BT-Drucksache 16/4200

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/3100- 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/3950, 16/4020- 3. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/1037- 4. zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/1928- 5. zu dem Antrag der Fraktion der FDP -16/1997- 6. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/3096-

Vom 31. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4200
16. Wahlperiode 31. 01. 2007

Beschlussempfehlung*

des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/3100 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/3950, 16/4020 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)

3. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/1037 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Fusionsprozessen von
Krankenkassen

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Birgitt Bender, Matthias Berninger, Dr. Thea
Dückert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/1928 –

Stärkung der Solidarität und Ausbau des Wettbewerbs – Für eine

leistungsfähige Krankenversicherung

* Der Bericht der Abgeordneten Annette Widmann-Mauz, Dr. Carola Reimann, Heinz Lanfermann, Frank Spieth und Birgitt Bender wird gesondert
verteilt.

Drucksache 16/4200 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

5. zu dem Antrag der Abgeordneten Daniel Bahr (Münster), Heinz Lanfermann,
Dr. Konrad Schily, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/1997 –

Für Nachhaltigkeit, Transparenz, Eigenverantwortung und Wettbewerb
im Gesundheitswesen

6. zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Spieth, Klaus Ernst, Dr. Martina
Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/3096 –

Dem Gesundheitswesen eine stabile Finanzgrundlage geben

A. Problem

Deutschland hat ein modernes und leistungsfähiges Gesundheitswesen, das
allen Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu einer hochwertigen Gesundheits-
versorgung bietet. Allerdings belegen nationale Studien und internationale Ver-
gleiche, dass die Mittel zur Gesundheitsversorgung nicht überall effizient ein-
gesetzt werden, so dass es teilweise zu Über- und Unterversorgung kommt, die
Qualität der Versorgung erheblich variiert und Ressourcen nicht nur an Schnitt-
stellen nicht optimal eingesetzt werden. Angesichts dieser Ineffizienzen und
der Herausforderungen aus der zunehmenden Zahl älterer Menschen ist das Ge-
sundheitswesen sowohl in seinen Angebotsstrukturen als auch auf der Finan-
zierungsseite weiterzuentwickeln. Eine Reform der Finanzierungsstrukturen
muss verbunden sein mit einer Reform der Ausgabenseite, die sicherstellt, dass
die Mittel effizient und effektiv eingesetzt werden.

B. Lösung

Die Initiatoren der verschiedenen Vorlagen sehen unterschiedliche Lösungs-
möglichkeiten bzw. gewichten anders oder greifen nur Schwerpunkte auf.

Zu den Nummern 1 und 2

Die Koalitionsfraktionen und die Bundesregierung haben sich insbesondere auf
folgende Maßnahmen verständigt:

● Versicherungsschutz für alle Einwohner, die ohne Absicherung im Krank-
heitsfall in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind.

● Die Beziehungen zwischen Patienten und Ärzten, Versicherten und Kassen,
Kassen und Leistungserbringern werden transparenter, flexibler und noch
stärker wettbewerblich ausgestaltet. Dies wird erreicht u. a. durch Wahl-
tarife, größere Vertragsfreiheiten der Kassen, ein neues ärztliches Hono-
rierungswesen, Kosten-Nutzen-Bewertungen von Arzneimitteln, bessere
Verzahnung des ambulanten und des stationären Sektors, Ausbau der inte-
grierten Versorgung und durch Straffung der Verbandsstrukturen.
● Mit der Einrichtung eines Gesundheitsfonds werden der Wettbewerb zwi-
schen den Kassen und die Anreize für die wirtschaftliche Verwendung der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4200

Einnahmen sowie für mehr innovative Angebote der Kassen erhöht. Zusam-
men mit der Vereinfachung und Verbesserung des Risikostrukturausgleichs
wird die Grundlage für einen intensivierten und chancengleichen Wettbewerb
zugunsten einer hochwertigen und effizienteren gesundheitlichen Versorgung
gelegt. Es wird eine Weiterentwicklung hin zu mehr Transparenz und Ver-
gleichbarkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Nutzen
der Versicherten und Patienten eingeleitet. Der Beitragssatz wird per Rechts-
verordnung festgelegt. Kassen, die mit den Fondsmitteln nicht auskommen,
müssen entsprechende Fehlbeträge ausgleichen. Neben der Organisation
einer möglichst kostengünstigen Versorgung und dem Angebot von kosten-
sparenden Tarifen für ihre Versicherten erhalten die Krankenkassen die Mög-
lichkeit, von ihren Mitgliedern – bei einer Begrenzung auf 1 Prozent des
beitragspflichtigen Einkommens – einen prozentualen oder pauschalen
Zusatzbeitrag zu erheben. Erwirtschaften Kassen Überschüsse, können sie
diese an ihre Versicherten ausschütten.

● Durch die anteilige Finanzierung von gesamtgesellschaftlichen Aufgaben der
GKV aus dem Bundeshaushalt wird die Finanzierung der GKV auf eine lang-
fristig gerechtere und beschäftigungsfördernde Basis gestellt. Hierfür werden
aus Bundesmitteln im Jahr 2008 1,5 Mrd. Euro, 2009 3 Mrd. Euro bereit-
gestellt. Ab 2010 soll der Bundeszuschuss weiter anwachsen. Gleichzeitig
wird abgesichert, dass jeder Kranke auch in Zukunft nicht nur die notwendige
Behandlung unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erhält,
sondern auch am allgemeinen medizinischen Fortschritt teilhaben kann. Mit
dem beibehaltenen Schutz vor Überforderung bleibt der Grundsatz wirksam,
dass jeder nach seiner Leistungsfähigkeit zur Finanzierung des Gesundheits-
wesens beiträgt.

● Durch die Portabilität der Alterungsrückstellungen in der privaten Kranken-
versicherung (PKV) im Umfang des Basistarifes sowie die Schaffung eines
Basistarifes in der PKV werden die Wahl- und Wechselmöglichkeiten der
Versicherten verbessert.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/3100 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei einer Stimm-
enthaltung seitens der Fraktion der SPD

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen
16/3950, 16/4020

Zu Nummer 3

Mit dem Gesetzentwurf will der Bundesrat die Bestimmungen über die Fu-
sionsvoraussetzungen konkretisieren. Die Neufassungen, Ergänzungen sowie
Konkretisierungen der Regelungen im SGB V beziehen sich insbesondere auf:

● die Vorlage genehmigungsfähiger Unterlagen bei Fusionsprozessen,

● die Versagensgründe von Fusionen,

● die Klarstellung des Begriffs der Region und

● das Erfordernis eines Staatsvertrags auch bei Fusionen außerhalb des Berei-
ches von Allgemeinen Ortskrankenkassen.

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
16/1037

Zu Nummer 4
Der Deutsche Bundestag soll die Bundesregierung auffordern, insbesondere:

● auf den Aufbau überflüssiger Verwaltungsstrukturen zu verzichten,

Drucksache 16/4200 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

● eine regelhafte und transparente Einbeziehung der PKV in die solidarische
Finanzierung des Gesundheitswesens zu gewährleisten,

● die Wettbewerbsstrukturen auch auf der Anbieterseite des Gesundheits-
wesens weiterzuentwickeln und

● einseitige Belastungen der Versicherten zu vermeiden.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/1928 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Zu Nummer 5

Der Deutsche Bundestag soll die Bundesregierung auffordern, das Gesund-
heitssystem anhand folgender Kriterien zu reformieren:

● Wahlrechte für alle Bürger, ob sie sich in der GKV oder in der PKV versichern
wollen, und freie Wahl des gewünschten Tarifes, ob z. B. mit oder ohne Fest-
legung auf bestimmte Behandler, Behandlungsformen oder Selbstbehalte;

● Anreize für alle Beteiligten, sich wirtschaftlich zu verhalten, und Schaffung
von Effizienz durch Belebung des Wettbewerbs in einem kartellrechtlich vor-
gegebenen Ordnungsrahmen;

● eine Rechnung für die in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen auf
der Grundlage fester Preise für klar umrissene Leistungen ebenso wie umfas-
sende, verständliche Informationen für Versicherte und Patienten;

● Zurückfahren der Bürokratie;

● Entkopplung der Gesundheitsausgaben von den Lohnkosten; der Arbeit-
geberbeitrag muss festgeschrieben und als Lohnbestandteil ausgezahlt wer-
den;

● Sicherung einer generationengerechten, nachhaltigen Finanzierung;

● Stärkung des Wettbewerbs;

● Sicherstellung der Einkommensumverteilung über das Steuer- und Transfer-
system.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/1997 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

Zu Nummer 6

Der Deutsche Bundestag soll die Bundesregierung auffordern, einen Gesetz-
entwurf für die Einführung einer solidarischen Bürgerversicherung im Gesund-
heitswesen vorzulegen, der folgende Forderungen berücksichtigt:

● Der Versichertenkreis der GKV ist auf Selbstständige, Beamte, Freiberufler
auszuweiten und die Versicherungspflichtgrenze aufzuheben. Für privat
Versicherte wird eine zeitlich befristete Übergangsregelung geschaffen. Die
PKV kann zukünftig Zusatzversicherungen anbieten.

● Alle Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Arbeit sowie
Kapital-, Miet- und Zinseinkünfte und sonstige Einkommen werden zur
Beitragszahlung herangezogen.

● Am Grundsatz der entgeltbezogenen paritätischen Beitragsfinanzierung wird

festgehalten. Die Erhebung einer Wertschöpfungsabgabe zur Umbasierung
der Arbeitgeberbeiträge ist zu prüfen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4200

● Die Beitragsbemessungsgrenze wird zukünftig aufgehoben. In der Beitrags-
bemessung auf Vermögenseinkommen (2. Säule) wird über den Sparerfrei-
betrag hinaus (62,50 Euro/Verheiratete 125 Euro) ein monatlicher Freibetrag
in Höhe von 200 Euro eingestellt.

● Mit der Geburt erhält jeder Mensch einen eigenständigen Krankenversiche-
rungsanspruch. Nicht erwerbstätige Personen ohne eigene Einkünfte sind
beitragsfrei versichert.

● Es erfolgt eine Abkehr von einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik hin
zu einer aufgabenorientierten Ausgabenpolitik. Die durch die Verbreiterung
der Einnahmebasis erzielten zusätzlichen Einnahmen werden zur Stärkung
der Finanzierungsbasis der GKV sowie zu Leistungsverbesserungen ver-
wandt.

● Einseitige Belastungen wie Sonderbeiträge, Praxisgebühren und Zuzahlun-
gen werden zurückgenommen.

● Für den geforderten Kassenwettbewerb um Qualität der Versorgung und
Leistung ist die Einführung eines morbiditätsorientierten Risikostrukturaus-
gleichs unabdingbar.

● Zur unmittelbaren Sicherung der GKV-Finanzen sind kostendeckende Bei-
träge für Arbeitslose in die GKV abzuführen, der Bundeszuschuss in Höhe
von 4,2 Mrd. Euro nicht zu vermindern und der Mehrwertsteuersatz auf
Arznei-, Heil- und Hilfsmittel auf 7 Prozent zu senken.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/3096 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/3100 oder Annahme unter
Berücksichtigung der im Ausschussbericht dargestellten und im Ausschuss
mehrheitlich abgelehnten Änderungsanträge der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bzw. Annahme eines der Anträge auf Druck-
sachen 16/1928, 16/1997 und 16/3096.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Zu den Nummern 1 und 2

Im Gesetzentwurf wird die finanzielle Entlastung der GKV durch die Maß-
nahmen des Gesetzes ab dem Jahr 2007 im Vergleich zum geltenden Recht auf
eine Größenordnung von jährlich ca. 1,8 Mrd. Euro geschätzt, von denen bei
Inkrafttreten zum 1. April im Jahr 2007 ca. 1,4 Mrd. Euro finanzwirksam
werden. Durch eine Vielzahl von strukturellen Reformmaßnahmen ergibt sich
darüber hinaus mittel- und langfristig zusätzliches Einsparpotenzial in erheb-
lichem Umfang.

Ab dem Jahr 2008 wird die teilweise Finanzierung der gesamtgesellschaft-
lichen Aufgaben der GKV aus Steuermitteln fortgeführt und in den Folgejahren
ausgebaut. Hierfür werden den Krankenkassen aus Bundesmitteln im Jahr 2008
1,5 Mrd. Euro, in 2009 3 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Ab 2010 soll dieser
Bundeszuschuss weiter ansteigen.

Finanzielle Entlastungen für den Bund ergeben sich durch die volle Übernahme
der Verwaltungskosten durch die knappschaftliche Krankenversicherung ab

dem 1. April 2007 von 42 Mio. Euro in den Jahren 2007 und 2008, 28 Mio.
Euro im Jahr 2009 und 14 Mio. Euro im Jahr 2010.

Drucksache 16/4200 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Bund trägt nach § 37 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte die durch deren Beiträge nicht gedeckten Leistungs-
aufwendungen für Altenteiler. Die mit dem Gesetz verbundenen Maßnahmen
führen ab dem Jahr 2007 bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres zu
einer finanziellen Entlastung des Bundes beim Bundeszuschuss zur Kranken-
versicherung der Landwirte i. H. v. rd. 20 Mio. Euro. Durch das Inkrafttreten

des Gesetzes zum 1. April 2007 ergibt sich für dieses Jahr eine finanzielle Ent-
lastung des Bundes von rd. 15 Mio. Euro.

Das Gesetz soll zu finanzwirksamen Entlastungen der gesetzlichen Kranken-
kassen führen und den Beitragssatzanstieg der GKV ab der Einführung des Ge-
sundheitsfonds begrenzen. Modifizierungen des Finanztableaus des Gesetzent-
wurfs ergeben sich durch die vom Ausschuss für Gesundheit beschlossenen
Änderungen (Näheres im Bericht). Durch die Einführung des Gesundheitsfonds
in Verbindung mit einem steigenden Bundeszuschuss sollen die Kosten für die
Wirtschaft und die Unternehmen stabilisiert werden.

Zu Nummer 3

Keine

Zu den Nummern 4, 5 und 6

Kosten werden in den Anträgen nicht dargelegt.

E. Sonstige Kosten

Zu den Nummern 1 und 2

Je nach Unter- bzw. Überschreitung der Arbeitgeberanteile auf der Basis der
bisherigen kassenindividuellen Beitragssätze im Vergleich zum Arbeitgeber-
anteil beim zukünftigen allgemeinen Beitragssatz können sich für die einzelnen
Unternehmen sowohl Be- als auch Entlastungen ergeben.

Dem Gesetzentwurf zufolge kann das Preisniveau durch die Regelungen in der
Arznei- und Hilfsmittelversorgung in diesen Teilsegmenten gedämpft werden.
Im Bereich des Systems der PKV ist mit geringfügigen Mehrkosten der Ver-
sicherungsunternehmen für die Durchführung des Risikoausgleichs zu rechnen.
Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise, Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht auszuschließen.

Zu Nummer 3

Keine

Zu den Nummern 4, 5 und 6

Sonstige Kosten werden in den Anträgen nicht dargelegt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4200

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3100 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

2. den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/3950, 16/4020 für erledigt zu erklären,

3. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/1037 für erledigt zu erklären,

4. den Antrag auf Drucksache 16/1928 abzulehnen,

5. den Antrag auf Drucksache 16/1997 abzulehnen,

6. den Antrag auf Drucksache 16/3096 abzulehnen.

Berlin, den 31. Januar 2007

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Martina Bunge
Vorsitzende

Annette Widmann-Mauz
Berichterstatterin

Dr. Carola Reimann
Berichterstatterin

Heinz Lanfermann
Berichterstatter

Frank Spieth
Berichterstatter

Birgitt Bender
Berichterstatterin

Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungs-
verfahrens gemäß den §§ 266, 267 und 269 durch Lan-
desrecht sind ausgeschlossen.“

Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungs-
verfahrens nach den §§ 266, 267 und 269 durch Landes-
recht sind ausgeschlossen.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 11 werden die Wörter „auf
Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder
auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10
versichert waren; als Zeiten der Pflichtversiche-
rung gelten auch Zeiten, in denen wegen des Be-
zugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-
nehmer des Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des Sechsten
Buches) oder des Bezugs von Überbrückungs-
geld aus der Seemannskasse (§ 143 des Siebten

Buches) eine freiwillige Versicherung bestanden
hat“ durch die Wörter „Mitglied oder nach § 10
versichert waren“ ersetzt.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s


g des Wettbewerbs in der gesetzlichen
tärkungsgesetz – GKV-WSG)

r Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung des Wettbewerbs

in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

1a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a
Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
Drucksache 16/4200 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkun
Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbss
– Drucksache 16/3100 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses fü

Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung des Wettbewerbs

in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „knappschaftlichen“ ge-
strichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „dass“ das
Wort „Beitragssatzerhöhungen“ durch das Wort „Bei-
tragserhöhungen“ ersetzt und nach dem Wort „Wirt-
schaftlichkeitsreserven“ die Wörter „ohne Beitrags-
satzerhöhungen“ gestrichen.

1a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a
Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren

Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser
Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufent-
haltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union, Angehörige
9 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versiche-
rungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von
Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder
weder gesetzlich noch privat krankenversichert war
und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2
genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1
gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig wa-
ren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.“

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versiche-
rungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versi-
cherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach
§ 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Emp-
fänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vier-
ten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften
Buches und für Empfänger laufender Leistungen
nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2
gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistun-
gen für weniger als einen Monat unterbrochen
wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19
Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheits-
fall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im An-
schluss daran kein anderweitiger Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall besteht.“

d) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f

bb) In Nummer 12 wird jeweils der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 an-
gefügt:

„13. Personen, die keinen anderweitigen An-
spruch auf Absicherung im Krankheitsfall
haben und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert
waren oder

b) bisher nicht gesetzlich oder privat kran-
kenversichert waren, es sei denn, dass
sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6
Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehö-
ren oder bei Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit im Inland gehört hätten.“

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versiche-
rungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von
Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder
weder gesetzlich noch privat krankenversichert war
und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2
genannten Personen gehört oder bei Ausübung ihrer
beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.“

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versiche-
rungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versi-
cherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach
§ 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Emp-
fänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten
Kapitel des Zwölften Buches und für Empfänger
laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes.“

d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union, Angehörige
eines Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der
Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht
nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Nieder-
lassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit
einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem

0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „über-
steigt“ die Wörter „und in drei aufeinander folgen-
den Kalenderjahren überstiegen hat“ eingefügt.

b) In Absatz 3a Satz 4 werden nach der Angabe „Ar-
beitslosengeld II“ die Wörter „und für Personen, die
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind“
eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgelt-
grenze in einem von drei aufeinander fol-
genden Kalenderjahren liegt vor, wenn das
tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmä-
ßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeits-
entgeltgrenze überstiegen hat. Für Zeiten, in
denen bei fortbestehendem Beschäftigungs-
verhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden
ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach
Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Be-
zug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regel-
mäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzuset-
zen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt
worden wäre. Für Zeiten des Bezugs von Er-
ziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inan-
spruchnahme von Elternzeit, für Zeiten, in
denen als Entwicklungshelfer Entwicklungs-
dienst nach dem Entwicklungshelfergesetz
geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr-
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsange-
hörige der Schweiz werden von der Versicherungs-
pflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die
Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland
die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach
§ 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungs-
berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann
vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewer-
berleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „übersteigt“ durch
die Wörter „in drei aufeinander folgenden Kalender-
jahren überstiegen hat“ ersetzt.

b) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Bezieher von
Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Personen, die
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind“
ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei auf-
einander folgenden Kalenderjahren überschrit-
ten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf
des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschrit-
ten wird.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden
dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der An-
spruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.“
oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der
Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn
spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen
Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem re-
gelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jah-

von Verträgen nach § 112 oder § 115 oder in vertrag-
lichen Vereinbarungen mit sonstigen Leistungser-
bringern der gesetzlichen Krankenversicherung und
mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie
mit den Pflegekassen zu regeln.“
1 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

resarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird;
dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von
der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1
Nr. 1a, 2 oder 3.“

d) u n v e r ä n d e r t

e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Arbeiter und Angestellte, die nicht die Voraus-
setzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllen und die am
… (einfügen: Tag der dritten Lesung) wegen Über-
schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer
substitutiven Krankenversicherung versichert waren
oder die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer
Krankenkasse gekündigt hatten, um in ein privates
Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, blei-
ben versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tat-
bestand der Versicherungspflicht erfüllen. Satz 1 gilt
auch für Arbeiter und Angestellte, die am … (ein-
fügen: Tag der dritten Lesung) nach § 8 Abs. 1
Nr. 1a, 2 oder 3 von der Versicherungspflicht be-
freit waren. Arbeiter und Angestellte, die freiwil-
lige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse
sind und nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1
Nr. 1 erfüllen, gelten bis zum 31. März 2007 als frei-
willige Mitglieder.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Arbeiter und Angestellte, die nicht die Voraus-
setzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllen und die am
… (einfügen: Tag der ersten Lesung) bei einem priva-
ten Krankenversicherungsunternehmen in einer sub-
stitutiven Krankenversicherung versichert waren oder
die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Kran-
kenkasse gekündigt hatten, um in ein privates Kran-
kenversicherungsunternehmen zu wechseln, bleiben
versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tat-
bestand der Versicherungspflicht erfüllen.“

4. In § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden nach dem Wort „Arbeits-
losengeld“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
und die Angabe „oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1
Nr. 2a)“ gestrichen.

5. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 wird aufge-
hoben.

6. § 10 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für
die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und
einheitliche Meldevordrucke fest.“

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versor-
gungsmanagement insbesondere zur Lösung von Pro-
blemen beim Übergang in die verschiedenen Versor-
gungsbereiche. Die betroffenen Leistungserbringer
sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung
des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die
erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung
dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unter-
stützen. Das Versorgungsmanagement und eine dazu
erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit
Einwilligung und nach vorheriger Information des
Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach den
§§ 140a bis 140d nicht bereits entsprechende Rege-
lungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen

„Dritter Abschnitt
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten,

betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention
arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung

der Selbsthilfe“.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

8. Artikel 1 Nr. 8 (§ 13 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor In-
anspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu set-
zen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten
vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu
informieren, dass Kosten, die nicht von der
Krankenkasse übernommen werden, von dem
Versicherten zu tragen sind.“

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Versicherte hat die erfolgte Beratung ge-
genüber dem Leistungserbringer schriftlich zu
bestätigen. Eine Einschränkung der Wahl auf
den Bereich der ärztlichen Versorgung, der
zahnärztlichen Versorgung, den stationären Be-
reich oder auf veranlasste Leistungen ist mög-
lich.“

c) u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

9a. In § 16 wird dem Absatz 3a folgender Satz 2 ange-
fügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Versicherte dieses Bu-
ches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitrags-
anteilen für zwei Monate im Rückstand sind und
trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind
Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankun-
gen und Schmerzzustände sowie bei Schwanger-
schaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ru-
hen endet, wenn alle rückständigen und die auf die
Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt
sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne
des Zweiten oder Zwölften Buches werden.“

10. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2, 3 und 10 werden aufgehoben.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt
dem Deutschen Bundestag über das Bundesminis-
terium für Gesundheit bis zum 31. März 2009 einen
Bericht über die Erfahrungen mit den durch das Ge-
setz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetz-
lichen Krankenversicherung in dieser Vorschrift be-
wirkten Rechtsänderungen vor.“

9. In § 15 Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:

„Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Kar-
ten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.“

10. Im Dritten Kapitel wird die Überschrift des Dritten Ab-
schnitts wie folgt gefasst:

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ar-
beiten die Krankenkassen eng mit den Trägern der ge-
setzlichen Unfallversicherung zusammen. Dazu sollen
sie und ihre Verbände insbesondere regionale Arbeits-
3 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

11. u n v e r ä n d e r t

12. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20d einge-
fügt:

㤠20a
Betriebliche Gesundheitsförderung

(1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Ge-
sundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesund-
heitsförderung), um unter Beteiligung der Versicherten
und der Verantwortlichen für den Betrieb die gesund-
heitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Po-
tenziale zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung
der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der
gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu ent-
wickeln und deren Umsetzung zu unterstützen. § 20
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 20b
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen beschließen“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen beschließt“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ausgaben der Krankenkassen für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und
nach den §§ 20a und 20b sollen insgesamt im Jahr
2006 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von
2,74 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren ent-
sprechend der prozentualen Veränderung der monat-
lichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten
Buches anzupassen.“

c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

12. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20d einge-
fügt:

㤠20a
Betriebliche Gesundheitsförderung

(1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Ge-
sundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesund-
heitsförderung), um unter Beteiligung der Versicherten
und der Verantwortlichen für den Betrieb die gesund-
heitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Po-
tenziale zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung
der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der
gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu ent-
wickeln. § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Ab-
satz 1 arbeiten die Krankenkassen mit dem zuständigen
Unfallversicherungsträger zusammen. Sie können Auf-
gaben nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen,
durch ihre Verbände oder durch zu diesem Zweck ge-
bildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren
Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei der
Aufgabenwahrnehmung mit anderen Krankenkassen
zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.

§ 20b
Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren

(1) Die Krankenkassen unterstützen die Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben
zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren.
Insbesondere unterrichten sie diese über die Erkennt-
nisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkran-
kungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist
anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufs-
bedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufs-
krankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüg-
lich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und
dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

§ 20d
Primäre Prävention durch Schutzimpfungen

(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für
Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 des Infek-
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 20c
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

gemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.

§ 20c
Förderung der Selbsthilfe

(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern
Selbsthilfegruppen und -organisationen, die sich die ge-
sundheitliche Prävention oder die Rehabilitation von
Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2
aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben, so-
wie Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen der Festle-
gungen des Absatzes 3. Die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich ein
Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren gesundheit-
licher Prävention oder Rehabilitation eine Förderung
zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesverei-
nigung und die Vertretungen der für die Wahrnehmung
der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzen-
organisationen zu beteiligen. Selbsthilfekontaktstellen
müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbezogenen
Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppenüber-
greifend tätig sein.

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen be-
schließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zu
den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe und zur
Verteilung der Fördermittel auf die verschiedenen För-
derebenen und Förderbereiche. Die in Absatz 1 Satz 2
genannten Vertretungen der Selbsthilfe sind zu beteili-
gen. Die Förderung kann durch pauschale Zuschüsse
und als Projektförderung erfolgen.

(3) Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer
Verbände für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
Absatz 1 Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2006 für jeden
ihrer Versicherten einen Betrag von 0,55 Euro umfas-
sen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der pro-
zentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. Für
die Förderung auf der Landesebene und in den Regio-
nen sind die Mittel entsprechend dem Wohnort der Ver-
sicherten aufzubringen. Mindestens 50 vom Hundert
der in Satz 1 bestimmten Mittel sind für kassenarten-
übergreifende Gemeinschaftsförderung aufzubringen.
Über die Vergabe der Fördermittel aus der Gemein-
schaftsförderung beschließen die Krankenkassen oder
ihre Verbände auf den jeweiligen Förderebenen ge-
meinsam nach Maßgabe der in Absatz 2 Satz 1 ge-
nannten Grundsätze und nach Beratung mit den zur
Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe jeweils
maßgeblichen Vertretungen von Selbsthilfegruppen, - or-
ganisationen und -kontaktstellen. Erreicht eine Kran-
kenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der Förderung
in einem Jahr nicht, hat sie die nicht verausgabten För-
dermittel im Folgejahr zusätzlich für die Gemein-
schaftsförderung zur Verfügung zu stellen.
§ 20d
Primäre Prävention durch Schutzimpfungen

(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für
Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 des Infek-

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen haben gemeinsam“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen hat“ ersetzt.
5 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

tionsschutzgesetzes. Ausgenommen sind Schutzimp-
fungen, die wegen eines durch einen nicht beruflichen
Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indi-
ziert sind, es sei denn, dass zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der
Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die
Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. Einzelhei-
ten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistun-
gen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in
Richtlinien nach § 92 auf der Grundlage der Empfeh-
lungen der Ständigen Impfkommission beim Robert
Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutz-
gesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Be-
deutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Ge-
sundheit. Abweichungen von den Empfehlungen der
Ständigen Impfkommission sind besonders zu begrün-
den. Bei der erstmaligen Entscheidung nach Satz 3
muss der Gemeinsame Bundesausschuss zu allen zu
diesem Zeitpunkt geltenden Empfehlungen der Ständi-
gen Impfkommission einen Beschluss fassen. Die erste
Entscheidung soll bis zum 30. Juni 2007 getroffen wer-
den. Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesaus-
schuss innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröf-
fentlichung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine
Entscheidung nach den Sätzen 5 bis 7 nicht termin-
oder fristgemäß zu Stande, dürfen insoweit die von der
Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimp-
fungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen nach
Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

tionsschutzgesetzes. Ausgenommen sind Schutzimp-
fungen, die wegen eines durch einen nicht beruflichen
Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indi-
ziert sind, es sei denn, dass zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der
Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die
Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. Einzelhei-
ten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistun-
gen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in
Richtlinien nach § 92 auf der Grundlage der Empfeh-
lungen der Ständigen Impfkommission beim Robert
Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutz-
gesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Be-
deutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Ge-
sundheit. Abweichungen von den Empfehlungen der
Ständigen Impfkommission sind besonders zu begrün-
den. Bei der erstmaligen Entscheidung nach Satz 3
muss der Gemeinsame Bundesausschuss zu allen zu
diesem Zeitpunkt geltenden Empfehlungen der Ständi-
gen Impfkommission einen Beschluss fassen. Die erste
Entscheidung soll bis zum 30. Juni 2007 getroffen wer-
den. Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesaus-
schuss innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröf-
fentlichung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine
Entscheidung nach den Sätzen 5 bis 7 nicht termin-
oder fristgemäß zu Stande, dürfen insoweit die von der
Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimp-
fungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen nach
Satz 2 in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten
der Krankenkasse erbracht werden, bis die Richtlinie
vorliegt.

(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere
Schutzimpfungen vorsehen. Bis zum Vorliegen einer
Richtlinie nach Absatz 1 Satz 5 gelten die bisherigen
Satzungsregelungen zu Schutzimpfungen fort.

(3) Die Krankenkassen haben außerdem im Zusam-
menwirken mit den Behörden der Länder, die für die
Durchführung von Schutzimpfungen nach dem Infek-
tionsschutzgesetz zuständig sind, unbeschadet der Auf-
gaben anderer, gemeinsam und einheitlich Schutzimp-
fungen ihrer Versicherten zu fördern und sich durch
Erstattung der Sachkosten an den Kosten der Durchfüh-
rung zu beteiligen. Zur Durchführung der Maßnahmen
und zur Erstattung der Sachkosten schließen die Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen des Landes gemeinsam Rahmenverein-
barungen mit den in den Ländern dafür zuständigen
Stellen.“

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Krankenkasse führt statistische Erhebun-
gen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1
und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.“

b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
heitlich“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ und das Wort „haben“
durch das Wort „hat“ ersetzt.

c) Absatz 9 wird aufgehoben.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4
Satz 2 gilt entsprechend.“

b) u n v e r ä n d e r t

16. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für Arzneimittel, die nicht in eine Fest-
betragsgruppe nach § 35 einzubeziehen sind, setzen
die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
nach § 213 Abs. 2 einen Höchstbetrag fest, bis zu
dem die Krankenkassen die Kosten tragen. Den
pharmazeutischen Unternehmern ist vor der Ent-
scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Höchstbetrag ist auf Grund einer Bewertung
nach § 35b Abs. 1 Satz 3 festzusetzen. Dabei sind
die Entwicklungskosten angemessen zu berück-
sichtigen. Abweichend von Satz 3 kann der Höchst-
betrag auch im Einvernehmen mit dem pharmazeu-
tischen Unternehmer festgelegt werden. § 31 Abs. 2
Satz 1 gilt entsprechend. Arzneimittel, deren Kos-
teneffektivität erwiesen ist oder für die eine
Kosten-Nutzen-Bewertung nur im Vergleich zur
Nichtbehandlung erstellt werden kann, weil eine
zweckmäßige Therapiealternative fehlt, sind von
der Festsetzung eines Höchstbetrages auszuneh-
men. Eine Kosten-Nutzen-Bewertung kann als
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes
Bund“ ersetzt.

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
heitlich“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ und das Wort „haben“
durch das Wort „hat“ ersetzt.

b) Absatz 9 wird aufgehoben.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1
genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus
medizinischen Gründen erforderliche Vorsorge-
leistungen in einer Einrichtung des Müttergene-
sungswerks oder einer gleichartigen Einrich-
tung;“.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 23 Abs. 4 gilt nicht.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

16. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für Arzneimittel, die nicht in eine Fest-
betragsgruppe nach § 35 einzubeziehen sind, setzen
die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
nach § 213 Abs. 2 einen Höchstbetrag fest, bis zu
dem die Krankenkassen die Kosten tragen. Den
pharmazeutischen Unternehmern ist vor der Ent-
scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Höchstbetrag ist auf Grund einer Bewertung
nach § 35b Abs. 1 Satz 3 festzusetzen. Dabei sind
die anteiligen Entwicklungskosten für die im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes angewendeten Arznei-
mittel während der Dauer des Unterlagenschutzes
zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 3 kann
der Höchstbetrag auch im Einvernehmen mit dem
pharmazeutischen Unternehmer festgelegt werden.
§ 31 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“
Grundlage für die Festsetzung eines Höchstbe-
trages erst erstellt werden, wenn hinreichende
Erkenntnisse über die Wirksamkeit des Arznei-
mittels nach den Grundsätzen der evidenzbasier-
ten Medizin vorliegen können.“

Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.

e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8
angefügt:
7 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

17. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versor-
gung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopä-
dischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall
erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbe-
handlung zu sichern, einer drohenden Behinderung
vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen,
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Ge-
brauchsgegenstände des täglichen Lebens anzuse-
hen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der
Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Be-
hinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege
nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe
am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die
Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur
Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfs-
mitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb je-
weils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt.
Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel
bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst
auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und
Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung
in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Ver-
sicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risi-
ken erforderlich, die nach dem Stand der Technik
zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der tech-
nischen Sicherheit notwendigen Wartungen und
technischen Kontrollen. Wählen Versicherte Hilfs-
mittel oder zusätzliche Leistungen, die über das
Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die
Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folge-
kosten selbst zu tragen.“

b) Die Sätze 4 bis 7 des bisherigen Absatzes 1 werden
Absatz 2, und in dem neuen Absatz 2 Satz 1 wird
die Angabe „den Sätzen 1 und 2“ durch die An-
gabe „Absatz 1“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen können“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen kann“ ersetzt.

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Für andere Arzneimittel, für die eine Verein-
barung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die
Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte
ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Ein-
sparungen zu erwarten sind.“

17. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versor-
gung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopä-
dischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall
erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbe-
handlung zu sichern, einer drohenden Behinderung
vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen,
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Ge-
brauchsgegenstände des täglichen Lebens anzuse-
hen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der
Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Be-
hinderungsausgleich hängt insbesondere nicht da-
von ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Le-
ben der Gemeinschaft noch möglich ist. Für nicht
durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92
Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch die
notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatz-
beschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in
ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Ver-
sicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risi-
ken erforderlich, die nach dem Stand der Technik
zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der tech-
nischen Sicherheit notwendigen Wartungen und
technischen Kontrollen. Wählen Versicherte Hilfs-
mittel oder zusätzliche Leistungen, die über das
Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die
Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folge-
kosten selbst zu tragen.“

b) Die Sätze 4 bis 7 des bisherigen Absatzes 1 werden
Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.

d) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die
e) u n v e r ä n d e r t

8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

17a. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der
Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür
Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung
der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel er-
stellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Inter-
net abruffähig sowie in elektronisch weiterverar-
beitbarer Form zur Verfügung steht.“

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Pharmazeutische Unternehmer können
beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge
zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusam-
menstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen.
Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die
erforderlichen Nachweise sind dem Antrag
beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

„(6) Die Versicherten können alle Leistungs-
erbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner
ihrer Krankenkasse oder nach § 126 Abs. 2 ver-
sorgungsberechtigt sind. Hat die Krankenkasse Ver-
träge nach § 127 Abs. 1 über die Versorgung mit
bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die
Versorgung durch einen Vertragspartner, der den
Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist.
Abweichend von Satz 2 können Versicherte aus-
nahmsweise einen anderen Leistungserbringer wäh-
len, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; da-
durch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu
tragen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils ver-
traglich vereinbarten Preise. Erfolgt die Versorgung
auf der Grundlage des § 126 Abs. 2 durch einen
Leistungserbringer, der nicht Vertragspartner der
Krankenkasse ist, trägt die Krankenkasse die Kosten
in Höhe des niedrigsten Preises, der für eine ver-
gleichbare Leistung mit anderen Leistungserbrin-
gern vereinbart wurde, bei Hilfsmitteln, für die ein
Festbetrag festgesetzt wurde, höchstens bis zur
Höhe des Festbetrags.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als
Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden
Betrag zu dem von der Krankenkasse zu überneh-
menden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergü-
tungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die
Zuzahlung; § 43b Abs. 1 Satz 2 findet keine An-
wendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch be-
stimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des
insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden
Betrages, jedoch höchstens 10 Euro für den gesam-
ten Monatsbedarf.“
des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame
Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüg-
lich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben er-
forderlich sind. Der Gemeinsame Bundesaus-
schuss hat über ausreichend begründete Anträge

9 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu beschei-
den und den Antragsteller über Rechtsmittel und
Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende
Entscheidung muss eine auf objektiven und
überprüfbaren Kriterien beruhende Begrün-
dung enthalten. Für das Antragsverfahren sind
Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere
zur ausreichenden Begründung und zu den er-
forderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame
Bundessauschuss.“

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. § 35b wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Institut für Qualität und Wirtschaft-
lichkeit im Gesundheitswesen kann nach § 139b
Abs. 1 und 2 beauftragt werden, den Nutzen oder
das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Arzneimit-
teln zu bewerten. Bewertungen nach Satz 1 kön-
nen für jedes erstmals verordnungsfähige Arz-
neimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen
sowie für andere Arzneimittel, die von Bedeu-
tung sind, erstellt werden. Die Bewertung erfolgt
durch Vergleich mit anderen Arzneimitteln und Be-
handlungsformen unter Berücksichtigung des thera-
peutischen Zusatznutzens für die Patienten im Ver-
hältnis zu den Kosten. Beim Patientennutzen
sollen insbesondere die Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes, eine Verkürzung der Krank-
heitsdauer, eine Verlängerung der Lebensdauer,
eine Verringerung der Nebenwirkungen sowie
eine Verbesserung der Lebensqualität, bei der
wirtschaftlichen Bewertung auch die Angemes-
senheit und Zumutbarkeit einer Kostenüber-
nahme durch die Versichertengemeinschaft an-
gemessen berücksichtigt werden. Das Institut
bestimmt auftragsbezogen über die Methoden und
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

18. § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände
der Krankenkassen setzen gemeinsam und einheit-
lich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen setzt“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam können“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen kann“ ersetzt.

