BT-Drucksache 16/5445

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/4138- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften 2. zu dem Antrag der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/854- Sicherheitslücken bei biometrischen Pässen beseitigen 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/3046- Keine Einführung des elektronischen Personalausweises 4. zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/4159- Datenschutz und Bürgerrecht bei der Einführung biometrischer Ausweise wahren

Vom 23. Mai 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5445
16. Wahlperiode 23. 05. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/4138 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und
weiterer Vorschriften

2. zu dem Antrag der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/854 –

Sicherheitslücken bei biometrischen Pässen beseitigen

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr
(Münster), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/3046 –

Keine Einführung des elektronischen Personalausweises

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln)
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/4159 –
Datenschutz und Bürgerrecht bei der Einführung biometrischer Ausweise wahren

Drucksache 16/5445 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

A. Problem

Der Rat der Europäischen Union hat die Aufnahme des Gesichtsbildes sowie
von Fingerabdrücken in elektronischer Form in von den Mitgliedstaaten ausge-
stellten Pässen und Reisedokumenten verbindlich vorgeschrieben, vgl. Verord-
nung (EG) Nr. 2252/2004 vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicher-
heitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Pässen und Reisedokumenten. Deshalb sind im deutschen Passgesetz die für die
Abnahme der Fingerabdrücke und für die Kontrolle der biometrischen Daten er-
forderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen.

Da die EG-Verordnung eine elektronische Speicherung der biometrischen Daten
im Pass vorsieht, strebt der Gesetzentwurf ein durchgängig elektronisches Ver-
fahren der Passbeantragung an.

Darüber hinaus sind Anpassungen an die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 hin-
sichtlich Passbeantragung und Gültigkeit des vorläufigen Reisepasses vorzu-
nehmen. Schließlich bedarf es der Anpassungen auch im Aufenthaltsgesetz, im
Freizügigkeitsgesetz und Asylverfahrensgesetz.

Über die Änderungen hinaus, die unmittelbar auf das Erfordernis der Aufnahme
biometrischer Merkmale in Pässe zurückzuführen sind, bedarf es weiterer
Änderungen, die dem Potenzial moderner Informations- und Kommunika-
tionstechnologien und der zunehmenden internationalen Mobilität Rechnung
tragen. Hierzu gehört zum einen die Zulassung eines Onlineabrufs der in den
dezentralen Pass- und Personalausweisregistern gespeicherten Lichtbilder durch
die Polizei- und Bußgeldbehörden bei Straftaten und Straßenverkehrsordnungs-
widrigkeiten. Zum anderen sind die Pass-, Personalausweis- und Meldebehör-
den dadurch zu entlasten, dass die Eintragung eines Ordens- und Künstler-
namens in den Pass und den Personalausweis sowie in die jeweiligen Register,
einschließlich des Melderegisters, abgeschafft wird.

Darüber hinaus wird der Kinderreisepass seine bisherige Funktion als Pass-
ersatzdokument verlieren. Stattdessen wird er zu einem Pass im Sinne des
Passgesetzes aufgewertet; aus Praktikabilitätserwägungen wird von der Aufnah-
me eines Chips mit darin gespeicherten biometrischen Merkmalen verzichtet.
Im Zuge dessen wird die Altersgrenze für die Ausstellung von Kinderreise-
pässen von 16 auf 12 Jahre herabgesetzt. Die dadurch entstehende Lücke
zwischen dem Höchstalter für die Ausstellung von Kinderreisepässen und dem
Beginn der Ausweispflicht (16 Jahre) wird durch die Ermöglichung der Ausstel-
lung eines Personalausweises an Personen vor Beginn der Ausweispflicht
geschlossen.

Die Einführung eines vollwertigen Kinderreisepasses wird zugleich als Gele-
genheit genutzt, die einzelnen Passarten begrifflich klarer als bisher voneinander
abzugrenzen.

Schließlich dient der Gesetzentwurf dazu, die Reisesituation von Transsexuellen
zu vereinfachen, die sich mit der Einführung der Geschlechtseintragung auch in
den vorläufigen Reisepass nach den internationalen Standards der ICAO
(International Civil Aviation Organization) verkompliziert hat.

B. Lösung

Zu Nummer 1

Der vorliegende Gesetzentwurf harmonisiert das deutsche Passrecht mit dem
Gemeinschaftsrecht. Vorläufige Reisedokumente ohne Biometrie werden in
ihrer Gültigkeitsdauer den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst. Hin-

sichtlich der gemeinschaftsrechtlich geregelten Sicherheitsmerkmale und bio-
metrischen Daten im Pass füllt der Gesetzentwurf nur die dem nationalen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5445

Gesetzgeber verbleibende Kompetenz – auch im Hinblick auf die noch fehlen-
den Rechtsgrundlagen – aus und verweist im Übrigen auf die gemeinschafts-
rechtliche Regelung. Neu sind insoweit vor allem eine Regelung zur Erfassung,
Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie zur Verwendung der
biometrischen Daten im Rahmen von Passkontrollen. Dabei sehen die entspre-
chenden Regelungen im Aufenthaltsgesetz auch die Möglichkeit vor, bei Dritt-
staatsangehörigen einen Abgleich der gewonnenen Daten mit den Datenbestän-
den des Bundeskriminalamtes (BKA) durchzuführen.

