BT-Drucksache 16/6779

Missbräuche im Bereich der Schönheitsoperationen gezielt verhindern - Verbraucher umfassend schützen

Vom 24. Oktober 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/6779
16. Wahlperiode 24. 10. 2007

Antrag
der Abgeordneten Gitta Connemann, Dr. Hans Georg Faust, Annette Widmann-
Mauz, Dr. Wolf Bauer, Maria Eichhorn, Hubert Hüppe, Dr. Rolf Koschorrek, Hartmut
Koschyk, Maria Michalk, Michaela Noll, Dr. Norbert Röttgen, Hermann-Josef
Scharf, Jens Spahn, Max Straubinger, Willi Zylajew, Volker Kauder, Dr. Peter
Ramsauer und der Fraktion der CDU/CSU
sowie der Abgeordneten Mechthild Rawert, Dr. Carola Reimann, Peter Friedrich,
Eike Hovermann, Christian Kleiminger, Dr. Karl Lauterbach, Hilde Mattheis, Olaf
Scholz, Dr. Margrit Spielmann, Jella Teuchner, Dr. Marlies Volkmer, Dr. Wolfgang
Wodarg, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD

Missbräuche im Bereich der Schönheitsoperationen gezielt verhindern –
Verbraucher umfassend schützen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die Begriffe Schönheitsoperation, Schönheitschirurgie, kosmetische Chirur-
gie oder ästhetische Chirurgie sind in Deutschland nicht eindeutig definiert.
In den folgenden Ausführungen wird der Begriff Schönheitschirurgie ver-
wandt. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Schönheitschirurgie
mit der Verbesserung oder Veränderung von Körperformen durch operative
Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit befasst. In der Regel handelt es
sich um Maßnahmen, die auf Wunsch des Patienten nach einer Verbesserung
seines äußeren Erscheinungsbilds beruhen, ohne dass erlittene Verletzungen
oder angeborene Fehlbildungen im medizinischen Sinne vorliegen.

Der Wunsch nach maßgeschneiderter Schönheit wächst. Dafür tragen die
Medien maßgeblich Verantwortung. Schätzungsweise zehn Millionen kos-
metisch-operative Eingriffe werden weltweit jährlich durchgeführt. Im Zeit-
alter von Wellness und Antiaging nimmt die Zahl stetig und rapide zu – auch
in Deutschland. Mangels bundesweiter Statistiken fehlen allerdings valide
Daten. Erhebungen werden insoweit nur von den plastisch-chirurgischen
Fachgesellschaften durchgeführt. So haben die Mitglieder der Vereinigung
Deutscher Plastischer Chirurgen im Jahr 2005 etwa 700 000 Eingriffe durch-
geführt, davon etwa 175 000 rein ästhetische Eingriffe. Die Mitglieder der
Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie Deutschland haben im Jahr 2004 rund

186 000 Schönheitsoperationen und rund 68 000 Faltenbehandlungen durch-
geführt. Es gibt jedoch eine hohe Dunkelziffer, denn die Eingriffe von
Ärzten, die keine Facharztausbildung zum plastischen Chirurgen absolviert
haben, werden genauso wenig erfasst wie die von Heilpraktikern und Kosme-
tikern. Auch die Anzahl der in Deutschland lebenden Verbraucherinnen und
Verbraucher, die sich im Rahmen eines OP-Tourismus im Ausland einer
schönheitschirurgischen Behandlung unterziehen, ist nicht bekannt. Laut

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Schätzungen sollen im Jahr 2001 ca. 400 000 Menschen in Deutschland eine
Schönheitsoperation an sich haben durchführen lassen, 2002 mehr als
800 000. Seit 2003 wird die Zahl auf über eine Million geschätzt. Das Alters-
spektrum der Patientinnen und Patienten soll von 12 bis 84 Jahren reichen.
Nach Informationen der Vereinigung Deutscher Plastischer Chirurgen wer-
den 10 Prozent aller schönheitschirurgischer Eingriffe an unter 20-Jährigen
durchgeführt. Schon unter 9- bis 14-Jährigen wünscht sich jedes fünfte Kind
laut einer Umfrage des Kinderbarometers der LBS-Initiative „Junge Fami-
lien“ eine schönheitsoperative Behandlung. Der Wunsch nach einem neuen
Busen zum Abitur ist keine Ausnahme mehr.

