BT-Drucksache 16/4899

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/4028, 16/4037, 16/4883- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

Vom 29. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4899
16. Wahlperiode 29. 03. 2007

Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte
für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission
(Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

Bericht der Abgeordneten Georg Fahrenschon, Nina Hauer, Frank Schäffler und
Dr. Gerhard Schick

I. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung in seiner 76. Sitzung am 18. Januar 2007 dem
Finanzausschuss federführend sowie dem Rechtsausschuss,
dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie sowie dem
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz zur Mitberatung überwiesen.

Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der 45. Sit-
zung am 31. Januar 2007 aufgenommen, in der 52. Sitzung
am 21. März 2007 fortgeführt und in der 53. Sitzung am
28. März 2007 abgeschlossen. Ferner hat der Ausschuss in
seiner 51. Sitzung am 7. März 2007 zu dem Gesetzentwurf
eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur
Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des
Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) – Finanz-
marktrichtlinie – umzusetzen.

Die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. Au-
gust 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und
die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in
Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die
Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26)
– Durchführungsrichtlinie – soll gleichfalls mit dem Gesetz-
entwurf umgesetzt werden, soweit sie wesentliche Vor-
schriften enthält, die einer gesetzlichen Regelung bedürfen.

Die 2004 in Kraft getretene Finanzmarktrichtlinie ist das
Kernstück der EU-Finanzmarktharmonisierung im Wert-
papierbereich. Sie soll an die Stelle der im Jahr 1993 erlas-
senen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (WDR – Invest-
ment Services Directive [ISD] – Richtlinie 93/22/EWG des
Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen,
ABl. EG Nr. L 141 vom 11. Juni 1993 S. 27 bis 46) treten.

* Die Beschlussempfehlung wurde auf Drucksache 16/4883 gesondert verteilt.

Drucksache 16/4899 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die wesentlichen Neuerungen der Finanzmarktrichtlinie be-
treffen drei Bereiche: den Anwendungsbereich, Transparenz-
anforderungen für Handelsplattformen und die rechtlichen
Grundlagen zur Ausführung von Wertpapiergeschäften.

Die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie soll gemäß dem
im Koalitionsvertrag niedergelegten Prinzip der Eins-zu-
eins-Umsetzung durch Änderungen im Wertpapierhandels-,
im Börsen- und im Kreditwesengesetz erfolgen. Die gegen-
wärtigen Regelungen sollen nur geändert werden, sofern die
Finanzmarktrichtlinie dies erfordert.

Die Finanzmarktrichtlinie ist die fünfte Richtlinie, die auf
der Grundlage des so genannten Lamfalussy-Verfahrens im-
plementiert wird. Das Lamfalussy-Verfahren ist ein mehr-
stufiges Verfahren, bei dem

– auf der ersten Ebene eine Rahmenrichtlinie vom Euro-
päischen Parlament und vom Europäischen Rat erlassen
wird,

– auf zweiter Ebene von der Europäischen Kommission
Durchführungsvorschriften (in Form von Richtlinien
oder Verordnungen) erlassen werden,

– auf der dritten Ebene eine einheitliche Aufsichtspraxis
durch CESR (Committee of European Securities Regula-
tors – Vertreter der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaa-
ten) gewährleistet wird und

– auf der vierten Ebene die einheitliche Umsetzung und
Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Europäi-
sche Kommission überwacht wird.

Zur Konkretisierung der Vorgaben der Finanzmarktricht-
linie hat die Europäische Kommission eine Durchführungs-
richtlinie und eine Durchführungsverordnung erlassen. Die
Durchführungsrichtlinie muss in nationales Recht umge-
setzt werden, während die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006
der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für
Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markt-
transparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum
Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie
(ABl. EU Nr. L 241 S. 1) – Durchführungsverordnung – mit
ihrem Inkrafttreten unmittelbar geltendes Recht ist. In
Konsequenz dieser unmittelbar geltenden Verordnung sind
Vorschriften mit demselben Regelungsgegenstand im Wert-
papierhandelsgesetz und im Börsengesetz aufzuheben.

Wesentliche Elemente sind:

Die Finanzmarktrichtlinie führt zu einer Ausdehnung des
Anwendungsbereichs der Wertpapierdienstleistungsricht-
linie von 1993, sie statuiert neue Regelungen für Handels-
plattformen und für die Ausführung von Wertpapiergeschäf-
ten.

Der Anwendungsbereich wird erweitert um die Anlagebera-
tung, die bislang nur als Wertpapiernebendienstleistung ein-
gestuft war und nunmehr zur Hauptdienstleistung erhoben
wird, die Vermittlung von Investmentfonds und Dienstleis-
tungen im Zusammenhang mit Warenderivaten, Kreditderi-
vaten und anderen exotischen Derivaten (z. B. Wetterderi-
vate, Derivate auf Emissionsberechtigungen).

Handelsplattformen unterliegen künftig umfangreichen Vor-
und Nachhandelstransparenzanforderungen für an organi-
sierten Märkten zugelassene Aktien.

Handelsplattformen in diesem Sinne sind

– Börsen,

– multilaterale Handelssysteme sowie

– Internalisierungssysteme.

Multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading Facili-
ties – MTF) sind Handelssysteme, die nicht den Regeln der
Börsenmärkte unterliegen, wie z. B. ein von einem Wertpa-
pierunternehmen betriebenes Handelssystem. Internalisie-
rungssysteme sind Systeme, bei denen Banken oder Broker-
häuser hausintern Kundenaufträge auf regelmäßiger Basis
ausführen.

Für diese Handelsplattformen sollen nach den Vorgaben der
EU-Finanzmarktrichtlinie folgende neue Pflichten für den
Handel mit Aktien gelten:

– Im Rahmen der Vorhandelstransparenz müssen die sys-
tematischen Internalisierer verbindliche Kursofferten
stellen.

– Geregelte Märkte und multilaterale Handelssysteme
müssen aktuelle Geld- und Briefkurse und die Han-
delstiefe zu den jeweiligen Kursen veröffentlichen.

– Im Rahmen der Nachhandelstransparenz müssen syste-
matische Internalisierer, Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen, die außerbörslichen Handel mit diesen Fi-
nanzinstrumenten betreiben, geregelte Märkte und
multilaterale Handelssysteme den Umfang, den Kurs
und den Zeitpunkt der Geschäfte veröffentlichen.

Die neuen rechtlichen Grundlagen für die Ausführung von
Wertpapiergeschäften betreffen sowohl organisatorische
Anforderungen an die Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men als auch Verhaltensregeln im Verhältnis des Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmens zum Kunden. Bei den or-
ganisatorischen Vorgaben handelt es sich insbesondere um
Pflichten im Zusammenhang mit Compliance, Risikokon-
trolle, Innenrevision, Mitarbeitergeschäften und der Ausla-
gerung von Tätigkeiten sowie erweiterte Pflichten zum Ma-
nagement und zur Offenlegung von Interessenkonflikten.

Die Wohlverhaltensregeln im Verhältnis zum Kunden be-
treffen insbesondere

– Informationspflichten vor Abschluss eines Wertpapier-
geschäftes (Informationen über das Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen selbst, das angebotene Finanz-
instrument und das Entgelt),

– Pflichten bei der Abfassung von Werbemitteilungen so-
wie

– die Prüfung der Eignung oder Angemessenheit von Ge-
schäften in bestimmten Arten von Finanzinstrumenten
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des
Kunden.

Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenauf-
trägen gibt vor, dass das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men den kundengünstigsten Weg in Bezug auf Kosten,
Schnelligkeit und Abwicklungsverfahren zur Ausführung
eines Auftrages sicherstellt. Gegenstand ist hierbei nicht die
Sicherstellung im Einzelfall, sondern die Bereithaltung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4899

eines Systems, das auf die Erfüllung der kundengünstigsten
Ausführung ausgerichtet ist.

Auch das Meldewesen, die Pflicht der Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen, die zuständigen Aufsichtsbehörden mit
den für die Aufsicht relevanten Daten über Geschäfte mit an
einem organisierten Markt zugelassenen Finanzinstrumen-
ten zu versorgen, wird durch die Finanzmarktrichtlinie um-
fassend harmonisiert. Neue Regeln gibt es in diesem Zu-
sammenhang auch für den Informationsfluss zwischen den
zuständigen Aufsichtsbehörden. Grundlage der Melde-
pflicht ist das Herkunftslandprinzip, d. h. die betroffenen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben grundsätz-
lich an die für sie in ihrem Heimatland zuständige Auf-
sichtsbehörde zu melden. Die Heimatlandbehörde leitet
dann die relevanten Daten in bestimmten Fällen an andere
europäische Aufsichtsbehörden weiter.

III. Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember
2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

– Der Begriff „Waren“, der an mehreren Stellen des Wert-
papierhandelsgesetzes und des Börsengesetzes Verwen-
dung findet, sei in Anlehnung an die Verordnung der
Europäischen Kommission zur Durchführung der
Finanzmarktrichtlinie ((EG) Nr. 1287/2006 vom 10. Au-
gust 2006) in einem neuen § 2 Abs. 2c WpHG zu defi-
nieren.

– In § 2a Abs. 1 Nr. 14 WpHG müsse explizit klargestellt
werden, dass neben Unternehmen, die als Kapitalanlage-
gesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften nach
dem Investmentgesetz die kollektive Vermögensverwal-
tung erbringen, auch Dritte, die im Rahmen eines Ausla-
gerungsvertrages oder eines Beratungsmandats in Bezug
auf ein Sondervermögen tätig sind, nicht als Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen anzusehen sind und somit
von den entsprechenden Anforderungen des Wertpapier-
handelsgesetzes ausgenommen sind.

– In § 2a Abs. 3 WpHG sei der redaktionelle Fehler der
Nennung des § 33c WpHG, der nicht existiert, durch
Streichung zu korrigieren.

– In § 7 Abs. 1 Satz 2 WpHG sei zu regeln, dass die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht lediglich die
als Behörde zu benennende Kontaktstelle für die interna-
tionale Zusammenarbeit ist, nicht aber ermittelnde Be-
hörde für Aufgaben, die ihr im Rahmen der nationalen
Aufsichtstätigkeit nicht zustehen.

– Die Meldepflichten über getätigte Geschäfte in Wertpa-
pieren und Derivaten nach § 9 WpHG seien auf an einer
inländischen Börse zum Handel zugelassene Unterneh-
men auszudehnen, um, nachdem der europäische Ge-
setzgeber den Kanon der Finanzinstrumente durch die
Einbeziehung von Warenderivaten erweitert hat, auch
börsliche Geschäfte in Warenderivaten nicht nur von er-
laubnispflichtigen Händlern sondern auch von zum Han-
del zugelassenen Unternehmen mit einzubeziehen.

– Um die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes umfas-
send zu gewährleisten, sollten die Meldepflichten nach

§ 9 WpHG nicht nur für Geschäfte in Warenderivate
sondern auch für Geschäfte in Waren gelten.

– Analog dazu sei die Anwendbarkeit der Vorschriften der
Insiderüberwachung nach § 12 WpHG auf den Handel
mit Waren sowie der Veröffentlichungspflichten nach
§ 15 WpHG auf den Handel mit Warenderivaten aus-
zuweiten.

– Die Regelung zur Insiderüberwachung von Warenderi-
vatemärkten sei mit einem expliziten Verweis auf waren-
spezifisch verankerte Veröffentlichungspflichten anderer
Gesetze zu konkretisieren, um eine effektive Insider-
überwachung sicherzustellen.

– In § 31 Abs. 2 Satz 3 WpHG sei einzufügen, dass nicht
nur die Regelungen des § 124 des Investmentgesetzes für
Werbemitteilungen im Zusammenhang mit Anteilen an
einem Investmentvermögen, sondern auch die Regelun-
gen des § 15 des Wertpapierprospektgesetzes für Werbe-
mitteilungen, die sich auf ein öffentliches Angebot von
Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an
einem organisierten Markt beziehen, Anwendung finden.

– Bei der Kennzeichnungs- und Deklarierungspflicht von
Werbung, die im § 31 Abs. 2 Satz 4 WpHG geregelt ist,
solle nicht über eine 1:1-Umsetzung der europarecht-
lichen Anforderungen hinausgegangen werden, da bereits
mit den Regelungen der Durchführungsrichtlinie wirk-
sam der Gefahr der Verwechslung einer Marketingmit-
teilung mit einer unabhängigen Finanzanalyse begegnet
werden könne.

– Mit dem § 31 Abs. 4 Satz 3 WpHG sei entsprechend der
europarechtlichen Anforderung der Durchführungsricht-
linie lediglich ein Empfehlungs- aber kein Handlungs-
verbot bei der Finanzportfolioverwaltung bei unzurei-
chenden Kundenangaben verbunden, da es in der Praxis
der Vermögensverwaltung durchaus nicht unüblich sei,
die Vermögensverwaltung zu übernehmen, ohne einen
Überblick über das Gesamtvermögen oder die sonstigen
grundsätzlich geforderten Informationen zu besitzen.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-
bungsverfahrens klarzustellen, worauf sich der erhebli-
che Umfang im § 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 WpHG, auf
den bei der Einstufung eines Privatkunden als professio-
neller Kunde Bezug genommen wird, bezieht.

– Entsprechend der EU-rechtlichen Vorgabe der Finanz-
marktrichtlinie sei zu regeln, dass ein als professioneller
Kunde eingestufter Privatkunde selbst dafür verantwort-
lich ist, die Wertpapierfirma über alle Änderungen zu in-
formieren, die die Einstufung beeinflussen könnten, und
dass eine bereits vor dem 1. November 2007 gefällte
Entscheidung zur Einstufung eines Privatkunden als pro-
fessioneller Kunde ohne erneute Prüfung Bestand hat,
soweit sie im Sinne dieses Gesetzes erfolgt ist und der
Kunde über die Voraussetzungen für die Kategorisierung
informiert wird.

– Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die das Finanz-
kommissionsgeschäft, die Anlage- und Abschlussver-
mittlung und den Eigenhandel sowie damit in direktem
Zusammenhang stehende Wertpapiernebendienstleistun-
gen gegenüber geeigneten Gegenparteien erbringen,
seien nicht nur nicht an die Vorgaben des § 31 Abs. 2, 3

Drucksache 16/4899 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

und 5 bis 7 WpHG, sondern auch nicht an die Vorgaben
des § 31 Abs. 4 WpHG zu binden.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-
bungsverfahrens sicherzustellen, dass die Regulierung
der multilateralen Handelssysteme wegen ihrer grund-
sätzlichen Börsenähnlichkeit im Börsengesetz statt in
den §§ 31f und 31g WpHG erfolgen solle, wodurch
diese Systeme der Aufsicht durch die Börsenaufsichtsbe-
hörden statt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unterstellt wären.

– Die Anwendung der Regelungen zur bestmöglichen
Ausführung von Kundenaufträgen (Best-Execution-Re-
gel) seien auf den Kauf oder Verkauf von Investment-
anteilen auszuweiten, um einen umfassenden An-
legerschutz, insbesondere von Kleinanlegern, zu
gewährleisten.

– Im § 33b Abs. 1 Nr. 3 WpHG sei klarzustellen, dass es
sich bei den dort genannten vertraglich gebundenen Ver-
mittlern um Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1
des Kreditwesengesetzes handelt.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren den Inhalt der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006 zur Führung von Aufzeichnungen von
Kundenaufträgen und -geschäften im Gesetzeswortlaut
wiederzugeben. Außerdem solle klargestellt werden,
dass mit „Aufzeichnungen“ nicht zwingend die individu-
elle Dokumentation jedes Gespräches gemeint sei, son-
dern, wie bisher, auch Systemnachweise wie schriftliche
Arbeitsanweisungen, Hausmeinungen etc. genügen soll-
ten.

– Die Verordnungsermächtigung für das Bundesministe-
rium der Finanzen bezüglich der näheren Bestimmungen
zu den Aufzeichnungspflichten sei dahingehend zu prä-
zisieren, dass nur Inhalt und Umfang der Aufzeich-
nungspflichten durch Rechtsverordnung geregelt werden
können.

– Bei der Definition von Warenbörsen sei im § 2 Abs. 3
BörsG zu regeln,

a) dass es sich um zu handelnde Waren im Sinne des § 2
Abs. 2c WpHG sowie um zu handelnde Warenderi-
vate im Sinne des § 2 Abs. 2 WpHG handelt;

b) dass es sich nicht um den Handel mit Waren aller Art,
sondern lediglich um den Handel mit Waren, die zum
börsenmäßigen Handel geeignet sind, handelt;

c) dass es sich gemäß der Liste der Finanzinstrumente
des Anhangs I Abschnitt C der Finanzmarktrichtlinie
neben dem Handel mit Waren nicht nur um den Han-
del mit Warenderivaten sondern sehr viel allgemeiner
um den Handel mit warenähnlichen Produkten han-
delt, die beispielsweise mit Derivaten in Bezug auf
Klimavariablen und Frachtsätze über die im Gesetz-
entwurf explizit genannten Emissionsberechtigun-
gen hinausgehen können.

– In § 2 BörsG sei nach den Absätzen 2 und 3, die Wertpa-
pier- und Warenbörsen definieren, ein neuer Absatz ein-
zufügen, der regelt, dass genehmigte Wertpapier- oder
Warenbörsen, die ihr Handelssegment auf andere als in
diesen Absätzen genannte Handelsgegenstände erwei-
tern, diese aber nur einen geringen Teil ihrer Handels-

tätigkeit darstellen, auch in Bezug auf diese Handelsge-
genstände weiterhin als Wertpapier- oder Handelsbörse
gelten.

– § 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG müsse regeln, dass die Börsen-
aufsichtsbehörde nicht nur von Skontroführern sondern
auch von für sie handelnden Personen (den skontrofüh-
renden Personen) Auskünfte und die Vorlage von Unter-
lagen verlangen sowie Prüfungen vornehmen kann.

– Neben der Bestellung von Beauftragten zur Wahrneh-
mung der Aufgaben der Börse oder eines ihrer Organe
auf Kosten des Börsenträgers nach § 3 Abs. 10 BörsG
seien auch Zwangsmittel in Form eines Zwangsgeldes
für jeden Fall der Nichtbefolgung von Verfügungen der
Börsenaufsichtsbehörden zu ermöglichen, um Verfügun-
gen, die auf ein Handeln oder Unterlassen gerichtet sind,
gegenüber den beaufsichtigten Börsen und öffentlich-
rechtlichen Kreditinstituten, die Handelsteilnehmer der
Börsen sind, im Falle der Nichtbefolgung mit verwal-
tungsrechtlichen Zwangsmitteln durchsetzen zu können.

– Unterschiedliche Regelungen bezüglich der Verschwie-
genheitspflicht von Personen, gegen die ermittelt wird,
für Ermittlungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht und der Börsenaufsichtsbehörden sowie
der Handelsüberwachungsstellen seien abzulehnen. Dies
sei durch Nennung der entsprechenden Normen in § 3
Abs. 11 sowie in § 7 Abs. 3 BörsG für alle Aufsichtsbe-
hörden gleich zu regeln.

– Bezüglich der Antragstellung auf Erlaubniserteilung zur
Errichtung einer Börse nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BörsG sei
die Nennung des Geschäftsführers der Börse neben den
Geschäftsleitern des Trägers der Börse zu streichen, da
der Geschäftsführer der Börse erst nach Genehmigung
der Börse bestellt werde und somit zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht feststehe.

– Um das Ermessen der Börsenaufsichtsbehörden beim
Versagen der Erlaubnis zur Errichtung einer Börse klar-
zustellen, seien die Versagensgründe in § 4 Abs. 3
BörsG als eine nicht abschließende Liste von Regelbei-
spielen zu kennzeichnen.

– Es seien für die Aufhebung der Erlaubnis zur Errichtung
einer Börse gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 BörsG nicht nur
§ 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2, sondern auch
§ 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Län-
der für nicht anwendbar zu erklären.

– Die Anzeigepflichten bei einem Wechsel der Personen
der Geschäftsleitung des Börsenträgers seien bei den
Pflichten des Börsenträgers in § 5 BörsG denjenigen bei
Stellung des Erlaubnisantrages zum Betrieb einer Börse
nach § 4 BörsG anzugleichen.

– Die Amtszeit des Börsenrates sei in § 13 Abs. 1 BörsG
nicht auf drei Jahre festzuschreiben, sondern lediglich
entsprechend den Regelungen zur Amtszeit von Auf-
sichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft gemäß
§ 102 Abs. 1 des Aktiengesetzes auf eine Höchstdauer
von drei Jahren zu begrenzen, um eine Flexibilisierung
v. a. für sich rasch entwickelnde Börsen zu erreichen.

– Artikel 37 der Finanzmarktrichtlinie entsprechend seien
die Regelungen zur Leitung einer Börse im § 15 BörsG
um Anzeigepflichten zu ergänzen, die den Pflichten des

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4899

Börsenträgers bei Stellung des Erlaubnisantrages zum
Betrieb einer Börse nach § 4 BörsG entsprechen.

– Der Katalog des § 17 Abs. 1 BörsG, nach dem eine Ge-
bührenordnung die Erhebung von Gebühren und die Er-
stattung von Auslagen vorsehen kann, sei um die Bear-
beitung von Mistradeanträgen zu erweitern, um einen
Anreiz zu schaffen, dass Market-Maker zur Verbesse-
rung der Qualität des Börsenpreises ihre Quotierung bes-
ser überwachen und ihre EDV-Systeme entsprechend
aufrüsten.

– Börsen sei durch eine Ergänzung des § 19 Abs. 2 BörsG
zu ermöglichen, Unternehmen mit besonderen Aufgaben
zur Teilnahme am Handel an Warenbörsen gemäß Bör-
senordnung zuzulassen, damit Auction Offices im Auf-
trag und für Rechnung der Übertragungsnetzbetreiber
noch freie Übertragungskapazitäten für den internationa-
len Stromgroßhandel nach Abschluss des Börsenhandels
verkaufen können. Da allerdings noch keine abschlie-
ßende Entscheidung, wie das Vorhaben im Einzelnen
umgesetzt wird, vorliege, sei es sinnvoll, eine Ermächti-
gung einzuführen.

– Die Meldepflicht der Geschäftsführung der Börse bezüg-
lich des aktuellen Verzeichnisses der an der Börse zuge-
lassenen Handelsteilnehmer sei mit einer entsprechen-
den Ergänzung des § 19 Abs. 11 BörsG auf elektronisch
verarbeitbare Datenträger zu beschränken, um den Ar-
beitsaufwand bei der Börse und der Börsenaufsichtsbe-
hörde zu reduzieren.

– Der § 27 Abs. 1 Satz 3 BörsG sei für eine Legaldefini-
tion für die Personen, die berechtigt sein sollen, für einen
Skontroführer bei der Skontroführung zu handeln, zu
nutzen. Dies sei vor dem Hintergrund der für § 3 Abs. 4
Satz 1 BörsG erforderlichen Aufnahme dieser Personen-
gruppe in die Legaldefinition der Handelsteilnehmer zu
sehen. Dadurch solle die Ahndung von Pflichtverstößen
solcher Personen durch den Sanktionsausschuss nach
§ 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG ermöglicht werden.

– Die Vermittlung und der Abschluss von Börsengeschäf-
ten in den zur Skontroführung zugewiesenen Finanzin-
strumenten sei mit in die Pflichten des Skontroführers in
§ 28 Abs. 1 BörsG aufzunehmen, um die das Berufsbild
des Skontroführers charakterisierenden Aufgaben der
Vermittlung und des Abschlusses von Börsengeschäften
– entsprechend der bisherigen Regelung – im Börsenge-
setz zu verankern.

– Gemäß der Zielrichtung des Artikels 44 Abs. 1 der Fi-
nanzmarktrichtlinie sei es nicht der Träger der Wertpa-
pierbörse, sondern die Wertpapierbörse selbst, die die im
§ 30 Abs. 1 Satz 1 BörsG genannten Veröffentlichungs-
pflichten wahrzunehmen habe. Eine entsprechende Än-
derung der Rechtsnorm sei vorzunehmen.

– Zu den im § 30 Abs. 1 Satz 1 BörsG genannten Veröf-
fentlichungspflichten bezüglich des Preises müsse alter-
nativ zum dazu genannten handelbaren Volumen das
bestehende Handelsinteresse veröffentlicht werden, um
diese börsengesetzliche Vorschrift an die für multilate-
rale Handelssysteme vorgesehene Regelung des § 31g
WpHG anzupassen. Dies sei erforderlich, um der Rege-
lungsintention der Finanzmarktrichtlinie gerecht zu wer-
den, für regulierte Märkte und für multilaterale Handels-

systeme vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zu
schaffen. Außerdem entspreche es den Anforderungen,
die im Anhang II der Durchführungsverordnung zur
Finanzmarktrichtlinie für zu veröffentlichende Informa-
tionen zum Modell des geschlossenen Orderbuchs im
Skontroführerhandel vorgegeben werden.

– Auf den Betrieb des Freiverkehrs nach § 48 BörsG seien
alle Vorschriften des Börsengesetzes aber nicht die Vor-
schriften des Wertpapierhandelsgesetzes über die Orga-
nisationspflichten für den Betrieb eines multilateralen
Handelssystems anzuwenden, da sich der Freiverkehr
zum einen grundlegend von anderen am Markt auftreten-
den MTF unterscheiden würde und zum anderen auf
Grund seiner Zulassung an einer öffentlich-rechtlichen
Börse in die Börse integriert und damit Bestandteil der
Börsenselbstverwaltung sei. Hieraus folge zum einen,
dass der Freiverkehr der Aufsicht durch die zuständige
Länderaufsichtsbehörde sowie der Handelsüberwachung
unterliegt, aber zum anderen auch, dass die festgestellten
Preise Börsenpreise im Sinne des Börsengesetzes sind.
Der Freiverkehr unterliege damit umfassenden Organi-
sationsvorschriften.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzge-
bungsverfahrens sicherzustellen, dass die in § 50 Abs. 2
BörsG vorgesehene Bußgeldbewehrung von Maßnah-
men der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 4 Satz 1, 4
Nr. 1 sowie Satz 5 BörsG auf entsprechende Maßnahmen
der Handelsüberwachungsstelle nach § 7 Abs. 3 BörsG in
Verbindung mit den vorstehend genannten Vorschriften
erstreckt wird. Diese Erweiterung der Bußgeldregelung
diene der besseren Durchsetzung von Befugnissen der
Handelsüberwachungsstelle. Dadurch werde unter Be-
rücksichtigung praktischer Erfahrungen und Erforder-
nisse ein Gleichklang mit der Bußgeldbewehrung ent-
sprechender Maßnahmen der Börsenaufsichtsbehörde
hergestellt.

– Handelsbuchpositionen, die nicht mit Beteiligungs-
absicht gehalten werden, seien nicht mit in den Beteili-
gungsbegriff des § 10 Abs. 6 KWG einzubeziehen. Da
Handelsbuchpositionen im Allgemeinen kurzfristig
liquidierbar sind, stehe ein solcher Abzug vom Kern-
kapital in keinem Verhältnis zum Risiko. Die Risiken
des Handelsbuches würden bereits umfassend durch
Marktrisikoregeln erfasst. Die besondere Anzeigepflicht
sei daher unnötig. Außerdem führe dies zu einer ständi-
gen Anpassung der an den Eigenmitteln orientierten
Kreditgrenze. Dies sei nicht sachgerecht und führe zu
erheblichen praktischen Problemen. Die Streichung sei
daher ein sinnvoller Beitrag zur Deregulierung.

– Die in § 2 Abs. 10 KWG neu eingeführte Legaldefinition
„vertraglich gebundener Vermittler“ sei im gesamten
Gesetzestext durchgängig zu verwenden und § 24a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG entsprechend redaktionell zu
ändern.

– Es sei in § 25a Abs. 1 Satz 1 KWG klarzustellen, dass
die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nicht
nur nach dem Gesichtspunkt der Einhaltung gesetzlicher
Vorschriften sondern auch nach betriebswirtschaftlichen
Notwendigkeiten zu beurteilen ist.

