BT-Drucksache 16/7152

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6518, 16/6966- Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Vom 14. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7152
16. Wahlperiode 14. 11. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/6518, 16/6966 –

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes

A. Problem

Die Regelungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung der Bestandsüber-
tragung von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen nach
§ 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sind nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig, soweit sie nicht sicherstel-
len, dass bei der Genehmigung die Belange der Versicherten gewahrt sind. Dem
Gesetzgeber ist bis zum 31. Dezember 2007 aufgegeben, eine den verfassungs-
rechtlichen Anforderungen entsprechende Regelung zu treffen. Darüber hinaus
besteht Bedarf, die Versicherungsaufsicht an Veränderungen internationaler
Aufsichtstandards, insbesondere hinsichtlich des internen Risikomanagements
der Unternehmen, anzupassen. Ferner soll die Aufsicht über Bestimmungen
über die Lebensversicherungsunternehmen durch eine Vereinfachung der Min-
destüberschussbeteiligung der Versicherten schlanker gestaltet werden.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, den Urteilen des Bundesverfassungs-
gerichts vom 26. Juli 2005 (1 BvR 782/94, 1 BvR 80/95) Rechnung zu tragen
und die allgemeinen Bestimmungen über die Bestandsübertragung sowie die
besonderen Regelungen zur Bestandsübertragung durch Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit und zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung
anzupassen. Der Entwurf sieht insbesondere vor, § 14 VAG neu zu fassen.
Ferner soll der Übergang zu einer prinzipienbasierten Regulierung des Versiche-
rungsmarktes (Solvency II) vorbereitet werden, indem die Vorlage von internen
Risiko- und Revisionsberichten an die Aufsichtsbehörde sowie die Einrichtung
eines angemessenen Risikomanagements des Versicherungsunternehmens vor-
gesehen werden. Darüber hinaus werden die Bestimmungen für die Berechnung

der Mindestüberschussbeteiligung in der Lebensversicherung durch ein einheit-
liches Verfahren vereinfacht.

Drucksache 16/7152 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinaus folgende Änderungen des Ge-
setzentwurfs:

– Veröffentlichungspflicht bei nach Geschlecht differenzierender Tarifierung,

– Stärkung der Eigenmittelfunktion der Rückstellung für Beitragsrückerstat-
tung bei Lebensversicherungsunternehmen,

– Flexibilisierung der Bedeckungsregelungen bei Pensionsfonds.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Gebietskörperschaften sind
mit dem Gesetzentwurf nicht verbunden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7152

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6518 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe eingefügt:

‚a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

„§ 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversor-
gung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifi-
scher Tarifierung.“‘

b) Die bisherigen Buchstaben a bis f werden die Buchstaben b bis g.

2. Nach Artikel 1 Nr. 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

‚4a. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung,
bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifie-
rung“.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prä-
mien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat die ver-
sicherungsmathematischen und statistischen Daten zu veröffent-
lichen, aus denen die Berücksichtigung des Geschlechts als Faktor
der Risikobewertung abgeleitet wird; diese Daten sind regelmäßig
zu aktualisieren. Bei Daten, die bereits von anderen Stellen veröf-
fentlicht worden sind, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentli-
chung.“‘

3. Nach Artikel 1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

‚11a. § 56a wird wie folgt gefasst:

㤠56a
Rückstellung für Beitragsrückerstattung

(1) Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschuss-
beteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Be-
träge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten
zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt wer-
den, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in
Höhe von mindestens 4 vom Hundert des Grundkapitals verteilt wer-
den kann.

