BT-Drucksache 16/5532

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/4842- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken), Petra Pau, Dr. Gesine Lötzsch, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE. -16/4846- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für politisch Verfolgte im Beitrittsgebiet und zur Einführung einer Opferrente (Opferrentengesetz) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP 16/4409- Gerechtigkeit für die Opfer der SED-Diktatur d) zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Cornelia Behm, Katrin Göring-Eckardt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/4404- Wirksame Unterstützung für die Verfolgten des DDR-Regimes

Vom 31. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5532
16. Wahlperiode 31. 05. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/4842 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken),
Petra Pau, Dr. Gesine Lötzsch, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/4846 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für politisch Verfolgte im Beitrittsgebiet und zur Einführung
einer Opferrente (Opferrentengesetz)

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jens
Ackermann, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/4409 –

Gerechtigkeit für die Opfer der SED-Diktatur

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Cornelia Behm, Katrin
Göring-Eckardt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/4404 –

Wirksame Unterstützung für die Verfolgten des DDR-Regimes
A. Problem

Das politische Unrecht an Opfern der SED-Diktatur soll anerkannt und ihre
Situation verbessert werden, indem ihnen finanzielle Leistungen für erlittenes
Unrecht zugesprochen werden und die Antragsfristen für Rehabilitierungsver-
fahren verlängert oder aufgehoben werden.

Drucksache 16/5532 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Gesetzentwurf unter Buchstabe a sieht eine Opferpension in Höhe von
250 Euro monatlich für diejenigen Personen vor, die insgesamt mindestens
sechs Monate eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechts-
staatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung erlitten haben und be-
dürftig sind. Die Bedürftigkeit soll alle sechs Monate erneut nachgewiesen
werden. Die Erhöhung der Mittel für die Stiftung für ehemalige politische Häft-
linge, insbesondere zur Unterstützung der Gruppe der zivildeportierten Frauen
jenseits von Oder und Neiße, soll im Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz ge-
regelt werden. Der Gesetzentwurf unter Buchstabe b und die Anträge unter den
Buchstaben c und d zielen auf eine Pension für Personen, die Opfer politischer
Verfolgung geworden sind, unabhängig von einer Bedürftigkeit ab und sehen
keine Mindesthaftdauer vor; der Antrag unter Buchstabe d fordert ausdrücklich
die Einbeziehung der Opfer von „Zersetzungsmaßnahmen“. Während der Ge-
setzentwurf unter Buchstabe b und der Antrag unter Buchstabe d eine monat-
liche Pension von 511 Euro fordern, schlägt der Antrag unter Buchstabe c eine
monatliche Pension von 500 Euro vor.

Da viele Opfer noch keinen Antrag auf ihre strafrechtliche, berufliche oder ver-
waltungsrechtliche Rehabilitierung gestellt haben und die Anzahl der Anträge
vor Ende des bisherigen Fristablaufs am 31. Dezember 2007 nach wie vor auf
relativ hohem Niveau liegt, sollen die Fristen geändert werden. Der Gesetzent-
wurf unter Buchstabe a und der Antrag unter Buchstabe c sehen eine Frist-
verlängerung bis zum 31. Dezember 2011 vor; der Gesetzentwurf unter Buch-
stabe b und der Antrag unter Buchstabe d wollen die Frist gänzlich streichen.
Beide Vorlagen fordern die Einführung der gesetzlichen Vermutung, dass eine
Gesundheitsstörung die Folge einer unrechtmäßigen Maßnahme ist; der Antrag
unter Buchstabe d begrenzt dies auf Fälle, in denen der ehemalige Verfolgte
länger als ein Jahr inhaftiert war und die Erwerbsfähigkeit um mindestens
25 Prozent gemindert ist.

Nach Ansicht der Verfasser des Gesetzentwurfs unter Buchstabe b sowie des
Antrags unter Buchstabe d soll der Anwendungsbereich des Häftlingshilfegeset-
zes auf die von der Roten Armee zur Zwangsarbeit verschleppten Zivildeportier-
ten erweitert werden.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/4842 mit den vom Ausschuss
angenommenen Änderungen. Diese erweitern den Personenkreis, der die Opfer-
rente beziehen kann, da Renten wegen Alters oder Erwerbsminderung nicht bei
der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Ferner soll die monatliche Zu-
wendung nunmehr nach einmaliger Antragstellung dauerhaft gewährt werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/4842 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/4846 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/4409 mit den Stimmen der Frak-

tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5532

Zu Buchstabe d

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/4404 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/4842 und Ablehnung des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 16/4846.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/5532 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4842 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das
Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.‘

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

㤠17a
Besondere Zuwendung für Haftopfer

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen
Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monat-
liche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit we-
sentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ord-
nung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens
sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwen-
dung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage beson-
ders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten
Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen
ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, vermin-
derter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie
wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksich-
tigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt

1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,

2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berech-
tigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähn-
licher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache

des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die
maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der
geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haft-
opfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere
Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im
voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgen-

den Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten
unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5532

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer
nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht ver-
erbbar.“‘

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

§ 9 Abs. 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum
„31. Dezember 2011” ersetzt.

