BT-Drucksache 16/4247

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/3100- 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/3950, 16/4020- 3. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/1037- 4. zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/1928- 5. zu dem Antrag der Fraktion der FDP -16/1997- 6. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/3096-

Vom 1. Februar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4247
16. Wahlperiode 01. 02. 2007

Bericht*

des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/3100 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/3950, 16/4020 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)

3. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/1037 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Fusionsprozessen von
Krankenkassen

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Birgitt Bender, Matthias Berninger, Dr. Thea
Dückert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/1928 –

Stärkung der Solidarität und Ausbau des Wettbewerbs – Für eine
leistungsfähige Krankenversicherung

5. zu dem Antrag der Abgeordneten Daniel Bahr (Münster), Heinz Lanfermann,
Dr. Konrad Schily, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/1997 –

Für Nachhaltigkeit, Transparenz, Eigenverantwortung und Wettbewerb
im Gesundheitswesen
6. zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Spieth, Klaus Ernst,
Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/3096 –

Dem Gesundheitswesen eine stabile Finanzgrundlage geben

* Die Beschlussempfehlung ist gesondert mit Drucksache 16/4200 verteilt worden.

Drucksache 16/4247 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

● Zugang der Versicherten zu allen medizinisch notwendi- sondere Vereinbarungen treffen, die von der kollektivver-

gen Leistungen unter Einbeziehung des medizinischen
Fortschritts, unabhängig von der Höhe der jeweils einge-
zahlten Beiträge,

● Weichenstellung für die Beteiligung aller an der Finanzie-

traglichen Versorgung abweichen oder darüber hinausgehen.
Die integrierte Versorgung als Instrument zur besseren Ver-
zahnung zwischen verschiedenen Leistungsbereichen und
unterschiedlichen Heilberufen wird fortgeführt und ausge-
Bericht der Abgeordneten Annette Widmann-Mauz, Dr. Carola Reimann, Heinz Lanfermann,
Frank Spieth und Birgitt Bender

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/3100, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1037
und den Antrag auf Drucksache 16/3096 in seiner
61. Sitzung am 27. Oktober 2006 in erster Lesung beraten
und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Ge-
sundheit überwiesen. Die Vorlagen auf Drucksachen 16/3100
und 16/3096 hat er außerdem an den Innenausschuss, den
Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für
Arbeit und Soziales, den Verteidigungsausschuss, den Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschät-
zung sowie – betreffend die Drucksache 16/3096 – an den
Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Ge-
setzentwurf auf Drucksache 16/3100 wurde ausschließlich
gemäß § 96 GO-BT an den Haushaltsausschuss überwiesen.
Den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1037 hat er zur Mit-
beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
sowie an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend überwiesen.

In seiner 75. Sitzung am 17. Januar 2007 hat der Deutsche
Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksachen 16/3950, 16/4020 in erster Lesung beraten und
analog zum gleichlautenden Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/3100 überwiesen.

Den Antrag auf Drucksache 16/1928 und den Antrag auf
Drucksache 16/1997 hat der Deutsche Bundestag in seiner
43. Sitzung am 29. Juni 2006 in erster Lesung beraten und
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesund-
heit überwiesen. Den Antrag auf Drucksache 16/1997 hat er
zudem an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu den Nummern 1 und 2

Mit den beiden gleichlautenden Gesetzentwürfen soll das
Gesundheitssystem neu strukturiert und wettbewerblicher
ausgerichtet werden. Insbesondere werden folgende Ziele
verfolgt:

● Versicherungsschutz für alle Einwohner ohne Absiche-
rung im Krankheitsfall in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung (GKV) oder privaten Krankenversicherung
(PKV),

keit durch Fortführung und Ausbau eines steuerfinanzier-
ten Anteils,

● Qualitäts- und Effizienzsteigerung durch Intensivierung
des Wettbewerbs auf Kassen- und auf Leistungserbringer-
seite sowie Straffung der Verbandsstrukturen,

● Bürokratieabbau und mehr Transparenz auf allen Ebenen,

● Einstieg in die Sicherung der Nachhaltigkeit der Finan-
zierung der GKV bei Lockerung der Abhängigkeit vom
Faktor Arbeit,

● Verbesserung der Wahl- und Wechselmöglichkeiten in
der PKV.

Wesentliche Änderungen betreffen folgende Themenberei-
che:

Alle Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall, die
keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung haben und
die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden in die
Versicherungspflicht in der GKV einbezogen. Für Personen
mit Wohnsitz in Deutschland, die zuletzt privat krankenversi-
chert waren, werden die privaten Krankenversicherungsun-
ternehmen verpflichtet, einen Versicherungsschutz im Basis-
tarif anzubieten.

Der Umfang des bestehenden Leistungskatalogs in der GKV
bleibt im Wesentlichen bestehen. Dafür wird künftig die Ver-
pflichtung der Versicherten gegenüber der Versichertenge-
meinschaft zu gesundheitsbewusstem und eigenverantwort-
lichem Verhalten besonders betont. In Zukunft gilt für chro-
nisch kranke Versicherte nur dann eine reduzierte Zuzah-
lungsbelastungsgrenze, wenn sie vor ihrer Erkrankung
regelmäßig die für sie relevanten Vorsorgeuntersuchungen in
Anspruch genommen haben.

Die Beziehungen zwischen Patienten und Ärzten, Versicher-
ten und Kassen, Kassen und Leistungserbringern werden
transparenter, flexibler und stärker wettbewerblich ausge-
staltet. Krankenkassen erhalten die Möglichkeit, ihren Versi-
cherten künftig Wahltarife anzubieten. Hierzu gehören spezi-
elle Tarife bei Nutzung von Angeboten besonderer Versor-
gungsformen oder die Teilnahme an besonderen Versor-
gungsverträgen. Die Krankenkassen können auch fakultative
Selbstbehalttarife in begrenzter Höhe oder einen Kostener-
stattungstarif anbieten. Alle Krankenkassen müssen ihren
Versicherten künftig spezielle Hausarzttarife anbieten. Die
Möglichkeiten für Versicherte, Kostenerstattung zu wählen,
werden flexibilisiert und entbürokratisiert. Versicherte kön-
nen künftig Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die
entsprechend zertifiziert sind, eigenständig auswählen.

Künftig können Krankenkassen allein oder in Kooperation
mit anderen Kassen in erweitertem Umfang mit Ärzten be-
rung des Gesundheitssystems nach ihrer Leistungsfähig- baut. Die Pflege wird in die integrierte Versorgung eingebun-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4247

den. Krankenhäuser können künftig – ohne an weitere Vor-
aussetzungen gebunden zu sein – im Rahmen der integrierten
Versorgung hochspezialisierte Leistungen, Leistungen zur
Behandlung seltener Erkrankungen und von Erkrankungen
mit besonderen Krankheitsverläufen ambulant erbringen.

Um die Krankenhäuser als größten Ausgabenfaktor der GKV
an der Stabilisierung des Gesundheitssystems zu beteiligen,
sollen sie zu einem Sanierungsbeitrag in Höhe von insgesamt
1 Prozent der Ausgaben für stationäre Krankenhausleistun-
gen herangezogen werden.

Der Preiswettbewerb bei Arzneimitteln wird gestärkt. Sozial-
leistungsträger oder private Krankenversicherungen können
für jedes Arzneimittel mit dem pharmazeutischen Unterneh-
mer Preisnachlässe auf seinen Abgabepreis vereinbaren.
Krankenkassen können Anreize für Ärzte schaffen, solche
Vertragslieferanten der Krankenkassen bevorzugt zu verord-
nen. Für die Versorgung mit wirkstoffgleichen Arzneimitteln
kann jede Krankenkasse die Anbieter künftig durch Verträge
auswählen; die Apotheken sind an diese Vertragslieferanten
gebunden. Die Arzneimittelpreisverordnung soll auf Höchst-
preise umgestellt werden. Für neue Arzneimittel sollen die
Mehrkosten nicht höher sein als ihr zusätzlicher Nutzen. Da-
her wird eine Kosten-Nutzen-Bewertung eingeführt. Die
Verordnung von Arzneimitteln, bei denen aufgrund ihrer
besonderen Wirkungsweise spezielle Fachkenntnisse erfor-
derlich sind, muss künftig in Abstimmung mit fachlich be-
sonders ausgewiesenen Ärzten erfolgen (Zweitmeinung).

Die von Budgets und floatenden Punktwerten geprägte Ho-
norarsystematik wird abgelöst durch eine Euro-Gebühren-
ordnung. Diese wird – für den hausärztlichen und fachärztli-
chen Bereich nach unterschiedlichen Kriterien entwickelt –
Pauschalvergütungen in Kombination mit einer überschau-
baren Zahl von Einzelleistungsvergütungen vorsehen.

Der Gesetzentwurf enthält zudem Elemente einer Verbesse-
rung der Prävention im System der gesundheitlichen Versor-
gung. So werden die Selbsthilfe und die betriebliche Gesund-
heitsförderung gestärkt und Schutzimpfungen als Pflichtleis-
tungen der Krankenkassen festgelegt.

An den Schnittstellen zum Leistungssystem der Pflegeversi-
cherung werden der Anspruch auf geriatrische Rehabilitation
und die Einbeziehung der Pflege in die integrierte Versor-
gung sowie die neue spezialisierte Palliativversorgung und
Verbesserungen bei der Hilfsmittelversorgung und der häus-
lichen Krankenpflege verankert. Versicherte in der GKV ha-
ben künftig Anspruch auf empfohlene Schutzimpfungen.
Mutter-/Vater-Kind-Kuren werden von Satzungs- und Er-
messensleistungen zu Pflichtleistungen der Krankenkassen.
Häusliche Krankenpflege wird künftig auch in neuen Wohn-
gemeinschaften oder Wohnformen sowie in besonderen Aus-
nahmefällen in Heimen als Leistung gewährt.

Alle Krankenkassen werden zum 1. Januar 2009 geöffnet.
Für geschlossene Betriebskrankenkassen gilt eine Ausnah-
meregelung. Ab 1. April 2007 werden kassenartenübergrei-
fende Fusionen ermöglicht. Alle Krankenkassen bilden künf-
tig auf Bundesebene einen Spitzenverband, der die Kranken-
kassen in der gemeinsamen Selbstverwaltung vertritt. Im
Gemeinsamen Bundesausschuss sollen künftig auch wei-
sungsunabhängige hauptamtliche Mitglieder, die von Träger-

Es wird ein Gesundheitsfonds eingerichtet, aus dem die Kas-
sen künftig für ihre Versicherten neben einer Grundpauschale
einen alters- und risikoadjustierten Zuschlag erhalten. Die
Beiträge von Arbeitgebern und Mitgliedern der Krankenkas-
sen werden per Rechtsverordnung festgelegt. Der Beitrags-
einzug bleibt bei den Krankenkassen. Um unverhältnismä-
ßige regionale Belastungssprünge aufgrund der Einführung
des Gesundheitsfonds zu vermeiden, wird eine Konvergenz-
phase eingeführt, in der die unterschiedlichen Belastungen
durch die Verteilungsmechanismen des Fonds in jährlichen
Schritten von maximal 100 Mio. Euro bezogen auf alle im
Bereich eines Landes tätigen Krankenkassen angeglichen
werden. Krankenkassen, die mit den Fondsmitteln nicht aus-
kommen, müssen entsprechende Fehlbeträge ausgleichen.
Sie erhalten die Möglichkeit, von ihren Mitgliedern einen
prozentualen oder pauschalen Zusatzbeitrag zu erheben. Um
soziale Härten zu vermeiden, darf dieser Zusatzbeitrag 1 Pro-
zent des beitragspflichtigen Einkommens des Mitglieds nicht
überschreiten. Davon abweichend wird der Zusatzbeitrag bis
zu einem Betrag von monatlich 8 Euro ohne Einkommens-
prüfung erhoben.

Der Bundeszuschuss an die GKV wird fortgeführt. Im Haus-
haltsjahr 2008 soll ein Zuschuss in Höhe von 1,5 Mrd. Euro
an die Krankenkassen gezahlt und im Jahr 2009 von 3 Mrd.
Euro aus Haushaltsmitteln in den Gesundheitsfonds fließen.
Der Bundeszuschuss soll in den Folgejahren weiter anstei-
gen.

Durch die Einführung der Portabilität der Alterungsrückstel-
lungen in der PKV und die Schaffung eines PKV-Basistarifs
werden die Wahl- und Wechselmöglichkeiten der Versicher-
ten in der PKV ausgeweitet. Der Leistungsumfang des Basis-
tarifs ist bei allen Anbietern gleich. Der Inhalt wird durch
eine Verweisung auf die Pflichtleistungen der GKV definiert.
Der Beitrag für den Basistarif wird der Höhe nach begrenzt.
Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf
dessen Beitrag den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten.
Es gelten ein Kontrahierungszwang und das Verbot der Risi-
koprüfung. Um eine nicht behebbare Risikoselektion zu ver-
hindern, wird ein branchenweiter Risikoausgleich einge-
führt.

Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember
2006 zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des
Grundgesetzes Stellung genommen. Seine Bedenken und
Änderungswünsche sind in der Stellungnahme auf Drucksa-
che 16/3950 in insgesamt 104 Punkten zusammengefasst.
Unter anderem fordert die Länderkammer, die finanziellen
Auswirkungen des Gesundheitsfonds auf die Länder darzule-
gen. Sie verlangt darüber hinaus, die Frist zur Entschuldung
der Kassen generell auf Ende 2008 zu verschieben. Die ge-
plante Ausdehnung des Risikostrukturausgleichs auf 50 bis
80 Krankheiten hält die Länderkammer für nicht ausrei-
chend. Der Bundesrat lehnt den vorgesehenen 1-prozentigen
Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser ab. Er schlägt des Wei-
teren vor, die Wahlmöglichkeiten für Tarifoptionen in der
GKV auszudehnen. Bei der Bestimmung des bundeseinheit-
lichen Beitragssatzes wollen die Länder mitreden.

Weitere Vorschläge der Länder beziehen sich auf die Ausge-
staltung der Regelungen über die geplante Kosten-Nutzen-
Bewertung von Arzneimitteln durch das Institut für Qualität
organisationen der gemeinsamen Selbstverwaltung benannt
werden, vertreten sein.

und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, die Festlegung
eines Erstattungshöchstbetrages für innovative festbetrags-

Drucksache 16/4247 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

freie Arzneimittel und die Verordnung besonderer Arz-
neimittel nur mit Votum eines zweiten Arztes. Für
verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel wird eine An-
hebung des Apothekenrabatts von 2 auf 2,3 Euro je Arznei-
mittel vorgeschlagen. Im Gegenzug soll die gesetzliche Fest-
schreibung der Dienstleistungshonorare der Apotheken fort-
geführt werden. Für inakzeptabel hält der Bundesrat die ge-
planten Kürzungen beim Rettungsdienst. Bedenken gibt es
auf Länderseite einerseits gegen die geplante generelle Ein-
führung des Insolvenzrechts in der GKV, andererseits soll die
Anwendung des Wettbewerbsrechts auf die GKV erstreckt
werden.

Für die PKV fordert der Bundesrat, das Inkrafttreten der Neu-
regelungen von 2008 auf Anfang 2009 zu verschieben und
den Zugang zum neuen Basistarif zeitlich zu begrenzen. Die
Prämien des Basistarifs sollen bedarfsgerecht kalkuliert und
nicht durch den GKV-Höchstbetrag gedeckelt werden. Die
Öffnung der See-Krankenkasse will der Bundesrat auf den
1. Januar 2009 verschieben.

In ihrer Gegenäußerung auf Drucksache 16/4020 lehnt die
Bundesregierung die Vorschläge zwar überwiegend ab, in ei-
nigen wesentlichen Punkten kündigt sie aber deren Über-
nahme an. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen
hinsichtlich der Methoden und Verfahren der Kosten-Nut-
zen-Bewertung für Arzneimittel, des Arzneimittelhöchstbe-
trages und der Einholung einer Zweitmeinung bei speziellen
Präparaten sollen entsprechend den Intentionen des Bundes-
rates verändert werden. Ebenso wird der Vorschlag zum
Erhalt der Festschreibung des Dienstleistungshonorars der
Apotheken und im Gegenzug die Erhöhungen des Apothe-
kenrabatts aufgegriffen. Die Voraussetzungen für die Ein-
holung einer Zweitmeinung bei Verordnung spezieller Präpa-
rate sollen präzisiert werden. Am 1-prozentigen Sanierungs-
beitrag der Krankenhäuser will die Regierung zwar grund-
sätzlich festhalten, ihn aber hinsichtlich einer möglichen
Differenzierung prüfen. Außerdem soll der 3-prozentige Ab-
schlag für Rettungsfahrten entfallen.

Im Hinblick auf die so genannte Konvergenzklausel, die die
Mehrbelastung der Krankenkassen einzelner Länder auf 100
Mio. Euro begrenzen soll, will die Bundesregierung dem An-
liegen der Länder nachkommen und die finanziellen Auswir-
kungen sobald als möglich darlegen. Prüfen wird die Bundes-
regierung, inwieweit die Regelungen des Wettbewerbsrechts
auf die Krankenkassen übertragen werden können. Zu den
Bedenken der Länderseite gegen die geplante generelle Ein-
führung des Insolvenzrechts in der GKV kündigt sie Vor-
schläge für eine Grundsatzentscheidung an, die dann in ei-
nem gesonderten Gesetzgebungsverfahren umgesetzt wer-
den sollen. Im Hinblick auf die Gewährung finanzieller Hil-
fen an die Krankenkassen wird die Bundesregierung eine
gesetzliche Klarstellung des Begriffs Verschuldung prüfen.
Schließlich wird der Forderung der Länder nach stärkerer
Professionalisierung und Stringenz der Arbeit des Gemeinsa-
men Bundesausschusses durch Einführung einer in der Regel
hauptamtlichen Tätigkeit des unparteiischen Vorsitzenden
und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder des Be-
schlussgremiums nachkommen.

Zu Nummer 3

sichtsbehörden des Bundes und/oder der Länder genehmigt
werden müssten, das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) aber keine inhaltlichen Vorgaben enthalte, die als
Grundlage für die Prüfung eines Vereinigungsbeschlusses
von zwei oder mehr Krankenkassen herangezogen werden
können. Eine Konkretisierung der Bestimmungen über die
Fusionsvoraussetzungen sei geboten, um Transparenz bei
den Auswirkungen von Fusionen auf die regionalen Versor-
gungsstrukturen, auf die Leistungsfähigkeit und auf die wirt-
schaftliche Situation (Beitragssatz) der künftigen, fusionier-
ten Krankenkasse herzustellen.

Zu Nummer 4

Nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
sind die Ansätze der Koalitionsfraktionen und der Bundesre-
gierung zur Reform der GKV, insbesondere der zentrale Ge-
sundheitsfonds, verfehlt. Die Einbindung der PKV sei unzu-
reichend. Bezieher niedriger Einkommen würden durch den
Zusatzbeitrag überproportional belastet. Das Konzept für die
steuerfinanzierten Zuschüsse sei unzureichend. Insgesamt
könnten die Pläne für Strukturreformen, die für mehr Qualität
und Wirtschaftlichkeit innerhalb des Gesundheitswesens sor-
gen sollen, nicht überzeugen.

Solche Reformen – dazu gehörten die Ablösung des Kollek-
tivvertragssystems in der ambulanten ärztlichen Versorgung,
die Aufhebung des Mehrbesitzverbots für Apotheken oder
auch mehr Wettbewerb zwischen den Pharmaunternehmen –
seien aber dringend erforderlich, um Versorgungsprobleme
zu lösen und übermäßige Belastungen der Versicherten in-
folge der steigenden Anforderungen an das Gesundheitswe-
sen zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund solle der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordern, einen Gesetzesentwurf für eine
Gesundheitsreform vorzulegen, der die Finanzierungsgrund-
lagen der GKV langfristig stärkt, ihren Solidarcharakter er-
hält und ausbaut und die Rahmenbedingungen für einen an
Qualität und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Wettbewerb
verbessert.

Zu Nummer 5

Die Fraktion der FDP ist der Ansicht, dass die vorgelegten
Entwürfe eines GKV-Wettbewerbsgesetzes den Zielen, die
Finanzierung der GKV längerfristig auf tragfähige Funda-
mente zu stellen, die Lohnzusatzkosten zu senken und den
Wettbewerb zu stärken, nicht gerecht wird. Sie seien in ihren
derzeitigen Strukturen nicht geeignet, für die nächsten Jahr-
zehnte einen bezahlbaren Versicherungsschutz für den
Krankheitsfall auf hohem Niveau zu gewährleisten. Weder
werde in irgendeiner Form Vorsorge dafür getroffen, dass die
Schere zwischen Einnahmen und Ausgaben aufgrund des zu-
nehmenden Anteils älterer Menschen an der Bevölkerung
immer weiter auseinander geht. Noch werde die konjunktur-
anfällige und den Arbeitsmarkt belastende Anbindung der
Beiträge an die Löhne und Gehälter beseitigt. Auch würden
die Beitragssätze nicht sinken. Die Mehrwertsteuererhöhung
zum 1. Januar 2007 sowie der wegfallende Bundeszuschuss
für versicherungsfremde Leistungen entzögen der GKV jähr-
lich mehr als 5 Mrd. Euro und führten zu weiteren Beitrags-
In dem Gesetzentwurf des Bundesrates wird kritisiert, dass
Fusionen gesetzlicher Krankenkassen zwar von den Auf-

satzerhöhungen. Der Wettbewerb werde nicht wie behauptet
gestärkt, sondern den Krankenkassen werde ein wichtiger

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4247

Wettbewerbsparameter, die Beitragsgestaltung entzogen
und die – bisher schon völlig unzureichende – Leistungsge-
staltung durch Umwandlung von Satzungs- in Pflichtleistun-
gen noch weiter eingeengt. Auch im Bereich der PKV
komme es mit dem Basistarif zu einem Einheitsangebot ohne
Gestaltungsmöglichkeiten. Nach wie vor werde der Weg in
eine Einheitsversicherung beschritten. Die Entwürfe führten
mit ihrer Zentralisierung und Vereinheitlichung in die falsche
Richtung. Notwendig sei vielmehr ein grundlegendes Um-
steuern, das die Schwächen des derzeitigen Systems, auch im
Hinblick auf die demografische Entwicklung und den medi-
zinisch-technischen Fortschritt, beseitigt. Hierzu zählten ins-
besondere die

● Verpflichtung lediglich zu einer Grundversorgung,

● freie Wahl des Versicherers und des Tarifs,

● soziale Flankierung über das Steuer- und Transfersystem,

● Auszahlung des Arbeitgeberbeitrages als Lohnbestand-
teil,

● Transparenz durch Kostenerstattung,

● Erhöhung der Effizienz durch Stärkung des Wettbewerbs
auf der Versicherungs- und der Leistungserbringerseite
sowie entsprechender Anreize für die Versicherten und

● der Aufbau von Altersrückstellungen.

Zu Nummer 6

Nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. haben sich die
Grundprinzipien der GKV – Solidarausgleich, Parität, Sach-
leistungsprinzip, Umlageverfahren, Kontrahierungszwang –
bewährt. Die finanziellen Grundlagen seien aber angesichts
der leistungs- wie finanzseitigen Herausforderungen weiter-
zuentwickeln. Gleichzeitig zum bestehenden Einnahmeprob-
lem, das sich in den letzten Jahren insbesondere aufgrund der
sinkenden Lohnquote verschärft habe, werde im deutschen
Gesundheitssystem zu wenig, zu viel oder falsch behandelt.
Unzweckmäßige Leistungen und Arzneimittel verursachten
jährliche Kosten von über 10 Mrd. Euro. Die Ursachen für
die bestehenden Probleme lägen in falschen finanziellen An-
reizstrukturen, fehlender Integration der Versorgungssekto-
ren, unzureichender Qualitätssicherung, mangelhafter Prä-
vention sowie Intransparenz. Die Ökonomisierung der Ge-
sundheitspolitik und vermehrte Privatisierungen stellten die
Grundlagen des solidarischen und sozialen Systems in Frage.

Mit den Gesetzentwürfen werde ein falscher Weg beschrit-
ten, denn das vorrangige Ziel, die Finanzierung der GKV
nachhaltig zu sichern, werde nicht erreicht. Notwendig hier-
für seien die Verbreiterung der Finanzierungsbasis auf alle
Bürgerinnen und Bürger sowie der Einbezug weiterer Ein-
kommensarten. Stattdessen würden die einseitigen Belastun-
gen für die Versicherten der GKV fortgeschrieben und ge-
ringe Einkommen durch die Kopfpauschale überproportional
belastet. Ein fairer Wettbewerb der Kassen könne nicht ent-
stehen, da die Einführung eines morbiditätsorientierten Risi-
kostrukturausgleichs weiterhin ausstehe. Gleichzeitig wür-
den mit Wahltarifen und Selbstbehalten in der GKV letztlich
das Teilkaskoprinzip für Gesunde und Vollkaskoprinzip für

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 29. Sitzung am 31. Januar
2007 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3100 in der Fas-
sung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD und den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3950
anzunehmen. Ferner empfiehlt er mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Antrag auf Drucksache
16/3096 abzulehnen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 45. Sitzung am 31. Januar
2007 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3100 in der Fas-
sung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD anzunehmen. Weiterhin empfiehlt er einver-
nehmlich den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/3950 und
16/4020 für erledigt zu erklären und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Antrag auf Drucksache
16/3096 abzulehnen.

Der Finanzausschuss hat in seiner 45. Sitzung am 31. Januar
2007 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu emp-
fehlen, die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/3100 und
16/3950 anzunehmen. Ferner empfiehlt er den Antrag auf
Drucksache 16/3096 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in
seiner 28. Sitzung am 31. Januar 2007 mit der Mehrheit der
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und einer Stimme aus der Fraktion der CDU/
CSU beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/3100 in der Fassung der Änderungsanträge
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sowie den Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 16/3950 und 16/4020 anzunehmen.
Ferner empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1037 sowie mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Anträge auf
Drucksachen 16/1997 und 16/3096 abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 36. Sitzung am 31. Januar 2007
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3100 in der Fassung
Kranke eingeführt und damit wesentliche Elemente des be-
währten Systems preisgegeben.

der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD anzunehmen. Weiterhin empfiehlt er einvernehmlich

Drucksache 16/4247 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/3950 und 16/4020
für erledigt zu erklären. Ferner empfiehlt er den Antrag auf
Drucksache 16/3096 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
39. Sitzung am 31. Januar 2007 mit den Stimmen der Mehr-
heit der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und einer Stimme aus der Fraktion der CDU/CSU
beschlossen zu empfehlen, die Gesetzentwürfe auf Druck-
sachen 16/3100 und 16/3950 in der Fassung der Änderungs-
anträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD anzunehmen.
Ferner empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN den Antrag auf Drucksache 16/3096 abzu-
lehnen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 33. Sitzung am
31. Januar 2007 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD in Abwesenheit der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3100 in
der Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD anzunehmen. Weiterhin empfiehlt er einver-
nehmlich den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksachen 16/3950 und 16/4020 für erledigt zu erklären
sowie mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. den Antrag auf Drucksache
16/3096 abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 27. Sitzung am 31. Januar 2007 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 16/3100 in der Fassung der Änderungs-
anträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD anzunehmen.
Weiterhin empfiehlt er einvernehmlich den Gesetzentwurf
der Bundesregierung auf Drucksachen 16/3950 und 16/4020
für erledigt zu erklären und den Gesetzentwurf des Bundes-
rates auf Drucksache 16/1037 abzulehnen. Mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfiehlt der Aus-
schuss den Antrag auf Drucksache 16/3096 abzulehnen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 27. Sitzung am 31. Januar
2007 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3100 in der Fas-
sung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD anzunehmen. Weiterhin empfiehlt er einvernehm-
lich den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sachen 16/3950 und 16/4020 für erledigt zu erklären. Ferner
empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 36. Sitzung am
31. Januar 2007 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen, die Ablehnung des Antrags auf
Drucksache 16/3096 zu empfehlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
Ausschuss für Gesundheit

A. Allgemeiner Teil

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratungen zu dem
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3100, dem Antrag auf
Drucksache 16/1928, dem Antrag auf Drucksache 16/1997
und dem Antrag auf Drucksache 16/3096 in seiner
28. Sitzung am 27. Oktober 2006 aufgenommen und die
Durchführung öffentlicher Anhörungen beschlossen.

Der erste Teil der öffentlichen Anhörungen fand in der
29. Sitzung am 6. November 2006 statt und betraf das Versi-
cherungs- und Leistungsrecht. Als sachverständige Verbände
waren eingeladen:

AOK-Bundesverband, BKK Bundesverband, Bundesver-
band der landwirtschaftlichen Krankenkassen (BLK-Bun-
desverband), IKK-Bundesverband, Knappschaft, See-Kran-
kenkasse (See-KK), Verband der Angestellten-Krankenkas-
sen e. V./Arbeiter-Ersatzkassen Verband e. V. (VdAK/AEV),
Berufsverband der Frauenärzte e. V. (BVF), Berufsverband
der Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ), Bund Deutscher
Hebammen e. V. (BDH), Bundesärztekammer (BÄK), Bun-
desarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.
(BAGFW), BundesArbeitsGemeinschaft der PatientInnen-
stellen und -Initiativen (BAGP), Bundesarbeitsgemeinschaft
der Seniorenorganisationen e. V. (BAGSO), Bundesarbeits-
gemeinschaft Hospiz e. V., Bundesarbeitsgemeinschaft
Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer
Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBST-
HILFE), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bun-
desverband der Vertragspsychotherapeuten e. V. (bvvp),
Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. (BDPK),
Bundesverband Hausärztlicher Internisten e. V. (BHI), Bun-
desverband Kinderhospiz e. V., Bundesverband privater An-
bieter sozialer Dienste e. V. (bpa), Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA), Bundeszahn-
ärztekammer (BZÄK), Bund freiberuflicher Hebammen
Deutschlands e. V. (BfHD), Deutsche Arbeitsgemeinschaft
Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG), Deutsche Gesellschaft
für Medizinische Rehabilitation e. V. (DEGEMED), Deut-
sche Gesellschaft für Palliativmedizin e. V. (DGP), Deutsche
Gesellschaft für Versicherte und Patienten e. V. (DGVP),
Deutsche Hospiz Stiftung, Deutsche Krankenhausgesell-
schaft e. V. (DKG), Deutsche PsychotherapeutenVereini-
gung, Deutscher Behindertenrat (DBR), Deutscher Caritas-
verband e. V., Deutscher Facharztverband e. V. (DFV), Deut-
scher Frauenrat e. V., Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB),
Deutscher Hausärzteverband e. V., Deutscher Heilbäderver-
band e. V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Ge-
samtverband e. V. (DPWV), Deutscher Pflegerat – Bundes-
arbeitsgemeinschaft der Pflegeberufsorganisationen (DPR),
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.,
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN den Antrag auf Drucksache 16/3096 abzulehnen.

Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutsch-
land e. V. (EKD), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA),

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4247

Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände (GFB), Hart-
mannbund – Verband der Ärzte Deutschlands e. V., Haupt-
verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V.
(HVBG), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kas-
senzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Marburger
Bund Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und
Ärzte Deutschlands e. V., NAV-Virchow-Bund Verband der
niedergelassenen Ärzte Deutschlands e. V., Netzwerk der
Geburtshäuser in Deutschland, Sozialverband VdK Deutsch-
land e. V., Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv),
Verein Demokratischer Ärztinnen und Ärzte (VDÄÄ).

Außerdem waren als Einzelsachverständige Dr. Thomas
Menn, Prof. Dr. Jens-Uwe Niehoff, Prof. Dr. Rolf Rosen-
brock, Dr. Christoph Straub, Dr. Joachim Wilbers und Peter
Zimmermann eingeladen.

Der zweite Teil der öffentlichen Anhörungen fand in der
30. Sitzung am 6. November 2006 statt und betraf die Orga-
nisation. Als sachverständige Verbände waren eingeladen:

AOK-Bundesverband, BKK Bundesverband, Bundesver-
band der landwirtschaftlichen Krankenkassen (BLK-Bun-
desverband), IKK-Bundesverband, Knappschaft, See-Kran-
kenkasse (See-KK), Verband der Angestellten-Krankenkas-
sen e. V./Arbeiter-Ersatzkassen Verband e. V. (VdAK/AEV),
Betriebskrankenkassen im Unternehmen e. V. (BKK im Un-
ternehmen), Bundesärztekammer (BÄK), BundesArbeitsGe-
meinschaft der PatientInnenstellen und -Initiativen (BAGP),
Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit
Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Ange-
hörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Bundesbeauftragter
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bundesge-
schäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH (BQS), Bundeskar-
tellamt, Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V.
(BDPK), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände e. V. (BDA), Bundesversicherungsamt (BVA), Deut-
sche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG
SHG), Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten
e. V. (DGVP), Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.
(DKG), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung
– Ausland (DVKA), Deutscher Behindertenrat (DBR), Deut-
scher Gewerkschaftsbund (DGB), Gemeinsamer Bundesaus-
schuss (G-BA), Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS),
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheits-
wesen (IQWiG), Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV),
Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkas-
sen e. V. (MDS), Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
(vzbv), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di).

Außerdem waren als Einzelsachverständige Prof. Dr. Volker
Amelung, Dr. Reimar Buchner, Prof. Dr. Reinhard Busse,
Gerhard Schulte und Dr. Christoph Straub eingeladen.

Der dritte Teil der öffentlichen Anhörungen fand in der
32. Sitzung am 8. November 2006 statt und betraf die PKV.
Als sachverständige Verbände waren eingeladen:

AOK-Bundesverband, BKK Bundesverband, Bundesver-
band der landwirtschaftlichen Krankenkassen (BLK-Bun-
desverband), IKK-Bundesverband, Knappschaft, See-Kran-
kenkasse (See-KK), Verband der Angestellten-Krankenkas-
sen e. V./Arbeiter-Ersatzkassen Verband e. V. (VdAK/AEV),

(BaFin), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bun-
desverband der Vertragspsychotherapeuten e. V. (bvvp),
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
e. V. (BDA), Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Deutsche
Gesellschaft für Versicherte und Patienten e. V. (DGVP),
Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG), Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
(DVKA), Deutscher Beamtenbund und Tarifunion (dbb),
Deutscher Frauenrat e. V., Deutscher Gewerkschaftsbund
(DGB), Hartmannbund – Verband der Ärzte Deutschlands
e. V., Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassen-
zahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), NAV-Virchow-
Bund Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands
e. V., Verband der Krankenversicherten Deutschlands e. V.
(VKVD), Verband der Privatärztlichen VerrechnungsStellen
e. V. (PVS), Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
(PKV), Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv).

Außerdem waren als Einzelsachverständige Prof. Dr. Peter
Axer, Dr. Jens Holst, Prof. Dr. Ulrich Meyer, Dr. Albrecht
Scheffler, Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Prof.
Dr. Helge Sodan, Prof. Dr. Gregor Thüsing und Dr. Astrid
Wallrabenstein eingeladen.

Der vierte Teil der öffentlichen Anhörungen fand in der
33. Sitzung am 13. November 2006 statt und betraf die medi-
zinische Versorgung. Als sachverständige Verbände zur ärzt-
lichen und zahnärztlichen Versorgung waren eingeladen:

AOK-Bundesverband, BKK Bundesverband, Bundesver-
band der landwirtschaftlichen Krankenkassen (BLK-Bun-
desverband), IKK-Bundesverband, Knappschaft, See-Kran-
kenkasse (See-KK), Verband der Angestellten-Krankenkas-
sen e. V./Arbeiter-Ersatzkassen Verband e. V. (VdAK/AEV),
Bundesärztekammer (BÄK), Bundesarbeitsgemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW), BundesArbeitsGe-
meinschaft der PatientInnenstellen und -Initiativen (BAGP),
Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e. V.
(BAGSO), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bun-
desverband der Vertragspsychotherapeuten e. V. (bvvp),
Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. (BDPK),
Bundesverband Hausärztlicher Internisten e. V. (BHI), Bun-
desverband Managed Care e. V. (BMC), Bundesverband Me-
dizinische Versorgungszentren – Gesundheitszentren – Inte-
grierte Versorgung e. V. (BMVZ), Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA), Bundesverei-
nigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), Bundes-
zahnärztekammer (BZÄK), Deutsche Arbeitsgemeinschaft
Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG), Deutsche Gesellschaft
für Integrierte Versorgung e. V. (DGIV), Deutsche Gesell-
schaft für Versicherte und Patienten e. V. (DGVP), Deutsche
Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG), Deutsche Krebsge-
sellschaft e. V. (DKG), Deutsche PsychotherapeutenVereini-
gung, Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V., Deut-
scher Behindertenrat (DBR), Deutscher Facharztverband
e. V. (DFV), Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Deut-
scher Hausärzteverband e. V., Deutscher Pflegerat – Bundes-
arbeitsgemeinschaft der Pflegeberufsorganisationen (DPR),
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.,
Freier Verband Deutscher Zahnärzte e. V. (FVDZ), Gemein-
schaft Fachärztlicher Berufsverbände (GFB), Hartmannbund
– Verband der Ärzte Deutschlands e. V., Kassenärztliche
Bund der Versicherten e. V. (BdV), Bundesärztekammer
(BÄK), Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundes-
vereinigung (KZBV), Marburger Bund Verband der ange-

Drucksache 16/4247 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

stellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands
e. V., NAV-Virchow-Bund Verband der niedergelassenen
Ärzte Deutschlands e. V., Sozialverband VdK Deutschland
e. V., Verband Deutscher Arztinformationssystemhersteller
und Provider e. V. (VDAP), Verbraucherzentrale Bundesver-
band e. V. (vzbv), Verein Demokratischer Ärztinnen und
Ärzte (VDÄÄ).

Außerdem waren als Einzelsachverständige Prof. Dr. Axel
Azzola, Dr. Jürgen Bausch, Helmut Hildebrandt, Prof.
Dr. Günter Neubauer und Dr. Ulrich Oesingmann eingela-
den.

Als sachverständige Verbände zur Krankenhausversorgung
waren eingeladen:

AOK-Bundesverband, BKK Bundesverband, Bundesver-
band der landwirtschaftlichen Krankenkassen (BLK-Bun-
desverband), IKK-Bundesverband, Knappschaft, See-Kran-
kenkasse (See-KK), Verband der Angestellten-Krankenkas-
sen e. V./Arbeiter-Ersatzkassen Verband e. V. (VdAK/AEV),
Aktion Psychisch Kranke e. V. (APK), Berufsverband der
Niedergelassenen Hämatologen und Onkologen in Deutsch-
land e. V. (BNHO), Bundesärztekammer (BÄK), Bundes-
arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.
(BAGFW), BundesArbeitsGemeinschaft der PatientInnen-
stellen und -Initiativen (BAGP), Bundesarbeitsgemeinschaft
der Seniorenorganisationen e. V. (BAGSO), Bundespsycho-
therapeutenkammer (BPtK), Bundesverband der Vertrags-
psychotherapeuten e. V. (bvvp), Bundesverband Deutscher
Privatkliniken e. V. (BDPK), Bundesverband Managed Care
e. V. (BMC), Bundesverband Medizinische Versorgungszen-
tren – Gesundheitszentren – Integrierte Versorgung e. V.
(BMVZ), Bundesverband Medizintechnologie e. V. (BV-
Med), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände e. V. (BDA), Bundesvereinigung Deutscher Apothe-
kerverbände (ABDA), Deutsche Arbeitsgemeinschaft
Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG), Deutsche Gesellschaft
für Integrierte Versorgung e. V. (DGIV), Deutsche Gesell-
schaft für Versicherte und Patienten e. V. (DGVP), Deutsche
Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG), Deutsche Krebsge-
sellschaft e. V. (DKG), Deutsche PsychotherapeutenVereini-
gung, Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V., Deut-
scher Behindertenrat (DBR), Deutscher Evangelischer Kran-
kenhausverband e. V. (DEKV), Deutscher Facharztverband
e. V. (DFV), Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Deut-
scher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund
(DStGB), Deutscher Städtetag, Deutscher Verein für öffentli-
che und private Fürsorge e. V., Hartmannbund – Verband der
Ärzte Deutschlands e. V., Interessenverband kommunaler
Krankenhäuser e. V. (IVKK), Kassenärztliche Bundesverei-
nigung (KBV), Marburger Bund Verband der angestellten
und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V.,
NAV-Virchow-Bund Verband der niedergelassenen Ärzte
Deutschlands e. V., Sozialverband VdK Deutschland e. V.,
Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e. V.
(VKD), Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutsch-
lands e. V. (VLK), Verband der Universitätsklinika Deutsch-
lands e. V. (VUD), Verband Deutscher Arztinformationssys-
temhersteller und Provider e. V. (VDAP), Verbraucherzent-
rale Bundesverband e. V. (vzbv), Vereinigung der kommu-

Außerdem waren als Einzelsachverständige Prof. Dr. Klaus-
Dirk Henke, Ralf Michels, Klaus-Peter Murawski, Prof.
Dr. Günter Neubauer, Prof. Dr. Peter Schräder und
Dr. Hermann Schulte-Sasse eingeladen.

Als sachverständige Verbände zur weiteren medizinischen
Versorgung waren eingeladen:

AOK-Bundesverband, BKK Bundesverband, Bundesver-
band der landwirtschaftlichen Krankenkassen (BLK-Bun-
desverband), IKK-Bundesverband, Knappschaft, See-Kran-
kenkasse (See-KK), Verband der Angestellten-Krankenkas-
sen e. V./Arbeiter-Ersatzkassen Verband e. V. (VdAK/AEV),
Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. (ASB), Arbeiter-
wohlfahrt Bundesverband e. V. (AWO), Bundesärztekammer
(BÄK), Bundesverband Informationswirtschaft, Telekom-
munikation und neue Medien e. V. (BITKOM), Bundesar-
beitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.
(BAGFW), Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelver-
bände e. V. (BHV), BundesArbeitsGemeinschaft der Patien-
tInnenstellen und -Initiativen (BAGP), Bundesarbeitsge-
meinschaft der Seniorenorganisationen e. V. (BAGSO), Bun-
desarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit
Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren
Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Bundesinnung
der Hörgeräteakustiker (biha), Bundesinnungsverband für
Orthopädie-Technik, Bundesverband der Arzneimittel-Her-
steller e. V. (BAH), Bundesverband der Pharmazeutischen
Industrie e. V. (BPI), Bundesverband des pharmazeutischen
Großhandels e. V. (PHAGRO), Bundesverband klinik- und
heimversorgender Apotheker e. V. (BVKA), Bundesverband
Medizintechnologie e. V. (BVMed), Bundesverband privater
Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA), Bundesverei-
nigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), Deutsche
Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG),
Deutsche Gesellschaft für onkologische Pharmazie e. V.
(DGOP), Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patien-
ten e. V. (DGVP), Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.
(DKG), Deutsche Krebsgesellschaft e. V. (DKG), Deutsche
Malteser gGmbH, Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband
e. V., Deutscher Behindertenrat (DBR), Deutscher Facharzt-
verband e. V. (DFV), Deutscher Generikaverband e. V.,
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Deutscher Paritäti-
scher Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. (DPWV),
Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e. V. (BZP), Deut-
scher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., Deut-
sches Rotes Kreuz e. V. (DRK), Eurocom – Europäische Her-
stellervereinigung für Kompressionstherapie und orthopädi-
sche Hilfsmittel e. V., Gemeinsamer Bundesausschuss
(G- BA), Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Ge-
sundheitswesen (IQWiG), Kassenärztliche Bundesvereini-
gung (KBV), Pro Generika e. V., Sozialverband Deutschland
e. V. (SoVD), Sozialverband VdK Deutschland e. V., SPEC-
TARIS Deutscher Industrieverband für optische, medizini-
sche und mechatronische Technologien e. V., Unternehmer-
verband privater Rettungsdienste e. V. (BKS), Verband der
Diagnostica-Industrie e. V. (VDGH), Verband der Zytosta-
tika herstellenden Apotheker und Apotheker mit Sterillabor
in öffentlichen Apotheken e. V. (VZA), Verband Deutscher
Arztinformationssystemhersteller und Provider e. V.
(VDAP), Verband Forschender Arzneimittelhersteller e. V.
nalen Arbeitgeberverbände e. V. (VKA), Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di).

(VFA), Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv),
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände e. V.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/4247

(VKA), VHitG – Verband der Hersteller von IT-Lösungen für
das Gesundheitswesen e. V., Zentralverband der Augen-
optiker (ZVA), Zentralverband des Deutschen Handwerks
e. V. (ZDH), Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronik-
industrie e. V. (ZVEI), Zentralverband Orthopädieschuh-
technik (ZVOS).

Außerdem waren als Einzelsachverständige Prof. Dr. Gerd
Glaeske, Bernhard F. Häusler, Prof. Dr. Dr. Reinhard
Rychlik, Ingeborg Simon, Prof. Dr. Jürgen Wasem und
Prof. Dr. Eberhard Wille eingeladen.

Der fünfte Teil der öffentlichen Anhörungen fand in der
34. Sitzung am 14. November 2006 statt und betraf die Fi-
nanzierung. Als sachverständige Verbände waren eingela-
den:

AOK-Bundesverband, BKK Bundesverband, Bundesver-
band der landwirtschaftlichen Krankenkassen (BLK-Bun-
desverband), IKK-Bundesverband, Knappschaft, See-Kran-
kenkasse (See-KK), Verband der Angestellten-Krankenkas-
sen e. V./Arbeiter-Ersatzkassen Verband e. V. (VdAK/AEV),
Bundesärztekammer (BÄK), Bundesverband Informations-
wirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (BIT-
KOM), Bundesagentur für Arbeit (BA), Bundesvereinigung
der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA), Bundes-
versicherungsamt (BVA), Deutsche Gesellschaft für Versi-
cherte und Patienten e. V. (DGVP), Deutsche Krankenhaus-
gesellschaft e. V. (DKG), Deutsche Rentenversicherung
Bund (DRV), Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Ge-
werkschaft der Sozialversicherung (GdS), Kassenärztliche
Bundesvereinigung (KBV), Sozialverband VdK Deutsch-
land e. V., Verband der Krankenversicherten Deutschlands
e. V. (VKVD), Verband Deutscher Arztinformationssystem-
hersteller und Provider e. V. (VDAP), Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V. (vzbv), VHitG – Verband der Hersteller
von IT-Lösungen für das Gesundheitswesen e. V.

Außerdem waren als Einzelsachverständige Dr. Reimar
Buchner, Dr. Eckart Fiedler, Prof. Dr. Johannes Hager,
Christian Hagist, Prof. Dr. Klaus-Dirk Henke, Dr. Rolf
Hoberg, Dr. Ellis E. Huber, Werner Schneider, Prof.
Dr. Jürgen Wasem und Prof. Dr. Eberhard Wille eingeladen.

Auf die Wortprotokolle und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug
genommen.

In der 35. Sitzung am 29. November 2006 hat der Ausschuss
seine Beratungen fortgesetzt.

Über Fragen der Verfassungsmäßigkeit der für die PKV vor-
gesehenen Regelungen sowie mögliche europarechtliche
Auswirkungen für das Fortbestehen der GKV beriet der Aus-
schuss in seiner 36. Sitzung am 13. Dezember 2006. Im
Nachgang hierzu legten das Bundesministerium des Innern
und das Bundesministerium der Justiz in Abstimmung mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit eine zusammenfassende Stellung-
nahme vor, die vom Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Justiz später noch einmal ergänzt
wurde.

Zu den finanziellen Auswirkungen der Regelungen des Ge-
setzentwurfs auf die Länder lagen dem Ausschuss die Studie

Bundesländer“ und das vom Bundesministerium für Gesund-
heit in Auftrag gegebene Gutachten der Professoren Bert
Rürup und Eberhard Wille zu der IfMDA-Studie und zu der
bereits früher vorgelegten fachlichen Bewertung des Bundes-
versicherungsamts vor.

In seiner 37. Sitzung am 15. Januar 2007 und der 39. Sitzung
am 17. Januar 2007 hat der Ausschuss seine Beratungen fort-
gesetzt und dabei in der letztgenannten Sitzung auch die Be-
ratungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/1037 aufge-
nommen. In der 40. Sitzung am 31. Januar 2007 hat der Aus-
schuss zudem die Beratungen zu dem Gesetzentwurf auf
Drucksachen 16/3950, 16/4020 aufgenommen, seine Bera-
tungen insgesamt fortgesetzt und abgeschlossen.

Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
einer Stimmenthaltung seitens der Fraktion der SPD die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/3100 in der
von ihm geänderten Fassung. Den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 16/3950, 16/4020 sowie den Gesetzentwurf des Bun-
desrates auf Drucksache 16/1037 empfiehlt der Ausschuss
einstimmig für erledigt zu erklären. Den Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/1928 emp-
fiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. abzulehnen. Den Antrag der Fraktion
der FDP auf Drucksache 16/1997 empfiehlt er mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP abzulehnen. Den Antrag der Fraktion DIE LINKE.
auf Drucksache 16/3096 empfiehlt er mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderun-
gen zu verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 16/3100 beschlossen. Im Bereich der GKV gibt
es im Wesentlichen folgende Klarstellungen und Konkreti-
sierungen:

Die Wahl der Kostenerstattung beschränkt auf den Einzelfall
bleibt weiterhin ausgeschlossen. Hospizversorgung und Pal-
liativversorgung werden weiter verbessert. Es wird ein zu-
sätzlicher Wahltarif für Arzneimittel der besonderen Thera-
pierichtungen eingeführt. Zudem werden in den arzneimittel-
rechtlichen Regelungen eine Reihe von Konkretisierungen
und Klarstellungen vorgenommen. Für den Fall, dass
schwere Erkrankungen im Rahmen von ambulanten klini-
schen Studien behandelt werden, erhalten Patientinnen und
Patienten erstmals einen Rechtsanspruch auf Arzneimittel-
versorgung in der GKV.

In der Arzneimittelpreisverordnung entfällt die ursprünglich
vorgesehene Höchstpreisregelung. Die Verantwortung von
Apothekern für Rabattverträge entfällt. Das vorgesehene
Einsparvolumen wird von den Apothekern durch die dauer-
hafte Erhöhung des Rabatts nach § 130 SGB V auf 2,30 Euro
umgesetzt.

Neben der geriatrischen Rehabilitation und den Eltern-Kind-

des Kieler Instituts für Mikrodaten-Analyse (IfMDA) „Öko-
nomischen Auswirkungen der Gesundheitsreform auf die

Kuren werden sämtliche Leistungen der medizinischen Re-
habilitation zu Regelleistungen.

Drucksache 16/4247 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bei der Regelung zur Belastungsgrenze für Zuzahlungen
(Chronikerregelung) entfällt für Versicherte, denen therapie-
gerechtes Verhalten nicht zumutbar ist, diese Bedingung.
Diese können somit weiterhin von der Obergrenze von einem
Prozent profitieren. Auch wird die Koppelung zwischen In-
anspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen und verringer-
ter Belastungsgrenze erst zum 1. Januar 2008 wirksam, wenn
der Gemeinsame Bundesausschuss die erforderlichen Aus-
nahmeregelungen definiert hat.

Die Regelungen zur ärztlichen Vergütungsreform werden
vereinfacht und die einzelnen Umsetzungsschritte zeitlich
gestreckt. Es wird deutlicher herausgestellt, dass ab dem
1. Januar 2009 das Ende der bisherigen Budgetierung er-
reicht wird. Die Regelungen zur Vergütung werden so ange-
passt, dass auch ab 2009 eine angemessene Vergütung der
psychotherapeutischen Leistungen je Zeiteinheit gewährleis-
tet ist; damit sind entsprechende Vorschläge des Bundesrates
aufgegriffen worden. Durch eine Übergangsregelung für die
Jahre 2007 bis einschließlich 2009 wird sichergestellt, dass
die Unterversorgung schnell und wirksam abgebaut wird.
Die Kassen haben die für die Zahlung von Sicherstellungszu-
schlägen bei Unterversorgung benötigten finanziellen Mittel
nunmehr voll zu tragen. Zudem wird die im geltenden Recht
enthaltene Begrenzung des für Sicherstellungszuschläge auf-
gewendeten Finanzvolumens auf 1 Prozent der Gesamtver-
gütungen aufgehoben und es werden die Anforderungen an
die Feststellung von Unterversorgung gesenkt.

An der Stärkung der hausärztlichen Versorgung wird festge-
halten. Kassen werden verpflichtet, künftig flächendeckend
einen Hausarzttarif anzubieten. Kassenärztliche Vereinigun-
gen können dann Vertragspartner werden, wenn sie von
Hausarztgemeinschaften, d. h. insbesondere den Hausarzt-
verbänden, hierzu ermächtigt werden.

Es bleibt dabei, dass ein gemeinsamer Spitzenverband aller
Krankenkassen eingerichtet wird. Hierbei vorgesehene Än-
derungen gewährleisten, dass der Übergang von den bisheri-
gen Verbänden auf eine Institution reibungslos verläuft und
die Interessen der Beschäftigten in den bisherigen Spitzen-
verbänden angemessen berücksichtigt werden.

Zur Vorbereitung der Einführung der Insolvenzfähigkeit für
alle Krankenkassen müssen diese für ihre Verpflichtungen
aus Versorgungszusagen vom 1. Januar 2010 an einen Kapi-
talstock bilden, um die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten im
Insolvenzfall sicherzustellen. Das Nähere wird in einem
gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt. Hiermit
wurde gleichzeitig das Anliegen des Bundesrates Rechnung
getragen.

Auf den vorgesehenen Abschlag in Höhe von 3 Prozent bei
den Leistungsausgaben für Kranken- und Rettungstransporte
wird verzichtet. Dies entspricht einer Forderung des Bundes-
rates.

Der Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser wird durch Min-
derung des Rechnungsabschlags der Krankenhäuser von 0,7
Prozent auf 0,5 Prozent (§ 8 KHEntgG) abgesenkt und bei
psychiatrischen Einrichtungen, Einrichtungen für Psychoso-
matik und Psychotherapeutische Medizin (§ 14 PflV) voll-

Der Bundeszuschuss zur GKV soll in den kommenden Jah-
ren kontinuierlich anwachsen. Daher wird vorgesehen, den
Bundeszuschuss in den Jahren 2007 und 2008 auf jeweils
2,5 Mrd. Euro festzusetzen und danach in jährlichen Schrit-
ten von 1,5 Mrd. Euro bis auf 14 Mrd. Euro auszubauen.

Hinsichtlich des Wechsels von Arbeitnehmern in die PKV
wird der Stichtag vom Tag der ersten Lesung des Gesetzent-
wurfs auf den Tag der dritten Lesung verschoben, ab dem die
Kündigungen der GKV und der Wechsel zur PKV unwirk-
sam sind, wenn die Versicherungspflichtgrenze nicht in drei
aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde.

Ab 1. Januar 2009 wird in der PKV eine – anderen Absiche-
rungen nachrangige – Pflicht zur Versicherung eingeführt.
Eine Absicherung ist auch im nunmehr ab 1. Januar 2009 vor-
gesehenen Basistarif möglich. Eine Kündigung des Versiche-
rungsvertrags durch das Versicherungsunternehmen ist nicht
möglich. Im Falle der Nichtentrichtung von Beiträgen wird
die Leistungspflicht des Versicherers auf das Nötigste be-
schränkt. Die Kündigung eines privaten Krankenversiche-
rungsvertrags, der die Pflicht zur Versicherung erfüllt, durch
den Versicherungsnehmer wird künftig erst wirksam, wenn
eine neue Versicherung nachgewiesen wird. Bereits ab 1. Juli
2007 können sich Menschen ohne Krankenversicherungs-
schutz, die früher privat versichert waren oder z. B. wegen
selbständiger Berufstätigkeit der PKV zuzuordnen sind, im
heutigen Standardtarif der PKV ohne Risikozuschläge oder
Leistungsausschlüsse versichern. Diese Versicherten wech-
seln ab 2009 in den neuen Basistarif, der Standardtarif wird
Ende 2008 für den Neuzugang geschlossen. Im Standard-
und ab 2009 dann im Basistarif wird die medizinische Be-
handlung zu festen aufgrund gesetzlicher Vorgaben bestimm-
ter GOÄ/GOZ-Gebührensätze sichergestellt. Zu Höhe und
Struktur der Vergütung können Kassenärztliche und Kassen-
zahnärztliche Vereinigungen mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung abweichende Vereinbarungen treffen.

Hinsichtlich des Basistarifs wird klargestellt, dass die Ver-
tragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der
GKV vergleichbar sein müssen. Zugang zum Basistarif bei
allen PKV-Unternehmen haben Nichtversicherte, die früher
privat versichert waren oder gewesen wären sowie alle frei-
willig GKV-Versicherten innerhalb von sechs Monaten. Be-
reits PKV-Versicherte erhalten ab 1. Januar 2009 für eine
Dauer von sechs Monaten das Recht, unter Mitgabe ihrer Al-
terungsrückstellungen in den Basistarif eines Unternehmens
ihrer Wahl zu wechseln.

Alle ab 1. Januar 2009 neu geschlossenen PKV-Verträge ent-
halten ein Wechselrecht in Tarife anderer Versicherungsun-
ternehmen unter Mitgabe der Alterungsrückstellung im Um-
fang des Basistarifs. Für privat Krankenversicherte mit vor
dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen wird unter
bestimmten Voraussetzungen ein Wechselrecht in den Basis-
tarif des jeweiligen Unternehmens eingeführt: diese Versi-
cherten können künftig ab dem 55. Lebensjahr, bei Anspruch
auf eine gesetzliche Rente oder auf ein Ruhegehalt nach be-
amtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften oder im
Falle finanzieller Not in den Basistarif des Unternehmens
wechseln. In diesen Fällen werden die vollen Alterungsrück-
stellungen übertragen.
ständig auf einen Rechnungsabschlag verzichtet. Damit wird
teilweise eine Forderung des Bundesrates aufgegriffen.

