BT-Drucksache 16/7046

Ordnungspolitische Würdigung der Novellierung des Schornsteinfegergesetzes

Vom 7. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/7046
16. Wahlperiode 07. 11. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Rainer Brüderle, Birgit Homburger, Paul K. Friedhoff, Martin
Zeil, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth,
Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans,
Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter
Geisen, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter
Haustein, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk,
Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt
Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Gisela
Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian
Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido
Westerwelle und der Fraktion der FDP

Ordnungspolitische Würdigung der Novellierung des Schornsteinfegergesetzes

Gegen das deutsche Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfeger-
gesetz – SchfG) hat die Europäische Kommission 2003 ein Vertragsverlet-
zungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, welches
2006 verschärft wurde. Eine Neuregelung des SchfG ist somit erforderlich, um
den Anforderungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Punkte neu zu ordnen:

● Beschränkung des Zugangs zum Schornsteinfegerberuf und dessen Aus-
übung auf nur einen Bezirksschornsteinfegermeister pro Bezirk

● Verbot einer Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters außerhalb seines
Kehrbezirks

● Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters auf Basis einer „Bewerber-
liste“ und einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit im Betrieb
eines Bezirksschornsteinfegermeisters im betreffenden Bundesland inner-
halb der letzten drei Jahre vor Bestellung

● Pflicht zum Nachweis gesundheitlicher Eignung

● Pflicht zur Wohnsitznahme im Kehrbezirk

● Pflicht zur Zugehörigkeit zur Feuerwehr
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat am 13. September
2007 einen Referentenentwurf „[…] eines Gesetzes zur Neuregelung des
Schornsteinfegerwesens (Schornsteinfegerhandwerksgesetz – SchfHwG)“ erar-
beitet. Dieser Gesetzentwurf wird gegenwärtig durch die zuständigen Landes-
ministerien und Interessenverbände kommentiert.

Drucksache 16/7046 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Schornsteinfegermeister sind auf Basis der gültigen Rechtslage
gegenwärtig beliehen?

2. Wie viele Beschäftigte arbeiten insgesamt bei Schornsteinfegerbetrieben?

3. In welcher Rechtsform sind die Schornsteinfegerbetriebe in der Mehrzahl
organisiert?

4. Wie hoch sind die Gesamtumsätze der Schornsteinfegerbetriebe aus allen
hoheitlichen Tätigkeiten?

5. Wie hoch sind die Gesamtumsätze der Schornsteinfegerbetriebe aus allen
nicht hoheitlichen Tätigkeiten?

6. Wie hat sich das Verhältnis der Umsätze in den letzten zehn Jahren ent-
wickelt?

7. Wie hat sich die Anzahl der Beanstandungen von Feuerstätten bundesweit
in den letzten 22 Monaten entwickelt?

8. Welche Effekte erwartet die Bundesregierung aus der Modernisierung von
Feuerungsanlagen in den letzten Jahren auf die Notwendigkeit zur Feuer-
stättenschau durch einen Schornsteinfegermeister?

9. Bis zu welchem Datum plant die Bundesregierung das Gesetz zur Neu-
regelung des Schornsteinfegerwesens in den Deutschen Bundestag ein-
zubringen?

10. Zu welchem Zeitpunkt soll nach gegenwärtiger Sicht der Bundesregierung
das Gesetz in Kraft treten?

Wird mit diesem Zeitpunkt dem Vertragsverletzungsverfahren adäquat
Rechnung getragen?

11. Liegt der Bundesregierung bereits eine indikative oder verbindliche
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem vorliegenden Gesetz-
entwurf vor?

Wenn nein, bis wann wird diese vorliegen?

Wenn ja, wie beurteilt die Europäische Kommission den Gesetzentwurf
hinsichtlich der Forderungen aus dem Vertragsverletzungsverfahren?

12. Welche Bundesländer haben bislang eine verbindliche Stellungnahme zum
vorliegenden Gesetzentwurf abgegeben?

13. Welche Beanstandungen am vorliegenden Gesetzentwurf wurden seitens
der Bundesländer im Detail angebracht?

14. Wie beurteilt die Bundesregierung die seitens des FachVerbands Sanitär
Heizung Klima Schleswig-Holsteins erbrachte Anregung, „es sei sanktio-
niert sicherzustellen, dass das Datenmaterial über die Heizungsanlagen,
welches der hoheitlich tätige Schornsteinfeger, im Entwurf Bezirksbevoll-
mächtigter genannt, im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit erlangt, nicht
für sich oder einen anderen im Wettbewerb nutzbar gemacht wird“?

