BT-Drucksache 16/4578

a) zu dem Gestezentwurf der Bundesregierung -16/4371, 16/4421- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/3793- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dirk Niebel, Dr. Heinrich L. Kolb, Detlef Parr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/241- Weichenstellung für eine Verbesserung der Beschäftigungschancen Älterer d) zu dem Antrag der Abgeordneten Kornelia Möller, Dr. Barbara Höll, Werner Dreibus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -16/3027- Beschäftigungspolitik für Ältere - für ein wirtschafts- und arbeitsmarktpolitisches Gesamtkonzept e) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt, Brigitte Pothmer, Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/3779- Vermittlung in Selbständigkeit durch Bundesagentur für Arbeit ermöglichen - Künstlerdienste sichern

Vom 7. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4578
16. Wahlperiode 07. 03. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/4371, 16/4421 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen
älterer Menschen

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/3793 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen
älterer Menschen

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dirk Niebel, Dr. Heinrich L. Kolb, Detlef Parr,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/241 –

Weichenstellung für eine Verbesserung der Beschäftigungschancen Älterer

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Kornelia Möller, Dr. Barbara Höll, Werner
Dreibus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/3027 –

Beschäftigungspolitik für Ältere – für ein wirtschafts- und arbeitsmarkt-
politisches Gesamtkonzept

e) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt, Brigitte Pothmer,
Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/3779 –

Vermittlung in Selbständigkeit durch Bundesagentur für Arbeit ermöglichen –
Künstlerdienste sichern

Drucksache 16/4578 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

A. Problem

Zu Drucksachen 16/3793 und 16/4371

Der demografische Wandel verändert unser Land: Das stellt Politik, Wirtschaft
und Gesellschaft vor zahlreiche Herausforderungen. Beschäftigungsfähigkeit
und -chancen älterer Menschen müssen verbessert und die sozialen Sicherungs-
systeme stabilisiert werden.

Es liege im gemeinsamen Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ein
längeres Erwerbsleben zu ermöglichen. Wenn Unternehmen mit älter werden-
den Belegschaften im internationalen Wettbewerb bestehen wollten, müsste das
Alter als produktive Lebensphase einbezogen werden. Das sei entscheidend für
die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Standorts Deutschland.

Die Bundesregierung will die Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer weiter erhöhen, eine bessere Wiedereingliederung älterer Ar-
beitsloser in den Arbeitsmarkt und eine deutliche Erhöhung der Teilnahme an
beruflicher Weiterbildung erreichen. Integration und Verbleib älterer Menschen
in Erwerbstätigkeit seien durch den gezielten Einsatz von arbeitsmarktpoli-
tischen Instrumenten zu unterstützen. Daneben müssten auch die arbeitsrecht-
lichen Möglichkeiten zur Einstellung Älterer stärker genutzt werden.

Die Regelung zur Erleichterung befristeter Arbeitsverträge mit älteren Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern ist hinsichtlich des 52. Lebensjahres bis Ende
2006 befristet. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom
22. November 2005 verstößt die Regelung gegen das im europäischen Gemein-
schaftsrecht verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und kann
nicht mehr angewendet werden. Die Möglichkeit, mit Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern ab dem 52. Lebensjahr befristete Arbeitsverträge unter erleich-
terten Voraussetzungen einzugehen, müsse wegen der schwierigen Beschäfti-
gungssituation Älterer bestehen bleiben.

Zu Drucksache 16/241

Nach Ansicht der Antragsteller leidet Deutschland unter der anhaltend hohen
Arbeitslosigkeit. Die Zahl der registrierten Arbeitslosen wird nach der Prognose
des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung der Bundesagentur für Ar-
beit (IAB) auch in 2006 mit 4,82 Millionen Personen nur wenig unter der des
Vorjahres liegen.

Wer älter als 50 Jahre ist, habe bei der schwierigen Wirtschaftslage auf dem
deutschen Arbeitsmarkt kaum noch eine Chance, auf einen neuen Arbeitsplatz
vermittelt zu werden. Die Erwerbsbeteiligung der 55- bis 64-Jährigen liegt in
Deutschland mit rd. 40 Prozent deutlich unter dem OECD-Durchschnitt. Das be-
schäftigungspolitische Ziel der europäischen Lissabon-Strategie werde damit
deutlich verfehlt. Jeder Vierte der mehr als fünf Millionen registrierten Arbeits-
losen sei älter als 50 Jahre. Diese Zahl falle noch deutlich höher aus, wenn man
diejenigen mitzähle, die sich im Vorruhestand befinden oder der Bundesagentur
für Arbeit (BA) nach der so genannten 58er-Regelung nicht mehr zur Verfügung
stehen wollen. Die mit den Hartz-Reformen neu eingeführten Instrumente zur
Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer konnten keine Trendwende
herbeiführen.

Zu Drucksache 16/3027

Insgesamt fehlen nach Ansicht der Antragsteller in der Bundesrepublik
Deutschland in millionenfacher Höhe Arbeitsplätze. Eine offensive makro-
ökonomisch fundierte Beschäftigungspolitik zur Schaffung von mehr existenz-
sichernden Arbeitsplätzen sowie eine Arbeitszeitverkürzung seien daher un-
umgänglich. Wenn es zu wenige Arbeitsplätze – vor allem alterns- und alters-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4578

gerechte – gebe, seien gerade unter den derzeitigen Arbeitsmarktbedingungen
benachteiligte Gruppen besonders von Arbeitslosigkeit betroffen. Ältere seien
eine davon. Eine Verbesserung der Lage Älterer auf dem Arbeitsmarkt sei nur
möglich, wenn insgesamt die Dynamik auf dem Arbeitsmarkt zunimmt und Be-
schäftigung aufgebaut wird. Darüber hinaus sei eine sich speziell auf Benachtei-
ligungen, in diesem Fall Älterer, orientierende Arbeitsmarktpolitik notwendig.

Die Ursachen für die schlechte Arbeitsmarktsituation älterer Menschen seien
vielfältig, weswegen sich pauschale und eindimensionale Lösungsangebote ver-
bieten. So sei das Arbeitslosigkeitsrisiko für hoch qualifizierte und gesunde
Ältere weitaus geringer als für niedrig Qualifizierte mit einem hohen gesund-
heitlichen Verschleiß. Wesentliche Bestandteile einer alters- und alternsgerech-
ten Arbeitsgestaltung mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus der Beschäfti-
gungsfähigkeit seien daher Weiterbildung und Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Als weiterer wichtiger Grund für die hohe Arbeitslosigkeit Älterer sei anzufüh-
ren, dass öffentlich geförderte Beschäftigungsmöglichkeiten für diese Gruppe
fehlten, wenn Ältere unter den derzeitigen Rahmenbedingungen keine Chance
auf dem ersten Arbeitsmarkt haben.

Der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit liege nicht nur in der Hand der Beschäf-
tigten und der aktiven Arbeitsförderung, sondern gehöre maßgeblich in den Ver-
antwortungsbereich der Unternehmen. Es könne nicht allein Aufgabe der Be-
schäftigten sein, sich an verändernde Arbeitsorganisationen und -aufgaben
anzupassen, sondern in erster Linie müssten die Unternehmen in die Pflicht ge-
nommen werden, alterns- und altersgerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen,
wozu es gesetzlicher Rahmenbedingungen und Verpflichtungen bedürfe.

Die vorherige und auch die jetzige Bundesregierung hätten bisher keine taugli-
chen Konzepte vorgelegt, um die Beschäftigungssituation Älterer zu verbessern.
Die geplante Rente mit 67 Jahren würde deren Situation weiter verschärfen. Die
im Rahmen der Initiative „50 plus“ angekündigten Kombilohnvarianten seien
weder neu noch tauglich. Kombilöhne führten zu Mitnahme- und Verdrängungs-
effekten. Ältere würden in den Niedriglohnsektor abgeschoben und ein Absin-
ken des allgemeinen Lohnniveaus würde bewirkt.

Zu Drucksache 16/3779

Die Künstlerdienste sind überaus qualifizierte Fachvermittlungen und haben
eine wichtige Bedeutung für den Abbau von Arbeitslosigkeit und den Erhalt der
künstlerischen Vielfalt in Deutschland: Sie haben professionelle Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter mit eigener, langjähriger Erfahrung in den von ihnen betreu-
ten künstlerischen Bereichen. Gerade daher bestünden außerordentlich gute
Kenntnisse über die potentiellen Arbeitgeberinnen und Arbeitergeber; die Ver-
mittlung sei entsprechend marktorientiert und sehr zielgenau. Über 50 Prozent
der Engagements der betreuten Kunden würden über die Künstlerdienste ver-
mittelt. Die Künstlerdienste leisteten darüber hinaus eine wichtige Starthilfe für
Künstlerinnen und Künstler, indem sie ihnen schon frühzeitig ihre Berufschan-
cen darlegten und sie am Anfang ihrer Karriere sehr intensiv betreuten. Auf
diese Weise werde Arbeitslosigkeit verhindert.

Dass bei den Vermittlungen durch die Künstlerdienste selten dauerhafte sozial-
versicherungspflichtige Beschäftigungen zustande kommen, liege in der Bran-
che selbst begründet. Die kurzzeitige Beschäftigung sei typisch für die künstle-
rischen Berufe. Die Übergänge zwischen kurzfristiger Beschäftigung und
selbständiger Tätigkeit seien im Kulturbereich häufig fließend. Gerade Künstle-
rinnen und Künstler arbeiteten überwiegend in flexiblen Arbeitsverhältnissen
und befristeten Projekten. Oft würden sie dabei auch als Selbständige geführt.