Zusätzlich wird erstmals die Verwendung eines vollständig elektronischen Pass-
antragsverfahrens zur Gewährleistung einer hinreichenden Datenqualität der Fin-
gerabdrücke verbindlich vorgeschrieben, wobei einem etwaigen Anpassungsbe-
darf auf Seiten der Kommunen durch entsprechende Übergangsregelungen
Rechnung getragen wird. Die grundlegenden Entscheidungen werden im Pass-
gesetz getroffen. Demgegenüber sollen die Regelungen zur Ausgestaltung des
Verfahrens und zu den technischen Einzelheiten in einer Rechtsverordnung ge-
troffen werden. Der Gesetzentwurf schafft die hierfür erforderlichen Rechts-
grundlagen.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf zu § 1 des Passgesetzes nunmehr eine
Aufzählung derjenigen Dokumente, die von den Regelungen des Passgesetzes
erfasst werden, wobei u. a. der Kinderreisepass genannt wird. Den entwick-
lungsbedingten Besonderheiten in der Physiognomie von Kindern wird dadurch
Rechnung getragen, dass beim Kinderreisepass auf den Einsatz eines Chips mit
den biometrischen Merkmalen „Gesichtsbild“ und „Fingerabdruck“ verzichtet
wird.

Ferner wird es erlaubt, Transsexuellen, die mindestens eine Vornamensänderung
nach § 1 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes (sog. kleine Lösung) vollzogen
haben, einen Pass auszustellen, in den das Geschlecht eingetragen wird, dem
sich der Betroffene zugehörig fühlt.

Schließlich werden die Bestimmungen des Pass-, Personalausweis- und Melde-
rechts aufgehoben, die sich auf die Eintragung, Erhebung und Speicherung des
Ordens- und Künstlernamens beziehen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/4138 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Zu Nummer 2

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/854 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 3

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/3046 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 4

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/4159 mit den Stimmen der

Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 16/5445 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs und Annahme der Anträge.

D. Finanzielle Auswirkungen

Zu Nummer 1

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Den Passbehörden entstehen Kosten durch die passrechtlichen Änderungen, die
sich aus der Aufnahme der Fingerabdrücke in den Pass ergeben. Diese Kosten
sind im Wesentlichen durch die geltenden Passgebühren abgedeckt. Die Passbe-
hörden werden vom Passhersteller mit der notwendigen Hard- und Software
ausgestattet, die unmittelbar zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerab-
drücke notwendig ist (Fingerabdruckscanner und die entsprechende Erfassungs-
und Qualitätssicherungssoftware), da die Ausstattung ein Teil der Passproduk-
tion des biometrischen Reisepasses ist. Dies wird über die Gebühren finanziert
und die Passbehörden müssen nicht in Vorleistung treten. Mehraufwendungen
können durch die Anpassung der IT- Infrastruktur insbesondere im Hinblick auf
die Einführung eines durchgängig elektronischen Passantragsverfahrens entste-
hen, wie z. B. durch ggf. notwendigen Erwerb eines Einwohnerverfahrens oder
Aufrüstung der Arbeitsplatz-PCs. Diese Aufwendungen können aufgrund der
heterogenen IT-Strukturen in den Passbehörden derzeit nicht beziffert werden.

Geringe, im Rahmen der geltenden Finanzplanung aufzufangende Mehrausga-
ben für den Bundeshaushalt entstehen bei den amtlichen Pässen durch erforder-
liche Anpassungen der IT-Infrastruktur.

2. Vollzugsaufwand

Die Abnahme der Fingerabdrücke verursacht bei den Passbehörden lediglich
einen geringen Mehraufwand. Darüber hinaus werden Kosten entstehen für die
Ausstattung der Behörden, insbesondere der Polizeivollzugsbehörden, mit der
erforderlichen Kontrolltechnik sowie für die Schulung des Personals. Diese sind
jedoch derzeit nicht bezifferbar; sie werden nicht zuletzt von der Auswahl und
Funktionalität der geeigneten Technik abhängen. Bei dem geplanten Volumen
von ca. 10 000 Fingerabdrucksabgleichen pro Jahr mit den Datenbeständen des
Bundeskriminalamtes bei ausländerrechtlichen Dokumenten entstehen dem
BKA nur geringe Zusatzkosten, die vom Haushalt des BKA getragen werden
können.

Zu den Nummern 2 bis 4

Wurden nicht erörtert.

E. Sonstige Kosten

Zu Nummer 1

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht mit
zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisni-
veau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zu den Nummern 2 bis 4

Wurden nicht erörtert.