19. In § 35a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen erstellen und veröffent-
lichen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen erstellt und veröffentlicht“ und das
Wort „übermitteln“ durch das Wort „übermittelt“ er-
setzt.

20. § 35b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Nut-
zens“ die Wörter „und der Kosten“ eingefügt.

b) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Das Institut erstellt auf Grund eines Auftrags nach
Satz 1 eine wirtschaftliche Bewertung des medizini-
schen Zusatznutzens für Arzneimittel (Kosten-Nut-
zenbewertung); Absatz 2 gilt entsprechend. Die
Kosten-Nutzenbewertung erfolgt durch Vergleich
mit anderen Arzneimitteln und Behandlungsformen
unter Berücksichtigung des therapeutischen Zusatz-
nutzens für die Patienten im Verhältnis zu den Kos-
ten. Das Institut entscheidet über die Methoden für
die Erarbeitung von Bewertungen nach den Sätzen
1 und 3 auf der Grundlage der international üblichen
Standards der evidenzbasierten Medizin unter
Durchführung einer Beteiligung entsprechend § 35
Abs. 2 und § 139a Abs. 4 und 5 und veröffentlicht
die Entscheidung im Internet.“
Kriterien für die Erarbeitung von Bewertungen
nach Satz 1 auf der Grundlage der in den jeweili-
gen Fachkreisen anerkannten internationalen
Standards der evidenzbasierten Medizin und der
Gesundheitsökonomie. Das Institut gewährleistet

Festbeträge festgesetzt werden. Dabei sollen unter
Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses nach
§ 139 in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige
Mittel in Gruppen zusammengefasst und die Einzel-
heiten der Versorgung festgelegt werden. Den Spitzen-
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

bei der auftragsbezogenen Erstellung von Me-
thoden und Kriterien und der Erarbeitung von
Bewertungen hohe Verfahrenstransparenz und
eine angemessene Beteiligung der in § 35 Abs. 2
und § 139a Abs. 5 Genannten. Das Institut ver-
öffentlicht die jeweiligen Methoden und Kriterien
im Internet. Die Sätze 3 bis 7 gelten auch für be-
reits begonnene Nutzenbewertungen.“

c) u n v e r ä n d e r t

20a. Nach § 35b wird folgender § 35c eingefügt:

㤠35c
Zulassungsüberschreitende Anwendung
von Arzneimitteln in klinischen Studien

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 35b
Abs. 3 haben Versicherte Anspruch auf Versorgung
mit zugelassenen Arzneimitteln in klinischen Stu-
dien, sofern hierdurch eine therapierelevante Ver-
besserung der Behandlung einer schwerwiegenden
Erkrankung im Vergleich zu bestehenden Behand-
lungsmöglichkeiten zu erwarten ist, damit verbun-
dene Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis
zum erwarteten medizinischen Zusatznutzen stehen,
die Behandlung durch einen Arzt erfolgt, der an der
vertragsärztlichen Versorgung oder an der ambu-
lanten Versorgung nach den §§ 116b und 117 teil-
nimmt und der Gemeinsame Bundesausschuss der
Arzneimittelverordnung nicht widerspricht. Eine
Leistungspflicht der Krankenkasse ist ausgeschlos-
sen, sofern das Arzneimittel auf Grund arzneimit-
telrechtlicher Vorschriften vom pharmazeutischen
Unternehmer kostenlos bereitzustellen ist. Der Ge-
meinsame Bundesausschuss ist mindestens zehn
Wochen vor dem Beginn der Arzneimittelverord-
nung zu informieren; er kann innerhalb von acht
Wochen nach Eingang der Mitteilung widerspre-
chen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht
erfüllt sind. Das Nähere, auch zu den Nachweisen
und Informationspflichten, regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6. Leisten Studien nach Satz 1 für
die Erweiterung einer Zulassung einen entscheiden-
den Beitrag, hat der pharmazeutische Unternehmer
den Krankenkassen die Verordnungskosten zu er-
statten. Dies gilt auch für eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen nach europäischem Recht.“

21. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 2

E n t w u r f

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Nutzenbewertungen“
durch das Wort „Bewertungen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Nutzenbewertung“
durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.

21. § 36 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen be-
stimmen gemeinsam und einheitlich Hilfsmittel, für die

Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elf-
ten Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, einen besonders ho-
hen Bedarf an medizinischer Behandlungs-
pflege haben.“
1 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

22. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Haushalt“ ein
Komma eingefügt und die Wörter „oder ihrer
Familie“ durch die Wörter „ihrer Familie oder
sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in
betreuten Wohnformen, Schulen und Kinder-
gärten, bei besonders hohem Pflegebedarf
auch in Werkstätten für behinderte Men-
schen“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt un-
berührt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer
Familie oder sonst an einem geeigneten Ort,
insbesondere in betreuten Wohnformen, Schu-
len und Kindergärten, bei besonders hohem
Pflegebedarf auch in Werkstätten für behin-
derte Menschen als häusliche Krankenpflege
Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung
des Ziels der ärztlichen Behandlung erforder-
lich ist; der Anspruch umfasst verrichtungs-
bezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnah-
men auch in den Fällen, in denen dieser
Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebe-
dürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften
Buches zu berücksichtigen ist. § 10 der Werk-
stättenverordnung bleibt unberührt.“

bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:

„Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die
dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise
auch für solche Versicherte in zugelassenen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

organisationen der betroffenen Hersteller und Leis-
tungserbringer ist unter Übermittlung der hierfür
erforderlichen Informationen innerhalb einer angemes-
senen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die
Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen
gemeinsam und einheitlich für die Versorgung mit den
nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmitteln einheitliche
Festbeträge fest. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die
Hersteller und Leistungserbringer sind verpflichtet, den
Spitzenverbänden der Krankenkassen auf Verlangen die
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Informationen und
Auskünfte, insbesondere auch zu den Abgabepreisen
der Hilfsmittel, zu erteilen.“

22. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Haus-
halt“ ein Komma eingefügt und die Wörter „oder
ihrer Familie“ durch die Wörter „ihrer Familie oder
sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in be-
treuten Wohnformen,“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer
Familie oder sonst an einem geeigneten Ort,
insbesondere in betreuten Wohnformen, als
häusliche Krankenpflege Behandlungspflege,
wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztli-
chen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch
umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezi-
fische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in
denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung
der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15
des Elftes Buches zu berücksichtigen ist.“

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die
dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise
auch für solche Versicherte in zugelassenen
Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elf-
ten Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, einen besonders ho-
hen Bedarf an medizinischer Behandlungs-
pflege haben.“

2. Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung einschließlich von deren Ver-
hältnis zur ambulanten Versorgung und der Zusam-
menarbeit der Leistungserbringer mit den bestehen-
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

cc) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

dd) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Sät-
zen 2 und 3“ durch die Angabe „Sätzen 4
und 5“ ersetzt.

ee) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „den
Sätzen 1 bis 4“ durch die Angabe „Satz 1
und den Sätzen 4 bis 6“ ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und
in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1
und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie
des Versicherten erbracht werden können. Er be-
stimmt darüber hinaus das Nähere über Art und
Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezi-
fischen Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1.“

23. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:

㤠37b
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

(1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschrei-
tenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer
zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine beson-
ders aufwändige Versorgung benötigen, haben An-
spruch auf spezialisierte ambulante Palliativversor-
gung. Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder
Krankenhausarzt zu verordnen. Die spezialisierte am-
bulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pfle-
gerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination
insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkon-
trolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicher-
ten nach Satz 1 in der vertrauten häuslichen Umgebung
zu ermöglichen. Dabei sind die besonderen Belange
von Kindern zu berücksichtigen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91
Abs. 4 bestimmt in den Richtlinien nach § 92 bis zum
30. September 2007 das Nähere über die Leistungen,
insbesondere

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 2

E n t w u r f

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
Richtlinien nach § 92 fest, in welchen Fällen Leis-
tungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb
des Haushalts und der Familie des Versicherten er-
bracht werden können. Er bestimmt darüber hinaus
das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbe-
zogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen
nach Absatz 2 Satz 1.“

23. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:

㤠37b
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

(1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschrei-
tenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer
zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine beson-
ders aufwändige Versorgung benötigen, haben An-
spruch auf spezialisierte ambulante Palliativversor-
gung. Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder
Krankenhausarzt zu verordnen und von der Kranken-
kasse zu genehmigen. Die spezialisierte ambulante Pal-
liativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische
Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbeson-
dere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und
zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach
Satz 1 in der vertrauten häuslichen Umgebung zu er-
möglichen.

(2) Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen im
Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Buches haben in ent-
sprechender Anwendung des Absatzes 1 einen An-
spruch auf spezialisierte Palliativversorgung. Die Ver-
träge nach § 132d Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach
Absatz 1 durch Vertragspartner der Krankenkassen in
der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflege-
einrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt entspre-
chend.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91
Abs. 4 bestimmt in den Richtlinien nach § 92 bis zum
30. September 2007 das Nähere über die Leistungen,
insbesondere

1. die Anforderungen an die Erkrankungen nach Ab-
satz 1 Satz 1 sowie an den besonderen Versorgungs-
bedarf der Versicherten,
2. Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung einschließlich von deren Ver-
hältnis zur ambulanten Versorgung und der Zusam-
menarbeit der Leistungserbringer mit den bestehen-

3 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

den ambulanten Hospizdiensten und stationären
Hospizen (integrativer Ansatz); die gewachsenen
Versorgungsstrukturen sind zu berücksichtigen,

3. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. § 39a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

„cc) Die folgenden Sätze 7 bis 9 werden angefügt:

In den über die Einzelheiten der Versorgung
nach Satz 1 zwischen Krankenkassen und
Hospizen abzuschließenden Verträgen ist zu
regeln, dass im Falle von Nichteinigung eine
von den Parteien zu bestimmende unabhän-
gige Schiedsperson den Vertragsinhalt fest-
legt. Einigen sich die Vertragspartner nicht
auf eine Schiedsperson, so wird diese von der
für die vertragschließende Krankenkasse
zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die
Kosten des Schiedsverfahrens tragen die
Vertragspartner zu gleichen Teilen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Haushalt“
ein Komma eingefügt und die Wörter „oder
der Familie“ durch die Wörter „der Familie
oder stationären Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Dabei ist den besonderen Belangen der Ver-
sorgung von Kindern durch ambulante Hospiz-
dienste ausreichend Rechnung zu tragen.“

26. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „in wohnortnahen“ durch die Wör-
ter „durch wohnortnahe“ ersetzt.

bb) Das Wort „kann“ wird durch das Wort „er-
bringt“ ersetzt und das Wort „erbringen“
wird gestrichen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

den ambulanten Hospizdiensten; die gewachsenen
Versorgungsstrukturen sind zu berücksichtigen,

3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verord-
nenden Arztes mit dem Leistungserbringer.“

24. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Landesverbände der Krankenkassen, die“ die Wörter
„Verbände der“ gestrichen.

25. § 39a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt und folgender Satz eingefügt:

„Dabei ist den besonderen Belangen der Versor-
gung in Kinderhospizen ausreichend Rechnung
zu tragen und in der Rahmenvereinbarung nach
Satz 4 vorzusehen, dass Kinderhospize mit
nicht mehr als 5 vom Hundert der zuschussfähi-
gen Kosten nach Satz 1 belastet bleiben.“

bb) Der bisherige zweite Halbsatz des Satzes 4 wird
Satz 6; in ihm wird das Wort „der“ durch das
Wort „Der“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei ist den besonderen Belangen der Versorgung
von Kindern durch ambulante Hospizdienste ausrei-
chend Rechnung zu tragen.“

26. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „in wohnortnahen“
durch die Wörter „durch wohnortnahe“ ersetzt.
cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Leistungen nach Satz 1 sind auch in statio-
nären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1
des Elften Buches zu erbringen.“

30. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „einer“ werden die Wörter
„nach § 20 Abs. 2a des Neunten Buches zertifi-
zierten“ eingefügt und das Wort „kann“ wird
durch das Wort „erbringt“ ersetzt, das Wort
„erbringen“ wird gestrichen.

bb) Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

„Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte
Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag
nach § 111 besteht, so hat er die dadurch entste-
henden Mehrkosten zu tragen. Die Kranken-
kasse führt nach Geschlecht differenzierte
statistische Erhebungen über Anträge auf
Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie
deren Erledigung durch.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

27. entfällt

28. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht; § 40
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

b) u n v e r ä n d e r t

29. In § 43 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände der Krankenkassen bestimmen ge-
meinsam und einheitlich“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
Drucksache 16/4200 – 2

E n t w u r f

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „einer“ werden die Wörter
„nach § 20 Abs. 2a des Neunten Buches zertifi-
zierten“ eingefügt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte
Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag
nach § 111 besteht, so hat er die dadurch entste-
henden Mehrkosten zu tragen.“

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
heitlich“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ und das Wort „haben“
durch das Wort „hat“ ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen legen gemeinsam und
einheitlich und“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen legt“ ersetzt.

27. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

㤠40a
Geriatrische Rehabilitation

Leistungen nach § 40, die im Einzelfall zur geriatri-
schen Rehabilitation geboten sind, hat die Kranken-
kasse zu erbringen. Leistungen nach § 40 Abs. 1 sind
auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72
Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.“

28. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1
genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus
medizinischen Gründen erforderliche Reha-
bilitationsleistungen in einer Einrichtung des
Müttergenesungswerks oder einer gleicharti-
gen Einrichtung;“.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 40 Abs. 2 gilt nicht.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

29. § 43 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.
stimmt“ ersetzt.

30. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie
die nach § 10 Versicherten haben keinen Anspruch

wierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Kran-
kenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an
den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für
die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu
versagen oder zurückzufordern.“
5 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

auf Krankengeld; dies gilt nicht für die nach § 5
Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf
Übergangsgeld haben und für Versicherte nach § 5
Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig und nicht nach
den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig
beschäftigt sind.“

b) entfällt

30a. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13
sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn
sie Anspruch auf Übergangsgeld haben und für
Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie
abhängig und nicht nach den §§ 8 und 8a des
Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind,

2. hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige,

3. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die bei Arbeits-
unfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht
begründenden Sozialleistung haben; dies gilt
nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgelt-
fortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines
Zuschlags zum Arbeitsentgelt haben,

4. Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-
rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Ver-
sorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder
von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die
ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten
Leistungen entspricht. Für Versicherte nach
Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit
sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach
den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen
entspricht.

Für die nach den Nummern 2 und 3 aufgeführten
Versicherten bleibt § 53 Abs. 5 unberührt.

30a. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse ei-
nen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.“

b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

31. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch
eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme wie
zum Beispiel eine ästhetische Operation, eine Täto-

§ 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie den in § 46 Satz 2 ge-
nannten Mitgliedern Tarife anzubieten, die einen An-
spruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder
zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die in
§ 46 Satz 2 genannten Versicherten nach dem Künstler-
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

32. u n v e r ä n d e r t

33. § 53 wird wie folgt gefasst:

㤠53
Wahltarife

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen,
dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicher-
ten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Sie
kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür
spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vor-
sehen. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt nicht.

(5) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die
Übernahme der Kosten für Arzneimittel der beson-
deren Therapierichtungen regeln, die nach § 34
Abs. 1 Satz 1 von der Versorgung ausgeschlossen
sind, und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch
die Versicherten vorsehen.

(6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in
Drucksache 16/4200 – 2

E n t w u r f

32. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

㤠52a
Leistungsausschluss

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich
Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1
Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer
Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in
Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung
regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.“

33. § 53 wird wie folgt gefasst:

㤠53
Wahltarife

(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorse-
hen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen
Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten
übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse
hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen.

(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mit-
glieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate ver-
sichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn sie
und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in
diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Kran-
kenkasse nicht in Anspruch genommen haben. Die Prä-
mienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalender-
jahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres
an das Mitglied gezahlt. Die im dritten und vierten Ab-
schnitt genannten Leistungen mit Ausnahme der Leis-
tungen nach § 23 Abs. 2 und den §§ 24 bis 24b sowie
Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln,
dass für Versicherte, die an besonderen Versorgungsfor-
men nach den §§ 63, 73b, 73c, 137f oder 140a teilneh-
men, Tarife angeboten werden. Für diese Versicherten
kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zu-
zahlungsermäßigungen vorsehen.

(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorse-
hen, dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitver-
sicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung
wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variie-
ren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die
Versicherten vorsehen.

(5) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in

§ 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie den in § 46 Satz 2 ge-
nannten Mitgliedern Tarife anzubieten, die einen An-
spruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder
zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die in
§ 46 Satz 2 genannten Versicherten nach dem Künstler-

37. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
7 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

sozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn
der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Sie hat hier-
für entsprechend der Leistungserweiterung Prämien-
zahlungen des Mitglieds vorzusehen.

(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für
bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang
der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches be-
schränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende
Prämienzahlung vorsehen.

(8) Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife mit
Ausnahme der Tarife nach Absatz 3 beträgt drei Jahre.
Abweichend von § 175 Abs. 4 kann die Mitgliedschaft
frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbin-
dungsfrist gekündigt werden. Die Satzung hat für Tarife
ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen
vorzusehen. Die Prämienzahlung an Versicherte darf
bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere Tarife
einschließlich Prämienzahlungen nach § 242 30 vom
Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen
Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach
§ 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1,
jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder meh-
reren Tarifen einschließlich Prämienzahlungen nach
§ 242 900 Euro jährlich betragen. Satz 4 gilt nicht
für Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14
gewählt haben. Mitglieder, deren Beiträge vollständig
von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach
Absatz 3 wählen.

(9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen
aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerun-
gen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finan-
ziert werden. Die Krankenkassen haben regelmäßig,
mindestens alle drei Jahre über diese Einsparungen ge-
genüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechen-
schaft abzulegen.“

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

sozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn
der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Sie hat hier-
für entsprechend der Leistungserweiterung Prämien-
zahlungen des Mitglieds vorzusehen.

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für
bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang
der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches be-
schränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende
Prämienzahlung vorsehen.

(7) Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife mit
Ausnahme der Tarife nach Absatz 3 beträgt drei Jahre.
Abweichend von § 175 Abs. 4 kann die Mitgliedschaft
frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbin-
dungsfrist gekündigt werden. Die Satzung hat für Tarife
ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen
vorzusehen. Die Prämienzahlung an Versicherte darf
bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere Tarife
einschließlich Prämienzahlungen nach § 242 30 vom
Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen
Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach
§ 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1,
jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder meh-
reren Tarifen einschließlich Prämienzahlungen nach
§ 242 900 Euro jährlich betragen. Mitglieder, deren
Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, kön-
nen nur Tarife nach Absatz 3 wählen.

(8) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen
aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch
diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden.
Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle
drei Jahre über diese Einsparungen gegenüber der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.“

34. § 54 wird aufgehoben.

35. In § 56 Abs. 5 Satz 2 werden die Angabe „nach § 94
Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „nach § 94 Abs. 1
Satz 5“ und die Angabe „§ 87 Abs. 6 Satz 2 zweiter
Halbsatz und Satz 3“ durch die Angabe „§ 87 Abs. 6
Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 6“ ersetzt.

36. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
heitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.
37. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

destag hierzu über das Bundesministerium für Ge-
sundheit spätestens bis zum 30. Juni 2007 einen Be-
richt vor.“

38. § 64 Abs. 2 wird aufgehoben.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

„Abweichend von Satz 2 beträgt die Belas-
tungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt

1. für nach dem 1. April 1972 geborene chro-
nisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Ja-
nuar 2008 die in § 25 Abs. 1 genannten
Gesundheitsuntersuchungen vor der Er-
krankung nicht regelmäßig in Anspruch
genommen haben,

2. für nach dem 1. April 1987 geborene weib-
liche und nach dem 1. April 1962 geborene
männliche chronisch kranke Versicherte, die
an einer Krebsart erkranken, für die eine
Früherkennungsuntersuchung nach § 25
Abs. 2 besteht, und die diese Untersuchung
ab dem 1. Januar 2008 vor ihrer Erkran-
kung nicht regelmäßig in Anspruch genom-
men haben.

Für Versicherte nach Satz 3 Nr. 1 und 2, die an
einem für ihre Erkrankung bestehenden struktu-
rierten Behandlungsprogramm teilnehmen, be-
trägt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der
jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunter-
halt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
seinen Richtlinien bis zum 31. Juli 2007 fest,
in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen
ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt
werden müssen.“

bb) Nach dem bisherigen Satz 3 werden folgende
Sätze eingefügt:

„Die jährliche Bescheinigung darf nur ausge-
stellt werden, wenn der Arzt ein therapiege-
rechtes Verhalten des Versicherten, beispiels-
weise durch Teilnahme an einem strukturierten
Behandlungsprogramm nach § 137f, feststellt;
dies gilt nicht für Versicherte, denen das Er-
füllen der Voraussetzungen nach Satz 7 nicht
zumutbar ist, insbesondere wegen des Vorlie-
gens von Pflegebedürftigkeit der Pflegestu-
fen 2 und 3 nach dem Elften Buch oder bei
einem Grad der Behinderung von mindes-
tens 60. Das Nähere regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss in seinen Richtlinien. Die
Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versi-
cherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die
für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen
Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 und 2 hinzu-
weisen.“

b) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 2

E n t w u r f

„Abweichend von Satz 2 beträgt die Belas-
tungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt

1. für nach dem 1. April 1972 geborene chro-
nisch kranke Versicherte, die die in § 25
Abs. 1 genannten Gesundheitsuntersuchun-
gen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in
Anspruch genommen haben,

2. für nach dem 1. April 1987 geborene weib-
liche und nach dem 1. April 1962 geborene
männliche chronisch kranke Versicherte, die
an einer Krebsart erkranken, für die eine
Früherkennungsuntersuchung nach § 25
Abs. 2 besteht, und die diese Untersuchung
vor ihrer Erkrankung nicht regelmäßig in
Anspruch genommen haben.

Für Versicherte nach Satz 3 Nr. 1 und 2, die an
einem für ihre Erkrankung bestehenden struktu-
rierten Behandlungsprogramm teilnehmen, be-
trägt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der
jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunter-
halt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Ge-
sundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht
zwingend durchgeführt werden müssen.“

bb) Nach dem bisherigen Satz 3 werden folgende
Sätze eingefügt:

„Die jährliche Bescheinigung darf nur ausge-
stellt werden, wenn der Arzt ein therapiege-
rechtes Verhalten des Versicherten, beispiels-
weise durch Teilnahme an einem strukturierten
Behandlungsprogramm nach § 137f, feststellt.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Ver-
sicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf
die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeb-
lichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 und 2
hinzuweisen.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
evaluieren für das Jahr 2006 die Ausnahmeregelun-
gen von der Zuzahlungspflicht hinsichtlich ihrer
Steuerungswirkung und legen dem Deutschen Bun-
38. u n v e r ä n d e r t

9 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

39. u n v e r ä n d e r t

40. u n v e r ä n d e r t

40a. In § 69 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen gelten entsprechend; dies gilt nicht
für Verträge von Krankenkassen oder deren Ver-
bänden mit Leistungserbringern, zu deren Ab-
schluss die Krankenkassen oder deren Verbände
gesetzlich verpflichtet sind und bei deren Nicht-
zustandekommen eine Schiedsamtsregelung gilt.“

41. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „dass“
das Wort „Beitragssatzerhöhungen“ durch das Wort
„Beitragserhöhungen“ ersetzt und nach dem Wort
„Wirtschaftlichkeitsreserven“ die Wörter „ohne Bei-
tragssatzerhöhungen“ gestrichen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

39. § 65a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„der zusätzlich zu der in § 62 Abs. 1 Satz 2 genann-
ten abgesenkten Belastungsgrenze hinaus zu gewäh-
ren ist.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 2 und 3.

d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „den Absätzen 1
und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

40. § 65b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen fördern“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen fördert“ ersetzt, die Wörter „gemeinsam und
einheitlich“ gestrichen und die Wörter „den Spitzen-
verbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Finanzierung der Fördermittel nach Ab-
satz 1 Satz 1 erfolgt durch eine Umlage der Kran-
kenkassen gemäß dem Anteil ihrer Mitglieder an der
Gesamtzahl aller Mitglieder der Krankenkassen.
Die Zahl der Mitglieder der Krankenkassen ist nach
dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Ver-
sicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. Das
Nähere zur Vergabe der Fördermittel bestimmt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“

41. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „dass“ das
Wort „Beitragssatzerhöhungen“ durch das Wort „Bei-
tragserhöhungen“ ersetzt und nach dem Wort „Wirt-
schaftlichkeitsreserven“ die Wörter „ohne Beitrags-
satzerhöhungen“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1
und die Verträge nach den §§ 73b, 73c und 140a
bis 140d sind unabhängig von Absatz 4 auch den

gung ist freiwillig. Die Teilnehmer verpflichten sich
schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse, nur einen
von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach Absatz 4
gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen sowie am-
bulante fachärztliche Behandlung nur auf dessen Über-
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie
wirksam werden, vorzulegen.“

42. u n v e r ä n d e r t

43. § 73 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungen“
die Wörter „und Bezugsquellen“ eingefügt.

bb) In Satz 7 werden nach der Angabe „nach
den Sätzen 2 und 3“ die Wörter „sowie über
das Vorliegen von Rabattverträgen nach
§ 130a Abs. 8“ eingefügt.

44. u n v e r ä n d e r t

45. § 73b wird wie folgt gefasst:

㤠73b
Hausarztzentrierte Versorgung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Dabei ist sicherzustellen, dass die hausarzt-
zentrierte Versorgung insbesondere folgenden Anfor-
derungen genügt, die über die vom Gemeinsamen
Bundesausschuss sowie in den Bundesmantelverträgen
geregelten Anforderungen an die hausärztliche Versor-
gung nach § 73 hinausgehen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

(3) Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versor-
Drucksache 16/4200 – 3

E n t w u r f

42. In § 72a Abs. 1 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Verbände der“ gestrichen.

43. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1c und 7 werden aufgehoben.

b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Leistun-
gen“ die Wörter „und Bezugsquellen“ eingefügt.

44. § 73a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verbänden
der“ gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

45. § 73b wird wie folgt gefasst:

㤠73b
Hausarztzentrierte Versorgung

(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicherten
eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzen-
trierte Versorgung) anzubieten.

(2) Dabei ist sicherzustellen, dass die hausarzt-
zentrierte Versorgung insbesondere folgenden Anfor-
derungen genügt, die über die vom Gemeinsamen
Bundesausschuss sowie in den Bundesmantelverträgen
geregelten Anforderungen an die hausärztliche Versor-
gung nach § 73 Abs. 1b hinausgehen:

1. Teilnahme der Hausärzte an strukturierten Qualitäts-
zirkeln zur Arzneimitteltherapie unter Leitung ent-
sprechend geschulter Moderatoren,

2. Behandlung nach für die hausärztliche Versorgung
entwickelten, evidenzbasierten, praxiserprobten
Leitlinien,

3. Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d durch
Teilnahme an Fortbildungen, die sich auf hausarzt-
typische Behandlungsprobleme konzentrieren, wie
patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosoma-
tische Grundversorgung, Palliativmedizin, allge-
meine Schmerztherapie, Geriatrie,

4. Einführung eines einrichtungsinternen, auf die be-
sonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zuge-
schnittenen, indikatorengestützten und wissenschaft-
lich anerkannten Qualitätsmanagements.

(3) Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versor-

gung ist freiwillig. Die Teilnehmer verpflichten sich
schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse, nur einen
von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach Absatz 4
gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen sowie am-
bulante fachärztliche Behandlung mit Ausnahme der

sichtlich der arzt- und versichertenbezogenen Prüfung
der Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit entsprechend.
1 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Leistungen der Augenärzte und Frauenärzte nur auf
dessen Überweisung. Der Versicherte ist an diese Ver-
pflichtung und an die Wahl seines Hausarztes mindes-
tens ein Jahr gebunden; er darf den gewählten Hausarzt
nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln.
Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der Versi-
cherten, insbesondere zur Bindung an den gewählten
Hausarzt, zu weiteren Ausnahmen von dem Überwei-
sungsgebot und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der
Versicherten, regeln die Krankenkassen in ihren Sat-
zungen.

(4) Zur flächendeckenden Sicherstellung des Ange-
bots nach Absatz 1 haben Krankenkassen allein oder in
Kooperation mit anderen Krankenkassen Verträge zu
schließen. Die Verträge können abgeschlossen werden
mit

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Kassenärztliche Vereinigungen, soweit Gemein-
schaften nach Nummer 2 sie hierzu ermächtigt
haben.

Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht. Die
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist unter Be-
kanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffentlich aus-
zuschreiben. Soweit die hausärztliche Versorgung der
Versicherten durch Verträge nach Satz 1 durchgeführt
wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1
eingeschränkt. Die Krankenkassen können den der
hausarztzentrierten Versorgung zuzurechnenden Not-
dienst gegen Aufwendungssatz, der pauschalisiert wer-
den kann, durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
sicherstellen lassen.

(5) In den Verträgen nach Absatz 4 sind das Nähere
über den Inhalt und die Durchführung der hausarztzen-
trierten Versorgung, insbesondere die Ausgestaltung der
Anforderungen nach Absatz 2, sowie die Vergütung zu
regeln. Eine Beteiligung der Kassenärztlichen Verei-
nigung bei der Ausgestaltung und Umsetzung der
Anforderungen nach Absatz 2 ist möglich. Gegen-
stand der hausarztzentrierten Versorgung dürfen nur
solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leis-
tung der gesetzlichen Krankenversicherung der Ge-
meinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der
Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 keine ableh-
nende Entscheidung getroffen hat. Die Einzelverträge
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

weisung. Der Versicherte ist an diese Verpflichtung und
an die Wahl seines Hausarztes mindestens ein Jahr ge-
bunden; er darf den gewählten Hausarzt nur bei Vorlie-
gen eines wichtigen Grundes wechseln. Das Nähere zur
Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbe-
sondere zur Bindung an den gewählten Hausarzt, zu
Ausnahmen von dem Überweisungsgebot und zu den
Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die
Krankenkassen in ihren Satzungen.

(4) Zur flächendeckenden Sicherstellung des Ange-
bots nach Absatz 1 haben Krankenkassen allein oder in
Kooperation mit anderen Krankenkassen Verträge zu
schließen. Die Verträge können abgeschlossen werden
mit

1. vertragsärztlichen Leistungserbringern, die an der
hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a teil-
nehmen,

2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,

3. Trägern von Einrichtungen, die eine hausarztzen-
trierte Versorgung durch vertragsärztliche Leis-
tungserbringer, die an der hausärztlichen Versor-
gung nach § 73 Abs. 1a teilnehmen, anbieten.

Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht. Die
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist unter Be-
kanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffentlich aus-
zuschreiben. Soweit die hausärztliche Versorgung der
Versicherten durch Verträge nach Satz 1 durchgeführt
wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1
eingeschränkt. Die Krankenkassen können den der
hausarztzentrierten Versorgung zuzurechnenden Not-
dienst gegen Aufwendungssatz, der pauschalisiert wer-
den kann, durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
sicherstellen lassen.

(5) In den Verträgen nach Absatz 4 sind das Nähere
über den Inhalt und die Durchführung der hausarztzen-
trierten Versorgung, insbesondere die Ausgestaltung der
Anforderungen nach Absatz 2, sowie die Vergütung zu
regeln. Gegenstand der hausarztzentrierten Versorgung
dürfen nur solche Leistungen sein, über deren Eignung
als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der
Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen
der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 keine
ablehnende Entscheidung getroffen hat. Die Einzel-
verträge können Abweichendes von den Vorschriften
dieses Kapitels sowie den nach diesen Vorschriften ge-
troffenen Regelungen regeln. § 106a Abs. 3 gilt hin-
können Abweichendes von den Vorschriften dieses Ka-
pitels sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen
Regelungen regeln. § 106a Abs. 3 gilt hinsichtlich der
arzt- und versichertenbezogenen Prüfung der Abrech-
nungen auf Rechtmäßigkeit entsprechend.

(2) Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teil-
nahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Ver-
sorgung durch nach Absatz 3 verpflichtete Leistungs-
erbringer, indem sie sich schriftlich gegenüber ihrer
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach
§ 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen nach § 85
Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008 entsprechend der
Zahl der an der hausarztzentrierten Versorgung teilneh-
menden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach
Absatz 4 vereinbarten Inhalt der hausarztzentrierten
Versorgung zu bereinigen, soweit der damit verbundene
einzelvertragliche Leistungsbedarf den nach § 295
Abs. 2 auf Grundlage des einheitlichen Bewertungs-
maßstabs für vertragsärztliche Leistungen abgerechne-
ten Leistungsbedarf vermindert. Ab dem 1. Januar 2009
ist der Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2
entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der
an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden
Versicherten sowie dem in den Verträgen nach Absatz 4
vereinbarten Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung
zu bereinigen. Kommt eine Einigung über die Verringe-
rung der Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Be-
handlungsbedarfs nach Satz 2 nicht zu Stande, können
auch die Krankenkassen, die Vertragspartner der Ver-
träge nach Absatz 4 sind, das Schiedsamt nach § 89 an-
rufen. Die für die Bereinigungsverfahren erforderlichen
arzt- und versichertenbezogenen Daten übermitteln die
Krankenkassen den zuständigen Gesamtvertragspart-
nern.

(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 4 können
vereinbaren, dass Aufwendungen für Leistungen,
die über die hausärztliche Versorgung nach § 73
hinausgehen und insoweit nicht unter die Bereini-
gungspflicht nach Absatz 7 fallen, aus Einsparungen
und Effizienzsteigerungen, die aus den Maßnahmen
von Verträgen nach Absatz 4 erzielt werden, finan-
ziert werden.“

46. § 73c wird wie folgt gefasst:

㤠73c
Besondere ambulante ärztliche Versorgung

(1) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 3

E n t w u r f

(6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten in
geeigneter Weise umfassend über Inhalt und Ziele der
hausarztzentrierten Versorgung sowie über die jeweils
wohnortnah teilnehmenden Hausärzte zu informieren.

(7) Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach
§ 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen nach § 85
Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008 entsprechend der
Zahl der an der hausarztzentrierten Versorgung teilneh-
menden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach
Absatz 4 vereinbarten Inhalt der hausarztzentrierten
Versorgung zu bereinigen, soweit der damit verbundene
einzelvertragliche Leistungsbedarf den nach § 295
Abs. 2 auf Grundlage des einheitlichen Bewertungs-
maßstabs für vertragsärztliche Leistungen abgerechne-
ten Leistungsbedarf vermindert. Ab dem 1. Januar 2009
ist der Behandlungsbedarf nach § 85a Abs. 3 Satz 2
entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der
an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden
Versicherten sowie dem in den Verträgen nach Absatz 4
vereinbarten Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung
zu bereinigen. Kommt eine Einigung über die Verringe-
rung der Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Be-
handlungsbedarfs nach Satz 2 nicht zu Stande, können
auch die Krankenkassen, die Vertragspartner der Ver-
träge nach Absatz 4 sind, das Schiedsamt nach § 89 an-
rufen. Die für die Bereinigungsverfahren erforderlichen
arzt- und versichertenbezogenen Daten übermitteln die
Krankenkassen den zuständigen Gesamtvertragspart-
nern.“

46. § 73c wird wie folgt gefasst:

㤠73c
Besondere ambulante ärztliche Versorgung

(1) Die Krankenkassen können ihren Versicherten
die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versor-
gung durch Abschluss von Verträgen nach Absatz 4 an-
bieten. Gegenstand der Verträge können Versorgungs-
aufträge sein, die sowohl die versichertenbezogene
gesamte ambulante ärztliche Versorgung als auch ein-
zelne Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung
umfassen. Für die personellen und sächlichen Quali-
tätsanforderungen zur Durchführung der vereinbarten
Versorgungsaufträge gelten die vom Gemeinsamen
Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträ-
gen für die Leistungserbringung in der vertragsärzt-
lichen Versorgung beschlossenen Anforderungen als
Mindestvoraussetzungen entsprechend.
(2) u n v e r ä n d e r t

§ 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen nach § 85
Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008 entsprechend der
Zahl der nach Absatz 3 teilnehmenden Versicherten so-
wie dem in einem Vertrag nach Absatz 3 vereinbarten
Versorgungsauftrag zu bereinigen, soweit der damit
3 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

Krankenkasse verpflichten, für die Erfüllung der in den
Verträgen umschriebenen Versorgungsaufträge nur die
vertraglich gebundenen Leistungserbringer und andere
ärztliche Leistungserbringer nur auf deren Überwei-
sung in Anspruch zu nehmen. Der Versicherte ist an
diese Verpflichtung mindestens ein Jahr gebunden. Das
Nähere zur Durchführung der Teilnahme der Versicher-
ten, insbesondere zur Bindung an die vertraglich ge-
bundenen Leistungserbringer, zu Ausnahmen von dem
Überweisungsgebot und zu den Folgen bei Pflichtver-
stößen der Versicherten, regeln die Krankenkassen in
ihren Satzungen.

