BT-Drucksache 16/5769

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/5240- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5617- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Vom 20. Juni 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5769
16. Wahlperiode 20. 06. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/5240 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissions-
handel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5617 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissions-
handel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

A. Problem

Der Gesetzentwurf dient der Anpassung und Fortentwicklung des Emissions-
handelsrechts für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Bestandteile des Gesetz-
entwurfs sind das Zuteilungsgesetz 2012 (Artikel 1) sowie Änderungen des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (Artikel 2) und des Projekt-Mechanis-
men-Gesetzes (Artikel 3). Deutschland hat sich im Hinblick auf die Umsetzung
des Kyoto-Protokolls in der Lastenteilungsvereinbarung 2002/358/EG des Rates
der Europäischen Gemeinschaft vom 25. April 2002 verpflichtet, seine Treib-
hausgas-Emissionen im Durchschnitt der Periode 2008 bis 2012 um 21 Prozent
gegenüber den Emissionen im Referenzjahr 1990 bzw. 1995 zu reduzieren. Der
Emissionshandel leistet einen wesentlichen Beitrag für eine effiziente Errei-
chung dieser Reduktionsverpflichtung. Durch die Festlegung einer absoluten
Mengenbeschränkung wird der CO2-Minderungsbeitrag der vom Emissionshan-
del erfassten Anlagen gewährleistet. Die Flexibilität des Emissionshandels er-

möglicht zudem, dass die vorgegebenen Emissionsminderungen kosteneffizient,
das heißt durch Nutzung der Vermeidungsmaßnahmen mit den geringsten Ver-
meidungskosten realisiert wird. Zusätzliche Kosteneffizienz gewinnt der
europäische Emissionshandel durch die Einbeziehung der projektbezogenen
Mechanismen Gemeinsamer Projektumsetzung (Joint Implementation) und
Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development
Mechanism).

Drucksache 16/5769 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Lösung

Zu Nummer 1

Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Drucksache 16/5240 in geänderter Fassung, durch die zum Teil umfangreiche
Änderungen, insbesondere zum Zuteilungsgesetz, die u. a. die Aufnahme einer
Ermächtigung an die Bundesregierung vorsehen, mit Zustimmung des Bundes-
tages das Versteigerungsverfahren als Veräußerungsart festzulegen und die
Einzelheiten für die Durchführung des Versteigersverfahrens zu regeln.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/5240 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Zu Nummer 2

Einstimmige Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/5617
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs in der von der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN vorgelegten Änderungsanträge bzw. des Entschließungsantrags
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder Annahme des Gesetzentwurfs
unter Berücksichtigung des von der Fraktion DIE LINKE. vorgelegten Ent-
schließungsantrags (siehe Bericht).

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5769

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5240 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

I. Artikel 1 (Zuteilungsgesetz 2012) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Veräußerung von Berechtigungen

§ 19 Umfang und Verwendung

§ 20 Aufkommen

§ 21 Verfahren“.

b) Der bisherige Abschnitt 5 wird mit seiner bisherigen Überschrift
Abschnitt 6 und wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „§ 19“ wird durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.

bb) Die Angabe „§ 20“ wird durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Zuteilung und Ausgabe von Emissionsberechtigungen an
die Betreiber von Anlagen festzulegen, die Anhang 1 des Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes unterfallen“ werden durch die Wörter
„Zuteilung, die Ausgabe und die Veräußerung von Emissionsberech-
tigungen festzulegen“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Regelbetriebs“ die Wörter
„nach Abschluss des Probebetriebs“ eingefügt.

b) Nach Nummer 2 wird eine neue Nummer 2a eingefügt:

„2a. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung
ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend dem vorgesehenen Ab-
lauf der Inbetriebsetzung,“.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigungen in der Zu-
teilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt 442,07 Millionen Berech-
tigungen pro Jahr zuzüglich einer Menge von bis zu 11 Millionen
Berechtigungen pro Jahr für die Zuteilungen an Anlagen, auf die
§ 26 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Anwen-
dung findet. Diese Gesamtmenge umfasst auch die Berechtigungen,
die als Reserve nach § 5 Abs. 1 und für eine Veräußerung nach § 19
zurückbehalten werden.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses
Gesetzes mit Ausnahme der nach § 9 für Neuanlagen zuzuteilenden
Berechtigungen die Menge von 379,07 Millionen Berechtigungen je
Jahr zuzüglich der Menge von Berechtigungen, die an Anlagen zuzu-
teilen sind, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes Anwendung findet, werden die Zuteilungen für Anlagen
nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandels-

gesetzes nach den §§ 7 und 8 entsprechend dem Effizienzstandard
der Anlage nach Maßgabe von Anhang 5 anteilig gekürzt.“

Drucksache 16/5769 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„§ 21 gilt entsprechend.“

6. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „wurden“ durch die Wörter
„werden konnten“ und die Wörter „dieses Jahres“ durch die Wörter
„dieser Jahre“ ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Anwendungsbereich
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ durch die Wörter
„nach § 6 oder § 7“ ersetzt und vor dem Wort „mindestens“ das
Wort „insgesamt“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „20 Prozent“ durch die An-
gabe „25 Prozent“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „einstellt“ durch die Wörter
„eingestellt hat“ ersetzt.

8. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“
ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 5, 7 und 8 wird jeweils der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt.

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9. den Nachweis der Mehrproduktion im Falle der Produk-
tionsübernahme nach § 10 Abs. 6.“

10. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8“ durch die Angabe „§§ 6
bis 8 oder § 12“ ersetzt.

11. In § 18 werden nach dem Wort „Emissionsreduktionseinheiten“ die
Wörter „gemäß § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes“ und
nach den Wörtern „zertifizierten Emissionsreduktionen“ die Wörter
„gemäß § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes“ eingefügt
sowie die Angabe „20 Prozent“ durch die Angabe „22 Prozent“ er-
setzt.

12. Dem Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt vorangestellt:

„Abschnitt 5
Veräußerung von Berechtigungen

§ 19
Umfang und Verwendung

In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden unbeschadet des
§ 5 Abs. 3 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr nach Maßgabe der
§§ 20 und 21 veräußert. Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem
Bund zu. Sie werden in den Einzelplan des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingestellt. Über die
Verwendung der Erlöse wird im Rahmen des jährlichen Haushalts-
gesetzes entschieden.

§ 20
Aufkommen

Zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräuße-
rung wird bei Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treib-

hausgas-Emissionshandelsgesetzes, die eine Zuteilung nach den
§§ 7 bis 9 oder nach § 12 erhalten, die auf die Produktion von Strom

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5769

entfallende Zuteilungsmenge um einen Faktor verringert, der dem
Verhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro Jahr zur gesamten
jährlichen Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anla-
gen nach den §§ 7, 8 und § 12 entspricht.

§ 21
Verfahren

(1) Die Berechtigungen werden entweder an den Handelsplätzen
für Berechtigungen zum Marktpreis verkauft oder spätestens ab
dem Jahr 2010 im Rahmen einer Versteigerung abgegeben. Im Falle
des Verkaufs werden die Berechtigungen mit dem Ziel einer mög-
lichst geringen Beeinflussung des Marktes kontinuierlich an den
Handelsplätzen für Berechtigungen angeboten. Im Falle der Ver-
steigerung wird die in den Jahren 2008 bis 2012 zur Verfügung ste-
hende Menge von 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr in regel-
mäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates ein Versteigerungsverfah-
ren vorzusehen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des
Bundestages. In der Rechtsverordnung sind die zuständige Stelle
und die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens
festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskrimi-
nierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der
Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen eine geeignete Stelle mit der Abwicklung des
Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1. Im Falle der Versteigerung macht
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit die Versteigerungstermine nach Absatz 1 Satz 3 spätes-
tens zwei Monate im Voraus im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt; bei der Festlegung der Versteigerungstermine sollen Über-
schneidungen mit Versteigerungsterminen in anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union vermieden werden.“

13. Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

Der bisherige Abschnitt 5 wird mit seiner bisherigen Überschrift
Abschnitt 6. Die bisherigen §§ 19 und 20 werden die §§ 22 und 23.

14. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:

„Anhang 1

Berechnungsformeln

Formel 1:

Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die bis zum 31. Dezember
2002 in Betrieb gegangen sind

Formel 2:

EB = EMBP*EF*tp
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit durchschnittlichen

Drucksache 16/5769 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

jährlichen Emissionen von weniger als 25 000 t CO2, die bis zum
31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind

Formel 3:

Zuteilung vor Anwendung einer anteiligen Kürzung für Anlagen
nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind

a) für Anlagen zur Stromerzeugung

b) für sonstige Anlagen

Formel 4:

Ermittlung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit in den
Fällen des § 7 Abs. 2

Formel 5:

Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes mit Kraft-Wärme-Kopplung, die bis
zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung
einer anteiligen Kürzung

Formel 6:

Zuteilung für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem
31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer
anteiligen Kürzung

a) für Anlagen zur Stromerzeugung

b) für sonstige Anlagen

EB = EMBP*tp

EB = PBP* BM * tp* KFVer

EB = PBP* BM * tP

BM =
Wg*BMg+ Ws*BMs

Wg+Ws

EB = (PBP–A* BMA* KFVer + PBP–Q* BMQ + BMW* PBP–W)* tp

EB = K * S*BM * tp * KFVer
EB = K * S *BM * tp

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/5769

Formel 7:

Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die zwischen
dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegan-
gen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung

Formel 8:

Zuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008

a) für Anlagen zur Stromerzeugung

b) für sonstige Anlagen

Formel 9:

Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit Inbetrieb-
nahme ab dem 1. Januar 2008

15. In Anhang 3 Teil B werden in der Überschrift die Wörter „für Neu-
anlagen“ gestrichen.

16. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt I Tabelle, Spalte „Tätigkeit“ werden die Wörter
„Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-,
Mineralöl- oder chemischen Industrie“ durch die Wörter „Kraft-
Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-, Zell-
stoff-, Mineralöl- oder chemischen Industrie sowie zur Versor-
gung von Anlagen zur Herstellung von Bioethanol“ ersetzt.

b) In Abschnitt I Tabelle, Spalte „Tätigkeit“ werden die Wörter
„Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl-
und chemischen Industrie sowie zur Anlagen zur Herstellung von
Bioethanol“ durch die Wörter „Prozesswärmeanlagen zur Ver-
sorgung der Papier-, Mineralöl- und chemischen Industrie“ er-
setzt.

c) In Abschnitt I Tabelle, Zeile „Anlagen zur Herstellung von Glas“
Spalte „Vollbenutzungsstunden pro Jahr“ wird der Wert „8 000“
durch den Wert „8 500“ ersetzt.

d) In Abschnitt I Tabelle, Zeile „Anlagen zur Herstellung von Pro-

EB = (KA* BMA* KFVer + KQ* BMQ + KW* BMW)*S* tp

EB = K*S*BM *
RTI *tp*KFVer
GTp

EB = K*S*BM *
RTI *tp
GTp

EB = (KA*BMA*KFVer + KQ* BMQ + KW * BMW)*S *
RTI *tp
GTp
pylen oder Ethylen“ Spalte „Vollbenutzungsstunden pro Jahr“
wird der Wert „8 000“ durch den Wert „8 500“ ersetzt.

Drucksache 16/5769 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

e) Abschnitt II Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke,
wenn sie Nutzwärme auskoppeln, sofern der Quotient aus der
Kapazität der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung und
der tatsächlich und rechtlich maximal möglichen gesamten
Brennstoffwärme der Anlage im Jahr der Beantragung der Zutei-
lung einen Wert von 0,1 nicht überschreitet.“

II. Artikel 2 (Änderung des TEHG) wird wie folgt geändert:

1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 0 vorangestellt:

,0. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu § 11 nach dem
Wort „Zuteilungsentscheidung“ die Wörter „und Durchsetzung
von Rückgabeverpflichtungen“ angefügt.‘

2. In Nummer 4 wird § 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc aufgehoben.

3. In Nummer 5 wird § 11 wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zuteilungsentschei-
dung“ die Wörter „und Durchsetzung von Rückgabeverpflich-
tungen“ angefügt.‘

b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5617 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 20. Juni 2007

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

Frank Schwabe
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Dr. Reinhard Loske
Berichterstatter

für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development

Mechanism).