(2) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten
Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt
wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(3) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen
Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten
einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vor-

geschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet
werden. Versicherungsunternehmen sind jedoch berechtigt, mit Zu-

Drucksache 16/7152 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

stimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung
für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte
Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwen-
dung eines drohenden Notstandes heranzuziehen. Lebensversiche-
rungsunternehmen sind darüber hinaus berechtigt, in Ausnahmefällen
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschuss-
anteile entfällt, heranzuziehen

1. um unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Ver-
sicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderun-
gen der Verhältnisse zurückzuführen sind;

2. um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungs-
grundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur
vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden
müssen.“‘

4. Nach Artikel 1 Nr. 24 wird folgende Nr. 24a eingefügt:

‚24a. § 115 wird wie folgt geändert:

„a) Absatz 2 Satz 3 bis 6 werden aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:

„(2a) Die dauernde Erfüllbarkeit eines Pensionsplans kann auch
bei einer vorübergehenden Unterdeckung als gewährleistet ange-
sehen werden, wenn diese 5 vom Hundert des Betrags der Rück-
stellungen nicht übersteigt und die Belange der Versorgungsan-
wärter und -empfänger gewährleistet sind. In diesem Fall ist ein
zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarter Sanie-
rungsplan erforderlich, der der Genehmigung der Aufsichtsbehör-
de bedarf.

Der Plan muss folgende Bedingungen erfüllen:

a) aus dem Plan muss hervorgehen, wie die zur vollständigen Be-
deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfor-
derliche Höhe der Vermögenswerte innerhalb eines angemesse-
nen Zeitraums erreicht werden soll; der Zeitraum darf drei Jahre
nicht überschreiten;

b) bei der Erstellung des Plans ist die besondere Situation des Pen-
sionsfonds zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur seiner
Aktiva und Passiva, sein Risikoprofil, sein Liquiditätsplan, das
Altersprofil der Versorgungsberechtigten, oder die Tatsache,
dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Arbeitgeber die
Erfüllung der Nachschusspflicht zur vollständigen Bedeckung der
Rückstellungen durch Bürgschaft oder Garantie eines geeigneten
Kreditinstituts oder in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist.
Der Pensionsfonds hat dem Pensionssicherungsverein die Verein-
barung unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

(2b) Für Pensionspläne nach § 112 Abs. 1a VAG gilt Absatz 2a
mit der Maßgabe, dass die Unterdeckung 10 vom Hundert des Be-
trags der Rückstellungen nicht übersteigt. Die Frist, bis zu der die
vollständige Bedeckung wieder erreicht werden soll, kann von der

Aufsichtsbehörde verlängert werden; sie darf insgesamt zehn Jah-
re nicht überschreiten.“‘

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/7152

5. Artikel 1 Nr. 25 wird wie folgt gefasst:

‚25. In § 117 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 115 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt
durch die Angabe „§ 115 Abs. 2a und 2b“ und folgender Satz angefügt:

„Die Aufsichtsbehörde kann für dieses Geschäft die Bildung eines ge-
sonderten Sicherungsvermögens verlangen.“‘

Berlin, den 14. November 2007

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Frank Schäffler
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

anzuwenden ist. Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf am 14. November
III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 22. Oktober 2007 zu dem Ge-
setzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Fol-

