BT-Drucksache 16/9050

Haltung der Bundesregierung zu so genannten nichtletalen Waffen

Vom 2. Mai 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9050
16. Wahlperiode 02. 05. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Inge Höger, Monika Knoche, Paul Schäfer (Köln), Dr. Norman
Paech und der Fraktion DIE LINKE.

Haltung der Bundesregierung zu so genannten nichtletalen Waffen

Im offiziellen Sprachgebrauch ist bei Zwangsmitteln, die den Gegner eher läh-
men, betäuben oder zurückhalten als töten sollen, vorwiegend von „nichtletalen
Waffen“ (NLW) die Rede. Diese Bezeichnung ist irreführend und verharmlo-
send, da fast alle diese Zwangsmittel – je nach Umständen und Dosierung –
eine tödliche Wirkung entfalten können. Deshalb wäre der Begriff „weniger
letale Waffen“ (WLW) bzw. „weniger tödliche Waffen“ genauer.

Seit vielen Jahrzehnten werden Waffen mit diesen Wirkungsprinzipien von
staatlichen Sicherheitsbehörden eingesetzt. Im Kontext des rasanten techno-
logischen Fortschritts und eines veränderten Aufgabenprofils der Sicher-
heitskräfte erlebt dieser Bereich allerdings seit den 1990er Jahren qualitative
Innovationssprünge. Geforscht wird unter anderem an Schall-, Laser- und
Mikrowellenwaffen. Zudem eröffnet die Nanotechnologie neue Möglichkeiten
für die Entwicklung biochemischer Wirksubstanzen. Die Risiken dieser Waffen
werden häufig erst während ihres Einsatzes sichtbar. Es werden Technologien
verwandt, deren Wirkung auf den Menschen kaum abgeschätzt werden kann.
Neben tödlichen Folgen ist mit langfristigen gesundheitlichen Schäden und
Verstümmelungen zu rechnen. In vielen Bereichen ist die nicht-tödliche Wir-
kung nur eine Frage der Dosierung (bzw. Frequenz). Zudem erlaubt das Funk-
tionsprinzip vieler WLW keine Unterscheidung zwischen Zivilistinnen und
Zivilisten und Kombattantinnen und Kombattanten.

Die systematische Forschung zu weniger tödlichen Waffen begann in Deutsch-
land 1993 bei der DASA im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg). Forschungsaufträge wurden unter anderem an das Fraunhofer Institut
für Chemische Technologie (ICT) vergeben. Auf Initiative des Fraunhofer Ins-
tituts wurde 1998 die European Working Group NLW gegründet. Seit 2001
wird alle zwei Jahre das „European Symposium NLW“, nach eigenen Angaben
„das größte europäische Symposium auf dem NLW-Sektor“, organisiert. Die
Forschung zu WLW wird zunehmend aus öffentlichen Mitteln gefördert. Al-
leine im Sechs-Milliarden-Euro-Programm „Neue Impulse für Innovation und
Wachstum“ sind 55 Mio. Euro für den Aufgabenbereich 6 der wehrtechnischen
Forschung und Technologie vorgesehen, zu dem auch die Entwicklung von

WLW und Mikrowellenwaffen gehört.

Die Bundeswehr will mit diesen Waffentypen die Möglichkeit einer stufen-
weisen Eskalation bei Einsätzen erhalten bzw. wesentlich schneller mit Waffen
eingreifen können. 2001 genehmigte der damalige Bundesminister der Verteidi-
gung den Einsatz von Gummiwuchtgeschossen im Kosovo. 2004 wurde das
deutsche Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen dahingehend
geändert, dass bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr auch Tränengas und

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andere nicht-tödliche chemische Waffen eingesetzt werden können. Im glei-
chen Jahr wurde der „Erstausstattungsbedarf der Streitkräfte für den Einsatz
NLW bei friedenserhaltenden Maßnahmen“ zu einem Aufgabenschwerpunkt in
den militärischen Forschungsprogrammen bestimmt.

Ein ähnlicher Trend lässt sich auch bei der Polizei beobachten. In mehreren
Bundesländern wurde in den letzten Jahren das Polizeigesetz dahingehend
geändert, dass der Einsatz von „Elektroimpulsgeräten“ (Tasern) für zulässig
erklärt wurde (z. B. Bayerisches Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgaben-
gesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24. De-
zember 2005). Die Innenministerkonferenz 2006 empfahl die Ausrüstung von
Spezialeinheiten der Polizeien der Länder mit Tasern.

