BT-Drucksache 16/8082

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7616- Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes

Vom 13. Februar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8082
16. Wahlperiode 13. 02. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/7616 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
und zur Änderung des Münzgesetzes

A. Problem

Der Normenbestand des Bundesrechts soll zur Erleichterung der Rechtsanwen-
dung und zum Abbau von Bürokratie um diejenigen Vorschriften verringert wer-
den, die keine praktische Wirkung mehr entfalten. Ferner soll die Empfehlung
2005/504/EG der Europäischen Kommission zur Echtheitsprüfung und zur
Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen durch eine
Änderung des Münzgesetzes umgesetzt werden.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf wird angestrebt, die im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Finanzen obsolet gewordenen Vorschriften aufzuheben. Dies
betrifft das Haushalts-, Zoll-, Verbrauchsteuer- und das Kriegsfolgenrecht. Zur
Umsetzung der Empfehlung 2005/504/EG der Europäischen Kommission wird
eine Ermächtigung zum Erlass einer Gebühren- und Verpackungsverordnung
geschaffen.

Der Finanzausschuss empfiehlt folgende Änderungen des Gesetzentwurfs:

– Aufnahme eines Hinweises zu § 9a des Münzgesetzes, dass sich die noch zu
erlassende Verordnung an der Empfehlung (2005/504/EG) der Europäischen
Kommission vom 27. Mai 2005 orientieren soll.
– Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung und der Arbeitneh-
mer-Zuständigkeitsverordnung-Bau entsprechend der Stellungnahme des
Bundesrates vom 30. November 2007.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Drucksache 16/8082 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Die Regelung verursacht keine unmittelbaren Haushaltsausgaben. Durch die
Änderung des Münzgesetzes und aufgrund der vorgesehenen Verordnung wird
die Deutsche Bundesbank Gebühren von etwa 200 000 Euro pro Jahr einneh-
men.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/8082

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/7616 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. In der Eingangsformel des Gesetzentwurfs werden nach den Wörtern „Der
Bundestag hat“ die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ eingefügt.

2. Artikel 33 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Anforderungen an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung
der Verpackung sollten sich an der Empfehlung (2005/504/EG) der Kom-
mission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und
zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
(ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung orientieren.“

b) In § 9a Abs. 2 wird im bisherigen Satz 3 die Angabe „Satz 2“ durch die
Angabe „Satz 3“ ersetzt.

3. Nach Artikel 62 werden folgende Artikel 62a und 62b eingefügt:

‚Artikel 62a

Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

§ 1 Abs. 1 Nr. 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„20. Das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unter-
nehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Per-
sonen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A bis M; das
Finanzamt Cottbus für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder des Firmennamens
N bis Z.“

Artikel 62b

Änderung der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau

Die Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau vom 30. August 2001
(BGBl. I S. 2267, 2269) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer
von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes (Arbeit-
nehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau – ArbZustBauV)“.

2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unter-
nehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung seinen
Wohnsitz in der Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer ab-

weichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber
zuständig ist.“‘

Drucksache 16/8082 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Dem Artikel 63 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon treten die Artikel 62a und 62b am 1. April 2008 in
Kraft.“

Berlin, den 13. Februar 2008

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Leo Dautzenberg
Berichterstatter

Martin Gerster
Berichterstatter

III. Stellungnahmen des mitberatenden Ausschusses
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
59. Sitzung beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE

Zu Absatz 2 Satz 2 – neu

Artikel 9 der Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission
vom 27. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) sieht vor, dass
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/8082

Bericht der Abgeordneten Leo Dautzenberg und Martin Gerster

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/7616 in seiner 136. Sitzung am 17. Januar 2008
dem Finanzausschuss federführend sowie dem Innenaus-
schuss zur Mitberatung überwiesen.

Der mitberatende Ausschuss hat die Vorlage in der Sitzung
am 13. Februar 2008 erörtert.