Durch die beschlossenen Änderungen wird das Einsparvolu-
men der Reform wie folgt verändert:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/4247

Im Arzneimittelbereich bleiben die im Gesetzentwurf ge-
schätzten kalenderjährlichen Einsparungen von 1,1 Mrd.
Euro bestehen. Der Wegfall der Gewährleistungspflicht der
Apotheken für Einsparungen in Höhe von 500 Mio. Euro
durch Rabattverträge beeinträchtigt das Einsparvolumen
nicht, da die Möglichkeit zum Abschluss von Rabattverträ-
gen mit pharmazeutischen Unternehmern erhalten und in
alleiniger Zuständigkeit der Krankenkassen bleibt. Als Aus-
gleich für die Festschreibung der Apothekenhonorare wird
der Apothekenrabatt an die Krankenkassen von 2 Euro auf
2,30 Euro je Packung erhöht, wodurch die Krankenkassen im
12-Monatszeitraum um 150 Mio. Euro entlastet werden.

Durch den Verzicht auf die Rechnungsabschläge bei Fahr-
kosten verringert sich das Einsparvolumen um rd. 100 Mio.
Euro, davon um ca. 75 Mio. Euro in 2007.

Rund 120 Mio. Euro geringere Einsparungen resultieren aus
einer Absenkung des Rechnungsabschlags für die Kranken-
häuser von 0,7 auf 0,5 Prozent sowie den Verzicht für Rech-
nungsabschläge im Bereich der Psychiatrie.

Rund 15 Mio. Euro Mehrbelastungen ergeben sich durch die
vollständige Finanzierung der Sicherstellungszuschläge in
unterversorgten vertragsärztlichen Gebieten durch die Kas-
sen, die bisher hälftig von Kassen und KV'en zu tragen sind.

Gewisse – allerdings nicht quantifizierbare Mehrausgaben –
können aus der Umwandlung weiterer medizinischer Reha-
bilitationsleistungen von Ermessens- zu Pflichtleistungen re-
sultieren, wobei zu erwarten ist, dass sich die in den letzten
Jahren rückläufige Entwicklung in diesem Bereich versteti-
gen wird.

Insgesamt dürfte sich das geschätzte Einsparvolumen auf-
grund dieser Änderungen im Jahr 2007 um rd. 0,2 bis
0,3 Mrd. Euro auf ca. 1,1 bis 1,2 Mrd. Euro verringern.

Über die diesen Änderungen zugrunde liegenden Anträge der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde im Wesentlichen
en bloc abgestimmt. Sie wurden jeweils mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen. Einzeln zur Abstimmung gestellt
wurden die folgenden Änderungen:

● Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 33 (§ 53) betreffend
Wahltarife wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP angenommen;

● Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 93 (§ 127) betreffend
Ausschreibungen bei Hilfsmitteln wurde mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP angenommen;

● Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 99 (§ 132a) betreffend
die Rahmenempfehlung über die einheitliche Versorgung
mit häuslicher Krankenpflege wurde mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP angenommen;

wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen;

● Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 131 (§ 171b) betreffend
die Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen wurde mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP angenommen.

Darüber hinaus lagen dem Ausschuss weitere Änderungsan-
träge der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sowie ein Entschließungsantrag der Fraktion der
FDP vor, die mehrheitlich abgelehnt wurden.

Die folgenden Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE.
hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN abgelehnt:

Änderungsantrag Nr. 1

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert, die Numme-
rierung ändert sich entsprechend:
aa) Artikel 10: Änderung des Zwölften Buches Sozialge-

setzbuch
bb) Artikel 46: Änderung des Asylbewerberleistungsge-

setzes

cc) Artikel 47: Inkrafttreten
b) Artikel 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

㤠5 SGB V wird wie folgt gefasst:
,§ 5 Versicherungspflicht

(1) Alle Menschen genießen im Rahmen der solidari-
schen Bürgerinnen- und Bürgerversicherung einen ge-
setzlichen Krankenversicherungsanspruch.

(2) Es gilt das Individualprinzip mit einem individuel-
len Versicherungsanspruch. Mit der Geburt erhält jeder
Mensch einen eigenständigen Krankenversicherungsan-
spruch. Nicht erwerbstätige Personen ohne eigene Ein-
künfte sind beitragsfrei versichert. In der Übergangs-
phase bis zur Umsetzung der Bürgerversicherung bleiben
Angehörige ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mit-
versichert.

(3) Derzeit privat Versicherte können bis zum
01.01.2015 ihr jetziges Versicherungsverhältnis aufrecht-
erhalten. In dieser Konvergenzphase hat der Gesetzgeber
mit dem Verband der privaten Versicherungen und den
Spitzenverbänden Regelungen zur Überführung aller
Versicherten in eine gesetzliche Krankenversicherung zu
treffen.‘“

c) Artikel 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„§ 6 SGB V entfällt.“

d) Artikel 1 Nr. 4 wird wie nachfolgend gefasst, die Numme-
rierung ändert sich entsprechend:
„Die §§ 7-10 SGB V entfallen.“
● Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 13) betreffend die
Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss

e) Artikel 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 SGB XII erhält folgende Fassung:

Drucksache 16/4247 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

‚§ 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
Anspruch auf Leistungen entstehen durch die Pflichtversi-

cherung nach § 5 SGB V.‘“
f) Artikel 46 Nr. 1 (neu) erhält folgende Fassung:

㤠4 AsylbLG wird wie folgt gefasst:
⤠4 AsylbLG Gesundheitliche Versorgung

Die gesundheitliche Versorgung erfolgt im Rahmen der
Pflichtversicherung nach § 5 SGB V‘“

g) Artikel 46 Nr. 2 (neu) erhält folgende Fassung:
„In § 6 AsylbLG werden in Satz 1die Wörter „oder der
Gesundheit“ gestrichen.“

Begründung:
Die Grundprinzipien der GKV – Solidarausgleich, Parität,
Sachleistungsprinzip, Umlageverfahren, Kontrahierungs-
zwang – haben sich bewährt. Sie finden in der Bevölkerung
eine breite Akzeptanz.
Die Solidarität macht derzeit an der Beitragsbemessungs-
grenze bzw. spätestens an der Versicherungspflichtgrenze
halt, denn Menschen mit einem Einkommen von mehr als
derzeit 3.562,50 Euro monatlich zahlen keinen ihrem Ein-
kommen entsprechenden prozentualen Beitrag und/oder wei-
chen ab Erreichen der Versicherungspflichtgrenze von der-
zeit 3.937,50 Euro monatlich auf die PKV aus.
Die Lasten müssen gerechter verteilt werden. Der Solidarge-
danke kann nur gewährleistet werden, wenn alle, auch
Selbstständige, Beamte, Freiberufler, in die GKV einbezogen
werden. Das wird mit den Änderungsregelungen hergestellt.
Da die Bürgerinnen- und Bürgerversicherung für alle Men-
schen gilt, gibt es auch für Flüchtlinge, die Leistungen nach
AsylbLG beziehen, sowie für Empfängerinnen und Empfän-
ger von Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) keine Ausnah-
meregelungen. Gesonderte gesetzliche Vorschriften hinsicht-
lich des Anspruchs auf gesundheitliche Versorgung im SGB
XII bzw. im AsylbLG können daher entfallen.
Eine zeitlich befristete Übergangsregelung für privat Versi-
cherte wird geschaffen. Die private Krankenversicherung
kann zukünftig Zusatzversicherungen anbieten.
Bei Einführung eines individuellen Anspruchs wird die Fa-
miliemitversicherung obsolet.
Änderungsantrag Nr. 2

Artikel 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
§ 6 SGB V wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 entfällt.
b) Nummer 1a wird zu Nummer 1. und wie folgt gefasst:

„Nicht versicherungspflichtig sind nicht-deutsche Besat-
zungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuches haben.“

c) Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 8 entfallen.
d) Diese Regelung gilt ab 1.1.2015. Für den Übergangszeit-

raum sind gesonderte Regelungen zu entwickeln.
Begründung:

resarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 über-
steigt, versicherungsfrei sind. D.h. Besserverdienende kön-
nen sich unter diesen Umständen dem Solidarsystem entzie-
hen.
Nach dem GKV-WSG soll diese Möglichkeit erst erfolgen,
wenn das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgelt-
grenze in drei aufeinander folgenden Jahren übersteigt.
Diese Regelung greift viel zu kurz und geht das schädliche
Nebeneinander von PKV und GKV in der Regelversorgung
nicht konsequent an.
Das Nebeneinander von privatem und gesetzlichem Kran-
kenversicherungsschutz für den Bereich der Regelversor-
gung ist in Europa ein Unikum und muss aufgrund seiner ne-
gativen gesellschaftlichen Folgewirkungen mittelfristig be-
endet werden.
Die Möglichkeit, dass Arbeiter und Angestellte nach Errei-
chen der Versicherungspflichtgrenze innerhalb festgelegter
Fristen aus der weitgehend solidarisch finanzierten GKV
ausscheiden und einer privaten Versicherung beitreten kön-
nen, stellt eine Regelung dar, mit der das soziale Fundament
der bundesdeutschen Gesellschaft untergraben wird. So wer-
den der GKV, in dem immerhin ca. 90 % der Bevölkerung in
einem solidarischen System krankenversichert sind, drin-
gend benötigte Mittel entzogen, und zwar durch das Aus-
scheiden von Personen, deren Einkommen deutlich über dem
Durchschnitt liegt und die sich über den Wechsel eine privile-
gierte medizinische Versorgung oder Kostenvorteile erhof-
fen.
Durch eine Aufhebung der Versicherungspflichtgrenze wird
ein solidarischer Ausgleich auf eine gerechte Weise wieder-
hergestellt.
Als Folgeänderung ergibt sich eine Streichung der Absätze 6,
7 und 8, die obsolet sind.
Übergangsregelungen:
Die Aufhebung der Versicherungspflichtgrenze kann nicht
unmittelbar sofort und ohne einen Übergang erfolgen.
Hierzu sind unter Hinzuziehung von Vertretern der GKV,
PKV, Bundesversicherungsamt und Verfassungsrechtlern
Übergangsregelungen zu entwickeln.
Änderungsantrag Nr. 3

Artikel 1 Nr. 31 entfällt.
Begründung:
Die geplante Ursachenforschung zur Ergründung der
Schuldfrage ist ein eklatanter Verstoß gegen das Solidarprin-
zip der GKV. Das Arzt-Patienten-Verhältnis wird erheblich
gestört. Eine gerichtsfeste Beurteilung einer selbst verschul-
deten Komplikation, die aus einer „medizinisch nicht indu-
zierten Maßnahme“ resultiert, ist darüber hinaus schwer zu
führen. Mit diesem Paragrafen soll die Tür zur forcierten
Leistungsausgrenzung aufgestoßen werden.
Von der Intention her ist es zwar nachvollziehbar, dass die
Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten für
die Folgekosten von nicht indizierten ästhetischen Operatio-
nen oder Maßnahmen nicht im vollen Umfang einstehen soll.
In der Praxis sind allerdings insbesondere wegen des unbe-
stimmten Rechtsbegriffs „medizinisch nicht induzierte Maß-
Bislang ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 geregelt, dass Arbeiter und An-
gestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jah-

nahme“ Umsetzungsprobleme vorprogrammiert. Als eine
derartige Maßnahme könnte dann auch jedwedes krankheits-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/4247

verursachende Verhalten der Versicherten – wie zu viel oder
zu wenig Bewegung der Versicherten, Rauchen oder Trinken
usw. - sanktioniert werden.
Die Entscheidung über die zu einer Kostenbeteiligung des
Versicherten führende „Maßnahme“ müsste bereits beim
Leistungserbringer getroffen werden. Denn nur der Arzt
kann sicherstellen, dass die Ursachen zur Durchführung der
als Folge einer solchen „Maßnahme“ erforderlichen Be-
handlung zielgenau erfasst und dokumentiert werden. Der
Leistungserbringer müsste dann die erforderliche Meldung
an die entsprechende Krankenkasse machen. Nicht nachvoll-
ziehbar ist diese geplante weitere Verschärfung auch vor dem
Hintergrund, dass § 52 in der jetzigen Form die Möglichkeit
der Krankenkasse beinhaltet, den Versicherten bei Selbstver-
schulden an den entstehenden Kosten zu beteiligen. Aller-
dings besteht dabei ein doppelter Ermessensspielraum, ei-
nerseits auf Seiten des Leistungserbringers, andererseits auf
Seiten des Kostenträgers. D. h. es besteht derzeit keine Ver-
pflichtung des behandelnden Arztes, einen solchen Fall zu
melden, und die Kassen müssen nicht auf der Kostenbeteili-
gung bestehen. Diese Ermessensentscheidung wird im Ent-
wurf zu einer verpflichtenden Regelung verschärft.
Durch die Änderung des § 52 wird das Arzt-Patienten-Ver-
hältnis schwer belastet. Die Einführung eines Selbstver-
schuldensprinzips für Krankheit ist ein paradigmatischer
Wechsel in der Bewertung von Krankheit innerhalb eines
vom Anspruch her solidarisch organisierten Gesundheitswe-
sens. Der grundsätzliche Anspruch der Versicherten auf ein
nach dem Sachleistungsprinzip funktionierenden GKV-Sys-
tems wird durch die neue Hürde des Selbstverschuldensprin-
zips in Frage gestellt. Bevor es nach dem Willen der Koalitio-
näre zu einer medizinischen Behandlung kommt, ist zu über-
prüfen, inwieweit nicht durch ein etwaiges Selbstverschulden
die Kostenübernahme der Behandlung durch die Kranken-
kasse vermieden werden kann. Der Arzt wird auf diese Weise
zum Gesundheitsspitzel, dem der Patient mit Misstrauen be-
gegnet. Dies hat Auswirkungen auf die medizinische Behand-
lung, da der Arzt auf wahrheitsgemäße Angaben und ein ver-
trauensvolles Verhältnis zu seinen Patienten angewiesen ist.
Änderungsantrag Nr. 4

Artikel 1 Nr. 33 erhält folgende Fassung:
㤠53 SGB V wird wie folgt gefasst:

⤠53 Selbstbehalt
Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für
Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach den
§§ 63, 73b, 73c, 137f oder 140a teilnehmen, Tarife angebo-
ten werden. Für diese Versicherten kann die Krankenkasse
eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorse-
hen.‘“
Begründung:
Wahltarife in der GKV widersprechen dem Grundprinzip des
Sozialsystems und heizen die Risikoselektion weiter an.
Künftig sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die
Krankenkassen allen Mitgliedern Selbstbehalttarife anbieten
können (§ 53 Abs. 1). Die Krankenkassen haben für teilneh-
mende Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen. Der ge-
plante Selbstbehalttarif kommt jedoch nur für solche Men-

müssen. Solche Tarife rechnen sich also nur für junge und ge-
sunde Versicherte und sind daher in ihrer Wirkung entsolida-
risierend. Des Weiteren sei auf die besondere Problematik
der Unterdeckung hingewiesen, wenn Patienten nicht in der
Lage sind, den entsprechenden Selbstbehalt im Krankheits-
fall zu finanzieren.
Die Krankenkassen sollen keine Tarife einführen dürfen, die
bei der Nichtinanspruchnahme von Leistungen Prämienzah-
lungen vorsehen (Absatz 2). Die bisherige Regelung des § 54
SGB V (Beitragsrückzahlung), die auf freiwillig Versicherte
begrenzt ist, soll gestrichen werden. Da chronisch Kranke
nicht die geringste Chance haben, durch Nichtinanspruch-
nahme eine Prämie zu erhalten, wirkt dieser Vorschlag sozial
diskriminierend. Darüber hinaus werden durch eine Bei-
tragsrückerstattung dringend benötigte Mittel aus dem Sys-
tem heraus genommen. Aus diesem Grunde sind sowohl für
den Kreis der freiwillig Versicherten wie auch alle weiteren
GKV-Versicherten Anreize dieser Art zu unterlassen. Im Rah-
men der Einführung einer solidarischen Bürgerinnen- und
Bürgerversicherung ist eine Sonderstellung von freiwillig
Versicherten und damit verbundene Sondertarife, wie sie der
§ 54 SGB V vorsah, nicht mehr erforderlich.
Für das Angebot von Wahltarifen muss der Grundsatz gelten,
dass diese keine sozial diskriminierende und entsolidarisie-
rende Wirkungen haben. Insofern darf ein Wahltarif nur für
die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen (Modell-
vorhaben, hausarztzentrierte Versorgung, Bindung an be-
stimmte Leistungserbringer, DMP, Integrierte Versorgung)
gelten. Hier sollen, wie in Absatz 3 des GKV-WSG-Entwurfs
vorgesehen, spezielle Tarife mit der Option von Prämienzah-
lungen oder Zuzahlungsermäßigungen eingeführt werden.
Da diese Programme wie Hausarztmodelle, Integrierte Ver-
sorgung oder DMP zur Verbesserung der medizinischen Ver-
sorgung eingeführt worden sind, ist hier die Möglichkeit,
Teilnehmern an diesen Programmen einen Bonus anzubieten,
zu begrüßen und darf als einzige Regelung des Selbstbehalts
bestehen bleiben.

Kostenerstattungstarife, bei denen den Krankenkassen die
Höhe der möglichen Erstattungssätze nicht vorgegeben wird,
sollen nicht zugelassen werden (Absatz 4). Laut Gesetzesbe-
gründung soll z. B. die Erstattung des 2,3-fachen Satzes
GOÄ/GOZ möglich werden. Damit wird die ungleiche Be-
handlung, die es bisher zwischen GKV- und PKV-Versicher-
ten gibt, in die GKV hineingetragen. Die Versicherten erhal-
ten jetzt die Möglichkeit, in jedem Einzelfall zu entscheiden,
ob sie anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstat-
tung für Leistungen zugelassener oder ermächtigter Leis-
tungserbringer wählen. Die Beratungspflicht der Kranken-
kassen entfällt. Die Versicherten können jeweils im Einzelfall
entscheiden, ob und wann sie vom Sachleistungssystem ab-
weichen und die jeweilige Leistung über Kostenerstattung
abrechnen lassen. Das kann nicht im Sinne der Versicherten-
gemeinschaft sein, da es zu einer Quasi-PKV innerhalb der
GKV führen würde.
Über die beschriebene entsolidarisierende Wirkung zwi-
schen Kranken und Gesunden sowie Jungen und Alten hinaus
werden die Leistungen der Ärzte für die Versicherten ohne
Kostenerstattung gekürzt. Da auch weiterhin § 85 Abs. 2
schen in Frage, die davon ausgehen können, Gesundheits-
dienstleistungen kaum oder gar nicht in Anspruch nehmen zu

Satz 8 gilt, dass Ausgaben der Kassen für Kostenerstattung
auf die Gesamtvergütung anzurechnen sind, sollen Mehraus-

Drucksache 16/4247 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gaben der Krankenkassen für Leistungen im Kostenerstat-
tungssystem verhindert werden.
Die Krankenkassen sollen laut GKV-WSG Wahltarife für den
Anspruch auf Krankengeld bzw. den bedarfsgerechten Zah-
lungsbeginn anbieten (Absatz 5); bei Leistungsausweitungen
sind Zahlungen der Mitglieder vorzusehen. Für die Mehrheit
der Versicherten besteht bei dieser Abwahloption die Gefahr,
dass eine Unterdeckung im Krankheitsfall eintritt und der
Versicherte immense finanzielle Lasten selbst zu tragen hat.
Aus diesen Sondertarifen sind keine Einsparungen zu erwar-
ten, solange die Ärzte über die Kassenärztliche Vereinigung
pauschal für die gesamte ambulante kassenärztliche Versor-
gung honoriert werden. Weniger Arztbesuche führen damit
nicht zu weniger Kosten, sondern zu höheren Punktwerten.
Es darf keine Besserstellung der Gesunden gegenüber den
Kranken geben. Eine solidarische Krankenversicherung
braucht auch weiterhin eine solidarische und soziale Finan-
zierung. Die Wahltarife werden in der geplanten Form zum
Lockmittel der Kassen um die „guten Risiken“. Eine solche
Selektion, insbesondere bei fehlendem umfassendem Risiko-
strukturausgleich, muss abgelehnt werden.
Änderungsantrag Nr. 5

Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) Doppelbuchstabe aa entfällt.
b) Doppelbuchstabe bb entfällt.
Begründung:
Zu a)
Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
wird durch Änderung des § 62 SGB V (Belastungsgrenze) die
Absenkung der individuellen Belastungsgrenze für schwer-
wiegend chronisch Kranke auf 1 % der Bruttoeinnahmen
zum Lebensunterhalt an zusätzliche Voraussetzungen wie die
regelmäßige Inanspruchnahme von Krebsfrüherkennungs-
bzw. Gesundheitsuntersuchungen geknüpft. Damit soll die
Inanspruchnahme bei wirksamen Früherkennungsmaßnah-
men gesteigert werden.
Die im GKV-WSG geplante Änderung des § 62 SGB V ist ab-
zulehnen, da das gewünschte Ziel einer höheren Teilnahme-
quote bei Vorsorgeuntersuchungen mit dieser Gesetzesände-
rung nicht erreicht wird. Hingegen würden ungerechtfertigte
Mehrbelastungen auf einen Teil der Patienten zukommen und
chronisch Kranke finanziell bestraft werden. Die behandeln-
den Ärzte würden zudem zu Gesundheitspolizisten umfunk-
tioniert werden.
Die Gründe im Einzelnen:
In dem von den Regierungsfraktionen vorgelegten Gesetzent-
wurf werden die schwerwiegenden Zweifel der Fachwelt an
der Sinnhaftigkeit einfach ausgeblendet und ohne Grundlage
die sichere Effektivität der Früherkennung unterstellt. Eine
gesicherte Datenbasis über den Nutzen der Vorsorgeuntersu-
chungen liegt für die meisten Programme nicht vor. Zudem
muss neben der begrenzten Wirksamkeit eine Abwägung er-
wünschter gegen unerwünschte Wirkungen stattfinden.
Angesichts dieser wissenschaftlichen Erkenntnislage muss es
daher auch für alle Versicherten möglich sein, sich auf Basis

Herabsetzung der Zuzahlungsobergrenze, also durch höhere
Zuzahlungen, finanziell bestraft zu werden. Das Recht auf
Nicht-Wissen muss, wie auch die Bundesärztekammer betont,
sanktionsfrei ebenso wie die auch von der Regierung ange-
strebte Stärkung der Autonomie von BürgerInnen als mün-
dige PatientInnen erhalten bleiben.
Die finanzielle Schlechterstellung von Versicherten im Er-
krankungsfall kann auch deshalb nicht legitim sein, weil kau-
sal der Zusammenhang zwischen der Nicht-Teilnahme an
einer Krebsfrüherkennungs- bzw. Gesundheitsuntersuchung
und dem späteren Krankheitsereignis kaum hergestellt wer-
den kann.
Die geplante Änderung des § 62 SGB V Buchstabe a ist auch
deshalb abzulehnen, weil hierdurch die Gruppe der ohnehin
sozial benachteiligten Menschen zusätzlich überproportio-
nal belastet würde. Denn bei dieser Gruppe ist das Risiko bei
den meisten Zielkrankheiten höher, hingegen die Erreichbar-
keit z. B. durch Screenings bekanntermaßen schlechter. Die
Änderung würde also soziale Unterschiede verstärken.
Ein weiterer Grund für die Streichung liegt in dem zusätz-
lichen und sehr erheblichen personal- und zeitintensiven
Prüfaufwand bei den Krankenkassen, der in keinem Verhält-
nis zu dem von den Koalitionsfraktionen erhofften Ergebnis
steht.
Nicht zuletzt ist die im GKV-WSG vorgesehene Änderung
aber auch deshalb abzulehnen, weil sich wissenschaftlich
eine Steigerung der Inanspruchnahme durch Sanktionen bei
Nichtinanspruchnahme kaum belegen lässt. Wenn die Koali-
tionsfraktionen Handlungsbedarf bezüglich der Inanspruch-
nahme von Früherkennungs- und Gesundheitsuntersuchun-
gen sehen, liegen die Möglichkeiten zu der gewünschten Stei-
gerung der Inanspruchnahme nicht in einer Malus-Regelung
zu Lasten der Versicherten, sondern in der Veränderung der
Angebots- und Zugangsmodalitäten. Methoden der persön-
lichen Einladung und der persönlichen Erinnerung an die
Früherkennung haben sich in vielfachen Untersuchungen als
wirksam und auch kosteneffektiv dargestellt.
Zu b)
Der Entwurf der Koalitionsfraktionen sieht vor, dass als
Nachweis des Fortbestehens der chronischen Erkrankung
(für die Absenkung der Zuzahlungsobergrenze nach § 62
SGB V) künftig jährlich eine ärztliche Bescheinigung vorzu-
legen ist, wonach sich der Versicherte therapiegerecht ver-
hält. Diese im GKV-WSG vorgesehene Änderung ist abzuleh-
nen. Hier werden weitere komplexe bürokratische Vorgänge
erzeugt, die für Versicherte, Ärzte und Krankenkassen zu ei-
nem hohem Mehraufwand führen, ohne dass ein entscheiden-
der Einfluss auf das Gesundheitsverhalten der Versicherten
erzielt wird. Im Gegenteil ist der Position des BMGS vom
12.10.2004 zu folgen, dass im Sinne einer pragmatischen
Verfahrensweise auf den jährlichen Nachweis des weiteren
Vorliegens der chronischen Erkrankung verzichtet werden
kann, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen
worden sind und keine Anhaltspunkte für eine wesentliche
Änderung der Verhältnisse vorliegen. Nachweiserleichterun-
gen sind demnach anstelle weiterer Nachweispflichten sinn-
voll, sachgerecht und erforderlich.
Ein weiterer Grund, diese Änderung abzulehnen, liegt in der
guter Information für die Nicht-Teilnahme bzw. die Nicht-In-
anspruchnahme zu entscheiden, ohne dafür durch die Nicht-

vagen und interpretationsbedürftigen Formulierung „thera-
piegerechtes Verhalten“, das der Arzt zu bescheinigen hat.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/4247

Da nur für wenige Krankheitsbilder strukturierte Behand-
lungsprogramme vorliegen und oftmals unterschiedliche
Lehrmeinungen existieren, ist es oftmals weder für den Arzt
noch gar für den Versicherten möglich, sich einen gesicher-
ten Überblick zu verschaffen, welches Verhalten als therapie-
gerecht oder als nicht therapiegerecht zu bewerten ist.
Änderungsantrag Nr. 6

Artikel 1 Nr. 61, Nr. 63 und Nr. 105 sowie Artikel 2 Nr. 14 ent-
fallen.
Begründung:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist als Einrich-
tung der Selbstverwaltung aufgestellt. Seit seinem knapp
dreijährigen Bestehen hat der G-BA nach eigenem Bekunden
sämtliche ihm mit Fristsetzung auferlegten Richtlinienbe-
schlüsse pünktlich erledigt, regelmäßig überprüft und erfor-
derlichenfalls angepasst.
Nur durch die aktive Teilnahme von Leistungserbringern und
Kostenträgern können Kompromisse gefunden und in den wi-
derstreitenden Lagern umgesetzt werden. Die breite Akzep-
tanz der Entscheidungen, trotz der damit zum Teil verbunde-
nen Leistungseinschränkungen, belegt dies. Eine dem Ge-
sundheitsministerium nachgeordnete Behörde würde diese
Kompromissfähigkeit verlieren.
Der Gesetzentwurf sieht vor, das Entscheidungsgremium des
G-BA zukünftig mit hauptamtlich beim G-BA Beschäftigten
zu besetzen. Diese Hauptamtlichen sollen ihre Entscheidun-
gen weisungsunabhängig von den Trägerorganisationen des
G-BA treffen.
Der G-BA setzt untergesetzliche Normen. Damit darf der Ge-
setzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nur durch
Wahlen legitimierte Personen beauftragen. Dies ist bisher
gegeben. Bei einem mit hauptamtlichen Entscheidungsträ-
gern besetzten G-BA handelt es sich dagegen nicht mehr um
eine Selbstverwaltungsinstitution, sondern eine dem BMG
nachgeordnete Behörde. Diese Legitimation ist besonders
ausgeprägt in der vertragsärztlichen/-zahnärztlichen Ver-
sorgung durch gesetzlich geregelte Wahlen zu den Organen
der Krankenkassenverbände und Kassen(zahn-)ärztlichen
Vereinigungen sowie durch die nach den jeweiligen Satzun-
gen vorzunehmende Wahl der jeweiligen Vertreter dieser Or-
ganisationen in den G-BA durch die dafür zuständigen Or-
gane. Für die Krankenhäuser sind die von der Deutschen
Krankenhausgesellschaft (DKG) in den G-BA entsandten
Vertreter berechtigt, für die DKG Entscheidungen zu treffen.
Die rechtliche Legitimation des GBA, für die genannten
Selbstverwaltungsorganisationen, deren Mitgliedsorganisa-
tionen und deren Mitglieder verbindliche Rechtsnormen be-
schließen zu können, basiert daher auf der unmittelbaren Re-
präsentanz der für diese Organisationen handlungsberech-
tigten Personen im G-BA. Der Ausgleich widerstreitender In-
teressen der „Bänke“ unter Mitwirkung der unparteiischen
Mitglieder sowie unter Beteiligung der von den Patienten-
organisationen benannten sachkundigen Personen ist das
Kernelement der Gemeinsamen Selbstverwaltung im G-BA.
Die Patientenvertreter wären im Fall einer Reduzierung der
Mitglieder des G-BA mittelbar betroffen, da die Anzahl ihrer
Vertreter ebenfalls auf drei reduziert werden würde. Gleich-

den verschiedenen Gremien- und Untergremiensitzungen
wenn schon nicht abzustimmen, so doch zumindest mitdisku-
tieren zu können.
Änderungsantrag Nr. 7

Artikel 1 Nr. 121 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) wird wie
folgt gefasst:
„Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
‚Sie dürfen nur für voll- und teilstationäre und ambulante
Leistungen der Krankenhäuser und für ambulante vertrags-
ärztliche Leistungen verwendet werden; dies gilt nicht für
Aufwendungen für besondere Integrationsaufgaben. Mittel
der Anschubfinanzierung dürfen nur für Verträge, die eine
bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung der
Versicherten ermöglichen, verwendet werden. Die Sätze 2
und 3 gelten nicht für Verträge, die vor dem 1. April 2007 ab-
geschlossen worden sind oder im Rahmen von Verträgen zur
integrierten Versorgung bei der ambulanten Behandlung sel-
tener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen
Krankheitsverläufen, die im Katalog nach §116 SGB V
Abs. 3 Nr. 2 aufgeführt sind.‘“
Begründung:
Die im Änderungsantrag vorgesehene explizite Erwähnung
seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen
Krankheitsverläufen im Gesetzestext ist zwingend notwen-
dig. Nach den im GKV-WSG vorgesehenen Regelungen sol-
len die Mittel der Anschubfinanzierung nämlich nur noch für
solche voll- oder teilstationären und ambulanten Leistungen
der Krankenhäuser bzw. ambulanten vertragsärztlichen
Leistungen und Versorgungen verwendet werden dürfen, die
eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung ermöglichen.
Der Logik entsprechend sind seltene Erkrankungen jedoch
selten, so dass daher eine bevölkerungsbezogene Flächen-
deckung nicht notwendig und auch gar nicht möglich ist.
Die Ergänzung des § 140d SGB V ist somit notwendig, um
auch für die Behandlung seltener Erkrankungen und Erkran-
kungen mit besonderen Krankheitsverläufen den Aufbau in-
tegrierter Versorgungskonzepte zu ermöglichen.
Die Auflistung der Krankheitsbilder in § 166 (ambulante Be-
handlung im Krankenhaus) kann zweckmäßigerweise über-
nommen werden.
Änderungsantrag Nr. 8

a) Artikel 1 Nr. 121 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird
ersatzlos gestrichen.

b) Artikel 19 Nr. 1 und 2 sowie Artikel 20 Nr. 2 und 3 werden
ersatzlos gestrichen.

Begründung:
Viele Krankenhäuser sind selber Sanierungsfälle, leiden un-
ter einem Investitionsstau von insgesamt ca. 50 Mrd. Euro.
Sie stehen durch die Tarifabschlüsse, die Umsetzung des Ar-
beitszeitgesetzes und durch die Mehrwertsteuererhöhung
selbst unter einem erheblichen finanziellen Druck. Zaghafte
Verbesserungen für die Angestellten und Patienten, wie sie
etwa in der Psych.-Personalverordnung festgeschrieben
worden sind, werden durch diesen Gesetzentwurf konter-
kariert. In dieser angespannten Situation, die durch die
zeitig wären diese weiterhin als ehrenamtlich Tätige gegen-
über den Hauptamtlichen noch schlechter aufgestellt, um in

Konvergenzphase zur Einführung einer flächendeckenden
Fallpauschalenvergütung („Diagnosis Related Groups“

Drucksache 16/4247 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– DRGs) verschärft wird, ist ihnen eine zusätzliche finan-
zielle Belastung nicht zuzumuten. Dies würde den drohenden
Konkurs und die weitere Privatisierung vieler öffentlicher
Einrichtungen beschleunigen.
Der Entwurf zum GKV-WSG sieht aber zu Lasten des statio-
nären Bereichs einen Sanierungsbeitrag in Höhe von insge-
samt 1 Prozent vor. Das Einsparvolumen in Höhe von ca. 500
Mio. Euro setzt sich aus drei Einzelposten zusammen:
● Streichung der Rückzahlungspflicht der Krankenkassen

gegenüber den einzelnen Krankenhäusern für nicht ver-
wendete Mittel im Rahmen der Anschubfinanzierung für
die Integrierte Versorgung

● Halbierung des Mindererlösausgleichs von 40 auf 20
Prozent und

● Kürzung der Krankenhausrechnungen um 0,7%.
Diese zusätzliche finanzielle Belastung der Krankenhäuser
durch Artikel 1 Nr. 121 sowie Artikel 19 Nr. 1 und Nr. 2 und
Artikel 20 Nr. 2 und Nr. 3 des GKV-WSG ist nicht sachge-
recht, unverantwortbar, dem Versorgungsauftrag widerspre-
chend und daher zu streichen.
Änderungsantrag Nr. 9

Artikel 1 Nr. 131 sowie Artikel 1 Nr. 124 Buchstabe b und c
werden gestrichen.
Begründung:
Die im GKV-WSG vorgesehenen Regelungen zur Insolvenz-
fähigkeit von Krankenkassen und zu Haftungsverpflichtun-
gen sind ersatzlos zu streichen.
Die Folgen für Versicherte wären dramatisch: Wenn eine
Krankenkasse auch nur im Verdacht stünde, eventuell insol-
vent zu werden (und das würde für viele der Versorgerkassen
unmittelbar nach Geltungsbeginn des Gesetzes der Fall
sein), müssten PatientInnen mit ihrer EC-Karte bzw. mit aus-
reichend Bargeld zur medizinischen Behandlung gehen; ihre
Krankenversicherungskarte würde nicht mehr ausreichen.
Denn die Leistungserbringer (Krankenhäuser, ÄrztInnen,
PhysiotherapeutInnen etc.) würden sich durch diese Vor-
kasse bei den PatientInnen finanziell bedienen, wenn unklar
bliebe, ob die Krankenkasse am Quartalsende die Rechnung
noch begleichen kann. Um eine Krankenversorgung nach
dem Sachleistungsprinzip zu erhalten, sind die vorgesehenen
Regelungen abzulehnen.
Zudem sind die diesbezüglichen Neuregelungen des § 155
Abs. 5 abzulehnen, da sie eine Vielzahl an logischen Brüchen
und Ungereimtheiten enthalten. Der Kritik der Spitzenver-
bände ist dabei in großem Umfang zu folgen.
Die Regelungen des Insolvenzrechts sind unvereinbar mit
tragenden Grundsätzen des SGB V (Sachleistungsprinzip).
Die insolvenzrechtliche Haftungskette ist für die gesetzliche
Krankenversicherung verfassungswidrig, da sich dadurch
der Bund seiner verfassungsrechtlichen Funktionsgewähr-
leistungsverantwortung zu entziehen sucht, wie im Gutach-
ten von Prof. Rupert Scholz ausgeführt wird. Eine entspre-
chende Verantwortung hat der Bund in § 120 SGB VII für die
gesetzliche Unfallversicherung bereits anerkannt.
Zudem lässt der Gesetzgeber das Verhältnis von Insolvenz-

einander stehen oder das eine automatisch das andere aus-
löst, durch wen die Abwicklung erfolgt, wer eine Aufsicht
ausübt bzw. als Insolvenzverwalter eingesetzt wird und ob
der sozialrechtliche Schließungsgrund der nicht dauerhaften
Leistungsfähigkeit analog auszulegen ist zu den Insolvenz-
gründen der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder dro-
hender Zahlungsunfähigkeit.
In Artikel 1 Nr. 124 Buchstabe b) geht es um Änderungsvor-
schriften bezüglich des § 155 Abs. 4 SGB V (Abwicklung der
Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen). Zusammen mit der
Einführung des Insolvenzrechts führt der Wegfall der Haf-
tungsverbünde zu einer deutlichen Verschlechterung der Bo-
nität der Krankenkassen. Ohne den Rückgriff auf die Haf-
tungsverbünde ist ggf. die Befriedigung von Gläubigeran-
sprüchen nicht mehr gewährleistet. Leistungserbringer wür-
den erst nach den Banken aus der Insolvenzmasse bedient
werden und dabei nur einen geringen Anteil ihrer Ansprüche
realisieren können. Zudem kann es aufgrund des sinkenden
Vertrauens zu Kostensteigerungen durch die nach GOÄ er-
brachten vorfinanzierten Leistungen für die Krankenkassen
kommen.
Weitere Änderungsregelungen des § 155 SGB V sind zu strei-
chen, da sie in mehrfacher Hinsicht Unklarheit bergen, wofür
und in welcher Frist die verbleibenden Kassen einer Kassen-
art im Falle der Auflösung oder Schließung einer zur Kassen-
art gehörenden Kasse haften. Der Wortlaut lässt keine ein-
deutige Auslegung zu. Der dem Wortlaut des § 222 SGB V zu
Grunde liegende Darlehensbegriff ist in keiner Weise kompa-
tibel mit den im Falle einer Schließung bzw. Auflösung vorlie-
genden Verpflichtungen. Aus den aufgeführten Gründen sind
alle Ausführungen zu dem Zusammenhang einer Entschul-
dung gemäß § 222 und § 265a (geplante Neufassung) und
der abgeleiteten Rechtfertigung der Neufassung der Haf-
tungsregelung gemäß § 155 Abs. 5 in keiner Weise sachge-
recht.
Im Zusammenhang mit dem Wegfall des Status einer Körper-
schaft öffentlichen Rechts für die Bundesverbände der Kran-
kenkassen sowie dem Wegfall der Möglichkeit von internen
Finanztransfers auf der Basis von § 265a SGB V spätestens
ab dem 01.01.2009 ergibt sich zudem das Problem, dass die
Kassen im Ergebnis einerseits innerhalb der alten Kassenar-
ten unbefristet weiter untereinander haften sollen, anderseits
ihnen aber jegliches Instrumentarium genommen wird, den
Eintritt eines Haftungsfalles (Schließung oder Auflösung)
bzw. die Höhe der auflaufenden Haftungssummen zu beein-
flussen. Der Haftungsausgleich innerhalb der GKV sollte da-
her stattdessen ausschließlich über § 155 SGB V als GKV-
spezifisches Schließungsrecht geregelt werden. Dieser muss
dabei sämtliche Verbindlichkeiten erfassen.
Änderungsantrag Nr. 10

Artikel 43 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe a wird folgender Absatz 2 neu

eingefügt:
„Bei Kündigung des Vertrags einer privaten Krankenver-
sicherung und gleichzeitigem Beitritt zu einer gesetzlichen
Krankenkasse werden von dem bisherigen Versicherer die für
den Versicherungsnehmer kalkulierten Altersrückstellungen
in gleicher Höhe wie bei einem Wechsel zu einem anderen
recht und sozialrechtlichem Schließungsrecht völlig offen:
Unklar bleibt dabei, ob beide Verfahren gleichrangig neben-

privaten Versicherungsunternehmen an die dann für den Ver-
sicherten zuständige Krankenkasse geleistet.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/4247

Über die genaue Höhe der zu übertragenden Altersrückstel-
lungen entscheidet im Streitfall das Bundesversicherungs-
amt.“

b) Absatz 3 wird zu Absatz 4.
Begründung:

Bei dem Wechsel aus einem privaten Krankenversicherungs-
unternehmen zu einem anderen privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen sollen Altersrückstellungen künftig nach
den Regelungen des GKV-WSG portabel sein. Die Mitnahme
von Altersrückstellungen soll den Wechsel für Versicherte in-
nerhalb des PKV-Systems erleichtern und den Wettbewerb
innerhalb der privaten Versicherungswirtschaft fördern.
Dieser Wettbewerb erfährt aber starke Verzerrungen, wenn
Versicherer Geldmittel an andere Versicherer nur dann über-
tragen müssen, wenn der Versicherte zu einem anderen pri-
vaten Anbieter wechselt. Ein Unternehmen, das Versicherte
durch Abwanderung an eine gesetzliche Krankenkasse ver-
liert, würde dagegen finanziell belohnt, da in diesem Fall die
angehäuften Altersrückstellungen nach den Regelungen des
GKV-WSG bei dem bisherigen Versicherer verbleiben sollen.

Die finanziellen Auswirkungen auf den neuen Versicherer
sind bei dem Wechsel aus einer privaten Krankenversiche-
rung zu einer gesetzlichen Krankenkasse (trotz des Unter-
schieds zwischen einem auf Umlagefinanzierung basierten
und einem mit teilweiser Kapitalstockdeckung arbeitenden
System) vergleichbar:
Statistisch sind die durchschnittlichen individuellen Gesund-
heitsausgaben je nach Lebensalter stark unterschiedlich. Ein
gesetzlich versicherter 35-jähriger Mann verursacht etwa
75 Euro an Gesundheitsausgaben, in den letzten Lebens-
jahren steigen die Behandlungskosten stark an. So leisten in
der GKV Jüngere ihren Solidarbeitrag zum Generationen-
vertrag zur Finanzierung der Alterslasten durch Beiträge,
die im Durchschnitt höher sind als ihre tatsächlichen Aus-
gaben. In der PKV werden Altersrückstellungen gebildet.

Wenn nun beispielsweise ein 50-jähriger Mann, der mit 35
Jahren in die PKV wechselte, wieder aus der PKV in die GKV
zurückkehren möchte, bedeutet das für die gesetzliche Kran-
kenkasse, dass ihr im Vergleich zu einem gleichaltrigen
Mann, der permanent gesetzlich versichert war, nach Schät-
zungen der AOK 12.000 bis 14.000 Euro zur Tragung der So-
lidarlasten entgangen sind.

Die mit diesem Änderungsantrag vorgesehene Mitnahme von
Altersrückstellungen auch bei einem Wechsel aus der PKV in
die GKV schafft den erforderlichen finanziellen Ausgleich.
Ein Verbleib der bei der PKV gebildeten Altersrückstellun-
gen ist weder erforderlich noch sinnstiftend, wenn der Ver-
sicherte dort im Alter nicht mehr versichert ist.

Änderungsantrag Nr. 11

Artikel 1 Nr. 153a – neu – erhält folgende Fassung:
„§ 223 SGB V Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter: „nach § 6 Abs. 7“ gestrichen
und durch den Halbsatz „ , die auch in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung gilt und derzeit im Jahr 2006 bei 63.000

Begründung:

Die derzeitigen Regelungen der Beitragsbemessungsgrenze
für den Bereich der Krankenversicherung bzw. für die Ren-
tenversicherung unterscheiden sich in nicht unerheblichem
Maße. Durch die vorgesehene Regelung wird eine Anglei-
chung und größere soziale Gerechtigkeit erzielt.
Diese Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf das in
der Rentenversicherung gültige Niveau stellt den Einstieg in
eine umfassende Solidarität in der Finanzierung der GKV
dar. Ein einheitlicher Beitragssatz auf das gesamte Einkom-
men ohne eine Obergrenze ist eine gerechte Basis für eine so-
lide Finanzierung einer umfassenden gesundheitlichen Ver-
sorgung für alle Menschen.
In einer Konvergenzphase bis 1.1.2015 ist in Anpassung mit
Regelungen der Versicherungspflicht eine weitere Anhebung
bis zur gänzlichen Aufhebung der Beitragsbemessungs-
grenze vorzunehmen.

Änderungsantrag Nr. 12

Artikel 1 Nr. 161 (§ 242 SGB V) entfällt.
Begründung:

Die Erhebung von Zusatzbeiträgen führt eine Kopfpauschale
durch die Hintertür ein, ohne die Finanzprobleme der GKV
nachhaltig zu lösen. Hierzu wäre eine Verbreiterung der Ein-
nahmebasis hin zu allen Einkommen und allen Bürgerinnen
und Bürgern erforderlich. Lediglich die Arbeitgeberseite
wird mit dem Fondsmodell entlastet. Die großen Versorger-
kassen werden aber aufgrund ihrer Versichertenstruktur und
unzulänglichem morbiditätsorientierten Risikostrukturaus-
gleich gezwungen sein, im Rahmen der Einführung des Ge-
sundheitsfonds kassenindividuelle Leistungen zurück zu fah-
ren. Gleichzeitig wird der Kampf um die guten Risiken, die
jungen und gesunden Versicherten weiter verschärft. Diese
werden eher die Kasse bei Erhebung eines Zusatzbeitrages
wechseln, zurück bleiben die älteren und chronisch kranken
Versicherten. Die Kosten für ihre Versorgung können aber
weder durch den Einheitsbeitrag noch durch einen Zusatz-
beitrag getragen werden, was de facto das Aus für die großen
Versorgerkassen bedeuten würde. Dieser Entwurf muss we-
gen technischer Mängel und der entstehenden sozialen und
paritätischen Schieflage abgelehnt werden.
Zu den sozialen Schwächen dieses Entwurfs:
Die Erhebung individueller Zusatzbeiträge, sei es als prozen-
tualer oder pauschaler Beitrag, ist ein eklatanter Verstoß ge-
gen die paritätische Finanzierung. Der Arbeitgeberbeitrag
wird zumindest für ein Jahr festgeschrieben, weitere Belas-
tungen werden allein auf die Versicherten abgewälzt. Bis zur
Belastungsgrenze von einem Prozent des Bruttoeinkommens,
allerdings bis zu acht Euro ohne Überprüfung des Einkom-
mens, sollen die Kassen einen Zusatzbeitrag erheben dürfen.
Aufgrund der geplanten Absenkung des Deckungsgrades von
100 auf bis zu 95 Prozent der Gesamtkosten der GKV wird
der Zusatzbeitrag zum notwendigen Standbein. Die Ein-Pro-
zent-Klausel wird dann gekippt werden müssen. Die zumin-
dest theoretische Möglichkeit des Kassenwechsels, wenn die
eigene Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt, wird innerhalb kür-
zester Zeit beendet sein, da alle Kassen auf Zusatzbeiträge
Euro liegt,“ ersetzt.“

Die bisherige Nummer 153a wird zu Nummer 153b.
angewiesen sein werden. Mehrere Kassen haben bereits dar-
gelegt, dass ihre Versicherten nicht in der Lage sein werden,

Drucksache 16/4247 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

über den regulären Beitrag hinaus zusätzliche Lasten zu tra-
gen.
Zu den technischen Mängeln, die im Entwurf nicht berück-
sichtigt worden sind:
Der Einzug des kassenindividuellen Zusatzbeitrages (bzw.
auch die mögliche Prämienauszahlung) erfordert eine Ein-
zelkontenführung. Hierfür sind – mit zunehmender Unterde-
ckung des Fonds anwachsend – mittelfristig bis zu 45 Millio-
nen neue Beitragskonten anzulegen und zu pflegen. Es ist ein
zusätzlicher Personalbedarf von mindestens 18.000 Vollzeit-
kräften zu kalkulieren. Die hierfür erforderlichen Personal-
und Sachkosten sind mit mindestens 1,2 Milliarden Euro plus
der erheblichen Kosten für die Härtefallbearbeitung zu ver-
anschlagen. Von den eingezogenen Zusatzbeiträgen werden
deshalb 30 bis 40 v. H. wieder durch Verwaltungskosten auf-
gezehrt.
Falls Versicherte den Zusatzbeitrag nicht zahlen wollen/kön-
nen, kann die Krankenkasse in einer Vielzahl von Fällen auch
über den Weg der Zwangsvollstreckung die Mittel nicht reali-
sieren. Ca. 11 Millionen Menschen (ALG I/II Bezieher, Rent-
ner/Rentenantragsteller, überschuldete Haushalte) leben un-
terhalb der Pfändungsfreigrenzen.
Änderungsantrag Nr. 13

a) Artikel 1 Nr. 178 entfällt.
b) Artikel 1 Nr. 180 entfällt.
c) Artikel 38 entfällt
Begründung:
Die vorgesehenen Änderungen des Artikel 1 Nr. 178 (§ 266
SGB V, Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds) und des Ar-
tikel 1 Nr. 180 (§ 268 SGB V, Weiterentwicklung des Risiko-
strukturausgleichs) sowie die in Artikel 38 vorgesehene Än-
derung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung werden ge-
strichen. Jegliche weitere Verschiebung der Einführung des
krankheitsbezogenen Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA)
sowie die Einführung von diesbezüglichen Kriterien, die
nicht zweckmäßig sind, werden damit unterbunden. Durch
einen Beschluss des Bundestages war die Bundesregierung
verpflichtet worden, den dringend benötigten krankheitsbe-
dingten Risikostrukturausgleich bis zum 1.1.2007 per Ver-
ordnung einzuführen. Diese Verpflichtung ist erst im Herbst
um zwei Jahre verschoben worden. Nur aufgrund der Untä-
tigkeit der Regierung kann der Ausgleich zwischen den Kas-
sen aus technischen Gründen nun erst ab 2009 eingeführt
werden. Der Berechnung des Finanzausgleichs müssen alle
Krankheiten zugrunde liegen, eine Beschränkung auf 50 bis
80 Krankheiten hat wegen mangelnder Zielgenauigkeit und
zusätzlicher Belastung von Krankenkassen, die einen größe-
ren Anteil schwer und mehrfach Erkrankter versichern, zu
unterbleiben. Durch Streichung entsprechender Regelungs-
vorschläge des GKV-WSG wird dies erreicht.
Der in der GKV 1994 eingeführte Risikostrukturausgleich
(RSA) ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Um-
setzung des Versorgungsauftrags der Krankenkassen und für
einen funktionsfähigen Kassenwettbewerb. Ab dem Jahre
2007 soll „auf der Grundlage von Diagnosen, Diagnose-
gruppen, Indikatoren, Indikatorengruppen, medizinischen
Leistungen oder Kombinationen dieser Merkmale“ die

Bundesministerium für Gesundheit regelt bis zum 30. Juni
2004 durch Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 mit Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere zur Umsetzung der Vor-
gaben nach Absatz 1.“ In dem im Auftrag der Bundesregie-
rung erstellten und der Bundesregierung seit 2004 vorliegen-
den wissenschaftlichen Gutachten „Klassifikationsmodelle
für Versicherte im Risikostrukturausgleich“ werden Vor-
schläge zur Umsetzung des Morbi-RSA unterbreitet.
Statt sich an diese Empfehlungen zu halten, wird nun der
§ 268 erneut zum Spielball: Im § 268 Abs. 1, Satz 5 SGB V
soll nun der Passus eingefügt werden, dass „50 bis 80 insbe-
sondere kostenintensive chronische Krankheiten und Krank-
heiten mit schwerwiegendem Verlauf der Auswahl der Mor-
biditätsgruppen zu Grunde“ gelegt werden sollen. Im Koali-
tionsvertrag ist unter dem Punkt 7.2.2. vereinbart: „Zwin-
gende Voraussetzung einer stärker wettbewerblichen
Orientierung der Krankenversicherung ist die Vereinfachung
und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs, so dass
die Zielgenauigkeit erhöht und die Morbiditätsrisiken besser
abgebildet werden….“. Diese Anforderungen wurden bereits
2004 erfüllt und sollen mit dem nun gemachten Entwurf ver-
wässert werden. Die Bundesregierung plant mit dem GKV-
WSG, die Einführung eines umfassenden, morbiditätsorien-
tierten Risikostrukturausgleichs an die Gründung des Ge-
sundheitsfonds zu koppeln. Diese Kopplung ist in seiner in-
haltlichen und organisatorischen Auslegung vollkommen un-
begründet. Die unterschiedliche Versichertenstruktur der
GKV, die daraus abgeleiteten Wettbewerbsverzerrungen und
die finanzielle Situation der GKV lassen ein weiteres Auf-
schieben der Rechtsverordnung nicht zu.
Der RSA, der eigentlich am 1.01.2007 in Kraft treten sollte,
wird mit diesem Entwurf auf 2009 verschoben. Eine Anbin-
dung der Einführung eines Morbi-RSA an den Gesundheits-
fonds führt somit zu neuen Verzögerungen. Die Weiterent-
wicklung des RSA hat deshalb unabhängig von der Einfüh-
rung eines Gesundheitsfonds schnellstmöglich in Absprache
des Gesundheitsministeriums mit den Spitzenverbänden der
Krankenkassen zu erfolgen.
Eine Kopplung an den Gesundheitsfonds hätte – wenn über-
haupt – erst dann einen Sinn, wenn zum RSA die PKV einbe-
zogen werden würde. Ein zukünftiger morbiditätsorientierter
RSA muss alle finanzwirksamen Krankheiten umfassen.
Beide Bedingungen werden im Gesetzentwurf nicht erfüllt.
Änderungsantrag Nr. 14

Artikel 1 Nr. 96 und 97 entfallen.
Begründung:
Die Apotheken sind nicht für die gestiegenen Arzneimittel-
kosten der GKV verantwortlich. In den ersten sechs Monaten
des Jahres 2006 betrug der Anteil der Apotheken an den
GKV-Ausgaben für Medikamente lediglich 16,4 % (zum Ver-
gleich: 1995: 22,2 %, 2003: 17,3 %), der der Hersteller lag
bei 65,7 % (zum Vergleich: 1995 55,7 %, 2003: 62,2 %). Trotz
GKV-Modernisierungsgesetz konnte der Zuwachs der Her-
stellergewinne auf Kosten der GKV nicht begrenzt werden.
Von 2000 bis 2005 stiegen die Ausgaben der GKV an die
Pharma-Hersteller von 11,1 Mrd. auf 15,4 Mrd. Euro.
Zu erwartende Einsparungen durch den Preiskampf unter
Morbidität unmittelbar berücksichtigt werden (§ 268 Abs. 1
SGB V). Im § 268 Abs. 2 SGB V ist hierzu festgehalten: „Das

den Apotheken durch Verringerung von Handelszuschlägen
bei Arzneimitteln müssen zu Lasten der Versorgungsqualität

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/4247

gehen. Dies kann zu einer Gefährdung der flächendeckenden
wohnortnahen Versorgung für Teile der Bevölkerung führen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, durch die Änderung des § 130
SGB V den Apotheken zu ermöglichen, auf Teile des Auf-
schlages (8,10 Euro +3 % des Apothekeneinkaufspreises ab-
züglich 2 Euro Abschlag) verzichten zu können, um so einen
Preiskampf auch bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln zu er-
möglichen. Sollten der GKV dadurch und durch Rabattver-
träge mit Herstellern nicht Einsparungen von mindestens
500 Mio. Euro entstehen, werden die Apotheken durch ent-
sprechende Erhöhung des Apothekenabschlages haftbar ge-
macht. Als Folgen eines solchen weiteren Sparzwanges bei
den Erträgen der Apotheken werden Entlassungen, eine Ver-
minderung der Beratungsqualität und eine Verschlechterung
der Versorgungsdichte zu verzeichnen sein. Die erforderliche
Einsparsumme liegt aber nicht allein in der Hand der Apo-
theker. Wie beschrieben soll die Summe von 500 Mio. Euro
durch den teilweisen Verzicht der Apotheken auf die Vergü-
tung durch die Krankenkassen und von der Apothekerschaft
ausgehandelten Verträgen zur Rabattierung von Arzneimit-
teln von Seiten der Hersteller erzielt werden. Falls zwischen
Herstellern und Krankenkassen kein Rabattvertrag zustande
kommt, haften ausschließlich die Apotheken für nicht er-
brachte Einsparungen. Da die Hersteller von sich aus kein
Interesse an Rabatten haben und den Kassen die Einspar-
summe durch die Haftung von Seiten der Apotheken sowieso
zusteht, gibt es kaum Möglichkeiten, solche Vereinbarungen
zwischen Dritten herbeizuführen. Es ist daher zu erwarten,
dass die 500 Mio. Euro allein durch die Apotheken aufge-
bracht werden müssen.

Änderungsantrag Nr. 15

Zu Artikel 1 Nr. 92 und 93 werden ersatzlos gestrichen.

