BT-Drucksache 16/9476

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/8149, 16/8395- Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)

Vom 4. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9476
16. Wahlperiode 04. 06. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/8149, 16/8395 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)

A. Problem

Der Europäische Rat hat am 8./9. März 2007 beschlossen, den Anteil der Erneu-
erbaren Energien am Primärenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 20 Prozent
zu steigern. Die Bundesregierung hat hierauf am 24. August 2007 in Meseberg
ein Integriertes Energie- und Klimaprogramm mit dem Ziel verabschiedet, die
Treibhausgasemissionen in Deutschland weiter zu reduzieren. Als Teil dieses
Gesamtkonzepts ist es das Ziel des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
(EEWärmeG), den Anteil Erneuerbarer Energien am Energiebedarf von Ge-
bäuden deutlich zu erhöhen. Für die Wärme- und Kälteversorgung erfordert
das einen Anstieg von derzeit 6 Prozent auf 14 Prozent. Insgesamt verbindet
das EEWärmeG drei Schwerpunkte:

– Es verpflichtet Eigentümer neuer Gebäude, ihren Wärmebedarf anteilig aus
Erneuerbaren Energien zu decken. Zur Förderung des Klimaschutzes lässt das
Gesetz auch andere klimaschonende Maßnahmen zu. Gebäudeeigentümer
können anstelle von Erneuerbaren Energien auch Wärme aus hocheffizienten
KWK-Anlagen nutzen oder verstärkte Maßnahmen zur Energieeinsparung
durchführen.

– Die Nutzungspflicht wird durch eine finanziell aufgestockte Förderung flan-
kiert.

– Es ermöglicht Gemeinden und Gemeindeverbänden, auf Grund bestehender

Ermächtigungsgrundlagen des Landesrechts auch aus klimapolitischen
Gründen den Anschluss- und Benutzungszwang an ein Nah- oder Fern-
wärmenetz vorzusehen.

Drucksache 16/9476 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

1. Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fassung, die
insbesondere Folgendes vorsieht:

– Grundlegende Neugestaltung des § 10 durch eine neue Nachweispflicht in
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abs. 2, mit der sichergestellt werden soll, dass
langfristige Lieferbeziehungen für Biogas und Bioöl eingegangen werden
und der Einsatz dieser Energien nicht frühzeitig abgebrochen wird sowie
durch Überarbeitung des § 10 Abs. 4, wonach die Behörde nur noch von
der Pflicht nach § 3 Abs. 1 befreit, wenn wegen besonderer Umstände ein
Härtefall vorliegt.

– Neufassung des § 15 hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Nut-
zungspflicht nach § 3 Abs. 1 für Neubauten und eventuellen Landesnut-
zungspflichten nach § 3 Abs. 2 für Altbauten einerseits und einer finan-
ziellen Förderung nach dem Marktanreizprogramm andererseits.

– Neuregelung der Anforderungen an die Nutzung von solarer Strahlungs-
energie, Biomasse, Geothermie und Umweltwärme und Einführung von
Anforderungen an die Nutzung von Abwärme.

Annahme des Gesetzentwurfs auf den Drucksachen 16/8149, 16/8395 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

2. Annahme einer Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, mit
der die Bundesregierung aufgefordert wird, bei den fortlaufendenen Ver-
handlungen über die Energieeinsparverordnung sicherzustellen, dass die
Nutzungspflicht und die Ersatzmaßnahmen nach dem EEWärmeG eine
eigenständige über die EnEV hinausgehende CO2-Vermeidungswirkung ent-
falten.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9476

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

I. den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 16/8149, 16/8395 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird folgendes Hinweiszeichen auf eine Fußnote „*“
angefügt.

b) Auf der Seite, auf der der Abdruck des Gesetzes beginnt, wird folgen-
der Text zur Fußnote eingefügt:

„* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-
schriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsge-
sellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 15 Verhältnis zur Nutzungspflicht“ wird durch die An-
gabe „§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten“ ersetzt.

b) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu §§ 5 und 7): Anforderungen an die Nutzung von Erneuer-
baren Energien, Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Ener-
giesparmaßnahmen und Wärmenetze“.

3. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „für die Heizung, Warmwasserbereitung
und Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme“ durch die Wörter „am End-
energieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie
Warmwasser)“ ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Begriffsbestimmungen

(1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die dem Erdboden entnommene Wärme (Geothermie),

2. die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme mit Ausnahme von
Abwärme (Umweltwärme),

3. die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des Wärmeenergie-
bedarfs technisch nutzbar gemachte Wärme (solare Strahlungsenergie)
und

4. die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme.
Die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatszustand zum Zeitpunkt
des Eintritts der Biomasse in den Apparat zur Wärmeerzeugung. Als
Biomasse im Sinne dieses Gesetzes werden nur die folgenden Energie-
träger anerkannt:

a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001

(BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August
2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung,

Drucksache 16/9476 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und
Industrie,

c) Deponiegas,

d) Klärgas,

e) Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 15. April
1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert am 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung und

f) Pflanzenölmethylester.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Abwärme die Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen
Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,

2. Nutzfläche

a) bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche nach § 2 Nr. 14 der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in
der jeweils geltenden Fassung,

b) bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche nach § 2 Nr. 15 der
Energieeinsparverordnung,

3. Sachkundiger jede Person, die nach § 21 der Energieeinsparverord-
nung zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, jeweils ent-
sprechend im Rahmen der für Wohn- und Nichtwohngebäude gelten-
den Berechtigung,

4. Wärmeenergiebedarf die zur Deckung

a) des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung sowie

b) des Kältebedarfs für Kühlung

jeweils einschließlich der Aufwände für Übergabe, Verteilung und
Speicherung jährlich benötigte Wärmemenge. Der Wärmeenergiebe-
darf wird nach den technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1
und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde gelegt werden,

5. a) Wohngebäude jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung
überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und
Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen und

b) Nichtwohngebäude jedes andere Gebäude.“

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „ (Verpflichtete), die nach dem 31. De-
zember 2008 fertig gestellt werden,“ durch die Wörter „, die neu errich-
tet werden, (Verpflichtete)“ und die Wörter „Biomasse, Geothermie,
solarer Strahlungsenergie oder Umweltwärme nach Maßgabe der §§ 5
und 6 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz“ durch die Wör-
ter „Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren
Energien bei bereits errichteten Gebäuden festlegen. Als bereits errich-
tet gelten auch die Gebäude nach § 19 Abs. 1 und 2.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„5. Traglufthallen und Zelten,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/9476

6. Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zer-
legt zu werden, und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten
Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,“.

b) In Nummer 10 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August
2007 (BGBl. I S. 1788)“ durch die Angabe „Artikel 19a Nr. 3 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)“ ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5
Anteil Erneuerbarer Energien

(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der
Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1
dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent
hieraus gedeckt wird.

(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Num-
mer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 da-
durch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent
hieraus gedeckt wird.

(3) Bei Nutzung von

1. flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2 der Anlage zu
diesem Gesetz und

2. fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der Anlage zu diesem
Gesetz

wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergie-
bedarf zu mindestens 50 Prozent hieraus gedeckt wird.

(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe der
Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1
dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent
aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird.“

8. In § 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Umfang“ die Wörter „die Benutzung
ihrer Grundstücke, insbesondere das Betreten,“ eingefügt.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. den Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent

a) aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der
Nummer IV der Anlage zu diesem Gesetz oder

b) unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-An-
lagen) nach Maßgabe der Nummer V der Anlage zu diesem
Gesetz

decken,“.

b) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Anlage“ die Angabe „Nummer VI
der“ eingefügt.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. den Wärmeenergiebedarf unmittelbar aus einem Netz der Nah-

oder Fernwärmeversorgung nach Maßgabe der Nummer VII der
Anlage zu diesem Gesetz decken.“

Drucksache 16/9476 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

10. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ gestrichen.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen
nach § 7

a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder

b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder“.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „kann befreit werden“ durch die
Wörter „ist zu befreien“ ersetzt und die Wörter „a) technisch unmög-
lich sind oder b)“ gestrichen.

12. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Nachweise

(1) Die Verpflichteten müssen

1. die Erfüllung des in § 5 Abs. 2 und 3 für die Nutzung von Biomasse
vorgesehenen Mindestanteils nach Maßgabe des Absatzes 2,

2. die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der
Anlage zu diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 3,

3. das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 nach Maßgabe des
Absatzes 4

nachweisen. Im Falle des § 6 gelten die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2
als erfüllt, wenn sie bei mehreren Verpflichteten bereits durch einen Ver-
pflichteten erfüllt werden. Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuerbaren Energien oder
durchgeführten Ersatzmaßnahmen erfüllt werden.

(2) Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelieferter

1. gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des Brenn-
stofflieferanten

a) für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der
Heizungsanlage der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni des
jeweiligen Folgejahres vorlegen,

b) für die folgenden zehn Kalenderjahre

aa) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Liefe-
rung aufbewahren und

bb) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.

2. fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für die
ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage

a) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung
aufbewahren und

b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.

(3) Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der Anforderungen nach
den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz die dort in den

Nummern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2 Buchstabe c, II.3 Buchstabe b, III.3,
IV.4, V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen Nachweise

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/9476

1. der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem
Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des Gebäudes und danach
auf Verlangen vorlegen und

2. mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsan-
lage aufbewahren, wenn die Nachweise nicht bei der Behörde ver-
wahrt werden.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nachweisen nachge-
wiesen werden sollen, der zuständigen Behörde bereits bekannt sind.

(4) Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorliegens einer Ausnah-
me nach § 9 Nr. 1 der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten
ab der Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfüllung
der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen
nach § 7 öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder tech-
nisch unmöglich sind. Im Falle eines Widerspruchs zu öffentlich-recht-
lichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die zuständige Behörde bereits
Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Widerspruch zu diesen Pflich-
ten begründen. Im Falle einer technischen Unmöglichkeit ist der Behör-
de mit der Anzeige eine Bescheinigung eines Sachkundigen vorzulegen.

(5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer Anzeige oder einer Be-
scheinigung nach den Absätzen 2 bis 4 unrichtige oder unvollständige
Angaben zu machen.“

13. In § 13 werden die Wörter „Heizung, Warmwasserbereitung und Erzeu-
gung von Kühl- und Prozesswärme“ durch die Wörter „Erzeugung von
Wärme“ ersetzt.

14. In § 14 werden die Wörter „Heizung, Warmwasserbereitung und Erzeu-
gung von Kühl- und Prozesswärme“ durch die Wörter „Erzeugung von
Wärme“ ersetzt.

15. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15
Verhältnis zu Nutzungspflichten

(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfül-
lung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach
§ 3 Abs. 2 dienen.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnahmen:

1. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen,
die

a) im Falle des § 3 Abs. 1 anspruchsvoller als die Anforderungen
nach den Nummern I bis V der Anlage zu diesem Gesetz oder

b) im Falle des § 3 Abs. 2 anspruchsvoller als die Anforderungen
nach der landesrechtlichen Pflicht

sind,

2. Maßnahmen, die den Wärmeenergiebedarf zu einem Anteil decken,
der

a) im Falle des § 3 Abs. 1 um 50 Prozent höher als der Mindestanteil
nach § 5

oder

b) im Falle des § 3 Abs. 2 höher als der landesrechtlich vorgeschrie-

bene Mindestanteil

ist,

Drucksache 16/9476 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Ener-
gieeffizienz verbunden werden,

4. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die
Heizung eines Gebäudes und

5. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.

