BT-Drucksache 16/7508

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/4027, 16/4038- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)

Vom 12. Dezember 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7508
16. Wahlperiode 12. 12. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/4027, 16/4038 –

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen
und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)

A. Problem

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 28. August
2006 (BGBl. I S. 2034) ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des
Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entfallen. Die Länder waren bisher auf-
grund der Rahmenkompetenz des Bundes nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
GG verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des BRRG aus-
zurichten.

An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechts-
verhältnisse der Landes- und Kommunalbediensteten tritt eine konkurrierende
Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der
Bund nunmehr die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der
Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhält-
nis stehen, mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die hier-
nach zu erlassenden Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Der Gesetzentwurf nutzt die Kompetenz des Bundes und regelt einheitlich das
Statusrecht für Landesbeamtinnen, Landesbeamte, Kommunalbeamtinnen und
Kommunalbeamte. Zielrichtung des Gesetzes ist die Festlegung der beamten-
rechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheit-
lichkeit des Dienstrechts insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der
Beamtinnen und Beamten bei Dienstherrnwechsel. Mit dem Beamtenstatus-
gesetz werden die Voraussetzungen für ein modernes und einheitliches Personal-
management in der öffentlichen Verwaltung geschaffen durch klare Strukturen
und den Abbau von bürokratischen Hemmnissen. Durch Artikel 33 Abs. 5 GG
wird die im Bundesstaat notwendige Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes
gewährleistet.

Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des
Artikels 75 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt nach
Artikel 125a GG als Bundesrecht fort. Ausgehend von der neuen konkurrieren-
den Gesetzgebungskompetenz ersetzt der Gesetzentwurf das nach Artikel 75
GG erlassene BRRG. Daher wird das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Inkraft-

Drucksache 16/7508 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

treten des Beamtenstatusgesetzes weitgehend aufgehoben. Kapitel II und § 135
BRRG bleiben zunächst bestehen. Diese Vorschriften betreffen die einheitlich
und unmittelbar geltenden Vorschriften des BRRG, die für die Länder bereits
weitgehend, aber noch nicht vollständig im Beamtenstatusgesetz enthalten sind
und für den Bund bis zur Novellierung des Bundesbeamtengesetzes bzw. für die
Länder bis zum Erlass eigener Vorschriften weitergelten.

Dies gilt auch für § 135 BRRG für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
schaften, da eine entsprechende Regelung nicht mehr im Beamtenstatusgesetz
enthalten ist.

B. Lösung

Vorgesehen sind eine Vereinheitlichung und Modernisierung der statusrecht-
lichen Grundstrukturen, um die Mobilität insbesondere bei Dienstherrnwechsel
zu gewährleisten. Dazu gehören:

– Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie
Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses,

– Abordnungen und Versetzungen der Beamtinnen und Beamten zwischen den
Ländern und zwischen dem Bund und den Ländern; Zuweisung einer Tätig-
keit bei anderen Einrichtungen und länderübergreifende Umbildung von
Körperschaften,

– Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses,

– statusprägende Pflichten der Beamtinnen und Beamten und Folgen der Nicht-
erfüllung,

– wesentliche Rechte der Beamtinnen und Beamten,

– Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit,

– Spannungs- und Verteidigungsfall und

– Verwendungen im Ausland.

Zur Berücksichtigung ihrer regionalen Besonderheiten werden den Ländern
Gestaltungsspielräume eingeräumt.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Finanzelle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Der Gesetzentwurf wird keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte der
Länder und Kommunen verursachen. Für den Bundeshaushalt entstehen keine
Mehrausgaben, da das Gesetz nicht für den öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

Der Umfang der statusrechtlichen Regelungen wird nicht erweitert, sondern auf
das notwendige Maß zur Erhaltung der Einheitlichkeit des Dienstrechts redu-
ziert. Die Reform des Statusrechts wird keine zusätzlichen Finanzmittel erfor-
dern.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7508

2. Vollzugsaufwand

Der Gesetzentwurf löst keinen unmittelbaren Umsetzungsbedarf in den Ländern
aus, da die Regelungen unmittelbar geltendes Recht beinhalten. Der notwendige
Anpassungsbedarf in den Ländern kann im Rahmen anstehender Änderungen
erfolgen, so dass kein Mehraufwand entsteht.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen
keine zusätzlichen Kosten.

Von der vorgesehenen Neuordnung des Dienstrechts dürften keine wesentlichen
Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen ausgehen, die Auswirkun-
gen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-
niveau, haben könnten.

Drucksache 16/7508 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4027 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Dienstherrnfähigkeit

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 3 Beamtenverhältnis

§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses

§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

§ 6 Beamtenverhältnis auf Zeit

§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

§ 8 Ernennung

§ 9 Kriterien der Ernennung

§ 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit

§ 11 Nichtigkeit der Ernennung

§ 12 Rücknahme der Ernennung

Abschnitt 3
Abordnung und Versetzung von einem Land zu einem anderen Land

oder zum Bund

§ 13 Grundsatz

§ 14 Abordnung

§ 15 Versetzung

Abschnitt 4
Umbildung von Körperschaften

§ 16 Umbildung einer Körperschaft

§ 17 Rechtsfolgen der Umbildung

§ 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
empfänger

Abschnitt 5
Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen

§ 20 Zuweisung

Abschnitt 6
Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 21 Beendigungsgründe

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7508

§ 22 Entlassung kraft Gesetzes

§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt

§ 24 Verlust der Beamtenrechte

§ 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

§ 26 Dienstunfähigkeit

§ 27 Begrenzte Dienstfähigkeit

§ 28 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe

§ 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

§ 30 Einstweiliger Ruhestand

§ 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behör-
den

§ 32 Wartezeit

Abschnitt 7
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

§ 33 Grundpflichten

§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

§ 35 Weisungsgebundenheit

§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

§ 37 Verschwiegenheitspflicht

§ 38 Diensteid

§ 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

§ 40 Nebentätigkeit

§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen

§ 43 Teilzeitbeschäftigung

§ 44 Erholungsurlaub

§ 45 Fürsorge

§ 46 Mutterschutz und Elternzeit

§ 47 Nichterfüllung von Pflichten

§ 48 Pflicht zum Schadensersatz

§ 49 Übermittlungen bei Strafverfahren

§ 50 Personalakte

§ 51 Personalvertretung

§ 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

§ 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen

Abschnitt 8
Rechtsweg

§ 54 Verwaltungsrechtsweg

Abschnitt 9
Spannungs- und Verteidigungsfall

§ 55 Anwendungsbereich

§ 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall

Drucksache 16/7508 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands

§ 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-
ten

§ 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

Abschnitt 10
Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland

§ 60 Verwendungen im Ausland

Abschnitt 11
Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal

§ 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Abschnitt 12
Schlussvorschriften

§ 62 Folgeänderungen

§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4
Arten des Beamtenverhältnisses

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrneh-
mung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder

b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

b) zur Übertragung eines Amts mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder

b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.“

3. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „hoheitliche Aufgaben“ durch die Angabe
„Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2“ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Eingangssatz wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „sie“ gestri-
chen.

bb) In Nummer 1 wird vor dem Wort „nicht“ das Wort „sie“ eingefügt.

cc) In Nummer 2 wird vor dem Wort „von“ das Wort „sie“ eingefügt.

dd) In Nummer 3 Buchstabe a wird nach den Wörtern „erfolgen durfte“
die Angabe „und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war“
eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „bestätigt“ der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und das Wort „Das“ durch das Wort „das“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/7508

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „zugelassen war“ durch die Wörter
„nachträglich zugelassen wird“ ersetzt.

5. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3
Abordnung und Versetzung von einem Land zu einem anderen Land

oder zum Bund“.

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13
Grundsatz

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei Abordnung oder Verset-
zung von einem Land zu einem anderen Land oder zum Bund.“

7. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

„Abschnitt 4
Umbildung von Körperschaften“.

8. § 20 wird gestrichen.

9. Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

10. Die §§ 21 bis 55 werden die §§ 20 bis 54.

11. Im bisherigen § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „ohne Dienst-
herrneigenschaft“ die Wörter „oder bei einer öffentlich-rechtlichen Reli-
gionsgemeinschaft“ eingefügt.

12. Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.

13. Der bisherige § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beam-
tenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demsel-
ben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden
Regelungen trifft.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Wörter „oder mit Beendigung der vorübergehend wahrgenommenen
Aufgaben“ werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

14. Der bisherige § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 26 Abs. 2“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 26 Abs. 2“ ersetzt.

15. Im bisherigen § 29 Abs. 3 werden die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 3“ durch
die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 3“ und die Angabe „§ 28“ durch die Angabe
„§ 27“ ersetzt.

16. Der bisherige § 31 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vorbehal-
ten.“

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2 und 6“ durch die An-
gabe „§ 29 Abs. 2 und 6“ ersetzt.

Drucksache 16/7508 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

17. Der bisherige § 32 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für erneute Berufungen nach Satz 1, die weniger als fünf Jahre vor Er-
reichen der Altersgrenze (§ 25) wirksam werden, können durch Landes-
recht abweichende Regelungen getroffen werden.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend.“

18. Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.

19. Der bisherige § 39 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie
aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen,
kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

20. Der bisherige § 41 wird wie folgt geändert:

„Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Er-
laubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienst-
liche Interessen zu beeinträchtigen.“

21. Der bisherige § 48 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren
Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versor-
gungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheit-
liche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen
oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die
Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft
gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei
sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstver-
gehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten
Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2
können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als
Dienstvergehen gelten.“

22. Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.

23. § 56 wird gestrichen.

24. Die §§ 57 bis 62 werden die §§ 55 bis 60.

25. Abschnitt 8 wird Abschnitt 9.

26. Im bisherigen § 57 wird die Angabe „§§ 58 bis 61“ durch die Angabe
„§§ 56 bis 59“ ersetzt.

27. Abschnitt 9 wird Abschnitt 10.

28. Im bisherigen § 62 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 26 und 27“ durch die An-
gabe „§§ 25 und 26“ ersetzt.

29. Nach dem neuen § 60 wird folgender Abschnitt 11 eingefügt:

„Abschnitt 11
Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal

§ 61
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines Dienst-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/7508

herrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt wer-
den. Abordnung und Versetzung im Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zu-
stimmung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn
die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufge-
löst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder
wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teil-
weise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. In diesen
Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule
oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung. Die Vor-
schriften über den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer nicht anzuwenden.“

30. Abschnitt 10 wird Abschnitt 12.

31. § 63 wird § 62 und wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „oder § 21 des Beamtenstatusgeset-
zes“ durch die Angabe „oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ er-
setzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe „oder § 21 des Beamtenstatusgeset-
zes“ durch die Angabe „§ 20 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 21 des Beamtenstatusgesetzes“ durch
die Angabe „§ 20 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe „oder § 21 des Beamtenstatusgesetzes“
durch die Angabe „oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

d) In Absatz 6 wird die Angabe „und § 21 des Beamtenstatusgesetzes“
durch die Angabe „und § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

e) In Absatz 7 wird die Angabe „oder nach § 21 des Beamtenstatusgeset-
zes“ durch die Angabe „ oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ er-
setzt.

f) Absatz 8 wird gestrichen.

g) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8 und 9.

h) Der bisherige Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. § 76 wird wie folgt gefasst:

§ 76
Altersgrenzen

(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Alters-
grenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).

(2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt wer-
den, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhe-
stand zu versetzen ist.“

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

i) Absatz 11 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:

Die Angabe „§ 37 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes“ wird durch
die Angabe „§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

j) Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:

Die Angabe „§ 55 des Beamtenstatusgesetzes“ wird durch die Angabe
„§ 54 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

Drucksache 16/7508 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

k) Absatz 13 wird Absatz 12.

l) Absatz 14 wird Absatz 13 und wie folgt gefasst:

‚„(13) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie
folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Auch die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen
sind angemessen auszugleichen.“

bb) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.

b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter entspre-
chend.“

2. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6“ durch die
Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4“ ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6“ durch die
Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4“ und die Angabe „§ 9 Abs. 11 Satz 2“
durch die Angabe „§ 9 Abs. 11“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „und dessen Anstellung durch He-
ranziehung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert
wird“ gestrichen und die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6“ durch
die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4“ ersetzt.

4. § 16a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1
Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des
Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.“

5. Dem § 17 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des
§ 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind
§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Absatz 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2
und 3 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“‘

m) Nach dem neuen Absatz 13 wird folgender Absatz 14 eingefügt:

‚(14) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe angefügt:

„10a. Übergangsregelung aus Anlass des Beamtenstatusgesetzes
§ 98a“.

2. § 8a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf
Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienst-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/7508

verhältnisses um Einstellung als Beamter, gilt § 9 Abs. 8 Satz 4 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.“

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulas-
sungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind
auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte,
dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie
die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertrag-
lichen Voraussetzungen erfüllen.“

b) In Absatz 5 Nr. 4 wird das Wort „Anstellung“ durch die Wörter
„Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit“ ersetzt.

4. In § 11a Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Anstellung“ durch die Wörter
„Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit“ ersetzt.

5. Nach § 98 werden folgende Überschrift und folgender § 98a ange-
fügt:

„10a. Übergangsregelung aus Anlass des Beamtenstatusgesetzes

§ 98a

Auf Bundesbeamte sind § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a
in der bis zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes]
geltenden Fassung anzuwenden.“‘

n) Im bisherigen Absatz 15 wird die Angabe 㤠21 des Beamtenstatusgeset-
zes“ durch die Angabe „§ 20 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

o) Im bisherigen Absatz 17 wird die Angabe 㤠21 des Beamtenstatusgeset-
zes“ durch die Angabe „§ 20 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.

32. § 64 wird § 63 und wie folgt gefasst:

㤠63
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und
§ 135 außer Kraft.

(3) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landes-
regelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die
davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht
anzuwenden.“

Berlin, den 12. Dezember 2007

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Ralf Göbel
Berichterstatter

Siegmund Ehrmann
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Drucksache 16/7508 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ralf Göbel, Siegmund Ehrmann, Dr. Max Stadler,
Petra Pau und Silke Stokar von Neuforn

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4027 und die Gegen-
äußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des
Bundesrates auf Drucksache 16/4038 wurden in der 76. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 18. Januar 2007 an den
Innenausschuss federführend sowie an den Rechtsausschuss,
den Verteidigungsausschuss und den Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung
überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 81. Sitzung am 12. De-
zember 2007 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs empfohlen. Der Rechtsausschuss emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktion
DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 16(4)317 abzu-
lehnen. Weiter empfiehlt der Rechtsausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP, den Entschließungsantrag der Fraktion der
FDP auf Ausschussdrucksache 16(4)319 abzulehnen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 68. Sitzung am
12. Dezember 2007 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 47. Sitzung am 12. Dezember
2007 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 29. Sitzung am 31. Januar
2007 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche Anhö-
rung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen.

Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner
34. Sitzung am 19. März 2007 durchgeführt. Hinsichtlich
des Ergebnisses der Anhörung, an der sich sieben Sachver-
ständige beteiligten, wird auf das Protokoll der 34. Sitzung
des Innenausschusses vom 19. März 2007 (Nummer 16/34)
mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen
verwiesen.

Der Innenausschuss hat in seiner 55. Sitzung am 12. De-
zember 2007 den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4027
abschließend beraten und ihm in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und

SPD auf Ausschussdrucksache 16(4)313 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zugestimmt.

Zuvor wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
auf Ausschussdrucksache 16(4)313 mit demselben Stimmen-
ergebnis angenommen.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Aus-
schussdrucksache 16(4)317 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktion
DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 16(4)317 hat ein-
schließlich Begründung folgenden Wortlaut:

1. § 1 wird wie folgt ergänzt:

„(2) Die Rechtsstellung der Beamtin/des Beamten ist
durch Gesetz zu regeln.“

2. § 6 wird wie folgt ergänzt:

„(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass ein
Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhält-
nis auf Zeit übertragen wird. Eine weitere Amtszeit ist
zulässig. Die Amtszeiten sind gesetzlich zu bestimmen;
beide Amtszeiten dürfen insgesamt eine Dauer von zehn
Jahren nicht überschreiten. Nach Ablauf einer zweiten
Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenver-
hältnis auf Zeit nicht zulässig.

(3) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin
oder dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenver-
hältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der
zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder dem Beamten das
Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
übertragen werden. Mit dem Ende des Beamtenverhält-
nisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus
diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche An-
sprüche bestehen nicht.“

3. § 7 wird wie folgt ergänzt:

„(4) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei solchen Bewer-
berinnen und Bewerbern abgesehen werden kann, die die
erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufs-
erfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen
Dienstes erworben haben (andere Bewerberinnen und
Bewerber).“

4. § 10 wird wie folgt ergänzt:

„(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens
nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzu-
wandeln, wenn die Beamtin/der Beamte die beamten-
rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.

(3) Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlau-
bung ohne Dienstbezüge.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/7508

5. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13
Gegenseitige Anerkennung und Befähigung

Wer die Befähigung für eine Laufbahn beim Bund
oder einem Bundesland erworben hat, besitzt die Befä-
higung für die entsprechende Laufbahn in allen Bun-
desländern und beim Bund.“

6. Die bisherigen §§ 13 bis 64 werden zu den §§ 14 bis 65

7. § 21 (1) Nr. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienst-
herrneigenschaft im dringenden dienstlichen oder
öffentlichen Interesse oder

2. bei einer anderen Einrichtung, wenn dringende öf-
fentliche Interessen es erfordern.“

8. § 21 (2) ist wie folgt zu ergänzen:

„Bei Verkauf der privatrechtlich organisierten Einrich-
tung der öffentlichen Hand an ein privates Unterneh-
men (Privatisierung) ist eine Beibehaltung der Zuwei-
sung nur mit Zustimmung der Beamtin/des Beamten
zulässig.“

9. § 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26
Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze

„(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten
nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Die
Altersgrenze ist das vollendete 65. Lebensjahr. Für ein-
zelne Beamtengruppen kann durch Gesetz eine niedri-
gere Altersgrenze bestimmt werden.“

10. § 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27
Dienstunfähigkeit

„(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesund-
heitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten
dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.

Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer

1. infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von
sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst
getan hat und bei der oder dem keine Aussicht be-
steht, dass innerhalb einer Frist von einem Jahr die
Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

2. das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehin-
dert im Sinne des § 2 Abs. 2, IX. Buch Sozialgesetz-
buch ist.

Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können
besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit
durch Gesetz geregelt werden.“

(2) Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgese-
hen werden, wenn eine anderweitige Verwendung mög-
lich ist.

Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der
Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben
oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines an-

deren Amts ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue
Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit
mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist
wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass
die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts
erfüllt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als
Bestandteile des Endgrundgehaltes. Beamtinnen und
Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Lauf-
bahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen
für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand
kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehal-
tung des übertragenen Amts innerhalb ihrer oder seiner
Laufbahngruppe ohne Zustimmung auch eine geringer-
wertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn
übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwen-
dung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen
Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätig-
keit zumutbar ist.

11. § 41 wird wie folgt gefasst:

§ 41
Nebentätigkeit

„(1) Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeige-
pflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt
zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen
zu beeinträchtigen.

(2) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung
öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines An-
gehörigen. Ihre Übernahme ist vor Aufnahme schrift-
lich anzuzeigen.

(3) Nicht genehmigungspflichtig ist

1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in
Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormund-
schaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer
Testamentsvollstreckung,

b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit,
der Ausübung eines freien Berufes oder der Mit-
arbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens
mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der
Übernahme einer Treuhänderschaft,

2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des
Beamten unterliegenden Vermögens,

3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri-
sche oder Vortragstätigkeit,

4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen-
hängende selbständige Gutachtertätigkeit von Leh-
renden an öffentlichen Hochschulen und Beamtin-
nen oder Beamten an wissenschaftlichen Instituten
und Anstalten,

5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in
Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in
Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Be-
amten.“

Drucksache 16/7508 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

12. § 46 ist wie folgt zu fassen:

§ 46
Fürsorge

„Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und
Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Be-
endigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Diese
sind an der allgemeinen gesellschaftlichen Einkom-
mensentwicklung zu beteiligen. Der Dienstherr schützt
die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätig-
keit und in ihrer Stellung.“

13. § 47 ist wie folgt zu ergänzen:

„(2) Erhöhen sich die Anforderungen an die fachli-
che Eignung für die Einstellung in den öffentlichen
Dienst in der Zeit, in der sich die Bewerbung um die
Einstellung infolge der Geburt oder der Betreuung ei-
nes Kindes verzögert hat und ist die Bewerbung inner-
halb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes
oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmä-
ßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der
Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen
zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu
dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreu-
ung des Kindes hätte erfolgen können.

Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Bewerbe-
rin oder der Bewerber ohne diese Verzögerung einge-
stellt worden wäre, kann eine Einstellung vor anderen
Bewerberinnen oder Bewerbern erfolgen.“

14. § 51 ist wie folgt zu fassen:

§ 51
Personalakte

„(1) Über jede Beamtin und jeden Beamten ist eine
Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln
und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personal-
akte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Da-
teien gespeicherten, die die Beamtin oder den Beamten
betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem
unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Perso-
nalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Per-
sonalakte nicht aufgenommen werden. Personalakten-
daten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung
oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn,
die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige
Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte
sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und
dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken
dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kin-
dergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs-
und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn
diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und
von einer von der Personalverwaltung getrennten Or-
ganisationseinheit bearbeitet werden.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-
punkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
Teilakten können bei der für den betreffenden Aufga-
benbereich zuständigen Behörde geführt werden. Ne-
benakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte
oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden,
wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich

Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere perso-
nalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Be-
amten zuständig sind. Sie dürfen nur solche Unterlagen
enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgaben-
erledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In
die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller
Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte
haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der
Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalver-
waltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.
Dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Ab-
rufverfahren.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten
über Bewerberinnen oder Bewerber, Beamtinnen oder
Beamte und ehemalige Beamtinnen oder Beamte nur
erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses
oder zur Durchführung organisatorischer, personeller
und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwe-
cken der Personalplanung und des Personaleinsatzes,
erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Da-
ten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch
die zuständige oberste Dienstbehörde.“

15. § 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53
Mitgliedschaft in Gewerkschaften und

Berufsverbänden

„Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich zum
Zwecke der berufspolitischen und rechtlichen Vertre-
tung in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusam-
menzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre
Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienst-
lich gemaßregelt oder benachteiligt werden.“

Begründung

Allgemeines

Mit dem vorliegenden Änderungsantrag werden grundlegen-
de Änderungsvorschläge von Sachverständigen, insbesonde-
re von Gewerkschaftsvertreterinnen und -vertretern, aus der
Öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen
Bundestages am 19. März 2007 sowie daraus folgende re-
daktionelle Änderungen übernommen.

Ziel des Änderungsantrages ist es, den von Artikel 74 Abs 1
Nr. 27 Grundgesetz definierten Kompetenzrahmen des Bun-
des so auszuschöpfen, dass künftige gravierende Wettbe-
werbsverschiebungen zwischen den Bundesländern verhin-
dert werden. Damit soll der ausdrücklich erklärte Wille des
Verfassungsgebers umgesetzt werden, die strukturprägenden
Elemente des Beamtenverhältnisses auch künftig bundes-
einheitlich zu regeln. Gleichzeitig soll die im Entwurf der
Bundesregierung enthaltene einseitige Lastenverteilung für
die angestrebte größere Mobilität im Öffentlichen Dienst zu
Ungunsten der Beamtinnen und Beamten beseitigt werden.

Nr. 1 (§ 1)

Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass die
Rechtsstellung von Beamtinnen und Beamten auch nach

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/7508

Wegfall des rahmenrechtlichen Schutzes des BRRG aus-
schließlich unter den Voraussetzungen und in den Formen
dieses Gesetzes geändert werden kann.

Zu Nr. 2 (§ 6)

Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass hin-
sichtlich der Beamtenverhältnisse auf Zeit eine zeitliche Ein-
grenzung erfolgt. Auch künftig sollen danach maximal zwei
Zeitbeamtenverhältnisse aufeinander folgen dürfen. Als not-
wendigen Kompromiss zwischen der besonderen Leistungs-
bezogenheit von Führungsaufgaben einerseits und der mit
dem Beamtenverhältnis per se verbundenen persönlichen
Unabhängigkeit andererseits ist die enthaltene Verpflichtung
auf dauerhafte Übertragung des Amtes mit Ablauf der zwei-
ten Amtszeit als Soll-Regelung gefasst.

Zu Nr. 3 (§ 7)

Durch die Ergänzung soll die im § 4 BRRG bisher enthaltene
Möglichkeit erhalten werden, Bewerberinnen und Bewerber,
die die erforderliche Befähigung für ein Amt durch Lebens-
oder Berufserfahrung außerhalb des Öffentlichen Dienstes
erworben haben, in das Beamtenverhältnis aufnehmen zu
können.

Obwohl hierbei eine Schnittstelle zum Laufbahnrecht vor-
handen ist, soll der Grundsatz einer derartigen Berufung im
Beamtenstatusgesetz verankert werden. Nur so lässt sich si-
cherstellen, dass Bewerberinnen und Bewerber bundesweit
vergleichbare Chancen erhalten, in ein Beamtenverhältnis
berufen zu werden.

Zu Nr. 4 (§ 10)

Mit dieser Ergänzung soll eine Rechtsgrundlage für Beam-
tinnen und Beamte auf Probe geschaffen werden, sich gegen
eine Verlängerung der Probephase ohne Ernennung auf
Lebenszeit zu wehren. Die Kompetenz für eine derartige
Regelung ist für den Bund gegeben, da der Übergang von
einem Beamtenverhältnis in ein anderes im Kern dem Sta-
tusrecht und nicht dem Laufbahnrecht zuzuordnen ist.

Zu Nr. 5 (§ 13)

Durch die Ergänzung soll sichergestellt werden, dass bei
einem Dienstherrnwechsel über Ländergrenzen hinaus eine
wechselseitige Anerkennung der Zulassung zum Vorberei-
tungsdienst und der Laufbahnbefähigungen erfolgt.

Zu Nr. 6 (§13)

Folgeänderung zu Nr. 5 (§ 13)

Zu Nr. 7 (§ 21 Abs. 1)

Durch die Ergänzung soll erreicht werden, dass eine Zuwei-
sung wie bisher im BRRG geregelt, eines dringenden dienst-
lichen Grundes oder eines dringenden öffentlichen Interes-
ses bedarf. Es soll verhindert werden, dass eine Zuweisung
lediglich auf Grund eines nicht eingeschränkten dienstlichen
Grundes oder öffentlichen Interesses erfolgen kann und da-
mit Beamtinnen und Beamte vermehrt in private Unterneh-
men gedrängt werden.

Zu Nr. 8 (§21 Abs. 2)

Durch diese Ergänzung soll sichergestellt werden, dass bei
Privatisierungen von Einrichtungen der Öffentlichen Hand

eine Zuweisung nur mit Zustimmung der Beamtin oder des
Beamten aufrechterhalten werden kann.

Zu Nr. 9 (§ 26)

In der bisherigen Regelung fehlte die Festschreibung einer
verbindlichen Altersgrenze, die mit der Neufassung an-
gestrebt wird. Der Eintritt in den Ruhestand gehört in den
Katalog zentraler Rechte und Pflichten der Beamtin/des Be-
amten. Darüber hinaus sollte das Versorgungsrecht von
Bund und Ländern zumindest an einigen Eckpunkten einheit-
lich fixiert werden, um eine Vergleichbarkeit der Lebensver-
hältnisse in Ansätzen zu gewährleisten.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist gegeben, weil
die Versetzung in den Ruhestand Status ändernd ist und ge-
mäß Grundgesetz der Bundesgesetzgeber alle beamtenrecht-
lichen Statusfragen einheitlich zu regeln hat.

Zu Nr. 10 (§ 27)

Die Neuregelung stellt klar, dass der Ersatz der Regelungen
zur Dienstunfähigkeit im BRRG durch den vorliegenden Ge-
setzentwurf nicht zu Lasten der betroffenen Beamtinnen und
Beamten erfolgen soll.

Deshalb wird in Absatz 1 geregelt, dass auch weiterhin Be-
amtinnen und Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis
der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt
werden können, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben
und schwerbeschädigt im Sinne des SGB IX sind.

Absatz 2 stellt klar, dass die Übertragung eines anderen Am-
tes ohne Zustimmung nur zulässig ist, wenn es mit mindes-
tens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bis-
herige Amt und Stellenzulagen hierbei nicht als Bestandteile
des Grundgehaltes gelten.