Begründung:

Laut dem Gesetzentwurf (§§ 126, 127 SGB V) sollen die Kas-
sen künftig, wo es „zweckmäßig“ ist, Ausschreibungen im
Hilfsmittelbereich durchführen. Nach einem Übergangszeit-
raum ist die Streichung des bisherigen Zulassungsverfahrens
der Hilfsmittelerbringer vorgesehen.
Bereits heute haben die Krankenkassen die Möglichkeit, per
Ausschreibungen den kostengünstigsten Anbieter zu ermit-
teln, ohne die anderen Leistungserbringer auszuschließen.
Mit dem Gesetzentwurf sollen im Rahmen der geplanten
K.O.-Ausschreibungen Anbieter mit der gesamten Versor-
gung eines Hilfsmittels beauftragt und gleichzeitig andere
Leistungserbringer von der Erbringung dieser Leistung aus-
geschlossen werden. Im Gegensatz zu anderen Branchen
können die Leistungserbringer nur tätig werden, wenn sie ei-
nen Vertrag mit den Kassen abgeschlossen haben. Insofern
ist ein Ausschluss beispielsweise eines Orthopädieschuhma-
chers von der Leistungserbringung gleichbedeutend mit des-
sen Bankrott. Wer diesen „Wettbewerb“ will, fordert in der
Konsequenz die Abwicklung dieses handwerklich geprägten
Wirtschaftszweigs. Dies hätte gravierende Konsequenzen für
jeden einzelnen dieser Leistungserbringer und für die Vielfalt
der Leistungserbringer generell. Diese gilt es zu erhalten, ist
doch Vielfalt nicht zuletzt ein deutliches Signal für funktio-
nierenden Wettbewerb. Ohne die hier geforderten Änderun-

● Die Versorgungsqualität wird gefährdet, wenn durch Aus-
schreibungen vor allem der billigste Anbieter ermittelt
wird. Die billigste Lösung ist nicht zugleich auch die wirt-
schaftlichste.

● Die Versicherten verlieren den Vorteil einer großen Aus-
wahl an Leistungserbringern.

● Hilfsmittel sind keine Massenprodukte, sondern Son-
deranfertigungen. Weil Hilfsmittel in der Regel arbeitsin-
tensiv angepasst werden müssen (z. B. Hörsysteme), ge-
hört zu der Leistung immer auch eine beträchtliche
Dienstleistungskomponente. Durch den Preiswettbewerb
in den Ausschreibungen werden insbesondere die Dienst-
leistungen zu Lasten der Patienten und ihre Versorgung
reduziert.

● Wenn als Folge von Ausschreibungen nur noch wenige
Anbietergruppen und Großbetriebe bestehen, wird eine
flächendeckende wohnortnahe Versorgung der Versicher-
ten gefährdet. Die Hilfsmittelerbringer wären dann nur
noch überregional oder virtuell (im Internet) tätig.

● Ausschreibungen werden zu Gunsten einiger Großan-
bieter die Strukturen der mittelständischen Leistungs-
erbringer zerstören. Solche Art von Ausschreibungen
führt also im Ergebnis nicht zu mehr, sondern zu weniger
Wettbewerb. Als kleine und mittelständische Unterneh-
men sichern die Gesundheitshandwerke qualifizierte Be-
schäftigung von rund 160.000 Menschen und investieren
überproportional in die qualifizierte Aus- und Fort-
bildung.

Die Gesundheitshandwerke sind auf Grund ihrer langjäh-
rigen Ausbildung und der abgelegten Meisterprüfung für die
Versorgung mit Hilfsmitteln umfassend qualifiziert. Die ord-
nungspolitisch fragwürdige Übertragung der Möglichkeit
zur Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln an Ärzte gefähr-
det eine qualitativ hochwertige Versorgung der Patienten.
Deshalb wäre es nicht akzeptabel, wenn Fachärzte nach
§126 berechtigt würden, sich an Ausschreibungen für Hilfs-
mittel zu beteiligen. Seit Jahren werden immer mehr Hilfs-
mittel durch Fachärzte direkt an die Versicherten abgegeben
(z. B. Hörgeräte, Brillen, Bandagen und Einlagen) und die
Grenzen zwischen der ärztlichen Tätigkeit und dem gewerb-
lichen Bereich der Gesundheitshandwerke immer stärker
verwischt.

Eine solche gewerbliche Tätigkeit verträgt sich nicht mit dem
besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.
Das Vertrauensverhältnis wird beeinträchtigt, wenn der
Patient nicht mehr sicher sein kann, ob der Arzt ihm gegen-
über sachgerecht oder aus eigennützigen Gründen handelt,
weil er für die Abgabe des Hilfsmittels eine zusätzliche Ein-
nahme erzielt.

Der Arzt verfügt weitgehend über das Monopol, Verordnun-
gen auszustellen und die Nachfrage nach den vom ihm indi-
zierten Leistungen maßgeblich zu steuern. Je mehr Zusatz-
einkünfte der Arzt durch seine Tätigkeit im Rahmen der Hilfs-
mittelversorgung erzielt, desto größer ist sein Interesse an
derartigen Verordnungen.

Die folgenden Änderungsanträge der Fraktion

gen käme es im Hilfsmittelsektor zu dramatischen Verwerfun-
gen:

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN wurden mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen

Drucksache 16/4247 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt:

Änderungsantrag Nr. 1

a) In Artikel 1 Nr. 33 wird als neuer Absatz 5 eingefügt:
„Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung Tarife anbieten,
in deren Rahmen Behandlungsmethoden und Arzneimittel
der besonderen Therapierichtungen auch dann erbracht
werden, wenn diese keine Leistungen der GKV sind.“

b) In Artikel 1 werden die bisherigen Absätze 5 bis 8 zu Ab-
sätzen 6 bis 9.

c) In Artikel 1 Nr. 60 – neu – wird in § 34 Abs. 1 folgender
Satz 2 eingefügt:
„Die Regelung des § 53 SGB V bleibt hiervon unberührt.“

Begründung:
Zu a):
Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
aus der Erstattung durch die GKV hat den Zugang der Versi-
cherten zu Arzneimitteln der besonderen Therapierichtun-
gen, wie der Homöopathie, der Phytotherapie und der An-
throposophie, erheblich eingeschränkt. Auch andere Leis-
tungen der besonderen Therapierichtungen werden von den
Versicherten stark nachgefragt, können aber nur in geringem
Ausmaß von den Krankenkassen übernommen werden. Die
Ermöglichung eines Wahltarifs für diese besonderen Thera-
pierichtungen käme den Wünschen vieler Versicherter entge-
gen und würde zudem den Krankenkassen ein weiteres Wett-
bewerbsinstrument an die Hand geben. Zusatzbelastungen
für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen keine, da
Aufwendungen für Wahltarife nach § 52 Abs. 9 (neu) aus Ein-
sparungen und Effizienzsteigerungen finanziert werden müs-
sen.

Zu b):
Folgeänderung zu a)
Zu c):
Durch den neuen Satz 2 wird den Krankenkassen ermöglicht,
im Rahmen des Wahltarifs auch solche Arzneimittel der
besonderen Therapierichtungen anzubieten, die nicht ver-
schreibungspflichtig sind.
Änderungsantrag Nr. 2

In Artikel 1 ist die Nummer 31 zu streichen.
Begründung:
Mit der vorgenommenen Ergänzung im § 52 sollen versi-
cherte Frauen und Männer, die sich durch medizinisch nicht
indizierte Maßnahmen eine Krankheit zugezogen haben, an
den Kosten der Behandlung in angemessener Höhe beteiligt
werden. Das Krankengeld soll darüber hinaus für die Dauer
der Behandlung ganz oder teilweise gestrichen werden oder
kann von Patientinnen und Patienten zurückgefordert wer-
den.
Mit dieser Neuregelung wird innerhalb der solidarischen
Krankenversicherung ein Paradigmenwechsel eingeläutet.

darisch organisierten Krankenversicherungssystem. Diese
Neuregelung passt sich ein in die seit Jahren geführte
Debatte um die Selbst-/Eigenverantwortlichkeit für Gesund-
heit und Krankheit.

Mit der beabsichtigten Regelung wird der zweite Schritt vor
dem ersten getan. Die Sanktionierungsmaßnahme wird in-
stalliert, bevor die potentiellen Adressatinnen und Adressa-
ten Selbstverantwortlichkeit lernen können. Dieser Sachver-
halt verrät, dass die den versicherten Frauen und Männern
zugeschriebene Eigenverantwortung einzig und allein syno-
nym für Rationierungs- und Einsparungsbestrebungen steht.
Damit versicherte Frauen und Männer einen selbstverant-
wortlichen Umgang mit Gesundheit und Krankheit lernen
können, brauchen sie zielgruppenspezifische und damit auch
schicht- und geschlechtsspezifische Aufklärung und Bera-
tung. Beides findet bisher kaum statt, ist aber deshalb so not-
wendig, da sich gerade beim angeführten Beispiel Piercings
und Tätowierungen vielfach der Habitus sozialer Milieus,
mit geringerem Einkommen und geringerer Bildung aus-
drückt. Zwar finden sich Piercings und Tätowierungen auch
in oberen Schichtmilieus, dort jedoch seltener und in der
Regel werden von dieser Gruppe Einrichtungen und Studios
aufgesucht, die hygienischen und qualitativen Anforderun-
gen gerecht werden, was nicht zuletzt an finanzielle Möglich-
keiten und Bildungskapital geknüpft ist.
Dementsprechend steigt das Verletzungs- oder Erkrankungs-
risiko für Frauen und Männer, die unzureichend über die Ge-
fahren der Behandlung aufgeklärt sind und die nicht über die
finanziellen Ressourcen für eine qualitäts- und hygienege-
rechte Behandlung verfügen. Damit geht die Neuregelung
eindeutig zulasten sozial benachteiligter Gruppen.

Der neue Passus wirft die Frage auf, wie die aufgeführten
Beispiele von anderen Behandlungen, wie bspw. dem Stechen
eines Ohrrings, abgegrenzt werden können. Da die Bei-
spielaufzählung im Gesetzestext nicht abschließend formu-
liert ist, und von medizinisch nicht indizierten Behandlungen
gesprochen wird, besteht die zentrale Gefahr, dass die Rege-
lung beliebig auf andere Gruppen und Behandlungen ausge-
weitet wird. Auch Personen, die sich durch die Einnahme von
Tabletten oder auf andere Weise versuchen selbst zu töten,
tun dies nicht medizinisch indiziert und weisen hierdurch ein
erhöhtes Risiko auf, gesundheitlichen – mitunter dauerhaf-
ten – Schaden zu nehmen. In der Logik eines Selbstverschul-
densprinzips wäre auch diese Gruppe von der Regelung be-
troffen.
Des Weiteren stellt sich die Frage der Praktikabilität dieser
Neuregelung. Wie will man bspw. einen Zusammenhang zwi-
schen einer Entzündung und einer Tätowierung herstellen,
wenn diese zeitverzögert, möglicherweise erst nach Wochen
oder Monaten auftritt. Hier wird fälschlicherweise eine
Laborsituation angenommen, bei der externe Faktoren wei-
testgehend ausgeklammert werden.
Änderungsantrag Nr. 3

In Artikel 1 Nr. 37 ist Buchstabe a zu streichen.
Begründung:
Für versicherte Frauen und Männer ab einem bestimmten
Das hiermit eingeführte Selbstverschuldensprinzip steht
symbolisch für einen ersten Schritt aus dem bisher soli-

Jahrgang, die künftig Früherkennungsuntersuchungen im
Vorfeld einer Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch neh-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/4247

men bzw. genommen haben sowie für Frauen und Männern,
bei denen der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin eine
mangelnde oder fehlende Therapietreue feststellt, soll durch
diese Neuregelung die Belastungsgrenze von 1 auf 2 vom
Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunter-
halt angehoben werden. Hierdurch erwachsen den Betroffe-
nen finanzielle Mehrbelastungen durch erhöhte Zuzahlun-
gen.

Früherkennungsuntersuchungen

Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Früherken-
nungsuntersuchungen ist abzulehnen. Die Sinnhaftigkeit die-
ser Untersuchungen wird speziell im Zusammenhang mit
Krebserkrankungen durch internationale Fachkreise in
Frage gestellt. Diese Zweifel werden durch Ergebnisse einer
Studie der Stiftung Warentest, die in diesem Jahr vorgelegt
wurde, unterstrichen. Dort wurden 50 der gängigsten Früh-
erkennungsverfahren analysiert. Davon eigneten sich 13 Me-
thoden nur wenig oder mit Einschränkungen und 36 Metho-
den gar nicht zur Krebsfrüherkennung. Die Nicht-Eignung
vieler Früherkennungsuntersuchungen muss auch im Kon-
text mangelhafter Qualität der Durchführung betrachtet
werden. So verweist der Sachverständigenrat für die Konzer-
tierte Aktion im Gesundheitswesen in seinem Gutachten aus
dem Jahr 2000/2001 auf fehlende Leitlinien zur qualitätsge-
sicherten Früherkennung in Deutschland. Defizite in der me-
dizinischen Fort- und Weiterbildung verschärfen diesen
Sachverhalt. Zudem erhöht die Vielzahl Falsch-Positiver und
Falsch-Negativer Befunde die Gefahr von Über-, Unter- und
Fehlversorgung und verursachen somit viel menschliches
Leid auf Seiten der Betroffenen. Da die Entscheidung für
oder gegen eine Früherkennungsuntersuchung immer ein
Abwägen zwischen Nutzen und Risiken ist, müssen versi-
cherte Frauen und Männer Informationen über Vor- und
Nachteile und ihr Recht auf Nichtwissen zur Verfügung ge-
stellt werden, damit sie eine Entscheidung für oder gegen
eine solche Früherkennung treffen können. Hiermit würde
ein Beitrag geleistet, die gewünschte Entwicklung Frauen
und Männer zu mündigen Co-Produzentinnen und Produzen-
ten ihrer Gesundheit zu machen, voranzutreiben.

Üblicherweise sind höhere Bildungs- und Einkommens-
schichten besser über gesundheitliche Vorsorge und Versor-
gung aufgeklärt. Die oben geführte Diskussion, könnte ver-
muten lassen, dass aufgrund der mangelhaften Evidenz und
Qualität diese Schichten den Früherkennungsuntersuchun-
gen mit Skepsis begegnen. Bisher zeigt sich jedoch noch ein
anderes Bild. Das liegt u. a. daran, dass die kritischen Debat-
ten hierzu bisher überwiegend auf Fachkreise beschränkt
blieben und der breiten Öffentlichkeit deshalb schwer zu-
gänglich waren. Insofern ist zu konstatieren, dass noch im-
mer Frauen und Männer höherer Einkommens- und Bil-
dungsschichten Früherkennungsuntersuchungen häufiger in
Anspruch nehmen, als solche einkommensschwacher und
bildungsferner Milieus. Deren Gesundheitsbewusstsein ist in
der Regel geringer ausgeprägt, ihr Gesundheitszustand zu-
meist schlechter und ihr Gesundheitsverhalten ist eher auf
die Gegenwart und weniger auf mögliche zukünftige gesund-
heitliche Entwicklungen ausgerichtet. Gerade der letztge-
nannte Personenkreis sollte jedoch stärker durch die Neure-
gelung erreicht werden. Problematisch hierbei ist, dass In-

kaum existieren. Dementsprechend wird die Neuregelung
ihre beabsichtigten Ziele verfehlen und keine neuen Fakten
schaffen. Es ist zu befürchten dass die bestehende Problem-
lage durch diese Neuregelung noch verschärft wird, da die
Gruppen finanziell mehr belastet werden, die ohnehin den
unteren sozialen Schichten angehören.
Für Frauen und Männern mit einer Behinderung ist auf-
grund häufig fehlender Barrierefreiheit zum Teil nicht sicher-
zustellen, dass sie in gleicher Weise wie Nichtbehinderte an
Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen können.
Therapiegerechtes Verhalten
Eine Malus-Regelung bei mangelndem oder fehlendem the-
rapiegerechten Verhalten, schließt eine Ursachenforschung
wie auch eine gezielte Intervention, die notwendig ist, um
Therapietreue zu erhöhen, aus. Forschungsergebnisse bele-
gen, dass Patientinnen und Patienten dann eine höhere The-
rapietreue aufweisen, wenn sie in den Behandlungsprozess
aktiv einbezogen, ihre Bedenken im Behandlungsgeschehen
ernst genommen und berücksichtigt werden und wenn eine
umfassende Beratung und Schulung erfolgt, die impliziert,
dass die Therapie auf ihre individuellen Alltags- und Lebens-
gewohnheiten ausgerichtet wird. Diese umfassende Beglei-
tung ist heute in der Beziehung zwischen Arzt/Ärztin und Pa-
tientin/Patient vielfach nicht gegeben.
Gerade chronisch kranke Frauen und Männer, verfügen oft
über ein umfangreiches Wissen bezüglich ihrer Erkrankun-
gen und unterschiedlichster Behandlungsmethoden. Wird
diese Vorerfahrung vom behandelnden Arzt/der behandeln-
den Ärztin unzureichend berücksichtigt, entscheiden sich
viele chronisch Erkrankte bewusst gegen eine vorgegebene
Therapie und schützen sich dadurch nicht selten vor uner-
wünschten Therapiewirkungen (Intelligente Non-Compli-
ance). Andere Patientinnen und Patienten wiederum leben in
dem Glauben die Therapie so umzusetzen, wie verordnet, tun
es faktisch jedoch nicht, da sie die ärztlichen Anweisungen
nur unzureichend oder falsch verstanden haben oder aber
die Hinweise der Ärztin/des Arztes vergessen (Unbewusste
Non-Compliance). Forschungsbefunden zufolge trifft dieser
Sachverhalt vor allem auf ältere Frauen und Männer und sol-
che mit geringerem Bildungsstatus zu und wirft dementspre-
chend das Problem der sozialen Ungleichheit auf. Hinzu
kommt, dass viele der Behandlungsleitlinien nicht ge-
schlechtsspezifisch differenziert, größtenteils auf den männ-
lichen Körper zugeschnitten sind und unterschiedliche Wir-
kungen und Nebenwirkungen bei Frauen und Männern außer
Acht lassen.
Die Weltgesundheitsorganisation hat in ihrem Adhärenz-
bericht des Jahres 2003 (WHO 2003) darauf verwiesen, dass
Non-Compliance ein vielschichtiges Phänomen ist. Deshalb
muss eine Optimierung der Compliance oder Adhärenz
(Therapiemotivation) auch auf verschiedenen Ebenen an-
setzen. Sanktionierende Maßnahmen sind aus Sicht der
Compliance- und Adhärenzforschung kein probates Mittel
um die Therapietreue zu verbessern.
Schließlich kann die Weiterleitung mangelnder Therapie-
treue durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte das Vertrau-
ensverhältnis zwischen ihnen und den Patientinnen und Pati-
enten nachhaltig stören. Es ist damit zu rechnen, dass in Be-
terventionsangebote, die auf diese Gruppen zugeschnitten
sind und deshalb von ihnen angenommen werden, bisher

handlung befindliche Frauen und Männer in Folge dessen
die Ärztin/den Arzt wechseln, oder aber wichtige Informatio-

Drucksache 16/4247 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nen, die für eine gezielte Behandlung notwendig wären, zu-
rückhalten oder nicht wahrheitsgetreu weitergeben. Auf der
einen Seite haben Ärztinnen und Ärzte ein Interesse daran,
ihre Patientinnen und Patienten zu behalten, so wird vermu-
tet, dass die Neuregelung in der Praxis nicht greifen wird. Auf
der anderen Seite wird befürchtet, dass die Neuregelung als
Selektionsinstrument verwendet wird, um „unliebsame“ Pa-
tientinnen und Patienten loszuwerden.

Die Regelung widerspricht allen Ansätzen der gemeinsamen
bzw. partizipativen Entscheidungsfindung zwischen Ärztin/
Arzt und Patientinnen/Patient und würde die längst über-
kommene und in Fachkreisen durchweg kritisierte paterna-
listische und damit hierarchische Arzt-Patienten-Beziehung
erneut aufleben lassen.
Änderungsantrag Nr. 4

In Artikel 1 Nr. 40 wird § 65b wird um einen neuen Absatz 3
ergänzt:

„(3) Ergänzend beteiligt sich die private Krankenversiche-
rung an der Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher-
und Patientenberatung nach Absatz 1 durch einen Finanzie-
rungsbeitrag in Höhe von jährlich insgesamt 500.000 Euro.“
Begründung:

Die Spitzenverbände der Krankenkassen fördern mit insge-
samt 5.113.000 Euro je Kalenderjahr im Rahmen von Mo-
dellvorhaben Einrichtungen der Verbraucher- und Patien-
tenberatung. Dabei bringen sie die Fördermittel durch eine
dem Anteil der Mitglieder ihrer Kassenart an der Gesamt-
zahl aller Mitglieder der Krankenkassen entsprechende Um-
lage auf. Die Beratungsleistungen dieser Einrichtungen wer-
den auch von privat versicherten Personen in Anspruch ge-
nommen. Nach Evaluationsberichten verschiedener Bera-
tungsstellen sind rund 12 bis 13 % der Ratsuchenden privat
versichert. Dem hier vorgesehenen Finanzierungsanteil der
PKV liegt ihr Marktanteil zugrunde.

Änderungsantrag Nr. 5

a) In Artikel 1 Nr. 55 wird § 85b Abs. 1 um folgenden Satz 2
ergänzt:

„Satz 1 gilt nicht für psychotherapeutische Leistungen so-
wie für vertragszahnärztliche Leistungen.“

b) In Artikel 1 Nr. 57 wird § 87 Abs. 2 um folgenden Satz 3
ergänzt:

„Psychotherapeutische Leistungen werden als Einzel-
leistungen abgebildet.“

c) In Artikel 1 Nr. 57 wird § 87 Abs. 2a um folgenden Satz 3
ergänzt:

„Im Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen
sind Regelungen zur Vergütung der psychotherapeuti-
schen Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der
Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für Psy-
chosomatik und Psychotherapie (psychosomatische Me-
dizin) sowie der ausschließlich psychotherapeutisch täti-

Begründung:
Zu a):
Psychotherapeuten dürfen fast nur Leistungen erbringen, die
zeitgebunden sind und vorab von den Krankenkassen geneh-
migt werden müssen. Sie unterliegen damit bereits einer
strikten Mengensteuerung, zusätzliche mengensteuernde Re-
gelungen wie arztbezogene Regelleistungsvolumina sind da-
mit verzichtbar.
Zu b):
Bei der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen wird
auch die aufgewendete Zeit berücksichtigt. Dies ist wichtig,
da sich der Behandlungsaufwand auch bei gleicher Diag-
nose von Patient zu Patient erheblich unterscheiden kann.
Diese differenzierten Ansprüche lassen sich nicht in Fallpau-
schalen abbilden. Für diese Ärztegruppe bleibt es deshalb
bei der Einzelleistungsvergütung. Diese Auffassung wurde in
der Anhörung zum GKV-WSG auch von KBV und GKV-Spit-
zenverbänden unterstützt.
Zu c):
Die bisher im § 85 Abs. 4 SGB V getroffene Regelung zur Si-
cherung einer angemessenen Vergütung je Zeiteinheit wird in
das GKV-WSG übertragen. Der Gesetzgeber hatte mit dieser
Regelung Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkas-
sen verpflichtet, die Honorare für psychotherapeutische
Leistungen im Rahmen der Honorarverteilung auf Landes-
ebene so zu stützen, dass eine angemessene Vergütung pro
Zeiteinheit entsteht. Das Bundessozialgericht fordert auf die-
ser Basis in ständiger Rechtsprechung eine besondere Be-
rücksichtigung der genehmigungspflichtigen, zeitgebunde-
nen psychotherapeutischen Leistungen. Da die Handlungs-
spielräume der KVen und Krankenkassen auf Landesebene
für die Umsetzung dieser Zielvorgabe nicht mehr gegeben
sind, wird die Umsetzung dieses Ziels im Kontext der Weiter-
entwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur
Aufgabe des Bewertungsausschusses gemacht.
Änderungsantrag Nr. 6

In Artikel 1 ist folgende Nummer 60 einzufügen:
„60. § 91 SGB V wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Nr. 2 wird als neuer Satz 2 eingefügt:
‚Die Regelungen müssen sicherstellen, dass die nach dem
vierten Kapitel SGB V zugelassenen Leistungserbringer in
den Unterausschüssen angemessen vertreten sind, wenn ihre
Berufsaufgaben durch das jeweilige Beratungsthema be-
rührt sind.‘“
Begründung:
Die demografische Entwicklung und die damit verbundene
Veränderung des Krankheitspanoramas haben dazu geführt,
dass viele Gesundheitsberufe ihr Tätigkeitsprofil erweitert
und z. T. durch eine Akademisierung der Ausbildung vertieft
haben. Für sachgerechte und legitimierte Entscheidungen im
Gemeinsamen Bundesausschuss ist die Einbringung der
Sachkompetenz dieser Gesundheitsberufe über das bisher
praktizierte Anhörungsverfahren hinaus notwendig. Neben
einer sektorübergreifenden Ausrichtung sollte der Gemein-
same Bundesausschuss konsequent den Gesichtspunkt der
gen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Ver-
gütung je Zeiteinheit gewährleisten.“

Multidisziplinarität berücksichtigen, um somit zum einen die
Legitimation der Entscheidungen zu stärken und zum ande-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/4247

ren die Bedingungen des Transfers der Entscheidungen in die
Praxis zu verbessern. Nur unter der Voraussetzung der hier-
mit vorgeschlagenen Gesetzesänderung ist auch die im Ge-
setzesentwurf unter Nr. 99 vorgesehene Streichung der Bun-
desrahmenempfehlung nach § 132a Abs. 1 SGB V zur häus-
lichen Krankenpflege akzeptabel.
Änderungsantrag Nr. 7

In Artikel 1 Nr. 103 ist Buchstabe b zu streichen.

Begründung:

Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschlag von 3 Prozent auf
die vertraglich vereinbarten Vergütungen für Rettungs-
dienste und andere Krankentransporte vor. Werden die Ent-
gelte nicht über Verträge, sondern durch landes- oder kom-
munalrechtliche Bestimmungen festgelegt, reduziert sich die
Leistungspflicht der Krankenkassen entsprechend.
Verträge werden insbesondere mit Taxi- und Mietwagenun-
ternehmen abgeschlossen. Diese Anbieter werden nicht mehr
bereit sein, Preise unterhalb der sonst maßgeblichen Taxita-
rifordnung zu vereinbaren, wenn dies mit einem Abschlag
von 3 % „bestraft“ wird, während vertragslose Unterneh-
men den vollen Tarifpreis abrechnen können. Im Rettungs-
dienstbereich findet die Festlegung von Benutzungsentgelten
vielfach über landes- und kommunalrechtliche Bestimmun-
gen statt. Diese werden auf Basis der von den Leistungsan-
bietern kalkulierten Selbstkosten festgelegt. Es ist daher da-
von auszugehen, dass der 3 %ige Abschlag von den Leis-
tungserbringern entweder in die Preise einberechnet wird
oder die Patientinnen und Patienten zusätzlich zur Zuzah-
lung nach § 61 SGB V eine Aufzahlung leisten müssen. Diese
Aufzahlungen werden nicht über die Härtefallregelungen
nach § 62 SGB V aufgefangen, da es sich bei ihnen nicht um
Zuzahlungen im engeren Sinne, sondern um kommunale Ge-
bühren handelt.

Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf die zu erwar-
tenden Belastungen der Versicherten ist auf die vorgesehene
Kürzung zu verzichten. Stattdessen sollte die Bundesregie-
rung darauf hinwirken, dass die Festsetzung der Benutzungs-
entgelte im Rettungsdienst nicht mehr durch landesrechtliche
oder kommunalrechtliche Bestimmungen, sondern in allen
Bundesländern durch den Abschluss von Verträgen zwischen
Krankenkassen und Anbietern erfolgt. Dadurch könnte die
Wirtschaftlichkeit in diesem Leistungsbereich deutlich ge-
steigert und auch die notwendige Koordination zwischen
dem Rettungsdienst und anderen Versorgungsbereichen ver-
bessert werden. Einen entsprechenden Vorschlag hat der
Sachverständigenrat für das Gesundheitswesen bereits in
seinem Jahresgutachten 2003 gemacht.

Änderungsantrag Nr. 8

In Artikel 1 Nr. 122 wird in § 140f als neuer Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Bei den Gesamtverträgen gemäß §83 SGB V erhalten
die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen
und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und be-
hinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organi-
sationen das Recht zur Stellungnahme. Wird ihrem Anliegen

Begründung:
Die Patientenbeteiligung in den Landes-, Zulassungs- und
Berufungsausschüssen beschränkt sich auf die ausnahms-
weise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze und die Er-
mächtigung von Ärzten und Kliniken, an der ambulanten Ver-
sorgung teilzunehmen. Damit bleiben die Patientenvertreter
von vielen wichtigen Vereinbarungen über die Weiterent-
wicklung der Versorgungsstrukturen ausgeschlossen. Dem
wird entgegengewirkt, indem die Patientenvertreter künftig
auch beim Abschluss der Gesamtverträge zwischen Kran-
kenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen das Recht
zur Stellungnahme erhalten.
Änderungsantrag Nr. 9

a) In Artikel 1 Nr. 121 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb
zu streichen

b) In Artikel 19 sind die Nummern 1 und 2 zu streichen.
c) In Artikel 20 sind die Nummern 2 und 3 zu streichen
Begründung:
Die Krankenhäuser sind durch die jüngsten Tarifabschlüsse
für die Krankenhausärzte, durch die Umsetzung des Arbeits-
zeitgesetzes und durch die bevorstehende Anhebung der
Mehrwertsteuer um 3 Prozentpunkte ab dem 1. Januar 2007
finanziell stark belastet. Eine zusätzliche Belastung durch
den vorgesehenen Sanierungsbeitrag in Höhe von insgesamt
1 % zu Gunsten der GKV ist für viele Häuser nicht zu verkraf-
ten. Zudem ist ein gleichmäßig und undifferenziert von allen
Krankenhäusern zu erbringender Sanierungsbeitrag nicht
gerecht. Er trifft auch die Krankenhäuser, die bereits erheb-
liche Wirtschaftlichkeitsanstrengungen unternommen und
damit die GKV entlastet haben.
Änderungsantrag Nr. 10

a) In Artikel 2 Nr. 14 wird § 91 Abs. 2 um folgenden Satz er-
gänzt:
„Bei der Besetzung des Beschlussgremiums haben die
Beteiligten nach Maßgabe des Bundesgremienbeset-
zungsgesetzes darauf hinzuwirken, dass eine gleichbe-
rechtigte Teilhabe von Frauen und Männern erreicht
wird.“

b) In der Begründung zu Artikel 2 Nr. 14 bzw. § 91 Abs. 2
wird der Satz
„Bei der Besetzung des Beschlussgremiums haben die
Beteiligten nach Maßgabe des Bundesgremienbeset-
zungsgesetzes darauf hinzuwirken, dass eine gleichbe-
rechtigte Teilhabe von Frauen und Männern erreicht
wird.“
gestrichen.

Begründung:
Der Verweis, dass bei der Besetzung des Beschlussgremiums
des Gemeinsamen Bundesausschusses das Bundesgremien-
besetzungsgesetzes gilt, dessen Ziel es ist eine gleichberech-
tigte Teilhabe von Frauen und Männern zu erreichen, sollte
explizit im Gesetz und nicht implizit in der Begründung ent-
halten sein.
Abgelehnt hat der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
nicht gefolgt, sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür
schriftlich mitzuteilen.“

tionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP den

Drucksache 16/4247 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

folgenden von der Fraktion der FDP eingebrachten Ent-
schließungsantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:
Der Bundestag stellt fest:
Der Entwurf des GKV-WSG wird den Zielen, die Finanzie-
rung der GKV längerfristig auf tragfähige Fundamente zu
stellen, die Lohnzusatzkosten zu senken und den Wettbewerb
zu stärken, nicht gerecht. Weder wird in irgendeiner Form
Vorsorge dafür getroffen, dass die Schere zwischen Einnah-
men und Ausgaben aufgrund des zunehmenden Anteils älte-
rer Menschen an der Bevölkerung immer weiter auseinander
geht. Noch wird die konjunkturanfällige und den Arbeits-
markt belastende Anbindung der Beiträge an die Löhne und
Gehälter beseitigt. Auch sinken die Beitragssätze nicht, son-
dern sie steigen kontinuierlich an. Dafür ist die von der gro-
ßen Koalition zu verantwortende Mehrwertsteuererhöhung
um drei Prozent zum 1 Januar 2007 verantwortlich, aber
auch die ebenfalls von der großen Koalition zu verantwor-
tende Zurückführung des Bundeszuschusses für versiche-
rungsfremde Leistungen, die auch durch das GKV-WSG nicht
beseitigt, sondern lediglich gemildert wird. Zum
1. Januar 2007 haben zahlreiche gesetzliche Krankenkassen
unter Berücksichtigung der Auswirkungen des GKV-WSG
ihre Beiträge zum Teil drastisch erhöht. Der durchschnittli-
che allgemeine Beitragssatz ist dadurch von 14,2 Prozent auf
14,7 Prozent gestiegen. Dieser Trend wird sich fortsetzen,
wenn erst die Auswirkungen der Leistungsausweitungen voll
zum Tragen kommen.
Der Wettbewerb, der angeblich gestärkt werden soll, wird
stattdessen bei den gesetzlichen Krankenkassen in einem ent-
scheidenden Punkt beschnitten, der Beitragsgestaltung. Bei
den Leistungen wird das Einheitsangebot ausgeweitet, in
dem Satzungs- zu Pflichtleistungen werden wie z. B. im ge-
samten Bereich der Rehabilitation. Ein konsistenter wettbe-
werblicher Rahmen fehlt. Der entscheidende § 1 des Geset-
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der wettbewerbsbe-
schränkende Vereinbarungen verbindet, findet nach wie vor
in der GKV keine Anwendung. Das gilt auch für das Gesetz
gegen unlauteren Wettbewerb. Im Bereich der PKV nimmt
man den Unternehmen beim Basistarif jegliche Gestaltungs-
möglichkeit. Sie müssen für einen bestimmten Personenkreis
einen einheitlich kalkulierten Tarif mit Einheitsleistungen à
la GKV anbieten und sind über die Beitragskappung auch
noch gezwungen, ihren anderen Versicherten nicht äquiva-
lenzbezogene Zusatzlasten aufzubürden.
Der Gesetzentwurf begegnet weiterhin erheblichen verfas-
sungsrechtlichen Bedenken. Die Regelungen haben zum Teil
Eingriffe in die Vertragsautonomie und die Eigentumsrechte
der Versicherten und der Versicherer zur Folge. Die Ver-
pflichtung für die PKV, einen Einheitsbasistarif anzubieten,
kollidiert sowohl mit den Grundrechten der Versicherungs-
unternehmen als auch mit denen der Versicherungsnehmer.
Die Einführung des Basistarifs greift in das Grundrecht der
Berufsfreiheit der privaten Krankenversicherungsunterneh-
men gem. Art. 12 Abs. 1 GG ein, da die Prämien künftig
nicht mehr am individuellen Krankheitsrisiko orientiert wer-
den dürfen. Hier liegt auch eine Verletzung des Vertrauens-
schutzes vor, da mit der Einführung eines Basistarifs mit

tät der Altersrückstellungen für bereits heute Privatversi-
cherte bestehen Bedenken im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG.
Nach allgemeiner Auffassung stehen die Alterungsrückstel-
lungen dem Versicherer und nicht dem einzelnen Versicher-
ten zu. Altersrückstellungen sind fremdnütziges Eigentum
des Versicherungsunternehmens. Darüber hinaus liegt ein
Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG nahe, da die Mitnahme portab-
ler Altersrückstellungen eine negative Risikoselektion zur
Folge hat, die wiederum zu Beitragssteigerungen und damit
zur sinkenden Attraktivität der PKV insgesamt führen kann.
Da der Steuerzuschuss zur Kindermitversicherung nur den
gesetzlich Versicherten, nicht aber den Privatversicherten
zugute kommen soll, ist diese Regelung im Hinblick auf den
Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG bedenklich. Der Bun-
desregierung ist es in den parlamentarischen Beratungen
nicht gelungen, diese gravierenden verfassungsrechtlichen
Bedenken schlüssig zu entkräften.
Der Gesetzentwurf ist ein weiterer Mosaikstein in dem Ver-
such, aus einer pluralistischen Gesellschaft mit dem Vorrang
individueller Lösungen bei sozialer Unterstützung ein kollek-
tives Zwangssystem zu machen. Statt den Rahmen dafür zu
setzen, dass eine soziale Absicherung für Bedürftige und Be-
hinderte gewährleistet ist, bestimmt der Staat für alle Bürger
welche Leistungen sie wie zu versichern haben. Dabei be-
schränkt er sich nicht etwa auf einen Katalog von Grundleis-
tungen, sondern das Leistungsspektrum reicht von der Höhe
des Krankengeldes über die Soziotherapie und den Zahner-
satz bis zur Rehabilitation. Das betrifft nicht mehr nur
90 Prozent GKV-Versicherte, sondern wird ausgeweitet auf
die Basistarifversicherten. Über den Gemeinsamen Bundes-
ausschuss (G-BA), der mit zahlreichen neuen Aufgaben be-
traut wird und der damit in noch stärkerem Maße mit einer
umfassenden Definitionsmacht ausgestattet ist wie Medizin
in Deutschland auszusehen hat, wird die Vereinheitlichung
nicht nur der Leistungsblöcke, sondern auch der Versorgung
im Einzelfall betrieben. Die Erkenntnis, dass jeder Patient
anders und die Medizin eine Erfahrungswissenschaft und
keine Naturwissenschaft mit klar definierten Regeln ist, wird
zugunsten zentralisierter Vorgaben aufgegeben. Die Thera-
piefreiheit wird immer mehr eingeschränkt.
Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sind
von ganz erheblicher gesellschaftspolitischer Relevanz. Un-
ter dem Deckmantel des wohlmeinenden Diktats des Staates
wird die Autonomie des einzelnen Bürgers beschnitten und
die Eigenverantwortung durch Kollektivzwang ersetzt. Die
angeblich so hohe Zahl der Nichtversicherten ist zum Anlass
genommen worden, in Deutschland erstmals die Versiche-
rungspflicht einzuführen. Das Problem der Nichtversicherten
hätte sich allerdings auch ohne eine Versicherungspflicht lö-
sen lassen. Die PKV hat hierzu Lösungen über entsprechende
Öffnungsklauseln für den bisher schon angebotenen Stan-
dardtarif angeboten. Die Verhältnismäßigkeit der gewählten
Lösung muss deshalb in Frage gestellt werden. Der – für je-
dermann zwingende – Krankenversicherungsschutz wird
mehr und mehr gleich geschaltet. Die gesetzlichen Kranken-
kassen verlieren ihre Beitragsautonomie und ihren Gestal-
tungsspielraum bei den Satzungsleistungen. Die privaten
Krankenversicherer werden gezwungen, einen Basistarif mit
Kontrahierungszwang anzubieten, der von der Leistungs-
seite dem GKV-Angebot entspricht und der einheitlich für
Kontrahierungszwang die Stabilität einer abgeschlossenen
Risikoprognose hinfällig wird. Gegen die geplante Portabili-

alle Versicherer kalkuliert wird. Unternehmerische Freiheit
besteht nur noch im Hinblick auf die Gestaltung der Verwal-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/4247

tungskosten. Alles andere ist gesetzlich festgelegt. In die freie
Vertragsgestaltung bei den PKV-Verträgen bisheriger Prä-
gung wird durch die nötige Quersubventionierung der Basis-
tarife ebenfalls eingegriffen. Diese Quersubventionierung
ergibt sich aus den sozial motivierten Beitragskappungen.
Sie machen die Tarife teurer, ohne dass dem adäquate Leis-
tungen gegenüber stehen. Neben dieser Absenkung der At-
traktivität wird der Bereich der rein privaten Absicherung für
den Krankheitsfall auch durch direkte gesetzliche Eingriffe
weiter verkleinert. Arbeitnehmer, die mit ihrem Verdienst
über der Versicherungspflichtgrenze von zurzeit 3.975 Euro
monatlich liegen, müssen 3 Jahre warten bis sie in die PKV
wechseln können. Das gilt sogar für Berufsanfänger, die bis
dahin immer PKV-versichert gewesen sind.

Das GKV-WSG stellt damit eindeutig die Weichen in Rich-
tung eines gesetzlich dominierten Einheitssystems, das den
Anspruch einer „rundum Sorglosabsicherung“ erweckt, der
im Hinblick auf die zukünftigen Entwicklungen nicht zu hal-
ten ist. Die Intention, die heute schon absehbaren Ausgaben-
steigerungen über eine erhöhte Zufuhr von Steuermitteln fi-
nanzieren zu wollen, ist der untaugliche Versuch, sich um die
eigentlich notwendigen Strukturveränderungen zu drücken.
Wie wenig das funktioniert, zeigt sich in der Rentenversiche-
rung, in der der Bundeszuschuss mittlerweile 78 Mrd. Euro
jährlich beträgt. Die Beitragssätze jedoch steigen weiter.

Die Politik in Deutschland steht vor der großen Herausforde-
rung, die langfristige Finanzierbarkeit der Sozialversiche-
rungssysteme vor dem Hintergrund einer deutlich verlänger-
ten Lebenserwartung und einer niedrigen Geburtenrate zu
sichern. Das heutige GKV-System der Absicherung im
Krankheitsfall über das Umlageverfahren gerät in immer
größere Schwierigkeiten. Es setzt das Funktionieren des Ge-
nerationenvertrages voraus. Der Berechnung der Beiträge
werden die Einkommen zugrunde gelegt und nicht die not-
wendigen Gesundheitskosten. Im Rentenalter mit niedrigem
Einkommen sinken deshalb die Krankenversicherungsbei-
träge. Gleichzeitig steigt der Bedarf an medizinischen Leis-
tungen. Ein gleich gelagertes Problem ergibt sich bei Ar-
beitslosen. Eine hohe Anzahl von Rentnern und Arbeitslosen
gefährdet damit bei der heutigen Art der Finanzierung die
Existenz der GKV. Beschleunigt wird dieser Prozess durch
eine weitere Besonderheit, den Arbeitgeberbeiträgen, die
automatisch mit den Beitragssätzen steigen. Die dadurch
bedingte Verteuerung des Einsatzes von Arbeit führt dazu,
dass versucht wird, Arbeit wo immer das möglich ist durch
Maschinen zu ersetzen. Das wiederum erhöht die Zahl der
Arbeitslosen. Eine Ausweitung dieses Finanzierungssystems
auf noch mehr Personen als bisher ist deshalb kontraproduk-
tiv. Benötigt wird eine grundlegende Strukturreform, die fol-
gende Bedingungen erfüllt: Sie muss Vorsorge für die demo-
grafische Entwicklung treffen, die den Menschen einen hohen
Freiheitsgrad bei gleichzeitigem lückenlosen Krankenver-
sicherungsschutz für die allein nicht tragbaren finanziellen
Folgen bei Erkrankung oder Behinderung garantiert. Sie
muss den Arbeitsmarkt entlasten und damit auch die Voraus-
setzungen dafür schaffen, medizinischen Fortschritt weiter
finanzieren zu können. Sie muss für ein hohes Maß an Effi-
zienz, Transparenz und Qualität sorgen. Das heißt u. a.:

d. h. die Arbeitgeberbeiträge als Lohnbestandteil ausge-
zahlt werden,

● es muss echter Wettbewerb zugelassen werden und zwar
sowohl auf der Seite der Leistungserbringer als auch auf
der Seite der Versicherer, das heißt: die Krankenversiche-
rer sind Unternehmen, die mit optimierten Lösungen um
ihre Kunden werben. Es gibt tarifliche und vertragliche
Vielfalt mit zahlreichen Wahl- und Gestaltungsmöglich-
keiten für Versicherte und Patienten,

● das per Gesetz verpflichtend abzusichernde Krankenver-
sicherungspaket ist auf die medizinisch notwendigen
Leistungen zu begrenzen. Die für notwendig erachtete
Einkommensumverteilung gehört bei einem Systemwech-
sel ins Steuer- und Transfersystem ebenso wie die Finan-
zierung der aus familien- oder sozialpolit ischen Gründen
gewünschten Leistungen,

● die Solidarität mit den Schwachen muss auf eine dauer-
haft tragfähige Basis gestellt werden durch Organisation
der notwendigen finanziellen Unterstützung über das
Steuer- und Transfersystem,

● die Solidarität mit den nachwachsenden Generationen ist
durch den Aufbau von Altersrückstellungen zu sichern
und damit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu genügen.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3100 lagen dem
Ausschuss auch 51 Petitionen vor, zu denen der Petitionsaus-
schuss eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefordert
hatte.

Die Petenten sprechen sich im Wesentlichen aus

● für den Erhalt der sozialen und solidarischen Krankenver-
sicherung,

● für den Ersatz der GKV durch eine steuerfinanzierte staat-
liche Zwangsfürsorge,

● für eine steuerfinanzierte Kinderversicherung,

● für die Integration der Privatversicherten in die GKV,

● für die Öffnung der GKV für Nichtversicherte,

● für die Verbesserung der Rückkehrmöglichkeit in die
GKV,

● für die Abschaffung der Pflichtversicherung der Rentner
in der GKV,

● für die Verbesserung der Aufnahmemöglichkeiten in die
GKV nach Auslandsaufenthalt und bei ausländischer
Staatsbürgerschaft,

● für die Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze,

● für die Schaffung eines bundesweit einheitlichen Bei-
tragseinzuges,

● für eine bessere Vergütung der ärztlichen Leistungen und
bei der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung,

● für ein umfassendes Gesetz zur Palliativversorgung ster-
bender Menschen,

● für den Erlass der Praxisgebühr für Rentner,

● für eine Übertragbarkeit von Altersrückstellungen in der
PKV zur Erleichterung der Wechselmöglichkeiten,
● die Arbeitgeberbeiträge müssen dauerhaft von den Aus-
gaben der gesetzlichen Krankenversicherung entkoppelt,

● für die Beteiligung der PKV am Gesundheitsfonds,

● für die Absenkung der Mehrwertsteuer auf Medikamente,

Drucksache 16/4247 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

● gegen die Gesundheitsreform als Ganzes,

● gegen die Reformpläne für die PKV und gegen angebli-
che Pläne, Selbstständige in eine Einheitsversicherung zu
zwingen,

● gegen den „Hausarztvertrag“, die „Zwangspensionie-
rung“ der Kassenärzte ab dem 68. Lebensjahr sowie das
Niederlassungsverbot nach vollendetem 55. Lebensjahr,

● gegen Überlegungen, wonach Krebsselbsthilfe-Kontakt-
stellen von der Selbsthilfeförderung ausgeschlossen wer-
den sollen,

● gegen die Aufnahme der von der Ständigen Impfkommis-
sion (STIKO) empfohlenen Impfungen in den Leistungs-
katalog der GKV,

● gegen den Gesundheitsfonds und den Zusatzbeitrag,

● gegen sämtliche Zuzahlungen und für stabile Beiträge,

● gegen die geplanten Neuregelungen zum Schutz der Arz-
neimittelverordnungsdaten,

● gegen die Gesundheitsprüfung bei der Aufnahme in die
PKV,

● gegen einen mit den geplanten Insolvenzbestimmungen
eventuell verbundenen Arbeitsplatzabbau bei den Kran-
kenkassen,

● gegen den geplanten Basistarif in der PKV,

● gegen die geplante Auflösung der Spitzenverbände und
die Neuordnung der Verbandsstrukturen.

Den Anliegen der Petenten konnte durch die vom Ausschuss
empfohlenen Gesetzesänderungen in einigen Fällen entspro-
chen werden. Dies hat der Ausschuss dem Petitionsausschuss
mitgeteilt.

So wurde z. B. im Laufe der Ausschussberatungen zu dem
Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3100 eine Petition behan-
delt, zu der der Petitionsausschuss eine Stellungnahme nach
§ 109 GO-BT angefordert hatte. Der Petent wandte sich ins-
besondere dagegen, dass der Arbeitgeber Gesamtsozialversi-
cherungsbeiträge und Meldungen an eine Vielzahl von Kran-
kenkassen übermitteln muss. Bis zum 1. Januar bleibt nach
den Gesetzesänderungen zwar die bisherige Struktur des Bei-
tragseinzuges erhalten. Danach erhalten aber die Arbeitgeber
die Option, ihre Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen
gebündelt an eine Weiterleitungsstelle zu entrichten. Sie kön-
nen damit ihren Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren.

In mehreren Eingaben setzten sich die Petenten für verein-
fachte Aufnahmemöglichkeiten in die GKV oder PKV ein.
So begehrte ein Rentner während des Gesetzgebungsverfah-
rens das Wiederaufleben der Mitgliedschaft in der GKV,
nachdem ihm trotz langjähriger Mitgliedschaft aufgrund ver-
säumter Beitragszahlungen von seiner Krankenkasse gekün-
digt wurde und eine Mitgliedschaft in einer privaten Kran-
kenkasse aufgrund seines Alters nicht mehr möglich war. Mit
den jetzt beschlossenen Gesetzesänderungen wird für Perso-
nen eine Versicherungspflicht begründet, die keinen An-
spruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.
Mit dieser Regelung wird das politische Ziel umgesetzt, dass

Im Verlauf der Ausschussberatung stellten die Fraktionen
der CDU/CSU und SPD einige Aspekte klar:

Die Leistungen der GKV umfassten nicht die Maßnahmen
des Arbeitsschutzes. Daran ändere sich auch durch die Neu-
formulierung der betrieblichen Gesundheitsförderung und
der Zusammenarbeit mit der Unfallversicherung in den
§§ 20a und 20b SGB V nichts.

Weiterhin sei klarzustellen, dass dem Vorschlag des Bundes-
rates, eine Einbeziehung der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen in die Bundesmittel zur pauschalen Abgeltung der
Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde
Leistungen auch ab dem Jahr 2009 sicherzustellen, derzeit
nicht gefolgt werden könne. Wegen der Einführung des Ge-
sundheitsfonds bedürfe es noch näherer Prüfung, in welcher
Form dieses Ziel erreicht werden könne. Die Bundesregie-
rung werde gebeten, rechtzeitig einen geeigneten Vorschlag
zu unterbreiten, mit dem dieses Vorhaben umgesetzt werden
könne.

Im Zusammenhang mit den für die landwirtschaftliche Kran-
kenversicherung vorgesehenen Regelungen wäre vom Bun-
desrat des Weiteren vorgeschlagen worden, Artikel 15 Nr. 21
Buchstabe a zu streichen, da ein einheitlicher Grundbeitrag
keineswegs mit dem Solidarprinzip unvereinbar sei. In der
Begründung zum Gesetzentwurf werde hingegen ausgeführt,
dass derartige Gestaltungen dem Grundsatz der solidarischen
Finanzierung widersprächen. Bei den Beratungen im Aus-
schuss sei festgestellt worden, dass diese Formulierung of-
fenbar missverständlich sei. Keineswegs sei ein einheitlicher
Grundbeitrag oder ein für alle oder mehrere Beitragsklassen
einheitlicher Beitragsteil mit pauschalen Zusatzbeiträgen
gleichzusetzen, wie sie das Gesetz für die gesetzliche Kran-
kenversicherung vorsehe. Es sei hervorzuheben, dass die
Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen sich an
den Kosten der Versichertengemeinschaft nach ihrer wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit beteiligen sollen. Bestim-
mend für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglie-
der sei nach den gesetzlichen Vorschriften der landwirt-
schaftlichen Krankenversicherung das Einkommen aus der
Land- und Forstwirtschaft, wobei aus Gründen der Praktika-
bilität auf einen Flächenmaßstab als Hilfsmaßstab abgestellt
werde. Neben der Erhebung einkommensabhängiger Bei-
träge lasse das Gesetz aber einen einheitlichen Grundbeitrag
oder einen für alle oder mehrere Beitragsklassen einheitli-
chen Beitragsteil nicht zu. In der Praxis seien insoweit jedoch
Zweifel aufgetreten, weil in der gesetzlichen Unfallversiche-
rung wegen des Risikobezuges der dort zu entrichtenden Bei-
träge ein einkommensunabhängiger Grundbeitrag vom Ge-
setz vorgesehen sei. Im Interesse der Klarheit erscheine die
im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung deshalb notwen-
dig, so dass dem Vorschlag des Bundesrates nicht gefolgt
werden könne.

Im Zusammenhang mit der hausarztzentrierten Versorgung
werde darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung der Kran-
kenkassen zu einem Angebot der hausarztzentrierten Versor-
gung in § 73b Abs. 4 von diesen verlange, eine genügend
große Anzahl von Hausärzten unter Vertrag zu nehmen, da-
mit sie ihren Versicherten ein wohnortnahes, hausärztliches
Betreuungsnetz zur Verfügung stellen können.

Ferner sei ausdrücklich festzustellen, dass die neu eingefügte

in Deutschland im Krankheitsfalle niemand ohne Schutz sein
soll.

Vertragspartnerschaft der KVen – wie bereits in der Begrün-
dung zu dem entsprechenden Änderungsantrag ausgeführt –

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/4247

nicht verknüpft sei mit einer kollektivvertraglichen Bin-
dungsbefugnis der KV gegenüber den in ihr organisierten
Hausärzten. Vielmehr sei ihre Vertragspartnerschaft abgelei-
tet von der sie beauftragenden Gemeinschaft der Hausärzte,
d. h. die KV könne auch nur diese Hausärzte durch ihren Ver-
tragsschluss binden. Möglich sei jedoch, dass die hausärztli-
che Vertragsgemeinschaft anderen Hausärzten den Vertrags-
beitritt eröffnete.

Im Zusammenhang mit der Einführung des Gesundheits-
fonds werde hinsichtlich der Konvergenzregelung in § 272
SGB V nochmals betont, dass es Ziel dieser Regelung sei, un-
verhältnismäßige Belastungssprünge aufgrund der Einfüh-
rung des Gesundheitsfonds zu vermeiden, wobei nicht nur
die finanziellen Auswirkungen der Änderungen und der Aus-
weitung des Finanzkraftausgleichs auszugleichen seien.
Seien im Startjahr des Fonds die Zuweisungen aus dem
Fonds für die in einem Land wohnhaften Versicherten deut-
lich geringer (oder höher) als die bisherigen Einnahmen ge-
mäß § 272 Abs. 1 Satz 3, greife bezüglich des Differenzbetra-
ges die Konvergenzklausel.

Im Hinblick auf die Neuregelungen zu Fusionen im Kranken-
kassenbereich werde darauf hingewiesen, dass davon ausge-
gangen werde, dass die an kassenartenübergreifenden Fusio-
nen beteiligten Krankenkassen dafür Sorge trügen, dass die
Fusionen sozialverträglich durchgeführt und die berechtigten
Belange der Beschäftigten gewahrt blieben.

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass durch die Ein-
richtung eines Gesundheitsfonds die Position der Versicher-
ten gestärkt würde. Sie seien in Zukunft in der Lage, das
Angebot ihrer Kasse nach der Leistung und dem Preis zu be-
urteilen. Die jeweilige Kasse erhalte aus dem Fonds für jeden
Versicherten einen pauschalen Betrag. Komme sie damit
nicht aus, müsse sie von ihren Versicherten einen Zusatzbei-
trag verlangen, der 1 Prozent des beitragspflichtigen Ein-
kommens nicht überschreiten dürfe. Er werde bis zu einem
Beitrag von 8 Euro monatlich ohne Einkommensprüfung er-
hoben. Benötige eine Kasse weniger Mittel als sie aus dem
Fonds erhalte, könne sie den Versicherten einen Bonus zah-
len. An der Höhe des Zusatzbeitrages bzw. Bonus könnten
die Versicherten erkennen, ob eine Kasse die Beitragsmittel
wirtschaftlich einsetze. Das sei ein wichtiger Transparenzge-
winn. Mit dem Gesundheitsfonds werde auch der Arbeitge-
berbeitrag temporär festgeschrieben und damit der Einstieg
in die Entkoppelung der Arbeits- von den Gesundheitskosten
geschafft. Darüber hinaus leiste diese Reform einen wich-
tigen Beitrag zur Generationengerechtigkeit. Denn mit der
Definition eines einheitlichen Verschuldensbegriffs und den
geplanten Regeln zur Insolvenz werde der Druck auf die Kas-
sen erhöht, ihr wirtschaftliches Gebahren offen zu legen, ihre
Schulden abzubauen und Rückstellungen für zukünftige Las-
ten aufzubauen. Mit diesem Gesetzentwurf werde ferner die
Budgetierung der ärztlichen Honorare beendet und Ausga-
bensteigerungen aufgrund erhöhter Krankheitshäufigkeit der
Versicherten (Morbiditätsrisiko) auf die Kassen verlagert.
Zentrales Ziel der neuen Vertragsgebührenordnung sei die
leistungsgerechte Vergütung ärztlicher Leistungen mit festen
Euro-Preisen. Um die Unterversorgung mit Ärzten in den
neuen Ländern auch schon vor Einführung der neuen ärzt-

len. Der Innovationsstandort Deutschland werde gestärkt, in
dem über Erstattungshöchstbeträge und Kosten-Nutzen-Be-
wertungen Anreize gesetzt würden, Forschung um innova-
tive Präparate zu verstärken. Zudem würden die Kassen bei
der Finanzierung ambulanter klinischer Studien in die Finan-
zierung der Versorgungsforschung einbezogen. Mit der
Reform werde der Wettbewerb in der GKV durch Erweite-
rung der Möglichkeit von Kassen mit einzelnen Leistungser-
bringern oder Gruppen von Leistungserbringern Hausarzt-
verträge, Verträge zur Integrationsversorgung sowie zu be-
sonderen Versorgungsformen abzuschließen intensiviert. Die
Kassen könnten zudem im Bereich der Hilfsmittel Aus-
schreibungen vornehmen und Rabattverträge mit pharma-
zeutischen Unternehmen schließen. Die Wahlmöglichkeiten
der Versicherten würden erweitert durch Selbstbehalt- und
Kostenerstattungstarife sowie durch die Möglichkeit, nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel der besonderen The-
rapierichtungen (sog. OTC-Präparate), deren Erstattung
heute nicht von den Kassen übernommen werde, über einen
Wahltarif abzusichern. Auch im Bereich der medizinischen
Rehabilitation würden die Wahlmöglichkeiten der Versicher-
ten in Bezug auf die Wahl der Einrichtungen erweitert. Die
PKV bleibe als Vollversicherung erhalten. Dort würden mit
der Einführung der Portabilität der Altersrückstellungen der
Wettbewerb und die Transparenz für die Versicherten ge-
stärkt. Der Gesetzentwurf sorge ferner dafür, dass niemand
mehr ohne Krankenversicherungsschutz bleibe. Es entstehe
aber keine Einheitsversicherung. Im Bereich der PKV werde
lediglich eine Nachweispflicht eines Versicherungsschutzes
in einem der bestehenden PKV-Tarife, der ambulante und sta-
tionäre Leistungen umfasse, eingeführt.

