BT-Drucksache 16/9400

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union

Vom 30. Mai 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9400
16. Wahlperiode 30. 05. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

hier: Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der
Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der
Europäischen Union

A. Problem

Die Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der
Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäi-
schen Union vom 28. September 2006 (BGBl. I S. 2177) erfordert eine Anpas-
sung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT), insbesondere
der §§ 93 und 93a.

B. Lösung

Im Wesentlichen wird die Geschäftsordnung in folgenden Punkten geändert:

– Aufforderung an die Ausschüsse zur zeitnahen Befassung mit EU-Themen
(§ 62 Abs. 1),

– neue einheitliche Bezeichnung der dem Bundestag von der Bundesregierung
zugeleiteten und von EU-Organen übermittelten EU-Dokumente als
„Unionsdokumente“ (§ 93 Abs. 1),

– Abgrenzung der grundsätzlich an die Ausschüsse zu überweisenden Doku-
mente und Trennung zwischen „beratungsrelevanten“ und „nicht beratungs-
relevanten“ Dokumenten (§ 93 Abs. 3, Anlage 8 zur GO-BT),

– Überweisung der Dokumente im Benehmen mit den Fraktionen (§ 93 Abs. 5
Satz 2),

– Behandlung nicht überwiesener Dokumente (§ 93 Abs. 6 Satz 2),

– Ausschluss der Veröffentlichung von Dokumenten, die nicht in der Anlage 8
aufgeführt sind, als Bundestagsdrucksache (§ 93 Abs. 7 Satz 2),

– Zuständigkeit der Ausschüsse zur Subsidiaritätsprüfung und Koordinierung
durch den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
(§ 93a Abs. 1),

– Aktualisierung der Beratungsunterlage und Möglichkeit wiederholter Be-
schlussempfehlungen bzw. Stellungnahmen (§ 93a Abs. 2),

Drucksache 16/9400 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Verfahren bei der Einlegung eines Parlamentsvorbehalts durch die Bundes-
regierung (§ 93a Abs. 3) und Unterrichtung mit formeller Überweisung
als Bundestagsdrucksache (Nummer 4 der Anlage 8) sowie

– Anstoß aus einem Ausschuss auf plenarersetzende Stellungnahme durch den
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (§ 93b Abs. 4
Satz 2).

Darüber hinaus sollen die bisherigen Regelungen der §§ 93 und 93a zur besseren
Verständlichkeit den neuen §§ 93 bis 93b zugeordnet werden.

Einstimmige Annahme

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9400

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntma-
chung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2210), wird wie folgt geändert:

1. § 62 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich
befassen; mit Angelegenheiten der Europäischen Union, die ihre Zuständig-
keit betreffen, sollen sie sich auch unabhängig von Überweisungen zeitnah
befassen.“

2. Die bisherigen §§ 93 und 93a werden durch nachfolgende §§ 93 bis 93b er-
setzt:

㤠93
Zuleitung und Überweisung von EU-Dokumenten

(1) Dokumente, Berichte, Unterrichtungen, Mitteilungen und sonstige In-
formationen in Angelegenheiten der Europäischen Union, die dem Bundes-
tag von der Bundesregierung oder Organen der Europäischen Union über-
mittelt werden, sowie Unterrichtungen des Europäischen Parlaments
(Unionsdokumente) dienen dem Bundestag als Grundlage zur Wahrnehmung
seiner Rechte aus Artikel 23 des Grundgesetzes und zur Mitwirkung in
Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) Ein Verzicht gegenüber der Bundesregierung auf die Zuleitung von
Unionsdokumenten scheidet bei Widerspruch einer Fraktion oder von fünf
vom Hundert der Mitglieder des Bundestages aus.

(3) Unionsdokumente, die einem in der Positivliste (Anlage 8) aufgeführ-
ten Dokumententyp entsprechen, kommen für eine Überweisung grundsätz-
lich in Betracht. Bei Vorbereitung der Überweisungsentscheidung wird die
Beratungsrelevanz des Dokuments in Abstimmung mit den Fraktionen be-
wertet (Priorisierung). Nicht in der Positivliste genannte Dokumente werden
in geeigneter Form für eine Kenntnisnahme angeboten; auf Verlangen einer
Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages findet
auch insoweit eine Überweisung statt.

(4) Die zuständigen Ausschüsse können Unionsdokumente, die ihnen
nicht oder noch nicht überwiesen sind, zum Verhandlungsgegenstand erklä-
ren. Die Ausschüsse haben dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Ange-
legenheiten der Europäischen Union anzuzeigen, welche Unionsdokumente
sie zum Verhandlungsgegenstand erklärt haben.

(5) Der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union legt dem Präsidenten in Abstimmung mit den anderen Aus-
schüssen einen Überweisungsvorschlag für die eingegangenen Unionsdoku-
mente und für die von den Ausschüssen zum Verhandlungsgegenstand
erklärten Unionsdokumente vor. Der Präsident überweist die Unionsdoku-
mente im Benehmen mit den Fraktionen unverzüglich an einen Ausschuss
federführend und an andere Ausschüsse zur Mitberatung. Wird der vorgese-
henen oder erfolgten Überweisung von einem Ausschuss oder einer Fraktion
widersprochen, entscheidet der Ältestenrat.

(6) Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente werden in eine Sammel-
übersicht aufgenommen, die verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen
Ausschüssen die Vorlagen überwiesen worden sind. Unionsdokumente im

Drucksache 16/9400 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Sinne der Anlage 8, zu denen von keiner Fraktion eine Beratungsrelevanz an-
gemeldet bzw. eine Überweisung vorgeschlagen wird, werden in der Sam-
melübersicht gesondert aufgeführt.

(7) Ein Unionsdokument wird als Bundestagsdrucksache verteilt, wenn es
der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen
Union bei seinem Überweisungsvorschlag vorsieht oder wenn der federfüh-
rende Ausschuss eine über die Kenntnisnahme hinausgehende Beschluss-
empfehlung vorlegt. Unionsdokumente, die nicht einem in der Positivliste
(Anlage 8) aufgeführten Dokumententyp entsprechen (Absatz 3 Satz 3), wer-
den nicht als Bundestagsdrucksache verteilt; bezieht sich eine Beschluss-
empfehlung auf ein derartiges Unionsdokument, wird unter Wahrung der
Vertraulichkeit nur über dessen wesentlichen Inhalt berichtet.

§ 93a
Ausschussberatung von EU-Dokumenten

(1) Bei der Beratung von Unionsdokumenten prüfen die Ausschüsse auch
die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.
Wird beabsichtigt, insoweit eine Verletzung zu rügen, ist zunächst dem Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Beabsichtigt der federführende Ausschuss nur eine
Kenntnisnahme, ist dennoch dem Bundestag zu berichten, falls der Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union Bedenken wegen
einer Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
geltend macht.

(2) Die Ausschüsse können ihren Beratungen und einer Beschlussempfeh-
lung ein Folgedokument zu dem ihnen überwiesenen Unionsdokument zu-
grunde legen. Ebenso kann ein federführender Ausschuss wiederholt eine
Beschlussempfehlung vorlegen, insbesondere um neueren Entwicklungen
Rechnung zu tragen. Die mitberatenden Ausschüsse sind zu unterrichten und
erhalten Gelegenheit, innerhalb einer vom federführenden Ausschuss festge-
legten Frist eine bereits abgegebene Stellungnahme zu ergänzen oder erneut
eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Ein für ein bestimmtes Unionsdokument federführender Ausschuss ist
auch nach Abgabe einer Stellungnahme des Bundestages für die Behandlung
eines Bemühens der Bundesregierung zur Erzielung eines Einvernehmens
mit dem Bundestag nach Einlegung eines Parlamentsvorbehalts zuständig.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der federführende Ausschuss hat dem
Bundestag eine erneute Beschlussempfehlung vorzulegen.

(4) Die Ausschüsse können Mitglieder des Europäischen Parlaments so-
wie Mitglieder des Rates und der Kommission der Europäischen Union oder
deren Beauftragte zu ihren Beratungen in Europaangelegenheiten hinzuzie-
hen. Sie können Unionsdokumente gemeinsam mit Ausschüssen des Europäi-
schen Parlaments gleicher Zuständigkeit beraten.