Angesichts der hohen und stetig steigenden Zahl an schönheitschirurgischen
Eingriffen ist es zunehmend problematisch, dass die Schönheitschirurgie
z. T. ohne entsprechende Weiterbildung betrieben wird, obwohl umfängliche
fachärztliche Weiterbildungen in diesem Bereich existieren. Dazu gehören
unter anderem die Weiterbildungen „Facharzt für plastische/ästhetische Chi-
rurgie“ und „Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie“. Diese Titel kön-
nen erst durch eine entsprechende mindestens sechsjährige Aus- und Weiter-
bildung, den Nachweis ausreichender praktischer Erfahrung und nach einer
entsprechenden Prüfung bei der Ärztekammer erworben werden. Zudem be-
steht darüber hinaus die Möglichkeit, die Zusatzweiterbildung Plastische
Operationen zu absolvieren, die in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz
im Bereich Hals-Nasen- Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirur-
gie die konstruktiven und rekonstruktiven plastischen operativen Eingriffe
zur Wiederherstellung und Verbesserung der Form und Funktion und Ästhe-
tik in der Kopf-Hals-Region umfasst.

Zurzeit können Ärzte ohne Zusatzqualifikation schönheitschirurgische Ein-
griffe vornehmen. Für die Patientinnen und Patienten besteht daher die Ge-
fahr, an einen für diese Eingriffe nicht ausreichend qualifizierten und/oder
nicht erfahrenen Arzt zu geraten. Nicht nur enttäuschte Erwartungen über das
erhoffte neue Aussehen, sondern auch Komplikationen mit erheblichen me-
dizinischen Risiken und Dauerschäden bis hin zum Tod der Patientinnen und
Patienten können die Folge sein. Nach der bislang gründlichsten Untersu-
chung über Liposuktionszwischenfälle in den USA, veröffentlicht im Fach-
blatt „Plastic and Reconstructive Surgery“, kommt auf 5 000 Fettabsaugun-
gen jeweils ein Todesfall infolge Lungenembolien, innerer Verletzungen,
Hautnekrosen oder Infektionen. Damit korrespondiert eine jüngere Studie der
Universitätsklinik der Ruhr-Universität Bochum.

Die Folgebehandlungen missglückter Eingriffe oder bei Komplikationen
stellen nicht nur eine große Belastung für die Geschädigten dar, sondern
belasten auch die Versichertengemeinschaft mit zunehmenden Kosten. Des-
halb gibt es zukünftig eine stärkere Eigenverantwortung für die Behandlung
von Folgeerkrankungen aufgrund nicht notwendiger medizinischer Eingriffe
– zum Beispiel bei Komplikationen infolge von Schönheitsoperationen oder
Piercing. Denn es handelt sich um freiwillige Eingriffe ohne medizinische
Indikation, mit deren Folgen die Solidargemeinschaft nicht belastet werden
darf.

Wegen der starken Zunahme bei den Schönheitsoperationen wandte sich im
Jahr 2002 die Europäische Union (EU) an ihre Mitgliedstaaten. In einer Ent-
schließung des Europäischen Parlaments (EP) zu der Mitteilung der Kom-
mission über Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Zu-
sammenhang mit Brustimplantaten (KOM(2001) 666 – C5-0327/2002 –
2002/2171(COS)) vom 12. Januar 2002 empfiehlt das EP Implantationen bei
Frauen unter 18 Jahren nur aus medizinischen Gründen zu erlauben. Als

Begründung wird angeführt, dass Kindern und Jugendlichen die notwendige

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geistige Reife fehle, um die Tragweite der mit dem Eingriff verbundenen ge-
sundheitlichen Gefahren einzuschätzen.

Die Zahl der schönheitschirurgischen Eingriffe an Jugendlichen unter 18 Jah-
ren nimmt zu. Einzige Voraussetzung dafür ist zurzeit nur das Vorliegen einer
Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter. Eine vorherige medizini-
sche Begutachtung muss nicht erfolgen. Selbst bei einer ordnungsgemäßen
Aufklärung ist nicht sichergestellt, dass sich der Jugendliche der Reichweite
seines Entschlusses bewusst ist. Es besteht die Gefahr, dass der jugendliche
Charakter die Folgen nur schwer oder überhaupt nicht verarbeitet. Somit ste-
hen fehlende Einsichtsfähigkeit und die möglichen körperlichen Folgen nicht
im Verhältnis zum Nutzen. Der Jugendliche befindet sich noch im Wachstum.
Ebenfalls verändern sich in der Reflexionsphase das Weltbild und die eigenen
Werte in einem fließenden Prozess. Das eigene Aussehen kann später nur
noch nachrangige Bedeutung besitzen. Vielmehr ist gerade das Aussehen
eines Menschen sein natürliches Gut, über das er bei bestehender geistiger
Reife selbst entscheiden muss. Schönheitsoperationen an Kindern und
Jugendlichen sollten also deshalb nur dann vorgenommen werden, wenn ein
erheblicher Leidensdruck vorliegt oder ein Krankheitswert der Deformierung
eingeschätzt werden kann.