2. Satz 3 wird aufgehoben.‘;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4846 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 16/4409 abzulehnen;

d) den Antrag auf Drucksache 16/4404 abzulehnen.

Berlin, den 23. Mai 2007

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Petra Pau
Berichterstatterin

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetz-

wurf auf Drucksache 16/4846 abzulehnen.
entwurf auf Drucksache 16/4842 in der aus der Beschluss-
empfehlung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Er hat ferner
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-

c) Der Antrag auf Drucksache 16/4409

Der Innenausschuss (41. Sitzung), der Haushaltsausschuss
(44. Sitzung), der Ausschuss für Arbeit und Soziales
Drucksache 16/5532 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Dr. Carl-Christian Dressel,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Petra Pau und Wolfgang Wieland

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe auf den
Drucksachen 16/4842 und 16/4846 in seiner 91. Sitzung am
29. März 2007 in erster Lesung beraten und zur federführen-
den Beratung an den Rechtsausschuss und zur Mitberatung
an den Petitionsausschuss, den Innenausschuss, den Finanz-
ausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Aus-
schuss für Gesundheit, den Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, den Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe, den Ausschuss für Kultur und Medien und
den Haushaltsausschuss (gemäß § 96 der Geschäftsordnung)
überwiesen.

Der Deutsche Bundestag hat die Anträge auf den Drucksa-
chen 16/4409 und 16/4404 in seiner 82. Sitzung am 1. März
2007 in erster Lesung beraten und zur federführenden Be-
ratung an den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den
Innenausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den Aus-
schuss für Kultur und Medien sowie den Haushaltsausschuss
überwiesen.

II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4842

Der Petitionsausschuss hat die Vorlage in seiner 35. Sitzung
am 23. Mai 2007 beraten und beschlossen, sich nicht mit
dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4842 zu befassen.

Der Innenausschuss (41. Sitzung), der Ausschuss für Ar-
beit und Soziales (51. Sitzung) sowie der Ausschuss für
Gesundheit (54. Sitzung) haben die Vorlage am 23. Mai
2007 beraten. Sie haben mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen
zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4842
in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung
anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat die Vorlage am 23. Mai 2007 in
seiner 61. Sitzung beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktio-
nen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/4842 anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage in seiner 41. Sitzung am 23. Mai 2007 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei

tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD anzunehmen. Mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
hat der Ausschuss beschlossen, die Ablehnung des Ände-
rungsantrages der Fraktion der FDP zu empfehlen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat die Vorlage in seiner 36. Sitzung am 23. Mai 2007 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP und DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4842 anzunehmen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in
seiner 35. Sitzung am 23. Mai 2007 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen
zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4842 in
der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung an-
zunehmen.

b) Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4846

Der Petitionsausschuss hat die Vorlage in seiner 35. Sitzung
am 23. Mai 2007 beraten und beschlossen, sich nicht mit
dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4846 zu befassen.

Der Innenausschuss (41. Sitzung), der Ausschuss für Ar-
beit und Soziales (51. Sitzung), der Ausschuss für Gesund-
heit (54. Sitzung) sowie der Ausschuss für Menschen-
rechte und humanitäre Hilfe (36. Sitzung) haben die Vor-
lage am 23. Mai 2007 beraten. Sie haben mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/4846 abzulehnen.

Der Finanzausschuss (61. Sitzung) und der Ausschuss für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (39. Sitzung) haben
die Vorlage am 23. Mai 2007 beraten. Sie haben mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4846 ab-
zulehnen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in
seiner 35. Sitzung am 23. Mai 2007 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Ab-
wesenheit der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
beschlossen zu empfehlen, den Änderungsantrag der Koali-

(51. Sitzung) sowie der Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung (39. Sitzung) haben die Vorlage am

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/5532

23. Mai 2007 beraten. Sie haben mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen,
den Antrag auf Drucksache 16/4409 abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage in seiner 35. Sitzung am 23. Mai 2007 bera-
ten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf
Drucksache 16/4409 abzulehnen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in
seiner 35. Sitzung am 23. Mai 2007 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen
zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 16/4409 abzuleh-
nen.