(5) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung von Entscheidungen über
Unionsdokumente Delegationen zu einem Ausschuss des Europäischen Par-
laments mit gleicher Zuständigkeit oder zu anderen Organen der Europäi-
schen Union entsenden.

§ 93b
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

(1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestel-
lenden Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union obliegt
nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Bundestages
die Behandlung der Unionsdokumente gemäß § 93 Abs. 1.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/9400

(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hun-
dert der Mitglieder des Bundestages den Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union ermächtigen, zu bestimmten bezeichneten Unions-
dokumenten die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundge-
setzes gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann außerdem zu
einem Unionsdokument eine Stellungnahme abgeben, sofern nicht einer der
beteiligten Ausschüsse widerspricht. Das Recht des Bundestages, über eine
Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu beschließen, bleibt
unberührt.

(3) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat im
Falle einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 vor der Abgabe einer Stel-
lungnahme gegenüber der Bundesregierung zu dem Unionsdokument eine
Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse einzuholen. Will er von der Stel-
lungnahme eines oder mehrerer Ausschüsse abweichen, soll eine gemeinsa-
me Sitzung mit den mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden. In eilbe-
dürftigen Fällen können die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse
entsprechend § 72 Satz 2 schriftlich abstimmen lassen.

(4) Will der Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union
von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 2 Gebrauch machen, gilt für das Ver-
fahren Absatz 3 entsprechend. Ein federführender Ausschuss kann unter An-
gabe einer Begründung verlangen, dass der Ausschuss für die Angelegenhei-
ten der Europäischen Union prüft, ob er von seinem Recht gemäß Absatz 2
Satz 2 Gebrauch macht; bei Ablehnung gilt Absatz 6 entsprechend. Mitbera-
tende Ausschüsse sind zu beteiligen, wenn der federführende und der Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union dies für erforderlich
halten; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Zur Einberufung einer Sitzung des Ausschusses für die Angelegenhei-
ten der Europäischen Union außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des
ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende des Ausschusses
abweichend von § 60 auch berechtigt, wenn es die Terminplanung der zu-
ständigen Organe der Europäischen Union erfordert und die Genehmigung
des Präsidenten erteilt worden ist.

(6) Über den Inhalt und die Begründung der vom Ausschuss für die Ange-
legenheiten der Europäischen Union beschlossenen Stellungnahme gegenü-
ber der Bundesregierung zu einem Unionsdokument erstattet der Ausschuss
für die Angelegenheiten der Europäischen Union einen Bericht, der als Bun-
destagsdrucksache verteilt wird und innerhalb von drei Sitzungswochen nach
der Verteilung auf die Tagesordnung zu setzen ist. Eine Aussprache findet je-
doch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom
Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

(7) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union kann
bei einem Unionsdokument, das ihm zur Mitberatung überwiesen worden ist,
Änderungsanträge zur Beschlussempfehlung des federführenden Ausschus-
ses stellen; der Änderungsantrag muss bis spätestens 18 Uhr des Vortages der
Beratung der Beschlussempfehlung zu dem Unionsdokument dem Präsiden-
ten vorgelegt werden.

(8) Zu den Sitzungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union erhalten deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments
Zutritt; weitere deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments sind als
Vertreter zur Teilnahme berechtigt. Die mitwirkungsberechtigten Mitglieder
des Europäischen Parlaments werden vom Präsidenten des Deutschen Bun-
destages auf Vorschlag der Fraktionen des Bundestages, aus deren Parteien
deutsche Mitglieder in das Europäische Parlament gewählt worden sind, bis
zur Neuwahl des Europäischen Parlaments, längstens bis zum Ende der

Drucksache 16/9400 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. Die berufenen Mitglieder
des Europäischen Parlaments sind befugt, die Beratung von Verhandlungsge-
genständen anzuregen sowie während der Beratungen des Ausschusses für
die Angelegenheiten der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und Stel-
lung zu nehmen.

(9) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat
Grundsätze über die Behandlung der ihm zugeleiteten Unionsvorlagen auf-
zustellen und diese zum Ausgangspunkt seiner Beschlussempfehlung an den
Bundestag oder seiner Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu
machen.“

3. Folgende neue Anlage 8 wird der Geschäftsordnung angefügt:

„Anlage 8

Grundsätzlich für eine Überweisung in Betracht kommende
EU-Dokumente (Positivliste)

1. Entschließungen des Europäischen Parlaments

2. Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen dem Deut-
schen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in
Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Ge-
setzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem
Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

3. Unterrichtungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die
Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie über Maßnah-
men bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und die Han-
delspolitik

4. Unterrichtungen über die Einlegung eines Parlamentsvorbehalts, sofern
eine Stellungnahme des Bundestages in einer ihrer wesentlichen Belange
im Rat nicht durchsetzbar ist

5. Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zum Über-
gang von der Einstimmigkeit zu Mehrheitsentscheidungen zu fassen, und
die entsprechende Willensbildung der Bundesregierung

6. Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zur Aufnah-
me von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur Europäischen
Union zu fassen, und die entsprechende Willensbildung der Bundesregie-
rung

7. Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zur Aufnah-
me von Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der
Europäischen Union zu fassen, und die entsprechende Willensbildung der
Bundesregierung“

Berlin, den 29. Mai 2008

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Thomas Strobl (Heilbronn)
Vorsitzender

Bernhard Kaster
Berichterstatter

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Dagmar Enkelmann
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/9400

Bericht der Abgeordneten Bernhard Kaster, Dr. Carl-Christian Dressel,
Jörg van Essen, Dr. Dagmar Enkelmann und Volker Beck (Köln)

1. Beratungsverfahren

Die vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages sind in mehreren Gesprächen zwi-
schen Mitgliedern des Ausschusses für Wahlprüfung, Immu-
nität und Geschäftsordnung und des Ausschusses für die An-
gelegenheiten der Europäischen Union erarbeitet worden.
Im Anschluss daran sind sie allen Ausschüssen des Deut-
schen Bundestages zur Kenntnis und zur Stellungnahme
übermittelt worden. Kein Ausschuss hat gegen die beabsich-
tigten Änderungen Bedenken geäußert.

Der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten
der Europäischen Union hat im Anschluss an die 49. Sitzung
des Ausschusses am 23. Januar 2008 dem 1. Ausschuss Fol-
gendes mitgeteilt:

,Bei der Beratung wurde einmütig gewürdigt, dass damit ein
weiterer Schritt zur Umsetzung der Vereinbarung zwischen
dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über
die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen
Union vom 28. September 2006 (BBV) gemacht werden
soll. Der Ausschussberatung wurde ebenso mein an Sie ge-
richtetes Schreiben vom 5. Dezember 2007 zugrunde gelegt.
In diesem hatte ich Änderungswünsche in zwei Bereichen
gegenüber den zuvor im „kleinen Kreis“ von Mitgliedern un-
serer beiden Ausschüsse besprochenen Vorschläge übermit-
telt. Diese betrafen zum einen die Rolle des EU-Ausschusses
bei der Prüfung der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
von EU-Rechtsetzungsakten und zum anderen, ob über die
in der BBV definierten „Vorhaben“ hinaus grundsätzlich
auch alle anderen von der BBV erfassten Informationsdoku-
mente überwiesen werden können.

Als Ergebnis der Beratung hat der Ausschuss Ihr Schreiben
vom 2. Januar 2008 und die diesem beigefügten Formulie-
rungsvorschläge zur Kenntnis genommen.‘

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung hat in seiner 34. Sitzung in Geschäftsordnungsange-
legenheiten vom 28. Mai 2008 die Änderungen der Ge-
schäftsordnung einstimmig beschlossen. Neu aufgenommen
wurden dabei die vom Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union angeregte Regelung zur Prüfung
der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (§ 93a Abs. 1 Satz
3) sowie unter Berücksichtigung eines Schreibens des
Staatsministers im Auswärtigen Amt vom 8. Februar 2008
(Ausschussdrucksache 16-G-22/1) ein Ausschluss bestimm-
ter Unionsdokumente von der Veröffentlichung als Bundes-
tagsdrucksache (§ 93 Abs. 7 Satz 2).