Insgesamt führe der Gesetzentwurf zu Einsparungen in Höhe
von 1,1 Mrd. Euro in diesem Jahr und mit bis zu 1,5 Mrd.
Euro sei für das Jahr 2008 zu rechnen. Die von den Opposi-
tionsfraktionen vorlegten Alternativkonzepte würden nicht
überzeugen, insbesondere fehle in dem Antrag der Fraktion
der FDP ein Finanzierungstableau.

Die Fraktion der SPD schloss sich den bereits vom Koali-
tionspartner dargestellten Schwerpunkten und Erfolgsaus-
sichten des Reformkonzepts an. Das deutsche Gesundheits-
system sei eines der besten der Welt und müsse auf diesem
Niveau gehalten werden. Hierzu trage der Gesetzentwurf bei,
indem er auf allen Ebenen der Krankenversicherung mehr
Wettbewerb schaffe und die Strukturen effizienter gestalte. In
vielen Bereichen werde die auch von den Akteuren im Ge-
sundheitswesen gewünscht. So werde man wie zum Beispiel
durch die Reform des Organisationsrechts kassenartenüber-
greifender Fusionen zulassen. Wahlmöglichkeiten der Ver-
sicherten würden insgesamt stark erweitert. Die Krankenkas-
sen erhielten mehr Möglichkeiten zum Abschluss von Verträ-
gen mit einzelnen oder Gruppen von Leistungserbringern
und müssten künftig ein flächendeckendes Angebot an Haus-
arztverträgen anbieten. Im Bereich der Arzneimittel und der
Hilfsmittel werden die Leistungsanbieter mehr vertragliche
Möglichkeiten haben. Auch die Möglichkeit für Krankenkas-
sen, künftig beispielsweise Wahltarife anzubieten, in denen
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der besonderen
Therapierichtungen erstattet werden können, käme dem
Wunsch vieler Versicherten entgegen. In der PKV würde
lichen Gebührenordnung abzubauen, müssten die Kassen
Sicherstellungszuschläge in erforderlicher Höhe bereitstel-

durch neue Wahlmöglichkeiten der Versicherten ebenfalls
mehr Wettbewerb geschaffen.

Drucksache 16/4247 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bei der Finanzierung der GKV werde ein verlässlicher Ein-
stieg in die Mitfinanzierung durch Bundesmittel erreicht. Mit
dem Gesundheitsfonds würden ein einseitiges Einfrieren der
Arbeitgeberbeiträge und mit der Begrenzung des Zusatzbei-
trages auf 1 Prozent zugleich eine übermäßige Belastung der
Versicherten verhindert.

Mit den Reformen werde das Krankenversicherungssystem
zukunftssicher gemacht. Die neu in den Leistungskatalog der
GKV aufgenommenen Leistungen in den Bereichen der pal-
liativmedizinischen Versorgung und der Hospize sowie die
konsequente Umsetzung des Leitsatzes „Rehabilitation vor
Pflege“ berücksichtigten insbesondere die Ansprüche einer
älter werdenden Gesellschaft. Die Einführung einer allge-
meinen Versicherungspflicht stelle eine Antwort auf die Her-
ausforderungen einer sich verändernden Arbeitswelt dar, in
der Versicherungsverläufe nicht immer konstant blieben.

Mit dem neuen Honorarsystem werde die bestehende Budge-
tierung durch eine vertraglich vereinbarte Euro-Gebühren-
ordnung mit Mengenbegrenzung abgelöst. Gleichzeitig gehe
das Morbiditätsrisiko auf die Krankenkassen über. Damit
werde die Vergütung ambulanter ärztlicher Leistungen stär-
ker als bisher leistungsgerecht ausgestaltet. Um einer drohen-
den Unterversorgung in ländlichen Gebieten, insbesondere in
den neuen Ländern, schon vor Inkrafttreten des neuen Vergü-
tungssystems entgegenwirken zu können, würden die Spiel-
räume für die Selbstverwaltung erweitert. Krankenkassen
müssten künftig Sicherstellungszuschläge in erforderlicher
Höhe bereitstellen.

Durch die Einführung einer Kosten-Nutzen-Bewertung und
eines Erstattungshöchstbetrages erhalte das Institut für Qua-
lität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen die Mög-
lichkeit, den medizinischen Nutzen von Arzneimitteln auch
wirtschaftlich zu bewerten. Dies bewahre die Solidargemein-
schaft vor ungerechtfertigten Mehrkosten und stärke gleich-
zeitig den Innovationsstandort Deutschland, durch verstärkte
Anreize zur Erforschung neuer, innovativer Präparate. Es
werde klargestellt, dass die Krankenkassen künftig die Kosten
für Arzneimittel im Rahmen ambulanter klinischer Studien
übernehmen müssten. Dadurch würden die Voraussetzungen
zur Behandlung von Patientinnen und Patienten verbessert,
für die keine zugelassenen Arzneimittel zur Verfügung ste-
hen.

Daneben würden die Maßnahmen des Gesetzentwurfs zu
Einsparungen von insgesamt ca. 1,1 Mrd. Euro im Jahr 2007
und 1,5 Mrd. Euro im Jahr 2008 führen. Die von der Opposi-
tion vorgelegten Anträge seien im Gegensatz zum Gesetzent-
wurf der Koalitionsfraktionen nicht zielführend im Hinblick
auf eine nachhaltige Weiterentwicklung des Gesundheits-
systems.

Die Fraktion der FDP verwies auf den von ihnen in die
Ausschussberatungen eingebrachten Entschließungsantrag
und stellte fest, dass die Koalition aus CDU/CSU und SPD mit
dem GKV-WSG ihre in der Koalitionsvereinbarung und den
Eckpunkten zur Gesundheitsreform festgelegten Ziel nicht
erreiche. Insbesondere werde keine tragfähige Finanzierung
erreicht, die die Lohnzusatzkosten senke. Die Arbeitgeberbei-
träge würden nicht festgeschrieben. Der Wettbewerb werde
nicht wirklich gestärkt. Stattdessen werde die Beitragsauto-

zementiert. Das Wettbewerbsrecht werde so unvollständig
übertragen, dass die erwünschte Wirkung eines funktionsfähi-
gen Wettbewerbs nicht zu erreichen sei. Mit dem Gesetz
werde der Weg in ein immer stärker zentralistisch und staat-
lich organisiertes Gesundheitswesen gewählt. Die Autonomie
des einzelnen Bürgers werde beschnitten und die Eigenver-
antwortung durch Kollektivzwang ersetzt. Nach den Diskus-
sionen im Ausschuss über das Finanztableau müsse mit einem
weiteren deutlichen Anstieg der Krankenkassenbeiträge und
damit der Lohnzusatzkosten gerechnet werden. Der Arbeits-
markt werde entsprechend weiter belastet, und der Deutsche
Bundestag deshalb mit Blick auf die Festlegung eines bundes-
weit einheitlichen Beitragssatzes zur GKV vermutlich bald
jährlich über Kostendämpfungsmaßnahmen beraten müssen.
Zu ungerechtfertigten Belastungen komme es für die Kran-
kenhäuser, denen seit dem 1. Januar 2007 neben der Mehr-
wertsteuererhöhung, der Umstellung auf das System der
Abrechnung nach Fallpauschalen, der Umsetzung der Tarif-
vereinbarungen und der Arbeitszeitregelungen nun zusätz-
licher Kostendruck zugemutet werde. Der Gemeinsame Bun-
desausschuss würde unter Mitsprache des Ministeriums zu-
künftig noch stärker darüber bestimmen, was als gute Medizin
anzusehen ist. Die zwangsweise Integration aller Kranken-
kassen in einen „Bundeskrankenkassenverband“ bedeute
weniger Wettbewerb, Monopolstrukturen und den Weg in
eine Einheitsversicherung. Die Regelungen zur privaten
Krankenversicherung führten dazu, dass das System schlei-
chend ausgetrocknet werde, obwohl es wegen der Alterungs-
rückstellungen besser geeignet sei, die Nachhaltigkeit als Vor-
sorge im Hinblick auf eine alternde Bevölkerung zu stärken,
als die im Umlagesystem finanzierte GKV. Der Gesetzent-
wurf müsse zurückgenommen und anhand der im Antrag der
Fraktion der FDP genannten Gesichtspunkte neu ausgearbei-
tet werden, d. h. mit einer nachhaltigen, stärker kapitalbilden-
den Finanzierung, mit einer Festschreibung des Arbeitgeber-
beitrags, mit der Konzentration der zwingend abzusichernden
Leistungen auf das medizinisch Notwendige und mit einem
schrittweisen Wechsel in ein echtes Wettbewerbssystem mit
privaten Krankenversicherern und Wahlfreiheiten bei der Ge-
staltung der Tarife.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisiert ebenfalls, dass mit dem
GKV-WSG keine nachhaltige Finanzierung gewährleistet
werde. Den Versicherten und den Arbeitgebern würden
Mehrbelastungen mit einer nach oben offenen Skala zugemu-
tet, da sich der Beitragssatz mit der Einführung des Gesund-
heitsfonds ihrer Überzeugung nach der 16-Prozent-Marke
annähern werde. Demgegenüber würde die PKV auch wei-
terhin privilegiert und in die solidarische Finanzierung des
Gesundheitswesens nicht einbezogen. Unerklärlich sei, dass
die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV unverändert
bleibe und die Einnahmebasis nicht verbreitert worden sei, so
dass Einkommen aus Kapital und Vermögen weiterhin nicht
berücksichtigt werde. Die Beitragssatzanpassung im Ge-
sundheitsfonds sei erst bei Unterschreiten der Marke von 95
Prozent der Ausgabenlast vorgesehen. Vor diesem Hinter-
grund werde die für die Erhebung des Zusatzbeitrags gel-
tende individuelle Belastungsobergrenze von 1 Prozent nicht
haltbar sein und die darüber hinaus gehende Steigerung lang-
fristig allein von den Versicherten bezahlt werden müssen.
Nutznießer dieser Regelung seien ausschließlich die Arbeit-
nomie der GKV aufgehoben. Einheitliche und gemeinsame
Verhandlungen würden über den Spitzenverband Bund

geber. Die vorgesehenen Selbstbehalttarife bedeuteten zu-
dem die Einführung risikobezogener Beiträge in der GKV

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/4247

mit Teilkaskotarifen für Gesunde und Vollkaskotarifen für
Kranke. Damit werde das Sozialstaatsgebot in Frage gestellt,
da gerade Kranke der Unterstützung und des Finanzaus-
gleichs innerhalb der Solidargemeinschaft bedürften.

Mit Blick auf die bisherigen Entscheidungen des Europäi-
schen Gerichtshofes und die Urteilsbegründungen gebe es
zudem erhebliche europarechtliche Bedenken: Da mit dem
GKV-WSG Ähnlichkeiten zwischen privater und gesetzli-
cher Krankenversicherung geschaffen würden, könnten zu-
künftige Entscheidungen anders ausfallen und zu einem
Ende des GKV-Modells führen. Am Ende werde die Privati-
sierung der Krankenkassen wie im holländischen Modell ste-
hen. Die Fraktion DIE LINKE. habe demgegenüber in ihrem
Antrag ein Modell einer Bürgerinnen- und Bürgerversiche-
rung vorgeschlagen, das bei Veranlagung aller Einkommen
mit dem gleichen Beitragssatz der freie Zugang zu allen me-
dizinischen Leistungen, die Streichung aller Zuzahlungen
und darüber hinaus die Finanzierung des medizinischen Fort-
schritts bei einem Beitrag von 10 Prozent ermögliche und da-
mit für Versicherte und Arbeitgeber günstigere Bedingungen
biete.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erinnert daran,
dass die große Koalition eine gerechtere und nachhaltigere
Finanzierung, eine stärkere Steuerfinanzierung und einen
Solidarbeitrag der PKV angestrebt habe. Davon sei nun nicht
mehr viel übrig geblieben. Auf der Finanzierungsseite wür-
den lediglich die Finanzströme verändert. Der Gesundheits-
fonds sei in seiner vorgesehenen Ausgestaltung völlig nutz-
los. Der Bundeszuschuss an die GKV sei zunächst auf Null
reduziert und schließlich in verschiedenen Schritten wieder
etwas erhöht worden. Es bleibe jedoch ein selbst geschaffe-
nes Milliardenloch, weil der Steuerzuschuss nach wie vor ge-
ringer sei, als ursprünglich vorgesehen. Hinzugekommen sei
die Belastung durch die erhöhte Mehrwertsteuer. Darüber
hinaus gebe es keinen guten Grund, die Festsetzung der Bei-
tragssätze zu „verstaatlichen“. Die Zusatzbeiträge würden
nicht zu mehr Wettbewerb, sondern zu eklatanten Wett-
bewerbsverzerrungen führen, da in Kombination mit der
Begrenzung des Zusatzbeitrages auf 1 Prozent gerade die
Kassen mit den einkommensschwächeren Versicherten be-
sonders hohe Zusatzbeiträge ausweisen müssten, um ihren
Finanzbedarf abdecken zu können. Damit würden sie aber
ihre vergleichsweise gut verdienenden Mitglieder in die
Flucht schlagen und ihre Finanzierungssituation so weiter
verschlechtern. Die Aufgabe des Prinzips der Beitragssatz-
stabilität bei den Ärztevergütungen werde zu zusätzlichen
Belastungen der Versicherten führen. Die Mehraufwendun-
gen für die erhöhten Ärztevergütungen müssten die Ver-
sicherten künftig über die Zusatzbeiträge finanzieren. Trotz
der allgemeinen Versicherungspflicht bleibe es zudem bei
der Teilung des Versicherungsmarktes. Der Basistarif sei nur
eine Variante des jetzigen Standardtarifs. Zwar sei es eine
richtige Weichenstellung, dass die Krankenkassen für die
Versorgungszusagen an ihre Mitarbeiter ab 2010 Alterungs-
rückstellungen vornehmen und einen Kapitalstock bilden
müssen. Es sei aber völlig unklar, auf welche Weise dies
geschehen solle. Auf der Leistungsseite gebe es zwar An-
sätze von Wettbewerb, die aber nicht weit genug gingen. Die
Möglichkeiten, durch wettbewerbliche Prozesse und mehr
Einzelverträge, z. B. im Arzneimittelhandel, Innovationen

einzelne Verbesserungen gegeben, z. B. bei den Leistungen
in der palliativmedizinischen Versorgung. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe dies durch entsprechendes
Stimmverhalten in Einzelabstimmungen deutlich gemacht.
Insgesamt werde die „Reformattrappe“ jedoch abgelehnt.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begrün-
dung auf Drucksache 16/3100 verwiesen. Zu den vom Aus-
schuss vorgenommenen Änderungen ist darüber hinaus Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 (SGB V)

Zu Nummer 1a (§ 4a)

Die Änderung stellt klar, dass nicht nur Abweichungen von
den gesetzlichen Verfahrensregelungen zum Risikostruktur-
ausgleich in den §§ 266, 267 und 269 SGB V durch Landes-
recht ausgeschlossen sind, sondern auch Abweichungen von
den Verfahrensregelungen in der Risikostruktur-Ausgleichs-
verordnung, die auf der Grundlage der Verordnungsermäch-
tigung in § 266 Abs. 7 SGB V ergangen ist.

Zu Nummer 2 (§ 5)

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 5a

Zu Satz 1

Korrektur eines grammatischen Fehlers.

Zu Satz 2

Die Regelung enthält einen Bestandsschutz für Bezieher von
Arbeitslosengeld II, die zuvor privat krankenversichert wa-
ren, insbesondere Beamte und Selbstständige, und bei In-
krafttreten der Regelungen zum Basistarif in der PKV am
1. Januar 2009 bereits als Bezieher von Arbeitslosengeld II
gesetzlich pflichtversichert sind.

Zu Buchstabe c

Satz 2 präzisiert die Regelung zum Vorrang der Leistungs-
pflicht des Sozialhilfeträgers, um sie für diesen leichter um-
setzbar zu machen. Mit der Regelung in Satz 3 wird ein An-
liegen des Bundesrates übernommen. Die Vorrangregelung
der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nach § 5 Abs. 8a
Satz 2 für die Erbringung von Hilfen zur Gesundheit soll
nicht dadurch unterlaufen werden können, dass für eine un-
verhältnismäßig kurze Zeit der Leistungsbezug unterbrochen
wird. Durch Satz 3 wird daher geregelt, dass der Sozialhilfe-
träger auch dann Hilfen zur Gesundheit erbringt, wenn der
Anspruch auf laufende Leistungen nach Satz 2 für weniger
als einen Monat unterbrochen wird.

Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter nach § 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beginnt mit dem Tag nach dem Ausschei-
den aus der Versicherungspflicht oder der Familienversiche-
rung. Der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2
für längstens einen Monat findet keine Anwendung. Um eine
Ungleichbehandlung der freiwilligen Mitglieder mit den
anzustoßen und Effizienzsteigerungen zu bewirken, wür-
den nicht ausgeschöpft. Durch Änderungsanträge habe es

nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherten zu verhindern, wird
durch Satz 4 gesetzlich klargestellt, dass sich die Versiche-

Drucksache 16/4247 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ebenfalls ohne Anwen-
dung des § 19 Abs. 2 an das Ende der Versicherung in der
GKV anschließt. Auch mit dieser Regelung wird ein Anlie-
gen des Bundesrates aufgegriffen.

Zu Nummer 3 (§ 6)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Entspre-
chend der Systematik des geltenden Rechts tritt Versiche-
rungsfreiheit nur ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeits-
entgelt, das in drei aufeinander folgenden Jahren die Jahres-
arbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, auch am 1. Januar des
folgenden Jahres die dann aktuelle Jahresarbeitsentgelt-
grenze übersteigt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die erforderlich ge-
worden ist, weil die Regelungen zur Einrichtung des Basista-
rifs in der PKV erst zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe cc

Satz 1 der Neuregelung stellt klar, dass maßgeblich für die
Beurteilung der Versicherungsfreiheit im abgelaufenen Drei-
jahreszeitraum ist, ob das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt
im jeweiligen Kalenderjahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze
überstiegen hat. Die Versicherungsfreiheit wird daher auch
dann nicht tangiert, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
zwei Beschäftigungsverhältnisse nicht nahtlos aneinander
anschließen, aber das insgesamt in diesem Kalenderjahr er-
zielte Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
liegt.

Satz 2 der Neuregelung sieht vor, dass im Rahmen eines fort-
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Versicherungs-
freiheit nicht beeinträchtigt wird, wenn vorübergehend kein
Arbeitsentgelt bezogen wird, wie etwa bei Arbeitsunfähig-
keit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. Daher wird in die-
sem Fall für die Beurteilung der Versicherungspflicht das Ar-
beitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Unterbrechung be-
zogen worden wäre. In beiden Fällen, d. h. bei kurzfristiger
Unterbrechung der Beschäftigung oder kurzzeitiger Absen-
kung des Einkommens, wäre es nicht sachgerecht, wenn die
Dreijahresfrist für den Wechsel zur PKV nach dieser Unter-
brechung erneut vollständig zurückgelegt werden müsste.

Mit Satz 3 der Neuregelung wird sichergestellt, dass die
Möglichkeiten eines künftigen Wechsels zur PKV von Eltern
mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflicht-
grenze, die Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen oder
Elternzeit in Anspruch nehmen, nicht dadurch beschränkt
werden, dass nach Beendigung der genannten Zeiten die
Dreijahresfrist für die Überschreitung der Jahresarbeitsent-
geltgrenze erneut beginnt. Gleiches gilt für die Zeiten, in
denen Entwicklungshilfe geleistet wird sowie für Zeiten des
Wehr- oder Zivildienstes.

Der zweite Halbsatz in Satz 3 der Neuregelung bewirkt, dass

Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufein-
ander folgenden Kalenderjahren nicht nachteilig auf die Ver-
sicherungsfreiheit auswirken. Dies ist notwendig, da andern-
falls der Zweck der Regelungen zur Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht, eine private Krankenversicherung fort-
zusetzen, durch eine nachfolgende Versicherungspflicht
konterkariert würde.

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 9

Zu Satz 1

Es handelt sich zum einen um eine Folgeänderung zur Ver-
schiebung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten der Bestands-
schutzregelung. Des Weiteren wird klargestellt, dass die Be-
standsschutzregelung nur für Arbeitnehmer gilt, die auch am
Tag der 3. Lesung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
bereits als Arbeiter oder Angestellte wegen Überschreitens
der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit ihrem Arbeitsentgelt ver-
sicherungsfrei waren. Arbeitnehmer, die am Stichtag zum
Beispiel als Studenten oder als Selbstständige privat kran-
kenversichert waren, sollen sich dagegen nicht auf den Be-
standsschutz berufen können.

Zu den Sätzen 2 und 3

Satz 2 erstreckt den Bestandsschutz auf weitere Personen-
gruppen, die am Stichtag bei wertender Betrachtungsweise
eine der Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einem Arbeits-
entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze vergleich-
bare Rechtsposition besaßen. Hierzu gehören zum einen Ar-
beitnehmer, die am Stichtag Arbeitslosengeld bezogen haben
und nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a auf ihren Antrag hin von der Ver-
sicherungspflicht in der GKV befreit wurden, weil sie in den
letzten fünf Jahren vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes
nicht gesetzlich krankenversichert waren. Des Weiteren wer-
den Arbeitnehmer gleichgestellt, die am Stichtag eine nicht
volle Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeld-
gesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und El-
ternzeitgesetzes aufgenommen hatten und auf ihren Antrag
hin von der Versicherungspflicht befreit waren. Als dritte
Gruppe werden Arbeitnehmer gleichgestellt, die am Stichtag
auf ihren Antrag hin von der Versicherungspflicht als teilzeit-
beschäftigte Arbeitnehmer befreit wurden, weil sie seit min-
destens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeits-
entgeltgrenze versicherungsfrei waren.

Mit der Regelung in Satz 3 wird der Verwaltungsaufwand der
Arbeitgeber und der gesetzlichen Krankenkassen im Zusam-
menhang mit der Neuregelung zur Versicherungsfreiheit von
Arbeitnehmern reduziert, indem Arbeiter und Angestellte,
die freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse
sind und nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 für
den Bestandsschutz erfüllen, bis zum 31. März 2007 als frei-
willige Mitglieder gelten. Hierdurch wird erreicht, dass
Arbeitgeber und Krankenkassen diese Personen nicht rück-
wirkend als Versicherungspflichtige einstufen müssen.
Zugleich stellt die Regelung in § 175 Abs. 4 Satz 8 sicher,
sich Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2 oder Nr. 3 im Anschluss an die

dass die Kündigung der Mitgliedschaft durch diese Personen
unwirksam ist.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/4247

Zu Nummer 8 (§ 13)

Zu Buchstabe a

Die Versicherten der GKV sollen zukünftig flexibler ent-
scheiden können, ob sie von dem Sachleistungsprinzip ab-
weichen und die jeweilige Leistung über Kostenerstattung
abrechnen lassen. Die Versicherten haben ihre Krankenkasse
jedoch vor Inanspruchnahme der Leistung über das beabsich-
tigte Kostenerstattungsverfahren zu informieren, damit eine
Beeinflussung der Wahlentscheidung durch Dritte möglichst
vermieden wird. Der Leistungserbringer hat die Versicherten
vor der Behandlung darüber zu beraten, dass Mehrkosten für
Leistungen, die nicht in die Leistungspflicht der Krankenkas-
sen fallen, wie zum Beispiel Kosten für individuelle Gesund-
heitsleistungen oder für Kostensätze, die den Leistungsrah-
men der GKV übersteigen, vom Versicherten zu tragen sind.
Hierdurch wird dem Patientenschutz Rechnung getragen.

Zu Buchstabe b

Die erfolgte Beratung ist gegenüber dem Leistungserbringer
schriftlich zu dokumentieren.

Zur Erleichterung der Wahl der Kostenerstattung wird es
künftig möglich sein, die Wahl auf einzelne Leistungsberei-
che zu beschränken. Bisher war es nur möglich, die Kos-
tenerstattung auf den gesamten Bereich der ambulanten Ver-
sorgung zu erstrecken. Künftig können Versicherte auch nur
für ambulante ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, für
die stationäre Versorgung oder für veranlasste Leistungen
(Arzneimittel, Hilfsmittel usw.) Kostenerstattung wählen.
Die Versicherten bleiben an ihre Wahl ein Jahr gebunden.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 9 (§ 16)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung einer
Versicherungspflicht für Personen, die keinen anderweitigen
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, und der
damit zusammenhängenden Aufhebung der Regelung über
das Ende der Mitgliedschaft freiwillig Versicherter bei Nicht-
zahlung von Beiträgen. Neben der Erhebung von Säumniszu-
schlägen soll die Nichtzahlung von Beiträgen weiterhin für
den Versicherten im Interesse der Versichertengemeinschaft
spürbare Konsequenzen haben.

Vom Ruhen ausgenommen sind allerdings in Anlehnung an
Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutter-
schaft erforderlich sind (§ 4 Abs. 1, 2 AsylbLG).

Entsprechend des über § 16 Abs. 3a Satz 1 in Bezug genom-
menen § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
endet das Ruhen, wenn alle rückständigen und die auf die
Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind.
Zusätzlich soll das Ruhen beendet werden, wenn Versicherte
hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches

Zu Nummer 12 (§§ 20a und 20d)

Zu § 20a

Klarstellung, dass die Krankenkassen nicht nur Risiken und
Potenziale zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung der
gesundheitlichen Situation zu machen, sondern auch an de-
ren Umsetzung mitzuwirken haben.

Zu § 20d

Die Impfleistungen nach § 20d Abs. 1, die durch das Gesetz
zu Pflichtleistungen der Krankenkassen werden, werden au-
ßerhalb des Bereiches der vertragsärztlichen Versorgung or-
ganisiert. Der entsprechende Sicherstellungsauftrag der Kas-
sen ist in § 132e geregelt.

Zu Nummer 14 (§ 23)

Zu Buchstabe a

Zu den medizinischen Vorsorgemaßnahmen werden statisti-
sche Erhebungen zu den Merkmalen „Antragstellungen“ und
„Erledigung der Antragstellung“ durchgeführt. Das Bewil-
ligungsgeschehen bei medizinischen Vorsorgemaßnahmen
soll hierdurch transparenter werden, um Fehlern in der An-
tragsabwicklung leichter nachgehen zu können.

Zu Nummer 15 (§ 24)

Mit dem Verweis auf § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB V wird bewirkt,
dass zu den Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge bei
Müttern und Vätern statistische Erhebungen zu den Merkma-
len „Antragstellungen“ und „Erledigung der Antragstellung“
durchgeführt werden. Das Bewilligungsgeschehen bei Mut-
ter-Vater-Kind-Maßnahmen soll hierdurch transparenter
werden, um Fehlern in der Antragsabwicklung leichter nach-
gehen zu können.

Zu Nummer 16 (§ 31 Abs. 2a)

Zu Satz 4

Durch die Änderung werden die Vorgaben für die Berück-
sichtigung der Entwicklungskosten bei der Festsetzung des
Höchstbetrages vereinfacht. Hierdurch wird gleichzeitig eine
flexible, dem Einzelfall Rechnung tragende Berücksich-
tigung von Kosten für Forschung und Entwicklung ermög-
licht.

Zu den Sätzen 6 und 7

Die bisher im Gesetzentwurf nur in der Begründung zu dieser
Vorschrift enthaltene Feststellung, dass für nachweislich kos-
teneffektive Arzneimittel kein Höchstbetrag festzusetzen ist,
wird zur Verbesserung der Rechtssicherheit in den Text des
Entwurfs übernommen. Zudem wird zur Sicherung der Leis-
tungsansprüche der Versicherten klargestellt, dass ein
Höchstbetrag nicht festzusetzen ist, wenn es zu dem Arznei-
mittel keine zweckmäßige therapeutische Alternative gibt.
Das Fehlen einer therapeutischen Alternative ist regelmäßig
dann anzunehmen, wenn bei einem Verzicht auf die Anwen-
dung des innovativen Arzneimittels keine andere zweckmä-
ßige Therapie verfügbar ist. Somit liegen die Anwendungs-
voraussetzungen beispielsweise auch nicht vor für Arznei-
Sozialgesetzbuch werden, um dieser besonderen Situation
gerecht zu werden und ein Ruhen auf Dauer zu vermeiden.

mittel zur Behandlung seltener Krankheiten (sog. orphan
drugs). Fehlt eine zweckmäßige Therapiealternative, könnte

Drucksache 16/4247 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zwar eine Kosten-Nutzen-Bewertung durch Vergleich mit
den Ergebnissen einer Nichtbehandlung erstellt werden, je-
doch wird in diesen Fällen kein Höchstbetrag festgesetzt,
weil bei fehlender therapeutischer Alternative der Anspruch
der Versicherten auf die medizinisch notwendige und zweck-
mäßige Therapie zu gewährleisten ist. Der Begriff der
Zweckmäßigkeit verweist auf § 12 Abs. 1 SGB V, der den
Leistungsanspruch der Versicherten festlegt und sicherstellt,
dass Versicherte vor finanzieller Überlastung geschützt wer-
den. Die Vorgabe einer angemessenen Frist nach Zulassung
für die Erstellung einer Kosten-Nutzen-Bewertung zum
Zwecke der Festsetzung eines Erstattungshöchstbetrages er-
gibt sich aus dem Sachverhalt, dass dem Hersteller genügend
Zeit gegeben wird, aussagekräftige Studien nach den Grund-
sätzen der evidenzbasierten Medizin zu erstellen.

Zu Nummer 17 (§ 33)

Zu Buchstabe a

Die Regelung wird ausdrücklich auf den Bereich der statio-
nären Pflege begrenzt, da die zugrunde liegende Problematik
nur diesen Bereich betrifft. Mit der darüber hinaus vorge-
nommenen Ergänzung soll eine unbeabsichtigte Kostenver-
lagerung bei Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den
üblichen Pflegebetrieb von teil- und vollstationären Pflege-
einrichtungen notwendig und von diesen jeweils vorzuhalten
sind, auf die GKV verhindert werden. Bei stationärer Pflege
soll der Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Versor-
gung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich nicht da-
durch ausgeschlossen sein, dass eine Teilhabe am Leben der
Gemeinschaft nur noch in eingeschränktem Maße ermöglicht
werden kann. Die vom Bundessozialgericht – insbesondere
in den Entscheidungen vom 10. Februar 2000 (B 3 KR 26/99
R), 6. Juni 2002 (B 3 KR 67/01 R), 24. September 2002 (B 3
KR 15/02 R) und 28. Mai 2003 (B 3 KR 30/02 R) – entwi-
ckelten Grundsätze zur Abgrenzung der Leistungsbereiche
der GKV und der sozialen Pflegeversicherung werden im
Übrigen durch diese Regelung nicht in Frage gestellt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die
aufgrund der Neuordnung der Vorschriften in § 33 notwendig
ist.

Zu Nummer 17a (§ 34)

Zu Buchstabe a

Der bisherige Satz 4 kann entfallen, da die Richtlinien nach
Satz 2 bereits in Kraft getreten sind. Der neue Satz 4 beinhal-
tet eine Verpflichtung des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses, auf der Grundlage der nach Satz 2 ausnahmsweise ver-
ordnungsfähigen, nicht verschreibungspflichtigen Arznei-
mittel eine entsprechende Liste mit Fertigarzneimitteln zu er-
stellen. Diese Liste dient der verbesserten Transparenz für die
verordnenden Ärzte. Sie ist auch in elektronischer Form zur
Verfügung zu stellen, damit die Praxis- und Apothekensoft-
waresysteme entsprechend aktualisiert werden können. Da-
bei kann der Gemeinsame Bundesausschuss auch Dritte be-
auftragen, die Liste nach seinen Vorgaben regelmäßig zu ak-

Zu Buchstabe b

Die Regelung setzt die Richtlinie 89/105/EWG betreffend
die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfest-
setzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch
und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversiche-
rungssysteme um. Sie verpflichtet den Gemeinsamen Bun-
desausschuss, ein Antragsverfahren zur Aufnahme von Arz-
neimitteln zu etablieren und ausreichend begründete Anträge
auf Aufnahme innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden. Um
ein ordnungsgemäßes Verfahren durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss gewährleisten zu können, ist die Vorlage
geeigneter und ausreichender Unterlagen durch den Antrag-
steller vorgeschrieben. Aus den Unterlagen muss einwand-
frei, methodisch und inhaltlich nachvollziehbar hervorgehen,
dass ein Arzneimittel die erforderlichen Kriterien und Anfor-
derungen zur Aufnahme in die Zusammenstellungen erfüllt.
Das Nähere hierzu hat der Gemeinsame Bundesausschuss zu
regeln und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Mit der
Gebühr für den Antrag wird der Gemeinsame Bundesaus-
schuss in die Lage versetzt, dieses Verwaltungsverfahren
kostendeckend durchzuführen.

Zu Nummer 20 (§ 35b)

Mit dem vorliegenden Änderungsantrag werden die Vorga-
ben zur Methodik der Bewertungen von Arzneimitteln und
zur Beteiligung präzisiert. Zugleich wird der Tatsache Rech-
nung getragen, dass das Abstellen ausschließlich auf interna-
tionale Standards der evidenzbasierten Medizin bei der Kos-
ten-Nutzenbewertung nicht sachgerecht ist und in der Umset-
zung zu fragwürdigen Ergebnissen führen würde. Gesund-
heitsökonomische Expertise ist deshalb in die Entwicklung
von Methoden und Kriterien einzubeziehen. Bei der Beurtei-
lung des Patientennutzens ist auch eine relevante Verbesse-
rung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität zu berück-
sichtigen. Hierfür sind wissenschaftlich validierte Verfahren
anzuwenden, die auf objektiv ableitbaren Kriterien beruhen.

Das Institut ist verpflichtet, zusätzlich zu dem Beteiligungs-
verfahren bei der Festlegung seiner Methodik auch eine ent-
sprechende Beteiligung vor Festlegung des Berichtsplans
und den darauf folgenden Zwischen- und Endberichten
durchzuführen (vgl. dazu auch die Regelung der Nummer 117
Buchstabe c zu § 139a Abs. 5).

Zudem wird gewährleistet, dass auch für bereits zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Vorschrift laufende Nutzen-Be-
wertungen bereits nach den neuen Vorgaben hinsichtlich Me-
thodik und Beteiligung durchgeführt werden. Bereits abge-
schlossene Bewertungen bleiben in ihrer Gültigkeit unbe-
rührt.

Zu Nummer 20a (§ 35c)

Durch die Regelung werden in der ambulanten Versorgung
die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die GKV die
Kosten für Arzneimittel übernimmt, die im zulassungsüber-
schreitenden Einsatz im Rahmen einer klinischen Studie ver-
ordnet werden. Ziel der neuen Regelung ist, eine Versorgung
von Patientinnen und Patienten in den Fällen zu verbessern,
in denen für bestimmte Patientengruppen sowie Krankheits-
bilder die Versorgung mit zugelassenen Arzneimitteln in de-
tualisieren und die entsprechenden Daten zur Verfügung zu
stellen.

ren zugelassenem Anwendungsbereich allein keine ausrei-
chende Versorgung sicherstellt und für die deshalb eine ratio-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/4247

nale Therapie im Rahmen von klinischen Prüfungen entwi-
ckelt wird. Dies ist ein Beitrag dazu, Erkenntnisgewinn und
Evidenzbasierung in Bereichen zu fördern, in denen eine der-
artige Verbesserung der medizinischen Versorgung notwen-
dig ist. Beispiel hierfür ist die Kinderonkologie, in der oft-
mals nur Präparate zur Verfügung stehen, welche für diese
Altersgruppe nicht zugelassen sind, so dass die Behandlung
im Rahmen von klinischen Prüfungen durchgeführt werden
muss.

Die vorgenannten klinischen Studien sind klinische Prüfun-
gen im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Diese Art von Stu-
dien sollen mit der Regelung eine erstattungsrechtliche
Grundlage erfahren. Hierzu zählen insbesondere nichtkom-
merzielle Studien, die in der Regel von klinischen Forschern
initiiert und nicht mit dem Ziel durchgeführt werden, eine
Zulassung zu erhalten oder eine schon bestehende Zulassung
zu erweitern. Ein entscheidender Beitrag zur Erweiterung der
Zulassung liegt z. B. vor, wenn dem pharmazeutischen Un-
ternehmer Unterlagen und nicht publizierte Ergebnisse über-
lassen werden, die eine eigene, herstellerseitige Zulassungs-
studie ganz oder teilweise ersetzen.

Das Arzneimittelgesetz sieht in § 40 ff. sehr strikte Sicher-
heitsmaßnahmen und Auflagen zum Schutz des Menschen in
klinischen Prüfungen vor. So müssen klinische Studien von
der zuständigen Ethik-Kommission zustimmend bewertet
sowie von der zuständigen Zulassungsbehörde genehmigt
werden. Die hohen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen
im Genehmigungsverfahren gewährleisten, dass nur hoch-
wertige Studien genehmigt werden.

Bei Patienten, die im Rahmen einer Studie akutstationär be-
handelt werden, ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes, § 10 Abs. 3 der Bundespflegesatzverord-
nung und § 17 Abs. 3 Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes der Versorgungsanteil mit den normalen Entgelten
für die allgemeinen Krankenhausleistungen zu vergüten.
Dies gilt auch für klinische Studien mit Arzneimitteln. Mehr-
kosten infolge der Studie sind über Fremdmittel für For-
schung und Lehre oder über Drittmittel zu finanzieren.

Nach § 35b Abs. 3 SGB V kann der Gemeinsame Bundesaus-
schuss auf Grundlage von Bewertungen der beim Bundesins-
titut für Arzneimittel und Medizinprodukte angesiedelten
Expertengruppen einen zulassungsüberschreitenden Arznei-
mitteleinsatz in den Arzneimittelrichtlinien vorsehen. So-
wohl nach der Entscheidung des BSG (Urteil vom 19. März
2002, B 1 KR 37/00 R) als auch nach § 35b Abs. 3 SGB V
wird dabei der Versorgungsanspruch an die Voraussetzung
geknüpft, dass ausreichendes Erkenntnismaterial zur Verfü-
gung steht. Dies ist aber gerade in der Kinderonkologie oder
bei sehr seltenen Erkrankungen häufig nicht der Fall, weil es
an entsprechender Forschung fehlt. Hersteller haben – da die
„Marktsegmente“ gering sind – in der Regel auch kein öko-
nomisches Interesse, eine erweiterte Zulassung anzustreben.
Die Regelung hilft, mögliche Erkenntnislücken zu schließen.

Das Verfahren nach § 35c SGB V beim Gemeinsamen Bun-
desausschuss ist als unbürokratisches Antragsverfahren ge-
staltet. Widerspricht der Gemeinsame Bundesausschuss ei-
ner Mitteilung über eine geplante ambulante klinische Studie
nicht innerhalb von acht Wochen und liegen die entsprechen-
den arzneimittelrechtlichen Genehmigungen vor, so können

Nähere zur Ausgestaltung des Antragsverfahrens regelt der
Gemeinsame Bundesausschuss. Er soll dabei insbesondere
festlegen, welche Anforderungen an die Mitteilungen zu stel-
len sind und welche Informations- und Nachweispflichten er-
füllt sein müssen.

Entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss, hat er in der
Regel die Vorentscheidungen anderer Stellen, die im Rahmen
von klinischen Prüfungen einzuholen sind, zu beachten. Es
wäre verfahrensökonomisch verfehlt, wenn der Gemeinsame
Bundesausschuss Tatbestände aufarbeiten und Bewertungen
abgeben müsste, wenn andere, in die klinischen Prüfungen
eingebundenen Stellen bereits entsprechende Vorentschei-
dungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefällt haben. Über-
dies würde es zu einem nicht verständlichen Mixtum bei der
Wahrnehmung verschiedener Zuständigkeiten kommen,
wenn der Gemeinsame Bundesausschuss für seine Entschei-
dung auch solche Aspekte aufgreifen müsste, mit denen sich
bereits andere Stellen befasst haben. Der Gemeinsame Bun-
desausschuss kann nur Mitteilungen widersprechen, die nicht
den Kriterien des Gesetzes entsprechen. Er muss einen Wi-
derspruch angemessen anhand nachvollziehbarer und objek-
tiver Kriterien begründen. Er kann auch regeln, wie in den
Fällen zu verfahren ist, in denen unter Bezugnahme auf die
Studienergebnisse der vorgenannten Studien eine Zulassung
bzw. Zulassungserweiterung erfolgt, um eine unzulässige fi-
nanzielle Belastung der GKV zu vermeiden.

Für nicht zugelassene Arzneimittel, die zur klinischen Prü-
fung bestimmt sind, bedarf es keiner Erstattungsregelung, da
diese Arzneimittel an Krankenhäuser und Ärzte nach § 47
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g des Arzneimittelgesetzes nur abge-
geben werden können, wenn sie vom pharmazeutischen Un-
ternehmer kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Dem
Versicherten entstehen in dem Fall keine eigenen Kosten.

Eine Leistungspflicht für vergleichbare Verordnungen außer-
halb klinischer Prüfungen wird durch die Regelung nicht be-
gründet. Die Verordnung von zugelassenen Arzneimitteln,
die im Rahmen ihrer Zulassung in klinischen Studien im am-
bulanten Bereich verordnet werden, bleibt von dieser Rege-
lung unberührt. Sie ist im Rahmen der Regelungen des SGB
V und des AMG weiterhin zulässig.

Ebenso unberührt bleibt die Leistungspflicht der GKV für
Verordnungen von zugelassenen Arzneimitteln außerhalb
ihres arzneimittelrechtlich zugelassen Anwendungsgebiets,
die nicht in klinischen Studien erfolgen, sondern im Rahmen
der Vorschriften des § 35b Abs. 3 SGB V für OffLabel-
Therapien.

Zu Nummer 22 (§ 37)

Zu Buchstabe a

Durch die beispielhafte Nennung von Orten, an denen Leis-
tungen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden kön-
nen, wird die Vorgabe für den Gemeinsamen Bundesaus-
schuss präzisiert. Die Aufzählung ist nicht abschließend, bei-
spielsweise können auch Arbeitsstätten geeignete Orte sein.
Ein Anspruch auf Leistungen kann auch in Werkstätten für
behinderte Menschen gegeben sein, wenn wegen des beson-
ders hohen Pflegebedarfs eines Versicherten die zur Verfü-
die entsprechenden Arzneimittel im Rahmen dieser klini-
schen Studie zu Lasten der GKV verordnet werden. Das

gung stehenden pflegerischen Fachkräfte nicht ausreichen.
Im Regelfall bleibt es hier aber dabei, dass nach § 10 der

Drucksache 16/4247 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

WerkstättenVO der pflegerische Bedarf durch die Werkstät-
ten selbst abgedeckt wird.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Vergleiche Begründung zu Buchstabe a.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zur Einfügung des neuen Satzes 2.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung der
neuen Sätze 2 und 3.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die Richtlinien-
kompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses auch die
Definition der Orte betrifft, an denen künftig Leistungen zu
Lasten der GKV erbracht werden können. Damit wird eine
unter sachlichen Aspekten eingegrenzte Ausweitung des
Haushaltsbegriffs gesichert.

Zu Nummer 23 (§ 37b)

Zu Absatz 1

Zu Satz 2

Die ausdrückliche Anordnung einer Genehmigung durch die
Krankenkasse ist nicht erforderlich. Die Entscheidung über
das Bestehen von Leistungsansprüchen obliegt ohnehin der
zur Leistung verpflichteten Krankenkasse. Das Nähere zum
Verfahren ist in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses zu regeln.

Zu Satz 4

Die Regelung stellt klar, dass auch Kinder die Leistung in
Anspruch nehmen können und deren besonderen Belange zu
berücksichtigen sind. Eine Ausweitung der Leistung auf
nicht primär medizinisch ausgerichtete Begleitmaßnahmen
(z. B. Sterbebegleitung, Betreuung der Angehörigen) ist mit
der Änderung nicht verbunden.

Zu Absatz 3

Die Regelung stellt klar, dass die Leistungserbringer der spe-
zialisierten ambulanten Palliativversorgung auch mit den sta-
tionären Hospizen integrativ zusammenarbeiten sollen.

Zu Nummer 25 (§ 39a)

Zu Buchstabe a

Für den Fall, dass sich Krankenkassen und Hospize bei den
Vertragsverhandlungen nicht einigen, wird eine Schiedsmög-
lichkeit eröffnet.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

ein Verbleiben in diesen Einrichtungen bei qualifizierter
Sterbebegleitung zu ermöglichen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Entspricht dem Gesetzentwurf.

Zu den Nummern 26 und 27 (§§ 40, 40a SGB V)

Zu Buchstabe a

Im Entwurf des GKV-WSG ist bereits vorgesehen, Leistun-
gen zur geriatrischen Rehabilitation (§ 40a – neu) sowie
Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter (§ 41) von
Ermessens- in Pflichtleistungen umzuwandeln, um diesen
Leistungen stärker Geltung zu verschaffen.

Mit den Änderungen werden auch die übrigen Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation nach § 40 von Ermessens- in
Pflichtleistungen umgewandelt. Rehabilitationsleistungen
für schwerwiegend kranke Kinder mit angeborenen oder früh
auftretenden Erkrankungen oder für Erwachsene mit chroni-
fizierten Krankheitsbildern sollen nicht länger als Ermessens-
leistungen schwächer als Pflichtleistungen ausgestaltet sein.
Für die Prüfung der Krankenkasse zur Erforderlichkeit einer
Maßnahme spielt die Einstufung als Ermessensleistung auch
bisher keine Rolle. Aufwendungen für Rehabilitationsleis-
tungen sollen als Pflichtleistungen vollständig in den Risiko-
strukturausgleich einfließen.

Die gesonderte Einführung einer Pflichtleistung „Geriatri-
sche Rehabilitation“ (§ 40a) kann deshalb entfallen. Die dort
vorgesehene Klarstellung, dass ambulante Rehabilitations-
leistungen auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72
SGB XI erbracht werden können, wird in § 40 Abs. 1 aufge-
nommen.

Zu Buchstabe b

Zu den medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen werden
nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen zu
den Merkmalen „Antragstellungen“ und „Erledigung der
Antragstellung“ durchgeführt. Das Bewilligungsgeschehen
bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen unter beson-
derer Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unter-
schiede soll hierdurch transparenter werden, um Fehlern in
der Antragsabwicklung leichter nachgehen zu können.

Zu Nummer 28 (§ 41)

Mit dem Verweis auf § 40 Abs. 2 Satz 3 SGB V wird bewirkt,
dass zu den Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation
für Mütter und Väter statistische Erhebungen zu den Merk-
malen „Antragstellungen“ und „Erledigung der Antragstel-
lung“ durchgeführt werden. Das Bewilligungsgeschehen bei
Mutter-Vater-Kind-Maßnahmen soll hierdurch transparenter
werden, um Fehlern in der Antragsabwicklung leichter nach-
gehen zu können.

Zu Nummer 29 (§ 43)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur neuen Organisa-
tionsstruktur der Verbände der Krankenkassen.

Die im Entwurf des GKV-WSG enthaltene Aufhebung des

Auch in stationären Pflegeeinrichtungen soll eine ambulante
Hospizbetreuung gewährleistet werden, um den Betroffenen

§ 43 Abs. 2 Satz 4 entfällt. Damit werden weiterhin einheit-
liche Qualitätsstandards auf der Bundesebene festgelegt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/4247

Zu Nummer 30 (§ 44)

Die Regelungen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1
Nr. 13 SGB V treten zum 1. April 2007 in Kraft und korres-
pondieren damit nicht mit dem Inkrafttreten der Regelungen
zum Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V zum 1. Januar
2009. Das hat zur Folge, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ver-
sicherungspflichtigen Selbstständigen für die Zeit vom
1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2008 einen Anspruch
auf Krankengeld hätten geltend machen können. Dies würde
eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber frei-
willig versicherten hauptberuflich Selbstständigen darstel-
len. Insoweit ist klarzustellen, dass der Anspruch auf Kran-
kengeld für diesen Personenkreis bereits ab dem 1. April
2007 ausgeschlossen ist. Sie zahlen daher auch nur den ermä-
ßigten Beitragssatz. Die bisherigen Änderungen des § 44
SGB V sind in Artikel 2 zu regeln.

Zu Nummer 33 (§ 53)

Zu Absatz 4

Im Bereich der Wahltarife des § 53 wählen Mitglieder Kosten-
erstattung, indem sie bei ihrer Krankenkasse einen speziellen
Tarif abschließen. Eine zusätzliche Verpflichtung, vor der
Inanspruchnahme von Leistungen die Krankenkasse über die
Wahl der Kostenerstattung in Kenntnis zu setzen, wie dies in
§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB V geregelt ist, wäre nicht sachge-
recht; ebensowenig bedarf es einer zusätzlichen Beratung
durch Leistungserbringer.

Zu Absatz 5

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nicht verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel von der Regelversorgung ausge-
schlossen. Hierunter fallen viele Arzneimittel der besonderen
Therapierichtungen. Um dem Wunsch vieler Versicherter ge-
recht zu werden, für Arzneimittel der besonderen Therapie-
richtungen Leistungen der Krankenkassen zu ermöglichen,
wird ein spezieller Wahltarif geschaffen. Die Regelung er-
möglicht es, Arzneimittel der besonderen Therapierichtun-
gen im Rahmen des entsprechenden Wahltarifs zu überneh-
men. Hierfür sind entsprechende Prämienzahlungen vorzuse-
hen.

Zu den Absätzen 6, 7, 8 und 9

Folgeänderung

Zu Absatz 8

Versicherte mit Teilkostenerstattung zahlen bislang nach
§ 243 (alt) nur 30 Prozent bis 50 Prozent des allgemeinen
Beitragssatzes, da die Krankenkasse nur den entsprechenden
Anteil an den Krankheitskosten erstattet. Der Rest ist durch
die Beihilfe abgedeckt. Diese Regelung wird durch § 53
Abs. 6 ersetzt, wonach die Krankenkasse Prämienzahlungen
an die Versicherten vornehmen kann. Um eine Schlechter-
stellung der betroffenen Mitglieder gegenüber der geltenden
Rechtslage zu vermeiden, ist es erforderlich, die Beschrän-

Zu Absatz 9

Absatz 9 stellt klar, dass sich die auf der Grundlage von § 53
geschaffenen Wahltarife jeweils selbst tragen müssen. Durch
die Änderung wird klargestellt, dass Wahltarife, die zusätzli-
che Leistungen der Krankenkasse beinhalten, nicht nur durch
Einsparungen und Effizienzsteigerungen, sondern auch
durch zusätzliche Prämienzahlungen finanziert werden.

Zu Nummer 37 (§ 62)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung stellt sicher, dass die Koppelung von Inan-
spruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen und ermäßigter
Belastungsgrenze erst wirksam wird, wenn die erforderli-
chen Ausnahmeregelungen vom Gemeinsamen Bundesaus-
schuss entwickelt worden sind. Der Gemeinsame Bundes-
ausschuss hat hierfür bis 31. Juli 2007 Zeit; das Wirksamwer-
den der Koppelung zum 1. Januar 2008 berücksichtigt die
Beanstandungsfrist von zwei Monaten gemäß § 94 SGB V
sowie gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Ersatzvor-
nahme durch das Bundesministerium für Gesundheit.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung nimmt Versicherte, denen ein therapiegerech-
tes Verhalten nicht zuzumuten ist, von den besonderen Vor-
aussetzungen über das therapiegerechte Verhalten aus. Dies
betrifft insbesondere pflegebedürftige oder schwerbehin-
derte Personen, aber beispielsweise auch Versicherte mit psy-
chischen Erkrankungen. Dem Gemeinsamen Bundesaus-
schuss wird die Aufgabe zugewiesen, die Fälle zu definieren,
für die die Ausnahme gelten soll.

Zu Nummer 40 (§ 69)

Durch die erweiterten Fusionsmöglichkeiten der gesetzli-
chen Krankenkassen können Krankenkassen in einzelnen
Regionen einen hohen Marktanteil erlangen. Die Anordnung
der entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 19 bis 21 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) gewährleis-
tet, dass die Kassen eine dadurch eventuell entstehende
marktbeherrschende Stellung nicht missbrauchen, es zu kei-
ner Diskriminierung der Vertragspartner der Krankenkassen
und zu keinen Boykotten kommt. Die Änderung führt nicht
dazu, dass die Krankenkassen beim Abschluss von Einzel-
verträgen als Unternehmen zu qualifizieren wären. Auch
beim Abschluss von Einzelverträgen nehmen die gesetzli-
chen Krankenkassen eine soziale Aufgabe wahr, die auf dem
Grundsatz der Solidarität beruht und ohne Gewinnerzie-
lungsabsicht ausgeübt wird. Sie erfüllen damit weder nach
deutschem noch nach europäischem Recht die Begriffsmerk-
male, die von der Rechtsprechung an ein Unternehmen ge-
stellt werden. Die Anordnung der lediglich „entsprechenden
Anwendbarkeit“ der §§ 19 bis 21 GWB stellt klar, dass diese
Vorschriften, die an sich an Unternehmen adressiert sind, in
der Rechtsfolge auch die Krankenkassen betreffen. Der
zweite Halbsatz stellt klar, dass bei den kollektivvertragli-
chen Regelungen das Wettbewerbsrecht keine Anwendung
findet. Die Rechtswegzuweisung an die Sozialgerichte ge-
kung der Prämienrückzahlung auf 20 Prozent bzw. 30 Pro-
zent der gezahlten Beiträge insoweit aufzuheben.

mäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt von
der Änderung unberührt.

Drucksache 16/4247 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 41 (§ 71)

Zu Buchstabe a

Entspricht dem Gesetzentwurf.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung werden die gesetzlichen Voraussetzungen
dafür geschaffen, dass die Länder einen umfassenden Über-
blick über die in ihrem Land geltenden vertraglichen Rege-
lungen erhalten. Auf diese Weise können sie ihrer Pflicht zur
Gewährleistung einer flächendeckenden Gesundheitsversor-
gung in ihrem Land besser Rechnung tragen.

Zu Nummer 43 (§ 73 Abs. 8)

Durch die Ergänzung von Informationen über das Vorliegen
von Rabattverträgen in der Praxissoftware wird die Umset-
zung dieser Verträge in der Praxis verbessert. Der Arzt be-
kommt Informationen darüber, für welche Arzneimittel und
welche Krankenkasse Rabattverträge vorliegen. Die Vielzahl
der möglichen Rabattverträge kann vom verordnenden Arzt
nur mit Hilfe von Arzneimitteldatenbanken und Praxissoft-
waresystemen bewältigt werden.

Zu Nummer 45 (§ 73b)

Zu Absatz 2

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Absatz 3

Die Änderungen des Absatzes 3 sehen Ausnahmen von der
Regelung vor, dass Fachärzte nur auf Überweisung des ge-
wählten Hausarztes in Anspruch genommen werden können.
Während der Gesetzentwurf bislang vorsah, dass es den
Krankenkassen überlassen bleibt, welche Ausnahmen sie
von dem Überweisungsgebot in ihren Satzungen regeln, wird
nunmehr ausdrücklich geregelt, dass das Überweisungsgebot
im Falle der Inanspruchnahme von Augenärzten und Frauen-
ärzten nicht gilt, weil diese Fachärzte – ebenso wie Haus-
ärzte – Grundversorgungsfunktionen wahrnehmen. Weitere
Ausnahmen können die Krankenkassen in ihren Satzungen
regeln.