Während die Sicherheitsbehörden in die Erforschung und Entwicklung dieses
neuen Typs von Waffen investieren, werden die gesellschaftlichen Implika-
tionen und die Konsequenzen für das Völkerrecht, die Rüstungskontrolle und
die Abrüstung von der Bundesregierung vernachlässigt. Es bleibt unklar,
inwieweit die Bundesregierung bei der Entwicklung dieser Waffenkategorie
Artikel 36 des Zusatzprotokolls 1 zur Genfer Konvention befolgt. Darin ver-
pflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem: „Jede Hohe Vertragspartei ist
verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer
Waffen oder neuer Mittel oder Methoden der Kriegführung festzustellen, ob
ihre Verwendung stets oder unter bestimmten Umständen durch dieses Proto-
koll oder durch eine andere auf die Hohe Vertragspartei anwendbare Regel des
Völkerrechts verboten wäre.“

Bereits 1996 warnte der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft, Forschung,
Technologie und Technikfolgenabschätzung davor, dass die weniger tödlichen
Waffen das (Kriegs-)Völkerrecht unterlaufen, zu neuem Wettrüsten führen und
die Schwelle zur Anwendung von Gewalt auch bei Friedenseinsätzen erhöhen
können (Bundestagsdrucksache 13/6449). Bei der Entwicklung dieser Waffen
geht es nicht um Deeskalation sondern um Ausweitung des aktiven Handlungs-
spielraums bei der Gewaltanwendung. Sie sind Teil des gesamten Eskalations-
verbundes mit konventionellen tödlichen Waffen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. a) Welche spezifischen Richtlinien und Verordnungen existieren für den
Einsatz von so genannten nicht-tödlichen Waffen bzw. weniger tödlichen
Waffen für die Polizei und Bundeswehr im Inland und im Ausland?

b) Welche internationalen Abkommen und Verträge schränken nach Auffas-
sung der Bundesregierung die Erforschung, Entwicklung, Produktion und
den Einsatz von weniger tödlichen Waffen ein?

c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bei der Forschung und
Entwicklung von WLW sowohl Artikel 36 des Zusatzprotokolls zur
Genfer Konvention von 1977, die Prinzipien der Konvention über be-
stimmte konventionelle Waffen von 1980 (mit wesentlichen Ergänzungen
2001) und die Bestimmungen des Chemiewaffenübereinkommens den
Rahmen abstecken sollten?

Wenn ja, wie gewährleistet die Bundesregierung die Berücksichtigung
dieser Bestimmungen im Entscheidungsverfahren?

Wenn nicht, warum nicht?

d) Unter welchen Bedingungen ist der Einsatz von weniger tödlichen Waf-
fen durch die Bundeswehr bei Einsätzen im Inland im Rahmen der Amts-
hilfe möglich?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9050

2. a) Werden nach Auffassung der Bundesregierung so genannte nicht-tödliche
Waffen zur Bewältigung der Aufgabe der Landesverteidigung benötigt?

b) Für welche anderen Aufgaben außer der Landesverteidigung benötigt die
Bundeswehr nicht-tödliche Waffen?

3. Auf welche Studien/Gutachten stützt die Bundesregierung die in den beiden
vorherigen Antworten gemachte Einschätzung?

4. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Verfügbarkeit nicht-
letaler Waffen die Hemmschwelle für den Einsatz von Zwangsmitteln
senken kann, da ein größeres Spektrum an Handlungsmöglichkeiten zur
Verfügung steht?

Wenn nicht, wieso?

b) Welche ethischen, politischen und rechtlichen Risiken sind nach Auf-
fassung der Bundesregierung mit WLW verbunden, insbesondere im Hin-
blick auf Wirkprinzipien, die auf Mikrowellen, Laser oder Schall beru-
hen?

c) Lassen sich für diese Waffentechnologien eindeutige Grenzwerte fest-
legen, ab denen die Waffentechnologie langfristige Schäden oder den Tod
verursacht?

Wenn ja, welche Grenzwerte gelten für die jeweiligen Waffentechnolo-
gien und wie gewährleistet die Bundesregierung, dass diese Grenzwerte
von den WLW nicht überschritten werden?

d) Werden diese Technologien an Menschen erprobt bevor sie eingesetzt
werden?

Auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies erlaubt?

e) Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko der Skalierbarkeit von
WLW, die auf Basis von Mikrowellen, Laser oder Schall funktionieren,
für die Vereinbarkeit dieser Waffentypen mit dem Zusatzprotokoll 1 der
Genfer Konvention und der Konvention über bestimmte konventionelle
Waffen?