d) Der Antrag auf Drucksache 16/4404

Der Innenausschuss (41. Sitzung), der Haushaltsaus-
schuss (44. Sitzung), der Ausschuss für Arbeit und Sozia-
les (51. Sitzung) sowie der Ausschuss für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung (39. Sitzung) haben die Vorlage am
23. Mai 2007 beraten. Sie haben mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stim-
men der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen,
den Antrag auf Drucksache 16/4404 abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage in seiner 35. Sitzung am 23. Mai 2007 bera-
ten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf
Drucksache 16/4404 abzulehnen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in
seiner 35. Sitzung am 23. Mai 2007 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 16/4404
abzulehnen.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 57. Sitzung
am 25. April 2007 beraten und beschlossen, eine öffentliche
Anhörung hierzu durchzuführen, die am 7. Mai 2007 (59. Sit-
zung) stattfand. An der Anhörung haben folgende Sachver-
ständige teilgenommen:

Michael Beleites Sächsischer Landesbeauftragter für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdiens-
tes der ehem. Deutschen Demokrati-
schen Republik, Dresden;

Ulrike Guckes Assessorin iur., Berlin;

Hildigund Neubert Landesbeauftragte des Freistaats Thü-
ringen für die Unterlagen des Staats-
sicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik;

Jürgen Pauly Leiter des Amtes für Wiedergutma-
chung, Saarburg;

Johannes Rink Landesvorsitzender des Bundes Stali-
nistisch Verfolgter und der Vereinigung
der Opfer des Stalinismus in Deutsch-
land für Sachsen-Anhalt, Magdeburg;

Heike Schrade Referatsleiterin beim Thüringer Minis-
terium für Soziales, Familie und Ge-
sundheit, Erfurt;

Horst Schüler Vorsitzender der Union der Opferver-
bände Kommunistischer Gewaltherr-
schaft e. V., Hamburg;

Reinhard Schult Mitarbeiter beim Landesbeauftragten
für die Unterlagen des Staatssicher-
heitsdienstes der ehemaligen Deut-
schen Demokratischen Republik beim
Land Berlin.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 59. Sitzung des Rechtsausschusses vom 7. Mai
2007 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverstän-
digen verwiesen.

Zu dem Gesetzentwurf lagen dem Rechtsausschuss fünf Pe-
titionen vor.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 64. Sitzung
am 23. Mai 2007 abschließend beraten. Hinsichtlich des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 16/4842 hat der Rechtsaus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfeh-
lung anzunehmen. Hinsichtlich des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 16/4846 in der Fassung des Änderungsantrages
der Fraktion DIE LINKE. hat er mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. be-
schlossen, die Ablehnung des Gesetzentwurfs zu empfehlen.
Hinsichtlich des Antrags auf Drucksache 16/4409 hat er
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, die Ablehnung zu empfehlen. Hinsichtlich des
Antrags auf Drucksache 16/4404 hat er mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP beschlossen, die
Ablehnung zu empfehlen.

Die Fraktion der SPD erläuterte, der Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen spiegele das Ergebnis der Anhörung
wider. Durch die Änderungen würden doppelt soviele Opfer
politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR zusätzlich
Rentenzahlungen erhalten wie im ursprünglichen Gesetzent-
wurf vorgesehen. Damit verdreifache sich sowohl der Um-
fang der eingesetzten Mittel als auch die Zahl der möglichen
Dr. Hubertus Knabe Direktor der Gedenkstätte Berlin-Ho-
henschönhausen;

Bezieher einer Opferpension gegenüber dem Zustand des
Gesetzentwurfs vor dem Änderungsantrag. Die ursprünglich

Drucksache 16/5532 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vorgesehene Bedürftigkeitsprüfung werde so weit aufgege-
ben, wie dies im Rahmen der Gleichbehandlung mit Opfern
von NS-Unrecht zulässig sei. So würden aufgrund des Alters
oder einer Erwerbsunfähigkeit bezogene Renten bei der Be-
dürfnisprüfung nicht angerechnet. Die Opferrente solle nach
einmaliger Antragstellung ohne Befristung gewährt werden;
die Bezieher würden aber verpflichtet, Verbesserungen ihrer
Einkommensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Be-
willigungsbehörde mitzuteilen. Der Gesetzentwurf in der
Fassung der Beschlussempfehlung würdige die Opfer und
gehe auf ihre Anliegen ein. Die Änderungen stellten die Op-
fer gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf erheblich
besser.

