BT-Drucksache 16/5492

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5049- Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens 2. zu dem Antrag der Abgeordneten Detlef Parr, Daniel Bahr (Münster), Heinz Lanfermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/5118- Nichtraucherschutz praktikabel und mit Augenmaß umsetzen

Vom 24. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5492
16. Wahlperiode 24. 05. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/5049 –

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

2. zu dem Antrag der Abgeordneten Detlef Parr, Daniel Bahr (Münster), Heinz
Lanfermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/5118 –

Nichtraucherschutz praktikabel und mit Augenmaß umsetzen

A. Problem

Das Passivrauchen ist gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge die
Ursache für schwere Erkrankungen und Todesfälle. Es bedarf daher eines beson-
deren Schutzes vor diesen gesundheitlichen Gefahren.

Daneben enthält das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) einige
redaktionelle Versehen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung und der Antrag der Fraktion der FDP
sehen unterschiedliche Lösungen vor:

Zu Nummer 1

Einführung eines grundsätzlichen Rauchverbotes in öffentlichen Einrichtungen
des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln.

Anpassung des GKV-WSG.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/5049 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 2

Erarbeitung eines umfassenden Präventionskonzepts durch die Bundesregierung
sowie Initiierung zielgruppenspezifischer Aufklärungskampagnen.

Drucksache 16/5492 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/5118 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und Annahme des Antrags der
Fraktion der FDP.

D. Finanzielle Auswirkungen

Zu Nummer 1

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Anfänglicher, nicht sicher quantifizierbarer einmaliger Vollzugsaufwand des Bundes
in Millionenhöhe für die Einrichtung von Raucherräumen, der aber auf längere Sicht
durch Einsparungen, z. B. beim Renovierungsaufwand, kompensiert werden könnte.

3. Nicht quantifizierbarer Rückgang des Tabaksteueraufkommens.

Zu Nummer 2

Kosten wurden nicht beziffert.

E. Sonstige Kosten

Zu Nummer 1

Für die Automatenhersteller ist durch die erneute Umrüstung ihrer Zigarettenauto-
maten mit Umrüstungskosten in Höhe von ca. 30 Mio. Euro zu rechnen. Die Über-
gangsfrist mildert lediglich die Umstellungskosten. Kostenindizierte Einzelpreis-
änderungen in geringem Umfang können ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.

Durch ein grundsätzliches Rauchverbot in Einrichtungen des Bundes, des
öffentlichen Personennahverkehrs und der öffentlichen Eisenbahnen werden Reno-
vierungs- und Instandhaltungskosten gesenkt.

Zu Nummer 2

Kosten wurden nicht beziffert.

F. Bürokratiekosten

a) Unternehmen

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer Informationspflicht für Unternehmen,
nämlich die Kennzeichnung von Rauchverbotsbereichen in öffentlichen Verkehrs-
mitteln, vor. Hierfür fallen einmalige, geringe Bürokratiekosten an.

b) Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, ver-
einfacht oder abgeschafft.

c) Es wird eine Informationspflicht für die Verwaltung des Bundes (Hinweispflicht

auf das Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen des Bundes) eingeführt. Auch
hier fallen nur einmalige, geringe und nicht quantifizierbare Kosten an.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5492

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5049 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des
Bundes,“.

b) Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz vom Bund
ausgeführt wird, die obersten Bundesbehörden jeweils für sich und ih-
ren Geschäftsbereich sowie für die Verfassungsorgane des Bundes die
jeweils zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten; § 36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.“

2. Nach Artikel 4 werden die folgenden Artikel 5 und 6 eingefügt:

‚Artikel 5
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠32
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften
Buches, des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 1 des Fünften Buches und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für Rentenantragstel-
ler, die nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse
gelten, werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit
die genannten Personen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen.
§ 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei Pflichtver-
sicherten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches und des § 2
Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 nur wegen der Zah-
lung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf Anforderung der zustän-
digen Krankenkasse unmittelbar und in voller Höhe an diese zu zahlen;
die Leistungsberechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung
nach § 19 Abs. 5 schriftlich zu unterrichten. Die Anforderung der Kran-
kenkasse nach Satz 4 hat einen Nachweis darüber zu enthalten, dass eine
zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch den
Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.

(2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des
Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte können Krankenversicherungsbei-
träge übernommen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1

erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversiche-
rung werden solche Beiträge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunter-

Drucksache 16/5492 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

halt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82 Abs. 2 Nr. 2
und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für die Krankenver-
sicherung übernommen werden, werden auch die damit zusammenhän-
genden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.

(4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 umfasst bei
Versicherten nach dem Fünften Buch auch den Zusatzbeitrag nach § 242
des Fünften Buches in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.