2. Der Deutsche Bundestag bekräftigt seine Auffassung, dass die Heilpraktiker-
erlaubnis nicht zur Vornahme chirurgischer Eingriffe berechtigt. Wer Heil-
kunde ausübt, ohne als Arzt bestallt zu sein, bedarf der Heilpraktikererlaub-
nis. Für den Beruf des Heilpraktikers existiert kein vorgeschriebener Bil-
dungsgang. Es findet lediglich eine Überprüfung durch einen Amtsarzt statt,
die jedoch allein der Feststellung dient, ob gegebenenfalls ein Heilpraktiker-
anwärter eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnte. Die
Überprüfung beinhaltet also gerade keine Fachprüfung, sondern konzentriert
sich als Maßnahme der Gefahrenabwehr darauf, ob der zu prüfende Kandidat
um die Grenzen der Heilbefugnisse eines Heilpraktikers weiß. Deshalb dür-
fen Heilpraktiker keine Eingriffe an Menschen vornehmen, für die sie nicht
die erforderlichen Kenntnisse besitzen. Hilfe suchende Menschen müssen
stets mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt und vor Schäden bewahrt wer-
den. Dies gebietet bereits das allgemeine Haftungsrecht. Hinzu kommt, dass
Heilpraktikern nach dem Arzneimittelgesetz der Zugriff auf verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel (hier: Betäubungsmittel) verwehrt ist, so dass sie in
der Regel auch keine Anästhesie einleiten können, die für schönheitschirur-
gische Eingriffe erforderlich wäre.

Unabhängig von dieser rechtlichen Situation muss bewusst gemacht werden,
dass Schönheitsoperationen schwer wiegende körperliche Eingriffe bedeu-
ten, die einer besonderen Qualifikation bedürfen. Heilpraktiker sind hierfür
grundsätzlich nicht qualifiziert.

3. Die Eingriffe und die damit verbundenen Risiken erfordern eine hohe Sach-
verständigkeit der ausführenden Ärzte. Die Zahl der Fälle, in denen Patien-
tinnen und Patienten Schmerzensgeldforderungen wegen Behandlungsfehler
stellen, ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Im Jahr 1997 wur-
den insgesamt 8 884 Anträge an die Gutachterkommissionen und Schlich-
tungsstellen in Deutschland gestellt, im Jahr 2003 waren es bereits 11 053
Anträge. Jedoch gehen auch titulierte Ansprüche ins Leere, wenn der Arzt
keinen Versicherungsschutz hat und auch persönlich nicht im ausreichenden
Maße solvent ist.

Zwar gewährt eine Berufshaftpflichtversicherung dem Arzt Versicherungs-
schutz für den Fall seiner zivilrechtlichen Inanspruchnahme wegen eines Be-
handlungsfehlers. Anders als zum Beispiel im Bereich der Anwaltschaft ist

der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung aber lediglich
eine standesrechtliche Berufspflicht und nur in einigen Ländern (beispiels-

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weise Nordrhein-Westfalen) gesetzlich vorgeschrieben. Experten schätzen
daher, dass ein beträchtlicher Anteil der im Bereich der Schönheitschirurgie
tätigen Ärzte nicht ausreichend versichert ist.

In dem Bewusstsein dieser Problematik und gegen den Trend zu immer mehr
Schönheitsoperationen bei beiden Geschlechtern und in allen Altersgruppen
ist die Bundesregierung auf verschiedenen Ebenen aktiv:

● Gesundheitliche Aufklärung und öffentliche Meinungsbildung

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung greift in verschie-
denen Projekten und Broschüren („Kinder stark machen“, „Mädchen-
sache(n)“, „Gut Drauf “) Fragen der Körperwahrnehmung und des Schön-
heitsideals besonders von Mädchen und jungen Frauen auf.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat 2005 eine Informationsbro-
schüre „Spieglein, Spieglein …“ vorgestellt, die u. a. anhand eines Inter-
views mit einer bekannten Schauspielerin Denkanstöße für einen kriti-
schen Umgang mit Schönheitsoperationen vermitteln soll.