F. Bürokratiekosten

Zu Nummer 1

Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Zu den Nummern 2 bis 4

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5445

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4138 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach Artikel 3 folgende Angabe eingefügt:

„Artikel 3a Änderung des Transsexuellengesetzes“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe
„3 und“ gestrichen.

b) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird Satz 5 gestrichen.

c) In Nummer 3 Buchstabe c wird in Absatz 4a Satz 2 die Angabe
„Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

d) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe
„Satz 5“ ersetzt.

e) In Nummer 11 wird § 18 Abs. 4 wie folgt gefasst:

„(4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus
der maschinenlesbaren Zone des Passes elektronisch nur auslesen und
verarbeiten, soweit sie aufgrund internationaler Abkommen oder Ein-
reisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im interna-
tionalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten
verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden.
Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung
dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.“

f) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. § 21 Abs. 2 Nr. 4 und 12 wird aufgehoben.“

g) In Nummer 14 wird § 22a Abs. 2 wie folgt gefasst:

„(2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden
gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 an die Polizei- und Ordnungsbehörden im
Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrig-
keiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren er-
folgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreich-
bar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden
würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf
Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht be-
stimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür,
dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über
alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fer-
tigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die
Aufzeichnungen enthalten

1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person,
deren Lichtbild abgerufen wurde,

2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,

3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,

4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie
5. das Aktenzeichen.

§ 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.“

Drucksache 16/5445 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

h) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

,15. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder Nr. 5 eine Anzeige nicht oder
nicht rechtzeitig erstattet,“.

b) Nach Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt
und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene Daten ausliest,
verarbeitet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
biometrische Daten ausliest.“

c) In Absatz 3 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder
Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht recht-
zeitig ausweist oder“.

d) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1, 3 und 4“
durch die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1, 3, 4 und 5“ ersetzt.‘

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „3 und“ gestrichen.

b) In Nummer 3 wird § 2c Abs. 2 wie folgt gefasst:

„(2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern an die Polizei- und
Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ver-
kehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automa-
tisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Per-
sonalausweisbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten
den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind
die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien
Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behör-
de trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der
Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Abrufe sind von den betei-
ligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der
Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen enthalten

1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person,
deren Lichtbild abgerufen wurde,

2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,

3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,

4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie

5. das Aktenzeichen.

§ 2b Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.“

4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.“

b) Nummer 2 wird gestrichen.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.“

d) In Nummer 4 wird die Angabe „4 und“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/5445

e) Nummer 5 wird gestrichen.

f) In Nummer 6 wird § 23 Abs. 2 Satz 2 wie folgt gefasst:

„Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15, soweit er die Spei-
cherung von Daten des Lebenspartners oder einer Lebenspartnerschaft
betrifft, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11
und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den
Lebenspartner oder eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird, sowie für
die durch Artikel 3 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung des Passge-
setzes und anderer Gesetze vom … (BGBl. I S. …) geänderten Vor-
schriften von § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 19 Abs. 1
Nr. 5.“

5. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

,Artikel 3a
Änderung des Transsexuellengesetzes

§ 1 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I
S. 1654), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu
ändern, wenn

1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in
ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen
Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren
unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,

2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörig-
keitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird und

3. sie

a) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,

b) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat,

c) als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz
im Inland hat oder

d) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleich-
bare Regelung kennt,

aa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder

bb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauer-
haft rechtmäßig im Inland aufhält.“‘

6. In Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b wird das Wort „Iris“ durch das Wort „Iris-
bilder“ ersetzt.

7. In Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe b wird § 49 Abs. 1 wie folgt gefasst:

„(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen
unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen
Speichermedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten
biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometri-
schen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen
Daten miteinander vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Be-
hörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis
20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden und die Meldebehörden befugt,
Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments

oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten
nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.“

Drucksache 16/5445 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

8. In Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort „Iris“ durch das Wort „Iris-
bilder“ ersetzt.

9. Artikel 8 wird gestrichen.

10. In Artikel 9 werden die Angaben „6 und“ sowie „4 und“ gestrichen.;

2. den Antrag auf Drucksache 16/854 abzulehnen,

3. den Antrag auf Drucksache 16/3046 abzulehnen,

4. den Antrag auf Drucksache 16/4159 abzulehnen.

Berlin, den 23. Mai 2007

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Clemens Binninger
Berichterstatter

Frank Hofmann (Volkach)
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Jan Korte
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

Technologie, der Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Fami-

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzu-
lie, Senioren, Frauen und Jugend, der Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung und der
Ausschuss für Tourismus haben den Antrag auf Drucksa-
che 16/854 in ihren Sitzungen am 23. Mai 2007 beraten und

lehnen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 30. Sitzung am 28. Februar
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/5445

Bericht der Abgeordneten Clemens Binninger, Frank Hofmann (Volkach), Gisela
Piltz, Jan Korte und Wolfgang Wieland

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4138 sowie die An-
träge auf den Drucksachen 16/854, 16/3046 und 16/4159
wurden am 1. Februar 2007 in der 79. Sitzung des Deutschen
Bundestages an den Innenausschuss federführend sowie an
den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung, den Ausschuss für
Tourismus und den Ausschuss für Kultur und Medien zur
Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Zu Nummer 1
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/4138

Der Rechtsausschuss hat in seiner 64. Sitzung am 23. Mai
2007 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, der Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, der Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung und der Ausschuss für Touris-
mus haben den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4138 in
ihren Sitzungen am 23. Mai 2007 beraten und jeweils mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD anzunehmen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner 35. Sit-
zung am 23. Mai 2007 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Abwesenheit der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD empfohlen.

