BT-Drucksache 16/9631

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/9038, 16/9080- Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG)

Vom 18. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9631
16. Wahlperiode 18. 06. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/9038, 16/9080 –

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungs-
gesetz – GwBekErgG)

A. Problem

Durch die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1
und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission2 sind die Grundlagen für die
nationalen Gesetzgebungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terroris-
musfinanzierung umstrukturiert und erweitert worden. Ziel dieses Gesetzent-
wurfs ist die Umsetzung der Vorgaben dieser Richtlinien in nationales Recht.

B. Lösung

Durch Neufassung des Geldwäschegesetzes und durch Änderungen des Kredit-
wesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden insbesondere
die zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumente auch auf die Be-
kämpfung der Terrorismusfinanzierung erstreckt, die Sorgfaltspflichten der
verpflichteten Unternehmen und Personen nach Maßgabe des Grundsatzes der
Risikoorientierung ausdifferenziert und die Identifizierungspflicht hinsichtlich
des hinter einem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten einge-
führt.

Darüber hinaus werden der Straftatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch
angepasst und Folgeänderungen im Zollverwaltungsgesetz, im Investment-
gesetz, in der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung
von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, in der Monats-
ausweisverordnung und in der Prüfungsberichtsverordnung sowie eine beglei-

1 Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhin-
derung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung

2 Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die
Richtlinien 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestim-
mung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für verein-
fachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr ein-
geschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden.

Drucksache 16/9631 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tende gebührenrechtliche Anpassung im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
vorgenommen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte
sind nicht zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Die geänderten Informations- und Aufzeichnungspflichten verursachen im Be-
reich der Wirtschaft geringfügige Mehrkosten, die sich wahrscheinlich ebenfalls
geringfügig auf die Einzelpreise auswirken können. Darüber hinaus entstehen
der Wirtschaft keine Kosten. Weitere Auswirkungen des Gesetzes auf die Ein-
zelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Der Gesetzentwurf enthält sechs neue Informationspflichten für die Wirtschaft.
Sechs bestehende Informationspflichten für die Wirtschaft werden geändert. Im
Rahmen einer Ex-ante-Schätzung ist eine Mehrbelastung von etwa 195 000 Euro
zu erwarten. Der Gesetzentwurf enthält eine neue Informationspflicht für Bür-
gerinnen und Bürger. Vier Informationspflichten für die Verwaltung wurden ge-
ändert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9631

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9038 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 2 (Neufassung des GwG) werden in § 3 Abs. 2 Satz 2 das Wort
„gilt“ durch die Wörter „und Nr. 2 gelten“ ersetzt und der Satz 3 wie folgt ge-
fasst:

„Unbeschadet des Satzes 1 Nr. 3 und 4 haben Verpflichtete nach § 2 Abs. 1
Nr. 12 bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro oder mehr die
Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen; Satz 1 Nr. 2, Zweiter Halbsatz
gilt entsprechend.“

2. In Artikel 2 (Neufassung des GwG) werden in § 8 Abs. 1 Satz 3 das Wort
„gilt“ durch die Wörter „und die Anfertigung einer Kopie der zur Über-
prüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten“ ersetzt, hinter das Wort „Angaben“ ein
Semikolon eingefügt und die Wörter „im Falle einer Einsichtnahme auf
elektronisch geführte Register- oder Verzeichnisdaten gilt die Anfertigung
eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben“ er-
gänzt.

3. In Artikel 2 (Neufassung des GwG) werden in § 14 Abs. 2 nach dem Wort
„Die“ die Wörter „Behörden der Finanzverwaltung, die“ gestrichen.

4. In Artikel 3 Nr. 5 werden in § 25f Abs. 3 KWG-E nach den Wörtern „abge-
wickelt wird“ die Wörter „und die Transaktion beim Sortengeschäft einen
Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist“ eingefügt.

5. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:

‚Artikel 7a
Änderung der Abgabenordnung

§ 31b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel …
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

㤠31b
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der

Terrorismusfinanzierung

Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen
ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer
Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder der Bekämpfung der Terroris-
musfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes dient. Die
Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straf-
tat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung im
Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde

Drucksache 16/9631 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

oder wird, unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in
Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –
mitzuteilen.“‘

Berlin, den 18. Juni 2008

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Helmut Brandt
Berichterstatter

Frank Hofmann (Volkach)
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/9631

Bericht der Abgeordneten Helmut Brandt, Frank Hofmann (Volkach), Gisela Piltz,
Ulla Jelpke und Wolfgang Wieland

I. Zum Verfahren
1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9038 wurde in der
160. Sitzung des Deutschen Bundestages am 8. Mai 2008 an
den Innenausschuss federführend sowie an den Rechts-
ausschuss und den Finanzausschuss zur Mitberatung über-
wiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 105. Sitzung am 18. Juni
2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
SPD empfohlen.

Der Finanzausschuss hat in seiner 95. Sitzung am 18. Juni
2008 mit den Stimmen der Fraktionen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitions-
fraktionen anzunehmen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 71. Sit-
zung am 18. Juni 2008 abschließend beraten. Zur Vorberei-
tung der abschließenden Beratungen wurden die geplanten
gesetzlichen Regelungen durch die Bundesregierung in
einem Berichterstattergespräch ausführlich erläutert. Als Er-
gebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/9038 in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)427 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktio-
nen auf Ausschussdrucksache 16(4)427 mit demselben
Stimmenergebnis angenommen.

II. Zur Begründung
1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 16/9038

hingewiesen. Die auf Grundlage des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
16(4)427 vom Innenausschuss vorgenommenen Ände-
rungen begründen sich im Wesentlichen wie folgt:

Zu Nummer 1 (§ 3 GwG-E)

Durch die Änderungen wird die Sonderregelung des § 3
Abs. 2 Satz 2 und 3 GwG-E für gewerbliche Güterhänd-
ler der Vorgabe des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e
der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie entsprechend da-

hingehend modifiziert, dass dieser Personenkreis zur Er-
füllung der Sorgfaltspflichten (und damit zur Erfüllung
der Identifizierungspflicht) nicht nur bei der Annahme
von Bargeld außerhalb bestehender Geschäftsbeziehun-
gen, sondern auch innerhalb bestehender Geschäftsbezie-
hungen verpflichtet ist. Dies ist deshalb erforderlich, weil
der Gesetzentwurf der Bundesregierung – dem Rege-
lungsmodell der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie fol-
gend – gewerbliche Güterhändler im Gegensatz zu allen
anderen Verpflichteten von der Pflicht zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten schon im Zeitpunkt der Begründung
einer Geschäftsbeziehung ausnimmt.

Auch die gewerblichen Güterhändler können jedoch von
einer erneuten Identifizierung absehen, wenn sie den zu
Identifizierenden bereits bei früherer Gelegenheit identi-
fiziert haben (§ 4 Abs. 2 GwG-E).

Durch den am Ende des Satzes 3 aufgenommenen Ver-
weis auf die entsprechende Geltung des Satzes 1 Nr. 2,
zweiter Halbsatz wird zudem die Vorgabe des Artikels 2
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e der Dritten EG-Geldwäsche-
richtlinie umgesetzt, wonach auch Fälle zu erfassen sind,
in denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bargeldzah-
lungen künstlich aufgespalten werden, um den Schwel-
lenwert zu unterlaufen („Smurfing“).

Zu Nummer 2 (§ 8 GwG-E)

Durch die vorgesehene Ergänzung wird die Erfüllung der
Aufzeichnungspflicht für den Fall, dass als Vertragspart-
ner eine juristische Person zu identifizieren ist, gegen-
über dem Gesetzentwurf der Bundesregierung verein-
facht. So kann beispielsweise die Anfertigung einer
Kopie des zur Überprüfung der Identität einer GmbH
vorgelegten Handelsregisterauszugs die manuelle oder
EDV-mäßige Erfassung der Namen der im Handels-
registerauszug enthaltenen Geschäftsführer ersetzen.
Ebenso kann im Falle eines Zugriffs über das Internet auf
ein elektronisch geführtes Register oder Verzeichnis die
Anfertigung eines Ausdrucks die Erfassung der einzelnen
Namen der dort genannten Mitglieder des Vertretungsor-
gans oder der gesetzlichen Vertreter ersetzen.

