BT-Drucksache 16/7721

Stand und Probleme bei der Umsetzung des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Vom 10. Januar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7721
16. Wahlperiode 10. 01. 2008

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken), Ulrich Maurer,
Wolfgang Neskovic, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Stand und Probleme bei der Umsetzung des Dritten Gesetzes zur
Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer
der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Am 29. August 2007 trat das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungs-
rechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen
DDR in Kraft. Bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes zeigen sich aller-
dings erhebliche Schwierigkeiten. Dies betrifft insbesondere die Feststellung
der zu berücksichtigenden Einkommen und der Dauer der Antragbewilligung.
Es bestätigen sich somit viele Widersprüche und Einwände, die bereits während
des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens im Parlament selbst und von
den Betroffenen vorgebracht wurden.

Zudem werden auch weiterhin nicht alle Gruppen der politisch Verfolgten in
der DDR von den Neuregelungen erfasst. So nannte etwa der Vorstandsvorsit-
zende der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, Rainer Eppelmann, zum
15. Jahrestag des 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes, drei wesentliche Defi-
zite des neuen Gesetzes, die vom Gesetzgeber rasch beseitigt werden sollten
(Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31. Oktober 2007): Bleibende Gesund-
heitsschäden könnten nur äußerst schwierig nachgewiesen werden, in solchen
Fällen sollte die Beweislast umgekehrt werden. Des Weiteren sollten, nach
Auffassung Rainer Eppelmanns, Opfer von Zersetzungsmaßnahmen des Staats-
sicherheitsdienstes und politisch verfolgte Schülerinnen und Schüler, die nicht
studieren durften, und daher nie akademische Berufe erlangten, ebenfalls in den
Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogen werden. Und schließlich sollten
die Fristen für die Antragstellung aufgehoben werden.

Der Bundesrat hat in seiner Empfehlung auf Bundesratsdrucksache 387/1/07 in
einer Entschließung ebenfalls auf Mängel des Gesetzes hingewiesen. Auch hier
wird kritisiert, dass nur ein Teil der politisch Gefangenen verbesserte Leistun-
gen erhalten werde. Darüber hinaus sehe der Bundesrat bei weiteren Opfer-
gruppen Handlungsbedarf. Dazu müssten in einer Novellierung des beruflichen
und des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Erweiterungen und
Ergänzungen vorgenommen werden. Nicht zuletzt wird in der Entschließung
empfohlen, eine Bund-Länder Expertengruppe einzusetzen, die den Regulie-

rungsbedarf für eine Schlussgesetzgebung zur Ausarbeitung des SED-Unrechts
feststellen solle, um bisher nicht erfasste berechtigte Forderungen auszuglei-
chen.

Außerdem mehren sich Anzeichen, dass es bei der Umsetzung des Dritten Ge-
setzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der
politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR zu erheblichen Verzögerungen

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bei der Bewilligung der besonderen Zuwendung (Opferpension) kommt. Auf
einschlägigen Internetforen der Betroffenen werden vor allem das aufwendige
bürokratische Bewilligungsverfahren sowie die damit verbundene lange Bear-
beitungsdauer eines Antrags kritisiert. Des Weiteren wird die erneute Antrags-
fristverlängerung sowie die Regelung des § 17a Abs. 4 für die Betroffenen als
nicht zielführend abgelehnt. Die Vermutung liegt nahe, dass insbesondere
durch die Regelung des § 17a Abs. 4 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsge-
setzes (StrRehaG) auf Kosten der Betroffenen erhebliche Haushaltsmittel ein-
gespart werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Anträge auf Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a
StrRehaG wurden bis zum 31. Dezember 2007 gestellt (bitte aufschlüsseln
nach Bundesland und zuständigen Behörden und Gerichten)

a) aufgrund eines gerichtlichen Rehabilitierungsbeschlusses,

b) aufgrund einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegeset-
zes (HHG)?

2. Wie viele Anträge auf Gewährung der besonderen Zuwendung (Opfer-
rente) nach § 17a StrRehaG wurden bis zum 31. Dezember 2007 abgelehnt
(bitte aufschlüsseln nach Bundesland und zuständigen Behörden und Ge-
richten)

a) aufgrund eines gerichtlichen Rehabilitierungsbeschlusses,

b) aufgrund einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegeset-
zes?

