BT-Drucksache 16/5138

Übersicht 6 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht

Vom 25. April 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5138
16. Wahlperiode 25. 04. 2007

Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Übersicht 6

über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen
vor dem Bundesverfassungsgericht

Der Bundestag wolle beschließen,

von einer Äußerung oder einem Verfahrensbeitritt zu den in der anliegenden
Übersicht aufgeführten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht abzu-
sehen.

Berlin, den 25. April 2005

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Drucksache 16/5138 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
16/65 1 BvR 1290/05 Verfassungs-

beschwerde
der RAS R. M. GmbH und der Z. & S. GmbH & Co. KG.

1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Mai 2005 - BVerwG 7 CN 1.05 (7 CN 6.04) -,
b) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Mai 2005 - BVerwG 7 C 1.05 (7C 25.03) -,
c) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Februar 2005 BVerwG 7 CN 6.04 -,
d) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 -,
e) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 2. März 2004 - 10 S 15/03 -,
f) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
Stuttgart vom 7. Mai 2003 - 54-0532.3/BB -,
g) die Verfügung des Landkreises Böblingen vom
29. Januar 2003 - 41.720/A -,
h) § 11 Nr. 9 und § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung
vom 19. Juni 2002 (BGBl I S.1938),
i) § 28 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 der Abfallwirt-
schaftssatzung des Landkreises Böblingen in der
Fassung vom 1. Januar 2003,
2. mittelbar gegen
a) § 7 Satz 4 und § 11 Nr. 9 Gewerbeabfallverordnung
vom 19. Juni 2002 (BGBl I S.1938)
b) §§ 1-18 und 28 Abs. 1 Nr. 1 der Abfallwirtschafts-
satzung des Landkreises Böblingen in der Fassung
vom 1. Januar 2003

betr.: Verletzung der Beschwerdeführerinnen in ihren
Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2
Abs.1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19
Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie) Art. 20 Abs. 2 und 3
GG (Rechtsstaatsprinzip), Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
(Grundrecht auf den gesetzlichen Richter), Art. 103 Abs.1
GG (rechtliches Gehör) und Art. 103 Abs. 2 GG
(Bestimmtheitsgrundsatz) wegen der Auferlegung der
Pflicht zur gebührenpflichtigen Nutzung eines
Restmüllbehälters des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers durch private Unternehmen
unabhängig vom konkreten Nachweis des Anfalls von
gewerblichem Abfall, wegen des Unterlassens der
Durchführung eines Normenkontrollverfahrens nach
§ 47 VwGO gegen eine bußgeldbewehrte Vorschrift der
Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Böblingen und
wegen Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof
(Unvereinbarkeit mit dem gemeinschaftsrechtlichen
Vorrang der Abfallverwertung)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/5138

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
16/66 1 BvR 2667/05 Verfassungs-

beschwerde
der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Ruhr-
Universität Bochum

gegen § 84 a Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
in der Fassung von Art. 1 Nr. 69 des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Hochschulreform
(Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz - HRWG)
vom 30. November 2004 (GV.NW 2004 S. 752,762) in
Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 1 HRWG

betr.: Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG wegen der den nordrhein-westfälischen
Hochschulen und Fakultäten auferlegten Verpflichtung zur
Umstellung sämtlicher Studiengänge, die zu einem
Diplomgrad, Magistergrad oder einem sonstigen Grad im
Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 HG führen, auf ein
ausschließliches Angebot von Bachelor- und
Masterstudiengängen, wobei sämtliche
Diplomstudiengänge zum Wintersemester 2007/2008
definitiv auslaufen

16/67 1 BvR 1389/05 Verfassungs-
beschwerde

der Rechtsanwälte Dr. V. D., Dr. T. K., Dr. J. D. und C. B.

gegen das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), insbesondere gegen
§ 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über
die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in Verbindung
mit § 39 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG)

betr.: Verletzung der Beschwerdeführer in ihren
Grundrechten aus Art. 12 GG und Art. 14 GG wegen der
Begrenzung des Streitwerts auf 30 Mio. € und der damit
einhergehenden Begrenzung der Gebühren für
Rechtsanwälte (Parallelverfahren zu 1 BvR 910/05 –
Drucksache 16/244 - Nr. 16/4)

16/68 2 BvE 5/06 Organstreitver
fahren

1. des Abg. Volker Beck,
2. des Abg. Jerzy Montag,
3. der Abg. Irmingard Schewe-Gerigk,
4. des Abg. Josef Philip Winkler,
5. der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

mit dem Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen,
dass die Bundesregierung

1. mit der Beantwortung der beiden Kleinen Anfragen
auf Bundestagsdrucksachen 16/1808 und 16/2342
am 30. Juni 2006 und am 16. August 2006
(Bundestagsdrucksachen 16/2098 und 16/2412)

Drucksache 16/5138 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
die Antragsteller und den Deutschen Bundestag in
ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat,

2. verpflichtet ist, die in den genannten Kleinen
Anfragen erbetenen Auskünfte zu erteilen,

hilfsweise diese so weit und in einer Form zu
erteilen, die den objektiven Geheimhaltungs-
interessen der Bundesrepublik Deutschland
Rechnung trägt,
3. die Kosten des Verfahrens trägt.

(Gegenstand der Kleinen Anfragen ist die Praxis der
Nachrichtendienste des Bundes, Informationen über
Mitglieder des Deutschen Bundestages zu sammeln)

16/69 2 BvL 4/05 Aussetzungs-
und
Vorlagebeschl
uss

Verfassungsrechtliche Prüfung der Frage,

ob §13 Abs. 1 Nr.18 Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in Verbindung mit § 1
Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs.1 Nr. 1 ErbStG in der für 1993
maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1991 (BGBl I S. 468), geändert durch Gesetz
vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297), vom 9. November
1992 (BGBl I S. 1853), vom 13. September 1993 (BGBl I
S. 1569) und vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2310),
insoweit verfassungswidrig ist, als Zuwendungen an
politische Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz
steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale
Wählervereinigungen dagegen nicht.

