BT-Drucksache 16/6993

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/6560, 16/6740- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 7. November 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6993
16. Wahlperiode 07. 11. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/6560, 16/6740 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
und anderer Gesetze

A. Problem

Die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen – insbe-
sondere im Rahmen der Entwicklung des EU-Binnenmarktes seit dem Jahr 1993
und der Beitritte neuer Mitgliedstaaten – haben in der Zollverwaltung zu einer
Veränderung der Aufgabenschwerpunkte geführt. Dies gilt vor allem für die
Aufgaben im Bereich der Steueraufsicht und der Sicherung der Sozialsysteme.
Die dynamische Aufgabenentwicklung geht einher mit einer ständigen Verknap-
pung der einsetzbaren Ressourcen. Daraus folgt die Notwendigkeit, Prozesse
und Strukturen kontinuierlich anzupassen und fortzuentwickeln, um durch wirk-
sam aufeinander abgestimmte Aufgabenwahrnehmung die Sicherung der Staats-
einnahmen und der Sozialsysteme sowie die Sicherheit für Staat und Bürger und
Bürgerinnen als wesentliche Aufgabe der Zollverwaltung zu gewährleisten.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf führt das Projekt „Fortschreibung der Strukturentwicklung
Zoll“ durch die Konzentration der operativen Aufgaben auf der Ortsebene und
die gleichzeitige Bündelung bestimmter Fachaufgaben auf der Mittelebene fort,
um die Wirtschaftlichkeit und die Effizienz der Zollverwaltung zu verbessern
und den veränderten Aufgabenschwerpunkt anzupassen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
C. Alternativen

Keine

Drucksache 16/6993 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Kosten

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Dieses Gesetz ist Teil der Umsetzung des Grobkonzeptes zum Projekt „Fort-
schreibung der Strukturentwicklung Zoll“. Die geplanten Maßnahmen ermögli-
chen eine Optimierung der Arbeitsprozesse. Bei der Umsetzung ist zunächst mit
weiteren Kosten bei den Hauptzoll- und Zollfahndungsämtern zu rechnen. Die
Straffung der Mittelebene und die weitgehende Integration von Sonderstruktu-
ren in die Abteilungen „Zentrale Facheinheit“ der Bundesfinanzdirektionen und
in die Ortsbehörden führen jedoch zu einer Reduzierung der Kosten bei den
Bundesfinanzdirektionen. Daher wird insgesamt mittel- bis langfristig mit Kos-
teneinsparungen gerechnet.

Durch die Einrichtung der Bundesfinanzdirektionen ergibt sich insbesondere
kein Mehrbedarf an Planstellen/Stellen. Die Straffung der Mittelebene und die
gleichzeitige Abschichtung von operativen Aufgaben auf die Ortsebene führen
zu einer Personalumschichtung.

b) Vollzugsaufwand

Ein möglicher zusätzlicher Vollzugsaufwand wird lediglich vorübergehender
Natur sein; zusätzliches Personal wird hierfür nicht benötigt. Auf die zu erwar-
tenden Einsparungen wird bereits unter Buchstabe a hingewiesen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/6993

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/6560, 16/6740 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 Nr. 13 wird wie folgt geändert:

In Abschnitt VI wird nach § 26 folgender neuer § 27 angefügt:

㤠27
Übergangsregelung

Kosten der Oberfinanzdirektion

Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie
auf den Bund entfallen.“

2. In Artikel 2 wird der Rahmentext wie folgt gefasst:

„Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) wird wie folgt geändert:

1. In § 47 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen.

2. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt ge-
ändert:“.

3. In Artikel 12 wird nach Absatz 6 folgender neuer Absatz 7 angefügt:

,(7) In § 2 Abs. 3 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes
vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442), das zuletzt durch Gesetz vom
29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird das Wort „Ober-
finanzdirektionen“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektionen“ ersetzt.‘

Berlin, den 7. November 2007

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Patricia Lips
Berichterstatterin

Reinhard Schultz (Everswinkel)
Berichterstatter

Grundzügen vor und ging auf die vom Bundesrat gewünsch- Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzverwaltungs-

ten Änderungen ein, von denen sie die Fortsetzung der ge-
setzlichen Kostentragungsregelung nachvollziehe. Dagegen
sei die Aufhebung der Mitwirkungsbefugnis bei der Bestel-

gesetzes)

Zu Nummer 13 (§ 27 – neu)
Drucksache 16/6993 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Patricia Lips und Reinhard Schultz (Everswinkel)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/6560 in seiner 118. Sitzung am 11. Oktober 2007
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung und dem
Innenausschuss sowie dem Haushaltsausschuss zur Mitbera-
tung überwiesen. Die mitberatenden Ausschüsse haben ihre
Voten in ihren Sitzungen am 7. November 2007 abgegeben.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Strukturentwicklung Zoll wurde bereits im Jahr 2000 be-
gonnen und mit dem Projekt „Fortschreibung der Struktur-
entwicklung Zoll“ im April 2005 fortgeführt. Wesentliche
Ziele des Projekts sind, die Eigenverantwortung der Be-
schäftigten zu stärken, die Arbeitsergebnisse zu verbessern,
den Ressourceneinsatz wirtschaftlicher zu gestalten und die
Verwaltungsabläufe zu beschleunigen. Im Fortgang dieses
Projekts sollen mit diesem Gesetz unter anderem:

● Auf der Ortsebene die operativen Aufgaben konzentriert
und die Sachgebiete der Hauptzollämter neu strukturiert
werden und

● auf der Mittelebene die Oberfinanzdirektionen Cottbus,
Hamburg, Köln und Nürnberg mit ihren Zoll- und Ver-
brauchsteuerabteilungen und der Abteilung Finanzkon-
trolle Schwarzarbeit sowie die Zoll- und Verbrauchsteuer-
abteilungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz,
Hannover, Karlsruhe und Koblenz aufgelöst werden; zu-
gleich werden Bundesfinanzdirektionen mit den Abteilun-
gen „zentrale Facheinheit“ und „Rechts- und Fachauf-
sicht“ errichtet.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzent-
wurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE.