Die in § 36 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) festgelegte
Einschränkung der Vermittlung werde den Anforderungen und Rahmenbedin-

Drucksache 16/4578 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gungen der Arbeitsverhältnisse im kulturellen und künstlerischen Bereich nicht
mehr gerecht. Sie habe ursprünglich dem Zweck gedient, den Künstlerdiensten
ein Kriterium an die Hand zu geben, mittels dessen sie erfolgreiche Künstler, die
ihre Engagements aufgrund ihrer Reputation ohne Hilfe der Bundesagentur für
Arbeit vereinbaren können, abweisen könnten. Inzwischen führe die Regelung
aufgrund veränderter Arbeitsbedingungen zu Konflikten und Unsicherheiten bei
der Vermittlung von Künstlerinnen und Künstlern und letztlich zur Infragestel-
lung der Künstlerdienste bei der Bundesagentur für Arbeit.

B. Lösung

Zu Drucksachen 16/3793 und 16/4371

Um die Potentiale einer älter werdenden Gesellschaft zu nutzen und die Heraus-
forderungen des demografischen Wandels zu bewältigen, sei ein Bündel von
Maßnahmen nötig.

Neue Beschäftigungsfelder müssten erschlossen werden, um die Innovations-
und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Lebenslanges Lernen sei eine Vorausset-
zung, um Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Arbeitsmarktpolitische
Instrumente müssten genutzt werden, um Beschäftigungschancen zu verbessern.

Auch andere Aspekte wie gesundheitliche Prävention oder die Bekämpfung von
Altersdiskriminierung müssten beachtet werden.

Das sei eine Aufgabe der gesamten Bundesregierung und der gesamten Gesell-
schaft. Nur so könne ein positives Bild vom Altern erreicht und nur so könnten
die Potentiale einer älter werdenden Gesellschaft genutzt werden.

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sollten zur Verbesserung der
Beschäftigungsfähigkeit und der Beschäftigungschancen älterer Menschen bei-
tragen. Darüber hinaus seien bereits Fehlanreize zur Frühverrentung beseitigt
worden. Auch die schrittweise Erhöhung des Renteneintrittsalters gehöre in das
Bündel der Maßnahmen. Zur besseren Wiedereingliederung von älteren Arbeits-
losen sollten insbesondere auch ein Kombilohn für Ältere und die neu gestalte-
ten Eingliederungszuschüsse beitragen.

Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werde zu
einem Kombilohn mit zweijähriger Förderdauer ausgebaut. Bezieher von Ar-
beitslosengeld sollten möglichst schnell wieder in den ersten Arbeitsmarkt
integriert werden, auch bei einem möglicherweise geringeren Verdienst. Des-
halb sollten ältere Arbeitslose, die eine Beschäftigung mit einem niedrigeren
Nettoentgelt als vor ihrer Arbeitslosigkeit aufnehmen, einen teilweisen Aus-
gleich für die Lohneinbußen bekommen. Zusätzlich würden die Rentenversiche-
rungsbeiträge aus der neuen Beschäftigung für die Dauer von zwei Jahren auf
90 Prozent des vorherigen Niveaus aufgestockt.

Im Rahmen der Eingliederungszuschüsse werde Arbeitgebern ein neues Ange-
bot für die Einstellung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ge-
macht. Wenn erkennbar sei, dass individueller Unterstützungsbedarf bestehe,
könne die Einstellung durch einen Eingliederungszuschuss künftig auch ohne
Vorliegen eines Vermittlungshemmnisses gefördert werden, wenn die Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer bereits sechs Monate arbeitslos seien.

Die bestehende Regelung zur Weiterbildungsförderung älterer Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer in Betrieben werde erweitert und attraktiver gestaltet.
Künftig könnten Beschäftigte bereits ab dem 45. Lebensjahr und in Betrieben
mit weniger als 250 Beschäftigten Förderleistungen erhalten. Durch die Absen-
kung des Lebensalters könne dieser präventive Ansatz häufiger und früher in
Anspruch genommen werden. Damit könnten die Entstehung von Arbeitslosig-
keit vermieden und die Beschäftigungschancen und die Beschäftigungsfähigkeit

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4578

älterer Arbeitnehmer verbessert werden. Geförderte Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer könnten künftig ebenfalls einen Bildungsgutschein erhalten, mit
dem sie unter zertifizierten Weiterbildungsanbietern frei wählen könnten.

Um die Unternehmen zu ermutigen, mehr Ältere einzustellen, werde die erleich-
terte Befristung von Arbeitsverträgen als Dauerregelung und im Einklang mit
dem Gemeinschaftsrecht gestaltet. Die Altersgrenze für den Abschluss befriste-
ter Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund werde dauerhaft auf das
52. Lebensjahr festgelegt. Die Regelung werde entsprechend dem Urteil des Eu-
ropäischen Gerichtshofes vom 22. November 2005 gemeinschaftsrechtskon-
form gestaltet. Die Befristung des Arbeitsvertrages setze voraus, dass die ältere
Arbeitnehmerin oder der ältere Arbeitnehmer vor Beginn des befristeten Ar-
beitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war oder als Be-
zieher von Transferkurzarbeitergeld oder Teilnehmer an einer öffentlich geför-
derten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch vergleichbare Schwierigkeiten habe, auf dem ersten Arbeits-
markt einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten.

Im Zuge der Ausschussberatungen hat der Gesetzentwurf noch folgende Ände-
rungen erfahren:

– Berücksichtigung von Mutterschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung
von 1998 bis 2002 (§ 427a SGB III – neu),

– Erweiterung der geltenden Regelungen zur Unterstützung der Aufnahme
selbständiger Tätigkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit (Neufassung
§ 36 Abs. 4 SGB III),

– Neuregelung der Beitragszahlung durch die Rentenversicherung an die
Bundesagentur für Arbeit für Bezieher von vollen Erwerbsminderungsrenten
– Einführung einer dynamischen Gesamtbeitragsregelung – (Neufassung
§ 345a SGB III, Änderung § 224a SGB VI).

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE.

Zu Drucksache 16/241

Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, Fehlanreize und Einstellungs-
hemmnisse für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu beseitigen, um deren
Beschäftigung zu fördern, und hierzu einen Gesetzentwurf unter Maßgabe fol-
gender Eckpunkte vorzulegen:

– Die Altersteilzeit wird unter Wahrung des Vertrauensschutzes abgeschafft.

– Die Rahmenbedingungen für Erwerbstätigkeit neben dem Bezug von Alters-
rente werden verbessert.

– Die Regelung des § 428 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), wo-
nach der Bezug von Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen älte-
ren Arbeitslosen ab 58 Jahren gewährt wird, läuft zum 31. Dezember 2005
aus.

– Das Lebensalter als Kriterium für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten
Kündigungen wird gestrichen, da diese Regelung die Reintegration älterer
Arbeitsloser erheblich erschwert.

– Im Kündigungsschutzgesetz wird ein Optionsmodell (Abfindungsregelung
statt Kündigungsschutz) eingeführt.

– Gesetzlich fixierte berufliche Altersgrenzen werden überprüft bzw. ge-
strichen.

Drucksache 16/4578 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Das Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen wird
abgeschafft und auf Mindestlohnvorschriften wird verzichtet.

– Die Beschäftigungssicherung wird als Kriterium für die Ausgestaltung des
Günstigkeitsprinzips im Tarifvertragsrecht eingeführt.

– Generationsübergreifende Freiwilligendienste werden geschaffen und die
laufenden Modellprogramme ausgebaut.

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP

Zu Drucksache 16/3027

Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, im Zusammenspiel mit einer
offensiven Beschäftigungspolitik zur Steigerung der Nachfrage nach Arbeits-
kräften ein differenziertes Gesamtkonzept zur Verbesserung der Beschäfti-
gungssituation Älterer zu entwickeln und zu verfolgen, das durch folgende
Schwerpunkte charakterisiert ist:

● Die Möglichkeit zur Altersteilzeit muss weitergeführt und weiterentwickelt
werden, indem Altersteilzeit auch als tatsächliche Teilzeit in Form einer ver-
kürzten Wochenarbeitszeit ermöglicht wird, um der realen Belastbarkeit von
älteren Beschäftigten gerecht zu werden.

● Die berufliche Weiterbildung im Betrieb und für Erwerbslose muss gestärkt,
ausgebaut und qualitativ zu einem lebenslangen Lernen auf der Grundlage
eines individuellen Rechts auf Weiterbildung weiterentwickelt werden, um
die individuelle Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern sowie das Arbeits-
losigkeitsrisiko zu senken.

● Der Kündigungsschutz für Ältere muss verbessert werden und ab einem
Lebensalter von 55 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren
ordentliche Kündigungen ausschließen.

● Weitere Einflussmöglichkeiten auf die Personalpolitik der Betriebe beispiels-
weise durch ein Bonus-/Malus-System in der Arbeitslosenversicherung müs-
sen unter Berücksichtigung möglicher Verdrängungs- und Drehtüreffekte
geprüft werden, um die Anreize zur Entlassung Älterer zu senken und Ein-
stellungen zu begünstigen. Die seit dem 1. Februar 2006 ersatzlos gestrichene
Erstattungsregel zum Arbeitslosengeld durch den Arbeitgeber sollte weiter-
entwickelt und wieder eingeführt werden. Als Beispiel dient das österreichi-
sche Modell, bei dem Einstellungen honoriert werden und Entlassungen von
Älteren zu Strafzahlungen führen, die in einen Topf zur Finanzierung von ar-
beitsmarktpolitischen Integrationsprojekten fließen. Ähnliche Bonus-/Ma-
lus-Regelungen sind auch hinsichtlich altersgerechter Arbeitszeitmodelle
denkbar.