Zu Nummer 2
Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/854

Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und

und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des An-
trags empfohlen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner 35. Sit-
zung am 23. Mai 2007 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Abwesenheit der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzu-
lehnen.

Zu Nummer 3
Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/3046

Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, der Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend, der Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung und der
Ausschuss für Tourismus haben den Antrag auf Druck-
sache 16/3046 in ihren Sitzungen am 23. Mai 2007 beraten
und jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner 35. Sit-
zung am 23. Mai 2007 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Abwesenheit der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags
empfohlen.

Zu Nummer 4
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 16/4159

Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, der Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend, der Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung und der
Ausschuss für Tourismus haben den Antrag auf Druck-
sache 16/4159 in ihren Sitzungen am 23. Mai 2007 beraten
und jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung
des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner 35. Sit-
zung am 23. Mai 2007 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Abwesenheit der Fraktionen DIE LINKE. und
jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.

2007 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Thema
„Passgesetz“ durchzuführen.

Drucksache 16/5445 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner
37. Sitzung am 23. April 2007 durchgeführt. Auf das Proto-
koll Nr. 37 der Anhörung, an der sich 7 Sachverständige be-
teiligt haben, wird hingewiesen.

Der Innenausschuss hat in seiner 41. Sitzung am 23. Mai
2007 den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4138 sowie die
Anträge auf den Drucksachen 16/854, 16/3046 und 16/4159
abschließend beraten.

Als Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf in der
Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(4)210 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(4)210 mit dem-
selben Stimmenergebnis angenommen.

Der Änderungsantrag sowie der Entschließungsantrag der
Fraktion der FDP auf den Ausschussdrucksachen 16(4)214
bzw. 16(4)215 wurden abgelehnt.

Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschuss-
drucksache 16(4)214 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag hat einschließlich Begründung folgen-
den Wortlaut:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
In Nr. 14 ist § 22a Abs. 2 zu streichen.
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
In Nr. 3 ist § 2c Abs. 2 zu streichen.
Begründung

Durch § 22a Abs. 2 PassG wird die Möglichkeit eines bun-
desweiten Online-Zugriffs auf die bei den örtlichen Pass-
behörden gespeicherten Lichtbilder zum Zwecke der Verfol-
gung von Verkehrsordnungswidrigkeiten und zur Straf-
verfolgung geschaffen. Hierdurch wird eine Entwicklung
eingeleitet, die in ihren Wirkungen einer bundesweiten Zen-
traldatei vergleichbar ist, die der Deutsche Bundestag bis-
lang aus verfassungsrechtlichen Gründen zu Recht abge-
lehnt hat. Der Übergang zu einer allgemeinen Zugriffs-
berechtigung steht im Widerspruch zum datenschutzrecht-
lichen Grundsatz der Zweckbindung personenbezogener
Daten und zum Grundsatz der Datensparsamkeit. Er ermög-
licht in weit größerem Ausmaß als heute die Nutzung der bei
den Registerbehörden bereits nahezu flächendeckend
vorhandenen Lichtbilder der deutschen Wohnbevölkerung.
Durch die rechtliche Erlaubnis zum Online-Abruf wird eine
datenschutzkritische Infrastruktur geschaffen, für die ein
zwingendes öffentliches Bedürfnis nicht ersichtlich ist.
Der Entschließungsantrag der Fraktion der FDP auf Aus-
schussdrucksache 16(4)215 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der

Der Entschließungsantrag hat folgenden Wortlaut:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Der Deutsche Bundestag bedauert, dass ihm mit der

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 die Entscheidung
darüber entzogen wurde, ob Fingerabdrücke über-
haupt in die Pässe deutscher Staatsangehöriger auf-
genommen werden sollten. Der Deutsche Bundestag
hätte es begrüßt, wenn die Aufnahme der Fingerab-
drücke nicht verbindlich vorgeschrieben, sondern in
das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt worden
wäre, wie es im ersten Verordnungsentwurf vorgese-
hen war. Auch dem Europäischen Parlament ist keine
Möglichkeit gegeben worden, die Entscheidung ange-
messen zu beeinflussen. Dadurch, dass der Rat die
Verordnung im Rahmen der sog. Dritten Säule der
Europäischen Union beschlossen hat, fehlte dem
Europäischen Parlament eine Mitentscheidungsmög-
lichkeit. Scharf zu kritisieren ist, dass dem Euro-
päischen Parlament zunächst der erste Verordnungs-
entwurf, der noch die fakultative Aufnahme der Fin-
gerabdrücke vorsah, vorgelegt wurde und der neue
Entwurf, in dem die Aufnahme digitalisierter Finger-
abdrücke obligatorisch ausgestaltet war, ohne dass
dies näher begründet worden wäre, dem Europäi-
schen Parlament so spät übermittelt wurde, dass er in
dessen Stellungnahme nicht mehr einbezogen werden
konnte. Die obligatorische Aufnahme digitalisierter
Fingerabdrücke ist damit im Ergebnis allein von den
Regierungen und nicht durch die Parlamente ent-
schieden worden. Hier offenbart sich ein erhebliches
Demokratiedefizit, das gerade bei einer Maßnahme,
die derart weitreichende Konsequenzen für die
Grundrechte hat, inakzeptabel ist.