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

1. Öffentliche Anhörung

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/5769

Bericht der Abgeordneten Andreas Jung (Konstanz), Frank Schwabe, Michael
Kauch, Eva Bulling-Schröter und Dr. Reinhard Loske

I. Überweisung
Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Drucksache 16/5240 wurde in der 98. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 11. Mai 2007 zur federführenden
Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den Finanzaus-
schuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, den Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, den Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung, den Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäische Union sowie an den Haushalts-
ausschuss überwiesen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/
5617 wurde in der 103. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 14. Juni 2007 zur federführenden Beratung an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
zur Mitberatung an den Finanzausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den Ausschuss für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäische Union so-
wie an den Haushaltsausschuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf dient der Anpassung und Fortentwick-
lung des Emissionshandelsrechts für die Zuteilungsperiode
2008 bis 2012. Bestandteile des Gesetzentwurfs sind das Zu-
teilungsgesetz 2012 (Artikel 1) sowie Änderungen des Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetzes (Artikel 2) und des Pro-
jekt-Mechanismen-Gesetzes (Artikel 3). Deutschland hat
sich im Hinblick auf die Umsetzung des Kyoto-Protokolls in
der Lastenteilungsvereinbarung 2002/358/EG des Rates der
Europäischen Gemeinschaft vom 25. April 2002 verpflich-
tet, seine Treibhausgas-Emissionen im Durchschnitt der Pe-
riode 2008 bis 2012 um 21 Prozent gegenüber den Emissio-
nen im Referenzjahr 1990 bzw. 1995 zu reduzieren. Der
Emissionshandel leistet einen wesentlichen Beitrag für eine
effiziente Erreichung dieser Reduktionsverpflichtung. Durch
die Festlegung einer absoluten Mengenbeschränkung wird
der CO2-Minderungsbeitrag der vom Emissionshandel er-
fassten Anlagen gewährleistet. Die Flexibilität des Emissi-
onshandels ermöglicht zudem, dass die vorgegebenen Emis-
sionsminderungen kosteneffizient, das heißt durch Nutzung
der Vermeidungsmaßnahmen mit den geringsten Vermei-
dungskosten realisiert wird. Zusätzliche Kosteneffizienz ge-
winnt der europäische Emissionshandel durch die Einbezie-
hung der projektbezogenen Mechanismen Gemeinsamer
Projektumsetzung (Joint Implementation) und Mechanismus

FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5240 sowie
den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5617 in der Fassung
der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5240 in
geänderter Fassung anzunehmen. Darüber hinaus hat er ein-
stimmig empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 16/5617 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/5240 sowie den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/5617 in der Fassung der Änderungsanträge
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/
5240 einstimmig für erledigt erklärt. Darüber hinaus hat er
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf
der Bundesregierung auf Drucksache 16/5617 anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 16/5240 anzunehmen. Darüber hinaus hat er
einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 16/5617 für erledigt zu erklären.

Der Auschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/
5240 einstimmig für erledigt erklärt. Darüber hinaus hat er
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und bei
Nichtteilnahme der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/5617 anzunehmen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/5240 sowie den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/5617 anzunehmen.
Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen

sicherheit hat in seiner 37. Sitzung am 11. Juni 2007 eine öf-
fentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen

Drucksache 16/5769 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der CDU/CSU und SPD auf Drucksache 16/5240 durchge-
führt. Hierzu hat der Ausschuss folgende Sachverständige
eingeladen:

Dr. Felix Chr. Matthes
Öko-Institut e.V.

Bernhard Hillebrand
Energy Environment Forecast Analysis (EFFA Consulting)

Dr. Christof Bauer
Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI)

Dr. Hans Joachim Ziesing

Michael Wübbels
Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)

Dr. Horst Heuter
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

Jürgen Hacker
Bundesverband Emissionshandel und Klimaschutz (BVEK)

Matthias Duwe
(Climate Action Network Europe)

Ingo Ramming
Geschäftsführer Carbon Trade (Tochterunternehmen der
Dresdner Bank)

Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses ein-
geflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen
Sachverständigen (Ausschussdrucksache 16(16)254 bis
16(16)254 (Teil V) sowie das korrigierte Wortprotokoll der
Anhörung sind der Öffentlichkeit über das Internet zugäng-
lich (http: //www.bundestag.de/Ausschüsse).

2. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD auf Drucksache 16/5240 sowie den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/5617 in
seiner 41. Sitzung am 20. Juni 2007 beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, das Entscheidende bei
dem Zuteilungsgesetz sei der vereinbarte Cap von 453 Mil-
lionen CO2. Damit würden die Kyoto-Verpflichtungen er-
füllt. Es sei ein sehr ehrgeiziges Ziel. Experten aus Wirt-
schaft, Umwelt oder Wissenschaft kämen zu dem Schluss,
dass damit die Verpflichtungen erfüllt oder sogar übererfüllt
würden. Dem Anspruch, Vorreiter im Klimaschutz zu sein,
werde man damit gerecht. Einige Veränderungen müssten als
Ergebnis der parlamentarischen Beratung noch in das Gesetz
eingefügt werden. Dabei gehe es um die Frage, wie Öko-
nomie und Ökologie in Einklang gebracht werden könnten.
Gerade mit diesem Gesetz könne belegt werden, dass Wirt-
schaft und Umwelt nicht im Widerspruch stünden. Von
diesem Anspruch müsse man ausgehen um andere zu ermu-
tigen, bei dem Emissionshandel mitzumachen. Beim G8-
Gipfel in Heiligendamm sei angestrebt worden, einen welt-
weiten Kohlenstoffhandel in Gang zu setzen. Erreicht wor-
den sei eine für den Mittelstand relevante Regelung, nämlich
die Ausdehnung der Härtefallregelung auf 8 Mio. Tonnen.
Eine zweite Änderung betreffe die Erhöhung bei den Voll-
laststunden im Bereich Glas auf 8 500 Stunden sowie bei
Propyten und Ethyen auf ebenfalls 8 500 Stunden. Ein be-
sonderer Schwerpunkt sei auch in den Bereichen Clean

rechnung von Emissionsminderungen aus diesen Projekten
von 20 auf 22 Prozent zu erhöhen. Die Fraktionen der CDU/
CSU und SPD wollten sich bei der Überprüfung der Emis-
sionshandelsrichtlinie dafür einsetzen, dass Kleinemittenten
aus dem Emissionshandelssystem ausgenommen würden
(Erhöhung der Bagatellgrenze von 25 000 auf 50 000 Ton-
nen) und dass das Emissionshandelssystem Anreize für in-
novative Lösungen zur Emissionsverminderung im Energie-
sektor setze, einschließlich der Kohlenstoffabscheidung und
-speicherung und der Kohlevergasung, und dass die Beson-
derheiten dieser Technologien bei der Zuteilung der Emis-
sionszertifikate berücksichtigt würden sowie den Bereich
Kosmetikglas weiter zu verfolgen. Neben der Frage der
Benchmarks spiele die Auktionierung der Zertifikate statt
ihrer kostenlosen Abgabe im Umfang von 10 Prozent eine
große Rolle. Diese sei beschränkt auf den Strombereich aus-
gehend von der Motivation, dass gerade diejenigen belastet
werden sollten, die in der vergangenen Zuteilungsperiode
von Mitnahmeeffekten profitiert hätten. Es sei erklärter
Wille, so schnell wie möglich zu einer Versteigerung zu
kommen, spätestens ab dem Jahr 2010. Da man schwer ein-
schätzen könne, wie schnell eine solche Versteigerung um-
gesetzt werden könne, werde es im ersten Jahr einen Verkauf
zum Marktpreis geben. Ein Punkt sei außerdem erwähnens-
wert. Das sei die Frage, ob Sachverständige, die von der IHK
benannt würden, von der DEHSt abberufen werden könnten.
Dies sei nunmehr nicht vorgesehen. Unabhängige Sachver-
ständige könnten ihre Unabhängigkeit auch gegenüber der
DEHSt bewahren. Der Gesetzentwurf sehe keinen eigenen
Braunkohle-Benchmark vor. Wenn von Seiten der Fraktion
der CDU/CSU eine solche Forderung erhoben worden sei,
sei dies zum einen in Sorge um den Erhalt von Arbeitsplät-
zen geschehen, zum anderen sei es dabei auch um Innovation
und den Umstieg von älteren auf neue Braunkohlekraftwer-
ke mit reduziertem CO2-Ausstoß gegangen. Insgesamt halte
die Fraktion der CDU/CSU den jetzt vorliegenden Entwurf
für geeignet, die Ziele von Klimaschutz und Ökonomie zu
erreichen.

Die Fraktion der SPD hob hervor, dass am Ende langer
Beratungen ein gutes Gesetz stehe, mit dem dafür Sorge ge-
tragen werde, dass das Kyoto-Ziel eingehalten werden kön-
ne. In der zweiten Periode sei von einem funktionstüchtigen
Emissionshandel mit einem ambitionierten Ziel auszugehen.
Aufgrund der Klimadebatte sei das Gesetz verbessert wor-
den. Es werde den EU-Mitgliedstaaten signalisiert, dass zu-
nächst Zertifikate im Umfang von 10 Prozent veräußert und
dann versteigert würden. Ab 2013 wünsche Deutschland,
dass umfassend europaweit versteigert werde. Das Cap sei
bei 453 Mio. Tonnen. Somit handele es sich um ein ambitio-
nierteres Ziel, nämlich fast 60 Mio. Tonnen weniger als in
der ersten Periode. Ferner bestehe eine deutlich höhere
Transparenz als in der ersten Periode. Dies sei ausdrücklich
als Erfolg zu werten. Was die Situation der Braunkohle an-
gehe, gingen die Fraktionen der CDU/CSU und SPD davon
aus, dass die Braunkohle auch zwischen 2008 und 2012 kon-
kurrenzfähig sei. Was die Situation nach 2013 angehe, hänge
die Konkurrenzfähigkeit schlicht davon ab, ob die CCS-
Technologie funktioniere. Hierüber müsse so schnell wie
möglich Klarheit hergestellt werden, denn eine Privilegie-
rung der Braunkohle kraft Dreifach-Benchmark sei nicht
Development Mechanism (CDM) und Joint Implementation
(JI) gesetzt. Es sei die Möglichkeit eröffnet worden, die An-

vorgesehen. Hinsichtlich von Joint Implementation und
Clean Development Mechanism sei es als Erfolg zu werten,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/5769

dass es gelungen sei, bei 90 Mio. Tonnen zu bleiben und
nicht darüber hinaus zu gehen. Im Rahmen der internationa-
len Debatte müsse deutlich werden, dass Deutschland natio-
nal den CO2-Ausstoß senken wolle und dies nicht nur über
CDM und JI beabsichtige. Neue Technologien würden unter-
stützt. Man müsse aber darauf achten, dass man sich auch na-
tional zur Reduzierung verpflichte und bekenne, sonst werde
die internationale Vorreiterrolle in Frage gestellt. Für den
Mittelstand sei eine Regelung gefunden worden, die seinen
Interessen entgegenkomme, d. h. die Ausweitung der Härte-
fallobergrenze von einer Mio. Tonnen auf 1,6 Mio. Tonnen
pro Jahr. Diese stelle das ganze System nicht in Frage. Viel-
mehr handele es sich um einen vertretbaren Kompromiss.
Die Verschärfung der Stilllegungsregel von 20 auf 25 Pro-
zent übe Druck auf alte Anlagen aus und führe zu deren
schneller Abschaltung. Spätestens ab 2010 solle die Verstei-
gerung von Berechtigungen durchgeführt werden. Man sei
sich einig gewesen, nur die Energieanlagen einzubeziehen.
Die Erlöse aus der Versteigerung würden im Haushalt des
BMU verbucht werden. Auch mit der Frage der Kohle-
hydrierung habe man sich befasst. Es sei eine zukunftswei-
sende Technologie, die in der Periode nach 2012 besondere
Berücksichtigung finden müsse. Derzeit bestehe eine beson-
dere Bevorzugung im Bereich von 25 000 Tonnen pro Jahr
und darunter. In der Europäischen Union werde dies als
Grenze diskutiert. Es werde aber auf europäischer Ebene
darüber nachgedacht, aus Gründen der Entbürokratisierung
darüber hinauszugehen. Vom vorliegenden Gesetz gingen
zwei Signale aus. Eines an die Industrie, sich um den Klima-
schutz zu kümmern. Die Rahmenbedingungen lägen vor. Je-
dermann wisse, was in der nächsten Handelsperiode von
2008 bis 2012 auf ihn zukomme. Das zweite Signal bestehe
darin, dass nach 2012 die Klimaziele noch ambitionierter
ausgestaltet würden. Es gelte, sich schon heute darauf ein-
zustellen. Hiervon hänge am Ende auch der wirtschaftliche
Erfolg ab.