Absatz 3 regelt, dass auch unter dem Grundsatz Rehabilita-
tion vor Versorgung eine Laufbahngruppen übergreifende
unterwertige Beschäftigung ausgeschlossen ist.

Zu Nr. 11 (§ 41)

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wird sichergestellt,
dass Tatbestände, die gemäß bisheriger Gesetzgebung
(BRRG) gegenüber sonstigen Nebentätigkeiten privilegiert
behandelt wurden, weiter erhalten bleiben.

Bei den in den Absätzen 2 und 3 geregelten Tätigkeiten han-
delt es sich vorrangig um solche, die unter den Grundrechts-
schutz der Artikel 5 Abs. 3, 12 und 14 GG fallen. Deren
Sonderstellung erfordern eine bundeseinheitliche Regelung
durch den Gesetzgeber.

Zu Nr. 12 (§ 46)

Mit der Neufassung soll die aus dem Alimentationsprinzip
erwachsende Pflicht zur einheitlichen Anpassung der Besol-
dung und Versorgung an die allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnisse in der Gesellschaft garantiert
werden.

Zu Nr. 13 (§47)

Mit der Ergänzung soll ein Ausgleich für den Fall erreicht
werden, dass sich während des Mutterschutzes oder der
Elternzeit die Bedingungen für die Einstellung in das Beam-
tenverhältnis verschärft haben.

Drucksache 16/7508 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nr. 14 (§ 51)

Mit der Neuregelung soll der bereichsspezifische Daten-
schutz für alle Personalaktendaten wieder hergestellt wer-
den. Die Neuregelung ist eine abschließende Regelung; lan-
desrechtliche Ausnahmefälle sind ausgeschlossen.

Dies soll in Abs. 1 dadurch erreicht werden, dass eine strikte
Trennung von Personalaktendaten und Sozialdaten (Bei-
hilfe-, Besoldungs-, Versorgungs-, Kindergelddaten) festge-
legt wird. In Abs. 2 wird geregelt, durch wen und unter wel-
chen Voraussetzungen Teil- oder Nebenakten geführt werden
dürfen. Abs. 3 regelt den Zugang zu Personalaktendaten und
Abs. 4 die Rechte und Pflichten des Dienstherrn beim Um-
gang mit Personalaktendaten.

Zu Nr. 15 (§ 53)

Mit der Neufassung soll klargestellt werden, dass Beamtin-
nen und Beamte ihre Gewerkschaften oder Berufsverbände
mit ihrer Vertretung beauftragen können, soweit gesetzlich
nichts anderes festgelegt ist. Die gewerkschaftliche Vertre-
tung beschränkt sich dabei nicht auf kollektivrechtliche Ver-
tretung, sondern umfasst auch individuelle Unterstützung.
Diese spezielle und eingeschränkte Zweckbindung hinsicht-
lich des Zusammenschlusses in Gewerkschaften und Berufs-
verbänden soll sich auch in der Formulierung der Status-
rechte wiederfinden.

Der Entschließungsantrag der Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 16(4)319 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Der Entschließungsantrag der Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 16(4)319 hat folgenden Wortlaut:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Der vorgelegte Gesetzentwurf für ein Beamtenstatus-
gesetz füllt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für
die Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Be-
amten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts nicht angemessen aus. Er ist
insbesondere nicht geeignet, bestehende Unsicherheiten
über Inhalt und Abgrenzung der insoweit bestehenden
Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu beseitigen. Er
ist darüber hinaus nicht geeignet, die im gesamtstaat-
lichen Interesse liegende Rechtseinheit im Bereich des
Beamtenrechts zu wahren und Mobilität sicher zu stellen.
Damit bestätigen sich die von der FDP-Bundestagsfrak-
tion im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der
Föderalismusreform auf Bundestagsdrucksache 16/2053
geäußerten Bedenken, dass die Reföderalisierung des
Dienstrechts die Gefahr eines Auseinanderfallens der
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mit negativen
Folgen für die Mobilität und Motivation des beamteten
Personals birgt. Mit dem Entwurf wird die Chance ver-
tan, durch einfachrechtliche Normierung allgemein gül-
tiger und unstreitiger hergebrachter Grundsätze des Be-
rufsbeamtentums eine Klammer für die Einheitlichkeit
einer der Säulen des öffentlichen Dienstes zu schaffen.

2. Als Mobilitätshemmnis erweisen sich dabei vor allem das
Fehlen von länderübergreifenden statusrechtlichen oder
statusbildenden Schnittstellen im Laufbahnrecht, insbe-
sondere zur wechselseitigen Anerkennung von Laufbahn-

befähigungen sowie bei der Anerkennung erworbener
Ämter, und das Fehlen von Regelungen zum Versorgungs-
lastenausgleich. Die Fortgeltung der bisherigen Re-
gelungen ist für jeden Dienstherrn beliebig. Für die
betroffenen Beamtinnen und Beamten ist das mit erhebli-
chen Unsicherheiten verbunden. Das Fehlen einer Aus-
gleichsregelung wird den Personalaustausch wesentlich
erschweren. Ohne Erstattungsanspruch gegen abgeben-
de Dienstherrn werden aus Sorge, am Ende die gesamte
Versorgung zahlen zu müssen, Beamtinnen und Beamte
kaum noch übernommen werden. Die öffentliche An-
hörung von Sachverständigen des Innenausschusses am
19. März 2007 hat ergeben, dass in beiden Bereichen
Regelungen möglich gewesen wären, ohne die grund-
gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern zu verletzen. Derartige Regelungen wären nicht
nur möglich, sondern auch nötig gewesen, um einen be-
stehenden Konstruktionsfehler des Gesetzentwurfs zu be-
seitigen. Der Gesetzentwurf enthält kaum substanzielle
Regelungen, die den Wechsel zwischen einzelnen Dienst-
herrn aus Sicht des Beamten ausreichend absichern. Um-
gekehrt werden für den Dienstherrn bestehende Mobili-
tätshindernisse in nennenswertem Umfang abgebaut.
Insbesondere werden die Voraussetzungen für eine Ab-
ordnung, Versetzung und Zuweisung abgesenkt. Dies
führt im Ergebnis zu einer Unsymmetrie der Mobilitäts-
regelungen, bei der eine gleichwertige Berücksichtigung
der Interessen des Dienstherrn und der Beamtinnen und
Beamten nicht mehr festgestellt werden kann.

3. Zu den grundsätzlichen Mängeln des Gesetzentwurfs ge-
hört auch das Fehlen der Verankerung des Grundsatzes,
dass die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten nur
durch Gesetz geregelt werden kann, sowie des Grundsat-
zes, dass die Alimentationspflicht für Beamtinnen und
Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versor-
gungsempfänger den Anspruch auf Teilhabe an der all-
gemeinen Einkommensentwicklung umfasst. Ebenso fehlt
es an einer statusrechtlichen Absicherung der Eigen-
ständigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems.
Darüber hinaus versäumt der Entwurf die Chance, dem
Beamtenrecht eine Richtung für die Zukunft zu geben.
Eine Zielorientierung in der Frage, weshalb der Staat
Beamtinnen und Beamte für Aufgaben im Sinne von § 3
Abs. 2 des Entwurfs benötigt, fehlt ebenso wie eine Fest-
legung der Funktion des Berufsbeamtentums. Gänzlich
unerwähnt bleibt die Aufgabe des Beamtenrechts, poli-
tisch motivierte Personalentwicklung zu verhindern. Der
Gesetzentwurf ist Ausdruck eines beamtenrechtlichen
Relativismus, der die Frage, weshalb Deutschland das
Berufsbeamtentum braucht, unbeantwortet lässt. Auf
diese Weise wird das Ziel, das Berufsbeamtentum best-
möglich auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts
vorzubereiten und ihm ein klares Profil zu geben, ver-
fehlt.