2. Gerade in der Bundesrepublik Deutschland wäre eine
breite parlamentarische und öffentliche Diskussion
über die Aufnahme biometrischer Merkmale in Aus-
weisdokumente wünschenswert gewesen. Insoweit ist
zu berücksichtigen, dass es sich nach dem Bekunden
der Bundesregierung bei dem herkömmlichen deut-
schen Pass um ein Spitzenprodukt mit größtmöglicher
Fälschungssicherheit gehandelt haben soll. Vor die-
sem Hintergrund hätte eine vertiefte Auseinanderset-
zung mit der Frage der Notwendigkeit der biometri-
schen Aufrüstung deutscher Pässe stattfinden müssen,
zumal hiermit Gefahren und Risiken für die Datensi-
cherheit verbunden sind. Hierzu zählt durch die Fest-
legung auf die RFID-Technik insbesondere das Risiko
der unbemerkten Erfassung und Speicherung perso-
nenbezogener Daten, einschließlich biometrischer
Daten, durch Dritte. Hierzu zählt des Weiteren die
Möglichkeit zur Erfassung und Speicherung biometri-
scher Daten von EU-Bürgerinnen und Bürgern durch
ausländische Staaten, ohne dass die Betroffenen oder
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dagegen
eine Handhabe hätten. Zu kritisieren ist weiterhin,
dass sich die Bundesregierung mit der beabsichtigten
zweidimensionalen Gesichtserkennung auf ein tech-
nisch noch nicht ausgereiftes Verfahren mit inakzep-
tablen Falscherkennungsraten festgelegt hat. Mit der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Entscheidung, die Fingerabdrücke zu erfassen, setzt
sich die Europäische Union zudem über die einschlä-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/5445

gigen negativen Erfahrungen in den USA hinweg.
Dort hat eine kürzlich veröffentlichte Untersuchung
des US-Rechnungshofs ergeben, dass die Aufnahme
der Fingerabdrücke der zwei Zeigefinger nicht zu dem
erhofften Sicherheitsgewinn geführt hat. An den
Grenzkontrollstellen der USA sollen deshalb von Aus-
ländern künftig nicht mehr wie gehabt zwei Finger
flach erfasst, sondern zehn Finger gerollt aufgenom-
men werden. Die Vorlage des neuen Passes wird es
den Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik
Deutschland also nicht ersparen, sich bei der Einreise
in die USA zusätzlich zu den im Pass gespeicherten
Fingerabdrücken noch einmal die Abdrücke aller
zehn Finger abnehmen lassen zu müssen.

3. Die Entscheidung für Pässe mit biometrischen Daten
und RFID-Technik erweist sich damit als Fehlent-
scheidung, die zudem Begehrlichkeiten nach einer
weiter gehenden Nutzung der Daten durch staatliche
und nichtstaatliche Stellen wecken wird, wie der Be-
ratungsverlauf eindrucksvoll gezeigt hat. Erwähnt sei
an dieser Stelle die Forderung, die Fingerabdruck-
daten verdachtsunabhängig und auf unbestimmte Zeit
vorzuhalten, was auf eine erkennungsdienstliche Be-
handlung aller Passinhaber hinausgelaufen wäre und
Millionen rechtstreue Bürgerinnen und Bürger unter
Generalverdacht gestellt hätte. Auch Erfahrungen
aus anderen Bereichen geben Anlass zur Skepsis. Die
Diskussion um die Nutzung der Daten der LKW-Maut
zu Strafverfolgungszwecken, die Speicherung von
Telekommunikationsverbindungsdaten auf Vorrat
oder der automatisierte Abruf von Kontostammdaten
zeigen, dass Daten, die einmal vorhanden sind, stets
Begehrlichkeiten wecken. Dieser Entwicklung gilt es
im Interesse einer freiheitlichen Gesellschaftsord-
nung, wie sie das Grundgesetz fordert, entgegenzutre-
ten.

II. Der Deutsche Bundestag fordert deshalb die Bundes-
regierung auf,
1. alle datenschutzrelevanten Neuregelungen unvorein-

genommen, objektiv und mit wissenschaftlicher Be-
gleitung zu evaluieren;

2. erforderlichenfalls und abhängig vom Ergebnis der
Evaluierung eine Initiative auf EU-Ebene zur Verbes-
serung des Datenschutzes bei Pässen zu starten;

3. bei zukünftigen Entscheidungen darauf zu achten,
dass nationale Spielräume für eigenständige Lösun-
gen zur Verbesserung des Datenschutzes erhalten
bleiben.