2. Begründungen zu den Änderungen der
Geschäftsordnung

Zu Nummer 1 (§ 62 Abs. 1 Satz 3)

Durch die Ergänzung des Satzes 3 wird die Bedeutung einer
Befassung der Ausschüsse mit EU-Angelegenheiten ihres je-
weiligen Zuständigkeitsbereichs bekräftigt.

Zu Nummer 2 (§§ 93 bis 93b – neu –)

§ 93 Überschrift und Absatz 1

Die geänderte Überschrift entspricht der Systematik der
Neuaufteilung der Regelungen auf die §§ 93 bis 93b, wo-
nach die Zuleitung und Überweisung von EU-Dokumenten
in § 93, die Beratungen in den Ausschüssen in § 93a und
schließlich die besonderen Regelungen für den Ausschuss
für die Angelegenheiten der Europäischen Union in § 93b
aufgenommen werden.

Die Überschrift (Unionsdokumente statt Unionsvorlagen)
sowie Absatz 1 berücksichtigen, dass aufgrund der Vereinba-
rung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundes-
regierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der
Europäischen Union (BBV) in erheblich umfangreicherem
Maße als zuvor dem Bundestag Unterlagen zu übermitteln
sind. Diese Unterlagen beinhalten sowohl Vorhaben im Sin-
ne der Anlage der BBV als auch eine Vielzahl an zusätz-
lichen oder sonstigen Informationen. Zudem übermittelt
die EU-Kommission seit dem 1. September 2006 Recht-
setzungsvorschläge und Konsultationspapiere unmittelbar
den nationalen Parlamenten. Ebenso wie bei innerstaatlichen
Vorlagen, insbesondere Gesetzentwürfen, erscheint die Be-
nennung einer Eingangsstelle im Bundestag entbehrlich.

§ 93 Abs. 2

Abschnitt IX der BBV geht von einer Möglichkeit aus, auf
die Zuleitung von Dokumenten zu verzichten. Dies wird be-
züglich einzelner Dokumente oder bestimmter Dokumenten-
typen denkbar sein. Die vorgeschlagene Regelung gewähr-
leistet, dass ein Verzicht nicht gegen eine Fraktion
ausgesprochen werden darf. Entbehrlich ist zumindest der-
zeit die Ausgestaltung eines näheren Verfahrens.

§ 93 Abs. 3

Absatz 3 verdeutlicht, dass wie bisher nicht alle eingehenden
Dokumente förmlich an die Ausschüsse zu überweisen sind.
Vielmehr soll eine Überweisung nur für die in Anlage 8 auf-
geführten Dokumententypen geprüft werden. Dabei handelt
es sich im Wesentlichen um die in der Anlage 1 zur BBV auf-
geführten Vorhaben. Angesichts der Vielzahl der eingehen-
den Dokumente soll künftig jedoch – unter dem Begriff der
Priorisierung – zwischen „beratungsrelevanten“ und nicht
beratungsrelevanten Dokumenten differenziert werden kön-
nen mit der Konsequenz, dass Nichtberatungsrelevantes
grundsätzlich nicht überwiesen wird. Da die Priorisierung in
Abstimmung mit den Fraktionen erfolgt, reicht schon das
Votum einer Fraktion, um ein Dokument als „beratungs-
relevant“ und damit als zu überweisen einzustufen (vgl. Ab-
satz 6 Satz 2, der auch eine Kenntlichmachung nicht zu über-
weisender Dokumente vorsieht).

Satz 3 stellt klar, dass nicht in der Positivliste genannte
Dokumente in anderer Weise, z. B. in einer Datenbank, be-
reitzuhalten sind. Schließlich sichert das Minderheitsrecht im
letzten Halbsatz, dass auf Verlangen auch ein nicht in der
Positivliste erwähntes Dokument förmlich überwiesen wer-
den kann, insbesondere um hiermit eine spezifische Grund-

Drucksache 16/9400 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lage für eine Beschlussempfehlung zu erhalten. Soweit für
ein derartiges Dokument eine vertrauliche Behandlung
gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c und d sowie Ab-
schnitt VIII der BBV erforderlich ist, ist dem in geeigneter
Weise, bei Bedarf und Erfüllung der entsprechenden Voraus-
setzungen auch im Rahmen der Geheimschutzordnung des
Bundestages, zu entsprechen. Der neue Absatz 7 Satz 2 be-
stimmt zudem, dass solche Unionsdokumente nicht als Bun-
destagsdrucksache verteilt werden.

Eine nähere Ausgestaltung des Verfahrens der Priorisierung
ist entbehrlich. Zum einen ist insoweit eine Abstimmung mit
den Fraktionen in Satz 2 vorgesehen, zum anderen sind die
Ausschüsse laut § 93 Abs. 5 beim Überweisungsvorschlag
zu beteiligen.

§ 93 Abs. 4

Begrifflich folgt die Änderung der Anpassung in Absatz 1.
Weiterhin ermöglicht sie den Ausschüssen einen frühzeiti-
gen Zugriff auf jegliches, ihnen (noch) nicht formell über-
wiesene Dokument. Aus systematischen Gründen soll dabei
bundestagsintern auf die nicht bzw. noch nicht erfolgte Über-
weisung abgestellt werden, ohne dass dies eine materielle
Änderung bedeutete. Eine Beschlussempfehlung kommt
aber weiterhin erst nach einer Überweisung gemäß § 93
Abs. 5 in Betracht. Die Mitteilung, ein Unionsdokument
zum Verhandlungsgegenstand gemacht zu haben, soll zur
Vereinfachung künftig nicht mehr auch an den Bundestags-
präsidenten zu richten sein.

§ 93 Abs. 5 Satz 2

Die Änderungen dienen der Beschleunigung der Überwei-
sung. Die Pflicht zur unverzüglichen Überweisung schließt
nicht aus, im geeigneten Fall auch mehrere Vorgänge zu bün-
deln statt jeweils einzeln die Überweisung vorzunehmen.

Der Ältestenrat soll erst zu entscheiden haben, wenn einer
vorgeschlagenen oder bereits erfolgten Überweisung förm-
lich widersprochen wird. Damit wird das Überweisungs-
verfahren von den Sitzungsterminen des Ältestenrates unab-
hängig. Noch nicht als förmlicher Widerspruch gelten
abweichende Überweisungswünsche im Rahmen der vorhe-
rigen Abstimmung mit den Fachausschüssen sowie bei Her-
stellung des Benehmens mit den Fraktionen, die auf diesen
Ebenen jeweils geklärt werden können.

§ 93 Abs. 6 Satz 2

Die Ergänzung zieht die Konsequenz aus der Möglichkeit,
im Rahmen der Priorisierung Unwesentliches auszusortie-
ren. Die gesonderte Aufführung „aussortierter“ Dokumente
in der Sammelübersicht dient nicht nur dem Informationsan-
spruch aller Abgeordneten, sondern bietet eine Basis für
möglicherweise notwendige Korrekturen, indem auf ent-
sprechenden Vorstoß eines Ausschusses oder einer Fraktion
nachträglich doch eine Überweisung stattfindet. Detaillierte-
re Regelungen erscheinen insoweit derzeit entbehrlich.

§ 93 Abs. 7 Satz 1

Die Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung in § 93
Abs. 4 Satz 2 berücksichtigen, dass eine Überweisung nicht
mehr im Benehmen mit dem Ältestenrat stattfindet.

§ 93 Abs. 7 Satz 2

Durch die Einfügung des Satzes 2 wird sichergestellt, dass
bestimmte von der Bundesregierung übermittelte Dokumen-

te, insbesondere die sog. Drahtberichte der Ständigen Vertre-
tung, für deren vertrauliche Behandlung sich der Bundestag
durch die BBV verpflichtet hat, nicht als Bundestagsdruck-
sachen veröffentlicht und damit einer unbegrenzten Öffent-
lichkeit zugänglich gemacht werden. Sind diese Dokumente
Gegenstand der Beratungen in einem Ausschuss und soll
hierzu dem Plenum eine Beschlussempfehlung vorgelegt
werden, ist der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung
auch bei der Abfassung des Berichts Rechnung zu tragen.