(3) Die Krankenkassen können zur Umsetzung ihres
Angebots nach Absatz 1 allein oder in Kooperation mit
anderen Krankenkassen Einzelverträge schließen mit

1. vertragsärztlichen Leistungserbringern,

2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,

3. Trägern von Einrichtungen, die eine besondere am-
bulante Versorgung nach Absatz 1 durch vertrags-
ärztliche Leistungserbringer anbieten,

4. Kassenärztlichen Vereinigungen.

Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht. Die
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist unter Be-
kanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffentlich aus-
zuschreiben. Soweit die Versorgung der Versicherten
durch Verträge nach Satz 1 durchgeführt wird, ist der
Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt.
Die Krankenkassen können den diesen Versorgungsauf-
trägen zuzurechnenden Notdienst gegen Aufwendungs-
satz, der pauschalisiert werden kann, durch die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen sicherstellen lassen.

(4) In den Verträgen nach Absatz 3 sind das Nähere
über den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der
Versorgungsaufträge, insbesondere die Ausgestaltung
der Qualitätsanforderungen, sowie die Vergütung zu
regeln. Gegenstand der Versorgungsaufträge dürfen nur
solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leis-
tung der gesetzlichen Krankenversicherung der Ge-
meinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der
Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 keine ableh-
nende Entscheidung getroffen hat. Die Verträge können
Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels
sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Rege-
lungen regeln. § 106a Abs. 3 gilt hinsichtlich der arzt-
und versichertenbezogenen Prüfung der Abrechnungen
auf Rechtmäßigkeit entsprechend.

(5) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten in
geeigneter Weise umfassend über Inhalt und Ziele der
besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach
Absatz 1 sowie der daran teilnehmenden Ärzte zu infor-
mieren.

(6) Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach

§ 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen nach § 85
Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008 entsprechend der
Zahl der nach Absatz 3 teilnehmenden Versicherten so-
wie dem in einem Vertrag nach Absatz 3 vereinbarten
Versorgungsauftrag zu bereinigen, soweit der damit

die die Voraussetzungen der nach Absatz 1 beschlosse-
nen Richtlinien erfüllen; sie werden durch die Kassen-
ärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Lan-
desverbänden der Krankenkassen und den Verbänden
der Ersatzkassen bestimmt, sofern sie ihre Beziehungen
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

verbundene einzelvertragliche Leistungsbedarf den
nach § 295 Abs. 2 auf Grundlage des einheitlichen
Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen
abgerechneten Leistungsbedarf vermindert. Ab dem
1. Januar 2009 ist der Behandlungsbedarf nach § 87a
Abs. 3 Satz 2 entsprechend der Zahl und der Morbidi-
tätsstruktur der nach Absatz 3 teilnehmenden Versi-
cherten sowie dem in einem Vertrag nach Absatz 3
vereinbarten Versorgungsauftrag zu bereinigen. Kommt
eine Einigung über die Verringerung der Gesamtvergü-
tungen nach Satz 1 oder des Behandlungsbedarfs nach
Satz 2 nicht zu Stande, können auch die Krankenkas-
sen, die Vertragspartner der Verträge nach Absatz 3
sind, das Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Be-
reinigungsverfahren erforderlichen arzt- und versicher-
tenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen
den zuständigen Gesamtvertragspartnern.“

47. Nach § 73c wird folgender § 73d eingefügt:

㤠73d
Verordnung besonderer Arzneimittel

(1) Die Verordnung von Arzneimitteln, insbeson-
dere von Spezialpräparaten mit hohen Jahresthera-
piekosten oder mit erheblichem Risikopotenzial, bei
denen auf Grund ihrer besonderen Wirkungsweise zur
Verbesserung der Qualität ihrer Anwendung, insbe-
sondere hinsichtlich der Patientensicherheit sowie des
Therapieerfolgs besondere Fachkenntnisse erforderlich
sind, die über das Übliche hinausgehen (besondere Arz-
neimittel), erfolgt durch den behandelnden Arzt in Ab-
stimmung mit einem Arzt für besondere Arzneimittel-
therapie nach Absatz 2 oder durch diesen Arzt. Der
Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richt-
linien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 das Nähere insbe-
sondere zu Wirkstoffen, Anwendungsgebieten, Patien-
tengruppen, zur qualitätsgesicherten Anwendung und
zu den Anforderungen an die Qualifikation der Ärzte
nach Absatz 2 für die jeweiligen Arzneimittel. In den
Richtlinien ist das Nähere zur Abstimmung des behan-
delnden Arztes mit einem Arzt nach Absatz 2 zu regeln.
In den Richtlinien soll vorgesehen werden, dass die
erstmalige Verordnung sowie eine Wiederholung der
Verordnung nach Ablauf einer bestimmten Frist von
einem Arzt nach Absatz 2 erfolgt, soweit dies zur
Gewährleistung der Patientensicherheit, des Therapie-
erfolgs oder der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist. In
den Richtlinien sind angemessene Fristen für die
Abstimmung des behandelnden Arztes mit einem
Arzt für besondere Arzneimitteltherapie nach
Satz 1 unter Berücksichtigung des indikationsspe-
zifischen Versorgungsbedarfs vorzusehen sowie das
Nähere zur Verordnung ohne vorherige Abstim-
mung nach Satz 1 in Notfällen.

(2) Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie sind im
Rahmen der Versorgung der Versicherten tätige Ärzte,
Drucksache 16/4200 – 3

E n t w u r f

verbundene einzelvertragliche Leistungsbedarf den
nach § 295 Abs. 2 auf Grundlage des einheitlichen
Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen
abgerechneten Leistungsbedarf vermindert. Ab dem
1. Januar 2009 ist der Behandlungsbedarf nach § 85a
Abs. 2 Satz 2 entsprechend der Zahl und der Morbidi-
tätsstruktur der nach Absatz 3 teilnehmenden Versi-
cherten sowie dem in einem Vertrag nach Absatz 3
vereinbarten Versorgungsauftrag zu bereinigen. Kommt
eine Einigung über die Verringerung der Gesamtvergü-
tungen nach Satz 1 oder des Behandlungsbedarfs nach
Satz 2 nicht zu Stande, können auch die Krankenkas-
sen, die Vertragspartner der Verträge nach Absatz 3
sind, das Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Be-
reinigungsverfahren erforderlichen arzt- und versicher-
tenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen
den zuständigen Gesamtvertragspartnern.“

47. Nach § 73c wird folgender § 73d eingefügt:

㤠73d
Verordnung besonderer Arzneimittel

(1) Die Verordnung von Arzneimitteln mit Wirkstof-
fen, bei denen auf Grund ihrer besonderen Wirkungs-
weise zur Verbesserung der Qualität ihrer Anwendung,
insbesondere hinsichtlich der Patientensicherheit sowie
des Therapieerfolgs besondere Fachkenntnisse erfor-
derlich sind, die über das Übliche hinausgehen (beson-
dere Arzneimittel), erfolgt durch den behandelnden
Arzt in Abstimmung mit einem Arzt für besondere Arz-
neimitteltherapie nach Absatz 2 oder durch diesen Arzt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 das Nähere
insbesondere zu Wirkstoffen, Anwendungsgebieten,
Patientengruppen, zur qualitätsgesicherten Anwen-
dung und zu den Anforderungen an die Qualifikation
der Ärzte nach Absatz 2 für die jeweiligen Arzneimit-
tel. In den Richtlinien ist das Nähere zur Abstimmung
des behandelnden Arztes mit einem Arzt nach Absatz 2
zu regeln. In den Richtlinien soll vorgesehen werden,
dass die erstmalige Verordnung sowie eine Wiederho-
lung der Verordnung nach Ablauf einer bestimmten
Frist von einem Arzt nach Absatz 2 erfolgt, soweit dies
zur Gewährleistung der Patientensicherheit, des Thera-
pieerfolgs oder der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist.

(2) Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie sind im
Rahmen der Versorgung der Versicherten tätige Ärzte,
die die Voraussetzungen der nach Absatz 1 beschlosse-
nen Richtlinien erfüllen; sie werden durch die Kassen-
ärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Lan-
desverbänden der Krankenkassen und den Verbänden
der Ersatzkassen bestimmt, sofern sie ihre Beziehungen

§ 314 Versicherten mit den in diesen Tarifen versicher-
ten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Die Vergü-
tung für die ärztlichen Leistungen ist in Verträgen zwi-
schen dem Verband der privaten Krankenversicherung
einheitlich mit Wirkung für die beteiligten Unterneh-
5 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

zur pharmazeutischen Industrie einschließlich Art und
Höhe von Zuwendungen offenlegen. Kommt eine
Einigung nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht in ange-
messener Frist zu Stande und sind hierdurch bessere
Ergebnisse für die Versorgung hinsichtlich der Patien-
tenversorgung und der Wirtschaftlichkeit zu erwarten,
kann die Krankenkasse nach vorheriger Ausschreibung
durch Vertrag die Wahrnehmung der Aufgabe eines
Arztes für besondere Arzneimitteltherapie auf einzelne
der nach Satz 1 bestimmten Ärzte beschränken. Die
Krankenkasse hat einen Vertrag nach Satz 2 der Kas-
senärztlichen Vereinigung spätestens zwei Monate vor
Vertragsbeginn mitzuteilen. Verträge nach Satz 2 kön-
nen jeweils mit Wirkung ab Beginn eines Kalenderjah-
res mit Gültigkeit von mindestens zwei Jahren verein-
bart werden. Abweichend von Satz 1 zweiter Halbsatz
kann die Krankenkasse nach den §§ 116b und 117
tätige Ärzte mit deren Einvernehmen zu Ärzten für
besondere Arzneimitteltherapie bestimmen. Ärzte des
medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
können nicht zu Ärzten für besondere Arzneimittel-
therapie bestimmt werden.“

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

48. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 85a“
durch die Angabe „§ 87a“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

zur pharmazeutischen Industrie einschließlich Art und
Höhe von Zuwendungen offenlegen. Kommt eine
Einigung nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht in ange-
messener Frist zustande und sind hierdurch bessere
Ergebnisse für die Versorgung hinsichtlich der Patien-
tenversorgung und der Wirtschaftlichkeit zu erwarten,
kann die Krankenkasse nach vorheriger Ausschreibung
durch Vertrag die Wahrnehmung der Aufgabe eines
Arztes für besondere Arzneimitteltherapie auf einzelne
der nach Satz 1 bestimmten Ärzte beschränken. Die
Krankenkasse hat einen Vertrag nach Satz 2 der Kas-
senärztlichen Vereinigung spätestens zwei Monate vor
Vertragsbeginn mitzuteilen. Verträge nach Satz 2 kön-
nen jeweils mit Wirkung ab Beginn eines Kalenderjah-
res mit Gültigkeit von mindestens zwei Jahren verein-
bart werden. Abweichend von Satz 1 zweiter Halbsatz
kann die Krankenkasse, die einen Vertrag nach § 116
Abs. 2 mit einem Krankenhaus geschlossen hat, die im
Rahmen dieses Vertrages tätigen Ärzte zu Ärzten für
besondere Arzneimitteltherapie bestimmen.

(3) Arzneimittel, für die Richtlinien nach Absatz 1
gelten, sind bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach
§ 106 als Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen, so-
weit diese nach Absatz 1 verordnet worden sind. Für
die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen von Ver-
trägen nach Absatz 2 Satz 2 und 5 ist die Einhaltung der
Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 durch Vereinbarung in
diesen Verträgen zu gewährleisten und nicht Gegen-
stand der Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106. Die
Krankenkasse ist verpflichtet, der Prüfungsstelle die
notwendigen Angaben für die Freistellung von der
Wirtschaftlichkeitsprüfung zu übermitteln; die §§ 296
bis 298 gelten entsprechend.

(4) Arzneimittel sind nach den Vorschriften des Ab-
satzes 1 zu verordnen, sobald im Zuständigkeitsbereich
einer Kassenärztlichen Vereinigung die Versorgung im
Rahmen der auf Grund dieser Vorschrift vorgesehenen
Verfahren sichergestellt ist; die Voraussetzungen hier-
für sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bis zum
31. Dezember 2008 zu schaffen. Die Kassenärztliche
Vereinigung gibt den Zeitpunkt in ihrem Mitteilungs-
blatt bekannt, ab dem das Verfahren nach Absatz 1
Satz 1 gilt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Diagnostika ent-
sprechend.“

48. Nach § 75 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die
ärztliche Versorgung der in dem brancheneinheitlichen
Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes oder dem brancheneinheitlichen Standardtarif nach

6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
bis 3c eingefügt:

„(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ha-
ben auch die ärztliche Versorgung der in den
brancheneinheitlichen Standardtarifen nach
§ 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 und nach
§ 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 Versicher-
ten mit den in diesen Tarifen versicherten ärzt-
lichen Leistungen sicherzustellen. Solange und
soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes ver-
einbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1
genannten Leistungen einschließlich der beleg-
ärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Ge-
bührenordnung für Ärzte oder der Gebühren-
ordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu
vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M
des Gebührenverzeichnisses der Gebührenord-
nung für Ärzte genannten Leistungen sowie für
die Leistung nach Nummer 437 des Gebühren-
verzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte
nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der
Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die
in den Abschnitten A, E und O des Gebühren-
verzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte
genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen
des Gebührensatzes der Gebührenordnung für
Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung
für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebühren-
satzes der Gebührenordnung für Ärzte und Ge-
bühren für die Leistungen des Gebührenver-
zeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte
nur bis zum Zweifachen des Gebührensatzes der
Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet wer-
Drucksache 16/4200 – 3

E n t w u r f

men der privaten Krankenversicherung und im Einver-
nehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-,
Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen
Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen
oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu re-
geln. Die ärztlichen Leistungen sind mindestens so zu
vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen
Leistungen vergüten. Wird zwischen den Vertragspar-
teien keine Einigung über die Vergütung nach Satz 2 er-
zielt, sind die ärztlichen Leistungen so zu vergüten, wie
die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen ver-
güten. In den Vereinbarungen nach Satz 2 sind für den
Fall, dass den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen durch die in
diesem Absatz genannten Aufgaben Verwaltungskosten
entstehen, Regelungen zur Erstattung dieser Kosten in
angemessenem Umfang zu treffen. Unternehmen der
privaten Krankenversicherung, die nicht dem Verband
der privaten Krankenversicherung angehören, können
den Vereinbarungen nach Satz 2 beitreten.“
den dürfen. Für die Vergütung von in den
§§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen
gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in
Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der
dort genannten Tarife erbracht werden.

7 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2
genannten Leistungen kann in Verträgen zwi-
schen dem Verband der privaten Krankenversi-
cherung einheitlich mit Wirkung für die Unter-
nehmen der privaten Krankenversicherung und
im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach be-
amtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassen-
ärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise
abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a
Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der
privaten Krankenversicherung gilt § 12 Abs. 1d
des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine
Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 ab-
weichende Vergütungsregelung erzielt, kann der
Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die
Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat
innerhalb von drei Monaten über die Gegen-
stände, über die keine Einigung erzielt werden
konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt
festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entschei-
dung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1. den Anforderungen an eine ausreichende,
zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qua-
lität gesicherte ärztliche Versorgung der in
Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten ent-
spricht,

2. die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leis-
tungen aus dem vertragsärztlichen und pri-
vatärztlichen Bereich berücksichtigt und

3. die wirtschaftlichen Interessen der Vertrags-
ärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der
Vergütungsregelungen auf die Entwicklung
der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a
Satz 1 genannten Versicherten angemessen
berücksichtigt.

Wird nach Ablauf einer von den Vertragspar-
teien nach Satz 1 vereinbarten oder von der
Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine
Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bis-
herige Vertrag bis zu der Entscheidung der
Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1
genannten Versicherten und Tarife kann die Ver-
gütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119
genannten Leistungen in Verträgen zwischen
dem Verband der privaten Krankenversicherung
einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen
der privaten Krankenversicherung und im Ein-
vernehmen mit den Trägern der Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften mit den ent-
sprechenden Leistungserbringern oder den sie
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f
vertretenden Verbänden ganz oder teilweise
abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a
Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entspre-
chend. Wird nach Ablauf einer von den Ver-
tragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertrags-

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können zur Er-
füllung der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben Gesell-
schaften gründen.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

laufzeit keine Einigung über die Vergütung
erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen bilden mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung je eine gemeinsame
Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einer-
seits und Vertretern des Verbandes der privaten
Krankenversicherung und der Träger der Kos-
ten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
nach beamtenrechtlichen Vorschriften anderer-
seits in gleicher Zahl, einem unparteiischen
Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundes-
ministeriums der Finanzen und des Bundes-
ministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer
beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und
die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie de-
ren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien
einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande,
gilt § 89 Abs. 3 Satz 4 bis 6 entsprechend. Im
Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Auf-
sicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle
führt das Bundesministerium der Finanzen;
§ 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.“

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:

„(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss
die für die ärztliche Versorgung geltende Richt-
linie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 ab dem 1. Januar
2009 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Ver-
einigung, in deren Bezirk die Leistungen er-
bracht wurden (Leistungserbringer-KV), von
der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Be-
zirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohn-
ort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils
die entsprechenden Vergütungen der in der Leis-
tungserbringer-KV geltenden Euro-Gebühren-
ordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das
Benehmen mit den Spitzenverbänden der Kran-
kenkassen herzustellen.“

48a. u n v e r ä n d e r t

49. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 3

E n t w u r f

48a. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbe-
hörde können die Vertragspartner nach § 83 gemeinsam
eine Verlängerung der in Satz 2 genannten Frist um bis
zu vier Quartale vereinbaren, falls dies aus besonderen
Gründen erforderlich ist.“

49. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

㤠77a
Dienstleistungsgesellschaften

„Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen teilen das nach Satz 2 Nr. 1
vereinbarte oder schiedsamtlich festgelegte
Ausgabenvolumen dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen mit.“
9 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

50. u n v e r ä n d e r t

51. § 82 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 85a Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 87a Abs. 3“ ersetzt.

52. In § 83 Satz 1 werden die Wörter „Verbänden der“ und
„mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen
Kassenart“ gestrichen, der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „die
Landesverbände der Krankenkassen schließen die
Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkas-
sen der jeweiligen Kassenart.“

53. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3

E n t w u r f

(2) Gesellschaften nach Absatz 1 können gegenüber
vertragsärztlichen Leistungserbringern folgende Aufga-
ben erfüllen:

1. Beratung beim Abschluss von Verträgen, die die
Versorgung von Versicherten mit Leistungen der ge-
setzlichen Krankenversicherung betreffen,

2. Beratung in Fragen der Datenverarbeitung, der Da-
tensicherung und des Datenschutzes,

3. Beratung in allgemeinen wirtschaftlichen Fragen,
die die Vertragsarzttätigkeit betreffen,

4. Vertragsabwicklung für Vertragspartner von Verträ-
gen, die die Versorgung von Versicherten mit Leis-
tungen der gesetzlichen Krankenversicherung be-
treffen,

5. Übernahme von Verwaltungsaufgaben für Praxis-
netze.

(3) Gesellschaften nach Absatz 1 dürfen nur gegen
Kostenersatz tätig werden. Eine Finanzierung aus Mit-
teln der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigungen ist ausgeschlossen.“

50. In § 81 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 136a und
136b Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 1
und 4“ ersetzt.

51. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Spitzen-
verbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verbänden
der“ gestrichen.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 85a Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 85a Abs. 3“ ersetzt.

52. In § 83 Satz 1 werden die Wörter „Verbänden der“ ge-
strichen.

53. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

bb) In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Maß-
nahmen“ ein Komma und die Wörter „auch zur
Verordnung wirtschaftlicher Einzelmengen“
eingefügt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

a) In Absatz 2 Satz 8 werden nach der Angabe 㤠13
Abs. 2“ die Wörter „und nach § 53 Abs. 4“ einge-
fügt und die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe
„Satz 2“ ersetzt.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

54. § 85 wird wie folgt geändert:
Drucksache 16/4200 – 4

E n t w u r f

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Krankenkasse kann mit Ärzten abwei-
chende oder über die Regelungen nach Satz 2
hinausgehende Vereinbarungen treffen.“

b) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

„Eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Absatz 7a findet
für einen Vertragsarzt keine Anwendung, soweit er zu
Lasten der Krankenkasse Arzneimittel verordnet, für
die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wir-
kung für die Krankenkasse besteht; das Nähere ist in
der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln.“

c) In Absatz 4b werden nach dem Wort „Krankenkas-
senverbände“ die Wörter „sowie der Ersatzkassen,
soweit sie Vertragspartei nach Absatz 1 sind“ einge-
fügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie übermitteln diese Angaben nach Durch-
führung der Abrechnungsprüfung dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen, der diese
Daten kassenartenübergreifend zusammenführt
und jeweils der Kassenärztlichen Vereinigung
übermittelt, der die Ärzte, welche die Ausgaben
veranlasst haben, angehören; zugleich über-
mittelt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen diese Daten den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen, die Ver-
tragspartner der jeweiligen Kassenärztlichen
Vereinigung nach Absatz 1 sind.“

bb) In Satz 4 werden die Wörter „erstellen die Spit-
zenverbände der Krankenkassen gemeinsam und
einheitlich“ durch die Wörter „erstellt der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

cc) In Satz 7 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter
„Die Krankenkassen sowie der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
heitlich“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter „unter Berücksich-
tigung der Beschlüsse des Koordinierungsaus-
schusses nach § 137e Abs. 3 Nr. 1“ gestrichen.

f) In Absatz 7a Satz 9 werden die Wörter „der Prü-
fungsausschuss“ durch die Wörter „die Prüfungs-
stelle“ und die Wörter „dem Prüfungsausschuss“
durch die Wörter „der Prüfungsstelle“ ersetzt.

54. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren
auf der Grundlage der Orientierungswerte gemäß § 87
Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3, erstmals bis zum 31. Oktober
1 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Wirkung
für die Krankenkassen der jeweiligen Kas-
senart“ gestrichen, der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:

„die Landesverbände der Krankenkassen
treffen die Vereinbarung mit Wirkung für
die Krankenkassen der jeweiligen Kassen-
art.“

bb) In Satz 8 werden nach der Angabe 㤠13
Abs. 2“ die Wörter „und nach § 53 Abs. 4“
eingefügt und die Angabe „Satz 4“ durch die
Angabe „Satz 6“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Es werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Verteilungsmaßstab kann eine nach Ver-
sorgungsgraden unterschiedliche Verteilung
vorsehen. Die Kassenärztliche Vereinigung
stellt den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Verbänden der Ersatzkassen die für die
Vereinbarung des Verteilungsmaßstabes in der
vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen
Daten nach Maßgabe der Vorgaben des Be-
wertungsausschusses nach Absatz 4a Satz 4
unentgeltlich zur Verfügung. Satz 11 gilt nicht
für die vertragszahnärztliche Versorgung.“

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

55. Die §§ 85a und 85b werden aufgehoben.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

b) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Verbänden
der“ gestrichen.

c) In Absatz 3d wird Satz 2 aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Verbänden der“
sowie die Wörter „erstmalig bis zum 30. April
2004“ gestrichen.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Der Verteilungsmaßstab kann eine nach Ver-
sorgungsgraden unterschiedliche Verteilung
vorsehen. Die Kassenärztliche Vereinigung
stellt den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Verbänden der Ersatzkassen die für die
Vereinbarung des Verteilungsmaßstabes in der
vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen
Daten nach Maßgabe der Vorgaben des Be-
wertungsausschusses nach Absatz 4a Satz 4 zur
Verfügung. Satz 11 gilt nicht für die vertrags-
zahnärztliche Versorgung.“

e) In Absatz 4a wird Satz 4 und 5 durch folgenden Satz
ersetzt:

„Der Bewertungsausschuss bestimmt Art und Um-
fang, das Verfahren und den Zeitpunkt der Über-
mittlung der Daten nach Absatz 4 Satz 12.“

f) In Absatz 4c werden nach der Angabe „§ 13 Abs. 2“
die Wörter „und nach § 53 Abs. 4“ eingefügt.

55. Die §§ 85a und 85b werden wie folgt gefasst:

㤠85a
Regionale Euro-Gebührenordnung,

Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung,
Behandlungsbedarf der Versicherten

(1) Abweichend von § 75 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2, § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergü-
tung vertragsärztlicher Leistungen ab 1. Januar 2009
die in Absatz 2 bis 7 getroffenen Regelungen; dies gilt
nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

der Kassenärztlichen Vereinigung gelten, deren Mit-
glied der Leistungserbringer ist; Zahlungen nach Ab-
satz 7 Satz 3 sind bei der jeweils folgenden Verein-
barung der Veränderung der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Die Zahl der Ver-
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/4200 – 4

E n t w u r f

2008, danach jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden
Jahres Punktwerte, die zur Vergütung der vertragsärzt-
lichen Leistungen von der Krankenkasse an die Kassen-
ärztliche Vereinigung im Folgejahr anzuwenden sind.
Die Vertragspartner nach Satz 1 können dabei einen
Zuschlag auf oder einen Abschlag von den Orien-
tierungswerten gemäß § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3
vereinbaren, um insbesondere regionale Besonder-
heiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur zu be-
rücksichtigen. Dabei sind zwingend die Vorgaben des
Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 2f anzuwen-
den. Der Zuschlag oder der Abschlag darf nicht nach
Arztgruppen und nach Kassenarten differenziert wer-
den und ist einheitlich auf alle Orientierungswerte ge-
mäß § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden. Bei
der Festlegung des Zu- oder Abschlags ist zu gewähr-
leisten, dass die medizinisch notwendige Versorgung
der Versicherten sichergestellt ist. Aus den vereinbarten
Punktwerten und dem einheitlichen Bewertungsmaß-
stab für ärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 1 ist eine
regionale Gebührenordnung mit Europreisen (regio-
nale Euro-Gebührenordnung) zu erstellen; in der Ge-
bührenordnung sind dabei sowohl die Preise für den
Regelfall als auch die Preise bei Vorliegen von Unter-
und Überversorgung auszuweisen.

(3) Ebenfalls jährlich bis zum 31. Oktober verein-
baren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragspar-
teien gemeinsam und einheitlich für das Folgejahr mit
Wirkung für die Krankenkassen die von den Kranken-
kassen mit befreiender Wirkung an die jeweilige
Kassenärztliche Vereinigung zu zahlenden morbidi-
tätsbedingten Gesamtvergütungen für die gesamte ver-
tragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohn-
ort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Hierzu
vereinbaren sie als Punktzahlvolumen auf der Grund-
lage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes den mit
der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten
verbundenen Behandlungsbedarf und bewerten diesen
mit den nach Absatz 2 vereinbarten Punktwerten in
Euro; der vereinbarte Behandlungsbedarf gilt als not-
wendige medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1. Die im Rahmen des Behandlungsbedarfs er-
brachten Leistungen sind mit den Preisen der Euro-
Gebührenordnung nach Absatz 2 zu vergüten. Darüber
hinausgehende Leistungen, die sich aus einem bei der
Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergü-
tung nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbe-
dingten Behandlungsbedarfs ergeben, sind nach Maß-
gabe der Kriterien nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 ebenfalls
mit den in der Euro-Gebührenordnung enthaltenen
Preisen zu vergüten. § 85 Abs. 2a gilt entsprechend.
Für den Fall der überbezirklichen Durchführung der
vertragsärztlichen Versorgung sind die Leistungen ab-
weichend von Satz 3 und 4 nach Maßgabe der Regelun-
gen nach Absatz 7 mit den Preisen zu vergüten, die in

nach Maßgabe des vom Bewertungsausschuss beschlos-
senen Verfahrens nach Absatz 5 zu berücksichtigen.

(5) Der Bewertungsausschuss beschließt ein Ver-
fahren
3 – Drucksache 16/4200

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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

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sicherten nach Satz 2 ist entsprechend der Zahl der auf
den zu Grunde gelegten Zeitraum entfallenden Versi-
chertentage zu ermitteln; weicht die bei der Verein-
barung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu
Grunde gelegte Zahl der Versicherten von der tatsäch-
lichen Zahl der Versicherten im Vereinbarungszeitraum
ab, ist die Abweichung bei der jeweils folgenden Ver-
einbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Ausgaben für
Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach
§ 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleis-
tungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 sind auf die nach Satz 1
zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen. Bei der
erstmalig bis zum 31. Oktober 2008 zu treffenden Ver-
einbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütun-
gen für das Jahr 2009 wird der mit der Zahl und der
Morbiditätsstruktur der Versicherten verbundene Be-
handlungsbedarf für jede Krankenkasse wie folgt
bestimmt: Für jede Krankenkasse ist die im Jahr 2008
voraussichtlich erbrachte Menge der vertragsärzt-
lichen Leistungen je Versicherten der jeweiligen Kran-
kenkasse um die vom Bewertungsausschuss unter Be-
rücksichtigung der Kriterien gemäß Absatz 4 Satz 1
Nr. 1 bis 4 zu schätzende bundesdurchschnittliche
Veränderungsrate der morbiditätsbedingten Leistungs-
menge je Versicherten des Jahres 2009 gegenüber dem
Vorjahr anzupassen und mit der voraussichtlichen Zahl
der Versicherten der Krankenkasse im Jahr 2009 zu
multiplizieren. Die im Jahr 2008 voraussichtlich
erbrachte Menge der vertragsärztlichen Leistungen
ergibt sich aus der Hochrechnung der den Vertrags-
parteien gemäß Absatz 6 Satz 5 vorliegenden Abrech-
nungsdaten des ersten Halbjahres 2008; § 87 Abs. 2g
Satz 6 gilt entsprechend. Fehlschätzungen nach Satz 10
und 11 sind bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung
des Folgejahres zu berichtigen. Die vom Bewertungs-
ausschuss nach Absatz 5 getroffenen Regelungen sind
zu beachten.

(4) Bei der Anpassung des Behandlungsbedarfs nach
Absatz 3 Satz 2 sind insbesondere Veränderungen

1. der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicher-
ten,

2. von Art und Umfang der ärztlichen Leistungen, so-
weit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Leistungsumfangs der Kranken-
kassen oder auf Beschlüssen des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 135 Abs. 1 beruhen,

3. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen auf
Grund von Verlagerungen von Leistungen zwischen
dem stationären und dem ambulanten Sektor und

4. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen auf
Grund der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeits-
reserven bei der vertragsärztlichen Leistungserbrin-
gung

dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die
Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV),
von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk
der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für
die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/4200 – 4

E n t w u r f

1. zur Bestimmung von Veränderungen der Morbidi-
tätsstruktur nach Absatz 4 Nr. 1,

2. zur Bestimmung von Veränderungen von Art und
Umfang der vertragsärztlichen Leistungen nach Ab-
satz 4 Nr. 2, 3 und 4,

3. zur Bestimmung des Umfangs des nicht vorherseh-
baren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behand-
lungsbedarfs nach Absatz 3 Satz 4 und

4. zur Berechnung der erstmaligen Leistungsmenge
nach Absatz 3 Satz 9 bis 11.

Der Bewertungsausschuss bildet zur Bestimmung der
Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Satz 1
Nr. 1 diagnosebezogene Risikoklassen für Versicherte
mit vergleichbarem Behandlungsbedarf nach einem zur
Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung ge-
eigneten Klassifikationsverfahren; Grundlage hierfür
sind die vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen ge-
mäß § 295 Abs. 1 Satz 2 sowie die tatsächlich erbrachte
Menge der vertragsärztlichen Leistungen. Falls erfor-
derlich können weitere für die ambulante Versorgung
relevante Morbiditätskriterien herangezogen werden,
die mit den im jeweils geltenden Risikostrukturaus-
gleich verwendeten Morbiditätskriterien vereinbar sind.
Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind erstmalig
bis zum 30. Juni 2009, der Beschluss nach Satz 1 Nr. 4
ist bis zum 31. August 2008 zu treffen.

(6) Die für die Vereinbarungen nach den Absätzen 2
bis 4 erforderlichen versichertenbezogenen Daten über-
mitteln die Krankenkassen im Wege elektronischer
Datenverarbeitung an die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Vertragsparteien; sie können für die Erhebung und Ver-
arbeitung der erforderlichen Daten auch eine Arbeits-
gemeinschaft beauftragen. Art, Umfang, Zeitpunkt und
Verfahren der Datenübermittlung bestimmt der Bewer-
tungsausschuss erstmals bis zum 31. März 2009. Die in
Absatz 2 Satz 1 genannten Verbände der Krankenkassen
sind in diesem Umfang befugt, versichertenbezogene Da-
ten zu erheben und zu wenden. Personenbezogene Daten
sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie
erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind. Abwei-
chend von Satz 1 bis 3 übermittelt die Kassenärztliche
Vereinigung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbänden
der Krankenkassen für die Hochrechnung nach Absatz 3
Satz 11 die vorliegenden Daten über die erbrachte
Menge der vertragsärztlichen Leistungen des ersten
Halbjahres 2008 bis zum 1. September 2008.

(7) Der Bewertungsausschuss beschließt erstmalig bis
zum 31. Oktober 2008 Regelungen zur überbezirklichen
Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und
zum Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen
Vereinigungen sowie zum Zahlungsausgleich zwischen
den Kassenärztlichen Vereinigungen und den betroffenen
Krankenkassen. Die Regelungen müssen sicherstellen,

ten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen,

2. zu erwartende Zahlungen im Rahmen der überbe-
zirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Ver-
sorgung nach § 85a Abs. 7,
5 – Drucksache 16/4200

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Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV gelten-
den Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 erhält. Für
den Fall, dass die Preise der in der Leistungserbringer-
KV geltenden Gebührenordnung von den Preisen der in
der Wohnort-KV geltenden Gebührenordnung abwei-
chen, sind in den Regelungen nach Satz 1 Regelungen für
einen Zahlungsausgleich zwischen der Wohnort-KV und
der Krankenkasse, für die für die Versorgung des Ver-
sicherten eine morbiditätsbedingte Gesamtvergütung
nach Absatz 3 vereinbart wurde, vorzusehen.

§ 85b
Vergütung des einzelnen Arztes

(arztbezogene Regelleistungsvolumina)

(1) Abweichend von § 75 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
und § 85 werden die vertragsärztlichen Leistungen ab
dem 1. Januar 2009 von der Kassenärztlichen Ver-
einigung im Rahmen von arztbezogenen Regelleistungs-
volumina auf der Grundlage der regional geltenden
Euro-Gebührenordnung (§ 85a Abs. 2) vergütet. Satz 1
gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(2) Ein arztbezogenes Regelleistungsvolumen nach
Absatz 1 ist die von einem Arzt in einem bestimmten Zeit-
raum abrechenbare Leistungsmenge, die mit den in der
Euro-Gebührenordnung gemäß § 85a Abs. 2 enthalte-
nen und für den Arzt geltenden Preisen zu vergüten ist.
Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der
Tätigkeit des Arztes ist die das arztbezogene Regelleis-
tungsvolumen überschreitende Leistungsmenge mit ab-
gestaffelten Preisen nach Maßgabe von Vorgaben des
Bewertungsausschusses nach Absatz 4 Satz 2 zu ver-
güten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der
Zahl der behandelten Versicherten kann hiervon nach
Maßgabe von Vorgaben des Bewertungsausschusses
nach Absatz 4 Satz 2 abgewichen werden. Bei der Be-
stimmung des Zeitraums, für den ein arztbezogenes Re-
gelleistungsvolumen festgelegt wird, ist insbesondere
sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Versorgung der
Versicherten gewährleistet ist. Für den Fall, dass es im
Zeitablauf wegen eines unvorhersehbaren Anstiegs der
Morbidität gemäß § 85a Abs. 3 Satz 4 zu Nachzahlungen
der Krankenkassen kommt, sind die arztbezogenen Re-
gelleistungsvolumina zeitnah entsprechend anzupassen.

