BT-Drucksache 16/4212

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/3711, 16/4144- Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen - KGÜAG

Vom 31. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4212
16. Wahlperiode 31. 01. 2007

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Lukrezia Jochimsen, Dr. Lothar Bisky, Dr. Petra Sitte,
Cornelia Hirsch, Volker Schneider (Saarbrücken) und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/1371, 16/4145 –

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens
vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
(Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen – KGÜAG)

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das Gesetz zur Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. Novem-
ber 1970 (Bundestagsdrucksache 16/1372) ist ein wichtiger Schritt zum Schutz
von Kulturgütern und ohne Verzögerung umzusetzen. Erhebliche Probleme
kann jedoch das Ausführungsgesetz der Bundesregierung (Bundestagsdruck-
sache 16/1371) verursachen, da die Ziele des UNESCO-Übereinkommens ins-
besondere in Bezug auf den Schutz archäologischer Kulturgüter weitgehend ver-
fehlt sind und absehbare negative Auswirkungen in Kauf genommen werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

nach Ablauf von drei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes
insbesondere mit Blick auf die archäologischen Kulturgüter vorzulegen, um
gegebenenfalls Nachbesserungen vorzunehmen. Dieser Bericht sollte von einer
unabhängigen Expertenkommission erstellt werden, die vom Staatsminister für
Kultur einberufen wird.

Berlin, den 30. Januar 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Drucksache 16/4212 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Begründung

Der Gesetzesentwurf beinhaltet einige problematische Punkte. Er wird vor allem
den Besonderheiten archäologischer Kulturgüter nicht gerecht. Archäologische
Kulturgüter sind noch sehr viel stärker als andere Kulturgüter gefährdet, wie die
Raubgrabungen im Irak, in Süditalien und auch in Deutschland (Nebra) zeigen.
Es scheint daher fraglich, ob die vorgesehenen Regelungen zum Schutz dieser
Kulturgüter ausreichen. So besteht die Gefahr, dass die Ziele des UNESCO-
Übereinkommens konterkariert werden. Deshalb sollten die Auswirkungen der
Gesetzesänderung nach Ablauf von drei Jahren analysiert und danach mögli-
cherweise neue Handlungsempfehlungen an den Gesetzgeber gegeben werden.

Dabei sollen vor allem folgende Fragen geklärt werden, die auch von den Sach-
verständigen in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Kultur und
Medien am 27. September 2006 aufgeworfen worden sind,

– ob die den Herkunftsländern eingeräumte Möglichkeit, archäologische
Gegenstände noch nachzulisten, tatsächlich zu durchsetzbaren Rückgabe-
ansprüchen führt;

– ob ein Erwerber von Hehlerware aus Raubgrabungen zivilrechtliche Rück-
gabeforderungen in aller Regel nicht zu befürchten hat, da der Herkunfts-
nachweis nicht mehr möglich ist;

– ob der straffreie Handel mit Hehlerware aus Raubgrabungen den Anreiz für
weitere Raubgrabungen bietet und dem Ansehen Deutschlands Schaden
zufügt;

– ob die im Gesetzentwurf vorgesehene „Umkehr der Beweislast“ bezüglich
der Legalität der Herkunft bei archäologischen Bodenfunden sich als wirk-
sam erweist;

– ob der seriöse Kunsthandel tatsächlich vor unlauterer Konkurrenz geschützt
und gestärkt wird.

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