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– Die Vorkehrungen, die ein Institut gemäß § 25a Abs. 2
Satz 1 KWG bei Auslagerung von Aktivitäten und Pro-
zessen auf ein anderes Unternehmen treffen muss, um
übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden, seien auf
Auslagerungen auf ein anderes Unternehmen außerhalb
der Institutsgruppe oder der Unternehmensgruppe, des-
sen Mutterunternehmen der konsolidierten Aufsicht im
Sinne der Richtlinie 2002/87/EG unterliegt, zu be-
grenzen. Dies entspreche dem Rundschreiben 11/2001
des damaligen Bundesaufsichtsamts für das Kreditwe-
sen, das für Auslagerungen innerhalb von Institutsgrup-
pen Erleichterungen gewährt hat, da in diesem Fall er-
weiterte Kontrollmöglichkeiten bestehen würden und es
insoweit vor allem ein einheitliches Risikomanagement
gebe. Besondere Anforderungen an den Vertrag seien
entbehrlich, wenn ein einheitliches Risikomanagement
besteht.

– Außerdem seien die Vorkehrungen gemäß § 25a Abs. 2
Satz 1 KWG nur auf die Auslagerung von Aktivitäten
und Prozessen zu beziehen, die für die Durchführung
von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen, nicht
aber für die Durchführung von sonstigen institutstypi-
schen Dienstleistungen wesentlich seien. Der Begriff
„sonstige institutstypische Dienstleistungen“ sei einer-
seits unklar, was zu entsprechenden Auslegungsun-
sicherheiten führen würde. Andererseits läge ein Wer-
tungswiderspruch darin, dass „sonstige institutstypische
Dienstleistungen“ nicht erlaubnispflichtig, sondern ge-
mäß § 24a Abs. 1 Nr. 9 KWG in Verbindung mit § 11
AnzV der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht und der Deutschen Bundesbank lediglich anzuzei-
gen sind und somit keiner materiellen Aufsicht unterlie-
gen, dagegen aber nur unter engen Voraussetzungen
ausgelagert werden dürfen. Was die Bank grundsätzlich
ohne weiteres selbst an Dienstleistungen erbringen darf,
solle sie auch ohne übermäßige Restriktionen von Drit-
ten erbringen lassen dürfen. Ein ausreichendes Korrektiv
liege im Erfordernis einer ordnungsgemäßen Geschäfts-
organisation nach § 25a Abs. 1 KWG, das in jedem Fall
zu beachten sei.

– Der Bundesrat bittet, zunächst eine Harmonisierung des
europäischen Auslagerungsrechts herbeizuführen, bevor
eine dem § 25a Abs. 2 Satz 6 KWG entsprechende natio-
nale Regelung getroffen werde, die die Kontrollmöglich-
keiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit
Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder einem Drittstaat regelt. Es sei nicht klar ersichtlich,
welche Vorschrift im Richtlinienwerk durch die gesetz-
liche Anordnung von Prüfungsrechten im EU-Ausland
umgesetzt werden soll. Der Gesetzentwurf setze viel-
mehr die bisherige Verwaltungspraxis der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht um.

– Eine bereits begonnene bankaufsichtliche Behandlung
des aktivischen Unterschiedsbetrages in Form des Ab-
zugs zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungs-
kapital und ein jährlich um mindestens ein Zehntel ab-
nehmender Betrag nach § 10a Abs. 6 Satz 10 KWG solle
unverändert fortgesetzt werden dürfen, falls zum Zeit-
punkt der Umstellung der Ermittlung der zusammen-
gefassten Eigenmittelausstattung von den bankaufsicht-
lichen Aggregationsverfahren nach § 10a Abs. 6 KWG

auf das handelsrechtliche Konzernabschlussverfahren
nach § 10a Abs. 7 KWG bei Beteiligungen, die bis zu
diesem Zeitpunkt erworben wurden, ein aktivischer Un-
terschiedsbetrag im Sinne von § 10a Abs. 6 Satz 9 KWG
besteht. Alternativ könne an die Stelle des aktivischen
Unterschiedsbetrages auch der Geschäfts- oder Firmen-
wert treten, wobei der Abzug dann ausschließlich vom
Kernkapital zu erfolgen habe. Dies solle zur Vermeidung
des mit dieser Bestimmung im Einzelfall verbundenen
Umstellungsaufwandes mit Wirkung vom 1. Januar 2007
in Kraft treten.

– Zur Behebung eines redaktionellen Fehlers sei in § 9
Abs. 2 Nr. 1 BörsZulV das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Geschäftsführung“ zu ersetzen.

– Auf Grund der Aufhebung des § 49 BörsZulV durch Ar-
tikel 9 Nr. 10 dieses Gesetzes sei § 48 Abs. 1 Satz 2
BörsZulV dahingehend zu ändern, dass Firma und Sitz
der Antragsteller sowie Art und Betrag der zuzulassen-
den Wertpapiere angeben werden müssen.

IV. Anhörung

Der Finanzausschuss hat in der 51. Sitzung am 7. März
2007 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Bayerische Börse AG
– Börse Stuttgart AG
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
– Bundesverband der Wertpapierfirmen an den deutschen

Börsen e. V.
– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
– Derivate Forum
– Deutsche Bank AG
– Deutsche Börse, Dr. Cord Gebhardt
– Deutsche Bundesbank
– Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V.
– Deutsches Aktieninstitut
– Dr. Christian Waigel, GSK Gassner Stockmann & Kolle-

gen, München
– Dr. Ines Zenke, Becker Büttner Held, Berlin
– Edmund Pelikan Kompetenz GmbH & Co. KG, Edmund

Pelikan
– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

e. V.
– Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Humboldt-Univer-

sität zu Berlin
– Prof. Dr. Peter Gomber, Johann Wolfgang Goethe-Uni-

versität, Frankfurt am Main
– Prof. Thomas Möllers, Universität Augsburg
– Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.
– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.
– Verband der Elektrizitätswirtschaft – VDEW – e. V.
– Verbraucherzentrale Bundesverband, Dorothea Kleiner
– VGF Verband Geschlossene Fonds e. V.
– VuV – Verband unabhängiger Vermögensverwalter

Deutschland e. V.
– Zentraler Kreditausschuss.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4899

V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf am 28. März
2007 in seiner 55. Sitzung beraten und empfiehlt mit der
Mehrheit der Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der
Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD sowie der Änderungsanträge der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzuneh-
men. Darüber hinaus empfiehlt der Rechtsausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CDU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 33. Sitzung am 28. März 2007
beraten und empfiehlt mit der Mehrheit der Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
den Gesetzentwurf in der Fassung der angenommenen Än-
derungsanträge anzunehmen. Darüber hinaus empfiehlt der
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sit-
zung am 28. März 2007 beraten und empfiehlt mit der
Mehrheit der Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung der Änderungsanträge der Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und SPD sowie der Änderungsanträge
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN anzunehmen. Bezüglich der Gegenäußerung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates
empfiehlt der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz Kenntnisnahme.

VI. Empfehlung des federführenden Ausschusses

A. Allgemeiner Teil

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.,
den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss geänderten
Fassung anzunehmen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD führten aus, der
Deutsche Bundestag schließe mit der Umsetzung der Fi-
nanzmarktrichtlinie nach den bereits erfolgten Umsetzun-
gen der Marktmissbrauchsrichtlinie, der Prospektrichtlinie,
der Übernahmerichtlinie und der Transparenzrichtlinie die
Umsetzung des europäischen Aktionsplans für Finanz-
dienstleistungen (FSAP) für den Wertpapierbereich ab. Da-
mit seien nach der bereits erfolgten Umsetzung der Eigen-
kapitalvorschriften für Banken (Basel II) und der sich noch
im parlamentarischen Beratungsverfahren befindlichen
Versicherungsvermittlungsrichtlinie nun auch die Regelun-
gen des Wertpapierhandels EU-weit harmonisiert. Ein frist-

gerechtes Inkrafttreten zum 1. November 2007 sei somit ge-
währleistet. Auch habe man – wie im Koalitionsvertrag
vereinbart – weitgehend dem Grundsatz der 1:1-Umsetzung
von EU-Richtlinien in nationales Recht entsprochen.

Im weiteren Verlauf der Ausschusserörterungen hoben die
Koalitionsfraktionen hervor, dass mit dieser Umsetzung ins-
besondere auch der Schutz der Anleger verbessert werde.
Besonders hervorzuheben sei, dass die Anbieter von
Finanzmarktprodukten hinsichtlich der Kunden zwischen
professionellen und privaten Anlegern zu differenzieren
hätten. Die Informationspflichten gegenüber den Anlegern
würden insbesondere bezüglich der Höhe von Provisionen
erheblich ausgeweitet. Die Dokumentation jedes Geschäfts-
vorgangs sei verpflichtend und dem Kunden werde die Aus-
führung seines Auftrages aufgrund der so genannten Best-
Execution-Regel gewährleistet und auf unbürokratische
Weise transparent gemacht. Insbesondere für Kleinanleger
stelle dies eine erhebliche Verbesserung dar. Im Übrigen ge-
winne der Finanzplatz Deutschland in seiner Gesamtheit
deutlich an Attraktivität.

Mit Blick auf die erhebliche Zahl der Änderungsanträge
wiesen die Koalitionsfraktionen darauf hin, dass es sich
ganz überwiegend um redaktionelle Änderungen am Ge-
setzentwurf handele und ferner zahlreiche Anregungen des
Bundesrates aufgegriffen würden.

Die Koalitionsfraktionen hoben hervor, dass als wesentliche
inhaltliche Änderung des Gesetzentwurfs künftig Aktien
vertretende Zertifikate in die Vorschriften zur Vor- und
Nachhandelstransparenz aufgenommen werden. Die Einbe-
ziehung von Aktien vertretenden Zertifikaten, die eine Zu-
lassung zu einem organisierten Markt haben, sei erforder-
lich, da in der Praxis diese, durch eine Zweitverbriefung
entstandenen Wertpapiere an Stelle von Aktien gehandelt
werden. In der Handelspraxis würden Aktien und Aktien
vertretende Zertifikate gleich behandelt.

Im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds, die nicht in
die Finanzmarktrichtlinie einbezogen seien, und dem stän-
dig wachsenden Markt für Zertifikate wiesen die Koali-
tionsfraktionen darauf hin, dass Handlungsbedarf insoweit
bestehe, wie Finanzprodukte vertrieben werden, bei denen
Einzelfälle nahe legten, dass nicht immer allen Seiten voll-
ständige Informationen zu dem Geschäft vorliegen. Die Ko-
alitionsfraktionen stellten in Aussicht, sich mit dem Vertrieb
von geschlossenen Fonds und dem Handel von Zertifikaten
zu einem späteren Zeitpunkt gesondert zu beschäftigen.
Neuregelungen zu Vertriebswegen und Aspekte vertriebsbe-
gleitender Dokumentation seien hierbei zu erörtern, wobei
es gerechtfertigt erscheine, für anders geartete Finanzpro-
dukte, wie z. B. geschlossene Fonds, andere Vorschriften
zur Geltung zu bringen.

Die Fraktion der FDP begrüßte die weitgehend strikte Ein-
haltung des Grundsatzes der 1:1-Umsetzung. Bezüglich der
Umsetzungsfristen hätte man jedoch eine stärkere Einfluss-
nahme der deutschen EU-Ratspräsidentschaft in Richtung
einer Verlängerung der Umsetzungsfrist erwartet. Die Frak-
tion der FDP merkte positiv an, grundsätzlich sei durch den
Gesetzentwurf nicht mit radikalen Marktveränderungen ins-
besondere bezüglich der Investmentfonds und der geschlos-
senen Fonds zu rechnen. Auch werde im Gesetzentwurf der
Bundesregierung die Festlegung auf einen engen Aktien-
begriff statt einer Ausweitung des Regelungsbereiches auf

Drucksache 16/4899 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Aktien vertretende Zertifikate als sinnvoll erachtet. Aus die-
sem Grunde sei der von den Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Änderungs-
antrag, der die Einbeziehung von Aktien vertretenden Zer-
tifikaten vorsehe, abzulehnen. Vielmehr sei der Markt
dahingehend zu beobachten, ob Umgehungstatbestände ent-
stehen, um für solche Fälle gegebenenfalls nachsteuern zu
können.

