BT-Drucksache 16/9670

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/8869- Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/9274, 16/9449- Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)

Vom 19. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9670
16. Wahlperiode 19. 06. 2008

Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/8869 –

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten
Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge
(Eigenheimrentengesetz – EigRentG)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/9274, 16/9449 –

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten
Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge
(Eigenheimrentengesetz – EigRentG)

Bericht der Abgeordneten Olav Gutting, Dr. Hans-Ulrich Krüger, Carl-Ludwig Thiele und
Dr. Barbara Höll

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD auf Drucksache 16/8869 in
seiner 158. Sitzung am 25. April 2008 dem Finanzausschuss
federführend sowie dem Auswärtigen Ausschuss, dem Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem
Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Ausschuss
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Mitberatung
überwiesen. Der Haushaltsausschuss wurde nach § 96 der
Geschäftsordnung beteiligt.

Der gleich lautende Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/9274 wurde vom Deutschen Bundestag in

der 163. Sitzung am 29. Mai 2008 den zur Beratung des
Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD be-
stimmten Ausschüssen überwiesen.

Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der 91. Sit-
zung am 7. Mai 2008 aufgenommen und in seiner 95. Sit-
zung am 18. Juni 2008 abgeschlossen. Der Ausschuss hat
am 28. Mai 2008 zum Inhalt des Gesetzentwurfs eine
öffentliche Anhörung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der be-
trieblichen Altersvorsorge gewinnt – vor dem Hintergrund
des demographischen Wandels – die private kapitalgedeckte
Altersvorsorge zunehmend an Bedeutung. Die steuerliche
Förderung der privaten Altersvorsorge soll mit dem beab-

Die Beschlussempfehlung ist auf Drucksache 16/9641 gesondert verteilt worden.

Drucksache 16/9670 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sichtigten Entwurf des Eigenheimrentengesetzes u. a. durch
eine verbesserte Einbeziehung von selbstgenutzten eigenen
Wohnimmobilien und selbstgenutzten Genossenschafts-
wohnungen erweitert werden.

Mit dem Gesetzentwurf ist u. a. vorgesehen, zum einen die
Regelungen für die Entnahme geförderten Altersvorsorge-
vermögens für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung
zu verbessern und zum anderen den Kreis der nach dem
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) be-
günstigten Anlageprodukte zu erweitern. So soll zukünftig
auch der Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen an einer
eingetragenen Genossenschaft für die Nutzung einer im
Inland belegenen Genossenschaftswohnung zu eigenen
Wohnzwecken im Rahmen eines zertifizierten Altersvor-
sorgevertrages möglich sein. Außerdem soll auch die Mög-
lichkeit von zertifizierten Darlehensverträgen geschaffen
werden, die für die Bildung von selbstgenutztem Wohn-
eigentum eingesetzt werden.

Das in einem Altersvorsorgevertrag steuerlich geförderte
Altersvorsorgevermögen kann vollständig für die Anschaf-
fung, Herstellung oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur
Entschuldung einer selbstgenutzten inländischen Wohnim-
mobilie oder für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen
für die Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen
Wohnzwecken verwendet werden. Der Berechtigte ist zu-
künftig nicht mehr verpflichtet, den Entnahmebetrag zu-
gunsten eines Altersvorsorgevertrages zurückzuzahlen. Fer-
ner werden zur Darlehenstilgung eingesetzte Mittel als
Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert. Die Einbezie-
hung des sog. Eigenheimrentenmodells ist so ausgestaltet,
dass die bisherige Systematik der Riester-Rente erhalten
bleibt und die bestehenden Verfahrensstrukturen genutzt
werden. Insbesondere wird es in der Auszahlungsphase zu
einer nachgelagerten Besteuerung kommen. Sie wird durch
die Bildung eines Wohnförderkontos gewährleistet, das die
in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Beträge
erfasst und die Grundlage für die spätere nachgelagerte Be-
steuerung bildet. Nachdem in der Ansparphase die Beiträge
und die Tilgungsleistungen steuerfrei gestellt und gefördert
wurden, wird das steuerlich geförderte Altersvorsorgekapi-
tal in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Ist das
geförderte Altersvorsorgevermögen in der selbstgenutzten
Wohnimmobilie gebunden, dann steht dem Förderberechtig-
ten zu Beginn der Auszahlungsphase einmalig das Wahl-
recht zu, sich entweder für eine sofortige Einmalbesteue-
rung von 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen
steuerlich geförderten Kapitals oder für eine schrittweise
nachgelagerte Besteuerung bis zum 85. Lebensjahr zu ent-
scheiden.

Das bestehende Förderkonzept für die private kapitalge-
deckte Altervorsorge soll neben den geschilderten Maßnah-
men zur Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie
außerdem durch die Einführung eines Berufseinsteiger-
Bonus von einmalig 100 Euro sowie die Ausweitung des
Kreises der Förderberechtigten um Renten- oder Versor-
gungsempfänger wegen vollständiger Erwerbsminderung/
Dienstunfähigkeit verbessert werden.

Darüber hinaus ist mit dem Gesetzentwurf die Ausrichtung
der Wohnungsbauprämie auf die wohnungswirtschaftliche
Verwendung der Mittel vorgesehen, indem für Neuverträge

die Prämienbegünstigung auf die Bildung von Wohneigen-
tum konzentriert werden soll.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 28. Mai 2008 zu dem Gesetz-
entwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende
Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
e. V.

– Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Alters-
versorgung

– Prof. Dr. Eckart Bomsdorf

– Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.

– Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen im Deut-
schen Sparkassen- und Giroverband e. V.

– Bundesrechnungshof

– Bundessteuerberaterkammer

– Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

– Bundesverband der Lohnsteuerhilfe-Vereine e. V.

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

– Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels
e. V.

– Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunter-
nehmen e. V.

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.

– Deutsche Rentenversicherung Bund

– Deutsche Steuer-Gewerkschaft

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Steuerberaterverband e. V.

– empirica Wirtschaftsforschung und Beratung

– GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immo-
bilienunternehmen e. V.

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.

– Haus & Grund Deutschland, Zentralverband der Deut-
schen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V.

– Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

– Stiftung Warentest

– Verband der Privaten Bausparkassen e. V.

– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

– Volkssolidarität Bundesverband e. V.

– Zentraler Immobilien-Ausschuss e. V.

– Zentraler Kreditausschuss

– Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.

– Zentralverband Deutsches Baugewerbe.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9670

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Auswärtige Ausschuss hat den Gesetzentwurf am
18. Juni 2008 in seiner 66. Sitzung beraten und empfiehlt mit
der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der
Fassung der von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Än-
derungsanträge anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage am 18. Juni 2008 in seiner 67. Sitzung beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zusammen-
zuführen und in der Fassung der Änderungsanträge anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf am 18. Juni 2008 in
seiner 82. Sitzung beraten und empfiehlt mit der Mehrheit
der Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzent-
wurf in der geänderten Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf am 18. Juni 2008 in seiner 92. Sitzung beraten. Er
empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der geänderten Fas-
sung anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf am 18. Juni 2008 in seiner 60. Sitzung
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf am 18. Juni 2008 in seiner 67. Sit-
zung beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in ge-
änderter Fassung anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Auswärtige Ausschuss hat den Gesetzentwurf am
18. Juni 2008 in seiner 66. Sitzung beraten und empfiehlt
mit dem zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD mitgeteilten Abstimmungsverhalten die Zustim-
mung zu der Vorlage. Die Gegenäußerung der Bundesregie-
rung zu der Stellungnahme des Bundesrates auf Drucksache
16/9449 empfiehlt er zur Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf am 18. Juni 2008 in seiner 67. Sitzung be-
raten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktio-