● Maßnahmen zur Stärkung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und zur Ver-
meidung von gesundheitlichem Verschleiß und von Beeinträchtigungen des
Gesundheitszustandes müssen ergriffen und die Beschäftigungsfähigkeit
Älterer muss verbessert werden. Belastungen in der Arbeit müssen während
des gesamten Erwerbslebens verringert und die Gesundheitsvorsorge muss
verbessert werden. Auch hier müssen Anreizsysteme (beispielsweise gekop-
pelt mit den Krankenversicherungsbeiträgen der Arbeitgeber) für die Unter-
nehmen geprüft werden, die eine gute betriebliche Gesundheitsförderung
durchführen. Zusätzlich müssen ausreichende, gesetzlich einzuhaltende Qua-
litätskriterien für den Gesundheitsschutz entwickelt und ein betriebliches
Gesundheitsmanagement unter Beteiligung von Betriebs- oder Personalräten
muss zur Pflicht werden. Außerdem müssen Erholzeiten erhöht und durch
Arbeitsplatzrotation muss ein Belastungswechsel herbeigeführt werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4578

● Konzepte für alters- und alternsgerechte Arbeitsplätze und Arbeitsorganisa-
tion müssen entwickelt werden, um einem frühen Ausscheiden aus dem Be-
trieb entgegenzuwirken. Die Beratung der Betriebe zu Weiterbildungsmög-
lichkeiten, Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, alters- und
alternsgerechter Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitszeitmodelle müssen ver-
bessert werden.

● Für auf dem ersten Arbeitsmarkt derzeit Chancenlose muss öffentlich geför-
derte Beschäftigung ermöglicht werden, die sozialversicherungspflichtig ist,
mindestens entsprechend eines Mindestlohns von 8 Euro entlohnt wird und
einen gesicherten Übergang in die Rente darstellt.

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD, und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Drucksache 16/3779

Der Bundesagentur für Arbeit soll künftig auch dann die Vermittlung von Künst-
lerinnen und Künstlern ermöglicht werden, wenn selbständige Tätigkeiten die
unselbständigen Tätigkeiten überwiegen. § 36 Abs. 4 SGB III müsse entspre-
chend geändert werden. Damit solle zum einen die effektive Vermittlung von
Künstlerinnen und Künstlern auch unter veränderten Arbeitsbedingungen und
der Zunahme von Engagements als Selbständige sichergestellt werden. Zum an-
deren sollten die Arbeit und qualifizierte Vermittlungstätigkeit der Künstler-
dienste bei der Bundesagentur für Arbeit gesichert werden.

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Annahme eines der Anträge.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Zu Drucksachen 16/3793, 16/4271

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Neuregelung des Rechts der befristeten Arbeitsverträge mit Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern ab dem 52. Lebensjahr entstehen für die öffent-
liche Haushalte keine Kosten.

Durch die Weiterentwicklung der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
(§ 421j SGB III) ergeben sich unter Berücksichtigung von Einsparungen beim
Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und dem Aussteue-
rungsbetrag nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Belastungen im Haushalt
der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2007 bis 2011 in Höhe von insge-
samt 152 Mio. Euro.

Im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit führt der neue Eingliederungszu-
schuss für ältere Arbeitnehmer (§ 421f SGB III) in den Jahren 2007 bis 2011 un-
ter Berücksichtigung der Einsparungen zu Mehrausgaben von 252 Mio. Euro
und die erweiterte Weiterbildungsförderung älterer beschäftigter Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer (§ 417 SGB III) zu Mehrausgaben von rd. 25 Mio. Eu-
ro. Die Mittel für beide Ermessensleistungen sind im Eingliederungstitel zu ver-
anschlagen.

Drucksache 16/4578 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch geänderten Regelungen gelten, soweit es
Ermessensleistungen sind, über § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch auch für Eingliederungsleistungen in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende. Für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entstehen
Mehrkosten für den Eingliederungszuschuss für Ältere in den Jahren 2007 bis
2011 in Höhe von insgesamt 174 Mio. Euro und für die erweiterte Weiterbil-
dungsförderung älterer beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
Höhe von insgesamt 25 Mio. Euro. Die Mehrausgaben für diese Ermessensleis-
tungen müssen im Rahmen des vom Bund zu tragenden SGB-II-Eingliederungs-
budgets aufgebracht werden. Diesen Ausgaben stehen im Einzelnen nicht genau
quantifizierbare Einsparungen beim Arbeitslosengeld II gegenüber.

2. Vollzugsaufwand

Keine Änderungen.

E. Sonstige Kosten

Keine

Insbesondere entstehen für die Wirtschaft keine Kosten. Auswirkungen auf Ein-
zelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-
niveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/4578

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/3793 und 16/4371, 16/4421 mit fol-
gender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wie folgt gefasst:

,Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:

„§ 37b Frühzeitige Arbeitsuche“.

b) Nach der Angabe zu § 427 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten“.‘

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

,1a. § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht ver-
pflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsver-
trag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet
werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Auf-
nahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt
entsprechend.“‘

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

,5a. § 345a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Personen, die als Bezieher einer Rente wegen vol-
ler Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2
Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt.
Der Gesamtbeitrag beträgt

1. für das Jahr 2003 5 Millionen Euro,

2. für das Jahr 2004 18 Millionen Euro,

3. für das Jahr 2005 36 Millionen Euro,

4. für das Jahr 2006 19 Millionen Euro und

5. für das Jahr 2007 26 Millionen Euro.

Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden
Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

1. die Bezugsgröße der Sozialversicherung,

2. die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbeziehern aus dem
Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und

3. die durchschnittlich durch Zeiten des Bezuges einer Rente
wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer

des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten
des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Ka-

Drucksache 16/4578 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

lenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger
bekannt.“‘

d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

,8a. Nach § 427 wird folgender § 427a eingefügt:

㤠427a
Gleichstellung von Mutterschaftszeiten

(1) Für Personen, die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum
31. Dezember 2002 Sonderunterstützung nach dem Mutter-
schutzgesetz oder Mutterschaftsgeld bezogen haben, gilt für die
Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforder-
lichen Anwartschaftszeit und für die Dauer des Anspruchs
§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung entspre-
chend.

(2) Die Agentur für Arbeit entscheidet

1. von Amts wegen

a) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld neu, die allein des-
halb abgelehnt worden sind, weil Zeiten nach § 107 Satz 1
Nr. 5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung nicht berück-
sichtigt worden sind, wenn die Entscheidung am 28. März
2006 noch nicht unanfechtbar war,

b) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld, über die wegen des
Bezugs einer der in Absatz 1 genannten Mutterschaftsleis-
tungen bisher nicht oder nur vorläufig entschieden worden
ist;

2. im Übrigen auf Antrag.“‘

2. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

,Artikel 3a
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 224a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Feb-
ruar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „für pauschale Beiträge“ durch die Wör-
ter „für den Gesamtbeitrag“ ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „Die pauschalen Beiträge sind“ durch die
Wörter „Der Gesamtbeitrag ist“ ersetzt.‘

3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Artikel 3 Nr. 5a und Artikel 3a treten mit Wirkung vom 1. Januar
2006 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“

2. den Antrag auf Drucksache 16/241 abzulehnen,

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/4578

3. den Antrag auf Drucksache 16/3027 abzulehnen,

4. den Antrag auf Drucksache 16/3779 abzulehnen.

Berlin, den 7. März 2007

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau)
Vorsitzender

Kornelia Möller
Berichterstatterin

Drucksache 16/4578 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Kornelia Möller

A. Allgemeiner Teil

I. Verfahren

1. Überweisung

a), b) Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/3793, 16/4371,
16/4421

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Men-
schen auf Drucksache 16/3793 ist in der 73. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 14. Dezember 2006, der text-
identische Gesetzentwurf der Bundesregierung (mit Stel-
lungnahme und Gegenäußerung) auf Drucksachen 16/4371
und 16/4421 ist in der 82. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 1. März 2007 an den Ausschuss für Arbeit und So-
ziales zur federführenden Beratung und an den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitbe-
ratung sowie an den Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO
überwiesen worden.

c) Antrag auf Drucksache 16/241

Der Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/241 ist
in der 8. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. Dezem-
ber 2005 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur feder-
führenden Beratung und an den Finanzausschuss, den Haus-
haltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie und den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zur Mitberatung überwiesen worden.

d) Antrag auf Drucksache 16/3027

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache
16/3027 ist in der 73. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 14. Dezember 2006 an den Ausschuss für Arbeit und
Soziales zur federführenden Beratung und an den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie und den Ausschuss für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwie-
sen worden.

e) Antrag auf Drucksache 16/3779

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 16/3779 ist in der 73. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 14. Dezember 2006 an den Ausschuss für
Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den
Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Kultur und Me-
dien zur Mitberatung überwiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4371

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
Sitzung am 7. März 2007 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den
Gesetzentwurf in der Fassung der vorliegenden Änderungs-

anträge anzunehmen. Im Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. empfohlen,
den Gesetzentwurf in der Fassung der vorliegenden Ände-
rungsanträge anzunehmen. Der Ausschuss für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend und der Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung haben
in ihren Sitzungen am 7. März 2007 den Gesetzentwurf für
erledigt erklärt.

b) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3793

Der Haushaltsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf in
der Fassung der vorliegenden Änderungsanträge anzuneh-
men. Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, der
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung haben den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/3793 in ihren Sitzungen am 7. März 2007 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP und DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf
in der Fassung der vorliegenden Änderungsanträge anzuneh-
men.

c) Antrag auf Drucksache 16/241

Der Finanzausschuss, der Haushaltsausschuss (Sitzung
am 18. Januar 2007), der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie und der Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend haben den Antrag auf Drucksache 16/
241 in ihren Sitzungen am 7. März 2007 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP empfohlen, den Antrag abzulehnen.

d) Antrag auf Drucksache 16/3027

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und der
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ha-
ben den Antrag auf Drucksache 16/3027 in ihren Sitzungen
am 7. März 2007 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzu-
lehnen.

e) Antrag auf Drucksache 16/3779

Der Haushaltsausschuss (Sitzung am 7. März 2007) hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag ab-
zulehnen. Der Ausschuss für Kultur und Medien (Sitzung
am 28. Februar 2007) hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/4578

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzu-
lehnen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
a), b) Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/3793, 16/4371,