Auch die Fraktion DIE LINKE. begrüßte generell den mit
dem Umsetzungsgesetz verbundenen verbesserten Anleger-
schutz. Dennoch weise der Entwurf erhebliche Mängel auf,
die auch durch die vorgelegten Änderungen nicht beseitigt
würden. Zum einen spare der Gesetzentwurf durch den ge-
wählten Wertpapierbegriff den Handel mit Anteilen an ge-
schlossenen Fonds aus, womit versäumt werde, den proble-
matischen Bereich des grauen Kapitalmarktes zu regulieren
und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht zu unterwerfen. Des Weiteren unterlägen freie
Fondsvermittler nicht dem Anwendungsbereich des Geset-
zes, was zur Folge habe, dass für gleiche Produkte – abhän-
gig vom Vertriebsweg – unterschiedliche Anlegerschutz-
klauseln zur Geltung kommen. Ferner werde den Vorgaben
der Richtlinie bezüglich der Warnpflicht mit den vom Ge-
setzentwurf vorgesehenen Hinweisen nur unzureichend ent-
sprochen. Darüber hinaus greife die bestehende Verjäh-
rungsfrist für Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter
Beratung zu kurz, da der Schaden oftmals erst nach Ablauf
der Frist offenkundig werde. Schließlich müsse bezüglich
der Beweispflicht für fehlerhafte Beratung eine vernünfti-
gere Lösung gefunden werden, als diese dem Geschädigten
zuzuweisen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte
grundsätzlich das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
als einen wichtigen Schritt für den Anlegerschutz. Der Ge-
setzentwurf der Bundesregierung werde jedoch dem An-
spruch eines umfassenden Anlegerschutzes, wie er durch
die Richtlinie formuliert werde, nicht gerecht. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte einen Entschließungs-
antrag vor, in dem sie kritisierte, dass sich die Bundesregie-
rung bei der Umsetzung der Richtlinie stärker an den Inte-
ressen der Anbieter orientiere. Für nicht ausreichend werde
erachtet, dass im Umsetzungsgesetz lediglich von Informa-
tionen statt, wie in der Finanzmarktrichtlinie, von Warnun-
gen für den Kunden die Rede sei. Es werde von dem Grund-
satz der 1:1-Umsetzung insoweit abgewichen, als man hin-
ter der Richtlinie zurückbleibe, obwohl in der Rechtspraxis
an anderer Stelle durchaus – anders als vom Bundesministe-
rium der Finanzen dargestellt – Warnhinweise üblich seien.
Auch werde es als sinnvoll erachtet, dem Petitum des Bun-
desrates zu entsprechen, die Handlungsmöglichkeit der
Aufsichtsbehörden um die Möglichkeit zu erweitern, Ge-
bühren für die Rückabwicklung von Mistrades zu erheben.
Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb gleiche
Finanzmarktprodukte je nach Wahl des Vertriebsweges
unterschiedliche Anlegerschutzstandards nach sich ziehen.
Da dies weder für Anleger noch für Anbieter von Fonds
nachvollziehbar sei, sei es sinnvoll, freie Fondsvermittler
ebenfalls in den Geltungsbereich des Finanzmarktrichtlinie-
Umsetzungsgesetzes einzubeziehen. Zur Frage der Ver-
jährungsfristen äußerte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Unverständnis darüber, dass diese Sondernorm,
die vor dem alten Rechtshintergrund der wesentlich länge-

ren Verjährungsfristen des BGB eingeführt worden sei, wei-
terhin Bestand haben soll. Im Sinne des Anlegerschutzes sei
diese Ausnahme, gemäß der es nicht auf die subjektive
Kenntnisnahme des Schadens, sondern auf den objektiven
Eintritt des Schadens ankomme, zu streichen. Zum Bereich
der geschlossenen Fonds legte die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN in ihrem Entschließungsantrag dar, dass
diese einer verstärkten Kontrolle durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen müssten, wo-
bei die Besonderheiten der Branche bei einer verstärkten
Regulierung angemessen zu berücksichtigen seien. Die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte jedoch die
Absichtserklärung der Koalitionsfraktionen, den Bereich
der geschlossenen Fonds und der Zertifikate sowie auch den
Bereich der Strombörse EEX gesondert zu regeln.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte in diesem
Zusammenhang auch einzelne Änderungsanträge vor. Diese
bezogen sich auf die Änderung der Hinweispflicht, auf die
Erhebung von Gebühren für die Rückabwicklung von
Mistrades sowie auf die Streichung der Ausnahmeregelung
für Investmentfondsvermittler. Diesen Änderungsanträgen
wollten die Koalitionsfraktionen nicht beitreten, da dies den
Regelungsbereich der Richtlinie überschreite. Alle drei Än-
derungsanträge wurden mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt. Der Entschließungsantrag wurde mit der Mehrheit der
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Breiten Raum in der abschließenden Ausschussberatung
nahm die Frage des Übergangs von Schadensersatz-
ansprüchen gegen einen Dritten auf die Entschädigungsein-
richtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) ein.
Die Fraktion der FDP hat hierzu einen Änderungsantrag
vorgelegt, in dem sie darauf hinwies, dass die geltende Fas-
sung des § 5 Abs. 5 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes (EAEG) lediglich einen Übergang
von Ansprüchen des Berechtigten gegen das Institut für den
Fall vorsehe, dass die Entschädigungseinrichtung den Ent-
schädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt. Die durch
die Entschädigungseinrichtung im Schadensfall zu leistende
Entschädigung diene nicht der Entlastung eines Schädigers.
Die Zahlung solle allein dem geschädigten Anleger zugute
kommen. Es sei daher geboten, in dem Umfang, in welchem
der Berechtigte durch die Entschädigungseinrichtung ent-
schädigt wurde, etwaige Schadensersatzansprüche des Be-
rechtigten gegen Dritte auf die Entschädigungseinrichtung
übergehen zu lassen. In diesem Zusammenfang verwies die
Fraktion der FDP auf eine Ausarbeitung der Wissenschaftli-
chen Dienste des Deutschen Bundestages, wonach es recht-
lich grundsätzlich möglich wäre, dass die EdW die Auszah-
lung des Erstattungsbetrages an den Anleger von der
Abtretung aller Ansprüche des Anlegers an die EdW abhän-
gig macht. Diese Vorgehensweise sei jedoch im geltenden
Gesetz (EAEG) nicht vorgesehen, werde aber mit dem vor-
gelegten Änderungsantrag ermöglicht.

Die Koalitionsfraktionen äußerten für dieses Änderungsbe-
gehren grundsätzliches Verständnis. Dennoch hätten sie sich
nach eingehender Diskussion, auch unter Einbeziehung der
Dringlichkeit einer Regulierung, gegen die Berücksichti-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/4899

gung im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren entschie-
den. Es sei zu vermeiden, das Finanzmarktrichtlinie-Umset-
zungsgesetz entgegen dem Grundsatz der 1:1-Umsetzung
mit weiteren Regelungen zu überfrachten. Mit Blick auf den
aktuellen Schadensfall der EdW, der durch den Entschädi-
gungsfall der Phoenix Kapitaldienst GmbH ausgelöst
wurde, sei einem in sich abgestimmten, strukturierten Ver-
fahren nach sorgfältiger Aufarbeitung des Gesamtkomple-
xes der Vorzug zu geben. Der Ausschuss habe hierzu bereits
mit der Durchführung einer nichtöffentlichen Anhörung am
28. Februar 2007 einen Anfang gemacht. Hierbei sei man
sich durchaus der Tatsache bewusst, dass bereits heute Fi-
nanzdienstleister ihren Sitz ins Ausland verlegen, um sich
der Haftung und der Umlage der Entschädigungseinrichtung
der Wertpapierhandelsunternehmen zu entziehen. Im Übri-
gen könnten im konkreten Entschädigungsfall Phoenix Ka-
pitaldienst GmbH mit der Zustimmung und Mitwirkung der
Anleger – wovon faktisch ausgegangen werden könne – die
Ansprüche gegen Dritte auf die EdW übergehen bzw. von
dieser gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Fraktion der FDP zeigte sich über diese Haltung der
Koalitionsfraktionen überrascht. Vor dem Hintergrund, dass
das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz dazu genutzt
werde, Änderungen zur Basel-II-Umsetzung und zum Geld-
wäschebekämpfungsgesetz nachträglich vorzunehmen, sei
es nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch die vorge-
schlagene und dringliche Änderung des EAEG erfolgen
könne. Würde der Änderungsantrag der Fraktion der FDP
abgelehnt, so hätte die EdW keine Möglichkeit, Schadenser-
satzforderungen gegenüber Dritten geltend zu machen. Dies
könnte aber die 760 Wertpapierhandelsunternehmen, die
Sonderbeiträge zu erbringen hätten, wenigstens teilweise
entlasten, was mit Blick auf die Schadenssumme in Höhe
von 180 Mio. Euro von erheblichem Gewicht sei. Zwar be-
stehe Einigkeit darüber, dass man sich grundsätzlich mit
dem System der Einlagensicherung auseinandersetzen
müsse, hier gehe es jedoch darum, kurzfristig zu handeln
und sofort eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Die Bundesregierung hat hierzu auf Nachfrage der Koali-
tionsfraktionen dargelegt, dass für deutsche Entschädi-
gungseinrichtungen der Grundsatz niedriger Beiträge bei
hohen Nachschusspflichten im Schadensfall gelte. Die
Höhe der Sonderbeiträge bemesse sich an der Leistungs-
fähigkeit der Unternehmen und sei bei anderen Entschädi-
gungseinrichtungen nach geltender Rechtsprechung auf
höchstens 25 Prozent des Jahresgewinns begrenzt. Im Er-
gebnis sei der Schadensfall Phoenix Kapitaldienst GmbH
auf Grundlage des geltenden Rechts zu lösen. Die Koali-
tionsfraktionen kündigten an, zur Gesamtproblematik bei
Entschädigungseinrichtungen die Beratung im Ausschuss
kurzfristig fortsetzen zu wollen.

Vor diesem Hintergrund wurde der Änderungsantrag der
Fraktion der FDP mit der Mehrheit der Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Zum Themenbereich der Berufshaftpflichtversicherung für
Finanzvermittler hat die Fraktion der FDP einen Ände-
rungsantrag vorgelegt, mit dem Möglichkeiten zur Haf-
tungsbegrenzung beispielsweise durch marktübliche Haf-

tungsausschlüsse oder durch branchenübliche Selbstbehalte
vorzusehen seien. Dagegen führe die derzeitige Regelung
dazu, dass Versicherer trotz ihres grundsätzlichen Ge-
schäftsinteresses nicht zu entsprechenden Angeboten bereit
seien. Die Koalitionsfraktionen entgegneten hierauf, dass
sie eine dezidierte gesetzliche Begleitung hier nicht für
erforderlich erachteten und nicht jedes Produkt am Markt
minutiöser Vorgaben bedürfe. Der Änderungsantrag der
Fraktion der FDP wurde mit der Mehrheit der Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. sowie
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der an-
tragstellenden Fraktion der FDP abgelehnt.

Des Weiteren haben die Koalitionsfraktionen angekündigt,
sich mit den Erfahrungen beim Betrieb und bei der Aufsicht
von Strombörsen auseinandersetzen zu wollen, wiesen je-
doch darauf hin, dass eine Einbeziehung dieses Bereichs in
das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz nicht gerecht-
fertigt sei. Die Koalitionsfraktionen hätten bereits durch die
Änderung der Definition von Warenbörsen in § 2 Abs. 3 des
Börsengesetzes dafür Sorge getragen, dass nicht nur Emis-
sionszertifikate und hierauf bezogene Termingeschäfte,
sondern auch andere, warenbezogene Wirtschaftsgüter und
volkswirtschaftlich bedeutsame Variablen wie etwa Fracht-
sätze oder Klimavariablen entsprechend den europäischen
Vorgaben ausdrücklich zum Handel an Warenbörsen zuge-
lassen sind. Weitergehende Regelungen sollen durch eine
generelle Überarbeitung der Regulierungsvorschriften für
den Energiemarkt unter Einbeziehung von Finanz-, Wirt-
schafts- und Verbraucherschutzpolitikern getroffen werden.

Die Koalitionsfraktionen machten außerdem deutlich, dass
sie entschlossen seien, die Aufsicht über die multilateralen
Handelsplattformen, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, an
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu über-
tragen. Man sei sich bewusst, dass eine Rechtszersplitterung
in Deutschland vermieden und Regelungen gefunden wer-
den sollten, die den Finanzmarkt Deutschland stärken. Hier-
bei werde nicht verkannt, dass bereits jetzt börsenähnliche
Einrichtungen durch die Börsenaufsichtsbehörden der Län-
der überwacht werden und Defizite in der Aufsicht keines-
falls festzustellen sind. Im Hinblick auf den Koalitions-
vertrag, wonach noch in dieser Legislaturperiode „die
Börsenaufsicht […] in Abstimmung mit den Ländern zu-
gunsten einer einheitlichen Aufsicht zu reformieren“ sei und
auf die seit wenigen Wochen arbeitende Kommission von
Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-
Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II),
die sich auch des Themas der Neustrukturierung der Bör-
senaufsicht angenommen habe, seien ebenso andere Auf-
sichtsstrukturen über multilaterale Handelsplattformen
denkbar.

Auf Nachfrage der Fraktion der CDU/CSU nach der Reich-
weite der Einbeziehung von sog. Family Offices in den Auf-
sichtsbereich des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgeset-
zes wurde von der Bundesregierung bestätigt, dass es keine
Änderung der bestehenden Rechtslage nach § 2 Abs. 3 Nr. 6
WpHG gebe. Es sei geltende Rechtslage, dass, sobald au-
ßenstehende Dritte mit der Vermögensverwaltung betraut
werden, dies unter den Rechtstatbestand der Finanzportfo-
lioverwaltung falle und damit erlaubnispflichtig durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist.

Drucksache 16/4899 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B. Einzelbegründung

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandels-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu Buchstabe e (§ 32a)

Folgeänderung zu Nummer 19.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe e1 (§ 2 Abs. 2c)

Mit der klarstellenden Regelung wird einem Anliegen des
Bundesrates Rechnung getragen.

Der Wortlaut der Formulierung entspricht Artikel 2 Nr. 1 der
EU-Durchführungsverordnung zur EU-Finanzmarktricht-
linie (Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). Das WpHG verwen-
det an mehreren Stellen den Begriff „Ware“ oder „Waren-
derivate“, z. B. in § 20a Abs. 4 WpHG. Um den für den
Anwendungsbereich der EU-Finanzmarktrichtlinie in Arti-
kel 2 Nr. 1 der EU-Durchführungsverordnung zur EU-
Finanzmarktrichtlinie (Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) ein-
geführten Warenbegriff einheitlich auf das gesamte WpHG
anzuwenden, ist es erforderlich, diesen auch im WpHG zu
verankern. Auf diese Weise wird eine einheitliche kapital-
marktrechtliche Auslegung des Warenbegriffs sichergestellt.

Zu Buchstabe f (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8)

Die Änderung dient der redaktionellen Angleichung der De-
finition des multilateralen Handelssystems an den Begriff
des organisierten Marktes in § 2 Abs. 5 WpHG. Die Formu-
lierungen der Definitionen des Begriffs des geregelten
Marktes in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 14 und des multilateralen
Handelssystems in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 15 der EU-Finanz-
marktrichtlinie sind insoweit ebenfalls identisch. Zur Ver-
meidung einer unterschiedlichen Interpretation der Bestim-
mungen war daher eine Angleichung erforderlich. Die
Änderung hat keine inhaltlichen Auswirkungen.

Zu Buchstabe f (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9)

Die durch die Änderung gewählte alternative Formulierung
entspricht dem Wortlaut des Artikels 52 zweiter Unterabs.
der EU-Durchführungsrichtlinie und der Paralleldefinition
in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a – neu – KWG des Entwurfs.

Zu Buchstabe h (§ 2 Abs. 5)

Die Änderung dient der redaktionellen Angleichung der
Definition des organisierten Marktes an den in § 2 Abs. 1
BörsG festgelegten Börsenbegriff und damit einer einheit-
lichen Umsetzung des Begriffs des geregelten Marktes im
Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 14 der EU-Finanzmarktricht-
linie. Die Änderung hat keine inhaltlichen Auswirkungen.