§ 93a Überschrift und Absatz 1

Die Überschrift entspricht der Systematik der Neuaufteilung
der Regelungen auf die §§ 93 bis 93b (siehe Erläuterungen
zur Überschrift des § 93).

Die Subsidiaritätskontrolle fällt in die Zuständigkeit des je-
weiligen Ausschusses. Da dem Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union insoweit aber aus integra-
tionspolitischen Gesichtspunkten eine koordinierende Funk-
tion zukommen soll, ist er rechtzeitig zu beteiligen, falls der
Subsidiaritätsgrundsatz als verletzt beanstandet werden soll.
Dies wirkt zugleich auf eine bundestagseinheitliche Interpre-
tation dieses Grundsatzes hin. Der Ausschuss ist allerdings
nicht an das Votum des Ausschusses für die Angelegenheiten
der Europäischen Union gebunden.

Satz 3 der Vorschrift greift die Konstellation auf, dass der
Ausschuss – anders als der Ausschuss für die Angelegenhei-
ten der Europäischen Union – im Hinblick auf die Einhal-
tung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßig-
keit keinen Anlass zur Rüge sieht und – auch aus anderen
inhaltlichen Gründen – keine Stellungnahme plant. In die-
sem Fall muss er dennoch berichten, d. h. eine auf Kenntnis-
nahme lautende Beschlussempfehlung vorlegen und im Be-
richt das Votum des Ausschusses für die Angelegenheiten
der Europäischen Union wiedergeben. Falls gewünscht,
könnte dies dann zusätzlich als Änderungsantrag, auch des
Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen
Union (§ 93b Abs. 7), zur Abstimmung gestellt werden.

§ 93a Abs. 1 als Regelung für die Ausschüsse erfasst natür-
lich nicht eine unmittelbare, z. B. durch einen Fraktionsan-
trag initiierte Plenarberatung zur Subsidiarität.

§ 93a Abs. 2

Die Neuregelung schafft zum einen die Möglichkeit, auch
ohne erneute Überweisung das jeweils aktuellste Dokument
den Beratungen und der Beschlussfassung zugrunde zu le-
gen. Zum anderen kann ein federführender Ausschuss erneut
votieren, wenn angesichts veränderter Umstände oder eines
Meinungswandels ein Bedarf für eine wiederholte Äußerung
gesehen wird. Diese Situation ist auch bei Einlegung eines
Parlamentsvorbehalts denkbar, sofern die diesbezügliche
Unterrichtung nicht oder noch nicht überwiesen worden ist.
Die mitberatenden Ausschüsse sind jeweils zu beteiligen
und entscheiden in eigener Verantwortung, ob sie erneut
votieren.

§ 93a Abs. 3

Die Regelung verdeutlicht, dass Verhandlungen zwischen
der Bundesregierung und dem Bundestag über das weitere
Vorgehen für den Fall, dass eine bereits abgegebene Stel-
lungnahme des Bundestages im Rat in einem ihrer wesent-
lichen Belange nicht durchsetzbar ist und die Bundes-
regierung einen Parlamentsvorbehalt eingelegt hat (vgl.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/9400

Abschnitt II Nr. 4 der BBV), zunächst in den bisher zustän-
digen Ausschüssen stattfinden werden. Dem geht voran eine
entsprechende Unterrichtung seitens der Bundesregierung,
die als schriftliche Unterrichtung förmlich an die zuständi-
gen Ausschüsse überwiesen wird.

Da die ursprüngliche Stellungnahme vom Bundestag be-
schlossen war, ist für die Stellungnahme wieder dieselbe
Ebene zu erreichen, vorbereitet durch eine Beschlussemp-
fehlung des federführenden Ausschusses. Dieser kann insbe-
sondere vorschlagen, an der bisherigen Stellungnahme fest-
zuhalten, sie zu modifizieren oder die Rahmenbedingungen
der Bundesregierung im Rahmen der Beratungen auf Ratse-
bene zur Kenntnis zu nehmen. Die Beteiligung mitberaten-
der Ausschüsse erfolgt nach denselben Regeln wie bei der
Abgabe wiederholter Stellungnahmen oder der Zugrundele-
gung von Folgedokumenten zum förmlich überwiesenen
Unionsdokument (Absatz 2 Satz 3).

§ 93a Abs. 4 und 5

Entspricht der bisherigen Regelung in § 93 Abs. 5 und 6.

§ 93b Überschrift und Absatz 1

Mit Ausnahme einer redaktionellen Anpassung (Unionsdo-
kumente statt Unionsvorlagen) keine Änderungen gegen-
über der bisherigen Regelung in § 93a Abs. 1.

§ 93b Abs. 2 Satz 2

Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 93a Abs. 3
Satz 2. Zum besseren Verständnis werden nun beide Voraus-
setzungen für plenarersetzende Stellungnahmen des Aus-
schusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union in
einem Absatz geregelt.

§ 93b Abs. 4

Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung in § 93a Abs. 3.

Die Neuregelung in Satz 2 berücksichtigt, dass nur der Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union an
Stelle des Plenums Stellungnahmen gegenüber der Bundes-

regierung abgeben kann. Auf begründetes Verlangen eines
Ausschusses hat der Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union zu prüfen, ob plenarersetzend Stellung
genommen werden soll. Die Bezugnahme auf Absatz 6 stellt
sicher, dass auch im Ablehnungsfalle ein als Bundestags-
drucksache zu verteilender Bericht vorzulegen ist. Die Rege-
lung bezüglich mitberatender Ausschüsse schafft die not-
wendige Flexibilität; so kann eine Beteiligung unterbleiben,
falls mitberatende Ausschüsse schon votiert haben und es
keine neuen Gesichtspunkte gibt.

§ 93b Abs. 5

Entspricht der bisherigen Regelung in § 93a Abs. 3 Satz 5.

§ 93b Abs. 6

Entspricht der bisherigen Regelung in § 93a Abs. 4.

§ 93b Abs. 7

Die Regelung entspricht mit Ausnahme einer redaktionellen
Anpassung (Unionsdokumente statt Unionsvorlagen) dem
bisherigen § 93a Abs. 5.

§ 93b Abs. 8

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 93a Abs. 6.

§ 93b Abs. 9

Folgeänderung zur Änderung von § 93 Abs. 1. Im Übrigen
sind die Verfahrensgrundsätze des Ausschusses für die An-
gelegenheiten der Europäischen Union nach der Änderung
der Geschäftsordnung entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 3 (Anlage 8 –neu –)

Die Liste verdeutlicht, welche Dokumente typischerweise
auf eine mögliche Ausschussüberweisung zu prüfen sind.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Zur besseren Übersicht über die Änderungen der Geschäfts-
ordnung ist folgende Synopse ohne Berücksichtigung der
Neuaufteilung auf die §§ 93 bis 93b angefügt:

Änderungen
(ohne Berücksichtigung

der Neuaufteilung auf die
§§ 93 bis 93b)

§ 62
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse sind zu bal-
diger Erledigung der ihnen überwie-
senen Aufgaben verpflichtet. Als vor-
bereitende Beschlussorgane des Bun-
destages haben sie die Pflicht, dem
Bundestag bestimmte Beschlüsse zu
empfehlen, die sich nur auf die ihnen
überwiesenen Vorlagen oder mit die-
sen in unmittelbarem Sachzusammen-
hang stehenden Fragen beziehen dür-
fen. Sie können sich jedoch mit ande-
ren Fragen aus ihrem Geschäftsbe-
reich befassen; mit Angelegenheiten
der Europäischen Union, die ihre
Zuständigkeit betreffen, sollen sie

Begründung

Durch die Ergänzung wird die Bedeu-
tung einer Befassung der Ausschüsse
mit EU-Angelegenheiten ihres jewei-

Bisheriger Text

§ 62
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse sind zu bal-
diger Erledigung der ihnen überwie-
senen Aufgaben verpflichtet. Als vor-
bereitende Beschlußorgane des Bun-
destages haben sie die Pflicht, dem
Bundestag bestimmte Beschlüsse zu
empfehlen, die sich nur auf die ihnen
überwiesenen Vorlagen oder mit die-
sen in unmittelbarem Sachzusammen-
hang stehenden Fragen beziehen dür-
fen. Sie können sich jedoch mit ande-
ren Fragen aus ihrem Geschäftsbe-
reich befassen.