nen gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, die beiden Gesetzentwürfe zusammenzu-
führen und in der Fassung der Änderungsanträge anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf am 18. Juni 2008 in
seiner 82. Sitzung beraten. Er empfiehlt einstimmig, die
Vorlage für erledigt zu erklären. Zur Gegenäußerung der
Bundesregierung empfiehlt der Ausschuss einstimmig
Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf am 18. Juni 2008 in seiner 92. Sitzung beraten und
empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, die Vorlage in geänderter Fassung anzuneh-
men. Die Gegenäußerung der Bundesregierung hat der Aus-
schuss für Arbeit und Soziales zur Kenntnis genommen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf am 18. Juni 2008 in seiner 60. Sitzung
erörtert. Er empfiehlt einvernehmlich, die Vorlage für erledigt
zu erklären und die Gegenäußerung der Bundesregierung zur
Kenntnis zu nehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf am 18. Juni 2008 in seiner 67. Sit-
zung beraten und empfiehlt einstimmig, die Vorlage für er-
ledigt zu erklären und die Gegenäußerung der Bundesregie-
rung zur Kenntnis zu nehmen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD haben
im Verlauf der Ausschusserörterungen darauf hingewiesen,
dass die Einführung der Riester-Rente insgesamt als Erfolg
zu bewerten sei und mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
die unmittelbar begünstigten Anlageformen nunmehr um
die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum ergänzt
würden. Der Gesetzentwurf komme ferner einer Festlegung
aus dem Koalitionsvertrag nach. Danach sei vereinbart wor-
den, das selbstgenutzte Wohneigentum besser in die geför-
derte Altersvorsorge zu integrieren und die Diskriminierung
gegenüber anderen Formen der Altersvorsorge im Interesse
einer echten Wahlfreiheit für die Bürger zu beseitigen. Die
Koalitionsfraktionen legten dar, dass sie an dieser Ziel-
setzung festhielten, da für weite Teile der Bevölkerung
mietfreies Wohnen im Alter eine bevorzugte Form der
individuellen Altersvorsorge darstelle. Die Ausweitung der
staatlich geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge um
die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum wie auch
um den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für die Nut-
zung einer Genossenschaftswohnung sei daher zu begrüßen.
Die Koalitionsfraktionen begrüßten zudem, dass der Kreis
der Förderberechtigten um Personen erweitert werde, die
eine Rente/Versorgung wegen vollständiger Erwerbsminde-
rung/Dienstunfähigkeit aus einem der von der Absenkung
durch die Renten- oder Versorgungsreform 2001 betroffe-
nen Alterssicherungssysteme beziehen.

Die im Eigenheimrentengesetz vorgesehene Förderung
biete nach Auffassung der Koalitionsfraktionen ein Höchst-

Drucksache 16/9670 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

maß an Flexibilität, da es bei Abschluss eines Altersvorsor-
gevertrages keiner Festlegung auf die Bildung steuerlich ge-
förderten Wohneigentums bedürfe und die Wahlmöglichkeit
bestehe, das gebildete Kapital als Rente auszahlen zu lassen
oder für die Anschaffung einer Wohnimmobilie zu nutzen.
Die vorgesehenen Regelungen seien auch wesentlich sach-
gerechter als die bisherigen Bestimmungen, nach denen die
entnommenen Mittel bis zum Renteneintritt zurückzuzahlen
gewesen seien. Ferner bleibe bei der Einbeziehung der
Wohnimmobilie in die staatliche Förderung die Systematik
der Riester-Rente erhalten, indem auch die Eigenheimrente
der nachgelagerten Besteuerung unterworfen werde. Dies
führe zwar zu einem umfangreicheren Regelungsbedarf, sei
aber Folge einer gleichberechtigten Einbeziehung der
selbstgenutzten Wohnimmobilie in die steuerlich geförderte
private Altersvorsorge.

Zu den in den Ausschussberatungen vorgenommenen Ver-
änderungen an dem Gesetzentwurf legten die Koalitions-
fraktionen dar, dass mit der Erhöhung des sog. Berufsein-
steiger-Bonus auf 200 Euro, verbunden mit der Anhebung
der Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr, insbesondere jun-
gen Menschen die Möglichkeiten der privaten Altervor-
sorge näher gebracht würden. Ferner werde mit der Vermin-
derung der Nachbesteuerung des noch nicht besteuerten
Teils bei Aufgabe der Selbstnutzung nach dem Beginn der
Auszahlungsphase auf das Eineinhalbfache eine ausgewo-
gene, zwischen Überbesteuerung und Missbrauchsverhinde-
rung liegende Lösung vorgelegt.

Zu den Änderungen bei der Wohnungsbauprämie wiesen
die Koalitionsfraktionen darauf hin, dass von der Prämie
wichtige Anreize zum Sparen ausgingen und sie nur inso-
weit angepasst werde, als es einer stärker der Zweckbin-
dung entsprechenden Ausrichtung bedürfe. Die in den Aus-
schussberatungen insoweit vorgesehene begrenzte Öffnung
der wohnungswirtschaftlichen Zweckbindung für Bau-
sparer, die den Bausparvertrag schon vor Vollendung des
25. Lebensjahres abgeschlossen haben, unterstütze insbe-
sondere junge Sparer und sei strukturell für das Neugeschäft
von Bausparkassen von besonderem Belang.

Insgesamt würden mit dem Gesetzentwurf in der vom Aus-
schuss geänderten Fassung günstige Rahmenbedingungen
zur Aufnahme einer privaten Altersvorsorge bereits in jun-
gen Jahren gesetzt und ferner ein wichtiger Impuls für die
deutsche Bauwirtschaft ausgelöst.

Die Fraktion der FDP bewertete die mit dem Gesetzent-
wurf angegangene Einbeziehung der Wohnimmobilie in die
staatlich geförderte private Altersvorsorge als grundsätzlich
begrüßenswert. Die konkrete Ausgestaltung mit dem vor-
liegenden Gesetzentwurf sei unzureichend und überaus
verwaltungsaufwendig. Mit der Schaffung zusätzlichen
Wohneigentums in nennenswertem Umfang sei nicht zu
rechnen. Die Wirkung der seit dem Jahr 2006 abgeschafften
Eigenheimzulage werde durch die vorgesehenen Bestim-
mungen nicht erreicht. Indes sei in Deutschland die Schaf-
fung weiteren Wohneigentums erforderlich. Die verwal-
tungsaufwendigen Regelungen, die der Gesetzentwurf vor-
sehe, wirkten dem entgegen.

Die Fraktion der FDP regte an, auf das Prinzip der nach-
gelagerten Besteuerung zu verzichten und anstelle der
Zulagenbesteuerung bei der Entnahme den Förderbetrag
pauschal um die voraussichtlich später entstehende Steuer-

schuld zu reduzieren. Auf diese Weise werde dem im Ver-
gleich zu anderen Produkten der staatlich geförderten priva-
ten Altersvorsorge bestehenden Unterschied Rechnung
getragen und berücksichtigt, dass bei der Eigenheimrente in
der Auszahlungsphase kein Geldfluss zugunsten des Förder-
berechtigten vorliege. Es handele sich bei der Förderung
von Wohneigentum um einen grundsätzlich anderen Weg
der privaten Altervorsorge, der vom Gesetzgeber auch an-
ders zu behandeln sei.

In diesem Zusammenhang merkte die Fraktion der FDP
zum Beratungsverfahren an, dass die Bundesregierung
rechtzeitig um die Übermittlung einer Formulierungshilfe
für einen entsprechenden Änderungsantrag gebeten worden
sei. Erst wenige Tage vor der abschließenden Sitzung des
Finanzausschusses sei mitgeteilt worden, dass aufgrund an-
geblich unzureichender Vorgaben und wegen der Kürze der
Zeit die erbetene Unterstützung nicht geleistet werden
könne. Die Fraktion der FDP beanstandete das Verhalten
der Bundesregierung. Es bestehe auf ihrer Seite der Ein-
druck, dass sich die Bundesregierung bewusst verweigert
habe.

Nicht überzeugend seien vor allem die Ausführungen des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF), dass der erfor-
derliche Abschlag nicht ermittelt werden könne. Bei der Er-
mittlung eines anderen Abschlags beim Eigenheimrenten-
gesetz habe das BMF solche Probleme jedoch lösen können.
Es handele sich dabei um den Abschlag für den Fall, dass
die (nachgelagerte) Steuerschuld zu Rentenbeginn insge-
samt beglichen wird. Hier sei ein Abschlag von 30 Prozent
vorgesehen, d. h. nur 70 Prozent des in der Wohnimmobilie
gebundenen geförderten Kapitals werden bei dieser Einmal-
besteuerung mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
Auch bei der Festlegung dieses Abschlags habe das BMF
eine Reihe von Annahmen machen müssen, z. B. seien ver-
mutlich Annahmen zur durchschnittlichen Restlaufzeit und
zu den individuellen Steuersätzen in dieser Zeit erforderlich
gewesen, um zu einem fiskalisch vertretbaren Ergebnis zu
gelangen.