4. Auf diese Weise wird der Bundesgesetzgeber auch seiner
gesamtstaatlichen Verantwortung für das Statusrecht der
Beamtinnen und Beamten nicht gerecht. Artikel 33 Abs. 5
des Grundgesetzes weist dem Bundesgesetzgeber eine
vorrangige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des
Berufsbeamtentums im gesamtstaatlichen Interesse zu.
Es ist Aufgabe des Bundesgesetzgebers, die verfassungs-
rechtlichen Vorgaben für das Beamtenstatusrecht durch

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/7508

gesetzgeberische Entscheidungen auszufüllen. Hiermit
unvereinbar ist die praktizierte Beschränkung des Ge-
setzentwurfs, der auf zukunftsweisende Zielsetzungen für
das Berufsbeamtentum im 21. Jahrhundert verzichtet.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

1. den vorgelegten Gesetzentwurf zurückzuziehen

2. und stattdessen einen Gesetzentwurf vorzulegen, der ein
Leitbild enthält, das geeignet ist,

a) die Funktionsfähigkeit, Einheitlichkeit und Mobilität
des Berufsbeamtentums zu gewährleisten,

b) sein Profil zu schärfen und

c) qualifizierten Bewerbern die Perspektive zu geben,
dem Staat an herausgehobener Stelle zu dienen.

II. Zur Begründung

1. Zur Begründung des Gesetzentwurfs allgemein wird auf
Drucksache 16/4027 hingewiesen.

2. Mit den vom Innenausschuss auf Grundlage des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 16(4)313 empfohlenen Änderungen werden
die in der Stellungnahme des Bundesrates und der Ge-
genäußerung der Bundesregierung enthaltenen Ände-
rungsvorschläge sowie die daraus folgenden redaktionel-
len Änderungen übernommen. Diese begründen sich im
Wesentlichen wie folgt:

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2 (§ 4)

Die nunmehr in den Absätzen 1, 2a und 4b vorgesehene
Bezugnahme auf Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 soll die
für die Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebliche
Ausübung hoheitlicher Aufgaben im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit, auf Zeit und auf Widerruf verdeutlichen. § 3
Abs. 2 wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geset-
zestext aufgenommen, so dass die Bezugnahme erst jetzt
möglich ist. § 4 wurde insgesamt zur besseren Lesbarkeit
und Zitierbarkeit ohne eine inhaltliche Änderung vorzuneh-
men neu formuliert.

Zu Nummer 3 (§ 5 Abs. 1)

Die Vorschrift wird ebenfalls um die Bezugnahme auf § 3
Abs. 2 ergänzt. Hierfür gelten dieselben Gründe wie bei § 4.

Zu Nummer 4 (§ 11)

Redaktionelle Änderungen in den Absätzen 1 und 2.

Zu Nummer 5 (Abschnitt 3)

Die Überschrift zu Abschnitt 3 ist neu zu fassen, da dieser
Abschnitt nur noch die Abordnung und Versetzung zwischen
den Ländern und von einem Land in die Bundesverwaltung
regelt, nicht mehr jedoch die Umbildung einer Körperschaft.

Zu Nummer 6 (§ 13)

§ 13 wird neu gefasst, da die Vorschrift nur noch die landes-
übergreifende Abordnung und Versetzung regelt, nicht mehr
die Umbildung einer Körperschaft.

Zu Nummer 7 (neuer Abschnitt 4)

Der neue Abschnitt 4 nimmt die bisher in Abschnitt 3 gere-
gelte Umbildung von Körperschaften in einem eigenen
Abschnitt auf. Damit wird deutlich, dass diese Vorschriften
auch für landesinterne Umbildungen von Körperschaften
gelten. Diese Änderung entspricht dem mehrheitlichen
Wunsch der Länder in der Stellungnahme zu dem Gesetz-
entwurf (Bundesratsdrucksache 780/06 (Beschluss), Num-
mer 2). Der Regelungskomplex „Umbildung einer Körper-
schaft“ war bisher im BRRG einheitlich und unmittelbar für
Bund und Länder geregelt (§§ 128 bis 132 BRRG). Der mit
der Umbildung einer Körperschaft verbundene Dienstherrn-
wechsel berührt die statusrechtliche Stellung des Beamten.
Der Bundesrat geht in seinem Beschluss zu Nummer 2 auf
Seite 4 ff. davon aus, dass zur Kompetenz des Bundes auch
gehören: „Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begrün-
dung … des Dienstverhältnisses und wesentliche Rechte“
der Beamtinnen und Beamten und schließt aus diesen un-
bestimmten Rechtsbegriffen auf eine Regelungspflicht des
Bundes für die Rechtsfolgen der Umbildung einer Körper-
schaft, da es sich um einen „erheblichen Eingriff“ in den Sta-
tus handele. Aus Sicht des Bundes umfasst die konkurrie-
rende Gesetzgebung den gesamten Regelungsbereich bei
Umbildungen ohne die Unterscheidung zwischen landes-
internen und landesübergreifenden Maßnahmen, da eine Be-
schränkung des Bundesgesetzgebers auf die landesinternen
Maßnahmen – anders als bei Abordnung und Versetzung –
der Begründung zur Grundgesetzänderung nicht zu entneh-
men ist.

Zu Nummer 8 (§ 20)

Die Vorschrift gehört nicht eindeutig zum Statusrecht, son-
dern hat auch versorgungsrechtliche Elemente. Die Frage
der Versorgungslastenteilung wird daher nicht im Beamten-
statusgesetz geregelt. In Bund und Ländern gilt § 107b des
Beamtenversorgungsgesetzes weiter, solange keine Ände-
rung durch die jeweiligen Gesetzgeber erfolgt.

Zu Nummer 9 (Abschnitt 4)

Folgeänderung.

Zu Nummer 10 (§§ 21 bis 55)

Folgeänderungen.

Zu Nummer 11 (§ 21 Abs. 1 Nr. 1)

Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass der
Anwendungsbereich der Vorschrift mit dem Anwendungs-
bereich des § 123a BRRG übereinstimmt und auch die
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften erfasst. Die
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind zwar
Dienstherren, bei genauer Auslegung allerdings nicht
Dienstherren im Sinne der §§ 1, 2 und des bisherigen § 21
Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes, weil damit nur die
Dienstherren nach klassischem öffentlichem Dienstrecht er-
fasst werden.

Drucksache 16/7508 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 12 (Abschnitt 5)

Folgeänderung.

Zu Nummer 13 (§ 23)

a) Der neue Absatz 3 nimmt die Regelung des § 98 BRRG
auf und gibt dem Landesgesetzgeber Spielraum für
eigenständige Entlassungstatbestände bei Vorliegen der
Voraussetzungen.

b) Die Streichung in Absatz 4 dient der Klarstellung, dass es
in jedem Fall der Entlassung einer Feststellung bedarf,
dass die vorübergehend wahrgenommenen Aufgaben be-
endet sind. Die Erwähnung im Gesetzestext allein reicht
in der Praxis nicht aus.

c) Folgeänderung.