2007 in seiner 60. Sitzung beraten und empfiehlt mit der
Mehrheit der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
Drucksache 16/7152 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Klaus-Peter Flosbach, Dr. Hans-Ulrich Krüger,
Frank Schäffler und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 16/6518 und 16/6966 der Bundesregierung in der
118. Sitzung am 11. Oktober 2007 beraten und dem Finanz-
ausschuss federführend sowie dem Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem
Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der 70. Sitzung
am 10. Oktober 2007 aufgenommen und nach weiterer Bera-
tung am 7. November 2007 in seiner 76. Sitzung am 14. No-
vember 2007 abgeschlossen. Ferner hat der Ausschuss am
22. Oktober 2007 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche
Anhörung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, den Urteilen des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (1 BvR 782/
94, 1 BvR 80/95) Rechnung zu tragen und die allgemeinen
Bestimmungen über die Bestandsübertragung sowie die be-
sonderen Regelungen zur Bestandsübertragung durch Ver-
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und zur Überschuss-
beteiligung in der Lebensversicherung anzupassen. Der
Entwurf sieht insbesondere vor, § 14 VAG neu zu fassen und
die maßgeblichen Faktoren festzulegen, nach denen die Auf-
sichtbehörde die Entscheidung über die Genehmigung der
Bestandsübertragung vorzunehmen hat. Die Genehmigung
ist danach zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten ge-
wahrt und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als
dauernd erfüllbar dargetan werden. Bei Versicherungsverei-
nen auf Gegenseitigkeit tritt der Anspruch auf Zahlung eines
angemessenen Entgelts hinzu. Darüber hinaus sieht der Ge-
setzentwurf vor, den Übergang zu einer prinzipienbasierten
Regulierung des Versicherungsmarktes (Solvency II) vorzu-
bereiten. Er übernimmt in weiten Teilen entsprechende Re-
gelungen des Kreditwesengesetzes und ordnet die Vorlage
von internen Risiko- und Revisionsberichten an die Auf-
sichtsbehörde sowie die Einrichtung eines angemessenen
Risikomanagements an, das eine auf die Steuerung des
Unternehmens abgestimmten Risikostrategie, aufbau- und
ablauforganisatorische Beobachtung der wesentlichen Ab-
läufe und ihre Anpassung, die Einrichtung eines geeigneten
internen Steuerungs- und Kontrollsystems sowie eine interne
Revision umfasst. Ferner werden die Bestimmungen für die
Berechnung der Mindestüberschussbeteiligung in der Le-
bensversicherung vereinfacht, indem für „regulierte“ und
„deregulierte“ Verträge künftig ein einheitliches Verfahren

– Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
e. V.

– Bund der Versicherten e. V.

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
e. V.

– Deutsche Aktuarvereinigung e. V.

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Dr. Richard Herrmann, Heubeck AG

– Prof. Dr. Rudolf Hickel

– Prof. Dr. Reinhold Höfer, Höfer Vorsorge-Management
GmbH & Co. KG

– Georg Lambertz, RWE AG

– Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski

– Carsten Velten, Telekom-Pensionsfonds a. G.

– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

– Prof. Dr. Hanns-Jürgen Weigel, PENSOR Pensionsfonds
AG

– Prof. Dr. Dietmar Wellisch

– Bernhard Wiesner, Robert Bosch GmbH.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf am 14. No-
vember 2007 in seiner 79. Sitzung beraten und empfiehlt mit
der Mehrheit der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
SPD, der Fraktion der FDP und der Fraktion DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der von den
Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsanträge anzu-
nehmen.
gende Sachverständige, Verbände und Institutionen hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme:

den Gesetzentwurf in der Fassung der von den Koalitions-
fraktionen vorgelegten Änderungsanträge anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/7152

V. Beratungen im federführenden Ausschuss

A. Allgemeiner Teil
Der federführende Finanzausschuss empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sowie
FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss ge-
änderten Fassung.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD hoben
im Verlauf der Ausschussberatungen hervor, der Gesetzent-
wurf regele auf der Grundlage der Urteile des Bundesver-
fassungsgerichts vom 26. Juli 2005 die Frage der Bestands-
übertragung sowie die Überschussbeteiligung in der
Lebensversicherung neu und komme damit der Auffor-
derung des Gerichts nach, eine Anpassung der Bestimmun-
gen bis 31. Dezember 2007 zu verabschieden. Die neuen
Bestimmungen lägen im Interesse der Verbraucher, indem
durch klare Vorschriften für die Produkte, deren Vertrieb
und deren Übertragung die eigenverantwortliche Gestaltung
der privaten Vermögensverhältnisse der Versicherungsneh-
mer unterstützt werde. Die Versicherungswirtschaft erhalte
Klarheit über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Da-
rüber hinaus werde die Versicherungsaufsicht auf die kom-
menden Aufsichtsstandards im Rahmen der europäischen
Solvency-II-Regelungen mit erhöhten Anforderungen an die
Entscheidungsprozesse und das Risikomanagement in den
Unternehmen vorbereitet. Die international zu beobachten-
de Tendenz, von der regelbasierten zu einer stärker prinzi-
pienbasierten Finanzaufsicht überzugehen, werde aufgegrif-
fen und räume den Versicherungsunternehmen weiter
gehenden Handlungsspielraum ein. Die Unternehmen wür-
den damit in ihrer Wettbewerbsfähigkeit maßgeblich ge-
stärkt. Der Gesetzentwurf leiste ferner einen weiteren Bei-
trag zur Vollendung des europäischen Binnenmarktes für
Finanzdienstleistungen.