Zu bedenken sei außerdem, dass der Gesetzgeber bei der
Ermittlung von pauschalen Größen einen relativ weiten
Spielraum hat. Solche Größen dürfen nur nicht wirklich-
keitsfremd sein. Insofern hätte durchaus die Möglichkeit be-
standen, einen „vernünftigen“ pauschalen Abschlag festzu-
setzen.

Die Fraktion der FDP nahm ferner im Verlauf der Aus-
schussberatungen darauf Bezug, dass nach dem Gesetzent-
wurf die Förderung nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
dadurch bedeutsam eingeschränkt werden sollte, dass künf-
tig das angesparte Kapital nur bei wohnungswirtschaftlicher
Verwendung prämienbegünstigt sein sollte. Die von den
Koalitionsfraktionen im Ausschuss vorgeschlagene be-
grenzte Öffnung der wohnungswirtschaftlichen Zweckbin-
dung für Bausparer, die den Bausparvertrag vor Vollendung
des 25. Lebensjahres abgeschlossen haben, führe zwar zu
einer Abmilderung. Die Fraktion der FDP merkte aber inso-
weit an, dass weder die ursprüngliche Verdichtung noch die
nunmehrige teilweise Öffnung der wohnungswirtschaft-
lichen Verwendung hinsichtlich ihrer haushaltsmäßigen
Auswirkungen seitens der Bundesregierung offengelegt
worden sei. Die Bundesregierung legte im Ausschuss dar,
dass sich die Ausgaben für die Wohnungsbauprämie nach

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/9670

derzeitiger Rechtslage (siebenjährige wohnungswirtschaft-
liche Zweckbindung) auf jährlich durchschnittlich 500 Mio.
Euro beliefen. Rund 75 Prozent der Verträge würden woh-
nungswirtschaftlich verwandt. Das Einsparpotenzial (gerin-
gere Ausgaben für die Förderung) liege somit bei rund
125 Mio. Euro jährlich durch die Einführung einer dauer-
haften wohnungswirtschaftlichen Zweckbindung. Bei den
unter 25-Jährigen werde davon ausgegangen, dass alle Bau-
sparer unter den Einkommensgrenzen lägen und damit die
Prämie erhielten. Die Anzahl am Gesamtvolumen der Neu-
abschlüsse mit Wohnungsbauprämie werde auf rund ein
Drittel geschätzt. Dies ergebe eine Minderung des Einspar-
potenzials von rund 45 Mio. Euro gegenüber der ursprüng-
lichen Gesetzesplanung zum Eigenheimrentengesetz. Kas-
senwirksam würden die Einsparungen erst nach Ablauf der
siebenjährigen Bindungsfrist ab 2016. Aus diesem Grund
seien sie nicht im Finanztableau enthalten.

Die Fraktion DIE LINKE. legte im Ausschuss dar, die
Schaffung einer staatlich geförderten privaten Altersvor-
sorge sei grundsätzlich abzulehnen. Neuere Erhebungen der
Versicherungswirtschaft wiesen aus, dass die Rückkehr zu
dem ursprünglichen Rentenversorgungsniveau möglich sei
und bis zum Jahr 2030 einen Beitragssatz von 25,2 Prozent
erforderlich mache. Die mit dem Gesetzentwurf beabsich-
tigte weitere Ausdehnung der privaten Altersvorsorge sei
vor diesem Hintergrund der falsche Weg und werde nicht
unterstützt. Der Gesetzentwurf beschränke sich nicht auf die
Ausweitung von Wahlfreiheiten. Vielmehr sollen weitere
Bevölkerungsteile für eine private Altersvorsorge gewon-
nen werden. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund der
Abschaffung der Eigenheimzulage nicht nachvollziehbar,
da mit der seinerzeitigen Eigenheimförderung durch klare
Einkommensgrenzen auch eine soziale Ausrichtung verbun-
den gewesen sei. Darüber hinaus erscheine es problema-
tisch, dass nach den nunmehr vorgesehenen Bestimmungen
innerhalb bestimmter Grenzen in der Auszahlungsphase
eine Anrechnung auf die Mindestrente – anders als bei lau-
fenden Altersvorsorgeverträgen nach bisherigem Recht –
nicht stattfinde. Zudem vernachlässige die dem Gesetzent-
wurf zugrunde liegende Konzeption, dass das Eigentum und
die Nutzung der Wohnimmobilien zu laufenden Unterhal-
tungskosten führten, die in der Regel über denen einer ange-
mieteten Wohnung lägen. Ferner sei es fragwürdig, die Im-
mobilienwirtschaft verdeckt über die Gewährung des
Einsteigerbonus zu unterstützen und zu diesem Zweck Steu-
ermittel zu verwenden, zumal die für den Bonus gewählte
Altergrenze von 25 Jahren für die Anschaffung von Immo-
bilieneigentum als zu niedrig einzuschätzen sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich die
Notwendigkeit der privaten Altersvorsorge, die künftig eine
tragende Säule für die Sicherung des Lebensstandards im
Alter darstelle. Sie schränkte ein, dass der vorliegende Ge-
setzentwurf als zu kompliziert, zu verwaltungsaufwendig
sowie zu kostenintensiv zu bewerten sei. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies in diesem Zusam-
menhang auf das mit dem Gesetzentwurf eingeführte fiktive
Wohnförderkonto und die zusätzlich erforderlichen Infor-
mationspflichten. Insoweit werde keine überzeugende Lö-
sung vorgetragen. Es sei vielmehr ein einheitliches Dach für
die zusätzliche private Altersvorsorge zu schaffen, das
durch die Einführung des bereits vor geraumer Zeit von der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in die politische

Diskussion eingebrachten Altersvorsorgekontos umgesetzt
werden könnte. Das Finanzierungskapital für selbstgenutz-
tes Wohneigentum würde dann dem Altersvorsorgekonto
prämienunschädlich entnommen werden. Damit liege ein
pragmatischer Ansatz vor, der die mit dem Gesetzentwurf
verbundenen Schwierigkeiten umgehe. Dies sei ein einfa-
cher und verständlicher Weg, der auch vermeide, im Alter
Beträge zu versteuern, die in der selbstgenutzten Immobilie
gebunden seien und nicht als Zahlungsstrom in Erscheinung
träten. Die vom Gesetzentwurf vorgesehene Verfahrens-
weise sei dagegen den Betroffenen nicht zu vermitteln.

Die Änderungsanträge, die die Koalitionsfraktionen in die
Ausschussberatungen einbrachten, fanden insbesondere
insoweit die Zustimmung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, als die Erhöhung des Berufseinsteiger-Bonus
auf 200 Euro sowie die Vereinfachung der Bestimmungen
über die Angabe des Effektivzinses bei Kombinationskredi-
ten betroffen waren. Ablehnend verhielt sich dagegen die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Bezug auf die in
§ 14 Abs. 4 AltZertG vorgesehene Übergangsregelung für
Bausparkassen.