Zu Nummer 14 (§ 24)

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 15 (§ 29)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 16 (§ 31)

a) Die Änderung soll im Gesetzestext klarstellen, dass die
Ämter der so genannten politischen Beamten durch den
Landesgesetzgeber festgelegt werden und nicht durch
Auslegung der Rechtsanwender.

b) Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 17 (§ 32)

a) Der neue Satz 2 ermöglicht dem Landesgesetzgeber, ab-
weichende Regelungen hinsichtlich der Reaktivierungs-
pflicht nach Satz 1 zu treffen.

b) Der neue Absatz 3 stellt klar, dass auch im Fall der Reak-
tivierung das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt
gilt.

Zu Nummer 18 (Abschnitt 6)

Folgeänderung.

Zu Nummer 19 (§ 39)

a) Die Ergänzung des § 39 entspricht der beamtenrecht-
lichen Praxis im Hinblick auf die Glaubens- und Gewis-
sensfreiheit des Artikels 4 des Grundgesetzes. Damit
wird dem Rechnung getragen, dass Beamtinnen und Be-
amte auf Grund ihrer Religion den vorgeschriebenen Eid
nicht leisten wollen. Aus sprachlichen Gründen wurde
der Gesetzestext neu formuliert.

b) Folgeänderung.

Zu Nummer 20 (§ 41)

Statt einer grundsätzlichen Genehmigungspflicht wird jetzt
nur noch eine grundsätzliche Anzeigepflicht für Nebentätig-
keiten vorgesehen. Dabei geht es nicht darum, materiell die
Ausübung von Nebentätigkeiten zu erleichtern. Deshalb
wird in Satz 2 klargestellt, dass eine Nebentätigkeit unter Er-
laubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen ist, soweit sie ge-

eignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Die Än-
derung soll lediglich verdeutlichen, dass den Ländern ein
großer Spielraum bei der Ausgestaltung des einzuhaltenden
Verfahrens eingeräumt wird.

Zu Nummer 21 (§ 48 Abs. 2)

Satz 2 erweitert den Begriff des Dienstvergehens auf „sons-
tige frühere Beamtinnen und Beamte“. Erfasst werden damit
Beamtinnen und Beamte, die zunächst ohne Versorgungs-
bezüge aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und
danach gegen eine nachwirkende Dienstpflicht verstoßen
haben. Diese Verstöße sollen disziplinarrechtlich verfolgt
werden können, wenn die Betreffenden erneut in ein Beam-
tenverhältnis berufen werden.

Weil die beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue bei
früheren Beamtinnen und Beamten, die in keiner versor-
gungsrechtlichen Beziehung zu ihrem früheren Dienstherrn
stehen, nicht nachwirkt, ist bei diesen Beamten der Begriff
des Dienstvergehens auf Verstöße gegen diejenigen Pflich-
ten zu beschränken, die für alle früheren Beamten gelten.
Schon im Wortlaut wird klargestellt, dass – wie bei den akti-
ven Beamten (Absatz 1) – nur schuldhafte Pflichtverstöße
als Dienstvergehen gelten. Die Öffnungsklausel für die Lan-
desgesetzgeber wird ebenfalls auf frühere Beamte ohne ver-
sorgungsrechtliche Beziehung zu ihrem früheren Dienst-
herrn erweitert.

Zu Nummer 22 (Abschnitt 7)

Folgeänderung.

Zu Nummer 23 (§ 56)

Für eine Sonderregelung im Beamtenrecht zur Regelung
der Revisionsgründe besteht außerhalb der Verwaltungs-
gerichtsordnung keine Notwendigkeit. Die Problematik di-
vergierender Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften
ist kein spezielles Problem des Beamtenrechts, sondern wird
mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgefangen.

Zu Nummer 24 (§§ 57 bis 62)

Folgeänderung.

Zu Nummer 25 (Abschnitt 8)

Folgeänderung.

Zu Nummer 26 (§ 57)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 27 (Abschnitt 9)

Folgeänderung.

Zu Nummer 28 (§ 62)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 29 (Abschnitt 11 – neu)

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben auf Grund
der ihnen gewährleisteten Lehr- und Forschungsfreiheit be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/7508

sondere Statusrechte. Die Regelungen der §§ 14 und 15 des
Beamtenstatusgesetzes können deshalb nicht ohne weiteres
auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angewandt
werden. Daher soll in das Beamtenstatusgesetz eine entspre-
chende Vorschrift aufgenommen werden. Eine Regelung im
Hochschulrahmenrecht ist nicht sinnvoll, da das Hochschul-
rahmengesetz aufgehoben werden soll.

Zu Nummer 30 (Abschnitt 10)

Folgeänderung.

Zu Nummer 31 (§ 63)

Redaktionelle Anpassung.

a) Redaktionelle Anpassung.

b) Redaktionelle Anpassung.

c) Redaktionelle Anpassung.

d) Redaktionelle Anpassung.

e) Redaktionelle Anpassung.

f) Das Hochschulrahmenrecht soll vor dem Inkrafttreten
des Beamtenstatusgesetzes aufgehoben werden.

g) Folgeänderungen.

h) aa) Als Ergebnis der vom Bundesrat aufgeworfenen
Prüfbitte zur Streichung des § 76 des Deutschen
Richtergesetzes (DRiG) wird die Vorschrift nicht
aufgehoben, sondern neu gefasst.

Bei Regelungen, die die Voraussetzungen für den
Eintritt in den Ruhestand der Richter bestimmen,
handelt es sich um Statusrecht im Sinne des Arti-
kels 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes, für die der
Bund die Gesetzgebungszuständigkeit besitzt. Die
statusprägende Bedeutung ergibt sich aus dem engen
Zusammenhang mit der richterlichen Unabhängig-
keit, aus der unter anderem folgt, dass die Entschei-
dung über den Eintritt in den Ruhestand bei Richtern
gesetzlich festgelegt werden muss. Mithin ist eine
Gleichbehandlung bei Richtern und Beamten für die
Frage der Altersgrenze gerade nicht geboten, viel-
mehr ist eine gesonderte Regelung im Deutschen
Richtergesetz nach wie vor erforderlich.

Allerdings muss nicht an der bestehenden Regelung
in § 76 Abs. 2 DRiG festgehalten werden, die ein
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ver-
bietet; denn auch eine flexiblere Handhabung ist
dann verfassungsgemäß, wenn der Eintritt in den
Ruhestand nicht als Ermessensentscheidung der
Exekutive ausgestaltet ist, sondern auf Antrag des
Richters zwingend auszusprechen ist. Daher kann es
dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, beson-
dere Altersgrenzen festzusetzen, soweit die individu-
elle Festlegung des Eintritts in den Ruhestand letzt-
lich allein von dem Antrag des Richters abhängt.
Besondere Altersgrenzen können zu einer vorzeiti-
gen Versetzung in den Ruhestand, aber auch zu ei-
nem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes
führen, so wie es von den Ländern gewollt ist.

bb) Folgeänderung.

i) Redaktionelle Anpassung.

j) Redaktionelle Anpassung.

k) Folgeänderung.

l) Zu Nummer 1 (§ 9)

Zu Buchstabe a

Die bisherige Regelung in Absatz 8 Satz 4 bis 6 zielte
darauf, bei Einberufung während des Vorbereitungs-
dienstes oder der Probezeit die durch den Wehrdienst ein-
getretene Verzögerung bei der Anstellung auszugleichen.
Dadurch sollte den Beamten eine entsprechend frühere
Beförderung ermöglicht werden. Nachdem das Institut
der Anstellung wegfällt, wird nun allgemein festgelegt,
dass die beamtenrechtlichen Regelungen sicherstellen
müssen, dass Verzögerungen, die sich aus dem Wehr-
dienst ergeben, angemessen ausgeglichen werden müs-
sen.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 2 (§ 12)

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a.

