BT-Drucksache 16/8132

Entwicklung der rechtlichen Grundlagen für die Verwertung von Altöl

Vom 13. Februar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8132
16. Wahlperiode 13. 02. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Horst Meierhofer, Michael Kauch, Angelika Brunkhorst,
Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle,
Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Ulrike Flach, Otto Fricke,
Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen,
Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel
Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Hellmut Königshaus, Gudrun
Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht,
Markus Löning, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen,
Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper,
Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler,
Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein,
Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle
und der Fraktion der FDP

Entwicklung der rechtlichen Grundlagen für die Verwertung von Altöl

Rechtliche Grundlage für die Verwertung von Altöl ist die Altölverordnung
vom 16. April 2002 (BGBl I S. 1368), die auf der europäischen Altölrichtlinie
75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fas-
sung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 basiert.
Sowohl die deutsche Verordnung als auch die europäische Richtlinie normieren
derzeit in § 2 Abs. 1 bzw. Artikel 3 Abs. 1 den Vorrang der Altölaufbereitung
zu Basisölen. Flankiert wurden diese Regelungen in der Bundesrepublik
Deutschland bis zum 31. Dezember 2007 durch die „Richtlinie zur Förderung
der Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl“, die über den Aufarbeitungsvorrang
hinaus die wirtschaftlichen Förderung der Altölaufarbeitung vorsah.

Im Zuge der Novellierung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie sollen nun
die Regelungen der Altölrichtlinie in die Abfallrahmenrichtlinie integriert wer-
den. Diese Integration geht mit einer Streichung des Aufarbeitungsvorrangs für
Altöl zugunsten der allgemeinen Abfallhierarchie einher, wobei sich in der
bereits erfolgten ersten Lesung Rat und Parlament generell für eine 5-stufige
Abfallhierarchie ausgesprochen haben. Der stofflichen Verwertung soll dabei
grundsätzlich Vorrang vor der energetischen Verwertung eingeräumt werden.
Demgegenüber gewährt § 51 Abs. 1 Nr. 1a des Energiesteuergesetzes auch für
Unternehmen, die Zement und Kalk herstellen, eine Steuerentlastung für Ener-
gieerzeugnisse. Altöl aufbereitende Unternehmen beklagen deshalb, das Ener-
giesteuergesetz stehe in einem Zielkonflikt zur Altölverordnung.

Drucksache 16/8132 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:

1. Sieht die Bundesregierung einen Zielkonflikt zwischen der angestrebten
Lenkungswirkung des Energiesteuergesetzes und der Altölverordnung?

Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

2. Aus welchem Grund werden Energieerzeugnisse in den in § 51 Abs. 1 Nr. 1a
des Energiesteuergesetzes geregelten Fällen steuerbefreit?

3. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die geplante 5-stufige Ab-
fallhierarchie im Rahmen der zweiten Lesung als Leitlinie (guiding principle)
oder als strikte Regel (general rule) ausgestaltet werden wird?

4. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich des Aufarbei-
tungsvorrangs für Altöl im Rahmen der Novellierung der Abfallrahmen-
richtlinie und der darin geplanten 5-stufigen Abfallhierarchie, die dann auch
für Altöl gelten wird?

5. Wird die Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie und die damit verbundene
Aufhebung der Altölrichtlinie – nach dem jetzigen Kenntnisstand der Bun-
desregierung – Änderungen im deutschen Recht nach sich ziehen?

Wenn ja, welche und warum, und wenn nein, warum nicht?

6. Plant die Bundsregierung auch nach dem Auslaufen der „Richtlinie zur För-
derung der Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl“ die stoffliche Verwertung
von Altöl weiterhin wirtschaftlich zu fördern?

Wenn ja, warum, und in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?

7. Gibt es nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft neue Erkenntnisse
über die relative ökologische Vorteilhaftigkeit einer stofflichen im Vergleich
zu einer energetischen Verwertung von Altöl?

8. In welchem Verhältnis steht nach Kenntnis der Bundesregierung der Energie-
aufwand bei der Aufarbeitung von Altöl im Vergleich zur Herstellung
synthetischer Öle aus Roh- bzw. Frischöl?

Berlin, den 12. Februar 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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