Die Fraktion der CDU/CSU schloss sich den Ausführun-
gen der Fraktion der SPD an. Der Gesetzentwurf in der vor-
liegenden Fassung leiste einen wichtigen Beitrag für die
Anerkennung der Opfer politischer Verfolgung in der ehe-
maligen DDR. In den vergangenen Jahren seien CDU/CSU
immer dafür eingetreten, in der Frage der Opferentschädi-
gung weitergehende Entschädigungen zu erreichen. Dieses
Anliegen liege dem Gesetzentwurf zugrunde. Die Ausgestal-
tung der Opferpension hätte aber nicht vollständig losgelöst
von der Systematik der bestehenden Entschädigungsrege-
lungen für andere Opfergruppen gestaltet werden können.
Auch wenn sich die Fraktion weitergehende Regelungen hät-
te vorstellen können, sei es zu begrüßen, dass durch die
Nichtanrechnung von diversen Rentenleistungen der Spiel-
raum für eine erneute und nachhaltige Reduzierung der Be-
dürftigkeitsprüfung ausgeschöpft werden konnte. Schließ-
lich würden durch die Änderungen im Bewilligungsverfah-
ren den Opfern entsprechend den Forderungen in der
Anhörung keine ständigen Überprüfungsverfahren zugemu-
tet. Die Fraktion äußerte Verständnis für die Forderungen der
Opferverbände nach weitergehenden Leistungen und der
Einbeziehung unterschiedlichster Opfergruppen. Der gefun-
dene Kompromiss erweise aber einem großen Teil der Opfer
von schwerem Unrecht den Respekt und sei daher positiv zu
bewerten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bemängelte,
dass die ursprünglichen Versprechungen der Fraktion der
CDU/CSU in der letzten Wahlperiode nicht erfüllt worden
seien. Bei den Opferverbänden seien große Hoffnungen ge-
weckt worden, die jetzt enttäuscht würden. Sie übernehme
insbesondere die Kritik an der Bedürftigkeitsprüfung, die in
der öffentlichen Anhörung von sieben der acht Sachverstän-
digen vorgetragen worden sei. Eine Entschädigung habe sich
an dem Ausmaß des Leides und nicht an der finanziellen Be-
dürftigkeit zu bemessen. Der Vorschlag einer Sachverständi-
gen, einen Sockelbetrag für alle Opfer unabhängig von der
Bedürftigkeit einzuführen, sei überlegenswert. Der notwen-
dige Nachweis der Bedürftigkeit sei für die Opfer eine wei-
tere Demütigung. Aus diesen Überlegungen werde die Frak-
tion dem Gesetzentwurf der Koalition nicht zustimmen; ihr
eigener Antrag werde den Ansprüchen der Opfer gerechter.

Die Fraktion der FDP stellte zum Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/4842 folgenden Änderungsantrag:

1. Art. 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Art. 1 Nr. 4 ist § 17 a Abs. 1 wie folgt zu fassen:

opfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen
einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unver-
einbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindes-
tens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche
besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf
100 Euro.“

b) In Art. 1 Nr. 4 ist nach § 17a Abs. 1 folgender Abs. 1 a
einzufügen:

„(1 a) Berechtigte, die in ihrer wirtschaftlichen
Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf An-
trag einen monatlichen Aufstockungsbetrag in Höhe
von 150 Euro.“

c) In Art. 1 Nr. 4 ist § 17a Abs. 4 wie folgt zu fassen:
„(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird

monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf
die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des
Einkommens sind mitzuteilen, sich daraus ergebende
Über- oder Unterzahlungen sind aufzurechnen.

d) In Art. 1 ist nach Nr. 5 folgende Nr. 5 a einzufügen:
5 a. Nach § 21 ist folgender § 21a einzufügen:

㤠21a
War der Betroffene mindestens ein Jahr zu

Unrecht inhaftiert oder mindestens ein halbes
Jahr in Untersuchungshaft und ist er in seiner
Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr
gemindert, so wird für den Anspruch auf Rente
zu seinen Gunsten vermutet, dass die verfol-
gungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit
25 vom Hundert beträgt.“

2. Art. 3 ist wie folgt zu ändern:
In Art. 3 ist vor Nr. 1 folgende Nr. 0 einzufügen:
„0. In § 8 Abs. 1 Satz 1 sind nach den Wörtern „§ 1

Abs. 1“ die Wörter „oder § 3 Abs. 1“ sowie nach
den Wörtern „die Verfolgungszeit“ die Wörter „oder
die Zeit der verfolgungsbedingten Unterbrechung
der Ausbildung“ einzufügen. In § 8 Abs. 2 Satz 1 ist
das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ zu ersetzen.