(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamt-
maßnahme bezogen werden.

(4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschriften nach § 13
Satz 2 geregelt.

(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut,
an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.“

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch die folgenden Num-
mern 2 bis 4 ersetzt:

„2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

3. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
oder Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

4. entgegen § 10 Abs. 5 eine unrichtige oder unvollständige An-
gabe macht.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4“ und nach dem Wort „Euro“ die Wörter
„und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zwan-
zigtausend Euro“ eingefügt.

17. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „[einfügen: Datum des Inkrafttretens des
Gesetzes]“ durch die Angabe „1. Januar 2009“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie gefolgt gefasst:

„§ 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die nicht genehmigungsbedürf-
tige Errichtung von Gebäuden, die nach Maßgabe des Bauordnungs-
rechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, wenn
die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Januar
2009 erfolgt ist.“

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „[einfügen: Datum des Inkraft-
tretens des Gesetzes]“ durch die Angabe „1. Januar 2009“ ersetzt.

18. In § 20 werden die Wörter „Tag nach der Verkündung“ durch die Angabe
„1. Januar 2009“ ersetzt.

19. Die Überschrift der Anlage zu dem Gesetz wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu §§ 5 und 7): Anforderungen an die Nutzung von Erneuer-

baren Energien, Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Ener-
giesparmaßnahmen und Wärmenetze“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/9476

20. Die Nummern I bis III der Anlage zu dem Gesetz werden durch die fol-
genden Nummern I bis IV ersetzt:

„I. Solare Strahlungsenergie

1. Sofern solare Strahlungsenergie durch Solarkollektoren genutzt wird,
gilt

a) der Mindestanteil nach § 5 Abs. 1 als erfüllt, wenn

aa) bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen Solarkol-
lektoren mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern
Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche und

bb) bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen Solarkol-
lektoren mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern
Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche

installiert werden; die Länder können insoweit höhere Mindest-
flächen festlegen,

b) diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1,
wenn die Solarkollektoren nach dem Verfahren der DIN EN
12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und
12976-2 (2006-04) mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Key-
mark“ zertifiziert sind.*

2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Nummer 1 Buchstabe b das
Zertifikat „Solar Keymark“.

II. Biomasse

1. Gasförmige Biomasse

a) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfül-
lung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Nutzung in einer KWK-
Anlage erfolgt.

b) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität
aufbereitet und eingespeist wird, gilt unbeschadet des Buchstaben
a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn

aa) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Gases

– die Methanemissionen in die Atmosphäre und

– der Stromverbrauch

nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt werden
und

bb) die Prozesswärme, die zur Erzeugung und Aufbereitung der
gasförmigen Biomasse erforderlich ist, aus Erneuerbaren
Energien oder aus Abwärme gewonnen wird.

Die Einhaltung der besten verfügbaren Technik wird bei Satz 1
Doppelbuchstabe aa 1. Spiegelstrich vermutet, wenn die Qualitäts-
anforderungen für Biogas nach § 41f Abs. 1 der Gasnetzzugangs-
verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693),
in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

c) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Be-
scheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des
* Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröf-
fentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.

Drucksache 16/9476 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b
die Bescheinigung des Brennstofflieferanten.

2. Flüssige Biomasse

a) Die Nutzung von flüssiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Nutzung in einem Heizkessel er-
folgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht.

b) Nach Inkrafttreten der Verordnung, die die Bundesregierung auf
Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), er-
lässt (Nachhaltigkeitsverordnung), gilt die Nutzung von flüssiger
Biomasse nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
bei der Erzeugung dieser Biomasse nachweislich die Anforderun-
gen erfüllt werden, die in der Nachhaltigkeitsverordnung gestellt
werden. Vor Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung gilt die
Nutzung von Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, nicht
als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1.

c) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Be-
scheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des
Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b
der in der Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehene Nachweis.

3. Feste Biomasse

a) Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsan-
lagen im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feue-
rungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März
1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der jeweils gel-
tenden Fassung gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3
Abs. 1, wenn

aa) die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen erfüllt werden,

bb) ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einge-
setzt wird und

cc) der entsprechend dem Verfahren der DIN EN 303-5 (1999-06)
ermittelte Kesselwirkungsgrad für Biomassezentralheizungs-
anlagen

– bis einschließlich einer Leistung von 50 Kilowatt 86 Pro-
zent und

– bei einer Leistung über 50 Kilowatt 88 Prozent

nicht unterschreitet.

b) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines
Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der
die Anlage eingebaut hat.

III. Geothermie und Umweltwärme

1. a) Sofern Geothermie und Umweltwärme durch elektrisch angetrie-

bene Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann
als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/9476

– die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeits-
zahl nach Buchstabe b bereitgestellt wird und

– die Wärmepumpe über die Zähler nach Buchstabe c verfügt.

b) Die Jahresarbeitszahl beträgt bei

– Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,5 und

– allen anderen Wärmepumpen 4,0.

Wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes durch die Wärme-
pumpe oder zu einem wesentlichen Anteil durch andere Erneuer-
bare Energien erfolgt, beträgt die Jahresarbeitszahl abweichend
von Satz 1 bei

– Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,3 und

– allen anderen Wärmepumpen 3,8.

Die Jahresarbeitszahl wird nach den anerkannten Regeln der Tech-
nik berechnet. Die Berechnung ist mit der Leistungszahl der Wär-
mepumpe, mit dem Pumpstrombedarf für die Erschließung der
Wärmequelle, mit der Auslegungs-Vorlauf- und bei Luft/Luft-
Wärmepumpen mit der Auslegungs-Zulauftemperatur für die
jeweilige Heizungsanlage, bei Sole/Wasser-Wärmepumpen mit
der Soleeintritts-Temperatur, bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen
mit der primärseitigen Wassereintritts-Temperatur und bei Luft/
Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen zusätzlich unter Berück-
sichtigung der Klimaregion durchzuführen.

c) Die Wärmepumpen müssen über einen Wärmemengen- und Strom-
zähler verfügen, deren Messwerte die Berechnung der Jahres-
arbeitszahl der Wärmepumpen ermöglichen. Satz 1 gilt nicht bei
Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen, wenn die Vor-
lauftemperatur der Heizungsanlage nachweislich bis zu 35 Grad
Celsius beträgt.

2. Sofern Geothermie und Umweltwärme durch mit fossilen Brennstof-
fen angetriebene Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung
nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn

– die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl
von 1,2 bereitgestellt wird; Nummer 1 Buchstabe b Satz 3 und 4
gilt entsprechend, und

– die Wärmepumpe über einen Wärmemengen- und Brennstoffzähler
verfügt, deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der
Wärmepumpe ermöglichen; Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 gilt ent-
sprechend.

3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sach-
kundigen.

IV. Abwärme

1. Sofern Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die
Nummern III.1 und III.2 entsprechend.

2. Sofern Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerück-
gewinnung genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaß-
nahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn
a) der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Pro-
zent und

Drucksache 16/9476 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

b) die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung
stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Be-
trieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelte Leistungszahl
mindestens 10

betragen.

3. Sofern Abwärme durch andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nut-
zung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn
sie nach dem Stand der Technik erfolgt.

4. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sach-
kundigen, bei Nummer 2 auch die Bescheinigung des Anlagenherstel-
lers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.“

21. Die bisherige Nummer IV der Anlage zu dem Gesetz wird Nummer V.

22. Die neue Nummer V der Anlage zu dem Gesetz wird wie folgt geändert:

a) Zu Beginn des Absatzes wird vor den Wörtern „Die Nutzung“ die An-
gabe „1.“ eingefügt.

b) In der neuen Nummer 1 werden die Wörter „Kraft-Wärme-Kopp-
lungsanlagen (KWK-Anlagen)“ durch das Wort „KWK-Anlagen“
und die Angabe „§ 7 Nr. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 7 Nr. 1 Buch-
stabe b“ ersetzt.

c) Nach der neuen Nummer 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:

„2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist bei Nutzung von Wärme
aus KWK-Anlagen,

a) die der Verpflichtete selbst betreibt, die Bescheinigung eines
Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs,
der die Anlage eingebaut hat,

b) die der Verpflichtete nicht selbst betreibt, die Bescheinigung
des Anlagenbetreibers.“

23. Die bisherige Nummer V der Anlage zu dem Gesetz wird Nummer VI.

24. Die neue Nummer VI der Anlage zu dem Gesetz wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Er-
satzmaßnahme nach § 7 Nr. 2, wenn damit bei der Errichtung
von Gebäuden

a) der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs
und

b) die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden An-
forderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle

nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden
Fassung um mindestens 15 Prozent unterschritten werden.“

b) In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstaben a oder b“ gestrichen.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist der Energieausweis nach
§ 18 der Energieeinsparverordnung.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/9476

25. Nach der neuen Nummer VI der Anlage zu dem Gesetz wird folgende
Nummer VII angefügt:

„VII. Wärmenetze

1. Die Nutzung von Wärme aus einem Netz der Nah- oder Fernwärme-
versorgung gilt nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 3, wenn
die Wärme

a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien,

b) zu mindestens 50 Prozent aus Abwärme,

c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder

d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den
Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen

stammt. Die Nummern I bis V gelten entsprechend.

2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung des
Wärmenetzbetreibers.“;

II. folgende Entschließung anzunehmen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei den fortlaufenden Verhandlun-
gen über die Energieeinsparverordnung (EnEV) sicherzustellen, dass die
Nutzungspflicht und die Ersatzmaßnahmen nach dem EEWärmeG eine
eigenständige über die EnEV hinausgehende CO2-Vermeidungswirkung ent-
falten.

Bei der Verschärfung der energetischen Anforderungen der EnEV um 30 Pro-
zent ist dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 50 Prozent dieser Verschär-
fung über erhöhte Wärmedämmmaßnahmen erfolgt.

Berlin, den 4. Juni 2008

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Dr. Maria Flachsbarth
Berichterstatterin

Dirk Becker
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Hans-Kurt Hill
Berichterstatter

Hans-Josef Fell
Berichterstatter

CSU und SPD vorgelegten Änderungsanträge auf Aus- Karl-Heinz Stawiarski
schussdrucksache 16(16)418 anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und

Bundesverband WärmePumpe (BWP) e. V., Geschäftsführer

Carsten Körnig
Bundesverband Solarwirtschaft (BSW), Geschäftsführer.

Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses ein-
Drucksache 16/9476 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Maria Flachsbarth, Dirk Becker, Michael Kauch,
Hans-Kurt Hill und Hans-Josef Fell

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf den Drucksachen 16/8149, 16/8395
wurde in der 145. Sitzung des Deutschen Bundestages am
21. Februar 2008 zur federführenden Beratung an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
zur Mitberatung an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie den Ausschuss
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Europäische Rat hat am 8./9. März 2007 beschlossen,
den Anteil der Erneuerbaren Energien am Primärenergiever-
brauch bis zum Jahr 2020 auf 20 Prozent zu steigern. Die
Bundesregierung hat hierauf am 24. August 2007 in Mese-
berg ein Integriertes Energie- und Klimaprogramm mit dem
Ziel verabschiedet, die Treibhausgasemissionen in Deutsch-
land weiter zu reduzieren. Als Teil dieses Gesamtkonzepts
ist es das Ziel des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
(EEWärmeG), den Anteil Erneuerbarer Energien am Ener-
giebedarf von Gebäuden deutlich zu erhöhen. Für die Wär-
me- und Kälteversorgung erfordert das einen Anstieg von
derzeit 6 Prozent auf 14 Prozent. Insgesamt verbindet das
EEWärmeG drei Schwerpunkte:

– Es verpflichtet Eigentümer neuer Gebäude, ihren Wär-
mebedarf anteilig aus Erneuerbaren Energien zu decken.
Zur Förderung des Klimaschutzes lässt der Gesetz-
entwurf auch andere klimaschonende Maßnahmen zu.
Gebäudeeigentümer können anstelle von Erneuerbaren
Energien auch Wärme aus hocheffizienten KWK-Anla-
gen nutzen oder verstärkte Maßnahmen zur Energie-
einsparung durchführen.

– Die Nutzungspflicht wird durch eine finanziell aufge-
stockte Förderung flankiert.

– Es ermöglicht Gemeinden und Gemeindeverbänden, auf
Grund bestehender Ermächtigungsgrundlagen des Lan-
desrechts auch aus klimapolitischen Gründen den An-
schluss- und Benutzungszwang an ein Nah- oder Fern-
wärmenetz vorzusehen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 16/8149,
16/8395 in der Fassung der von den Fraktionen der CDU/

von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten
Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 16(16)418 an-
zunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 16/8149, 16/8395
in der Fassung der von den Fraktionen der CDU/CSU und
SPD vorgelegten Änderungsanträge auf Ausschussdrucksa-
che 16(16)418 anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetz-
entwurf auf den Drucksachen 16/8149, 16/8395 in der
Fassung der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD
vorgelegten Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache
16(16)418 anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

1. Öffentliche Anhörung

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 63. Sitzung am 23. April 2008 eine
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf den Druck-
sachen 16/8149, 16/8395 durchgeführt.

Hierzu hat der Ausschuss folgende Sachverständige ein-
geladen:

Wolf-Bodo Friers
Haus & Grund Deutschland e. V., Geschäftsführer

Claudius da Costa Gomez
Geschäftsführer des Fachverbandes Biogas e. V.

Friedrich Wolf
E.ON Bioerdgas GmbH, Geschäftsführer

Dr. Franz-Georg Rips
Präsident des Deutschen Mieterbundes e. V.

Prof. Dr. Stefan Klinski

Helmut Jäger
SOLVIS GmbH & Co. KG, Geschäftsführer

Alexander Rychter
Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunterneh-
men e.V., Bundesgeschäftsführer
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf
auf den Drucksachen 16/8149, 16/8395 in der Fassung der

geflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen
Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 16(16)394A bis

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/9476

16(16)394H sowie das korrigierte Wortprotokoll der Anhö-
rung sind der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich
(http://www.bundestag.de/auschuesse/a16/).

2. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf den Drucksachen
16/8149, 16/8395 in seiner 67. Sitzung am 4. Juni 2008 be-
raten.

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, mit dem Entwurf
eines Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes werde Neuland
beschritten. Es handle sich um eine wichtige Regelungsma-
terie, auch weil die Klimatisierung von Gebäuden ein immer
wichtiger werdendes Thema sei. Auf der Grundlage des
Gesetzes solle bis 2020 der Anteil Erneuerbarer Energien für
die Wärme- und Kälteversorgung von derzeit 6 Prozent auf
14 Prozent erhöht werden. Damit ließen sich insgesamt über
14 Mio. Tonnen CO2 einsparen. Der Fraktion der CDU/CSU
sei es sehr wichtig gewesen, das Gesetz so auszugestalten,
dass es technologieoffen sei. Bauherren und Investoren sei
damit die Möglichkeit eröffnet, sich die zu ihrem Konzept
am besten passende Technologie zu wählen. Zugelassen
seien auch Ersatzmaßnahmen und die Kombination ver-
schiedener Erneuerbarer Energien, um ein Höchstmaß an
Flexibilität und Individualität zu schaffen. Wichtig sei ferner
gewesen, diese ordnungspolitischen Maßnahmen auf Neu-
bauten zu begrenzen, gleichwohl seien Altbauten nicht
außen vor gelassen worden, insofern, als dass das Marktan-
reizprogramm auf bis zu 500 Mio. Euro und das CO2-Gebäu-
desanierungsprogramm auch zur Verfügung stünden für die
energetische Sanierung gerade im Gebäudebestand und für
die Einführung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Das
CO2-Gebäudesanierungsprogramm sei ausgesprochen er-
folgreich. Es existierten allein in den ersten drei Monaten
2008 Investitionszusagen in Höhe von 1,4 Mrd. Euro, die ein
Investitionsvolumen von 2,7 Mrd. Euro in Gang gesetzt hät-
ten. In § 3 des Gesetzes werde die Nutzungspflicht definiert.
Daraus folge, dass nunmehr die anteilige Nutzung fester,
flüssiger, und gasförmiger Biomasse, Klärschlamm, Klärgas,
Deponiegas und biologisch abbaubare Anteile von Haushal-
ten und Industrie ermöglicht werde. Dies sei ein breites
Spektrum der Ressourcen, die man zur Wärmegewinnung
nutzen könne. In § 5 sei des Weiteren festgelegt, dass auch
Abwärme als Ersatzmaßnahme für die Anwendung Erneuer-
barer Energien gelte. Es sei sinnvoll, möglichst viel CO2
einzusparen, was hiermit erreicht werde. Die Technologie-
offenheit des Gesetzes zeige sich auch darin, dass der Min-
destbedarf von Solarthermie auf 15 Prozent festgelegt wor-
den sei. Die Kollektorflächen seien in der Anlage noch
einmal spezifiziert und im Hinblick auf die Verwendung in
Ein-, Zweifamilien- und Großmehrfamilienhäusern ange-
passt worden. Auf diesem Gebiet gebe es unterschiedliche
Ansprüche, die dieses Gesetz gut abbilde und denen es ge-
recht werde. Bei der Verwendung von Biogas müsse ein An-
teil von 30 Prozent eingehalten werden, mit der Maßgabe,
dass die Erzeugung von Wärmeenergie in KWK-Anlagen
stattfinden müsse. Es gelte, auch den Markt der Mikro-KWK
anzuheizen, der sich jetzt erst bilde. Das Marktanreizpro-
gramm sei in § 13 spezifiziert. Im Gesetz seien bis zu 500
Mio. Euro festgeschrieben. Dies gehöre zu der Verstetigung

desgesetz mit den Vorgaben aus den Ländern kompatibel zu
machen.

Die Fraktion der SPD stellte ebenfalls die Erfolge der Ver-
handlungen zu dem vorliegenden Gesetz heraus, äußerte
aber zugleich, dass weitere verpflichtende Regelungen auch
für den Bestand nach Auslaufen der finanziellen Förderung
in Zukunft vorstellbar seien. Mit dem Gesetz werde ein
wichtiger Wärmemarkt erschlossen und die Investitionszu-
rückhaltung auf diesem Gebiet werde aufgegeben. Des Wei-
teren wies die Fraktion der SPD auf die Verbindung des EE-
WärmeG mit der Energieeinsparverordnung hin und warb
daher um Unterstützung für den Entschließungsantrag der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD zu diesem
Thema.

Die Fraktion der FDP betonte, das Ergebnis der langwieri-
gen Diskussionen über dieses Gesetz könne nicht zufrie-
denstellen. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD verfehl-
ten ihre Ziele. Die Förderung Erneuerbarer Energien auf dem
Gebiet der Wärme- und Kälteversorgung über Marktanreize
gelinge nicht. Die Bundesregierung versuche, den Gesetz-
entwurf „aufzupeppen“ und als Erfolg zu verkaufen. So ver-
spreche sie in § 13 Fördermittel. Aber für Anlagen, die der
Erfüllung der Nutzungspflicht dienten, könne man gar keine
Fördermittel erhalten. Zudem seien Regelungen zur Verwen-
dung dieser Mittel bereits im Rahmen des Marktanreizpro-
gramms getroffen worden. Eine Pflicht zur Nutzung Erneu-
erbarer Energien für Neubauten helfe nicht weiter, da derzeit
pro Jahr lediglich 175 000 Neubauten realisiert würden. Alle
hochtrabenden Pläne, endlich einen großen Wurf für den
Wärmebereich zu erzielen, seien gescheitert. Die Fraktion
der FDP habe bereits im Sommer 2007 ein abgestimmtes und
umfassendes Konzept zur Nutzung der Erneuerbaren Ener-
gien im Wärmebereich vorgelegt. In ihrem Antrag auf
Drucksache 16/5610 habe sie aufgezeigt, dass dadurch große
ökologische Fortschritte erzielt werden könnten und die In-
tegration des Gebäudesektors in den Emissionshandel gelin-
gen könne.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, der vorliegende Ge-
setzentwurf sei nicht geeignet, den Anteil Erneuerbarer Ener-
gien im Wärmebereich deutlich zu erhöhen. Er leiste keinen
wirksamen Beitrag zur Minderung der Klimagasemissionen
und des Verbrauchs fossiler Brennstoffe. Die Unwirksamkeit
werde insbesondere dadurch deutlich, dass sich der Gesetz-
entwurf im Gebäudesektor auf Neubauten beschränke. Er
klammere damit den Gebäudebestand, der den überragenden
Beitrag zur Energieeinsparung und zum Klimaschutz leiste,
aus. Das verschärfe die soziale Schieflage, da Mieter, die bei
den Heizkosten unter den hohen Belastungen litten, über-
deutlich von Energiesanierungen profitierten. Hinzu kom-
me, dass der Gesetzentwurf viel zu niedrige Ziele für Erneu-
erbare Energien im Wärmebereich angebe – und diese nicht
einmal verbindlich festgeschrieben seien. Auch seien die Re-
gelungen so ausgelegt, dass die Erneuerbaren Energien nicht
nach ihrer energetischen und klimaschutzbezogenen Wirk-
samkeit geordnet und die Regelungen mit Ausnahmen leicht
zu umgehen seien.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zweifelte an,
dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Einstieg in
einen neuen Markt realisiert werden könne. Es sei nicht
und Verrechtlichung der Förderzusage. In § 15 sei darüber
hinaus noch eine Möglichkeit gefunden worden, das Bun-

nachvollziehbar, dass das Erneuerbare-Energien-Wärme-
gesetz auf Neubauten beschränkt bleibe. Damit sei ein Sek-

Drucksache 16/9476 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

tor angesprochen, von dem gegenwärtig keine Emissionen
ausgingen; vielmehr werde lediglich der Zuwachs von Emis-
sionen begrenzt. Im Hinblick auf die Altersstruktur der
Gesellschaft sei jedoch nicht mit einem starken Anstieg der
Anzahl von Neubauten zu rechnen. Eine Markteinführungs-
dynamik sei damit von vornherein ausgeschlossen. Nach wie
vor flössen Gelder in ineffiziente Heizsysteme, es seien auch
elektrische Nachtspeicherheizungen nicht wie versprochen
ab 2009 verboten worden.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)418 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deut-
schen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf den
Drucksachen 16/8149, 16/8395 unter Berücksichtigung der
Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)418 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die

Berlin, den 4. Juni 2008

Dr. Maria Flachsbarth
Berichterstatterin

Hans-Kurt Hill
Berichterstatter
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP, den Entschließungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)419 anzunehmen.