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 und 12)

Die Änderungen dienen der Beseitigung eines Redaktions-
versehens. Es soll in der Ausnahmevorschrift nicht auf das

Diskontgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG, son-
dern auf das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
KWG Bezug genommen werden. Gleichlautenden Ände-
rungen werden in den parallelen Ausnahmen nach dem
Kreditwesengesetz vorgenommen.

Zu Buchstabe c (§ 2a Abs. 3)

Redaktionelle Änderung, die teilweise dem Petitum des
Bundesrates entspricht. Die vom Bundesrat vorgeschlagene
Streichung des § 33c wurde vorgenommen. Die Änderung
in §31c wurde nicht vorgenommen, da Artikel 66 der Richt-
linie über Märkte für Finanzinstrumente den Artikel 22, der
in § 31c WpHG-E umgesetzt ist, nicht für anwendbar er-
klärt.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a1 (§ 4 Abs. 5 Satz 4)

§ 4 Abs. 5 Satz 4 WpHG regelt die Befugnisse der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Ver-
hältnis zur Staatsanwaltschaft, soweit es um die Erfüllung
von Ersuchen ausländischer Stellen an die BaFin nach § 7
Abs. 2 oder Abs. 7 WpHG geht. Bereits bislang konnte die
BaFin ausländischen Stellen die Teilnahme an ihren Unter-
suchungen gestatten. Durch die Umstrukturierung des § 7
ist diese Befugnis nunmehr in § 7 Abs. 2b Satz 1 – neu – des
Wertpapierhandelsgesetzes geregelt. Der Verweis ist daher
entsprechend anzupassen. Inhaltliche Änderungen sind da-
mit nicht verbunden.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a (§ 7 Abs. 1 Satz 2)

Mit der Änderung wird einem Petitum des Bundesrates ent-
sprochen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WpHG nimmt die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Überwa-
chungsaufgaben des Börsengesetzes im Rahmen der inter-
nationalen Zusammenarbeit wahr. Nach der innerstaatlichen
Zuständigkeitsregelung hat die Bundesanstalt hinsichtlich
der Durchführung des Börsengesetzes keine Kompetenzen
als Aufsichtsbehörde.

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Bundesan-
stalt lediglich die als Behörde zu benennende Kontaktstelle
für die internationale Zusammenarbeit ist, nicht aber die er-
mittelnde Behörde für Aufgaben, die ihr im Rahmen der na-
tionalen Aufsichtstätigkeit nicht zustehen.

Zu Nummer 121 (§ 16b Abs.1 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der Ersetzung des amtlichen Marktes und des gere-
gelten Marktes durch den regulierten Markt.

Zu Nummer 14 (§ 20a)

Nummer 14 enthält unter Buchstabe b eine zusätzliche
redaktionelle Anpassung eines Verweises in § 20a Abs. 4
WpHG aufgrund der Verschiebung der bisherigen Vorschrift
des § 63 Abs. 2 BörsG nach § 51 BörsG.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/4899

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a (§ 31 Abs. 1 Nr. 2)

Redaktionelle Anpassung des Verweises.

Zu Buchstabe b (§ 31 Abs. 2 Satz 3 und 4)

Die Änderung in Satz 3 entspricht einem Petitum des Bun-
desrates. Es wird klargestellt, dass die Regelungen des
§ 124 des Investmentgesetzes und des § 15 des Wertpapier-
prospektgesetzes neben den Bestimmungen des § 31 Abs. 2
Satz 1 und 2 WpHG Anwendung finden.

Die Änderung in Satz 4 entspricht einem Petitum des Bun-
desrates. Satz 4 regelt besondere Anforderungen an allge-
meine Empfehlungen für eine bestimmte Anlageentschei-
dung. Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde eine
Untergliederung in die Nummern 1 und 2 eingeführt. Die
gemäß der Nummer 1 zu beachtenden Anforderungen wer-
den um die Angabe „§ 33b Abs. 5 und 6“ ergänzt. Damit
wird klargestellt, dass neben den organisatorischen Vorga-
ben des § 34b Abs. 5 in Verbindung mit der entsprechend
den Vorgaben des Artikels 25 der EU-Durchführungsrichtli-
nie zu ändernden Finanzanalyseverordnung auch die organi-
satorischen Vorschriften für Mitarbeiter, die an der Erstel-
lung von Finanzanalysen in Bezug auf Finanzinstrumente
im Sinne des § 2 Abs. 2b WpHG beteiligt sind oder deren
Inhalt kennen, gelten. Diese Anforderungen sind in § 33b
Abs. 5 und 6, der Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe a und b und
Abs. 3 der EU-Durchführungsrichtlinie umsetzt, geregelt.

Bei der Änderung der Angabe „§ 34 Abs. 8“ in „§ 34b
Abs. 8“ handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Durch die neue Nummer 2 wird klargestellt, dass die Kenn-
zeichnungs- und Hinweispflicht nicht für alle Mitteilungen
ausgelöst wird. Sie gilt nur für solche Mitteilungen, die
ohne den Vorgaben der Nummer 1 zu entsprechen entweder
als Finanzanalyse oder in ähnlicher Weise beschrieben wer-
den oder auch ohne eine solche Beschreibung allein auf
Grund ihrer Darstellung oder der Art und Weise der Präsen-
tation nicht als reine Werbung erkennbar sind, sondern für
den Kunden den Anschein einer unvoreingenommenen
Finanzanalyse erwecken. Diese Erleichterung ist in der
Finanzmarktrichtlinie so vorgesehen. In beiden Fällen dient
die Kennzeichnungspflicht als Werbung und die Hinweis-
pflicht des letzten Halbsatzes dazu, eine Verwechslungs-
gefahr für die Kunden zu vermeiden. Die Hinweispflicht be-
zieht sich auf das in diesem Fall nicht geltende Verbot des
Handels vor Veröffentlichung von Finanzanalysen. Arti-
kel 24 Abs. 2 zweiter Unterabs. der Durchführungsricht-
linie, der insoweit von dem Handel „im Anschluss“ spricht,
beruht auf einem Übersetzungsfehler, die englische Fassung
lautet „dealing ahead of the dissemination“.

Zu Buchstabe c

Zu § 31 Abs. 4 Satz 3

Die Änderung entspricht einem Petitum des Bundesrates: Es
wird klargestellt, dass wie bei der Anlageberatung so auch
bei der Finanzportfolioverwaltung bei unzureichenden Kun-
denangaben nur ein Empfehlungs- und kein Handlungsver-
bot besteht. So dürfen auch im Rahmen der Finanzportfolio-
verwaltung keine Finanzinstrumente oder Anlagestrategien
empfohlen werden.

Zu § 31 Abs. 7 Nr. 1

Die Klarstellung entspricht Artikel 19 Abs. 6 erster Spiegel-
strich der EU-Finanzmarktrichtlinie. Als nicht komplexe
Finanzinstrumente werden nur Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren eingestuft, die den Vorgaben der
Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW) entsprechen.

Zu § 31 Abs. 9 Satz 1

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass ein Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen bei einem professionellen Kun-
den nicht nur davon ausgehen darf, dass das Geschäft oder
die Wertpapierdienstleistung im Rahmen der Finanzportfo-
lioverwaltung für ihn finanziell tragbar ist, sondern auch,
dass er über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die ent-
sprechenden Risiken zu verstehen.

Zu Buchstabe e (§ 31 Abs. 11)

Die Verordnungsermächtigung in Absatz 11 Nr. 1 ist zur
Umsetzung von Artikel 22 Abs. 4 der Durchführungsricht-
linie erforderlich. Dieser bestimmt, dass die Offenlegung
auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen und die Aus-
führlichkeit der Informationen dem Status des Kunden als
Privatkunde, professioneller Kunde oder geeignete Gegen-
partei entsprechen muss.

Zu Nummer 17 (§§ 31a bis 31h)

Zu § 31a Abs. 6 Satz 4

Durch die Einfügung der Angabe wird klargestellt, dass die
Informationspflicht hinsichtlich der Einstufung als profes-
sioneller Kunde nicht gegenüber den „geborenen“ profes-
sionellen Kunden im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, 3 bis 5,
sondern nur gegenüber den „gekorenen“ nach Absatz 7 und
den „geborenen“ nach Absatz 2 Nr. 2 besteht. Bei den „ge-
borenen“ professionellen Kunden gemäß Absatz 2 Nr. 1
kann davon ausgegangen werden, dass sie sich ihrer Einstu-
fung bewusst sind. Bei den Kunden des Absatzes 2 Nr. 2
handelt es sich zwar auch um „geborene“ professionelle
Kunden, aber nur dann, wenn die genannten Kriterien erfüllt
sind. Hier besteht ein Informationsbedürfnis, dass beide Sei-
ten, Unternehmen und Wertpapierdienstleistungsfirma, vom
Vorliegen der Kriterien ausgehen. Diese Unterscheidung
hinsichtlich der Benachrichtigungspflicht entspricht An-
hang II Abschnitt I Nr. 4 zweiter Unterabs. der EU-Finanz-
marktrichtlinie: Die Kunden im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
werden als „Rechtspersönlichkeiten“ und die Kunden im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 als „Unternehmen“ bezeichnet.
Die Unterrichtungspflicht bezieht sich ausdrücklich auf Un-
ternehmen.

Zu § 31a Abs. 6 Satz 5 – neu –

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 71 Abs. 6
der EU-Finanzmarktrichtlinie und entspricht einem Petitum
des Bundesrates. Sie schafft auf der Grundlage der bisheri-
gen Rechtslage eine Übergangsregel zur Kundeneinstufung.
In Deutschland gab es bisher keine gesetzlich verankerten
Kundenkategorien, somit auch keine bestehenden profes-
sionellen Kunden im Sinne des Artikels 71 Abs. 6 der EU-

Drucksache 16/4899 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Finanzmarktrichtlinie. Interne Unterscheidungen einzelner
Institute können daher entsprechend den Vorgaben des
Artikels 71 Abs. 6 der EU-Finanzmarktrichtlinie nur dann
Bestand haben, wenn sie aufgrund eines angemessenen Be-
wertungsverfahrens zu dem Ergebnis gekommen sind, dass
der jeweilige Kunde über ausreichende Erfahrungen, Kennt-
nisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentschei-
dung zu treffen und die damit verbundenen Risiken ange-
messen beurteilen zu können. Von einem angemessenen
Bewertungsverfahren kann jedenfalls dann ausgegangen
werden, wenn es den Vorgaben der Wohlverhaltensrichtlinie
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu § 35
Abs. 4 WpHG entspricht.

Hinsichtlich der Information der Kunden wird in der Wert-
papierdienstleistungsverhaltens- und Organisationsverord-
nung klargestellt werden, dass die Information standardi-
siert erfolgen kann und eine Information auf der Website
dann ausreichend ist, wenn ein Internetzugang des Kunden
nachgewiesen ist.

Zu § 31a Abs. 7 Satz 2

Redaktionelle Klarstellung.

Zu § 31a Abs. 7 Satz 6 – neu –

Der neue Satz 6 entspricht einem Petitum des Bundesrates.
Die entsprechende Informationspflicht des Kunden ist auch
in Anhang II Abschnitt II Nr. 2 letzter Unterabs. der EU-
Finanzmarktrichtlinie normiert. Die unmittelbare Normie-
rung einer Informationspflicht des Kunden gegenüber dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Wertpapierhan-
delsgesetz ist aus Gründen der Rechtssystematik nicht mög-
lich. Das Wertpapierhandelsgesetz normiert ausschließlich
aufsichtsrechtlich sanktionierte Pflichten der Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen. Durch den neuen Satz wird
klargestellt, dass eine fehlerhafte Einstufung durch man-
gelnde Information des Kunden keine Pflichtverletzung des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens begründet und eine
Nachforschungspflicht nicht besteht.

Zu § 31a Abs. 8

Folgeänderung auf Grund der Einführung der Übergangsre-
gelung für die Einstufung von professionellen Bestandskun-
den (Absatz 6 Satz 5 – neu –): Die Verordnungsermächti-
gung wird erweitert in Bezug auf Einzelheiten zu den
Vorgaben für die Beibehaltung der bisherigen Kundenein-
stufung.

Zu den Nummern 17 und 18 (§§ 31g, 31 h und 32)

Die Einbeziehung von Aktien vertretenden Zertifikaten, die
eine Zulassung zu einem organisierten Markt haben, ist er-
forderlich, da in der Praxis diese durch eine Zweitverbrie-
fung entstandenen Wertpapiere anstelle von Aktien gehan-
delt werden. Dies betrifft z. B. italienische, russische oder
japanische Namensaktien oder das englische share certifi-
cate, die in Deutschland aufgrund von rechtlichen Be-
schränkungen oder fehlender Lagerstellen nicht handelbar
sind. In der Handelspraxis werden Aktien und Aktien ver-
tretende Zertifikate gleich behandelt. Darüber hinaus ist aus
Sicht der Anleger eine wirtschaftliche Identität dieser Zerti-
fikate mit dem Originalpapier gegeben.

Die Veröffentlichung des reinen Handelsinteresses ist nach
der EU-Finanzmarktrichtlinie nicht vorgeschrieben und
wird daher aus dem Gesetzestext des § 31g gestrichen
(Grundsatz der 1:1-Umsetzung).

Zu Nummer 19 (§ 32a)

Die im Regierungsentwurf verwendete Unterscheidung zwi-
schen dem Stellen und dem Veröffentlichen von Quotes ist
nach der EU-Finanzmarktrichtlinie nicht erforderlich und
kann in einzelnen Fällen zu Auslegungsschwierigkeiten
führen. Aus diesem Grund wird, wie im Richtlinientext, ein-
heitlich das Wort „veröffentlichen“ verwendet.

In Absatz 1 Satz 3 wird die Regelung des Artikels 27 Abs. 1
Unterabs. 3 Satz 3 der EU-Finanzmarktrichtlinie umgesetzt,
wonach die Preise der veröffentlichten Quotes die vorherr-
schenden Marktbedingungen widerspiegeln müssen.

In Absatz 4 wird durch die Ersetzung der bisherigen Veröf-
fentlichungspflicht durch einen reinen Verweis auf die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1287/2006 eine von der EU-Verordnung
abweichende Auslegung vermieden.