Drucksache 16/9400 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sich auch unabhängig von Überwei-
sungen zeitnah befassen. Weiterge-
hende Rechte, die einzelnen Aus-
schüssen durch Grundgesetz, Bundes-
gesetz, in dieser Geschäftsordnung
oder durch Beschluss des Bundesta-
ges übertragen sind, bleiben unbe-
rührt.

(2) Zehn Sitzungswochen nach
Überweisung einer Vorlage können
eine Fraktion oder fünf vom Hundert
der Mitglieder des Bundestages ver-
langen, daß der Ausschuss durch den
Vorsitzenden oder Berichterstatter
dem Bundestag einen Bericht über
den Stand der Beratungen erstattet.
Wenn sie es verlangen, ist der Bericht
auf die Tagesordnung des Bundesta-
ges zu setzen.

§ 93
Unionsdokumente

(1) Dokumente, Berichte, Unter-
richtungen, Mitteilungen und sons-
tige Informationen in Angelegenhei-
ten der Europäischen Union, die dem
Bundestag von der Bundesregierung
oder Organen der Europäischen
Union übermittelt werden, sowie
Unterrichtungen des Europäischen
Parlaments (Unionsdokumente) die-
nen dem Bundestag als Grundlage
zur Wahrnehmung seiner Rechte
aus Artikel 23 des Grundgesetzes
und zur Mitwirkung in Angelegen-
heiten der Europäischen Union.

(1a) Ein Verzicht gegenüber der
Bundesregierung auf die Zuleitung
von Unionsdokumenten scheidet
bei Widerspruch einer Fraktion
oder von fünf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages aus.

(2) Die zuständigen Ausschüsse
können Unionsdokumente, die ih-
nen nicht oder noch nicht überwie-
sen sind, zum Verhandlungsgegen-
stand erklären.

ligen Zuständigkeitsbereichs bekräf-
tigt.

Die geänderte Überschrift (Unions-
dokumente statt Unionsvorlagen) so-
wie Absatz 1 berücksichtigen, dass
aufgrund der Vereinbarung zwischen
dem Deutschen Bundestag und der
Bundesregierung über die Zusam-
menarbeit in Angelegenheiten der Eu-
ropäischen Union (BBV) in erheblich
umfangreicherem Maße als zuvor
dem Bundestag Unterlagen zu über-
mitteln sind. Diese Unterlagen bein-
halten sowohl Vorhaben im Sinne der
Anlage der BBV als auch eine Viel-
zahl an zusätzlichen oder sonstigen
Informationen. Zudem übermittelt die
EU-Kommission seit dem 1. Septem-
ber 2006 Rechtsetzungsvorschläge
und Konsultationspapiere unmittelbar
den nationalen Parlamenten. Ebenso
wie bei innerstaatlichen Vorlagen, ins-
besondere Gesetzentwürfen, erscheint
die Benennung einer Eingangsstelle
im Bundestag entbehrlich.

Abschnitt IX der BBV geht von einer
Möglichkeit aus, auf die Zuleitung
von Dokumenten zu verzichten. Dies
wird bezüglich einzelner Dokumente
oder bestimmter Dokumententypen
denkbar sein. Die vorgeschlagene Re-
gelung gewährleistet, dass ein Ver-
zicht nicht gegen eine Fraktion ausge-
sprochen werden darf. Entbehrlich ist
zumindest derzeit die Ausgestaltung
eines näheren Verfahrens.

Begrifflich folgt die Änderung der
Anpassung in Absatz 1. Weiterhin er-
möglicht sie den Ausschüssen einen
frühzeitigen Zugriff auf jegliches, ih-
nen (noch) nicht formell überwiesene
Dokument. Aus systematischen Grün-

Weitergehende Rechte, die einzelnen
Ausschüssen durch Grundgesetz,
Bundesgesetz, in dieser Geschäftsord-
nung oder durch Beschluß des Bun-
destages übertragen sind, bleiben un-
berührt.

(2) Zehn Sitzungswochen nach
Überweisung einer Vorlage können
eine Fraktion oder fünf vom Hundert
der Mitglieder des Bundestages ver-
langen, daß der Ausschuß durch den
Vorsitzenden oder Berichterstatter
dem Bundestag einen Bericht über
den Stand der Beratungen erstattet.
Wenn sie es verlangen, ist der Bericht
auf die Tagesordnung des Bundesta-
ges zu setzen.

§ 93
Unionsvorlagen

(1) Vorhaben gemäß §§ 3 bis 5 des
Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bundesregierung und Deutschem
Bundestag in Angelegenheiten der
Europäischen Union und gemäß
Artikel 2 des Gesetzes zu den Verträ-
gen zur Gründung der EWG und EU-
RATOM sowie Unterrichtungen des
Europäischen Parlaments (Unions-
vorlagen) sind unmittelbar an den
Ausschuß für Angelegenheiten der
Europäischen Union zu leiten.

(2) Die zuständigen Ausschüsse
können Unionsvorlagen und deren
Entwürfe (Unionsdokumente) vor und
unabhängig von der förmlichen Un-
terrichtung des Bundestages zum Ver-
handlungsgegenstand erklären.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/9400

Die Ausschüsse haben dem Vorsitzen-
den des Ausschusses für die Angele-
genheiten der Europäischen Union
anzuzeigen, welche Unionsdokumen-
te sie zum Verhandlungsgegenstand
erklärt haben.

(2a) Unionsdokumente, die
einem in der Positivliste (Anlage 8)
aufgeführten Dokumententyp ent-
sprechen, kommen für eine Über-
weisung grundsätzlich in Betracht.
Bei Vorbereitung der Überwei-
sungsentscheidung wird die Bera-
tungsrelevanz des Dokuments in
Abstimmung mit den Fraktionen
bewertet (Priorisierung). Nicht in
der Positivliste genannte Dokumen-
te werden in geeigneter Form für ei-
ne Kenntnisnahme angeboten; auf
Verlangen einer Fraktion oder von
fünf vom Hundert der Mitglieder
des Bundestages findet auch inso-
weit eine Überweisung statt.

den soll dabei bundestagsintern auf
die nicht bzw. noch nicht erfolgte
Überweisung abgestellt werden, ohne
dass dies eine materielle Änderung
bedeutete. Eine Beschlussempfehlung
kommt aber weiterhin erst nach einer
Überweisung gemäß Absatz 3 in Be-
tracht. Die Mitteilung, ein Unions-
dokument zum Verhandlungsgegen-
stand gemacht zu haben, soll zur
Vereinfachung künftig nicht mehr
auch an den Bundestagspräsidenten
zu richten sein.

Absatz 2a verdeutlicht, dass wie bis-
her nicht alle eingehenden Dokumen-
te förmlich an die Ausschüsse zu
überweisen sind. Vielmehr soll eine
Überweisung nur für die in Anlage 8
aufgeführten Dokumententypen ge-
prüft werden. Dabei handelt es sich im
Wesentlichen um die in der Anlage 1
zur BBV aufgeführten Vorhaben. An-
gesichts der Vielzahl der eingehenden
Dokumente soll künftig jedoch – un-
ter dem Begriff der Priorisierung –
zwischen beratungsrelevanten und
nicht beratungsrelevanten Dokumen-
ten differenziert werden können mit
der Konsequenz, dass Nichtbera-
tungsrelevantes grundsätzlich nicht
überwiesen wird. Da die Priorisierung
in Abstimmung mit den Fraktionen
erfolgt, reicht schon das Votum einer
Fraktion, um ein Dokument als „bera-
tungsrelevant“ und damit als zu über-
weisen einzustufen (vgl. Absatz 3
letzter Satz, der auch eine Kenntlich-
machung nicht zu überweisender Do-
kumente vorsieht).

Absatz 2a stellt auch klar, dass nicht
in der Positivliste genannte Doku-
mente in anderer Weise, z. B. in einer
Datenbank, bereitzuhalten sind.