Dirk Becker
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Hans-Josef Fell
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/9476

Anlage 1

Änderungsantrag
der Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion und der SPD-
Fraktion im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der
Erneuerbaren Energien im Wärmebereich

1. In der Überschrift ist am Ende eine Fußnote mit dem fol-
genden Inhalt einzufügen:

„* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und den
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesell-
schaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18), sind beachtet worden.“

B e g r ü n d u n g

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetzes wegen der darin enthaltenen
technischen Anforderungen an Anlagen zur Nutzung
Erneuerbarer Energien für die Wärmeerzeugung an die
EU-Kommission notifiziert. Auf die Durchführung des
Notifizierungsverfahrens ist in der Einleitung des Geset-
zes hinzuweisen.

2. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 15 Verhältnis zur Nutzungspflicht“
wird durch die Angabe „§ 15 Verhältnis zu Nutzungs-
pflichten“ ersetzt.

b) In der Angabe zu der Anlage werden

aa) die Zahl „3“ durch die Zahl „5“ ersetzt,

bb) nach dem Wort „Energien“ ein Komma und das
Wort „Abwärme“ eingefügt und

cc) nach dem Wort „Energieeinsparmaßnahmen“ die
Wörter „und Wärmenetze“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Die Änderung enthält redaktionelle Folgeänderungen im
Inhaltsverzeichnis, insbesondere infolge inhaltlicher Än-
derungen zur Nutzung von Abwärme und einer Umstel-
lung des § 7 für Wärmenetze.

Die Nutzung von Abwärme ist aus umwelt- und energie-
politischer Sicht sinnvoll und wird daher im Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetz anerkannt. Aufgrund ihres oft-

Energie zu qualifizieren, sondern systematisch als Ersatz-
maßnahme zu verorten. In Umsetzung der Empfehlung
des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesre-
gierung wird daher die Nutzung von Abwärme aus dem
Katalog der Erneuerbaren Energien in den der Ersatz-
maßnahmen überführt (siehe Ziffer 9 Buchstabe a). Diese
Änderung bewirkt eine Vielzahl von Folgeänderungen,
die lediglich redaktioneller Natur sind.

3. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „für die Heizung, Warm-
wasserbereitung und Erzeugung von Kühl- und Prozess-
wärme“ durch die Wörter „am Endenergieverbrauch für
Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warm-
wasser)“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Die Änderung dient der Umsetzung der vom Bundesrat
in seiner Stellungnahme und von der Bundesregierung in
ihrer Gegenäußerung empfohlenen Klarstellung, dass
der Endenergieverbrauch für Wärme der Bezugspunkt
des 14 Prozent-Ziels in § 1 Abs. 2 ist. Der Begriff
„Wärme“ wird legaldefiniert und umfasst – inhaltlich
unverändert – die durch Heizung erzeugte Raumwärme,
die Kühl- und Prozesswärme sowie das Warmwasser.
Diese Legaldefinition wird z. B. in § 13 übernommen,
ohne dass auch hier inhaltliche Auswirkungen verbun-
den sind.

4. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

㤠2
Begriffsbestimmungen

(1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes
sind

1. die dem Erdboden entnommene Wärme (Geothermie),

2. die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme
mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme),

3. die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung
des Wärmeenergiebedarfs technisch nutzbar gemach-
te Wärme (solare Strahlungsenergie) und

4. die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse er-
zeugte Wärme. Die Abgrenzung erfolgt nach dem
Aggregatszustand zum Zeitpunkt des Eintritts der
Biomasse in den Apparat zur Wärmeerzeugung. Als
Biomasse im Sinne dieses Gesetzes werden nur die
folgenden Energieträger anerkannt:

a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom
21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch
die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I
S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung,

b) biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus
Haushalten und Industrie,

c) Deponiegas,

d) Klärgas,

e) Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverord-
nung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt
geändert am 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298),

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. Wahlperiode
Ausschussdrucksache 16(16)418
zu Top 2 der TO am 4. Juni 2008 vom
3. Juni 2008
mals fossilen Ursprungs ist Abwärme jedoch nicht – wie
im Regierungsentwurf vorgesehen – als Erneuerbare

in der jeweils geltenden Fassung und

f) Pflanzenölmethylester.

Drucksache 16/9476 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Abwärme die Wärme, die aus technischen Prozessen
und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Ab-
wasserströmen entnommen wird,

2. Nutzfläche

a) bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche nach
§ 2 Nr. 14 der Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils gel-
tenden Fassung,

b) bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche
nach § 2 Nr. 15 der Energieeinsparverordnung,

3. Sachkundiger jede Person, die nach § 21 der Energie-
einsparverordnung zur Ausstellung von Energieaus-
weisen berechtigt ist, jeweils entsprechend im Rah-
men der für Wohn- und Nichtwohngebäude geltenden
Berechtigung,

4. Wärmeenergiebedarf die zur Deckung

a) des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser-
bereitung sowie

b) des Kältebedarfs für Kühlung

jeweils einschließlich der Aufwände für Übergabe,
Verteilung und Speicherung jährlich benötigte
Wärmemenge. Der Wärmeenergiebedarf wird nach
den technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1
und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde gelegt
werden,

5. a) Wohngebäude jedes Gebäude, das nach seiner
Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen
dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegehei-
men sowie ähnlichen Einrichtungen und

b) Nichtwohngebäude jedes andere Gebäude.“

B e g r ü n d u n g

Durch Ziffer 4 werden die Begriffsbestimmungen des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes neu gefasst, wie
teilweise vom Bundesrat in seiner Stellungnahme und so-
dann in überarbeiteter Form von der Bundesregierung in
ihrer Gegenäußerung empfohlen. Dabei handelt es sich
im Wesentlichen um systematische Änderungen und
Klarstellungen.

§ 2 Abs. 1 bestimmt nunmehr den – an mehreren Stellen
im Gesetz verwendeten – Begriff „Erneuerbare Energie“.
Als Erneuerbare Energien werden Geothermie (§ 2
Abs. 1 Nr. 1), Umweltwärme (Nummer 2), solare Strah-
lungsenergie (Nummer 3) sowie Biomasse (Nummer 4)
anerkannt. Die in der Gegenäußerung der Bundesregie-
rung auf Empfehlung des Bundesrates enthaltene Defini-
tion „Solarthermie“ ist nicht übernommen worden, da die
von der Bundesregierung vorgeschlagene Definition an-
dere solare Technologien als die Verwendung von Solar-
kollektoren weitgehend ausgeschlossen hat. Um die De-
finition technologieoffen auszugestalten, stellt § 2 Abs. 1
Nr. 3 nicht auf die Solarthermie ab, sondern auf alle akti-
ven Systeme, die einen Beitrag zur Deckung des Wärme-
energiebedarfs mit Hilfe solarer Strahlungsenergie leis-
ten. Die Definition bringt gleichzeitig zum Ausdruck,

sichtigt werden, da diese weder durch eine spezielle
Technik erzeugt werden noch den Wärmeenergiebedarf
decken, sondern diesen in erster Linie senken.

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 definiert den Begriff Biomasse und
grenzt die unterschiedlichen Aggregatszustände (gasför-
mig, fest und flüssig) gegeneinander ab, wie dies bereits
im Regierungsentwurf in der Gesetzesanlage vorgesehen
war. Der Katalog der anerkannten Biomasseformen wird
gegenüber dem Regierungsentwurf um Pflanzenölme-
thylester, biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus
Haushalten und Industrie sowie Klärschlämme erweitert,
um auch die dort bestehenden Potenziale im Interesse des
Klimaschutzes auszunutzen.

Weil Abwärme aufgrund ihres oftmals fossilen Ur-
sprungs in der Regel keine Erneuerbare Energie darstellt,
wird sie als Ersatzmaßnahme eingestuft (siehe oben die
Begründung zu Ziffer 2); eine Begriffsbestimmung zur
Abwärme findet sich in § 2 Abs. 2 Nr. 1. Daneben enthält
§ 2 Abs. 2 die bereits im Regierungsentwurf enthaltenen
Definitionen zu „Nutzfläche“, „Sachkundiger“, „Wärme-
energiebedarf“, „Wohngebäude“ und „Nichtwohngebäu-
de“. Der Begriff „Wärmeenergiebedarf“ wurde in Anleh-
nung an die Empfehlungen des Bundesrates und die
Gegenäußerung der Bundesregierung inhaltlich überar-
beitet und klargestellt und auch bei Wohngebäuden auf
die Kühlung ausgedehnt, um einen Gleichlauf zwischen
Wohn- und Nichtwohngebäuden zu erzielen. Für die Be-
rechnung des Wärmeenergiebedarfs verweist § 2 Abs. 2
Nr. 4 Satz 2 auf die technischen Regelungen, die jeweils
den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung
(EnEV) zugrunde gelegt werden, um den fachlichen
Abgleich mit diesem Regelwerk sicherzustellen. Dem-
entsprechend ist der Wärmeenergiebedarf nach den tech-
nischen Regeln, die der Energieeinsparverordnung
(EnEV) zugrunde liegen, zu berechnen; dies sind gegen-
wärtig die DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch
A1 : 2006-12, in Verbindung mit DIN V 4108-6 : 2003-
06, geändert durch Berichtigung 1 : 2004-03, oder nach
DIN V 18599 : 2007-02.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „(Verpflichtete), die
nach dem 31. Dezember 2008 fertig gestellt werden,“
durch die Wörter „ , die neu errichtet werden, (Ver-
pflichtete)“ und die Wörter „Biomasse, Geothermie,
solarer Strahlungsenergie oder Umweltwärme nach
Maßgabe der §§ 5 und 6 in Verbindung mit der Anla-
ge zu diesem Gesetz“ durch die Wörter „Erneuerba-
ren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung
von Erneuerbaren Energien bei bereits errichteten Ge-
bäuden festlegen. Als bereits errichtet gelten auch die
Gebäude nach § 19 Abs. 1 und 2.“

B e g r ü n d u n g

Durch Buchstabe a wird der Zeitpunkt der Erfüllung
der Nutzungspflicht und damit der zeitliche Anwen-
dungsbereich des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
dass passive solare Gewinne, wie sie z. B. bei der solaren
Einstrahlung durch ein Fenster entstehen, nicht berück-

geändert. In Umsetzung der Empfehlung des Bundes-
rates wird auf den Begriff „Fertigstellung“ aufgrund

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/9476

seiner zeitlichen Ungenauigkeit und der dadurch entste-
henden Planungsunsicherheit verzichtet. Der zeitliche
Anwendungsbereich ist nunmehr in Zusammenschau
des § 3 mit den ebenfalls geänderten §§ 19 und 20 zu
sehen, denn zusätzlich zu dem Verzicht auf den unkla-
ren Begriff der „Fertigstellung“ wird durch eine Ver-
schiebung des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2009 der
Übergangszeitraum für die Betroffenen verlängert, um
unbillige Härten und Verunsicherungen in den laufen-
den Planungen zu verhindern. Die Nutzungspflicht
muss bei allen Gebäuden erfüllt werden, die ab dem In-
krafttreten (1. Januar 2009, siehe § 20) neu errichtet
werden (§ 3 Abs. 1); ausgenommen sind diejenigen Ge-
bäude, für die bereits vor diesem Stichtag der Bauan-
trag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist
(§ 19 Abs. 1) oder für die eine erforderliche Kenntnis-
gabe im Kenntnisgabeverfahren erfolgt ist (§ 19 Abs. 2
Satz 1) oder mit der Bauausführung begonnen worden
ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2).