Der Finanzausschuss hat die Beratungen in seiner 81. Sit-
zung am 23. Januar 2008 aufgenommen und in der 83. Sit-
zung am 13. Februar 2008 abgeschlossen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Im Rahmen der Initiative der Bundesregierung zum Büro-
kratieabbau soll auch im Geschäftsbereich des Bundesminis-
teriums der Finanzen die Bereinigung des Bundesrechts
durchgeführt werden. Mit dem Gesetzentwurf wird der Nor-
menbestand um 26 Gesetze und 24 Verordnungen verringert,
die sachlich oder zeitlich überholt sind und nicht mehr benö-
tigt werden. Die Rechtsbereinigung erstreckt sich insbeson-
dere auf Vorschriften des Haushalts-, Zoll-, Verbrauchsteuer-
und Kriegsfolgenrechts. Der Gesetzentwurf setzt namentlich
im Kriegsfolgenrecht bei bereits vorgenommenen umfang-
reichen Rechtsbereinigungen an und führt diese weiter.
Grundlage der in diesem Bereich fortgeführten Rechtsberei-
nigung ist der dem Rechnungsprüfungsausschuss des Deut-
schen Bundestages Ende 2003 vorgelegte Bericht „Be-
standsaufnahme und Bereinigung des Kriegsfolgenrechts“.
Zu den nicht mehr benötigten und daher aufzuhebenden Re-
gelungen gehören Normen aus dem Bereich des Währungs-
und Wertpapierwesens sowie Normen, die die frühere
Reichsbank und Golddiskontbank betreffen. Entsprechendes
gilt für die Bestimmungen zur Abwicklung der unter Sonder-
verwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten in den
früheren deutschen Ostgebieten. Zudem können innerstaatli-
che Ausführungsregelungen zu zwischenstaatlichen Verträ-
gen über Fragen des Kriegsfolgenrechts und des deutschen
Auslandsvermögens nach Beendigung der Verfahren aufge-
hoben werden.

Darüber hinaus wird angestrebt, die Empfehlung 2005/504/
EG der Europäischen Kommission zur Echtheitsprüfung und
zur Behandlung von nicht mehr umlauffähigen Euro-Mün-
zen umzusetzen. Für den Umtausch der nicht für den Umlauf
geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmün-
zen soll die Deutsche Bundesbank Gebühren erheben und
bestimmte Anforderungen an deren Verpackung Sortierung
sowie Kennzeichnung dieser Verpackung stellen können.

IV. Empfehlung des federführenden Ausschusses

Der federführende Finanzausschuss hat mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf in geänderter Fas-
sung anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD be-
grüßten den Gesetzentwurf als einen weiteren Beitrag zum
Bürokratieabbau. Insgesamt 50 Gesetze, Verordnungen und
Abkommen stelle der Gesetzentwurf im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Finanzen zur Disposition. Es
werde damit die allgemein als überfällig angesehene Berei-
nigung des Vorschriftenkatalogs angegangenen. Die Koali-
tionsfraktionen wiesen im Verlauf der Erörterung darauf hin,
dass die vorgesehene Änderung des Münzgesetzes erforder-
lich sei, um für die Zentralbanken des Euroraumes gleiche
Rahmenbedingungen für den Münzumlauf herzustellen. Fer-
ner werde die Deutsche Bundesbank in den Stand versetzt,
künftig für Dienste beim Umtausch größerer Mengen nicht
mehr umlaufgeeigneter Münzen Gebühren zu erheben.

Die Koalitionsfraktionen brachten zwei Änderungsanträge
in die Ausschussberatungen ein. Zum einen soll unter Bezug
auf die vom Bundesrat vorgelegte Stellungnahme durch Än-
derungen der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sowie
der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau die Auf-
teilung der Sonderzuständigkeit für polnische Bauunter-
nehmen auf die Finanzämter Oranienburg und Cottbus er-
reicht werden. Zum anderen sieht ein weiterer von den
Koalitionsfraktionen eingebrachter Antrag eine technische
Ergänzung von § 9a des Münzgesetzes vor, der auf die Stel-
lungnahme der Europäischen Zentralbank vom 9. Januar
2008 zurückgeht. Danach soll ein Hinweis auf die Empfeh-
lung 2005/504/EG der Europäischen Kommission auch be-
züglich der Anforderungen an das Sortieren, Verpacken und
die Kennzeichnung der Verpackung für nicht mehr umlauf-
fähige Münzen in die Vorschrift aufgenommen werden.

Die Fraktion der FDP wie auch die Fraktion DIE LINKE.
und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßten
die Vorlage des Gesetzentwurfs und der Änderungsanträge.
Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen sind im
Ausschuss einstimmig angenommen worden.

B. Besonderer Teil

Zur Einleitungsformel des Artikelgesetzes

Durch die vorgeschlagenen Änderungen liegt gemäß Arti-
kel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes ein Zustimmungsgesetz
vor.