Die Fraktion der FDP begrüßte, dass Berechtigungen nicht
mehr kostenlos vergeben, sondern zum Teil veräußert bzw.
versteigert würden. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
seien aber auf halbem Weg stehengeblieben. Die Modalitä-
ten für Veräußerung und Versteigerung seien unklar. Glei-
ches gelte für die hierfür vorgesehene Zeitachse. Die Sach-
verständigenanhörung habe deutlich gemacht, dass die
vorgesehene Reserve zu niedrig sei, insbesondere wenn am
Atomausstieg festgehalten werde. In den Änderungsanträ-
gen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD werde die Reser-
ve um 10 Prozent gekürzt. Das sei kontraproduktiv. Grund-
sätzliche Bedenken habe die Fraktion der FDP hinsichtlich
der Volllaststundenzahl bei der Braunkohle; ein gesonderter
Benchmark für die Kohle sei aber sinnvoll. Aus umwelt-
politischer Sicht sei es zwar wünschenswert, zu einem ein-
heitlichen Benchmark zu kommen. Allerdings müssten auch
Versorgungssicherheitsgesichtspunkte berücksichtigt wer-
den, um nicht in die völlige Abhängigkeit vom russischen
Erdgas zu geraten. Die Fraktion der FDP halte es durchaus
für tragfähig, in der Abwägung der Argumente zu unter-
schiedlichen Benchmarks zu kommen, jedoch werde die
Braunkohle übergewichtet. Kritisch sei die Zuordnung des
Prozessdampfes in bestimmten Industrien, die im internatio-
nalen Wettbewerb stünden oder auch derer, die nur einen

zu den Energieerzeugungsanlagen. Die Zuordnung zu den
Energieerzeugungsanlagen halte die Fraktion der FDP ange-
sichts der Eingriffe, die bei diesen Anlagen mit den ent-
sprechenden Minderungszielen genommen würden, für pro-
blematisch. Den Unternehmen werde ein Konzept über-
gestülpt, das für die Energieversorger gedacht sei. Aufgrund
der Abgrenzungsprobleme, die hieraus möglicherweise re-
sultierten, hätte man einen Mittelweg finden müssen. Bei
den Clean Development Mechanism sei die Fraktion der
FDP anderer Auffassung als die Fraktion der SPD. Diese sei-
en zu optimieren, aber man sollte nicht die festgelegten
Obergrenzen vorsehen. Nach alledem lehne die Fraktion der
FDP den Gesetzentwurf ab.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstrich, die Anhörung zum
Gesetzentwurf habe ihre Position bestätigt. Der Emissions-
handel sei als Klimaschutzinstrument gescheitert. Das hätten
die Ausführungen vom Sachverständigen Dr. Felix Chr.
Matthes klar ergeben. In der laufenden Handelsperiode seien
zu viele Zertifikate ausgegeben worden. Aufgrund der kos-
tenlosen Vergabe der Berechtigungen seien Gewinne reali-
siert worden, die nicht abgeschöpft würden. Die Fraktion
DIE LINKE. erwarte von der Bundesregierung, dass sie tätig
werde und prüfen lasse, inwieweit dies möglich sei. Diese
Extraprofite führten zum Neubau von Kohlekraftwerken, die
überdimensioniert seien und nicht benötigt würden. Es gebe
eine Reihe von Stadtwerken in Bayern, die sich an Kohle-
kraftwerken, z. B. in Nordrhein-Westfalen, beteiligten. In
den neuen Kohlekraftwerken bestehe ein Rationalisierungs-
grad von 50 Prozent oder mehr. Es gebe Berechnungen,
wonach in einem neuen Kohlekraftwerk nur etwa 20 Prozent
der Beschäftigten im Vergleich zu einem alten Kraftwerk
tätig seien. Regenerative Energien böten eine wesentlich
bessere Beschäftigungsbilanz. Der vorliegende Gesetzent-
wurf werde aus drei Gründen abgelehnt: Bis 2012 würden
gemäß der Europäischen Emissionshandelsrichtlinie 91 Pro-
zent der Berechtigungen wiederum kostenlos vergeben.
Diese 91 Prozent führten zu den aufgezeigten Lenkungswir-
kungen. Gewinne müssten jetzt abgeschöpft werden. Die
überwiegend kostenlose Vergabe verkehre den intendierten
Klimaschutz ins Gegenteil. Neuinvestitionen im fossilen
Kraftwerksbereich würden auf dem Gebiet der Kohlekraft-
werke und nicht auf die umweltfreundlichen Gaskraftwerke
getätigt. Diese Wirkung werde durch den effizienzorientier-
ten Anpassungsfaktor verstärkt. Dies führe dazu, dass nahe-
zu alle Anlagen für lange Zeiträume mit einer vollständigen
kostenlosen Zuteilung rechnen könnten. Die brennstoffspe-
zifischen Zuteilungsregeln des Gesetzentwurfs schützten zu-
sätzlich die besonders klimaschädliche Braunkohleverstro-
mung. Die emissionshandelspflichtigen Anlagen könnten in
der zweiten Handelsperiode ein gesamtes Jahresbudget über
den Zukauf von Emissionszertifikaten aus dem Ausland ab-
rechnen. Hier habe die Fraktion Die LINKE. größte Beden-
ken, hinsichtlich von JI- und CDM-Projekten. Es gebe An-
satzpunkte und auch eine Studie, wonach die Hälfte aller
indischen CDM-Projekte nicht auf CO2-Senkungen abziel-
ten. Die Fraktion DIE LINKE. werde sich daher mit dem
Thema CDM-Projekte sehr intensiv auseinandersetzen. Die
Einschätzung von fachkompetenter Seite dürfe nicht einfach
ignoriert werden. Ferner fordere die Fraktion DIE LINKE.
mit ihrem Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
sehr geringen Beitrag zum Treibhausgasausstoß leisteten,
beispielsweise die chemische Industrie bzw. die Brauereien,

16(16)302 die nach EU-Recht festgesetzte Obergrenze bei
der Versteigerung von Emissionsrechten in Höhe von

10 Prozent vollständig auszuschöpfen. Die Neuanlagen-
reserve in Höhe von 23 Mio. Euro sei zu niedrig.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor,
der Gesetzentwurf sei von den Fraktionen der CDU/CSU
und SPD erheblich verändert worden. Er habe mit der Ur-
sprungsvorlage nicht mehr viel zu tun. Die EU-Kommission
habe am 29. November 2006 die Vorgaben der Bundesregie-
rung in zentralen Elementen abgelehnt und strengere Aufla-
gen für die Genehmigung eingefordert. Die Bundesregie-
rung habe sich diesen Auflagen dann letztlich mit ihrer
Vorlage vom 18. April 2007 zu einem guten Teil gebeugt.
Weitere Änderungen hätten die Koalitionsfraktionen aus
CDU/CSU und SPD vorgenommen. Kritikpunkte der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN waren, dass die Ziele zu
schwach, die Privilegien für die Kohle zu groß gewesen
seien und dass die Möglichkeit der Versteigerung nicht ge-
nutzt worden sei. Ein Teil der Kritikpunkte sei durch Nach-
besserung hinfällig geworden. Die von der Bundesregierung
genannten 482 Mio. Tonnen CO2 bis 2012 seien auf Druck
der EU-Kommission auf 453,1 Tonnen reduziert worden.
Ein zweiter Kritikpunkt betreffe die 14-Jahresregelung.
Nach dieser unterliege derjenige, der ein neues Kohlekraft-
werk baue, für 14 Jahre keinerlei Minderungsverpflichtun-
gen. Wenn dabei alte Anlagen vom Netz genommen worden
wären, hätte sogar von einer sog. 14+4-Regelung Gebrauch
gemacht werden können. Das habe die EU-Kommission kri-
tisiert mit der Begründung, man dürfe nicht über 2012 hin-
ausgehende Zusagen machen. Die Regelung sei daher ein-
kassiert worden. Allerdings bestünden erhebliche Zweifel,
ob das, was an ihre Stelle getreten sei, wesentlich besser sei.
Nach wie vor gelte, jeder bekomme das, was er brauche.
Dies dokumentierten die Benchmarks für Gas und Kohle.
Über die Betriebsstunden sei durch die Hintertür eine weite-
re Vergünstigung eingeführt worden, die der Braunkohle zu-
gute komme. Von den Regelungen, die getroffen worden sei-
en, gehe überhaupt kein Anreiz zum Brennstoffwechsel aus.
Die Nutzung der Möglichkeit der Versteigerung sei nicht auf
die EU zurückzuführen. Die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, DIE LINKE. und FDP seien sich in dieser Frage
sehr schnell einig gewesen. Begrüßenswert sei, dass sich die
Umweltpolitiker der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Schritt für Schritt der Versteigerung angenähert hätten.
Wichtig sei, bereits jetzt Erfahrungen mit der Versteigerung
zu sammeln. Wenn ab 2013 die Zertifikate idealer Weise
komplett versteigert würden, sei der Verwaltungsaufwand
nach einer „Vorlaufphase“ wesentlich niedriger. Das Gesetz
enthalte positive Elemente, die im Wesentlichen auf Druck
der EU-Kommission und der Opposition zustande gekom-
men seien. An einer zentralen Stelle, vor allem bei den
Kohleprivilegien, seien die Veränderungen nicht weitgehend
genug. Vor allem sei es falsch, dass es keinen brennstoffun-
abhängigen Benchmark gebe. Der Entschließungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 16(16)301 beziehe sich auf die Verwendung der Mit-
tel. Etwa 8 Prozent bis 9 Prozent der Berechtigungen könn-
ten versteigert werden. Hierdurch könnten Einnahmen i. H.
v. 800 Mio. Euro erzielt werden. Die Einnahmen könnten zur
Verbesserung der Energieeffizienz, vor allem der Stromein-
sparung, verwandt werden. Ein Änderungsantrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ziele darauf ab, Abstand

von dem differenzierten Benchmark zu nehmen. Ein weite-
rer Änderungsantrag befasse sich mit der Frage der Betriebs-
stunden. Er ziele auf die Streichung des Sonderzuschlags
von 10 Prozent für Braunkohle. Mit dem dritten Änderungs-
antrag solle der Kohlevergasung keine Sonderrolle zugebil-
ligt werden.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(16)296 (neu) (Anlage) anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE.
den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(16)297 (Anlage)
abzulehnen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und DIE LINKE.
den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(16)298 (Anlage)
abzulehnen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE.
den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(16)299 (Anlage)
abzulehnen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der
Fraktion DIE LINKE. den Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
16(16)300 (Anlage) abzulehnen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. den Entschließungsantrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 16(16)301 (Anlage) abzulehnen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Entschließungsantrag der
Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 16(16)302
(Anlage) abzulehnen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/5240 in der geänderten Fassung anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss einstimmig dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/5617 für erledigt zu erklären.
Drucksache 16/5769 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 16. rucksache 16/5769

Berlin, den 20. Juni 2007

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

ichael Kauch
richterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin
Wahlperiode – 13 – D

Frank Schwabe
Berichterstatter

M
Be

Dr. Reinhard Loske
Berichterstatter

Anlagen: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)296 (neu)

Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
auf Ausschussdrucksachen 16(16)297 bis
16(16)300

Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
auf Ausschussdrucksache 16(16)301

Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE.
auf Ausschussdrucksache 16(16)302

Drucksache 16/5769 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage

Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD

Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen
zum Emissionshandel
im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012.
Bundestags-Drucksache 16/5240

I. Artikel 1 (Zuteilungsgesetz 2012) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Veräußerung von Berechtigungen

§ 19 Umfang und Verwendung

§ 20 Aufkommen

§ 21 Verfahren“

b) Der bisherige Abschnitt 5 wird mit seiner bisheri-
gen Überschrift Abschnitt 6 und wie folgt geän-
dert:

aa) Die Angabe „§ 19“ wird durch die Angabe
„§ 22“ ersetzt.

bb) Die Angabe „§ 20“ wird durch die Angabe
„§ 23“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Folgeänderung zur Einfügung der §§ 19 bis 21.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Zuteilung und Ausgabe von Emissions-
berechtigungen an die Betreiber von Anlagen fest-
zulegen, die Anhang 1 des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes unterfallen“ werden durch die Wör-
ter „Zuteilung, die Ausgabe und die Veräußerung von
Emissionsberechtigungen festzulegen“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Erweiterung der Zweckbestimmung als Folgeänderung zur
Einfügung der §§ 19 bis 21.