3. Mit wie vielen zusätzlichen Anträgen ist nach Auffassung der Bundes-
regierung in den nächsten Monaten zu rechnen?

4. Wie viele Anträge wurden bis zum 31. Dezember 2007 noch nicht ent-
schieden (bitte aufschlüsseln nach Bundesland und zuständigen Behörden
und Gerichten)?

5. Haben abgewiesene Antragstellerinnen und Antragsteller bereits den
Rechtsweg beschritten, und wenn ja, wie viele (bitte aufgeschlüsselt nach
Bundesländern)?

6. Welche Möglichkeiten hatten Betroffene, Leistungen nach § 17a StrRehaG
bereits vor dem 29. August 2007 zu beantragen, um ab dem 1. September
2007 einen Anspruch auf die besondere Zuwendung zu haben, wenn sie
die übrigen Voraussetzungen erfüllt hatten?

7. Wie viele formlose Anträge wurden bis zum 28. August 2007 bei den zu-
ständigen Behörden gestellt (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesland und
zuständigen Behörden und Gerichten)?

8. Wurden formlose Anträge von allen zuständigen Behörden gleichermaßen
angenommen bzw. anerkannt, und falls nicht, warum?

9. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Unverständnis vieler Be-
troffener, dass sie nach ihrer formlosen Antragstellung von den zuständi-
gen Behörden aufgefordert werden, einen Formantrag zu stellen?

10. In wie vielen Fällen mussten Antragstellerinnen und Antragsteller nach-
träglich Unterlagen nachreichen (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesland
und zuständigen Behörden und Gerichten)?

11. In wie vielen Fällen kamen die Antragstellerinnen und Antragsteller dieser

Aufforderung nicht nach (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesland und zu-
ständigen Behörden und Gerichten)?

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12. In welchen Bundesländern standen den Betroffenen bereits vor dem
29. August 2007 Antragsformulare zur Verfügung?

13. Wie positioniert sich die Bundesregierung dazu, dass die Regelung des
§ 17a Abs. 4 StrRehaG zu erheblichem bürokratischem Aufwand führt,
weil die Betroffenen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 29. August
2007 einen formlosen Antrag stellen mussten, wenn sie bereits für den
erstmöglichen Auszahlungsmonat September die besondere Zuwendung
erhalten wollten?

14. Wie positioniert sich die Bundesregierung dazu, dass die Bundesländer un-
terschiedliche Antragsformulare an die Betroffenen ausgeben?

15. Warum wurden in Abstimmung zwischen der Bundesregierung und den
Bundesländern nicht einheitliche Antragsformulare und Antragserläute-
rungen erarbeitet?

16. Sieht die Bundesregierung in Abstimmung mit den Bundesländern Hand-
lungsbedarf, um den bei der Antragstellung anfallenden bürokratischen
Aufwand zu vermeiden, damit Betroffene schnellstmöglich die besondere
Zuwendung erhalten?

Wenn ja, welche Maßnahmen sollen ergriffen werden, und wenn nein,
warum nicht?

17. Hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, dass die Antragstellerinnen
und Antragsteller nach Medienberichten (Leipziger Volkszeitung vom
18. Oktober 2007) voraussichtlich bis zu eineinhalb Jahre auf die Bewilli-
gung ihrer Anträge warten müssen?

Wenn ja, warum, wenn nein, welchen Handlungsbedarf sieht die Bundes-
regierung in Abstimmung mit den Bundesländern, um die Bearbeitungszeit
der Anträge deutlich zu beschleunigen?

18. War nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund von Erfahrungen mit
anderen Entschädigungsgesetzen damit zu rechnen, dass es zu einer regel-
rechten „Antragsflut“ (Stuttgarter Zeitung vom 5. November 2007) kom-
men würde?

Wenn ja, wurden von Seiten der Bundesregierung in Abstimmung mit den
Bundesländern Maßnahmen getroffen, damit eine zu erwartende „Antrags-
flut“ möglichst schnell abgearbeitet werden kann, und wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

19. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie lange Betrof-
fene durchschnittlich auf ihre Antragsbewilligung warten müssen?

20. Sieht die Bundesregierung in Abstimmung mit den Bundesländern Hand-
lungsbedarf, um die Antragsprüfung zu beschleunigen?

Wenn ja, welche Maßnahmen sollen ergriffen werden, und wenn nein,
warum nicht?

21. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass Betroffene frühestens ab dem
Folgemonat der Antragstellung Anspruch auf eine besondere Zuwendung
haben und Personen, die erst jetzt oder später von den Regelungen des
§ 17a StrRehaG Kenntnis erlangen, keinen rückwirkenden Anspruch mehr
auf Leistungen haben?

22. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass möglichst viele Betrof-
fene einen Antrag nach § 17a StrRehaG stellen?

23. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um den berechtig-

ten Personenkreis sowie die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten, An-
sprüche nach § 17a StrRehaG geltend zu machen, zu unterrichten und in

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Hinblick auf ihre Rechte und das Verfahren zu deren Geltendmachung zu
beraten?

24. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass mögliche Anspruchsberech-
tigte nach § 7 StrRhaG, die bisher weder über einen gerichtlichen Rehabili-
tierungsbeschluss noch über eine Bescheinigung nach § 10 Abs.4 HHG
verfügen, die Antragsfrist zum 31. Dezember 2011 durch Unkenntnis oder
aus anderen Gründen versäumen und somit auch keinen Anspruch auf die
besondere Zuwendung haben?

Wenn ja, welche Maßnahmen könnten seitens der Bundesregierung ergrif-
fen werden, um dieses zu verhindern, und wenn nein, warum nicht?

25. Bei wie vielen der bewilligten Anträge kam es zu einer Anrechnung des
zu berücksichtigenden Einkommens, weil die maßgeblich zu berücksichti-
gende Einkommensgrenze überschritten wurde

a) bei Alleinstehenden,

b) bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten
sowie in eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemein-
schaften?

26. Wie hoch liegt der durchschnittlich ausgezahlte Betrag der besonderen Zu-
wendung (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Männern und
Frauen)?

27. Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller haben bisher keine Zuwen-
dung erhalten, weil sie die Bedingungen der Mindesthaftzeit von mindes-
tens 6 Monaten verfehlen?

Welche Haftzeit lag in diesen Fällen vor (bitte eine Haftzeit zwischen fünf
bis sechs Monaten besonders aufführen)?

28. Hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, dass anders als bei der
Kapitalentschädigung nicht jeder angefangene Kalendermonat als voller
Monat berücksichtigt wird, sondern die Haftzeit taggenau ermittelt wird,
und wie begründet sie diesen Sachverhalt?

29. Wie viele Personen würden zusätzlich die besondere Zuwendung nach
§ 17a StrRehaG erhalten, wenn wie bei den Kapitalentschädigungen jeder
angefangener Kalendermonat als voller Monat berücksichtigt werden
würde?

30. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu Überlegungen, auch Perso-
nen, die die Mindesthaftdauer von sechs Monaten aufgrund der taggenauen
Haftzeitermittlung wegen minimaler Differenz nicht erfüllen, die beson-
dere Zuwendung § 17a StrRehaG zuzusprechen?

31. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass aufgrund sinkender Renten-
anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den nächsten
Jahren mit zusätzlichen Anträgen nach § 17a StrRehaG zu rechnen ist, da
die Betroffenen ihren Lebensunterhalt nicht mehr allein aus den Leistun-
gen der gesetzlichen Rentenversicherung bestreiten können und deshalb
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
minderung haben, und somit als besonders bedürftig gelten?

Wenn ja, warum, und wenn nein, welche Maßnahmen wird die Bundes-
regierung ergreifen, damit auch langfristig möglichst viele Menschen die
besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG erhalten?

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32. Ist nach Auffassung der Bundesregierung damit zu rechnen, dass mit dem
Auslaufen der so genannten 58er-Regelung nach § 65 Abs. 4 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zum 31. Dezember 2007 mit einer Zu-
nahme der Antragstellerinnen und Antragsteller nach dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz zu rechnen ist, weil aufgrund der dann drohenden
Zwangsverrentung die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung
dazu führen, dass die Betroffenen bei einem vorzeitigen Renteneintritt
Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bean-
tragen müssen?

33. Wie viele Anträge auf Leistungen nach § 18 Abs. 1 StrRehaG wurden im
Zeitraum 27. März 2007 bis 28. August 2007 bei der Stiftung für ehe-
malige politische Häftlinge bewilligt?

34. Wie hoch lag der durchschnittliche Zahlbetrag für Leistungen nach § 18
Abs. 1 StrRehaG bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge im
Zeitraum 27. März 2007 bis 28. August?

35. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Leistungen nach § 18 Abs. 1
StrRehaG bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge bereits vor
dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungs-
rechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehe-
maligen DDR an die Antragstellerinnen und Antragsteller nicht mehr aus-
gezahlt wurden?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dieses Vorgehen?

36. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass alleinerziehende
ALG-II-Bezieherinnen/Bezieher mit unterhaltsberechtigten Kindern keinen
Anspruch auf die besondere Zuwendung geltend machen können, da sie in
der Regel über der Einkommensgrenze für Alleinstehende liegen?

Wenn ja, welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, damit
Alleinerziehende gegenüber Alleinstehenden nicht schlechter behandelt
werden?

37. Trifft es zu, dass eventuell vorhandene unterhaltsberechtigte Kinder bei der
Berechnung des Einkommens der Antragsteller nach § 17a StrRehaG nicht
durch Freibeträge oder ähnliches berücksichtigt werden?

38. Wie begründet die Bundesregierung eine nach den Feststellungen zu Fra-
ge 36 und 37 eventuell vorhandene unterschiedliche Behandlung von
Alleinerziehenden mit unterhaltsberechtigten Kindern und Alleinstehen-
den, obwohl auch bei Leistungen aus der Stiftung für ehemalige politische
Häftlinge ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wurde?

39. Wie beurteilt sie die Gleichbehandlung nach den Feststellungen zu Frage 37
von verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten
sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
lebenden Berechtigten jeweils mit und ohne unterhaltsberechtigte Kinder?

40. Welche Ansprüche auf Leistungen haben politische Verfolgte in der DDR,
die nicht die Voraussetzungen nach § 17a StrRehaG erfüllen, nach Inkraft-
treten dieser Regelung, die

a) eine Haftzeit von unter sechs Monaten aufweisen,

b) Hinterbliebene und Kinder von Personen, die eine besondere Zuwen-
dung nach § 17a StRehaG erhalten haben,

c) welche die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschreiten?

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41. Wie und wann wurden die Träger der Grundsicherung darüber in Kenntnis
gesetzt, dass die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG nicht auf die
Leistungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen sind
(vgl. § 16 Abs. 4 StrRehaG sowie Antwort der Bundesregierung auf
die schriftliche Frage 5 vom 5. Oktober 2007 auf Bundestagsdrucksache
16/6572 des Abgeordneten Volker Schneider (Saarbücken))?

42. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, dass die Träger
der Grundsicherung die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG auf
die Leistungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anrechnen?

Wenn ja, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, damit
die Grundsicherungsträger nicht länger die besondere Zuwendung nach
§ 17a StrRehaG auf die Leistungen des ALG II anrechnen?

43. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, in wie vielen Fällen von Trä-
gern der Grundsicherung versucht wurde, die besondere Zuwendung nach
§ 17a StrRehaG auf die Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) anrechnen?

44. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den auf Bundesratsdrucksa-
che 307/1/07 aufgelisteten Mängeln des Dritten Gesetzes zur Verbesserung
rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfol-
gung in der ehemaligen DDR?

45. Sieht die Bundesregierung einen Anlass, weitere bisher unzureichend be-
rücksichtigte Personengruppen, wie politisch verfolgte Schüler und Opfer
von Zersetzungsmaßnahmen des Staatssicherheitsdienstes in den berech-
tigten Personenkreis der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG auf-
zunehmen, wenn nein, warum nicht?

46. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag auf Bundesratsdruck-
sache 307/1/07 eine Expertinnengruppe/Expertengruppe aus Vertreterin-
nen und Vertretern von Bund und Ländern einzusetzen, die den Regulie-
rungsbedarf für eine Schlussgesetzgebung zur Aufarbeitung des SED-
Unrechts feststellt, um bisher nicht erfasste berechtigte Forderungen der
Betroffenen aufzugreifen?

47. Wird die Bundesregierung Handlungsbedarf sehen, falls sich zeigen sollte,
dass die im Dritten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
getroffenen Regelung nicht handhabbar bzw. unzureichend sind?

Wenn ja, welche Maßnahmen könnten von Seiten der Bundesregierung in
Erwägung gezogen werden, wenn nein, warum nicht?

48. Welche Leistungen werden mit den vom Bundesministerium der Justiz
(BMJ) beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) beantragten 15 645
Tausend Euro (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7272) beglichen?

Berlin, den 10. Januar 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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