Bei den Ausschussberatungen wurde von den Fraktionen
FDP und DIE LINKE. die Verfassungsmäßigkeit der nach-
gelagerten Besteuerung des in der Immobilie gebundenen
steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens angespro-
chen. Sie wiesen darauf hin, dass die Erfassung für den Fall
verfassungsrechtlich problematisch sein könne, wenn die
sonstigen Einkünfte des Steuerpflichtigen unterhalb des
steuerlichen Existenzminimums liegen und das steuerliche
Existenzminimum erst durch Hinzurechnung des Förder-
betrages überschritten werde. Folge sei, dass die das Exis-
tenzminimum übersteigenden Einkommensteile der Besteu-
erung unterlägen. Die Bundesregierung verdeutlichte in
einer schriftlichen Stellungnahme (Ausschussdrucksachen
16(7)274 und 16(7)275) dar, dass verfassungsrechtlich keine
Bedenken bestünden, wenn zu Beginn der Auszahlungs-
phase die nachgelagerte Besteuerung auf Basis des im
Wohnförderkonto gebildeten Wertes einsetze und die das
Existenzminimum insgesamt übersteigenden Einkommens-
teile des Steuerpflichtigen der Besteuerung unterworfen
werden. Sowohl bei der bisherigen Riester-Rente als auch
bei der Eigenheimrente ergebe sich ein gleiches steuerliches
Ergebnis. Der Gesetzgeber habe sein gesetzgeberisches Ziel
– gleichberechtigte Einbeziehung der selbstgenutzten Wohn-
immobilie in die Systematik der Riester-Rente – folgerichtig
umgesetzt. Im Übrigen sei zur berücksichtigen, dass der
nachgelagerten Besteuerung – wie bei der seinerzeitigen
Nutzungswertbesteuerung nach § 21a des Einkommen-
steuergesetzes (EStG) – ein Gegenwert in Höhe des Nut-
zungsvorteils aus der selbstgenutzten Wohnimmobilie ge-
genüberstehe. Dieser Nutzungsvorteil werde in der weit
überwiegenden Zahl der Fallgestaltungen immer höher sein
als der nachgelagert zu versteuernde Betrag.

Die Fraktion DIE LINKE. machte darüber hinaus in den
Ausschussberatungen geltend, dass bei der Eigenheimrente
Pfändungsschutz auch für die steuerlich geförderten Alters-
vorsorgebeiträge nicht gewährleistet sei. Die Bundesregie-
rung legte dem Ausschuss gegenüber schriftlich (Aus-
schussdrucksache 16(7)275) dar, dass bei Einzahlungen zu-
gunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages der
geförderte Teil des Kapitals geschützt sei, sich der Aus-

Drucksache 16/9670 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schluss der Übertragbarkeit nach § 97 EStG aber nur auf
Sparvermögen, nicht hingegen auf das in einer Immobilie
gebundene Vermögen beziehe. Dies gelte auch, wenn die
zugunsten eines Darlehensvertrages geleisteten Tilgungs-
beträge eine steuerliche Förderung erfahren hätten. Die
Immobilie stelle ein einheitliches Objekt dar, bei dem nicht
einzelne Teile, die mit einem Darlehen finanziert wurden,
dessen Tilgungsleistungen steuerlich gefördert wurden, dem
Pfändungsschutz unterstellt werden könnten. Zur Frage,
ob sich Besonderheiten bei Empfängern von Arbeitslosen-
geld II ergäben, verdeutlichte die Bundesregierung, es sei
davon auszugehen, dass eine mit sog. Wohn-Riester geför-
derte Immobilie selbst bewohnt werde. Eine selbstbewohnte
Immobilie sei nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Vermögensprüfung nicht
zu berücksichtigen, soweit sie von angemessener Größe sei.
Die Angemessenheit der Größe sei im Einzelfall von den
Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu prüfen.
Die Fraktion DIE LINKE. deutete die Darstellung der Bun-
desregierung dahingehend, dass nicht ausgeschlossen sei,
bei Empfängern von Arbeitslosengeld II auf das selbst-
genutzte Immobilieneigentum zuzugreifen. Die Koalitions-
fraktionen verwiesen in diesem Zusammenhang auf die sei-
nerzeitige Rechtsprechung zum sog. kleinen Hausgrund-
stück, die der Verwertung des Grundstücks entgegenstehen
dürfte. Zudem seien die zugrunde liegenden Sachverhalte,
bei denen einerseits Empfänger mit Mietzuschüssen solchen
mit selbstgenutztem Wohneigentum gegenübergestellt wür-
den, nicht vergleichbar. Soweit sich bei der Behandlung von
selbstgenutztem Wohneigentum in diesem Rahmen wider-
sprüchliche Wertungen einstellen sollten, handele es sich
überdies um eine auf dem Gebiet des Sozialrechts zu klä-
rende Frage.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf
in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)

Zu Nummer 1 – neu – (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine notwendige Änderung der Inhalts-
übersicht wegen der Änderungen der §§ 92a und 92b.

Zu den Nummern 2 bis 13

Wegen der Einfügung der neuen Nummer 1 werden die bis-
herigen Nummern 1 bis 12 die neuen Nummern 2 bis 13.

Zu Nummer 2 (§ 10a)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Renten we-
gen vollständiger Erwerbsminderung oder wegen Erwerbs-
unfähigkeit bei Erreichen der Altersgrenze automatisch auf
Altersrenten umgestellt. Der Bezug einer Altersrente be-
gründet jedoch keine Zugehörigkeit zu einer der in Absatz 1
genannten Personengruppen. Dies ist konsequent, da die

Vorsorgephase abgeschlossen ist. Dagegen werden Versor-
gungen wegen Dienstunfähigkeit auch noch nach Erreichen
der Altersgrenze weitergezahlt; eine Umstellung erfolgt
nicht. Vor diesem Hintergrund wird die Zugehörigkeit von
Empfängern einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit
zum Kreis der begünstigten Personengruppen wegen des
Bezugs einer entsprechenden Versorgung auf das 67. Le-
bensjahr beschränkt. Die Ergänzung dient damit der Gleich-
stellung von Rentnern und Versorgungsempfängern.

Zu Buchstabe b (Absatz 1a)

Folgeänderung aus der Einbeziehung der Empfänger einer
Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in den Kreis der nach
§ 10a begünstigten Personengruppen. Mit der Ergänzung
können auch diese über ihre zuständige Stelle eine Zulage-
nummer bei der zentralen Stelle beantragen, sofern für sie
noch keine Versicherungsnummer nach § 147 des SGB VI
vergeben wurde.

Zu Nummer 3 (§ 22 Nr. 5)

Zu Buchstabe c (Sätze 5 – neu – und 6 – neu –)

Neben der planmäßigen Verteilung des Wohnförderkontos
in der Auszahlungsphase wird dem Steuerpflichtigen auch
die Möglichkeit einer einmaligen Besteuerung eingeräumt.
In diesem Fall wird der Wert des Wohnförderkontos nur zu
70 Prozent bei der Ermittlung des zu versteuernden Ein-
kommens berücksichtigt. Die Bezeichnung der Zeiträume,
in denen bei Aufgabe der Selbstnutzung der Wohnimmo-
bilie eine Nachversteuerung des noch nicht besteuerten
Teils von 30 Prozent erfolgt, wird konkretisiert. Danach ist
der Zeitraum nach dem Beginn der Auszahlungsphase, zu
dem die Einmalbesteuerung erfolgt, und nicht der Zeitraum
nach Aufgabe der Selbstnutzung maßgebend.

Die erhöhte steuerliche Erfassung im Falle einer schäd-
lichen Verwendung innerhalb der ersten zehn Jahre nach
Beginn der Auszahlungsphase hat den Zweck, eine ad-
äquate Rückforderung der gewährten steuerlichen Förde-
rung sicherzustellen. Diese wäre im Falle der Besteuerung
mit dem einfachen Betrag nicht immer gewährleistet.
Außerdem soll mit der erhöhten steuerlichen Erfassung ver-
mieden werden, dass eine schädliche Verwendung unmittel-
bar vor dem Beginn der Auszahlungsphase schlechter
behandelt wird, als der vergleichbare Sachverhalt, bei dem
zunächst die Einmalbesteuerung erfolgt und im Folgejahr
die schädliche Verwendung vorgenommen wird. Die ent-
sprechenden Vorteile ergeben sich insoweit aus der verteil-
ten steuerlichen Erfassung des zu versteuernden Betrages.
Die Regelung soll zudem eine Verwendung der geförderten
Beträge für die Altersvorsorge sicherstellen.

Die genannten Ziele können allerdings auch dann erreicht
werden, wenn innerhalb der ersten zehn Jahre nach Beginn
der Auszahlungsphase lediglich der eineinhalbfache Betrag
des noch nicht erfassten Teils des Auflösungsbetrages im
Falle einer schädlichen Verwendung nachgelagert besteuert
wird.