Die Koalitionsfraktionen hoben ferner hervor, mit den in die
Ausschussberatungen eingebrachten Anträgen zur Stärkung
der Eigenmittelfunktion der Rückstellung für Beitragsrück-
erstattung bei Lebensversicherungsunternehmen und zu den
Bedeckungsregelungen bei Pensionsfonds werde ein we-
sentlicher Beitrag zur Stärkung des deutschen Finanzstand-
ortes geleistet. Insbesondere die Erhöhung der zulässigen
Unterdeckung werde die Auflage von Pensionsfonds inter-
nationaler Unternehmen in Deutschland fördern. Durch die
im Ausschuss vorgesehenen Änderungen werde die Position
der Versicherungswirtschaft im europäischen Kontext stabi-
lisiert, ohne die Belange der Versicherten und Versorgungs-
anwärter und -empfänger zu beeinträchtigen.

Die Fraktion der FDP begrüßte den Gesetzentwurf in der
aufgrund der Ausschusserörterungen veränderten Fassung.
Sie stimme mit der vorgesehenen Umsetzung der Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts zur Bestandsübertragung
und zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung
überein. Die Fraktion der FDP hob hervor, die öffentliche
Ausschussanhörung zu der Vorlage sei maßgeblich auf ihren
Anstoß hin durchgeführt worden und habe die nunmehr vom
Ausschuss empfohlenen, wesentlichen Verbesserungen her-
vorgebracht. Namentlich die vom Ausschuss beschlossene

Pensionsfondsregelung fänden die Unterstützung der Frak-
tion der FDP, da sie für die Wettbewerbsfähigkeit des Ver-
sicherungsstandortes Deutschland von hoher Bedeutung sei-
en und Abwanderungen in das Ausland entgegenwirkten.

Die Fraktion DIE LINKE. legte dar, dass der Gesetzentwurf
im Grundsatz ihre Unterstützung finde. Insbesondere die
Regelung der Bestandsübertragung nach § 14 VAG stärke die
Rechte der Versicherten und sei positiv zu bewerten. Die
Fraktion DIE LINKE. bewertete es als positiv, dass die An-
forderungen an das Risikomanagement der Versicherungsun-
ternehmen im Vorgriff auf das zu erwartende Solvency-II-Re-
gime in nationales Recht umgesetzt werden. Dagegen sei die
Ausdehnung der Unterdeckungsregelung bei Pensionsfonds
auf mehr als 5 Prozent abzulehnen, da das Risiko zulasten der
Versicherten verschoben werde. Ferner werde bei der Ein-
fügung der verstärkten Eigenmittelverwendung der Rück-
stellung für Beitragsrückerstattung die für den Verbraucher
erforderliche Transparenz nicht hergestellt. Für die ange-
messene Bewertung der Risikostrategie der Versicherungs-
unternehmen sei es unverzichtbar, in § 64a VAG das Risiko-
ergebnis als zu berücksichtigendes Kriterium einzubeziehen.
Auch werde eine für die Versicherungsnehmer befriedigende
Aufteilung der Risikogewinne nicht geregelt. Schließlich feh-
le es bei der Übertragung eines Versicherungsbestandes auf
ein anderes Versicherungsunternehmen an einem Sonderkün-
digungsrecht derjenigen Versicherten, deren Verträge in das
aufnehmende Unternehmen übergehen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach sich
grundsätzlich für die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene
Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts aus. Gleichwohl sei der Gesetzentwurf auch in der
vom Ausschuss geänderten Fassung nicht zustimmungsfähig,
da in der vom Gesetzgeber vorzunehmenden Interessenabwä-
gung aus Sicht der Versicherten wesentliche Gesichtspunkte
fehlten. Zum einen sei die Beteiligung der Versicherten an den
Überschüssen in der Lebensversicherung in der vom Gesetz-
entwurf vorgesehenen Gestalt unzureichend. Zum anderen
fehle es an der für die Versicherungsnehmer erforderlichen
Transparenz bei der Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
Zudem sei bei Bestandsübertragungen die Frage der Über-
schussbeteiligung mangelhaft geregelt.

