BT-Drucksache 16/921

zu der Verordnung der Bundesregierung -16/573, 16/612 Nr. 2. 1 - Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien

Vom 13. März 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/921
16. Wahlperiode 13. 03. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/573, 16/612 Nr. 2.1 –

Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen
auf Abfalldeponien

A. Problem

Die vorliegende Verordnung dient insbesondere der Umsetzung der Entschei-
dung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Ver-
fahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und
Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (Richtlinie 2003/33/EG) (ABl. EG
Nr. L 11 vom 16. 1. 2003 S. 27). Diese Ratsentscheidung beinhaltet spezielle
Kriterien und Testverfahren sowie damit verknüpfte Grenzwerte für die einzel-
nen Deponieklassen (mit Ausnahme der Deponieklasse II für Hausmülldepo-
nien). Ihre Vorgaben wurden zwar in wesentlichen Teilen, jedoch nicht vollstän-
dig durch die Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I
S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002
(BGBl. I S. 2807), die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004
(BGBl. I S. 2190), sowie die Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2252) in deutsches Recht umgesetzt. Ferner hat sich im Rahmen des
Vollzuges der Abfallablagerungsverordnung, der Deponieverordnung und der
Deponieverwertungsverordnung herausgestellt, dass einige Verordnungsanfor-
derungen der inhaltlichen Klarstellung bedürfen. Mit der vorliegenden Verord-
nung soll dem Änderungs- und Ergänzungsbedarf bei den genannten abfallrecht-
lichen Verordnungen Rechnung getragen werden.

Die Verordnung ist auf Grund des § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) dem Deutschen Bundestag zuzuleiten; sie kann

gemäß § 59 Satz 3 KrW-/AbfG durch Beschluss des Deutschen Bundestages
geändert oder abgelehnt werden.

Drucksache 16/921 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Zustimmung zu der Verordnung der Bundesregierung.

Einstimmiger Ausschussbeschluss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/921

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung der Bundesregierung – Drucksache 16/573 – zuzustimmen.

Berlin, den 8. März 2006

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Michael Brand
Berichterstatter

Gerd Bollmann
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

IV. Anpassung der Abfallablagerungsverordnung, der Deponie-
verordnung und der Deponieverwertungsverordnung an be-
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-

sicherheit hat die Verordnung der Bundesregierung – Druck-
sache 16/573 – in seiner Sitzung am 8. März 2006 beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, sie werde der vorlie-

stehende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben habe man keine
Probleme, daher werde man der vorliegenden Verordnung
zustimmen. Die Aufmerksamkeit müsse schwerpunktmäßig
ohnehin auf die Vollzugsüberwachung gerichtet werden; ak-
Drucksache 16/921 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Michael Brand, Gerd Bollmann, Michael Kauch,
Eva Bulling-Schröter und Sylvia Kotting-Uhl

I.

Die Verordnung der Bundesregierung – Drucksache 16/573 –
wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages mit Drucksache 16/612 Nr. 2.1 zur federführen-
den Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie überwiesen.

II.

Die vorliegende Verordnung dient insbesondere der Um-
setzung der Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme
von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und
Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (Richtlinie 2003/33/
EG) (ABl. EG Nr. L 11 vom 16. 1. 2003 S. 27). Diese Rats-
entscheidung beinhaltet spezielle Kriterien und Testverfahren
sowie damit verknüpfte Grenzwerte für die einzelnen Depo-
nieklassen (mit Ausnahme der Deponieklasse II für Haus-
mülldeponien). Ihre Vorgaben wurden zwar in wesentlichen
Teilen, jedoch nicht vollständig durch die Abfallablagerungs-
verordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002
(BGBl. I S. 2807), die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002
(BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190), sowie die
Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2252) in deutsches Recht umgesetzt. Ferner hat sich im
Rahmen des Vollzuges der Abfallablagerungsverordnung,
der Deponieverordnung und der Deponieverwertungsverord-
nung herausgestellt, dass einige Verordnungsanforderungen
der inhaltlichen Klarstellung bedürfen. Mit der vorliegenden
Verordnung soll dem Änderungs- und Ergänzungsbedarf bei
den genannten abfallrechtlichen Verordnungen Rechnung ge-
tragen werden.

Die Verordnung ist auf Grund des § 59 Satz 1 des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) dem Deut-
schen Bundestag zuzuleiten; sie kann gemäß § 59 Satz 3
KrW-/AbfG durch Beschluss des Deutschen Bundestages
geändert oder abgelehnt werden.

III.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat ein-
stimmig empfohlen, der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksache 16/573 – zuzustimmen.