Außerdem wird im letzten Halbsatz des Satzes 6 der fehler-
hafte Begriff „Auflösungsvertrag“ in „Auflösungsbetrag“
berichtigt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/9670

Zu Buchstabe e (Satz 8 – neu –)

Satz 8 ist eine Folgeänderung aus der Weiterführung des
Wohnförderkontos durch die zentrale Stelle, wenn die Ge-
schäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvor-
sorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem
Anbieter beendet wurde, weil das angesparte Kapital voll-
ständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen oder das
gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde. In diesen Fäl-
len teilt die zentrale Stelle die Angaben nach § 22 Nr. 5
Satz 7 dem Zulageberechtigten mit. Verbunden damit ist
auch die Übermittlung der entsprechenden Daten von der
zentralen Stelle an die Landesfinanzverwaltungen. Eine
Rentenbezugsmitteilung nach § 22a durch den Anbieter an
die zentrale Stelle ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Zu Nummer 4 (§ 52)

Zu Buchstabe a (Absatz 24b – neu –)

Nach bisher geltendem Recht besteht die Möglichkeit der
Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen nur,
wenn der Entnahmebetrag mindestens 10 000 Euro beträgt.
Eine entsprechende Entnahmegrenze sieht der § 92a Abs. 1
zukünftig nicht mehr vor. Es wird somit auch die Entnahme
von gefördertem Altersvorsorgevermögen unterhalb des
bisher geltenden Mindestentnahmebetrages ermöglicht. Die
vorgesehenen Änderungen gelten grundsätzlich auch für be-
reits bestehende Altersvorsorgeverträge.

Da die Anbieter von bereits abgeschlossenen Altersvorsor-
geverträgen bei ihren Kalkulationen vom Bestehen einer
Mindestentnahmegrenze ausgegangen sind, wird aus Grün-
den des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung für die
Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 eingeführt, wonach
für Altverträge für diesen Zeitraum die Mindestentnahme-
grenze weiter zu beachten ist. Dies gibt den Anbietern ent-
sprechende Planungssicherheit.

Gleichzeitig erleichtert eine entsprechende Übergangsrege-
lung auch die verwaltungspraktische Umsetzung, da die
EDV-technischen Ressourcen erst für die Umsetzung der
Tilgungsförderung (Auszahlung der Zulagen) genutzt wer-
den können.

Zu Buchstabe b (Absatz 24c und 24d)

Redaktionelle Änderung, da bereits mit der Verabschiedung
eines vorangegangenen Gesetzes ein Absatz 24c ergänzt
wurde.

Zu Nummer 6 (§ 82)

Zu Buchstabe b (Absatz 1)

Folgeänderung aus der Einbeziehung von Verträgen, die
eine Kombination von Spar- und Darlehensvertrag vorse-
hen, bei denen unwiderruflich vereinbart wird, dass das
Darlehen durch das angesparte Vermögen getilgt wird: Bei
der Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen
(dies beinhaltet auch die Erträge und Zulagen) von einem
Sparvertrag auf einen Kombivertrag gelten die zugunsten
des bisherigen Sparvertrages geleisteten Beiträge ab dem
Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls als Tilgungsbeiträge
im Sinne des Satzes 3. Eine erneute Förderungsmöglichkeit
ist mit der Umwidmung der bereits geförderten Beiträge
nicht gegeben.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

Zu Doppelbuchstabe aa – neu – (Nummer 2)

Da das Wohnungsbau-Prämiengesetz mit dem Gesetzent-
wurf geändert wird, erfolgt eine Anpassung des Verweises.

Zu Doppelbuchstabe bb – neu – (Nummer 4)

Zahlungen, die der Zulageberechtigte erbringt, um die
Folgen der Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten
Wohnung nicht eintreten zu lassen, dürfen nicht erneut als
Altersvorsorgebeitrag berücksichtigt werden. So wird eine
mehrfache steuerliche Begünstigung der gleichen Beiträge
vermieden (Ausschluss einer Doppelförderung). Die auf
den entsprechenden Beiträgen beruhenden Leistungen un-
terliegen allerdings der nachgelagerten Besteuerung nach
§ 22 Nr. 5 Satz 1.

Zu Nummer 7 (§ 84)

Der Verweis auf § 79 wird korrigiert, da § 79 nur einen Ab-
satz hat.

Mit dem Ersetzen des Begriffs „Kalenderjahres“ durch
„Beitragsjahrs (§ 88)“ wird präzisiert, zu Beginn welchen
Jahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.

Durch die Erhöhung der Altersgrenze für einen Anspruch
auf den Berufseinsteiger-Bonus wird der Anwendungs-
bereich der Vorschrift ausgeweitet, so dass mehr Zulage-
berechtigte dem Grunde nach von dem Bonus profitieren
können.

Durch die Erhöhung des Berufseinsteiger-Bonus von 100
Euro auf 200 Euro soll ein stärkerer Anreiz gesetzt werden,
bereits in jungen Jahren mit dem Aufbau einer Altersvor-
sorge zu beginnen.

Zu Nummer 10 Buchstabe d (§ 92 Satz 2 – neu –)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Änderung
des § 92a Abs. 2 Satz 10 zur Weiterführung des Wohn-
förderkontos durch die zentrale Stelle, wenn die Geschäfts-
beziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorge-
vertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem An-
bieter beendet wurde, weil das angesparte Kapital voll-
ständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen oder das
gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde. Der Anbieter
wird von seiner jährlichen Bescheinigungspflicht ent-
bunden, wenn er eine Bescheinigung ausstellt, in der der
Stand des Wohnförderkontos getrennt nach den einzelnen
Jahren bis zum vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase
ausgewiesen wird. Der Zulageberechtigte ist damit ebenso
informiert, als hätte er die Bescheinigung jährlich erhalten.

Zu Nummer 11 (§§ 92a und 92b)

Zu § 92a

Zu Absatz 1

Der Anleger erhält die Möglichkeit, entweder bis zu 75 Pro-
zent oder 100 Prozent des gebildeten und steuerlich geför-
derten Kapitals für eine begünstigte Wohnung zu entneh-
men. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass der
Anleger fast das gesamte geförderte Vermögen bis auf einen
sehr geringen Betrag entnimmt. In diesem Fall würden den
Anbieter weiter die jährlichen Informations- und Bescheini-

Drucksache 16/9670 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gungspflichten treffen, obschon er kein Kapital verwalten
würde, mit dem die entsprechenden Kosten finanziert wer-
den können. Trotz der Einschränkung hat der Anleger wei-
terhin die Möglichkeit, das gesamte angesparte geförderte
Altersvorsorgevermögen für eine selbstgenutzte Wohnim-
mobilie zu nutzen.

Der Entnahmebetrag kann auch für die Anschaffung des der
selbstgenutzten Wohnimmobilie zuzurechnenden Grund-
und Bodenanteils eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass bei
der Beantragung der Entnahme und auch der Tilgungsförde-
rung die Anschaffungskosten für das Grundstück nicht her-
ausgerechnet werden. Dies erleichtert die Verfahrens-
abwicklung.

Es ist nicht erforderlich, dass der Zulageberechtigte Allein-
eigentümer der begünstigten Wohnung wird; ein Miteigen-
tumsanteil ist grundsätzlich ausreichend. Eine Ausnahme
gilt lediglich in den Fallgestaltungen, in denen beispiels-
weise der Entnahmebetrag den Kaufpreis des Miteigen-
tumsanteils übersteigt.

Bei der Entnahme von Altersvorsorgekapital zum Erwerb
von Pflichtanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft
für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung treten
die Folgen eines Anbieterwechsels nicht ein, sondern der
entsprechende Entnahmebetrag wird als Altersvorsorge-
Eigenheimbetrag in das Wohnförderkonto eingestellt. Die
Genossenschaft muss in diesen Fällen somit nicht die an
einen Anbieter im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zerti-
fizierungsgesetzes zu stellenden Voraussetzungen erfüllen.

Zu Absatz 2

Zu Satz 4 Nr. 1

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die Zahlungen zur
Minderung des Wohnförderkontos vom Zulageberechtigten
auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgever-
trag nach § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zer-
tifizierungsgesetzes zertifiziert ist, zu erfolgen hat.

Im Falle einer Verminderung nach Satz 4 vermindern sich
insoweit auch anteilig die im Wohnförderkonto eingestell-
ten Zulagen und Erträge. Die zur Minderung eingezahlten
Beträge sind insoweit gefördertes Altersvorsorgevermögen.
Im Falle einer schädlichen Verwendung nach § 93 erfolgt
eine entsprechende Rückzahlung der steuerlichen Förde-
rung.