5. a) Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten in Deutschland für den Privat-
besitz von WLW, die auf Basis von Mikrowellen, Laser oder Schall funk-
tionieren?

b) Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit zur weiteren internatio-
nalen Verregelung von WLW, und wenn ja, für welche WLW (bitte mit
Begründung)?

6. a) Was ist nach Auffassung der Bundesregierung unter einer „stufenweisen
Eskalation“ im Umgang mit Menschenmengen zu verstehen, wofür der
Bundeswehr nach Auskunft der Bundesregierung im Kosovo bei Unru-
hen im Jahr 2004 die Mittel fehlten (Bundestagsdrucksache 15/3599)?

b) Unter welchen Umständen hält sie eine „stufenweise Eskalation“ für
erstrebenswert?

c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Völkerrechtlern, dass es
sich bei der Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenüber-
einkommen (CWÜ) vom 16. Oktober 2004 um einen Bruch oder zumin-
dest eine Aufweichung des Völkerrechts handelt?

7. a) Mit welchen Reizstoffen wurde die Bundeswehr in Auslandseinsätzen
bislang ausgerüstet?

b) Über welche Geräte zum Abschuss von Gasgranaten verfügt die Bundes-

wehr?

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c) Hat die Bundesregierung vor, die Reizstoffe, die der Bundeswehr für
Auslandseinsätze zur Verfügung gestellt werden können, zu spezifizie-
ren und gesetzlich zu beschränken?

d) Über welche nicht-tödlichen Waffen verfügt die Bundeswehr (bitte
unter Nennung der jeweiligen Bundeswehreinheiten und Angabe der
jeweiligen Stückzahlen beantworten)?

e) Die Beschaffung welcher nicht-tödlichen Waffen plant die Bundeswehr
bis 2013 (bitte unter Angabe der Stückzahlen)?

f) Über welche Ausstattung zum Schutz vor WLW verfügt die Bundes-
wehr?

g) Bei welchen Auslandseinsätzen der Bundeswehr wurden bislang nicht-
tödliche Waffen eingesetzt?

8. a) Welche Einsätze von Wuchtgeschossen durch die Bundeswehr sind der
Bundesregierung bekannt (bitte Einsatzorte und Einheiten angeben),
und hat sich jeweils der Einsatz der Wuchtgeschosse bewährt?

b) Wird die Verwendung entsprechender Munition registriert?

c) Wurde das vom ICT organisierte Europäische Symposium über nicht-
letale Waffen in der Vergangenheit von der Bundesregierung und/oder
dem BMVg personell und/oder finanziell unterstützt (bitte aufgeschlüs-
selt nach Umfang und Art der Unterstützungsleistung)?

d) Um welche Art von Wirkmitteln handelte es sich bei den 270 „nicht-
letalen Wirkmitteln“, die zwischen dem 22. April 2002 und 28. Novem-
ber 2005 der Bundeswehr in Afghanistan zur Verfügung gestellt wurden
und in der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage des Abgeord-
neten Paul Schäfer (Köln) am 6. Dezember 2005 lediglich als „Reiz-
stoffe, Granatpistole“ spezifiziert wurden?

e) Welche weiteren NLW bzw. WLW standen und stehen der Bundeswehr
in Afghanistan zur Verfügung (bitte auflisten unter Nennung der Stück-
zahl und des Herstellers)?

f) Ist die Nutzung auf bestimmte Einsätze und Einheiten beschränkt?

9. Mit welchen WLW soll die „Quick Reaction Force“ des deutschen ISAF-
Kontingents ausgestattet werden (bitte aufschlüsseln nach genauer Be-
zeichnung und Stückzahl)?

10. Wie ist der Einsatz dieser Waffen in Afghanistan geregelt?

11. a) Wie viele Wasserwerfer stehen der Bundeswehr im Inland zur Verfü-
gung?

b) Kam es bislang zu Einsätzen von Wasserwerfen der Feldjäger in der
Bundesrepublik Deutschland?

c) Wenn nein, sind solche Einsätze geplant?

d) Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht dies angesichts
der Tatsache, dass § 10 Abs. 4 des UZwGBw (Gesetz über die Anwen-
dung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse
durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie
zivile Wachpersonen) als zulässige Einzelmaßnahmen des unmittel-
baren Zwanges im Inland lediglich die „dienstlich zugelassenen Hieb-
und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel“ zulässt?

e) Sind Wasserwerfer im Ausland stationiert (bitte Anzahl und Länder
angeben)?