(5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunter-
nehmen, werden die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen
und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Besteht die Leis-
tungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer, können zur Auf-
rechterhaltung einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunter-
nehmen auch höhere Aufwendungen übernommen werden. § 82 Abs. 2
Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach den Sätzen 1 und
2 Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, wer-
den auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen.“

Artikel 6
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 wird aufgehoben.

2. In Artikel 46 Abs. 10 wird die Angabe „Artikel 10,“ gestrichen.‘

3. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 7 und wie folgt gefasst:

„Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2007 in Kraft, soweit in den fol-
genden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.

(3) Artikel 3 (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2) tritt am 1. Januar 2009 in
Kraft.“;

2. den Antrag auf Drucksache 16/5118 abzulehnen.

Berlin, den 24. Mai 2007

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Hans Georg Faust
Stellvertretender Vorsitzender

Dr. Ilja Seifert
Berichterstatter

Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007 DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP und

zum Gesetzentwurf Stellung genommen und einige Ände-
rungen vorgeschlagen. Danach soll sichergestellt werden,
dass von Raucherräumen keine Gesundheitsgefahren für

Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung
der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5492

Bericht des Abgeordneten Dr. Ilja Seifert

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/5049 und den Antrag auf Drucksache 16/5118 in
seiner 95. Sitzung am 27. April 2007 in erster Lesung bera-
ten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für
Gesundheit überwiesen.

Außerdem hat er den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/
5049 dem Ältestenrat und zur Mitberatung an den Ausschuss
für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, den In-
nenausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
überwiesen.

Den Antrag auf Drucksache 16/5118 hat er zur Mitberatung
an die Ausschüsse für Wirtschaft und Technologie, Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Arbeit und So-
ziales sowie Tourismus überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Zu Nummer 1

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Einfüh-
rung eines Rauchverbots in öffentlichen Einrichtungen des
Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah-
verkehrs und in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisen-
bahnen vor. Das Verbot soll in Gebäuden und sonstigen voll-
ständig umschlossenen Räumen gelten. Abweichend von
dieser Regelung soll das Rauchen in gesonderten und ent-
sprechend gekennzeichneten Räumen gestattet sein, sofern
diese bestimmten baulichen Anforderungen genügen und so-
fern insgesamt eine ausreichende Zahl von Räumen zur Ver-
fügung steht. Der Inhaber des Hausrechts oder der Betreiber
des Verkehrsmittels soll in geeigneter Weise auf das Rauch-
verbot hinweisen und verantwortlich für die Einrichtung der
Raucherbereiche sein.

Künftig ist in Einrichtungen des Bundes und in bestimmten
Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs das Rau-
chen grundsätzlich verboten. Aus Gründen der Verhältnis-
mäßigkeit soll es aber auch künftig möglich sein, gesonderte
Raucherräume einzurichten. Für die in § 1 Abs. 1 des Per-
sonenbeförderungsgesetzes genannten Verkehrsmittel (Stra-
ßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge)
soll diese Möglichkeit jedoch ausgeschlossen sein. Verstöße
gegen das Rauchverbot sollen als Ordnungswidrigkeiten ein-
gestuft und mit einem Bußgeld belegt werden. Zum Schutz
der Jugendlichen soll die Altersgrenze für die Abgabe von
Tabakwaren und das Rauchen in der Öffentlichkeit von 16
auf 18 Jahre angehoben werden.

Rauchverbot eindeutig gesetzlich zu regeln und nach Mög-
lichkeit einer Bundesoberbehörde zu übertragen.

In ihrer Gegenäußerung macht die Bundesregierung geltend,
dass sie eine gesetzliche Anforderung, der zufolge von Rau-
cherräumen keine Gefahren für Dritte ausgehen können, für
nicht praktikabel halte. Die Entscheidung über die Zustän-
digkeit für Sanktionen solle nicht im Gesetz geregelt werden,
sondern der Organisationsgewalt der Bundesregierung über-
lassen bleiben.

Zu Nummer 2

Aus Sicht der Fraktion der FDP sollen Maßnahmen oberste
Priorität haben, die Menschen dazu veranlassen, das Rau-
chen aufzugeben bzw. gar nicht erst damit zu beginnen. Bis-
herige Erfahrungen zeigten, dass sich durch Prävention und
Aufklärung der Anteil der Raucher an der Bevölkerung,
gerade auch unter Jugendlichen, verringern lasse. Ein ver-
besserter Nichtraucherschutz lasse sich auch ohne ein bun-
desweit geltendes umfassendes Rauchverbot erreichen.