Schließlich sichert das Minderheits-
recht im letzten Halbsatz, dass auf
Verlangen auch ein nicht in der Posi-
tivliste erwähntes Dokument förmlich
überwiesen werden kann, insbeson-
dere um hiermit eine spezifische
Grundlage für eine Beschlussempfeh-
lung zu erhalten. Soweit für ein der-
artiges Dokument eine vertrauliche
Behandlung gemäß Abschnitt I Nr. 2
Buchstabe c und d sowie Abschnitt
VIII der BBV erforderlich ist, ist dem
in geeigneter Weise, bei Bedarf und
Erfüllung der entsprechenden Voraus-
setzungen auch im Rahmen der Ge-
heimschutzordnung des Bundestages,
zu entsprechen. Der neue Absatz 4
Satz 3 bestimmt zudem, dass solche

Die Ausschüsse haben dem Präsiden-
ten und dem Vorsitzenden des Aus-
schusses für die Angelegenheiten der
Europäischen Union anzuzeigen, wel-
che Unionsdokumente sie zum Ver-
handlungsgegenstand erklärt haben.

Drucksache 16/9400 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(3) Der Vorsitzende des Ausschus-
ses für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union legt dem Präsidenten
in Abstimmung mit den anderen
Ausschüssen einen Überweisungs-
vorschlag für die eingegangenen
Unionsdokumente und für die von
den Ausschüssen zum Verhandlungs-
gegenstand erklärten Unionsdoku-
mente vor.

Der Präsident überweist die Unions-
dokumente im Benehmen mit den
Fraktionen unverzüglich an einen
Ausschuss federführend und an ande-
re Ausschüsse zur Mitberatung. Wird
der vorgesehenen oder erfolgten
Überweisung von einem Ausschuss
oder einer Fraktion widersprochen,
entscheidet der Ältestenrat.

Unionsdokumente im Sinne der An-
lage 8, zu denen von keiner Frak-
tion eine Beratungsrelevanz ange-
meldet bzw. eine Überweisung
vorgeschlagen wird, werden in der
Sammelübersicht gemäß Absatz 4
gesondert aufgeführt.

(4) Die Titel der überwiesenen
Unionsdokumente werden in eine
Sammelübersicht aufgenommen, die
verteilt wird und aus der ersichtlich

Unionsdokumente nicht als Bundes-
tagsdrucksache verteilt werden.

Eine nähere Ausgestaltung des Ver-
fahrens der Priorisierung ist entbehr-
lich. Zum einen ist insoweit eine Ab-
stimmung mit den Fraktionen in
Absatz 2 vorgesehen, zum anderen
sind die Ausschüsse laut Absatz 3
beim Überweisungsvorschlag zu be-
teiligen.

Redaktionelle Anpassungen.

Die Änderungen dienen der Beschleu-
nigung der Überweisung. Die Pflicht
zur unverzüglichen Überweisung
schließt nicht aus, im geeigneten Fall
auch mehrere Vorgänge zu bündeln
statt jeweils einzeln die Überweisung
vorzunehmen.
Der Ältestenrat soll erst zu entschei-
den haben, wenn einer vorgeschlage-
nen oder bereits erfolgten Überwei-
sung förmlich widersprochen wird.
Damit wird das Überweisungsverfah-
ren von den Sitzungsterminen des Äl-
testenrates unabhängig. Noch nicht
als förmlicher Widerspruch gelten ab-
weichende Überweisungswünsche im
Rahmen der vorherigen Abstimmung
mit den Fachausschüssen sowie bei
Herstellung des Benehmens mit den
Fraktionen, die auf diesen Ebenen je-
weils geklärt werden können.

Die Ergänzung zieht die Konsequenz
aus der Möglichkeit, im Rahmen der
Priorisierung Unwesentliches auszu-
sortieren. Die gesonderte Aufführung
aussortierter Dokumente in der Sam-
melübersicht nach Absatz 4 dient
nicht nur dem Informationsanspruch
aller Abgeordneten, sondern bietet
eine Basis für möglicherweise not-
wendige Korrekturen, indem auf ent-
sprechenden Vorstoß eines Ausschus-
ses oder einer Fraktion nachträglich
doch eine Überweisung stattfindet.
Detailliertere Regelungen erscheinen
insoweit derzeit entbehrlich.

(3) Der Vorsitzende des Ausschus-
ses für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union legt dem Präsidenten
in Abstimmung mit den Fachaus-
schüssen einen Überweisungsvor-
schlag für die eingegangenen Unions-
vorlagen und für die von den
Ausschüssen zum Verhandlungsge-
genstand erklärten Unionsdokumente
vor.

Der Präsident überweist die Unions-
vorlagen und Unionsdokumente im
Benehmen mit dem Ältestenrat an ei-
nen Ausschuß federführend und an
andere beteiligte Ausschüsse zur Mit-
beratung.

(4) Die Titel der überwiesenen
Unionsdokumente werden in einer
Sammelübersicht aufgenommen, die
verteilt wird und aus der ersichtlich

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/9400

ist, welchen Ausschüssen die Vorla-
gen überwiesen sind.

Ein Unionsdokument wird als Bun-
destagsdrucksache verteilt, wenn es
der Vorsitzende des Ausschusses für
die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union bei seinem Überwei-
sungsvorschlag vorsieht oder wenn
der federführende Ausschuss eine
über die Kenntnisnahme hinausge-
hende Beschlussempfehlung vorlegt.

Unionsdokumente, die nicht einem
in der Positivliste (Anlage 8) aufge-
führten Dokumententyp entspre-
chen (Absatz 2a Satz 3), werden
nicht als Bundestagsdrucksache
verteilt; bezieht sich eine Beschluss-
empfehlung auf ein derartiges Uni-
onsdokument, wird unter Wahrung
der Vertraulichkeit nur über dessen
wesentlichen Inhalt berichtet.

(4a) Bei der Beratung von Uni-
onsdokumenten prüfen die Aus-
schüsse auch die Einhaltung der
Grundsätze der Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit. Wird beab-
sichtigt, insoweit eine Verletzung zu
rügen, ist zunächst dem Ausschuss
für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.

Beabsichtigt der federführende
Ausschuss nur eine Kenntnisnah-
me, ist dennoch dem Bundestag zu
berichten, falls der Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union Bedenken wegen einer
Verletzung der Grundsätze der
Subsidiarität und Verhältnismäßig-
keit geltend macht.

Die Änderungen in Satz 2 berücksich-
tigen, dass eine Überweisung nicht
mehr im Benehmen mit dem Ältesten-
rat stattfindet.

Redaktionelle Präzisierung.

Durch die Einfügung des Satzes 3
wird sichergestellt, dass bestimmte
von der Bundesregierung übermittelte
Dokumente, insbesondere die sog.
Drahtberichte der Ständigen Vertre-
tung, für deren vertrauliche Behand-
lung sich der Bundestag durch die
BBV verpflichtet hat, nicht als Bun-
destagsdrucksachen veröffentlicht
und damit einer unbegrenzten Öffent-
lichkeit zugänglich gemacht werden.
Sind diese Dokumente Gegenstand
der Beratungen in einem Ausschuss
und soll hierzu dem Plenum eine Be-
schlussempfehlung vorgelegt werden,
ist der Verpflichtung zur vertraulichen
Behandlung auch bei der Abfassung
des Berichts Rechnung zu tragen.

Die Subsidiaritätskontrolle fällt in die
Zuständigkeit des jeweiligen Aus-
schusses. Da dem Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen
Union insoweit aber aus integrations-
politischen Gesichtspunkten eine ko-
ordinierende Funktion zukommen
soll, ist er rechtzeitig zu beteiligen,
falls der Subsidiaritätsgrundsatz als
verletzt beanstandet werden soll. Dies
wirkt zugleich auf eine bundestags-
einheitliche Interpretation dieses
Grundsatzes hin. Der Ausschuss ist
allerdings nicht an das Votum des
Ausschusses für die Angelegenheiten
der Europäischen Union gebunden.