3. Nach Art. 4 ist folgender Art. 5 einzufügen:
„Änderung des Häftlingshilfegesetzes

Nach § 4 Abs. 5 ist folgender Abs. 6 anzufügen:
(6) War der Betroffene mindestens ein Jahr zu Un-

recht inhaftiert oder zumindest ein halbes Jahr in Unter-
suchungshaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um
25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird für den
Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, dass
die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähig-
keit 25 vom Hundert beträgt.“

4. Art. 5 wird zu Art. 6.

Begründung
Der Änderungsantrag verfolgt das Ziel einer vermittelnden
Lösung, die die Ergebnisse der Anhörung berücksichtigt, für
die Betroffenen noch akzeptabel, politisch zustimmungsfähig
und finanziell darstellbar ist. Hierzu wird der Kreis der An-
„(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1 erhalten auf An-
trag eine monatliche besondere Zuwendung für Haft-

spruchsberechtigten moderat erweitert, die monatliche Zu-
wendung in einen einkommensunabhängigen Sockelbetrag

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/5532

und einen Zuschlag für sozial Bedürftige aufgeteilt, das Ver-
fahren zur Bewilligung und Auszahlung entbürokratisiert
und Verbesserungen bei der Anerkennung gesundheitlicher
Folgeschäden herbeigeführt.
Im Einzelnen:
Zu Nr. 1 a und b
Die Zuwendung soll die Wertschätzung der Bundesrepublik
Deutschland für die Leistung und das Leid der Verfolgten
ausdrücken. Hierzu ist ein einkommensunabhängiger So-
ckelbetrag notwendig. Sozial Bedürftigen soll darüber hin-
aus ein Zuschlag von monatlich 150 Euro gewährt werden.

Zu Nr. 1 c
Der vorgesehene halbjährliche Antrag auf Weiterbewilli-
gung ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Der größte Teil der
Anspruchsberechtigten hat bereits das Rentenalter erreicht.
Daher ändert sich deren Einkommen allenfalls in jährlichem
Abstand. Die Voraussetzungen der Bewilligung – nämlich
die Verfolgungstatbestände – sind Gegenstand rechtskräfti-
ger Bescheide und ändern sich ebenfalls nicht. Es ist deshalb
eine einmalige Bewilligung vorzusehen mit der Verpflich-
tung, leistungsrelevante Änderungen des Einkommens mit-
zuteilen.

Zu Nr. 1 d
Hierdurch wird die Anerkennung gesundheitlicher Folge-
schäden von Verfolgung durch eine gesetzliche Vermutung
wie im Bundesentschädigungsgesetz geregelt. Auf diese Wei-
se sollen die Schwächen des jetzigen Verfahrens, das die Be-
troffenen häufig als verletzend und entwürdigend wahrneh-
men, beseitigt werden.

Zu Nr. 2
Nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes können
Beruflich Rehabilitierte mit mindestens drei Jahren Verfol-
gungszeit Ausgleichsleistungen in Höhe von 184 Euro (Rent-
ner 123 Euro) erhalten, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen
Lage besonders beeinträchtigt sind. Durch die Änderung
sollen auch Rehabilitierte nach § 3 des Beruflichen Rehabi-
litierungsgesetzes (Verfolgte Schüler) das Recht erhalten,
die Leistung zu beantragen. Gleichzeitig wird die vorausge-
setzte Verfolgungszeit bzw. die Zeit der verfolgungsbeding-
ten Unterbrechung der Ausbildung auf zwei Jahre gesenkt.
Auf diese Weise wird die Gruppe der durch Zersetzungsmaß-
nahmen, Zwangsaussiedlungen und berufliche Benachteili-
gung Verfolgten wenigstens nicht ganz vergessen.
Zu Nr. 3
Übertragung der Verbesserung der Anerkennung gesund-
heitlicher Folgeschäden auf den Regelungsbereich des Häft-
lingshilfegesetzes.
Zu Nr. 4
Folgeänderung
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimm-

Die Fraktion der FDP erklärte, mit ihrem Änderungsan-
trag den wohlüberlegten Vorschlag der Sachverständigen
H. Neubert aufgenommen zu haben, der die Anliegen vie-
ler Opferverbände mit den finanzpolitischen Notwendig-
keiten des Staatshaushaltes in ein ausgeglichenes Verhältnis
setze. Die zu Recht von den Opferverbänden kritisierte Be-
dürfnisprüfung werde auch in der jetzigen Fassung des Ge-
setzentwurfs der Koalition nicht abgeschafft, sondern nur
gemildert. Es gehe den Opfern nicht in erster Linie um die
Höhe der Entschädigung. Eine Bedürftigkeitsprüfung emp-
fänden sie allerdings als entwürdigend. Der pauschale Ver-
weis auf die Regelungssysteme für Opfer des NS-Unrechts
trage nicht, da es unterschiedliche Opfergruppen seien, die
nach unterschiedlichen Voraussetzungen unterschiedliche
Leistungen erhielten. Der vorliegende Änderungsantrag
stelle keine überzogenen Forderungen und komme den zu
Recht vorgetragenen Forderungen vieler Opferverbände
entgegen. Er erweitere den begünstigten Personenkreis zu-
mindest teilweise um Personen, die Opfer von sogenannten
Zersetzungsmaßnahmen, Zwangsaussiedlungen und beruf-
licher Benachteiligungen waren. Durch den Antrag ihrer
Fraktion würden voraussichtlich Kosten in Höhe von bis zu
75 Mio. Euro entstehen. Sie begrüße, dass die Änderungs-
anträge der Koalition mit der Entfristung der Opferrente
sowie der Lockerung der Bedürftigkeitsprüfung wichtige
Anliegen der Opferverbände aufgegriffen habe. Gleichwohl
halte er an einer grundlegend falschen Weichenstellung
fest, so dass sie dem Gesetzentwurf der Koalition ohne Be-
rücksichtigung ihres eigenen Änderungsantrages nicht zu-
stimmen könne.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte folgenden Änderungs-
antrag zur ihrem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4846:

1. Buchstabe D. – Kosten wird wie folgt gefasst:
„Eine annähernd exakte Kostenschätzung auf der
Grundlage von Fallzahlen ist nicht möglich. Es ist nicht
genau absehbar, wie viele der Berechtigten nach der vor-
gesehenen Streichung der Antragsfristen entsprechende
Rehabilitierungsentscheidungen nach den Rehabilitie-
rungsgesetzen herbeiführen werden. Darüber hinaus ist
schlecht abschätzbar, in welcher Kostenhöhe die Beweis-
lastumkehr zu Buche schlagen wird.
Nach den Schätzungen auf der Grundlage der Zahlen von
Sachverständigen ist von einer jährlichen Belastung von
höchstens 1 Milliarde Euro allein für die Opferrente aus-
zugehen, die zu 60 Prozent vom Bund und zu 40 Prozent
von den Ländern getragen werden.
Wegen der Erweiterung der Betroffenengruppen, der
Streichung der Antragsfristen und der Beweislastumkehr,
die zu einer vermehrten Anerkennung von Haftschäden
und anderen Schäden nach den Rehabilitierungsgesetzen
führen wird, ist mit einer weiteren Erhöhung der Kosten
in einer Größenordnung von höchstens 100 Millionen
Euro jährlich auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass
sich die Kosten im Laufe der Zeit jährlich nicht erhöhen,
sondern vielmehr reduzieren dürften. Die Häftlingshilfe-
stiftung wird um jährlich 3 Millionen Euro aufgestockt.
Die Darlehensrückerstattung und der Erlass solcher
Darlehen nach § 60 Nr. 2 BAföG wird zu Mehrbelastun-
gen in Höhe von circa 2,25 Millionen Euro führen.
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Die Verwaltungskosten für die Länder werden sich erhö-
hen. Diese sind nicht genau bezifferbar.“

Drucksache 16/5532 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 3 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erhal-
ten“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.

b. Der bisherige Satz 2 wird gestrichen.
b) § 6 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Entscheidung über Anträge und die Ge-
währung der Leistungen sind die Behörden zu-
ständig, denen die Durchführung des Bundesver-
sorgungsgesetzes obliegt. Die Landesregierun-
gen können durch Rechtsverordnung andere Zu-
ständigkeiten begründen. Örtlich zuständig sind
die Behörden des Landes, in dem der Antragstel-
ler seinen Wohnsitz hat. Für den Fall, dass der
Antragsteller seinen Wohnsitz nicht im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes hat, ist diejenige Behör-
de des Landes zuständig, in welchem der Antrag-
steller den Antrag einreicht.“

bb) In Absatz 2 wird das Wort „Rehabilitierungsbe-
hörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

cc) In Absatz 3 wird das Wort „Rehabilitierungsbe-
hörde“ durch das Wort Behörde ersetzt.

3. Folgender Artikel 10 wird eingefügt:
„Artikel 10

Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Aus-

bildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch…, wird wie
folgt geändert:
1. In § 18 Abs.5a wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Der Darlehensnehmer ist über die Möglichkeit eines
Antrages nach § 60 gesondert hinzuweisen.“

2. Der bisherige § 18 Abs.5a Satz 3 wird Satz 4.
3. In § 60 werden die Wörter „vor dem 1. Januar 2003

beginnen“ gestrichen
4. § 60 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „nach dem 31. Dezember 1990“ wer-
den gestrichen.

b) Die Wörter „von insgesamt mehr als drei Jahren“
werden gestrichen.

c) Das Komma am Ende wird durch einen Punkt er-
setzt.

d) Folgender Satz wird angefügt: Für Darlehensbe-
scheide im Sinne von § 18 Abs.5a, die vor dem
[einfügen: Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Art.11] erteilt wurden, beginnt die Monatsfrist zur
Stellung des Antrages frühestens drei Monate
nach [einfügen: Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Art.11]; in diesem Fall ist ein neuer Bescheid im
Sinne von § 18 Abs.5a unter Berücksichtigung des
Antrages zu erteilen und der alte Bescheid aufzu-
heben. Bereits zurückgezahlte Darlehen sind in

4. Der bisherige Artikel 10 wird Artikel 11 und die Wörter
„31. Dezember 2007“ durch die Wörter „ersten Tag des
dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats“
ersetzt.