Es gelte daher, innovative Konzepte wie zielgruppenspezifi-
sche Präventionsansätze zu entwickeln, durch die Multi-
plikatoren wie Ärzte, Lehrer, Hebammen usw. für die Situa-
tion von Menschen mit besonders hohem Expositionsrisiko
sensibilisiert und geschult werden. Die bereits bestehenden
vielfältigen Ansätze zum Nichtraucherschutz sollen nach
Ansicht der Antragsteller dort ausgebaut werden, wo keine
zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestehen, wo die Ge-
fährdung besonders groß ist und wo der Staat besondere Ver-
antwortung trägt. Überall dort, wo die Privatsphäre von
Menschen berührt sei, sollten Ausnahmen von Rauchver-
boten vorgesehen sein. Dies solle auch für die Gastronomie
gelten.

III. Stellungnahmen des Ältestenrates und der
mitberatenden Ausschüsse

Der Ältestenrat hat den Gesetzentwurf in seiner 33. Sitzung
am 10. Mai 2007 und der 34. Sitzung am 24. Mai 2007 bera-
ten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD sowie einer Stimme der Fraktion DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP sowie einer Stimme der
Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie jeweils einer Stimme
der Fraktionen SPD und DIE LINKE. empfohlen, den
Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Änderungsanträge
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD im federführenden
Ausschuss (Ausschussdrucksachen 16(14)214, 16(14)218
und 16(14)218A) anzunehmen.

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung hat in seiner 18. Sitzung am 24. Mai
2007 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
Dritte ausgehen. Ferner regt der Bundesrat an, die sachliche
Zuständigkeit für die Ahndung von Verstößen gegen das

SPD im federführenden Ausschuss (Ausschussdrucksachen
16(14)218 und 16(14)218A) anzunehmen.

Drucksache 16/5492 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Innenausschuss hat in seiner 41. Sitzung am 23. Mai
2007 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie einer Stimme der Frak-
tion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in
seiner 38. Sitzung am 23. Mai 2007 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf unter Berücksich-
tigung der Änderungsanträge auf den Ausschussdrucksa-
chen 16(9)651 und 16(9)664 anzunehmen. Ferner hat er mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag auf Drucksache
16/5118 abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 45. Sitzung am 23. Mai 2007
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf unter Berücksichtigung der Änderungsanträge auf den
Ausschussdrucksachen 16(10)405 und 16(10)423-1 – neu –,
2 und 3 anzunehmen. Ferner hat er mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 16/5118 abzuleh-
nen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 51. Sit-
zung am 23. Mai 2007 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung der Änderungsanträge auf den Ausschuss-
drucksachen 16(11)658, 16(11)663 und 16(11)664 anzu-
nehmen. Ferner hat er mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP emp-
fohlen, den Antrag auf Drucksache 16/5118 abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 35. Sitzung am 23. Mai 2007 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Änderungs-
anträge auf den Ausschussdrucksachen 16(13)211,
16(13)219, 16(13)225, 16(13)226 und 16(13)227 anzuneh-
men.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat in seiner 39. Sitzung am 23. Mai 2007 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Änderungsanträ-
ge auf den Ausschussdrucksachen 16(15)851 und 16(15)862
anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-

bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und einer Stimme der Fraktion der CDU/
CSU empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Tourismus hat in seiner 34. Sitzung am
23. Mai 2007 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag
auf Drucksache 16/5118 abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

A. Allgemeiner Teil

Der Ausschuss für Gesundheit hat seine Beratungen zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung in der 51. Sitzung am
27. April 2007 aufgenommen. In derselben Sitzung hat der
Ausschuss beschlossen, eine öffentliche Anhörung von
Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung sowie zu dem Antrag der Fraktion der FDP durch-
zuführen. Ferner hat er beschlossen, die bei dieser Beratung
eingebrachten Anträge zur Änderung des GKV-Wett-
bewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) ebenfalls in die
Anhörung einzubeziehen. In der 52. Sitzung am 9. Mai 2007
hat der Ausschuss seine Beratungen zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung fortgesetzt und die Beratungen zum Antrag
der Fraktion der FDP aufgenommen.