Absatz 4a als Regelung für die Aus-
schüsse erfasst natürlich nicht eine
unmittelbare z.B. durch einen Frak-
tionsantrag initiierte Plenarberatung
zur Subsidiarität.

Sieht der Ausschuss – anders als der
Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union – im Hin-
blick auf die Einhaltung der Grundsät-
ze der Subsidiarität und Verhältnismä-
ßigkeit keinen Anlass zur Rüge und
plant – auch aus anderen inhaltlichen
Gründen – keine Stellungnahme,
muss er dennoch berichten, d. h. eine
auf Kenntnisnahme lautende Be-

ist, welchen Ausschüssen die Vorla-
gen überwiesen sind.

Ein Unionsdokument wird als Bun-
destagsdrucksache verteilt, wenn es
der Ausschuß für die Angelegenheiten
der Europäischen Union bei seinem
Überweisungsvorschlag beantragt und
der Ältestenrat zustimmt, wenn es im
Ältestenrat vereinbart wird oder wenn
der federführende Ausschuß eine über
die Kenntnisnahme hinausgehende
Beschlussempfehlung vorlegt.

Drucksache 16/9400 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(4b) Die Ausschüsse können ih-
ren Beratungen und einer Be-
schlussempfehlung ein Folgedoku-
ment zu dem ihnen überwiesenen
Unionsdokument zugrunde legen.
Ebenso kann ein federführender
Ausschuss wiederholt eine Be-
schlussempfehlung vorlegen, insbe-
sondere um neueren Entwicklun-
gen Rechnung zu tragen. Die
mitberatenden Ausschüsse sind zu
unterrichten und erhalten Gelegen-
heit, innerhalb einer vom federfüh-
renden Ausschuss festgelegten Frist
eine bereits abgegebene Stellung-
nahme zu ergänzen oder erneut ei-
ne Stellungnahme abzugeben.

(4c) Ein für ein bestimmtes Uni-
onsdokument federführender Aus-
schuss ist auch nach Abgabe einer
Stellungnahme des Bundestages für
die Behandlung eines Bemühens
der Bundesregierung zur Erzielung
eines Einvernehmens mit dem Bun-
destag nach Einlegung eines Par-
lamentsvorbehalts zuständig. Ab-
satz 4b Satz 3 gilt entsprechend.
Der federführende Ausschuss hat
dem Bundestag eine erneute Be-
schlussempfehlung vorzulegen.

schlussempfehlung vorlegen und im
Bericht das Votum des Ausschusses
für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union wiedergeben. Falls ge-
wünscht, könnte dieses dann zusätz-
lich als Änderungsantrag, auch des
Ausschusses für die Angelegenheiten
der Europäischen Union (§ 93a
Abs. 5), zur Abstimmung gestellt
werden.

Die vorgeschlagene Ergänzung
schafft zum einen die Möglichkeit,
auch ohne erneute Überweisung das
jeweils aktuellste Dokument den Be-
ratungen und der Beschlussfassung
zugrunde zu legen. Zum anderen kann
ein federführender Ausschuss erneut
votieren, wenn angesichts veränderter
Umstände oder eines Meinungswan-
dels ein Bedarf für eine wiederholte
Äußerung gesehen wird. Diese Situa-
tion ist auch bei Einlegung eines Par-
lamentsvorbehalts denkbar, sofern die
diesbezügliche Unterrichtung nicht
oder noch nicht überwiesen worden
ist. Die mitberatenden Ausschüsse
sind jeweils zu beteiligen und ent-
scheiden in eigener Verantwortung,
ob sie erneut votieren.

Der neue Absatz verdeutlicht, dass
Verhandlungen zwischen der Bundes-
regierung und dem Bundestag über
das weitere Vorgehen für den Fall,
dass eine bereits abgegebene Stel-
lungnahme des Bundestages im Rat in
einem ihrer wesentlichen Belange
nicht durchsetzbar ist und die Bundes-
regierung einen Parlamentsvorbehalt
eingelegt hat (vgl. Abschnitt II Nr. 4
der BBV), zunächst in den bisher
zuständigen Ausschüssen stattfinden
werden. Dem geht voran eine entspre-
chende Unterrichtung seitens der
Bundesregierung, die als schriftliche
Unterrichtung förmlich an die zustän-
digen Ausschüsse überwiesen wird.

Da die ursprüngliche Stellungnahme
vom Bundestag beschlossen war, ist
für die Stellungnahme wieder diesel-
be Ebene zu erreichen, vorbereitet
durch eine Beschlussempfehlung des
federführenden Ausschusses. Dieser
kann insbesondere vorschlagen, an
der bisherigen Stellungnahme festzu-
halten, sie zu modifizieren oder die
Rahmenbedingungen der Bundesre-
gierung im Rahmen der Beratungen
auf Ratsebene zur Kenntnis zu neh-
men. Die Beteiligung mitberatender
Ausschüsse erfolgt nach denselben
Regeln wie bei der Abgabe wieder-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/9400

(5) unverändert

(6) Die Ausschüsse können zur
Vorbereitung von Entscheidungen
über Unionsdokumente Delegationen
zu einem Ausschuss des Europäi-
schen Parlaments mit gleicher Zustän-
digkeit oder zu anderen Organen der
Europäischen Union entsenden.

§ 93a
Ausschuss für die Angelegenheiten

der Europäischen Union

(1) Dem gemäß Artikel 45 des
Grundgesetzes vom Bundestag zu be-
stellenden Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union
obliegt nach Maßgabe der Geschäfts-
ordnung und der Beschlüsse des Bun-
destages die Behandlung der Unions-
dokumente gemäß § 93 Abs. 1.

(2) Der Bundestag kann auf Antrag
einer Fraktion oder von fünf vom
Hundert der Mitglieder des Bundesta-
ges den Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union er-
mächtigen, zu bestimmten bezeichne-
ten Unionsdokumenten die Rechte
des Bundestages gemäß Artikel 23
des Grundgesetzes gegenüber der
Bundesregierung wahrzunehmen. Das
Recht des Bundestages, über eine An-
gelegenheit der Europäischen Union
jederzeit selbst zu beschließen, bleibt
unberührt.

(3) Der Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union hat
im Falle einer Ermächtigung gemäß
Absatz 2 vor der Abgabe einer Stel-
lungnahme gegenüber der Bundesre-
gierung zu dem Unionsdokument ei-
ne Stellungnahme der beteiligten
Ausschüsse einzuholen. Er kann au-
ßerdem zu einem Unionsdokument
eine Stellungnahme abgeben, sofern
nicht einer der beteiligten Ausschüsse
widerspricht. Will der Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union von der Stellungnahme

holter Stellungnahmen oder der Zu-
grundelegung von Folgedokumenten
zum förmlich überwiesenen Unions-
dokument (Absatz 4a Satz 3).

Redaktionelle Anpassung.

Redaktionelle Anpassung.

Redaktionelle Anpassungen.

(5) Die Ausschüsse können Mit-
glieder des Europäischen Parlaments
sowie Mitglieder des Rates und der
Kommission der Europäischen Union
oder deren Beauftragte zu ihren Bera-
tungen in Europaangelegenheiten hin-
zuziehen. Sie können Unionsdoku-
mente gemeinsam mit Ausschüssen
des Europäischen Parlaments gleicher
Zuständigkeit beraten.

(6) Die Ausschüsse können zur
Vorbereitung von Entscheidungen
über Unionsdokumente Delegationen
zu einem Ausschuß des Europäischen
Parlaments mit gleicher Zuständigkeit
oder zu anderen Organen der Europä-
ischen Union entsenden.

§ 93a
Ausschuß für die Angelegenheiten

der Europäischen Union

(1) Dem gemäß Artikel 45 des
Grundgesetzes vom Bundestag zu be-
stellenden Ausschuß für die Angele-
genheiten der Europäischen Union
obliegt nach Maßgabe der Geschäfts-
ordnung und der Beschlüsse des Bun-
destages die Behandlung der Unions-
vorlagen gemäß § 93 Abs. 1.