II. Zur Begründung

1. Zur Begründung des Gesetzentwurfs wird allgemein auf
Drucksache 16/4138 hingewiesen.

2. Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschussdrucksache 16(4)210 werden die
in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Ände-
rungsvorschläge zur Beibehaltung der Eintragung des

aus den Pass- und Ausweisregistern für Zwecke der
Strafverfolgung aufgegriffen, wie in der Gegenäußerung
der Bundesregierung bereits angekündigt. Die Regelung
zum Onlineabruf enthält darüber hinaus weitere Ände-
rungen, die eine über das erforderliche Maß hinausgehen-
de Nutzung verhindern sollen. Darüber hinaus wurde der
Gesetzentwurf um eine Ordnungwidrigkeitenregelung
ergänzt, um Verstöße im Zusammenhang mit dem Aus-
lesen personenbezogener Daten aus der maschinenles-
baren Zone zu ahnden. Insgesamt ergeben sich daraus
Änderungen nicht nur in Artikel 1 (PassG) und Artikel 2
(Gesetz über Personalausweise), sondern auch Folgeän-
derungen in anderen Gesetzen. Schließlich wird ein
Artikel 3a aufgenommen, mit dem in Umsetzung eines
Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine Änderung
des Transsexuellengesetzes erfolgen soll.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a (Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb, § 4 Abs. 1 Satz 2 des
Passgesetzes)

Die Änderung führt zur Beibehaltung der Eintragung des
Doktorgrades in Pässe. Damit wird ein Änderungs-
wunsch des Bundesrates übernommen. Die im Gesetz-
entwurf vorgesehene Streichung der Angabe „Doktor-
grad“ soll im Ganzen auf Wunsch der Länder rückgängig
gemacht werden. Die Abschaffung der Eintragung des
Doktorgrades in Personaldokumente ist im Vorfeld des
Gesetzgebungsverfahrens von der überwiegenden An-
zahl der Innenverwaltungen der Länder vor allem unter
Hinweis auf Probleme bei der Eintragung von im Aus-
land erworbenen Doktorgraden gefordert worden. Mit
den entsprechenden Änderungen in der Passgesetznovel-
le wollte die Bundesregierung diesem Anliegen Rech-
nung tragen. Noch im Innenausschuss des Bundesrates
war ein Antrag Bayerns und Thüringens, der auf Beibe-
haltung der Eintragung des Doktorgrades abzielte, von
der Mehrheit der Länder abgelehnt worden. Im Plenum
hat sich der Bundesrat mit Rücksicht auf die deutschspra-
chige Kulturtradition jedoch für die Beibehaltung der bis-
herigen, jahrzehntelangen Praxis ausgesprochen. Diesem
Anliegen soll gefolgt werden. Die fortbestehenden Pro-
bleme sollen im Rahmen der ebenfalls zu novellierenden
Verwaltungsvorschriften im Zusammenwirken mit den
Ländern gelöst werden.

Zu Buchstabe b (Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe cc, § 4 Abs. 1 Satz 5 des
Passgesetzes)

Die Streichung von Satz 5 erfolgt im Hinblick auf die
gleichlautende Aussage in § 6 Abs. 2a Satz 2 – neu –
PassG.

Zu Buchstabe c (Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c, § 4
Doktorgrades in Personaldokumente und zur Erweite-
rung der Zulassung des Onlineabrufs von Lichtbildern

Abs. 4a Satz 2 des Passgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Drucksache 16/5445 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe d (Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a, § 6 Abs. 1
Satz 6)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe e (Artikel 1 Nr. 11, § 18 Abs. 4 des Pass-
gesetzes)

Die Änderung in Satz 1 erfolgt in erster Linie, um die Art
der Verpflichtung der Beförderungsunternehmen zur
Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen
Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener
Daten als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Aus-
lesens und Verarbeitens der Daten aus der maschinenles-
baren Zone des Passes zu konkretisieren. Durch die
Änderungen im Übrigen werden lediglich die rechts-
förmlichen Voraussetzungen für die ebenfalls neu zu
schaffenden Ordnungswidrigkeitentatbestände geschaf-
fen.

Zu Buchstabe f (Artikel 1 Nr. 13, § 21 Abs. 2 Nr. 4
und 12 des Passgesetzes)

Bei der Streichung von Nummer 3 handelt es sich um
eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 1 Buch-
stabe a. Die nunmehr vorgesehene Aufhebung von Num-
mer 12 ist aufgrund des Umstandes, dass der Regierungs-
entwurf die Möglichkeit des Kindereintrags in den Reise-
pass der Eltern nicht mehr vorsieht, als Folgeänderung
ebenfalls erforderlich.

Zu Buchstabe g (Artikel 1 Nr. 14, § 22a Abs. 2 des
Passgesetzes)