3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Regel-
betriebs“ die Wörter „nach Abschluss des Probe-
betriebs“ eingefügt.

b) Nach Nummer 2 wird eine neue Nummer 2a ein-
gefügt:

„2a. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer
Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtig-

B e g r ü n d u n g

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 276/07
– Beschluss, Nr. 3) vorgeschlagen, den Begriff des Probebe-
triebs zu definieren, da der Probebetrieb in den Regelungs-
bereich des Zuteilungsgesetzes 2012 einbezogen ist. Die De-
finition in Nr. 2a entspricht im Wesentlichen der bisherigen
Regelung in § 2 Nr. 4 ZuV 2007. Die Änderung in Nr. 2 stellt
klar, dass eine Anlage in Betrieb genommen wird, wenn der
Probebetrieb abgeschlossen ist. Dann beginnt der Regelbe-
trieb.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigun-
gen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 be-
trägt 442,07 Millionen Berechtigungen pro Jahr
zuzüglich einer Menge von bis zu 11 Millionen
Berechtigungen pro Jahr für die Zuteilungen an
Anlagen, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes Anwendung findet.
Diese Gesamtmenge umfasst auch die Berech-
tigungen, die als Reserve nach § 5 Abs. 1 und für
eine Veräußerung nach § 19 zurückbehalten wer-
den.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach
§ 9 für Neuanlagen zuzuteilenden Berechtigungen
die Menge von 379,07 Millionen Berechtigungen
je Jahr zuzüglich der Menge von Berechtigungen,
die an Anlagen zuzuteilen sind, auf die § 26
Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
zes Anwendung findet, werden die Zuteilungen
für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach den
§§ 7 und 8 entsprechend dem Effizienzstandard
der Anlage nach Maßgabe von Anhang 5 anteilig
gekürzt.“

B e g r ü n d u n g

Die Neufassung von Absatz 2 Satz 1 trägt Artikel 2 Nr. 1 der
Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. No-
vember 2006 Rechnung. Die Änderung betrifft die Zuteilun-
gen an Anlagen, die ab der zweiten Handelsperiode erstmals
vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshan-
delsgesetzes (TEHG) erfasst sind. Da die Emissionsdaten
dieser Anlagen bisher nicht bekannt sind, hatte die Bundes-
regierung für diese Anlagen im Nationalen Allokationsplan
2008 – 2012 (NAP II) innerhalb der Gesamtzuteilungsmen-
ge einen pauschalierten Anteil von insgesamt 11 Millionen
Berechtigungen pro Jahr für die voraussichtlichen Zutei-
lungsmengen vorgesehen. Nach der Entscheidung der Euro-
päischen Kommission dürfen die Zuteilungen für diese
Anlagen allerdings nur in der Höhe ihrer tatsächlichen Zutei-
lungsmenge berücksichtigt werden.

Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 ist eine Folgeänderung aus
der Einfügung der §§ 19 bis 21 und stellt klar, dass die Ge-

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)296** (neu)
keit entsprechend dem vorgesehenen Ablauf
der Inbetriebsetzung,“

samtmenge der Berechtigungen auch den Anteil umfasst, der
für eine Veräußerung nach den §§ 19 ff. vorgesehen ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/5769

Die Neufassung von Absatz 3 ist eine Folgeänderung aus der
geänderten Bestimmung der Gesamtmenge in Absatz 2
Satz 1 und der Einführung der Veräußerung in den §§ 19
bis 21. Ansonsten bleibt das bisher vorgesehene Modell der
anteiligen Kürzung jedoch unverändert. Der bisher vorgese-
hene Ausgangswert für die anteilige Kürzung von 428,1 Mil-
lionen ergab sich daraus, dass von der bisherigen Gesamt-
menge nach Absatz 2 (453,1 Millionen pro Jahr) die Reserve
nach § 5 (25 Millionen pro Jahr) abgezogen wurde. Die ver-
bleibende Menge an Berechtigungen ist das insgesamt zur
Verfügung stehende Budget für alle Bestandsanlagen. Mit
der Neufassung von Absatz 3 wird dieses Bestandsanlagen-
budget neu berechnet. Auszugehen ist wiederum von der Ge-
samtmenge nach Absatz 2 (442,07 Millionen Berechtigun-
gen pro Jahr zuzüglich einer Menge von bis zu 11 Millionen
Berechtigungen pro Jahr für Zuteilungen an erstmals emis-
sionshandelspflichtige Anlagen). Von dieser Gesamtmenge
wird die Reserve nach § 5 (23 Millionen Berechtigungen pro
Jahr) sowie die für eine Veräußerung nach § 19 vorgesehene
Menge (40 Millionen Berechtigungen pro Jahr) abgezogen,
die für eine Zuteilung an Bestandsanlagen nicht zur Verfü-
gung stehen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „25“ durch die An-
gabe „23“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„§ 21 gilt entsprechend.“

B e g r ü n d u n g

Die Verringerung der Reserve in Absatz 1 von 25 auf 23 Mil-
lionen Berechtigungen pro Jahr resultiert aus der Einführung
der Veräußerung. Auch die Zuteilungen für Neuanlagen und
Kapazitätserweiterungen unterliegen der Kürzung nach
§ 20. Auf der Grundlage der bisherigen Reserve-Prognose
wird diese Kürzung der Zuteilungen für das Produkt Strom
in der Zuteilungsperiode 2008 – 2012 insgesamt 2 Millionen
Berechtigungen pro Jahr betragen. Die Anpassung der Re-
serve trägt diesem verringerten Reservebedarf Rechnung.
Diese führt jedoch nicht zu einer Erhöhung des Bestandsan-
lagenbudgets. Sie deckt vielmehr den Anteil an der zur Ver-
äußerung vorgesehenen Menge (40 Millionen/Jahr) ab, der
nicht durch die Kürzung der Zuteilungen nach § 20 (38 Mil-
lionen/Jahr) erbracht wird.

Die Änderung von Absatz 3 Satz 2 konkretisiert die grund-
sätzlichen Anforderungen für die Veräußerung von Berech-
tigungen zur Refinanzierung der dem Bund entstehenden
Systemkosten durch einen Verweis auf die Verfahrensrege-
lung des § 21.

6. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort „wurden“ wird durch die Wörter „werden
konnten“ und die Wörter „dieses Jahres“ werden
durch die Wörter „dieser Jahre“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Die erste Änderung dient der Klarstellung, dass die Zuord-
nungsregel des Absatz 2 auf alle Mischfeuerungen anwend-
bar ist, auch wenn in den Bezugsjahren nur ein Brennstoff

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im An-
wendungsbereich des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 6 oder
§ 7“ ersetzt und vor dem Wort „mindestens“ das
Wort „insgesamt“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „20 Prozent“
durch die Angabe „25 Prozent“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „einstellt“ durch
die Wörter „eingestellt hat“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Die Änderung in Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass der Wider-
ruf der Zuteilung nur unterbleibt, soweit die Produktion der
stillgelegten Anlage von Bestandsanlagen übernommen
wird, die eine Zuteilung auf der Basis ihrer historischen
Emissions- oder Produktionsmengen erhalten. Soll die Pro-
duktion hingegen von einer Neuanlage übernommen wer-
den, deren Zuteilung auf der Basis von Standardauslastungs-
faktoren eine anlagentypische Vollauslastung unterstellt, ist
kein Raum mehr für die zusätzliche Berücksichtigung von
Produktionsübernahmen. Die zweite Änderung in Satz 1
stellt klar, dass im Falle der Produktionsübernahme durch
mehrere Anlagen der Nachweis der Mehrproduktion von den
übernehmenden Anlagen insgesamt erbracht werden kann.

Die Anhebung des Schwellenwertes zur Anwendung der
Stilllegungsregel in Absatz 5 Satz 2 von 20 Prozent auf 25
Prozent des Emissionsniveaus in der Basisperiode weitet den
Anwendungsbereich der Stilllegungsfiktion aus. Sie verhin-
dert effektiv die Erzielung von Mitnahmeeffekten.

Die Änderung in Absatz 6 Satz 1 ist eine redaktionelle Kor-
rektur, da Absatz 6 auch Produktionsübernahmen nach § 9
Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 (ZuG 2007) vor Inkraft-
treten des ZuG 2012 erfasst.

8. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „fünf“ wird durch das Wort „acht“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Die Erhöhung der insgesamt für eine Mehrzuteilung nach
§ 12 zur Verfügung stehenden Menge von fünf auf insgesamt
acht Millionen Berechtigungen in der Zuteilungsperiode
2008 – 2012 trägt der möglicherweise höheren Inanspruch-
nahme dieser Regelung Rechnung.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 5, 7 und 8 wird jeweils der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 ange-
fügt:

„9. den Nachweis der Mehrproduktion im Falle
der Produktionsübernahme nach § 10 Abs. 6.“

B e g r ü n d u n g

Redaktionelle Korrekturen.

Die Ergänzung von Nr. 9 ist erforderlich, da der Verweis in

eingesetzt wurde.

Die zweite Änderung ist eine redaktionelle Korrektur.
§ 10 Abs. 6 auf die Rechtsverordnung nach § 13 ansonsten
leerläuft.

Drucksache 16/5769 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

10. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „§§ 6 bis 8“ wird durch die Angabe
„§§ 6 bis 8 oder § 12“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Redaktionelle Klarstellung. § 12 enthält eine von den §§ 6 und
7 abweichende Zuteilungsregel. Für Anträge auf Zuteilung
nach dieser Regel gilt selbstverständlich dieselbe Antragsfrist
wie bei den sonstigen Anträgen für Bestandsanlagen.

11. § 18 wird wie folgt gefasst:

Nach dem Wort „Emissionsreduktionseinheiten“
werden die Wörter „gemäß § 2 Nr. 20 des Projekt-
Mechanismen-Gesetzes“ und nach den Wörtern
„zertifizierten Emissionsreduktionen“ die Wörter
„gemäß § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Geset-
zes“ eingefügt sowie die Angabe „20 Prozent“
durch die Angabe „22 Prozent“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Die Ergänzung der Verweise auf das Projekt-Mechanismen-
Gesetz ist eine redaktionelle Klarstellung auf Vorschlag des
Bundesrates (BR-Drs. 276/07 – Beschluss, Nr. 10).

Das Limit für die Nutzung von Emissionsgutschriften aus
den beiden projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Pro-
tokolls (JI und CDM) zur Erfüllung der jährlichen Abgabe-
pflicht wird von 20 Prozent auf 22 Prozent der anlagen-
bezogenen Zuteilungsmenge angehoben. Dies stellt eine
Folgeänderung zur Kürzung der Zuteilungen in Folge der
Veräußerung von Zertifikaten nach §§ 19–21 dar. Durch An-
hebung des prozentualen Limits wird sichergestellt, dass die
Kürzung der Zuteilungen nicht zu einer Verringerung der an-
rechenbaren Menge an Emissionsgutschriften aus JI und
CDM-Projekten führt. Durch Anhebung des Limits nach
§ 18 auf 22 Prozent bleibt die Menge der anrechenbaren
Emissionsgutschriften absolut gleich, d. h. es können weiter-
hin jährlich etwa 90 Millionen Emissionszertifikate aus den
projektbezogenen Mechanismen zur Erfüllung der Abgabe-
pflicht nach § 6 TEHG genutzt werden.

12. Dem Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt vorange-
stellt:

„Abschnitt 5

Veräußerung von Berechtigungen

§ 19
Umfang und Verwendung

In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden
unbeschadet des § 5 Abs. 3 40 Millionen Berechti-
gungen pro Jahr nach Maßgabe der §§ 20 und 21 ver-
äußert. Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem
Bund zu. Sie werden in den Einzelplan des Bun-
desministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit eingestellt. Über die Verwendung der
Erlöse wird im Rahmen des jährlichen Haushalts-
gesetzes entschieden.

§ 20
Aufkommen

Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes, die eine Zuteilung nach den §§ 7 bis 9 oder
nach § 12 erhalten, die auf die Produktion von Strom
entfallende Zuteilungsmenge um einen Faktor ver-
ringert, der dem Verhältnis von 38 Millionen Berech-
tigungen pro Jahr zur gesamten jährlichen Zuteilung
für die Stromproduktion an bestehende Anlagen
nach den §§ 7, 8 und § 12 entspricht.