Zu Absatz 4

Die Änderung ergänzt die Aufzählung der möglichen Ver-
tragspartner eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versor-
gung: Den Krankenkassen wird die Möglichkeit eingeräumt,
solche Verträge auch mit Kassenärztlichen Vereinigungen
abzuschließen. Voraussetzung für die Vertragspartnerschaft
einer Kassenärztlichen Vereinigung ist allerdings, dass sie
von Gemeinschaften der an der hausärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer ermächtigt worden sind.
Dies bedeutet einerseits, dass eine Kassenärztliche Vereini-
gung nicht verpflichtet ist, einen entsprechenden Vertrag
nach § 73b zu schließen. Andererseits hat sie, da es sich bei
der hausarztzentrierten Versorgung nicht um die Umsetzung
des Sicherstellungsauftrags der kassenärztlichen Versorgung
handelt, kein originäres Recht zur Vertragspartnerschaft,
sondern ist abhängig von einer Ermächtigung durch Gemein-
schaften von Hausärzten wie z. B. den einschlägigen Berufs-

schaft gedeckt ist, die Gemeinschaft also dem vereinbarten
Vertragsentwurf ausdrücklich zustimmt, ist die Kassenärzt-
liche Vereinigung berechtigt und befugt, den Vertrag im eige-
nen Namen für die Gemeinschaft zu schließen. Die Berech-
tigung der einzelnen Hausärzte zur Teilnahme an der haus-
arztzentrierten Versorgung aufgrund eines von einer Kassen-
ärztlichen Vereinigung abgeschlossenen Vertrags ergibt sich
aus der internen Organisationsstruktur der Gemeinschaft,
vom dem die Kassenärztliche Vereinigung ihre Befugnis zum
Vertragsschluss ableitet. Es besteht daher auch keine öffent-
lich-rechtliche Verpflichtung des Hausarztes aufgrund seines
Vertragsarztstatus, sich an der Umsetzung eines mit Wirkung
für seinen Berufsverband von der Kassenärztlichen Vereini-
gung abgeschlossenen Vertrags zur hauarztzentrierten Ver-
sorgung zu beteiligen.

Zu Absatz 5

Unabhängig von einer möglichen Vertragspartnerschaft der
Kassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 4 er-
öffnet der neue Satz 2 des § 73b Abs. 5 den Vertragspartnern
der Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung die Mög-
lichkeit, die Kassenärztlichen Vereinigungen in Fragen der
Qualitätssicherung zu beteiligen. Möglich ist danach nicht
nur eine Heranziehung des Sachverstandes der Kassenärztli-
chen Vereinigung bei der Formulierung der Qualitätsanfor-
derungen nach Absatz 2, sondern auch eine Beteiligung der
Kassenärztlichen Vereinigung in Fragen der Umsetzung der
Qualitätsanforderungen. In Betracht kommt hier insbeson-
dere die Überprüfung des Vorliegens und der Einhaltung der
Qualitätsanforderungen bei den teilnehmenden Hausärztin-
nen und -ärzten.

Zu Absatz 7

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Absatz 8

Die Regelung stellt klar, dass in den Verträgen zur haus-
arztzentrierten Versorgung vereinbart werden kann, zusätzli-
che Vergütungen durch Einsparungen im vom Hausarzt der
hausarztzentrierten Versorgung verantworteten Bereich,
z. B. in den Leistungsbereichen der veranlassten und verord-
neten Leistungen, zu generieren. Die Verpflichtung, die Ge-
samtvergütung nach Absatz 7 zu bereinigen, umfasst nur sol-
che Leistungsbereiche und die dafür gezahlten Vergütungs-
anteile, die aus der vertragsärztlich organisierten hausärzt-
lichen Versorgung in die einzelvertraglich organisierte
hausarztzentrierte Versorgung übergehen und nicht zusätz-
liche Leistungen und deren Vergütung.

Zu Nummer 46 (§ 73c)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 47 (§ 73d)

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Die für eine Zweitmeinung vorgesehenen „besonderen“ Arz-
neimittel werden im Gesetzestext konkretisiert. Damit sind
verbänden. Nur soweit der von ihr mit einer Krankenkasse
ausgehandelte Vertrag von der Ermächtigung der Gemein-

insbesondere Spezialpräparate mit hohen Jahrestherapiekos-
ten gemeint (z. B. betragen die Jahrestherapiekosten von Im-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/4247

munsuppressiva bei Multipler Sklerose das 10fache im Ver-
gleich zu chemisch definierten Arzneimitteln; entsprechende
Kostenrelationen können das 20fache in der Brustkrebsbe-
handlung und mehr als das 100fache bei der rheumatoiden
Arthritis erreichen) sowie Arzneimittel, bei denen erhebli-
che, über das übliche Maß hinausgehende Risiken für Patien-
tinnen und Patienten durch unerwünschte Arzneimittelwir-
kungen, durch Interaktionen oder durch nicht indikationsge-
rechte Anwendung bestehen können.

Zu Satz 5

Die Änderung dient der Gewährleistung von Versorgungssi-
cherheit, indem angemessene Fristen für die Erteilung der
Zweitmeinung unter Berücksichtigung des indikationsspezi-
fischen Versorgungsbedarfs vorzusehen sind; außerdem ist
für Notfälle das Nähere zu Verordnungen durch den behan-
delnden Arzt ohne Einholung einer Zweitmeinung zu regeln.

Zu Absatz 2

Zu Satz 5

Redaktionelle Korrektur zur Anpassung an die Änderung des
Artikels 1 Nr. 85 Buchstabe b (§ 116b Abs. 2): Krankenhäu-
ser werden demnach zur Erbringung hochspezialisierter
Leistungen durch den Krankenhausplan des Landes zugelas-
sen. Durch die Änderung werden ebenfalls Ärzte in Hoch-
schulambulanzen berücksichtigt, die nach § 117 ambulant
behandeln. Es ist sachgerecht, dass auch diese Ärzte, soweit
sie Patienten ambulant behandeln, zu Ärzten für besondere
Arzneimitteltherapie bestimmt werden können. Vorausset-
zung hierfür ist das Einvernehmen zwischen Krankenkasse
und Arzt.

Zu Satz 6

Durch die Änderung wird klargestellt, dass nur Ärzte, die im
Rahmen sozialrechtlicher Vorschriften Patientinnen und Pa-
tienten ambulant behandeln, zur Abgabe einer Zweitmeinung
bestimmt werden können.

Zu Nummer 48 (§ 75)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 3a

Die in Satz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen zugewiesene Aufgabe
der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erstreckt sich
vom 1. Juli 2007 an in gleicher Weise sowohl auf die in dem
bereits bestehenden brancheneinheitlichen Standardtarif der
PKV nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 als auch
auf die in dem zum 1. Juli 2007 einzuführenden branchenein-
heitlichen Standardtarif der PKV nach § 257 Abs. 2a in Ver-
bindung mit § 315 versicherten ärztlichen und zahnärztlichen
Leistungen. Gleichfalls für beide Formen des branchenein-
heitlichen Standardtarifs gelten auch die nachfolgenden Re-
gelungen zur Vergütung in den Sätzen 2 und 3 sowie in den
Absätzen 3b und 3c. Für den zum 1. Januar 2009 einzufüh-

Absätzen 3a bis 3c enthaltenen Regelungen zur Sicherstel-
lung und Vergütung in Artikel 2 Nr. 8a vorgegeben.

Nach Satz 2 gelten für die Vergütung der (zahn)ärztlichen
Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen
nach § 121 die im Einzelnen genannten und leistungsbe-
reichsspezifisch differenzierten Gebührensätze der Gebüh-
renordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für
Zahnärzte (GOZ) als Höchstsätze, soweit und solange die
Vertragsparteien nach Absatz 3b keine hiervon abweichende
Vergütungsregelung vereinbaren. Die ausdrückliche Einbe-
ziehung der belegärztlichen Leistungen nach § 121 ist zur
Vermeidung einer Regelungslücke angezeigt.

Die Höchstsätze nach Satz 2 liegen über den bisher für den
brancheneinheitlichen Standardtarif in der PKV in § 5b GOÄ
und § 5a GOZ vorgegebenen Vergütungshöchstsätzen. Da-
mit wird der von Ärzten und Zahnärzten vorgebrachten Kri-
tik an aus ihrer Sicht zu geringen privat(zahn)ärztlichen Ho-
noraren für im brancheneinheitlichen PKV-Standardtarif ver-
sicherte (zahn)ärztliche Leistungen Rechnung getragen. Zu-
dem können die Vertragspartner nach Absatz 3b den ihnen
eingeräumten Gestaltungsspielraum zur vertraglichen Wei-
terentwicklung der Vergütungsstrukturen nutzen.

Der im Vergleich zu dem für persönliche ärztliche Leistungen
geltenden Höchstsatz (1,8facher Gebührensatz der GOÄ) für
zahnärztliche Leistungen höher angesetzte Höchstsatz
(2,0facher Gebührensatz der GOZ) trägt dem Umstand Rech-
nung, dass bei jeweils pauschalierender Betrachtung der Ab-
stand des durchschnittlichen Vergütungsniveaus der gelten-
den GOZ zum Vergütungsniveau für die vertragszahnärzt-
lichen Leistungen geringer ist als der Abstand des durch-
schnittlichen Vergütungsniveaus der geltenden GOÄ zum
Vergütungsniveau für die vertragsärztlichen Leistungen.
Künftiger Anpassungsbedarf kann sich ergeben, wenn die
Neufestlegung des Vergütungsniveaus für privatzahnärztli-
che Leistungen im Zuge der anstehenden Novellierung der
GOZ zu einer relevanten Veränderung des bisherigen Ab-
standes zum vertragszahnärztlichen Vergütungsniveau führt.
Für eine gegebenenfalls notwendig werdende adäquate Neu-
justierung der Vergütungsrelation kommen neben einer Än-
derung der gesetzlichen Vorgabe in Satz 2 zum Vergütungs-
höchstsatz für zahnärztliche Leistungen auch andere Gestal-
tungsmöglichkeiten in Betracht wie z. B. wirkungsgleiche
Anpassungsregelungen in der GOZ oder im Rahmen vertrag-
licher Vereinbarungen nach Absatz 3b.

Satz 3 sieht zur Vermeidung einer Regelungslücke die Vergü-
tungsvorgaben des Satzes 2 auch für bestimmte ambulante
(zahn)ärztliche Leistungen vor, die Krankenhäuser oder ver-
gleichbare Einrichtungen erbringen. Zu diesen Leistungsbe-
reichen zählen das ambulante Operieren im Krankenhaus
(§ 115b), die ambulante Behandlung im Krankenhaus in den
Fällen des § 116b, die Leistungen der Hochschulambulanzen
und psychiatrischen Institutsambulanzen (§§ 117 und 118)
sowie die ärztlichen Leistungen in den sozialpädiatrischen
Zentren (§ 119), soweit diese Leistungen für die in Satz 1 ge-
nannten Versicherten im Rahmen der dort genannten bran-
cheneinheitlichen Tarife erbracht werden.

Zu Absatz 3b
renden brancheneinheitlichen Basistarif wird die Geltung der
für die beiden brancheneinheitlichen Standardtarife in den

Die Vorschriften schaffen die Rechtsgrundlage für von den
gesetzlichen Vergütungsvorgaben des Absatzes 3a Satz 2

Drucksache 16/4247 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

und 3 abweichende vertragliche Vergütungsregelungen und
eröffnen damit den jeweiligen Vertragsparteien zugleich
auch den notwendigen Gestaltungsspielraum für eine fle-
xible und zeitnahe Anpassung der Vergütungen und Vergü-
tungsstrukturen an Veränderungen im Leistungsgeschehen.
Dies schließt auch die Möglichkeit zur eigenverantwort-
lichen Weiterentwicklung der Vergütungsstrukturen im Ver-
tragswege ein.

Satz 1 konstituiert die Vertragskompetenz zum Abschluss ab-
weichender Vergütungsvereinbarungen für den Bereich der
ärztlichen (und zahnärztlichen) Versorgung im Rahmen des
Absatzes 3a Satz 1. Nach Satz 1 geschlossene Verträge sind
für die Vertragsärzte und die Unternehmen der PKV verbind-
lich. Die Verweisungsvorschrift des Satzes 2 ist erforderlich,
damit die vom PKV-Verband geschlossenen Verträge auch
die Unternehmen der PKV binden, die dem Verband nicht als
Mitglieder angehören. Damit ist zugleich sichergestellt, dass
der PKV-Verband die Unternehmen der PKV verpflichten
kann, gegebenenfalls notwendige Anpassungen, die sich aus
abweichenden Vergütungsvereinbarungen ergeben, in den
einzelvertraglichen Versicherungsbedingungen und Tarifbe-
stimmungen für die PKV-Standardtarife und künftig auch für
den PKV-Basistarif vorzunehmen und durch entsprechende
Anpassungserklärungen gegenüber den in diesen Tarifen
Versicherten zur Wirkung zu bringen.

Die Sätze 3 bis 5 ergänzen die Regelung zur vertraglichen
Vergütungsvereinbarung nach Satz 1 durch eine Schiedsstel-
lenregelung als Konfliktlösungsmechanismus. Jeder Betei-
ligte, der eine von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 ab-
weichende Vergütungsvereinbarung wünscht, kann im Falle
der Nichteinigung die Schiedsstelle anrufen, die innerhalb
von drei Monaten nach der Anrufung zu entscheiden und den
Vertragsinhalt festzusetzen hat. Gleiches gilt, wenn nach Ab-
lauf einer von den Vertragsparteien vereinbarten Vertrags-
laufzeit keine Einigung über eine Anschlussvereinbarung zu
Stande kommt. Bei ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle
die in Satz 5 im Einzelnen aufgeführten Vorgaben zu beach-
ten; sie unterliegt insoweit einem gebundenen Ermessens-
spielraum, dessen Einhaltung gerichtlich nachprüfbar ist. Die
näheren Einzelheiten zur Bildung und Ausgestaltung der
Schiedsstelle sind in Absatz 3c geregelt. Um Rechtssicher-
heit auch bei auslaufenden Vergütungsverträgen zu gewähr-
leisten, legt Satz 6 fest, dass Verträge auch nach einer von den
Vertragsparteien vereinbarten Vertragslaufzeit bis zum Ab-
schluss eines neuen Vertrags oder bis zur Festsetzung des
Vertragsinhaltes durch die Schiedsstelle weiter gelten.

Satz 7 konstituiert für die in Absatz 3a Satz 3 genannten Leis-
tungsbereiche eine entsprechende Vertragskompetenz zum
Abschluss abweichender Vergütungsvereinbarungen. Von
einer Schiedsstellenregelung für diese Leistungsbereiche
wird in Anbetracht ihres im Vergleich zum vertragsärztlichen
und vertragszahnärztlichen Versorgungbereich geringeren
Umfangs abgesehen. Allerdings schreibt Satz 8 aus Gründen
der Rechtssicherheit auch für diese Leistungsbereiche die
Weitergeltung von Vergütungsverträgen nach Ablauf der ver-
einbarten Vertragslaufzeit bis zum Abschluss neuer Verträge
vor.

Zu Absatz 3c

Bundesvereinigungen und der Verband der PKV erhalten den
Auftrag, je eine gemeinsame, also für den Bereich der ärztli-
chen und der zahnärztlichen Versorgung getrennte Schieds-
stelle zu bilden. Diese ist nach dem Vorbild bereits bestehen-
der Schiedsstellenregelungen, z. B. beim Rahmenvertrag
über die Arzneimittelversorgung (§ 129) oder der Versor-
gung mit Hebammenhilfe (§ 134a), mit Vertretern der Leis-
tungserbringerseite und der Kostenträgerseite in jeweils glei-
cher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei
weiteren unparteiischen Mitgliedern zu besetzen. Es ist da-
von auszugehen, dass der Verband der PKV und die Beihilfe-
kostenträger die der Kostenträgerseite zur Verfügung ste-
hende Zahl der Sitze in der Schiedsstelle angemessen unter-
einander aufteilen. Komplettiert wird die Besetzung der
Schiedsstelle durch je einen stimmberechtigten Vertreter des
Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeri-
ums für Gesundheit.

Zu Buchstabe c

Auch nach Einführung des neuen Honorarsystems im ärztli-
chen Bereich ab dem Jahr 2009 gemäß § 87 ff. sollen die
Richtlinien zum Fremdkassenzahlungsausgleich (FKZ) wei-
terhin bei der KBV verbleiben, sie gehen also nicht an den
Bewertungsausschuss über, wie im Gesetzentwurf in
Artikel 1 Nr. 55 (§ 85a Abs. 7 Satz 1 SGB V – neu) noch vor-
gesehen. Vorteil ist, dass das FKZ-Verfahren zwischen den
Kassenärztlichen Vereinigungen, welches bisher bei der
KBV angesiedelt ist und reibungslos verläuft, ohne große
Brüche effizient weitergeführt werden kann. Der Änderungs-
antrag übernimmt die in Artikel 1 Nr. 55 in § 85a Abs. 7
Satz 2 geregelte Vorgabe, dass die erbrachten Leistungen je-
weils mit den Euro-Preisen zu vergüten sind, die in der KV
des Leistungserbringers gelten. Die Herbeiführung des Be-
nehmens mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen sorgt
für die notwendige Transparenz auf Kassenseite. Die sich im
Falle der überbezirklichen Durchführung der vertragsärzt-
lichen Versorgung ergebenden Zahlungswirkungen für die
Krankenkassen bleiben systematisch im Regelungszusam-
menhang der regionalen Euro-Gebührenordnung und der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (vgl. § 87a Abs. 3a
Satz 1 und 2). Danach hat die Krankenkasse eine eventuelle
Preisdifferenz gegenüber der Wohnort-KV auszugleichen,
wenn die Preise für die vertragsärztlichen Leistungen in der
Leistungserbringer-KV über den Preisen in der KV liegen, in
der der Versicherte seinen Wohnort hat. Im umgekehrten Fall
sind ggf. Rückzahlungen von der KV zu leisten.

Zu Nummer 51 (§ 82)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 52 (§ 83)

Redaktionelle Folgeänderung zur neuen Organisationsstruk-
tur der Verbände der Krankenkassen. Auch künftig soll es bei
den von den Landesverbänden der Krankenkassen zu schlie-
ßenden Gesamtverträgen dabei bleiben, dass diese mit Wir-
kung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart zu
schließen sind. Für die Ersatzkassen gilt, dass sie ab dem
1. Juli 2008 jeweils einzelne Gesamtverträge schließen. Die
Ersatzkassen können sich jedoch auch auf eine gemeinsame
Die Vorschriften enthalten die näheren Vorgaben zur Bildung
und Ausgestaltung der Schiedsstelle. Die Kassenärztlichen

Vertretung auf Landesebene einigen und einen gemeinsamen
Gesamtvertrag schließen (vgl. § 212 Abs. 5 Satz 5 – neu).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/4247

Zu Nummer 54 (§ 85)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Redaktionelle Folgeänderung zur neuen Organisationsstruk-
tur der Verbände der Krankenkassen. Auch künftig soll es da-
bei bleiben, dass die von den Landesverbänden der Kranken-
kassen zu vereinbarenden Gesamtvergütungen für die Kran-
kenkassen der jeweiligen Kassenart gelten. Für die Ersatz-
kassen gilt, dass die Höhe der Gesamtvergütung jeweils
einzeln vereinbart wird. Sie können sich jedoch auch auf eine
gemeinsame Vertretung auf Landesebene einigen und eine
gemeinsame Gesamtvergütungsvereinbarung treffen (vgl.
§ 212 Abs. 5 Satz 5 – neu).

Zu Doppelbuchstabe bb

Der Gesetzesbefehl übernimmt den bisherigen Gesetzesbe-
fehl unter Buchstabe a.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe bb

In der Änderung wird der bisherige Wortlaut der Regelung
übernommen. Durch Einfügung des Wortes „unentgeltlich"
wird klargestellt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen
die für die Vereinbarung der Honorarverteilungsmaßstäbe er-
forderlichen Daten den Verbänden der Krankenkassen ohne
Anspruch auf Kostenerstattung zur Verfügung stellen müs-
sen. Diese Aufgabe ist Teil der den Kassenärztlichen Vereini-
gungen obliegenden Sicherstellungsverpflichtung der ver-
tragsärztlichen Versorgung.

Zu Nummer 55 (§§ 85a, 85b)

Da die Regelungen in den §§ 85a und 85b zeitlich und syste-
matisch auf den Regelungen zu § 87 aufbauen, werden die
Regelungen zukünftig in den neu zu schaffenden §§ 87a bis
87c geregelt.

Zu Nummer 57 (§ 87)

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe bb

Die nachfolgenden Anpassungen zielen darauf ab, das In-
krafttreten der Vergütungsreform zum 1. Januar 2009 zu er-
möglichen, ohne auf die wesentlichen Reformziele zu ver-
zichten. Dazu werden die Regelungen zur Vergütungsreform
vereinfacht und die einzelnen Umsetzungsschritte zeitlich
gestreckt. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben zur EBM-
Reform, welche spätestens zum 1. Januar 2008 in Kraft treten
soll und auf der die übrigen Elemente der Vergütungsreform
aufbauen. Bei Scheitern dieses ersten Reformschritts wäre
der Zeitplan für das Gesamtprojekt hinfällig. Deshalb muss
insbesondere die EBM-Reform erheblich vereinfacht und der
Selbstverwaltung ein deutlich größerer Spielraum bei der
Umsetzung gegeben werden. Auf die Teile der EBM-Re-
form, für die bislang keine Vorarbeiten erfolgt und die in der
Umsetzung besonders komplex sind, muss darum zunächst
verzichtet werden. Die Umsetzung dieser Teile kann die
Selbstverwaltung Schritt für Schritt zu späteren Zeitpunkten

im EBM in eine Kann-Regelung umgewandelt. Dies ent-
spricht auch dem geltenden Recht, das eine entsprechende
Kann-Regelung für den EBM bereits vorsieht.

Zu Doppelbuchstabe cc

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 2c

Auch durch diese Anpassungen wird die Umsetzbarkeit der
EBM-Reform erhöht. Dem Bewertungsausschuss wird ein
größerer Spielraum eingeräumt, fachärztliche Leistungen als
Einzelleistungen abzubilden. Dies ist erforderlich, da die Ab-
bildung bestimmter fachärztlicher Leistungen als Pauschale
(z. B. antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen,
probatorische Sitzungen oder bestimmte Auftragsleistungen)
nicht sachgerecht oder mit einem erheblichen Aufwand ver-
bunden ist. Bei den Zusatzpauschalen wird neben den Merk-
malen, die sich aus der Person des Leistungserbringers erge-
ben, auch ermöglicht, Merkmale zu berücksichtigen, die sich
in bestimmten Behandlungsfällen aus indikationsbezogenen
Besonderheiten ergeben können (z. B. photodynamische
Therapie mit Verteporfin bei altersabhängiger feuchter Ma-
kuladegeneration, osteodensitometrische Untersuchung bei
Patienten, die eine Fraktur ohne nachweisbares adäquates
Trauma erlitten haben). Schließlich wird dem Bewertungs-
ausschuss vorgegeben, dass die Bewertung der psychothera-
peutischen Leistungen eine angemessene Vergütung je Zeit-
einheit zu gewährleisten hat. Diese Vorschrift ist aufgrund
der Besonderheiten der psychotherapeutischen Leistungs-
erbringung erforderlich. Eine entsprechende Spezialvor-
schrift für psychotherapeutische Leistungen existiert auch im
geltenden Recht (§ 85 Abs. 4).

Zu Absatz 2d

Um sicherzustellen, dass der Arzt bei der Erbringung der
Leistungen insbesondere die erforderliche Qualität erfüllt
hat, sind im Einheitlichen Bewertungsmaßstab auch entspre-
chende Prüfkriterien vorzusehen, die zur Nachprüfung der
Qualität geeignet sind. Zudem wird klargestellt, dass es sich
bei den in der Regelung angesprochenen Dokumentations-
verpflichtungen insbesondere um Regelungen nach § 295
Abs. 3 handelt (sog. Kodierrichtlinien, die erstmals bis zum
30. Juni 2009 zu vereinbaren sind). Zudem werden die Vorga-
ben zur Abrechnung der im EBM enthaltenen Pauschalen nur
durch einen Arzt im Quartal zu Kann-Vorgaben umgewan-
delt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Beschluss zur
EBM-Reform auf Grundlage des geltenden EBM zu erfolgen
hat, d. h. der Beschluss kann auf dem bereits getroffenen
EBM inklusive der dafür erfolgten umfangreichen Vorarbei-
ten (betriebswirtschaftliche Kalkulationsgrundlagen etc.)
aufbauen. Zudem wird klargestellt, dass die Regelungen zum
neuen EBM spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2008 zu
treffen sind. Zudem wird vorgegeben, dass die Regelungen
zur angemessenen Vergütung der psychotherapeutischen
Leistungen je Zeiteinheit (siehe Absatz 2c) mit Wirkung zum
1. Januar 2009 zu treffen sind, da im Jahr 2008 noch die Re-
gelung zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in
§ 85 Abs. 4 gilt und somit eine ausreichende Vergütung der
nachholen. Im neu gefassten Satz 3 wird deshalb die Vorgabe
zur Entwicklung einer betriebswirtschaftlichen Abstaffelung

Leistungen pro Zeiteinheit gewährleistet ist. Der Beschluss
des Bewertungsausschusses zur Abbildung fachärztlicher

Drucksache 16/4247 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Leistungen als diagnosebezogene Fallpauschalen wird zeit-
lich um drei Jahre nach hinten verschoben, da dazu bislang
keine ausreichenden Vorarbeiten des Bewertungsausschus-
ses vorliegen und die Umsetzung der Regelung sehr aufwen-
dig ist.

Zu Buchstabe f

Die Anpassungen beziehen sich auf die Vorgaben zur Festle-
gung und Anpassung der Orientierungswerte und der Indika-
toren zur Messung von regionalen Besonderheiten bei der
Versorgungs- und Kostenstruktur durch den Bewertungsaus-
schuss. Neben redaktionellen Anpassungen finden sich hier
Vorgaben, welche eine sachgerechtere Kalkulation und An-
passung der Orientierungswerte ermöglichen sollen.

Zum ersten Halbsatz

Redaktionelle Anpassung.

Zu Absatz 2e

Zu Satz 3 (alt)

Auf die Vorgabe an den Bewertungsausschuss, die Orientie-
rungswerte bei Unter- und bei Überversorgung kostenneutral
zu kalkulieren (§ 87 Abs. 2e Satz 3 i. d. F. des Gesetzent-
wurfs), wird verzichtet, d. h. die voraussichtlichen Mehraus-
gaben, die die Krankenkassen bundesweit durch die Zahlung
von Orientierungswerten bei Unterversorgung haben, müs-
sen kalkulatorisch nicht mehr durch die voraussichtlichen
Einsparungen gedeckt werden, die sich bundesweit insge-
samt aus den Abschlägen in überversorgten Gebieten erge-
ben. Die Kalkulationsvorgabe hätte dazu führen können, dass
die Orientierungswerte für Unterversorgung vom Bewer-
tungsausschuss nicht in sachgerechter Höhe festgesetzt wor-
den wären, sondern dass sie sich quasi automatisch rechne-
risch aus den geschätzten Ersparnissen durch die Zahlung der
Orientierungswerte bei Überversorgung ergeben hätten.
Durch die Streichung der Kalkulationsvorgabe wird sicher-
gestellt, dass die Zu- und Abschläge jeweils in sachlich ange-
messener Höhe kalkuliert werden.

Zu Absatz 2f

Redaktionelle Anpassungen. Die in § 87 Abs. 2f Satz 5 i. d. F.
des Gesetzentwurfs enthaltene Sonderregelung zur Festlegung
des Indikators zur Messung von regionalen Besonderheiten
bei der Kostenstruktur für das Jahr 2009 wird im Wesentlichen
unverändert an anderer Stelle geregelt (§ 87c – neu).

Zu Absatz 2g

In § 87 Abs. 2g (neu) finden sich im Wesentlichen die bisher
im § 87 Abs. 2h enthaltenen Regelungen zur jährlichen An-
passung des Orientierungswertes, wobei hier das Anpas-
sungskriterium „voraussichtliche allgemeine Kostenent-
wicklung“ durch das sachgerechtere Kriterium „Entwick-
lung der für Arztpraxen relevanten Kosten“ ersetzt wird. Die
in § 87 Abs. 2g i. d. F. des Gesetzentwurfs enthaltenen Rege-
lungen zur erstmaligen Festsetzung der Orientierungswerte
für das Jahr 2009 finden sich nunmehr im § 87c Abs. 1. Zur
besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der Regelungen zur

welche sich auf die Übergangsphase der Jahre 2009 und 2010
beziehen.

Zu Absatz 2h (alt)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe g

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe i

Die Anpassungen beziehen sich auf die Regelungen zu dem
vom Bewertungsausschuss bis zum 1. April 2007 zu grün-
denden Institut.

Zu Absatz 3b

Der Absatz 3b bleibt in seinen wesentlichen Inhalten unver-
ändert, es erfolgen allerdings einige Klarstellungen und re-
daktionelle Anpassungen: In Satz 2 werden die gesetzlichen
Verweise redaktionell angepasst, und es wird klargestellt,
dass das Institut seine Aufgaben gemäß den Bestimmungen
wahrzunehmen hat, welche der Bewertungsausschuss in der
Geschäftsordnung (Absatz 3e) festlegt. In Satz 3 wird klarge-
stellt, dass das Bundesministerium für Gesundheit eine oder
mehrere der Trägerorganisationen des Bewertungsausschus-
ses mit den Aufgaben des Instituts beauftragen kann, wenn
das Institut nicht fristgerecht gegründet wird. Der neue Satz 6
stellt klar, dass die Trägerorganisationen des Bewertungsaus-
schusses bis zur Herstellung der vollständigen Arbeitsfähig-
keit des Instituts sicherzustellen haben, dass der Bewertungs-
ausschuss seine gesetzlichen Aufgaben in vollem Umfang
und fristgerecht erfüllen kann.

Die im neuen Satz 7 vorgesehene konkrete Feststellung durch
den Bewertungsausschuss, ob die Voraussetzungen vorlie-
gen, ist erforderlich, um fristgerechte Beschlüsse des Bewer-
tungsausschusses sicherzustellen. Aufgrund der engen Ter-
minvorgaben hat der Bewertungsausschuss diese Feststel-
lung bereits erstmalig bis zum 30. April 2007 und dann weiter
in regelmäßigen Abständen zu treffen. Weiter wird ihm die
Option eingeräumt, in einer Übergangsphase bis zum 31. Ok-
tober 2008 die in Satz 2 genannten Aufgaben noch nicht voll-
ständig durch das Institut, sondern sie bis zu diesem Zeit-
punkt z. T. noch durch die KBV und die Spitzenverbände der
Krankenkassen erbringen zu lassen. Eine solche Übergangs-
regelung ist sinnvoll und erforderlich, da das Institut einige
Zeit brauchen wird, bis das Personal so eingearbeitet ist und
die Arbeitsabläufe so eingespielt sind, dass es die ihm zuge-
teilten Aufgaben in vollem Umfang übernehmen kann.
Gerade in der Aufbauphase des Instituts müssen aber die
Beschlüsse zur Anpassung des EBM und zur erstmaligen
Ermittlung der Orientierungswerte und der Indikatoren für
regionale Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungs-
struktur vorbereitet werden. Die genannten Organisationen
müssen deshalb sicherstellen, dass die erforderlichen Arbei-
ten zur Vorbereitung dieser Beschlüsse in jedem Falle – ggf.
durch sie selbst – durchgeführt werden. Damit ist klar, dass
sie zu jedem Zeitpunkt in der Verantwortung für die sachge-
Vergütungsreform werden im § 87c (neu) alle Vorgaben zur
Ausgestaltung des Vergütungssystems zusammengefasst,

rechte und fristgerechte Beschlussfassung des Bewertungs-
ausschusses stehen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/4247

Zu Absatz 3c

Redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Absatz 3e

Auch der Absatz 3e bleibt in seinen wesentlichen Inhalten
unverändert. Verzichtet wird hier aber auf die Vorgabe an den
Bewertungsausschuss, eine Verfahrensordnung für das Insti-
tut zu vereinbaren. Die Vorarbeiten zur Herstellung der Ar-
beitsfähigkeit des Instituts werden dadurch erheblich redu-
ziert. Zudem wird klargestellt, dass in der vom Bewertungs-
ausschuss zu beschließenden Geschäftsordnung auch Rege-
lungen zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b
genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte zu treffen
sind. Der Bewertungsausschuss kann für die verschiedenen
Aufgaben des Instituts beispielsweise eine unterschiedliche
„Vorbereitungstiefe“ vorsehen. So wird gewährleistet, dass
der Bewertungsausschuss eine sinnvolle und effiziente Auf-
gabenverteilung zwischen Institut und Bewertungsausschuss
festlegen kann.

Zu Absatz 3f

In Absatz 3f wird bestimmt, dass auch die für die Bereini-
gungsverfahren erhobenen Daten aus den außerhalb der ver-
tragsärztlichen Versorgung vereinbarten Einzelvertragsfor-
men zu übermitteln sind. Diese Daten sind erforderlich, um
zu gewährleisten, dass die Anpassungen der Bewertungen
der Leistungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab auf be-
triebswirtschaftlicher Basis und auf einer sachgerechten Da-
tengrundlage (möglichst umfassende Leistungsfrequenzen
von Arztpraxen etc.) erfolgen können. Zudem wird klarge-
stellt, dass die dort genannten Datenlieferungen zwischen
den Beteiligten jeweils unentgeltlich zu erfolgen haben. Da-
durch wird verhindert, dass es zu Verzögerungen bei der Um-
setzung aufgrund von Streitigkeiten um die Finanzierung der
Kosten der Datenlieferungen kommt. Die Vorgaben des
Satzes 7 werden an anderer Stelle geregelt (§ 87c Abs. 1
Satz 6 – neu).

Zu Buchstabe l

Folgeänderung der unter Buchstabe i Abs. 3b erfolgten Klar-
stellung, dass das Bundesministerium für Gesundheit einen
der Spitzenverbände der Krankenkassen oder die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung mit den Aufgaben des Instituts
beauftragen kann, wenn das Institut nicht fristgerecht ge-
gründet wird. Es wird klargestellt, dass die beauftragten Ver-
bände dem Bundesministerium für Gesundheit in diesem
Falle bei einer Ersatzvornahme zuzuarbeiten haben.

Zu Buchstabe m

Zu Absatz 7

Folgeänderung der Verschiebung der erstmaligen Vereinba-
rung der Orientierungswerte bei Unter- und Überversorgung
auf das Jahr 2010.

Zu Nummer 57a (§ 87a)

Die Regelungen des neuen § 87a entsprechen im Wesentli-
chen den Regelungen des § 85a i. d. F. des Gesetzentwurfs
(Artikel 1 Nr. 55). Da die Regelungen zeitlich und systema-
tisch auf den Regelungen zu § 87 aufbauen, passen sie besser
an diese Stelle im Gesetz. Die Regelungen wurden zudem so
umstrukturiert, dass sie insgesamt verständlicher werden: So
wurden zu lange Absätze in kleinere Absätze unterteilt und
diejenigen Sonderregelungen, die sich lediglich auf die Über-
gangszeit in den Jahren 2009 und 2010 beziehen, wurden in
einem eigenen Paragraphen (§ 87c – neu) untergebracht. Zu-
dem wurden inhaltliche Anpassungen vorgenommen, um
den Spielraum der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte
und Krankenkassen zur Umsetzung der Regelungen zu er-
höhen. Die Regelungen des geltenden § 87a finden sich nun-
mehr im § 87d (neu).

Im Einzelnen ergeben sich gegenüber dem alten § 85a fol-
gende technische und inhaltliche Änderungen:

In Absatz 2 wird Satz 1 redaktionell angepasst, und die Rege-
lungen, die sich auf die erstmalige Vereinbarung der Euro-
Gebührenordnung beziehen, werden gestrichen, da diese zu-
künftig in § 87c geregelt werden.

In Absatz 3 wird klargestellt, dass die Krankenkassen den
Kassenärztlichen Vereinigungen für zusätzliche morbiditäts-
bedingte Leistungen, die sich aus einem bei der Vereinbarung
des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nicht vorher-
sehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbe-
darfs ergeben (z. B. Grippewelle), zeitnah zusätzliche Mittel
zur Verfügung stellen müssen. Das heißt die zusätzlichen
Zahlungen erfolgen ggf. bereits im laufenden Jahr und nicht
erst im Folgejahr. Entsprechend wird der Beschluss des Be-
wertungsausschusses zu dieser Frage (§ 87a Abs. 5) auf den
31. August 2008 vorgezogen, um sicherzustellen, dass die
Regelung bereits im Jahr 2009 unterjährig angewendet wer-
den kann. Wie im Gesetzentwurf und im geltenden Recht
sieht Satz 5 erster Halbsatz vor, dass Leistungen der Substitu-
tionsbehandlung der Drogenabhängigkeit außerhalb der
(morbiditätsbedingten) Gesamtvergütungen zu vergüten
sind; im neuen zweiten Halbsatz wird den Vertragsparteien
der Honorarvereinbarungen nunmehr zudem die Möglichkeit
eingeräumt, ebenfalls gemeinsam und einheitlich zu verein-
baren, dass bestimmte zusätzliche vertragsärztliche Leistun-
gen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen
mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2
vergütet werden. Diese Leistungen werden von den Kranken-
kassen dann also ohne Mengenbegrenzung mit den Euro-
Preisen vergütet, und sie fallen auch nicht unter die arztbezo-
genen Regelleistungsvolumina. Vorstellbar wären solche
Regelungen z. B. für antragspflichtige psychotherapeutische
Leistungen, Dialyseleistungen oder Präventionsleistungen.

Um die Regelungen besser lesbar zu machen, wird der Teil
der Regelungen, der sich auf eine Korrektur der Gesamtver-
gütungen bezieht, in einem neuen Absatz 3a geregelt. Inhalt-
lich wird hier zudem klargestellt, dass die notwendigen Kor-
rekturen spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung
der Gesamtvergütungen zu berücksichtigen sind. So wird ge-
währleistet, dass ggf. anfallende Nachzahlungen die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen (oder die Krankenkassen) so
schnell wie möglich erreichen. Einzelheiten zum Ausgleichs-
Zu Absatz 8

Redaktionelle Anpassungen.
verfahren haben die Vertragspartner der Honorarvereinba-
rungen zu vereinbaren.

Drucksache 16/4247 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Die Regelungen des bisherigen Absatzes 3 i. d. F. des Gesetz-
entwurfs (Artikel 1 Nr. 55), die sich auf die erstmalige Festle-
gung des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs bezie-
hen, sind nunmehr im neuen § 87c geregelt (s. o.).

Die Regelungen des bisherigen Absatzes 4 i. d. F. des Gesetz-
entwurfs (Artikel 1 Nr. 55) bleiben unverändert.

In Absatz 5 Satz 1 finden sich redaktionelle Änderungen. Die
Aufzählung zu den vom Bewertungsausschuss zu beschlie-
ßenden Verfahren erfolgt nun gemäß der Reihenfolge, in der
die Regelungen, auf die Bezug genommen wird, im Gesetz
genannt werden. Der Beschluss zur erstmaligen Berechnung
der Leistungsmenge für das Jahr 2009 (Nummer 4 alt) wird in
den neuen § 87c überführt. Die Streichung in Satz 2 zweiter
Halbsatz ist erforderlich, um die nähere Konkretisierung der
Leistungsmenge, die als Parameter zur Bestimmung von
Risikoklassen Verwendung findet, der Selbstverwaltung zu
überlassen. Zudem wird neu vorgegeben, dass der Bewer-
tungsausschuss ein Verfahren festzulegen hat, nach welchem
die diagnosebezogenen Risikoklassen für Versicherte zu be-
reinigen sind, wenn die Vertragspartner vereinbaren, dass
bestimmte Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütungen vergütet werden (s. o.). Da diese Leis-
tungen nicht mehr unter die Gesamtvergütungen und damit
unter den morbiditätsbedingten Behandlungsbedarf fallen,
dürfen diese Leistungen auch nicht mehr in die diagnose-
bezogenen Risikoklassen einfließen, mit deren Hilfe die Ent-
wicklung des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs im
Zeitablauf gemessen wird.

In Absatz 6 wird klargestellt, dass die dort genannten Daten-
lieferungen zwischen den Beteiligten jeweils unentgeltlich
zu erfolgen haben. Die Regelungen zu den Datenlieferungen,
die für den Beschluss des Bewertungsausschusses zur erst-
maligen Berechnung der Leistungsmenge für das Jahr 2009
(s. o.) erforderlich sind, wurden in den neuen § 87c über-
führt.

Der bisherige Absatz 7 i. d. F. des Gesetzentwurfs (Artikel 1
Nr. 55) wird gestrichen. Die Richtlinien zum Fremdkassen-
zahlungsausgleich verbleiben weiterhin bei der KBV, sie ge-
hen also nicht an den Bewertungsausschuss über. Die not-
wendigen inhaltlichen Anpassungen zum Fremdkassenzah-
lungsausgleich erfolgen im § 75 Abs. 7a (neu). Vorteil ist,
dass das Verfahren des Fremdkassenzahlungsausgleichs,
welches bisher bei der KBV angesiedelt ist und reibungslos
verläuft, ohne große Brüche effizient weitergeführt werden
kann. Der Bewertungsausschuss wird nicht mit dieser Auf-
gabe belastet und hat deshalb mehr Kapazitäten für die übri-
gen von ihm zu erfüllenden Aufgaben frei.

Zu Nummer 57b (§§ 87b und 87c)

Die Regelungen des neuen § 87b entsprechen im Wesentli-
chen den Regelungen im bisherigen § 85b i. d. F. des Gesetz-
entwurfs (Artikel 1 Nr. 55). Da die Regelungen zeitlich und
systematisch auf den Regelungen zu § 87 aufbauen, sind sie
an dieser Stelle im Gesetz besser geregelt. Die Regelungen
wurden zudem so umstrukturiert, dass sie insgesamt ver-
ständlicher werden. Die Regelungen des neuen § 87c umfas-
sen im Wesentlichen alle Sonderregelungen der bisherigen
§§ 87 sowie 85a und 85b i. d. F. des Gesetzentwurfs (Arti-

Die gegenüber den bisherigen Regelungen in den §§ 85a
und 85b i. d. F. des Gesetzentwurfs (Artikel 1 Nr. 55) vorge-
nommenen inhaltlichen Änderungen zielen alle darauf ab,
der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Kranken-
kassen auf Bundesebene und auf regionaler Ebene eine
bessere Umsetzung der Vergütungsreform zu ermöglichen.
Soweit möglich wurden die Regelungen vereinfacht bzw.
neue Spielräume für die Selbstverwaltung zur Umsetzung
der Regelungen geschaffen.

Im Einzelnen ergeben sich folgende technische und inhalt-
liche Änderungen:

Zu § 87b

Zu Absatz 1

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Absatz 2

Die Regelungen des neuen Absatzes 2 entsprechen im Wesent-
lichen den Regelungen im bisherigen § 85b Abs. 2 i. d. F. des
Gesetzentwurfs (Artikel 1 Nr. 55). In den Sätzen 1 bis Satz 5
erfolgen redaktionelle Anpassungen. Durch klarstellende
Formulierungen wird ermöglicht, Regelleistungsvolumina
sowohl auf den Arzt als auch auf die Arztpraxis zu beziehen,
um allen Konstellationen der ambulanten ärztlichen Tätig-
keit Rechnung tragen zu können, z. B. in einer Einzel- und
Gemeinschaftspraxis, an mehreren Praxissitzen, als Vollzeit-
oder Teilzeitarzt, als freiberuflich tätiger oder als angestellter
Arzt, in überörtlichen oder überbezirklichen Kooperations-
formen. Der neu angefügte Satz 6 berücksichtigt, dass die
zeitgebundenen und vorab von den Krankenkassen zu geneh-
migenden psychotherapeutischen Leistungen mengenbe-
grenzt sind und deshalb eine Einbeziehung in die Steuerung
über Regelleistungsvolumina nicht erforderlich ist. Darüber
hinaus eröffnet der Satz 7 die Möglichkeit, bestimmte Leis-
tungen, die besonders gefördert werden sollen oder für die es
medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei der
Leistungserbringung erforderlich ist, nicht in die Regelleis-
tungsvolumina einzubeziehen. Vorstellbar wären solche Re-
gelungen z. B. für Dialyse- oder Präventionsleistungen. Dies
ermöglicht, die Förderung von Leistungen durch die beson-
dere Bewertung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab durch
die Nicht-Einbeziehung dieser Leistungen in die Regelleis-
tungsvolumina fortwirken zu lassen. Der Bewertungsaus-
schuss, welcher sowohl den Einheitlichen Bewertungsmaß-
stab als auch die Vorgaben zur Umsetzung der arztbezogenen
Regelleistungsvolumina vereinbart, hat festzulegen, für wel-
che Leistungen eine solche Ausnahme sinnvoll ist. Dabei hat
er die Regelungen insgesamt so festzulegen, dass die ausrei-
chende Versorgung der Versicherten mit vertragsärztlichen
Leistungen gewährleistet ist.

Zu Absatz 3

Die Regelungen des neuen Absatzes 3 entsprechen im Wesent-
lichen den Regelungen im bisherigen § 85b Abs. 3 i. d. F. des
Gesetzentwurfs (Artikel 1 Nr. 55). Satz 1 enthält einige
redaktionelle Anpassungen. Die in Satz 2 enthaltene Liste der
zwingend zu beachtenden Kriterien zur Bestimmung der
arztbezogenen Regelleistungsvolumina wird im Vergleich
kel 1 Nr. 55 und 57), die sich lediglich auf die Übergangszeit
in den Jahren 2009 und 2010 beziehen.

zur Regelung in § 85b Abs. 3 aber deutlich verringert. Als
zwingende Kriterien nach den Sätzen 1 und Satz 2 verbleiben

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/4247

nur die Morbidität, die zur Verteilung in den Regelleistungs-
volumina zur Verfügung stehende Honorarsumme sowie die
Zahl der Ärzte. In Satz 3 wird zudem vorgegeben, dass, soweit
erforderlich, auch Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen
sind. Die ehemals zwingend zu beachtende Vorgabe von aus
den EBM-Zeitwerten abgeleiteten Kapazitätsgrenzen wird in
Satz 4 zu einer Kann-Regelung umgewandelt, um den Ge-
staltungsspielraum der Selbstverwaltung und die Umsetzbar-
keit der Regelungen zu erhöhen. In Satz 5 finden sich Rege-
lungen zur Bildung von Rückstellungen, die im bisherigen
§ 85b Abs. 4 i. d. F. des Gesetzentwurfs (Artikel 1 Nr. 55)
enthalten waren, systematisch aber besser in diesen Absatz
passen. Da Erfahrungen mit vergangenen Vergütungsrefor-
men gezeigt haben, dass es infolge solcher weit reichender
Reformen zu ungewollten Honorarverwerfungen für Ärzte
bzw. Arztgruppen kommen kann, wird hier zusätzlich die
Option eröffnet, Rückstellungen zum Ausgleich überpropor-
tionaler Honorarverluste zu bilden. Damit wird die Selbstver-
waltung in die Lage versetzt und in die Verantwortung ge-
nommen, dem zeitnah entgegenzusteuern. Bei den sonstigen
Anpassungen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Absatz 4

Die Regelungen des neuen Absatzes 4 entsprechen im Wesent-
lichen den Regelungen im bisherigen § 85b Abs. 4 i. d. F. des
Gesetzentwurfs (Artikel 1 Nr. 55). In den Sätzen 1 und 2 wer-
den alle vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden Rege-
lungen aufgeführt. Diese entsprechen inhaltlich den Rege-
lungen aus § 85b Abs. 4 Satz 1 und 2; zusätzlich ist in Satz 1
nun eine Regelung aufgeführt, die vorher mit gleichem Inhalt
in § 85b Abs. 5 Satz 3 enthalten war, systematisch aber besser
an diese Stelle passt. Satz 2 enthält redaktionelle Anpassun-
gen sowie die Klarstellungen, bis wann die Beschlüsse erst-
mals zu treffen sind und dass die Vorgaben des Bewertungs-
ausschusses zur Bildung von Rückstellungen in den Kassen-
ärztlichen Vereinigungen auf Grundsätze beschränkt bleibt.
In Satz 3 wird der Termin zur erstmaligen Feststellung der
Berechnungsformel für die Regelleistungsvolumina durch
die regionale Selbstverwaltung vom 31. Oktober 2008 auf
den 15. November 2008 verändert, um der Selbstverwaltung
einen etwas größeren zeitlichen Spielraum zu geben. Die in
den Sätzen 4 und 5 enthaltenen Datenregelungen waren im
Wesentlichen vorher in § 85b Abs. 5 Satz 1 und 2 enthalten,
passen systematisch aber besser an diese Stelle. Inhaltlich
neu ist hier lediglich die Klarstellung, dass die hier angespro-
chenen Daten unentgeltlich bereitzustellen sind.

Zu Absatz 5

Die in Absatz 5 enthaltenen Regelungen entsprechen im We-
sentlichen den Regelungen in § 85b Abs. 4 Satz 4 bis 6 sowie
§ 85b Abs. 6 i. d. F. des Gesetzentwurfs (Artikel 1 Nr. 55).
Alle Regelungen betreffen die Zuweisung des Regelleis-
tungsvolumens durch die Kassenärztliche Vereinigung und
sonstige Befugnisse der Kassenärztlichen Vereinigungen. Da
diese Regelungen systematisch zusammengehören, werden
sie im neuen Absatz 5 zusammengefasst. In Satz 1 wird zu-
dem klargestellt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen
dem Arzt bei der Zuweisung des Regelleistungsvolumens

Zu § 87c

Die Regelungen des neuen § 87c umfassen im Wesentlichen
alle Sonderregelungen der bisherigen §§ 87 sowie 85a und
85b i. d. F. des Gesetzentwurfs (Artikel 1 Nr. 55 und 57), die
sich lediglich auf die Übergangszeit in den Jahren 2009 und
2010 beziehen. Da diese systematisch zusammengehören,
werden sie zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der
Regelungen im neuen § 87c zusammengefasst.

Zu Absatz 1

Die Regelungen in Absatz 1 entsprechen im Wesentlichen
den Regelungen im bisherigen § 87 Abs. 2g i. d. F. des Ge-
setzentwurfs (Artikel 1 Nr. 57) zur erstmaligen Festlegung
der Orientierungswerte. In Satz 1 werden aber die Termine
zur erstmaligen Festlegung der Orientierungswerte ange-
passt: Am 31. August 2008 erfolgt lediglich die erstmalige
Festsetzung der Orientierungswerte im Regelfall. Der Ter-
min zur erstmaligen Festlegung des Orientierungswertes bei
Über- oder bei Unterversorgung (Steuerung des ärztlichen
Niederlassungsverhaltens über Preisanreize) wird vom
31. August 2008 auf den 31. August 2009 verschoben. Durch
die Verschiebung der Festlegung der letztgenannten Orien-
tierungswerte auf das Jahr 2009 sinkt der Aufwand für die
Selbstverwaltung auf Bundesebene und auf regionaler Ebene
im Jahr 2008 beträchtlich, so dass sie mehr Kapazitäten für
die Umsetzung der übrigen im Jahr 2008 durchzuführenden
Umsetzungsschritte frei hat.

In den Sätzen 2 bis 5 finden sich die Vorgaben zur erstmali-
gen Festlegung des Orientierungswertes im Regelfall. Diese
Vorgaben orientieren sich an den Vorgaben des bisherigen
§ 87 Abs. 2g i. d. F. des Gesetzentwurfs (Artikel 1 Nr. 57),
wobei die Spielräume für die Selbstverwaltung aber erheb-
lich erweitert und die Regelungen so angepasst werden,
dass sie fristgerecht umgesetzt werden können. Auf die in
§ 87 Abs. 2g Satz 2 enthaltene Anforderung, den Orientie-
rungswert so festzulegen, dass insgesamt Beitragserhöhun-
gen ausgeschlossen werden, wird verzichtet, da der Spiel-
raum der Selbstverwaltung erhöht werden soll (s. u.). Satz 2
gibt wie der bisherige § 87 Abs. 2g Satz 3 vor, dass der Orien-
tierungswert rechnerisch aus der Division eines vorgegebe-
nen Finanzvolumens und einer vorgegebenen Leistungs-
menge zu ermitteln ist. In Satz 2 zweiter Halbsatz wird dem
Bewertungsausschuss aber die grundsätzliche Option gege-
ben, durch übereinstimmenden Beschluss seiner Mitglieder
(d. h. faktisch ohne die Möglichkeit der Anrufung des Erwei-
terten Bewertungsausschusses) von der gesetzlich vorgege-
benen Berechnungsweise abzuweichen und einen Orientie-
rungswert in anderer Höhe festzulegen: Das heißt, wenn der
Bewertungsausschuss nach eigenem Ermessen einen ande-
ren Orientierungswert festlegen möchte, wird ihm dies durch
die gesetzlichen Regelungen eröffnet. Somit wird der Spiel-
raum der Selbstverwaltung erhöht, einstimmig eigene Lösun-
gen zur erstmaligen Festlegung des Orientierungswertes zu
finden. Macht der Bewertungsausschuss von dieser Option
keinen Gebrauch oder kann er sich nicht auf eine anderwei-
tige Festlegung des Orientierungswertes einigen, so gelten
die gesetzlichen Vorgaben in den Sätzen 3 bis 5. Gegenüber
den Vorgaben in § 87 Abs. 2g sind diese Vorgaben aber mit
dem Ziel angepasst worden, den sich daraus ergebenden
auch die Leistungen zu benennen haben, die außerhalb des
Regelleistungsvolumens vergütet werden.

Punktwert zu stabilisieren. Deshalb wird in Satz 3 ein höhe-
res Finanzvolumen (die für das Jahr 2008 entrichteten und

Drucksache 16/4247 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

mit der für das Jahr 2009 vorgegebenen Veränderungsrate
nach § 71 Abs. 3 gesteigerten Gesamtvergütungen) und in
Satz 4 eine niedrigere Leistungsmenge zugrunde gelegt:
Abgestellt wird nicht mehr auf die insgesamt erbrachten
Leistungen, sondern auf die Leistungen, die sich nach der
Durchführung der Abrechnungsprüfungen sowie Mengen-
begrenzungsmechanismen der Honorarverteilungsverträge
(z. B. Regelungen zu Fallzahlobergrenzen, Regelungen zur
Fallzahlzuwachsbegrenzung sowie Abstaffelungsregelun-
gen) ergeben; Leistungsmengen, die im Rahmen der Hono-
rarverteilung mit abgestaffelten Punktwerten vergütet wer-
den, sind unter Berücksichtigung des vorgenommenen relati-
ven Vergütungsabschlags zu gewichten. Die Anpassungen
führen im Ergebnis somit zu einem höheren rechnerischen
Punktwert; der Orientierungswert liegt damit über dem bun-
desdurchschnittlichen rechnerischen Punktwert des Jahres
2008. In Satz 4 wird zudem vorgegeben, dass die Festlegung
auf Basis von Abrechnungsdaten aus mindestens vier aktuell
vorliegenden Quartalen erfolgt. In Satz 5 wird zusätzlich vor-
gegeben, dass bei der Berechnung Simulationsberechnungen
zur Wirkung des neuen EBM auf die Leistungsmenge zu be-
rücksichtigen sind. Insgesamt wird so sichergestellt, dass
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung auf jeden Fall die erfor-
derlichen Daten vorliegen und ein sachgerechter Beschluss
getroffen werden kann, die Regelung vom Bewertungsaus-
schuss also umgesetzt werden kann. Die in Satz 6 enthaltene
Datenregelung war im bisherigen § 87 Abs. 3f i. d. F. des
Gesetzentwurfs (Artikel 1 Nr. 57) enthalten, ist systematisch
aber besser an dieser Stelle geregelt. Inhaltlich wird lediglich
klargestellt, dass die Datenlieferungen unentgeltlich zu erfol-
gen haben. Die in Satz 7 enthaltene Regelung zur Anpassung
des Orientierungswertes im Jahr 2010 war bisher mit glei-
chem Inhalt im bisherigen § 87 Abs. 2h Satz 2 i. d. F. des
Gesetzentwurfs (Artikel 1 Nr. 57) enthalten, passt systema-
tisch aber besser an diese Stelle.

Zu Absatz 2

Die Regelung in Absatz 2 entspricht im Wesentlichen der Re-
gelung im bisherigen § 87 Abs. 2f Satz 5 i. d. F. des Gesetz-
entwurfs (Artikel 1 Nr. 57), passt systematisch aber besser an
diese Stelle, da es sich um eine lediglich für das Jahr 2009 an-
zuwendende Spezialregelung handelt. Die vorherige „Soll-
Bestimmung“ wurde in eine „Kann-Bestimmung“ umge-
wandelt, um stärker zu verdeutlichen, dass die Daten zur
Wirtschaftskraft nur hilfsweise, unter differenzierter Anwen-
dung sowie nur im Ausnahmefall im Jahr 2008 verwendet
werden.