Durch die Ergänzung in § 22a Abs. 2 Satz 1 PassG wer-
den die als Passbehörden tätigen Auslandsvertretungen
aufgrund der zu erwartenden technischen Schwierigkei-
ten bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
und des begrenzten Anwendungsbereichs von der Rege-
lung ausgenommen. Zudem soll – um Wertungswider-
sprüche zu vermeiden – der automatisierte (Online-)Ab-
ruf des Lichtbildes aus dem Passregister über den Zweck
der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten hin-
aus auch auf den Zweck der Verfolgung von Straftaten
ausgedehnt werden. Damit wird ein Änderungsvorschlag
des Bundesrates teilweise übernommen. Darüber hinaus
soll mit der Befugnis zum Onlineabruf von Lichtbildern
nicht generell auf die gegenwärtig vorzunehmende Plau-
sibilitätsprüfung durch die Pass- und Personalausweisbe-
hörden bei der Übermittlung der Daten aus den Pass- und
Ausweisregistern verzichtet werden. Der Onlineabruf soll
daher – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – nur
dann erfolgen, wenn die betroffene Pass- oder Personal-
ausweisbehörde nicht erreichbar ist, also vor allem nachts
sowie an Wochenenden und Feiertagen, das Lichtbild
aber zur Verfolgung der Straftat oder Verkehrsordnungs-
widrigkeit umgehend benötigt wird (Satz 2). Ferner soll
ausgeschlossen werden, dass der Abruf von Lichtbildern
von jeder beliebigen Polizei- oder Ordnungswidrigkei-
tenbehörde erfolgen kann (Satz 3). Dabei soll durch die
Einbindung der Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der
Landkreise und kreisfreien Städte, deren konkrete Be-

werden. Satz 4 enthält eine redaktionelle Änderung und
eine Folgeänderung. Schließlich wird durch die Ände-
rung in Satz 5 die Aufzeichnungspflicht auf die angefrag-
te Passbehörde ausgedehnt.

Zu Buchstabe h (Artikel 1 Nr. 15, § 25 des Passgeset-
zes)

Kern der Änderung ist die Einfügung weiterer Ordnungs-
widrigkeitentatbestände in § 25 Abs. 2 Nr. 5 – neu –
PassG. Sanktioniert werden sollen sämtliche Verstöße
der Beförderungsunternehmen gegen die sich aus § 18
Abs. 4 PassG ergebenden Ge- und Verbote.

Die übrigen Änderungen sind – bis auf die Änderung zu
§ 25 Abs. 3 PassG, die rein redaktioneller Art ist – Folge-
änderungen.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 1
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Perso-
nalausweise)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu Nummer 2
Buchstabe a für Personalausweise (Beibehaltung der Ein-
tragung des Doktorgrades).

Zu Buchstabe b (Artikel 2 Nr. 3, § 2c Abs. 2 des Geset-
zes über Personalausweise)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu Nummer 2
Buchstabe g.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a (Artikel 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 des Melde-
rechtsrahmengesetzes)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu Nummer 2
Buchstabe a für das Melderegister.

Zu den Buchstaben b bis f (Artikel 3 Nr. 2 bis 6, § 11
Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1
Satz 1, § 19 Abs. 1, § 21
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
Satz 3 Nr. 3 und § 23
Abs. 2 Satz 2 des Melde-
rechtsrahmengesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Buchstabe a.

Zu Nummer 5 (Artikel 3a – neu –, § 1 Abs. 1 des
Transsexuellengesetzes)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom
18. Juli 2006 (1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04) entschieden,
dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes (TSG)
gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der
Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1
GG) verstößt, soweit ausländische Transsexuelle, die
sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutsch-
land aufhalten und deren Heimatrecht vergleichbare Re-
gelungen nicht kennt, von der Antragsberechtigung zur
stimmung dem Landesrecht überlassen werden soll, der
Vollzugsaufwand auf das erforderliche Maß beschränkt

Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Ge-
schlechtszugehörigkeit ausgenommen werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/5445

Die Vorschrift führt in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TSG bereits
bisher geltende Voraussetzungen für eine Vornamensän-
derung in neuer Reihenfolge auf.

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c TSG ermöglicht zu-
nächst transsexuellen Personen mit deutschem Personal-
statut ein nach dem TSG vorgesehenes Verfahren für die
Vornamensänderung und die Feststellung der Ge-
schlechtszugehörigkeit zu nutzen; die Vorschrift ent-
spricht dem bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG.

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d TSG erweitert den Kreis der
Berechtigten auf Ausländer, die sich dauerhaft recht-
mäßig in Deutschland aufhalten. Von einem dauerhaften
und rechtmäßigen Aufenthalt ist zum Beispiel auszuge-
hen, wenn der Ausländer als freizügigkeitsberechtigter
Unionsbürger oder gleichgestellter EWR-Staatsangehöri-
ger ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat oder ihm als
Drittstaatsangehörigem eine Niederlassungserlaubnis oder
die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtig-
ten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der
langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehöri-
gen erteilt wurde. Das Gleiche gilt für Ausländer, die eine
befristete Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr
erhalten oder seit 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis
besitzen, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender
Natur. Vergleichbare Regelungen des ausländischen
Rechts können Vorschriften sein, die dem deutschen
Transsexuellengesetz entsprechen; es können aber auch
z. B. Regelungen der jeweiligen Verfassung sein, deren
Auslegung durch Gerichte und Behörden ein dem deut-
schen Recht entsprechendes Verfahren gewährleistet.

Die ursprüngliche Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 TSG, die
ein Mindestalter des Antragstellers von 25 Jahren vorsah,
war schon durch frühere Entscheidungen des Bundesver-
fassungsgerichts für nichtig erklärt worden.

Zu Nummer 6 (Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b, § 16
Abs. 1a – neu – des Asylverfahrens-
gesetzes)

Der Begriff „Irisbild“ stellt in dem vorliegenden Zusam-
menhang das sprachlich korrekte Äquivalent zu den Be-
griffen „Lichtbild“ und „Fingerabdruck“ dar.