Die vorgesehene Ergänzung greift damit der Sache nach
das in Nummer 7 der Stellungnahme des Bundesrates
formulierte Anliegen einer unbürokratischen Identifizie-
rungsregelung für juristische Personen auf.

Zu Nummer 3 (§ 14 GwG-E) und Nummer 5 (§ 31a
AO)

Die vorgesehene Streichung der Behörden der Finanzver-
waltung in § 14 Abs. 2 GwG-E und die Neufassung des
§ 31b AO folgen – mit einer Ergänzung – dem in
Nummer 18 der Stellungnahme des Bundesrates enthal-
tenen Vorschlag.

Verschiedene Mitteilungspflichten der Finanzbehörden
sind bereits in der Abgabenordnung gesetzlich normiert.

Drucksache 16/9631 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese
Mitteilungspflichten der Finanzbehörden stets zu einer
Durchbrechung des Steuergeheimnisses im Wege des
Offenbarens steuerlicher und damit durch § 30 AO ge-
schützter Verhältnisse führen. Dieser unmittelbare und
gesetzlich normierte Sachzusammenhang zwischen Steu-
ergeheimnis und Mitteilungspflichten erleichtert es den
Bediensteten der Finanzbehörden, das Vorliegen der Vo-
raussetzungen für die Offenbarungsbefugnis zu prüfen
und gleichzeitig ihrer Mitteilungsverpflichtung zur Be-
kämpfung der Geldwäsche in dem erforderlichen Maße
nachkommen zu können.

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung in § 14
Abs. 2 GwG-E vorgesehene Anzeigepflicht der Finanz-
behörden in Bezug auf Tatsachen, die auf eine Straftat
nach § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) schließen las-
sen, wäre eine Dopplung der in § 31b AO geltender Fas-
sung bestehenden Mitteilungspflicht der Finanzbehörden
und daher entbehrlich.

§ 14 Abs. 2 GwG-E verpflichtet die dort genannten Be-
hörden jedoch auch zur Mitteilung von Tatsachen, die auf
eine Terrorismusfinanzierung schließen lassen. Mit Blick
auf die dargestellte Systematik zur Normierung von Mit-
teilungspflichten der Finanzbehörden ist es sinnvoll und
sachdienlich, diese neue Mitteilungsverpflichtung hin-
sichtlich der Finanzbehörden in der Abgabenordnung
selbst und nicht im Geldwäschegesetz abzubilden. § 31b
AO ist für die Aufnahme dieser neuen Mitteilungspflicht
der Finanzbehörden geeignet, da er bereits die Mittei-
lungspflicht für Tatsachen, die auf eine Straftat nach
§ 261 StGB schließen lassen, enthält. Dabei wird zusätz-
lich der in § 14 Abs. 2 GwG-E enthaltene Hinweis auf die
Unverzüglichkeit der Mitteilung in die Neufassung des
§ 31b AO übernommen.

Abweichend vom Vorschlag des Bundesrates ist es aller-
dings erforderlich, die in § 14 Abs. 2 GwG-E normierte
Pflicht zur Übersendung einer Kopie der Mitteilung an
die Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskri-
minalamt ebenfalls in § 31b AO zu übernehmen. Dies ge-
bietet die Konsistenz der beiden Normen. Würde diese
Pflicht lediglich durch untergesetzliche Normen der Exe-
kutive geregelt, würde der Eindruck vermittelt, dass für
die Finanzverwaltung ein geringerer Pflichtenkatalog zu
erfüllen sei als für die übrigen in § 14 Abs. 2 GwG-E ge-
nannten Behörden.

Zu Nummer 4 (§ 25f KWG-E)

Die vorgesehene Ergänzung greift in abgewandelter
Form den in Nummer 20 der Stellungnahme des Bundes-
rates enthaltenen Vorschlag auf.

Durch die Ergänzung soll die bisherige Verwaltungs-
praxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht (vgl. Nummer 41 der Verlautbarung vom 30. März
1998), die bei der Durchführung von Sortengeschäften
einen Schwellenwert von 2 500 Euro vorsah, gesetzlich
festgeschrieben werden. Durch die hieraus resultierende
Abweichung von dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GwG-E
für Transaktionen vorgesehenen Schwellenwert von
15 000 Euro wird dem nach nationalen und internationa-

lem Erfahrungen bestehenden erhöhten Geldwäsche-
risiko des Sortengeschäfts Rechnung getragen.