(3) Die Werte für die arztbezogenen Regelleistungs-
volumina nach Absatz 2 sind differenziert nach Arzt-
gruppen und nach Versorgungsgraden festzulegen; bei
der Differenzierung der Arztgruppen ist die nach § 87
Abs. 2a zu Grunde zu legende Definition der Arztgrup-
pen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung des arzt-
bezogenen Regelleistungsvolumens nach Absatz 2 sind
darüber hinaus insbesondere

1. die Summe der für einen Bezirk der Kassenärztlichen
Vereinigung nach § 85a Abs. 3 insgesamt vereinbar-

bezogenen Regelleistungsvolumina an den einzelnen
Vertragsarzt und ermächtigten Arzt einschließlich der
Mitteilung der für ihn jeweils geltenden regionalen
Preise obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung; die Zu-
weisung erfolgt erstmals zum 30. November 2008 und in
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Drucksache 16/4200 – 4

E n t w u r f

3. Zahl und Tätigkeitsumfang der der jeweiligen Arzt-
gruppe angehörenden Vertragsärzte und angestell-
ten Ärzte,

4. die Zahl und die Morbiditätsstruktur der von dem
Arzt in den jeweils vier zurückliegenden Quartalen
behandelten Versicherten sowie Praxisbesonder-
heiten,

5. die durchschnittliche Zahl und Morbiditätsstruktur
der in den jeweils vier zurückliegenden Quartalen
behandelten Versicherten je Arzt der jeweiligen
Arztgruppe,

6. der Umfang des Versorgungsauftrags, mit dem der
Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen
oder die bezogen auf den angestellten Arzt vom
Zulassungsausschuss genehmigt worden ist (Tätig-
keitsumfang),

7. der voraussichtliche Umfang der nach Absatz 2
Satz 2 abgestaffelt zu vergütenden Leistungsmen-
gen,

8. die auf der Grundlage von Zeitwerten für die ärzt-
lichen Leistungen nach § 87 Abs. 2 Satz 1 zu bestim-
mende Kapazitätsgrenze je Arbeitstag für das bei
gesicherter Qualität zu erbringende Leistungs-
volumen des Arztes

zu berücksichtigen. Die Morbidität der von dem Arzt in
den jeweils vier zurückliegenden Quartalen behandel-
ten Versicherten ist mit Hilfe der Morbiditätskriterien
Alter und Geschlecht zu bestimmen, die Praxisbeson-
derheiten sollen mit Hilfe der Schlüssel nach § 295
Abs. 1 bestimmt werden. Die Besonderheiten von ko-
operativen Versorgungsformen sind zu berücksichtigen.
Fehlschätzungen bei der Bestimmung des voraussicht-
lichen Umfangs der abgestaffelt zu vergütenden Leis-
tungen nach Satz 2 Nr. 7 sind zu berichtigen; die Ge-
samtvergütung nach § 85a Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Der Bewertungsausschuss bestimmt, erstmalig bis
zum 31. August 2008, das Verfahren zur Berechnung und
zur Anpassung der arztbezogenen Regelleistungsvolu-
mina nach Absatz 2 und 3. Er bestimmt darüber hinaus
die Kriterien zur Umsetzung von Absatz 2 Satz 2 sowie
Kriterien zur Verwendung von Vergütungsanteilen für
Verwaltungsaufwand und Sicherstellungsaufgaben nach
Satz 6 und zur Bildung von Rückstellungen der Kassen-
ärztlichen Vereinigungen nach Satz 7. Die Kassenärzt-
liche Vereinigung, die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Verbände der Ersatzkassen stellen
gemeinsam erstmalig bis zum 31. Oktober 2008 und
danach jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres
gemäß den Vorgaben des Bewertungsausschusses nach
Satz 1 und 2 unter Verwendung der erforderlichen re-
gionalen Daten die für die Zuweisung der arztbezogenen
Regelleistungsvolumina nach Satz 4 konkret anzuwen-
dende Berechnungsformel fest. Die Zuweisung der arzt-

Leistungen ist die Bewertung der von einer
Arztpraxis oder einem medizinischen Versor-
gungszentrum in einem bestimmten Zeitraum
erbrachten Leistungen insgesamt so festzule-
gen, dass sie ab einem bestimmten Schwellen-
7 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

56. u n v e r ä n d e r t

57. § 87 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Bewertungsmaßstab für die ärztlichen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

der Folge jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der
Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens. § 85 Abs. 4
Satz 9 gilt. Die nach § 85 Abs. 4 der Kassenärztlichen
Vereinigung zugewiesenen Befugnisse, insbesondere zur
Bestimmung von Abrechnungsfristen und -belegen so-
wie zur Verwendung von Vergütungsanteilen für Ver-
waltungsaufwand und Sicherstellungsaufgaben, bleiben
unberührt. Die Kassenärztliche Vereinigung darf zur
Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertrags-
ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten Rückstel-
lungen bilden.

(5) Die Krankenkassen übermitteln den in Absatz 4
Satz 3 genannten Parteien die für die Berechnung der
arztbezogenen Regelleistungsvolumina erforderlichen
Daten, auch versichertenbezogen, nach Maßgabe der
Vorgaben des Bewertungsausschusses. Die Parteien
nach Absatz 4 Satz 3 können eine Arbeitsgemeinschaft
für die Erhebung und Verwendung der für Zwecke der Be-
rechnung nach Satz 1 erforderlichen Daten beauftragen.
§ 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Der Bewer-
tungsausschuss bestimmt Art und Umfang, das Verfah-
ren und den Zeitpunkt der Übermittlung der Daten nach
Satz 1 erstmals bis zum 31. August 2008.

(6) Kann ein arztbezogenes Regelleistungsvolumen
dem Vertragsarzt oder dem ermächtigten Arzt nicht
rechtzeitig vor Beginn des Geltungszeitraums zugewie-
sen werden, gilt das bisherige dem Arzt zugewiesene Re-
gelleistungsvolumen vorläufig fort. Zahlungsansprüche
aus einem zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesenen
höheren arztbezogenen Regelleistungsvolumen sind
rückwirkend zu erfüllen.“

56. § 86 wird aufgehoben.

57. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠87
Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungs-

maßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Spitzen-
verbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

c) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leis-
tungen.“

bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Im Bewertungsmaßstab für die ärztlichen

Leistungen ist die Bewertung der Leistungen
nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Beson-
derheiten der jeweils betroffenen Arztgruppen
auf der Grundlage von sachgerechten Stichpro-
ben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern

sehen werden, mit denen die in besonderen Behand-
lungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird.

(2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

auf betriebswirtschaftlicher Basis zu ermitteln;
die Bewertung der von einer Arztpraxis oder
einem medizinischen Versorgungszentrum in
einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leis-
tungen kann dabei insgesamt so festgelegt wer-
den, dass sie ab einem bestimmten Schwellen-
wert mit zunehmender Menge sinkt.“

cc) Satz 4 wird aufgehoben.

e) Die Absätze 2a bis 2d werden wie folgt gefasst:

„(2a) u n v e r ä n d e r t

(2b) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 4

E n t w u r f

wert mit zunehmender Menge sinkt (Abstaffe-
lung); dabei ist die Anzahl der in einer Praxis
oder einem medizinischen Versorgungszentrum
tätigen Ärzte angemessen zu berücksichtigen.
Im Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leis-
tungen ist die Bewertung der Leistungen nach
Satz 1 und die Bestimmung der Abstaffelungs-
regelungen nach Satz 3 unter Berücksichtigung
der Besonderheiten der jeweils betroffenen
Arztgruppen auf der Grundlage von sachge-
rechten Stichproben bei vertragsärztlichen Leis-
tungserbringern auf betriebswirtschaftlicher
Basis zu ermitteln; dabei ist Satz 2 zweiter
Halbsatz auch bei der Bestimmung der Abstaf-
felungsregelung zu berücksichtigen.“

e) Die Absätze 2a bis 2d werden wie folgt gefasst:

„(2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab
für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen
sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten
Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in
Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der
fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maß-
gabe, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer
Leistungen Leistungen der hausärztlichen Versor-
gung nur von den an der hausärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärzt-
lichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet wer-
den dürfen; die Leistungen der fachärztlichen Ver-
sorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den
einzelnen Facharztgruppen die von ihnen aus-
schließlich abrechenbaren Leistungen zugeordnet
werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach
Satz 1 ist der Versorgungsauftrag der jeweiligen
Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen Ver-
sorgung zu Grunde zu legen.

(2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der
hausärztlichen Versorgung sind als Versichertenpau-
schalen abzubilden; für Leistungen, die besonders
gefördert werden sollen, können Einzelleistungen
oder Leistungskomplexe vorgesehen werden. Mit
den Pauschalen nach Satz 1 werden die gesamten im
Abrechnungszeitraum üblicherweise im Rahmen
der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten
erbrachten Leistungen einschließlich der anfallen-
den Betreuungs-, Koordinations- und Dokumen-
tationsleistungen vergütet. Die Pauschalen nach
Satz 1 können nach Morbiditätskriterien wie Alter
und Geschlecht differenziert werden, um mit dem
Gesundheitszustand verbundene Unterschiede im
Behandlungsaufwand der Versicherten zu berück-
sichtigen. Zudem können Qualitätszuschläge vorge-
(2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der

nungszeitraums vorzusehen. Die Regelungen nach
den Absätzen 2b bis 2c sowie nach diesem Absatz
sind erstmalig spätestens bis zum 31. Oktober 2007
zu treffen.
9 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

fachärztlichen Versorgung sind arztgruppenspezi-
fisch und unter Berücksichtigung der Besonder-
heiten kooperativer Versorgungsformen als Grund-
und Zusatzpauschalen abzubilden; Einzelleistungen
können vorgesehen werden, soweit dies medizinisch
oder auf Grund von Besonderheiten bei Veran-
lassung und Ausführung der Leistungserbrin-
gung erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen
nach Satz 1 werden die üblicherweise von der Arzt-
gruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leis-
tungen vergütet. Mit den Zusatzpauschalen nach
Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand vergü-
tet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Quali-
tätsmerkmalen des Leistungserbringers und, soweit
dazu Veranlassung besteht, in bestimmten Be-
handlungsfällen ergibt. Abweichend von Satz 3
wird die Behandlung von Versichertengruppen, die
mit einem erheblichen therapeutischen Leistungs-
aufwand und überproportionalen Kosten verbunden
ist, mit arztgruppenspezifischen diagnosebezoge-
nen Fallpauschalen vergütet. Für die Versorgung im
Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind
spezifische Fallpauschalen festzulegen, die dem
fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten unter-
schiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungs-
formen Rechnung tragen. Die Bewertungen für
psychotherapeutische Leistungen haben eine an-
gemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu
gewährleisten.

(2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen sind Regelungen einschließ-
lich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen,
dass der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2b
und 2c genannten Pauschalen jeweils vollständig
erbracht wird, die jeweiligen notwendigen Quali-
tätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leis-
tungen auf den medizinisch notwendigen Umfang
begrenzt sowie bei Abrechnung der Fallpauschalen
nach Absatz 2c Satz 5 die Mindestanforderungen zu
der institutionellen Ausgestaltung der Kooperation
der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu kann
die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhal-
tung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss und
in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qua-
lifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen
sowie an die Einhaltung der gegenüber der Kassen-
ärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumen-
tationsverpflichtungen insbesondere gemäß § 295
Abs. 3 Satz 2 geknüpft werden. Zudem können
Regelungen vorgesehen werden, die darauf abzie-
len, dass die Abrechnung der Versichertenpauscha-
len nach Absatz 2b Satz 1 sowie der Grundpauscha-
len nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur
durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt,
oder es können Regelungen zur Kürzung der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 4

E n t w u r f

fachärztlichen Versorgung sind arztgruppenspezi-
fisch und unter Berücksichtigung der Besonder-
heiten kooperativer Versorgungsformen als Grund-
und Zusatzpauschalen abzubilden; Einzelleistungen
können nur vorgesehen werden, soweit dies medizi-
nisch erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen
nach Satz 1 werden die üblicherweise von der Arzt-
gruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leis-
tungen vergütet. Mit den Zusatzpauschalen nach
Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand vergü-
tet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qua-
litätsmerkmalen des Leistungserbringers ergibt. Ab-
weichend von Satz 3 wird die Behandlung von
Versichertengruppen, die mit einem erheblichen the-
rapeutischen Leistungsaufwand und überproportio-
nalen Kosten verbunden ist, mit arztgruppenspezi-
fischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet.
Für die Versorgung im Rahmen von kooperativen
Versorgungsformen sind spezifische Fallpauschalen
festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwir-
ken von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen in
diesen Versorgungsformen Rechnung tragen.

(2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen sind Regelungen vorzusehen,
die sicherstellen, dass der Leistungsinhalt der in den
Absätzen 2b und 2c genannten Pauschalen jeweils
vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendi-
gen Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechne-
ten Leistungen auf den medizinisch notwendigen
Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der Fall-
pauschalen nach Absatz 2c Satz 5 die Mindestanfor-
derungen zu der institutionellen Ausgestaltung der
Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten wer-
den; dazu kann die Abrechenbarkeit der Leistungen
an die Einhaltung der vom Gemeinsamen Bun-
desausschuss und in den Bundesmantelverträgen
beschlossenen Qualifikations- und Qualitätssiche-
rungsanforderungen sowie an die Einhaltung der ge-
genüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu er-
bringende Dokumentationsverpflichtungen geknüpft
werden. Zudem sind Regelungen vorzusehen, die
sicherstellen, dass die Abrechnung der Versicher-
tenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 sowie der
Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen
Versicherten nur durch einen Arzt im Abrech-
nungszeitraum erfolgt oder es sind Regelungen zu
Kürzungen der Pauschalen für den Fall eines Arzt-
wechsels des Versicherten innerhalb des Abrech-
Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des
Versicherten innerhalb des Abrechnungszeitraums
vorgesehen werden. Die Regelungen nach den Ab-
sätzen 2b, 2c Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach diesem
Absatz sind auf der Grundlage des zum Zeit-

gionalen Besonderheiten bei der Kosten- und Ver-
sorgungsstruktur nach § 85a Abs. 2 Satz 2 fest, auf
deren Grundlage in den regionalen Punktwert-
vereinbarungen von den Orientierungswerten nach
Absatz 2e Satz 1 abgewichen werden kann. Der
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

punkt des Beschlusses geltenden einheitlichen
Bewertungsmaßstabes erstmalig spätestens bis
zum 31. Oktober 2007 mit Wirkung zum 1. Ja-
nuar 2008, die Regelung nach Absatz 2c Satz 6
erstmalig spätestens bis zum 31. Oktober 2008
mit Wirkung zum 1. Januar 2009, die Regelung
nach Absatz 2c Satz 4 erstmalig spätestens bis
zum 31. Oktober 2010 mit Wirkung zum 1. Ja-
nuar 2011 zu treffen.“

f) Nach Absatz 2d werden die folgenden Absätze 2e
bis 2g eingefügt:

„(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
die ärztlichen Leistungen sind jährlich bis zum
31. August jeweils bundeseinheitliche Punktwerte
als Orientierungswerte in Euro zur Vergütung der
vertragsärztlichen Leistungen

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

festzulegen. Der Orientierungswert gemäß Satz 1
Nr. 2 soll den Orientierungswert gemäß Satz 1 Nr. 1
so überschreiten und der Orientierungswert gemäß
Satz 1 Nr. 3 soll den Orientierungswert gemäß
Satz 1 Nr. 1 so unterschreiten, dass sie eine steu-
ernde Wirkung auf das ärztliche Niederlassungsver-
halten entfalten; die Orientierungswerte nach Satz 1
Nr. 2 und 3 können dazu auch nach Versorgungs-
graden differenziert werden. Die Orientierungswerte
nach Satz 1 Nr. 3 sind übergangsweise danach zu
differenzieren, ob sie zur Vergütung vertragsärzt-
licher Leistungen von Ärzten, die bereits vor der
erstmaligen Vereinbarung der Orientierungswerte
zugelassen waren (Altfälle), oder von Ärzten, die
erst nach der erstmaligen Vereinbarung der Orientie-
rungswerte zugelassen werden (Neufälle), angewen-
det werden mit dem Ziel einer möglichst zeitnahen
Angleichung der Orientierungswerte für Alt- und
Neufälle. Der Bewertungsausschuss bestimmt die
Fälle, in denen die Orientierungswerte gemäß Satz 1
Nr. 2 und 3 zwingend anzuwenden sind, sowie ihren
Anwendungszeitraum.

(2f) Der für ärztliche Leistungen zuständige
Bewertungsausschuss legt jährlich bis zum 31. Au-
Drucksache 16/4200 – 5

E n t w u r f

f) Nach Absatz 2d werden folgende Absätze 2e bis 2h
eingefügt:

„(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
die ärztlichen Leistungen sind jährlich bis zum
31. August jeweils bundeseinheitliche Punktwerte
als Orientierungswerte in Euro zur Vergütung der
vertragsärztlichen Leistungen

1. im Regelfall,

2. bei Feststellung von Unterversorgung oder dro-
hender Unterversorgung gemäß § 100 Abs. 1
Satz 1 sowie

3. bei Feststellung von Überversorgung gemäß
§ 103 Abs. 1 Satz 1

festzulegen. Der Orientierungswert gemäß Satz 1
Nr. 2 soll den Orientierungswert gemäß Satz 1 Nr. 1
so überschreiten und der Orientierungswert gemäß
Satz 1 Nr. 3 soll den Orientierungswert gemäß
Satz 1 Nr. 1 so unterschreiten, dass sie eine steu-
ernde Wirkung auf das ärztliche Niederlassungsver-
halten entfalten; die Orientierungswerte nach Satz 1
Nr. 2 und 3 können dazu auch nach Versorgungs-
graden differenziert werden. Die Orientierungs-
werte nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind in ihrer Höhe so
festzulegen, dass das zusätzliche Finanzvolumen,
das zur Zahlung der Orientierungswerte gemäß
Satz 1 Nr. 2 erforderlich ist, insgesamt durch Ein-
sparungen finanziert werden, die sich aus der Zah-
lung der Orientierungswerte gemäß Satz 1 Nr. 3
ergeben. Die Orientierungswerte nach Satz 1 Nr. 3
sind übergangsweise danach zu differenzieren, ob
sie zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen von
Ärzten, die bereits vor der erstmaligen Vereinbarung
der Orientierungswerte zugelassen waren (Altfälle)
oder von Ärzten, die erst nach der erstmaligen Ver-
einbarung der Orientierungswerte zugelassen wer-
den (Neufälle), angewendet werden, mit dem Ziel
einer möglichst zeitnahen Angleichung der Orien-
tierungswerte für Alt- und Neufälle. Der Bewer-
tungsausschuss bestimmt die Fälle, in denen die
Orientierungswerte gemäß Satz 1 Nr. 2 und 3 zwin-
gend anzuwenden sind sowie ihren Anwendungs-
zeitraum.

(2f) Der Bewertungsausschuss legt jährlich bis
zum 31. August Indikatoren zur Messung der re-
gust Indikatoren zur Messung der regionalen Beson-
derheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur
nach § 87a Abs. 2 Satz 2 fest, auf deren Grundlage
in den regionalen Punktwertvereinbarungen von den
Orientierungswerten nach Absatz 2e Satz 1 abge-

(2h) In den Folgejahren sind bei der Festlegung
der Orientierungswerte nach Absatz 2e insbesondere

1. die voraussichtliche allgemeine Kostenentwick-
lung,
1 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

wichen werden kann. Der Bewertungsausschuss
kann die zur Festlegung der Indikatoren erforder-
lichen Datenerhebungen und -auswertungen gemäß
Absatz 3f Satz 3 durchführen; soweit möglich hat er
bei der Festlegung der Indikatoren amtliche Indi-
katoren zugrunde zu legen. Als Indikatoren für das
Vorliegen von regionalen Besonderheiten bei der
Versorgungsstruktur dienen insbesondere Indika-
toren, die Abweichungen der regionalen Fallzahl-
entwicklung von der bundesdurchschnittlichen Fall-
zahlentwicklung messen. Als Indikatoren für das
Vorliegen von regionalen Besonderheiten bei der
Kostenstruktur dienen insbesondere Indikatoren, die
Abweichungen der für die Arztpraxen maßgeb-
lichen regionalen Investitions- und Betriebskosten
von den entsprechenden bundesdurchschnittlichen
Kosten messen.

(2g) entfällt
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

Bewertungsausschuss kann die zur Festlegung der
Indikatoren erforderlichen Datenerhebungen und
- auswertungen gemäß Absatz 3f Satz 3 durchführen;
soweit möglich hat er bei der Festlegung der Indi-
katoren amtliche Indikatoren zugrunde zu legen. Als
Indikatoren für das Vorliegen von regionalen Be-
sonderheiten bei der Versorgungsstruktur dienen
insbesondere Indikatoren, die Abweichungen der
regionalen Fallzahlentwicklung von der bundes-
durchschnittlichen Fallzahlentwicklung messen. Als
Indikatoren für das Vorliegen von regionalen Beson-
derheiten bei der Kostenstruktur dienen insbeson-
dere Indikatoren, die Abweichungen der für die
Arztpraxen maßgeblichen regionalen Investitions-
und Betriebskosten von den entsprechenden bun-
desdurchschnittlichen Kosten messen. Liegen zur
Ermittlung der Indikatoren nach Satz 4 keine amt-
lichen Indikatoren vor und ist es dem Bewertungs-
ausschuss bis zur erstmaligen Festlegung dieser
Indikatoren nicht möglich, die zur Erstellung eige-
ner Indikatoren erforderlichen Daten zu erheben
und auszuwerten, soll der Bewertungsausschuss die
Indikatoren nach Satz 4 mit Hilfe von amtlichen
Indikatoren ermitteln, die Abweichungen der Wirt-
schaftskraft eines Bundeslandes von der bundes-
durchschnittlichen Wirtschaftskraft messen.

(2g) Die erstmalige Festlegung der Orientie-
rungswerte nach Absatz 2e sowie der Indikatoren
nach Absatz 2f erfolgt für das Jahr 2009 bis zum
31. August 2008. Dabei sind die Orientierungswerte
für die Krankenkassen insgesamt so festzulegen,
dass bundesweit insgesamt Beitragserhöhungen
ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige
medizinische Versorgung der Versicherten ist auch
nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven
nicht zu gewährleisten. Zur Umsetzung von Satz 2
ist der Orientierungswert nach Absatz 2e Satz 1
Nr. 1 für das Jahr 2009 rechnerisch durch die Divi-
sion des für das Jahr 2008 von den Krankenkassen
bundesweit insgesamt zur Vergütung vertragsärzt-
licher Leistungen aufzuwendenden Finanzvolumens
in Euro durch die für das Jahr 2008 bundesweit ins-
gesamt anzusetzende Leistungsmenge zu ermitteln.
Das Finanzvolumen nach Satz 3 ergibt sich aus der
Summe der bundesweit insgesamt für das Jahr 2008
vereinbarten Gesamtvergütungen. Die Leistungs-
menge nach Satz 3 ist als Punktzahlvolumen auf der
Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes
abzubilden; sie ergibt sich aus der Hochrechnung
der dem Bewertungsausschuss nach Absatz 3f Satz 7
übermittelten Abrechnungsdaten des ersten Halb-
jahres 2008. Bei der Hochrechnung sind unter-
jährige Schwankungen der Leistungsmenge im Zeit-
verlauf entsprechend der in den Vorjahren zu
beobachtenden Entwicklung zu berücksichtigen.
(2g) Bei der Anpassung der Orientierungswerte
nach Absatz 2e sind insbesondere

1. die Entwicklung der für Arztpraxen relevan-
ten Investitions- und Betriebskosten, soweit

Aufgaben entsprechenden Weise gegründet, kann
das Bundesministerium für Gesundheit einen oder
mehrere der in Satz 1 genannten Verbände zur Er-
richtung des Instituts verpflichten oder einen Dritten
mit den Aufgaben nach Satz 2 beauftragen. Satz 3
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

diese nicht bereits durch die Weiterentwick-
lung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2
Satz 2 erfasst worden sind,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahl-
steigerungen, soweit diese nicht durch eine Ab-
staffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 be-
rücksichtigt worden ist, sowie

4. u n v e r ä n d e r t

zu berücksichtigen.“

g) Der bisherige Absatz 2d wird Absatz 2h.

h) u n v e r ä n d e r t

i) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis
3g eingefügt:

„(3a) u n v e r ä n d e r t

(3b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
die in Absatz 3 genannten Spitzenverbände der
Krankenkassen gründen bis zum 30. April 2007 ein
Institut, das den Bewertungsausschuss bei der Wahr-
nehmung seiner Aufgaben unterstützt. Das Institut
bereitet gemäß der vom Bewertungsausschuss
nach Absatz 3e zu vereinbarenden Geschäftsord-
nung die Beschlüsse nach § 85 Abs. 4a, §§ 87, 87a
bis 87c und die Analysen und Berichte nach den
Absätzen 3a, 7 und 8 vor. Wird das Institut bis zu
Drucksache 16/4200 – 5

E n t w u r f

2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirt-
schaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht be-
reits durch die Weiterentwicklung der Bewer-
tungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst
worden sind,

3. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahl-
steigerungen, soweit diese noch nicht durch die
Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 be-
rücksichtigt worden ist, sowie

4. aufgetretene Defizite bei der Steuerungswirkung
der Orientierungswerte gemäß Absatz 2e Satz 1
Nr. 2 und 3

zu berücksichtigen. Bei der Festlegung des Orien-
tierungswertes nach Absatz 2e Satz 1 Nr. 1 für das
Jahr 2010 hat der Bewertungsausschuss darüber
hinaus Fehlschätzungen bei der Ermittlung der
Leistungsmenge nach Absatz 2g Satz 5 und 6 zu
berücksichtigen.“

g) Der bisherige Absatz 2d wird Absatz 2i.

h) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „sieben“
durch die Angabe „drei“ und die Wörter „je einem
von den Bundesverbänden der Krankenkassen, der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See und den Verbänden der Ersatzkassen“ durch die
Wörter „drei vom Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen“ ersetzt.

i) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3g
eingefügt:

„(3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die
Auswirkungen seiner Beschlüsse auf die vertrags-
ärztlichen Honorare und die Versorgung der Versi-
cherten mit vertragsärztlichen Leistungen. Er legt
dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich je-
weils zum 31. Dezember einen Bericht zur Entwick-
lung der Vergütungs- und Leistungsstruktur in der
vertragsärztlichen Versorgung im Vorjahr vor; das
Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere
zum Inhalt des Berichts bestimmen. Absatz 6 Satz 4
bis 6 gilt entsprechend.

(3b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
die in Absatz 3 genannten Spitzenverbände der
Krankenkassen gründen bis zum 30. April 2007 ein
Institut, das den Bewertungsausschuss bei der Wahr-
nehmung seiner Aufgaben unterstützt. Das Institut
bereitet die Beschlüsse gemäß § 85 Abs. 4a, § 85a
Abs. 5, 6 und 7, § 85b Abs. 4 und 5 sowie § 87 und
die Analysen und Berichte gemäß § 87 Abs. 3a, 7
und 8 vor. Wird das Institut bis zu dem in Satz 1 ge-
nannten Zeitpunkt nicht oder nicht in einer seinen
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht oder nicht
in einer seinen Aufgaben entsprechenden Weise
gegründet, kann das Bundesministerium für Ge-
sundheit eine oder mehrere der in Satz 1 genannten
Organisationen zur Errichtung des Instituts ver-

des Instituts oder des beauftragten Dritten gemäß
Absatz 3b, insbesondere zur Geschäftsführung
und zur Vorbereitung der Beschlüsse trifft, sowie
3 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

pflichten oder eine oder mehrere der in Satz 1 ge-
nannten Organisationen oder einen Dritten mit
den Aufgaben nach Satz 2 beauftragen. Satz 3 gilt
entsprechend, wenn das Institut seine Aufgaben
nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht ent-
sprechend den geltenden Vorgaben erfüllt oder das
Institut aufgelöst wird. Abweichend von Satz 1
können die dort genannten Organisationen einen
Dritten mit den Aufgaben nach Satz 2 beauftragen.
Sie haben im Zeitraum bis zur Herstellung der
vollständigen Arbeitsfähigkeit des Instituts oder
des von ihnen beauftragten Dritten sicherzustel-
len, dass der Bewertungsausschuss die in Satz 2
genannten Aufgaben in vollem Umfang und frist-
gerecht erfüllen kann. Hierzu hat der Bewer-
tungsausschuss regelmäßig, erstmalig bis zum
30. April 2007, festzustellen, ob und in welchem
Umfang das Institut oder der beauftragte Dritte
arbeitsfähig ist und ob abweichend von Satz 2 die
dort genannten Aufgaben in einer Übergangs-
phase bis zum 31. Oktober 2008 zwischen dem
Institut oder dem beauftragten Dritten und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den in
Absatz 3 genannten Spitzenverbänden der Kran-
kenkassen aufgeteilt werden sollen; Absatz 6 gilt
entsprechend.

(3c) Die Finanzierung des Instituts oder des be-
auftragten Dritten nach Absatz 3b erfolgt durch die
Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant-kura-
tiven Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Ver-
sorgung. Der Zuschlag ist von den Krankenkassen
außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 oder der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a
zu finanzieren. Das Nähere bestimmt der Bewer-
tungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e
Satz 1 Nr. 2.

(3d) u n v e r ä n d e r t

(3e) Der Bewertungsausschuss beschließt

1. entfällt

1. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur
Arbeitsweise des Bewertungsausschusses und
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

gilt entsprechend, wenn das Institut seine Aufgaben
nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht ent-
sprechend den geltenden Vorgaben erfüllt oder das
Institut aufgelöst wird. Abweichend von Satz 1 kön-
nen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die
Spitzenverbände der Krankenkassen einen Dritten
mit den Aufgaben nach Satz 2 beauftragen.

(3c) Die Finanzierung des Instituts oder des be-
auftragten Dritten nach Absatz 3b erfolgt durch die
Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant-kura-
tiven Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Ver-
sorgung. Der Zuschlag ist von den Krankenkassen
außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 oder der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 85a
zu finanzieren. Das Nähere bestimmt der Bewer-
tungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e
Satz 1 Nr. 3.

(3d) Über die Ausstattung des Instituts oder des
beauftragten Dritten nach Absatz 3b mit den für die
Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sachmit-
teln, die Einstellung des Personals und die Nutzung
der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut oder
den beauftragten Dritten entscheidet der Bewer-
tungsausschuss; Absatz 6 gilt entsprechend. Die in-
nere Organisation ist jeweils so zu gestalten, dass
sie den besonderen Anforderungen des Datenschut-
zes nach § 78a des Zehnten Buches gerecht wird.

(3e) Der Bewertungsausschuss beschließt

1. eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere
methodische Anforderungen an die Vorbereitung
der Beschlüsse durch das Institut oder den be-
auftragten Dritten gemäß Absatz 3b regelt,

2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur
Arbeitsweise des Bewertungsausschusses und
des Instituts oder des beauftragten Dritten gemäß
Absatz 3b, insbesondere zur Geschäftsführung
und zur Art und Weise der Vorbereitung der in
Absatz 3b Satz 2 genannten Beschlüsse, Ana-
lysen und Berichte trifft, sowie

k) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 1 für
den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Insti-
tut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres
zur Erhebung des Zuschlags nach Absatz 3c be-
stimmt.

Die Geschäftsordnung und die Finanzierungsrege-
lung bedürfen der Genehmigung des Bundesminis-
teriums für Gesundheit.

(3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Krankenkassen erfassen jeweils nach Maßgabe der
vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhalt-
lichen und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die
Aufgaben des Bewertungsausschusses nach diesem
Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Da-
ten nach § 73b Abs. 7 Satz 4 und § 73c Abs. 6
Satz 4 sowie § 140d Abs. 2 Satz 4, arzt- und versi-
chertenbezogen in einheitlicher pseudonymisierter
Form. Die Daten nach Satz 1 werden jeweils unent-
geltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und von den
Krankenkassen an ihren Spitzenverband übermittelt,
die diese Daten jeweils zusammenführen und sie
unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten
Dritten gemäß Absatz 3b übermitteln. Soweit erfor-
derlich hat der Bewertungsausschuss darüber hinaus
Erhebungen und Auswertungen nicht personen-
bezogener Daten durchzuführen oder in Auftrag zu
geben oder Sachverständigengutachten einzuholen.
Für die Erhebung und Verarbeitung der Daten nach
den Sätzen 2 und 3 kann der Bewertungsausschuss
eine Datenstelle errichten oder eine externe Daten-
stelle beauftragen; für die Finanzierung der Daten-
stelle gelten die Absätze 3c und 3e entsprechend.
Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind zu lö-
schen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Das
Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist
vom Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik zu bestimmen.

(3g) u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 5

E n t w u r f

3. eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres
zur Erhebung des Zuschlags nach Absatz 3c be-
stimmt.

Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und
die Finanzierungsregelung bedürfen der Genehmi-
gung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Krankenkassen erfassen jeweils nach Maßgabe der
vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhalt-
lichen und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die
Aufgaben des Bewertungsausschusses nach diesem
Gesetz erforderlichen Daten arzt- und versicherten-
bezogen in einheitlicher pseudonymisierter Form.
Die Daten nach Satz 1 werden jeweils von den Kas-
senärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an
ihren Spitzenverband übermittelt, die diese Daten
jeweils zusammenführen und dem Institut oder dem
beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b übermitteln.
Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss
darüber hinaus Erhebungen und Auswertungen
nicht personenbezogener Daten durchzuführen oder
in Auftrag zu geben oder Sachverständigengutach-
ten einzuholen. Für die Erhebung und Verarbeitung
der Daten nach Satz 2 und 3 kann der Bewertungs-
ausschuss eine Datenstelle errichten oder eine ex-
terne Datenstelle beauftragen; für die Finanzierung
der Datenstelle gelten Absatz 3c und 3e entspre-
chend. Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind zu
löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Das
Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist
vom Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik zu bestimmen. Für die Hochrechnung
nach Absatz 2c Satz 5 übermitteln die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen dem Bewertungsausschuss bis
zum 1. August 2008 die vorliegenden Daten über die
erbrachte Menge der vertragsärztlichen Leistungen
des ersten Halbjahres 2008.

(3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten
nicht für den für zahnärztliche Leistungen zuständi-
gen Bewertungsausschuss.“

j) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „vier“ durch die An-
gabe „zwei“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „werden zwei Mit-
glieder“ durch die Wörter „wird ein Mitglied“
sowie die Wörter „gemeinsam von den Bundes-
verbänden der Krankenkassen und der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See“ durch die Wörter „vom Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

cc) Satz 4 wird aufgehoben.
k) u n v e r ä n d e r t

m) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Der Bewertungsausschuss berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März
5 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

l) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
an den Sitzungen der Bewertungsausschüsse, des
Instituts oder des beauftragten Dritten nach Ab-
satz 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Un-
terausschüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen; ihm
sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zu-
sammen mit den den Beschlüssen zugrunde liegen-
den Beratungsunterlagen und den für die Beschlüsse
jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzule-
gen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann
die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten bean-
standen; es kann im Rahmen der Prüfung eines Be-
schlusses vom Bewertungsausschuss zusätzliche In-
formationen und ergänzende Stellungnahmen dazu
anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der
Lauf der Frist unterbrochen. Die Nichtbeanstandung
eines Beschlusses kann vom Bundesministerium für
Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das
Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfül-
lung einer Auflage eine angemessene Frist setzen.
Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse
ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten
Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen
des Bundesministeriums für Gesundheit nicht inner-
halb einer von ihm gesetzten Frist behoben, kann
das Bundesministerium für Gesundheit die Verein-
barungen festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen
in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten
einholen. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach
Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat
das Institut oder der beauftragte Dritte oder die vom
Bundesministerium für Gesundheit beauftragte
Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesminis-
terium für Gesundheit unmittelbar und unverzüglich
nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Die mit den
Maßnahmen nach Satz 4 verbundenen Kosten sind
von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur
Hälfte zu tragen; das Nähere bestimmt das Bun-
desministerium für Gesundheit. Abweichend von
Satz 4 kann das Bundesministerium für Gesundheit
für den Fall, dass Beschlüsse der Bewertungsaus-
schüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht inner-
halb einer vom Bundesministerium für Gesundheit
gesetzten Frist zu Stande kommen, den erweiterten
Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung
für die Vertragspartner anrufen. Der erweiterte Be-
wertungsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner
Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium
für Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

zuständigen erweiterten Bewertungsausschuss un-
mittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen
zuzuarbeiten.“

l) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
an den Sitzungen der Bewertungsausschüsse, des
Instituts oder des beauftragten Dritten nach Ab-
satz 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Un-
terausschüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen; ihm
sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zu-
sammen mit den den Beschlüssen zugrunde liegen-
den Beratungsunterlagen und den für die Beschlüsse
jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzule-
gen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann
die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten bean-
standen; es kann im Rahmen der Prüfung eines Be-
schlusses vom Bewertungsausschuss zusätzliche In-
formationen und ergänzende Stellungnahmen dazu
anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der
Lauf der Frist unterbrochen. Die Nichtbeanstandung
eines Beschlusses kann vom Bundesministerium für
Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das
Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfül-
lung einer Auflage eine angemessene Frist setzen.
Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse
ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten
Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen
des Bundesministeriums für Gesundheit nicht inner-
halb einer von ihm gesetzten Frist behoben, kann
das Bundesministerium für Gesundheit die Verein-
barungen festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen
in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten
einholen. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach
Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat
das Institut oder der beauftragte Dritte gemäß Ab-
satz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit un-
mittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen
zuzuarbeiten. Die mit den Maßnahmen nach Satz 4
verbundenen Kosten sind von den Spitzenverbänden
der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigung jeweils zur Hälfte zu tragen; das
Nähere bestimmt das Bundesministerium für Ge-
sundheit. Abweichend von Satz 4 kann das Bun-
desministerium für Gesundheit für den Fall, dass
Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht oder
teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bun-
desministerium für Gesundheit gesetzten Frist zu
Stande kommen, den erweiterten Bewertungsaus-
schuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die Vertrags-
partner anrufen. Der erweiterte Bewertungsaus-
schuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder
innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
sundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest;
Satz 1 bis 6 gilt entsprechend.“
fest; Satz 1 bis 6 gilt entsprechend.“

m) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Der Bewertungsausschuss berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März

6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2012 über die Steuerungswirkung der auf der Grund-
lage der Orientierungswerte nach Absatz 2e Satz 1
Nr. 2 und 3 vereinbarten Punktwerte nach § 87a
Abs. 2 Satz 1 auf das ärztliche Niederlassungsverhal-
ten. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Auf der
Grundlage der Berichterstattung nach Satz 1 berichtet
das Bundesministerium für Gesundheit dem Deut-
schen Bundestag bis zum 30. Juni 2012, ob auch für
den Bereich der ärztlichen Versorgung auf die Steue-
rung des Niederlassungsverhaltens durch Zulas-
sungsbeschränkungen verzichtet werden kann.