Buchstabe b stellt die erforderliche redaktionelle Anpas-
sung des § 3 Abs. 2 an die mit Buchstabe a erfolgte
Änderung des Absatzes 1 dar. Die Norm stellt sicher, dass
alle Gebäude, die nicht in den zeitlichen Anwendungsbe-
reich des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes fallen,
für etwaige Länderregelungen geöffnet sind. Die Länder
können daher im Rahmen der ihnen verbleibenden Ge-
setzgebungskompetenz Regelungen hinsichtlich der Ver-
pflichteten treffen, die nicht bereits unter den Anwen-
dungsbereich des Bundesgesetzes fallen; dies betrifft
sowohl die Einführung einer Nutzungspflicht als auch
deren inhaltliche Ausgestaltung. Die Länderöffnungs-
klausel bezieht sich durch die Neuformulierung des § 3
Abs. 2 ausdrücklich auf alle Gebäude, die zum Inkrafttre-
ten des Gesetzes bereits errichtet sind. § 3 Abs. 2 Satz 2
stellt klar, dass hiervon auch diejenigen Gebäude umfasst
sind, die aufgrund der Übergangsvorschrift nicht von der
Bundespflicht erfasst werden; die in § 19 Abs. 1 und 2 er-
fassten Gebäude gelten daher im System des § 3 Abs. 2
als „bereits errichtet“.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt neu gefasst:

„5. Traglufthallen und Zelten,

6. Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden, und proviso-
rischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungs-
dauer von bis zu zwei Jahren,“.

b) In Nummer 10 wird die Angabe „Artikel 2 des Geset-
zes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788)“ durch die
Angabe „Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3089)“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Ziffer 6 stellt eine redaktionelle Anpassung an die laufen-
de Novellierung der Energieeinsparverordnung dar, die
dieselbe Umstellung vornimmt, sowie an eine zwischen-

7. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

㤠5
Anteil Erneuerbarer Energien

(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach
Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz
wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der
Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus
gedeckt wird.

(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maß-
gabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird
die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wär-
meenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent hieraus ge-
deckt wird.

(3) Bei Nutzung von

1. flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2
der Anlage zu diesem Gesetz und

2. fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der
Anlage zu diesem Gesetz

wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der
Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent hieraus
gedeckt wird.

(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme
nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem Ge-
setz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass
der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus
den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird.“

B e g r ü n d u n g

Mit Ziffer 7 werden die in § 5 vorgesehenen Mindestan-
teile für die jeweils genutzten Erneuerbaren Energien neu
gefasst.

Durch § 5 Abs. 1 wird der Mindestanteil für die Nutzung
von solarer Strahlungsenergie festgelegt. Die technischen
Anforderungen an diese Anlagen einschließlich der hier-
für vorgesehenen Kollektorflächen bei der Nutzung von
Solarthermieanlagen werden in Nummer I der Anlage ge-
regelt (siehe Ziffer 20).

Durch § 5 Abs. 2 wird der Mindestanteil für die Nutzung
von Biogas von 50 auf 30 Prozent abgesenkt. Das Erfor-
dernis einer Nutzung von Biogas für die Wärmeversor-
gung nur in KWK-Anlagen ist – lediglich aus systemati-
schen Gründen – in die Anlage verschoben worden (siehe
Ziffer 20).

Durch § 5 Abs. 3 werden die Mindestanteile für die
Nutzung flüssiger und fester Biomasse einheitlich auf
50 Prozent festgelegt. Die Formulierung ist gegenüber
dem Regierungsentwurf sprachlich geändert worden,
eine inhaltliche Änderung ist nicht erfolgt. Das Erforder-
nis einer Nutzung von Bioölen für die Wärmeversorgung
nur in Brennwertkesseln ist – lediglich aus systemati-
schen Gründen – in die Anlage verschoben worden (siehe
Ziffer 20).

Durch § 5 Abs. 4 werden die Mindestanteile für die Nut-
zung von Geothermie und Umweltwärme – wie im Re-
gierungsentwurf – ebenfalls auf 50 Prozent festgelegt.
Eine sprachliche Änderung stellt nunmehr sicher, dass
zeitliche Änderung des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes, dessen Fundstelle aktualisiert werden muss.

der Deckungsanteil am Wärmeenergiebedarf nur durch
die Anlagen zur Nutzung der Geothermie und Umwelt-

Drucksache 16/9476 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wärme, also insbesondere durch die Wärmepumpe, nicht
aber durch deren Einsatzstoff (z. B. Gas bei gasbetriebe-
nen Wärmepumpen) erfüllt werden muss.

8. In § 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Umfang“ die Wör-
ter „die Benutzung ihrer Grundstücke, insbesondere das
Betreten,“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Die Ergänzung in § 6 Satz 2 dient der Konkretisierung
der vorgesehenen Eingriffsrechte. Es wird klargestellt,
dass auch das Betreten benachbarter Grundstücke zur
Umsetzung einer quartiersbezogenen Lösung gestattet
sein soll. Diese Klarstellung ist durch den Bundesrat an-
geregt worden.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„1. den Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Pro-
zent

a) aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach
Maßgabe der Nummer IV der Anlage zu die-
sem Gesetz oder

b) unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsan-
lagen (KWK-Anlagen) nach Maßgabe der
Nummer V der Anlage zu diesem Gesetz

decken,“.

b) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Anlage“ die Anga-
be „Nummer VI der“ eingefügt.

c) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:

„3. den Wärmeenergiebedarf unmittelbar aus einem
Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung nach
Maßgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem
Gesetz decken.“

B e g r ü n d u n g

Die Änderungen in § 7 sind überwiegend klarstellender
Natur. Sie setzen inhaltlich die Empfehlungen des Bun-
desrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung
um. Im Zuge der Umstellungen in § 2 wird Abwärme
nunmehr ausdrücklich in den Katalog der Ersatzmaßnah-
men aufgenommen (§ 7 Nr. 1 Buchstabe a, zur Begrün-
dung siehe oben Ziffer 2). Wie im Falle der Nutzung von
Umweltwärme mittels Wärmepumpen, wird auch hier
auf den durch die Anlage bereitgestellten Energieertrag
zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs abgestellt.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden konkrete
Querverweise auf die Gesetzesanlage eingeführt, wie
vom Bundesrat empfohlen, sowie bereits an dieser Stelle
die Legaldefinition der KWK-Anlage. Schließlich wird
– ebenfalls in Umsetzung einer Empfehlung des Bundes-
rates – ausdrücklich klargestellt, dass Verpflichtete den
Wärmeenergiebedarf auch aus einem Nah- und Fern-
wärmenetz decken können, das kombiniert aus KWK-
Anlagen, Erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist
wird. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständ-

der dortigen neuen Nummer VII zusammengefasst wor-
den (siehe Ziffer 25).

10. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ gestrichen.

B e g r ü n d u n g

Durch Ziffer 10 wird die Kombination von Erneuer-
baren Energien und Ersatzmaßnahmen auch mit dem
Anschluss an Wärmenetze ermöglicht. Hierdurch soll
die Flexibilität für die Verpflichteten erhöht werden.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Er-
satzmaßnahmen nach § 7

a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten wi-
dersprechen oder

b) im Einzelfall technisch unmöglich sind
oder“.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „kann befreit wer-
den“ durch die Wörter „ist zu befreien“ ersetzt und
die Wörter „a) technisch unmöglich sind oder b)“
gestrichen.

B e g r ü n d u n g

Um den Nachweis der Befreiung von der Nutzungs-
pflicht und den Vollzug des Gesetzes zu erleichtern,
sieht die Neufassung des § 9 vor, dass ein Gebäude-
eigentümer dann keinen Antrag auf Befreiung von der
Nutzungspflicht bei der zuständigen Behörde stellen
muss, wenn die Erfüllung der Pflicht technisch unmög-
lich ist. Vielmehr greift der Ausnahmetatbestand des
§ 9 bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits kraft Ge-
setzes und muss nicht durch behördlichen Akt festge-
stellt werden. Diese Änderung ist durch die Stellung-
nahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der
Bundesregierung empfohlen worden. Zugleich wird
durch Buchstabe b aus verfassungsrechtlichen Gründen
das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über
eine Befreiung im Falle des Vorliegens einer unbilligen
Härte auf Null reduziert.

12. § 10 wird wie folgt neu gefasst:

㤠10
Nachweise

(1) Die Verpflichteten müssen

1. die Erfüllung des in § 5 Abs. 2 und 3 für die Nut-
zung von Biomasse vorgesehenen Mindestanteils
nach Maßgabe des Absatzes 2,

2. die Erfüllung der Anforderungen nach den Num-
mern I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz nach
Maßgabe des Absatzes 3,

3. das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 nach
Maßgabe des Absatzes 4

nachweisen. Im Falle des § 6 gelten die Pflichten nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie bei mehreren
Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt
werden. Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuerba-
lichkeit sind die Anforderungen an die in den Wärmenet-
zen eingesetzten Energien einheitlich in der Anlage in

ren Energien oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen
erfüllt werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/9476

(2) Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von ge-
lieferter

1. gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnun-
gen des Brennstofflieferanten

a) für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbe-
triebnahmejahr der Heizungsanlage der zustän-
digen Behörde bis zum 30. Juni des jeweiligen
Folgejahres vorlegen,

b) für die folgenden zehn Kalenderjahre

aa) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeit-
punkt der Lieferung aufbewahren und

bb) der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
legen.

2. fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstoff-
lieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetrieb-
nahmejahr der Heizungsanlage

a) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt
der Lieferung aufbewahren und

b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorle-
gen.

(3) Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der
Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anla-
ge zu diesem Gesetz die dort in den Nummern I.2, II.1
Buchstabe c, II.2 Buchstabe c, II.3 Buchstabe b, III.3,
IV.4, V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen Nach-
weise

1. der zuständigen Behörde innerhalb von drei Mona-
ten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage
des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen
und

2. mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr
der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nach-
weise nicht bei der Behörde verwahrt werden.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nach-
weisen nachgewiesen werden sollen, der zuständigen
Behörde bereits bekannt sind.

(4) Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorlie-
gens einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 der zuständigen
Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetrieb-
nahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfül-
lung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchführung
von Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlich-rechtlichen
Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich
sind. Im Falle eines Widerspruchs zu öffentlich-recht-
lichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die zuständige Be-
hörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den
Widerspruch zu diesen Pflichten begründen. Im Falle
einer technischen Unmöglichkeit ist der Behörde mit
der Anzeige eine Bescheinigung eines Sachkundigen
vorzulegen.

