BT-Drucksache 16/7949

Veräußerungen von Immobilien der Deutschen Bahn AG

Vom 29. Januar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7949
16. Wahlperiode 29. 01. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulrich Maurer, Dr. Gesine Lötzsch, Heidrun Bluhm,
Eva Bulling-Schröter, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Dorothee Menzner und der
Fraktion DIE LINKE.

Veräußerungen von Immobilien der Deutschen Bahn AG

1. Welche Regelung über das Eigentum an zukünftig nicht mehr bahnnotwen-
digen Liegenschaften im Besitz der Deutschen Bahn AG (DB AG) hat die
Bundesregierung in der Rahmenvereinbarung vom 4./5. August 1996 zwi-
schen dem damaligen Bundesministerium für Verkehr (BMV), Bundes-
ministerium der Finanzen (BMF) der DB AG und dem Bundeseisenbahn-
vermögen (BEV) nach § 23 Abs. 6 des Gesetzes zur Zusammenführung und
Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BEZNG) vom 27. Dezember 1993
(BGBI. I S. 2401) getroffen?

2. Entspricht diese Regelung dem Willen des Gesetzgebers, dass nicht bahn-
notwendige Liegenschaften beim BEV verbleiben sollen (§ 20 Abs. 3
BEZNG)?

3. Hat die DB AG entsprechend dem Willen des Gesetzgebers (§ 20 ff. BEZNG)
Liegenschaften bei einem späteren Wegfall der Bahnnotwendigkeit an das
BEV zurückgegeben?

4. Hat die DB AG ihre Verpflichtung nach §§ 2 und 25 BEZNG, ihr Eigentum
an allen Liegenschaften ihren Tochtergesellschaften (im Gesetz werden die
Bereiche Personennahverkehr, Personenfernverkehr, Güterverkehr und Fahr-
weg genannt) zuzuordnen, erfüllt, oder sind Liegenschaften der DB AG (Hol-
ding) zugeordnet?

5. Welcher Tochtergesellschaft hat die DB AG ihre Immobilientöchter Aurelis
Real Estate GmbH & Co. KG und Aurelis Management GmbH zugeordnet,
und über welche bahnnotwendigen/nicht bahnnotwendigen Liegenschaften
der DB AG hat die Aurelis verfügt?

6. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung als Eigentümerin der DB AG
am 23. November 2007 dem Verkauf sämtlicher Anteile der DB AG an der
Immobilientochter Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG und der Aurelis
Management GmbH für einen Kaufpreis von 1,6 Mrd. Euro an das Kon-
sortium des Bauunternehmens Hochtief Projektentwicklung GmbH und des

Finanzinvestors Redwood Grove International LP zugestimmt?

Drucksache 16/7949 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
7. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie zu dem in Frage 6 genannten
Verkauf nicht die Einwilligung des Deutschen Bundestages und des Bundes-
rats eingeholt hat, obwohl § 65 Abs. 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)
vorschreibt: „Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist
deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit
Einwilligung des Bundestages und des Bundesrats veräußert werden, soweit
nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist“?

Berlin, den 25. Januar 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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