Die Anhörung fand in der 53. Sitzung am 9. Mai 2007 statt.
Als sachverständige Verbände waren eingeladen:

AOK-Bundesverband, BKK Bundesverband, IKK-Bundes-
verband, Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen (BLK-Bundesverband), Knappschaft, See-Kranken-
kasse (See-KK), Verband der Angestellten-Krankenkassen
e.V./AEV-Arbeiter-Ersatzkassen Verband e.V. (VdAK/
AEV), Aktionsbündnis Nichtrauchen (ABNR), Ärztlicher
Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit e.V. (ÄARG), Bun-
desarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP),
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V.
(BAJ), Bundesärztekammer (BÄK), Bundesverband der
Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V. (BVÖGD)
im Deutschen Beamtenbund, Bundesverband der Deutschen
Binnenschifffahrt e.V. (BDB), Bundesverband der Unfall-
kassen (BUK), Bundesverband Deutscher Omnibusunter-
nehmer e.V. (bdo), Bundesverband Deutscher Tabakwaren-
Großhändler und Automatenaufsteller e.V. (BDTA), Bun-
desverband freiberuflicher Sicherheitsingenieure und über-
betrieblicher Dienste e.V. (BFSI), Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA), Bundesverei-
nigung für Gesundheit e.V. (BfGe), DBB Beamtenbund und
Tarifunion, Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendme-
dizin e.V. (DAKJ), Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthil-
fegruppen e.V. (DAG SHG), Deutsche Bahn AG (DB AG),
Deutsche Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreis-
laufforschung e.V. (DGK), Deutsche Gesellschaft für Pneu-
mologie und Beatmungsmedizin e.V. (DGP), Deutsche
Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS), Deutsche Krebs-
gesellschaft e.V. (DKG), Deutsche Krebshilfe e.V. (DKH),
Deutsche Lungenstiftung e.V., Deutscher Behindertenrat
(DBR), Deutscher BundeswehrVerband e.V. (DBwV), Deut-
sicherheit hat in seiner 35. Sitzung am 23. Mai 2007 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE.

scher Gewerkschaftsbund (DGB), Deutscher Hotel- und
Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband), Deut-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/5492

scher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Deutscher
Richterbund e.V. (DRB), Deutscher Städtetag, Deutscher Ta-
xi- und Mietwagenverband e.V. (BZP), Deutsches Krebsfor-
schungszentrum (DKFZ), Deutsches Netz Gesundheitsför-
dernder Krankenhäuser e.V. (DNGfK), Forum Rauchfrei,
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
e.V. (HVBG), Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V.
(NID), Verband der Cigarettenindustrie (vdc), Verband der
privaten Krankenversicherung e.V. (PKV), Verband Deut-
scher Verkehrsunternehmen (VDV), Verbraucherzentrale
Bundesverband e.V. (vzbv).

Außerdem waren als Einzelsachverständige Prof. Dr. Bene-
dikt Buchner, Dr. Hubert Koch, Dr. Matthias Rossi und Prof.
Dr. Helmut Siekmann eingeladen.

Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug
genommen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat seine Beratungen in der
54. Sitzung am 23. Mai 2007 fortgesetzt und in der 55. Sit-
zung am 24. Mai 2007 abgeschlossen.

Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der von
ihm geänderten Fassung.

Außerdem empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP, den
Antrag der Fraktion der FDP abzulehnen.

Dabei hat der Ausschuss die Änderungsanträge der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD unter Ziffer 1 Nummer 2 der
Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP, die
übrigen Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die folgenden Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN hat der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt:

Änderungsantrag 1

§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können
in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und
Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekenn-
zeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen
gestattet ist, wenn gewährleistet werden kann, dass hiervon
keine Gesundheitsgefahren für Dritte ausgehen.“
Begründung:
Aufgegriffen wird der Vorschlag des Bundesrates, der in
seiner Stellungnahme (Bundesratsdrucksache 145/07) aus-

Gesundheitsgefahren für Dritte ausgehen und keine gesund-
heitsgefährdenden Stoffe diffundieren können.
Ziel ist es auch, in Arbeitsstätten, in denen separate Räumen
für Raucherinnen und Rauchern eingeführt werden, die Be-
schäftigten genauso wirkungsvoll wie in Einrichtungen ohne
solche Räume vor den Gefahren des Passivrauchens und den
damit verbundenen Gesundheitsgefahren zu schützen.
In der Anhörung entkräftete Herr Prof. Dr. Wiebel (ÄARG)
die Gegenäußerung der Bundesregierung, wonach eine sol-
che Anforderung, „(…) nicht praktikabel sei.“ „Arbeitsstät-
ten werden in der Praxis routinemäßig gegen den Austritt
von Schadstoffen aus einzelnen Räumen abgeschirmt, und
dafür gibt es klare und wirksame Vorschriften.“ Dargestellt
wurde dies am Beispiel von Labors, in denen mit gefährli-
chen Schadstoffen hantiert wird. „Es gibt keinen Grund, wa-
rum die Sicherheitsvorschriften, die für die Lüftung und das
Selbstverschließen von Türen in solchen Räumen gelten,
nicht auch für Raucherräume wirksam sein sollten.“
Änderungsantrag 2