Zu Nummer 3 (§ 13)

Zu den Buchstaben a und b

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a und b.

Zu Nummer 4 (§ 16a)

Die Verweisung auf das Beamtenrechtsrahmengesetz
wird um die entsprechende Regelung im Beamtenstatus-
gesetz ergänzt.

Zu Nummer 5 (§ 17)

Die Vorschrift gilt, solange das Institut der Anstellung be-
steht und bis Vorschriften im jeweiligen Dienstrecht ge-
mäß Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa einen
Nachteil für die Zeit des Grundwehrdienstes ausgleichen.

m) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (§ 8a)

Nach dem Wegfall des laufbahnrechtlichen Instituts der
Anstellung für Beamte und der durch die Föderalismus-
reform geänderten Gesetzgebungskompetenz für das
Dienstrecht der Beamten stellt die Neufassung des § 8a
Abs. 1 SVG sicher, dass die Verpflichtung zum Nach-
teilsausgleich für die Ableistung des Grundwehrdienstes
weiterhin auch für die ehemaligen Soldaten auf Zeit, die
zu Beamten ernannt werden, gilt.

Zu Nummer 3 (§ 9)

Zu Buchstabe a

Da bereits mit der Begründung eines Beamtenverhältnis-
ses auf Probe ein Amt verliehen wird, fällt das laufbahn-
rechtliche Institut der beamtenrechtlichen Anstellung
weg. Der Begriff der Anstellung muss daher auch im
Zusammenhang mit der Eingliederung auf vorbehaltene
Stellen entfallen. Die Rechte aus dem Eingliederungs-

Drucksache 16/7508 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

oder Zulassungsschein sind mit der erfolgreichen Ab-
leistung der Probezeit erfüllt. Mit der Feststellung der
Bewährung in der Probezeit erfolgt regelmäßig die Er-
nennung zum Beamten auf Lebenszeit, wenn die beam-
tenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Buchstabe b

Nach dem Wegfall der beamtenrechtlichen Anstellung
erlischt das Recht aus dem Eingliederungsschein u. a.
auch, wenn das mit Hilfe des Eingliederungsscheins
begründete Beamtenverhältnis vor der Ernennung zum
Beamten auf Lebenszeit aus einem vom Beamten zu ver-
tretenden Grund endet.

Zu Nummer 4 (§ 11a)

Auch hier wird der Begriff der beamtenrechtlichen An-
stellung durch die Angabe „Ernennung zum Beamten auf
Lebenszeit“ ersetzt.

Zu Nummer 5 (§ 98a)

Die Vorschrift gilt, solange für Bundesbeamte das Institut
der Anstellung bestehen bleibt. Im Fall der Abschaffung
ist sie als Folge aufzuheben.

n) Redaktionelle Anpassung.

o) Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 32 (§ 64)

Redaktionelle Anpassung.

Die Vorschriften zur Altersgrenze für den Ruhestand und das
Personalaktenrecht treten mit der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften des
BRRG außer Kraft.

Mit dem späteren Inkrafttreten zum 1. April 2009 der übri-
gen Vorschriften wird den Landesgesetzgebern Zeit für die
Neugestaltung ihres Landesrechts gegeben.

Absatz 3 gibt dem Landesgesetzgeber bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes die Möglichkeit, eine Regelung zur Heilung
von Fehlern bei der Ernennung im Sinne des § 11 zu erlas-
sen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist die Landesregelung
nicht mehr anwendbar.

3. Die Koalitionsfraktionen erklären, mit dem Gesetz-
entwurf sei es gelungen, die erforderliche Mobilität von
Beamten zu gewährleisten, ein modernes Personalma-
nagement zu ermöglichen und den Ländern die mit der

Föderalismusreform angestrebten Gestaltungsspielräume
zu eröffnen. Das Gesetz gebe den Ländern die notwendi-
ge Orientierung, ohne in ihre Kompetenzen einzugreifen.
Eine bundeseinheitliche Regelung der Regelaltersgrenze
für das Erreichen des Ruhestandes sei verfassungsrecht-
lich ebenso wenig geboten wie eine Regelung der gegen-
seitigen Anerkennung von Laufbahnbefähigungen. Da
die Länder zugesichert hätten, die Verteilung der Versor-
gungslasten im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln,
habe man auf eine Verankerung im Beamtenstatusgesetz
verzichten können.

Die Fraktion der FDP verweist auf ihren Entschlie-
ßungsantrag und betont darüber hinaus, dass Innenpoli-
tiker verschiedener Fraktionen die Aufspaltung der Kom-
petenzen in diesem Bereich sehr kritisch gesehen hätten.
Die Bundesregierung habe die Chance, mit dem Beam-
tenstatusgesetz für hinreichende Einheitlichkeit zu sor-
gen, nicht genutzt. Die angestrebte Mobilität von Beam-
ten setze auch Rechtssicherheit voraus, an der es jetzt
aber vor allem in Hinsicht auf die wechselseitige Lauf-
bahnanerkennung und den Versorgungslastenausgleich
fehle. Diese Unsicherheit gehe letztlich zu Lasten der Be-
amten.

Für die Fraktion DIE LINKE. dient der Gesetzentwurf,
trotz positiver Aspekte im Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen, der Herstellung der Mobilität im öffent-
lichen Dienst zu Lasten der Beschäftigten. Der Entwurf
weite die Rechte der Dienstherren aus und beschneide die
der Beamten. Wichtige Regelungsgegenstände wie die
Pflicht, Besoldung und Versorgung an die Entwicklung
der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupas-
sen, die einheitliche Regelaltersgrenze für den Ruhestand
und die gegenseitige Anerkennung der Laufbahnbefähi-
gungen, fehlten völlig. Mit ihrem Änderungsantrag wolle
die Fraktion diese Mängel beseitigen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erinnert da-
ran, dass wesentliche Kritikpunkte schon in der öffent-
lichen Anhörung zum Gesetzentwurf von den Experten
geteilt worden seien. Der Bund wolle offenbar nicht ein-
mal den ihm verbliebenen Gestaltungsrahmen nutzen.
Die Nachteile des Entwurfs seien offensichtlich: Es drohe
eine „Kleinstaaterei“ mit 17 unterschiedlichen Laufbahn-
regelungen, bei der ein Wechsel für die Beamten immer
schwieriger werde. Zudem habe man die Durchlässigkeit
für Externe nicht erleichtert, sondern erschwert. Der Ent-
wurf werde zu weniger Mobilität und einer Schwächung
des Beamtentums führen.

Berlin, den 12. Dezember 2007

Ralf Göbel
Berichterstatter

Siegmund Ehrmann
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

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