Wie könnte eine solche Sicherstellung durch Nutzung von Sanktionen aus
Sicht der Bundesregierung konkret aussehen?

15. Wie beurteilt die Bundesregierung aus ordnungspolitischer Sicht, wenn der
Bezirksbevollmächtigte in Wettbewerb zu anderen Anbietern tritt, die er im
Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit kontrolliert?

16. Wie beurteilt die Bundesregierung den Alternativvorschlag, die Führung der
Kehrbücher nach § 10 SchfHwG nicht an den Bezirksbevollmächtigten zu
übergeben, sondern an eine andere dafür qualifizierte Person oder Institu-

tion, die keinen eigenen Nebenberufstätigkeiten beispielsweise im Hei-
zungswesen nachgeht?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/7046

17. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die Ausstellung von Be-
scheinigungen zu Bauabnahmen nach § 12 SchfHwG grundsätzlich auch
durch qualifizierte Ingenieure vornehmen zu lassen und somit derartige
Aktivitäten nicht in Monopolverantwortung auf die Bezirksbevollmächtig-
ten zu übertragen?

18. Plant die Bundesregierung für die Führung der Kehrbücher nach § 10
SchfHwG, die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach
§ 12 SchfHwG und die Feuerstättenschau nach § 11 SchfHwG sowie die
persönliche Begutachtung sämtlicher Anlagen nach § 10 SchfHwG einen
bundesweit einheitlichen Gebührenkatalog?

Wenn ja, auf welchen Kriterien wird die Gebührenfestsetzung erfolgen?

19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die berufserfahrenen
Schornsteinfegermeister, – welche durch ihren heutigen Beleihungsstatus
mit hoheitlichen Aufgaben besonders qualifiziert sein müssen – hinsicht-
lich ihrer geistigen, körperlichen und finanziellen Fähigkeiten ausreichend
veranlagt sind, eine branchenübergreifend übliche, berufliche Zusatz-
qualifikation innerhalb von einem bis maximal drei Jahren zu erlangen?

Wenn nein, welche Gründe sprechen im Detail dagegen?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dann die sehr langen, mono-
polsichernden Übergangsfristen von fünf Jahren nach § 24 Abs. 1
SchfHwG?

20. Wie begründet die Bundesregierung die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 7
SchfHwG und der dort geforderten Erklärung über strafrechtliche Ver-
urteilungen oder Verfahren hinsichtlich einer bislang nicht existierenden
Regelung dieser Natur im Schornsteinfegergesetz?

21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Monopolgewährung der Aufgaben
des Bezirksbevollmächtigten für einen sehr langen Zeitraum von sieben
Jahren aus ordnungspolitischer Sicht?

22. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die Bindung des Be-
zirksbevollmächtigten nach § 7 SchfHwG für jeweils einen Bezirk im Hin-
blick auf Spezialisierungsvorteile aufzuheben, und stattdessen der bestel-
lenden Behörde ein eigenes Ermessen einzuräumen, von einer mehrere Be-
zirke umfassenden Bestellung eines Bezirksbevollmächtigten in dem Falle
abzusehen, wenn die Gewährleistung von Betriebs- und Brandsicherheit
sowie des Umwelt- und Klimaschutzes als auch der Energieeinsparung
nicht wahrscheinlich ist?

23. Prüft die Bundesregierung eine Anpassung der im Schornsteinfegergesetz
ausgewiesenen Altersgrenzen (Beispiel § 9 SchfG) für die Ausübung des
Berufs als Bezirksschornsteinfegermeisters?

Wenn nein, warum sollte sich die Altersgrenze für die Bezirksschornstein-
fegermeister nicht am gesetzlichen Renteneintrittsalter orientieren?

24. Plant die Bundesregierung im Kontext der Abschaffung des Prüfmonopols,
in § 7b der Handwerksordnung, in der qualifizierten Altgesellenregelung,
die Ausnahme Schornsteinfeger (Nr. 12 der Anlage A zur HWO) zu strei-
chen?

Berlin, den 7. November 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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