(8) Der Bewertungsausschuss evaluiert die Um-
setzung von § 87a Abs. 6 und § 87b Abs. 4 in Bezug
auf den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Da-
tenvermeidung und Datensparsamkeit insbesondere
unter Einbeziehung der Möglichkeit von Verfahren
der Pseudonymisierung und berichtet hierüber dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni
2010. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Das
Bundesministerium für Gesundheit berichtet auf
dieser Grundlage dem Deutschen Bundestag bis
zum 31. Dezember 2010.“

57a. § 87a wird wie folgt gefasst:

㤠87a
Regionale Euro-Gebührenordnung,

Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung,
Behandlungsbedarf der Versicherten

(1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85
gelten für die Vergütung vertragsärztlicher Leistun-
gen ab 1. Januar 2009 die in den Absätzen 2 bis 6
getroffenen Regelungen; dies gilt nicht für vertrags-
zahnärztliche Leistungen.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Verbände
der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich verein-
baren auf der Grundlage der Orientierungswerte
gemäß § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils bis zum
31. Oktober eines jeden Jahres Punktwerte, die zur
Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im
Folgejahr anzuwenden sind. Die Vertragspartner
nach Satz 1 können dabei einen Zuschlag auf oder
einen Abschlag von den Orientierungswerten gemäß
§ 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3 vereinbaren, um ins-
besondere regionale Besonderheiten bei der Kosten-
und Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. Dabei
sind zwingend die Vorgaben des Bewertungsaus-
schusses gemäß § 87 Abs. 2f anzuwenden. Der Zu-
schlag oder der Abschlag darf nicht nach Arztgrup-
pen und nach Kassenarten differenziert werden und
ist einheitlich auf alle Orientierungswerte gemäß
§ 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden. Bei der
Festlegung des Zu- oder Abschlags ist zu gewähr-
leisten, dass die medizinisch notwendige Versorgung
Drucksache 16/4200 – 5

E n t w u r f

2011 über die Steuerungswirkung der auf der Grund-
lage der Orientierungswerte nach Absatz 2e Satz 1
Nr. 2 und 3 vereinbarten Punktwerte nach § 85a
Abs. 2 Satz 1 auf das ärztliche Niederlassungsverhal-
ten. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Auf der
Grundlage der Berichterstattung nach Satz 1 berichtet
das Bundesministerium für Gesundheit dem Deut-
schen Bundestag bis zum 30. Juni 2011, ob auch für
den Bereich der ärztlichen Versorgung auf die Steue-
rung des Niederlassungsverhaltens durch Zulas-
sungsbeschränkungen verzichtet werden kann.

(8) Der Bewertungsausschuss evaluiert die Um-
setzung von § 85a Abs. 6 und § 85b Abs. 5 in Bezug
auf den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Da-
tenvermeidung und Datensparsamkeit insbesondere
unter Einbeziehung der Möglichkeit von Verfahren
der Pseudonymisierung und berichtet hierüber dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni
2010. Absatz 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Das
Bundesministerium für Gesundheit berichtet auf
dieser Grundlage dem Deutschen Bundestag bis
zum 31. Dezember 2010.“

57a. In § 87a wird die Angabe „§ 87 Abs. 2d Satz 2“ durch
die Angabe „§ 87 Abs. 2i Satz 2“ ersetzt.
der Versicherten sichergestellt ist. Aus den verein-
barten Punktwerten und dem einheitlichen Bewer-
tungsmaßstab für ärztliche Leistungen gemäß § 87
Abs. 1 ist eine regionale Gebührenordnung mit
Europreisen (regionale Euro-Gebührenordnung) zu

7 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

erstellen; in der Gebührenordnung sind dabei so-
wohl die Preise für den Regelfall als auch die Preise
bei Vorliegen von Unter- und Überversorgung aus-
zuweisen.

(3) Ebenfalls jährlich bis zum 31. Oktober verein-
baren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragspar-
teien gemeinsam und einheitlich für das Folgejahr
mit Wirkung für die Krankenkassen die von den
Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die je-
weilige Kassenärztliche Vereinigung zu zahlenden
morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für die
gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versi-
cherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztli-
chen Vereinigung. Hierzu vereinbaren sie als Punkt-
zahlvolumen auf der Grundlage des einheitlichen
Bewertungsmaßstabes den mit der Zahl und der
Morbiditätsstruktur der Versicherten verbundenen
Behandlungsbedarf und bewerten diesen mit den
nach Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwerten in
Euro; der vereinbarte Behandlungsbedarf gilt als
notwendige medizinische Versorgung gemäß § 71
Abs. 1 Satz 1. Die im Rahmen des Behandlungsbe-
darfs erbrachten Leistungen sind mit den Preisen
der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 6
zu vergüten. Darüber hinausgehende Leistungen,
die sich aus einem bei der Vereinbarung der morbi-
ditätsbedingten Gesamtvergütung nicht vorherseh-
baren Anstieg des morbiditätsbedingten Behand-
lungsbedarfs ergeben, sind von den Krankenkassen
zeitnah, spätestens im folgenden Abrechnungszeit-
raum nach Maßgabe der Kriterien nach Absatz 5
Satz 1 Nr. 1 ebenfalls mit den in der Euro-Gebüh-
renordnung nach Absatz 2 Satz 6 enthaltenen Prei-
sen zu vergüten. Vertragsärztliche Leistungen bei
der Substitutionsbehandlung der Drogenabhän-
gigkeit gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses sind von den Krankenkassen
außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtver-
gütungen mit den Preisen der Euro-Gebührenord-
nung nach Absatz 2 zu vergüten; in Vereinbarungen
nach Satz 1 kann darüber hinaus geregelt werden,
dass weitere vertragsärztliche Leistungen außerhalb
der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen
mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach
Absatz 2 vergütet werden, wenn sie besonders geför-
dert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder
auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung
und Ausführung der Leistungserbringung erforder-
lich ist.

(3a) Für den Fall der überbezirklichen Durch-
führung der vertragsärztlichen Versorgung sind die
Leistungen abweichend von Absatz 3 Satz 3 und 4
von den Krankenkassen mit den Preisen zu
vergüten, die in der Kassenärztlichen Vereinigung
gelten, deren Mitglied der Leistungserbringer ist.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f
Weichen die nach Absatz 2 Satz 6 vereinbarten
Preise von den Preisen nach Satz 1 ab, so ist die
Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils
folgenden Vereinbarung der Veränderung der mor-
biditätsbedingten Gesamtvergütung zu berücksich-

8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

tigen. Die Zahl der Versicherten nach Absatz 3
Satz 2 ist entsprechend der Zahl der auf den
zugrunde gelegten Zeitraum entfallenden Versi-
chertentage zu ermitteln. Weicht die bei der Ver-
einbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergü-
tung zu Grunde gelegte Zahl der Versicherten von
der tatsächlichen Zahl der Versicherten im Verein-
barungszeitraum ab, ist die Abweichung zeitnah,
spätestens bei der jeweils folgenden Vereinbarung
der Veränderung der morbiditätsbedingten Gesamt-
vergütung zu berücksichtigen. Ausgaben für Kos-
tenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach
§ 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungs-
leistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 sind auf die nach
Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Gesamtvergütung anzu-
rechnen.

(4) Bei der Anpassung des Behandlungsbedarfs
nach Absatz 3 Satz 2 sind insbesondere Veränderun-
gen

1. der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versi-
cherten,

2. Art und Umfang der ärztlichen Leistungen, so-
weit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen
oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs der
Krankenkassen oder auf Beschlüssen des Ge-
meinsamen Bundesausschusses nach § 135 Abs. 1
beruhen,

3. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen
auf Grund von Verlagerungen von Leistungen
zwischen dem stationären und dem ambulanten
Sektor und

4. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen
auf Grund der Ausschöpfung von Wirtschaft-
lichkeitsreserven bei der vertragsärztlichen Leis-
tungserbringung

nach Maßgabe des vom Bewertungsausschuss be-
schlossenen Verfahrens nach Absatz 5 zu berück-
sichtigen.

(5) Der Bewertungsausschuss beschließt ein Ver-
fahren

1. zur Bestimmung des Umfangs des nicht vorher-
sehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Be-
handlungsbedarfs nach Absatz 3 Satz 4,

2. zur Bestimmung von Veränderungen der Morbi-
ditätsstruktur nach Absatz 4 Nr. 1 sowie

3. zur Bestimmung von Veränderungen von Art
und Umfang der vertragsärztlichen Leistungen
nach Absatz 4 Nr. 2, 3 und 4.

Der Bewertungsausschuss bildet zur Bestimmung
der Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach
Satz 1 Nr. 2 diagnosebezogene Risikoklassen für
Drucksache 16/4200 – 5

E n t w u r f
Versicherte mit vergleichbarem Behandlungsbedarf
nach einem zur Anwendung in der vertragsärztli-
chen Versorgung geeigneten Klassifikationsverfah-
ren; Grundlage hierfür sind die vertragsärztlichen
Behandlungsdiagnosen gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2

9 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

sowie die Menge der vertragsärztlichen Leistungen.
Falls erforderlich können weitere für die ambulante
Versorgung relevante Morbiditätskriterien herange-
zogen werden, die mit den im jeweils geltenden Risi-
kostrukturausgleich verwendeten Morbiditätskrite-
rien vereinbar sind. Der Bewertungsausschuss hat
darüber hinaus ein Verfahren festzulegen, nach wel-
chem die Relativgewichte nach Satz 2 im Falle von
Vergütungen nach Absatz 3 Satz 5 zu bereinigen
sind. Der Beschluss nach Satz 1 Nr. 1 ist erstmalig
bis zum 31. August 2008, die Beschlüsse nach den
Nummern 2 und 3 sowie Satz 4 sind erstmalig bis
zum 30. Juni 2009 zu treffen.

(6) Die für die Vereinbarungen nach den Absät-
zen 2 bis 4 erforderlichen versichertenbezogenen
Daten übermitteln die Krankenkassen im Wege
elektronischer Datenverarbeitung unentgeltlich an
die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien;
sie können für die Erhebung und Verarbeitung der
erforderlichen Daten auch eine Arbeitsgemeinschaft
beauftragen. Art, Umfang, Zeitpunkt und Verfah-
ren der Datenübermittlung bestimmt der Bewer-
tungsausschuss erstmals bis zum 31. März 2009. Die
in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbände der Kran-
kenkassen sind in diesem Umfang befugt, versicher-
tenbezogene Daten zu erheben und zu verwenden.
Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie
für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht
mehr erforderlich sind.“

57b. Nach § 87a werden die folgenden §§ 87b und 87c
eingefügt:

㤠87b
Vergütung der Ärzte

(arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina)

(1) Abweichend von § 85 werden die vertrags-
ärztlichen Leistungen ab dem 1. Januar 2009 von
der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grund-
lage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung
nach § 87a Abs. 2 vergütet. Satz 1 gilt nicht für ver-
tragszahnärztliche Leistungen.

(2) Zur Verhinderung einer übermäßigen Aus-
dehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpra-
xis sind arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvo-
lumina festzulegen. Ein Regelleistungsvolumen nach
Satz 1 ist die von einem Arzt oder der Arztpraxis in
einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge
der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in
der Euro-Gebührenordnung gemäß § 87a Abs. 2
enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis
geltenden Preisen zu vergüten ist. Abweichend von
Absatz 1 Satz 1 ist die das Regelleistungsvolumen
überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten
Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f
starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versi-
cherten kann hiervon abgewichen werden. Bei der
Bestimmung des Zeitraums, für den ein Regel-
leistungsvolumen festgelegt wird, ist insbesondere
sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Versor-

0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

gung der Versicherten gewährleistet ist. Für den
Fall, dass es im Zeitablauf wegen eines unvorherseh-
baren Anstiegs der Morbidität gemäß § 87a Abs. 3
Satz 4 zu Nachzahlungen der Krankenkassen
kommt, sind die Regelleistungsvolumina spätestens
im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend
anzupassen. Antragspflichtige psychotherapeuti-
sche Leistungen der Psychotherapeuten, der Fach-
ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy-
chotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und
Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheil-
kunde, der Fachärzte für Psychosomatik und Psy-
chotherapie sowie der ausschließlich psychothe-
rapeutisch tätigen Ärzte sind außerhalb der
Regelleistungsvolumina zu vergüten. Weitere ver-
tragsärztliche Leistungen können außerhalb der
Regelleistungsvolumina vergütet werden, wenn sie
besonders gefördert werden sollen oder soweit dies
medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei
Veranlassung und Ausführung der Leistungserbrin-
gung erforderlich ist.

(3) Die Werte für die Regelleistungsvolumina
nach Absatz 2 sind morbiditätsgewichtet und dif-
ferenziert nach Arztgruppen und nach Versor-
gungsgraden sowie unter Berücksichtigung der
Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen
festzulegen; bei der Differenzierung der Arztgrup-
pen ist die nach § 87 Abs. 2a zugrunde zu legende
Definition der Arztgruppen zu berücksichtigen. Bei
der Bestimmung des Regelleistungsvolumens nach
Absatz 2 sind darüber hinaus insbesondere

1. die Summe der für einen Bezirk der Kassenärzt-
lichen Vereinigung nach § 87a Abs. 3 insgesamt
vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtver-
gütungen,

2. zu erwartende Zahlungen im Rahmen der über-
bezirklichen Durchführung der vertragsärztli-
chen Versorgung gemäß § 75 Abs. 7 und 7a,

3. zu erwartende Zahlungen für die nach Absatz 2
Satz 3 abgestaffelt zu vergütenden und für die
nach Absatz 2 Satz 6 und 7 außerhalb der Regel-
leistungsvolumina zu vergütenden Leistungs-
mengen,

4. Zahl und Tätigkeitsumfang der der jeweiligen
Arztgruppe angehörenden Ärzte

zu berücksichtigen. Soweit dazu Veranlassung be-
steht, sind auch Praxisbesonderheiten zu berück-
sichtigen. Zudem können auf der Grundlage der
Zeitwerte nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Kapazitätsgren-
zen je Arbeitstag für das bei gesicherter Qualität zu
erbringende Leistungsvolumen des Arztes oder der
Arztpraxis festgelegt werden. Anteile der Vergü-
tungssumme nach Satz 1 Nr. 1 können für die
Drucksache 16/4200 – 6

E n t w u r f
Bildung von Rückstellungen zur Berücksichtigung
einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teilnehmenden Ärzte, für Sicherstellungs-
aufgaben und zum Ausgleich von überproportio-
nalen Honorarverlusten verwendet werden. Die

1 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Morbidität nach Satz 1 ist mit Hilfe der Morbidi-
tätskriterien Alter und Geschlecht zu bestimmen.
Als Tätigkeitsumfang nach Satz 2 gilt der Umfang
des Versorgungsauftrags, mit dem die der jeweiligen
Arztgruppe angehörenden Vertragsärzte zur Ver-
sorgung zugelassen sind, und der Umfang des Ver-
sorgungsauftrags, der für die angestellten Ärzte der
jeweiligen Arztgruppe vom Zulassungsausschuss
genehmigt worden ist. Fehlschätzungen bei der Be-
stimmung des voraussichtlichen Umfangs der Leis-
tungsmengen nach Satz 2 Nr. 3 sind zu berichtigen;
die Vergütungsvereinbarungen nach § 87a Abs. 3
bleiben unberührt.

(4) Der Bewertungsausschuss bestimmt erstmalig
bis zum 31. August 2008 das Verfahren zur Berech-
nung und zur Anpassung der Regelleistungsvolu-
mina nach den Absätzen 2 und 3 sowie Art und
Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der
Übermittlung der dafür erforderlichen Daten. Er
bestimmt darüber hinaus ebenfalls erstmalig bis
zum 31. August 2008 Vorgaben zur Umsetzung von
Absatz 2 Satz 3 und 6 sowie Grundsätze zur Bildung
von Rückstellungen nach Absatz 3 Satz 5. Die Kas-
senärztliche Vereinigung, die Landesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen
stellen gemeinsam erstmalig bis zum 15. November
2008 und danach jeweils bis zum 31. Oktober eines
jeden Jahres gemäß den Vorgaben des Bewertungs-
ausschusses nach den Sätzen 1 und 2 unter Verwen-
dung der erforderlichen regionalen Daten die für
die Zuweisung der Regelleistungsvolumina nach
Absatz 5 konkret anzuwendende Berechnungsfor-
mel fest. Die Krankenkassen übermitteln den in
Satz 3 genannten Parteien unentgeltlich die erfor-
derlichen Daten, auch versichertenbezogen, nach
Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsausschusses.
Die Parteien nach Satz 3 können eine Arbeitsge-
meinschaft mit der Erhebung und Verwendung der
nach Satz 3 erforderlichen Daten beauftragen. § 304
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zuweisung der Regelleistungsvolumina an
den Arzt oder die Arztpraxis einschließlich der Mit-
teilung der Leistungen, die außerhalb der Regelleis-
tungsvolumina vergütet werden, sowie der jeweils
geltenden regionalen Preise obliegt der Kassenärzt-
lichen Vereinigung; die Zuweisung erfolgt erstmals
zum 30. November 2008 und in der Folge jeweils
spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungs-
dauer des Regelleistungsvolumens. § 85 Abs. 4
Satz 9 gilt. Die nach § 85 Abs. 4 der Kassenärzt-
lichen Vereinigung zugewiesenen Befugnisse, insbe-
sondere zur Bestimmung von Abrechnungsfristen
und -belegen sowie zur Verwendung von Vergü-
tungsanteilen für Verwaltungsaufwand, bleiben un-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f
berührt. Kann ein Regelleistungsvolumen nicht
rechtzeitig vor Beginn des Geltungszeitraums zuge-
wiesen werden, gilt das bisherige dem Arzt oder der
Arztpraxis zugewiesene Regelleistungsvolumen vor-
läufig fort. Zahlungsansprüche aus einem zu einem

2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

späteren Zeitpunkt zugewiesenen höheren Regelleis-
tungsvolumen sind rückwirkend zu erfüllen.

§ 87c
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

in den Jahren 2009 und 2010

(1) Abweichend von § 87 Abs. 2e Satz 1 erfolgt die
erstmalige Festlegung des Orientierungswertes nach
§ 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 für das Jahr 2009 bis zum
31. August 2008, die erstmalige Festlegung der Ori-
entierungswerte nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 2 und 3
für das Jahr 2010 bis zum 31. August 2009. Dabei ist
der Orientierungswert nach § 87 Abs. 2e Satz 1
Nr. 1 für das Jahr 2009 rechnerisch durch die Divi-
sion des Finanzvolumens nach Satz 3 durch die Leis-
tungsmenge nach Satz 4 zu ermitteln, es sei denn,
durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglie-
der des für ärztliche Leistungen zuständigen Bewer-
tungsausschusses wird der Orientierungswert nach
§ 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 in anderer Höhe festgelegt.
Das Finanzvolumen ergibt sich aus der Summe der
bundesweit insgesamt für das Jahr 2008 nach § 85
Abs. 1 zu entrichtenden Gesamtvergütungen in
Euro, welche um die für das Jahr 2009 geltende Ver-
änderungsrate nach § 71 Abs. 3 für das gesamte
Bundesgebiet zu erhöhen ist. Die Leistungsmenge ist
als Punktzahlvolumen auf der Grundlage des
einheitlichen Bewertungsmaßstabes abzubilden; sie
ergibt sich aus der Hochrechnung der dem Be-
wertungsausschuss vorliegenden aktuellen Abrech-
nungsdaten, die mindestens vier Kalenderviertel-
jahre umfassen. Bei der Hochrechnung sind
Simulationsberechnungen zu den Auswirkungen des
zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Einheitli-
chen Bewertungsmaßstabes auf die von den Ärzten
abgerechnete Leistungsmenge sowie unterjährige
Schwankungen der Leistungsmenge im Zeitverlauf
entsprechend der in den Vorjahren zu beobachten-
den Entwicklung zu berücksichtigen. Für die Hoch-
rechnung nach Satz 4 übermitteln die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen dem Bewertungsausschuss
unentgeltlich bis zum 1. Juni 2008 die ihnen vorlie-
genden aktuellen Daten über die Menge der abge-
rechneten vertragsärztlichen Leistungen, die min-
destens vier Kalendervierteljahre umfassen, jeweils
nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung und
Anwendung honorarwirksamer Begrenzungsrege-
lungen. Bei der Festlegung des Orientierungswertes
nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 für das Jahr 2010 hat
der Bewertungsausschuss über die in § 87 Abs. 2g
genannten Kriterien hinaus Fehlschätzungen bei
der Ermittlung der Leistungsmenge nach den Sät-
zen 4 und 5 zu berücksichtigen.

(2) Liegen zur Ermittlung der Indikatoren nach
§ 87 Abs. 2f Satz 4 keine amtlichen Indikatoren vor
Drucksache 16/4200 – 6

E n t w u r f
und ist es dem Bewertungsausschuss bis zum
31. August 2008 nicht möglich, die zur Erstellung
eigener Indikatoren erforderlichen Daten zu erhe-
ben und auszuwerten, kann der Bewertungsaus-
schuss diese Indikatoren für das Jahr 2009 abwei-

3 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

chend von § 87 Abs. 2f Satz 4 mit Hilfe von
amtlichen Indikatoren ermitteln, die Abweichungen
der Wirtschaftskraft eines Bundeslandes von der
bundesdurchschnittlichen Wirtschaftskraft messen.

(3) Abweichend von § 87a Abs. 2 Satz 1 vereinba-
ren die Vertragspartner nach § 87a Abs. 2 Satz 1 auf
der Grundlage des vom Bewertungsausschuss ge-
mäß Absatz 1 für das Jahr 2009 vereinbarten Orien-
tierungswertes bis zum 15. November 2008 einen
Punktwert, der zur Vergütung der vertragsärztli-
chen Leistungen im Jahr 2009 anzuwenden ist. Ab-
weichend von § 87a Abs. 2 Satz 6 zweiter Halbsatz
enthält die zu erstellende regionale Gebührenord-
nung für das Jahr 2009 keine Preise bei Vorliegen
von Unter- und Überversorgung. Die Punktwerte
für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im
Falle von Unter- und Überversorgung werden auf
Grundlage der vom Bewertungsausschuss gemäß
Absatz 1 für das Jahr 2010 vereinbarten Orientie-
rungswerte erstmalig bis zum 31. Oktober 2009 für
das Jahr 2010 vereinbart und auf dieser Grundlage
die Preise bei Vorliegen von Unter- und Überversor-
gung erstmalig in der regionalen Gebührenordnung
für das Jahr 2010 ausgewiesen.

(4) Abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 1 erfolgen
die erstmaligen Vereinbarungen der morbiditätsbe-
dingten Gesamtvergütungen für das Jahr 2009 bis
zum 15. November 2008. Dabei wird der mit der
Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten
verbundene Behandlungsbedarf für jede Kranken-
kasse wie folgt bestimmt: Für jede Krankenkasse ist
die im Jahr 2008 voraussichtlich erbrachte Menge
der vertragsärztlichen Leistungen je Versicherten
der jeweiligen Krankenkasse um die vom Bewer-
tungsausschuss unter Berücksichtigung der Krite-
rien gemäß § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 zu schät-
zende bundesdurchschnittliche Veränderungsrate
der morbiditätsbedingten Leistungsmenge je Versi-
cherten des Jahres 2009 gegenüber dem Vorjahr
anzupassen und mit der voraussichtlichen Zahl der
Versicherten der Krankenkasse im Jahr 2009 zu
multiplizieren. Die im Jahr 2008 voraussichtlich er-
brachte Menge der vertragsärztlichen Leistungen
ergibt sich aus der Hochrechnung der den Vertrags-
parteien vorliegenden aktuellen Daten über die
Menge der abgerechneten vertragsärztlichen Leis-
tungen, die mindestens vier Kalendervierteljahre
umfassen, jeweils nach sachlich-rechnerischer Rich-
tigstellung und Anwendung honorarwirksamer Be-
grenzungsregelungen; bei der Hochrechnung sind
Simulationsberechnungen zu den Auswirkungen des
zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen einheitli-
chen Bewertungsmaßstabes auf die von den Ärzten
abgerechnete Leistungsmenge sowie unterjährige
Schwankungen der Leistungsmenge im Zeitverlauf
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f
entsprechend der in den Vorjahren zu beobachten-
den Entwicklung zu berücksichtigen. Fehlschätzun-
gen nach den Sätzen 3 und 4 sind bei der Vereinba-
rung der Gesamtvergütung für das Jahr 2010 zu
berichtigen. Der Bewertungsausschuss beschließt

teiischen Mitgliedern.“

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

bis zum 31. August 2008 ein zwingend zu beachten-
des Verfahren zur Berechnung des Behandlungs-
bedarfs nach den Sätzen 1 bis 4 einschließlich der
dafür erforderlichen Daten. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen übermitteln den in § 87a Abs. 2
Satz 1 genannten Verbänden der Krankenkassen die
Daten nach Satz 5 unentgeltlich bis zum 31. Oktober
2008.“

57c. Der bisherige § 87a wird § 87d; in ihm wird in
Satz 4 die Angabe „§ 87 Abs. 2d Satz 2“ durch die
Angabe „§ 87 Abs. 2h Satz 2“ ersetzt.

58. u n v e r ä n d e r t

59. § 89 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 83 und § 85“
durch die Angabe „§§ 83, 85 und 87a“ ersetzt.

e) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 6

E n t w u r f

58. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen vereinbaren“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen vereinbart“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

59. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „genannten“
die Wörter „Krankenkassen und“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe 㤠213
Abs. 2“ die Wörter „in der bis zum 31. Dezem-
ber 2008 geltenden Fassung“ eingefügt und die
Wörter „Verbände der“ gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ , die
Bundesverbände der Krankenkassen, die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die
Verbände der Ersatzkassen“ durch die Wörter „und
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.

d) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 83 und § 85“
durch die Angabe „§§ 83, 85 und 85a“ ersetzt.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Schiedsamt besteht aus Vertretern des
Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen
und des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen in gleicher Zahl sowie einem unpartei-
ischen Vorsitzenden und zwei weiteren unpar-
f) u n v e r ä n d e r t

Bundesebene maßgeblichen Organisationen Gelegen-
heit zur Stellungnahme.“

62. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
5 – Drucksache 16/4200

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60. u n v e r ä n d e r t

61. entfällt
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Schiedsamt besteht aus Vertretern der
Innungsverbände der Zahntechniker und der
Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem
unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren
unparteiischen Mitgliedern.“

60. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „bilden“ die
Wörter „sowie die Ersatzkassen“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Landesver-
bände“ die Wörter „sowie die Ersatzkassen“
eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Kranken-
kassen“ die Wörter „sowie den Ersatzkassen“
eingefügt.

cc) In Satz 5 werden vor dem Wort „bestellt“ die
Wörter „sowie den Ersatzkassen“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vereinigun-
gen“ das Wort „einerseits“ und nach dem Wort
„Krankenkassen“ die Wörter „sowie die Ersatz-
kassen andererseits“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „ , der Bundesver-
bände der Krankenkassen, der Deutschen Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der
Verbände der Ersatzkassen“ durch die Wörter
„und des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.

61. Dem § 91 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Für die Neuorganisation des Gemeinsamen
Bundesausschusses zum 1. Januar 2008 kann das Bun-
desministerium für Gesundheit durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten
regeln insbesondere zu Stellung, Funktion und Vergü-
tung der ab diesem Zeitpunkt vorgesehenen hauptamtli-
chen Mitglieder im neu gestalteten Beschlussgremium,
zur Organisation und zum Verfahren der Vorbereitung
von Entscheidungen des Beschlussgremiums sowie zur
Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle
des Gemeinsamen Bundesausschusses. Vor Erlass der
Rechtsverordnung erhalten die Organisationen nach
Absatz 1 Satz 1 sowie die für die Wahrnehmung der In-
teressen der Patientinnen und Patienten und der Selbst-
hilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf
62. § 92 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach Nummer 12 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden
Nummern 13 bis 15 angefügt:

„13. Qualitätssicherung,

14. spezialisierte ambulante Palliativversorgung,

15. Schutzimpfungen.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

g) Nach Absatz 7a werden die folgenden Absätze 7b
und 7c eingefügt:

„(7b) u n v e r ä n d e r t

(7c) Vor der Entscheidung über die Richt-
linien zur Verordnung von Soziotherapie nach
Drucksache 16/4200 – 6

E n t w u r f

㤠92
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses“.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach Nummer 12 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mern 13 und 14 angefügt:

„13. Qualitätssicherung,

14. spezialisierte ambulante Palliativversorgung.“

c) In Absatz 1a Satz 5 werden die Wörter „und je
einem der Vertreter der Zahnärzte und Kranken-
kassen“ durch die Wörter „und je einem von der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimm-
ten Vertreter“ ersetzt.

d) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Apothe-
kenabgabepreis“ die Wörter „unter Berücksichti-
gung der Rabatte nach § 130a Abs. 1 und 3b“ einge-
fügt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach Nummer 2 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 3 angefügt:

„3. Einzelheiten zum Verfahren und zur
Durchführung von Auswertungen der Auf-
zeichnungen sowie der Evaluation der Maß-
nahmen zur Früherkennung von Krankhei-
ten.“

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

f) In Absatz 7 Satz 1 werden in Nummer 1 das Wort
„und“ durch ein Komma und nach Nummer 2 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 3 angefügt:

„3. die Voraussetzungen für die Verordnung häus-
licher Krankenpflege und für die Mitgabe von
Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an
einen Krankenhausaufenthalt.“

g) Nach Absatz 7a wird folgender Absatz 7b eingefügt:

„(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien
zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Pal-
liativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den
maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und
der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1
Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind
in die Entscheidung einzubeziehen.“
Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Orga-
nisationen der Leistungserbringer der Soziothe-
rapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben; die Stellungnahmen sind in die Ent-
scheidung einzubeziehen.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten nicht für
Zahnärzte.“
7 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

63. u n v e r ä n d e r t

64. u n v e r ä n d e r t

65. u n v e r ä n d e r t

66. u n v e r ä n d e r t

67. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Voraus-
setzung für Zulassungsbeschränkungen notwendige“
gestrichen und das Wort „unmittelbar“ durch die
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

63. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
„Es“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 ein-
gefügt:

„Das Bundesministerium für Gesundheit kann
im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss zusätzliche Infor-
mationen und ergänzende Stellungnahmen an-
fordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der
Lauf der Frist nach Satz 2 unterbrochen. Die
Nichtbeanstandung einer Richtlinie kann vom
Bundesministerium für Gesundheit mit Aufla-
gen verbunden werden; das Bundesministerium
für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auf-
lage eine angemessene Frist setzen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Bundesanzeiger“ werden die
Wörter „und deren tragende Gründe im Inter-
net“ eingefügt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Die Bekanntmachung der Richtlinien muss
auch einen Hinweis auf die Fundstelle der Ver-
öffentlichung der tragenden Gründe im Internet
enthalten.“

64. § 96 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 4 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „Verbände der“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.

65. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände der“
gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Verbänden der“
gestrichen.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

66. In § 99 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die
Wörter „Verbänden der“ gestrichen.

67. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Voraus-
setzung für Zulassungsbeschränkungen notwendige“
gestrichen.
Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für
Zahnärzte.“

72. § 106 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a werden die Wörter „der in Absatz 4
genannte Prüfungsausschuss“ durch die Wörter „die
in Absatz 4 genannte Prüfungsstelle“ ersetzt.
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

68. § 101 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und Absatz 3
und 3a gelten nicht für Zahnärzte.“

69. u n v e r ä n d e r t

70. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „unmittelbar“ durch
die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zahn-
ärzte.“

71. § 105 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 83“ die
Angabe „oder § 87a“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 2 tragen die Kranken-
kassen in den Jahren 2007 bis einschließlich
2009 den sich aus Satz 1 ergebenden Zahl-
betrag an den Vertragsarzt in voller Höhe.“

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Satz 3 gilt nicht für die vertragszahnärzt-
liche Versorgung.“

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Ab-
satz 4 Satz 1, 2 und 5 gelten nur für die vertrags-
zahnärztliche Versorgung.“
Drucksache 16/4200 – 6

E n t w u r f

68. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „mitzu-
rechnen“ das Semikolon durch ein Komma er-
setzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „mitzu-
rechnen“ das Semikolon durch einen Punkt er-
setzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 4“
durch die Angabe „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4“
ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 4“ durch
die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz
wird jeweils die Angabe „§ 101 Abs. 2“ durch die
Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und Absatz 3
gelten nicht für Zahnärzte.“

69. Dem § 103 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.“

70. Dem § 104 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zahnärzte.“

71. § 105 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Verbänden
der“ gestrichen.

b) In Absatz 4 wird Satz 3 aufgehoben.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Ab-
satz 4 gelten nur für die vertragszahnärztliche Ver-
sorgung.“
72. § 106 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

Stichprobe der abgerechneten Behandlungsfälle
des Arztes und rechnet die so ermittelten Teil-
daten nach einem statistisch zulässigen Verfah-
ren auf die Grundgesamtheit der Arztpraxis
hoch.“
9 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 6

E n t w u r f

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

bb) In Satz 5 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:

„sie können für den Zeitraum eines Quartals
durchgeführt werden, wenn dies die Wirksam-
keit der Prüfung zur Verbesserung der Wirt-
schaftlichkeit erhöht und hierdurch das Prü-
fungsverfahren vereinfacht wird; kann eine
Richtgrößenprüfung nicht durchgeführt wer-
den, erfolgt die Richtgrößenprüfung auf Grund-
lage des Fachgruppendurchschnitts mit ansons-
ten gleichen gesetzlichen Vorgaben.“

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

„Auffälligkeitsprüfungen nach Satz 1 Nr. 1 sol-
len in der Regel für nicht mehr als 5 vom Hun-
dert der Ärzte einer Fachgruppe durchgeführt
werden; die Festsetzung eines den Kranken-
kassen zu erstattenden Mehraufwands nach Ab-
satz 5a muss innerhalb von zwei Jahren nach
Ende des geprüften Verordnungszeitraums er-
folgen. Verordnungen von Arzneimitteln, für
die der Arzt einem Vertrag nach § 130a Abs. 8
beigetreten ist, sind nicht Gegenstand einer Prü-
fung nach Satz 1 Nr. 1. Ihre Wirtschaftlichkeit
ist durch Vereinbarungen in diesen Verträgen zu
gewährleisten; die Krankenkasse übermittelt
der Prüfungsstelle die notwendigen Angaben,
insbesondere die Arzneimittelkennzeichen, die
teilnehmenden Ärzte und die Laufzeit der Ver-
träge. Insbesondere sollen bei Prüfungen nach
Satz 1 auch Ärzte geprüft werden, deren ärzt-
lich verordnete Leistungen in bestimmten An-
wendungsgebieten deutlich von der Fachgruppe
abweichen sowie insbesondere auch verordnete
Leistungen von Ärzten, die an einer Untersu-
chung nach § 67 Abs. 6 des Arzneimittelgeset-
zes beteiligt sind.“

c) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
heitlich“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

d) Absatz 2c wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Geschäftsstellen“
durch das Wort „Prüfungsstellen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat die Prüfungsstelle Zweifel an der Richtig-
keit der übermittelten Daten, ermittelt sie die
Datengrundlagen für die Prüfung aus einer

ff) Im neuen Satz 6 werden das Wort „Geschäfts-
stelle“ durch das Wort „Prüfungsstelle“ sowie
die Wörter „legt diese dem Prüfungsausschuss
verbunden mit einem Vorschlag zur Festsetzung
von Maßnahmen zur Entscheidung vor“ durch
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

e) u n v e r ä n d e r t

f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Satz 5 werden die Wörter „Sitz der Aus-
schüsse“ durch die Wörter „Sitz des Beschwer-
deausschusses“ ersetzt.

dd) In Satz 6 werden das Wort „jeweiligen“ gestri-
chen und die Wörter „Sitz der Ausschüsse“
durch die Wörter „Sitz des Beschwerdeaus-
schusses“ ersetzt.

g) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 7

E n t w u r f

e) In Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „der Prüfungsausschuss“ durch die Wörter
„die Prüfungsstelle“ ersetzt.

f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen gemeinsa-
men Prüfungs-“ durch die Wörter „eine ge-
meinsame Prüfungsstelle“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Ausschüsse
bestehen jeweils“ durch die Wörter „Der Be-
schwerdeausschuss besteht“ ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter „Sitz der Aus-
schüsse“ durch die Wörter „Sitz des Beschwer-
deausschusses“ ersetzt sowie die Wörter „Ver-
bände der“ gestrichen.

dd) In Satz 6 werden nach dem Wort „Vereinigung“
die Wörter „und den Verbänden der Kranken-
kassen“ durch die Wörter „den Landesverbän-
den der Krankenkassen sowie den Ersatzkas-
sen“ ersetzt, das Wort „jeweiligen“ gestrichen
und die Wörter „Sitz der Ausschüsse“ durch die
Wörter „Sitz des Beschwerdeausschusses“ er-
setzt.

g) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeaus-
schuss nehmen ihre Aufgaben jeweils eigenver-
antwortlich wahr; der Beschwerdeausschuss
wird bei der Erfüllung seiner laufenden Ge-
schäfte von der Prüfungsstelle organisatorisch
unterstützt.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsstelle“ durch
das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Über die Errichtung, den Sitz und den Leiter
der Prüfungsstelle einigen sich die Vertragspart-
ner nach Absatz 2 Satz 4; sie einigen sich auf
Vorschlag des Leiters jährlich bis zum 30. No-
vember über die personelle, sachliche sowie
finanzielle Ausstattung der Prüfungsstelle für
das folgende Kalenderjahr. Der Leiter führt die
laufenden Verwaltungsgeschäfte der Prüfungs-
stelle und gestaltet die innere Organisation so,
dass sie den besonderen Anforderungen des
Datenschutzes nach § 78a des Zehnten Buches
gerecht wird.“

dd) Satz 5 wird aufgehoben.

ee) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort „Eini-
gung“ die Wörter „nach Satz 2 und 3 einge-
fügt“.