Zu Absatz 3

Die erstmalige Vereinbarung des regionalen Punktwertes zur
Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Regelfall
wird auf den 15. November 2008 verschoben, um den regio-
nalen Vertragspartnern bei der erstmaligen Vereinbarung der
Punktwerte etwas mehr zeitlichen Spielraum zu geben. Zu-
dem wird klargestellt, dass die regionalen Gebührenordnun-
gen für das Jahr 2009 nur die Preise für den Regelfall enthal-
ten; aufgrund der Verschiebung der erstmaligen Festlegung
der Orientierungswerte für Über- und Unterversorgung wer-
den die diesbezüglichen Punktwerte auch erst ein Jahr später,

Zu Absatz 4

Die Regelungen in Absatz 4 beinhalten die Vorgaben zur erst-
maligen Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtver-
gütungen im Jahr 2008. Die Regelungen entsprechen im We-
sentlichen den Regelungen im bisherigen § 85a Abs. 3 Satz 7
bis 11 (Berechnungsvorgabe) sowie der Regelung im bisheri-
gen § 85a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 (Vorgaben des Bewertungsaus-
schusses zur Berechnung) und § 85a Abs. 6 Satz 5 (Datenre-
gelungen) jeweils i. d. F. des Gesetzentwurfs (Artikel 1 Nr.
55). Da die Regelungen systematisch zusammengehören und
sie eine Sonderregelung für das Jahr 2009 darstellen, werden
sie in diesem Absatz zusammengefasst. In Satz 1 wird der
Termin für die erstmalige Vereinbarung der morbiditäts-
bedingten Gesamtvergütungen um zwei Wochen auf den
15. November 2008 verschoben; dies ist eine Folgeänderung
der Terminverschiebungen in Absatz 3. In Satz 4 wird analog
zur Regelung in Absatz 1 Satz 4 (erstmalige Festlegung des
Orientierungswertes) vorgegeben, dass mindestens auf die
abgerechneten Leistungsdaten der letzten vier vorliegenden
Quartale abzustellen ist. Dadurch wird gewährleistet, dass
zum Zeitpunkt der erstmaligen Vereinbarung der morbi-
ditätsbedingten Gesamtvergütungen alle erforderlichen Da-
ten vorliegen und die Regelung umgesetzt werden kann.
Zudem wird in Satz 4 klargestellt, dass die Leistungsmengen
nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung und Anwen-
dung mengenbegrenzender Mechanismen der Honorarver-
teilungsverträge zu verwenden sind. Satz 7 stellt klar, dass
die Daten unentgeltlich bereitzustellen sind. Der Termin für
die Datenlieferung wird vom 1. August auf den 31. Oktober
2008 verschoben, um zu gewährleisten, dass möglichst viele
Daten aus dem Jahr 2008 in die Berechnung einfließen
können.

Zu Nummer 57c (§ 87d)

Die Regelung in der neu eingefügten Nummer 57c entspricht
der Regelung in der bisherigen Nummer 57a, d. h. die Rege-
lungen des neuen § 87d entsprechen den – redaktionell ange-
passten – Regelungen des bisherigen § 87a i. d. F. des Ge-
setzentwurfs (Artikel 1 Nr. 57a).

Zu Nummer 59 (§ 89)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 61 (§ 91)

Die im Gesetzentwurf enthaltene Rechtsverordnungser-
mächtigung zur Regelung von Einzelheiten im Zusammen-
hang mit der Neuorganisation des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses entfällt. Notwendig zu treffende Regelungen wie
die Einzelheiten zur Übernahme des Vorsitzes der Unteraus-
schüsse durch die Unparteiischen des Beschlussgremiums
sowie zur Zusammenarbeit der Gremien mit der Geschäfts-
stelle des Gemeinsamen Bundesausschusses werden in Arti-
kel 2 Nr. 14 stattdessen in die Regelungskompetenz der Ge-
schäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 91 Abs. 4 Nr. 2 (neu) übertragen. Die Regelung der Vergü-
tungshöhe für die hauptamtliche Tätigkeit der Unpartei-
d. h. zum 15. Oktober 2010 vereinbart und auf dieser Grund-
lage die Preise für Über- und Unterversorgung ermittelt.

ischen im Gemeinsamen Bundesausschuss wird den entspre-
chenden Dienstvertragsvereinbarungen überlassen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 45 – Drucksache 16/4247

Zu Nummer 62 (§ 92)

Zu Buchstabe b

Die Änderung übernimmt die Inhalte des Gesetzentwurfs
und ergänzt diese um eine neue Nummer 15, die eine Folge-
änderung zur Aufnahme der Impfleistung in den Leistungs-
katalog (§ 20d) ist.

Zu Buchstabe g

Die Änderung übernimmt die Inhalte des Gesetzentwurfs
und ergänzt diese um einen neuen Absatz 7c. Diese Vor-
schrift dient dazu, den Sachverstand der Vertretungen von
Leistungserbringern im Bereich der Soziotherapieversor-
gung in die Richtlinienentscheidung des Gemeinsamen Bun-
desausschusses einzubeziehen.

Zu Nummer 67 (§ 100)

Zu Buchstabe a

Künftig sollen die Landesausschüsse der Ärzte und Kranken-
kassen nicht erst bei unmittelbar drohender Unterversorgung,
sondern bereits dann, wenn absehbar ist, dass Unterver-
sorgung droht, einen „Unterversorgungsbeschluss“ fassen
können. Die Voraussetzungen für einen entsprechenden
Beschluss werden damit vermindert und der Gestaltungs-
spielraum der Selbstverwaltung erhöht.

Zu Buchstabe b

Bei der Neufassung des Buchstaben b handelt es sich um eine
redaktionelle Folgeänderung aufgrund des zum 1. Januar
2007 in Kraft tretenden Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes
(VÄndG). Da dem § 100 mit dem VÄndG bereits ein neuer
Absatz 3 angefügt wird, handelt es sich bei dem mit diesem
Gesetz neu anzufügenden Absatz um den Absatz 4.

Zu Nummer 68 (§ 101)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des zum
1. Januar 2007 in Kraft getretenen VÄndG. Auch der mit
dem VÄndG neu eingefügte § 101 Abs. 3a, der ein Enden
von Leistungsbegrenzungen im Falle der Aufhebung von
Zulassungsbeschränkungen vorsieht, kann als Folge der
Streichung der Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte für
diese nicht gelten und ist daher in die Regelung des Absat-
zes 6 einzubeziehen.

Zu Nummer 70 (§ 104)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 100 Abs. 1 Satz 1 in Artikel 1 Nr. 67: Künftig sollen die
Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nicht erst
bei unmittelbar drohender Unterversorgung, sondern bereits
bei in absehbarer Zeit drohender Unterversorgung einen
„Unterversorgungsbeschluss“ fassen können.

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 71 (§ 105)

Zu Buchstabe b

Bei der Änderung in Satz 2 handelt es sich um eine Folgeän-
derung zur Neuregelung der vertragsärztlichen Vergütung ab
dem Jahr 2009.

Um den Abbau von Unterversorgung bei Ärzten in den Jah-
ren 2007 bis einschließlich 2009 finanziell zu fördern, wird
Satz 3 neu gefasst und vorgegeben, dass die Krankenkassen
die für die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen bei Unter-
versorgung benötigten finanziellen Mittel nicht nur zu
50 Prozent, sondern zu 100 Prozent zu tragen haben. Die
Zahlung der Sicherstellungszuschläge geht in den Jahren
2007 bis einschließlich 2009 somit nicht mehr zu Lasten der
Gesamtvergütungen und damit der übrigen Ärzte. Der Teil
der Gesamtvergütungen, der bereits jetzt von den Kassen-
ärztlichen Vereinigungen für Sicherstellungszuschläge zur
Verfügung gestellt wurde, wird damit wieder der Honorar-
verteilung zugeführt.

Mit der Neufassung des Satzes 4 wird vorgegeben, dass die
neue Finanzierungsregelung des Satzes 3 nicht für die ver-
tragszahnärztliche Versorgung gilt, da sie hier nicht erforder-
lich ist. Damit entfällt auch die im bisherigen Satz 4 enthal-
tene Vorgabe, dass das Finanzvolumen der insgesamt in ei-
nem Kalenderjahr gezahlten Sicherstellungszuschläge im
Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung den Betrag von
1 Prozent der insgesamt an diese Kassenärztliche Vereini-
gung entrichteten Vergütung nicht überschreiten darf. Der
Wegfall ist damit zu begründen, dass dem Landesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen ermöglicht werden soll, die Si-
cherstellungszuschläge für die in unterversorgten Gebieten
tätigen Ärzte in der erforderlichen Höhe festzulegen. Die er-
forderlichen Zahlungen werden auch nicht durch den Grund-
satz der Beitragssatzstabilität begrenzt, da die in § 71 Abs. 1
SGB V erwähnte notwendige medizinische Versorgung ohne
die Zahlung der Sicherstellungszuschläge gerade nicht ge-
währleistet werden kann.

Aufgrund der bisher in den einzelnen Bezirken der Kassen-
ärztlichen Vereinigungen beschlossenen finanziellen Volu-
mina für die Finanzierung der Sicherstellungszuschläge, die
die bisher vorgegebene Grenze in Höhe von 1 Prozent der
Gesamtvergütungen bei weitem nicht erreichen, halten sich
die mit der Aufhebung der Begrenzung verbundenen finan-
ziellen Risiken, insbesondere für die Krankenkassen in den
neuen Ländern in sehr engen Grenzen. Zudem gilt, dass nach
wie vor die Entscheidung über die Höhe der zu zahlenden
Sicherstellungszuschläge je Arzt, über die Dauer der Maß-
nahme sowie über die Anforderungen an den berechtigten
Personenkreis dem Landesausschuss der Ärzte und Kranken-
kassen obliegen. Die Landesausschüsse treffen ihre Ent-
scheidungen mit der Mehrheit der Mitglieder. Die Kranken-
kassen können entsprechende Maßnahmen nicht blockieren,
da der Landesausschuss neben jeweils acht Vertretern von
Krankenkassen und Ärzten auch drei unparteiische Mitglie-
der hat (vgl. § 90 SGB V). Andererseits sind trotz der mög-
lichen Überstimmung der Krankenkassen aufgrund der
Unparteiischen willkürliche Regelungen ausgeschlossen.

Insgesamt wird durch die angepasste Regelung somit ge-
währleistet, dass die Krankenkassen Sicherstellungszu-
Der Gesetzesbefehl übernimmt den bisherigen Gesetzesbe-
fehl des Artikels 1 Nr. 70.

schläge in erforderlicher Höhe bereitstellen, um die Sicher-
stellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten,

Drucksache 16/4247 – 46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zu verbessern oder zu fördern. Sie können z. B. finanzielle
Anreize für Ärzte schaffen, sich in den betroffenen Gebieten
neu niederzulassen, oder die bereits dort niedergelassenen
Ärzte finanziell fördern.

Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die erwei-
terten Möglichkeiten zur Zahlung von Sicherstellungszu-
schlägen durch die Selbstverwaltung, die sich aus entspre-
chenden Anpassungen in § 100 SGB V ergeben: Bereits
durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz sind erweiterte
Möglichkeiten zur Zahlung von Sicherstellungszuschlägen
geschaffen worden. Es wurde bestimmt, dass Sicherstel-
lungszuschläge nicht nur dann gezahlt werden können, wenn
der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Fest-
stellung getroffen hat, dass in bestimmten Gebieten eines Zu-
lassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten
ist oder unmittelbar droht. Nunmehr ist nach § 105 Abs. 1
Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 3 die Zahlung von Sicherstellungs-
zuschlägen an Vertragsärzte auch dann möglich, wenn der
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellt
hat, dass in einem nicht unterversorgten Planungsbereich zu-
sätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht. Durch die nun-
mehr vorgenommene zusätzliche Anpassung in § 100 Abs. 1
werden die Kriterien für einen „Unterversorgungsbeschluss“
angepasst, indem nicht mehr auf „unmittelbar“ drohende
Unterversorgung, sondern auf „in absehbarer Zeit“ drohende
Unterversorgung abgestellt wird, so dass sich hier der Ge-
staltungsspielraum der Selbstverwaltung weiter erhöht.

Zu Buchstabe c

Die Ergänzung ist erforderlich, um die Bestimmungen des
Absatzes 4 zu konkretisieren, die ab dem 1. Januar 2010 aus-
schließlich für die vertragszahnärztliche Versorgung gelten.

Zu Nummer 72 (§ 106)

Die vorgesehenen Änderungen des § 106 Abs. 4 Satz 5 und 6
sind bereits im Gesetzentwurf enthalten. An dieser Stelle ge-
strichen werden die als Folge der neuen Organisationsstruk-
tur der Verbände erforderlichen Änderungen. Diese finden
sich nunmehr in Artikel 2 Nr. 14a (neu). Es handelt sich inso-
weit um eine redaktionelle Folgeänderung, die erforderlich
ist, um die inhaltlichen Änderungen des § 106, die zum
1. Januar 2008 in Kraft treten, von den Änderungen, die auf-
grund der zeitlichen Verschiebung der Aufgabenwahrneh-
mung durch den Spitzenverband Bund auf den 1. Juli 2008
erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten, zu trennen.

Zu Nummer 85 (§ 116b)

Die Streichung ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass die
Vergütung der ambulanten Leistungen des Krankenhauses
der Vergütung der Vertragsärzte auch in den Fällen ent-
spricht, in denen Preise für den Regelfall als auch Preise bei
Vorliegen von Über- und Unterversorgung in der Gebühren-
ordnung ausgewiesen werden. Im Übrigen handelt es sich um
eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 88a (§ 121)

Der Änderungsantrag gewährleistet, dass der für ärztliche

Regelung im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) kurz-
fristig löst.

Zu Nummer 90 (§ 124)

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Fol-
geänderung, die aufgrund der zeitlichen Verschiebung der
Aufgabenübertragung auf den Spitzenverband Bund erfor-
derlich geworden ist.

Zu Nummer 93 (§ 127)

Zu Absatz 1

Die Regelungen zu Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich
werden weiter konkretisiert, um deutlich zu machen, dass
auch im Falle von Ausschreibungen eine ordnungsgemäße,
in der Qualität gesicherte und wohnortnahe Versorgung
sichergestellt werden muss. Bei Ausschreibungen sind die je-
weils gültigen Vorschriften des Vergaberechts anzuwenden.
Um eine wohnortnahe Versorgung zu gewährleisten, kann im
Rahmen der vorgesehenen Vergabeverfahren die Bildung
entsprechender Fach- und Teillose angezeigt sein. Ferner
wird klargestellt, dass sich auch Zusammenschlüsse von
Leistungserbringern (Bietergemeinschaften) an Ausschrei-
bungen beteiligen können. Für individuell angefertigte Hilfs-
mittel oder Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil
sind Ausschreibungen in der Regel als nicht zweckmäßig an-
zusehen. Mit diesen Änderungen wird sowohl den Interessen
der Versicherten als auch den Interessen der Leistungserbrin-
ger – insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen –
Rechnung getragen.

Zu Absatz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der Änderungen in Absatz 1.

Zu Nummer 95 (§ 129)

Zu Buchstabe a

Folgeänderungen zur Streichung des Höchstpreissystems.

Zu Buchstabe c

Zu den Sätzen 1 und 2 (alt)

Folgeänderungen aufgrund der Streichung des Höchstpreis-
systems.

Zu Satz 1 (neu)

Für Zytostatika-Rezepturen zur Behandlung onkologischer
Erkrankungen, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung
unmittelbar am Patienten angewendet werden, wird durch
diese Regelung die bereits im Gesetzentwurf vorgesehene
Möglichkeit redaktionell angepasst, Preisabschläge für diese
spezielle Versorgung zu vereinbaren. Hierdurch können be-
sondere Fallgestaltungen der Versorgung mit Zytostatika-
Rezepturen sachgerecht berücksichtigt werden. Krankenkas-
sen können zur Versorgung von Arztpraxen mit Zytostatika-
Rezepturen Verträge mit Apotheken schließen. Der Wortlaut
der Neuregelung sieht dazu ausdrücklich vor, dass dabei so-
wohl die Einkaufspreise bzw. die Abgabepreise für Zytosta-
Leistungen zuständige Bewertungsausschuss die bestehen-
den Probleme bei der belegärztlichen Vergütung mit einer

tika gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer als auch
die Vergütung der Apotheken für die Zytostatika-Zuberei-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 47 – Drucksache 16/4247

tung vereinbart werden können. Rechtsgrundlage für die
Preis-Vereinbarung mit pharmazeutischen Unternehmern ist
§ 130a Abs. 8 SGB V. Apotheken können demnach von
Krankenkassen beauftragt werden, mit dem pharmazeuti-
schen Unternehmer Abschläge auf dessen Abgabepreis zu
Gunsten der Krankenkassen zu vereinbaren. Eine entspre-
chende Beauftragung von Apotheken ist im Rahmen des
Vertrags mit der Krankenkasse für Zytostatika-Rezeptu-
ren möglich und wirtschaftlich sinnvoll. Rabatte nach
§ 130a Abs. 8 fließen der Krankenkasse zu und sind von der
Rabattregelung des § 7 des Heilmittelwerbegesetzes nicht
berührt, da diese Vorschrift nur Rabatte regelt, die in eigener
Zuständigkeit von Apotheken auf eigene Rechnung erzielt
werden.

Zu den Buchstaben d und e (neu)

Folgeänderungen zur Streichung des Höchstpreissystems.

Zu Nummer 96 (§ 130)

Zu Buchstabe a

Als Folgeänderung zum Wegfall der Gewährleistung der
Apotheken für das Zustandekommen eines Einsparbetrags
von 500 Mio. Euro durch Rabattverträge und Preisnachlässe
und die Beibehaltung eines einheitlichen Apothekenabgabe-
preises wird ein Einsparbeitrag der Apotheken durch Erhö-
hung des Apothekenrabatts von 2 Euro auf 2,30 Euro gesi-
chert.

Zu Buchstabe b

Der einheitliche Apothekenabgabepreis wird beibehalten, so
dass Apotheken von den durch die Arzneimittelpreisverord-
nung bestimmten Festzuschlägen nicht abweichen können.

Zu Nummer 97 (§ 130a)

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Der Text entspricht dem bisherigen Regelungsinhalt des
Buchstaben e.

Zu Doppelbuchstabe bb

Durch die Regelung wird ein Missbrauch der Möglichkeit
zur Verrechnung des Generika-Abschlags mit Preissenkun-
gen ausgeschlossen, wenn diesen Preissenkungen Preiserhö-
hungen vorausgegangen sind. Ein pharmazeutischer Unter-
nehmer kann eine Preissenkung nicht mit dem Generika-Ab-
schlag verrechnen, soweit er in den vorhergehenden 36 Mo-
naten vor der Preissenkung den Preis erhöht hat. Die
Stichtagsregelung 1. Dezember 2006 vereinfacht die Umset-
zung, weil hierdurch der Beginn der Umsetzung dieser Rege-
lung nicht durch Recherchen zu Preisdaten für weiter zurück-
liegende Zeiträume erschwert wird. Zudem wird eine Rege-
lung auch für die bisher über 2 000 Arzneimittel getroffen,
deren Abgabepreise von pharmazeutischen Unternehmern
angehoben und wieder abgesenkt worden sind. Auch für
diese Arzneimittel kann der 10-prozentige Abschlag abgelöst
werden unter der Voraussetzung, dass der Abgabepreis nur
einmal erhöht worden ist und die gesetzliche Krankenver-
sicherung zum Ausgleich des entstandenen Mehraufwands

Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der neu vor-
genommenen Preissenkung erhält.

Zu Buchstabe i

Als Folgeänderungen zum Wegfall der Gewährleistung der
Apotheken für das Zustandekommen eines Einsparbetrags
von 500 Mio. Euro durch Rabattverträge und Preisnachlässe
wird das Initiativrecht der Apotheken zum Abschluss von
Rabattverträgen mit pharmazeutischen Unternehmern zu
Gunsten von Krankenkassen gestrichen. Es bleibt bei der be-
reits nach geltender Rechtslage vorgesehenen Möglichkeit
der Krankenkassen, Apotheken oder ihre Verbände am Ab-
schluss solcher Verträge zu beteiligen bzw. diese hiermit zu
beauftragen.

Zu Nummer 99 (§ 132a)

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung der Rahmen-
empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und
den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten
maßgeblichen Spitzenorganisationen über die einheitliche
Versorgung mit häuslicher Krankenpflege wird zurückge-
nommen.

Zu Nummer 102a (§ 132e)

In der neuen Leistungserbringervorschrift § 132e im 8. Ab-
schnitt („Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern“)
des 4. Kapitels ist der Sicherstellungsauftrag der Kranken-
kassen für die Versorgung mit Schutzimpfungen geregelt.
Impfleistungen nach § 20d Abs. 1 und 2 werden außerhalb
des Bereichs der vertragsärztlichen Versorgung organisiert.
Die Arzneimittelkosten und die Kosten für die ärztliche Be-
handlung unterfallen damit nicht dem Arzneimittelbudget
und der vertragsärztlichen Gesamtvergütung.

Die Krankenkassen müssen durch die von ihnen abzuschlie-
ßenden Verträge eine flächendeckende Versorgung der Ver-
sicherten mit Schutzimpfungsleistungen sicherstellen. Die
Krankenkassen haben zu entscheiden, mit welchen der auf-
geführten Leistungserbringer die Versorgung durchgeführt
wird. Die Leistungserbringer haben keinen Anspruch auf
einen Einzelversorgungsvertrag. Die Krankenkassen haben
aber sicherzustellen, dass insbesondere die an der vertrags-
ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte berechtigt sind,
Schutzimpfungen zu Lasten der Krankenkasse vorzuneh-
men, da Kinder- und Hausärzte ca. 90 Prozent der Schutz-
impfungen durchführen.

Zu Nummer 103 (§ 133)

Der bisher unter Buchstabe b (alt) vorgesehene Ausgabenab-
schlag bei den Fahrkosten soll insbesondere wegen zu erwar-
tender Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung entfal-
len. Damit wird auch einem entsprechenden Änderungsvor-
schlag des Bundesrates Rechnung getragen.

Zu Nummer 106 (§ 135a)

Die vorgesehene Verpflichtung der Leistungserbringer zur
Beachtung der Anforderungen nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2
entfällt, da durch sie der Eindruck vermittelt wurde, dass die
nach § 137a zu beauftragende unabhängige Institution eine
eigenständige Kompetenz zur Festlegung von Anforderun-
vom pharmazeutischen Unternehmer einen Abschlag von
2 Prozent auf seinen jeweils gültigen Abgabepreis für den

gen an die Leistungserbringer haben könnte. Die unabhän-
gige Institution soll aber keine normsetzenden Kompetenzen

Drucksache 16/4247 – 48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

besitzen, sondern vielmehr Vorschläge für die vom Gemein-
samen Bundesausschuss in Richtlinien zu fassenden Anfor-
derungen an die Qualitätssicherung erarbeiten.

Zu Nummer 107 (§ 136)

Zu den Buchstabe a und b

Durch die Änderungen wird eine nach gleichen Grundsätzen
erfolgende Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung bei
den Qualitätsprüfungen und den sonstigen Maßnahmen der
Qualitätssicherung gewährleistet. Aufgrund des engen fach-
lichen Zusammenhangs der Maßnahmen zur Qualitätssiche-
rung nach § 135a und der Qualitätsprüfungen ist es erforder-
lich, die datenschutzrechtlichen Regelungen des § 299 auch
auf die Qualitätsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen zu beziehen. Die Ergänzung des Halbsatzes in Satz 1 er-
möglicht es, dass abweichend von der im Regelfall vorgese-
henen Stichprobenerhebung in begründeten Ausnahmefällen
nach den Maßgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses
auch eine Vollerhebung durchgeführt werden kann. Die Er-
gänzung des letzten Satzteiles in Satz 2 stellt klar, dass der
Gemeinsame Bundesausschuss bei den Bestimmungen der
Richtlinien zur Qualitätsbeurteilung und bei den Festlegun-
gen zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfun-
gen die Arbeitsergebnisse des unabhängigen Instituts nach
§ 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu berücksichtigen hat.

Zu Buchstabe c

Die Regelung ist wortgleich mit der bereits im Gesetzentwurf
unter Buchstabe b vorgesehenen Änderung.

Zu Nummer 110 (§ 137)

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Durch die Einfügung des Wortes „insbesondere“ wird klarge-
stellt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss über die ge-
setzlich ausdrücklich genannten Inhalte der Richtlinien zur
Qualitätssicherung hinaus auch andere für notwendig befun-
dene Regelungsgegenstände der Qualitätssicherung aufgrei-
fen und festlegen kann. Darüber hinaus wird durch die Ergän-
zung in Nummer 2 zur Vermeidung von Missverständnissen
verdeutlicht, dass der Gemeinsame Bundesausschuss auch
bei den sektorenübergreifenden Anforderungen an die Quali-
tätssicherung Mindestanforderungen an die Struktur-, Pro-
zess- und Ergebnisqualität festlegen soll. Nach geltendem
Recht (§ 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2) ist der Gemeinsame Bun-
desausschuss bereits verpflichtet, für Krankenhäuser Vorga-
ben zu Mindestanforderungen an die Struktur- und Ergebnis-
qualität festzulegen. Für den vertragsärztlichen Bereich hat
der Gemeinsame Bundesausschuss auch bereits nach § 135
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Kompetenz, Mindestanforde-
rungen an die Struktur- und Prozessqualität festzulegen.

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Klarstellung, dass die Bestimmung zur Fortbildungspflicht

lungskompetenzen des jeweiligen Berufsrechts vorgesehen
ist. Darüber hinaus wird neu geregelt, dass die Pflicht sich,
vergleichbar wie im vertragsärztlichen Bereich, auch auf die
Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapeuten erstreckt.

Zu Satz 7

Folgeänderung aus der Änderung der Nummer 1, bei der
auch Nachweise über die Fortbildungspflichten der Psycho-
logischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugend-
psychotherapeuten bestimmt werden sollen. Die Vorschrift
sichert für diesen Regelungsbereich die Beteiligungsrechte
der Psychotherapeutenkammer.

Zu Satz 11

Die Einfügung stellt klar, dass zu den möglichen ergänzen-
den Qualitätsanforderungen der Länder im Rahmen der
Krankenhausplanung auch Vorgaben zur Führung klinischer
Krebsregister gehören. Den klinischen Krebsregistern
kommt vor allem deshalb eine besondere Bedeutung zu, da
durch sie gezielte Aussagen über die Qualität der in der onko-
logischen Versorgung erbrachten Leistungen abgeleitet und
die Versorgungsqualität in einer Region beispielsweise durch
Qualitätsvergleiche verbessert werden können.

Zu Nummer 111 (§ 137a)

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Die Änderung stellt klar, dass dem Gemeinsamen Bundes-
ausschuss die Durchführung des gesetzlich definierten Ver-
gabeverfahrens mit allen zulässigen Vergabearten ermöglicht
wird, ohne auf die öffentliche Ausschreibung, die nur eine
mögliche Vergabeart darstellt, gesetzlich festgelegt zu sein.

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Durch die Streichung wird klargestellt, dass der Auftrag nicht
zwingend zugleich für alle Versorgungsbereiche ergehen
muss.

Zu Satz 2

Die Ergänzung stellt sicher, dass die im Rahmen der Quali-
tätssicherung nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Daten auch
für die wissenschaftliche Forschung und die Weiterentwick-
lung der Qualitätssicherung zur Verfügung stehen.

Zu Absatz 5

Die Ergänzung schließt die Regelungslücke zur Sicherstel-
lung der notwendigen Transparenz und Unabhängigkeit be-
teiligter Institutionen und Personen.

Im Übrigen enthält der Änderungsantrag keine nähere Rege-
lung zur Transparenz der Finanzierung.

Zu Nummer 113 (§ 137d)
sich lediglich auf die Verpflichtung des entsprechenden
Nachweises beschränkt und damit kein Eingriff in die Rege-

Die Ergänzung stellt klar, dass der Sachverstand der Psycho-
therapeuten bei den Vereinbarungen für die ambulante und

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 49 – Drucksache 16/4247

stationäre Rehabilitation und stationäre Vorsorge einbezogen
wird, um eine sachgerechte Entwicklung der Anforderungen
an die Qualitätssicherung zu gewährleisten.

Zu Nummer 117 (§ 139a)

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung wird verdeutlicht, dass die Bewertung
des medizinischen Nutzens auf der Grundlage der internatio-
nal anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin zu
erfolgen hat. Für die Bewertung der Kosten bzw. die mone-
täre Bewertung des Nutzens gilt dann in der Folge der inter-
national anerkannte Stand der Wissenschaft vor allem im Be-
reich der Gesundheitsökonomie.

Zu Buchstabe c

Die Ergänzung stellt klar, dass im Hinblick auf die gesund-
heitsökonomische Bewertung die hierfür erforderlichen
Sachverständigen ebenfalls einbezogen werden müssen. Sie
schließt nicht aus, dass das Institut – soweit es erforderlich
ist – zusätzliche Sachverständige betroffener anderer Berei-
che und Professionen einbezieht.

Zu Nummer 118 (§ 139c)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 121 (§ 140d)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Zielsetzung, dass in der integrierten Versorgung in erster
Linie Verträge abgeschlossen werden sollen, die eine bevöl-
kerungsbezogene Flächendeckung ermöglichen, bleibt erhal-
ten. Auf die Regelung, dass nur bevölkerungsbezogene Ver-
träge Mittel der Anschubfinanzierung in Anspruch nehmen
können, wird jedoch verzichtet. Damit bleibt der finanzielle
Anreiz der Anschubfinanzierung auch für sinnvolle Projekte,
die keinen Bevölkerungsbezug aufweisen, erhalten.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Regelung stellt klar, dass die Rückzahlungsverpflichtung
der Krankenkassen an die Krankenhäuser nur für die Vergan-
genheit, also für die Mittel, die in den Jahren 2004 bis 2006
einbehalten wurden, entfällt. Für die in den Jahren 2007 und
2008 einbehaltenen Mittel besteht eine Rückzahlungsver-
pflichtung. Die Krankenkassen haben den Krankenhäusern
die Mittel, die nicht für die integrierte Versorgung verwendet
wurden, zurückzuzahlen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Änderung der Verlagerung der Regelungen
aus § 85a in den § 87a (neu).

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 122 (§ 140f)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vertragsarzt-
rechtsänderungsgesetzes (VÄndG). Da in § 140f Abs. 2 mit
dem VÄndG ein neuer Satz 2 eingefügt wurde, verschieben
sich die mit diesem Gesetz vorzunehmenden Änderungen um
einen Satz nach hinten.

Zu Buchstabe c

Im Koalitionsvertrag haben sich die Partner darauf verstän-
digt, den begonnenen Weg zu einer stärkeren Patientenparti-
zipation mit dem Ziel fortzusetzen, die Informations- und Be-
teiligungsrechte der Patientinnen und Patienten auszubauen
und die Transparenz zu erhöhen. Mit dem vorliegenden Än-
derungsantrag sollen deshalb die im Gesetzentwurf bereits
enthaltenen Verbesserungen ergänzt werden. Die Regelung
dient weiter dazu, die Patientenbeteiligung in der bisherigen
Form zu ermöglichen, wenn die Gremienarbeit zukünftig ge-
strafft wird. Dem erhöhten Kommunikations- und Abstim-
mungsbedarf zwischen den benannten Personen in den Aus-
schüssen und Unterausschüssen und den Patientenvertrete-
rinnen und -vertretern im Entscheidungsgremium soll Rech-
nung getragen werden.

Deshalb wird eine Unterstützung der sachkundigen Perso-
nen, aber auch der benannten oder anerkannten Patientenor-
ganisationen, durch die Geschäftsstelle des Gemeinsamen
Bundesausschusses ausdrücklich im Gesetz verankert. Sie
erstreckt sich auf organisatorische und inhaltliche Dienstleis-
tungen, die bisher durch die Geschäftsstelle des Gemein-
samen Bundesausschusses mit dem Hinweis auf eine fehlende
gesetzliche Grundlage abgelehnt wurden. Hierzu zählen bei-
spielsweise spezielle Fortbildungen, insbesondere zu den
formalen Voraussetzungen der Antragstellung, für die Pa-
tientenvertreterinnen und -vertreter, aber auch die Beschaf-
fung von kostenpflichtigen Studien. Weiterhin soll die
Antragstellung nach § 140f Abs. 2 Satz 4 SGB V in medizi-
nischer und rechtlicher Hinsicht, insbesondere zu neuen Be-
handlungs- und Untersuchungsmethoden, unterstützt werden.
Dies ist wegen der umfangreichen Antragsvoraussetzungen
erforderlich. Nach § 11 Abs. 3 der Verfahrensordnung des
Gemeinsamen Bundesausschusses müssen im Antrag die zu
prüfende Methode in ihrer Art, die zu prüfenden Indikationen
und indikationsbezogenen Zielsetzungen beschrieben, die
Rechtsgrundlagen der beantragten Entscheidung angegeben
werden und es soll eine substantiierte Begründung enthalten
sein. Dabei sind in der Begründung indikationsbezogen An-
gaben zum Nutzen, zur medizinischen Notwendigkeit und
zur Wirtschaftlichkeit der zu beratenden Methode jeweils
auch im Vergleich zu bereits erbrachten Methoden zu machen
und mit Unterlagen zu belegen. Die Patientenvertreterinnen
und -vertreter haben bisher keine derartigen Anträge gestellt,
da sie die weit reichenden Begründungsvoraussetzungen
ohne geschulten Beistand nicht bewältigen können.

Die in der Vorschrift genannten Bereiche sind nicht abschlie-
ßend. Eine Unterstützung ist daher auch weitergehend mög-
lich. Gegebenenfalls ist hierfür die Einrichtung einer eigen-
ständigen Organisationseinheit mit speziellen Ansprechpart-
nern sinnvoll. Die dafür erforderlichen Kosten werden – wie
Redaktionelle Folgeänderung der Verlagerung der Regelun-
gen aus § 85a in den § 87a (neu).

die übrigen Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses –
über § 139c SGB V aufgebracht.

Drucksache 16/4247 – 50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 124 (§ 155)

Zu Buchstabe b

Die Änderung enthält die Folgeänderungen, die aufgrund der
Verschiebung der Einführung der Insolvenzfähigkeit der bis-
her nicht insolvenzfähigen Krankenkassen in Bezug auf die
Haftung nach Schließung einer Krankenkasse erforderlich
geworden sind. Für den Zeitraum bis zur Einführung der
Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen wird das geltende
Recht weitgehend übernommen. Daher haften bei Auflösung
oder Schließung einer Betriebskrankenkasse die übrigen Be-
triebskrankenkassen für die bestehenden Verpflichtungen.
Die organisatorische Abwicklung der Haftung wird dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen übertragen. Dies
trägt dem Umstand Rechnung, dass die Spitzenverbände der
Krankenkassen vom 1. Januar 2009 an keine Körperschaften
des öffentlichen Rechts mehr sind.

Zu Buchstabe c

Die Änderung in Absatz 5 enthält eine Klarstellung zur Haf-
tung für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen der aufge-
lösten oder geschlossenen Krankenkasse, wenn deren Ver-
mögen oder – bei nicht für betriebsfremde Versicherte geöff-
neten Betriebskrankenkassen – das Vermögen des Träger-
arbeitgebers nicht ausreichen, um die Gläubiger der
Krankenkasse zu befriedigen. Hierdurch soll das Gewollte
verdeutlicht werden. Es handelt sich um die Verpflichtungen,
deren Erfüllung in jedem Fall gewährleistet werden soll, was
in Bezug auf die Ansprüche der Versicherten und der Leis-
tungserbringer schon verfassungsrechtlich geboten ist. Um
sicherzustellen, dass die Haftungsgrundlage für diese Ver-
pflichtungen ungeschmälert erhalten bleibt, können sich Be-
triebskrankenkassen der Haftung hierfür auch nicht durch
eine kassenartenübergreifende Fusion und einen damit ver-
bundenen Wechsel in eine andere Kassenart entziehen.

Zu Nummer 125 (§ 164)

Die Regelung überträgt die Änderungen der Haftungsrege-
lungen des § 155 auf die Innungskrankenkassen.

Zu Nummer 129 (§ 171)

Die Regelungen übertragen die Änderungen der Haftungsre-
gelungen in § 155 auf die Schließung von Ersatzkassen.

Zu Nummer 130 (§ 171a)

Zu Absatz 1

Die Änderung enthält eine Präzisierung des Verfahrens, in
dem festgestellt wird, ob die finanziellen Grundlagen des
Verbands, dem die kleinere Krankenkasse angehört hat,
durch die kassenartenübergreifende Fusion gefährdet wer-
den. Hierdurch wird für alle Beteiligten nachvollziehbar und
rechtssicher festgestellt, ob dieser Verband die Mitglied-
schaft der neuen Krankenkasse ablehnen kann.

Zu Absatz 2

Die Frist für die Nachhaftung der an einer kassenartenüber-
greifenden Fusion beteiligten Krankenkassen wird von drei

kassenartenübergreifende Fusion bestehenden oder drohen-
den Haftungsverpflichtungen zu entziehen.

Zu Nummer 131 (§ 171b)

Zu Satz 1

Zur Vorbereitung der Einführung der Insolvenzfähigkeit für
alle Krankenkassen werden diese verpflichtet, für ihre Ver-
pflichtungen aus Versorgungszusagen vom 1. Januar 2010 an
einen Kapitalstock zu bilden, um die Erfüllung dieser Ver-
pflichtungen im Insolvenzfall sicherzustellen. Gleichzeitig
soll hierdurch verhindert werden, dass das Bestehen unge-
deckter Versorgungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Ein-
führung der Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen zu einer
Überschuldung der betroffenen Krankenkassen führt.

Zu Absatz 2

Satz 2 regelt, dass der Zeitpunkt, von dem an die Insolvenz-
ordnung für alle Krankenkassen gelten soll, die Abgrenzung
der Verpflichtungen aus Versorgungszusagen, die Festlegung
der für die Krankenkassen nach Einführung der Insolvenzfä-
higkeit maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften sowie
das Entfallen der Haftung der Länder nach § 12 Abs. 2 der
Insolvenzordnung spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des Gesundheitsfonds durch Bundesgesetz geregelt
wird.

Zu Nummer 133 (§ 173 Abs. 2)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Änderung wird zum einen bewirkt, dass sich Be-
triebs- und Innungskrankenkassen, die derzeit noch nicht für
betriebs- bzw. für innungsfremde Mitglieder geöffnet sind,
auch über den 31. Dezember 2008 hinaus öffnen können.
Hierdurch soll diesen Krankenkassen ermöglicht werden,
sich auch nach diesem Zeitpunkt für eine umfassende Teil-
nahme am Kassenwettbewerb entscheiden zu können.

Außerdem handelt es sich um eine Folgeänderung zur Ver-
schiebung der Öffnung der See-Krankenkasse für Mitglieder
außerhalb der Seeschifffahrt auf den 1. Januar 2009.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung trägt einem Vorschlag des Bundesrates zur
Abgrenzung des Kassenbezirks geöffneter Betriebs- und In-
nungskrankenkassen Rechnung. Bisher ist der Kassenbezirk
geöffneter Betriebs- und Innungskrankenkassen an die Re-
gionen der Ortskrankenkassen gebunden, in denen sich Be-
triebe oder Innungsbetriebe befinden, für die die Kranken-
kasse nach ihrer Satzung zuständig ist. Dies führt dazu, dass
sich bei einer länderübergreifenden Vereinigung landeswei-
ter Ortskrankenkassen auch der Kassenbezirk von Betriebs-
und Innungskrankenkassen kraft Gesetzes erweitert. In einer
wettbewerblich geprägten Krankenversicherung ist es jedoch
nicht sachgerecht, dass sich der Bezirk, in dem eine Kranken-
kasse wählbar ist, nach organisationsrechtlichen Maßnah-
men einer im Wettbewerb stehenden Krankenkasse einer an-
deren Kassenart richtet. Aus diesem Grund wird festgelegt,
auf fünf Jahre verlängert. Hierdurch soll es den betroffenen
Krankenkassen weiter erschwert werden, sich durch eine

dass der Kassenbezirk einer geöffneten Betriebs- oder In-
nungskrankenkasse immer das Gebiet des Landes oder der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/4247

Länder ist, in dem sich Betriebe oder Innungsbetriebe befin-
den, für die die Krankenkasse satzungsgemäß zuständig ist.

Die Änderung enthält außerdem eine Bestandsschutzrege-
lung für die geöffneten Betriebs- und Innungskrankenkassen,
deren Kassenbezirk durch die Vereinigung der Ortskranken-
kassen Rheinland und Hamburg kraft Gesetzes auf die Re-
gion der jeweils anderen AOK erweitert worden ist. Hier-
durch wird verhindert, dass sich der Kassenbezirk dieser
Krankenkassen durch die Bindung an die Landesgrenzen
wieder verkleinert.

Zu Nummer 134 (§ 174)

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung der
Öffnung der See-Krankenkasse auf den 1. Januar 2009. Bis
zu diesem Zeitpunkt ist die Beibehaltung der Zuständigkeits-
regelung in § 174 Abs. 4 für die bei der See-Berufsgenossen-
schaft beschäftigten versicherungspflichtigen und versiche-
rungsberechtigten Arbeitnehmer erforderlich.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu
Buchstabe a.

Zu Nummer 135 (§ 175)

Zu Buchstabe b

Zu den Doppelbuchstaben bb und cc

Die Regelungen stehen im Zusammenhang mit der gleichzei-
tig vorgenommenen beitragsrechtlichen Neuregelung, nach
der der (erhöhte) Zusatzbeitrag von Mitgliedern, die das
Kündigungsrecht ausüben, bis zum Wirksamwerden der
Kündigung nicht erhoben wird. Mit der Einfügung des Sat-
zes 6 wird die bereits vorgesehene Hinweispflicht der Kran-
kenkassen auf das Sonderkündigungsrecht dahingehend er-
gänzt, dass der Hinweis spätestens einen Monat vor der erst-
maligen Fälligkeit der Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatz-
beitrages erfolgen muss. Das Sonderkündigungsrecht kann
dann gemäß der Neufassung des Satzes 5 bis zur erstmaligen
Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder
der Prämienverringerung ausgeübt werden. Der eingefügte
Satz 7 regelt die Rechtsfolge, wenn die Krankenkasse die
Frist für den Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht bis ei-
nen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit nicht einhält. In die-
sem Fall verschiebt sich für die davon betroffenen Mitglieder
die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages und die
Frist für die Ausübung des Kündigungsrechts um den der
Verspätung entsprechenden Zeitraum.

Zu Doppelbuchstabe ee

Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Änderung des § 6
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 9. Mit diesen Regelun-
gen wird rückwirkend zum Stichtag der dritten Lesung die
Versicherungsfreiheit von abhängig Beschäftigten, deren re-
gelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinander folgen-
den Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überstiegen
hat, aufgehoben. Durch die Folgeregelung wird sicherge-

Mitgliedschaft dieser Person bei ihrer bisherigen gesetz-
lichen Krankenkasse wieder hergestellt wird.

Zu Nummer 136 (§ 177)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung der
Öffnung der See-Krankenkasse auf den 1. Januar 2009. Bis
zu diesem Zeitpunkt ist die Beibehaltung des § 176 noch er-
forderlich.

Zu Nummer 136a (§ 176)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung der
Öffnung der See-Krankenkasse auf den 1. Januar 2009. Die
Aufhebung des Zweiten Titels im Zweiten Abschnitt des
Sechsten Kapitels kann daher auch erst zu diesem Zeitpunkt
erfolgen.

Zu Nummer 138 (§ 190)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, dass sich
Satz 2 nur auf die Regelung zur Beendigung der Mitglied-
schaft von Personen bezieht, bei denen ein anderweitiger An-
spruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird.
Des Weiteren handelt es sich um eine Folgeregelung zur Prä-
zisierung des Personenkreises der Sozialhilfebezieher in § 5
Abs. 8a Satz 2.

Zu Nummer 142 (§ 197b)

Zu Satz 1

Klarstellung, dass Krankenkassen Aufgaben auch auf Ar-
beitsgemeinschaften übertragen können.

Zu Satz 2

Redaktionelle Erweiterung des Bezugsrahmens.

Zu Nummer 143a (§ 211a)

In den Fällen, in denen das Gesetz vorsieht, dass die Landes-
verbände und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich zu
handeln haben, bedarf es einer Regelung, wenn eine Eini-
gung nicht zu Stande kommt. Können sich die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht einigen,
erfolgt die Beschlussfassung durch je einen Vertreter der je-
weiligen Kassenart. Das Stimmgewicht des jeweiligen Ver-
treters richtet sich nach dem Anteil der jeweiligen Kassenart
an der landesweiten Versichertenanzahl.

Zu Nummer 144 (§ 212)

Zu Buchstabe a

Klarstellung, dass die Gesellschafter der Nachfolgegesell-
schaften die Landesverbände sind. Einzelne Krankenkassen
können den Beitritt erklären und hierdurch Gesellschafter der
Nachfolgegesellschaften werden.

Zu Buchstabe e

Die Ersatzkassen schließen kassenartenspezifische Verträge
jeweils für sich ab. Sofern eine gemeinsame Vertretung von
den Ersatzkassen oder von manchen Ersatzkassen gewollt ist,
können sie sich auf einen gemeinsamen Abschlussbevoll-
stellt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft durch eine Per-
son, die unter diese Regelung fällt, unwirksam ist, so dass die

mächtigten einigen. Ein gemeinsamer Abschlussbevoll-
mächtigter muss benannt werden, wenn es um den Abschluss

Drucksache 16/4247 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

von kassenartenübergreifenden Verträgen auf Landesebene
geht. Hiermit wird eine einheitliche Vertretung der Ersatz-
kassen gewährleistet. In beiden Fällen können auch die Ver-
bände der Ersatzkassen und deren Landesvertretungen als
Abschlussbevollmächtigte benannt werden. Die Verbände
der Ersatzkassen haben die Befugnis, Verwaltungsakte zu er-
lassen, wenn dies für die ihnen von den Ersatzkassen übertra-
genen Aufgaben erforderlich ist.

Zu Nummer 145 (§ 213)

Zu Absatz 1

Zu Satz 4

Redaktionelle Umstellung.

Die Vorschrift bewirkt, dass für die Ansprüche der Bediens-
teten aus Arbeits- und Dienstvertrag sowohl bei Auflösung
des Verbandes der Ersatzkassen als auch bei Austritt eines
Mitglieds aus dem Verband, ebenso wie bei Auflösung der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder des Austritts aus der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 213 Abs. 1 Satz 3 in
der Fassung des Entwurfs, in Abweichung zum Zivil- und
Handelsrecht zeitlich unbeschränkt gehaftet wird. Dies gilt
ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nur für bei Auflö-
sung des Vereins oder Austritt aus dem Verein bestehende
Ansprüche.

Zu Satz 7

Redaktionelle Anpassung.

Zu Absatz 6

Um von Anfang an die effektive Aufgabenerfüllung sicher-
zustellen, sollte es dem Spitzenverband erleichtert werden,
qualifiziertes Personal, das schon bisher in den entsprechen-
den Arbeitsgebieten Erfahrung gesammelt hat, ohne bürokra-
tischen Aufwand einstellen zu können. Allerdings ist offen-
kundig, dass die Vorschrift sich lediglich auf das zum Zeit-
punkt der gesetzlichen Umwandlung angestellte Personal be-
zieht und nach der Umwandlung eingestelltes Personal sich
auf diese Vorschrift nicht berufen kann.

Zu Nummer 149

Zu § 217b

Zu Absatz 1

Zu den Sätzen 2, 3 und 4 (alt)

Folgeänderung zur neuen Sitzverteilungsregelung im Ver-
waltungsrat unter Einschluss einer Stimmgewichtung.

Zu Satz 4 (neu)

Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt
sechs Jahre (§ 217c Abs. 1 SGB V – E i. V. m. § 58 SGB IV).
Es ist davon auszugehen, dass der neu gewählte Verwaltungs-
rat Mitte 2007 erstmalig zur konstituierenden Sitzung zusam-
mentritt. Damit liefe die erste Amtsperiode bis Mitte 2013.
Vom 1. bis 10. Juni 2011 finden indes die nächsten allgemei-
nen Sozialversicherungswahlen statt, aufgrund derer die Ver-
waltungsräte der Mitgliedskassen im Spitzenverband spätes-

Verwaltungsratsmitglieder nicht mehr in den Verwaltungsrat
der Mitgliedskasse gewählt, die aber noch Mitglied im Ver-
waltungsrat des Spitzenverbandes Bund wären.

Die oben beschriebene Situation führt zu dem Vorwurf, dass
die betroffenen Verwaltungsratsmitglieder im Spitzenver-
band ohne das Mandat ihrer Mitgliedskasse nicht mehr hin-
reichend legitimiert wären.

Die Amtsperiode des Verwaltungsrates im Spitzenverband
Bund wird deshalb auf Anfang 2012 verkürzt. Damit wird der
Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund aus den Reihen
des zuvor gewählten Verwaltungsrates der jeweiligen Mit-
gliedskasse gebildet. Damit ist der Zeitraum minimiert, in
dem im Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Verwaltungs-
ratsmitglieder vertreten sind, die nicht mehr Verwaltungs-
ratsmitglied ihrer Mitgliedskasse sind.

Zu Absatz 3

Durch den Verweis auf die Absätze 1 und 3 des § 64 des Vier-
ten Buches ist geregelt, wie die Bedingungen für die Be-
schlussfassung in der Mitgliederversammlung sind.

Zu § 217c

Zu Absatz 1

Die Neustrukturierung des Verwaltungsrates erfolgt auf der
Grundlage von 41 Verwaltungsratssitzen und 60 Stimmen,
mit 27 Sitzen für die Versicherten- und 14 für die Arbeitge-
bervertreter. Durch die mit den 60 Stimmen verbundene
Stimmgewichtung wird Parität bei der Beschlussfassung
zwischen den Versicherten- und Arbeitgebervertretern herge-
stellt. Es gibt 30 Stimmen für die Versichertenvertreter ge-
samt und 30 Stimmen für die Arbeitgebervertreter gesamt.

Die Erhöhung der Sitzzahl ermöglicht eine bessere Abbil-
dung des von der jeweiligen Kassenart zu repräsentierenden
prozentualen Versichertenanteils. Die Gewichtung der Stim-
men des einzelnen Versicherten- und Arbeitgebervertreters
ermöglicht eine paritätische Besetzung innerhalb der jewei-
ligen Kassenart mit Ausnahme der Ersatzkassen unter relativ
genauer Abbildung der Proporze, wie sie zurzeit zwischen
den verschiedenen Kassenarten bestehen.

Zudem soll es dem Spitzenverband Bund möglich sein, die
Sitzverteilung und die Stimmengewichtung im Verwaltungs-
rat an die Entwicklungen der Versichertenzahlen anzupassen.
Er kann insofern die Entwicklung der Zahl der Versicherten
durch eine von der gesetzlichen Sitz- und Stimmenverteilung
abweichende Sitz- und Stimmenverteilung in seiner Satzung
nachvollziehen. Von den gesetzlichen Vorgaben der paritäti-
schen Stimmenverteilung zwischen Versicherten und Arbeit-
gebern und der Höchstzahl der Verwaltungsratssitze von 52
kann er jedoch nicht abweichen.

Zu den Absätzen 5 und 6

Der Verweis enthält Einzelheiten für den Ablauf des Wahl-
verfahrens.

Zu Absatz 7

Das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates zum Erlass

tens bis Ende November sich neu konstituieren. In der dann
neu beginnenden Amtsperiode sind womöglich bisherige

einer Wahlordnung wird gestrichen, um Verzögerungen beim
Erlass der Wahlordnung zu vermeiden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/4247

Zu § 217e

Zu Absatz 1

Zu den Sätzen 3 und 4

Die Festlegung des Standortes Berlin entspricht dem mut-
maßlichen Willen des zukünftigen Spitzenverbandes Bund.
Schließlich hat auch der Gemeinsame Bundesausschuss ab
dem Jahr 2009 seinen Sitz in Berlin gewählt. Für die Verbin-
dungsstelle stellt sich die Sachlage anders dar. Es soll dem
Spitzenverband Bund überlassen sein, den Sitz der Verbin-
dungsstelle getrennt von dem Hauptsitz des Spitzenverban-
des festzulegen. Hierbei wird insbesondere zu berücksich-
tigen sein, wo das Hauptschwergewicht der Aufgaben-
erfüllung der DVKA zu erledigen ist.

Zu Satz 5

Redaktionelle Anpassung. Überdies hat die Satzung Bestim-
mungen darüber zu enthalten, wie vorzeitig ausscheidende
Verwaltungsratsmitglieder ersetzt werden.

Zu § 217f

Zu Absatz 1

Die zeitliche Verschiebung der Aufgabenübertragung stellt
sicher, dass der Spitzenverband Bund seine Errichtung abge-
schlossen hat und zum Zeitpunkt des Übergangs der gesetz-
lichen Aufgaben handlungsfähig ist.

Zu Absatz 5

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu § 217g

Die Vorschrift verpflichtet die bisherigen Bundesverbände,
spätestens bis zum 30. April 2007 einen Errichtungsbeauf-
tragten zu bestellen, der maßgebend den Aufbau des Spitzen-
verbandes und seiner Organe fördern, gestalten und koordi-
nieren soll. Bleibt eine Bestellung bis zum 30. April 2007
aus, bestellt das Bundesministerium für Gesundheit den Er-
richtungsbeauftragten. Ist der Vorstand des Spitzenverbandes
bis zum 1. Juli 2007 nicht gewählt, nimmt der Errichtungsbe-
auftragte dessen Funktion umfassend wahr.

Absatz 2 legt fest, dass die Kosten der Errichtung und die
Vergütung des Errichtungsbeauftragten vom Spitzenverband
Bund getragen werden. Die bisherigen Bundesverbände tra-
gen diese Kostenlast im Verhältnis der beitragspflichtigen
Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen in der jeweili-
gen Kassenart, solange der Spitzenverband noch nicht hand-
lungsfähig ist.

Zu Nummer 150 (§ 219a)

Die Verbindungsstelle erfüllt beim Spitzenverband Bund
eine eigenständige und klar abgrenzbare Funktion, die sich
von den übrigen Verbandsaufgaben hinsichtlich der Struktur
und der operativen Verantwortung grundlegend unterschei-
det. Die Aufgaben der Verbindungsstelle unterscheiden sich
erheblich von den übrigen Aufgaben des Spitzenverbandes.
Sie sind zum einen sehr stark operativ ausgelegt (z. B. Ab-
wicklung von über einer Million Abrechnungsvorgängen pro

rungsträger wahr (Koordinierung des grenzüberschreitenden
Einzugs von Sozialversicherungsbeiträgen). Zudem schließt
die DVKA für den gesamten Bereich der sozialen
Sicherheit – einschließlich der Familienleistungen – seit
vielen Jahren im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales Vereinbarungen mit den Ministerien anderer
Staaten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften ab. All
dies erfordert eine weitgehende organisatorische Selbststän-
digkeit, damit die in diesem Geschäft erforderliche Flexibili-
tät und Funktionsfähigkeit der Organisationseinheit, wie sie
sich bisher ausgezeichnet und bewährt hat, fortgeführt wer-
den kann. Die Sonderstellung der DVKA gilt auch für den fi-
nanziellen Bereich. Damit die Verbindungsstelle ihre Aufga-
ben unbeschadet der Integration in den Spitzenverband Bund
fortwährend erfüllen kann, ist die Fortgeltung des Haushalts-
planes erforderlich.

Zu Nummer 153 (§ 221)

Die Änderung wird aufgrund der Erhöhung des für das Jahr
2007 vorgesehenen Bundeszuschusses um 1 Mrd. Euro er-
forderlich. Im Jahr 2008 wird der Zuschuss des Bundes eben-
falls 2,5 Mrd. Euro betragen. Danach erhöht er sich in Schrit-
ten von 1,5 Mrd. Euro jährlich weiter, um dem Ziel des GKV-
WSG Rechnung zu tragen, durch einen Ausbau des Steueran-
teils eine Sicherung der Nachhaltigkeit der Finanzierung der
GKV zu erreichen.

Mit Einführung des Gesundheitsfonds erfolgt die Leistung an
diesen.

Zu Nummer 155 (§ 232a)

Folgeänderung zur neuen Verbändestruktur ab dem 1. Juli
2008. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds ab dem
1. Januar 2009 nimmt das Bundesversicherungsamt die Auf-
gabe des Spitzenverbandes Bund wahr. § 232a wird deshalb
in Artikel 2 nochmals geändert.

Zu Nummer 157 (§ 240 SGB V)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Das Inkrafttreten der Beitragsentlastung für gering verdie-
nende hauptberuflich Selbstständige soll nicht bis zum Jahr
2009 aufgeschoben werden. Vor diesem Zeitpunkt liegt die
Zuständigkeit für die Bemessung der beitragspflichtigen Ein-
nahmen freiwillig Versicherter noch bei den Einzelkassen,
die dementsprechend in ihren Satzungen entsprechende Re-
gelungen zu treffen haben. Der Regelungsgehalt der bisheri-
gen Nummer 157 wird Artikel 2 Nr. 29a1.

Zu Doppelbuchstabe bb

Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Uni-
versitäten im Inland eingeschrieben sind, sind nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig. Sie genie-
ßen beitragsrechtlich eine privilegierte Stellung, vgl. § 236
SGB V. Nach bislang geltendem Recht haben Studenten, die
an ausländischen Hochschulen eingeschrieben sind, kein An-
recht auf diese Vergünstigung; sie werden als freiwillig Ver-
sicherte zum Mindestbeitrag eingestuft. Die immer weiter
Jahr einschließlich des Beanstandungsverfahrens). Zum an-
deren nimmt sie Aufgaben für alle deutschen Sozialversiche-

fortschreitende internationale Verflechtung der Wirtschafts-
und Arbeitsbeziehungen und die zunehmende Mobilität der

Drucksache 16/4247 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Studenten macht eine beitragsrechtliche Gleichstellung des
letztgenannten Personenkreises mit Studenten an deutschen
Hochschulen erforderlich.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass für Personen,
die bereits nach geltendem Recht die Anwartschaftsversiche-
rung in Anspruch nehmen können, durch die neue Drei-
monatsfrist keine unbeabsichtigten Rechtsverluste eintreten.
Gleichzeitig erfolgt eine redaktionelle Klarstellung, dass eine
Beitragsermäßigung in jedem Fall nur dann erfolgt, wenn
weder das Mitglied noch seine familienversicherten Ange-
hörigen im fraglichen Zeitraum Anspruch auf Leistungen
haben.

