BT-Drucksache 16/4572

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/4379- Entwurf eines Gesetzes über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007 - EzG 2007)

Vom 7. März 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4572
16. Wahlperiode 07. 03. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/4379 –

Entwurf eines Gesetzes über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007
(Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007 – EzG 2007)

A. Problem

Übertragung der tarifvertraglich vereinbarten Einmalzahlungen für die Jahre
2005, 2006 und 2007 auf den Beamtenbereich des Bundes.

B. Lösung

Ausgehend vom Tarifabschluss für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen
Dienstes des Bundes über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007
vom 9. Februar 2005 erhalten die Empfängerinnen und Empfänger von Dienst-
und Amtsbezügen des Bundes für die Jahre 2005, 2006 und 2007 Einmalzahlun-
gen in Höhe von jeweils 300 Euro; Empfängerinnen und Empfänger von Anwär-
terbezügen erhalten jeweils 100 Euro.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Einmalzahlungen entstehen im Bereich des Bundes (ohne Post und
Bahn) Mehrkosten in Höhe von insgesamt rd. 291 Mio. Euro (je rd. 97 Mio. Euro
für 2005, 2006 und 2007).

2. Vollzugsaufwand

Zusätzlicher Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand ist nicht zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unter-
nehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau
sind nicht zu erwarten.

Drucksache 16/4572 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/4379 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Der Entwurf des EzG 2007 wird ein Artikelgesetz mit der Bezeichnung
„Entwurf eines Gesetzes über Einmalzahlungen und zur Änderung des
Besoldungsstrukturgesetzes“.

2. Der bisherige Gesetzentwurf wird Artikel 1.

3. Die Inkrafttretensregelung in Artikel 1 § 6 wird gestrichen.

4. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:

‚Artikel 2
Änderung des Besoldungsstrukturgesetzes

In Artikel 10 Abs. 2 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2138) wird nach der Angabe „1. Juli 2007“ die Angabe „und im
Bundesbereich bis zum 1. Juli 2009“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zum 1. Dezember 2006 in Kraft.‘

Berlin, den 7. März 2007

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Clemens Binninger
Berichterstatter

Siegmund Ehrmann
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4572

Bericht der Abgeordneten Clemens Binninger, Siegmund Ehrmann,
Dr. Max Stadler, Petra Pau und Silke Stokar von Neuforn

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
16/4379 wurde am 1. März 2007 in der 82. Sitzung des
Deutschen Bundestages an den Innenausschuss federführend
sowie an den Verteidigungsausschuss und den Haushaltsaus-
schuss gemäß § 96 GO zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 37. Sitzung am
7. März 2007 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 16/4379 in der Fassung des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschussdrucksache 16(4)180 anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96
GO gesondert abgeben.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Bundestags-
drucksache 16/4379 in seiner 33. Sitzung am 7. März 2007
abschließend beraten. Als Ergebnis der Beratungen wurde
der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bundestags-
drucksache 16/4379 in der Fassung des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)180
einstimmig angenommen. Zuvor wurde der Änderungsan-
trag der Koalitionsfraktionen mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE. an-
genommen.

Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschuss-
drucksache 16(4)182 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(4)182
hat einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„Für Empfängerinnen und Empfänger laufender Versor-
gungsbezüge gilt § 1 entsprechend mit der Maßgabe,
dass der Betrag nur für das Jahr 2007 gezahlt wird und
sich nach dem jeweiligen individuell maßgebenden
Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen der Witwen- und
Waisenversorgung aus dem Betrag von 300 Euro berech-
net. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindest-
versorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Min-
destruhegehaltssatz.“

2. Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen
wird entsprechend geändert.

Begründung

Der Deutsche Bundestag ist entgegen dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung der Auffassung, dass die Versorgungs-
empfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes zu-
mindest im Jahr 2007 ebenfalls eine entsprechende Einmal-
zahlung erhalten sollen, die sich – ausgehend von dem für
die Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen gel-
tenden Betrag – nach dem jeweils maßgebenden individuel-
len Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und
Waisengeldes berechnen. Auch Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger haben, wie in § 70 des Beamten-
versorgungsgesetzes zum Ausdruck kommt, Anspruch auf
Teilhabe an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftli-
chen und finanziellen Verhältnisse. Die Jahresbruttobezüge
der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-
ger im Bund liegen seit dem Jahr 2003 trotz der Einbezie-
hung in das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-
sungsgesetz 2003/2004 unter dem Betrag der Versorgung im
Jahre 2002. Seitdem hat dieser Personenkreis mithin fak-
tisch Einbußen an seiner Versorgung hinnehmen müssen.
Rentnerinnen und Rentner haben 2003 eine Rentenerhöhung
erhalten.

Eine Beteiligung der Versorgungsempfängerinnen und Ver-
sorgungsempfänger an Einmalzahlungen ist in der jüngeren
Vergangenheit zwar nicht durchgängig, aber überwiegend
vom Gesetzgeber praktiziert worden, so in den Jahren 1995,
2003 und 2004. Die Einbeziehung der Versorgungsempfän-
gerinnen und Versorgungsempfänger ist ein Akt politischer
Fairness in Anbetracht der Verpflichtung, diesen Personen-
kreis an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnisse teilhaben zu lassen.
Die Kosten der Maßnahme belaufen sich auf etwa 125 Mil-
lionen Euro. Der Großteil entfällt auf Versorgungsempfän-
gerinnen und Versorgungsempfänger der Bundeseisenbah-
nen und der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-
post. Von der Maßnahme profitieren in besonderer Weise
Empfängerinnen und Empfänger kleiner und mittlerer Ver-
sorgungsbezüge. Bei einer Auswertung der Personalstatis-
tiken des Statistischen Bundesamtes ergibt sich, dass der
mittlere Dienst die Laufbahngruppe ist, der die meisten Ver-
sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ange-
hören.