§ 21
Verfahren

(1) Die Berechtigungen werden entweder an den
Handelsplätzen für Berechtigungen zum Marktpreis
verkauft oder spätestens ab dem Jahr 2010 im Rah-
men einer Versteigerung abgegeben. Im Falle des
Verkaufs werden die Berechtigungen mit dem Ziel
einer möglichst geringen Beeinflussung des Marktes
kontinuierlich an den Handelsplätzen für Berechti-
gungen angeboten. Im Falle der Versteigerung wird
die in den Jahren 2008 bis 2012 zur Verfügung ste-
hende Menge von 40 Millionen Berechtigungen pro
Jahr in regelmäßigen Abständen in gleichen Teil-
mengen angeboten.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates ein Versteigerungsverfahren vorzusehen. Die
Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bun-
destages. In der Rechtsverordnung sind die zuständi-
ge Stelle und die Regeln für die Durchführung des
Versteigerungsverfahrens festzulegen; diese müssen
objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei
sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der
Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter
treffen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit beauftragt im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
eine geeignete Stelle mit der Abwicklung des Ver-
fahrens nach Absatz 1 Satz 1. Im Falle der Versteige-
rung macht das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit die Versteige-
rungstermine nach Absatz 1 Satz 3 spätestens zwei
Monate im Voraus im elektronischen Bundesanzei-
ger1) bekannt; bei der Festlegung der Versteigerungs-
termine sollen Überschneidungen mit Versteige-
rungsterminen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union vermieden werden.“

B e g r ü n d u n g

Zu § 19
Umfang und Verwendung

Mit § 19 wird festgelegt, dass in der Zuteilungsperiode 2008
bis 2012 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr entgeltlich
vergeben werden. Die Erlöse aus der Veräußerung stehen
dem Bund zu und werden in den Haushalt des Bundesminis-
teriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ein-
gestellt.
Zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für
die Veräußerung wird bei Anlagen nach Anhang 1

1) Amtliche Fußnote: „Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzei-
ger.de/“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/5769

Die Einführung der entgeltlichen Vergabe dient zum einen
dem Zweck, nicht intendierte Zusatzerträge soweit möglich
abzuschöpfen, die durch die Einpreisung des wirtschaft-
lichen Wertes der kostenlos zugeteilten Berechtigungen
entstehen. In der Energiewirtschaft besteht faktisch ein sehr
hoher Grad der Einpreisung der kostenlos zugeteilten Be-
rechtigungen in den Marktpreis für Strom. Damit führt der
Emissionshandel zu Umverteilungseffekten zwischen Ener-
gieversorgern und Endkonsumenten. Die Zusatzerträge aus
der Einpreisung nehmen in dem Maße ab, wie die Zuteilung
kostenloser Berechtigungen verringert wird.

Zum anderen bewirkt die entgeltliche Vergabe auch eine
Verbesserung der Allokationseffizienz des Emissionshan-
dels, da die Berechtigungen bei einer Teilauktionierung nur
dort verwendet werden, wo dies volkswirtschaftlich den
höchsten Nutzen erbringt. Hingegen kann die kostenlose Zu-
teilung der Berechtigungen zu Fehlanreizen führen, bei-
spielsweise bei der Anlagenstilllegung und der Inbetriebnah-
me von Neuanlagen. Dieses Problem besteht insbesondere
im Bereich der Kraftwerke. Hier setzt die kostenlose Zutei-
lung einen Anreiz zum Weiterbetrieb emissionsintensiver
und veralteter Kraftwerke, um sich zukünftige Zuteilungsan-
sprüche zu sichern, obwohl es sinnvoller wäre, diese veralte-
ten Kraftwerke stillzulegen. Auch die Entscheidung zwi-
schen der Modernisierung einer vorhandenen Anlage und
dem Aufbau neuer Kapazitäten wird durch die zwangsläufig
unterschiedliche Höhe der kostenlosen Zuteilung beein-
flusst, so dass Betreiber auch hier vielfach eine betriebswirt-
schaftlich optimierte, aber klimaschutzpolitisch weniger ef-
fiziente Lösung wählen.

Schließlich wird mit der entgeltlichen Vergabe das Verursa-
cherprinzip im Emissionshandel unmittelbar umgesetzt. Aus
der Verringerung der Zuteilung kostenloser Berechtigungen
folgt für die Verursacher der Emissionen die Notwendigkeit,
entweder die Kohlendioxid-Emissionen durch Effizienz-
verbesserungsmaßnahmen zu reduzieren oder weitere Be-
rechtigungen hinzu zu erwerben. In beiden Fällen erfolgt
eine Internalisierung der bislang nicht den Verursachern an-
gelasteten Kosten der Emission von CO2.

Satz 1 regelt, dass in den Jahren 2008 bis 2012 jährlich ein
Anteil von 40 Millionen Berechtigungen veräußert wird.
Dieser Veräußerungsanteil umfasst nicht die Menge an Zer-
tifikaten, die gemäß § 5 Abs. 3 zur Deckung der Kosten ver-
äußert werden, welche dem Bund im Rahmen der Wahrneh-
mung seiner Aufgaben bei der Umsetzung und dem Vollzug
des Emissionshandels entstehen.

Der Veräußerungsanteil von 40 Millionen Berechtigungen
pro Jahr ist durch die Bestimmung der europäischen Emissi-
onshandelsrichtlinie beschränkt, wonach in der Zuteilungs-
periode 2008 bis 2012 mindestens 90 Prozent der Gesamt-
menge kostenlos zugeteilt werden müssen.

Das Verfahren der Zuteilung kostenloser Berechtigungen
und die Veräußerung von Berechtigungen werden durch den
Bund vollzogen, dem nach Satz 2 auch die Erlöse der Veräu-
ßerung zustehen. Die Erlöse werden nach Satz 3 in den
Haushalt des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit eingestellt. Über die konkrete Ver-

Zu § 20
Aufkommen

Die in § 20 vorgesehene Regelung zur Kürzung der auf die
Produktion von Strom entfallenden Zuteilungsmengen nach
§§ 7 bis 9 und § 12 dient dazu, das Aufkommen für die vor-
gesehene Veräußerung von jährlich 40 Millionen Berechti-
gungen zu erbringen. Dazu wird ein Kürzungsfaktor festge-
legt, der auf die Zuteilungen für die Produktion von Strom
angewandt wird.

Die zusätzliche Belastung beschränkt sich auf diejenigen Tä-
tigkeiten, bei denen von einem hohen Einpreisungsgrad aus-
zugehen war. Dies ist nach ersten vorliegenden empirischen
Studien im deutschen Strommarkt der Fall, bei dem ein ho-
her Einpreisungsgrad erreicht ist. Nach den Erfahrungen aus
der ersten Zuteilungsperiode ist eine vergleichbar weitge-
hende Einpreisung des Wertes der kostenlos zugeteilten Be-
rechtigungen bei den Produkten anderer emissionshandels-
pflichtiger Anlagen nicht erkennbar, da diese Branchen
entweder im internationalen Wettbewerb mit Anbietern ste-
hen, die nicht dem Emissionshandel unterliegen, oder bei
den Produkten Preiserhöhungen zu einem Nachfragerück-
gang führen und daher nicht durchsetzbar sind. Daher ist bei
diesen Tätigkeiten nicht von einem Einpreisungsgrad auszu-
gehen, der die zusätzliche Belastung rechtfertigen würde.

Für die Belastung aller Stromerzeuger ist es ausreichend,
dass der Wert der kostenlos zugeteilten Emissionsberechti-
gungen im Marktpreis für Strom enthalten ist. Damit haben
alle Stromerzeuger nach objektiven Marktgegebenheiten die
Möglichkeit, Zusatzerlöse zu generieren. Der Gesetzgeber
darf insoweit einen typisierenden Maßstab anlegen. Die Be-
lastung darf daher auch solchen Stromerzeugern auferlegt
werden, die den Strom unter Marktpreis veräußern oder (un-
ter Marktpreis) unternehmensintern abgeben.

Die Kürzung wird auf alle Zuteilungen für die Stromproduk-
tion angewendet, da sowohl bestehende als auch neue Kraft-
werke dasselbe Produkt herstellen, in dessen Marktpreis der
Wert der kostenlos zugeteilten Berechtigungen enthalten ist.

Dies hat eine Absenkung der ursprünglich vorgesehenen Re-
serve gemäß § 5 Abs. 1 von 25 Millionen Berechtigungen
auf 23 Millionen Berechtigungen pro Jahr zur Folge, um die
Kürzung der Zuteilung für neue Energieanlagen gemäß § 9
abzubilden. Die Höhe dieser Absenkung entspricht der er-
warteten Verringerung der auf die Produktion von Strom ent-
fallenden Zuteilungsmenge für Neuanlagen und Kapazitäts-
erweiterungen.

Die restlichen 38 Millionen Berechtigungen von den insge-
samt zu veräußernden 40 Millionen Berechtigungen werden
durch die Kürzung der Zuteilung gemäß §§ 7, 8 und 12 ZuG
2012 an bestehende Energieanlagen erbracht.

Der einheitliche Faktor für die Kürzung der Zuteilung wird
aus dem Verhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro
Jahr zur gesamten jährlichen Zuteilung für die Stromproduk-
tion an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und § 12 gebil-
det. Unter Anwendung dieses Faktors wird sichergestellt,
dass die Zuteilungen gemäß §§ 7, 8 und 12 an bestehende
wendung der Erlöse wird gemäß Satz 4 im Rahmen der
Haushaltsgesetze entschieden.

Energieanlagen insgesamt genau um 38 Millionen Berechti-
gungen gekürzt werden.

Drucksache 16/5769 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 21
Verfahren

In Absatz 1 Satz 1 werden die möglichen Arten der Veräuße-
rung von Berechtigungen festgelegt. Zudem werden in Ab-
satz 1 die wesentlichen Mindestanforderungen für die beiden
möglichen Arten einer Veräußerung der Berechtigungen ge-
regelt. Dabei ist spätestens ab dem Jahr 2010 eine Versteige-
rung vorzunehmen.

Satz 2 legt fest, dass eine Veräußerung in Form eines Ver-
kaufs nur zum Marktpreis an den Handelsplätzen für Berech-
tigungen erfolgen darf. Ferner muss der Verkauf fortlaufend
über das Jahr verteilt in möglichst gleichen Mengen stattfin-
den, damit eine Beeinflussung des Marktpreises vermieden
wird.

Satz 3 legt die Rahmenbedingungen für die Veräußerung in
Form einer Versteigerung fest. Danach werden jedes Jahr 40
Millionen Berechtigungen in regelmäßigen Abständen und
in gleichen Teilmengen angeboten. Die Vorhersehbarkeit
über die jeweiligen Angebotsmengen gewährleistet die not-
wendige Transparenz für die Teilnehmer an der Versteige-
rung. Ferner sind im Falle einer Versteigerung zusätzlich die
Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 zu beachten.

Absatz 2 enthält eine Ermächtigung an die Bundesregierung,
mit Zustimmung des Bundestages das Versteigerungsverfah-
ren als Veräußerungsart festzulegen und die Einzelheiten für
die Durchführung des Versteigerungsverfahrens zu regeln.
In der Verordnung sind insbesondere der Turnus der Verstei-
gerung, die Wahl der Versteigerungsart sowie Regelungen,
die eine zweckwidrige Beeinflussung der Preisbildung in
der Versteigerung durch das Verhalten einzelner Bieter vor-
beugen, festzulegen. Alle Regelungen müssen objektiv,
nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein, dies betrifft
insbesondere eine entsprechende Ausgestaltung des Verstei-
gerungsverfahrens einschließlich der Teilnahmevorausset-
zungen.

Nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 bestimmt und beauf-
tragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Finanzen eine Institution, die das jeweils gewähl-
te Veräußerungsverfahren durchführt. Diese Institution muss
über hinreichende Erfahrungen im Bereich des gewählten
Veräußerungsverfahrens verfügen.

Satz 2 bestimmt, dass im Falle der Versteigerung das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit die konkreten Termine der Versteigerung spätestens
zwei Monate im Voraus im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt macht. Bei der Festlegung der Versteigerungstermi-
ne sollen Überschneidungen mit Versteigerungsterminen in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vermieden
werden. Damit soll verhindert werden, dass die Preisent-
wicklung durch einen kurzfristig bestehenden Angebots-
überhang negativ beeinflusst werden könnte. Zudem soll
eine Staffelung der Versteigerungstermine den Betreibern
die Teilnahme an Versteigerungsterminen in den verschiede-
nen Mitgliedstaaten ermöglichen.

13. Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

Der bisherige Abschnitt 5 wird mit seiner bisherigen

B e g r ü n d u n g

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der §§ 19 bis 21.

14. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:

„Anhang 1

Berechnungsformeln

Formel 1:

Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI
bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
zes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb ge-
gangen sind

Formel 2:

Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis
XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
mit durchschnittlichen jährlichen Emissionen von
weniger als 25 000 t CO2, die bis zum 31. Dezember
2002 in Betrieb gegangen sind

Formel 3:

Zuteilung vor Anwendung einer anteiligen Kürzung
für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetzes, die bis zum
31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind

a) für Anlagen zur Stromerzeugung

b) für sonstige Anlagen

Formel 4:

Ermittlung des Emissionswertes je erzeugter Pro-
dukteinheit in den Fällen des § 7 Abs. 2

Formel 5:

Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I
bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
mit Kraft-Wärme-Kopplung, die bis zum 31. De-
zember 2002 in Betrieb gegangen sind, vor Anwen-
dung einer anteiligen Kürzung

Formel 6:

Zuteilung für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar

EB = EMBP* EF *tp

EB = EMBP*tp

EB = PBP* BM *tp*KFVer

EB = PBP* BM *tp

BM =
Wg* BMg + Ws* BMs

Wg + Ws

EB = (PBP–A*BMA*KFVer+PBP–Q*BMQ +BMW*PBP–W)*tp
Überschrift Abschnitt 6. Die bisherigen §§ 19 und 20
werden die §§ 22 und 23.

2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegan-
gen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/5769

a) für Anlagen zur Stromerzeugung

b) für sonstige Anlagen

Formel 7:

Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung,
die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. De-
zember 2007 in Betrieb gegangen sind, vor Anwen-
dung einer anteiligen Kürzung

Formel 8:

Zuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem
1. Januar 2008

a) für Anlagen zur Stromerzeugung

b) für sonstige Anlagen

Formel 9:

Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung
mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008

Erläuterung der Abkürzungen

BM Emissionswert (benchmark) je erzeugter
Produkteinheit (z. B. in t CO2-Äquiv./MWh
oder t CO2-Äquiv./t)

BMA Emissionswert (benchmark) je erzeugter
Produkteinheit für Stromerzeugung (in t
CO2-Äquiv./MWh)

BMQ Emissionswert (benchmark) je erzeugter
Produkteinheit für Wärmeerzeugung (in t
CO2-Äquiv./MWh)

BMW Emissionswert (benchmark) je erzeugter
Produkteinheit für Wellenarbeit (in t CO2-
Äquiv./MWh)

BMg Emissionswert (benchmark) je erzeugter

BMs Emissionswert (benchmark) je erzeugter
Produkteinheit für den Einsatz sonstiger
Brennstoffe (in t CO2-Äquiv./MWh)

EB Menge der Emissionsberechtigungen für die
Zuteilungsperiode nach Anwendung der für
die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel.
(in t CO2-Äquiv.)

EF Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode
für Anlagen nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII
des TEHG

EMBP Durchschnittliche jährliche Emissionen der
Anlage in der Basisperiode

GTP Gesamtanzahl der Tage der jeweiligen Zu-
teilungsperiode (Gesamttage)

K Kapazität der Anlage (z. B. in MWh pro Jahr
oder t pro Jahr)

KA Kapazität der Nettostromerzeugung der
KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)

KQ Kapazität der Nettowärmeerzeugung der
KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)

KW Kapazität der Nettoerzeugung von Wellen-
arbeit der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)

KFVer Kürzungsfaktor nach § 20 zur Erzielung des
Berechtigungsaufkommens für die Veräuße-
rung

PBP Durchschnittliche jährliche Nettoproduktion
der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro
Jahr)

PBP-A Durchschnittliche jährliche Nettostrom-
produktion der Anlage in der Basisperiode
(in MWh pro Jahr)

PBP-Q Durchschnittliche jährliche Nettowärme-
produktion der Anlage in der Basisperiode
(in MWh pro Jahr)

PBP-W Durchschnittliche jährliche Nettoproduktion
von Wellenarbeit der Anlage in der Basis-
periode (in MWh pro Jahr)

RTI Anzahl der Tage von der Inbetriebnahme der
Anlage bis zum Ende der Zuteilungsperiode
(Resttage)

S Standardauslastungsfaktor
tp Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode

Wg Brennstoffenergie der eingesetzten gasförmi-
gen Brennstoffe in den Jahren 2005 und 2006
(in MWh pro Jahr)

Ws Brennstoffenergie der eingesetzten sonstigen
Brennstoffe in den Jahren 2005 und 2006 (in
MWh pro Jahr)“

B e g r ü n d u n g

Redaktionelle Anpassung der Zuteilungsformeln; Umset-
zung des Kürzungsfaktors zur Erzielung des Berechtigungs-

EB = K *S *BM *tp*KFVer

EB = K *S *BM *tp

EB = (KA*BMA*KFVer+KQ*BMQ +KW*BMW)*S *tp

EB = K *S *BM *
RTI

*tp *KFVer
GTP

EB = K *S *BM *
RTI

*tp
GTP

EB = (KA*BMA*KFVer + KQ*BMQ + KW*BMW)*S*
RTI

*tp
GTP
Produkteinheit für den Einsatz gasförmiger
Brennstoffe (in t CO2-Äquiv./MWh)

aufkommens für die Veräußerung (§ 20 ZuG 2012) in den
Formeln.

Drucksache 16/5769 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

15. Anhang 3 Teil B wird wie folgt geändert:

In Anhang 3 Teil B werden in der Überschrift die
Wörter „für Neuanlagen“ gestrichen.

B e g r ü n d u n g

Redaktionelle Korrektur auf Vorschlag des Bundesrates
(BR-Drs. 276/07 – Beschluss, Nr. 14). Nur im Falle des § 9
handelt es sich um Neuanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2
Nr. 1.

16. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt I Tabelle, Spalte „Tätigkeit“ werden
die Wörter „Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- oder che-
mischen Industrie“ durch die Wörter „Kraft-
Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der
Papier-, Zellstoff-, Mineralöl- oder chemischen
Industrie sowie zur Versorgung von Anlagen zur
Herstellung von Bioethanol“ ersetzt.

b) In Abschnitt I Tabelle, Spalte „Tätigkeit“ werden
die Wörter „Prozesswärmeanlagen zur Versor-
gung der Papier-, Mineralöl- und chemischen
Industrie sowie zur Anlagen zur Herstellung von
Bioethanol“ durch die Wörter „Prozesswärme-
anlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl-
und chemischen Industrie“ ersetzt.

c) In Abschnitt I Tabelle, Zeile „Anlagen zur Her-
stellung von Glas“ Spalte „Vollbenutzungsstun-
den pro Jahr“ wird der Wert „8 000“ durch den
Wert „8 500“ ersetzt.

d) In Abschnitt I Tabelle, Zeile „Anlagen zur Her-
stellung von Propylen oder Ethylen“ Spalte
„Vollbenutzungsstunden pro Jahr“ wird der Wert
„8 000“ durch den Wert „8 500“ ersetzt.

e) Abschnitt II Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„Kraftwerke gelten auch dann als Kondensa-
tionskraftwerke, wenn sie Nutzwärme auskop-
peln, sofern der Quotient aus der Kapazität der
Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
und der tatsächlich und rechtlich maximal mögli-
chen gesamten Brennstoffwärme der Anlage im
Jahr der Beantragung der Zuteilung einen Wert
von 0,1 nicht überschreitet.“

B e g r ü n d u n g

KWK-Anlagen zur Versorgung der Zellstoffindustrie wer-
den auf Vorschlag des Bundesrates (BR-Drs. 276/07 – Be-
schluss, Nr. 15) zusätzlich aufgenommen, da die Zellstoff-
und Papierindustrie insofern sachlich gleich zu behandeln
ist.

Die Änderung bei KWK-Anlagen zur Versorgung von Anla-
gen zur Herstellung von Bioethanol ist eine Anpassung an
die Formulierungen zu den anderen genannten KWK-Anla-
gen. Daneben sind im Regierungsentwurf die sehr hohen
branchenüblichen Auslastungen von Neuanlagen einzelner
Tätigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt. Daher werden

Herstellung von Glas von 8 000 auf 8 500 Vollbenutzungs-
stunden angehoben.

Die Neufassung von Abschnitt II Nr. 5 dient der Klarstellung
des Gewollten und folgt im Wesentlichen dem Vorschlag des
Bundesrates (BR-Drs. 276/07 – Beschluss, Nr. 18). Bezugs-
jahr für die Ermittlung der maximalen Brennstoffwärme ist
das Jahr, in dem der Antrag auf Zuteilung von Berechtigun-
gen gestellt wird, bei Anlagen nach § 8 also das Jahr 2007,
bei Neuanlagen das Jahr der Inbetriebnahme.

II. Artikel 2 (Änderung des TEHG) wird wie folgt geändert:

1. Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 0
vorangestellt:

„0) In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift
zu § 11 nach dem Wort „Zuteilungsentschei-
dung“ die Wörter „und Durchsetzung von Rück-
gabeverpflichtungen“ angefügt.

B e g r ü n d u n g

Folgeänderung zur Änderung von § 11.

2. Zu Nummer 4: § 10 wird wie folgt geändert:

Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.

B e g r ü n d u n g

Streichung auf Vorschlag des Bundesrates (BR-Drs. 276/07
– Beschluss, Nr. 22)

3. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zutei-
lungsentscheidung“ die Wörter „und Durchset-
zung von Rückgabeverpflichtungen“ angefügt.

b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Soweit der Verantwortliche im Falle der Aufhe-
bung der Zuteilungsentscheidung nach den Rege-
lungen des Zuteilungsgesetzes für die jeweilige
Zuteilungsperiode oder nach den Regelungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rückgabe zu-
viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist,
kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung
nach den für die Vollstreckung von Verwaltungs-
maßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen.
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu
500 000 Euro.“ “

B e g r ü n d u n g

Redaktionelle Änderungen aus Gründen der Gesetzesklar-
heit. Buchstabe a ergänzt die Überschrift um die Durchset-
zung von Rückgabeverpflichtungen. Da es sich hierbei um
einen eigenen Regelungsgegenstand von § 11 handelt, muss
die Überschrift ergänzt werden. Buchstabe c wird ergänzt
um die gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich eine Rück-
gabeverpflichtung ergeben kann. Dies betrifft zum einen
Rückgabeverpflichtungen nach dem Widerruf oder der
die Standardauslastungsfaktoren für Anlagen zur Herstel-
lung von Propylen und Ethylen und ebenso für Anlagen zur

Rücknahme einer Zuteilungsentscheidung nach den §§ 48
oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zum ande-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/5769

ren Rückgabeverpflichtungen auf der Grundlage des Zutei-
lungsgesetzes 2007 (§ 7 Abs. 9, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 oder
Abs. 4, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und § 14 Abs. 5 ZuG 2007)
oder des Zuteilungsgesetzes 2012 (§ 10 ZuG 2012).

Änderungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs
des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD
eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung
der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf
die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

und

des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs
eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum
Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode
2008 bis 2012
– Drucksachen 16/5240, 16/5617 –

Der Bundestag wolle beschließen:

Zu Artikel 1, Anhang 3:

Anhang 3, Teil A, I. 1. wird wie folgt gefasst:

„1. bei Anlagen zur Stromproduktion 365 Gramm Kohlen-
dioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;“.

Berlin, den 20. Juni 2007

B e g r ü n d u n g

Die Umstellung der Zuteilungsmethode für Anlagen der
Energiewirtschaft auf sog. Benchmarks ist zwar grundsätz-
lich richtig, die konkrete Ausgestaltung im vorliegenden Ge-
setzentwurf aber sehr problematisch. Durch das faktische
Festhalten an brennstoffspezifischen Benchmarks gibt es
keine Anreize zum Brennstoffwechsel hin zu kohlendioxid-
armen oder -freien Energieträgern. Kohlekraftwerke sollen
etwa doppelt so viele Emissionsrechte pro erzeugter Kilo-
wattstunde Strom erhalten wie Gaskraftwerke. Das ist unge-
recht und klimapolitisch widersinnig. Durch eine solche
Ausstattung von Neuanlagen nach Bedarf wird das eigent-
lich durch den Emissionshandel intendierte Preissignal für
CO2 bei diesen außer Kraft gesetzt. Dies widerspricht der
Zielsetzung des Emissionshandels. Die Zuteilung sollte sich
daher auch beim Strom nach einem einheitlichen, produkt-
spezifischen Benchmark richten, der nicht nach Brennstof-
fen unterscheidet. Die Höhe muss sich nach dem klima-
freundlichsten Stand der Technik für vergleichbare Anlagen
richten und daher bei Kondensationskraftwerken zur Strom-
erzeugung bei einheitlich 365 g/Kwh liegen. Dadurch wird

Änderungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs
des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD
eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung
der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick
auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

und

des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines
Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum
Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode
2008 bis 2012
– Drucksachen 16/5240 , 16/5617 –

Der Bundestag wolle beschließen:

Zu Artikel 1, Anhang 4:

In Anhang 4, I., wird die vierte Zeile von oben mit dem
Inhalt „Kondensationskraftwerke zum Einsatz von Braun-
kohle/8250“ gestrichen.