§ 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Inhaber/Inhaberinnen des Hausrechts und die Betrei-
ber/Betreiberinnen der Verkehrsmittel haben für die Einhal-
tung des Rauchverbotes und die Erfüllung der Hinweis-
pflicht nach § 3 zu sorgen. Wenn Raucherräume eingerichtet
werden, haben die Inhaber/Inhaberinnen des Hausrechts
und die Betreiber/Betreiberinnen der Verkehrsmittel dafür zu
sorgen, dass hiervon keine Gesundheitsgefahren für Dritte
ausgehen und die in der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 4
festgelegten Vorgaben eingehalten werden.“
Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwurf greift bei den Verantwort-
lichkeiten zu kurz. Inhaber/Inhaberinnen des Hausrechts
und die Betreiber/Betreiberinnen der Verkehrsmittel sollen
Verantwortung für die Einhaltung des Rauchverbotes tra-
gen. Ebenso ist ergänzend die Bestimmung enthalten, dass
für Einhaltung der technischen und baulichen Anforderun-
gen, die in der Rechtsverordnung konkretisiert werden,
Inhaber/Inhaberinnen des Hausrechts und Betreiber/Betrei-
berinnen der Verkehrsmittel verantwortlich sind.

Änderungsantrag 3

Artikel 2 wird ersetzt durch:
Artikel 2

Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
1. In das Arbeitsschutzgesetz wird nach § 9 folgender § 9a

eingefügt:
㤠9a

Rauchverbot
(1) In allen Räumen von Arbeitsstätten ist das Rauchen

verboten.
(2) Ausnahmen können für abgetrennte Räume zugelas-

sen werden, wenn sie Rauchern oder Raucherinnen zur
ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind und durch
technische Sicherungen ausgeschlossen ist, dass von
führt, dass technische oder bauliche Einrichtungen gewähr-
leisten müssen, dass von separaten Raumerräumen keine

ihnen eine Belastung mit Schadstoffen in den übrigen Be-
reichen der Arbeitsstätte ausgeht.

Drucksache 16/5492 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(3) Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder Dienst-
herr/Dienstherrin hat für die Einhaltung des Rauchver-
botes zu sorgen. Im Fall der Einrichtung von Räumen für
Raucher und Raucherinnen hat er/sie dafür zu sorgen,
dass die Vorgaben des Abs. 2 eingehalten werden. Der
Arbeitgeber/Arbeitgeberin oder Dienstherr/Dienstherrin
darf Beschäftigte nicht verpflichten, die Räume, in denen
geraucht werden darf, zu betreten.“

2. § 5 Arbeitsstättenverordnung wird aufgehoben.
Begründung:
Zu Nummer 1:
Passivrauchen oder – wie die Europäische Kommission es
bezeichnet – „Exposition gegenüber Tabakrauch in der Um-
welt“ ist 1993 von der US-Umweltschutzbehörde, 2000 von
dem US-Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste und
2002 von dem Internationalen Krebsforschungszentrum der
Weltgesundheitsorganisation (WHOIARC) als für den Men-
schen krebserregend eingestuft worden. Auch die finnische
(2000) und die deutsche Regierung (2001) werten ETS als
krebserregenden Schadstoff am Arbeitsplatz.
Auf diese Gefährdung durch Passivrauchen wurde in
Deutschland bislang nicht ausreichend reagiert. Dies trifft
insbesondere auf den Arbeitsschutz zu. Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz diesen gesundheit-
lichen Gefahren des Passivrauchens ausgesetzt werden, sind
in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt.
Zur Wahrung ihrer Grundrechte ist es daher erforderlich,
dass der Gesetzgeber das Arbeitsschutzrecht in diesem
Punkt ändert und ein Rauchverbot am Arbeitsplatz im Ar-
beitsschutzgesetz verankert. Deutschland würde damit einer
Vielzahl von EU-Ländern folgen, die im Arbeitsrecht Rauch-
verbote für ausnahmslos alle Arbeitsstätten erlassen haben.
Ziel ist es, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor
dem zwangsweisen Passivrauchen und den damit einher-
gehenden Schädigungen zu schützen. Bei dieser Gefährdung
Anderer finden die Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht
der Rauchenden ihre Grenze.
Nach Art. 74 I Nr. 12 GG kann der Bund den Arbeitsschutz
für alle abhängig Beschäftigten regeln. Diese Kompetenz er-
streckt sich auch auf Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr.
Der Schutz der Kundinnen und Kunden vor Tabakrauch wä-
re Nebenfolge eines dem Arbeitsschutz dienenden Rauchver-
botes und ist damit von der Gesetzgebungskompetenz nach
Art. 74 I Nr. 12 GG mit erfasst.
Unter Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr fallen insbeson-
dere Gaststätten. Der vorliegende Regelung hätte zur Kon-
sequenz, dass in den von den meisten Bundesländern vor-
gesehenen räumlich abgetrennten Raucherbereichen keine
Bedienung erfolgen muss.
Die Einführung von Rauchverboten kann in das Grundrecht
der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf Gewerbe- und
Berufsfreiheit eingreifen. Zugleich kann ein Rauchverbot in
Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr in die Rechte Dritter,
insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit von Rauche-
rinnen und Rauchern, eingreifen. Derartige Eingriffe sollten
nicht auf dem Verordnungswege, sondern durch den Gesetz-
geber erfolgen. Daher wird eine Änderung des Arbeits-