Zu Nummer 21 (§ 33b Abs. 6)

Die Änderung enthält die rechtssystematische Klarstellung,
dass grundsätzlich die Pflichten des Absatzes 5 auch für die
Weitergabe einer von Dritten erstellten Finanzanalyse gel-
ten, sofern die Bedingungen des Absatzes 6 nicht vorliegen.
Zudem wird der Text in Absatz 6 Nr. 2 Buchstabe a sprach-
lich enger an die Vorgaben des Artikels 25 Abs. 3 Buch-
stabe b der EU-Durchführungsrichtlinie angepasst.

Zu Nummer 23 Buchstabe c (§ 34a Abs. 4 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Anfor-
derungen für die Nutzung von Kundenfinanzinstrumenten
wird an den Wortlaut des Artikels 19 Abs. 2 der EU-Durch-
führungsrichtlinie angepasst.

Zu Nummer 26 (§ 36 Abs. 1 Satz 1)

Die Änderung in Buchstabe a enthält eine Klarstellung, dass
auch die Einhaltung der Pflichten, die sich aus der unmittel-
bar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben,
der jährlichen Prüfung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WpHG un-
terliegt.

Der bisherige Änderungsbefehl der Nummer 26 wurde un-
verändert in Buchstabe b übernommen.

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 39 Abs. 2 Nr. 16)

Folgeänderung aufgrund der Änderung in § 31 Abs. 4
Satz 3 WpHG.

Zu Artikel 2 (Börsengesetz)

Zu § 2 Abs. 3

Mit der Regelung wird einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen.

Um eine einheitliche Verwendung des Warenbegriffs aus
Artikel 2 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zur EU-Fi-
nanzmarktrichtlinie (Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) im

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/4899

Bereich des Kapitalmarktrechts zu erreichen, wurde in der
Definition der Warenbörse in § 2 Abs. 2 Satz 1 ein Verweis
auf die entsprechende Definition in § 2 Abs. 2c WpHG ein-
geführt.

Ferner wurde der Kreis der an Warenbörsen zum Handel zu-
gelassenen Derivate durch einen Verweis in Satz 2 auf § 2
Abs. 2 Nr. 2 WpHG auf die im Anhang I Abschnitt C der
EU-Finanzmarktrichtlinie genannten Derivate und deren
Basiswerte erweitert, soweit diese sich nicht auf Finanz-
instrumente oder Indizes beziehen, die an Wertpapierbörsen
gehandelt werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG).

Dementsprechend werden mit dieser Regelung an Waren-
börsen gegenüber dem Regierungsentwurf künftig nicht nur
Emissionszertifikate und hierauf bezogene Terminge-
schäfte, sondern auch andere, warenbezogene Wirtschafts-
güter und volkswirtschaftlich bedeutsame Variablen, wie
etwa Frachtsätze oder Klimavariablen, entsprechend der
europäischen Vorgabe ausdrücklich zugelassen. Terminge-
schäfte auf Aktienindizes und andere, wertpapierbezogene
Rechnungsgrößen (z. B. der BUND-Future) bleiben dage-
gen alleiniges Handelsobjekt von Wertpapierbörsen.

Zu § 3 Abs. 4

Mit der Regelung wird einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen.

Klarstellung, dass nicht nur die Skontroführer, sondern auch
die für sie handelnden Personen börsenrechtlich als Han-
delsteilnehmer einer Börse einzustufen sind. Der Begriff der
skontroführenden Personen soll in § 27 Abs. 1 Satz 3
BörsG-E erstmals definiert werden.

Zu § 4 Abs. 2 Satz 4

Mit der Regelung wird einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen.

Die Streichung ist geboten, weil die Geschäftsführer der
Börse erst nach Genehmigung der Börse durch den Börsen-
rat bestellt werden. Die Geschäftsführer können damit im
Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht benannt und die in
der Entwurfsfassung normierte Pflicht noch nicht erfüllt
werden. Die Personen der Geschäftsführer sind nach § 15
Abs. 1 BörsG unverzüglich nach ihrer Bestellung der Bör-
senaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Zu § 4 Abs. 3

Mit der Regelung wird einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen.

Mit der Einfügung des Wortes „insbesondere“ wird die die-
sem Einleitungssatz nachfolgende Aufzählung von Gründen
für eine Versagung der Börsenerlaubnis zu einer nicht ab-
schließenden Liste von Regelbeispielen. Dies verschafft der
Börsenaufsichtsbehörde die Möglichkeit, auch bei dem Vor-
liegen anderer, gleichermaßen gewichtiger, Gründe die Er-
laubnis zum Betrieb einer Börse zu versagen. Hiermit wird
den Börsenaufsichtsbehörden eine größere Flexibilität bei
der Prüfung von Erlaubnisanträgen eingeräumt, ohne eine
den Wettbewerb einschränkende sog. Bedürfnisprüfung für
weitere Marktplätze zuzulassen.

Zu § 4 Abs. 5

Redaktionelle Änderung.

Zu § 4 Abs. 7

Mit der Regelung wird einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen.

Durch die Änderungen werden die Anzeigepflichten bei
dem Wechsel von Geschäftsleitern des Börsenträgers denje-
nigen bei Stellung des Erlaubnisantrags zum Betrieb einer
Börse angeglichen. Durch die Anfügung von Satz 2 sind
auch hinsichtlich dieser nachträglichen Anzeigepflicht die
Erleichterungen für bereits als Geschäftsleiter bei Trägern
anderer organisierter Märkte tätige Personen entsprechend
anzuwenden.

Zu § 13 Abs. 1 und 4

Mit der Regelung wird einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen.

Die Änderung bewirkt eine Flexibilisierung der bisher starr
auf drei Jahre festgelegten Dauer für die Amtszeit des Bör-
senrates dahingehend, dass lediglich noch eine Höchstdauer
von drei Jahren vorgeschrieben wird.

Gerade bei sich rasch entwickelnden Börsen kann die Zu-
sammensetzung des Börsenrates die zur Teilnahme am Bör-
senhandel zugelassenen Wirtschaftsgruppen durch den
unflexiblen Dreijahresturnus des Börsenrates oft nicht ange-
messen repräsentieren. Auch für die Amtszeit der Auf-
sichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft wird gemäß
§ 102 Abs. 1 des Aktiengesetzes auch lediglich eine Höchst-
dauer der Amtszeit festgelegt.

Zu § 15 Abs. 1

Mit der Regelung wird einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen.

Nach Artikel 37 der Finanzmarktrichtlinie haben die Mit-
gliedstaaten dem Betreiber eines geregelten Marktes aufzu-
geben, der zuständigen Behörde die Namen derjenigen, die
die Geschäfte und den Betrieb des geregelten Marktes tat-
sächlich leiten, und nachfolgende personelle Veränderungen
mitzuteilen.

§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BörsG sieht vor, dass nur die Ge-
schäftsleiter des Trägers der Börse im Antrag auf Erteilung
einer Börsenerlaubnis benannt sein müssen. Deshalb ist
§ 15 Abs. 1 BörsG dahingehend zu ergänzen, dass auch die
Namen der Geschäftsführer der Börse sowie die Angaben,
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachli-
chen Eignung dieser Personen erforderlich sind, der Börsen-
aufsichtsbehörde mitzuteilen sind.

Die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3
WpHG gewährleistet, dass die Börsenaufsichtsbehörde
auch ergänzende Unterlagen anfordern kann, soweit diese
zur Prüfung erforderlich sind, ob sämtliche Vorschriften des
Börsengesetzes eingehalten werden. Der Verweis auf § 4
Abs. 2 Satz 4 WpHG setzt Artikel 37 Abs. 2 der Finanz-
marktrichtlinie um und vermeidet eine Doppelprüfung von
Geschäftsführern einer anderen, nach den Bestimmungen
der Richtlinie zugelassenen Börse.

Drucksache 16/4899 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu § 15 Abs. 5 und § 23 Abs. 1 Satz 3

Die in § 15 Abs. 5 Satz 2 getroffene Regelung ist bereits
Gegenstand von Kapitel V der unmittelbar geltenden Ver-
ordnung (EG) Nr. 1287/2006. Nachdem diese Vorschriften
zudem noch in § 23 Abs. 1 Satz 3 und § 32 Abs. 3 Nr. 1 ex-
plizit genannt werden, war Satz 2 als redundant zu strei-
chen.

In der Folge muss die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 nun-
mehr in § 23 Abs. 1 Satz 3 im Vollzitat benannt werden.

Zu § 22 Abs. 2

Durch die Änderung wird einerseits der Verschuldensmaß-
stab für ein mögliches Eingreifen des Sanktionsausschusses
auf normale Fahrlässigkeit abgesenkt. Bisher war es oft
nicht möglich, das Kriterium der Leichtfertigkeit als beson-
ders schweres Maß der Fahrlässigkeit Handelsteilnehmern
nachzuweisen. Damit war dem Sanktionsausschuss die
Möglichkeit entzogen, in diesen Fällen sanktionierend ein-
zugreifen. Mit der Einführung des Kriteriums der Fahrläs-
sigkeit wird dem Sanktionsausschuss auch ein Eingreifen in
diesen Fällen ermöglicht.

Des Weiteren wird Satz 1 Nr. 2 gestrichen, da die Kriterien
der Verletzung von kaufmännischem Vertrauen oder der
Ehre eines Handelsteilnehmers in der derzeitigen Praxis zu
unbestimmt erscheinen, um eine klare Abgrenzung der
Zuständigkeit des Sanktionsausschusses zu erreichen. Viel-
mehr obliegt es den Börsen, in ihren Regelwerken entspre-
chende Bestimmungen zu treffen, damit auch diesen
Schutzgütern hinreichend Rechnung getragen wird.

Zu § 24 Abs. 2

Redaktionelle Korrektur.

Zu § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2

Die Änderungen in § 27 Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift stellen
klar, dass die Geschäftsführung in Abhängigkeit des von der
Börse genutzten Handelssystems über die Zulassung der
Skontroführer entscheiden kann und definiert den Begriff
der Zulassung zum Skontroführer. Hierdurch wird das bis-
lang zweistufige Skontroverteilungsverfahren (Skontro-
führerzulassung und Skontrenverteilung) vereinfacht und
künftig eine einstufige Ausgestaltung des Verfahrens vorge-
sehen, so dass der Antragsteller mit der Preisfeststellung in
einem bestimmten, ihm nach § 29 zugeteilten Skontro be-
traut wird und durch diese Handlung zum Skontroführer zu-
gelassen wird.

Ferner wird für die Zulassung zum Skontroführer nun neben
der bisherigen Voraussetzung der Zuverlässigkeit auch die
erforderliche fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähig-
keit des betreffenden Antragstellers zur Voraussetzung ge-
macht. Diese Vorschrift korrespondiert mit der Vorschrift
des § 29, wonach die Zuteilung der zur Verfügung stehen-
den Skontren unter den geeigneten Antragstellern auch an
die Kriterien der wirtschaftlichen und fachlichen Leistungs-
fähigkeit geknüpft werden kann.

Die in Satz 3 eingeführte Legaldefinition der skontroführen-
den Personen ist eine Folgeänderung zu der nach § 3 Abs. 4
Satz 1 BörsG-E vorgesehenen Aufnahme dieser Personen-
gruppe in den Kreis der Handelsteilnehmer. Mit der Rege-

lung wird einem Anliegen des Bundesrates Rechnung getra-
gen.

Mit Satz 4 wird die nähere Ausgestaltung der Zulassung
von Skontroführern und skontroführenden Personen in der
Börsenordnung ermöglicht.

In der Folge muss als redaktionelle Folgeänderung auch in
§ 28 der Begriff der skontroführenden Personen verwendet
werden.

Zu § 29

In Satz 1 wird zunächst klargestellt, dass die zur Verfügung
stehenden Skontren unter den für eine Skontroführertätig-
keit geeigneten Antragstellern nach § 27 verteilt werden.
Die Zuteilung von Skontren an geeignete Antragsteller ist
Teil der Zulassungsentscheidung nach § 27 Abs. 1.

Der neue Satz 2 stellt klar, dass auch eine befristete Skon-
trozuteilung zulässig ist.

Satz 3 verweist wie bereits im Regierungsentwurf auf die
Börsenordnung, in welcher Details über das Verfahren und
Kriterien für die Skontrenzuteilung geregelt werden kön-
nen.

Der neue Satz 4 führt als Regelbeispiele Kriterien zur Ver-
teilung der Skontren ein. Die Verteilung der Skontren (Or-
derbücher) an den Präsenzbörsen war in den vergangenen
Jahren des Öfteren Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten
zwischen den jeweiligen Geschäftsführungen der Börsen
und den am Verteilungsverfahren beteiligten Handels-
teilnehmern (vgl. zuletzt das Urteil des VGH Kassel
v. 27. September 2006, Az. 6 N 1388/05, in welchem der
VGH die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse
insoweit teilweise für unwirksam erklärt hat). Nach dieser
Rechtsprechung bestehen insbesondere unter dem Gesichts-
punkt der Berufsfreiheit der Skontroführer nach Artikel 12
Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf
die Bestimmtheit des § 29 Satz 3 BörsG a. F., welcher das
Verfahren der Skontrenverteilung vollständig einer sat-
zungsrechtlichen Regelung in der Börsenordnung überlässt,
ohne selbst Kriterien für die Verteilung der Skontren zu be-
nennen. Mit Satz 4 werden nun in Form von Regelbeispie-
len an der Praxis ausgerichtete Kriterien für die Skontren-
verteilung an den Börsen gesetzlich festgeschrieben.

Zu § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Zur Begründung der Einbeziehung von Zertifikaten siehe
Begründung zu Artikel 1 Nr. 17 und 18.