„Die Prüfungsstelle beschließt unter Beachtung
der Vereinbarung nach Absatz 3 die Grundsätze
des Verfahrens der Anerkennung von Praxis-
besonderheiten. Die Kosten für verordnete Arz-
1 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

die Wörter „entscheidet gemäß Absatz 5
Satz 1“ ersetzt.

gg) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „Prüfungs-
und Beschwerdeausschüsse sowie der Ge-
schäftsstelle“ durch die Wörter „Prüfungsstelle
und des Beschwerdeausschusses“ ersetzt.

hh) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Prüfungs-
und Beschwerdeausschüsse sowie der Ge-
schäftsstellen“ durch die Wörter „Prüfungsstel-
len und der Beschwerdeausschüsse“ ersetzt.

h) Absatz 4c wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „von Prüfungs-
und Beschwerdeausschüssen“ durch die Wörter
„einer Prüfungsstelle und eines Beschwer-
deausschusses“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „die für den
Bereich mehrerer Länder tätigen Ausschüsse
oder Stellen nach Absatz 4a“ durch die Wörter
„eine für den Bereich mehrerer Länder tätige
Prüfungsstelle und einen für den Bereich meh-
rerer Länder tätigen Beschwerdeausschuss“ er-
setzt.

i) Absatz 4d wird aufgehoben.

j) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsaus-
schuss“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle“
ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Prüfungsausschüsse“
durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 3 findet in Fällen der
Festsetzung einer Ausgleichpflicht für den
Mehraufwand bei Leistungen, die durch das
Gesetz oder durch die Richtlinien nach § 92
ausgeschlossen sind, ein Vorverfahren nicht
statt.“

k) Absatz 5a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsaus-
schuss“ durch die Wörter „die Prüfungsstelle“
ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Prüfungsaus-
schuss“ durch die Wörter „die Prüfungsstelle“
ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsaus-
schuss“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle“
und das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“
ersetzt.

dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:

liche Versorgung.“

bb) Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort „Kran-
kenkassen“ die Wörter „sowie die Ersatzkas-
sen“ eingefügt.
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

l) u n v e r ä n d e r t

m) u n v e r ä n d e r t

n) u n v e r ä n d e r t

73. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 7

E n t w u r f

nei-, Verband- und Heilmittel, die durch gesetz-
lich bestimmte oder in den Vereinbarungen
nach Absatz 3 und § 84 Abs. 6 vorab aner-
kannte Praxisbesonderheiten bedingt sind, sol-
len vor der Einleitung eines Prüfverfahrens von
den Verordnungskosten des Arztes abgezogen
werden; der Arzt ist hierüber zu informieren.
Weitere Praxisbesonderheiten ermittelt die Prü-
fungsstelle auf Antrag des Arztes, auch durch
Vergleich mit den Diagnosen und Verordnun-
gen in einzelnen Anwendungsbereichen der
entsprechenden Fachgruppe. Sie kann diese aus
einer Stichprobe nach Absatz 2c Satz 2 ermit-
teln. Der Prüfungsstelle sind die hierfür erfor-
derlichen Daten nach den §§ 296 und 297 der
entsprechenden Fachgruppe zu übermitteln.“

l) In Absatz 5c Satz 1 werden die Wörter „Der Prü-
fungsausschuss“ durch die Wörter „Die Prüfungs-
stelle“ sowie der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:

„Zuzahlungen der Versicherten sowie Rabatte nach
§ 130a Abs. 8 auf Grund von Verträgen, denen der
Arzt nicht beigetreten ist, sind als pauschalierte Be-
träge abzuziehen.“

m) Absatz 5d wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsaus-
schuss“ durch die Wörter „die Prüfungsstelle“
ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Eine Zielvereinbarung nach § 84 Abs. 1 kann
als individuelle Richtgröße nach Satz 1 verein-
bart werden, soweit darin hinreichend konkrete
und ausreichende Wirtschaftlichkeitsziele für
einzelne Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen
festgelegt sind.“

n) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Prüfungs- und
Beschwerdeausschüsse einschließlich der Ge-
schäftstellen nach den Absätzen 4 und 4a“
durch die Wörter „Prüfungsstellen und Be-
schwerdeausschüsse“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Prüfungs-
und Beschwerdeausschüsse“ durch die Wörter
„Die Prüfungsstellen und die Beschwerdeaus-
schüsse“ ersetzt.

73. § 106a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 2 bis 4 gilt nicht für die vertragszahnärzt-

b) In Satz 3 werden die Wörter „Die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
3 – Drucksache 16/4200

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74. u n v e r ä n d e r t

75. u n v e r ä n d e r t

76. u n v e r ä n d e r t

77. u n v e r ä n d e r t

78. u n v e r ä n d e r t

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80. u n v e r ä n d e r t

81. u n v e r ä n d e r t

82. u n v e r ä n d e r t

83. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
heitlich“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

74. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verbänden
der“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

75. In § 110 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Verbänden
der“ gestrichen.

76. § 111 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„Verbände der“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Verbänden
der“ gestrichen.

77. In § 111a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

78. § 111b wird aufgehoben.

79. § 112 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.

80. In § 113 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

81. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verbänden“ ge-
strichen.

82. § 115 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.

83. § 115a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Verbände der“ gestri-
chen.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund eines
Vertrages“ gestrichen.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

84. u n v e r ä n d e r t

85. § 116b wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 7

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84. § 115b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „und 3. Maßnahmen
zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlich-
keit“ gestrichen.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In der Vereinbarung sind die Qualitätsvorausset-
zungen nach § 135 Abs. 2 sowie die Richtlinien und
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 137 zu berücksichti-
gen.“

85. § 116b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Kran-
kenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen
oder die Verbände der Ersatzkassen“ durch die Wör-
ter „Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein zugelassenes Krankenhaus ist zur am-
bulanten Behandlung der in dem Katalog nach Ab-
satz 3 und 4 genannten hochspezialisierten Leistun-
gen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit
besonderen Krankheitsverläufen berechtigt, wenn
und soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung
des Landes auf Antrag des Krankenhausträgers
unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Ver-
sorgungssituation dazu bestimmt worden ist. Eine
Bestimmung darf nicht erfolgen, wenn und soweit
das Krankenhaus nicht geeignet ist. Eine einver-
nehmliche Bestimmung mit den an der Kranken-
hausplanung unmittelbar Beteiligten ist anzustre-
ben.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Teilsatz vor Nummer 1 wird durch folgen-
den Teilsatz ersetzt:

„Der Katalog zur ambulanten Behandlung um-
fasst folgende hochspezialisierte Leistungen,
seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit
besonderen Krankheitsverläufen:“.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „als Mindestanfor-
derungen die Anforderungen nach § 135“ durch
die Wörter „die Anforderungen für die vertrags-
ärztliche Versorgung“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 4 wird der erste Halbsatz wie folgt
gefasst:

„In den Richtlinien sind zusätzliche sächliche und
personelle Anforderungen sowie die einrichtungs-
übergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung
nach § 135a in Verbindung mit § 137 an die am-
bulante Leistungserbringung des Krankenhauses zu
regeln;“.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

90. § 124 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam geben“
5 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:

„Das Krankenhaus teilt den Krankenkassen die
von ihm nach den Absätzen 3 und 4 ambulant
erbringbaren Leistungen mit und bezeichnet
die hierfür berechenbaren Leistungen auf der
Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaß-
stabes (§ 87). Die Vergütung der in den Jahren
2007 und 2008 erbrachten ambulanten Leistun-
gen erfolgt in den einzelnen Quartalen nach
Maßgabe des durchschnittlichen Punktwertes,
der sich aus den letzten vorliegenden Quartals-
abrechnungen in der vertragsärztlichen Versor-
gung bezogen auf den Bezirk einer Kassenärzt-
lichen Vereinigung ergibt. Der Punktwert nach
Satz 4 wird aus den im Bezirk einer Kassenärzt-
lichen Vereinigung geltenden kassenartenbe-
zogenen Auszahlungspunktwerten je Quartal,
jeweils gewichtet mit den auf der Grundlage
des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für
ärztliche Leistungen abgerechneten Punktzahl-
volumina, berechnet. Die Kassenärztliche Ver-
einigung, die Landesverbände der Krankenkas-
sen und die Verbände der Ersatzkassen stellen
regelmäßig acht Wochen nach Quartalsbeginn,
erstmals bis zum 31. Mai 2007, den durch-
schnittlichen Punktwert nach Satz 4 gemeinsam
und einheitlich fest. Erfolgt die Feststellung des
durchschnittlichen Punktwertes bis zu diesem
Zeitpunkt nicht, stellt die für die Kassenärzt-
liche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde
den Punktwert fest. Ab dem 1. Januar 2009
werden die ambulanten Leistungen des Kran-
kenhauses mit dem Preis der in seiner Region
geltenden Euro-Gebührenordnung (§ 87a Abs. 2
Satz 6) vergütet.“

86. u n v e r ä n d e r t

87. u n v e r ä n d e r t

88. u n v e r ä n d e r t

88a. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Bewertungsausschuss hat in einem Be-
schluss nach § 87 mit Wirkung zum 1. April 2007 im
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-
tungen Regelungen zur angemessenen Bewertung
der belegärztlichen Leistungen unter Berücksichti-
gung der Vorgaben nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu
treffen.“

89. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Das Krankenhaus teilt den Krankenkassen die
von ihm nach Absatz 3 und 4 ambulant erbring-
baren Leistungen mit und bezeichnet die hierfür
berechenbaren Leistungen auf der Grundlage
des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (§ 87).
Die Vergütung der in den Jahren 2007 und 2008
erbrachten ambulanten Leistungen erfolgt in
den einzelnen Quartalen nach Maßgabe des
durchschnittlichen Punktwertes, der sich aus
den letzten vorliegenden Quartalsabrechnungen
in der vertragsärztlichen Versorgung bezogen
auf den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereini-
gung ergibt. Der Punktwert nach Satz 4 wird
aus den im Bezirk einer Kassenärztlichen Ver-
einigung geltenden kassenartenbezogenen Aus-
zahlungspunktwerten je Quartal, jeweils gewich-
tet mit den auf der Grundlage des einheitlichen
Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen
abgerechneten Punktzahlvolumina, berechnet.
Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landes-
verbände der Krankenkassen und die Verbände
der Ersatzkassen stellen regelmäßig acht Wo-
chen nach Quartalsbeginn, erstmals bis zum
31. Mai 2007, den durchschnittlichen Punkt-
wert nach Satz 4 gemeinsam und einheitlich
fest. Erfolgt die Feststellung des durchschnitt-
lichen Punktwertes bis zu diesem Zeitpunkt
nicht, stellt die für die Kassenärztliche Vereini-
gung zuständige Aufsichtsbehörde den Punkt-
wert fest. Ab dem 1. Januar 2009 werden die
ambulanten Leistungen des Krankenhauses mit
dem Preis für den Regelfall der in ihrer Region
geltenden Euro-Gebührenordnung (§ 85a Abs. 2
Satz 6) vergütet.“

86. In § 117 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Verbänden
der“ gestrichen.

87. In § 118 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam und einheit-
lich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.

88. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbänden
der“ gestrichen.

89. § 123 wird aufgehoben.
90. § 124 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

sorgung der Versicherten berechtigt.

(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in
der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gel-
ten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.“
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die am 30. Juni 2008 bestehenden Zulas-
sungen, die von den Verbänden der Ersatzkassen er-
teilt wurden, gelten als von den Ersatzkassen gemäß
Absatz 5 erteilte Zulassungen weiter. Absatz 6 gilt
entsprechend.“

91. u n v e r ä n d e r t

92. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 7

E n t w u r f

durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen gibt“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Verbänden
der“ gestrichen.

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die am 31. Dezember 2007 bestehenden Zu-
lassungen, die von den Verbänden der Ersatzkassen
erteilt wurden, gelten als von den Ersatzkassen ge-
mäß Absatz 5 erteilte Zulassungen weiter. Absatz 6
gilt entsprechend.“

91. § 125 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
heitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Über die Einzelheiten der Versorgung mit Heil-
mitteln, über die Preise, deren Abrechnung und die
Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbil-
dung schließen die Krankenkassen, ihre Verbände
oder Arbeitsgemeinschaften Verträge mit Leistungs-
erbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusam-
menschlüssen der Leistungserbringer; die vereinbar-
ten Preise sind Höchstpreise. Für den Fall, dass die
Fortbildung gegenüber dem jeweiligen Vertragspart-
ner nicht nachgewiesen wird, sind in den Verträgen
nach Satz 1 Vergütungsabschläge vorzusehen.“

92. § 126 wird wie folgt gefasst:

㤠126
Versorgung durch Vertragspartner

(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der
Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 und 3
abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen
können nur Leistungserbringer sein, die die Vorausset-
zungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funk-
tionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der
Hilfsmittel erfüllen; die Krankenkassen stellen sicher,
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam geben Emp-
fehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anfor-
derungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung
der Leistungserbringer, ab.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bleiben Leis-
tungserbringer, die am 31. März 2007 über eine Zulas-
sung nach § 126 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung verfügen, bis zum 31. Dezember 2008 zur Ver-

träge zu informieren. Sie können auch den Vertrags-
ärzten entsprechende Informationen zur Verfügung
stellen.“

94. § 128 wird aufgehoben.
7 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

93. § 127 wird wie folgt gefasst:

㤠127
Verträge

(1) Soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaft-
lichen und in der Qualität gesicherten Versorgung
zweckmäßig ist, sollen die Krankenkassen, ihre Ver-
bände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Aus-
schreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu
diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der
Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimm-
ten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer
bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versor-
gung für einen bestimmten Zeitraum schließen. Dabei
haben sie die Qualität der Hilfsmittel sowie die not-
wendige Beratung der Versicherten und sonstige
erforderliche Dienstleistungen sicherzustellen und
für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten
zu sorgen. Die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139
festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versor-
gung und der Produkte sind zu beachten. Für Hilfs-
mittel, die für einen bestimmten Versicherten indivi-
duell angefertigt werden, oder Versorgungen mit
hohem Dienstleistungsanteil sind Ausschreibungen
in der Regel nicht zweckmäßig.

(2) Soweit Ausschreibungen nach Absatz 1 nicht
zweckmäßig sind, schließen die Krankenkassen, ihre
Verbände oder Arbeitsgemeinschaften Verträge mit
Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen
Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die
Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren
Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätz-
lich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an
die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und
die Abrechnung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die
Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfs-
mitteln Verträge zu schließen, ist in geeigneter Weise
öffentlich bekannt zu machen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

93. § 127 wird wie folgt gefasst:

㤠127
Verträge

(1) Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in
der Qualität gesicherten Versorgung sollen die Kran-
kenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften
im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungs-
erbringern über die Lieferung einer bestimmten Menge
von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten
Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für
einen bestimmten Zeitraum schließen. Dabei sind die
im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 festgelegten An-
forderungen an die Qualität der Versorgung und der
Produkte zu beachten.

(2) Soweit Ausschreibungen nach Absatz 1 nicht
zweckmäßig sind, schließen die Krankenkassen, ihre
Verbände oder Arbeitsgemeinschaften Verträge mit
Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen
Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die
Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren
Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätz-
lich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an
die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und
die Abrechnung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfs-
mitteln Verträge zu schließen, ist in geeigneter Weise
öffentlich bekannt zu machen.

(3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine
Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 und 2 mit
Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspart-
ner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie
zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Kran-
kenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem
Leistungserbringer. Sie kann vorher auch bei anderen
Leistungserbringern in pseudonymisierter Form Preis-
angebote einholen. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 5
und § 33 Abs. 6 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt
wurde, können in den Verträgen nach den Absätzen 1, 2
und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags
vereinbart werden.

(5) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über
die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und
auf Nachfrage über die wesentlichen Inhalte der Ver-
94. u n v e r ä n d e r t

„(5c) Apotheken können bei der Abgabe von Arz-
neimitteln auf die Erhebung von Beträgen von Versi-
cherten nach § 31 Abs. 2 und 3 teilweise verzichten.
Die Abrechnung mit der Krankenkasse bleibt hier-
von unberührt.“
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

95. § 129 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) entfällt

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Versorgung mit in Apotheken hergestell-
ten Zytostatika zur unmittelbaren ärztlichen
Anwendung bei Patienten kann von der Kran-
kenkasse durch Verträge mit Apotheken sicher-
gestellt werden; dabei können Abschläge auf
den Abgabepreis des pharmazeutischen Un-
ternehmers und die Preise und Preisspannen
der Apotheken vereinbart werden. In dem Ver-
trag nach Satz 1 kann abweichend vom Rah-
menvertrag nach Absatz 2 vereinbart werden,
dass die Apotheke die Ersetzung wirkstoffglei-
cher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der
Krankenkasse Kosten nur in Höhe eines zu ver-
einbarenden durchschnittlichen Betrags je Arz-
neimittel entstehen.“

d) entfällt

e) entfällt
Drucksache 16/4200 – 7

E n t w u r f

95. § 129 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „maß-
geblicher“ ein Komma und die Wörter „höchst
zulässiger“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „preisgünstigeres“ ge-
strichen.

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

„Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoff-
gleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das
eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wir-
kung für die Krankenkasse besteht, soweit
hierzu in Verträgen nach Absatz 5 nichts ande-
res vereinbart ist. Besteht keine entsprechende
Vereinbarung nach § 130a Abs. 8, hat die Apo-
theke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres
Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenver-
trags vorzunehmen.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen“ durch die Wörter „Die Kranken-
kassen oder ihre Verbände“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Apotheke kann nach Satz 1 vereinbarte
Preise unterschreiten. Dies gilt auch für Re-
zepturarzneimittel, deren Preise auf Grund
von Vorschriften des Arzneimittelgesetzes als
Höchstpreise vereinbart sind. Die Versorgung
mit Arzneimitteln, die von Ärzten in der Arzt-
praxis während der Behandlung angewendet
werden, kann von der Krankenkasse aus-
schließlich durch Verträge mit einzelnen Apo-
theken, für Arzneimittel, die direkt von anderen
Stellen bezogen werden können, auch mit die-
sen Stellen sichergestellt werden; dabei können
auch die Preise vereinbart werden. In dem Ver-
trag nach Satz 1 kann abweichend vom Rah-
menvertrag nach Absatz 2 vereinbart werden,
dass die Apotheke die Ersetzung wirkstoffglei-
cher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der
Krankenkasse Kosten nur in Höhe eines zu ver-
einbarenden durchschnittlichen Betrags je Arz-
neimittel entstehen.“

d) In Absatz 5a wird nach der Angabe „300“ das Wort
„höchstens“ eingefügt.

e) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c eingefügt:

„Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“.

e) In Absatz 3b Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
„Herstellerabgabepreises“ durch die Wörter „Abga-
9 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

96. § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2 Euro“ durch die
Angabe „2,30 Euro“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Abschlag nach Satz 1 erster Halbsatz ist erst-
malig mit Wirkung für das Kalenderjahr 2009 von
den Vertragspartnern in der Vereinbarung nach § 129
Abs. 2 so anzupassen, dass die Summe der Vergü-
tungen der Apotheken für die Abgabe verschrei-
bungspflichtiger Arzneimittel leistungsgerecht ist
unter Berücksichtigung von Art und Umfang der
Leistungen und der Kosten der Apotheken bei wirt-
schaftlicher Betriebsführung.“

97. § 130a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den Spitzen-
verbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

g) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

96. § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „maßgeblichen“
ein Komma und die Wörter „höchstens zulässigen“
eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Apotheke kann bei der Abrechnung von Fertig-
arzneimitteln mit der Krankenkasse auf die Berech-
nung von Handelszuschlägen, die durch die Preis-
vorschriften auf Grund des Arzneimittelgesetzes
oder dieses Buches bestimmt sind, teilweise verzich-
ten. Der Abschlag nach Satz 1 erster Halbsatz ist
erstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr 2009
von den Vertragspartnern in der Vereinbarung nach
§ 129 Abs. 2 so anzupassen, dass die Summe der
Vergütungen der Apotheken für die Abgabe
verschreibungspflichtiger Arzneimittel leistungsge-
recht ist unter Berücksichtigung von Art und Um-
fang der Leistungen und der Kosten der Apotheken
bei wirtschaftlicher Betriebsführung. Bei der Anpas-
sung im Jahr 2009 soll der Abschlag einmalig ent-
sprechend erhöht werden, wenn durch Vereinbarun-
gen nach § 129 sowie nach § 130a Abs. 8 nicht eine
Einsparung von mindestens 500 Mio. Euro in den
ersten zwölf Monaten nach dem (… Datum des In-
krafttretens) erreicht worden ist.“

97. § 130a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Unternehmen“
durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Herstellerabgabeprei-
ses“ durch die Wörter „Abgabepreises des phar-
mazeutischen Unternehmers“ ersetzt.

bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Unter-
nehmen“ durch das Wort „Unternehmer“ er-
setzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Herstellerabgabe-
preises“ durch die Wörter „Abgabepreises des phar-
mazeutischen Unternehmers“ ersetzt.

d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Herstellerabgabe-
preis“ durch die Wörter „Abgabepreis des phar-
mazeutischen Unternehmers“ ersetzt.

bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
e) Absatz 3b wird wie folgt geändert:

98. § 131 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Herstellerabgabepreises“ durch die Wörter
„Abgabepreises des pharmazeutischen Unter-
nehmers“ ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, dessen
Abgabepreis nach Satz 1 im Zeitraum von
36 Monaten vor der Preissenkung erhöht
worden ist; Preiserhöhungen vor dem 1. De-
zember 2006 sind nicht zu berücksichtigen.
Für ein Arzneimittel, dessen Preis einmalig
zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem
… (einsetzen: Datum des Inkrafttretens) er-
höht und anschließend gesenkt worden ist,
kann der pharmazeutische Unternehmer den
Abschlag nach Satz 1 durch eine ab … (ein-
setzen: Datum des Inkrafttretens) neu vor-
genommene Preissenkung von mindestens
10 vom Hundert des Abgabepreises des phar-
mazeutischen Unternehmers ohne Mehrwert-
steuer ablösen, sofern er für die Dauer von
zwölf Monaten ab der neu vorgenommenen
Preissenkung einen weiteren Abschlag von
2 vom Hundert des Abgabepreises nach Satz 1
gewährt.“

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 8 wird in den Sätzen 1 und 3 jeweils das
Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unterneh-
mern“ ersetzt.

bb) entfällt
Drucksache 16/4200 – 8

E n t w u r f

bepreises des pharmazeutischen Unternehmers“ er-
setzt.

f) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
„Unternehmen“ durch das Wort „Unternehmern“ er-
setzt.

g) In Absatz 6 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort
„Unternehmen“ durch das Wort „Unternehmer“ er-
setzt.

h) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Unternehmen“
durch das Wort „Unternehmern“ ersetzt.

i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Unter-
nehmen“ durch das Wort „Unternehmern“ er-
setzt.

bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:

„Hat die Krankenkasse keine Vereinbarung
nach Satz 1 getroffen, kann die Apotheke die
Vereinbarung treffen und hat dies der Kran-
kenkasse mitzuteilen. Vereinbarte Rabatte sind
an die Krankenkasse weiterzuleiten abzüglich
eines Betrags in Höhe von 15 vom Hundert des
Rabattbetrags, höchstens jedoch von 15 Euro je
Packung, soweit mit der Krankenkasse nichts
anderes vereinbart ist. Vereinbarungen, die
nach diesem Absatz getroffen werden, sind auf
Grund einer Ausschreibung abzuschließen.“
98. u n v e r ä n d e r t

1 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

99. entfällt

100. u n v e r ä n d e r t

101. u n v e r ä n d e r t

102. u n v e r ä n d e r t

102a. Nach § 132d wird folgender § 132e eingefügt:

㤠132e
Versorgung mit Schutzimpfungen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen“ durch die Wör-
ter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „regeln die
Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „regelt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen“ ersetzt.

99. § 132a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

100. § 132b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“
und die Wörter „und die Verbände der Ersatzkas-
sen“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

101. § 132c wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

102. Nach § 132c wird folgender § 132d eingefügt:

㤠132d
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

(1) Über die spezialisierte ambulante Palliativver-
sorgung einschließlich der Vergütung und deren Ab-
rechnung schließen die Krankenkassen unter Berück-
sichtigung der Richtlinien nach § 37b Verträge mit
geeigneten Einrichtungen oder Personen, soweit dies
für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. In
den Verträgen ist ergänzend zu regeln, in welcher
Weise die Leistungserbringer auch beratend tätig wer-
den.

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen
gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung der
Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Vereinigun-
gen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundes-
ebene, der Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und
der Palliativversorgung sowie der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung in Empfehlungen

1. die sächlichen und personellen Anforderungen an
die Leistungserbringung,

2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbil-
dung,

3. Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versorgung mit
spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

fest.“
Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen
mit Kassenärztlichen Vereinigungen, geeigneten
Ärzten, deren Gemeinschaften, ärztlich geleiteten
Einrichtungen oder dem öffentlichen Gesundheits-

naten verlangen. Kommt innerhalb dieser Frist kein
Beschluss zu Stande, darf die Untersuchungs- und
Behandlungsmethode in der vertragsärztlichen oder
vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der
Krankenkassen erbracht werden.“
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

dienst Verträge über die Durchführung von Schutz-
impfungen nach § 20d Abs. 1 und 2. Dabei haben sie
sicherzustellen, dass insbesondere die an der ver-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte
berechtigt sind, Schutzimpfungen zu Lasten der
Krankenkasse vorzunehmen.“

103. In § 133 Abs. 1 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.

a) entfällt

b) entfällt

104. u n v e r ä n d e r t

105. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 8

E n t w u r f

103. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Krankenkassen erhalten von den Leis-
tungserbringern einen Abschlag in Höhe von 3 vom
Hundert auf die vertraglich vereinbarten Vergü-
tungen. Werden die Entgelte für die Inanspruch-
nahme von Leistungen des Rettungsdienstes oder
anderer Krankentransporte durch landesrechtliche
oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt,
reduziert sich die Leistungspflicht der Krankenkas-
sen zur Übernahme der Kosten entsprechend. Satz 2
gilt nicht für die Fälle, in denen die Krankenkassen
ihre Leistungspflicht nach Absatz 2 beschränkt ha-
ben.“

104. § 134a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Heb-
ammen“ die Wörter „und den Verbänden der von
Hebammen geleiteten Einrichtungen“ und nach
dem Wort „Leistungen“ die Wörter „unter Ein-
schluss einer Betriebskostenpauschale bei ambu-
lanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten
Einrichtungen und der Anforderungen an die Qua-
litätssicherung in diesen Einrichtungen“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Berufsverband“ jeweils
durch das Wort „Verband“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Heb-
ammen“ die Wörter „sowie die Verbände der von
Hebammen geleiteten Einrichtungen“ eingefügt.

105. § 135 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf Antrag“
die Wörter „eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2
Satz 1,“ eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einem
Verfahren zur Bewertung einer neuen Untersu-
chungs- und Behandlungsmethode nach Ablauf von
sechs Monaten seit Vorliegen der für die Entschei-
dung erforderlichen Auswertung der wissenschaft-
lichen Erkenntnisse noch keinen Beschluss gefasst,
können die Antragsberechtigten nach Satz 1 sowie
das Bundesministerium für Gesundheit vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss die Beschlussfassung
innerhalb eines Zeitraums von weiteren sechs Mo-

Soweit erforderlich erlässt er die notwendigen Durch-
führungsbestimmungen und Grundsätze für Konse-
quenzen insbesondere für Vergütungsabschläge für
3 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

106. § 135a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) entfällt

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren
und zugelassene Krankenhäuser haben der Institu-
tion nach § 137a Abs. 1 die für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach § 137a Abs. 2 Nr. 2 und 3
erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.“

107. § 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon er-
setzt und folgender Halbsatz angefügt:

„in Ausnahmefällen sind auch Vollerhebungen
zulässig.“

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss entwickelt
in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13
Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der ver-
tragsärztlichen Versorgung sowie nach Maßgabe
des § 299 Abs. 1 und 2 Vorgaben zu Auswahl,
Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen
nach Satz 1; dabei sind die Ergebnisse nach § 137a
Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu berücksichtigen.“

c) Satz 3 wird aufgehoben.

108. u n v e r ä n d e r t

109. u n v e r ä n d e r t

110. § 137 wird wie folgt gefasst:

㤠137
Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt
für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelas-
sene Krankenhäuser durch Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 insbesondere

1. u n v e r ä n d e r t

2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig-
keit und Qualität der durchgeführten diagnosti-
schen und therapeutischen Leistungen, insbeson-
dere aufwändiger medizintechnischer Leistungen;
dabei sind auch Mindestanforderungen an die
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festzu-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

106. § 135a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „136a, 136b,“ wird gestrichen.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Qualitäts-
sicherung“ die Wörter „unter Beachtung der An-
forderungen nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ ein-
gefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren
und zugelassene Krankenhäuser haben der Institu-
tion nach § 137a Abs. 1 die für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach § 137a Abs. 2 Nr. 2 und 3
erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.“

107. § 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma er-
setzt und folgende Wörter „dabei sind die Ergeb-
nisse nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu beachten.“
angefügt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

108. § 136a wird aufgehoben.

109. § 136b wird aufgehoben.

110. § 137 wird wie folgt gefasst:

㤠137
Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt
für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelas-
sene Krankenhäuser durch Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 13

1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssi-
cherung nach § 135a Abs. 2, § 115b Abs. 1 Satz 3
und § 116b Abs. 4 Satz 4 und 5 unter Beachtung
der Ergebnisse nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2 so-
wie die grundsätzlichen Anforderungen an ein ein-
richtungsinternes Qualitätsmanagement und

2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig-
keit und Qualität der durchgeführten diagnosti-
schen und therapeutischen Leistungen, insbeson-
dere aufwändiger medizintechnischer Leistungen.
legen.

Soweit erforderlich erlässt er die notwendigen Durch-
führungsbestimmungen und Grundsätze für Konse-
quenzen insbesondere für Vergütungsabschläge für

gleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäu-
ser informieren und Empfehlungen aussprechen. Der
Verband der privaten Krankenversicherung, die Bun-
desärztekammer sowie die Berufsorganisationen der
Pflegeberufe sind bei den Beschlüssen nach Nummer 1
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Leistungserbringer, die ihre Verpflichtungen zur Qua-
litätssicherung nicht einhalten.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zu-
gelassene Krankenhäuser auch Beschlüsse über

1. die im Abstand von fünf Jahren zu erbringenden
Nachweise über die Erfüllung der Fortbildungs-
pflichten der Fachärzte, der Psychologischen Psy-
chotherapeuten und der Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeuten,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinungen
vor Eingriffen und

4. Inhalt, Umfang und Datenformat eines im Abstand
von zwei Jahren zu veröffentlichenden strukturier-
ten Qualitätsberichts der zugelassenen Kranken-
häuser, in dem der Stand der Qualitätssicherung
insbesondere unter Berücksichtigung der Anfor-
derungen nach Absatz 1 sowie der Umsetzung der
Regelungen nach den Nummern 1 und 2 dargestellt
wird. Der Bericht hat auch Art und Anzahl der
Leistungen des Krankenhauses auszuweisen und ist
in einem für die Abbildung aller Kriterien geeig-
neten standardisierten Datensatzformat zu erstel-
len. Er ist über den in dem Beschluss festgelegten
Empfängerkreis hinaus auch von den Landesver-
bänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
im Internet zu veröffentlichen.

Wenn die nach Satz 1 Nr. 2 erforderliche Mindestmenge
bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht
wird, dürfen entsprechende Leistungen nicht erbracht
werden. Die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach
Satz 1 Nr. 2 bestimmen, bei denen die Anwendung von
Satz 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Ver-
sorgung der Bevölkerung gefährden könnte; sie ent-
scheidet auf Antrag des Krankenhauses bei diesen
Leistungen über die Nichtanwendung von Satz 2. Zum
Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität
der stationären Versorgung können die Kassenärztli-
chen Vereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre
Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten auf der
Basis der Qualitätsberichte nach Nummer 4 auch ver-
Drucksache 16/4200 – 8

E n t w u r f

Leistungserbringer, die ihre Verpflichtungen zur Qua-
litätssicherung nicht einhalten.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 sind sektoren-
übergreifend zu erlassen, es sei denn, die Qualität der
Leistungserbringung kann nur durch sektorbezogene
Regelungen angemessen gesichert werden. Die Rege-
lungen in Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zu-
gelassene Krankenhäuser auch Beschlüsse über

1. Inhalt und Umfang der im Abstand von fünf Jahren
zu erfüllenden Fortbildungspflichten der Fachärzte
sowie das Verfahren zum Nachweis ihrer Erfül-
lung,

2. einen Katalog planbarer Leistungen nach den
§§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes, bei denen die Qualität des Behandlungs-
ergebnisses in besonderem Maße von der Menge
der erbrachten Leistungen abhängig ist sowie
Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je
Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände,

3. Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinungen
vor Eingriffen und

4. Inhalt, Umfang und Datenformat eines im Abstand
von zwei Jahren zu veröffentlichenden strukturier-
ten Qualitätsberichts der zugelassenen Kranken-
häuser, in dem der Stand der Qualitätssicherung
insbesondere unter Berücksichtigung der Anfor-
derungen nach Absatz 1 sowie der Umsetzung der
Regelungen nach Nummer 1 und 2 dargestellt wird.
Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leistun-
gen des Krankenhauses auszuweisen und ist in ei-
nem für die Abbildung aller Kriterien geeigneten
standardisierten Datensatzformat zu erstellen. Er ist
über den in dem Beschluss festgelegten Empfän-
gerkreis hinaus auch von den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen im Internet
zu veröffentlichen.

Wenn die nach Satz 1 Nr. 2 erforderliche Mindestmenge
bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht
wird, dürfen entsprechende Leistungen nicht erbracht
werden. Die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach
Satz 1 Nr. 2 bestimmen, bei denen die Anwendung von
Satz 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Ver-
sorgung der Bevölkerung gefährden könnte; sie ent-
scheidet auf Antrag des Krankenhauses bei diesen
Leistungen über die Nichtanwendung von Satz 2. Zum
Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität
der stationären Versorgung können die Kassenärztli-
chen Vereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre
Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten auf der
Basis der Qualitätsberichte nach Nummer 4 auch ver-
gleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäu-
ser informieren und Empfehlungen aussprechen. Der
Verband der privaten Krankenversicherung, die Bun-
desärztekammer sowie die Berufsorganisationen der
Pflegeberufe sind bei den Beschlüssen nach den Num-

den Qualitätssicherung zu beteiligen. Bereits existie-
rende Einrichtungen sollen genutzt und, soweit erfor-
derlich, in ihrer Organisationsform den in Satz 1 und 2
genannten Aufgaben angepasst werden.
5 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

mern 1 bis 4 zu beteiligen; bei den Beschlüssen nach
Nummer 1 ist zusätzlich die Bundespsychothera-
peutenkammer zu beteiligen. Die Beschlüsse sind für
zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich.
Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Abs. 1,
soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur Qua-
litätssicherung enthalten. Verträge zur Qualitätssiche-
rung nach § 112 Abs. 1 gelten bis zum Inkrafttreten von
Richtlinien nach Absatz 1 fort. Ergänzende Qualitäts-
anforderungen einschließlich Vorgaben zur Führung
klinischer Krebsregister im Rahmen der Kranken-
hausplanung der Länder sind zulässig.

(4) u n v e r ä n d e r t

111. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt:

㤠137a
Umsetzung der Qualitätssicherung

und Darstellung der Qualität

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 be-
auftragt im Rahmen eines Vergabeverfahrens eine
fachlich unabhängige Institution, Verfahren zur Mes-
sung und Darstellung der Versorgungsqualität für die
Durchführung der einrichtungsübergreifenden Quali-
tätssicherung nach § 115b Abs. 1, § 116b Abs. 4 Satz 4
und 5, § 137 Abs. 1 und § 137f Abs. 2 Nr. 2 zu entwi-
ckeln, die möglichst sektorenübergreifend anzulegen
sind. Dieser Institution soll auch die Aufgabe übertra-
gen werden, sich an der Durchführung der einrichtungs-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

bis 4 zu beteiligen. Die Beschlüsse sind für zugelassene
Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. Sie haben Vor-
rang vor Verträgen nach § 112 Abs. 1, soweit diese
keine ergänzenden Regelungen zur Qualitätssicherung
enthalten. Verträge zur Qualitätssicherung nach § 112
Abs. 1 gelten bis zum Inkrafttreten von Richtlinien
nach Absatz 1 fort.

Ergänzende Qualitätsvorgaben im Rahmen der Kran-
kenhausplanung der Länder sind zulässig.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch
Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen
und Zahnersatz zu beschließen. Bei der Festlegung
von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband
Deutscher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubezie-
hen. Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die
Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr.
Identische und Teilwiederholungen von Füllungen
sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem
Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Aus-
nahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen. § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bleibt unberührt. Längere Gewährleistungsfristen kön-
nen zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigun-
gen und den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenver-
trägen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen ver-
einbart werden. Die Krankenkassen können hierfür
Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der
Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die
Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Gewähr-
leistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten
bekannt machen.“

111. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt:

㤠137a
Umsetzung der Qualitätssicherung

und Darstellung der Qualität

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 be-
auftragt nach öffentlicher Ausschreibung eine fachlich
unabhängige Institution, Verfahren zur Messung und
Darstellung der Versorgungsqualität für die Durchfüh-
rung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssiche-
rung nach § 115b Abs. 1, § 116b Abs. 4 Satz 4 und 5,
§ 137 Abs. 1 und § 137f Abs. 2 Nr. 2 zu entwickeln, die
möglichst sektorenübergreifend anzulegen sind. Dieser
Institution soll auch die Aufgabe übertragen werden,
sich an der Durchführung der einrichtungsübergreifen-
übergreifenden Qualitätssicherung zu beteiligen. Be-
reits existierende Einrichtungen sollen genutzt und,
soweit erforderlich, in ihrer Organisationsform den in
den Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben angepasst
werden.