16/4421

Ausgangspunkt für die Gesetzesinitiative der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und SPD ist der demografische
Wandel, der zu tief greifenden Veränderungen im Altersauf-
bau und zu einem Rückgang der inländischen Erwerbsbevöl-
kerung führe. Deshalb gelte es, die Arbeitsmarktchancen äl-
terer Menschen zu verbessern. Dazu müssten arbeitsmarkt-
politische Maßnahmen für ältere Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer angeboten werden, welche die bestehenden
Integrationshilfen zielführend ergänzten. Ebenso müsste ar-
beitsrechtlich die Einstellung älterer Arbeitnehmer erleich-
tert werden. Bei den im Gesetzentwurf vorgesehenen Maß-
nahmen handelt es sich zum einen um den Ausbau der Ent-
geltsicherung für ältere Arbeitnehmer zu einem Kombilohn
mit zweijähriger Förderdauer. Im Rahmen der Eingliede-
rungszuschüsse wird Arbeitgebern in dem Gesetzentwurf ein
neues Angebot gemacht: Wenn erkennbar ist, dass individu-
eller Unterstützungsbedarf besteht, kann die Einstellung
durch einen Eingliederungszuschuss künftig auch ohne Vor-
liegen eines Vermittlungshemmnisses gefördert werden,
wenn die Arbeitnehmer bereits sechs Monate arbeitslos sind.
Zudem soll die bestehende Regelung zur Weiterbildung älte-
rer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben er-
weitert und attraktiver gestaltet werden. Künftig können Be-
schäftigte bereits ab dem 45. Lebensjahr und in Betrieben
mit weniger als 250 Beschäftigten Förderleistungen erhal-
ten. Schließlich soll die erleichterte Befristung von Arbeits-
verträgen als Dauerregelung und im Einklang mit dem Ge-
meinschaftsrecht gestaltet werden. Damit sollen die Unter-
nehmen ermutigt werden, mehr Ältere einzustellen. Die
Altersgrenze für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge
ohne sachlichen Befristungsgrund wird dauerhaft auf das
52. Lebensjahr festgelegt. Die Befristung setzt voraus, dass
der ältere Arbeitnehmer vor Beginn des befristeten Arbeits-
verhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war
oder als Bezieher von Transferkurzarbeitergeld oder Teil-
nehmer an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaß-
nahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetz-
buch vergleichbare Schwierigkeiten hat, auf dem ersten Ar-
beitsmarkt einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

c) Antrag auf Drucksache 16/241

Die Fraktion der FDP fordert in ihrem Antrag die Bundesre-
gierung auf, Fehlanreize und Einstellungshemmnisse für die
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu beseitigen, um deren
Beschäftigung zu fördern. Sie möge hierzu einen Gesetzent-
wurf vorlegen, der die folgenden Eckpunkte enthalten solle:
Die Altersteilzeit solle unter Wahrung des Vertrauensschut-
zes abgeschafft werden. Die Rahmenbedingungen für Er-
werbstätigkeit neben dem Bezug von Altersrente sollten ver-
bessert werden. Die Regelung des § 428 SGB III, wonach
der Bezug von Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedin-
gungen älteren Arbeitslosen ab 58 Jahren gewährt wird, solle
zum 31. Dezember 2005 auslaufen. Das Lebensalter als Kri-

terium für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündi-
gungen solle gestrichen werden, da diese Regelung die
Reintegration älterer Menschen erschwere. Im Kündigungs-
schutzgesetz solle ein Optionsmodell (Abfindungsregelung
statt Kündigungsschutz) eingeführt werden. Gesetzlich
fixierte berufliche Altersgrenzen sollten überprüft bzw.
gestrichen werden. Das Instrument der Allgemeinverbind-
licherklärung von Tarifverträgen solle abgeschafft und auf
Mindestlohnvorschriften solle verzichtet werden. Die Be-
schäftigungssicherung solle als Kriterium für die Ausgestal-
tung des Günstigkeitsprinzips im Tarifvertragsrecht einge-
führt werden. Generationsübergreifende Freiwilligendienste
sollten geschaffen und die laufenden Modellprogramme aus-
gebaut werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

d) Antrag auf Drucksache 16/3027

Die Fraktion DIE LINKE. fordert in ihrem Antrag ange-
sichts einer Arbeitslosenquote von rd. 18 Prozent bei den
50- bis 65-Jährigen im Jahr 2005 und einer Beschäftigungs-
quote der 55- bis 64-Jährigen von lediglich 41,4 Prozent im
Jahr 2004 ein differenziertes Gesamtkonzept zur Verbesse-
rung der Beschäftigungssituation Älterer. Dieses müsse – im
Zusammenspiel mit einer offensiven Beschäftigungspolitik
zur Steigerung der Nachfrage nach Arbeitskräften – durch
folgende Schwerpunkte charakterisiert sein: Die Möglich-
keit zur Altersteilzeit müsse weitergeführt und -entwickelt
werden, indem Altersteilzeit als tatsächliche Teilzeit in Form
einer verkürzten Wochenarbeitszeit ermöglicht werde. Be-
rufliche Weiterbildung im Betrieb und für Erwerbslose müs-
se gestärkt, ausgebaut und qualitativ zu einem lebenslangen
Lernen auf der Grundlage eines individuellen Rechts auf
Weiterbildung weiterentwickelt werden. Der Kündigungs-
schutz für Ältere müsse verbessert werden und ab einem Le-
bensalter von 55 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von
zehn Jahren ordentliche Kündigungen ausschließen. Weitere
Einflussmöglichkeiten auf die Personalpolitik der Betriebe
beispielsweise durch ein Bonus-/Malus-System in der Ar-
beitslosenversicherung müssten unter Berücksichtigung
möglicher Verdrängungs- und Drehtüreffekte geprüft wer-
den, um Anreize zur Entlassung Älterer zu senken und Ein-
stellungen zu begünstigen. Maßnahmen zur Stärkung des
Arbeits- und Gesundheitsschutzes und zur Vermeidung von
gesundheitlichem Verschleiß und Beeinträchtigungen des
Gesundheitszustandes müssten ergriffen und die Beschäfti-
gungsfähigkeit Älterer verbessert werden. Es müssten Kon-
zepte für alters- und alternsgerechte Arbeitsplätze entwickelt
werden, um einem frühen Ausscheiden aus dem Betrieb ent-
gegenzuwirken. Für auf dem ersten Arbeitsmarkt derzeit
Chancenlose müsse öffentlich geförderte Beschäftigung er-
möglicht werden, die sozialversicherungspflichtig sei, min-
destens entsprechend eines Mindestlohns von 8 Euro ent-
lohnt werde und einen gesicherten Übergang in die Rente
darstelle.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

e) Antrag auf Drucksache 16/3779

Die in § 36 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB III) festgelegte Einschränkung der Vermittlung werde

Drucksache 16/4578 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

den Anforderungen und Rahmenbedingungen der Arbeits-
verhältnisse im kulturellen und künstlerischen Bereich nicht
mehr gerecht und müsse geändert werden, heißt es im Antrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie habe ur-
sprünglich dem Zweck gedient, den Künstlerdiensten ein
Kriterium an die Hand zu geben, mittels dessen sie erfolgrei-
che Künstler, die ihre Engagements aufgrund ihrer Reputa-
tion ohne Hilfe der Bundesagentur für Arbeit vereinbaren
können, abweisen zu können. Inzwischen führe die Rege-
lung aufgrund veränderter Arbeitsbedingungen zu Konflik-
ten und Unsicherheiten bei der Vermittlung von Künstlerin-
nen und Künstlern und letztlich zur Infragestellung der
Künstlerdienste bei der BA. Diese müssten gesichert wer-
den, weil sie überaus qualifizierte Fachvermittlungen seien,
die eine wichtige Bedeutung für den Abbau von Arbeits-
losigkeit und den Erhalt der künstlerischen Vielfalt in
Deutschland hätten. Die professionellen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der Künstlerdienste könnten ihre Vermitt-
lungstätigkeit marktgerecht und sehr zielgenau ausführen.
Dass bei den Vermittlungen durch die Künstlerdienste selten
dauerhafte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen
zustande kommen, liege in der Branche selbst begründet.
Die kurzzeitige Beschäftigung sei typisch für die künstleri-
schen Berufe. Die Übergänge zwischen kurzzeitiger Be-
schäftigung und selbständiger Tätigkeit seien im Kulturbe-
reich häufig fließend. Die Antrag stellende Fraktion fordert
daher, dass künftig die Künstlerdienste bei der BA auch dann
Künstlerinnen und Künstler vermitteln dürfen, wenn selb-
ständige Tätigkeiten die unselbständigen Tätigkeiten über-
wiegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung der
Vorlagen auf Drucksachen 16/3793, 16/241 und 16/3027 in
seiner 38. Sitzung am 17. Januar 2007 aufgenommen und
beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Sie
erfolgte in der 41. Sitzung des Ausschusses am 26. Februar
2007.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
waren zu der Anhörung eingeladen:

1. Verbände und Institutionen

– Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände (BDA)

– Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)

– Bundesagentur für Arbeit (BA)

– Bundesverband der Träger beruflicher Bildung

– Volkssolidarität e.V.

2. Einzelsachverständige

– Carsten R. Löwe, Köln

– Prof. Dr. Gregor Thüsing, Bonn

– RA Michael Eckert, Heidelberg

– Prof. Dr. Gerhard Bosch, Gelsenkirchen.

Die Anhörungsteilnehmer haben schriftliche Stellungnah-
men abgegeben, die in der Ausschussdrucksache 16(11)543
zusammengefasst wurden. Der Sachverständige Carsten R.
Löwe musste auf eine Teilnahme verzichten.

Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen in den
schriftlichen Stellungnahmen der Verbände, Institutionen
und Einzelsachverständigen komprimiert dargestellt:

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat zahlreiche Be-
denken hinsichtlich des vorgelegten Gesetzentwurfs. Insbe-
sondere lehnt er die Änderung des Teilzeit- und Befristungs-
gesetzes ab, da die bisherigen Regelungen keinerlei positive
Auswirkungen auf die Gruppe der über 52-Jährigen gehabt
hätten und auch die geplanten Neuregelungen keine nennens-
werten Verbesserungen bringen würden. Die vorgeschlage-
nen Regelungen führten dazu, dass es an jeglicher Planbar-
keit und Sicherheit fehle. Auch sei nicht sicher, dass sie
europarechtskonform seien. Deshalb spricht sich der DGB
für eine ersatzlose Streichung der erweiterten Möglichkeit
der sachgrundlosen Befristung älterer Arbeitnehmer aus. Die
Initiative zur Förderung der Weiterbildung in bestehenden
Beschäftigungsverhältnissen wird dagegen ausdrücklich be-
grüßt, da nach Ansicht des Gewerkschaftsbundes durch Wei-
terbildungsmaßnahmen das Risiko des Eintritts von Arbeits-
losigkeit deutlich gemindert werden könne. Vor allem Klein-
und Mittelbetriebe hätten einen erhöhten Bedarf an Beratung
zur Einführung von Personalentwicklungsinstrumenten. Von
der Anwendung von Bildungsgutscheinen wird jedoch abge-
raten. Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer bleibe
bislang hinter den Erwartungen zurück, so dass der DGB kei-
nerlei Veranlassung sieht, über die weitere Förderung von
Niedriglöhnen Beschäftigung aufzubauen. Begrüßt wird al-
lenfalls, dass diese an die Zahlung tariflicher oder ortsübli-
cher Löhne gebunden sei. Es müsse jedoch beobachtet wer-
den, ob relevante Beschäftigungseffekte entstünden. Ferner
würden mit dem Gesetzentwurf weitere Kombilohnelemente
in das Sozialrecht eingefügt, welche, mit Ausnahme der Ent-
geltsicherung, an keine tarifliche bzw. ortsübliche Bezahlung
gebunden seien. Der DGB sieht zunehmend das Risiko, dass
nicht mehr Existenz sichernde Löhne gezahlt würden und
diese unter Umständen bezuschusst werden müssten. Den
Antrag der Fraktion der FDP lehnt der DGB mangels sub-
stanzieller Regelungen ab, welche die Eingliederung von Ar-
beitslosen und die Sicherung von bestehenden Arbeitsplät-
zen verbessern würden. Die Vorschläge blieben in Klein- und
Mittelbetrieben, die einen geringeren Kündigungsschutz be-
säßen, wirkungslos und würden das Risiko einseitig auf den
Arbeitnehmer verlagern. Es lohne nicht, sich mit den Vor-
schlägen weiter zu befassen. Die Ziele des Antrags der Frak-
tion DIE LINKE. werden vom DGB geteilt, insbesondere die
Möglichkeit zur Fortsetzung der geförderten Altersteilzeit
über 2009 hinaus, da die Kosten der geförderten Altersteilzeit
im Vergleich zur längerfristigen Arbeitslosigkeit nach An-
sicht des Gewerkschaftsbundes geringer wären. Um Arbeits-
losigkeit Älterer zu vermeiden, wird ein Bonus-/Malus-Sys-
tem nach dem Vorbild Österreichs vorgeschlagen, das den
Arbeitgeber bei Entlassung eines älteren Arbeitnehmers mit
höheren Kosten belegen, hingegen Mittel für eine Wiederein-
gliederung zur Verfügung stellen würde.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA) ist mit einer Reihe von Regelungen des Gesetzent-
wurfs nicht einverstanden. Ein zentraler Punkt zur Verbesse-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/4578

rung der Rahmenbedingungen für die Beschäftigung Älterer
sei ein flexibles Befristungsrecht. Hier blieben die Koaliti-
onsfraktionen weit hinter dem rechtlich Möglichen und ar-
beitsmarktpolitisch Notwendigen zurück, weil die Befris-
tungsmöglichkeit – mit Ausnahme von Maßnahmeteilneh-
mern – nur bei einer vier Monate dauernden Arbeitslosigkeit
eröffnet werde. Es sei kontraproduktiv, dass ältere Arbeit-
nehmer nur bis zu fünf Jahre ohne besondere Voraussetzung
befristet eingestellt werden dürften und dies auch nur, wenn
sie über den genannten Zeitraum beschäftigungslos gewesen
seien. Diese Neuregelung sei europarechtlich nicht gefordert
und darüber hinaus arbeitsmarktpolitisch wenig effektiv. Die
Entgeltsicherung als zusätzlicher Anreiz zu einer schnellen
Arbeitsaufnahme werde im Grundsatz als sinnvoll verstan-
den und könne dazu beitragen, ein „Abrutschen“ in dauer-
hafte Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Die vorgesehene Aus-
gestaltung sei allerdings überzogen und müsse eher als eine
gern „mitgenommene“ längerfristige Arbeitsplatzsubventio-
nierung verstanden werden. Gleiches gelte für die Auswei-
tung der Lohnkostenzuschüsse, die sogar ausdrücklich vom
Erfordernis einer bestehenden Minderleistung abrückten.
Statt der angestrebten massiven Ausweitung von Eingliede-
rungszuschüssen wäre es generell besser, vorübergehende,
individuelle Minderleistungen des Arbeitslosen über befris-
tet abgesenkte Einstiegslöhne in Beschäftigung auszuglei-
chen. Entschieden lehnt die BDA die verstärkte Ausweitung
der Weiterbildungsförderung durch die Arbeitslosenver-
sicherung ab. Es sei grundsätzlich falsch, die Aufgabe der
Weiterbildung verstärkt der Solidargemeinschaft zuzuord-
nen. Die Anhebung des Stellenwertes und die Absenkung
des förderfähigen Alters gingen deshalb in die falsche Rich-
tung. Die Absenkung der Altersgrenze begründe den Ver-
dacht, dass hiermit der Einstieg in eine allgemeine Weiterbil-
dungsförderung durch die Bundesanstalt für Arbeit vollzo-
gen werden solle, was auf milliardenschwere Belastungen
der Beitragszahler hinauslaufen könne. Die im Antrag der
Fraktion der FDP formulierten Vorschläge werden von der
BDA durchweg begrüßt. Auch nach ihrer Auffassung sei das
Kriterium des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl
abzuschaffen, da die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen
Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweise und als Kriterium
deshalb ausreichend sei. Die Einführung einer Abfindungs-
option im Kündigungsschutz sei geeignet, die Risiken, die
jeder Kündigung in Form eines drohenden Kündigungs-
schutzprozesses anhafteten, für die Unternehmen kalkulier-
bar zu machen. Um aber Kalkulierbarkeit und Rechtssicher-
heit zu schaffen, sollte die Möglichkeit einer echten vertrag-
lichen Abfindungsoption im Gesetz vorgesehen werden. Die
kategorische Absage an gesetzliche wie tarifliche Mindest-
löhne wird von der BDA ebenfalls geteilt. Dies gilt für einen
einheitlichen Mindestlohn ebenso wie für branchenspezifi-
sche Mindestlöhne auf Tarifbasis. Konsens herrscht eben-
falls beim Vorschlag einer vorzeitigen Beendigung der „58er
Regelung“. Es sei das falsche Signal an Ältere, sich vom Ar-
beitsmarkt zurückzuziehen, und an die Arbeitsagenturen,
sich nicht mehr um Ältere zu kümmern.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)
macht in seiner Stellungnahme deutlich, dass es sich hierbei
um Hintergrundinformationen für das laufende Gesetzge-
bungsverfahren auf der Basis von wissenschaftlichen Befun-
den zu ausgewählten Aspekten handele. Die bislang schwa-
che Inanspruchnahme der Entgeltsicherung für ältere

Arbeitnehmer werde auf Schwächen in der gesetzlichen
Ausgestaltung der Förderung zurückgeführt. Dem werde im
Gesetzentwurf jetzt Rechnung getragen durch die Auswei-
tung auf einen zweijährigen Kombilohn und die Senkung der
erforderlichen (Rest-)Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld.
Der Eingliederungszuschuss für Ältere erweise sich bereits
auf individueller Ebene als effektiv. Er trage dazu bei, bei
den Geförderten Eintrittsbarrieren in Arbeit abzubauen, und
unterstütze die dauerhafte Eingliederung der Geförderten.
Die vorgeschlagene Neuregelung einer Mindestförderdauer
erhöhe die Sicherheit von Arbeitgebern bei der Einstellung
älterer Arbeitsloser und könne damit eine Signalwirkung ha-
ben. Eine zentrale Rolle für die Auswirkungen der gesetz-
lichen Regelungen spielten allerdings die geschäftspoli-
tische Ausrichtung der Bundesagentur für Arbeit sowie die
ermessenslenkenden Weisungen und ihre Umsetzung in den
Arbeitsagenturen vor Ort. Im Hinblick auf die Weiterbil-
dungsförderung älterer beschäftigter Arbeitnehmer erhöhe
die im Gesetzentwurf vorgesehene Verringerung des Min-
destalters die Zahl der potentiellen Nutzer und stärke den
präventiven Ansatz dieses Instruments. Investitionen in das
Humankapital älterer Beschäftigter amortisierten sich wegen
der nur noch relativ kurzen individuellen Beschäftigungs-
dauer einzelwirtschaftlich nicht. Insofern erscheine es als ge-
rechtfertigt, Mittel der Arbeitsmarktpolitik für die berufliche
Weiterbildung Älterer einzusetzen. Bezüglich einer erleich-
terten Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeit-
nehmern sei festzustellen, dass dieses Instrument unter den
Betrieben nur wenig bekannt sei. Voraussetzung für eine
Wirksamkeit der neuen Befristungsregeln für Ältere müsse
daher die deutliche Steigerung des Bekanntheitsgrades unter
Arbeitgebern und Arbeitnehmern sein. In einem zweiten
Schritt müsse dann untersucht werden, ob die Regelung die
Einstellungschancen Älterer tatsächlich verbessere.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) begrüßt in ihrer Stel-
lungnahme die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielset-
zung, die Integration älterer Arbeitnehmer in Beschäfti-
gung zu intensivieren. Die vorgesehene Änderung des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes werde befürwortet, weil
damit Einstellungshürden abgebaut würden. Ebenfalls ver-
bessere die frühzeitige Arbeitsuche mit der Einführung
einer fernmündlichen Meldemöglichkeit das bisherige Ver-
fahren der persönlichen Arbeitsuchmeldung. Der noch in
einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehende Ar-
beitsuchende könne seiner Meldepflicht durch fernmündli-
che Meldung nachkommen, wenn die persönliche Meldung
nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt werde. Diese
Neuerung ziele auf eine verbesserte Kundenfreundlichkeit
ab und leiste einen Beitrag zum Bürokratieabbau. Die
Durchführung eines terminierten Erstgespräches solle da-
her auf alle erfassten Personenkreise ausgeweitet werden.
Skeptischer äußert sich die BA zur Förderung beschäftigter
Arbeitnehmer. Nach eigener Einschätzung werde die Ver-
gabe von Bildungsgutscheinen auch künftig bei den Unter-
nehmen auf keine sehr breite Akzeptanz stoßen aufgrund
des Erfordernisses der Weiterzahlung von Arbeitsentgelt
durch den Arbeitgeber. Da die Weiterbildung primär Auf-
gabe der Unternehmen und Beschäftigten selbst sei, werde
die Neuregelung daher als Impulsgeber für die stärkere Be-
teiligung von älteren Beschäftigten an Weiterbildung gese-
hen. Hinsichtlich des Eingliederungszuschusses für Ältere
sollte unter dem Gesichtspunkt der Produktstraffung erwo-

Drucksache 16/4578 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gen werden, die einzelnen Regelungen zu Eingliederungs-
zuschüssen in eine übergreifende Regelung zusammenzu-
fassen, empfiehlt die BA.