Bei der Konkretisierung der technischen Maßnahmen für
Raucherinnen- und Raucherräume, die in Ausnahmefällen
eingerichtet werden können, sollen als Orientierung die
schwedischen und italienischen Regelungen – die z. B. ab-
geschlossene Räume, automatisch schließende Türen, Ent-
lüftung mit Filterung und Ableitung der Luft nach außen und
leichten Unterdruck vorsehen – dienen.

Zu Nummer 2:
Folgeänderung

Änderungsantrag 4
Artikel 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2) tritt am 1. März
2008 in Kraft.
Begründung:
Der Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler
und Automatenaufsteller e. V. konnte in der Anhörung des
Gesundheitsausschusses nicht hinreichend begründen, wie-
so eine Übergangsfrist von 22 Monaten zur Umstellung der
Zigarettenautomaten notwendig sei. Das zur Begründung
herangezogene Gutachten des TÜV Rheinland basiert ledig-
lich auf der Befragung der Betroffenen und übernimmt
unhinterfragt deren Angaben. Der Sachverständige Herr
Peter Lind (BDTA) stellte dar, dass der Arbeitsaufwand zur
Umstellung der Automaten auf „Erfahrungswerte(n), die wir
gesammelt haben, gerade in den letzten drei Jahren, als wir
den gesamten Automatenpark umstellen mussten“, basieren.
Er berücksichtigte dabei nicht, dass die Umstellung (auf-
grund der Einführung des Kartensystems) in den letzten Jah-
ren sehr viel komplexer war und aktuell in den meisten Fäl-
len lediglich ein Neuaufspielen einer Softwarekomponente
notwendig ist.
Die Fraktion der CDU/CSU betont, durch die Einbringung
der Änderungsanträge zum Gesetzentwurf sei deutlich
geworden, dass die Bestimmungen zum Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens nicht nur für alle Einrichtun-
gen des Bundes, sondern in vollem Umfang auch für den
Deutschen Bundestag und die anderen Verfassungsorgane
des Bundes gelten sollen. Man trage damit dem ausdrück-
lichen Wunsch der anderen Verfassungsorgane des Bundes
Rechnung, in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Nicht-
raucherschutz aufgenommen zu werden. Es sei auch sach-
gerecht, dass die Einrichtungen des Bundes nunmehr bei der
Anwendung des Ordnungswidrigkeitengesetzes als Ver-
waltungsbehörden behandelt werden und dass für den
Geschäftsbereich der Verfassungsorgane die jeweiligen Ver-
waltungsbehörden zur Ausübung des Hausrechts berechtigt
seien. Insgesamt werfen die neuen Regelungen nach Auffas-
sung der Fraktion der CDU/CSU keine verfassungsrecht-
lichen Probleme auf. Denn der Deutsche Bundestag gebe der
Bundesregierung durch das mit Mehrheit beschlossene
Gesetz erst die Befugnis, einschlägige Verordnungen zur
konkreten Ausgestaltung des Nichtraucherschutzes zu erlas-
sen, und er könne diese Befugnis im Wege einer Gesetzes-
änderung auch jederzeit wieder zurücknehmen. Was die
Umstellung der Zigarettenautomaten auf ein Abgabealter
von 18 Jahren angehe, sei man durch die Anhörung zu der
schutzgesetzes und nicht der Arbeitsstättenverordnung vor-
geschlagen.

Ansicht gelangt, dass ein Zeitraum von 22 Monaten zu groß-
zügig bemessen sei. Ein Zeitraum von 16 Monaten, wie er in

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/5492

Ziffer 1 Nummer 3 (Artikel 7 Abs. 3) vorgesehen sei, reiche
für die Umstellung aus.