Auftrag anderer Institutionen gegen Kostenbeteiligung
Aufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen.“
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Institution ist insbesondere zu beauftragen,

1. für die Messung und Darstellung der Versorgungs-
qualität möglichst sektorenübergreifend abge-
stimmte Indikatoren und Instrumente zu entwi-
ckeln,

2. u n v e r ä n d e r t

3. sich an der Durchführung der einrichtungsüber-
greifenden Qualitätssicherung zu beteiligen und,
soweit erforderlich, die weiteren Einrichtungen
nach Satz 2 einzubeziehen sowie

4. u n v e r ä n d e r t

In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an der
Durchführung der verpflichtenden Maßnahmen der
Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 mitwirken,
haben diese der Institution nach Absatz 1 die für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforder-
lichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Institution
nach Absatz 1 hat die im Rahmen der verpflich-
tenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach
§ 137 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen und gemäß Satz 2
übermittelten Daten für Zwecke der wissenschaft-
lichen Forschung und der Weiterentwicklung der
sektoren- und einrichtungsübergreifenden Quali-
tätssicherung in einem transparenten Verfahren
und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vor-
schriften vorzuhalten und auszuwerten. Die Insti-
tution hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss auf
Anforderung Datenauswertungen zur Verfügung zu
stellen, sofern er diese zur Erfüllung seiner gesetz-
lichen Aufgaben benötigt

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 8

E n t w u r f

(2) Die Institution ist insbesondere zu beauftragen,

1. für die Messung und Darstellung der Versorgungs-
qualität in allen Versorgungsbereichen möglichst
sektorenübergreifend abgestimmte Indikatoren und
Instrumente zu entwickeln,

2. die notwendige Dokumentation für die einrich-
tungsübergreifende Qualitätssicherung unter Be-
rücksichtigung des Gebotes der Datensparsamkeit
zu entwickeln,

3. sich an der Durchführung der einrichtungsüber-
greifenden Qualitätssicherung zu beteiligen und
soweit erforderlich, die weiteren Einrichtungen
nach Satz 2 einzubeziehen sowie

4. die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen
durch die Institution in geeigneter Weise und in ei-
ner für die Allgemeinheit verständlichen Form zu
veröffentlichen.

In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an der
Durchführung der verpflichtenden Maßnahmen der
Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 mitwirken,
haben diese der Institution nach Absatz 1 die für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforder-
lichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Institution
hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss auf Anfor-
derung Datenauswertungen zur Verfügung zu stellen,
sofern er diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Auf-
gaben benötigt.

(3) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Absatz 2
sind die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die
Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen, der Verband der priva-
ten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer, die
Bundeszahnärztekammer, die Bundespsychotherapeu-
tenkammer, die Berufsorganisationen der Krankenpfle-
geberufe, die wissenschaftlichen medizinischen Fach-
gesellschaften, die für die Wahrnehmung der Interessen
der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chro-
nisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen
Organisationen auf Bundesebene sowie der oder die
Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der
Patientinnen und Patienten zu beteiligen.

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben erhält die Insti-
tution vom Gemeinsamen Bundesausschuss eine leis-
tungsbezogene Vergütung. Die Institution kann auch im
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im
Rahmen der Beauftragung sicherzustellen, dass die

einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a
Abs. 2 Nr. 2.

(4) Die Vertragspartner haben durch geeignete Maß-
nahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen an die
7 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 beteiligten
Institutionen und Personen mögliche Interessen-
konflikte offenzulegen haben.“

112. u n v e r ä n d e r t

113. § 137d wird wie folgt gefasst:

㤠137d
Qualitätssicherung bei der ambulanten

und stationären Vorsorge oder Rehabilitation

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

112. In § 137c Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines
Spitzenverbandes der Krankenkassen“ durch die Wör-
ter „des Spitzenverbandes Bund“ ersetzt.

113. § 137d wird wie folgt gefasst:

㤠137d
Qualitätssicherung bei der ambulanten

und stationären Vorsorge oder Rehabilitation

(1) Für stationäre Rehabilitationseinrichtungen, mit
denen ein Vertrag nach § 111 oder § 111a und für am-
bulante Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein
Vertrag über die Erbringung ambulanter Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 besteht,
vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich auf der Grundlage der
Empfehlungen nach § 20 Abs. 1 des Neunten Buches
mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambu-
lanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen
und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder
gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maß-
geblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der
Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1. Die Kos-
ten der Auswertung von Maßnahmen der einrichtungs-
übergreifenden Qualitätssicherung tragen die Kranken-
kassen anteilig nach ihrer Belegung der Einrichtungen
oder Fachabteilungen. Das einrichtungsinterne Quali-
tätsmanagement und die Verpflichtung zur Zertifizie-
rung für stationäre Rehabilitationseinrichtungen rich-
ten sich nach § 20 des Neunten Buches.

(2) Für stationäre Vorsorgeeinrichtungen, mit denen
ein Versorgungsvertrag nach § 111 und für Einrichtun-
gen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a be-
steht, vereinbaren die Spitzenverbände der Kranken-
kassen gemeinsam und einheitlich mit den für die
Wahrnehmung der Interessen der stationären Vorsorge-
einrichtungen und der Einrichtungen des Mütterge-
nesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf
Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die
Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2
Nr. 1 und die Anforderungen an ein einrichtungsinter-
nes Qualitätsmanagement nach § 135a Abs. 2 Nr. 2.
Dabei sind die gemeinsamen Empfehlungen nach § 20
Abs. 1 des Neunten Buches zu berücksichtigen und in
ihren Grundzügen zu übernehmen. Die Kostentra-
gungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsorge-
leistungen nach § 23 Abs. 2 erbringen, vereinbaren die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und
einheitlich mit der Kassenärztlichen Bundesverei-
nigung und den maßgeblichen Bundesverbänden der
Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen
durchführen, die grundsätzlichen Anforderungen an ein
(4) Die Vertragspartner haben durch geeignete Maß-
nahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen an die

Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind.

(4) Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der
Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die
Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 2
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Qualitätssicherung für die ambulante und stationäre
Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen Grundsätzen
genügen und die Erfordernisse einer sektor- und be-
rufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen
berücksichtigt sind. Bei Vereinbarungen nach den
Absätzen 1 und 2 ist der Bundesärztekammer, der
Bundespsychotherapeutenkammer und der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben.“

114. u n v e r ä n d e r t

115. u n v e r ä n d e r t

116. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 8

E n t w u r f

Qualitätssicherung für die ambulante und stationäre
Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen Grundsätzen
genügen, und die Erfordernisse einer sektor- und be-
rufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen
berücksichtigt sind. Bei Vereinbarungen nach Absatz 1
und 2 ist der Bundesärztekammer und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.“

114. § 137f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Qualitätssicherungsmaßnahmen“ die Wörter „un-
ter Berücksichtigung der Ergebnisse nach § 137a
Abs. 2 Nr. 1 und 2“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und die Wörter „hierzu gehört auch,
dass die in Satz 2 genannten Aufträge auch von
diesen Verbänden erteilt werden können, soweit
hierdurch bundes- oder landeseinheitliche Vorga-
ben umgesetzt werden sollen.“ angefügt.

115. § 137g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Krankenkasse“
durch die Wörter „oder mehrerer Krankenkassen“
ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

116. § 139 wird wie folgt gefasst:

㤠139
Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung

bei Hilfsmitteln

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam erstellen ein systematisch strukturiertes Hilfs-
mittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der
Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen. Das
Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt
zu machen.

(2) Soweit dies zur Gewährleistung einer ausreichen-
den, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung
erforderlich ist, können im Hilfsmittelverzeichnis indi-
kations- oder einsatzbezogen besondere Qualitätsanfor-
derungen für Hilfsmittel festgelegt werden. Besondere
Qualitätsanforderungen nach Satz 1 können auch fest-
gelegt werden, um eine ausreichend lange Nutzungs-
dauer oder in geeigneten Fällen den Wiedereinsatz von
Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu ermöglichen.
Im Hilfsmittelverzeichnis können auch die Anforderun-
gen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels
zu erbringenden Leistungen geregelt werden.

(3) Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmit-
telverzeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers. Über
die Aufnahme entscheiden die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich; sie können
vom Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob die

Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in
die Entscheidung einzubeziehen.“

117. § 139a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
9 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 8

E n t w u r f

und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen
nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungs-
gemäße und sichere Handhabung erforderlichen Infor-
mationen in deutscher Sprache versehen ist.

(5) Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des
Medizinproduktegesetzes gilt der Nachweis der Funk-
tionstauglichkeit und der Sicherheit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die Spit-
zenverbände der Krankenkassen vergewissern sich von
der formalen Rechtmäßigkeit der CE-Kennzeichnung
anhand der Konformitätserklärung und, soweit zutref-
fend, der Zertifikate der an der Konformitätsbewertung
beteiligten Benannten Stelle. Aus begründetem Anlass
können zusätzliche Prüfungen vorgenommen und hier-
für erforderliche Nachweise verlangt werden. Prüfun-
gen nach Satz 3 können nach erfolgter Aufnahme des
Produkts auch auf der Grundlage von Stichproben vor-
genommen werden. Ergeben sich bei den Prüfungen
nach Satz 2 bis 4 Hinweise darauf, dass Vorschriften des
Medizinprodukterechts nicht beachtet sind, sind unbe-
schadet sonstiger Konsequenzen die danach zuständi-
gen Behörden hierüber zu informieren.

(6) Legt der Hersteller unvollständige Antragsunter-
lagen vor, ist ihm eine angemessene Frist, die insgesamt
sechs Monate nicht übersteigen darf, zur Nachreichung
fehlender Unterlagen einzuräumen. Wenn nach Ablauf
der Frist die für die Entscheidung über den Antrag
erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorliegen,
ist der Antrag abzulehnen. Ansonsten entscheiden die
Spitzenverbände der Krankenkassen innerhalb von drei
Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Über die Entscheidung ist ein Bescheid zu erteilen. Die
Aufnahme ist zu widerrufen, wenn die Anforderungen
nach Absatz 4 nicht mehr erfüllt sind.

(7) Das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in
das Hilfsmittelverzeichnis regeln die Spitzenverbände
der Krankenkassen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6.
Sie können dabei vorsehen, dass von der Erfüllung
bestimmter Anforderungen ausgegangen wird, sofern
Prüfzertifikate geeigneter Institutionen vorgelegt wer-
den oder die Einhaltung einschlägiger Normen oder
Standards in geeigneter Weise nachgewiesen wird.

(8) Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig fort-
zuschreiben. Die Fortschreibung umfasst die Weiter-
entwicklung und Änderungen der Systematik und der
Anforderungen nach Absatz 2, die Aufnahme neuer
Hilfsmittel sowie die Streichung von Produkten, deren
Aufnahme zurückgenommen oder nach Absatz 6 Satz 5
widerrufen wurde. Vor einer Weiterentwicklung und
Änderungen der Systematik und der Anforderungen
nach Absatz 2 ist den Spitzenorganisationen der betrof-
fenen Hersteller und Leistungserbringer unter Über-
mittlung der hierfür erforderlichen Informationen in-
nerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
117. § 139a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

eingefügt:

„5. Pflegekassen und zugelassenen Pflege-
einrichtungen auf der Grundlage § 92b
des Elften Buches,“.
0 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Institut hat zu gewährleisten, dass die
Bewertung des medizinischen Nutzens nach den
international anerkannten Standards der evidenz-
basierten Medizin und die ökonomische Bewer-
tung nach den hierfür maßgeblichen internatio-
nal anerkannten Standards, insbesondere der
Gesundheitsökonomie erfolgt. Es hat in regel-
mäßigen Abständen über die Arbeitsprozesse und
- ergebnisse einschließlich der Grundlagen für die
Entscheidungsfindung öffentlich zu berichten.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Institut hat in allen wichtigen Abschnit-
ten des Bewertungsverfahrens Sachverständigen
der medizinischen, pharmazeutischen und gesund-
heitsökonomischen Wissenschaft und Praxis, den
Arzneimittelherstellern sowie den für die Wahrneh-
mung der Interessen der Patientinnen und Patienten
und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinder-
ter Menschen maßgeblichen Organisationen sowie
der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für
die Belange der Patientinnen und Patienten Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellung-
nahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.“

118. § 139c wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Satz 1 wird die Angabe „85a“ durch die An-
gabe „87a“ ersetzt.

119. u n v e r ä n d e r t

120. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 9

E n t w u r f

aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Nut-
zens“ die Wörter „und der Kosten“ eingefügt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt gestrichen und
folgende Wörter angefügt:

„sowie zu Diagnostik und Therapie von Krank-
heiten mit erheblicher epidemiologischer Be-
deutung.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Institut hat zu gewährleisten, dass es
seine Aufgaben auf Basis international üblicher und
akzeptierter Standards der evidenzbasierten Medi-
zin erfüllt. Es hat in regelmäßigen Abständen über
die Arbeitsprozesse und -ergebnisse einschließlich
der Grundlagen für die Entscheidungsfindung öf-
fentlich zu berichten.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Institut hat in allen wichtigen Abschnit-
ten des Bewertungsverfahrens Sachverständigen
der medizinischen und pharmazeutischen Wissen-
schaft und Praxis, den Arzneimittelherstellern sowie
den für die Wahrnehmung der Interessen der Patien-
tinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch
Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen
Organisationen sowie der oder dem Beauftragten
der Bundesregierung für die Belange der Patientin-
nen und Patienten Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entschei-
dung einzubeziehen.“

118. § 139c wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

119. § 140a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verträge zur integrierten Versorgung sollen
eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der
Versorgung ermöglichen.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die für die ambulante Behandlung im Rahmen
der integrierten Versorgung notwendige Versor-
gung mit Arzneimitteln soll durch Verträge nach
§ 130a Abs. 8 erfolgen.“

120. § 140b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Krankenkassen melden der von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft und den Spitzen-
1 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

121. § 140d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:

„Sie dürfen nur für voll- oder teilstationäre
und ambulante Leistungen der Krankenhäuser
und für ambulante vertragsärztliche Leistun-
gen verwendet werden; dies gilt nicht für Auf-
wendungen für besondere Integrationsaufga-
ben. Satz 2 gilt nicht für Verträge, die vor dem
1. April 2007 abgeschlossen worden sind. Die
Krankenkassen müssen gegenüber den Kas-
senärztlichen Vereinigungen und den Kran-
kenhäusern die Verwendung der einbehaltenen
Mittel darlegen.“

bb) Im bisherigen Satz 5 werden nach dem Wort
„Krankenhäuser“ ein Komma eingefügt und
die Wörter „soweit die Mittel in den Jahren
2007 und 2008 einbehalten wurden,“ einge-
fügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wör-
ter „Ab dem 1. Januar 2009 ist der“ und die
Angabe „§ 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die
Angabe „§ 87a Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

cc) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Krankenhäuser sind unabhängig von Satz 3
im Rahmen eines Vertrages zur integrierten Versor-
gung zur ambulanten Behandlung der im Katalog
nach § 116b Abs. 3 genannten hochspezialisierten
Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkran-
kungen mit besonderen Behandlungsverläufen be-
rechtigt.“

121. § 140d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Sie dürfen nur für voll- oder teilstationäre
und ambulante Leistungen der Krankenhäuser
und für ambulante vertragsärztliche Leistun-
gen verwendet werden; dies gilt nicht für Auf-
wendungen für besondere Integrationsaufga-
ben. Mittel der Anschubfinanzierung dürfen
nur für Verträge, die eine bevölkerungsbe-
zogene Flächendeckung der Versorgung der
Versicherten ermöglichen, verwendet werden.
Satz 2 und 3 gilt nicht für Verträge, die vor
dem 1. April 2007 abgeschlossen worden sind.
Die Krankenkassen müssen gegenüber den
Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Krankenhäusern die Verwendung der einbe-
haltenen Mittel darlegen.“

bb) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „so-
wie an die einzelnen Krankenhäuser“ gestri-
chen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Risiko-
struktur“ und der zweite Halbsatz gestrichen
und nach dem Wort „bereinigen“ ein Komma
und die Wörter „soweit der damit verbundene
einzelvertragliche Leistungsbedarf den nach
§ 295 Abs. 2 auf Grundlage des einheitlichen
Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche
Leistungen abgerechneten Leistungsbedarf
vermindert“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wör-
ter „Ab dem 1. Januar 2009 ist der“ und die
Angabe „§ 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die
Angabe „§ 85a Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die für die Bereinigungsverfahren erforder-
lichen arzt- und versichertenbezogenen Daten
übermitteln die Krankenkassen den zuständi-
gen Gesamtvertragspartnern.“
c) u n v e r ä n d e r t

erstreckt.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Sat-
zung“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort „Organe“ ein Komma und die
2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

122. § 140f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „von den Spitzen-
verbänden“ durch die Wörter „von dem Spit-
zenverband Bund“ ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe „nach § 91 Abs. 4
bis 7“ durch die Angabe „nach § 56 Abs. 1,
§ 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b Abs. 4, § 136
Abs. 2 Satz 2, §§ 137, 137a, 137b, 137c und
137f“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Folgender Absatz wird angefügt:

„(6) Die in der Verordnung nach § 140g ge-
nannten oder nach der Verordnung anerkann-
ten Organisationen sowie die sachkundigen Per-
sonen werden bei der Durchführung ihres
Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss durch geeignete
Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich un-
terstützt. Hierzu kann der Gemeinsame Bun-
desausschuss eine Stabstelle Patientenbeteili-
gung einrichten. Die Unterstützung erfolgt
insbesondere durch Organisation von Fortbil-
dung und Schulungen, Aufbereitung von Sit-
zungsunterlagen, koordinatorische Leitung des
Benennungsverfahrens auf Bundesebene und
bei der Ausübung des in Absatz 2 Satz 4 ge-
nannten Antragsrechts.“

123. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 9

E n t w u r f

verbänden der Krankenkassen gebildeten gemein-
samen Registrierungsstelle die Einzelheiten über
die Verwendung der einbehaltenen Mittel nach Ab-
satz 1 Satz 1. Die Registrierungsstelle veröffent-
licht einmal jährlich einen Bericht über die Ent-
wicklung der integrierten Versorgung. Der Bericht
soll auch Informationen über Inhalt und Umfang
der Verträge enthalten.“

122. § 140f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „von den Spitzen-
verbänden“ durch die Wörter „von dem Spit-
zenverband Bund“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „nach § 91 Abs. 4
bis 7“ durch die Angabe „nach § 56 Abs. 1,
§ 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b Abs. 4, § 136
Abs. 2 Satz 2, §§ 137, 137a, 137b, 137c und
137f“ ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „§ 126 Abs. 2“ wird durch die
Angabe „§ 126 Abs. 1 Satz 3“, die Angabe
„§ 128“ durch die Angabe „§ 139“ und die
Angabe „§§ 132a und 132b Abs. 2“ durch die
Angabe „§§ 132a, 132b Abs. 2 und § 132d
Abs. 2“ ersetzt.

bb) Die Wörter „der Spitzenverbände“ werden
durch die Wörter „des Spitzenverbandes
Bund“ ersetzt.

123. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ortskrankenkassen können sich auf Beschluss
ihrer Verwaltungsräte auch dann vereinigen, wenn
sich der Bezirk der neuen Krankenkasse nach der
Vereinigung über das Gebiet eines Landes hinaus

Hat sich eine Betriebskrankenkasse nach dem
1. Januar 2008 mit einer anderen Krankenkasse
nach § 171a vereinigt und gehört die neue Kran-
kenkasse einer anderen Kassenart an, geht die
3 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

124. § 155 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 5 durch fol-
gende Sätze ersetzt:

„Reicht das Vermögen des Arbeitgebers nicht
aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haben die
übrigen Betriebskrankenkassen die Verpflichtun-
gen zu erfüllen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,
wenn die Satzung der geschlossenen Betriebs-
krankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 enthält; in diesem Fall haben die
übrigen Betriebskrankenkassen die Verpflich-
tungen zu erfüllen. Die Erfüllung der Verpflich-
tungen nach den Sätzen 3 und 4 kann nur vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen ver-
langt werden, der die Verteilung auf die einzel-
nen Betriebskrankenkassen vornimmt und die
zur Tilgung erforderlichen Beträge von den Be-
triebskrankenkassen anfordert. Klagen gegen
die Geltendmachung der Beträge und gegen
ihre Vollstreckung haben keine aufschiebende
Wirkung.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für die Erfüllung

1. einer am 1. Januar 2008 bestehenden Verschul-
dung,

2. der sonstigen Schließungskosten, wenn die Auflö-
sung oder Schließung innerhalb von zehn Jahren
nach dem 1. Januar 2008 erfolgt und die an diesem
Tag bestehende Verschuldung nach Nummer 1
zum Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung
noch nicht getilgt war,

3. der Ansprüche der Leistungserbringer und der An-
sprüche aus der Versicherung sowie

4. der Forderungen auf Grund zwischen- und über-
staatlichen Rechts
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

Wörter „ein Konzept zur Organisations-, Personal-
und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse ein-
schließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Ge-
schäftsstellen“ eingefügt.

124. § 155 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundesver-
band über“ durch die Wörter „Spitzenverband
Bund der Krankenkassen über, der dieses auf die
übrigen Betriebskrankenkassen verteilt“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „hat der Landes-
verband der Betriebskrankenkassen die Ver-
pflichtungen zu erfüllen“ durch die Wörter
„sind die Gläubiger anteilmäßig zu befriedi-
gen; für die verbleibenden Verpflichtungen
gelten die Regelungen des Fünften Teils der
Insolvenzordnung entsprechend“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „hat der Lan-
desverband die Verpflichtungen zu erfüllen“
durch die Wörter „gelten die Regelungen des
Fünften Teils der Insolvenzordnung entspre-
chend“ ersetzt.

cc) Satz 5 wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für eine am 1. Januar 2008 nach § 222 be-
stehende Verschuldung einer aufgelösten oder ge-
schlossenen Betriebskrankenkasse haften auch die
übrigen Betriebskrankenkassen. Satz 1 gilt entspre-
chend für

1. die sonstigen Kosten der Auflösung oder
Schließung, wenn die Auflösung oder Schlie-
ßung innerhalb von zehn Jahren nach dem 1. Ja-
nuar 2008 erfolgt und die am 1. Januar 2008
bestehende Verschuldung nach Satz 1 zum Zeit-
punkt der Auflösung oder Schließung noch
nicht getilgt war,

2. die Ansprüche der Leistungserbringer und die
Ansprüche aus der Versicherung sowie

3. Forderungen auf Grund zwischen- und über-
staatlichen Rechts.
einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskran-
kenkasse haftet auch die neue Krankenkasse, wenn
sich eine Betriebskrankenkasse nach dem 1. April
2007 mit einer anderen Krankenkasse nach § 171a

ee) Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe 㤠155
Abs. 4 Satz 6“ durch die Angabe „§ 155
Abs. 4 Satz 5“ ersetzt.

ff) Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben.
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

vereinigt und die neue Krankenkasse einer anderen
Kassenart angehört. Die Haftung nach Satz 1 wird
nicht dadurch berührt, dass sich die aufgelöste oder
geschlossene Betriebskrankenkasse nach dem 1. April
2007 mit einer anderen Krankenkasse nach § 171a
vereinigt hat und die neue Krankenkasse einer anderen
Kassenart angehört. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen stellt für jede Betriebskrankenkasse
die Höhe der am 1. Januar 2008 bestehenden Ver-
schuldung fest und nimmt ihre Verteilung auf die
einzelnen Betriebskrankenkassen bei Auflösung oder
Schließung einer Betriebskrankenkasse vor. Absatz 4
Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“

125. § 164 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 4 bis 6 werden durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Reicht das Vermögen der Handwerks-
innung nicht aus, um die Gläubiger zu be-
friedigen, haben die übrigen Innungskran-
kenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die
Satzung der geschlossenen Innungskran-
kenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 enthält; in diesem Fall haben
die übrigen Innungskrankenkassen die Ver-
pflichtungen zu erfüllen. Für die Haftung
nach den Sätzen 4 und 5 gilt § 155 Abs. 4
Satz 5 und 6 und Abs. 5 entsprechend.“

bb) In Satz 7 wird die Angabe 㤠155 Abs. 4
Satz 6“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4
Satz 7“ ersetzt.

cc) Satz 8 wird aufgehoben.

dd) entfällt
Drucksache 16/4200 – 9

E n t w u r f

Haftung nach Satz 1 und 2 auf die neue Kranken-
kasse über. Die Haftung nach Satz 1 und 2 wird
nicht dadurch berührt, dass sich die aufgelöste
oder geschlossene Betriebskrankenkasse nach dem
1. Januar 2008 mit einer anderen Krankenkasse
nach § 171a vereinigt hat und die neue Kranken-
kasse einer anderen Kassenart angehört. Die Erfül-
lung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Ver-
pflichtungen kann nur vom Spitzenverband Bund
der Krankenkassen verlangt werden, der für jede
Betriebskrankenkasse die Höhe der am 1. Januar
2008 bestehenden Verschuldung feststellt, ihre
Verteilung auf die einzelnen Betriebskrankenkas-
sen bei Auflösung oder Schließung einer Betriebs-
krankenkasse vornimmt und die zur Tilgung der
Verschuldung nach Satz 1 und zur Deckung der
Kosten nach Satz 2 erforderlichen Beträge an-
fordert. Klagen gegen die Geltendmachung der Be-
träge und gegen ihre Vollstreckung haben keine
aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 6 gelten
entsprechend, wenn über das Vermögen einer Be-
triebskrankenkasse das Insolvenzverfahren eröff-
net oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt
worden ist.“

125. § 164 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die
Angabe „1 bis 3 und 5“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „hat der Landes-
verband der Innungskrankenkassen die Ver-
pflichtungen zu erfüllen“ durch die Wörter
„sind die Gläubiger anteilmäßig zu befriedi-
gen; für die verbleibenden Verpflichtungen
gelten die Regelungen des Fünften Teils der
Insolvenzordnung entsprechend“ ersetzt.

cc) Satz 5 wird aufgehoben.

dd) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe 㤠155
Abs. 4 Satz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 155
Abs. 4 Satz 4“ ersetzt.
ee) entfällt

ff) entfällt

gabe, dass dem Antrag auf Genehmigung auch eine
Erklärung beizufügen ist, welche Kassenartzugehörig-
keit aufrechterhalten bleiben soll. Soll danach die neue
Krankenkasse Mitglied des Verbands werden, dem die
an der Vereinigung beteiligte Krankenkasse mit der
5 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

126. u n v e r ä n d e r t

127. u n v e r ä n d e r t

128. u n v e r ä n d e r t

129. In § 171 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden
Satz ersetzt:

a) entfällt

b) entfällt

„Reicht das Vermögen einer geschlossenen Ersatz-
kasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, gilt
§ 155 Abs. 4 Satz 4 bis 6 und Abs. 5 entsprechend.“

130. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:

㤠171a
Kassenartenübergreifende Vereinigung

von Krankenkassen

(1) Die im Ersten bis Vierten und diesem Titel die-
ses Abschnitts genannten Krankenkassen können sich
auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte mit den in diesen
Titeln genannten Krankenkassen anderer Kassenarten
vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung
der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehör-
den. § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maß-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
Angabe „und § 155 Abs. 5“ eingefügt.

126. § 165 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bezirk der See-Krankenkasse erstreckt
sich auf das Bundesgebiet.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die See-Berufsgenossenschaft Verwal-
tungsausgaben der See-Krankenkasse trägt, sind
diese von der See-Krankenkasse zu erstatten.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die See-Krankenkasse wird von der Auf-
sichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfä-
higkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Die
Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem
die Schließung wirksam wird. Bei Schließung gilt
§ 155 Abs. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe,
dass nach der Abwicklung der Geschäfte verblei-
bendes Vermögen auf die Bundesrepublik Deutsch-
land übergeht.“

127. In § 167 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden
Satz ersetzt:

„Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See führt die Krankenversicherung nach den
Vorschriften dieses Buches durch.“

128. In § 168a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder eines
Spitzenverbandes der Ersatzkassen“ gestrichen.

129. § 171 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die An-
gabe „1 bis 3 und 5“ ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
ersetzt:

„Reicht das Vermögen einer geschlossenen Ersatz-
kasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen,
gelten für die verbleibenden Verpflichtungen die
Regelungen des Fünften Teils der Insolvenzord-
nung entsprechend.“

130. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:

㤠171a
Kassenartenübergreifende Vereinigung

von Krankenkassen

(1) Die im Ersten bis Vierten und diesem Titel die-
ses Abschnitts genannten Krankenkassen können sich
auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte mit den in diesen
Titeln genannten Krankenkassen anderer Kassenarten
vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung
der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehör-
den. § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass dem Antrag auf Genehmigung auch eine
Erklärung beizufügen ist, welche Kassenartzugehörig-
keit aufrechterhalten bleiben soll. Soll danach die neue
Krankenkasse Mitglied des Verbands werden, dem die
an der Vereinigung beteiligte Krankenkasse mit der

„Zweiter Abschnitt
Wahlrechte der Mitglieder“

und im Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels wird
die Überschrift
6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

kleinsten Mitgliederzahl am Tag der Beantragung der
Genehmigung angehört hat, kann dieser die Mit-
gliedschaft der neuen Krankenkasse gegenüber den
Aufsichtsbehörden nach Satz 2 ablehnen, wenn auf
Grund einer von der Aufsichtsbehörde dieses Ver-
bands durchgeführten Prüfung einvernehmlich
festgestellt wird, dass hierdurch seine finanziellen
Grundlagen gefährdet würden.

(2) Die neue Krankenkasse hat für die Dauer von
fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Vereini-
gung Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Haftung
nach Schließung einer Krankenkasse oder der Gewäh-
rung finanzieller Hilfen nach § 265a gegenüber den
Verbänden zu erfüllen, denen gegenüber die an der
Vereinigung beteiligten Krankenkassen ohne die Ver-
einigung zahlungspflichtig geworden wären. § 155
Abs. 5 gilt. Die für die Ermittlung der Zahlungsver-
pflichtung maßgeblichen Größen sind auf die neue
Krankenkasse unter Zugrundelegung des Verhältnisses
anzuwenden, in dem diese Größen bei den an der Ver-
einigung beteiligten Krankenkassen am Tag der Stel-
lung des Antrags auf Genehmigung der Vereinigung
zueinander gestanden haben. Die neue Krankenkasse
hat den betroffenen Verbänden die für die Ermittlung
der Höhe des Zahlungsanspruchs erforderlichen Anga-
ben mitzuteilen. Handelt es sich bei der neuen Kran-
kenkasse um eine Betriebs- oder Ersatzkasse, gilt bei
Schließung dieser Krankenkasse § 164 Abs. 2 bis 5
entsprechend.“

131. Nach § 171a wird folgender § 171b eingefügt:

㤠171b
Einführungsregelung zur Insolvenzfähigkeit

von Krankenkassen

Die Krankenkassen bilden vom 1. Januar 2010
an einen Kapitalstock zur Absicherung ihrer Ver-
pflichtungen aus Versorgungszusagen, der im
Insolvenzfall ausschließlich zur Befriedigung der
unverfallbaren Versorgungsanwartschaften zur
Verfügung steht und zum Zeitpunkt der Anwend-
barkeit der Insolvenzordnung auf alle Kranken-
kassen eine Überschuldung wegen ungedeckter
Versorgungsverpflichtungen ausschließt. Der Zeit-
punkt, von dem an die Insolvenzordnung für alle
Krankenkassen gelten soll, die Abgenzung der Ver-
pflichtungen aus Versorgungszusagen, die Festle-
gung der für die Krankenkassen nach Einführung
der Insolvenzfähigkeit maßgeblichen Rechnungsle-
gungsvorschriften sowie das Entfallen der Haftung
der Länder nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung
spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesundheitsfonds wird durch Bundesgesetz gere-
gelt.“

132. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 9

E n t w u r f

kleinsten Mitgliederzahl am Tag der Beantragung der
Genehmigung angehört hat, kann dieser die Mit-
gliedschaft der neuen Krankenkasse gegenüber den
Aufsichtsbehörden nach Satz 2 ablehnen, wenn hier-
durch seine finanziellen Grundlagen gefährdet wür-
den.

(2) Die neue Krankenkasse hat für die Dauer von
drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Vereini-
gung Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Haftung
nach Schließung einer Krankenkasse oder der Gewäh-
rung finanzieller Hilfen nach § 265a gegenüber den
Verbänden zu erfüllen, denen gegenüber die an der
Vereinigung beteiligten Krankenkassen ohne die Ver-
einigung zahlungspflichtig geworden wären. § 155
Abs. 5 gilt. Die für die Ermittlung der Zahlungsver-
pflichtung maßgeblichen Größen sind auf die neue
Krankenkasse unter Zugrundelegung des Verhältnisses
anzuwenden, in dem diese Größen bei den an der Ver-
einigung beteiligten Krankenkassen am Tag der Stel-
lung des Antrags auf Genehmigung der Vereinigung
zueinander gestanden haben. Die neue Krankenkasse
hat den betroffenen Verbänden die für die Ermittlung
der Höhe des Zahlungsanspruchs erforderlichen Anga-
ben mitzuteilen. Handelt es sich bei der neuen Kran-
kenkasse um eine Betriebs- oder Ersatzkasse, gilt bei
Schließung dieser Krankenkasse § 164 Abs. 2 bis 5
entsprechend.“

131. Nach § 171a wird folgender § 171b eingefügt:

㤠171b
Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen

§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung findet auf
Krankenkassen keine Anwendung.“

132. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Sechsten
Kapitels wird wie folgt gefasst:

7 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

133. § 173 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende
Nummer 4a eingefügt:

„4a. die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See,“.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „abgegrenzte
Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1“ durch
die Wörter „die Gebiete der Länder“ er-
setzt und nach dem Wort „ergibt“ ein Semi-
kolon und die Wörter „soweit eine Sat-
zungsregelung am 31. März 2007 für ein
darüber hinausgehendes Gebiet gegolten
hat, bleibt dies unberührt“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

134. § 174 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „See-Kran-
kenkasse“ das Komma und die Wörter „die bei
der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See beschäftigten versicherungs-
pflichtigen oder versicherungsberechtigten Ar-
beitnehmer können die Mitgliedschaft bei der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

„Erster Titel
Wahlrechte der Mitglieder“

aufgehoben.

133. § 173 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer 4 werden nach dem Wort „vor-
sieht“ die Wörter „und die entsprechende Sat-
zungsregelung bis zum 1. Januar 2009 geneh-
migt worden ist“ eingefügt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:

4a. die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See und die See-Kranken-
kasse,“.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weite-
ren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532)
geändert worden ist, gilt nicht für Personen, die
nach dem 31. März 2007 Versicherte der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
werden.“

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) War an einer Vereinigung nach § 171a eine
Betriebs- oder Innungskrankenkasse ohne Sat-
zungsregelung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 beteiligt,
und gehört die aus der Vereinigung hervorgegan-
gene Krankenkasse einem Verband der Betriebs-
oder Innungskrankenkassen an, ist die neue Kran-
kenkasse auch für die Versicherungspflichtigen
und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein
Wahlrecht zu der Betriebs- oder Innungskranken-
kasse gehabt hätten, wenn deren Satzung vor der
Vereinigung eine Regelung nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 4 enthalten hätte.“

134. § 174 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See“ gestrichen.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen legt für die Meldungen und Mitgliedsbeschei-
8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

„(5) Abweichend von § 173 werden Versiche-
rungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der
Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der
Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren,
andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach
§ 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.“

135. § 175 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar
2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zu-
satzbeitrag oder verringert sie ihre Prämien-
zahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend
von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der
Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder
der Prämienverringerung gekündigt werden.“

cc) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:

„Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das
Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens ei-
nen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hin-
zuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer
Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber ei-
nem Mitglied verspätet nach, verschiebt
sich für dieses Mitglied die Erhebung oder
die Erhöhung des Zusatzbeitrages und die
Frist für die Ausübung des Sonderkündi-
gungsrechts um den entsprechenden Zeit-
raum.“

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Kündigung der Mitgliedschaft durch
eine Person, die am … [einfügen: Tag der
dritten Lesung] oder später erfolgt, um in
ein privates Krankenversicherungsunter-
nehmen zu wechseln, ist unwirksam, wenn
die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 zu
Drucksache 16/4200 – 9

E n t w u r f

„(4) Abweichend von § 173 werden Versiche-
rungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der
Krankenkasse oder der Rechtsnachfolgerin der
Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren,
andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach
§ 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.“

135. § 175 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vereinbaren
die Spitzenverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs-
und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Re-
geln über die Zuständigkeit“ durch die Wörter
„legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Regeln über die Zuständigkeit fest“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Mitglieds-
bescheinigung“ die Wörter „oder das Bestehen
einer anderweitigen Absicherung im Krank-
heitsfall“ eingefügt.

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar
2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zu-
satzbeitrag oder verringert sie ihre Prämien-
zahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend
von Satz 1 bis zum Ablauf des auf das Inkraft-
treten der Beitragserhebung, der Beitragserhö-
hung oder der Prämienverringerung folgenden
Kalendermonats gekündigt werden.“

cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das
Kündigungsrecht nach Satz 5 hinzuweisen.“

dd) Im bisherigen Satz 6 werden nach dem Wort
„sind“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt und die Wörter „Satz 1 gilt nicht, wenn
die Kündigung erfolgt,“ eingefügt.
diesem Zeitpunkt nicht vorliegen.“

c) u n v e r ä n d e r t

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

b) Satz 2 wird aufgehoben.
9 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

136. § 177 wird aufgehoben.

136a. Im Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels wird
der Zweite Titel aufgehoben.