Der Bundesverband der Träger beruflicher Bildung begrüßt
den Gesetzentwurf und seine Zielsetzung, insbesondere im
Hinblick auf die berufliche Weiterbildung. Zu Recht werde
sie als positives Element aktiver Arbeitsförderung angese-
hen. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werde ein
neuer Impuls gegeben, um sie stärker dafür zu sensibilisie-
ren, langfristig ihre Lebensarbeitszeit durch Weiterbildung
erfolgreich zu gestalten. Damit werde auch der Erkenntnis
Rechnung getragen, dass Weiterbildung ihre Wirkung ver-
fehle, wenn sie auf kurzfristige Trainingseffekte setze. Aller-
dings ist der Verband der Auffassung, dass flankierende
Maßnahmen dringend notwendig seien, um die beabsichtigte
Wirkung des Gesetzes zu erzielen. Das Bewusstsein für
lebenslanges Lernen sei weder bei Arbeitgebern noch bei
Arbeitnehmern ausreichend ausgeprägt. Hier müssten be-
wusstseinsschaffende öffentlichkeitswirksame Aktivitäten
durchgeführt werden. Neben diesen Instrumenten bleibe
mittelfristig die Notwendigkeit der Schaffung eines Erwach-
senenbildungsgesetzes weiterhin bestehen.

Die Volkssolidarität begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf
Maßnahmen vorgesehen seien, die die Beschäftigungssitua-
tion älterer Arbeitnehmer auf dem ersten Arbeitsmarkt ver-
bessern sollen. Allerdings stelle der Gesetzentwurf nicht ein
umfassendes Programm dar, das die Gesamtproblematik ab-
decke, sondern konzentriere sich auf einzelne Maßnahmen.
Deren Umfang und Reichweite ließen zwar die optimistische
Einschätzung zu, bei längerfristig positiver konjunktureller
Entwicklung könnte das Ziel, 100 000 über 50-jährige Ar-
beitslose wieder dauerhaft zu beschäftigen, erreicht werden.
Gemessen am Ausmaß der Arbeitmarktprobleme, mit denen
die Altersgruppe der 50- bis 60-Jährigen konfrontiert sei,
griffen die geplanten Maßnahmen dennoch zu kurz. Die
Zielstellung, für 100 000 ältere Arbeitslose bessere Beschäf-
tigungschancen zu schaffen, bleibe angesichts von real 1,4
bis 1,5 Millionen Arbeitslosen ab 50 Jahren weit hinter den
Erfordernissen zurück. Da die Beschäftigungssituation älte-
rer Arbeitnehmer nicht allein von ihrer Beschäftigungsfähig-
keit, sondern auch von den Beschäftigungsmöglichkeiten
abhängig sei, kämen Investitionen für die regionale wirt-
schaftliche Entwicklung sowie im öffentlichen Bereich eine
besondere Rolle zu. Darüber hinaus müsse zusätzliche versi-
cherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen eines zweiten
Arbeitsmarktes ermöglicht werden, um auch für ältere Lang-
zeitarbeitslose andere Wege anzubieten als nur den Bezug
von Arbeitslosengeld II. Als Vorbild nennt die Volkssolida-
rität hier das in Sachsen-Anhalt erfolgreich praktizierte Pro-
gramm „Aktiv zur Rente“. Der Verein bedauert an dieser
Stelle, dass der vorliegende Gesetzentwurf nicht die Mög-
lichkeit genutzt habe, einen Weg für einen solchen zweiten
Arbeitsmarkt zu öffnen. Positive Anreize für Unternehmen,
ältere Arbeitnehmer in Beschäftigung zu halten, verstärkt
einzustellen und dauerhaft zu beschäftigen, werden von der
Volkssolidarität ausdrücklich befürwortet. Schließlich liege
es auch im Interesse der Unternehmen selbst, Ältere länger
zu beschäftigen und nicht auf ihre Kenntnisse und Fähigkei-
ten zu verzichten. Dazu sei es wichtig, dass in der prakti-
schen Arbeitsmarktpolitik vor Ort ein grundlegender Wandel
erfolge. Derzeit setzten sich Erscheinungen der Diskriminie-

rung älterer Arbeitnehmer im Arbeitsleben fort, wenn sie ar-
beitslos würden und auf die Hilfe der Arbeitsvermittlung an-
gewiesen seien, um in eine neue Beschäftigung zu kommen.

Der Sachverständige Carsten R. Löwe hält grundsätzlich die
im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vorgeschlagenen
Änderungen für hilfreiche Maßnahmen zur Förderung der
Beschäftigungschancen älterer Menschen. Insbesondere die
Ausweitung der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte
ab dem 45. Lebensjahr in Betrieben mit weniger als 250 Be-
schäftigten könne einen wertvollen Beitrag zur Stärkung der
Bildungsaktivitäten dieser in Weiterbildungsmaßnahmen
bisher unterrepräsentierten Teilgruppe des Arbeitsmarktes
leisten. Dabei sei es ein guter Ansatz, diese Förderung mit
dem bereits etablierten System der Bildungsgutscheine zu
verbinden und damit die individuelle Verantwortung für die
Wahl geeigneter Maßnahmen zu stärken. Allerdings vertritt
der Sachverständige die Auffassung, dass der Erhalt der Be-
schäftigungsfähigkeit und die Sicherung der Erwerbsbiogra-
fie die individuelle Verantwortung jedes Einzelnen sei. Vor-
nehmliches Ziel des Staates und der Gesellschaft müsse
daher sein, die Fähigkeit und das Bewusstsein für den Wert
von Bildung und die dafür notwendige Eigenverantwortung
zu fördern. Der Staat solle im Sinne des Subsidiaritätsprin-
zips nur dann eingreifen, wenn eigenständige Maßnahmen
fruchtlos blieben und sich daraus potentielle strukturelle
bzw. soziale Problemsituationen ergäben. Finanzielle Förde-
rung nach dem Gießkannenprinzip lehne er daher ab.

Der Sachverständige Prof. Dr. Gregor Thüsing stimmt dem
Gesetzentwurf zu, fordert aber in einzelnen Punkten Nach-
besserungen. Die vorgesehenen Änderungen im Teilzeit-
und Befristungsgesetz, insbesondere den Befristungszeit-
raum von fünf Jahren, hält er für sinnvoll, da in dieser Zeit-
spanne älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben wer-
de, Vorurteile im Hinblick auf ihr Alter durch praktische
Arbeit zu widerlegen. Ältere Arbeitnehmer ganz allgemein
zu einer Flexibilitätsreserve für die betriebliche Planung zu
machen, sei mit dem spezifischen Befristungsinteresse Älte-
rer nicht zu begründen. Unplausibel sei jedoch die Verknüp-
fung des Entwurfs an die Beschäftigungslosigkeit. Damit
könne auch derjenige als sachgrundlos befristet werden, der
in den vier Monaten vor dem angestrebten Beschäftigungs-
beginn gar nicht arbeitsuchend gewesen sei. Ebenfalls wenig
hilfreich sei, eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer
von fünf Jahren herbeizuführen, die aber nur eine nahtlose
Verlängerung ohne Änderung zulassen würde. Der Begriff
der Verlängerung müsse erweitert werden, andernfalls würde
dieser sich zu einem Bumerang für den älteren Arbeitnehmer
entwickeln. Der Arbeitgeber könne über fünf Jahre das Ar-
beitsverhältnis nicht verbessern, wenn er diesen weiterhin
befristet einstellen möchte. Die Entgeltsicherung für ältere
Arbeitnehmer könne die Wiederaufnahme der Berufstätig-
keit durch diese Zielgruppe begünstigen und stimuliere die
Angebotsseite des Arbeitsmarktes. Bedauerlicherweise er-
reiche dieses Instrument in der Praxis nur einen sehr gerin-
gen Teil der Arbeitnehmer, was auf unzureichende Informa-
tion seitens der Bundesagentur für Arbeit zurückzuführen
sei. Der Sachverständige widerspricht dem Antrag der Frak-
tion der FDP, eine Streichung des Lebensalters als Kriterium
für die Sozialauswahl vorzunehmen. Eine solche Reduzie-
rung sei nicht sinnvoll und würde dem Zweck der Sozialaus-
wahl widersprechen. Das Alter sei immer ein Kriterium der
Sozialauswahl gewesen und dabei solle es auch bleiben. Die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/4578

Einbeziehung des Alters in die Sozialauswahl nach dem bis-
herigen Recht sei keine unverhältnismäßige Berücksichti-
gung, die ein illegitimes Ziel verfolge, sondern vielmehr ge-
botener Bestandteil einer auf Sozialverträglichkeit ausge-
richteten Balance des Rechts der betrieblichen Kündigung.