Gleichzeitig wird bestimmt, dass in den Fällen, in denen die
Einzahlung nicht bei dem Anbieter erfolgt, der das Wohn-
förderkonto führt, der Zulageberechtigte beide Anbieter
über diese Zahlungen zu informieren hat; in den Fällen, in
denen die zentrale Stelle das Wohnförderkonto führt, auch
diese. Damit wird sichergestellt, dass der Anbieter, der das
Wohnförderkonto führt, dieses entsprechend mindern kann
und dem anderen Anbieter bekannt ist, dass es sich nach
§ 82 Abs. 4 Nr. 4 nicht um Altersvorsorgebeiträge handelt.

Zu Satz 5 letzter Halbsatz – neu –

Mit der Ergänzung wird als Beginn der Auszahlungsphase
die Vollendung des 67. Lebensjahres bestimmt, für den Fall,

dass zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter
kein Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase verein-
bart wird.

Zu Satz 6

Die Ergänzung ist eine Folgeänderung aus der Weiterfüh-
rung des Wohnförderkontos durch die zentrale Stelle, wenn
die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen
Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten
und dem Anbieter beendet wurde, weil das angesparte Kapi-
tal vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen
oder das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde. In
den Fällen, in denen die zentrale Stelle das Wohnförder-
konto führt, muss der Zulageberechtigte die Auflösung des
Wohnförderkontos von dieser verlangen.

Zu Satz 7

Damit die zentrale Stelle das Wohnförderkonto auch bei
Beiträgen, die nach § 82 Abs. 1 Satz 3 als Tilgungsleistun-
gen behandelt wurden, zutreffend feststellen kann, muss der
Anbieter die Einstellung dieser Beiträge in das Wohnförder-
konto der zentralen Stelle mitteilen.

Die Änderung erfolgt, weil die zentrale Stelle für die geson-
derte Feststellung den vertraglich vorgesehenen Beginn der
Auszahlungsphase benötigt und nicht den tatsächlichen
Auszahlungszeitpunkt.

Zu den Sätzen 10 und 11

Mit der Änderung wird bestimmt, dass das Wohnförder-
konto von der zentralen Stelle weitergeführt wird, wenn die
Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Alters-
vorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem
Anbieter beendet wurde, weil das angesparte Kapital voll-
ständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen oder das
gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde. Dies verhin-
dert unnötige bürokratische Belastungen. Erfolgt eine Ein-
zahlung zur Minderung des Wohnförderkontos, so geht die
Führung des Wohnförderkontos auf denjenigen Anbieter
über, bei dem die Einzahlung erfolgt. Diese Übertragung
erfolgt vor dem Hintergrund, dass dieser Anbieter nach den
geltenden Regeln verpflichtet ist, den Anleger jährlich unter
anderem über den Stand des Altersvorsorgevermögens und
die entstehenden Erträge zu informieren (Bescheinigung
nach § 92). Eine Ergänzung dieser Bescheinigung um An-
gaben zum Wohnförderkonto ist ohne großen Mehraufwand
möglich, so dass der Anleger jährlich über den Stand des
Wohnförderkontos informiert wird.

Satz 11 ergibt sich aus der Änderung des Satzes 10. Eine
inhaltliche Änderung erfolgt hierdurch nicht.

Zu Satz 13 – neu –

Durch die Mitteilung der geplanten Übertragung des Wohn-
förderkontos wird der Zulageberechtigte in die Lage ver-
setzt, von seinem Bestimmungsrecht zur Zusammenführung
des Wohnförderkontos bei einem anderen Anbieter Ge-
brauch zu machen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/9670

Zu den Sätzen 14 – neu – bis 16 – neu –

Mit den neuen Sätzen 14 bis 16 wird sichergestellt, dass die
zentrale Stelle und die Anbieter die für sie notwendigen In-
formationen erhalten.

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Die Pflicht zur Mitteilung der Aufgabe der Selbstnutzung
besteht auch bei einer Tilgungsförderung nach § 82 Abs. 1
Satz 3.

Zu Satz 2

Folgeänderung aus der Änderung des Absatzes 2 Satz 10
zur Weiterführung des Wohnförderkontos durch die zentrale
Stelle.

Wird die Selbstnutzung der Immobilie aufgegeben bevor
die Tilgungsleistungen nach § 82 Abs. 1 Satz 3 in das
Wohnförderkonto eingestellt wurden, sollen für diese Til-
gungsleistungen die gleichen Folgen wie bei Sparbeiträgen
eintreten.

Zu Satz 8

Beiträge, die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvor-
sorgevertrages abgeschlossenen Darlehens abgetreten wur-
den, die aber noch nicht in das Wohnförderkonto eingestellt
wurden, weil das Darlehen noch nicht in Anspruch ge-
nommen wurde, sollen bei Aufgabe der Selbstnutzung der
geförderten Wohnung wie normale Sparbeiträge behandelt
werden.

Zu Satz 9 Nr. 1

Der Verweis auf die Definition der begünstigten Wohnung
wird präzisiert.

Zu Satz 9 Nr. 2

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Zahlung ent-
sprechend Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 zur Minderung des Wohn-
förderkontos führt.

Zu Satz 10

Die erste Ergänzung in Satz 10 ist eine Folgeänderung aus
der Änderung des Absatzes 2 Satz 10 zur Weiterführung des
Wohnförderkontos durch die zentrale Stelle. Die Mit-
teilungspflichten des Zulageberechtigten bestehen insoweit
gegenüber der zentralen Stelle, wenn diese das Wohnförder-
konto führt.

Mit der zweiten Ergänzung wird sichergestellt, dass auch
dem Ehegatten, der die Selbstnutzung der geförderten Woh-
nung fortgesetzt hat, die Möglichkeiten der Reinvestition
offenstehen, um die Folgen der Aufgabe der Selbstnutzung
abzuwenden.

Zu Satz 11

Mit der Ergänzung wird der genannte Zeitpunkt präzisiert.

Zu Absatz 4

Zu Satz 1

Mit der Änderung wird dem Petitum des Bundesrates Rech-
nung getragen, dass die Folgen der Aufgabe der Selbstnut-
zung auch bei Leerstand oder unentgeltlicher Überlassung
der geförderten Wohnung nicht eintreten sollen, ohne dass
der enge Ausnahmecharakter der Vorschrift verloren geht.

Zu Satz 2

Nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen kommt es für die
Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht darauf an,
wie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten finanziert
wurden. Eine Kürzung ist nicht erforderlich, da eine Dop-
pelbegünstigung durch Zulage einerseits und Abschreibung
andererseits dem Grunde nach nicht eintreten kann, da der
Wohneigentümer das Wohnförderkonto spätestens ab Be-
ginn der Auszahlungsphase der nachgelagerten Besteuerung
unterwerfen muss. Zudem wird der Stand des Wohnförder-
kontos weiterhin jährlich um 2 Prozent erhöht. Vor diesem
Hintergrund ist eine Kürzung der AfA-Bemessungsgrund-
lage entbehrlich. Die Streichung entspricht dem Petitum des
Bundesrates.

Zu den Sätzen 2 und 3

Durch die Änderung wird jetzt im Absatz 4 durchgängig der
Begriff „Steuerpflichtiger“ verwendet. Mit diesem Begriff
sollen sowohl der Zulageberechtigte als auch der Ehegatte,
der die Selbstnutzung in den Fällen des Absatzes 3 Satz 9
Nr. 3 und 4 fortführt, umfasst werden.

Zu Satz 4

Absatz 4 stellt eine Ausnahmeregelung zu Absatz 3 dar. Mit
dem neuen Satz 4 wird bestimmt, dass bei Entfallen der
Voraussetzungen des Absatzes 4 Absatz 3 entsprechend an-
zuwenden ist, inklusive aller Anzeigepflichten. Außerdem
werden die Zeitpunkte präzisiert, die bei Anwendung des
Absatzes 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gelten.

Zu § 92b Abs. 3

Die Feststellung des Stands des Wohnförderkontos ist jetzt
in allen Fällen des Anbieterwechsels sowie in den Fällen, in
denen die Besteuerung einsetzt, durchzuführen. Bei Einset-
zen der Besteuerung ist außerdem der Verminderungs- oder
der Auflösungsbetrag festzusetzen.