(5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer Anzei-

B e g r ü n d u n g

§ 10 ist grundlegend neu gestaltet und aus Gründen der
Übersichtlichkeit neu gefasst worden. Inhaltlich sind
insbesondere zwei Änderungen gegenüber dem Regie-
rungsentwurf vorgenommen worden:

1. Bei der Nutzung von Erneuerbaren Energien, die zu
fossilen Energien beigemischt werden (Biogas und
Bioöl), wird durch eine neue Nachweispflicht in
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 sichergestellt, dass
langfristige Lieferbeziehungen für Biogas und Bioöl
eingegangen werden und der Einsatz dieser Ener-
gien nicht frühzeitig abgebrochen wird. Um die
Verpflichteten nicht unverhältnismäßig mit langjäh-
rigen Nachweispflichten zu belasten, reicht es dabei
aus, dass der entsprechende Nachweis in den ersten
fünf Jahren aktiv geführt wird. Ab dem sechsten
Jahr des Bezuges genügt der Verpflichtete seiner
Nachweispflicht, wenn er die Bescheinigungen auf-
bewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorlegt.

2. Der überarbeitete Absatz 4 stellt sich als Folgeände-
rung des § 9 (siehe oben Ziffer 11) dar, wonach die
Behörde nur noch von der Pflicht nach § 3 Abs. 1
befreit, wenn wegen besonderer Umstände ein Här-
tefall vorliegt. Ist die Pflichterfüllung technisch un-
möglich, hat der Verpflichtete dies der Behörde zur
Kenntnis zu bringen und eine entsprechende Be-
scheinigung eines Sachverständigen vorzulegen.
Dies soll sicherstellen, dass die Behörde von dem
Verpflichteten und seiner Verpflichtung Kenntnis
erlangt und sodann anhand der vorgelegten Beschei-
nigung eines Sachkundigen schnell und unkompli-
ziert den Sachverhalt nachvollziehen kann.

Zur Erhöhung der Übersichtlichkeit und Verständlich-
keit des Gesetzes ist der Katalog der jeweils einzurei-
chenden Nachweise aus § 10 Abs. 2 und 3 des Regie-
rungsentwurfs an dieser Stelle gestrichen und in die
Gesetzesanlage verlagert worden. Die Nachweisanfor-
derungen sind systematisch in der Anlage den jeweili-
gen Maßnahmen unmittelbar zugeordnet, so dass alle
Anforderungen an die unterschiedlichen Energieträger
einheitlich und gebündelt zusammengeführt worden
sind.

13. In § 13 werden die Wörter „Heizung, Warmwasserbe-
reitung und Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme“
durch die Wörter „Erzeugung von Wärme“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Durch Ziffer 13 wird die Legaldefinition des Wortes
„Wärme“ aus § 1 Abs. 2 übernommen. Inhaltliche Än-
derungen sind hiermit nicht verbunden.

14. In § 14 werden die Wörter „Heizung, Warmwasserbe-
reitung und Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme“
durch die Wörter „Erzeugung von Wärme“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Durch Ziffer 14 wird die Legaldefinition des Wortes

ge oder einer Bescheinigung nach den Absätzen 2 bis 4
unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen.“

„Wärme“ aus § 1 Abs. 2 übernommen. Inhaltliche Än-
derungen sind hiermit nicht verbunden.

Drucksache 16/9476 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

15. § 15 wird wie folgt neu gefasst:

㤠15
Verhältnis zu Nutzungspflichten

(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, so-
weit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder
einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Abs. 2 dienen.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnah-
men:

1. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforde-
rungen erfüllen, die

a) im Falle des § 3 Abs. 1 anspruchsvoller als die
Anforderungen nach den Nummern I bis V der
Anlage zu diesem Gesetz oder

b) im Falle des § 3 Abs. 2 anspruchsvoller als die
Anforderungen nach der landesrechtlichen
Pflicht

sind,

2. Maßnahmen, die den Wärmeenergiebedarf zu einem
Anteil decken, der

a) im Falle des § 3 Abs. 1 um 50 Prozent höher als
der Mindestanteil nach § 5

oder

b) im Falle des § 3 Abs. 2 höher als der landesrecht-
lich vorgeschriebene Mindestanteil

ist,

3. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Stei-
gerung der Energieeffizienz verbunden werden,

4. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen
auch für die Heizung eines Gebäudes und

5. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.

(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2
auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.

(4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvor-
schriften nach § 13 Satz 2 geregelt.

(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein
Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt
sind, bleiben unberührt.“

B e g r ü n d u n g

Durch Ziffer 15 wird § 15 und damit das Verhältnis
zwischen der Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 für Neu-
bauten und eventuellen Landes-Nutzungspflichten
nach § 3 Abs. 2 für Altbauten einerseits und einer fi-
nanziellen Förderung nach dem Marktanreizprogramm
andererseits neu gefasst.

§ 15 Abs. 1 bestätigt den bereits im Regierungsentwurf
enthaltenen Grundsatz, dass bei einer geltenden ord-
nungsrechtlichen Pflicht finanziell nicht gefördert wer-
den kann. Von diesem Grundsatz werden in Absatz 2
definierte Ausnahmen zugelassen. Diese Ausnahmen
gelten grundsätzlich einheitlich für die durch § 3 Abs. 1
eingeführte Bundes-Nutzungspflicht für Neubauten
und etwaige Landes-Nutzungspflichten für Altbauten

unterschiedlichen Kostenintensität bei Alt- und Neu-
bauten lediglich bei der Übererfüllung der jeweiligen
Pflicht eine Ausnahme zugelassen.

Die zulässigen Ausnahmen nach Absatz 2 umfassen
fünf Fälle:

1. die Übererfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen
technischen Anforderungen, insbesondere durch
den Einsatz innovativer Technologien,

2. die Übererfüllung der jeweiligen Nutzungspflicht
um mindestens 50 Prozent bei einer Übererfüllung
der Bundespflicht für Neubauten und – aufgrund der
höheren Kostenintensität – bei jeglicher Übererfül-
lung einer Landespflicht für Altbauten,

3. die Kombination mit Maßnahmen zur Steigerung
der Energieeffizienz,

4. die Nutzung heizungsunterstützender Solarthermie-
anlagen und

5. die Nutzung von Tiefengeothermie.

Schließlich wird durch Absatz 3 eine Förderung dieser
Maßnahmen auf Grundlage des Gesamtinvestitions-
volumens ermöglicht, um die teilweise mit der Über-
erfüllung der Nutzungspflicht einhergehenden deut-
lichen Kostensteigerungen (z. B. bei einem Wechsel
von einer Warmwasser- zu einer heizungsunterstützen-
den Solarthermieanlage) abzufedern.

Absatz 4 verweist für die Konkretisierung der in den
Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Regelungen auf die Ver-
waltungsvorschriften zum Marktanreizprogramm.

Absatz 5 stellt klar, dass durch die §§ 13 bis 15 weiter-
gehende Förderungen z. B. durch die Länder oder durch
die KfW nicht ausgeschlossen werden.

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch die
folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

„2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Nachweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erbringt,

3. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe aa oder Nr. 2 Buchstabe a oder
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht oder
nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

4. entgegen § 10 Abs. 5 eine unrichtige oder un-
vollständige Angabe macht.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wör-
ter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4“ und
nach dem Wort „Euro“ die Wörter „und im Falle des
Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzig-
tausend Euro“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Die Änderungen des § 17 sind im Wesentlichen als
Folgeänderung durch die Neufassung des § 10 bedingt.
Zusätzlich wird mit § 17 Abs. 1 Nr. 2 ein neuer Buß-
geldtatbestand für Verletzungen der Nachweispflichten
eingeführt, um sicherzustellen, dass die in § 10 nor-
(z. B. Baden-Württemberg). Bund- und Landesebene
werden gleich behandelt; hiervon wird angesichts der

mierten Pflichten nicht ins Leere laufen. Aufgrund des
geringeren Unrechtsgehalts ist für Verstöße gegen diese

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/9476

Pflicht in Absatz 2 ein geringerer Bußgeldrahmen vor-
gesehen.

17. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „[einfügen: Datum des
Inkrafttretens des Gesetzes]“ durch die Angabe
„1. Januar 2009“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie gefolgt neu gefasst:

㤠3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die nicht ge-
nehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden,
die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zu-
ständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind,
wenn die erforderliche Kenntnisgabe an die Behör-
de vor dem 1. Januar 2009 erfolgt ist.“

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „[einfügen: Da-
tum des Inkrafttretens des Gesetzes]“ durch die An-
gabe „1. Januar 2009“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Es wird auf die Begründung zu Ziffer 5 verwiesen.

18. In § 20 werden die Wörter „Tag nach der Verkündung“
durch die Angabe „1. Januar 2009“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Es wird auf die Begründung zu Ziffer 5 verwiesen.

19. In der Überschrift der Anlage zu dem Gesetz werden

a) die Zahl „3“ durch die Zahl „5“ ersetzt,

b) nach dem Wort „Energien“ ein Komma und das
Wort „Abwärme“ eingefügt und

c) nach dem Wort „Energieeinsparmaßnahmen“ die
Wörter „und Wärmenetze“ eingefügt.

B e g r ü n d u n g

Es wird auf die Begründung zu Ziffer 2 verwiesen.

20. Die Nummern I bis III der Anlage zu dem Gesetz wer-
den durch die folgenden Nummern I bis IV ersetzt:

„I. Solare Strahlungsenergie

1. Sofern solare Strahlungsenergie durch Solarkollek-
toren genutzt wird, gilt

a) der Mindestanteil nach § 5 Abs. 1 als erfüllt,
wenn

aa) bei Wohngebäuden mit höchstens zwei
Wohnungen Solarkollektoren mit einer Flä-
che von mindestens 0,04 Quadratmetern
Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche
und

bb) bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Woh-
nungen Solarkollektoren mit einer Fläche
von mindestens 0,03 Quadratmetern Aper-
turfläche je Quadratmeter Nutzfläche

installiert werden; die Länder können insoweit
höhere Mindestflächen festlegen,

b) diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht
nach § 3 Abs. 1, wenn die Solarkollektoren nach

12976-2 (2006-04) mit dem europäischen Prüf-
zeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind.*

2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Nummer
1 Buchstabe b das Zertifikat „Solar Keymark“.

II. Biomasse

1. Gasförmige Biomasse

a) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur
dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1,
wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage erfolgt.

b) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse, die auf
Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist wird,
gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als
Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn

aa) bei der Aufbereitung und Einspeisung des
Gases

– die Methanemissionen in die Atmosphäre
und

– der Stromverbrauch

nach der jeweils besten verfügbaren Technik
gesenkt werden und

bb) die Prozesswärme, die zur Erzeugung und
Aufbereitung der gasförmigen Biomasse er-
forderlich ist, aus Erneuerbaren Energien
oder aus Abwärme gewonnen wird.