Der Sachverständige RA Michael Eckert stimmt nicht in al-
len Teilen mit dem Gesetzentwurf überein, wenngleich er die
allgemeine Zielrichtung für richtig hält. Er lehnt die Ände-
rungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ab, da der Vor-
schlag nach wie vor eine Diskriminierung zum Nachteil
jüngerer Arbeitsloser enthalte und keinerlei Ansätze zur Ver-
meidung von Arbeitslosigkeit biete. Eine Verbesserung der
Beschäftigungssituation älterer Menschen dürfe nicht dazu
führen, dass die Beschäftigungschancen jüngerer Menschen,
insbesondere von Berufsanfängern, geschmälert würden.
Grundsätzlich hält der Sachverständige es für richtig, er-
leichterte Befristungsmöglichkeiten zu schaffen. Denn Un-
ternehmen, die generell vor Neueinstellungen zurück-
schreckten, seien eher bereit, befristete Arbeitsverträge ab-
zuschließen. Die Möglichkeiten der sachgrundlosen Befris-
tung von Arbeitsverträgen müssten erheblich erweitert
werden. Dies solle allerdings altersneutral geschehen und
dürfe nicht eine bestehende Arbeitslosigkeit voraussetzen.
Hier seien die im Gesetzentwurf vorgesehenen Vorausset-
zungen zu kritisieren: Sie setzten beschäftigungspolitisch an
der falschen Stelle an, da sie Arbeitslosigkeit nicht verhin-
derten, sondern gerade erst notwendig machten. Ein Arbeit-
suchender, der noch während der Kündigungsfrist beim letz-
ten Arbeitgeber eine Stelle suche, könne auf diese Regelung
nicht zurückgreifen. Er werde zunächst „sehenden Auges“ in
die Arbeitslosigkeit geschickt und habe es aus dieser Situa-
tion heraus bekanntlich schwerer, eine neue Stelle zu finden,
als aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus. Bezüg-
lich der Altersneutralität lehnt RA Michael Eckert die an das
Alter anknüpfende Regelung ab, wie sie im Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD enthalten sei, und rät
mit einer weitergehenden Neuregelung auf die Alters-
verknüpfung gänzlich zu verzichten. Damit würde jegliche
Unsicherheit im Zusammenhang mit einer denkbaren Alters-
diskriminierung entfallen. Stattdessen entstünden beschäf-
tigungspolitische Anreize für andere Altersgruppen und ver-
besserte Arbeitsmarktperspektiven. Als kontraproduktiv für
die Verbesserung der Beschäftigungschancen Älterer be-
zeichnet der Sachverständige dagegen die bestehende Al-
tersteilzeitregelung, sie sei daher kurzfristig zu streichen. Zu
begrüßen seien grundsätzlich Maßnahmen, die die beruf-
liche Weiterbildung Älterer im Berufsleben zum Ziel hätten.
Allerdings dürfe der Arbeitgeber letztlich nicht zusätzlich
belastet werden, da dies gegebenenfalls Einstellungshin-
dernisse zur Folge hätte. Sicherzustellen sei aber, dass nicht
ohnehin erforderliche betriebliche Schulungsmaßnahmen
„durch die Allgemeinheit“ finanziert würden.

Prof. Dr. Gerhard Bosch bezeichnet die im Gesetzentwurf
vorgeschlagenen Maßnahmen als „in sich sinnvoll und nach-
vollziehbar“. In Bezug auf das Teilzeit- und Befristungsge-
setz fasse die vorgeschlagene Änderung den Kreis der Perso-
nen enger, für die Befristungen erleichtert werden sollen,
und beschränke ihn auf Personen, die mindestens vier Mona-
te beschäftigungslos sind. Ferner sei auch die Begrenzung
der Höchstdauer von fünf Jahren bei einem Arbeitgeber ver-
tretbar, da dieser eine Entscheidung über eine unbefristete

Beschäftigung treffen könne, deren Dauer bis zum
Rentenbezugsalter überschaubar sei. Als ebenso sinnvoll er-
achtet der Sachverständige die Ausweitung der Weiterbil-
dungsförderung für Beschäftigte ab 45 Jahren in kleinen und
mittleren Betrieben, da deren Beteiligung nach eigener An-
gabe unter dem Durchschnitt liege. Eine wirkungsvolle Ge-
genmaßnahme sei die Vergabe von Bildungsgutscheinen an
die Beschäftigten, wie die positiven Erfolge dieses Instru-
mentes in Nordrhein-Westfalen zeigten. Der vorliegende Ge-
setzentwurf bringe auch eine Verbesserung des Anreizes, ge-
ring bezahlte Tätigkeiten anzunehmen, da diese nunmehr
über zwei Jahre bezuschusst werden sollen. Kritik äußert
Prof. Dr. Gerhard Bosch daran, dass es weiterhin an erkenn-
baren Strategien zur präventiven Erhöhung der Beschäfti-
gungsfähigkeit der Gering- und Mittelqualifizierten fehle. Er
schlägt zusätzlich zu dem Gesetzentwurf vor, die präventive
Förderung an- und ungelernter Beschäftigter im Betrieb
durch die BA dauerhaft auszubauen und auch hier das Instru-
ment der Bildungsgutscheine einzubringen. Zum anderen
sollten ältere Arbeitslose stärker in die Weiterbildungsmaß-
nahmen der BA einbezogen werden. Durch die Einführung
eines Erwachsenen-BAföG schließlich würden die Chancen
von Personen ohne Schul- und Berufsabschluss verbessert,
einen solchen auch nach dem 27. Lebensjahr nachzuholen.

IV. Beratung und Abstimmungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung
der Vorlagen in seiner 38. Sitzung am 17. Januar 2007 aufge-
nommen, nach der öffentlichen Anhörung am 26. Februar
2007 in seiner 42. Sitzung am 28. Februar 2007 fortgesetzt
und in seiner 43. Sitzung am 7. März 2007 abgeschlossen.

Der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrach-
te Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(11)581
(neu) zum Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/3793, 16/4371
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen.

Im Ergebnis der Beratungen hat der Ausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Annah-
me des Gesetzentwurfs in der Fassung der angenommenen
Änderungsanträge zu empfehlen.

Der Ausschuss hat zudem mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP be-
schlossen, dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des
Antrags auf Drucksache 16/241 zu empfehlen.

Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen, dem Deutschen Bundestag die
Ablehnung des Antrags auf der Drucksache 16/3027 zu emp-
fehlen.

Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen,

Drucksache 16/4578 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Antrags auf
Drucksache 16/3779 zu empfehlen.

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass das Programm
„50 plus“ wie die andere Seite der Medaille zur Rente mit
67 Jahren gehöre: die Verbesserung der Beschäftigungs-
chancen älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Es
habe in den letzten Jahren zwar eine leichte Zunahme der
Beschäftigungsquote Älterer gegeben, aber dieser positive
Trend müsse mit dem jetzt zu beschließenden Maßnahmen-
bündel weiter ausgebaut und verstärkt werden. Wichtig sei,
dass die Instrumente wie der Kombilohn für Ältere, der Ein-
gliederungszuschuss oder der Bildungsgutschein für Weiter-
bildung nun von den Tarifpartnern, von den Beschäftigten
und vor allem von den Unternehmen auch aufgegriffen wür-
den. Nur so könnten sie auch wirken. Neben der Arbeit des
Gesetzgebers müsse es aber zu einem Mentalitätswechsel
insgesamt kommen, zu einer neuen Kultur der Beschäf-
tigung Älterer. Man müsse dazu kommen anzuerkennen,
dass ältere Menschen mit ihren Erfahrungen in den Betrie-
ben notwendig seien. Dies müsse die Zielrichtung sein und
alle – Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Tarifvertragsparteien –
sollten daran beteiligt werden.

Die Fraktion der SPD betonte, dass mit der Initiative
„50 plus“ die richtigen Förderinstrumente angeboten wür-
den, um die Beteiligung Älterer am Erwerbsleben zu stei-
gern. Allerdings könne man dies nicht allein über Gesetze
beschließen, sondern die Unternehmen müssten sich nun
auch tatsächlich öffnen. Es könne nicht sein, dass 60 Pro-
zent der Unternehmen in Deutschland niemanden beschäf-
tige, der älter als 50 Jahre sei. Ganz wichtig sei die Weiter-
bildung; hier dürfe es nicht sein, dass derzeit in
Unternehmen diejenigen in den Genuss von Weiterqualifi-
zierung kämen, die ohnehin bereits gut ausgebildet seien.
Gerade die älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
und diejenigen mit geringer Qualifikation dürften nicht län-
ger benachteiligt sein. Ebenso sei es wichtig, dass jetzt die
Größe der Betriebe, die gefördert werden könnten, optimal
ausgerichtet sei. Die Anschubaktivitäten des Gesetzgebers
und die bereits vorhandenen arbeitsmarktpolitischen Maß-
nahmen sollten zusammen mit einer hoffentlich weiterhin
günstigen konjunkturellen Entwicklung zu einer nachhalti-
gen Verbesserung der Beschäftigungschancen Älterer am
Arbeitsmarkt genutzt werden.

Die Fraktion der FDP machte deutlich, dass mit den vorge-
legten Maßnahmen keine Trendwende bei der Beschäftigung
älterer Arbeitnehmer herbeigeführt werde. Es handele sich
vielmehr lediglich um ein Aufhübschen bestehender, wenig
erfolgreicher Instrumente, anstatt die Rahmenbedingungen
für eine Verbesserung der Beschäftigungssituation anzuge-
hen. Es müssten strukturelle Hemmnisse abgebaut werden,
um ältere Menschen erfolgreich in den Arbeitsmarkt inte-
grieren zu können. Dazu gehörten u. a. das Ende der Alters-
teilzeit und das Auslaufen der so genannten „58er Regelung.
Auch wenn diese Erkenntnis manchem wehtue, gebe es in
Gesetzen und Tarifverträgen gut gemeinte Regelungen, die
aber die Chancen Älterer verschlechterten. Insbesondere das
Merkmal des Lebensalters im Kündigungsschutzgesetz füh-
re in vielen Fällen dazu, dass in der konkreten Einstellungs-
situation die ältere Arbeitnehmerin oder der älterer Arbeit-
nehmer keine Chance habe. Wenn man wirklich ein stärkeres
Wirtschaftswachstum fördere, eine andere Steuer-, Wirt-

schafts-, Tarif- und Arbeitsmarktpolitik betreibe, könne es
den allseits gewünschten Paradigmenwechsel geben.