Begründung
Zu 1.
Die Kosten sind bisher im Vorblatt des Gesetzes mangels be-
lastbarer Zahlen nicht benannt worden. Die Kostenschät-
zung wird nunmehr grob aufgrund von Opferzahlen vorge-
nommen, die sehr hoch angesetzt wurden. Dabei ergibt sich
für über 160 000 anspruchsberechtigte Personen (wenn man
davon ausgeht, dass nur die über ein halbes Jahr Inhaftier-
ten 80 000 Personen sind und diese Zahl um mögliche An-
tragsteller/innen etwa verdoppelt wird) eine Summe von
circa 981 120 000 Millionen Euro bei 511 Euro Rente pro
Jahr. Grob überschlagen dürften daher selbst bei dieser sehr
hoch angesetzten Zahl der Berechtigten (da viele ja mehr-
fach Bescheinigungen erhalten, aber nur eine Opferrente be-
ziehen werden) die Kosten von 1 Milliarde Euro nicht zu we-
nig kalkuliert sein. Eher wird die Belastung geringer
ausfallen und kann in den Folgejahren entsprechend korri-
giert werden. Darüber hinaus werden noch 100 Millionen
Euro für die durch verbesserte Anspruchsvoraussetzungen
voraussichtlich zusätzlich Berechtigten nach den Rehabili-
tierungsgesetzen grob jährlich veranschlagt. Da der Gesetz-
entwurf 16/4842 bei einer Verlängerung der Antragsfrist bis
zum 31. Dezember 2011 insgesamt für vier Jahre die Kosten
auf nur 7 Millionen Euro veranschlagt, erscheint die Summe
von 100 Millionen Euro als jährliche Gesamtauswirkung al-
ler Änderungen angemessen. Die Häftlingshilfestiftung wird
zusätzlich um jährlich je 3 Millionen Euro aufgestockt. Da
durch die Streichung der Stichtagsregelung in § 60 Nr. 2
BAföG maximal 150 Personen betroffen sind, ist eine Summe
von höchstens 2,25 Millionen Euro zu veranschlagen. In Re-
lation zu den Gesamtkosten handelt es sich hierbei um einen
äußerst überschaubaren Betrag.
Zu 2.
Zuständige Behörde nach dem neuen Opferrentengesetz sol-
len die für die Durchführung des Bundesversorgungsgeset-
zes zuständigen Stellen sein. Es ist erforderlich, immer eine
Antragstellung vorzusehen. Die örtliche Zuständigkeit rich-
tet sich dabei nach dem Wohnsitz und in Ermangelung eines
solchen im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem Bundes-
land, in dem der Antrag gestellt wird. Es ist davon auszuge-
hen, dass diese Behörden aufgrund der Zuständigkeit für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes über entspre-
chende Sachkenntnis verfügen. Die Landesregierungen kön-
nen andere Zuständigkeiten begründen. Die Antragstellung
am Wohnsitz der Berechtigten hat den Vorteil, dass vor Ort
Ansprechpartner/innen zur Verfügung stehen.
Zu 3.
Die Stichtagsregelung in § 60 Nr. 2 Bundesausbildungsför-
derungsgesetz entfällt ebenso wie die Voraussetzung, dass
die Verfolgungszeit mindestens drei Jahre betragen muss.
Die Maßnahmen mit geringerer Verfolgungszeit hatten zum
Großteil ebenso gravierende Folgen.
dem Umfang, in dem der Darlehensbetrag erlas-
sen wird, zurück zu erstatten.

Der Erlass des Darlehensbetrages nach § 60 Nr. 2 soll auch
für die vor dem 31. Dezember 1990 gezahlten Darlehensbe-

Darüber hinaus sind für diesen Fall die bereits zum Teil oder
vollständig beglichenen Leistungen den Betroffenen wieder
zurückzuerstatten.

Zu 4.

Das Inkrafttreten wird auf den ersten Tag des dritten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats festgelegt, um einen
entsprechenden Verwaltungsvorlauf zu gewährleisten. Die-
ser ist notwendig, da ein völlig neues Opferrentengesetz mit
neuen Zuständigkeiten geschaffen wird.
Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. beschlossen,
die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/4846
in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktion DIE
LINKE. zu empfehlen.