Die Koalitionsfraktionen erinnerten im Verlauf der Aus-
schussberatungen an die bei den Beratungen zur achten
Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Drucksache
16/4191) angekündigte Überarbeitung der Bedeckungsrege-
lung bei Pensionsfonds. Der Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung sehe in diesem Bereich keine Veränderung vor. Die
bestehende Regelung für deutsche Pensionsfonds sei zu eng
gezogen, so dass bisher lediglich bei vier deutschen Unter-
nehmen die Gründung von Pensionsfonds zu verzeichnen
sei. Die von anderen Unternehmen gewählte Ausweichkon-
struktion über so genannten CTA (Contractual Trust Arran-
gements) unterliege keiner Aufsicht und biete für die Versi-
cherten nur unzureichende Sicherheit. Dagegen sicherten
Pensionsfonds die Rentenansprüche über das Fondskapital,
über den Pensionssicherungsverein sowie über die Haftung
des Trägerunternehmens ab.

Die Koalitionsfraktionen sprachen sich vor diesem Hinter-
grund dafür aus, die aktuell mit höchstens 5 Prozent zuläs-
Nachbesserung bei der Eigenmittelfähigkeit der Rückstel-
lung für Beitragsrückerstattung wie auch die großzügigere

sige Unterdeckung auf 10 Prozent beim nichtversicherungs-
förmigen Durchführungsweg auszuweiten und legten eine

Drucksache 16/7152 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

entsprechenden Änderungsantrag vor. Die Fraktion der FDP
begrüßte den Antrag und erinnerte daran, dass bei den Bera-
tungen der vorhergehenden Novellierung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes die Ausweitung der Bedeckungsregel
bereits in Aussicht genommen worden sei. Mit der vorge-
schlagenen Änderung werde der angekündigten Anpassung
nachgekommen. Die flexiblere Bandbreite bei der Bede-
ckungsregel werde als erforderlich angesehen, um den für
die betriebliche Altersvorsorge wichtigen Pensionsfonds den
angemessenen Stellenwert einzuräumen. Die Fraktion DIE
LINKE. nahm zu dem Änderungsantrag eine ablehnende
Haltung ein und verwies auf das für die Versicherten steigen-
de Risiko. Die Attraktivität von Pensionsfonds werde für die
Versicherten wegen des erhöhten Risikos sinken.

Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der FDP legten zu
der beantragten Flexibilisierung der Bedeckungsregelungen
dar, sie gingen davon aus, dass ein Sanierungsplan nach § 115
Abs. 2a VAG ohne weiteres zu genehmigen sei, wenn der Ar-
beitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht durch Bürg-
schaft oder Garantie sicherstelle. Die Bundesregierung stellte
klar, dass ein Sanierungsplan zu genehmigen sei, wenn er vor-
sieht, dass eine Unterdeckung durch eine Bankbürgschaft
oder eine -garantie beseitigt wird. Dies stelle lediglich eine
Erleichterung des Genehmigungsverfahrens dar. Ein Sanie-
rungsplan könne auch genehmigungsfähig sein, ohne dass ei-
ne derartige Bürgschaft oder Garantie vorliege. In diesem Fall
sei aber eine vollumfängliche Prüfung durch die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich.