Die Einhaltung der besten verfügbaren Technik
wird bei Satz 1 Doppelbuchstabe aa 1. Spiegel-
strich vermutet, wenn die Qualitätsanforde-
rungen für Biogas nach § 41f Abs. 1 der Gas-
netzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2210), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I
S. 693), in der jeweils geltenden Fassung einge-
halten werden.

c) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buch-
stabe a die Bescheinigung eines Sachkundigen,
des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der
die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b die
Bescheinigung des Brennstofflieferanten.

2. Flüssige Biomasse

a) Die Nutzung von flüssiger Biomasse gilt nur
dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1,
wenn die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt,
der der besten verfügbaren Technik entspricht.

b) Nach Inkrafttreten der Verordnung, die die Bun-
desregierung auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 3
und 4, Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2470), erlässt (Nachhaltigkeitsverordnung),
gilt die Nutzung von flüssiger Biomasse nur
dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1,

* Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag

dem Verfahren der DIN EN 12975-1 (2006-06),
12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und

GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim
Deutschen Patentamt in München archiviert.

Drucksache 16/9476 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wenn bei der Erzeugung dieser Biomasse nach-
weislich die Anforderungen erfüllt werden, die
in der Nachhaltigkeitsverordnung gestellt wer-
den. Vor Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsver-
ordnung gilt die Nutzung von Palmöl und Sojaöl,
raffiniert und unraffiniert, nicht als Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Abs. 1.

c) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buch-
stabe a die Bescheinigung eines Sachkundigen,
des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der
die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b der
in der Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehene
Nachweis.

3. Feste Biomasse

a) Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb
von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. März
1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003
(BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fas-
sung gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach
§ 3 Abs. 1, wenn

aa) die Anforderungen der Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt
werden,

bb) ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1
Nr. 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über klei-
ne und mittlere Feuerungsanlagen einge-
setzt wird und

cc) der entsprechend dem Verfahren der DIN
EN 303-5 (1999-06) ermittelte Kesselwir-
kungsgrad für Biomassezentralheizungsan-
lagen

– bis einschließlich einer Leistung von
50 Kilowatt 86 Prozent und

– bei einer Leistung über 50 Kilowatt
88 Prozent

nicht unterschreitet.

b) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Be-
scheinigung eines Sachkundigen, des Anlagen-
herstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage
eingebaut hat.

III. Geothermie und Umweltwärme

1. a) Sofern Geothermie und Umweltwärme durch
elektrisch angetriebene Wärmepumpen genutzt
werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfül-
lung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn

– die nutzbare Wärmemenge mindestens mit
der Jahresarbeitszahl nach Buchstabe b bereit-
gestellt wird und

– die Wärmepumpe über die Zähler nach Buch-
stabe c verfügt.

b) Die Jahresarbeitszahl beträgt bei

– allen anderen Wärmepumpen 4,0.

Wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes
durch die Wärmepumpe oder zu einem wesent-
lichen Anteil durch andere Erneuerbare Energien
erfolgt, beträgt die Jahresarbeitszahl abweichend
von Satz 1 bei

– Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen
3,3 und

– allen anderen Wärmepumpen 3,8.

Die Jahresarbeitszahl wird nach den anerkannten
Regeln der Technik berechnet. Die Berechnung
ist mit der Leistungszahl der Wärmepumpe, mit
dem Pumpstrombedarf für die Erschließung der
Wärmequelle, mit der Auslegungs-Vorlauf- und
bei Luft/Luft-Wärmepumpen mit der Ausle-
gungs-Zulauftemperatur für die jeweilige Hei-
zungsanlage, bei Sole/Wasser-Wärmepumpen
mit der Soleeintritts-Temperatur, bei Wasser/
Wasser-Wärmepumpen mit der primärseitigen
Wassereintritts-Temperatur und bei Luft/Wasser-
und Luft/Luft-Wärmepumpen zusätzlich unter
Berücksichtigung der Klimaregion durchzufüh-
ren.

c) Die Wärmepumpen müssen über einen Wärme-
mengen- und Stromzähler verfügen, deren Mess-
werte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der
Wärmepumpen ermöglichen. Satz 1gilt nicht bei
Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepum-
pen, wenn die Vorlauftemperatur der Heizungs-
anlage nachweislich bis zu 35 Grad Celsius be-
trägt.

2. Sofern Geothermie und Umweltwärme durch mit
fossilen Brennstoffen angetriebene Wärmepumpen
genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Er-
füllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn

– die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der
Jahresarbeitszahl von 1,2 bereitgestellt wird;
Nummer 1 Buchstabe b Satz 3 und 4 gilt entspre-
chend, und

– die Wärmepumpe über einen Wärmemengen-
und Brennstoffzähler verfügt, deren Messwerte
die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wär-
mepumpe ermöglichen; Nummer 1 Buchstabe c
Satz 2 gilt entsprechend.

3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Beschei-
nigung eines Sachkundigen.

IV. Abwärme

1. Sofern Abwärme durch Wärmepumpen genutzt
wird, gelten die Nummern III.1 und III.2 entspre-
chend.

2. Sofern Abwärme durch raumlufttechnische Anla-
gen mit Wärmerückgewinnung genutzt wird, gilt
diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach
§ 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn
– Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen
3,5 und

a) der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage
mindestens 70 Prozent und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/9476

b) die aus dem Verhältnis von der aus der
Wärmerückgewinnung stammenden und genutz-
ten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der
raumlufttechnischen Anlage ermittelte Leis-
tungszahl mindestens 10

betragen.

3. Sofern Abwärme durch andere Anlagen genutzt
wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnah-
me nach § 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn sie nach dem
Stand der Technik erfolgt.

4. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Beschei-
nigung eines Sachkundigen, bei Nummer 2 auch die
Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des
Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.“

B e g r ü n d u n g

Durch Ziffer 20 werden die Anforderungen an die Nut-
zung von solarer Strahlungsenergie, Biomasse, Geo-
thermie und Umweltwärme neu geregelt und Anforde-
rungen an die Nutzung von Abwärme eingeführt.

Nummer I der Gesetzesanlage wird neu gefasst. Hier-
durch werden die Anforderung an die Nutzung von so-
larer Strahlungsenergie durch Solarkollektoren gere-
gelt. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf wird eine
differenzierte Mindestkollektorfläche vorgesehen. Die-
se Differenzierung spiegelt die Ergebnisse eines For-
schungsvorhabens wider, das die Bundesregierung zur
Bemessung einer angemessenen Kollektorfläche in
Auftrag gegeben hat.

Für Ein- und Zweifamilienhäuser wird eine Mindest-
kollektorfläche von 0,04 m2 vorgesehen. Diese Fläche
ist bereits heute Stand der Technik und geeignet, zwi-
schen 10 und 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs
eines Gebäudes zu decken, wie das von der Bundesre-
gierung in Auftrag gegebene Gutachten gezeigt hat.
Eine Absenkung auf einen Wert unterhalb von 0,04 m2
hätte in diesem Gebäudebereich zur Folge, dass deut-
lich weniger als 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs
des Gebäudes durch Solarthermie gedeckt würden, und
daher die bestehenden Potenziale für die Nutzung der
Solarthermie im Interesse des Klimaschutzes nicht aus-
genutzt würden. Um denselben Deckungsanteil in
Mehrfamiliengebäuden zu erreichen, reicht bereits eine
geringere Kollektorfläche, so dass bei diesen Gebäude-
typen die Anforderungen an die Mindestkollektorfläche
auf 0,03 m2 abgesenkt werden können. Für Nicht-
wohngebäude hat das Gutachten der Bundesregierung
gezeigt, dass hier die Vielzahl an unterschiedlichen
Gebäudetypen und damit an unterschiedlichen Wärme-
energiebedürfnissen eine pauschale Kollektorfläche
nicht zulässt.

An die Nutzung solarer Strahlungsenergie durch andere
technische Formen wird im Interesse der Technologie-
entwicklung keine Anforderung gestellt, allerdings ist
aufgrund des neu eingefügten § 2 Abs. 1 Nr. 3 sicherge-
stellt, dass diese technischen Formen nur eine aktive
Nutzung der solaren Strahlungsenergie zur Deckung
des Wärmeenergiebedarfs darstellen dürfen.

tene Nachweis in der neuen Nummer I.2 inhaltlich un-
verändert aufgeführt und sprachlich angepasst.

Nummer II der Gesetzesanlage wird ebenfalls neu ge-
fasst und sowohl systematisch als auch inhaltlich an die
Änderungen des Gesetzestextes angepasst. Nunmehr
finden sich alle Zusatzanforderungen, die den Einsatz
von Biomasse zu bestimmten Mindestanteilen (§ 5
Abs. 2 und 3) flankieren, in der Anlage. Dies betrifft
alle Formen der Biomasse, insbesondere aber den
KWK-Einsatz bei Nutzung von Biogas und die Nut-
zung von Bioölen in Heizkesseln, die der besten verfüg-
baren Technik entsprechen. Insgesamt wird hierdurch
die Gesetzessystematik verbessert und aus Gründen der
Übersichtlichkeit die Nummer II der Gesetzesanlage
klarer nach den unterschiedlichen Aggregatszuständen
(gasförmige, feste und flüssige Biomasse) unterteilt.
Jeweils am Ende der Anforderungen an die unter-
schiedlichen Biomassenutzungen sind die bisher in
§ 10 Abs. 2 und 3 normierten, nach § 10 Abs. 1 zu er-
bringenden Nachweise geregelt.

Während der verpflichtende Mindestanteil beim Einsatz
gasförmiger Biomasse gesenkt wurde (siehe oben
Ziffer 7), wird am effektiven Einsatz der wertvollen
Biomasse in KWK-Anlagen festgehalten. Auf Erdgas-
qualität aufbereitetes und eingespeistes Biogas muss an-
gesichts des Ziels und Zwecks des Gesetzes ebenso in
KWK-Anlagen eingesetzt werden und darüber hinaus
bestimmte Umweltstandards erfüllen, nämlich eine Mi-
nimierung des eingesetzten Stromverbrauchs und des
freigesetzten Methans; diese Minderungsanstrengungen
sind insbesondere aufgrund des hohen Treibhauspoten-
zials von Methan – anders als noch im Regierungsent-
wurf – an der besten verfügbaren Technik zu orientieren.
Um keine von anderen Normen abweichenden Anfor-
derungen vorzuschreiben, fingiert Nummer II.1 Buch-
stabe b Satz 2 die Qualitätsanforderungen der Gasnetz-
zugangsverordnung an Biogas als beste verfügbare
Technik im Sinne dieses Gesetzes.

Die Nutzung von fester Biomasse wird gegenüber dem
Regierungsentwurf inhaltlich nicht verändert. Allerdings
wird die bisher im Gesetzentwurf enthaltene technische
Vorschrift zur Berechnung des Kesselwirkungsgrades,
die DIN 4702 Teil 2 (1990-03), durch die DIN EN 303- 5
(1999-06) ersetzt. Diese Ersetzung in Nummer II.3 der
Gesetzesanlage folgt als Ergebnis aus dem Notifizie-
rungsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG bei der
Europäischen Kommission (siehe oben Ziffer 1). Um
Hersteller in anderen europäischen Mitgliedstaaten nicht
den Zugang zum deutschen Markt zu erschweren und da-
mit nicht ungerechtfertigt zu diskriminieren, wird die
DIN 4702 durch die vergleichbare Vorschrift euro-
päischen Ursprungs ersetzt, deren Anforderungen direkt
oder – sollte ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet sein –
entsprechend für die Berechnung des Kesselwirkungs-
grades zugrunde zu legen sind. Inhaltliche Änderungen
des Berechnungsverfahrens und der Kesselwirkungs-
grade erfolgen hierdurch nicht.