Aufgrund der Streichung der Berücksichtigung des Wohn-
förderkontos bei der AfA (bisher § 92a Abs. 4 Satz 2) ist die
Feststellung des Stands des Wohnförderkontos bei Bewilli-
gung eines Antrages nach § 92a Abs. 4 nicht mehr erforder-
lich. Damit entfällt auch die Notwendigkeit der Unterrich-
tung des Finanzamtes.

Zu Nummer 12 Buchstabe c (§ 93 Abs. 1)

Redaktionelle Korrektur des Begriffs „Altersvorsorge-
Eigenheimbetrag“.

Drucksache 16/9670 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Artikel 2 (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetz)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (Nummer 4)

Redaktionelle Änderung; einheitliche Verwendung des Be-
griffs „Geschäftsanteile“.

Zu Dreifachbuchstabe ddd (Nummer 10)

Die Anhörung der betroffenen Bausparkassen hat ergeben,
dass die ursprünglich vorgesehene Einschränkung des
Wechselrechts des Vertragspartners einer Bausparkasse nur
in der Einführungsphase der Immobilienförderung notwen-
dig ist, die Bausparkassen aber mittelfristig in der Lage
sind, den allgemeinen Anforderungen des AltZertG genü-
gende Verträge anzubieten. Die gesetzlichen und durch die
Aufsichtsbehörde genehmigten tariflichen Regelungen zur
Sicherung der kollektiven Liquidität bei Bausparkassen
bleiben durch vertragliche Kündigungsfristen unberührt.
Die Ausnahmeregelung wird daher zeitlich befristet und als
Übergangsvorschrift in § 14 aufgenommen.

Zu Buchstabe b (Absatz 1a – neu –)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (Absatz 2 Satz 1)

Durch ein redaktionelles Versehen sind bei der Neufassung
des Satzes 1 die Kapitalanlagegesellschaften aus dem Kreis
der Anbieter zertifizierter Altersvorsorgeverträge herausge-
fallen. Dies wird mit der Ergänzung entsprechend wieder
korrigiert.

Außerdem erfolgt eine Aktualisierung der Verweisung auf
das Versicherungsaufsichtsgesetz und eine redaktionelle Be-
reinigung der Bezeichnung der Richtlinie 85/611/EWG des
Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW).

Zu Buchstabe e (Absatz 5)

Mit der ersten Änderung wird die Verwendung des Begriffs
„übertragungsfähiger Wert aus Schlussüberschussanteilen“
vereinheitlicht.

Mit der zweiten Änderung wird der Entwurf an die Rege-
lung über den Rückkaufswert im Versicherungsvertragsge-
setz angeglichen. Die entsprechende Neuregelung aus dem
am 23. November 2007 verabschiedeten Gesetz zur Reform
des Versicherungsvertragsrechts war versehentlich nicht in
den bereits bestehenden Entwurf dieses Gesetzes übernom-
men worden.

Zu Nummer 4 (§ 7)

Zu Buchstabe b (Absatz 1)

Durch die Änderung in Satz 1 Nr. 2 wird berücksichtigt, dass
sich durch den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 7
des Versicherungsvertragsgesetzes i. V. m. § 2 der VVG-

Informationspflichtenverordnung die Systematik der Infor-
mation über Vertragskosten geändert hat. Waren bisher nur
die Abschluss- und Vertriebskosten anzugeben, sind nun-
mehr auch die sonstigen Kosten einzubeziehen. Dazu gehö-
ren insbesondere die Verwaltungskosten.

Der Entwurf berücksichtigt nicht, dass die Anbieter von Al-
tersvorsorgeverträgen bisher unter Nummer 2 auch die in
die Prämie einkalkulierten Verwaltungskosten angegeben
haben, die nunmehr bereits unter Nummer 1 erfasst sind.
Gemeint sind in Nummer 2 jedoch nur die Verwaltungskos-
ten, die nicht in den Beiträgen einkalkuliert sind, sondern
z. B. durch Entnahme aus dem gebildeten Vermögen ge-
deckt werden. Die Änderung gewährleistet, dass keine Kos-
ten doppelt angegeben werden.

Durch die Änderung des Satzes 3 wird die Angabe über die
Kosten eines Darlehens vereinfacht. Vorgesehen ist die An-
gabe eines einheitlichen Effektivzinses. Die Berechnung
soll nach einem Verfahren erfolgen, das im Bausparkassen-
bereich bereits verbreitet ist, aber auch bei der Kombination
eines Darlehens mit Investment- oder Versicherungsproduk-
ten anwendbar ist. Der neue Satz 4 stellt klar, dass bei Versi-
cherungs- bzw. Fondssparverträgen der Effektivzins auf der
Grundlage einer garantierten Verzinsung bzw. eines garan-
tierten Auszahlungsbetrages vorzunehmen ist. Die Effektiv-
zinsangabe ist für den Verbraucher einfach und vertraut und
erleichtert den Vergleich verschiedener Finanzierungswege.
Für die Anbieter ist von Vorteil, dass sie nicht speziell für
geförderte Altersvorsorgeprodukte ein neues Verfahren ein-
führen müssen.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

Bei der ersten Änderung handelt sich um eine Folgeände-
rung aus der Änderung des § 92a Abs. 2 Satz 10 zur Weiter-
führung des Wohnförderkontos durch die zentrale Stelle,
wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweili-
gen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtig-
ten und dem Anbieter beendet wurde, weil das angesparte
Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnom-
men oder das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde.
Mit der Weiterführung des Wohnförderkontos durch die
zentrale Stelle entfallen auch die Bescheinigungspflichten
des bisherigen Anbieters nach Absatz 4.

Eine Informationspflicht über die in das Wohnförderkonto
eingestellten Beträge ist in Absatz 4 nicht erforderlich, weil
der Anbieter den Zulageberechtigten darüber bereits mit der
Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes
jährlich informiert.

Zu Buchstabe d (Absatz 5)

Die Informationspflicht wird mit derjenigen aus § 7 des
Versicherungsvertragsgesetzes i. V. m. § 2 der VVG-Infor-
mationspflichtenverordnung harmonisiert. Beträge sind
grundsätzlich immer in Euro auszuweisen. Dies gilt nur
dann nicht, wenn eine solche Angabe objektiv unmöglich
ist, z. B. weil die Kosten prozentual berechnet werden oder
die Kosten zu dem Zeitpunkt, an dem die Information erteilt
wird, noch nicht feststehen (wie z. B. bei gemanagten
Fondsanlagen die Anzahl zukünftiger Fondswechsel). In
diesen Fällen genügen beispielhafte Angaben (z. B. „x Euro
von einem Kapital von 100 Euro pro Fondswechsel“).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/9670

Zu Nummer 6 Buchstabe c (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)

Redaktionelle Änderung; Nummer 5 wird mit einem
Komma statt mit einem Punkt abgeschlossen.

Zu Nummer 8 Buchstabe b (§ 14 Absatz 4 – neu –)

Die Regelung ersetzt die ursprünglich vorgesehene unbefris-
tete Privilegierung der Bausparkassen (s. Nummer 1 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd) durch
eine Übergangsregelung, die den Bausparkassen die Anpas-
sung ihrer Produkte an die Vorgaben des AltZertG ermög-
licht.

Zu Artikel 4 (Altersvorsorge-Durchführungs-
verordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2 Satz 1)

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Mitteilungen
vom Zulageberechtigten oder an den Zulageberechtigten in
Papierform und nicht in elektronischer Form erfolgen müs-
sen.

Zu Nummer 2 (§ 7)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Folgeänderung aus der Einbeziehung der Empfänger einer
Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in den Kreis der nach
§ 10a und Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes un-
mittelbar förderberechtigten Personen. Die Regelung stellt
sicher, dass die zuständige Stelle die erforderlichen Anga-
ben an die zentrale Stelle übermittelt.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 3)

Folgeänderung aus der Einbeziehung der Empfänger einer
Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in den Kreis der nach
§ 10a und Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes un-
mittelbar förderberechtigten Personen. Mit der Ergänzung
wird die Übermittlung der für die Mindesteigenbeitrags-
berechnung notwendigen Daten auch in den Fällen des
Wechsels der Personenkreiszugehörigkeit sichergestellt.