Im Unterschied zu dem Formulierungsvorschlag des
Bundesrates stellt die vorgesehene Ergänzung sicher,
dass § 25f Abs. 3 KWG-E keine Anwendung findet,
wenn das Sortengeschäft über ein Konto des Kunden
beim Verpflichteten abgewickelt wird.

2. Die Koalitionsfraktionen betonen, die neue gesetzliche
Regelung werde dabei helfen, der organisierten Krimi-
nalität und dem Terrorismus den finanziellen Boden zu
entziehen. Die zugrunde liegenden EG-Richtlinien wür-
den 1:1 umgesetzt. Dort, wo es Abweichungen gebe,
dienten sie der notwendigen Konkretisierung abstrakt-
genereller Vorgaben der Richtlinien und lägen damit im
Interesse der Betroffenen, die Rechtssicherheit benötig-
ten. Die Regelungen hinsichtlich „politisch exponierter
Personen“ seien dem europäischen Recht geschuldet,
das insoweit angemessen und verhältnismäßig umge-
setzt worden sei. Ein Generalverdacht sei mit diesen Be-
stimmungen keineswegs verbunden. Die Ermittlung und
Strafverfolgung blieben auch bei der Geldwäsche eine
staatliche Aufgabe; die geregelten Meldepflichten seien
aber erforderlich, da die Behörden gerade in diesem
Bereich ohne Hinweise auf Verdachtsmomente nichts
unternehmen könnten. Der Änderungsantrag schließlich
greife einzelne sinnvolle Vorschläge des Bundesrates
auf.

Die Fraktion der FDP unterstützt die Ziele des Gesetz-
entwurfs, verweist aber darauf, dass betroffene Verbände
ebenso wie der Bundesrat im Entwurf keine 1:1-Umset-
zung der Richtlinien sähen. Zudem sei der risikobezo-
gene Ansatz zur Ausdifferenzierung der Sorgfaltspflich-
ten nicht konsequent durchgehalten; das Gesetz müsse
zu schnell umgesetzt werden und die Regelung bezüg-
lich „politisch exponierter Personen“ stelle eine ganze
Berufsgruppe unter Generalverdacht. Die Bundesregie-
rung sei auch insoweit in der Verantwortung, da sie in
den EU-Gremien mitverhandelt und der Richtlinie zuge-
stimmt habe. Man lehne den Gesetzentwurf daher ab.

Die Fraktion DIE LINKE. schließt sich der Kritik der
Fraktion der FDP an und verweist darauf, dass sie an
sich eine Anhörung zum Gesetzentwurf für sinnvoll ge-
halten hätte, da weiterhin viele Fragen offen seien. Die
Bekämpfung des Terrorismus und der Geldwäsche sei
eine staatliche Aufgabe und könne nicht auf die Finanz-
dienstleister und andere Adressaten abgewälzt werden.
Zwölf Berufsgruppen würden angehalten, ihre Kunden
zu überwachen, und so für Aufgaben der Strafverfol-
gungsbehörden mit herangezogen. Es bleibe zudem un-
klar, auf der Basis welcher Verdachtsmomente die Ban-
ken eigentlich tätig werden sollten. Der Gesetzentwurf
sei daher abzulehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisiert,
dass der Gesetzentwurf den Adressaten keinen hinrei-
chenden Spielraum einräume, dass der Begriff der „poli-
tisch exponierten Personen“ zu unbestimmt sei und sich
nicht auf die ursprünglich in den Blick genommenen
Politiker aus Nicht-EU-Ländern beschränke, dass es wei-
terhin Lücken im Adressatenkreis gebe und dass an den
Meldepflichten für Rechtsanwälte und Notare festgehal-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/9631

ten werde. Man sehe aber auch die Notwendigkeit, die
europäischen Richtlinien umzusetzen, da sich Deutsch-
land insofern bereits im Verzug befinde, und enthalte sich
daher der Stimme.

Berlin, den 18. Juni 2008

Helmut Brandt
Berichterstatter

Frank Hofmann (Volkach)
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

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