Zu Nummer 7 (Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe b, § 49
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes)

Die Änderung dient der Klarstellung, welche Behörden
zu einem Abgleich der biometrischen Daten befugt sind.
Die Identität zur Überprüfung anhand des Abgleichs bio-
metrischer Daten ist notwendig für die Ausländerbehör-
den und andere mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes
betraute Behörden. Zudem wird die Befugnis auch denje-
nigen Behörden eingeräumt, die im Rahmen der Auslän-
derverwaltung Identitätsüberprüfungen von Drittstaats-
angehörigen in wichtigen Fallkonstellationen vornehmen
und denen deshalb über die Grunddaten hinaus weiterge-
hende Daten zu den betreffenden Drittstaatsangehörigen
aus dem Ausländerzentralregister zur Verfügung gestellt
werden. Die Ersetzung des Wortes „Iris“ durch das Wort

Zu Nummer 8 (Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe b, § 8 Abs. 2
des Freizügigkeitsgesetzes/EU)

Die Ersetzung des Wortes „Iris“ durch das Wort „Irisbil-
der“ erfolgt aus dem unter Nummer 5 dargestellten
Grund.

Zu Nummer 9 (Artikel 8 des Wehrpflichtgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4
Buchstabe a.

Zu Nummer 10 (Artikel 9, § 139b Abs. 3 und 6 Satz 1
der Abgabenordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4
Buchstabe a.

3. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD legen dar, dass
mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung die Balance
zwischen notwendiger Information, moderner Technik
und Datenschutz gewahrt werde. Mit der Einführung des
biometrischen Passes werde ein größeres Maß an Qua-
lität und Sicherheit als jemals zuvor erreicht. Dabei sei
sichergestellt, dass keine zentrale Datei geschaffen werde.
So sei z. B. der Onlineabruf auf den Eilfall beschränkt.
Zudem erfolge der Datenabruf dezentral durch die loka-
len Polizeibehörden bei den in ihrem Zuständigkeits-
bereich liegenden Passbehörden. Eine dauerhafte Spei-
cherung der Fingerabdruckdaten werde weder bei den
Polizei- noch bei den Passbehörden vorgenommen. Hin-
sichtlich einer möglichen Gefahr des Auslesens der
Lichtbilder oder Fingerabdrücke habe sich in der Anhö-
rung gezeigt, dass ein Höchstmaß an Sicherheit gewähr-
leistet sei.

Die Fraktion der FDP kritisiert die übereilte Einführung
der biometrischen Daten ohne entsprechenden Probelauf.
Die Sachverständigenanhörung habe auch entsprechende
Sicherheitsbedenken bekräftigt. Die Fraktion der FDP er-
kennt aber an, dass einige Änderungen aufgrund des Än-
derungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
vorgenommen worden seien, z. B. bei der Eintragung des
Doktortitels, bei der restriktiver als ursprünglich geplan-
ten Abfrage durch die Polizeibehörden sowie bei der
Aufzeichnungspflicht für die abgefragte Passbehörde.
Positiv seien auch die Änderungen im Bereich des Trans-
sexuellenrechts zu bewerten, obwohl damit lediglich die
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt
würden. Die Fraktion der FDP lehne aber den automati-
schen Abruf der Daten ab und betrachte mit Sorge, dass
dieser nunmehr auch auf Straftaten ausgedehnt werde.
Daher stimme die Fraktion der FDP gegen den Gesetz-
entwurf.

Die Fraktion DIE LINKE. stimmt ebenfalls gegen den
Gesetzentwurf. Die Anhörung der Sachverständigen
habe ergeben, dass es keine Notwendigkeit für die Ein-
führung des biometrischen Passes gebe. Der bisherige
deutsche Pass sei einer der sichersten der Welt, wie die
sehr niedrige Zahl der Verfälschungen zeige. Zudem ber-
ge die RFID-Technologie ein sehr hohes Missbrauchs-
risiko in sich. Ferner werde unabhängig von dem Geset-
„Irisbilder“ erfolgt schließlich aus dem unter Nummer 5
dargestellten Grund.

zeswortlaut in der Praxis de facto eine Zentraldatei
geschaffen. Daher sei der Gesetzentwurf abzulehnen.

Drucksache 16/5445 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht in
dem Gesetzentwurf einen ersten Schritt auf dem Weg zu
einer zentralen Fingerabdruckdatei. Zudem sei der On-
linezugriff auf die gespeicherten Lichtbilder nicht nötig.
Ein Zugewinn an Sicherheit sei mit der Einführung des
biometrischen Passes nicht zu erkennen, vielmehr wach-
se die Unsicherheit gerade im Hinblick auf den Zugriff
von Drittstaaten auf die gespeicherten Daten. Hinsicht-
lich der Haltbarkeit des Chips sei die Technik nicht
ausgereift, so dass dem Bürger neue Risiken zugemutet
würden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
stimme daher gegen den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung.

Berlin, den 23. Mai 2007

Clemens Binninger
Berichterstatter

Frank Hofmann (Volkach)
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Jan Korte
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

x

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