Berlin, den 20. Juni 2007

B e g r ü n d u n g

Es ist vernünftig, für die Zuteilung von Emissionsrechten
auch die Vollbenutzungsstunden von Kraftwerken zu be-
rücksichtigen. Aber auch hier muss der Grundsatz der
Gleichbehandlung gelten, eine Differenzierung nach Brenn-
stoffen darf es nicht geben. Im vorliegenden Gesetzentwurf
wird für Kondensationskraftwerke aber zwischen Stein-
kohle- und Erdgaskraftwerken auf der einen (7 500 Stunden)
sowie Braunkohlekraftwerken auf der anderen Seite unter-
schieden (8 250 Stunden). Dies ist eine ökologisch und öko-
nomisch falsche Sonderbehandlung der Braunkohle. Es
muss für alle Kondensationskraftwerke der gleiche Stan-
dardauslastungsfaktor gelten. Die Wahl des Brennstoffes
sollte dem Markt überlassen bleiben.

Änderungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs
des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD
eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)297**

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)298**

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)299
ein fairer Anreiz für Investitionen in kohlenstoffarme oder
-freie Produktionsanlagen geschaffen.

der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick
auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Drucksache 16/5769 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

und

des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines
Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum
Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode
2008 bis 2012
– Drucksachen 16/5240, 16/5617 –

Der Bundestag wolle beschließen:

Zu Artikel 1, Anhang 5:

Anhang 5, 2. a. wird wie folgt gefasst:

„a. Erzeugung von Strom:

365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Netto-
stromerzeugung;“.

Berlin, den 20. Juni 2007

B e g r ü n d u n g

Der Anhang regelt die sog. anteilige Kürzung, bei der die Er-
zeugung von Strom nach Effizienzkriterien differenziert
werden soll. Hierbei wird zwischen Erdgas (365 g/Kwh),
Steinkohle (750 g/Kwh) und Braunkohle (990 g/Kwh) unter-
schieden. Diese Unterscheidung ist nichts anderes als ein
brennstoffdifferenzierter Benchmark. Sie verkompliziert das
System und schafft neue Sondertatbestände für den klima-
schädlichsten Energieträger Braunkohle. Auch hier muss das
Prinzip der Gleichbehandlung gelten: Der Standard muss auf
dem verfügbar besten Stand der Technik und daher bei der
Stromerzeugung einheitlich bei 365 g/Kwh liegen.

Änderungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs
des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD
eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung
der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick
auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

und

des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines
Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum
Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode
2008 bis 2012
– Drucksachen 16/5240 , 16/5617 –

Der Bundestag wolle beschließen:

Zu Artikel 1, § 13, Nr. 7 und 8:

Die Nummern 7 und 8 werden gestrichen.

B e g r ü n d u n g

Die Kohlevergasung ist eine sehr alte Technologie. Bereits in
den 1920er Jahren wurde von Fischer und Tropsch die Mög-
lichkeit zur indirekten Kohleverflüssigung über Synthesegas
zum Patent angemeldet. Die Kohleverflüssigung und -ver-
gasung wurde in Deutschland aber aufgrund der nicht gege-
benen Wirtschaftlichkeit aufgegeben.

Es sollte keine gesonderte Aufnahme für die Kohlever-
gasung in die Verordnungsermächtigung erfolgen. Damit
würde die Möglichkeit geschaffen, ggf. Abzüge bei den
CO2-Emissionen für die chemische Umwandlung zu gewäh-
ren. Eine solche Regelung setzt den falschen Anreiz für die
chemische Industrie, als Alternative zum Erdöl auf die Kohle
zu setzen, obwohl eine alternative Nutzung nachwachsender
Rohstoffe wesentlich umwelt- und klimaverträglicher ist.

Entschließungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs
des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD
eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung
der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick
auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

und

des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines
Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum
Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode
2008 bis 2012
– Drucksachen 16/5240, 16/5617 –

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Energieeffizienz gilt gemeinhin als die vergessene Säule
der Energiepolitik. Zahlreiche Studien belegen, dass noch
große ungenutzte Effizienzpotenziale bestehen, die zu einem
erheblichen Teil sogar kostenneutral erschlossen werden
könnten. Die jüngsten Ziele der Bundesregierung sehen vor,
den Strombedarf in Deutschland bis 2020 um 11 Prozent zu
senken und auf diese Weise rund 40 Mio. t CO2 pro Jahr ein-
zusparen. Die EU-Energiedienstleistungsrichtlinie schreibt
eine Energieeinsparung von 9 Prozent über den Zeitraum
2008–2017 vor.

Vor diesem Hintergrund spricht sich der Deutsche Bundestag
dafür aus, die jährlichen Erlöse aus der Versteigerung der
Emissionshandelszertifikate im Zeitraum 2008–2012 voll-
ständig in die Energieeffizienz und Stromeinsparung zu
investieren. Hierfür soll ein Fonds aufgelegt werden, mit
dem in privaten Haushalten, Mittelstand und Industrie

DEUTSCHER BUNDESTAG

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Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)300

DEUTSCHER BUNDESTAG

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Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)301
Berlin, den 20. Juni 2007
zusätzliche Anreize für Investitionen in Stromeinsparung an-
geregt werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/5769

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf:

– die Einnahmen aus der Versteigerung eines Anteils der
Emissionsrechte für die Handelsperiode 2008–2012
zum Zwecke des Klimaschutzes zu verwenden,
insbesondere zur Förderung von Maßnahmen zur
Energieeinsparung und zur Erhöhung der Energie-
effizienz in Haushalten, kleinen und mittleren Unter-
nehmen. Dies könnte z. B. durch die Einrichtung eines
entsprechenden Fonds geschehen.

Berlin, den 20. Juni 2007

Entschließungsantrag
der Fraktion DIE LINKE.

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 16/5240, 16/5617 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen
zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungs-
periode 2008 bis 2012

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Bundestag stellt fest:

Das Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum
Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode
2008 bis 2012 (im Folgenden Zuteilungsgesetz – ZuG
2012) legt die konkrete Ausgestaltung des europäischen
Emissionshandelssystems in Deutschland für die zweite
Handelsperiode fest. Der vorliegende Gesetzentwurf ist
im Wesentlichen aus drei Gründen abzulehnen:

1. Bis 2012 wird gemäß der europäischen Emissions-
handelsrichtlinie der übergroße Anteil aller Emis-
sionsrechte kostenlos vergeben. Die damit verbunde-
nen Verteilungswirkungen zu Gunsten emissions-
handelspflichtiger Unternehmen, insbesondere der
Stromversorger, führen zu Extraprofiten in Milliar-
denhöhe zulasten des Bundesetats bzw. privater
Haushalte und Unternehmen. Zudem kompensiert die
kostenlose Vergabe die gewünschte klimaschützende
Lenkungswirkung des Emissionshandels weitgehend
und verkehrt sie in ihr Gegenteil: Neuinvestitionen
im fossilen Kraftwerksbereich werden tendenziell in
klimaschädliche Kohlekraftwerke gelenkt statt in
umweltfreundlichere Gaskraftwerke.

2. Die brennstoffspezifischen Zuteilungsregeln des Ge-
setzentwurfs schützen die besonders klimaschädliche
Braunkohleverstromung zusätzlich. Ferner können

gegenüber Steinkohlekraftwerken kaum zum Tragen
kommen.

3. Die emissionshandelspflichtigen Anlagen können in
der zweiten Handelsperiode ein gesamtes Jahresbud-
get über den Zukauf von Emissionszertifikaten aus
dem Ausland abrechnen, die aus den projektbasierten
Mechanismen des Kyoto-Protokolls generiert wer-
den. Doch schon jetzt sind in einem erheblichen
Maße Zertifikate aus Auslandsprojekten im Umlauf,
die von Projekten stammen, welche nicht oder nicht
im bescheinigten Umfang zusätzlichen Klimaschutz
realisieren. Werden solche „faulen“ Zertifikate im
europäischen Emissionshandelssystem verwendet,
hat dies global einen zusätzlichen Ausstoß von Kli-
magasen zur Folge.

II. Die Bundesregierung wird aufgefordert:

1. zeitgleich mit einem überarbeiteten Zuteilungsgesetz
für die Emissionshandelsperiode 2008 bis 2012 ein
Gesetz vorzulegen, das ein Verfahren regelt, mit dem
die in der nächsten Handelsperiode anfallenden Ex-
tragewinne der Stromversorger durch den Staat abge-
schöpft werden (zum Beispiel über eine so genannte
windfall profit tax), welche aus der nach EU-Recht
bis 2012 vorgeschriebenen weitgehend kostenlosen
Vergabe der Zertifikate resultieren;

2. die nach EU-Recht festgesetzte Obergrenze bei der
Versteigerungen von Emissionsrechten in Höhe von
10 Prozent vollständig auszuschöpfen;

3. auf europäischer Ebene im Rahmen der Revision der
Emissionshandelsrichtlinie auf ein Vergabesystem
für die Zertifikate zu drängen, bei dem spätestens ab
2012 die Emissionsrechte zu 100 Prozent an die An-
lagenbetreiber versteigert werden müssen;

4. Einnahmen des Bundes aus Versteigerungen der
Emissionsrechte und aus der Abschöpfung der Extra-
gewinne dafür zu verwenden, Haushalten mit niedri-
gen Einkommen Energiekostenzuschüsse und Beihil-
fen zum Ersatz energieintensiver durch energiespa-
rende Elektrogeräte zur Verfügung zu stellen;

5. mit den Einnahmen des Bundes aus Zertifikatsver-
steigerungen den Ländern und Kommunen Steuer-
mindereinnahmen angemessen zu kompensieren,
sofern solche dadurch entstehen, dass auf Unterneh-
mensseite die Kosten des Erwerbs von Emissions-
rechten steuerlich absetzbar sind, wobei Mehr-
einnahmen von Ländern und Kommunen infolge
höherer Gewinne der Energieversorger aus windfall
profits zu berücksichtigen sind;

6. im geforderten revidierten Zuteilungsgesetz einen
brennstoffunabhängigen Benchmark als Vergabever-
fahren für die Anlagen der Stromwirtschaft festzule-
gen, der sich an der Höhe der CO2-Emissionen eines
modernen Gaskraftwerkes orientiert. Das Vergabe-
verfahren für Anlagen der gekoppelten Produktion
von Strom und Wärme sind entsprechend anzupas-
sen;

7. die Höchstmenge an Zertifikaten innerhalb der Zutei-
lungsperiode, für die die Betreiber zur Deckung ihrer

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)302**
infolge des Verzichts auf einen brennstoffunabhän-
gigen Benchmark die Vorteile von Gaskraftwerken

Abgabepflicht Gutschriften aus Klimaschutzprojek-
ten im Ausland (CDM/JI) verwenden können, von

Drucksache 16/5769 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

22 auf 10 Prozent der jeweiligen anlagenbezogenen
Zuteilungsmenge zu vermindern;

8. sich bei den Vereinten Nationen für ein Moratorium
der Registrierung von CDM-Projekten sowie der
Ausgabe von Emissionsgutschriften aus CDM-Pro-
jekten einzusetzen. Dieser vorübergehende Stopp soll
so lange aufrechterhalten werden, bis zweifelsfrei für
die einzelnen registrierten oder in Registrierung be-
findlichen Vorhaben erneut überprüft wurde, ob sie
den völkerrechtlich verbindlich festgelegten Krite-
rien in Bezug auf Projektauswahl, Zusätzlichkeit so-
wie Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien
genügen.

