BT-Drucksache 16/580

Bürgerfreundliche Kostenregelung für das Informationsfreiheitsgesetz

Vom 7. Februar 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/580
16. Wahlperiode 07. 02. 2006

Antrag
der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Grietje Bettin, Volker Beck (Köln)
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Bürgerfreundliche Kostenregelung für das Informationsfreiheitsgesetz

I. Der Bundestag wolle beschließen:

Seit dem 1. Januar 2006 gilt in Deutschland mit dem Inkrafttreten des Informa-
tionsfreiheitsgesetzes der Vorrang der Transparenz vor der geheimen Verwal-
tung. Der Deutsche Bundestag ermutigt die Bürgerinnen und Bürger, von den
Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Der Deutsche Bundestag erwartet von den verpflichteten Stellen des Bundes,
dass sie dieses Gesetz nicht nur als Verpflichtung, sondern vielmehr als Chance
begreifen, Distanz und Misstrauen abzubauen. Das Gesetz im Sinne der Bürge-
rinnen und Bürger umzusetzen heißt, die Anträge zügig zu bearbeiten und um-
fänglich zu beantworten.

Für den Erfolg des Gesetzes ist die maßvolle Anwendung der Regelung für
Gebühren und Auslagen unabdingbar. Das Gesetz verzichtet in § 10 Abs. 2 des
Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ausdrücklich darauf, bei der Festlegung der
Gebühren den Grundsatz der Kostendeckung für die Verwaltung festzuschrei-
ben. Sinn und Zweck der Kostenregelung im Gesetz ist es vielmehr, das Ziel des
Gesetzes – eine transparente Verwaltung – nicht durch überhöhte Kosten für den
Antrag zu unterlaufen. Der Verwaltungsaufwand ist bei der Bemessung der Kos-
ten lediglich zu berücksichtigen. Der Deutsche Bundestag bekennt sich zu die-
sem Grundsatz.

Der Deutsche Bundestag ist besorgt, dass die Verordnung des Bundesministers
des Innern über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem IFG
dazu führt, dass überhöhte Kosten anfragewillige Bürgerinnen und Bürger ab-
schrecken. Darin sieht der Deutsche Bundestag einen Verstoß gegen die Rege-
lung des § 10 IFG.

Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gibt es keinen
Grund, für die Bearbeitung von Anfragen nach dem IFG höhere Gebühren zu
verlangen, als für Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG).

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. als Informationsverpflichtete und als Verordnungsgeberin des IFG dem

Grundsatz der Transparenz als politischer Leitlinie Geltung zu verschaffen,

2. die Informationsgebührenverordnung des Bundesministers des Innern unver-
züglich zurückzuziehen und sie im Sinne eines bürgerfreundlichen IFG neu
zu fassen,

3. die Gebühren für Anfragen an die nach dem IFG verpflichteten Stellen nicht
höher anzusetzen, als für Anfragen nach dem UIG,

Drucksache 16/580 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
4. den Verzicht auf die volle Kostendeckung durch Gebühren in der Verordnung
festzuschreiben,

5. in der Verordnung festzulegen, dass die Höchstgrenze von 500 Euro Gebühr
auch dann nicht überschritten wird, wenn mehrere gebührenpflichtige Tat-
bestände nach dem Kostenverzeichnis entstanden sind,

6. in der Verordnung sicherzustellen, dass zumindest die Einsichtnahme bei der
Behörde selbst, für die in der Verordnung eine Gebühr von 15 bis 500 Euro
vorgesehen ist, kostenfrei bleibt,

7. das Widerspruchsverfahren für die Bürgerinnen und Bürger kostenfrei zu ge-
stalten.

Berlin, den 7. Februar 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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