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f) Sind der Bundesregierung Einsätze von Wasserwerfern im Ausland
bekannt?

Wenn ja, welche und wo?

g) Bilden die Feldjäger andere Einheiten der Bundeswehr an der Anwen-
dung von NLW aus?

h) Wenn ja, welche Einheiten und welche NLW?

12. a) Werden Angehörige von Spezialkräften der Bundeswehr bei ihren Ein-
sätzen im Ausland, insbesondere in Afghanistan, mit NLW und WLW
ausgerüstet?

b) Gehören hierzu auch Reizstoffe oder Pfefferspray?

c) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Ausrüstung von Bundeswehr-
soldaten mit Reizstoffen angesichts der Tatsache, dass die Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht Aufgabe der
Bundeswehrspezialkräfte ist, der Einsatz toxischer Chemikalien aber
auch in der aktuellen Fassung des Ausführungsgesetzes zum Chemie-
waffenübereinkommen auf eben solche Einsätze beschränkt ist?

13. a) Welche Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu nicht-tödlichen Waf-
fen wurden seit 1993 von der Bundesregierung bzw. ihren Ministerien in
Auftrag gegeben (bitte aufgeschlüsselt nach Ministerien, jeweiligen
Ausgaben und Jahren)?

b) In welche Projekte zur Entwicklung von WLW und Mikrowellenwaffen
wird in diesem Rahmen in welcher Höhe investiert?

c) Wird auch im Rahmen der zivilen Sicherheitsforschung in Forschung
und Entwicklung von WLW investiert?

d) Welche Forschungsinstitute erhielten seit 1993 Bundesmittel für die Er-
forschung von nicht-tödlichen Waffen und den zugrundeliegenden
Wirkprinzipien?

e) Mit welchen Unternehmen wurde seit 1993 im Bereich der Erforschung
und Entwicklung nicht-tödlicher Waffen kooperiert?

f) Welche Auflagen und Sicherheitsbestimmungen müssen deutsche Un-
ternehmen erfüllen, um sich bei der Forschung, Entwicklung und Her-
stellung von WLW zu engagieren?

g) Welche deutschen Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregie-
rung an der Forschung, Entwicklung und Herstellung von WLW betei-
ligt?

h) Welche deutschen Firmen, die im Rahmen des 7. Forschungsrahmen-
programms der EU gefördert werden, entwickeln nach dem Wissen der
Bundesregierung gegenwärtig WLW?

14. Welcher Erstausstattungsbedarf mit WLW für den Einsatz der Bundeswehr
bei friedenserhaltenden Maßnahmen wurde festgelegt?

15. An welche Staaten wurde seit 1993 die Ausfuhr von WLW bzw. die ent-
sprechenden Komponenten und Technologien durch die Bundesregierung
genehmigt (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Genehmigungswert)?

16. Aus welchen Staaten wurden seit 1993 WLW bzw. die entsprechenden
Komponenten und Technologien importiert (bitte aufgeschlüsselt nach Jah-
ren und Genehmigungswert)?

17. Welche WLW fallen unter das Kriegswaffenkontrollgesetz?

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18. a) Mit welcher Begründung wird die Ausfuhr „nichtletaler militärischer
Ausrüstung“ in der Außenwirtschaftsverordnung ausdrücklich bei den
Waffenembargos ausgenommen, mit denen derzeit die Staaten Somalia,
Liberia, Kongo, Elfenbeinküste, Sudan, Usbekistan belegt sind?

b) Welche militärische Ausrüstung fällt unter diese Ausnahmeregelung
(bitte auflisten)?

19. a) Werden Elektro-Schock-Waffen, wie etwa Taser, die z. B. in Österreich
oder der Schweiz bei Abschiebungen verwendet werden, auch von der
Bundespolizei bei Abschiebungen verwendet oder ist dies geplant?

b) Wenn ja, wie viele Taser wurden eingeführt?

c) Gab es Testversuche?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

d) Dürfen Taser auch bei bereits Festgenommenen eingesetzt werden, um
etwa die Befolgung von Anordnungen zu erzwingen?

20. Wie bewertet die Bundesregierung die Schlussfolgerungen des UN-Aus-
schusses gegen Folter vom 22. November 2007, in denen der Einsatz von
Tasern als Folter bezeichnet wird?

Berlin, den 29. April 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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