Positiv hervorzuheben ist auch die von der Bundesärztekammer unter
Beteiligung von politischen Verantwortungsträgern ins Leben gerufene
„Koalition gegen den Schönheitswahn“. Ziel dieser Koalition ist es, die
Medien und die Öffentlichkeit zu einem verantwortungsbewussteren
Umgang in der Darstellung von Schönheitsoperationen zu veranlassen
und vor allem nicht länger Jugendliche als Zielgruppe anzusprechen.

● Gesetzgebung

Seit dem 1. April 2006 sind operative plastisch-chirurgische Eingriffe
(Schönheitsoperationen) in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbe-
gesetzes (HWG) einbezogen. Damit wird die Werbung für Schönheitsope-
rationen eingeschränkt.

Durch die Einbeziehung in den Anwendungsbereich des HWG werden
insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Wer-
bung, wie sie vormals weit verbreitet waren, verboten. Eine Irreführung
liegt nach § 3 HWG insbesondere dann vor, wenn u. a. Verfahren oder Be-
handlungen eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht
haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg
mit Sicherheit erwartet werden kann. Verstöße gegen § 3 stellen bei vor-
sätzlichem Handeln eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe), bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 15
Abs. 2 HWG mit Bußgeldandrohung).

In dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung wurde geregelt, dass Versicherte, die sich in der Folge
einer Schönheitsoperation eine Krankheit zugezogen haben, bei den da-
durch entstehenden Behandlungskosten in angemessener Höhe von der
Krankenkasse zu beteiligen sind und dass ein Krankengeld für die Dauer
der Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern ist.
Damit wird die Solidargemeinschaft von den Folgen solcher Schönheits-
operationen ohne medizinische Indikation weitgehend entlastet.

Zum anderen wird dadurch verdeutlicht, dass es sich bei Schönheitsopera-
tionen um medizinisch nicht indizierte Eingriffe handelt. Dies trägt zum
kritischen Umgang mit dem Thema bei.

II. Der Deutsche Bundestag

● fordert die ärztliche Selbstverwaltung auf, über das Thema Schönheitsope-

rationen sachgerecht aufzuklären, einen Kriterienkatalog als Wegweiser für
die Patienten zu erarbeiten, der Nachfrager von Schönheitsoperationen dabei

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/6779

unterstützen kann, eine Qualitätsauswahl unter den Anbietern solcher Ge-
sundheitsleistungen zu treffen. Ein solcher Wegweiser könnte dazu beitragen,
zumindest unerwünschte Folgekomplikationen solcher Operationen zu mini-
mieren;

● fordert die Bundesregierung auf,

1. die Entwicklung im Bereich der Schönheitsoperationen, insbesondere bei
Jugendlichen, kritisch zu beobachten;

2. nicht darin nachzulassen, einen kritischen Umgang mit Schönheitsopera-
tionen zu fördern, wie bereits im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz und
im Heilmittelwerbegesetz geschehen, und weitere Handlungsspielräume
auch im Bereich der Werbung zu prüfen;

● appelliert an die Länder,

1. sich dafür einzusetzen, dass die Überwachungsbehörden der Länder für
die Berufsausübung verstärkt bei schönheitschirurgischen Eingriffen da-
rauf achten, dass nur entsprechend qualifizierte Personen solche Eingriffe
vornehmen und Heilkunde nur von dazu befugten Personen ausgeübt
wird;

2. die Verpflichtung des Nachweises eines umfassenden Haftpflichtversiche-
rungsschutzes zu kodifizieren;

● fordert die Bundesregierung und die Länder in ihrem jeweiligen Zuständig-
keitsbereich auf,

1. berufsrechtliche und sonstige rechtliche Regelungen für Verbote von nicht
medizinisch indizierten Schönheitsoperationen an Minderjährigen zu prü-
fen;

2. auf die Medien hinzuwirken, verantwortungsbewusst mit dem Thema
Schönheitsoperationen umzugehen. Insbesondere sollten zielgruppen-
typische Seriensendungen für Jugendliche sich des Themas in geeigneter
und kritischer Weise annehmen.

Berlin, den 24. Oktober 2007

Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion
Dr. Peter Struck und Fraktion

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