Zu den Nummern 3 bis 7

Wegen der Einfügung der neuen Nummer 2 werden die bis-
herigen Nummern 2 und 3 die neuen Nummern 3 und 4 und
wegen der Einfügung der neuen Nummern 5 und 6 wird die
bisherige Nummer 4 die neue Nummer 7.

Zu Nummer 3 (§ 11)

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Damit das Wohnförderkonto des Anbieters, mit dem der Zu-
lageberechtigte die Geschäftsbeziehung beendet hat, auf
Antrag des Zulageberechtigten mit einem Wohnförderkonto
bei einem anderen Anbieter zusammengeführt werden kann,
benötigt der andere Anbieter den aktuellen Stand des Wohn-
förderkontos. Die Übermittlung der erforderlichen Angaben
wird mit dem neuen Satz 4 sichergestellt.

Erfolgen Zahlungen, die der Zulageberechtigte zur Minde-
rung des Wohnförderkontos bestimmt, nicht bei dem Anbie-
ter, der das Wohnförderkonto führt, benötigt dieser Anbieter

eine Bestätigung des anderen Anbieters, bei dem die Ein-
zahlung erfolgt ist, über die Höhe des tatsächlich eingezahl-
ten Betrages. Um diesen Betrag kann das Wohnförderkonto
gemindert werden. Den Betrag, um den er das Wohnförder-
konto gemindert hat, übermittelt er dem Anbieter, bei dem
die Einzahlung erfolgt ist, damit diesem bekannt ist, ob die
Einzahlung tatsächlich in voller Höhe der Minderung des
Wohnförderkontos gedient hat. Dieser Abgleich ist erforder-
lich, da die Einzahlung unter Umständen vom aktuellen
Stand des Wohnförderkontos abweichen könnte.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

Folgeänderung aus der Neufassung des § 92a des Einkom-
mensteuergesetzes. Die Verpflichtung zur Information der
zentralen Stellen wird jetzt im neuen § 92a Abs. 3 Satz 9
Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Eine entspre-
chende Regelung in der Altersvorsorge-Durchführungsver-
ordnung kann daher entfallen.

Mit dem neuen Satz 2 wird sichergestellt, dass die zentrale
Stelle auch in den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 11 des Ein-
kommensteuergesetzes, in denen das Wohnförderkonto des
einen Anbieters mit dem Wohnförderkonto des anderen An-
bieters zusammengeführt wird, die notwendigen Informa-
tionen erhält, die für die Feststellung des Stands des
Wohnförderkontos nach § 92b Abs. 3 des Einkommensteu-
ergesetzes erforderlich sind.

Der neue Satz 3 ist eine Folgeänderung aus der Einbezie-
hung von Verträgen, die eine Kombination von Spar- und
Darlehensvertrag vorsehen, bei denen unwiderruflich ver-
einbart wird, dass das Darlehen durch das angesparte Ver-
mögen getilgt wird. Bei der Übertragung von gefördertem
Altersvorsorgevermögen von einem Sparvertrag auf einen
Kombivertrag gelten die Beiträge des bisherigen Sparver-
trages ebenfalls als Tilgungsbeiträge im Sinne des § 82
Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Über diese
Umwidmung muss die zentrale Stelle Kenntnis erlangen,
damit sie einen Entnahmebetrag zutreffend bewilligen kann.

Zu Buchstabe d (Absatz 5 Satz 2)

In den Fällen der teilweisen Kapitalübertragung führt der
bisherige Anbieter das Wohnförderkonto fort, so dass ein
Datenaustausch zum Wohnförderkonto in diesen Fällen
nicht erforderlich ist. Dies wird durch die Streichung des
bisher angeführten Absatzes 3 bewirkt.

Zu Nummer 5 – neu – (§ 14)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)

Folgeänderung aus der Einbeziehung der Rentner wegen
voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit in den
Kreis der nach § 10a und Abschnitt XI des Einkommensteu-
ergesetzes unmittelbar förderberechtigten Personen. Stellt
die zentrale Stelle im Wege des nachträglichen Daten-
abgleichs mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger
Abweichungen zu den im Antrag auf Altersvorsorgezulage
gemachten Angaben des Zulageberechtigten fest, wird mit
dieser Regelung klargestellt, dass die Angaben des zustän-
digen Sozialversicherungsträgers den Berechnungen zu-
grunde zu legen sind.

Drucksache 16/9670 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Folgeänderung aus der Einbeziehung der Empfänger einer
Versorgung wegen Dienstunfähigkeit in den Kreis der nach
§ 10a und Abschnitt XI unmittelbar förderberechtigten Per-
sonen. Die Regelung stellt sicher, dass die zentrale Stelle
auch bei diesen Personen die Angaben der zuständigen
Stelle ihrer Berechnung des Zulageanspruchs (§ 90 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zugrunde zu legen
hat.

Zu Nummer 6 – neu – (§ 18 Abs. 1)

Der Verweis wird an den geänderten § 22 Nr. 5 des Einkom-
mensteuergesetzes angepasst.

Zu Nummer 7 (§ 19)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 2)

Der Verweis wird an den geänderten § 22 Nr. 5 des Einkom-
mensteuergesetzes angepasst.

Zu Artikel 5 (Wohnungsbau-Prämiengesetz)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Änderung greift im Grundsatz einen Vorschlag des
Bundesrates auf.

Die Neufassung des Absatzes 2 verlangt für die Prämien-
begünstigung von Beiträgen an Bausparkassen eine woh-
nungswirtschaftliche Verwendung. Diese Einschränkung
der bislang nach sieben Jahren bestehenden Verwendungs-
freiheit kann insbesondere junge Menschen, bei denen sich
der Wunsch nach Bildung von Wohneigentum noch nicht
konkretisiert hat, vom Bausparen abhalten. Jungen Men-
schen ab 16 Jahren kann noch keine verbindliche Anlage-
entscheidung mit einem Bekenntnis einer späteren woh-
nungswirtschaftlichen Verwendung abverlangt werden.
Durch die derzeitige Ausgestaltung der Wohnungsbauprä-
mie werden junge Sparer dagegen zu einem bewussten
Spar- und Vorsorgeverhalten angeregt. Dies würde durch

die generelle Zweckbindung deutlich erschwert. Im Übrigen
darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch viele
junge Menschen das auf einem Bausparvertrag angesparte
Kapital nach Ablauf der Bindungsfrist tatsächlich für
Wohneigentum verwenden und somit der angestrebte Geset-
zeszweck in diesen Fällen gleichwohl erreicht wird. Daher
ist es vertretbar, für junge Bausparer eine Ausnahme von
der dauerhaften Zweckbindung zuzulassen.

Im Gegensatz zum Vorschlag des Bundesrates soll die Aus-
nahme aber nicht unbegrenzt gelten. Die Prämienbegünsti-
gung wird auf die zweckwidrige Verwendung begünstigter
Aufwendungen der letzten sieben Sparjahre vor der Ver-
wendung beschränkt, wenn der Bausparer bei Vertrags-
abschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Außerdem soll diese Ausnahmeregelung nur einmal in
Anspruch genommen werden können.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Änderung in Absatz 2 (Öffnung der Zweckbindung für
Sparer unter 25 Jahren).

Zu Nummer 3 (§ 5 Abs. 2 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Änderung in § 2 Abs. 2 (Öffnung der Zweckbindung für
Sparer unter 25 Jahren).

Zu Nummer 4 Buchstabe a (§ 10 Abs. 1 Satz 1)

Nach dem Gesetzentwurf können bereits ab 2008 Beiträge
nach § 82 EStG an die Bausparkassen gezahlt werden. Des-
halb ist es erforderlich, die Regelung über die Zuordnung
von Beiträgen an Bausparkassen zugunsten eines zertifizier-
ten Altersvorsorgevertrages in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 be-
reits ab dem Sparjahr 2008 anzuwenden.

Zu Artikel 6 (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur
Durchführung des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Änderung in § 2 Abs. 2 WoPG (Öffnung der Zweckbindung
für Sparer unter 25 Jahren).

Berlin, den 18. Juni 2008

Olav Gutting
Berichterstatter

Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

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