19. Dezember 2002 in nationales Recht; diese sehe u. a.
besondere Kriterien, Testverfahren und Grenzwerte für die
einzelnen Abfalldeponieklassen mit Ausnahme der Haus-
mülldeponien sowie spezielle Verfahrensschritte für die An-
nahme von Abfällen auf Deponien vor. Mit der Verordnung
würden zwingend vorgeschriebene EU-rechtliche Vorgaben
in deutsches Recht umgesetzt, wobei man großen Wert
darauf lege, dass die Umsetzung im Verhältnis eins zu eins
und nicht in einem diese Vorgaben verschärfenden Sinne er-
folge. Zwar seien wesentliche Inhalte der Ratsentscheidung
bereits früher umgesetzt worden, zu einer vollständigen
Umsetzung ihrer verpflichtenden Vorgaben bedürfe es je-
doch inhaltlicher Ergänzungen und Korrekturen der beste-
henden Regelungen. Insofern trage die Vorlage dazu bei, ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof abzuwen-
den. Die Verordnung enthalte ferner Maßgaben zur Ände-
rung der Deponieverordnung, der Deponieverwertungsver-
ordnung und der Abfallablagerungsverordnung, die darauf
abzielten, bestehende Probleme beim Vollzug dieser drei
Verordnungen auszuräumen. Die Bundesregierung greife da-
mit entsprechende Forderungen von Seiten der Bundeslän-
der auf.

Die Fraktion der SPD betonte, dass mit der Abfallablage-
rungsverordnung, der Deponieverordnung und der Deponie-
verwertungsverordnung bereits wesentliche Inhalte der Ent-
scheidung des Europäischen Rates vom 19. Dezember 2002
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme
von Abfällen auf Abfalldeponien in deutsches Recht umge-
setzt worden seien; allerdings gebe es bei der Umsetzung ei-
niger Vorgaben dieser Ratsentscheidung noch Anpassungs-
und Korrekturbedarf. Die Verordnung setze zwingend vor-
gegebene gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen in inlän-
disches Recht um und räume bestehende abfallrechtliche
Vollzugsprobleme aus. Die Fraktion der SPD empfehle, der
Vorlage zuzustimmen.

Die Fraktion der FDP erklärte, sie werde der vorliegenden
Verordnung zustimmen, weil diese die zugrunde liegenden
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Verhältnis eins zu
eins umsetze. Allerdings verbinde man die Zustimmung zu
der Verordnung mit der Bitte an die Bundesregierung, Aus-
kunft über den Stand der Umsetzung der Abfallablagerungs-
verordnung zu geben. Angesichts der Hinweise aus verschie-
denen Bundesländern, dass es bei der Vorbehandlung
gewerblicher Abfälle zu Engpässen gekommen sei, interes-
siere vor allem die Frage, inwieweit die vorhandenen Kapa-
zitäten zur Abfallvorbehandlung ausreichend seien.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, mit der vorgesehenen
genden Verordnung zustimmen. Die Vorlage diene der Um-
setzung der Entscheidung des Europäischen Rates vom

tuellen Berichten zufolge habe die illegale grenzüberschrei-
tende Abfallverbringung, beispielsweise von Bayern in die

Michael Brand
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin
Gerd Bollmann
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/921

Tschechische Republik, in letzter Zeit deutlich zugenom-
men.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich
der Auffassung der Fraktion DIE LINKE. zur Vollzugsüber-
wachung an. Was die vorliegende Verordnung anbelange, so
stimme man ihr inhaltlich zu. Allerdings wolle man vor dem
Hintergrund der Forderungen, umweltrechtliche Vorgaben
der EU lediglich im Verhältnis eins zu eins in deutsches
Recht umzusetzen, darauf hinweisen, dass Deutschland in
den vergangenen Jahren europaweit Maßstäbe hinsichtlich
der Behandlung von Abfällen gesetzt habe. Insbesondere die
von der früheren Bundesregierung verabschiedete Abfall-
verbringungsverordnung sei ein Meilenstein auf dem Weg zu
einer nachhaltigen Abfallpolitik. Die bestehende Vorreiter-
rolle Deutschlands in der Abfallpolitik gelte es fortzuführen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN trete daher dafür
ein, die oberirdische Deponierung von Abfällen bis zum Jahr
2020 vollständig zu beenden. Angesichts der bereits heute
vorhandenen technischen Möglichkeiten sei dies eine durch-
aus realistische Zielvorstellung. Im Übrigen gelte es zu be-
rücksichtigen, dass sich der Umweltschutz als ein bedeuten-
der Innovations- und Beschäftigungsmotor erwiesen habe;
dies treffe insbesondere auch auf den Abfallbereich zu.

Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen Bun-
destag zu empfehlen, der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksache 16/573 – zuzustimmen.

Berlin, den 13. März 2006

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.