Die Fraktion DIE LINKE. bemängelte, im Gesetzentwurf
der Koalition hätten sich die Ergebnisse der Sachverständi-
genanhörung nicht niedergeschlagen. Zu begrüßen sei, dass
die Koalition die demütigende Bedürftigkeitsprüfung habe
fallen lassen. Dies sei aber nur ein Tropfen auf den heißen
Stein. Die Zersetzungsopfer und die verfolgten Schülerinnen
und Schüler würden nach wie vor nicht berücksichtigt. Auch
zu einer Beweislastumkehr für in der Haft erlittene Gesund-
heitsschäden habe sich die Koalition nicht entschließen kön-
nen. Sie bedauere, dass die Koalition die goldene Brücke, die
ihr der Änderungsantrag der Fraktion der FDP gebaut habe,
nicht habe überschreiten wollen. Da der Gesetzentwurf der
Koalition den Bedürfnissen der Opfer nur ungenügend
Rechnung trage, lehne sie ihn ab. Auch wenn ihr Gesetzent-
wurf gegenüber dem Änderungsantrag der Fraktion der FDP
weiterreichende Vorschläge unterbreite, unterstütze die
Fraktion DIE LINKE. im Interesse der Opfer in diesem Fall
den Antrag der Fraktion der FDP.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die Änderungen gegenüber
der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 16/4842 erläutert. Soweit der Gesetzentwurf unverän-
dert bleibt, wird auf die jeweilige Begründung des Entwurfs
in der Drucksache 16/4842, S. 7 ff. verwiesen.

Verweis im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz geht ins
Leere und kann aufgehoben werden.

Zu Nummer 4 (§ 17a Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetzes – neu)

Berechtigte Haftopfer, die Altersrenten, Altersruhegehälter,
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebe-
nenrenten, Renten wegen Arbeitsunfall- und Berufskrankhei-
ten oder vergleichbare Leistungen beziehen, werden insofern
privilegiert, als dass derartige Leistungen bei der Feststellung
einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit außer Betracht bleiben.
Erfasst sind auch entsprechende Leistungen aus anderen Si-
cherungssystemen z. B. Versorgungsbezüge aus öffentlichen
und berufsständischen Systemen, Betriebsrenten sowie aus
privaten Lebens- und Rentenversicherungen. Damit wird der
Tatsache Rechnung getragen, dass Haftopfer, die inzwischen
bereits im Rentenalter stehen, den schwersten und unmensch-
lichsten Haftbedingungen in der Sowjetischen Besatzungs-
zone und den ersten Jahren der DDR unterworfen waren;
nicht selten verbunden mit Verschleppung nach Sibirien. Pri-
vilegiert werden somit Verfolgte, die wegen Alters, Unfall,
Krankheit oder sonstiger besonders belastender Lebensum-
stände Leistungen beziehen. Sie sind häufig auf kosteninten-
sive Hilfeleistungen Dritter angewiesen, so dass sich ihr
Bedarf anders darstellt als bei nicht besonders belasteten Be-
rechtigten. Die Privilegierung orientiert sich überdies an ver-
gleichbaren Regelungen für andere Opfergruppen.

Um den Berechtigten die Belastungen einer turnusmäßigen
Überprüfung der Einkommensverhältnisse bzw. Neubean-
tragung zu ersparen und den Verwaltungsaufwand gering zu
halten, wird die monatliche Zuwendung auf einmalige
Antragstellung hin dauerhaft gewährt. Das hat für die Be-
rechtigten allerdings die Konsequenz, dass sie Veränderun-
gen ihrer Einkommensverhältnisse – insbesondere Einkom-
menserhöhungen – unverzüglich der zuständigen Bewilli-
gungsbehörde mitteilen müssen.

Zu Artikel 2 (§ 2 VwRehaG)

§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
wurde durch Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834) aufgehoben. Der Ver-
weis im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz geht
ins Leere und kann aufgehoben werden.

Berlin, den 23. Mai 2007

Andrea Astrid Voßhoff
Berichterstatterin

Dr. Carl-Christian Dressel
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/5532

träge ermöglicht werden. Denn die sachgerechte Bevorzu-
gung der politisch Verfolgten gegenüber anderen Darlehens-
berechtigten stellt sich auch für die Gruppe derer, die vor
diesem Tag ihr Studium aufnehmen konnten, aufgrund der
besonderen Situation der beruflichen Verfolgung dar. Bereits
ergangene Bescheide sollen auf Antrag unter Neubeschei-
dung bei berechtigten Antragstellern aufgehoben werden.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 7 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetzes)

§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
wurde durch Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834) aufgehoben. Der
Petra Pau
Berichterstatterin

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

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