Die Ergänzung in § 30 Abs. 1 Satz 1 passt den Wortlaut der
börsengesetzlichen Vorschrift an die für multilaterale Han-
delssysteme vorgesehene Regelung des § 31g WpHG an
und stellt damit den europarechtlich vorgegebenen Gleich-
lauf der Anforderungen an multilaterale Handelssysteme
und Börsen her. Das Erfordernis hierzu ergibt sich aus den
ebenfalls gleich lautenden Vorschriften der Artikel 29
und 44 der Finanzmarktrichtlinie für geregelte Märkte bzw.
multilaterale Handelssysteme. Der Hintergrund der insoweit
identischen Anforderungen an die Vorhandelstransparenz ist
die Intention der EU-Finanzmarktrichtlinie, für geregelte
Märkte und multilaterale Handelssysteme vergleichbare
Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Mit dieser Änderung
wird einem Anliegen des Bundesrates teilweise Rechnung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/4899

getragen. Die Formulierung entspricht damit den Anforde-
rungen, die in Artikel 44 Abs. 1 der EU-Finanzmarktricht-
linie und in Artikel 17 i. V. m. Anhang II der EU-Durchfüh-
rungsverordnung ((EG) Nr. 1287/2006) zur EU-Finanz-
marktrichtlinie für zu veröffentlichende Informationen vor-
gegeben werden und die auch das Modell des geschlossenen
Orderbuchs im Skontroführerhandel erfassen. Ferner wurde
die Vorschrift an die bisherige Formulierung des § 24 Abs. 1
und der des § 31 Abs. 1 BörsG angepasst. Adressat der Ver-
pflichtung sind damit sowohl die Wertpapierbörse selbst, im
Hinblick auf die Veranlassung der Veröffentlichung als sol-
che, als auch der Börsenträger, im Hinblick auf das Gebot,
die Veröffentlichungen lediglich zu angemessenen kauf-
männischen Bedingungen zu vermarkten.

Schließlich wurde in § 31 Abs. 1 Satz 1 der Begriff des or-
ganisierten Marktes in den §§ 30 und 31 durch den Begriff
des regulierten Marktes ersetzt und durch die Einbeziehung
ergänzt, da sich das Börsengesetz insoweit auf den regulier-
ten Markt der betreffenden Wertpapierbörse beschränkt.

Zu § 31 Abs. 1 Satz 2

Redaktionelle Korrektur.

Zu § 48 Abs. 1 und 3

Durch die Änderungen in Absatz 1 wird geregelt, dass der
Betrieb des Freiverkehrs nur durch den Börsenträger mög-
lich ist und die Handelsrichtlinien des Freiverkehrs nun-
mehr als Geschäftsbedingungen vom Börsenträger erlassen
werden und nicht als öffentlich-rechtliche Vorschriften an-
zusehen sind. Hierdurch wird die zivilrechtliche Einord-
nung der Handelsrichtlinien des Freiverkehrs nach der bis-
herigen herrschenden Ansicht in der Literatur und der
Rechtsprechung im Gesetz bestätigt. Gleichzeitig wird der
Freiverkehr damit insoweit anderen multilateralen Handels-
plattformen nach § 31f ff. WpHG gleichgestellt und damit
der Wettbewerb zwischen dem Freiverkehr und anderen
multilateralen Handelssystemen gefördert.

Absatz 3 Satz 1 setzt die Vorgabe aus Artikel 71 Abs. 5 der
EU-Finanzmarktrichtlinie um, wonach auch der Betrieb
eines multilateralen Handelssystems durch einen Börsen-
betreiber der Zulassung durch die zuständige Behörde, hier
die Börsenaufsichtsbehörde, bedarf.

Ferner bestimmt Satz 2, dass das Börsengesetz für den Frei-
verkehr entsprechend anzuwenden ist. Ausgenommen sind
lediglich die Vorschriften über die Zulassung der Skontro-
führer und die Verteilung der Skontren, welche im Freiver-
kehr bereits nach geltender Rechtslage nicht den Beschrän-
kungen des Börsengesetzes unterliegen und die Vorschriften
über die Zulassung von Wertpapieren, da diese Eigenschaft
nach der EU-Finanzmarktrichtlinie dem regulierten Markt
als organisiertem Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 vorbehalten ist.
Diese Zuweisung bewirkt zusammen mit den Ausnahme-
regelungen in § 2a Abs. 1 Nr. 13 WpHG-E und § 2 Abs. 6
Satz 1 Nr. 16 i. V. m. Abs. 12 KWG-E, dass der Freiverkehr
nunmehr abschließend im Börsengesetz geregelt ist und die
Vorschriften von § 31f ff. WpHG-E nicht gelten.

Die auf den Freiverkehr anwendbaren organisatorischen
Pflichten des Börsengesetzes hinsichtlich des Betriebs einer
Börse (z. B. § 48 Abs. 3 i. V. m. § 5 BörsG-E) sind ent-
sprechend europarechtskonform auszulegen, so dass der

Freiverkehrsträger die Anforderungen der EU-Finanz-
marktrichtlinie an den Betrieb eines multilateralen Handels-
systems zu erfüllen hat (vgl. Artikel 5 Abs. 2 der EU-Fi-
nanzmarktrichtlinie). Er untersteht aufgrund seiner techni-
schen und rechtlichen Integration in die Infrastruktur der
Börse der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, welche die
Einhaltung dieser Anforderungen zu überwachen hat.

Mit der Änderung in Absatz 3 Satz 2 wird teilweise einem
Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen.

Zu § 50

Durch die Änderung in Absatz 1 wird die in Umsetzung von
Artikel 37 Abs. 1 und Artikel 38 Abs. 1 der EU-Finanz-
marktrichtlinie eingeführte Anzeige personeller Verände-
rungen unter Bußgeldbewehrung gestellt. Ein Bußgeld von
50 000 Euro erscheint hierbei als Höchstgrenze angemes-
sen.

Mit der Änderung von Absatz 2 werden auch Anordnungen
der Handelsüberwachungsstelle nach § 7 Abs. 3 i. V. m. § 3
Abs. 4 Satz 1 oder Satz 4 Nr. 1 unter Bußgeldandrohung ge-
stellt. Die Erweiterung der Bußgeldregelung des § 50 Abs. 2
BörsG-E dient der besseren Durchsetzung von Befugnissen
der Handelsüberwachungsstelle. Dadurch wird unter Be-
rücksichtigung praktischer Erfahrungen und Erfordernisse
ein Gleichklang mit der Bußgeldbewehrung entsprechender
Maßnahmen der Börsenaufsichtsbehörde hergestellt. Mit
dieser Änderung wird einem Anliegen des Bundesrates ent-
sprochen.

Absatz 3 enthält redaktionelle Folgeänderungen.

Zu § 52 Abs. 6

Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 6 wird Artikel
71 Abs. 5 i. d. F. der Richtlinie 2006/31/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Än-
derung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanz-
instrumente in Bezug auf bestimmte Fristen umgesetzt und
den Betreibern des Freiverkehrs ab Inkrafttreten des Geset-
zes eine Übergangsfrist von 18 Monaten zur Stellung eines
entsprechenden Erlaubnisantrags eingeräumt.

Die Übergangsfrist in Absatz 5 Satz 2 für das Einreichen der
Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 wird entsprechend ange-
passt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb (§ 1 Abs. 1a Satz 2)

Zu Nummer 1a

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, mit der der
Wortlaut der Vorschrift an eine inhaltsgleiche Definition in
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 des Wertpapierhandelsgesetzes ange-
glichen wird.

Zu Nummer 1b

Die Änderung dient der redaktionellen Angleichung der De-
finition des multilateralen Handelssystems an den Begriff
des organisierten Marktes in § 2 Abs. 5 WpHG. Die Formu-
lierungen der Definitionen des Begriffs des geregelten
Marktes in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 14 und des multilateralen

Drucksache 16/4899 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Handelssystems in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 15 der EU-Finanz-
marktrichtlinie sind insoweit ebenfalls identisch. Zur Ver-
meidung einer unterschiedlichen Interpretation der Bestim-
mungen war daher eine Angleichung erforderlich. Die
Änderung hat keine inhaltlichen Auswirkungen.

Zu Nummer 3

Zu den Buchstaben a und b
(§ 2 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 11 und 13)

Die Änderungen dienen der Beseitigung eines Redaktions-
versehens. Es soll in der Ausnahmevorschrift nicht auf das
Diskontgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG, son-
dern auf das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
KWG Bezug genommen werden.

Zu Buchstabe h (§ 2 Abs. 12)

Redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 5a – neu – (§ 10 Abs. 2c Satz 2 und Abs. 2e)

Die Änderung beruht auf einer Korrektur eines Umset-
zungsfehlers in Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umset-
zung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefass-
ten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17. November 2006
(BGBl. I S. 2606) bei der Berechnung der anrechenbaren
Drittrangmittel bei IRBA-Instituten. Artikel 66 Abs. 3 der
Richtlinie 2006/48/EG wurde an dieser Stelle aufgrund der
nationalen Besonderheit zur Kapitalunterlegung von Groß-
kreditüberschreitungen im Anlagebuch unzutreffend umge-
setzt.

Aufgrund der für die Ermittlung der Drittrangmittel im Rah-
men des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Ban-
kenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtli-
nie gewählten zweigeteilten Ermittlung für IRBA-Institute
einerseits (Absatz 2e in Verbindung mit den Absätzen 2c
und 2d), und Nicht-IRBA-Institute andererseits (Absätze 2c
und 2d), hat sich nach neuerlicher Prüfung ergeben, dass
diese Zweiteilung nicht erforderlich war und nun zu Guns-
ten einer klareren und somit besser verständlichen Neufas-
sung des Absatzes 2c und der Streichung des Absatzes 2e
aufgegeben werden sollte. Bei der Berechnung der Dritt-
rangmittel nach Absatz 2c werden als Bemessungsgrund-
lage die Größen „freies Kernkapital“ und „freies Ergän-
zungskapital“ herangezogen. Diese beiden Größen sind
jeweils der Saldo aus den Kernkapital- bzw. Ergänzungska-
pitalbestandteilen des modifizierten verfügbaren Eigenkapi-
tals nach Absatz 1d Satz 2 und den Kapitalanforderungen
nach der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2926). Bei der Ermittlung des modifizierten ver-
fügbaren Eigenkapitals haben IRBA-Institute sowohl den
Wertberichtigungsüberschuss nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9
als auch den Wertberichtigungsfehlbetrag sowie den erwar-
teten Verlust aus bestimmten Beteiligungspositionen nach
Absatz 6a Nr. 1 und 2 zu berücksichtigen. Die Berechnung
der anrechenbaren Drittrangmittel hat somit entgegen der
im Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtli-
nie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie getrof-
fenen Regelung für alle Institute nach der gleichen Berech-
nungsmethodik zu erfolgen. Deshalb ist Absatz 2e, der sich
ausschließlich auf IRBA-Institute bezieht, zu streichen; in
Absatz 2c Satz 2 sind die Bezüge auf Absatz 2b Satz 1 Nr. 9

und Absatz 6a Nr. 1 und 2 zu streichen. Für Institute, die
nicht den IRBA anwenden, hat dieser Änderungsvorschlag
keine Auswirkungen.

Gemäß den Vorgaben der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG sind auch Adressenausfallrisiken des Handels-
buches sowie das operationelle Risiko mit modifiziertem
verfügbarem Eigenkapital zu unterlegen. Dies entspricht der
Vorgehensweise bei Adressenausfallrisikopositionen des
Anlagebuches. Da aus diesem Grund bei der Ermittlung des
freien Kern- und Ergänzungskapitals neben den Risiken des
Anlagebuches auch diese Risiken als Abzugsposten berück-
sichtigt werden müssen, ist eine Anpassung des Gesetzes-
textes in Absatz 2c Satz 2 KWG erforderlich.

Zu Nummer 7 (§ 24 Abs. 1 Nr. 14 – neu –)

Nummer 14 dient dazu, Informationen von Instituten mit er-
höhten Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch zu erhalten,
die die Aufsicht benötigt, um ihrer Pflicht nach Artikel 124
Abs. 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (Richtlinie 2006/48/EG) nachkommen zu
können.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a (§ 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Die Änderung entspricht einem Petitum des Bundesrates. Es
handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die klarstellt,
dass sich die Information auf die Absicht zur Heranziehung
vertraglich gebundener Vermittler im Sinne von § 2 Abs. 10
KWG bezieht.

Zu Buchstabe c (§ 24a Abs. 3)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. § 24 Abs. 3
KWG regelt das Anzeigeverfahren für die grenzüberschrei-
tende Erbringung von Dienstleistungen in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums. Das Anzeigeverfahren
nach § 24a Abs. 3 KWG bezieht sich grundsätzlich auf alle
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten des An-
hangs I Abschnitt A der Finanzmarktrichtlinie. Der neue
§ 24 Abs. 3a KWG enthält in Umsetzung von Artikel 31
Abs. 5 und 6 der Finanzmarktrichtlinie eine Spezialregelung
für den grenzüberschreitenden Betrieb eines multilateralen
Handelssystems durch die Gewährung eines unmittelbaren
Zugangs zum Handelssystem. Die Finanzdienstleistung
nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG ist daher aus dem Ver-
weis in § 24a Abs. 3 KWG auf die Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG herauszunehmen.

Zudem wird durch den Verweis auf § 1 Abs. 1a Satz 3
KWG klargestellt, dass der Europäische Pass auch Eigenge-
schäfte erfasst.

Der bisherige Änderungsbefehl wurde unverändert in Dop-
pelbuchstabe bb übernommen.

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu § 25a Abs. 1

Die Änderung entspricht einem Petitum des Bundesrates
(Nummer 43). Mit dem Einschub „insbesondere“ sollte aus-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/4899

weislich der Gesetzesbegründung zu Nummer 10 Buch-
stabe a des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes klar-
gestellt werden, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Ge-
schäftsorganisation neben der Einhaltung der gesetzlichen
Vorgaben auch betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten zu
berücksichtigen sind. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird
letztere Anforderung zusätzlich in den Gesetzestext aufge-
nommen und auf die Einleitung von Regelbeispielen durch
das Wort „insbesondere“ verzichtet.