Berlin, den 20. Juni 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

B e g r ü n d u n g

Der Emissionshandel als Klimaschutzinstrument ist bislang
gescheitert. Er hat in der ersten Handelsperiode 2005 bis
2007 zu fatalen Lenkungs- und Verteilungswirkungen ge-
führt. Die Menge der ausgegebenen CO2-Emissionsberechti-
gungen lag in den letzen beiden Jahren in Deutschland
jeweils um mehr als 20 Millionen Tonnen über den tat-
sächlichen Emissionen und im ähnlichen Umfang über den
Emissionen der Basisperiode 2000 bis 2002. Europaweit
spricht die EU-Kommission von einer Überausstattung von
118 Millionen Tonnen im Jahr 2006. Es ist nicht verwunder-
lich, dass der CO2-Ausstoß des Emissionshandelsbereiches
hierzulande im Vergleich zur Basisperiode um drei Millio-
nen Tonnen anstieg. Diese Entwicklung ist das Gegenteil
ambitionierter Klimapolitik.

Infolge der kostenlosen Vergabe der Zertifikate können die
Anlagenbetreiber leistungslos Extraprofite – so genannte
windfall profits – erwirtschaften. Diese sind insbesondere in
den Stromkonzernen in Milliardenhöhe zulasten der Ver-
braucherinnen und Verbraucher bzw. der öffentlichen Haus-
halte angefallen. Das geschieht dadurch, dass die Versorger
die Handelspreise der kostenlos bezogenen Zertifikate, wel-
che zeitweise bei 30 Euro je Tonne CO2 lagen, als Opportu-
nitätskosten auf den Strompreis umlegen.

Die Vorgabe der EU-Emissionshandelsrichtlinie, in der ers-
ten Handelsperiode höchstens fünf Prozent und in der zwei-
ten Handelsperiode maximal zehn Prozent der Zertifikate
entgeltlich zu veräußern, ist unter anderem auf den Druck
der Bundesregierung und deutscher Unternehmen in Brüssel
zurückzuführen, welcher bei der Erarbeitung der Emissions-
handelsrichtlinie seinerzeit auf die Kommission, den Rat und
das EU-Parlament ausgeübt wurde. Dessen ungeachtet ist in
der Bundesrepublik für die erste Zuteilungsperiode nicht
einmal eine Auktionierung in der genannten Minimalhöhe
vorgesehen. Die Zertifikate werden vollständig an die Unter-
nehmen verschenkt.

Das staatlich organisierte System der windfall profits ist
nicht nur ungerecht, sondern stärkt auch die Macht der gro-
ßen Energieversorger. Zudem profitieren von den erzielten
Extragewinnen überdurchschnittlich jene Anlagen, die preis-
wert Strom produzieren. Dies sind in der Regel die mit den

deutlich konterkariert, denn die noch jahrelang gesicherten
Extraprofite werden Investitionsentscheidungen zulasten des
Klimaschutzes beeinflussen. Neuinvestitionen werden eher
zu Gunsten von Kohlekraftwerken statt von Gaskraftwerken
stattfinden. Auch Atomkraftwerke profitieren besonders
stark.

Die Bundesregierung wollte den verhängnisvollen Pfad der
ersten Handelsperiode in der zweiten Handelsperiode weiter
beschreiten. Es ist allein ein Verdienst der EU-Kommission,
dass dies in wichtigen Punkten verhindert wurde. Nicht nur
bei der erneut viel zu hohen Emissionsobergrenze des ur-
sprünglichen, von Berlin nach Brüssel gemeldeten Nationa-
len Allokationsplans 2008 bis 2012, sondern auch bei dessen
Zuteilungsregeln hat sie erfolgreich interveniert. So wurde
die momentan geltende Regelung für die nächste Handels-
periode ersatzlos gestrichen, nach der neue Kohlemeiler
14 Jahre von allen Minderungspflichten befreit werden. Die-
se Vorgabe dürfte vor allem dafür verantwortlich sein, dass
in Deutschland bis vor kurzem noch über 40 neue Kohle-
kraftwerke in Planung waren. Würden sie tatsächlich gebaut
werden, so würden die CO2-Emissionen der emissionshan-
delspflichtigen Anlagen im Jahr 2020 auch bei Berücksichti-
gung absehbarer Stilllegungen über denen von 1990 liegen.

Im nunmehr von der Regierungskoalition vorgelegten Zutei-
lungsgesetz für die zweite Handelsperiode wurden die von
der Kommission bemängelten Regelungen verändert. Den-
noch bleibt die Tatsache, dass trotz anspruchsvollerem Min-
derungsziel von sieben Prozent in fünf Jahren die Emissions-
rechte wiederum fast vollständig kostenlos verteilt werden
sollen. Selbst bei der 9-Prozent-Auktionierung, (40 Millio-
nen Tonnen) wie sie im parlamentarischen Verfahren von der
Regierungskoalition noch ins Gesetz eingefügt wurde,
bleiben die oben genannten sozial und ökologisch völlig
unakzeptablen Lenkungs- und Verteilungswirkungen des
Emissionshandels bis 2012 weitgehend erhalten. Erst danach
könnte eine novellierte EU-Emissionshandelsrichtlinie wirk-
sam werden.

Die Bundesregierung hat bislang keinerlei Initiativen ergrif-
fen, um die mindestens bis 2012 in Milliardenhöhe anfallen-
den windfall profits in irgendeiner Weise von den Stromkon-
zernen abzuschöpfen. Dies ist nicht hinzunehmen. Darum
sind diese Extragewinne über eine windfall profit tax oder
ein anderes adäquates Instrument einzuziehen. Das Problem
der windfall profits kann jedoch nur dann grundsätzlich ge-
löst werden, wenn eine vollständige Versteigerung der Zerti-
fikate gesetzlich vorgeschrieben wird. Die EU-Emissions-
handelsrichtlinie müsste darum entsprechend geändert
werden. Im Übrigen hätte eine 100-Prozent-Versteigerung
den Vorteil, dass bei der Vergabe der Zertifikate nicht müh-
sam über Benchmarks bei Energieanlagen bzw. über histori-
sche Emissionen und Erfüllungsfaktoren bei Industrieanla-
gen eine „gerechte“ Anfangsaustattung konstruiert werden
müsste, die eine Fülle von kaum überschaubaren Einzelrege-
lungen notwendig macht.

Die vorgeschlagene Verwendung der Einnahmen aus wind-
fall profit tax und Versteigerung würde die Akzeptanz des
Emissionshandelssystems als umweltpolitisches Instrument
deutlich erhöhen. Sie wirkt der ohnehin vorhandenen Ener-
giearmut einkommensschwacher Haushalte entgegen, die
höchsten CO2-Emissionen, also Kohlekraftwerke. Somit
wird die umweltpolitische Wirkung des Emissionshandels

durch die Preissteigerungen infolge des Emissionshandels
noch verstärkt wird.

steht so aber kaum Druck, von der Steinkohle auf das
deutlich emissionsärmere Gas zu wechseln. Denn Steinkoh-
lekraftwerke erhalten mit ihrer Vollausstattung doppelt so
viel Zertifikate wie Gaskraftwerke. Darüber hinaus erhält die
besonders klimaschädliche Braunkohle noch einmal einen
Bonus, indem die der Zuteilung zugrunde liegende Stan-
dardauslastungszeit gegenüber Steinkohle- und Gaskraft-
werken um zehn Prozent höher angesetzt wird. Dies ist ein
Affront gegen den Klimaschutz und ein Kniefall vor RWE
und Vattenfall.

Den intelligenteren Weg sind Schweden und Großbritannien
gegangen. Dort erhalten alle Neuanlagen brennstoffunab-
hängig nur so viel Emissionsrechte, wie ein effizientes Gas-
kraftwerk benötigen würde. Dieser brennstoffunabhängige
Benchmark sollte auch in der Bundesrepublik eingeführt
werden, weil er einen hohen Anreiz zum Brennstoffwechsel
schafft.

Der Zukauf von Emissionszertifikaten aus dem Ausland
über die projektbasierten Mechanismen des Kyoto-Proto-
kolls, Joint Implementation (JI) und Clean Development
Mechanism (CDM) soll nach dem Entwurf des ZuG 2012 in
einem größerem Umfang erlaubt werden als im ersten Ent-
wurf des Zuteilungsgesetzes geplant war. Dass die Betreiber
nunmehr nicht nur 12, sondern 22 Prozent ihrer Zuteilungs-
menge in Form von Gutschriften aus CDM und JI abrechnen
können, wird den Klimaschutz jedoch weiter beschädigen.
Schließlich wird der Druck auf preiswerte Auslandsprojekte
drastisch erhöht. Dabei steigt die Gefahr, dass auch Zertifi-
kate für Projekte ausgestellt werden, die nicht oder nicht im
bescheinigten Umfang zusätzlichen Klimaschutz liefern.
Wandern diese „faulen“ Gutschriften auf den europäischen
Emissionshandelsmarkt, führen sie in Europa zu einem
Mehrausstoß an Treibhausgasen, welcher nicht durch echte
Minderungen, beispielsweise in Asien oder Lateinamerika,
gedeckt ist.

begründete Verdacht, dass von den mittlerweile 690 weltweit
registrierten CDM-Projekten ein relevanter Anteil „heiße
Luft“ produziert wird.

Da solchermaßen über den JI- und CDM-Mechanismus die
ökologische Integrität sowohl des Kyoto-Protokolls als auch
des Europäischen Emissionshandelsystems untergraben
werden kann, ist ein Moratorium der Registrierung von
CDM-Projekten notwendig. Auch die Ausgabe von Emis-
sionsgutschriften (CER) aus bereits registrierten CDM-
Projekten müsste vorübergehend gestoppt werden. Die Bun-
desregierung sollte daher entsprechende Initiativen auf inter-
nationaler Ebene ergreifen, damit ein solches Moratorium
bei der nächsten Vertragsstaatenkonferenz des Kyoto-Proto-
kolls beschlossen werden kann. Dieses Moratorium müsste
so lange bestehen, bis für die einzelnen registrierten oder in
Registrierung befindlichen Vorhaben zweifelsfrei überprüft
wurde, ob sie den in den Marrakesh Accords zur Umsetzung
des Kyoto-Protokolls völkerrechtlich verbindlich festgeleg-
ten Kriterien in Bezug auf Projektauswahl, Zusätzlichkeit
sowie Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien genü-
gen.

Unter welchen Umständen Klimaschutzinvestitionen in der
Dritten Welt tatsächlich zusätzlichen Klimaschutz zum Sta-
tus quo realisieren, ist selbst bei formal korrekt ablaufenden
Registrierungsverfahren eine der komplizierten und heftigst
umstrittenen Punkte im CDM-Mechanismus. Ob eine kon-
krete Klimaschutzmaßnahme nicht auch ohne Existenz von
CDM durch das Gastland irgendwann durchgeführt worden
wäre, bleibt über angerechnete Projektlaufzeiten von bis zu
21 Jahren immer im Bereich der Spekulation. Aus diesem
Grund sollte die Höchstmenge an Zertifikaten innerhalb der
Zuteilungsperiode, für die die Betreiber zur Deckung ihrer
Abgabepflicht Gutschriften aus Klimaschutzprojekten im
Ausland (CDM/JI) verwenden können, auf zehn Prozent der
jeweiligen anlagenbezogenen Zuteilungsmenge begrenzt
werden.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/5769

Die Regierungskoalition konnte sich im Entwurf des ZuG
2012 nicht zu einem einzigen Benchmark für alle Brennstof-
fe als Kriterium für die Zertifikatszuteilung durchringen. Da-
mit wurde die Chance vergeben, Investitionsentscheidungen
in Richtung eines wirksamen Klimaschutzes zu beeinflus-
sen. Die Trennung in Kraftwerke mit festen Brennstoffen
und Kraftwerke mit Gasfeuerung ist insbesondere bei Neu-
anlagen problematisch: Dass Kohlekraftwerke so viel CO2-
Zertifikate bekommen, wie ein durchschnittliches Steinkoh-
lekraftwerk ausstoßen würde, geht zulasten der klimaschäd-
licheren Braunkohle, was zunächst zu begrüßen ist. Es ent-

Der Wissenschaftler und Politikberater Axel Michaelowa,
der seit langem als Gutachter für den CDM-Exekutivrat der
Vereinten Nationen tätig ist, hat jüngst in einer Stichprobe
die Registrierungsunterlagen von 52 bei der UN registrierten
indischen CDM-Projekten detailliert überprüft (vergleiche
„The Guardian“ vom 02. Juni 2007 und „Tages-Anzeiger
Online“ vom 05. Juni 2007). Nach dem Ergebnis der Studie
konnte etwa die Hälfte der Vorhaben in ihren Dokumentati-
onen nur ungenügend nachweisen, dass ihr Projekt tatsäch-
lich zu einer Reduktion der CO2-Emissionen führt, die zu-
sätzlich zum Status quo stattfindet. Es besteht deshalb der

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