II. Zur Begründung

1. Die Fraktionen sprechen sich übereinstimmend für die
Übertragung der tarifvertraglich vereinbarten Einmalzah-
lungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 auf den Beam-
tenbereich des Bundes aus.

Divergierende Ansichten bestehen dagegen zu dem Än-
derungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdruck-
sache 16(4)182, der vorsieht, dass die Einmalzahlung im
Jahr 2007 auch auf die Versorgungsempfänger des
Bundes übertragen wird. Während die Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vor dem

Drucksache 16/4572 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Hintergrund der im laufenden Jahr zu erwartenden Ren-
tenerhöhung und der Beibehaltung des Gleichklangs
zwischen Besoldung und Versorgung den Antrag befür-
worteten, lehnten die Koalitionsfraktionen den Antrag
mit Hinweis auf besonders die aktiven Beamten betref-
fende Maßnahmen, wie beispielsweise die Erhöhung der
Arbeitszeit, und das übergeordnete Ziel der Haushalts-
konsolidierung ab.

2. Die vom Innenausschuss auf der Grundlage des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 16(4)180 vorgenommenen Änderungen be-
gründen sich im Wesentlichen wie folgt:

Durch das Besoldungsstrukturgesetz vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2138) ist die Regelung der Obergrenzen für
Beförderungsämter in § 26 des Bundesbesoldungsgeset-
zes (BBesG) neu gefasst worden. Nach Absatz 3 dieser
Neufassung sind die Bundesregierung und die Landes-
regierungen ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für die
Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Ab-
satz 1 abweichende Obergrenzen durch Rechtsverord-
nung festzulegen. Bis zum Inkrafttreten der Verordnun-
gen sind nach Artikel 10 Abs. 2 des Besoldungsstruktur-
gesetzes die früheren Obergrenzenregelungen und die
Rechtsverordnungen der Bundesregierung und der Lan-
desregierungen weiter anzuwenden, längstens bis zum
1. Juli 2007.

Von dieser neuen Ermächtigung nach § 26 Abs. 3 BBesG
hat der Bund bisher nur für die Laufbahn des gehobenen
Zolldienstes und des gehobenen Dienstes der Bundes-
anstalt für Immobilienaufgaben in einer neuen Bundes-
obergrenzenverordnung vom 21. Januar 2003 (BGBl. I
S. 92), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), Gebrauch ge-
macht. Weitere Neubestimmungen von Obergrenzen für
Beförderungsämter mussten bisher auf Grund der föde-
ralen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungs-
kompetenzen und mit Blick auf die angestrebte Dienst-

rechtsreform zurückgestellt werden. Wenn Ämter und
Funktionen neu bewertet und Zuordnungen zu Besol-
dungsgruppen verändert werden, hat dies unmittelbare
Auswirkungen auf die Stellenschlüsselung. Insoweit
kann eine umfassende Neuausrichtung und Bestimmung
von Stellenobergrenzen erst vorgenommen werden,
wenn die gesetzlichen Vorgaben für Ämterbewertungen
und -zuordnungen feststehen.

Zudem ist eine Neubestimmung von Obergrenzen auch
von organisatorischen und strukturellen Veränderungen
im jeweiligen Verwaltungsbereich abhängig. Insoweit
sind im Bundesbereich bisher nur für Teilbereiche Stel-
lenobergrenzen festgelegt worden.

Nach der föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen
Regelungskompetenzen ist im Bund der Reformprozess
zur Modernisierung des öffentlichen Dienstrechts mit der
Abstimmung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neu-
ordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts
(Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) eingeleitet
worden. Erst auf der Grundlage eines neu ausgerichteten
Besoldungsrechts können in einem weiteren Schritt auch
Stellenobergrenzen entsprechend den Anforderungen an
die jeweiligen Laufbahnen und Funktionen neu bestimmt
werden.

Vor diesem Hintergrund besteht für den Bund die Not-
wendigkeit, die bisherigen Regelungen auch über die bis-
herige Frist zum 1. Juli 2007 hinaus unverändert weiter
anzuwenden. Für den Bundesbereich wird diese Frist da-
her bis zum 1. Juli 2009 verlängert. Ohne eine solche
Fristverlängerung würde auch in den Bereichen, für die
jetzt gesonderte Obergrenzen festgelegt sind, wie z. B.
für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes, die all-
gemeine Grundregelung des § 26 Abs. 1 BBesG gelten.

Mit der vorgesehenen Regelung wird der Status quo der
bisherigen Obergrenzenregelungen zunächst fortge-
schrieben. Dadurch entstehen keine Mehrkosten.

Berlin, den 7. März 2007

Clemens Binninger
Berichterstatter

Siegmund Ehrmann
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

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