Der Haushaltsausschuss empfiehlt die Annahme des Ge-
setzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
74. Sitzung am 24. Oktober 2007 beraten und in seiner
75. Sitzung am 7. November 2007 abschließend behandelt.

Die Bundesregierung stellte den Gesetzentwurf in seinen

Steuern verwaltet würden. Die Bundesregierung betonte zu-
dem, dass bei der weiteren Umsetzung besonders auf die so-
ziale Balance geachtet werde. Dies habe auch schon bisher
erfolgreich umgesetzt werden können, was den Umgestal-
tungsprozess anhaltend reibungsfrei verlaufen lasse.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD haben
im Verlauf der Ausschussberatungen hervorgehoben, dass
dieses Gesetz keine Neuerung, sondern die Fortsetzung eines
Prozesses zur Strukturentwicklung Zoll sei und die sich ab-
zeichnende Trennung der Verwaltung von Bund und Län-
dern in diesem Bereich gesetzlich besiegele. Das Gesetz
werde übergreifende Kompetenzzentren schaffen, die den
operativ gestärkten Hauptzollämtern als Wissenspool zur
Verfügung stünden. Dies sei positiv und werde mittlerweile
auch von den Beamten überwiegend positiv beurteilt, auch
dank der detaillierten Informations- und Gesprächsbereit-
schaft der Bundesregierung trotz deren weitgehend alleini-
ger Organisationshoheit. Die Berichterstatter verließen sich
weiterhin auf die Zusage der Bundesregierung, nichts zum
Unmut der Betroffenen zu tun, sondern diese in die Gesprä-
che einzubinden. Wünschenswert sei zudem bei bestimmten
Verfahrensständen eine automatische Information der Ab-
geordneten durch die Bundesregierung, um Überraschungen
auszuschließen.

Die Fraktion der FDP signalisierte grundsätzlich Zustim-
mung und machte die Bedeutung einer reibungslosen Um-
setzung mit den Betroffenen deutlich.

Die Fraktion DIE LINKE. wies darauf hin, dass bei man-
chen Betroffenen immer noch Unsicherheiten, insbesondere
durch mangelnde Transparenz, zu beklagen seien. Zudem sei
eine Angleichung der Erschwerniszulagen, die grundsätzli-
che Erhaltung der Stellen und der Einbezug der Personalräte
für das Gelingen der Reform wichtig.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lobte den ko-
operativen und reibungslosen Ablauf der Reform. Dies sei
zur Erreichung der Reformziele – zunehmende Eigenverant-
wortung, wirtschaftlichere Ressourcennutzung sowie Ab-
laufbeschleunigung – maßgeblich, da es auf die Motivation
der Ausführenden ankomme. Daher sei der Kompromiss in
Freiburg erfreulich.

Der Ausschuss hat dem Gesetzentwurf in der Fassung der
Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. zugestimmt.

B. Besonderer Teil
Die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen des
Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:
lung der Leitung der Oberfinanzdirektionen abzulehnen, da
hier insbesondere ganz oder teilweise dem Bund zustehende

Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 11
Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes. Kosten der Ober-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6993

finanzdirektionen sind, soweit sie auf ehemalige Bundes-
abteilungen oder auf die Bundeskassen entfallen, vom Bund
zu tragen. Die weiteren Regelungen des bisherigen § 11 des
Finanzverwaltungsgesetzes sind aufgrund der Trennung der
Mittelbehörden des Bundes und der Länder nicht mehr erfor-
derlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbesoldungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 – neu – (§ 47)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Kompetenzver-
lagerung im Bereich des Besoldungsrechts durch das Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006
(BGBl. I S. 2034) wirkt sich auch auf die Zustimmungsbe-
dürftigkeit von Rechtsverordnungen nach Artikel 80 Abs. 2
des Grundgesetzes aus. Der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen danach, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
Regelung, u. a. Rechtsverordnungen aufgrund von Bundes-

gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Mit der Aufhebung des Artikels 74a des Grundgesetzes ist
das Bundesbesoldungsgesetz nicht mehr zustimmungsbe-
dürftig. Damit ist auch für die in § 47 Satz 1 des Bundesbe-
soldungsgesetzes vorgesehene Ermächtigung die Vorausset-
zung für eine Zustimmungsbedürftigkeit entfallen. Um die
Zustimmungsbedürftigkeit auszuschließen, ist der Wortlaut
der Ermächtigungsnorm entsprechend zu ändern.

Zu Nummer 2 (Anlage I)

Nummer 2 entspricht der bisherigen Fassung des Artikels 2.

Zu Artikel 12 (Anpassung sonstigen Bundesrechts)

Zu Absatz 7 – neu – (§ 2 Dienstrechtliches Kriegsfolgen-
Abschlussgesetz)

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpas-
sung an die Änderung der Behördenbenennung im Finanz-
verwaltungsgesetz.

Berlin, den 7. November 2007

Patricia Lips
Berichterstatterin

Reinhard Schultz (Everswinkel)
Berichterstatter

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