(2) Der Bundestag kann auf Antrag
einer Fraktion oder von fünf vom
Hundert der Mitglieder des Bundesta-
ges den Ausschuß für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union er-
mächtigen, zu bestimmt bezeichneten
Unionsvorlagen die Rechte des Bun-
destages gemäß Artikel 23 des Grund-
gesetzes gegenüber der Bundesregie-
rung wahrzunehmen. Das Recht des
Bundestages, über eine Angelegen-
heit der Europäischen Union jederzeit
selbst zu beschließen, bleibt unbe-
rührt.

(3) Der Ausschuß für die Angele-
genheiten der Europäischen Union hat
im Falle einer Ermächtigung gemäß
Absatz 2 vor der Abgabe einer Stel-
lungnahme gegenüber der Bundes-
regierung zu der Unionsvorlage eine
Stellungnahme der beteiligten Fach-
ausschüsse einzuholen. Er kann au-
ßerdem zu einer Unionsvorlage eine
Stellungnahme abgeben, sofern nicht
einer der beteiligten Fachausschüsse
widerspricht. Will der Ausschuß für
die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union von der Stellungnahme

Drucksache 16/9400 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

eines oder mehrerer Ausschüsse ab-
weichen, soll eine gemeinsame Sit-
zung mit den mitberatenden Aus-
schüssen anberaumt werden. In
eilbedürftigen Fällen können die Vor-
sitzenden der mitberatenden Aus-
schüsse entsprechend § 72 Satz 2
schriftlich abstimmen lassen.

Ein federführender Ausschuss
kann unter Angabe einer Begrün-
dung verlangen, dass der Ausschuss
für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union prüft, ob er von sei-
nem Recht gemäß Satz 2 Gebrauch
macht; bei Ablehnung gilt Absatz 4
entsprechend. Mitberatende Aus-
schüsse sind zu beteiligen, wenn der
federführende und der Ausschuss
für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union dies für erforder-
lich halten; Satz 4 gilt entspre-
chend.

Zur Einberufung einer Sitzung des
Ausschusses für die Angelegenheiten
der Europäischen Union außerhalb
des Zeitplanes oder außerhalb des
ständigen Sitzungsortes des Bundes-
tages ist der Vorsitzende des Aus-
schusses abweichend von § 60 auch
berechtigt, wenn es die Terminpla-
nung der zuständigen Organe der Eu-
ropäischen Union erfordert und die
Genehmigung des Präsidenten erteilt
worden ist.

(4) Über den Inhalt und die Be-
gründung der vom Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen
Union beschlossenen Stellungnahme
gegenüber der Bundesregierung zu
einem Unionsdokument erstattet der
Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union einen Be-
richt, der als Bundestagsdrucksache
verteilt wird und innerhalb von drei
Sitzungswochen nach der Verteilung
auf die Tagesordnung zu setzen ist.
Eine Aussprache findet jedoch nur
statt, wenn diese von einer Fraktion
oder von anwesenden fünf vom Hun-
dert der Mitglieder des Bundestages
verlangt wird.

(5) Der Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union
kann bei einem Unionsdokument,

Die Neuregelung berücksichtigt, dass
nur der Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union an
Stelle des Plenums Stellungnahmen
gegenüber der Bundesregierung abge-
ben kann. Auf begründetes Verlangen
eines Ausschusses hat der Ausschuss
für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union zu prüfen, ob plenarer-
setzend Stellung genommen werden
soll. Die Bezugnahme auf Absatz 4
stellt sicher, dass auch im Ableh-
nungsfalle ein als Bundestagsdrucksa-
che zu verteilender Bericht vorzule-
gen ist. Die Regelung bezüglich mit-
beratender Ausschüsse schafft die not-
wendige Flexibilität; so kann eine
Beteiligung unterbleiben, falls mit-
beratende Ausschüsse schon votiert
haben und es keine neuen Gesichts-
punkte gibt.

Redaktionelle Anpassung.

Redaktionelle Anpassungen.

eines oder mehrerer Fachausschüsse
abweichen, soll eine gemeinsame Sit-
zung mit den mitberatenden Aus-
schüssen anberaumt werden. In eil-
bedürftigen Fällen können die Vor-
sitzenden der mitberatenden Aus-
schüsse entsprechend § 72 Satz 2
schriftlich abstimmen lassen.

Zur Einberufung einer Sitzung des
Ausschusses für die Angelegenheiten
der Europäischen Union außerhalb
des Zeitplanes oder außerhalb des
ständigen Sitzungsortes des Bundes-
tages ist der Vorsitzende des Aus-
schusses abweichend von § 60 auch
berechtigt, wenn es die Terminpla-
nung der zuständigen Organe der Eu-
ropäischen Union erfordert und die
Genehmigung des Präsidenten erteilt
worden ist.

(4) Über den Inhalt und die Be-
gründung der vom Ausschuß für die
Angelegenheiten der Europäischen
Union beschlossenen Stellungnahmen
gegenüber der Bundesregierung zu
einer Unionsvorlage erstattet der
Ausschuß für die Angelegenheiten
der Europäischen Union einen Be-
richt, der als Bundestagsdrucksache
verteilt wird und innerhalb von drei
Sitzungswochen nach der Verteilung
auf die Tagesordnung zu setzen ist.
Eine Aussprache findet jedoch nur
statt, wenn diese von einer Fraktion
oder von anwesenden fünf vom Hun-
dert der Mitglieder des Bundestages
verlangt wird.

(5) Der Ausschuß für die Angele-
genheiten der Europäischen Union
kann bei einer Unionsvorlage, die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/9400

das ihm zur Mitberatung überwiesen
worden ist, Änderungsanträge zur
Beschlussempfehlung des federfüh-
renden Ausschusses stellen; der
Änderungsantrag muss bis spätestens
18 Uhr des Vortages der Beratung
der Beschlussempfehlung zu dem
Unionsdokument dem Präsidenten
vorgelegt werden.

(6) unverändert

(7) Der Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union hat
Grundsätze über die Behandlung der
ihm zugeleiteten Unionsdokumente
aufzustellen und diese zum Aus-
gangspunkt seiner Beschlussempfeh-
lung an den Bundestag oder seiner
Stellungnahme gegenüber der Bun-
desregierung zu machen.

Folgeänderung zur Änderung von
§ 93 Abs. 1. Im Übrigen sind die
Grundsätze nach der Änderung der
Geschäftsordnung entsprechend an-
zupassen.

ihm zur Mitberatung überwiesen wor-
den ist, Änderungsanträge zur Be-
schlußempfehlung des federführen-
den Ausschusses stellen; der
Änderungsantrag muß bis spätestens
18 Uhr des Vortages der Beratung der
Beschlußempfehlung zu der Unions-
vorlage dem Präsidenten vorgelegt
werden.

(6) Zu den Sitzungen des Aus-
schusses für die Angelegenheiten der
Europäischen Union erhalten deut-
sche Mitglieder des Europäischen
Parlaments Zutritt; weitere deutsche
Mitglieder des Europäischen Parla-
ments sind als Vertreter zur Teilnahme
berechtigt. Die mitwirkungsberech-
tigten Mitglieder des Europäischen
Parlaments werden vom Präsidenten
des Deutschen Bundestages auf Vor-
schlag der Fraktionen des Bundesta-
ges, aus deren Parteien deutsche Mit-
glieder in das Europäische Parlament
gewählt worden sind, bis zur Neuwahl
des Europäischen Parlaments, längs-
tens bis zum Ende der Wahlperiode
des Deutschen Bundestages berufen.
Die berufenen Mitglieder des Europä-
ischen Parlaments sind befugt, die Be-
ratung von Verhandlungsgegenstän-
den anzuregen sowie während der
Beratungen des Ausschusses für die
Angelegenheiten der Europäischen
Union Auskünfte zu erteilen und Stel-
lung zu nehmen.

(7) Der Ausschuß für die Angele-
genheiten der Europäischen Union hat
Grundsätze über die Behandlung der
ihm gemäß § 93 zugeleiteten Unions-
vorlagen aufzustellen und diese zum
Ausgangspunkt seiner Beschlußemp-
fehlungen an den Bundestag oder sei-
ner Stellungnahmen gegenüber der
Bundesregierung zu machen.

Berlin, den 29. Mai 2008

Bernhard Kaster
Berichterstatter

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Dagmar Enkelmann
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

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