Vom 1. Februar 2007
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4244
16. Wahlperiode 01. 02. 2007
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)
Immunität von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
Widerruf der Genehmigung zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen gegen
das Mitglied des Deutschen Bundestages Bernd Scheelen gemäß
Artikel 46 Abs. 4 des Grundgesetzes
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Genehmigung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen das
Mitglied des Deutschen Bundestages Bernd Scheelen (Az. 16/7) infolge der
Mitteilung des Leitenden Oberstaatsanwaltes in Köln vom 18. Dezember 2006
– Az. 114 AR 39/06 – wird gemäß Artikel 46 Abs. 4 des Grundgesetzes mit so-
fortiger Wirkung widerrufen.
Berlin, den 1. Februar 2007
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Thomas Strobl (Heilbronn) Bernhard Kaster
Vorsitzender Berichterstatter
Bernhard Kaster
Berichterstatter
Drucksache 16/4244 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Bernhard Kaster
Berlin, den 1. Februar 2007
1. Der Deutsche Bundestag kann gemäß Artikel 46 Abs. 4
des Grundgesetzes (GG) verlangen, dass ein gegen eines
seiner Mitglieder durchgeführtes Strafverfahren ausge-
setzt wird. Diese Befugnis besteht unabhängig davon, ob
die Strafverfolgung bereits im Einzelfall durch einen
Plenarbeschluss aufgrund einer Beschlussempfehlung
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung (1. Ausschuss) oder lediglich allgemein
aufgrund des Beschlusses des Deutschen Bundestages in
Immunitätsangelegenheiten gemäß Anlage 6 der Ge-
schäftsordnung des Deutschen Bundestages genehmigt
worden war. Die Rechte aus Artikel 46 Abs. 4 GG kön-
nen in jedem Stand des Strafverfahrens geltend gemacht
werden.
2. Im vorliegenden Verfahren gegen das Mitglied des Deut-
schen Bundestages Bernd Scheelen hat der 1. Ausschuss
den zuständigen Generalstaatsanwalt angehört. In seinen
Beratungen kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass die
Immunität des Abgeordneten in diesem Fall wiederher-
gestellt werden sollte.
3. Der Ausschuss hat seine Beschlussempfehlung einstim-
mig gefasst.