Zu Nummer 161 (§ 242)

Durch die Regelung wird sichergestellt, dass Mitglieder, die
aus Anlass der Einführung oder Erhöhung eines Zusatzbei-
trages die Krankenkasse wechseln, von der Erhebung bzw.
Erhöhung des Zusatzbeitrages vom Zeitpunkt des Eingangs
der Kündigungserklärung bei der Krankenkasse an ausge-
nommen werden. Bei rechtzeitiger Ausübung des Sonder-
kündigungsrechts entsteht also keine Zahlungsverpflichtung
bzw. bleibt die Zahlungsverpflichtung in der bisherigen Höhe
bestehen. Auf diese Weise wird eine Überforderung insbe-
sondere für Mitglieder mit niedrigem Einkommen vermie-
den, ohne dass hierdurch Verwaltungsaufwand in großem
Umfang entsteht. Wird die Kündigung nicht gemäß § 175
Abs. 4 Satz 4 SGB V wirksam, wird der Zusatzbeitrag von
Anfang an im vollen Umfang erhoben.

Zu Nummer 167 (§ 249)

Die Änderung beinhaltet eine redaktionelle Klarstellung. Für
geringfügige Beschäftigungen gelten die besonderen Bei-
tragsregelungen des § 249b SGB V. Dies gilt gleichermaßen
für den Personenkreis der bisher nicht Versicherten, die eine
geringfügige Beschäftigung ausüben und die nunmehr nach
§ 5 Abs.1 Nr. 13 versicherungspflichtig werden.

Zu Nummer 169 (§ 250)

Die Änderung stellt klar, dass § 249a (Beitragstragung bei
Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug) auch dann gilt,
wenn die Versicherungspflicht des Rentners auf § 5 Abs. 1
Nr. 13 beruht. Versicherungspflichtige mit Rentenbezug und
die Rentenversicherung tragen dann die nach der Rente zu
bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Ohne die Ände-
rung müssten Rentner, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versiche-
rungspflichtig sind, ihre Beiträge alleine tragen.

Zu Nummer 170 (§ 251)

Folgeregelung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 161 (§ 242). Da
der Zusatzbeitrag nunmehr von Mitgliedern, die von ihrem
Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, nicht erhoben
wird, entfällt die Notwendigkeit einer Regelung über die
Tragung des Zusatzbeitrages für Bezieher von Arbeitslosen-
geld II, die wegen der Erhebung oder Erhöhung des Zusatz-
beitrages die Krankenkasse wechseln.

Erforderlich ist jedoch eine Regelung über Tragung und Er-

das Arbeitsentgelt dieser Personen den maßgeblichen Min-
destbetrag (derzeit 490 Euro) nicht übersteigt, folgen die Re-
gelungen über Tragung und Erstattung des Beitrages den für
Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII geltenden
Regelungen.

Zu Nummer 171 (§ 252)

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 170. Wegen des
Entfallens der Tragung des Zusatzbeitrages für ALG-II-Be-
zieher durch den Bund bedarf es auch keiner diesbezüglichen
Regelung über die Beitragszahlung mehr.

Zu Nummer 173 (§ 255)

Zu Buchstabe a

Die Änderung stellt klar, dass der Zusatzbeitrag wie in allen
anderen Fällen unmittelbar vom Mitglied an die Kranken-
kasse zu zahlen ist; es findet kein Quellenabzug statt.

Zu Buchstabe b

Die Regelung stellt klar, dass mit Errichtung des Fonds die
Beiträge der Rentner von der Deutschen Rentenversicherung
Bund nicht mehr im bisherigen RSA-Verfahren verrechnet
werden, sondern an den Gesundheitsfonds zu zahlen sind.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung

Zu Nummer 174 (§ 257)

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine Folgeregelung der Neuregelung zum
ermäßigten Beitragssatz in § 243. Mitglieder einer privaten
Krankenversicherung, die bei Mitgliedschaft in einer gesetz-
lichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Kranken-
geld hätten, werden insoweit wie bisher gesetzlich Versicher-
ten ohne Krankengeldanspruch gleichgestellt.

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2a

Zum ersten Halbsatz

Der neue Basistarif wird erst zum 1. Januar 2009 eingeführt.
Bis dahin gelten die den Standardtarif betreffenden Vor-
schriften des § 257 in der bisherigen Fassung weiter.

Zu Nummer 3

Absatz 2a nennt Voraussetzungen für den Anspruch von Be-
schäftigten auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Da
Versicherte im Standardtarif mit Ausnahme der Fälle des
§ 315 SGB V (Standardtarif für Personen ohne Versiche-
rungsschutz) ab dem Jahr 2009 wählen können, ob sie in die-
sem Tarif bleiben oder in den neuen Basistarif wechseln, ist
eine zusätzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Bei-
tragszuschuss (und damit die Erteilung der Bescheinigung
der Aufsichtsbehörde) in die Vorschrift aufzunehmen, die die
stattung des Zusatzbeitrages in den Fällen der nach § 5 Abs. 1
Nr. 7 und 8 versicherten Menschen mit Behinderung. Soweit

Bestandsfälle berücksichtigt, auf die der Standardtarif auch
über den 1. Januar 2009 hinaus weiter zur Anwendung kom-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/4247

men soll. Die Fortführung des finanziellen Spitzenausgleichs
für diese Fälle wird in § 314 Abs. 2 SGB V geregelt.

Zu Nummer 174a (§ 258)

Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung der Absätze 2b
und 2c in § 257 SGB V im Zusammenhang mit den Neurege-
lungen zur PKV.

Zu Nummer 176 (§ 264)

Zu Buchstabe a

Die einem Wunsch des Bundesrates entsprechende Änderung
stellt klar, dass alle Fälle der Krankenhilfe nach dem SGB
VIII erfasst werden sollen. Krankenhilfe wird auch nach den
§§ 19 und 21 SGB VIII geleistet. Auch in diesen Fällen gilt
mit der vorliegenden Änderung der § 264 SGB V.

Mit der Einbeziehung der Empfänger von Krankenhilfeleis-
tungen nach dem SGB VIII in § 264 Abs. 2 SGB V wird be-
stimmt, dass die Krankenkassen die Krankenbehandlung von
Kindern und Jugendlichen gegen Kostenerstattung durch die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernehmen. Die Kinder
und Jugendlichen werden, wie bereits Empfänger von Leis-
tungen nach dem SGB XII und des Asylbewerberleistungs-
gesetzes, leistungsrechtlich den in der GKV Versicherten
gleichgestellt. Die Hilfeempfänger erhalten eine Kranken-
versichertenkarte, die nach Ende des Leistungsbezugs vom
Träger der öffentlichen Jugendhilfe wieder einzuziehen und
an die Krankenkasse zu übermitteln ist. Die Aufwendungen
der Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehand-
lung sind vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe einschließlich angemessener Verwaltungskosten vier-
teljährlich zu erstatten. Mit den Änderungen wird also die
Erbringung von Krankenhilfeleistungen für Kinder und
Jugendliche erleichtert, ohne dass Mehraufwendungen für
die GKV entstehen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 176
(§ 264) im Entwurf des GKV-WSG).

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe bb

Behebung eines redaktionellen Fehlers.

Zu Nummer 177a (§ 265a)

Ziel des durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz neu
gefassten § 265a SGB V ist die Sicherstellung einer termin-
gerechten Entschuldung der derzeit noch verschuldeten
Krankenkassen, damit bei Einführung der neuen Finanzie-
rungsstruktur der GKV ab dem 1. Januar 2009 alle Kranken-
kassen schuldenfrei in das neue Wettbewerbssystem starten
können. Eine einheitliche Definition des Begriffs der Ver-
schuldung gewährleistet, dass alle bei der Entschuldung Be-
teiligten von den gleichen Voraussetzungen ausgehen.

Durch die Streichung des Verweises auf § 222 SGB V soll
deutlich gemacht werden, dass eine Verschuldung nicht nur
bei der Aufnahme von Darlehen vorliegt. Entsprechend dem
für alle Krankenkassen verbindlichen Kontenrahmen nach
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rech-
nungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) sind bei der
Beurteilung des liquiden Vermögens die Konten zu den Be-

Bedeutung. Bei einem negativen Saldo liegt eine Verschul-
dung vor. Das nicht liquide Verwaltungsvermögen einer
Krankenkasse kann nicht berücksichtigt werden.

Zu Nummer 183 (§ 272)

Nach der bisherigen Formulierung im Gesetzentwurf kann
der Verordnungsgeber in Bezug auf die Umsetzung der Vor-
gaben des Absatzes 1 nur das Nähere zur Datenerhebung und
die Festlegung des Abschlagsverfahrens regeln. Durch die
Änderung wird die Regelungsbefugnis des Verordnungsge-
bers erweitert, um eine Umsetzung der Regelung durch das
Bundesversicherungsamt zu erleichtern. Hierfür wird die er-
forderliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen.

Zu Nummer 185 (§ 275)

Mit der Einfügung der neuen Nummer 4 wird klargestellt,
dass auch zukünftig Gutachten der Medizinischen Dienste,
die die Krankenkassen im Zusammenhang mit der Unterstüt-
zung Versicherter nach § 66 bei möglichen Behandlungsfeh-
lern in Auftrag geben, im Umlageverfahren vergütet werden.
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Leis-
tungen sowohl der Durchsetzung von Ansprüchen im Einzel-
fall dienen als auch zur Fehlerprophylaxe und damit zur Pa-
tientensicherheit beitragen. Die Klarstellung ist wegen der
Änderungen der Finanzierungsregelung des Medizinischen
Dienstes (MDK) in § 281 erforderlich. Diese Leistungen des
MDK wurden bisher allgemein unter § 275 Abs. 4 gefasst
und im Umlageverfahren finanziert.

Zu Nummer 190 (§ 282)

Die Änderung der Rechtsform des Medizinischen Dienstes
auf Bundesebene in eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts erfordert eine staatliche Aufsicht. Diese wird durch
das Bundesministerium für Gesundheit durchgeführt. Für das
Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statisti-
ken gilt die Verweisung des § 208 Abs. 2 auf die einschlägi-
gen Vorschriften des SGB IV. Die Unabhängigkeit der Ärzte
des Medizinischen Dienstes im Rahmen der Wahrnehmung
ihrer medizinischen Aufgaben ist durch den Verweis auf
§ 275 Abs. 5 gewährleistet.

Zu Nummer 191 (§ 284)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 192 (§ 285)

Zu Buchstabe a

Die Änderung entspricht dem bisherigen Gesetzesbefehl und
wird redaktionell korrigiert.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Wenn ein Vertrags-(zahn-)arzt ermächtigt wird, Leistungen
in einer Zweigpraxis zu erbringen, die in einer fremden Kas-
sen-(zahn-)ärztlichen Vereinigung liegt, gestattet die Rege-
lung den beteiligten Kassen-(zahn-)ärztlichen Vereinigungen
den Austausch der zur Feststellung der Richtigkeit der Ab-
triebsmitteln, der Rücklage sowie zu den Geldmitteln zur An-
schaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermögen von

rechnungen in zeitlicher Hinsicht (vgl. § 106a Abs. 2 SGB V)
erforderlichen Daten.

Drucksache 16/4247 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe bb

Durch die Änderung ist ein Austausch von Abrechnungsda-
ten zwischen Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen für sämtliche vertragsärztliche und vertrags-
zahnärztliche Leistungserbringer (Ärzte bzw. Zahnärzte in
Einzelpraxis, deren Berufsausübungsgemeinschaften, medi-
zinische Versorgungszentren) auf Anforderung für Zwecke
der Vergütung und Abrechnungsprüfung zulässig. Neben
dem bisher in Satz 4 geregelten Fall, der sich lediglich auf
diejenigen medizinischen Versorgungszentren bezog, in de-
nen Ärzte und Zahnärzte gemeinsam beschäftigt sind, sollen
künftig auch Datenübermittlungen in den Fällen zulässig
sein, in denen einzelne Ärzte und Zahnärzte mit doppelter
Zulassung oder deren Berufsausübungsgemeinschaften so-
wohl mit der Kassenärztlichen als auch mit der Kassenzahn-
ärztlichen Vereinigungen abrechnen.

Zu Nummer 194 (§ 291)

Zu Buchstabe a

Die Regelung bezweckt, ein Ruhen des Leistungsanspruchs
nach § 16 Abs. 3a SGB V auch gegenüber den Leistungser-
bringern durch eine entsprechende Dokumentation auf der
Chipkarte transparent zu machen, um eine eventuell miss-
bräuchliche Leistungsinanspruchnahme zu verhindern.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Redaktionelle Anpassung der ursprünglichen Formulierung
des Artikels 1 Nr. 194 Buchstabe c.

Zu Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Folgeänderung zu der ursprünglich vorgese-
henen Neuregelung.

Zu Doppelbuchstabe cc

Redaktionelle Änderung aufgrund der veränderten Bezeich-
nung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

Zu Nummer 195 (§ 291a)

Zu Buchstabe a

§ 291a Abs. 1a regelt die Nutzung der elektronischen Ge-
sundheitskarte durch Versicherte von Unternehmen der PKV.
Die Änderung bezweckt, auch für die rund 850 000 Ver-
sicherten der Postbeamtenkrankenkasse und der Kranken-
versorgung der Bundesbahnbeamten, die als betriebliche So-
zialeinrichtung der ehemaligen Deutschen Bundespost bzw.
der Deutschen Bundesbahn weder eine Krankenkasse im
Sinne des SGB V sind noch zu den privaten Krankenversi-
cherungen gehören, eine gesetzliche Grundlage zur Einfüh-
rung der elektronischen Gesundheitskarte zu schaffen.

Zu Buchstabe b

Die Änderungen stehen im Zusammenhang damit, dass der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die ihm übertrage-
nen Aufgaben nunmehr zum 1. Juli 2008 übernehmen soll.
Damit kann auch die Neuregelung der Finanzierung der Ge-

bandes Bund der Krankenkassen zu finanzieren ist, erst zum
1. Juli 2008 in Kraft treten. Die Finanzierungsbeträge sind
entsprechend der Zeiträume anzupassen.

Zu Buchstabe e

Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung
der Gesellschaft für Telematik zum 1. Juli 2008 soll die ur-
sprünglich ab dem Jahr 2008 vorgesehene Regelung für die
erste Jahreshälfte 2008 als Konfliktlösung für den Fall des
Nichtzustandekommens einer Vereinbarung der Spitzenver-
bände der Krankenkassen mit den Leistungserbringerorgani-
sationen zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik ent-
sprechend Anwendung finden. Da es sich um eine Über-
gangsvorschrift für die erste Jahreshälfte des Jahres 2008
handelt, tritt die Regelung zum 1. Juli 2008 – mit Inkrafttre-
ten der Neuregelung der Finanzierung der Gesellschaft für
Telematik aus dem Haushalt des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen – wieder außer Kraft.

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Berichtigung einer offensichtlichen redaktionellen Unrich-
tigkeit.

Zu Nummer 196 (§ 291b)

Zu Buchstabe a

Die Änderung stellt klar, dass mit der Zulassung von operati-
ven Betreibern der Telematikinfrastruktur nahtlos an Kon-
zessionsverfahren der Testphase gemäß § 9 Satz 3 der Ver-
ordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elek-
tronischen Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Oktober 2006 angeknüpft werden kann.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 198 (§ 295)

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Die redaktionelle Folgeänderung entspricht dem bisherigen
Gesetzesbefehl.

Zu den Doppelbuchstaben bb und cc

Zur Bestimmung der Morbidität der Versicherten im Rahmen
der Vergütung der Vertragsärzte nutzt der Bewertungsaus-
schuss ein Patientenklassifikationssystem auf der Grundlage
der ambulanten Behandlungsdiagnosen. Wie im DRG-Sys-
tem („Diagnosis Related Groups“) bedarf es auch im ambu-
lanten Bereich Richtlinien zur Dokumentation von Diagno-
sen. Deshalb wird die Vereinbarung von Kodierrichtlinien
durch die Bundesmantelvertragspartner bis spätestens Mitte
2009 gesetzlich vorgegeben werden. Die Neufassung des
Satzes 2 erster Halbsatz stellt dies klar. Mit der Regelung in
Satz 2 zweiter Halbsatz wird klargestellt, dass die aufsichts-
rechtlichen Befugnisse des Bundesministeriums für Gesund-
sellschaft für Telematik in § 291a Abs. 7 Satz 5, wonach die
Gesellschaft für Telematik aus dem Haushalt des Spitzenver-

heit auch auf die Vereinbarung von Kodierrichtlinien An-
wendung finden können. Die Aufhebung der Regelungen in

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/4247

Satz 3 ist damit begründet, dass derart spezifische Vorgaben
nicht notwendig sind.

Zu Nummer 199 (§ 296)

Zu Buchstabe a

Die Regelung konkretisiert die von der Kassenärztlichen
Vereinigung an die Prüfungsstellen zu übermittelnden Daten
gemäß den weiterentwickelten Anforderungen aus § 106.
Anstelle des Wegfalls der Prüfung nach Richtgrößen ist nun-
mehr verpflichtend anhand von Durchschnittswerten zu prü-
fen (§ 106 Abs. 2). Des Weiteren werden die in den Bundes-
mantelverträgen vereinbarten Regelungen zum Datenaus-
tausch, die Datenübermittlungen an die Prüfungsgremien für
die Durchführung der regional vereinbarten Prüfungen ärzt-
licher oder ärztlich verordneter Leistungen nach Durch-
schnittswerten oder anderer arztbezogener Prüfungsarten
vorsehen (§ 106 Abs. 2 Satz 4 – alt), gesetzlich abgesichert.
Die neue Vorgabe von zusätzlichen Angaben zum Arzt, die
neben der Arztnummer zu übermitteln sind (Nummer 1), sind
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen so-
wie auch die Zustellung von Bescheiden an den Arzt notwen-
dig.

Zu Buchstabe b

Analog zu den Regelungen in Absatz 1 werden auch in Ab-
satz 2 bereits in den Bundesmantelverträgen geregelte Daten-
übermittlungen für den Fall von vereinbarten Prüfungen ärzt-
licher oder ärztlich verordneter Leistungen nach Durch-
schnittswerten gesetzlich abgesichert. Zudem wird in Satz 2
vorgegeben, dass der Prüfungsstelle in den Fällen, in denen
der Arzt aufgrund von Schwellenwertüberschreitungen ge-
mäß § 106 Abs. 5a den Krankenkassen einen Mehraufwand
erstatten muss, die Versichertennummer zu übermitteln ist.
Dies ist darin begründet, dass bei der Feststellung des zu er-
stattenden Mehraufwands durch die Prüfungsstelle die Be-
rücksichtigung von Praxisbesonderheiten vorgegeben ist.
Sofern Praxisbesonderheiten in der Arztpraxis vorliegen,
können sie die Überschreitungen der Schwellenwerte recht-
fertigen und insoweit den Arzt entlasten. Auf Basis der bishe-
rigen gesetzlichen Datenregelungen konnte die Prüfungs-
stelle diese gesetzliche Vorgabe nur mit Hilfe der unmittelba-
ren Angaben des betroffenen Arztes im Prüfungsverfahren
selbst erfüllen. Die Regelung entlastet nunmehr den Arzt
weitgehend von dieser Verpflichtung und ermöglicht unbüro-
kratische, zügige und sachgerechte Prüfungsentscheidungen.

Zu Nummer 201 (§ 299)

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Mit der Änderung wird klargestellt, dass sich die daten-
schutzrechtlichen Vorgaben des § 299 zur Erhebung, Verar-
beitung und Nutzung von Daten auch auf die in den Richt-
linien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136
Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Datenerhebungen und Verfahren
zur Qualitätsprüfung, die im Rahmen der Qualitätssicherung
erfolgt, beziehen.

tung der im Rahmen der Qualitätsprüfungen nach § 136
Abs. 2 Satz 1 erhobenen Daten durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen zu gewährleisten.

Zu Satz 2

Redaktionelle Änderung.

Zu Satz 3

Redaktionelle Änderung.

Zu Satz 4

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 208 (§ 305)

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Regelung verpflichtet Krankenkassen, Versicherte vor
ihrer Entscheidung über die Teilnahme an Wahltarifen um-
fassend darüber zu informieren, welche Leistungen im Wahl-
tarif angeboten werden und welche Leistungserbringer an der
Versorgung teilnehmen. Der gewünschte Qualitätswettbe-
werb verlangt eine umfassende Information der Versicherten.

Zu Nummer 209 (§ 305a)

Durch die Regelung wird erreicht, dass Leistungserbringer
und Krankenkassen, die an vertraglichen Versorgungsformen
beteiligt sind, Verordnungsdaten für Arzneimittel erhalten.
Soweit ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 besteht, erhalten
auch die beteiligten Pharmaunternehmen entsprechende Da-
ten, um die Vertragserfüllung zu unterstützen. Beteiligte an
vertraglichen Versorgungsformen erhalten arztbezogene
Verordnungsdaten über verordnete Arzneimittel, für die
Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 bestehen, um die Ver-
tragserfüllung zu unterstützen. Die Nutzung der Daten ist auf
die Zwecke der vertraglichen Versorgungsformen begrenzt.

Zudem werden differenzierte Aufbereitungen von Arznei-
mitteldaten für Regionen mit mindestens jeweils 300 000
Einwohnern (dies ist in etwa die durchschnittliche Einwoh-
nerzahl eines Kreises) zugelassen. Daraus ergeben sich ins-
gesamt ca. 300 Regionen. Alternativ wird auch ein regionaler
Ausweis für Gruppen von insgesamt mindestens 1 300 Ärz-
ten zugelassen, was der Anzahl von rund 90 Regionen ent-
spricht. Diese Gruppengrößen sind so bemessen, dass keine
Datengrundlagen für Prämiensysteme an Pharmaberater be-
reitgestellt werden können, durch die eine gezielte Förderung
von Verordnungszuwächsen bei einzelnen Ärzten belohnt
wird.

Die Selbstverwaltung kann weiterhin für ihre gesetzlichen
Aufgaben, insbesondere für die Information der Ärzte, die
Steuerung der Arzneimittelversorgung und die Wirtschaft-
lichkeitsprüfungen Daten mit regionaler Differenzierung
aufbereiten bzw. aufbereiten lassen, da diese gesetzlich be-
Die geänderte Formulierung der Nummer 2 ist erforderlich,
um auch weiterhin wie nach geltendem Recht die Auswer-

stimmten Zwecke der Datenaufbereitung von der Vorschrift
nicht berührt werden.

Drucksache 16/4247 – 58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 212 (§ 314)

Der Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a SGB V soll bis zum
Inkrafttreten des neuen Basistarifs der PKV geöffnet bleiben
und dann geschlossen werden. Da der Basistarif erst zum
1. Januar 2009 eingeführt wird, bleibt der Standardtarif daher
bis zum 31. Dezember 2008 geöffnet. Da die Versicherungs-
konditionen des bisherigen Standardtarifs und des neuen
Basistarifs nicht identisch sind, können Versicherte im Stan-
dardtarif ab 1. Januar 2009 wählen, ob sie in diesem Tarif
bleiben oder in den neuen Basistarif wechseln wollen. In Ab-
satz 2 wird zudem sichergestellt, dass der für den Standardta-
rif vorgesehene finanzielle Spitzenausgleich auch nach dem
1. Januar 2009 für die in diesem Tarif verbleibenden Versi-
cherten weitergeführt wird. Die Regelung entspricht im
Wortlaut dem bisherigen § 257 Abs. 2b SGB V.

Zu Nummer 213 (§ 315)

Künftig sollen möglichst alle Einwohner in Deutschland über
eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Um dieses
Ziel auch bereits vor Inkrafttreten des neuen Basistarifs und
der Pflicht zum Abschluss eines Krankenversicherungsver-
trags zum 1. Januar 2009 auf möglichst einfache und unbüro-
kratische Weise zu fördern, sollen Personen ohne Versiche-
rungsschutz, die der PKV zuzuordnen sind, für den Zeitraum
vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 ein Zugangsrecht
zum geltenden Standardtarif erhalten. In diesen Fällen sind
im Standardtarif allerdings keine Risikozuschläge erlaubt; es
besteht Kontrahierungszwang. Die Bezahlbarkeit der Bei-
träge wird für diesen Personenkreis gemäß Absatz 2 entspre-
chend den für den Basistarif vorgesehenen Regelungen
sichergestellt.

Da die Regelungen zur Beitragsbegrenzung für den hier ein-
schlägigen Personenkreis von denjenigen des bestehenden
Standardtarifs geringfügig abweichen, ist für den existieren-
den finanziellen Spitzenausgleich eine Sonderregelung er-
forderlich. Diese soll zudem sicherstellen, dass die bereits in
diesem Tarif Versicherten durch die Aufnahme einer neuen
Personengruppe nicht zusätzlich belastet werden; Absatz 3
sieht hierfür eine entsprechende Regelung vor.

Der Standardtarif wird insgesamt zum 31. Dezember 2008
geschlossen. Versicherungsverträge im Standardtarif, die ge-
mäß § 315 SGB V abgeschlossen wurden, werden daher nach
Absatz 4 zum 1. Januar 2009 als Verträge im Basistarif fort-
geführt. Ein besonderes Wahlrecht zwischen Standard- und
Basistarif – wie für die Bestandsversicherten im Standardta-
rif vorgesehen – ist für die hier relevante Personengruppe
nicht erforderlich, da sie vor Vertragsabschluss über die für
1. Januar 2009 vorgesehene Überführung in den Basistarif
informiert wird.

Zu Artikel 2 (SGB V)

Zu Nummer 01 (§ 6 SGB V)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Einfügung des Buchstaben b.

Zu Buchstabe b

die Regelungen zur Einrichtung des Basistarifs in der PKV
erst zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Zu Nummer 6a (§ 44)

Der bisherige Regelungsgehalt des Artikels 1 Nr. 30 (§ 44
SGB V) wurde als Folgeregelung zu Artikel 1 Nr. 30 (neu) in
Artikel 2 übernommen.

Zu Nummer 7 (§ 73b Abs. 2)

Artikel 2 Nr. 7 sieht die Streichung der Angabe „und 1c“ in
§ 73b Abs. 2 SGB V vor. Einer Streichung dieser Angabe be-
darf es jedoch nicht, da diese in § 73b Abs. 2 nicht enthalten
ist.

Zu Nummer 8a (§ 75)

Zu Buchstabe a

Die Regelung erstreckt die Vorschriften zur Sicherstellung
der ärztlichen Versorgung der in den brancheneinheitlichen
Standardtarifen der PKV sowie der diese betreffenden Rege-
lungen zur Vergütung in § 75 Abs. 3a Satz 2 und 3 sowie Ab-
satz 3b und 3c inhaltsgleich auch auf den zum 1. Januar 2009
einzuführenden brancheneinheitlichen Basistarif der PKV.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Folgeänderung zur neuen Organisationsstruk-
tur der Verbände der Krankenkassen.

Zu den Nummern 11 und 12 (§§ 85a und 85b)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 55. Da die Regelungen in den
§§ 85a und 85b zeitlich und systematisch auf den Regelun-
gen zu § 87 aufbauen, werden die Regelungen zukünftig in
den neu zu schaffenden §§ 87a bis 87c geregelt. Die in den
Nummern 11 und 12 enthaltenen redaktionellen Änderungen
aufgrund der Gründung des Spitzenverbands Bund der
Krankenkassen werden zukünftig in den neuen Nummern
13a, 13b und 13c geregelt.

Zu Nummer 13 (§ 87)

Folgeänderung zur Änderung von § 87 Abs. 3b in Artikel 1
Nr. 57 und zur Verschiebung der Gründung des Spitzenver-
bands Bund der Krankenkassen auf den 1. Juli 2008.

Zu den Nummern 13a, 13b und 13c (§§ 87a, 87b und 87c)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 55. Da die Regelungen in den
§§ 85a und 85b zeitlich und systematisch auf den Regelun-
gen zu § 87 aufbauen, werden die Regelungen zukünftig in
den neu zu schaffenden §§ 87a bis 87c geregelt. Geregelt sind
hier die redaktionellen Änderungen infolge der Gründung
des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen.

Zu Nummer 14 (§ 91)

Zu Absatz 2

Die Professionalisierung und die Stringenz der Arbeit des
Gemeinsamen Bundesausschusses werden durch die Einfüh-
rung einer in der Regel hauptamtlichen Wahrnehmung der
Tätigkeit durch den unparteiischen Vorsitzenden und die
zwei weiteren unparteiischen Mitglieder des Beschlussgre-
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Arti-
kel 1 Nr. 3 Buchstabe b, die erforderlich geworden ist, weil

miums gestärkt. Die Unparteiischen sollen die Arbeit des Be-
schlussgremiums maßgeblich steuern und die Kontinuität der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 59 – Drucksache 16/4247

Beratung und Beschlussfassung gewährleisten. Durch ihre
Hauptamtlichkeit wird die Professionalität der Ausschussar-
beit erhöht. Nach Satz 4 zweiter Halbsatz ist ausnahmsweise
auch eine ehrenamtliche Ausübung des Amtes eines Un-
parteiischen im Beschlussgremium zugelassen, wenn die
zeitaufwändige Tätigkeit durch eine Freistellung von sons-
tigen beruflichen Aufgaben ermöglicht ist. Die Stellvertre-
tungsregelung nach den Sätzen 2 und 5 gewährleistet die
Fortführung der Arbeit für den Fall, dass Unparteiische z. B.
durch Krankheit ausfallen. Dies ist auch deshalb notwendig,
weil die einzelnen Unparteiischen nach Satz 7 zugleich den
Vorsitz sämtlicher Unterausschüsse des Gemeinsamen
Bundesausschusses übernehmen. Diese Regelung dient der
engeren Verzahnung von Beschlussgremium und Unteraus-
schüssen und fördert den Informationstransfer zwischen den
Gremien. Satz 8 stellt klar, dass die Organisationen nach Ab-
satz 1 Satz 1 gemeinsam im Fall der hauptamtlichen Tätigkeit
die Dienstvereinbarung mit dem unparteiischen Vorsitzenden
zu schließen haben, da der Gemeinsame Bundesausschuss
ansonsten gerichtlich und außergerichtlich immer durch den
Vorsitzenden des Beschlussgremiums selbst vertreten wird.
Zu den im Rahmen der Dienstvereinbarungen mit den Un-
parteiischen zu treffenden Regelungen gehört auch die Fest-
legung der Höhe der Vergütung für deren hauptamtliche
Tätigkeit im Gemeinsamen Bundesausschuss.

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Folgeänderungen zur Festschreibung der Ehrenamtlichkeit
der sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums in Absatz 2
Satz 9. Die Finanzierung der Kosten für die hauptamtlichen
Unparteiischen erfolgt als Teil der Kosten des Gemeinsamen
Bundesausschusses analog § 139c Abs. 1. Die Entschädi-
gung der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 be-
nannten Mitglieder im Gemeinsamen Bundesausschuss rich-
tet sich nach Absatz 3 Satz 2 (neu) wie bisher nach den Rege-
lungen der Ausschussmitgliederverordnung (AMV). Ein be-
nanntes Mitglied im Gemeinsamen Bundesausschuss hat
danach gegen die entsendende Trägerorganisation – unbe-
schadet der Bezahlung für dessen Tätigkeit in der Trägeror-
ganisation selbst – einen Erstattungs- und Entschädigungsan-
spruch nach den in der jeweiligen Trägerorganisation gelten-
den Grundsätzen (§ 6 AMV).

Zu den Sätzen 2 und 3

Die im Gesetzentwurf enthaltene Rechtsverordnungser-
mächtigung zur Regelung von Einzelfragen im Zusammen-
hang mit der Neuorganisation des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses entfällt. Notwendig zu treffende Regelungen wer-
den stattdessen in die Regelungskompetenz der Geschäfts-
ordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses übertragen.

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Folgeänderung zur Streichung der Rechtsverordnungser-
mächtigung in Absatz 3. Die erforderlichen Regelungen zu

sowie zur Zusammenarbeit der Gremien mit der Geschäfts-
stelle des Gemeinsamen Bundesausschusses sind zukünftig
in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 Nr. 2 zu regeln.

Zu Absatz 9

Zu den Sätzen 1, 3, 4 und 5

Die Neuorganisation des Gemeinsamen Bundesausschusses
ist an die Verbandsreform bei den gesetzlichen Krankenkas-
sen geknüpft. Der Spitzenverband Bund, der gemeinsam mit
den übrigen in Absatz 1 genannten Organisationen den Ge-
meinsamen Bundesausschuss bildet, wird erst zum 1. Juli
2008 seine Arbeit aufnehmen; dementsprechend kann auch
die Neubildung des Gemeinsamen Bundesausschusses erst
ab diesem Zeitpunkt beginnen; die in Absatz 9 genannten
Termine werden dementsprechend verschoben.

Zu Nummer 14a0 (§ 106)

Die vorgesehenen Änderungen des § 106 Abs. 4 waren bis-
her in Artikel 1 Nr. 72 Buchstabe f enthalten. Es handelt sich
insoweit um eine redaktionelle Folgeänderung, die erforder-
lich ist, um die inhaltlichen Änderungen des § 106, die zum
1. Januar 2008 in Kraft treten, von den Änderungen, die auf-
grund der zeitlichen Verschiebung der Aufgabenwahrneh-
mung durch den Spitzenverband Bund auf den 1. Juli 2008
erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten, zu trennen.

Zu Nummer 19a (§ 132a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des
Artikels 1 Nr. 99. Da die Spitzenverbände der Krankenkassen
und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflege-
diensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auch künftig
Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit
häuslicher Krankenpflege abzugeben haben, ist auch § 132a
an die neue Organisationsstruktur der Verbände der Kranken-
kassen anzupassen.

Zu Nummer 27a (§ 173)

Die Öffnung der See-Krankenkasse für Mitglieder außerhalb
der Seeschifffahrt soll erst zum 1. Januar 2009 erfolgen. We-
gen der für Seeleute geltenden melderechtlichen Besonder-
heiten ist für die Öffnung der See-Krankenkasse ein längerer
zeitlicher Vorlauf erforderlich, um die erforderlichen Anpas-
sungen der entsprechenden Verfahrensabläufe vorzunehmen.

Zu Nummer 27b (§ 174)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Verschiebung der
Öffnung der See-Krankenkasse auf den 1. Januar 2009.

Zu Nummer 29 (§ 221)

Zu Buchstabe a

Da die Bundesmittel ab 2009 direkt an den Gesundheitsfonds
gezahlt werden, bedarf es der Bestimmung einer zentralen
Stelle zur Abrechnung zwischen Krankenkassen und Bun-
desversicherungsamt nicht mehr; ebenso entfällt die Auszah-
Einzelheiten der Übernahme des Vorsitzes der Unteraus-
schüsse durch die Unparteiischen des Beschlussgremiums

lung der Bundesmittel an diese Stelle durch das Bundesver-
sicherungsamt.

Drucksache 16/4247 – 60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Die Rechtsverordnungsermächtigung des bisherigen Absat-
zes 2 entfällt, da die Bundesmittel ab 2009 direkt an den Ge-
sundheitsfonds gezahlt werden und es keines speziellen Ver-
teilungsverfahrens mehr bedarf.

Zu Nummer 29a0 (§ 232a)

Folgeänderung zur Einführung des Gesundheitsfonds. Der
bisherige Ausgleichsanspruch der Krankenkassen steht künf-
tig dem Gesundheitsfonds zu. Näheres zum Ausgleichsver-
fahren regelt nunmehr das Bundesversicherungsamt im Ein-
vernehmen mit den in der Vorschrift genannten Stellen.

Zu Nummer 29a1 (§ 240)

Aufgrund des zum 1. April 2007 vorgezogenen Inkrafttre-
tens der Regelung über die Beitragsbemessung geringverdie-
nender hauptberuflich Selbstständiger sind die verbliebenen
Änderungen des § 240 SGB V, die im Zusammenhang mit
der Einführung des Gesundheitsfonds stehen, gesondert in
Artikel 2 zu regeln. Mit dem Änderungsantrag sind keinerlei
inhaltliche Änderungen gegenüber dem GKV-WSG verbun-
den.

Zu Nummer 30a (§ 291a)

Die Änderung ist bereits im Entwurf des GKV-WSG in Arti-
kel 1 Nr. 195 Buchstabe b enthalten. Es handelt sich um eine
Folgeänderung zur Neuregelung der Finanzierung der Ge-
sellschaft für Telematik. Die Vorschrift tritt zum 1. Juli 2008
mit der Aufgabenübernahme des Spitzenverbands Bund der
Krankenkassen und der direkten Finanzierung der Gesell-
schaft für Telematik aus dem Haushalt des Spitzenverbands
Bund der Krankenkassen in Kraft. Infolge einer weiteren Än-
derung des gleichen Satzes, die bereits mit Inkrafttreten des
Gesetzes in Kraft tritt, ist aus rechtsförmlichen Gründen eine
Verschiebung der Änderung nach Artikel 2 notwendig.

Zu Artikel 2a (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz)

Diese Vorschrift verpflichtet die Kassenärztliche Bundesver-
einigung, die Spitzenverbände der Krankenkassen und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft, die gesetzliche Ver-
pflichtung zur Finanzierung der fünfjährigen Weiterbildung
der Ärzte zu Fachärzten für Allgemeinmedizin (Hausärzte)
durch entsprechende Verträge auf Bundesebene umzusetzen;
entsprechend der neuen Verbandsstruktur der Krankenkassen
tritt deshalb der Spitzenverband Bund der Krankenkassen an
die Stelle der bisherigen Spitzenverbände der Krankenkas-
sen.

Zu Artikel 3 (SGB II)

Zu Nummer 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Der neue Absatz 2 betrifft die Krankenversicherung für Be-
zieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die nicht in
der GKV pflichtversichert sind. Soweit diese Personen für

Satz 5 und 6 VAG die Verpflichtung des Trägers nach dem
Zweiten Buch, sich an den Aufwendungen im dort geregelten
Umfang zu beteiligen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und
Anwenderfreundlichkeit verweist Nummer 1 auf diese Rege-
lungen. Soweit Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozial-
geld in der GKV nicht pflichtversichert, sondern freiwillig
versichert sind, soll Nummer 2 regeln, dass die Bundesagen-
tur für Arbeit oder der zugelassene kommunale Träger für die
Dauer des Leistungsbezugs den Beitrag übernimmt.

Der neue Absatz 3 betrifft die Pflegeversicherung für Bezie-
her von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die nicht in der
sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Satz 1
sieht vor, dass die Bundesagentur für Arbeit oder der zugelas-
sene kommunale Träger die Aufwendungen für eine ange-
messene private Pflegeversicherung im notwendigen Um-
fang übernimmt. Satz 2 soll so genannte Grenzfälle regeln,
d. h. Fälle, in denen eine Person allein durch die Zahlung des
Beitrags zur Pflegeversicherung hilfebedürftig würde.

Zu Absatz 4

Für Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch So-
zialgesetzbuch wird der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V im
Regelfall nicht übernommen. Diesen Versicherten ist es
grundsätzlich zumutbar, die Krankenkasse zu wechseln,
wenn ihre bisherige Krankenkasse erstmalig einen Zusatz-
beitrag erhebt oder diesen erhöht und sie ihn nicht selbst tra-
gen möchten. Durch das Sonderkündigungsrecht in § 175
SGB V ist sichergestellt, dass eine finanzielle Belastung bei
einem Kassenwechsel nicht entsteht.

Es kann jedoch Fälle geben, in denen die Ausübung des Son-
derkündigungsrechts und der Wechsel zu einer anderen ge-
setzlichen Krankenkasse auch Beziehern von Arbeitslosen-
geld II nicht zugemutet werden kann. Vorstellbar sind Kon-
stellationen, in denen ein Mitglied etwa aufgrund eines spe-
ziellen Behandlungsprogramms oder einer besonderen
Versorgungsform, die nur seine Kasse anbietet, ein nachvoll-
ziehbares Interesse hat, bei dieser zu verbleiben, obwohl sie
einen (höheren) Zusatzbeitrag erhebt.

In diesen Fällen ist es sachgerecht, dass der Zusatzbeitrag
von dem Bund als Träger des ALG II übernommen wird. Der
Sachverhalt liegt insoweit anders als bei Mitgliedern, die auf-
grund ihres Einkommens oder Vermögens keinen Anspruch
auf ALG II haben. Diese Personen verfügen in der Regel über
mehr Autonomie bei der Entscheidung, ob sie die Kranken-
kasse wegen der erstmaligen Erhebung des Sonderbeitrages
oder der Erhöhung des bestehenden Sonderbeitrages verlassen
wollen. Sie können die Belastung durch den Zusatzbeitrag
abwägen mit ihrer bisherigen Zufriedenheit mit dem Leis-
tungsangebot und dem Service der Krankenkasse und sodann
ihre persönliche, autonome Entscheidung über die Ausübung
des Sonderkündigungsrechts treffen. Bezieher von ALG II
stehen hingegen unter dem Druck, das Sonderkündigungs-
recht aus finanziellen Gründen in allen Fällen auszuüben.

Zu Nummer 2
den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen versichert sind, enthält § 12 Abs. 1c

Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 3
des Gesetzentwurfs.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 61 – Drucksache 16/4247

Zu Artikel 5 (SGB IV)

Zu Nummer 1a (§ 24)

Die Änderung behebt ein redaktionelles Versehen und stellt
klar, dass die Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Säum-
niszuschläge wirkungsgleich auf Versicherte in der landwirt-
schaftlichen Krankenversicherung übertragen wird, die die
Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1
Nr. 13 SGB V erfüllen.

Zu Nummer 7a (§ 28r)

Zu Buchstabe a

Mit Bildung des Gesundheitsfonds ziehen die Krankenkas-
sen die Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr für eigene
Rechnung, sondern für diesen ein. Die Situation ist insoweit
dem Einzug der anderen Sozialversicherungsbeiträge ver-
gleichbar.

Deshalb ist es angemessen, die Einzugsstellen auch im Hin-
blick auf den Krankenversicherungsbeitrag der Schadenser-
satzpflicht bei Pflichtverletzung zu unterwerfen.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Einführung des Gesundheitsfonds. Schä-
den durch eine schuldhafte Verletzung der Prüfpflicht nach
§ 28l entstehen künftig gegebenenfalls nicht mehr den Kran-
kenkassen, sondern dem Gesundheitsfonds. Dementspre-
chend muss diesem auch der Schadensersatzanspruch zuste-
hen. Im Rahmen der landwirtschaftlichen Krankenversiche-
rung, die nicht am Gesundheitsfonds beteiligt ist, bleibt es
hingegen bei der Haftung gegenüber der Krankenkasse.

Zu Nummer 7b (§ 35a)

Damit die Krankenkassen die Möglichkeit haben, die Amts-
dauer der Vorstände flexibel zu gestalten, wird die Vorgabe
der sechsjährigen Amtszeit durch die Vorgabe einer Höchst-
zahl ersetzt.

Zu Artikel 7 (SGB IX)

Zu Nummer 1 (§ 20)

Die Einfügung dient der Klarstellung, dass die trägerüber-
greifenden Vereinbarungen zu dem einheitlichen, unabhän-
gigen Zertifizierungsverfahren für stationäre Rehabilita-
tionseinrichtungen entsprechend den sonstigen Aufgabenzu-
weisungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch auf der Ebene
der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erfolgen
sollen.

Zu Artikel 10 (SGB XII)

Die Einführung einer Pflichtversicherung in der GKV für
Nichtversicherte nach dem neuen § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
sowie dem neuen § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte erfordert für nach
SGB XII hilfebedürftige Personen eine Sicherstellung der
Zahlung von Pflichtbeiträgen. Dazu wird die bestehende Vor-
schrift in § 32 SGB XII entsprechend erweitert.

Durch § 32 Abs. 1 wird für Pflichtversicherte in der GKV

keit geregelt. Die Höhe des von der Sozialhilfe im Einzelfall
zu übernehmenden Anteils an den Pflichtbeiträgen hängt von
der Leistungsfähigkeit des Pflichtversicherten ab. Die Sozi-
alhilfeträger haben die Beiträge von Pflichtversicherten, die
nur wegen der Zahlung von Pflichtbeiträgen hilfebedürftig
sind, auf Anforderung der jeweiligen Krankenkasse direkt an
diese zu zahlen. Dies setzt voraus, dass die Krankenkasse
nachweist, dass die Pflichtversicherten ihrer Verpflichtung
zur Beitragszahlung nicht oder nicht in vollem Umfang nach-
kommen und damit auch Beitragszuschüsse der Sozialhilfe
nicht zweckentsprechend verwenden. Sofern die Pflichtver-
sicherten aus eigenen Mitteln zumutbar einen Teil des Bei-
trages zu tragen haben, sind sie verpflichtet, diesen Beitrags-
anteil dem Sozialhilfeträger zu erstatten. Im Übrigen ent-
spricht der Inhalt dem bisherigen Absatz 1 von § 32 SGB XII.

Die Übernahme von freiwilligen Beiträgen in der GKV in
Absatz 2 entspricht dem geltenden Recht. Dies gilt auch für
die Übernahme des Beitrages zur sozialen Pflegeversiche-
rung nach Absatz 3.

Durch Absatz 4 wird die Übernahme des kassenindividuellen
Zusatzbeitrages für Krankenversicherte nach dem SGB V
(§ 242 SGB V) durch die Sozialhilfe eingeführt, den die ge-
setzlichen Krankenkassen ab 1. Januar 2009 erheben können.

In Absatz 5 wird die Übernahme von Aufwendungen für
nach dem SGB XII leistungsberechtigte Personen zusam-
mengefasst, die eine private Krankenversicherung abge-
schlossen haben. Voraussetzungen und Umfang der Über-
nahme, die ebenso wie bei Versicherten in der GKV auch
Aufwendungen für eine Pflegeversicherung umfasst, orien-
tieren sich am geltenden Recht. Im Unterschied dazu sind al-
lerdings angemessene Aufwendungen für eine private Kran-
kenversicherung zu übernehmen, während bei kurzzeitiger
Hilfebedürftigkeit höhere Aufwendungen übernommen wer-
den können. Dies bedeutet in letzterem Fall, dass zumindest
die Aufwendungen in angemessener Höhe zu übernehmen
sind. Hierdurch soll ermöglicht werden, dass kurzfristige
Hilfebedürftigkeit nicht zwangsläufig den Umfang eines be-
stehenden Krankenversicherungsschutzes tangiert.

Zu Artikel 11 (Reichsversicherungsordnung)

Die zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf sechs Tage nach
der Entbindung wurde seinerzeit eingeführt, um bei einer ta-
gesbezogenen Vergütung den Anreizen zu einer längeren
Verweildauer im Krankenhaus entgegenzuwirken. Mit der
Einführung der Fallpauschalen-Vergütung für Geburten im
Jahr 1995 wurde eine Vergütungsform eingeführt, die grund-
sätzlich unabhängig von der Verweildauer ist und somit kei-
nen Anreiz zu längeren Verweildauern mehr enthält. Das
Krankenhaus achtet bereits im Eigeninteresse auf möglichst
kurze Verweildauern. Deshalb kann die zeitliche Befristung
in § 197 gestrichen werden.

Die Regelung führte in der Vergangenheit zudem zu Schwie-
rigkeiten in Fällen, in denen gesunde Neugeborene noch im
Krankenhaus verbleiben mussten, weil die Mutter nach der
Entbindung noch behandlungsbedürftig war und noch nicht
entlassen werden konnte. Soweit die Grenzverweildauer der
Fallpauschale für das Neugeborene überschritten wird, muss
eine sachgerechte Vergütung für die weitere Versorgung des
einschließlich der Krankenversicherung der Landwirte die
Übernahme der Pflichtbeiträge im Falle von Hilfebedürftig-

Neugeborenen in Form der Abrechnung zusätzlicher Tages-
sätze nach den Vorgaben des DRG-Fallpauschalenkatalogs

Drucksache 16/4247 – 62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

möglich sein (Entgelte bei Überschreitung der oberen Grenz-
verweildauer). Die Abrechnung dieser Entgelte wurde bisher
unter Hinweis auf die Sechstagesfrist in § 197 von einigen
Krankenkassen in Frage gestellt. Auch die zum Teil stattdes-
sen angebotene Abrechnung des Entgelts für die Mitauf-
nahme einer Begleitperson kann kein Ersatz für eine sachge-
rechte Vergütung der Neugeborenenversorgung sein. Die
Streichung der Frist ermöglicht eine unstrittige Vergütung
entsprechend der Systematik des DRG-Fallpauschalensys-
tems. Eine Ausweitung der Verweildauer im Krankenhaus
und eine relevante Ausgabenerhöhung für die gesetzliche
Krankenversicherung sind nicht zu erwarten.

Zu Artikel 12 (KSVG)

Zu Nummer 1 (§ 10)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung zu den Änderungen zum allgemeinen Bei-
tragssatz (§ 241 SGB V) und der Aufhebung des zusätzlichen
Beitragssatzes nach § 241a SGB V (alt).

Zu Doppelbuchstabe bb

Zum 1. Januar 2009 wird § 241 SGB V dahingehend geän-
dert, dass der allgemeine Verweis auf abweichende Regelun-
gen (§ 241 Satz 2 SGB V) aufgehoben wird. Auf diese Weise
wird nicht mehr auf den ermäßigten Beitragssatz (§ 243
SGB V) verwiesen. Die Vorschrift des § 243 SGB V ist daher
ausdrücklich in Bezug zu nehmen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung der Änderungen des § 241 SGB V und der
Aufhebung des § 241a SGB V (alt).

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung der Änderungen zu § 243 SGB V.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeregelung zur Aufhebung der Absätze 2b und 2c durch
Artikel 1 Nr. 174d GKV-WSG (§ 257 SGB V). Eine Bezug-
nahme auf diese Vorschriften ist danach nicht mehr möglich.

Zu Nummer 2 (§ 16)

Zu Buchstabe a

Notwendige Folgeänderung, die sich aus dem Wegfall des
§ 241a SGB V ergibt. Durch die neue Formulierung wird die
bisherige Bezugnahme auf den bisherigen § 241a SGB V ge-
strichen und gleichzeitig klargestellt, dass der Versicherte
auch den ehemals in § 241a SGB V geregelten zusätzlichen
Beitrag von 0,9 Prozent Beitragssatz zu tragen hat. Letztes
dient dazu, eine Besserstellung der nach dem KSVG Ver-
sicherungspflichtigen gegenüber anderen Versicherten zu
vermeiden. Die Einbeziehung des ermäßigten Beitragssatzes
gemäß § 243 SGB V trägt der zum 1. Januar 2009 in Kraft
tretenden Änderung des § 241 SGB V Rechnung, mit der der

Zu Buchstabe b

Als Folge des Wegfalls des erhöhten Beitragssatzes (§ 242
SGB V – alt), wäre Satz 2 wegen des darin enthaltenen Ver-
weises auf § 242 SGB V aufzuheben gewesen. Da jedoch die
Aufhebung des § 241 Abs. 1 SGB V zum 1. Januar 2009 und
der damit verbundene Wegfall des Verweises auf die Rege-
lung des § 243 SGB V (ermäßigter Beitragssatz) eine aus-
drückliche Regelung zum ermäßigten Beitragssatz notwen-
dig macht, wurde diese Regelung anstelle des ursprünglich
aufzuhebenden Satzes aufgenommen.

Zu Buchstabe c

Klarstellung, dass der Versicherte bei Inanspruchnahme
eines Wahltarifes nach § 53 SGB V die dafür erhobenen Zah-
lungen selbst zu tragen und an die Krankenkasse – statt bisher
an die Künstlersozialversicherung – zu zahlen hat.

Zu Artikel 14 (Gesetz über die Krankenversiche-
rung der Landwirte)

Zu Nummer 1 (§ 23)

Redaktionelle Anpassung an Artikel 11 (Änderung von § 196
RVO).

Zu Nummer 2

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 11.

Zu Artikel 15 (KVLG 1989)

Zu Nummer 2 (§ 2)

Redaktionelle Anpassung an die entsprechende Vorschrift in
Artikel 1 (Nummer 2 Buchstabe c).

Zu Nummer 4a (§ 4)

Folgeänderung zu den Änderungen in Artikel 1 Nr. 174 und
212 (§§ 257, 314 SGB V).

Zu Nummer 6 (§ 8)

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht inhaltlich jener in Artikel 1 Nr. 9a
(§ 16 SGB V); es sollen damit Zweifel ausgeschlossen wer-
den, ob von dieser Vorschrift auch Versicherte der landwirt-
schaftlichen Krankenversicherung erfasst werden.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Berichtigung und Anpassung an die entspre-
chende Vorschrift in Artikel 1 (Nummer 33 Buchstabe b).

Zu Nummer 6a (§ 12)

Ergänzung der Vorschriften für die versicherungspflichtigen
Empfänger von ALG I um eine Bestimmung für den An-
spruch auf Krankengeld.

Zu Nummer 9 (§ 17)

Die Streichung des bisherigen Buchstaben a (alt) ist erforder-
lich, weil die Regelungen zur Insolvenzfähigkeit von Kran-
allgemeine Verweis auf abweichende Regelungen (§ 241
Satz 2 SGB V) aufgehoben wird.

kenkassen auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen nicht
anwendbar sein sollen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/4247

Zu Nummer 15 (§ 24)

Zu Nummer 8

Da die Verweisung auf § 190 Abs. 3 SGB V Anlass zu
Zweifeln gegeben hat, wird das Gewollte klargestellt.

Zu Nummer 9

Redaktionelle Anpassung an die entsprechende Vorschrift in
Artikel 1 (Nummer 138 Buchstabe b).

Zu Nummer 20 (§ 39)

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 27 (§ 47)

Redaktionelle Anpassung an die entsprechende Vorschrift in
Artikel 1 (Nummer 169 Buchstabe b).

Zu Nummer 30a (§ 51a)

Anpassung an die entsprechende Vorschrift in Artikel 1
(Nummer 176).

Zu Artikel 16 (KVLG 1989)

Zu Nummer 01 (§ 8)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 33 (§ 53 Abs. 7 SGB V).

Zu Nummer 3 (§ 34)

Es wird klargestellt, dass der Gesamtverband der landwirt-
schaftlichen Alterskassen alle Aufgaben übernimmt, die vom
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen bis
zum Tag vor dem Inkrafttreten der Regelung wahrgenommen
wurden und die nicht Aufgabe des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen sind. Mit der Übernahme der Aufgaben
tritt der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen auch in die übrigen Rechte und Pflichten des Bundes-
verbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen ein, bei-
spielsweise hinsichtlich der Beschäftigten.

Zu Artikel 17 (ALG)

Die Nummer 1 entspricht den im Gesetzentwurf bereits vor-
gesehenen Änderungen von § 35a des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte.

Mit der neuen Nummer 2 werden die im Gesetz über die Al-
terssicherung der Landwirte erforderlichen Folgeregelungen
zur Auflösung des Bundesverbandes der landwirtschaftli-
chen Krankenkassen und zur Übertragung der Aufgaben (die
bisher vom Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran-
kenkassen wahrgenommen wurden) auf den Gesamtverband
der landwirtschaftlichen Alterskassen getroffen.

Zu Artikel 18 (KHG)

Zu Nummer 3a (§ 17a)

Die für das DRG-System zuständigen Selbstverwaltungs-
partner auf der Bundesebene (§ 17b Abs. 2 KHG) haben sich
bisher nicht auf die gesetzlich vorgesehenen, ausbildungs-
stättenübergreifenden Richtwerte zur Finanzierung der Aus-

das DRG-Institut wurde nicht vereinbart. Mit dem Ziel, die
Finanzierung der Ausbildungsstätten und insbesondere der
Mehrkosten infolge des Krankenpflegegesetzes sicherzustel-
len, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Nummer 3a Buchstabe a fasst Absatz 2 neu. Es wird be-
stimmt, dass die Selbstverwaltungspartner auf der Bundes-
ebene Rahmenvereinbarungen für die Finanzierung treffen
sollen, die bei der krankenhausindividuellen Vereinbarung zu
berücksichtigen sind. Zielsetzung ist es, durch Einigungen
auf der Bundesebene Meinungs- und Interessenunterschiede
auf der Ebene der örtlichen Verhandlungen zu minimieren.
Mit entsprechender Zielsetzung sollen ergänzende Vereinba-
rungen auf der Landesebene getroffen werden, die die unter-
schiedliche finanzielle und rechtliche Situation im jeweiligen
Land berücksichtigen. Bei Nichteinigung entscheidet jeweils
die Schiedsstelle.

Mit der Neufassung der Sätze 5 bis 9 des Absatzes 3 durch
Buchstabe b werden die gesetzlichen Regelungen an die in-
zwischen entstandene Situation angepasst. Da Richtwerte
derzeit nicht vereinbart sind und somit bei der Vereinbarung
der Ausbildungsbudgets nicht berücksichtigt werden kön-
nen, wird der Fristbeginn für die schrittweise Angleichung
der heute unterschiedlichen Finanzierungsbeträge auf das
Jahr 2010 verschoben. Bis dahin werden die Ausbildungs-
budgets und damit die Umsetzung der Mehrkosten infolge
des Krankenpflegegesetzes ausschließlich krankenhausindi-
viduell verhandelt. Ab dem Jahr 2010 ist eine Angleichung
der Finanzierung anzustreben. Auf die bisher vorgegebene
strenge Konvergenz innerhalb einer bestimmten Frist und
eine Finanzierung durch Pauschalbeträge ab dem Jahr 2009
wird verzichtet. Die Vorgaben der neuen Sätze 7 und 8 ent-
sprechen den Regelungen in den bisherigen Sätzen 7 und 9.