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Hessischen
Finanzgerichts vom 6. Dezember 2004 - 1 K 140/02 -

16/70 2 BvC 2/06 Wahlprüfungs
beschwerde

des Herrn K.-D. H.

gegen die Gültigkeit der Wahl zum 16. Deutschen
Bundestag wegen der am 2. Oktober 2005 durchgeführten
Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I), die u. a. einen
Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit
darstelle, weil den „Nachwählern“ das Ergebnis der
Hauptwahl bekannt gewesen sei und sie durch die
Möglichkeit einer strategischen Stimmabgabe gegenüber
den Teilnehmern an der Hauptwahl einen Vorteil gehabt
hätten.

16/71 2 BvE 1/07 Organstreitver
fahren

1. des Abg. Dr. Peter Gauweiler,
2. des Abg. Willy Wimmer

mit dem Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen,
1. dass die Bundesregierung die Rechte des

Bundestages aus Artikel 59 Absatz 2 GG und Artikel
20 Absatz 2 GG sowie die Rechte der Antragsteller

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/5138

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
aus Artikel 38 Absatz 1 GG dadurch verletzt hat, dass
sie es zugelassen hat, einem das Integrations-
programm des Zustimmungsgesetzes zum NATO-
Vertrag überschreitenden stillen Bedeutungswandel
von Artikel 1 NATO-Vertrag entgegenzuwirken und
dass sie sich aktiv an diesem Bedeutungswandel
beteiligt,

2. dass der Bundestag die Rechte der Antragsteller aus
Artikel 38 Absatz 1 GG dadurch verletzt hat, dass er
durch den Beschluss vom 9. März 2007 über den
Antrag der Bundesregierung vom 8. Februar 2007
(BTDrucks 16/4298) über die Beteiligung bewaffneter
deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer
Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in
Afghanistan der Bundesregierung einen Militäreinsatz
ermöglicht, der nur nach Änderung des NATO-
Vertrages unter parlamentarischer Beteiligung in Form
eines Zustimmungsgesetzes hätte ermöglicht werden
dürfen,

sowie im Wege der einstweiligen Anordnung
der Bundesregierung aufzugeben, den Vollzug ihres
Beschlusses vom 7. Februar 2007 über die Beteiligung
bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer
Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in
Afghanistan (BTDrucks. 16/4298), dem der Bundestag am
9. März 2007 zugestimmt hat und der die Entsendung von
Tornado-Aufklärungsflugzeugen nach Afghanistan zum
Gegenstand hat, bis zur Entscheidung in der Hauptsache
auszusetzen.

16/72 2 BvE 2/07 Organstreitver
fahren

der Fraktion DIE LINKE.

mit dem Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen:
1. Die Bundesregierung hat die Rechte des Deutschen

Bundestages aus Art. 59 Abs. 2 GG dadurch verletzt,
dass sie sich an der konsensualen Fortentwicklung des
Nordatlantik-Vertrages von 1955 beteiligt hat, die
gegen wesentliche Strukturentscheidungen des
Vertrages verstößt und sich dadurch außerhalb des
durch das Zustimmungsgesetz abgesteckten
Ermächtigungsrahmens stellt,

2. die Bundesregierung hat durch Beteiligung an dem
erweiterten ISAF-Mandat im Sinne des Beschlusses
des Deutschen Bundestages vom 9.3.2007 die Rechte
des Deutschen Bundestages aus Art. 59 Abs. 2 GG
verletzt.

Es wird ferner beantragt,
3. im Wege der einstweiligen Anordnung der

Bundesregierung aufzugeben, den Vollzug Ihres
Beschlusses vom 7.2.2007 über die erweiterte
Beteiligung deutscher Streitkräfte an dem Einsatz der

Drucksache 16/5138 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
ISAF bis zur Entscheidung in der Hauptsache
auszusetzen.

16/73 1 BvR 370/07 Verfassungsb
eschwerde

1. der Frau B. W.
2. des Herrn F. B.

gegen § 5 Abs. 2 Nr 11 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, § 5
Abs. 3, § 5a Abs.1 und § 13 VSG NRW in der Fassung
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den
Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom
20. Dezember 2006 (GV.NW 2006, S. 620).

betr.: Verletzung der Beschwerdeführer in ihren
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (Recht
auf informationelle Selbstbestimmung) in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG (Trennungsgebot), Art. 10, 13, 19 Abs.
4 GG wegen der Möglichkeit der Teilnahme an
Kommunikationseinrichtungen sowie sog. Online-
Durchsuchungen für den Verfassungsschutz NRW.

16/74 1 BvR 595/07 Verfassungsb
eschwerde

1. des Herrn G. R. B.
2. des Herrn Dr. J. F. R.
3. des Herrn P. S.

gegen § 5 Abs. 2 Nr. 11, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 8
Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit §§ 10, 11 und § 17 Abs. 1
des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-
Westfalen - VSG NRW - in der Fassung vom
30. Dezember 2006

betr.: Verletzung der Beschwerdeführer in ihren
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (Recht
auf informationelle Selbstbestimmung) in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG (Trennungsgebot), Art. 10, 13, 19 Abs.
4 GG wegen der Möglichkeit sog. Online-Durchsuchungen
für den Verfassungsschutz NRW.

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