Zu Artikel 33 Nr. 3 (§ 9a des Münzgesetzes)
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
die Vorlage anzunehmen.

alle nicht mehr für den Umlauf geeigneten Münzen nach
Stückelung getrennt in Standardbeuteln (durchsichtige Ein-

Angesichts erheblich steigender Fallzahlen im Bereich der
Sonderzuständigkeit für die polnischen Bauunternehmen
und ihrer – ausländischen – Arbeitnehmer sieht sich das
Land Brandenburg zukünftig nicht mehr in der Lage, im
Finanzamt Oranienburg allein die ordnungsgemäße Besteu-
erung der Fälle der Sonderzuständigkeiten sicherzustellen.
Von 1 112 Fällen im Jahr 2004 stieg die Anzahl aktuell auf
rund 9 000 Fälle an. Zudem ist die Steuerfestsetzung von
rund 28 000 Arbeitnehmern im Baubereich polnischer Un-
ternehmer durchzuführen.

Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung
wären umfangreiche personelle Versetzungen auch von wei-
ter entfernten Finanzämtern grundsätzlich erforderlich, die
aus sozialen Gesichtspunkten aber nicht realisiert werden

waltungsseite, aber auch bei den Arbeitnehmern dieser Un-
ternehmen zu Problemen bei der Zuordnung führen, wenn
das Unternehmen in Polen mehrere Betriebsstätten unterhält.

Einer Anregung des Bundesministeriums der Finanzen fol-
gend wird auch eine klarstellende Änderung der Überschrift
dieser Verordnung vorgeschlagen.

Zu Artikel 63 Satz 2 – neu – (Inkrafttreten)

Die Festlegung eines konkreten Datums für das Inkrafttreten
der Vorschriften ermöglicht es den betroffenen Unternehmen
und der Verwaltung, rechtzeitig Vorkehrungen für den Zu-
ständigkeitswechsel zu treffen.

Berlin, den 13. Februar 2008

Der Finanzausschuss

Leo Dautzenberg
Berichterstatter

Martin Gerster
Berichterstatter
Drucksache 16/8082 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

wegbeutel) zum Umtausch bei den nationalen Zentralbanken
eingereicht werden. Die Anzahl dieser Münzen in einem
Standardbeutel ist normiert (500 Münzen bei den Stücke-
lungen 2 Euro und 1 Euro, 1 000 Münzen bei 0,50 Euro bis
0,10 Euro sowie 2 000 Münzen bei 0,05 Euro bis 0,01 Euro).
Die bisherigen Regelungen der Deutschen Bundesbank wei-
chen bei den Stückelungen 0,50 Euro (400 Stück statt 1 000),
0,05 Euro und 0,02 (1 000 Stück statt 2 000) von der Emp-
fehlung der Kommission vom 27. Mai 2005 ab. Um gleiche
Bedingungen für den Umtausch für nicht umlauffähige
Münzen in der Euro-Zone zu schaffen, sollte auch die
Verpackungsverordnung wie die Gebührenverordnung sich
grundsätzlich an den Empfehlungen der Kommission orien-
tieren.

Zu Artikel 62a – neu – (Änderung der Umsatzsteuer-
zuständigkeitsverordnung)
und

Artikel 62b – neu – (Änderung der Arbeitnehmer-
Zuständigkeitsverordnung-
Bau)

können. Wegen des begrenzten Raumangebots am Standort
Oranienburg wäre trotz bereits vorgenommener Anmie-
tungen die Unterbringung weiterer Bediensteter derzeit ohne
erheblichen Kostenaufwand nicht möglich. Durch eine Auf-
teilung der Zuständigkeit können die Erfahrungen im
Finanzamt Oranienburg weiterhin genutzt, diesem Aufga-
bengebiet weiteres Personal zugeführt und das Raumprob-
lem entzerrt werden. Damit wird die sachgerechte Bearbei-
tung dieser Fälle sichergestellt. Dies liegt im gemeinsamen
Interesse von Bund und Ländern.

Bei Änderung bzw. Aufteilung der Zuständigkeit wird es für
erforderlich gehalten, die Zuständigkeit für den Bauunter-
nehmer und dessen – polnischen – Arbeitnehmer im gleichen
Finanzamt beizubehalten. Dies wird durch die Verknüpfung
und entsprechende Anpassung der Umsatzsteuerzuständig-
keitsverordnung und der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsver-
ordnung-Bau erreicht.

Die vorgesehene Aufteilung nach dem Anfangsbuchstaben
des Nachnamens oder bei Gesellschaften des Firmennamens
des jeweiligen Unternehmers ist für die polnischen Unter-
nehmen und ihre Arbeitnehmer leicht nachzuvollziehen.
Eine regionale Aufteilung der Zuständigkeit würde auf Ver-

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