Zu § 25a Abs. 1 Satz 7 – neu –

Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG (Bankenrichtlinie)
verpflichtet die nationalen Aufsichtsbehörden, zu überprü-
fen und zu bewerten, ob die institutsinternen Prozesse und
Verfahren ein solides Risikomanagement und eine solide
Risikoabdeckung gewährleisten. Diese Überprüfung und
Bewertung umfasst nach Artikel 124 Abs. 5 der Banken-
richtlinie auch das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch. Bei
Instituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen
und unerwarteten Zinsänderung um mehr als 20 Prozent
ihrer Eigenmittel absinkt (Ausreißerinstitute), sind die zu-
ständigen nationalen Behörden gehalten, Maßnahmen zu er-
greifen. Die Vorschrift ermächtigt die Bundesanstalt zur
konkreten Ausgestaltung einer plötzlichen und unerwarteten
Zinsänderung sowie zu Vorgaben zur Ermittlungsmethodik,
die das notwendige Maß an Vergleichbarkeit der Institute si-
cherstellen sollen.

Die Bundesanstalt wird die Vorgaben zur Höhe einer plötz-
lichen und unerwarteten Zinsänderung und zur Berech-
nungsmethodik in gesonderten Schreiben niederlegen. Die
Anforderung der neuen Nummer 14 in § 24 Abs. 1 KWG
wird dabei auf Einlagenkreditinstitute beschränkt. Die nähe-
ren technischen Einzelheiten dazu werden in einem Rund-
schreiben der Bundesanstalt nach Konsultation der Ver-
bände veröffentlicht. Bei der Bemessung der plötzlichen
und unerwarteten Zinsänderung wird die Bundesanstalt sich
an die historischen Zinsänderungen der letzten Jahre anleh-
nen. Die Bundesanstalt wird mindestens jährlich überprü-
fen, ob die von ihr vorgegebene plötzliche und unerwartete
Zinsänderung noch im Einklang mit den aktualisierten Da-
ten steht. Ergeben sich dabei signifikante Abweichungen,
behält sich die Bundesanstalt eine entsprechende Anpas-
sung vor. Bei der Bestimmung der Auswirkungen der
Zinsänderung sollen die Institute ihre internen Modelle und
Verfahren zur Steuerung und Überwachung der Zinsände-
rungsrisiken einsetzen. Da die Bankenrichtlinie eine bar-
wertige Bestimmung der Auswirkungen unterstellt, wird
jenen Instituten, deren interne Verfahren eine barwertige
Bestimmung der Auswirkungen nicht zulassen, ein Aus-
weichverfahren zur Verfügung gestellt, mittels dessen eine
Abschätzung der barwertigen Auswirkungen der plötzlichen
und unerwarteten Zinsänderung ermöglicht wird. So wird
gewährleistet, dass die grundsätzliche Methodenfreiheit bei
der internen Steuerung und Überwachung von Zinsände-
rungsrisiken gewahrt bleibt. Feste Berechnungsstichtage
wird die Bundesanstalt nicht vorgeben; die Institute legen
den Berechnungsturnus eigenverantwortlich fest, müssen
dabei aber gewährleisten, dass sie ihrer unverzüglichen An-
zeigepflicht bei einer Klassifizierung als Ausreißerinstitut
nachkommen können.

Im Rahmen der zu ergreifenden Maßnahmen wird die Bun-
desanstalt Ausreißerinstitute dahingehend überprüfen, ob

die institutsinternen Verfahren und Modelle eine angemes-
sene Steuerung und Überwachung der Zinsänderungsrisiken
gewährleisten. Weitere aufsichtliche Schritte behält sich die
Bundesanstalt insbesondere dann vor, wenn sie zu dem
Schluss kommt, dass das institutsinterne Risikomanagement
eine angemessene Steuerung und Überwachung von Zinsän-
derungsrisiken nicht dauerhaft gewährleisten kann oder
wenn sie Zweifel an der Angemessenheit der vorhandenen
Risikodeckungsmasse hat.

Die Änderung im bisherigen Satz 7 stellt klar, dass die Bun-
desanstalt auch in Bezug auf die Vorgaben nach dem neuen
Satz 7 im Einzelfall Anordnungen treffen kann.

Zu § 25a Abs. 1 Satz 8

Folgeänderungen in Verweisen auf § 25a Abs. 1 Satz 7
KWG, welche durch die Verschiebung des Satzes 7 in den
neuen Satz 8 bedingt sind.

Zu Buchstabe d (§ 25a Abs. 4 Satz 2)

Redaktionelle Angleichung an Satz 1 und die Terminologie
des Kreditwesengesetzes, das von „Wertpapierhandelsunter-
nehmen“ und nicht von „Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen“ spricht.

Zu Nummer 101 – neu – (§25b)

Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. November 2006 über die
Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geld-
transfers (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) ist am 1. Januar 2007 in
Kraft getreten. Sie dient der unmittelbaren Umsetzung der
Sonderempfehlung VII der Financial Action Task Force
(FATF) in den Mitgliedstaaten und regelt hierzu im Zusam-
menhang mit Geldtransfers bestimmte Pflichten über die
Identifizierung, Prüfung und Weiterleitung von Daten über
den Auftraggeber sowie sonstige Pflichten.

Der bisherige Regelungsgehalt des mit Artikel 3 des Geld-
wäschebekämpfungsgesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I
S. 3105) in das KWG eingefügten § 25b KWG ist mit dem
Inkrafttreten der Verordnung obsolet und daher zur Vermei-
dung von Kollisionen zwischen der europäischen und den
nationalen Regelungen zu ändern.

In § 25b KWG ist deshalb eine entsprechende Schnittstelle
durch Verweis auf die Verordnung aufzunehmen. Zudem ist
die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht für die Überwachung der Pflichten vorgese-
hen.

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe b (§ 29 Abs. 2 Satz 1)

Die besonderen Pflichten der Prüfer in § 29 KWG sind in
der Folge entsprechend anzupassen.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
(§ 29 Abs. 3 Satz 3)

Der geänderte Satz 3 bezieht sich auf Pflichten eines Wirt-
schaftsprüfers, prüfungsrelevante Tatsachen mitzuteilen, die
sich nicht auf das geprüfte Institut beziehen, sondern auf ein
Drittunternehmen, das zu dem geprüften Institut in enger

Drucksache 16/4899 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Verbindung steht, weshalb die Tatsachen dem Prüfer im
Rahmen seiner Prüfung bekannt geworden sind. Durch den
Halbsatz wird klargestellt, dass insoweit keine eigenstän-
dige Prüfungs- oder Nachforschungspflicht besteht. Der
Prüfer muss der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht nur solche prüfungsrelevanten Tatsachen eines ande-
ren Unternehmens anzeigen, die ihm in Ausübung seiner
Tätigkeit in dem Institut bekannt werden.

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc
(§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 – neu –)

Redaktionelle Anpassungen an die Terminologie des Ver-
sicherungsrechts.

Zu Nummer 16 (§ 45b Abs. 1 und 3)

Folgeänderungen in Verweisen auf § 25a Abs. 1 Satz 7
KWG, welche durch die Verschiebung des bisherigen Sat-
zes 7 in den jetzigen Satz 8 bedingt sind.

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe b (§ 56 Abs. 3 Nr. 5)

Folgeänderungen in Verweisen auf § 25a Abs. 1 Satz 7
KWG, welche durch die Verschiebung des bisherigen Sat-
zes 7 in den jetzigen Satz 8 bedingt sind.

Zu Nummer 20a – neu – (§ 64h Abs. 3)

Nach der derzeitigen Regelung in § 64h Abs. 3 kann ein
Kreditinstitut unabhängig vom Zeitpunkt der Umstellung
auf den Konzernbilanzansatz nach § 10a Abs. 7 KWG den
ratierlichen Abzug des Unterschiedsbetrages fortsetzen, so
dass an die Stelle des aktivischen Unterschiedsbetrages zum
einen der Goodwill tritt und zum anderen der Abzug aus-
schließlich vom Kernkapital erfolgt. Die in Satz 1 aufge-
nommene Befristung bis zum 31. Dezember 2015 gewährt
den Unternehmen einerseits ausreichend Zeit zur Umstel-
lung und andererseits bringt sie deutlich zum Ausdruck,
dass der aktivische Unterschiedsbetrag endgültig ausläuft
und nicht mehr zur Verfügung steht.

Der neue Satz 2 wird eingefügt, weil die gegenwärtige Re-
gelung zur Folge hat, dass Institute für Beteiligungen, die
vor dem 1. Januar 2007 erworben wurden und für die nach
§ 10a Abs. 6 KWG zu diesem Zeitpunkt ein ratierlicher Ab-
zug des aktivischen Unterschiedsbetrags möglich war, den
aktivischen Unterschiedsbetrag in den Goodwill umrechnen
und diesen Abzug dann ausschließlich vom Kernkapital
vornehmen müssen.

Diese Umrechnung (Differenz zwischen Buchwert der Be-
teiligung und den Eigenmitteln) in den bilanziellen Good-
will und die Ermittlung des noch offenen ratierlichen
Anteils ist den Kreditinstituten nahezu unmöglich, insbe-
sondere dann, wenn der Beteiligungserwerb länger zurück-
liegt und nicht unmittelbar vor der erstmaligen Anwendung
der IAS/IFRS-Bilanzierungsregeln stattgefunden hat. Mit
dem neuen Satz 2 wird klargestellt, dass die Behandlung des
aktivischen Unterschiedsbetrages für Beteiligungen, die vor
dem 1. Januar 2007 erworben wurden, nach der alten Syste-
matik des ratierlichen Abzugs vom Kern- und Ergänzungs-
kapital noch auslaufen kann, für ab dem 1. Januar 2007 er-

folgte Beteiligungen aber nicht mehr zur Anwendung
kommt. Damit werden die den aktivischen Unterschiedsbe-
trag anwendenden Institute entlastet.

Zu Artikel 5 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a0 – neu – (Überschrift § 34c)

Folgeänderung zu Nummer 1. Die Ergänzung der Inhalts-
übersicht führt nicht automatisch zu einer Ergänzung der
Paragraphenüberschrift.

Zu Buchstabe a (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Redaktionelle Korrektur (vgl. Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b).

Zu Artikel 9 (Änderung der Börsenzulassungs-
Verordnung)

Die Streichung des Erfordernisses der Börsenbekanntma-
chung für die Zulassung von Wertpapieren ist auf den Weg-
fall eines praktischen Bedürfnisses für den traditionellen
sog. Börsenaushang zurückzuführen. Die Veröffentlichung
im elektronischen Bundesanzeiger ist zur Herstellung der
erforderlichen Transparenz ausreichend.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Korrekturen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Nummer 1 ist eine Folgeänderung der Änderung des Be-
griffs „amtlicher Markt“ in den Begriff „regulierter Markt“
im Börsengesetz. Die Ausdehnung der von der abweichen-
den Haftungssumme betroffenen Unternehmen auf im regu-
lierten Markt zugelassene Unternehmen ist sachlich ge-
rechtfertigt, da auch nach bisheriger Rechtslage nur
geringfügige Unterschiede zwischen dem amtlichen und
dem geregelten Markt bestanden.

Zu Artikel 11 (Änderung des Aktiengesetzes)

Nummer 1 ist eine Folgeänderung der Änderung des Be-
griffs „amtlicher Markt“ in den Begriff „regulierter Markt“
im Börsengesetz.

Zu Artikel 13a – neu – (Anpassung der Begriffe
„amtlicher Markt“ und
„geregelter Markt“ in
anderen Gesetzen)

Die Folgeänderungen sind bedingt durch die Zusammenfüh-
rung des amtlichen und des geregelten Marktes zum regu-
lierten Markt im Börsengesetz.

Zu Artikel 13b – neu – (Sonstige Folgeänderungen
in anderen Gesetzen)

Zu Absatz 1

Es handelt sich um Folgeänderungen. Emissionsberech-
tigungen sind nicht vom Begriff der Finanzinstrumente nach
Anhang I Abschnitt C der EU-Finanzmarktrichtlinie um-
fasst. Entsprechend werden sie nicht vom Begriff der Finanz-
instrumente in § 1 Abs. 11 KWG oder § 2 Abs. 2b WpHG

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/4899

erfasst. § 15 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist
daher anzupassen.

Satz 2 ist aufzuheben, da § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 KWG und
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 WpHG nunmehr ausdrücklich Terminge-
schäfte auf Emissionsberechtigungen als Derivate erfassen.

Zu Absatz 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung, da die Vorschrift
des § 54 BörsG durch die Zusammenfassung des amtlichen
und des geregelten Marktes aufgehoben wird.

Zu Absatz 3

Die Neufassung des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 des Pfandbrief-
gesetzes ist eine notwendige Folgeänderung aufgrund der
Änderung des § 1 Abs. 11 KWG. Dort ist der Derivatebe-
griff im Rahmen des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsge-
setzes ausgeweitet worden. Für die Zwecke der Absiche-
rung der Deckungsmassen einer Pfandbriefbank gegen
Marktpreisrisiken erscheint die Zulassung von weiteren de-
rivativen Geschäften nicht angezeigt. Schon in der Fassung
vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) findet sich die Be-
schränkung, dass Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4
Nr. 5 KWG nicht zum Kreis der für die Deckungsmassen
zulässigen Derivate gehören. Die Neufassung der Num-

mer 4 schreibt insofern die bisherige Regelung fort. Inhalt-
lich ergeben sich keine Änderungen.

Zu Artikel 13c – neu – (Neufassung des Kredit-
wesengesetzes)

Die letzte Bekanntmachung des Kreditwesengesetzes
stammt vom 9. September 1998. Aufgrund zahlreicher zwi-
schenzeitlich vorgenommener Änderungen dieses Gesetzes
ist es insbesondere zur besseren Zitierbarkeit geboten, eine
Neubekanntmachung zu veröffentlichen.

Zu Artikel 14 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Regelung des Inkrafttretens in dem neuen Absatz 1
Nr. 1 bis 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass die das Ge-
setz begleitenden Rechtsverordnungen zeitgleich mit dem
Gesetz in Kraft treten sollen. Deshalb wird für die in den
Nummern 1 bis 6 genannten Verordnungsermächtigungen
ein Inkrafttreten nach Verkündung des Gesetzes vorgesehen.

Die Änderungen in Absatz 2 sind redaktionell, da sich die
Nummerierung der Änderungsbefehle und der Artikelge-
setze geändert hat.

Absatz 3 ist unverändert.

Berlin, den 28. März 2007

Georg Fahrenschon
Berichterstatter

Nina Hauer
Berichterstatterin

Frank Schäffler
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

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