BT-Drucksache 16/8377

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten

Vom 5. März 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8377
16. Wahlperiode 05. 03. 2008

Antrag
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika
Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto
Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen,
Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel
Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner
Hoyer, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk,
Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt,
Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr,
Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Carl-
Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid
Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das
anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der
Unterhaltspflichten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar
2001, S. 1 ff.) sieht vor, dass eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt
oder vollstreckt wird, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre
public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich
widersprechen würde. Entsprechende Vorschriften enthält auch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (ABl.
EG Nr. L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1 ff.).

2. Hinsichtlich des Unterhaltsrechts hat die Kommission am 15. Dezember
2005 einen Vorschlag vorgelegt für eine Verordnung des Rates über die Zu-

ständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerken-
nung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammen-
arbeit im Bereich der Unterhaltspflichten (KOM(2005)649 endgültig). Die
Beratung im Rat wurde im Hinblick auf die Verhandlungen zu einem umfas-
senden Übereinkommen über die grenzüberschreitende Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen bei der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht zurückgestellt.

Drucksache 16/8377 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
3. Am 23. November 2007 wurde auf der Haager Konferenz die Konvention
über die internationale Beitreibung von Unterhaltsforderungen von Kindern
und anderen Familienmitgliedern angenommen, die hinsichtlich der Aner-
kennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhalts-
sachen u. a. den Ablehnungsgrund des Verstoßes gegen den ordre public
vorsieht.

4. Im „Lichte der Ergebnisse“ dieser Konferenz haben der vorangegangene
portugiesische Vorsitz und der slowenische Vorsitz am 11. Januar 2008 eine
überarbeitete Fassung des Kommissionsvorschlages vorgelegt (Ratsdoku-
ment 5169/08). Danach soll einer Vollstreckung der Verstoß gegen den
innerstaatlichen ordre public nicht mehr entgegengehalten werden können.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,

bei den Verhandlungen im Rat darauf hinzuwirken, dass im Falle eines Ver-
stoßes gegen den innerstaatlichen ordre public immer die Möglichkeit der
Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
besteht, um den Justizbehörden das Instrumentarium an die Hand zu geben,
gegen die Grundrechte des Grundgesetzes verstoßende Entscheidungen nicht
anerkennen und vollstrecken zu müssen.

Berlin, den 5. März 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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