Der Ausschuss hat den Änderungsantrag der Koalitionsfrak-
tionen mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen und
den Stimmen der Fraktion der FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

In der vom Ausschuss durchgeführten Anhörung haben auf
die Rückstellung für Beitragsrückerstattung bezogene Fra-
gen eine bedeutende Rolle gespielt. Die Koalitionsfrak-
tionen machten geltend, dass in bestimmten Fällen eine
Entnahme gerechtfertigt erscheine und brachten einen Ände-
rungsantrag in die Ausschussberatungen ein. Danach soll
künftig für die Lebensversicherung eine Entnahme aus der
Rückstellung für Beitragsrückerstattung zulässig sein, wenn
die Rückstellungen für die garantierten Leistungen aus den
Versicherungsverträgen aus nicht von den Unternehmen zu
vertretenden Gründen zu erhöhen sind, und andere Finanzie-
rungsquellen nicht zur Verfügung stehen. Die ausschließ-
liche Verwendung der Rückstellung für Beitragsrückerstat-
tungen für Leistungen an die Versicherten bleibe gewahrt.
Darüber hinaus werde die Zustimmung der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht vorausgesetzt. Die Frak-
tion der FDP begrüßte die vorgesehene Änderung als Kon-
kretisierung der Fälle, in denen Mittel entnommen werden
können, um die gegenüber den Versicherungsnehmern aus-
gesprochenen Garantien sicherzustellen. Die Fraktion DIE
LINKE. äußerte sich ablehnend, da die für den Verbraucher
erforderliche Transparenz nicht hergestellt werde. Die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN macht gleichfalls Beden-
ken geltend und wies auf mögliche Schlechterstellungen der
Versicherten hin, die aus der Zurechnung der Rückstellung
für Beitragsrückerstattung zum Eigenkapital entstehen

sowie der Fraktion der FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezog sich in
den Beratungen auf die in der Anhörung angesprochene Frage
der angemessenen Beteiligung der Versicherten an Risiko-
gewinnen. Sie wies darauf hin, dass Lebensversicherungs-
unternehmen Kalkulationen auf der Basis entsprechender
Prognosen z. B. über die Lebensrisiken ihrer Versicherten
oder die Kostenentwicklung aufstellten, die bei Abweichun-
gen zur tatsächlichen Entwicklung zu Erträgen führten. Zum
Schutz der Versicherten seien transparente und konkret nach-
vollziehbare Aufteilungsgrundsätze gesetzlich vorzugeben,
nach denen die Erträge auf Versicherte und Kapitalgeber des
Unternehmens aufgeteilt werden sollen. Die nach dem Ge-
setzentwurf vorgesehene Verordnungsermächtigung reiche
nicht aus. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte
dem Ausschuss einen Antrag vor, mit dem angestrebt wurde,
die Ertragsquellen (Risikoergebnis, Kapitalanlageergebnis
und übrige Ergebnisse) im Gesetz zu benennen und die Ver-
sicherten am Risiko- sowie am Kapitalergebnis zu mindes-
tens 90 Prozent zu beteiligen. Ferner sei die Verrechnung von
positiven mit negativen Ergebnissen grundsätzlich zu unter-
sagen. Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, die Frage
der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung sei mit
der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes unlängst ent-
schieden worden. Die mit dem Änderungsantrag angestrebte
gesetzliche Festlegung für die Risikoüberschüsse beeinträch-
tige die gesamte Ertragskalkulation der Versicherungsunter-
nehmen. Die erwirtschafteten Risikoüberschüsse stellten das
wesentliche Wettbewerbskriterium in der Versicherungswirt-
schaft dar und seien vernünftigerweise der staatlichen Reg-
lementierung entzogen. Darüber hinaus sei die Festlegung der
Überschussbeteiligung eine ausgesprochen technische Frage
und als solche bisher nicht im Gesetz, sondern in einer Ver-
ordnung geregelt. Die Koalitionsfraktionen sprachen sich da-
für aus, an der bisherigen Verfahrensweise festzuhalten. Die
Fraktion der FDP teilte die ablehnende Haltung der Koali-
tionsfraktionen. Sie wies auf die Rolle der Anteilseigner der
Versicherungsunternehmen hin und machte ergänzend gel-
tend, es sei dem Wettbewerb der Unternehmen untereinander
zu überlassen, mit welcher Effizienz sie die einzelnen Risi-
kobereiche betrieben. Die Fraktion DIE LINKE. unterstützte
den Antrag und sprach sich dafür aus, die Aufteilung der
Risikogewinne in einer für die Versicherten befriedigen-
den Weise im Gesetz zu regeln. Der Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde im Ausschuss mit der
Mehrheit der Koalitionsfraktionen und den Stimmen der
Fraktion der FDP gegen die Stimmen der antragstellenden
Fraktion sowie der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