Die Fraktion der SPD hebt hervor, dass sich ihre Mehrheit
seit langem für einen Schutz vor den Gefahren des Passiv-
rauchens eingesetzt habe. Dieses sei durch die Bundestags-
drucksache 16/2730 unterstrichen worden. Sie betont mit
Blick auf den Gesetzentwurf, dass der Deutsche Bundestag
ebenso wie die anderen Verfassungsorgane des Bundes auf
Initiative des Parlaments in den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung einbezogen worden seien. Dies sei insofern folge-
richtig, als der Gesetzgeber sich nur selbst binden und ent-
scheiden könne, ob eine solche Regelung auch für ihn gelten
solle. Umgekehrt könne es nicht angehen, dass der Bundes-
tag Gesetze verabschiede, von denen er sich selbst ausneh-
me. Auch der Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht
hätten ausdrücklich den Wunsch geäußert, in die gesetzliche
Regelung einbezogen zu werden. Beide Verfassungsorgane
ziehen dies einer Regelung des Nichtraucherschutzes durch
das jeweilige Hausrecht vor. In der Bestimmung, dass der
Deutsche Bundestag bei den Ausführungsbestimmungen
analog zu den Bundesbehörden behandelt wird, sieht die
Fraktion der SPD kein verfassungsrechtliches Problem.
Jedes Verfassungsorgan sei befugt, in Abweichung von dem
generellen Rauchverbot des Gesetzes Raucherräume einzu-
richten. Etwaige Verordnungen der Bundesregierung würden
in diese grundsätzliche Entscheidung nicht eingreifen, son-
dern lediglich auf die technische Ausgestaltung der Raucher-
räume Einfluss nehmen. Wie das Beispiel Frankreichs zeige,
ließen sich solche technischen Details auch nur auf dem Ver-
ordnungswege regeln. Es habe eine politische Verständigung
zwischen Bundes- und Landesebene gegeben, der zufolge
zur Erlangung einheitlicher Regelungen im Bereich des
Schutzes vor Passivrauchen jede Ebene eigene Schutzrege-
lungen in ihrem Zuständigkeitsbereich treffe. Somit sei der
Bund unter anderem für öffentliche Gebäude und Verkehrs-
mittel, die Länder insbesondere für den Bereich der Gastro-
nomie zuständig. Die Neuregelung im Bereich des Jugend-
schutzes werde ausdrücklich begrüßt.

Die Fraktion der FDP stimmt mit den Fraktionen der CDU/
CSU und SPD in dem Ziel überein, überall dort Rauchver-
bote auszusprechen, wo schützenswerte Gruppen, insbeson-
dere Kinder und Jugendliche, geschützt werden müssten. An
Orten, wo sich Menschen freiwillig aufhalten, seien generel-
le Rauchverbote jedoch der falsche Weg. Man gebe frei-
zügigeren Regelungen den Vorzug, beispielsweise einer
Kennzeichnungspflicht im Bereich der Gastronomie. Verfas-
sungsrechtliche Bedenken habe die Fraktion der FDP gegen
die in § 1 Abs. 4 des Gesetzentwurfs vorgesehene Ermäch-
tigung der Bundesregierung, für die Ausgestaltung von
Raucherräumen Rechtsverordnungen zu erlassen, weil damit
Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der anderen
Verfassungsorgane ohne deren Zustimmung geregelt werden
könnten. Es sei demgegenüber vorzuziehen, die Verfas-
sungsorgane ganz aus dem Gesetzentwurf herauszunehmen
und dessen Bestimmungen nachträglich über das Hausrecht
des Bundestages umzusetzen.

Die Fraktion DIE LINKE. betont, dass es ihr darum gehe,
sicherzustellen, dass Dritte vor den Gefahren des erwiese-
nermaßen hoch giftigen Zigarettenrauches geschützt wür-

ring wie möglich gehalten werden. Nichtraucherschutz müs-
se auch im Bereich des Arbeitsschutzes gelten. Es sei kaum
vorstellbar, wie man dieses Problem anders als durch eine
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes, wie im Änderungsan-
trag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgesehen,
regeln wolle. Bei der Anhörung hätten auch Experten, ins-
besondere aus dem ärztlichen Bereich, unterstrichen, wie
wichtig eine Regelung im Bereich des Arbeitsschutzes sei.
Die Fraktion der FDP habe nicht hinreichend deutlich
machen können, wie sie die angesprochenen Gefährdungs-
probleme lösen wolle.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßt, dass
der Bundestag aufgrund der Änderungsanträge der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD in die Regelung zum Nicht-
raucherschutz einbezogen worden sei. Ein umfassendes
Rauchverbot im Deutschen Bundestag müsse allerdings
durch eine Änderung der Hausordnung umgesetzt werden.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung der Arbeits-
stättenverordnung halte man für unzureichend, weil sie an
der geltenden Rechtslage nichts ändere. Demgegenüber plä-
diere man für ein striktes Rauchverbot, das auch im Arbeits-
schutzgesetz verankert werde solle. Eine bundesgesetzliche
Regelung würde eine geeignete Grundlage bilden, die durch
konkretere landesgesetzliche Regelungen ausgefüllt werden
könne und zu einer größeren Einheitlichkeit des Nicht-
raucherschutzes im Bundesgebiet führen werde. Die Mög-
lichkeit der Einrichtung von Raucherräumen werde grund-
sätzlich befürwortet, allerdings sollten die technischen
Anforderungen an solche Räume präzisiert werden, um
sicherzustellen, dass von separaten Raucherräumen keine
Gesundheitsgefahren für Dritte ausgehen. Der erste Än-
derungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
greife einen entsprechenden Vorschlag des Bundesrates auf.

