BT-Drucksache 16/8229

Einsatz von Überwachungskameras zur Verfolgung von Hundekotspuren

Vom 20. Februar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8229
16. Wahlperiode 20. 02. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Gisela Piltz, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Ernst
Burgbacher, Miriam Gruß, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Heinrich L. Kolb,
Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Markus Löning, Patrick Meinhardt, Jan Mücke,
Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank
Schäffler, Marina Schuster, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der
Fraktion der FDP

Einsatz von Überwachungskameras zur Verfolgung von Hundekotspuren

Laut Medienberichten hat ein genossenschaftliches Kreditinstitut in Stuttgart
einer Kundin eine Rechnung für Reinigungskosten geschickt. Auf Grund der
Videoüberwachung sei festgestellt worden, dass es bei ihrem Besuch zu einer
fäkalen Verunreinigung durch Hereintragen von Hundekotspuren gekommen
sei. Der Fall hat exemplarische Bedeutung. Es stellt sich die Frage, wie sicher
Daten vor Zweckentfremdungen sind. Gemäß § 6b des Bundesdatenschutz-
gesetzes (BDSG) ist die Beobachtung öffentlich zugängiger Räume mit optisch-
elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur
Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke er-
forderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen
der Betroffenen überwiegen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Zu welchem Zweck im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist die Video-
überwachung in Geschäftsräumen von Kreditinstituten zulässig?

2. Wie werden hierbei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gewahrt?

3. Welche Fälle von Zweckentfremdungen im Zusammenhang mit dem Einsatz
optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) sind der Bundes-
regierung in der Vergangenheit bekannt geworden?

4. Zu welchen Sanktionen haben die Zweckentfremdungen geführt?

5. Wie und wodurch werden Betroffene vor Zweckentfremdungen ihrer durch
optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung) erfassten Daten
geschützt?
6. Hält die Bundesregierung diesen Schutz für ausreichend, und wie begründet
sie ihre diesbezügliche Auffassung?

7. Beobachtet die Bundesregierung allfällige Entwicklungstendenzen im Zu-
sammenhang mit dem Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen (Video-
überwachung), wenn nein, warum nicht, bzw. wenn ja, wie stellt sich die Ent-
wicklung insbesondere zahlenmäßig und hinsichtlich des Einsatzzwecks dar?

Drucksache 16/8229 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
8. Ist ein Anwachsen der gesammelten Datenmengen festzustellen, und wenn
ja, ist die Bundesregierung auch in Anbetracht dieses Umstands der Auf-
fassung, dass der normative Schutz Betroffener vor Zweckentfremdungen
ausreicht?

9. In welchen Fällen überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Betrof-
fenen im Sinne des § 6b BDSG das Überwachungsinteresse?

10. Welche typischen Fallgruppen werden von den Tatbestandsmerkmalen
„Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen“ sowie „Wahrnehmung des Haus-
rechts“ gemäß § 6b BDSG erfasst?

11. Ist von § 6b BDSG eine Verknüpfung der im Wege der Videoüberwachung
gewonnen Daten mit anderen Daten, z. B. Kundendaten, umfasst, und wenn
ja, unter welchen Voraussetzungen?

12. Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, dass im Falle des Einsatzes op-
tisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) nicht nur der Um-
stand der Beobachtung, wie in § 6b BDSG vorgesehen, erkennbar gemacht
wird, sondern darüber hinaus auch der Zweck der Beobachtung, und wie be-
gründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?

Berlin, den 20. Februar 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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