B. Besonderer Teil

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
könnten. Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde im
Ausschuss mit den Stimmen der antragstellenden Fraktionen

Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht
an die Änderung des § 10a.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/7152

Zu Nummer 4a (§ 10a)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens
im Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, dass
am 5. Juli 2007 vom Bundestag verabschiedet wurde. Das
Gesetz sieht u. a. vor, dass die bisher im Versicherungsauf-
sichtsgesetz (VAG) geregelten Verbraucherinformationen
zukünftig im Versicherungsvertragsrecht geregelt werden. In
Artikel 7 dieses Gesetzes wurde infolgedessen § 10a VAG
geändert und neu gefasst. Dabei wurde der durch Artikel 1
Nr.7a des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (8. VAG-Novelle) ein-
gefügte Absatz 2a übersehen. Durch die Änderung wird der
Absatz unverändert wieder so eingefügt, dass er im Ergebnis
ohne Unterbrechung fortgilt.

Zu Nummer 11a (§ 56a)

Die Vorschrift wird aus Gründen der Übersichtlichkeit in
drei Absätze aufgeteilt. Damit wird dem unterschiedlichen
Regelungsgehalt Rechnung getragen. Die nur für Versiche-
rungs-Aktiengesellschaften geltenden Sätze 1 und 2 der bis-
herigen Regelungen werden ohne Änderung in Absatz 1 der
Neufassung übernommen. Die weiteren Absätze der Vor-
schrift gelten, wie die Sätze 3 bis 5 der bisherigen Regelung,
unabhängig von der Rechtsform.

Absatz 2 enthält den unveränderten Satz 3 der bisherigen
Regelung und legt den bilanziellen Ausweis der für die
Überschussbeteiligung vorgesehenen Beträge fest, die den
Versicherten nicht im Wege der Direktgutschrift zugeteilt
werden.

Absatz 3 enthält gegenüber den Sätzen 4 und 5 der bisheri-
gen Regelung drei Änderungen:

In Satz 1 wird berücksichtigt, dass durch § 153 Abs. 1 VVG
der Überschussbegriff in der Lebensversicherung ab dem
1. Januar 2008 erweitert wird. Durch die Ergänzung wird
klargestellt, dass die Schlusszahlungen, mit denen die Versi-
cherten an den Bewertungsreserven beteiligt werden, auch
zu Lasten der sog. freien Rückstellung für Beitragsrück-
erstattung gebucht werden können.

In Satz 2 wird das Wort „drohend“ eingefügt. Dies hat im
Wesentlichen klarstellenden Charakter, da ein bereits einge-
tretener Notstand nicht abgewendet (sondern höchstens be-
seitigt) werden kann. Gleichzeitig wird dadurch die syste-
matische Stellung dieser Regelung gegenüber derjenigen in
§ 89 Abs. 2 VAG deutlicher, wo Maßnahmen im Falle der
„Notlage“ eines Versicherungsunternehmens geregelt sind.

Satz 3 regelt für die Lebensversicherung dagegen neue Tat-
bestände, die eine Entnahme aus der Rückstellung für Bei-
tragsrückerstattung (RfB) rechtfertigen. Es handelt sich um
Fälle, in denen die Rückstellungen für die garantierten Leis-
tungen aus den Versicherungsverträgen aus Gründen, die die
Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten haben, erhöht
werden müssen, und andere Finanzierungsquellen nicht zur
Verfügung stehen. Auch in diesen Fällen bleibt die aus-
schließliche Verwendung der RfB für Leistungen an die Ver-
sicherten gewahrt. Diese Möglichkeit, die Teile der RfB, die
den Versicherungsnehmern nicht bereits individuell zu-
geteilt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen zur Ver-
lustabdeckung heranzuziehen, entspricht der Behandlung

RfB stellt einen wesentlichen Teil der verfügbaren Eigen-
mittel der deutschen Lebensversicherer dar.