B. Besonderer Teil
Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begrün-
dung auf Drucksache 16/5049 verwiesen. Im Allgemeinen
Teil der Begründung ist unter Handlungsbedarf und Ziel ein
Fehler zu korrigieren: Tabakrauch beinhaltet mehr als 4 800
Inhaltsstoffe. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit be-
schlossenen Änderungen ist darüber hinaus Folgendes anzu-
merken:

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)

Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass in Deutschland ein
möglichst umfassender und einheitlicher Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens gewährleistet sein muss, der
auch die Verfassungsorgane des Bundes einschließt, die auf
eigenen Wunsch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-
bezogen werden.

Zu Buchstabe b (§ 5 Abs. 3)

Mit dem neuen Artikel 1 § 5 Abs. 3 wird insbesondere
bestimmt, dass die von Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 erfassten
Verfassungsorgane des Bundes und die obersten Bundes-
behörden, die wie z. B. der Bundesrechnungshof und die
Deutsche Bundesbank keine Bundesministerien sind, für die
den. Der Gesetzentwurf gehe in die richtige Richtung, hätte
aber umfassender sein können. Ausnahmen müssen so ge-

Verfolgung und Ahndung von in ihrem Bereich begangenen
Ordnungswidrigkeiten zuständig sind. § 36 Abs. 1 Nr. 2

Berlin, den 24. Mai 2007

Dr. Ilja Seifert
Berichterstatter
Drucksache 16/5492 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Buchstabe b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ent-
hält lediglich eine Auffangzuständigkeit der fachlich zustän-
digen Bundesministerien.

Darüber hinaus wird durch den neuen Artikel 1 § 5 Abs. 3
zugleich auch das jeweilige Bundesministerium für seinen
eigenen räumlichen Bereich und die zu seinem Geschäftsbe-
reich gehörenden Behörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als Verwaltungs-
behörde bestimmt. Um dem jeweiligen Bundesministerium
die Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung auf andere
Behörden oder sonstige Stellen zu erhalten, wird die entspre-
chende Geltung von § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten angeordnet.

Zu Nummer 2 (Artikel 5 und 6)

Die Änderung korrigiert einen redaktionellen Fehler im
GKV-WSG. Die dort vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkte
des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 5
Abs. 1 Nr. 13 SGB V) einerseits und des Artikels 10 (§ 32
SGB XII) stimmen nicht überein. Da in § 32 SGB XII unter
anderem die Übernahme von Beiträgen für Versicherungs-
pflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geregelt wird, müs-
sen beide Vorschriften richtigerweise zum 1. April 2007 in
Kraft treten. Es ist deshalb erforderlich, die bisher in Arti-
kel 10 GKV-WSG enthaltene Vorschrift rückwirkend zu

diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen. Gleichzeitig wird Arti-
kel 10 GKV-WSG aufgehoben.

Zu Nummer 3 (Artikel 7)

Zu den Absätzen 1 und 2

Vergleiche Begründung zu Nummer 2.

Zu Absatz 3

In der Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deut-
schen Bundestages am 9. Mai 2007 zu dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung zum Schutz vor den Gefahren des Pas-
sivrauchens wurde von Vertretern des Bundesverbands Deut-
scher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller auf
ein Gutachten des TÜV Rheinland verwiesen, nach dem für
den Übergang auf das ab 1. September 2007 geltende neue
Abgabealter von 18 Jahren eine Mindestfrist von 18 Monaten
erforderlich ist. Verschiedene andere Verbände haben jedoch
deutlich gemacht, dass die Zigarettenautomaten innerhalb ei-
ner kürzeren Frist umgestellt werden können, vor allem dann,
wenn die Umstellung nicht zum Stichtag an allen Automaten
gleichzeitig erfolgt. Da Vorarbeiten im Bereich der Program-
mierung zudem durchaus bereits vor Inkrafttreten des Ge-
setzes nach Abschluss der Beratungen in Bundestag und
Bundesrat begonnen werden können, erscheint ein Inkrafttre-
tenstermin für die Umrüstung von Zigarettenautomaten zum
1. Januar 2009 vertretbar.

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