Buchstabe c fügt einen neuen Absatz 4b ein, der weitgehend
den Regelungen des bisherigen Absatzes 2 entspricht. Satz 1
ändert jedoch die Schwerpunkte des Einsatzes von Richtwer-
ten. Sie sind nicht mehr primäres Entgelt für eine Ausbil-
dungsleistung, sondern dienen in den nächsten Jahren als
Richtwert für die Angleichung der heute unterschiedlich ho-
hen Ausbildungsbudgets. Satz 2 konkretisiert den Auftrag an
die Selbstverwaltungspartner. Sie sollen das Verfahren zur
Schaffung von Transparenz und zur Kalkulation von Richt-
werten voranbringen und dabei neben den Daten nach § 21
des Krankenhausentgeltgesetzes auch eine Kalkulation an-
hand von Kalkulationsdaten aus freiwillig teilnehmenden
Krankenhäusern und Ausbildungsstätten aufbauen und nut-
zen.

Zu Nummer 4 (§ 17b)

Zu Buchstabe a

Zu den Doppelbuchstaben aa und cc

Redaktionelle Änderungen infolge der Änderung des § 17a
KHG durch Artikel 18 Nr. 3a (neu).

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung des § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG ist eine rechts-
förmliche Präzisierung zur bereits bestehenden Regelungs-
kompetenz der Länder: Die Landesregierungen können zur
bildungsstätten einigen können. Auch eine Verbesserung der
Datengrundlage für die erforderlichen Kalkulationen durch

Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung
notwendigen Vorhaltung von stationären Leistungen, die auf-

Drucksache 16/4247 – 64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

grund eines geringen Versorgungsbedarfs mit den Fallpau-
schalen nicht kostendeckend finanzierbar ist, Voraussetzun-
gen für die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags fest-
legen (bisher: Kompetenz der für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörde statt der Landesregierung). Die
Landesregierung kann die Befugnis im Wege der Subdelega-
tion auf eine oberste Landesbehörde übertragen.

Zu den Buchstaben c und d

Redaktionelle Änderungen infolge der Änderung des § 17a
KHG durch Artikel 18 Nr. 3a (neu).

Zu Artikel 19 (KHEntgG)

Zu den Nummern 1, 4 und 7 (§§ 4 und 10)

Die Vorschriften in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 5
Satz 1 KHEntgG ermöglichen eine Erhöhung der Kranken-
hausbudgets in den neuen Bundesländern für den Fall einer
weiteren Ost-West-Angleichung des Bundes-Angestelltenta-
rifs (BAT). Der BAT wurde inzwischen durch andere Tarif-
werke abgelöst. Die bisherigen Verweise auf den BAT wer-
den durch den Verweis auf den Tarifvertrag für den öffent-
lichen Dienst (TVöD) ersetzt. Dieser gilt – wie bisher der
BAT – als einheitlicher Maßstab für alle Krankenhäuser un-
abhängig davon, welche Tarife im einzelnen Krankenhaus
angewendet werden.

Die in § 4 Abs. 4 KHEntgG vorgeschriebene Veränderung
des einzelnen Krankenhausbudgets infolge von Leistungs-
veränderungen darf nur bei echten Mehrleistungen erfolgen.
Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsre-
lationen darf deshalb insoweit nicht berücksichtigt werden,
als sie auf eine veränderte Kodierung von Diagnosen und
Prozeduren zurückzuführen ist. Mit der Änderung in § 4
Abs. 4 Satz 3 KHEntgG (Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb) wird deshalb sichergestellt, dass eine verbes-
serte Kodierung nicht zu Budgeterhöhungen der Kranken-
häuser und damit Mehrausgaben für die Kostenträger führt.
Die Ergänzung ist zur Vermeidung unberechtigter Mehraus-
gaben erforderlich, da in einzelnen Schiedsstellenentschei-
dungen dem Grundsatz nicht Rechnung getragen wurde, dass
eine verbesserte Kodierung der Leistungen nicht zu Mehr-
ausgaben führen darf und zu neutralisieren ist.

Nummer 1 Buchstabe b vermindert im Rahmen des Solidar-
beitrages der Krankenhäuser den Ausgleich von Minderer-
lösen. Die Vorgabe entspricht der bisherigen Regelung in
Nummer 1.

Nummer 4 Buchstabe a entspricht der Zielsetzung der bishe-
rigen Vorgabe in Artikel 19 Nr. 4. Diese wird aus Gründen der
Klarstellung nicht mehr in Satz 2 eingefügt, sondern als ge-
sonderter Satz 3 vorgegeben. Damit unterliegt die Erhöhung
des Landes-Basisfallwerts über die Veränderungsrate nach
§ 71 SGB V hinaus nicht mehr der Einschränkung des Satzes
2, dass sie „lediglich technisch bedingt“ sein darf.

Nummer 7 nimmt in der Verhandlungsunterlage für die Bud-
getvereinbarung des einzelnen Krankenhauses (AEB) eine
redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a vor,

Zu Nummer 2 (§ 8)

Der Anteil des Sanierungsbeitrages der Krankenhäuser, der
über einen Abschlag von der Krankenhausrechnung erbracht
wird, wird von 0,7 auf 0,5 Prozent vermindert. Der Rech-
nungsabschlag gilt für alle Krankenhäuser, die dem Kranken-
hausentgeltgesetz (KHEntgG) unterliegen, also auch für
besondere Einrichtungen und Leistungen, für die nach
§ 6 Abs. 1 KHEntgG krankenhausindividuelle Entgelte ver-
einbart werden. Bei psychiatrischen Krankenhäusern entfällt
der Rechnungsabschlag vollständig; vgl. die Änderung zu
Artikel 20 Nr. 3.

Zu Nummer 6 (§ 21)

Zu Buchstabe a

Aufgrund unterschiedlicher Auslegungen in der Praxis über
den möglichen Umfang der Auswertungen von Daten nach
§ 21 KHEntgG, die das Bundesministerium für Gesundheit
anfordern kann, wird mit Doppelbuchstabe bb eine Klarstel-
lung vorgenommen. Wie bereits in der amtlichen Begrün-
dung ausgeführt, kann das Ministerium Auswertungen „für
seine Belange“ – also nicht nur für die Weiterentwicklung des
DRG-Systems – anfordern. Darüber hinaus kann es nach Satz
6 Auswertungen auf Empfehlung der Länder anfordern. Auf
die scharfe Sanktion der Einführung einer gesonderten Buß-
geldvorschrift wird mit Blick auf die Unzulässigkeit einer
zweckwidrigen Verwendung der Daten nach § 21 KHEntgG
verzichtet. Beispielsweise kann die unzulässige Verwendung
von Daten zu einer Abmahnung des Arbeitgebers oder zu
einem Schadensersatzanspruch eines Dritten führen.

Mit dem neuen Doppelbuchstaben cc wird klargestellt, dass
die in § 17b Abs. 8 KHG vorgesehene Nutzung und Verarbei-
tung von Daten nach § 21 KHEntgG für Zwecke der Begleit-
forschung zulässig sind.

Zu Artikel 20 (§ 6 BPflV)

Zu Nummer 1a (§ 6)

§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 ermöglicht eine Erhöhung der Kran-
kenhausbudgets in den neuen Bundesländern für den Fall ei-
ner weiteren Ost-West-Angleichung des Bundes-Angestell-
tentarifs (BAT). § 6 Abs. 2 Satz 1 ermöglicht insbesondere in
psychiatrischen Krankenhäusern eine teilweise Berücksich-
tigung von Gehaltserhöhungen nach dem BAT (lineare Erhö-
hung der Gehälter und Einmalzahlungen), wenn diese die
Veränderungsrate nach § 71 SGB V (Grundsatz der Beitrags-
satzstabilität) übersteigt. Der BAT wurde inzwischen durch
andere Tarifwerke abgelöst. Nummer 1a Buchstabe a und b
ersetzen den bisherigen Verweis auf den BAT durch den Ver-
weis auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD). Dieser gilt – wie bisher der BAT – als einheitlicher
Maßstab für alle Krankenhäuser unabhängig davon, welche
Tarife im einzelnen Krankenhaus angewendet werden.

Zu Nummer 3 (§ 14)

Angesichts der besonderen Situation der Psychiatrie, bei der
die Personalkostenintensität besonders hoch ist, wird auf den
im Rahmen des Sanierungsbeitrages der Krankenhäuser bis-
her vorgesehenen Rechnungsabschlag in Höhe von 0,7 Pro-
mit der auch dort die geänderte Tarifbezeichnung eingeführt
wird.

zent vollständig verzichtet. Der Rechnungsabschlag entfällt
demnach für psychiatrische Einrichtungen und Einrichtun-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 65 – Drucksache 16/4247

gen für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin,
die der Bundespflegesatzverordnung unterliegen. Bei soma-
tischen Krankenhäusern wird der Rechnungsabschlag von
0,7 auf 0,5 Prozent verringert; vgl. die Änderung zu
Artikel 19 Nr. 2.

Zu Artikel 21 Nr. 6a (§ 16 Ärzte-ZV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 100 Abs. 1 Satz 1 in Artikel 1 Nr. 67: Künftig sollen die
Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nicht erst
bei unmittelbar drohender Unterversorgung, sondern bereits
bei in absehbarer Zeit drohender Unterversorgung einen
„Unterversorgungsbeschluss“ fassen können.

Zu Artikel 22 (Zahnärzte-ZV)

Zu Nummer 7 (§ 16)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 100 Abs. 1 Satz 1 in Artikel 1 Nr. 67: Künftig sollen die
Landesausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen nicht
erst bei unmittelbar drohender Unterversorgung, sondern be-
reits bei in absehbarer Zeit drohender Unterversorgung einen
„Unterversorgungsbeschluss“ fassen können.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzesbefehl übernimmt den bisherigen Gesetzesbe-
fehl des Artikels 22 Nr. 7.

Zu Nummer 9a (§ 20 Abs. 1)

Entsprechend der in Artikel 21 Nr. 7 bereits für Vertragsärzte
vorgesehenen Ergänzung des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV ist auch
in § 20 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahn-
ärzte klarzustellen, dass die Tätigkeit eines Vertragszahnarz-
tes im Rahmen eines Einzelvertrags nach § 73c SGB V oder
eines integrierten Versorgungsvertrags nach § 140b SGB V
der sich nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Pflicht des Ver-
tragszahnarztes, in vollem Umfang für die Versorgung der
Versicherten zur Verfügung zu stehen, nicht entgegensteht.
Maßgeblich ist auch insoweit, dass der Vertragszahnarzt auch
bei einer Tätigkeit im Rahmen der genannten Verträge für die
ambulante Versorgung der Versicherten persönlich zur Ver-
fügung steht.

Zu Artikel 23 (AMV)

Zu Nummer 1 (§ 1 Satz 2)

Folgeänderung einer Änderung bei der Regelung zur Neuge-
staltung des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Zu Nummer 2 (alt) (§ 6 Satz 1)

Folgeänderung einer Änderung der Regelung zur Neugestal-
tung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die von den
Trägerorganisationen bestellten Mitglieder des Gemeinsa-

Zu den Nummern 4a und 4b (§§ 9, 10)

Folgeänderung einer Änderung bei der Regelung zur Neuge-
staltung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Vorsit-
zende des Gemeinsamen Bundesausschusses und die weite-
ren Unparteiischen erhalten zukünftig, sofern sie ihre Tätig-
keit hauptamtlich ausüben, eine Vergütung; sie werden des-
halb von der Erstattungs- und Entschädigungsregelung sowie
von der Regelung über die pauschale Entschädigung für Zeit-
aufwand außerhalb von Sitzungen ausgenommen.

Zu Nummer 5 (§ 11 Abs. 1)

Folgeänderung einer Änderung bei der Regelung zur Neuge-
staltung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Bestim-
mung ist wortgleich mit Buchstabe b des Gesetzentwurfs;
Buchstabe a des Gesetzentwurfs ist entfallen, da die von den
Trägerorganisationen bestellten Mitglieder des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nicht hauptamtlich werden.

Zu Artikel 25 Nr. 2 (§ 1 Abs. 1 WiPrüfVO)

Die vorgesehene Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 3 der
Wirtschaftlichkeitsprüfungsverordnung ist bereits im Ge-
setzentwurf enthalten. An dieser Stelle gestrichen wird die
als Folge der neuen Organisationsstruktur der Verbände er-
forderliche Änderung. Diese findet sich nunmehr in Arti-
kel 25a (neu). Es handelt sich insoweit um eine redaktionelle
Folgeänderung, die erforderlich ist, um die inhaltliche Ände-
rung des § 1 Abs. 1 Satz 3, die zum 1. Januar 2008 in Kraft
tritt, von der Änderung, die aufgrund der zeitlichen Verschie-
bung der Aufgabenwahrnehmung durch den Spitzenverband
Bund auf den 1. Juli 2008 erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft
tritt, zu trennen.

Zu Artikel 25a (§ 1 Abs. 1 WiPrüfVO)

Die vorgesehene Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 3 der
Wirtschaftlichkeitsprüfungsverordnung war bisher in Artikel
25 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc enthalten. Es han-
delt sich insoweit um eine redaktionelle Folgeänderung, die
erforderlich ist, um die inhaltliche Änderung des § 1 Abs. 1
Satz 3, die zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt, von der Ände-
rung, die aufgrund der zeitlichen Verschiebung der Aufga-
benwahrnehmung durch den Spitzenverband Bund auf den
1. Juli 2008 erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt, zu trennen.

Zu Artikel 30 Nr. 5 (§ 78 Abs. 3 AMG)

Die beabsichtigte Umstellung auf ein Höchstpreissystem ent-
fällt. Es bleibt bei einheitlichen Apothekenabgabepreisen für
verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel. Klarstellung der
geltenden Rechtslage und des geltenden Rabattverbots auf-
grund des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
in der Arzneimittelversorgung (AVWG). Ein einheitlicher
Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ist für alle
Arzneimittel zu gewährleisten, soweit für diese verbindliche
Preise und Preisspannen durch die Arzneimittelpreisverord-
nung bestimmt sind. Erst hierdurch ergibt sich in Verbindung
mit den Handelszuschlägen, die in der Arzneimittelpreisver-
ordnung festgelegt sind, ein einheitlicher, bei der Abgabe
verbindlicher Apothekenabgabepreis. Pharmazeutische Un-
ternehmer dürfen Rabatte auf ihren Abgabepreis nur an die
men Bundesausschusses üben ihre Tätigkeit nicht hauptamt-
lich aus.

Kostenträger gewähren, nicht aber an die Handelsstufen.
Diese Verpflichtung des pharmazeutischen Unternehmers

Drucksache 16/4247 – 66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gilt nur für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die
der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen. Nicht ver-
schreibungspflichtige Arzneimittel bleiben wie bereits seit
2004 von der Preisbindung ausgenommen. Ebenso bleibt es
bei dem Grundsatz, dass für die Abrechnung von nicht ver-
schreibungspflichtigen Arzneimitteln mit der GKV ein ein-
heitlicher Apothekenabgabepreis gilt. Zur Ermittlung dieses
Apothekenabgabepreises bleibt der pharmazeutische Unter-
nehmer wie bisher verpflichtet, einen einheitlichen Abgabe-
preis anzugeben, an den er nicht in jedem Einzelfall gebun-
den ist, sondern hiervon wie bisher bei Abrechnung mit
Großhändlern oder Apotheken im Einzelfall abweichen
kann. Damit wird klargestellt, dass die Rechtslage für die
pharmazeutischen Unternehmer bezüglich der nicht ver-
schreibungspflichtigen Arzneimittel unverändert bleibt.

Zu Artikel 32

Folgeänderung und redaktionelle Folgeänderungen zur Strei-
chung der beabsichtigten Umstellung auf ein Höchstpreis-
system. Es bleibt bei einheitlichen Apothekenabgabepreisen
für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel.

Zu Artikel 41 (AAG)

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Der Erstattungssatz nach § 1 Abs. 1 AAG (Umlageverfahren
U1) beträgt 80 Prozent des an den erkrankten Arbeitnehmer
fortgezahlten Arbeitsentgelts.

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG sah bisher vor, dass die Krankenkassen
die Höhe der Erstattung im Bereich des Umlageverfahrens
U1 beschränken können. In der Praxis führte dies dazu, dass
die Krankenkassen mehrere Erstattungssätze unterschiedli-
cher Höhe angeboten haben, um den unterschiedlichen Inter-
essen der Arbeitgeber Rechnung zu tragen. Teilweise wurden
aber auch Erstattungssätze in Höhe von 10 Prozent angebo-
ten. Dies stand mit dem Grundgedanken des Gesetzes, der
Absicherung des Entgeltfortzahlungsrisikos, nicht in Ein-
klang.

Mit einer Entscheidung vom 18. Juli 2006 (Az.: B 1 A 2/05 R)
hat das Bundessozialgericht derart niedrige Erstattungssätze
für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig stellte es fest, dass jede
Krankenkasse nur einen einzigen Erstattungssatz anbieten
dürfe.

Die Änderung vollzieht die Entscheidung des Bundessozial-
gerichts teilweise nach, indem sie verhindert, dass Kranken-
kassen Erstattungssätze anbieten, die dem Gesetzeszweck
nicht gerecht werden, weil der Arbeitgeber bei Eintritt des
Entgeltfortzahlungsrisikos keine nennenswerte Entlastung
mehr erfährt und der solidarische Ausgleich zwischen den
Arbeitgebern nicht mehr erreicht wird.

Jedoch sollen Arbeitgeber, die durch eigene Anstrengungen
für ein gesundheitsförderndes Betriebsklima und damit für
einen niedrigen Krankenstand sorgen, ihre finanzielle Belas-
tung durch die Umlagepflicht in Maßen reduzieren können.
Eine Untergrenze von 40 Prozent sorgt in dieser Hinsicht für
einen gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Anliegen.
Den Krankenkassen wird zugleich ermöglicht, weiterhin ver-

schen Bedürfnissen nicht gerecht werdende Entscheidung
des Bundessozialgerichts wird insoweit korrigiert.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung. Die Regelung betrifft einen in der
Vergangenheit liegenden Zeitraum und ist somit entbehrlich
geworden.

Zu Artikel 43 (VVG)

Zu Nummer 01 (§ 178a)

Zu Absatz 5

Mit der Regelung in Absatz 5 wird – nach dem Vorbild der
privaten Pflege-Pflichtversicherung im Elften Buch Sozial-
gesetzbuch – für die private Krankenversicherung eine Ver-
pflichtung zum Abschluss eines privaten Krankheitskosten-
versicherungsvertrags eingeführt. Mit dieser Pflicht soll bei
bestehendem Kontrahierungszwang im Basistarif seitens des
Versicherers vermieden werden, dass sich Personen nicht
oder verspätet gegen Krankheit versichern und dadurch zu
einem Kostenrisiko für die Allgemeinheit oder die Solidarge-
meinschaft der Versicherten werden. Verfassungsrechtliche
Bedenken gegen das gesetzgeberische Gesamtkonzept einer
möglichst alle Personen umfassenden Absicherung gegen
Krankheitskosten bestehen nicht. Das Bundesverfassungsge-
richt hat u. a. in seiner Entscheidung vom 3. April 2001, Az:
1 BvR 2014/95 (BVerfGE 103, 197 ff.) zur umfassenden Ein-
führung der sozialen und privaten Pflegeversicherung ent-
schieden, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auch dann besteht, wenn in pri-
vatrechtliche Versicherungen Regelungen des sozialen Aus-
gleichs aufgenommen werden oder wenn das Zustandekom-
men eines Versicherungsvertrags auf einer Pflicht zur Ver-
sicherung oder den Versicherungsunternehmern auferlegtem
Kontrahierungszwang beruht. Auch mit den Grundrechten ist
eine Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrages
vereinbar. Eine solche Pflicht greift zwar in die durch Arti-
kel 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit
ein. Mit dem Kontrahierungszwang (siehe Absatz 7) wird
gleichzeitig eine Regelung der Berufsausübung im Sinne des
Artikels 12 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen. Voraussetzung der
Zulässigkeit der Versicherungspflicht und des Kontrahie-
rungszwangs ist damit die Verhältnismäßigkeit der Regelun-
gen. Diese ist gegeben. Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist
es, einen Versicherungsschutz für alle in Deutschland leben-
den Menschen zu bezahlbaren Konditionen herzustellen.
Niemand soll ohne Versicherungsschutz und damit im Be-
darfsfall nicht ausreichend versorgt oder auf steuerfinan-
zierte staatliche Leistungen angewiesen sein. Außerdem soll
verhindert werden, dass sich jemand erst dann versichert,
wenn er bereits erkrankt ist, und damit die Versichertenge-
meinschaft übermäßig belastet. Die Einführung einer Ver-
pflichtung zum Abschluss eines Krankheitskostenversiche-
rungsvertrags ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Ohne
Einführung einer solchen Pflicht wird es weiterhin Menschen
geben, die sich nicht gegen Krankheit versichern. Es ist auch
davon auszugehen, dass annähernd alle Menschen auf einen
Versicherungsschutz angewiesen sind, wenn sie keine staat-
lichen steuerfinanzierten Leistungen in Anspruch nehmen
schiedene Erstattungssätze unterhalb der Höchsterstattung
von 80 Prozent vorzusehen. Die in dieser Hinsicht prakti-

oder auf erforderliche ärztliche Behandlungen verzichten
wollen. Die Kosten für aufwändige Heilbehandlungen kön-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 67 – Drucksache 16/4247

nen so hoch sein, dass auch vermögende Menschen sie nicht
mehr aufbringen können. Zwar wird es Einzelne geben, die
aufgrund ihres sehr hohen Einkommens und/oder Vermögens
auf den Versicherungsschutz tatsächlich nicht angewiesen
sind. Der Gesetzgeber darf insoweit aber generalisieren. Er
kann und muss nicht jeden Einzelfall berücksichtigen. Sich
gegen das Krankheitskostenrisiko abzusichern, ist allen Ein-
wohnern – auch den sehr wohlhabenden – zumutbar. Je höher
das Einkommen oder das Vermögen ist, umso geringer ist die
mit der Versicherung verbundene finanzielle Belastung. Zu-
dem erhält der Versicherte eine Gegenleistung von bedeuten-
dem Wert, nämlich eine Versicherung gegen krankheitsbe-
dingte Kosten. Erst recht kann den weniger Wohlhabenden
zugemutet werden, sich gegen das Risiko Krankheit zu versi-
chern. Denn sie sind gerade auf den Versicherungsschutz be-
sonders angewiesen. Durch die Regelungen zur Beitragsbe-
grenzung in § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes ist zudem sichergestellt, dass niemand durch die Ver-
pflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung eines
Krankheitskostenversicherungsvertrags unverhältnismäßig
belastet wird. Auch die Möglichkeit, durch tarifliche Selbst-
behalte und sonstige Selbstbeteiligungen bis zu einer be-
tragsmäßigen Auswirkung von 5 000 Euro jährlich die Versi-
cherungsprämie niedrig zu halten, begrenzt die finanzielle
Belastung. Für diejenigen, die die Beiträge des Basistarifs
nicht zahlen können, wird die Zahlungspflicht zudem abge-
mildert. So wird der zu zahlende Beitrag zunächst halbiert.
Reicht auch das nicht aus, um das Existenzminimum nach
Zahlung des Beitrages zu sichern, erhält der Versicherte einen
Zuschuss aus Steuermitteln. Auch den Versicherungsunter-
nehmen kann die Einführung des Kontrahierungszwangs im
Basistarif zugemutet werden. Zwar tragen die Versicherungs-
unternehmen ein gewisses Ausfallrisiko, wenn sie einen Ver-
sicherungsvertrag mit jeder dem Bereich der PKV zuzuord-
nenden Person abschließen müssen. Dieses Ausfallrisiko
wird aber durch mehrere Regelungen abgemildert. Dazu ge-
hören die bereits erwähnte staatliche Unterstützung für Versi-
cherte, die die Beiträge nicht allein tragen können, das Recht,
die Ansprüche auf Leistung – ausgenommen sind Notfallleis-
tungen – ruhen zu lassen, wenn Beiträge nicht gezahlt wer-
den, und die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung.

In Absatz 5 werden der verpflichtete Personenkreis ebenso
wie der Mindestinhalt der Absicherung durch den Versiche-
rungsvertrag festgelegt.

Der ab dem 1. Januar 2009 von der Pflicht zur Versicherung
erfasste Personenkreis ist im Zusammenhang mit den Rege-
lungen zur Versicherungspflicht in der GKV, insbesondere
mit der (vorrangigen) Neuregelung in § 5 Abs. 5 Nr. 13 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu sehen. Danach sind alle
Einwohner, die bisher nicht von der Versicherungspflicht in
der GKV erfasst sind und dort auch nicht freiwillig versichert
sind, und die auch keine andere Absicherung im Krankheits-
fall haben, in die Versicherungspflicht in der GKV einbezo-
gen, wenn sie dort zuletzt versichert waren. Personen mit
Wohnsitz in Deutschland, die zuletzt privat krankenver-
sichert waren, müssen sich bei einem privaten Krankenver-
sicherungsunternehmen versichern. Fehlt eine frühere Kran-
kenversicherung, werden sie in dem System versichert, dem
sie zuzuordnen sind.

trag bei einem privaten Versicherungsunternehmen abzu-
schließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gesetzesbe-
gründung zu Artikel 1 Nr. 2 zu § 5 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch verwiesen. So sind u. a. Personen, die bei
Inkrafttreten der Regelung Leistungen nach dem Dritten,
Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch beziehen, von der Verpflichtung zum Ab-
schluss eines Versicherungsvertrags ausgeschlossen, da sie
vorrangig Leistungen des Sozialhilfeträgers erhalten. Dies
gilt analog den Regelungen in § 5 Abs. 5a des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch auch bei einer kurzen Unterbrechung
des Leistungsbezugs. Personen mit Beihilfeansprüchen sind,
soweit sie der PKV zugeordnet werden, verpflichtet, den von
der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil ergänzend ab-
zusichern.

Für Bezieher von Beihilfe oder ähnlichen Leistungen ist eine
die Leistungen des Beihilfeträgers auf den festgelegten Min-
destumfang ergänzende Absicherung ausreichend. Ausrei-
chend ist eine Absicherung in Tarifen, die eine Kostenerstat-
tung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen.
Die Begriffe ambulante und stationäre Heilbehandlungen
benennen klassische Leistungsbereiche in der PKV (vgl. § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Kalkulationsverordnung), der
jeweilige genaue Leistungsinhalt und -umfang aus diesen
– und möglichen anderen – Leistungsbereichen wird, wie in
der PKV üblich, im Tarif festgelegt. Um eine Umgehung der
Versicherungspflicht zu verhindern, wird die Möglichkeit der
Vereinbarung von (absoluten und prozentualen) tariflichen
Selbstbehalten bis zu einer betragsmäßigen Auswirkung von
5 000 Euro jährlich für ambulante und stationäre Heilbe-
handlung begrenzt. Bei Beamten gilt der maximal zulässige
Selbstbehalt nur anteilig. Sonst könnte durch die Anwendung
des ungekürzten Selbstbehalts auf einen Prozenttarif der
Mindestumfang der Versicherung unterlaufen werden.

Zugleich bleibt die Möglichkeit erhalten, einen Tarif durch
das Angebot klassischer PKV-Leistungen (z. B. Wahlleistun-
gen im stationären Bereich) vom Leistungsumfang her oder
durch eine Begrenzung der erstattungsfähigen Aufwendun-
gen vom Beitrag her attraktiver zu gestalten. Hierdurch wird
der Wettbewerb zwischen den Unternehmen gefördert.

Vor dem 1. April 2007 abgeschlossene Krankheitskostenver-
sicherungsverträge, die den in Satz 1 definierten Mindestin-
halt unterschreiten, müssen aus Bestandsschutzgründen nicht
angepasst werden.

Zu Absatz 6

Durch die Regelung in Absatz 6 sollen materielle Vorteile bei
Personen begrenzt werden, die sich nicht bereits mit Eintritt
der Pflicht zur Versicherung, sondern erst später versichern,
um die Prämie zu sparen. Ein solches Verhalten würde der
Versichertengemeinschaft schaden, daher soll durch den Prä-
mienzuschlag auch ein Ausgleich für diesen Schaden ge-
schaffen werden. Der Prämienzuschlag soll sich aus der
vollen Monatsprämie zum Zeitpunkt des Beginns der Ver-
sicherung berechnen. Er wird einmalig neben der laufenden
Prämie geschuldet. Auf Antrag des Versicherungsnehmers
können die Zahlung des Prämienzuschlags gestundet und
Ratenzahlung vereinbart werden, wenn ihn die sofortige
Wie in der GKV sind Einwohner, die eine andere Absiche-
rung im Krankheitsfall haben, nicht verpflichtet, einen Ver-

Zahlung der vollen Summe seiner wirtschaftlichen Existenz
berauben würde. Der Versicherungsnehmer sollte daher bei

Drucksache 16/4247 – 68 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

seinem Antrag glaubhaft machen, dass er sich in einer vorü-
bergehenden finanziellen Notlage befindet, die sich in nächs-
ter Zeit beheben wird. Es ist dem Versicherungsnehmer jedoch
zuzumuten, einen Kredit aufzunehmen, um den Prämienzu-
schlag in einer Summe zu tilgen.

Zu Absatz 7

Weitergehend als die Verpflichtung der Versicherten zum
Abschluss einer Krankenversicherung in Absatz 5 regelt Ab-
satz 7 den Kontrahierungszwang des Versicherers, der aller-
dings nur für den Basistarif gilt. Das Versicherungsunterneh-
men behält jedoch weiterhin die Möglichkeit, den Vertrags-
abschluss abzulehnen, wenn sich der Versicherungsnehmer
früher nicht vertragstreu verhalten hat. Nicht nur für nicht ab-
gesicherte Personen, sondern auch für Personen, die freiwil-
lig in der GKV versichert sind, oder für Personen, die bereits
einen privaten Krankheitskostenversicherungsvertrag abge-
schlossen haben und abgesichert sind, besteht die Möglich-
keit, ggf. innerhalb definierter Fristen in einen Basistarif der
PKV zu wechseln. Dabei ist es bei einem Wechsel oder einer
Kündigung nach Absatz 7 Satz 2 ausreichend, wenn die er-
forderlichen Erklärungen und Anträge innerhalb der dort ge-
nannten Frist abgegeben werden. Um Wechselmöglichkeiten
des Versicherten nicht zu behindern, besteht nach Absatz 7
Satz 3 der Kontrahierungszwang bereits dann, wenn privat
Versicherte ihren bisherigen Vertrag gekündigt haben, die
Kündigung jedoch nach § 178h Abs. 6 Satz 2 noch nicht
wirksam geworden ist. Personen mit Beihilfeansprüchen
können, soweit bisher noch keine Absicherung der von der
Beihilfe nicht übernommenen Kosten besteht, eine Versiche-
rung in einer die Leistungen der Beihilfe ergänzenden Va-
riante des Basistarifs verlangen, soweit sie der PKV zuzu-
ordnen sind. Ob Versicherte, die ihren Vertrag vor dem
1. Januar 2009 abgeschlossen haben, in den Basistarif ihres
eigenen oder eines anderen Unternehmens wechseln, Alte-
rungsrückstellungen mitnehmen können, ist weitergehend in
§ 178f VVG geregelt.

Zu Absatz 8

Da auch das bisher bestehende Kündigungsrecht des Versi-
cherers, wenn eine Folgeprämie nicht entrichtet wurde, ent-
fällt, wird den Regelungen in der GKV entsprechend das Ri-
siko für den Versicherer, leisten zu müssen, ohne die Gegen-
leistung zu erhalten, durch eine Ruhensregelung begrenzt.
Vom Ruhen ausgenommen sind allerdings in Anlehnung an
Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutter-
schaft erforderlich sind (§ 4 Abs. 1, 2 AsylbLG). Wegen der
Einzelheiten wird auf die Begründung zu § 16 Abs. 3a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Artikel 1 Nr. 9a ver-
wiesen. Darüber hinaus sind Säumniszuschläge zu entrich-
ten. Wird der Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten
oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weist er dies
nach, müssen Leistungen wieder in voller Höhe erbracht
werden, auch wenn ausstehende Beträge nicht vollständig
beglichen sind.

Zu Absatz 9

gemeinschaft zu vermeiden, soll das Versicherungsunterneh-
men verlangen dürfen, dass Zusatzversicherungen ruhen
müssen, wenn und solange ein Versicherter auf die Reduzie-
rung des Beitrags angewiesen ist. In diesem Fall kann der
Versicherungsnehmer seine Zusatzversicherung als Anwart-
schaftsversicherung fortführen.

Zu Nummer 4 (§ 178f)

Beim Wechsel innerhalb des Unternehmens jener Personen,
die nach § 178a ein Wechselrecht in den Basistarif besitzen,
werden die aus dem bestehenden Vertrag erworbenen Rechte
und die Alterungsrückstellung angerechnet. Eine entspre-
chende Portabilität beim Tarifwechsel innerhalb eines Ver-
sicherungsunternehmens existiert bereits nach geltendem
Recht. Für Personen nach § 178f Abs. 1 Nr. 1b wird damit
keine Wechselmöglichkeit zu anderen Versicherungsunter-
nehmen eröffnet.

Bei Kündigung und Abschluss eines neuen Vertrags bei ei-
nem anderen Versicherungsunternehmen ist gegenüber dem
Gesetzentwurf zwischen vor dem 1. Januar 2009 und nach
diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträgen zu unterscheiden.
Für Versicherte, die ihren Vertrag vor dem 1. Januar 2009 ab-
geschlossen haben und die innerhalb von sechs Monaten
nach Einführung des Basistarifs in den Basistarif eines ande-
ren Versicherungsunternehmens eintreten, wird die kalku-
lierte Alterungsrückstellung insoweit an den neuen Versiche-
rer übertragen, wie sie sich auf Leistungen des Basistarifs
bezieht.

Bei ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen über
eine Krankheitskostenversicherung wird bei Kündigung und
Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags die Alterungs-
rückstellung insoweit übertragen, wie sie sich auf Leistungen
des Basistarifs bezieht.

Zu Nummer 6 (§ 178h)

Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass der
Versicherte über einen nahtlos angrenzenden Versicherungs-
schutz verfügt, wenn er seinen bisherigen Vertrag kündigt.

Zu Nummer 7 (§ 178i)

Durch diese Regelung soll der Versicherungsschutz dauer-
haft aufrechterhalten werden. Bisher verlieren Versicherte
häufig ihre Alterungsrückstellungen dadurch, dass der Versi-
cherer ihnen kündigt, weil sie mit der Zahlung einer Folge-
prämie in Verzug sind. Dies ist nunmehr ausgeschlossen. Der
Versicherer wird durch diese Regelung nur gering belastet,
da der Leistungsanspruch des Versicherten nach § 178a
Abs. 8 weitgehend ruht und während des Prämienzahlungs-
verzugs Säumniszuschläge geltend gemacht werden können.

Zu Artikel 44 (VAG)

Zu Nummer 5 (§ 12)

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1 Nr. 5

Für Versicherer in der substitutiven Krankenversicherung
schafft Buchstabe a die Verpflichtung, die vorhandene teil-
Um Missbrauch der beitragssenkenden Instrumente des
Basistarifs (§ 12 Abs. 1c VAG) zu Lasten der Versicherten-

weise Alterungsrückstellung bei Wechsel zu einem anderen
privaten Krankenversicherungsunternehmen zu übertragen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 69 – Drucksache 16/4247

(Portabilität). Im Unterschied zum Gesetzentwurf wird die
Portabilität für vor dem 1. Januar 2009 geschlossene Verträge
aber ausgeschlossen. Für diese Altverträge, bei denen soge-
nannte Stornogewinne prämienmindernd einkalkuliert sind,
die beim Verfall der Alterungsrückstellungen an das Kollek-
tiv entstehen, wenn ein Versicherungsnehmer das Unterneh-
men verlässt, wird kraft Gesetzes ein Wechselrecht für die
Dauer von sechs Monaten geschaffen.

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Bei den Änderungen handelt es sich um Klarstellungen. Klar-
gestellt wird zunächst, dass die Leistungen des Basistarifs
branchenweit einheitlich sein müssen. Dies ist Vorausset-
zung für die brancheneinheitliche Kalkulation dieses Tarifs.
Außerdem wird klargestellt, dass die Leistungen des Basista-
rifs nicht nur in Art und Höhe, sondern auch im Umfang mit
denen der GKV vergleichbar sind. Damit wird einer Anre-
gung aus der Anhörung des Gesundheitsausschusses des
Deutschen Bundestages Rechnung getragen. Die Konkreti-
sierung dieser Vorgabe erfolgt über die in § 12 Abs. 1d vor-
gesehenen Regelungen. Entsprechend der bisherigen Versi-
cherungspraxis wird zudem klargestellt, dass für Kinder und
Jugendliche gesonderte Varianten des Basistarifs vorzusehen
sind, in denen keine Alterungsrückstellungen und damit auch
keine Übertragungswerte gebildet werden.

Zu Absatz 1b

Absatz 1b spiegelt den vertraglichen Kontrahierungszwang
im Basistarif des § 178a Abs. 7 des Versicherungsvertrags-
gesetzes aufsichtsrechtlich wider.

Zu Absatz 1c

Die in Satz 1 nunmehr vorgesehene Streichung der Berück-
sichtigung von Ehepartnern bei der Bemessung des Höchst-
beitrags im Basistarif vermeidet, dass auch gut verdienende
Ehepaare durch einen Wechsel in den Basistarif von der De-
ckelung der Höchstbeiträge profitieren, die zur Vermeidung
sozialer Härten ins Gesetz aufgenommen wurde.

Da der Basistarif erst zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt, genügt
zur Bemessung des Höchstbeitrags im Basistarif der Verweis
auf den Höchstbeitrag der GKV; ein zusätzlicher Hinweis auf
den bis zum 31. Dezember 2008 allein von den GKV-Mit-
gliedern zu entrichtenden Sonderbeitrag gemäß § 241a
SGB V erübrigt sich. Bei der jährlichen Festlegung des für
die Begrenzung des Beitrags im Basistarif maßgeblichen
GKV-Höchstbeitrags wird künftig jedoch das Finanz-
volumen berücksichtigt werden müssen, das ggf. über die Er-
hebung des Zusatzbeitrags erzielt wird. Eine Abweichung
der Deckungsquote in der GKV von anfänglich 100 Prozent
im Startjahr des Fonds führt daher nach Satz 2 zu einer An-
passung des Höchstbeitrags im Basistarif um den entspre-
chenden Prozentwert, den die Deckungsquote des Vorjahres
die vollständige Deckung unter- oder überschreitet. Hier-
durch wird insbesondere gewährleistet, dass auch bei einem
ansteigenden Finanzierungsanteil der Ausgaben der gesetz-
lichen Krankenkassen über Zusatzbeiträge zukünftige
Kostenanstiege des Gesundheitswesens zu einer entspre-

In Satz 4 wird klargestellt, dass die Beitragshalbierung auf
die Dauer der Hilfebedürftigkeit beschränkt ist.

In Satz 5 wird der Einschub „gemäß § 26 Abs. 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen. Hierbei handelt es
sich um eine rechtsförmliche Änderung ohne inhaltliche Fol-
gen.

Satz 6 stellt klar, dass die Halbierung des Beitrags im Basis-
tarif bei Entstehen oder Vorliegen von Hilfebedürftigkeit
greift. Es bleibt bei der vorgesehenen Beteiligung der Grund-
sicherungsträger und der vorgesehenen Begrenzung mög-
licher finanzieller Belastungen der Versicherungsunterneh-
men in diesen Fällen.

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 1d

Der Leistungsumfang des Basistarifs soll sich am Versiche-
rungsschutz der GKV orientieren. Dies ist im Kern in Ab-
satz 1a Satz 1 festgelegt. Es hängt jedoch von der Ausgestal-
tung der Detailregelungen ab, wie umfassend der Versiche-
rungsschutz dort sein wird. Bei dieser Ausgestaltung ist
zudem dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Vor-
gaben einheitlich und mit Wirkung für alle Unternehmen um-
gesetzt werden. Die bislang im Gesetzentwurf vorgesehene
Genehmigung durch die BaFin kann dies nicht erreichen. Die
Beleihung des PKV-Verbands hingegen stellt das branchen-
weit einheitliche Angebot sicher und gewährleistet, dass der
Sachverstand der im Verband zusammengeschlossenen Un-
ternehmen der PKV dabei zum Tragen kommt. Die mit der
Beleihung verbundene Rechts- und Fachaufsicht soll dafür
sorgen, dass die nähere Ausgestaltung des Basistarifs nicht
von interessenpolitischen Erwägungen dominiert wird. Auf-
sichtführende Behörde ist das für die Versicherungsaufsicht
zuständige Bundesministerium der Finanzen.

Zu den Buchstaben d und e

Zu den Absätzen 4b und 5

Entspricht dem Wortlaut des Gesetzentwurfs.

Zu den Nummern 8 und 9 (§ 161)

Die im Gesetzentwurf in § 161 geregelten Übergangsvor-
schriften für Bestandsversicherte beim Wechsel in den Basis-
tarif sind vor dem Hintergrund, dass diesen nur ein befristetes
Wechselrecht von einem halben Jahr eingeräumt wird, ent-
behrlich.

Zu Artikel 45 (KalV)

Zu Nummer 5 (§ 12 Abs. 4)

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung, die daraus re-
sultiert, dass anders als im Regierungsentwurf die Alterungs-
rückstellung beim Wechsel in den Basistarif des eigenen Un-
ternehmens jetzt in dem in § 13 Abs. 5 KalV vorgesehenen
Umfang mitgegeben wird.

Zu Nummer 6 (§ 13 Abs. 5)

Durch die Regelung wird verhindert, dass der Übertragungs-
wert durch die Zillmerung erneuter Abschlusskosten redu-
chenden Anpassung des Höchstbeitrags im PKV-Basistarif
führen.

ziert wird, wenn der Versicherte zu einem anderen Unterneh-
mens wechselt. Nur soweit sich (aufgrund eines größeren

Drucksache 16/4247 – 70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Leistungsumfangs) nach dem Wechsel ein Mehrbeitrag ge-
genüber einer Versicherung im Basistarif des neuen Unter-
nehmens ergibt, dürfen in diesem Umfang erneute Ab-
schlusskosten gezillmert werden.

Im Übrigen soll – anders als im Gesetzentwurf vorgesehen –
bei Wechsel in den Basistarif des eigenen Unternehmens die
mitgegebene Alterungsrückstellung nicht mehr auf den
Übertragungswert nach § 13a beschränkt sein. Es findet jetzt
die allgemeine Regelung des Absatzes 1 Anwendung.

Zu Nummer 7 (§ 13a)

Zu Absatz 1

Es wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

Zu Absatz 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die daraus resultiert,
dass der Basistarif nicht, wie im Gesetzentwurf vorgesehen,
zum 1. Januar 2008, sondern erst zum 1. Januar 2009 einge-
führt wird.

Zu Absatz 3

Die Übergangsvorschriften für Bestandsversicherte beim
Wechsel in den Basistarif sind vor dem Hintergrund, dass die-
sen nur ein befristetes Wechselrecht von einem halben Jahr
eingeräumt wird, entbehrlich.

Zu Artikel 45a (§ 3 EStG)

Die gesetzlichen Krankenkassen und deren Verbände be-
schäftigen noch ca. 13 000 Angestellte, die einer Dienstord-
nung unterstellt und damit den Beamten weitgehend gleich-
gestellt sind. Sie haben dadurch bei Krankheit grundsätzlich
einen Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften und benötigen für den nach Abzug der Beihilfe
verbleibenden Anteil lediglich eine Teilkostenversicherung,
welche nach § 14 SGB V in Anspruch genommen werden
kann. Die gesetzgeberische Absicht des § 14 SGB V bestand
ursprünglich darin, die Beschäftigten mit Beihilfeanspruch
bei ihrem Arbeitgeber als Träger der GKV zu einem um den
Beihilfeanteil verminderten Beitragssatz versichern zu
können.

In der Praxis wird der Weg einer Erstattung der auf privatärzt-
licher Basis entstandenen Aufwendungen zu einem Teil über
die Beihilfe und zum anderen Teil über die Auszahlung aus
Versicherungsmitteln jedoch oft nicht beschritten. Stattdes-
sen werden kraft Satzung in vollem Umfang Sachleistungen
der GKV gewährt, was nicht nur für den Träger kostengünsti-
ger ist, sondern wegen der gleichen Versicherungskonditio-
nen (Sachleistungsprinzip) auch eine Gleichbehandlung der
Mitarbeiter des Unternehmens mit dem übrigen Mitglieder-
kreis ermöglicht. Die Versicherungsprämie stellt damit einen
ermäßigten Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Kranken-
(voll-)versicherung dar. Im Gegenzug verzichtet der Ange-
stellte auf seinen Beihilfeanspruch.

Aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 28. Ok-
tober 2004 (Az.: VI B 176/03, BFH/NV 2005, 205–206) er-
gibt sich die Folge einer Besteuerung der an Stelle von Bei-

Vergleich zu Beamten und Arbeitnehmern mit Beihilfean-
spruch, welche ohne finanziellen Ausgleich der höheren
Steuerlast zu einer Abwanderung der Beschäftigten von ihrer
eigenen Krankenkasse führt und so die Glaubwürdigkeit des
Unternehmens bei den übrigen Versicherten in Frage stellt.

Nachdem die für die gesetzliche Krankenversicherung kos-
tengünstige Form der Versicherung ihrer eigenen Beschäftig-
ten weiterhin erhalten bleiben soll, wird durch die Änderung
in § 3 EStG eine Gleichstellung mit Beihilfeleistungen und
somit Steuerfreiheit der Beitragsermäßigung erreicht.

Durch die Neuregelung verändert sich die lohn-/einkommen-
steuerliche Situation von DO(Dienstordnung)-Angestellten,
die ihren Beihilfeanspruch geltend machen und bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen eine Restkos-
tenversicherung haben, nicht. Gleiches gilt für DO-Ange-
stellte, die ihren Beihilfeanspruch geltend machen und die
Restkosten über § 14 SGB V (Teilkostenerstattung) abrech-
nen.

Für DO-Angestellte, die bisher zum ermäßigten Beitragssatz
bei vollem Sachleistungsanspruch unter Wegfall des Beihil-
feanspruchs in der GKV versichert sind, verbessert sich die
Situation, weil die Lohn-/Einkommensteuer auf die Beitrags-
ermäßigung entfällt. Diese DO-Angestellten werden vom
steuerlichen Ergebnis her nunmehr mit DO-Angestellten, die
ihren Beihilfeanspruch geltend machen, gleichgestellt.

Nachdem die genannte Problematik auch nach Wegfall der
Ermäßigungsmöglichkeiten (Änderung des § 243 SGB V)
und Ersatz durch Prämienrückzahlungen nach § 53 Abs. 6
SGB V zum 1. Januar 2009 unverändert weiter bestehen
würde, sind auch die dann im Rahmen des Teilkostenmodells
gewährten Prämienzahlungen steuerfrei zu stellen.

Zu Artikel 46 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Es ist vorgesehen, dass das Gesetz zum 1. April 2007 in Kraft
tritt, soweit in den Abätzen 2 bis 12 nichts anderes bestimmt
ist.

Zu Absatz 2

Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
erhält die Bundesmittel nach § 37 Abs. 2 KVLG 1989 ledig-
lich zur Weiterleitung an die landwirtschaftlichen Kranken-
kassen. Um zu vermeiden, dass allein durch diese durchlau-
fenden Gelder im Jahr 2006 die Verwaltungskostenober-
grenze überschritten wird, muss die Regelung zum
1. Januar 2006 in Kraft treten.

Zu Absatz 3

Das Gesetz sieht ein rückwirkendes Inkrafttreten der Rege-
lungen im Zusammenhang mit der Gründung eines Instituts
des Bewertungsausschusses für den ärztlichen Bereich vor,
damit der Prozess der Professionalisierung des Entschei-
dungsverfahrens des Bewertungsausschusses unverzüglich
eingeleitet wird und die erforderlichen personellen und orga-
nisatorischen Maßnahmen zügig und sachgerecht getroffen
werden, um die bereits im Jahr 2007 zu erfüllenden Aufgaben
hilfeleistungen gewährten Beitragsermäßigung. Dies führte
zu einer Schlechterstellung der betroffenen Angestellten im

(insbesondere die Neugestaltung des Einheitlichen Bewer-
tungsmaßstabs nach § 87 Abs. 2a) fristgerecht abzuarbeiten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 71 – Drucksache 16/4247

Zu Absatz 4

Das Inkrafttreten der Regelungen (Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe
a, c Doppelbuchstabe aa bis cc, Buchstabe e, Artikel 1
Nr. 135 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und Artikel 15
Nr. 4), wonach ein Wechsel abhängig Beschäftigter von der
gesetzlichen Krankenversicherung in die private Kranken-
versicherung nur noch dann möglich ist, wenn das regelmä-
ßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsent-
geltgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren überstiegen
hat, wird vom Tag der ersten Lesung auf den Tag der dritten
Lesung verschoben, um eine höchstmögliche verfassungs-
rechtliche Rechtssicherheit zu erzielen. Das Vertrauen der
Betroffenen ist dann nicht mehr schutzwürdig, wenn der
Bundestag das in die Vergangenheit rückwirkende Gesetz be-
schlossen hat (BVerfGE 14, 298).

Ein Inkrafttreten der Regelungen zur Neubewertung der be-
legärztlichen Leistungen durch den Bewertungsausschuss im
einheitlichen Bewertungsmaßstab zum Tag der dritten Le-
sung ist erforderlich, damit der Beschluss des Bewertungs-
ausschusses umgehend vorbereitet wird und bereits mit Wir-
kung zum 1. April 2007 in Kraft tritt. Damit wird ermöglicht,
dass die Problematik der belegärztlichen Honorierung kurz-
fristig gelöst werden kann.

Am Tag der dritten Lesung soll auch die Klarstellung des Be-
griffs der Verschuldung in § 265a SGB V (Artikel 1 Nr. 177a)
in Kraft treten. Dies ist erforderlich, da § 265a SGB V vor-
sieht, dass die Entschuldung der Krankenkassen grundsätz-
lich bis zum 31. Dezember 2007 erfolgt sein soll. Daher soll
für die Krankenkassen, die Spitzenverbände der Krankenkas-
sen und die Aufsichtsbehörden zu einem möglichst frühen
Zeitpunkt Klarheit darüber bestehen, von welchem Begriff
der Verschuldung insoweit auszugehen ist.

Zu Absatz 5

Da die Frist zur Harmonisierung der Gesamtvergütungen und
Honorarverteilungsmaßstäbe am 31. Dezember 2006 endete,
muss die Regelung zur Fristverlängerung am 1. Januar 2007
in Kraft treten.

Da die Neuregelung zu den Sicherstellungszuschlägen für
den ärztlichen Bereich vorsieht, dass ab dem Jahr 2007 die
Krankenkassen die finanzielle Belastung – ohne Anrechnung
auf die Gesamtvergütung – allein zu tragen haben, tritt sie
zum 1. Januar 2007 in Kraft.

Die Maßnahmen zu dem GKV-Sanierungsbeitrag der Kran-
kenhäuser treten zum 1. Januar 2007 in Kraft, um die Entlas-
tung der Krankenkassen für das gesamte Jahr 2007 in vollem
Umfang sicherzustellen.

Da das im Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisa-
tion der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisa-
tion der Krankenkassen (Artikel 39) enthaltene Moratorium
für die Öffnung neu errichteter Betriebs- und Innungskran-
kenkassen bis zum 1. Januar 2007 befristet war, muss seine
Verlängerung ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in
Kraft treten, damit eine nahtlose Geltung des Moratoriums
gewährleistet ist.

Zu Absatz 6

Damit die Wahlordnung möglichst zeitnah mit Inkrafttreten

Zu Absatz 7

Der Basistarif in der privaten Krankenversicherung wird zum
1. Januar 2009 eingeführt, zeitgleich dazu treten die weiteren
Vorschriften zur Neuregelung der privaten Krankenversiche-
rung, etwa die Einführung einer Verpflichtung zum Ab-
schluss einer privaten Krankenversicherung, in Kraft. Ab-
weichend hiervon wird bereits zum 1. Juli 2007 allen Nicht-
versicherten, die der Sphäre der privaten Krankenversiche-
rung zuzuordnen sind, der Zugang zum bisherigen
Standardtarif ermöglicht (vgl. § 315 SGB V). Bereits dann
gilt auch dort die Verpflichtung der Leistungserbringer, die
im Standardtarif Versicherten zu behandeln.

Zu Absatz 8

Die Umsetzung der Neuregelungen im Bereich der Wirt-
schaftlichkeitsprüfungen in der vertragsärztlichen Versor-
gung durch die zuständige Selbstverwaltung (Neuorganisa-
tion der Prüfungsgremien, Entbürokratisierung, Anpassung
der Prüfungsvereinbarungen, Datenübermittlung) erfordern
einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2007. Dies
schafft auch Rechtssicherheit für die von den Prüfungsver-
fahren insbesondere betroffenen Ärztinnen und Ärzte.

Zu Absatz 9

Ein Großteil der in Absatz 9 genannten Vorschriften betrifft
die Organisationsreform der gesetzlichen Krankenkassen.
Das Inkrafttreten der darauf bezogenen Vorschriften zum
1. Juli 2008 erklärt sich daraus, dass bis zu diesem Zeitpunkt
die bisherigen Bundesverbände in der Rechtsform einer Kör-
perschaft des öffentlichen Rechts ihre bisherigen Aufgaben
unverändert fortführen. Danach werden die Aufgaben in aller
Regel von dem neuen Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen übernommen, der grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt für
sämtliche Aufgaben zuständig wird, die nicht wettbewerb-
licher Art sind und früher gemeinsam und einheitlich von den
alten Bundesverbänden erledigt wurden.

Weiter betrifft der Absatz die Regelungen zur Neuorganisa-
tion und Professionalisierung des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses. Diese treten zum 1. Juli 2008 in Kraft, da die Um-
gestaltung des maßgeblichen Gremiums der gemeinsamen
Selbstverwaltung auf der Organisationsreform der Kranken-
kassen aufbaut. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen vertritt die Krankenkassen ab diesem Zeitpunkt im neu
gestalteten Gemeinsamen Bundesausschuss.

Die Änderungen der Qualitätssicherung treten zeitgleich mit
der Vorschrift zur Umgestaltung des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses in Kraft, da ab diesem Zeitpunkt die notwendi-
gen Voraussetzungen für sektorenübergreifende Beschlüsse
zur Qualitätssicherung in der gemeinsamen Selbstverwal-
tung gegeben sind.

Zu Absatz 10

Die Regelungen zur Errichtung des Gesundheitsfonds und
die damit in Zusammenhang stehenden Regelungen über den
Beitragseinzug und die Beitragsgestaltung, insbesondere die
Festschreibung des Beitragssatzes, treten zeitgleich mit den
des Gesetzes in Kraft treten kann, ist das Inkrafttreten der Er-
mächtigungsnorm vorzuverlegen.

neu gefassten Regelungen über den Risikostrukturausgleich
zum 1. Januar 2009 in Kraft.

Drucksache 16/4247 – 72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Berlin, den 1. Februar 2007

Der Ausschuss für Gesun

Annette Widmann-Mauz
Berichterstatterin

nfermann
tatter

Frank Spieth
Berichterstatter

SGB V). Da für den Bereich der zahnärztlichen Versorgung
entsprechende Vergütungszuschläge innerhalb des vertrags-
zahnärztlichen Vergütungssystems nicht vorgesehen sind,
sind ab dem 1. Januar 2010 die Regelungen zu Sicherstel-
lungszuschlägen auf den zahnärztlichen Bereich zu be-
schränken.

Zu Absatz 12

Die Regelung über die Einrichtung von Weiterleitungsstellen
(beauftragten Stellen) tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft. Da-
mit ist sichergestellt, dass die notwendigen vorbereitenden
Planungen und Maßnahmen zur Errichtung der Weiterlei-
tungsstellen getroffen werden können.

Artikel 47 (Außerkrafttreten)

Die Regelung enthält eine Übergangsvorschrift zur Finanzie-
rung der Gesellschaft für Telematik bis zum 30. Juni 2008.
Mit Inkrafttreten der Finanzierung aus dem Haushalt des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum 1. Juli 2008
ist diese Regelung entbehrlich.

dheit

Dr. Carola Reimann
Berichterstatterin

Heinz La
Berichters

Birgitt Bender
Berichterstatterin
Zum 1. Januar 2009 wird die Etablierung der neuen Ver-
bandsstruktur abgeschlossen. Dies bedeutet, dass zu diesem
Zeitpunkt die bisherigen Bundesverbände als Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts umgewandelt werden in Gesell-
schaften des bürgerlichen Rechts.

Die Regelungen zur Einführung des Basistarifs und zur Por-
tabilität der Alterungsrückstellungen in der PKV treten am
1. Januar 2009 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 12
Abs. 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum 1. April
2007 in Kraft.

Zu Absatz 11

Zum 1. Januar 2010 wird ein finanzielles Anreizsystem zum
Abbau von Unterversorgung in der nur für die vertragsärzt-
liche Versorgung geltenden Euro-Gebührenordnung insbe-
sondere mittels Zuschläge auf die Vergütung der Ärztinnen
und Ärzte eingeführt (vgl. § 87a ff. in Verbindung mit § 87

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