Zu Nummer 24a (§ 115)

Durch die Änderung werden die Bedeckungsregelungen für
Pensionsfonds flexibler gestaltet. Damit wird berechtigten
Forderungen aus der Wirtschaft Rechnung getragen und die
Wettbewerbsfähigkeit der Pensionsfonds weiter erhöht.

Die bisherige absolute 5-Prozent-Grenze im Gesetz für
nichtversicherungsförmige Pensionspläne ist zu starr. Durch
die Volatilität der Kapitalmärkte kann es zu kurzfristigen
Schwankungen von mehr als 5 Prozent im Wert der Kapital-
anlagen eines Pensionsfonds kommen, ohne dass damit
automatisch eine Gefährdung der Belange der Versorgungs-
berechtigten verbunden sein muss.

Um die Lesbarkeit des Gesetzes zu erhöhen wird die Unter-
deckung bei versicherungsförmigen Pensionsplänen nun-
mehr in einem eigenen Absatz 2a geregelt und die Unter-
deckung bei nichtversicherungsförmigen Pensionsplänen im
Absatz 2b.

Inhaltlich neu geregelt werden nur nichtversicherungsför-
mige Pensionspläne im Sinne des § 112 Abs. 1a VAG, da
versicherungsförmige Pensionspläne materiell Lebensver-
sicherungsverträgen gleichen und sie daher grundsätzlich
denselben Anforderungen unterliegen sollten wie diese. Die
neu in das Versicherungsaufsichtsgesetz aufgenommenen
Regelungen hinsichtlich des Sanierungsplans übernehmen
wörtlich die verbindlichen Vorgaben aus Artikel 16 Abs. 2
der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Be-
aufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Alters-
versorgung. Ein solcher Sanierungsplan kann auch bereits
vor dem Eintritt einer Unterdeckung vereinbart und von der
Aufsichtsbehörde genehmigt werden; in diesem Fall ist eine
Unterdeckung der Aufsichtsbehörde unter Verweis auf den
Plan lediglich unverzüglich anzuzeigen.

Die Frist, innerhalb derer die Unterdeckung laut Sanierungs-
plan zurückgeführt werden muss, wird auf drei Jahre fest-
gelegt.

Für nichtversicherungsförmige Pensionspläne wird der zu-
lässige Grad der Unterdeckung in Übereinstimmung mit den
internationalen Rechnungslegungsvorschriften auf 10 Pro-
zent festgelegt.

Sofern die Unterdeckungsgrenze überschritten wird, hat der
Vorstand des Pensionsfonds nach geltendem Recht (§ 66
Abs. 2) unverzüglich den fehlenden Betrag dem Sicherungs-
vermögen zuzuführen; dies setzt in der Regel entsprechende
Nachschussbeiträge des Arbeitgebers voraus. Sofern der
Arbeitgeber die erforderlichen Nachschussbeiträge nicht
zahlt, ist nach § 112 Abs. 1a die Vereinbarung über die
nichtversicherungsförmige Durchführung beendet; es er-
folgt zwingend die Umstellung der Versorgungsleistungen
auf versicherungsförmige Durchführung mit entsprechend
herabgesetzten Beträgen. Um diesen harten Eingriff zu
vermeiden, kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall bei
nichtversicherungsförmigen Pensionsplänen die Frist für die
der nicht-gebundenen RfB in der Lebensversicherung als
zulässiges Eigenmittel in § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4. Die freie

Rückkehr zur vollständigen Bedeckung verlängern. Die
Frist darf jedoch insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten.

Drucksache 16/7152 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 25 (§ 117)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neu-
gliederung des § 115.

Berlin, den 14. November 2007

Der Finanzausschuss

Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Frank Schäffler
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

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