Die Fraktion DIE LINKE. vertrat die Auffassung, dass die
Beschäftigungschancen Älterer nur mit einem wirtschafts-
politischen und arbeitsmarktpolitischen Gesamtkonzept ver-
bessert werden könnten. Dieser Komplexität trage der eigene
Antrag Rechnung. Die Koalitionsfraktionen hätten hingegen
– trotz richtiger Zielsetzung – halbherzig alte Instrumente
vorgeschlagen, die an den Erfordernissen vorbeigingen.
Kombilöhne führten bekanntlich zu Mitnahmeeffekten; älte-
re Arbeitnehmer würden in den Niedriglohnsektor abgescho-
ben, so dass es auch noch zu einem Absinken des allgemei-
nen Lohnniveaus kommen werde. Hinzu komme, dass mit
100 000 Beschäftigten ein nur sehr geringer Prozentsatz der
insgesamt 1 Million älteren Arbeitnehmer in den Genuss der
Maßnahmen kommen solle. Schließlich hätten die Unterneh-
men viel stärker in die Verantwortung genommen werden
müssen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hielt die Ziel-
setzung des Gesetzentwurfs in der Sache für richtig, aber bei
den Förderinstrumenten würden die falschen Schwerpunkte
gesetzt: So seien Eingliederungszuschuss und Entgeltzu-
schuss Instrumente, die beide an einem angeblichen Produk-
tivitätsnachteil ansetzten. Damit werde wieder das Signal
gesetzt, Ältere seien nicht mehr so leistungsfähig. Richtig
sei hingegen die Förderung der Weiterbildung, aber mit der
viel zu geringen Summe von 5 Mio. Euro könne man nicht
anstoßen, dass in kleinen und mittelständischen Betrieben
das Konzept des lebenslangen Lernens endlich ernst genom-
men werde. Nach eigenen Berechnungen könnten mit diesen
5 Mio. Euro 1 580 Fälle gefördert werden – damit könne
nun wirklich nicht der notwendige qualitative Sprung ge-
schafft werden.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf auf Drucksachen
16/3793, 16/4371, 16/4421 verwiesen. Hinsichtlich der vom
Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten oder neu ein-
gefügten Vorschriften ist Folgendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Artikel 3, Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch)

Zu Buchstabe a (Nummer 1, Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Nummer 8a.

Zu Buchstabe b (Nummer 1a, § 36 Abs. 4)

Die neue Vorschrift erweitert die Kompetenzen der Agentu-
ren für Arbeit im Hinblick auf die Ausübung selbständiger
Tätigkeiten. Schon jetzt können die Agenturen für Arbeit
die Aufnahme selbständiger Tätigkeiten durch den Grün-
dungszuschuss (§ 57) finanziell unterstützen. § 36 Abs. 4
sieht in der geltenden Fassung für den Fall, dass ein Ar-
beitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, nur
die Vermittlung unständig Beschäftigter vor, bei denen der
Anteil selbständiger Tätigkeiten nicht überwiegt. Künftig
sollen die Agenturen für Arbeit auch die Möglichkeit ha-
ben, einen Beitrag zur Zusammenführung von Anbietern
selbständiger Tätigkeiten und Arbeitsuchenden zu leisten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/4578

Da die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit stets mit ge-
wissen Risiken verbunden ist, handelt es sich insoweit um
ein zusätzliches Angebot für die Arbeitsuchenden, die an
der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit interessiert
sind. Es besteht weder eine Pflicht, dieses Angebot der
Agenturen für Arbeit anzunehmen, noch ist eine fehlende
Mitwirkungsbereitschaft mit leistungsrechtlichen Konse-
quenzen verbunden. Die Agenturen für Arbeit handeln im
pflichtgemäßen Ermessen; einen Anspruch haben weder die
Arbeitsuchenden noch die Anbieter selbständiger Tätig-
keiten.

Die Tätigkeit der Agenturen für Arbeit wird in erster Linie
darin bestehen, Informationen zur Verfügung zu stellen, mit
deren Hilfe Anbieter selbständiger Tätigkeiten (z. B. Fran-
chisegeber) und Arbeitsuchende zusammenfinden können.
Insoweit werden die Agenturen für Arbeit nicht als Vermitt-
ler tätig. Gleichwohl haben die Agenturen für Arbeit vorab
zu prüfen, ob die angebotenen selbständigen Tätigkeiten für
die in Betracht kommenden Arbeitsuchenden generell geeig-
net sind; insbesondere haben sie geeignete Vorkehrungen zu
treffen, damit Angebote, die gegen ein Gesetz oder die guten
Sitten verstoßen (wie z. B. Schneeballsysteme), ausge-
schlossen werden.

Zu Buchstabe c (Nummer 5a, § 345a Abs. 1)

Mit § 26 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
hat der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2003 die Bezieher
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die unmittel-
bar vor Rentenbeginn dem Kreis der durch die Arbeitslosen-
versicherung geschützten Arbeitnehmer zugeordnet waren,
in die Versicherungspflicht einbezogen.

§ 345a Abs. 1 regelte bis zum Jahr 2005 eine pauschale
Beitragszahlung der Träger der gesetzlichen Rentenver-
sicherung für diesen Personenkreis; der Gesetzgeber hat die
Beitragssummen für die angeführten Kalenderjahre fest-
gelegt.

Ab dem Jahr 2006 hat der Gesetzgeber die Höhe der Beiträge
neu zu bestimmen. Bis zu einer Neuregelung galt der für das
Jahr 2005 festgelegte Betrag von 36 Mio. Euro als Ab-
schlagszahlung für das Jahr 2006. Die Differenz zwischen
der Abschlagszahlung und dem neu bestimmten Gesamtbei-
trag für das Jahr 2006 wird vom Bundesversicherungsamt im
Rahmen der Verteilung des Gesamtbeitrages nach § 224a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 ver-
rechnet.

Die Beitragspflicht und die Beitragszahlung werden mit der
Änderung ab dem Jahr 2006 in der Weise neu geregelt, dass
die Höhe des Gesamtbeitrages für alle betroffenen Versi-
cherten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Per-
sonenkreises im Hinblick auf dessen Rückkehr auf den Ar-
beitsmarkt und die hierzu einhergehenden Änderungen
flexibel festgelegt wird, so dass die gesetzliche Festlegung
eines Pauschalbeitrages für jedes Kalenderjahr nicht mehr
notwendig ist. Zu Grunde gelegt werden für den Gesamt-
beitrag eines Jahres jeweils das Verhältnis der Werte des
vergangenen Kalenderjahres zu den Werten des vorvergan-
genen Kalenderjahres. Die Höhe des Gesamtbeitrages wird
bis zum 1. Juli eines Jahres im Bundesanzeiger bekannt ge-
macht.

Zu Buchstabe d (Nummer 8a, § 427a)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom
28. März 2006 – 1 BvL 10701 – entschieden, dass es mit
Artikel 6 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) (Anspruch der
Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft) unver-
einbar ist, dass Zeiten, in denen Frauen wegen mutter-
schutzrechtlicher Beschäftigungsverbote eine nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Be-
schäftigung unterbrechen, bei der Berechnung der Anwart-
schaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
nach dem vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 gel-
tenden Recht nicht berücksichtigt wurden. Es hat dem Ge-
setzgeber aufgegeben, bis 31. März 2007 eine verfassungs-
gemäße Regelung zu treffen.

Zur Umsetzung der Entscheidung sieht der Änderungsantrag
vor, dass Zeiten des Bezugs von Sonderunterstützung nach
dem Mutterschutzgesetz oder von Mutterschaftsgeld – wie
nach dem vor 1998 geltenden Recht – einer versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind, wenn durch
Schwangerschaft oder Mutterschaft eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden
Lohnersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch unterbrochen worden ist.

Die Regelung verpflichtet die Agenturen für Arbeit über An-
träge auf Arbeitslosengeld, über die am Tage der Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht bestands-
kräftig entschieden worden war, von Amts wegen, bei
bestandskräftigen Entscheidungen auf Antrag, (neu) zu ent-
scheiden.

Zu Nummer 2 (Artikel 3a, Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 Nr. 5a
(§ 345a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Sie betrifft
die Verteilung der Beitragsbelastung der Rentenversiche-
rungsträger untereinander für die Beiträge zur Arbeitsförde-
rung, die für die Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbs-
minderung nach § 347 Nr. 7 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch zu tragen sind.

Auch die Verrechnung mit dem Ausgleichsbetrag nach § 224
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der Jah-
resabrechnung soll unverändert erfolgen. Den Ausgleichsbe-
trag nach § 224 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch hat
die Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung für Mehraufwendungen zu entrichten,
die diesen durch die Zahlung von Renten wegen voller Er-
werbsminderung entstehen, deren Zahlung im Wesentlichen
durch die Arbeitsmarktsituation begründet ist.

Zu Nummer 3 (Artikel 4, Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Wegen der Verpflichtung des Gesetzgebers, die Höhe der
pauschalierten Beiträge ab dem Jahr 2006 neu zu bestim-
men, die die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
für die Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminde-
rung an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten haben,

Drucksache 16/4578 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

müssen die entsprechenden gesetzlichen Neuregelungen
rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt werden.

Zu den Absätzen 2 und 3

Siehe Begründung auf Bundestagsdrucksache 16/3793 zu
Artikel 4.

Berlin, den 7. März 2007

Kornelia Möller
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.