BT-Drucksache 16/9126

Ausschluss von Luftwaffenbesatzungen vom Flugbetrieb nach Flugunfällen

Vom 7. Mai 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9126
16. Wahlperiode 07. 05. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Elke Hoff, Jan Mücke, Birgit Homburger, Jens Ackermann,
Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika
Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K.
Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen,
Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel
Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut
Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz
Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Markus Löning, Horst
Meierhofer, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank
Schäffler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz,
Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der
Fraktion der FDP

Ausschluss von Luftwaffenbesatzungen vom Flugbetrieb nach Flugunfällen

Innerhalb der Luftwaffe besteht die Besorgnis, dass nach Flugunfällen infolge
der Aufnahme von vordisziplinaren Ermittlungen, Ermittlungs- und Strafver-
fahren Besatzungen nicht bis zu deren Abschluss am Flugdienst teilnehmen
dürfen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Mit welchen disziplinar-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen muss
eine Besatzung bei sonstigen Flugunfällen rechnen?

2. Trifft es zu, dass eine Besatzung, die sich in Ausübung des Dienstes des Ver-
dachts ausgesetzt hat, strafbare Handlungen begangen zu haben, die Teil-
nahme am Flugdienst verwehrt wird?

3. Wenn ja, wie lange wird diese Besatzung vom Flugdienst ausgeschlossen
bleiben, und welche Bedingungen sind vor einer Wiederaufnahme des Flug-
dienstes zu erfüllen?

4. Welche Auswirkungen hat die Nichtteilnahme am Flugdienst finanziell und
für den dienstlichen Werdegang der Besatzungen?
5. Trifft es zu, dass ab der Aufnahme von vordisziplinaren Ermittlungen gegen
eine Soldatin oder einen Soldaten diese oder dieser nicht mehr ge- und be-
fördert wird?

6. Wenn ja, wann wird diese Einschränkung wieder aufgehoben?

Drucksache 16/9126 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
7. Wie kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nach, um bei langen Er-
mittlungs- und Strafverfahren Schaden von den Soldatinnen und Soldaten
abzuwenden?

8. Besteht für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, gegen die aufgrund
einer dienstlichen Handlung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und/oder
gegen die Anklage erhoben wird, ein Anspruch auf Rechtsschutz?

9. Umfasst ein solcher gegebenenfalls bestehender Anspruch eine umfas-
sende Unterstützung finanzieller und juristischer Art, die der Soldatin oder
dem Soldaten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird?

10. In wie vielen Fällen ist Soldatinnen und Soldaten dieser Anspruch gewährt
worden?

Berlin, den 7. Mai 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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