Weiterhin werden durch die neue Nummer III der Ge-
setzesanlage die Anforderungen an die Nutzung von
Im Übrigen wird aus Gründen der Übersichtlichkeit der
bisher in § 10 Abs. 2 des Regierungsentwurfs enthal-

Geothermie und Umweltwärme neu gefasst. So wird
insbesondere eine – bisher im Regierungsentwurf nicht

Drucksache 16/9476 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vorgesehene – Jahresarbeitszahl für Luft/Luft-Wärme-
pumpen eingeführt. Außerdem werden die Jahresar-
beitszahlen danach differenziert, ob durch die Wärme-
pumpe lediglich die Raumwärme erzeugt oder auch das
Warmwasser bereitet wird. Da durch den 50 Prozent-
Mindestanteil, mit dem Wärmepumpen den Wärmebe-
darf nach § 5 Abs. 4 decken müssen, grundsätzlich
auch ein reiner Heizungsbetrieb der Wärmepumpe ohne
Warmwasserbereitung möglich ist und dadurch rechne-
risch eine höhere JAZ erreicht werden kann, werden
grundsätzlich alle Wärmepumpen, die sowohl heizen
als auch Warmwasser bereiten, durch einen Abschlag
von 0,2 Punkten privilegiert. Hierdurch wird zugleich
ein Anreiz gesetzt, Warmwasser nicht elektrisch zu er-
wärmen, da die technische Hürde bei Wärmepumpen-
anlagen, die gleichzeitig Raumwärme und Warmwasser
bereitstellen, niedriger ist als bei nur Raumwärme be-
reitstellenden Systemen. Daher werden zugleich die
Eigentümer, die die Raumwärme über Wärmepumpen
und das Warmwasser durch andere Erneuerbare Ener-
gien erzeugen (z. B. durch Solarthermie), ebenfalls mit
einem Abschlag von 0,2 Prozentpunkten belohnt.

Zusätzlich wird durch die neue Nummer III.1 Buch-
stabe c und Nummer III.2 2. Spiegelstrich die Anforde-
rung an die erforderlichen Zähl- und Messvorrichtun-
gen bei Wärmepumpen angepasst. Neben einem
Stromzähler kann auch ein Brennstoffzähler eingesetzt
werden, wenn die Wärmepumpe nicht mit Strom, son-
dern mit einem fossilen Brennstoff, in der Regel Gas,
betrieben wird. Zudem soll die erweiterte Norm sicher-
stellen, dass die installierten Zähler zur Messung der
Jahresarbeitszahl geeignet sind. Das soll einen effek-
tiveren Vollzug der Regelung ermöglichen und dem
Verbraucher die Möglichkeit geben, seinen Verbrauch
und dessen Deckung mittels der Wärmepumpe schnell
und unkompliziert nachvollziehen zu können. Zugleich
wird eine Empfehlung des Bundesrates aufgegriffen,
indem bei Wärmepumpen mit einer sehr geringen
Heizwärme unbürokratische Nachweise ermöglichen
und die Kosten der Verpflichteten reduziert werden. Zur
Abgrenzung soll jedoch – anders als vom Bundesrat
vorgeschlagen – an einen Wert angeknüpft werden, der
sich nicht auf die Energie bezieht, sondern an der
Vorlauftemperatur der Heizungsanlage orientiert. Die
Vorlauftemperatur müssen die Verpflichteten im Sinne
eines effektiven Vollzuges allerdings durch eine Be-
scheinigung eines Sachverständigen nachweisen. Auf-
grund des derzeitigen Standes der Technologieentwick-
lung wird diese Vereinfachung nur für Sole/Wasser-
und Wasser/Wasser-Wärmepumpen eingeführt.

Durch eine neue Nummer IV in der Gesetzesanlage
werden die Anforderungen an die Nutzung von Abwär-
me vereinheitlicht und gegenüber dem Regierungsent-
wurf weiterentwickelt. Abwärme kann mit Wärmepum-
pen, aber auch durch raumtechnische Anlagen mit
Wärmerückgewinnung genutzt werden. Zum Einsatz
von Wärmepumpen verweist Nummer IV.1 auf die
Anforderungen zur Nutzung von Geothermie und Um-
weltwärme mit Wärmepumpen. Auch an den Einsatz
von Geräten zur Wärmerückgewinnung sind Effizienz-

für einen effizienten Anlageneinsatz und eine Weiter-
entwicklung der Technologie zu setzen. Dies geschieht
anhand des Rückgewinnungsgrades und der Leistungs-
zahl. Der Rückgewinnungsgrad beschreibt das Ver-
hältnis zwischen genutzter Abwärme und gewonnener
(Neu-) Wärme. Die Leistungszahl gibt das Verhältnis
zwischen Wärmerückgewinnung und eingesetztem
Strom dar. Somit sind die hinreichende Nutzung der
Abwärme und der Ressourcen schonende Einsatz von
Strom gewährleistet.

Andere Anlagen, die Abwärme nutzen, können nur
dann für die Pflichterfüllung genutzt werden, wenn sie
nach dem Stand der Technik betrieben werden.

Abgerundet wird die neue Nummer IV durch den nach
§ 10 Abs. 1 zu erbringenden Nachweis.

21. Die bisherige Nummer IV der Anlage zu dem Gesetz
wird zu Nummer V.

B e g r ü n d u n g

Die Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung zur
Einfügung der neuen Nummer IV in die Anlage (siehe
oben Ziffer 20).

22. Die neue Nummer V der Anlage zu dem Gesetz wird
wie folgt geändert:

a) Zu Beginn des Absatzes wird vor den Wörtern „Die
Nutzung“ die Angabe „1.“ eingefügt.

b) In der neuen Nummer 1 werden die Wörter „Kraft-
Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)“ durch
das Wort „KWK-Anlagen“ und die Angabe „§ 7 Nr. 1
und 3“ durch die Angabe „§ 7 Nr. 1 Buchstabe b“
ersetzt.

c) Nach der neuen Nummer 1 wird die folgende Num-
mer 2 angefügt:

„2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist bei Nut-
zung von Wärme aus KWK-Anlagen,

a) die der Verpflichtete selbst betreibt, die Be-
scheinigung eines Sachkundigen, des Anla-
genherstellers oder des Fachbetriebs, der die
Anlage eingebaut hat,

b) die der Verpflichtete nicht selbst betreibt,
die Bescheinigung des Anlagenbetreibers.“

B e g r ü n d u n g

Die Änderungen sind redaktionelle Folgeänderungen,
insbesondere übernehmen sie den bisher in § 10 Abs. 2
und 3 des Regierungsentwurfs vorgesehenen und nach
§ 10 Abs. 1 zu erbringenden Nachweis in die Gesetzes-
anlage.

23. Die bisherige Nummer V der Anlage zu dem Gesetz
wird zu Nummer VI.

B e g r ü n d u n g

Die Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung zur
Einfügung der neuen Nummer IV in die Anlage (siehe
oben Ziffer 20).

24. Die neue Nummer VI der Anlage zu dem Gesetz wird
kriterien zu stellen, um den entsprechenden Klima- und
Umweltnutzen sicherzustellen und um gezielt Anreize

wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/9476

„1. Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten
nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 2,

B e g r ü n d u n g

Durch Ziffer 25 werden die bisher in § 7 Nr. 3 enthalte-
wenn damit bei der Errichtung von Gebäuden

a) der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primär-
energiebedarfs und

b) die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu
erfüllenden Anforderungen an die Wärme-
dämmung der Gebäudehülle

nach der Energieeinsparverordnung in der je-
weils geltenden Fassung um mindestens 15 Pro-
zent unterschritten werden.“

b) In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstaben a oder
b“ gestrichen.

c) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 ange-
fügt:

„3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist der En-
ergieausweis nach § 18 der Energieeinsparver-
ordnung.“

B e g r ü n d u n g

Die Buchstaben a und b reagieren auf die derzeit ge-
plante Novellierung der Energieeinsparverordnung und
fassen die Anforderungen an die Ersatzmaßnahme so
offen, dass sie auch auf Änderungen in der Energieein-
sparverordnung flexibel reagieren kann.

Durch Buchstabe c wird schließlich der bisher in § 10
Abs. 2 des Regierungsentwurfs vorgesehene und nach
§ 10 Abs. 1 zu erbringende Nachweis aus Gründen der
Übersichtlichkeit in die Anlage übernommen.

25. Nach der neuen Nummer VI der Anlage zu dem Gesetz
wird die folgende Nummer VII angefügt:

„VII. Wärmenetze

1. Die Nutzung von Wärme aus einem Netz der Nah-
oder Fernwärmeversorgung gilt nur dann als Ersatz-
maßnahme nach § 7 Nr. 3, wenn die Wärme

a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren
Energien,

b) zu mindestens 50 Prozent aus Abwärme,

c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen
oder

d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombina-
tion der in den Buchstaben a bis c genannten
Maßnahmen

stammt. Die Nummern I bis V gelten entsprechend.

2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Beschei-
nigung des Wärmenetzbetreibers.“

nen Anforderungen an die Wärmenetze, die als Ersatz-
maßnahme genutzt werden dürfen, einheitlich und sys-
tematisch folgerichtig in der Anlage zusammengeführt
und um die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme und
von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung emp-
fohlenen Maßnahmen (Nutzung von Abwärme sowie
kombinierten Maßnahmen) erweitert; schließlich wird
der bisher in § 10 Abs. 2 vorgesehene Nachweis in die
Anlage übernommen (siehe auch oben die Begründung
zu Ziffer 9).

Anlage 2

Entschließungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer
Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)
Bundestagsdrucksache 16/8149

Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei den fortlaufen-
den Verhandlungen über die Energieeinsparverordnung
(EnEV) sicherzustellen, dass die Nutzungspflicht und die Er-
satzmaßnahmen nach dem EEWärmeG eine eigenständige
über die EnEV hinausgehende CO2-Vermeidungswirkung
entfalten.

Bei der Verschärfung der energetischen Anforderungen der
EnEV um 30 Prozent ist dafür Sorge zu tragen, dass mindes-
tens 50 Prozent dieser Verschärfung über erhöhte Wärme-
dämmmaßnahmen erfolgt.

B e g r ü n d u n g

Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen den Anforde-
rungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und den An-
forderungen des EEWärmeG muss sichergestellt werden,
dass das EEWärmeG eigenständige Klimaschutzwirkungen
entfaltet.

Eine Verschärfung der energetischen Anforderungen der
EnEV sollte zu gleichen Teilen über die erhöhte Wärme-
dämmmaßnahmen und verbesserte Anlagentechnik erreicht
werden.

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. Wahlperiode
Ausschussdrucksache 16(16)419
zu Top 2 der TO am 4. Juni 2008 vom
3. Juni 2008

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