137. u n v e r ä n d e r t

138. § 190 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 13 ange-
fügt:

„(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1
Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des
Vortages, an dem

1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung
im Krankheitsfall begründet wird oder

2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in
einen anderen Staat verlegt wird.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Empfän-
ger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten,
Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Bu-
ches sind.“

139. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

nigungen nach dieser Vorschrift einheitliche Ver-
fahren und Vordrucke fest.“

136. Im Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels wird der
Zweite Titel aufgehoben.

137. Dem § 186 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag
ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Aus-
ländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit
dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaub-
nis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Personen, die
am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die
Mitgliedschaft an diesem Tag. Zeigt der Versicherte
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorlie-
gen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht
nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an,
hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen,
dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versiche-
rungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen er-
mäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgese-
hen werden kann.“

138. § 190 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „fort“
das Komma und die Wörter „es sei denn, die Vo-
raussetzungen der freiwilligen Versicherung nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 sind nicht erfüllt“ gestrichen.

b) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 13 ange-
fügt:

„(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1
Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des
Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall begründet wird
oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in
einen anderen Staat verlegt wird. Dies gilt nicht für
Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach
dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Bu-
ches sind.“

139. § 191 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.

den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,
finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Anwendung.“
00 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

140. u n v e r ä n d e r t

141. u n v e r ä n d e r t

142. Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt:

㤠197b
Aufgabenerledigung durch Dritte

Krankenkassen können die ihnen obliegenden Auf-
gaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch
Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen,
wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeits-
gemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist,
es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen
liegt und Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt
werden. Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der
Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden.
§ 88 Abs. 3 und 4 und die §§ 89, 90 bis 92 und 97 des
Zehnten Buches gelten entsprechend.“

143. u n v e r ä n d e r t

143a. Nach § 211 wird folgender § 211a eingefügt:

㤠211a
Entscheidungen auf Landesebene

Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen sollen sich über die von ihnen
nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu
treffenden Entscheidungen einigen. Kommt eine
Einigung nicht zu Stande, erfolgt die Beschlussfas-
sung durch je einen Vertreter der Kassenart, des-
sen Stimme mit der landesweiten Anzahl der Versi-
cherten nach der Statistik KM 6 seiner Kassenart
zu gewichten ist. Die Gewichtung ist entsprechend
der Entwicklung der Versichertenzahlen nach der
Statistik KM 6 jährlich zum 1. Januar anzupas-
sen.“

144. § 212 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach § 212 Abs. 1 in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestehen-
den Bundesverbände werden kraft Gesetzes zum
1. Januar 2009 in Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts umgewandelt. Gesellschafter der Gesell-
schaften sind die am 31. Dezember 2008 vor-
handenen Mitglieder des jeweiligen Bundesver-
bandes. Nach dem 31. Dezember 2008 steht es
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

140. In § 194 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Höhe, Fäl-
ligkeit und Zahlung der Beiträge“ durch die Wörter
„Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbei-
trags nach § 242“ ersetzt.

141. In § 197a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Spit-
zenverbände“ ersetzt durch die Wörter „der Spitzen-
verband Bund“.

142. Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt:

㤠197b
Aufgabenerledigung durch Dritte

Krankenkassen können die ihnen obliegenden Auf-
gaben durch Dritte mit deren Zustimmung wahrneh-
men lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch
den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstande-
nen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte der
Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentliche
Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen
nicht in Auftrag gegeben werden. § 88 Abs. 3 und 4
und die §§ 89, 90 bis 92 des Zehnten Buches gelten
entsprechend.“

143. In § 210 Abs. 2 werden die Wörter „von den Bundes-
verbänden“ durch die Wörter „von dem Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen“ ersetzt und die An-
gabe „§ 136a Satz 1 Nr. 1, § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“
gestrichen.

144. § 212 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach § 212 Abs. 1 in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestehen-
den Bundesverbände werden kraft Gesetzes zum
1. Januar 2009 in Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts umgewandelt. Nach diesem Zeitpunkt steht
es den Gesellschaftern frei, über den Fortbestand
der Gesellschaft und die Gestaltung der Gesell-
schaftsverhältnisse zu entscheiden. Soweit sich aus
den Gesellschaftern frei, über den Fortbestand der
Gesellschaft und die Gestaltung der Gesellschafts-
verhältnisse zu entscheiden. Soweit sich aus den
folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, fin-
den die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

sorgung haften die Gesellschafter zeitlich unbeschränkt.
Die bei den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden
Bundesverbänden tätigen Angestellten, für die die
Dienstordnung gilt, werden unter Wahrung ihrer
Rechtsstellung und Fortgeltung der jeweiligen Dienst-
01 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwen-
dung. Der Gesellschaft nach Satz 1 können Kran-
kenkassen der jeweiligen Kassenart beitreten.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) In Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 durch die
folgenden Sätze ersetzt:

„Die Ersatzkassen haben für alle Verträge auf
Landesebene, die nicht gemeinsam und einheit-
lich abzuschließen sind, jeweils einen Bevoll-
mächtigten mit Abschlussbefugnis zu benennen.
Ersatzkassen können sich auf eine gemeinsame
Vertretung auf Landesebene einigen. Für ge-
meinsam und einheitlich abzuschließende Ver-
träge auf Landesebene müssen sich die Ersatz-
kassen auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten
mit Abschlussbefugnis einigen. In den Fällen der
Sätze 5 und 6 können die Ersatzkassen die Ver-
bände der Ersatzkassen als Bevollmächtigte be-
nennen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben
die Ersatzkassen für sonstige Maßnahmen und Ent-
scheidungen einen gemeinsamen Vertreter zu be-
nennen. Können sich die Ersatzkassen in den Fäl-
len der Sätze 6 und 8 nicht auf einen gemeinsamen
Vertreter einigen, bestimmt die Aufsicht den Ver-
treter. Soweit für die Aufgabenerfüllung der Er-
lass von Verwaltungsakten notwendig ist, haben
im Falle der Bevollmächtigung die Verbände der
Ersatzkassen hierzu die Befugnis.“

145. § 213 wird wie folgt gefasst:

㤠213
Rechtsnachfolge, Vermögensübergang,

Arbeitsverhältnisse

(1) Das den bis zum 31. Dezember 2008 bestehen-
den Bundesverbänden zustehende Vermögen wandelt
sich in Gesamthandsvermögen der Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts um. Für die Arbeitsverhältnisse
findet § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
chend Anwendung. Für Ansprüche aus Dienst- und
Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Ver-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Bundesver-
bandes und“ gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Gesellschaften nach Absatz 1 sind
Rechtsnachfolger der nach § 212 in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestehen-
den Bundesverbände. Zweck der Gesellschaft ist
die Erfüllung ihrer sich nach § 214 ergebenden
oder zusätzlich vertraglich vereinbarten Aufgaben.
Bis zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
gelten die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks
erforderlichen Pflichte und Rechte als vereinbart.
Das Betriebsverfassungsgesetz findet Anwendung.“

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter „und ihre Ver-
bände“ gestrichen.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die
Ersatzkassen für sonstige Maßnahmen und Ent-
scheidungen einen gemeinsamen Vertreter zu
benennen. Können sich die Ersatzkassen nicht
auf einen gemeinsamen Vertreter einigen, be-
stimmt die Aufsicht den Vertreter. Bei Auf-
lösung des Vereins oder Austritt eines Mitglieds
aus dem Verein haften die Vereinsmitglieder für
Ansprüche aus Dienst- und Arbeitsvertrag ein-
schließlich der Ansprüche auf Versorgung zeit-
lich unbeschränkt.“

145. § 213 wird wie folgt gefasst:

㤠213
Rechtsnachfolge, Vermögensübergang,

Arbeitsverhältnisse

(1) Das den bis zum 31. Dezember 2008 bestehen-
den Bundesverbänden zustehende Vermögen wandelt
sich in Gesamthandsvermögen der Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts um. Für die Arbeitsverhältnisse
findet § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
chend Anwendung. Für Ansprüche aus Dienst- und
Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Ver-
sorgung haften die Gesellschafter zeitlich unbeschränkt.
Bei Auflösung eines Verbandes der Ersatzkassen
oder des Austritts eines Mitglieds aus einem Ver-
band der Ersatzkassen haften die Vereinsmitglie-
der für Ansprüche aus Dienst- und Arbeitsvertrag

㤠214
Aufgaben

Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtun-
gen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu
02 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

einschließlich der Ansprüche auf Versorgung zeit-
lich unbeschränkt. Die bei den bis zum 31. Dezem-
ber 2008 bestehenden Bundesverbänden tätigen Ange-
stellten, für die die Dienstordnung gilt, werden unter
Wahrung ihrer Rechtsstellung und Fortgeltung der
jeweiligen Dienstordnungen bei den Gesellschaften
beschäftigt. § 164 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. An-
gestellte, für die die Dienstordnung gilt, haben einen
Anspruch auf Anstellung bei einem Landesverband
ihrer Wahl; der Landesverband muss zuvor Mitglied
des Bundesverbandes nach § 212 in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung gewesen sein,
bei dem der Dienstordnungsangestellte angestellt war.
Der Landesverband, der den Dienstordnungsangestell-
ten beschäftigt hat, hat einen Ausgleichsanspruch ge-
gen die übrigen Landesverbände. Für die Vergütungs-
und Versorgungsansprüche haften die Gesellschafter
zeitlich unbeschränkt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Bei der Fusion von Landesverbänden wird die
Gesellschaft mit dem Rechtsnachfolger des fusionier-
ten Landesverbandes fortgeführt.

(6) Der Spitzenverband Bund soll den Beschäf-
tigten der nach § 212 Abs. 1 in der bis zum 31. De-
zember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bun-
desverbände sowie den Beschäftigten der Verbände
der Ersatzkassen eine Anstellung anbieten, soweit
dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Auf-
gaben des Spitzenverbandes Bund erforderlich ist.
Einer vorherigen Ausschreibung bedarf es nicht.“

146. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

ordnungen bei den Gesellschaften beschäftigt. § 164
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Angestellte, für die die
Dienstordnung gilt, haben einen Anspruch auf Be-
schäftigung bei einem Landesverband ihrer Wahl; der
Landesverband muss zuvor Mitglied des Bundesver-
bandes nach § 212 in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung gewesen sein, bei dem der Dienst-
ordnungsangstellte beschäftigt war. Der Landesver-
band, der den Dienstordnungsangestellten beschäftigt
hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen
Landesverbände. Für die Vergütungs- und Versor-
gungsansprüche haften die Gesellschafter zeitlich un-
beschränkt.

(2) Die in den Bundesverbänden bis zum 31. De-
zember 2008 bestehenden Personalräte nehmen ab
dem 1. Januar 2009 die Aufgaben eines Betriebsrats
mit dessen Rechten und Pflichten nach dem Betriebs-
verfassungsgesetz übergangsweise wahr. Das Über-
gangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt
und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist; es besteht
längstens bis zum 31. Mai 2010.

(3) Die in den Bundesverbänden am 31. Dezember
2008 jeweils bestehenden Dienstvereinbarungen gelten
in den Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als Be-
triebsvereinbarungen für längstens 24 Monate fort, so-
weit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.

(4) Auf die bis zum 31. Dezember 2008 förmlich
eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Bereich der
Bundesverbände finden bis zu deren Abschluss die
Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgeset-
zes sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Verfah-
ren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungs-
gerichten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in
diesen Verfahren an die Stelle der Personalvertretung
die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zuständige
Arbeitnehmervertretung.

(5) Bei der Fusion von Landesverbänden wird die
Gesellschaft mit dem Rechtsnachfolger des fusionier-
ten Landesverbandes fortgeführt.“

146. § 214 wird wie folgt gefasst:

Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat oder ihrer Ver-
treterversammlung. Eine Ersatzkasse entsendet jeweils
zwei Vertreter der Versicherten aus ihrem Verwaltungs-
rat.
03 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

147. u n v e r ä n d e r t

148. u n v e r ä n d e r t

149. Nach § 217 werden die folgenden §§ 217a bis 217g
eingefügt:

㤠217a
u n v e r ä n d e r t

§ 217b
Organe

(1) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungs-
rat gebildet. Ein Mitglied des Verwaltungsrates muss
dem Verwaltungsrat oder der Vertreterversammlung
einer Mitgliedskasse angehören. § 33 Abs. 3, § 37, die
§§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Abs. 1 bis
2, 4 bis 6, § 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 1 bis 3 und § 66
Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 gelten entspre-
chend. Abweichend von § 58 Abs. 2 des Vierten Bu-
ches endet die Amtsdauer der im Jahr 2007 gewähl-
ten Mitglieder sieben Monate nach den nächsten
allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen wird eine Mitgliederversammlung gebildet. Die
Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat. In
die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitglieds-
kasse jeweils einen Vertreter der Versicherten und der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

erfüllen. Die Gesellschafter können im Gesellschafts-
vertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durch-
führung der gesetzlichen Krankenversicherung verein-
baren.“

147. Dem § 215 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Vorstandsverträge, die nach dem … (Zeitpunkt des
Kabinettbeschlusses) abgeschlossen oder verlängert
werden, enden spätestens zum 31. Dezember 2008.
Entsprechend verkürzt sich die Amtszeit.“

148. Die §§ 216 und 217 werden aufgehoben.

149. Nach § 217 werden folgende §§ 217a bis 217f einge-
fügt:

㤠217a
Errichtung des Spitzenverbandes

Bund der Krankenkassen

(1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 217b
Organe

(1) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungs-
rat gebildet. Der Verwaltungsrat hat 32 Mitglieder. Ein
Mitglied muss dem Verwaltungsrat oder der Vertreter-
versammlung einer Mitgliedskasse angehören. Der Ver-
waltungsrat ist je zur Hälfte aus Vertretern der Versi-
cherten und der Arbeitgeber besetzt. § 33 Abs. 3, § 37,
die §§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Abs. 1
bis 2, 4 bis 6, § 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 1 bis 3 und § 66
Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 gelten entspre-
chend.

(2) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen wird ein Vorstand gebildet. Der Vorstand besteht
aus höchstens drei Personen. Der Vorstand sowie aus
seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen
Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat ge-
wählt. Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und
vertritt den Spitzenverband gerichtlich und außerge-
richtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Spit-
zenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes
bestimmen. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre
Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a Abs. 1 bis 3, 6 und 7
des Vierten Buches gilt entsprechend.

(3) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen wird eine Mitgliederversammlung gebildet. Die
Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat. In
die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitglieds-
kasse jeweils einen Vertreter der Versicherten und der
Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat oder ihrer Ver-
treterversammlung. Eine Ersatzkasse entsendet jeweils
zwei Vertreter der Versicherten aus ihrem Verwaltungs-
rat. § 64 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches gilt ent-
sprechend.

werber enthält, wie ihr Sitze nach Absatz 1 zugeordnet
sind. Entsprechendes gilt für die nach Absatz 1 Nr. 5 zu
wählenden Mitglieder. Verständigt sich eine Kassenart
nicht auf eine Vorschlagsliste, benennt jede Kranken-
kasse dieser Kassenart einen Bewerber als Versicher-
04 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 217c
Wahl des Verwaltungsrates

und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung

(1) Zu wählen sind als Mitglieder des Verwaltungs-
rates für

1. die Allgemeinen Ortskrankenkassen sieben Versi-
chertenvertreter und sieben Arbeitgebervertreter,

2. die Ersatzkassen 13 Versichertenvertreter,

3. die Betriebskrankenkassen vier Versichertenvertre-
ter und vier Arbeitgebervertreter,

4. die Innungskrankenkassen zwei Versichertenver-
treter und zwei Arbeitgebervertreter,

5. die See-Krankenkasse, die Deutsche Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirt-
schaftlichen Krankenkassen gemeinsam ein Versi-
chertenvertreter und ein Arbeitgebervertreter.

Bei einer Abstimmung wird die Stimme eines von
der Mitgliederversammlung gewählten

1. Versichertenvertreters der Allgemeinen Orts-
krankenkassen mit jeweils fünf Siebteln und die
eines Arbeitgebervertreters jeweils mit sech-
zehn Siebteln,

2. Versichertenvertreters der Ersatzkassen mit je-
weils zwanzig Dreizehnteln,

3. Versichertenvertreters der Betriebskrankenkas-
sen mit jeweils drei Vierteln und die eines Ar-
beitgebervertreters mit jeweils neun Vierteln,

4. Versichertenvertreters der Innungskrankenkas-
sen mit jeweils einer Halben und die eines Ar-
beitgebervertreters mit drei Halben,

5. gemeinsamen Versichertenvertreters der See-
Krankenkasse, der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirt-
schaftlichen Krankenkassen mit 1 und die des
gemeinsamen Arbeitgebervertreters mit 2

gewichtet.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
§ 43 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. In
Anpassung an die Entwicklung der Zahlen der
Versicherten kann die Satzung unter Beachtung
der Parität der Vertreter von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern im Endergebnis, der Höchstzahl von
52 Verwaltungsratssitzen und der größtmöglichen
Annäherung an den jeweiligen prozentualen Ver-
sichertenanteil der jeweiligen Kassenart eine von
den Sätzen 1 und 2 abweichende Sitz- und Stim-
menverteilung festlegen.

(2) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

§ 217c
Wahl des Verwaltungsrates

und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung

(1) Zu wählen sind als Mitglieder des Verwaltungs-
rates für

1. die Allgemeinen Ortskrankenkassen vier Versi-
chertenvertreter und acht Arbeitgebervertreter,

2. die Ersatzkassen acht Versichertenvertreter,

3. die Betriebskrankenkassen zwei Versichertenver-
treter und fünf Arbeitgebervertreter,

4. die Innungskrankenkassen einen Versichertenver-
treter und zwei Arbeitgebervertreter,

5. die See-Krankenkasse, die Deutsche Rentenversi-
cherung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirt-
schaftlichen Krankenkassen gemeinsam einen Ver-
sichertenvertreter und einen Arbeitgebervertreter.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
§ 43 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Wahl des Verwaltungsrates wird nach Vor-
schlagslisten durchgeführt. Jede Kassenart soll eine
Vorschlagsliste erstellen, die mindestens so viele Be-

05 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren
Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversamm-
lung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen der Mitgliedskassen. Für die
Mitgliedskasse kann nur eine einheitliche Stimm-
abgabe erfolgen. Das Bundesministerium für Gesund-
heit lädt die Mitglieder des Spitzenverbandes Bund zu
der ersten konstituierenden Mitgliederversammlung
ein und leitet in dieser ersten Sitzung die Wahl des
Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Für die
erste Sitzung der Mitgliederversammlung gilt § 76
der Wahlordnung für die Sozialversicherung ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass der Vertreter des
Bundesministeriums für Gesundheit die Aufgaben
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

tenvertreter und einen Bewerber als Arbeitgebervertre-
ter; die Ersatzkassen benennen jeweils bis zu drei
Versichertenvertreter. Aus den eingereichten Einzel-
vorschlägen erstellt der Vorsitzende der Mitgliederver-
sammlung die kassenartbezogene Vorschlagsliste mit
den Bewerbern. Entsprechendes gilt für die Erstellung
der Vorschlagslisten mit den zu wählenden Stellver-
tretern. Die Vorschlagslisten werden getrennt für die
Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie
jeweils deren Stellvertreter erstellt. Die Wahl erfolgt
jeweils getrennt für die Vertreter der Versicherten und
der Arbeitgeber, getrennt für deren Stellvertreter sowie
getrennt nach Kassenarten. Die Versichertenvertreter in
der Mitgliederversammlung wählen die Versicherten-
vertreter und deren Stellvertreter aus den Vorschlags-
listen für den Verwaltungsrat. Die Arbeitgebervertreter
in der Mitgliederversammlung wählen die Arbeitgeber-
vertreter und deren Stellvertreter aus den Vorschlagslis-
ten für den Verwaltungsrat. Bei den nach Satz 7 getrenn-
ten Wahlgängen hat ein wahlberechtigter Vertreter der
Mitgliedskasse bei einem Wahlgang so viele Stimmen,
wie jeweils Sitze nach Absatz 1 zur Verfügung stehen.

(3) Gewählt sind jeweils die Bewerber auf der
Vorschlagsliste, die die höchste der nach Absatz 4
gewichteten, abgegebenen Stimmenzahl erhalten
(Höchstzahlen). Dabei sind so viele Bewerber mit den
Höchstzahlen gewählt, wie Sitze je Kassenart nach
Absatz 1 zu verteilen sind. Entsprechendes gilt für die
Wahl der Stellvertreter.

(4) Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungs-
rates durch die Mitgliederversammlung sind die Stim-
men der Mitgliedskassen des Spitzenverbandes Bund
zu gewichten. Die Gewichtung orientiert sich an der
bundesweiten Anzahl der Versicherten eines Mitglie-
des. Maßgebend sind die Versichertenzahlen nach der
Statistik KM 6 des vorherigen Jahres. Die Gewichtung
ist entsprechend der Entwicklung der Versicherten-
zahlen nach der Statistik KM 6 jährlich zum 1. Januar
anzupassen. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren
Reihen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversamm-
lung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen der Mitgliedskassen. Für die
Mitgliedskasse kann nur eine einheitliche Stimm-
abgabe erfolgen. Das Bundesministerium für Gesund-
heit lädt die Mitglieder des Spitzenverbandes Bund zu
der ersten konstituierenden Mitgliederversammlung
ein und leitet in dieser ersten Sitzung die Wahl des
Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Zu den
nachfolgenden Sitzungen der Mitgliederversammlung
beruft der Vorsitzende ein. Er leitet die Wahl des Ver-
waltungsrates und stellt das Wahlergebnis fest. Das
Nähere regelt die Satzung.
des Wahlausschusses wahrnimmt. Zu den nachfol-
genden Sitzungen der Mitgliederversammlung beruft
der Vorsitzende ein. Er leitet die Wahl des Verwal-
tungsrates und stellt das Wahlergebnis fest. Das Nä-
here regelt die Satzung.

7. das Nähere über die Entsendung der Vertreter der
Mitgliedskassen in die Mitgliederversammlung,
über die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederver-
sammlung sowie dessen Aufgaben,
06 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(6) Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung
lädt den gewählten Verwaltungsrat zu seiner konsti-
tuierenden Sitzung ein und leitet die Wahl des Vor-
sitzenden des Verwaltungsrates. Für die erste Sitzung
des Verwaltungsrates gelten die §§ 75 und 76 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre-
chend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende der
Mitgliederversammlung die Aufgaben des Wahl-
ausschusses wahrnimmt.

(7) Das Nähere zur Durchführung der Wahl des
Verwaltungsrates und der Wahl des Vorsitzenden der
Mitgliederversammlung sowohl für die Wahl im Er-
richtungsstadium wie auch für die folgenden Wahlen
nach Ablauf der jeweiligen Amtsperioden kann das
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in einer
Wahlordnung regeln.

§ 217d
u n v e r ä n d e r t

§ 217e
Satzung

(1) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu be-
schließen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der
zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Spitzenverband
Bund hat seinen Sitz in Berlin; die Satzung kann
einen davon abweichenden Sitz bestimmen. Die
Verbindungsstelle (§ 219a) hat ihren Sitz in Bonn;
die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz
in Berücksichtigung der spezifischen Aufgabenstel-
lung festlegen. Die Satzung muss Bestimmungen ent-
halten über

1. entfällt

1. die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes
sowie die Ergänzung des Verwaltungsrates bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

(6) Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung
lädt den gewählten Verwaltungsrat zu seiner konstitu-
ierenden Sitzung ein und leitet die Wahl des Vorsitzen-
den des Verwaltungsrates.

(7) Das Nähere zur Durchführung der Wahl des
Verwaltungsrates und der Wahl des Vorsitzenden der
Mitgliederversammlung sowohl für die Wahl im Er-
richtungsstadium wie auch für die folgenden Wahlen
nach Ablauf der jeweiligen Amtsperioden kann das
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer
Wahlordnung regeln.

§ 217d
Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen,

Vermögen, Statistiken

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unter-
steht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesund-
heit, bei Ausführung des § 217f Abs. 3 der Aufsicht des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Auf-
sicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
in seiner Funktion als Verbindungsstelle nach § 219a
wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ausgeübt. § 208 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 217e
Satzung

(1) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu be-
schließen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der
zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Satzung muss Be-
stimmungen enthalten über

1. den Sitz des Spitzenverbandes,

2. die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes,

3. die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungs-
rates,

4. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

5. die Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungs-
rates,

6. die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen
des Verwaltungsrates,
6. u n v e r ä n d e r t

07 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

7. die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,

8. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rech-
nungsführung,

9. die Art der Bekanntmachung.

§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 217f
Aufgaben des Spitzenverbandes

Bund der Krankenkassen

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
hat ab dem 1. Juli 2008 die ihm gesetzlich zugewiese-
nen Aufgaben zu erfüllen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die von den bis zum 31. Dezember 2008 beste-
henden Bundesverbänden sowie der Deutschen Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den Verbän-
den der Ersatzkassen und der See-Krankenkasse bis
zum 30. Juni 2008 zu treffenden Vereinbarungen,
Regelungen und Entscheidungen gelten solange fort,
bis der Spitzenverband Bund im Rahmen seiner Auf-
gabenstellung neue Vereinbarungen, Regelungen oder
Entscheidungen trifft oder Schiedsämter den Inhalt
von Verträgen neu festsetzen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

8. die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,

9. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rech-
nungsführung,

10. die Art der Bekanntmachung.

§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die vom Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen
Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des
Spitzenverbandes, die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Versicherten.

§ 217f
Aufgaben des Spitzenverbandes

Bund der Krankenkassen

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
hat ab dem 1. Januar 2008 die ihm gesetzlich zuge-
wiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
unterstützt die Krankenkassen und ihre Landesver-
bände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der
Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch
die Entwicklung von und Abstimmung zu Datendefi-
nitionen (Formate, Strukturen und Inhalte) und Pro-
zessoptimierungen (Vernetzung der Abläufe) für den
elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen
Krankenversicherung und mit den Arbeitgebern.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
trifft in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Ent-
scheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und
zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23, 76 des
Vierten Buches). Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen gibt Empfehlungen zur Benennung und
Verteilung von beauftragten Stellen nach § 28f Abs. 4
des Vierten Buches.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
trifft Entscheidungen zur Organisation des Qualitäts-
und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Kranken-
kassen, insbesondere zu dem Erlass von Rahmenricht-
linien für den Aufbau und die Durchführung eines
zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und
Qualitätsdaten.

(5) Die von den Landesverbänden, den bis zum
31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden
sowie der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See, den Verbänden der Ersatzkassen und
der See-Krankenkasse bis zum 31. Dezember 2007 zu
treffenden Vereinbarungen, Regelungen und Entschei-
dungen gelten solange fort, bis der Spitzenverband
Bund im Rahmen seiner Aufgabenstellung neue Ver-
einbarungen, Regelungen oder Entscheidungen trifft
oder Schiedsämter den Inhalt von Verträgen neu fest-
setzen.“
§ 217g
Errichtungsbeauftragter

(1) Die Bundesverbände nach § 212 in der bis
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die

08 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See, die See-Krankenkasse und die Verbände der
Ersatzkassen bestellen zum Aufbau des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen einen Er-
richtungsbeauftragten. Ist eine Bestellung bis zum
30. April 2007 nicht erfolgt, bestellt das Bundes-
ministerium für Gesundheit einen Errichtungs-
beauftragten. Er unterstützt den Spitzenverband
in der Errichtungsphase, insbesondere bei der Or-
ganisation der Mitgliederversammlung, der Aus-
arbeitung der Satzung sowie den Wahlen des Ver-
waltungsrates und des Vorstandes. Ist ein Vorstand
bis zum 1. Juli 2007 nicht gewählt, hat der Errich-
tungsbeauftragte bis zur Wahl des Vorstandes die
Stellung eines Vorstandes und dessen Rechte und
Pflichten.

(2) Die Kosten der Errichtung und die Vergü-
tung des Errichtungsbeauftragten werden vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen getra-
gen. Solange der Spitzenverband Bund keinen
Haushaltsplan beschlossen hat, werden diese Auf-
wendungen von den Bundesverbänden nach § 212
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-
sung, der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See, der See-Krankenkasse und den
Verbänden der Ersatzkassen als Gesamtschuldner
im Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen
der Mitglieder der Krankenkassen in der jeweili-
gen Kassenart aufgebracht. Die nach Satz 2 Ver-
pflichteten haben einen angemessenen Vorschuss
auf die zu erwartenden Aufwendungen zu zahlen.“

150. § 219a wird wie folgt gefasst:

㤠219a
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung –

Ausland

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
nimmt die Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle
Krankenversicherung Ausland (Verbindungsstelle)
wahr. Er erfüllt dabei die ihm durch über- und zwi-
schenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht
übertragenen Aufgaben. Insbesondere gehören hierzu:

1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungs-
stellen,

2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen
Stellen,

3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungs-
rechts,

4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenzüber-
schreitenden Fällen sowie

5. Informationen, Beratung und Aufklärung.
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

150. § 219a wird wie folgt gefasst:

㤠219a
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung –

Ausland

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
nimmt die Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle
Krankenversicherung Ausland (Verbindungsstelle)
wahr. Er erfüllt dabei die ihm durch über- und zwi-
schenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht
übertragenen Aufgaben. Insbesondere gehören hierzu:

1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungs-
stellen,

2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen
Stellen,

3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungs-
rechts,

4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenzüber-
schreitenden Fällen sowie

5. Informationen, Beratung und Aufklärung.
Die Satzung des Spitzenverbandes kann Einzelhei-
ten zur Aufgabenerfüllung regeln und dabei im
Rahmen der Zuständigkeit des Spitzenverbandes
Bund der Verbindungsstelle auch weitere Aufga-
ben übertragen.

sundheitsfonds die voraussichtlichen Ausgaben der
Krankenkassen einschließlich der für den vorge-
schriebenen Aufbau der Liquiditätsreserve für den
Gesundheitsfonds nach § 271 erforderlichen Mittel
im laufenden und im Folgejahr nicht zu mindestens
09 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
ist Rechtsnachfolger der Deutschen Verbindungs-
stelle Krankenversicherung Ausland (Verbindungs-
stelle) nach § 219a in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung. § 613a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs findet entsprechend Anwendung. Der für das
Jahr 2008 aufgestellte Haushaltsplan gilt als Teil
des Haushalts des Spitzenverbandes fort.

(3) Der Verwaltungsrat hat für die Erfüllung der
Aufgaben nach Absatz 1 einen Geschäftsführer
und seinen Stellvertreter zu bestellen. Der Ge-
schäftsführer verwaltet den Spitzenverband Bund
in allen Angelegenheiten nach Absatz 1 und vertritt
den Spitzenverband Bund in diesen Angelegenhei-
ten gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz
oder sonstiges maßgebendes Recht nichts anderes
bestimmen. Für den Abschluss des Dienstvertrags
gilt § 35a Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches ent-
sprechend. Das Nähere über die Grundsätze der
Geschäftsführung durch den Geschäftsführer be-
stimmt die Satzung.

(4) Der Verwaltungsrat hat den Gesamthaus-
haltsplan des Spitzenverbandes Bund für den Auf-
gabenbereich der Verbindungsstelle zu unterglie-
dern. Die Haushaltsführung hat getrennt nach den
Aufgabenbereichen zu erfolgen.

(5) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle
erforderlichen Mittel werden durch eine Umlage,
deren Berechnungskriterien in der Satzung fest-
gelegt werden (§ 217e Abs. 1 Nr. 3), und durch die
sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle auf-
gebracht. Die Satzung muss insbesondere Bestim-
mungen zur ausschließlichen Verwendung der für
die Aufgabenerfüllung verfügbaren Mittel für
Zwecke der Verbindungsstelle enthalten.“

151. u n v e r ä n d e r t

152. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
ist Rechtsnachfolger der Deutschen Verbindungs-
stelle Krankenversicherung Ausland (Verbindungs-
stelle) nach § 219a in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung. § 613a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs findet entsprechend Anwendung.“

151. Die §§ 219b bis 219d werden aufgehoben.

152. § 220 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Mittel der Krankenversicherung wer-
den durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufge-
bracht. Die Beiträge sind bei der erstmaligen Fest-
setzung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241
Abs. 1 so zu bemessen, dass die voraussichtlichen
Beitragseinnahmen zusammen mit der Beteiligung
des Bundes nach § 221 und den voraussichtlichen
sonstigen Einnahmen des Gesundheitsfonds die
voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen
sowie den vorgeschriebenen Aufbau der Liquidi-
tätsreserve für den Gesundheitsfonds nach § 271
decken.

(2) Der Beitragssatz nach § 241 ist zu erhöhen,
wenn die voraussichtlichen Einnahmen des Ge-

fonds“ und die Wörter „Die Spitzenverbände der
Krankenkassen“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen“ ersetzt sowie die Wör-
ter „und dessen Verteilung an die Krankenkassen“ ge-
strichen.
10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

153. § 221 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „2004 1 Milliarde
Euro, für das Jahr 2005 2,5 Milliarden Euro, für
das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für das Jahr
2007 1,5 Milliarden Euro jeweils am 1. Mai und
am 1. November zur Hälfte“ durch die Wörter
„2007 und das Jahr 2008 jeweils 2,5 Milliarden
Euro in halbjährlich zum 1. Mai und zum 1. No-
vember zu überweisenden Teilbeträgen“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Leistungen des Bundes erhöhen sich in den
Folgejahren um jährlich 1,5 Milliarden Euro bis
zu einer jährlichen Gesamtsumme von 14 Mil-
liarden Euro.“

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Ab dem Jahr 2009 erfolgen die Leistungen des
Bundes in monatlich zum ersten Bankarbeitstag
zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesund-
heitsfonds.“

d) In Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzenverbände
der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und
einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen bestimmt“ ersetzt.

153a. u n v e r ä n d e r t

154. u n v e r ä n d e r t

155. In § 232a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 werden die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wör-
ter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

95 vom Hundert decken. Der Beitragssatz ist zu er-
mäßigen, wenn eine Deckungsquote von 100 vom
Hundert überschritten und bei einer Senkung des
Beitragssatzes um mindestens 0,2 Beitragssatz-
punkte die Deckungsquote von 95 vom Hundert im
Laufe des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht
unterschritten wird.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

153. § 221 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „2004 1 Milliarde
Euro, für das Jahr 2005 2,5 Milliarden Euro, für
das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für das Jahr
2007 1,5 Milliarden Euro jeweils am 1. Mai und
am 1. November zur Hälfte“ durch die Wörter
„2008 1,5 Milliarden Euro in halbjährlich zum
1. Mai und zum 1. November zu überweisenden
Teilbeträgen“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzenverbände
der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und
einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen bestimmt“ ersetzt.

153a. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „des durch-
schnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Kranken-
kassen vom 1. März des Vorjahres“ durch die Wörter
„des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
Krankenversicherung“ ersetzt.

154. Nach § 226 wird folgender § 227 eingefügt:

㤠227
Beitragspflichtige Einnahmen

versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche
Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflich-
tigen gilt § 240 entsprechend.“

155. In § 232a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, 3 und 4 werden die
Wörter „der Krankenkassen“ durch die Wörter „des
Gesundheitsfonds“ und die Wörter „haben die Kran-
kenkassen“ durch die Wörter „hat der Gesundheits-

stimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber
hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich
selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnah-
men, mindestens jedoch der 60. Teil der monat-
lichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Da-
11 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

156. u n v e r ä n d e r t

157. § 240 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:

„Die Satzung der Krankenkasse bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen darüber
hinaus der Beitragsbemessung hauptberuf-
lich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere
Einnahmen, mindestens jedoch der sech-
zigste Teil der monatlichen Bezugsgröße,
zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbe-
sondere das Vermögen des Mitglieds sowie
Einkommen und Vermögen von Personen,
die mit dem Mitglied in Bedarfsgemein-
schaft leben, zu berücksichtigen.“

bb) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort
„Berufsfachschule“ die Wörter „oder als
Studenten an einer ausländischen staatli-
chen oder staatlich anerkannten Hoch-
schule eingeschrieben“ eingefügt.

b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

„(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mit-
glieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Be-
zugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde
zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für
das Mitglied und seine nach § 10 versicherten An-
gehörigen während eines Auslandsaufenthaltes,
der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines
Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner
Elternteile bedingt ist oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3
ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16
Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem
Grund für länger als drei Kalendermonate ruht,
sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für
eine internationale Organisation im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes.“

c) entfällt
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

156. § 239 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „durch die Satzung“
durch die Wörter „durch den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.

157. § 240 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch die
Satzung“ durch die Wörter „einheitlich durch den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Satzung der
Krankenkasse muss mindestens die Einnah-
men des freiwilligen Mitglieds berücksich-
tigen“ durch die Wörter „Bei der Bestimmung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind
mindestens die Einnahmen des freiwilligen
Mitglieds zu berücksichtigen“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Beitragsabstufungen nach dem Familien-
stand oder der Zahl der Angehörigen, für die
eine Versicherung nach § 10 besteht, sind un-
zulässig.“

cc) In Satz 3 wird die Angabe „243 Abs. 2,“ ge-
strichen.

c) Nach Absatz 4 Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:

„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-

weichend von Satz 2 erhebt die Krankenkasse den
Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen
des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den
Betrag von 8 Euro nicht übersteigt.
12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

d) entfällt

e) entfällt

158. u n v e r ä n d e r t

159. u n v e r ä n d e r t

160. u n v e r ä n d e r t

161. § 242 wird wie folgt gefasst:

㤠242
Kassenindividueller Zusatzbeitrag

(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse
durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt
ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von
ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Der
Zusatzbeitrag ist auf 1 vom Hundert der beitrags-
pflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt. Ab-
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

bei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds
sowie Einkommen und Vermögen von Personen,
die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft le-
ben, zu berücksichtigen.“

d) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

„(4a) Für freiwillige Mitglieder, deren Anspruch
auf Leistungen nach § 16 Abs. 1 länger als drei Kalen-
dermonate ruht, sind der Beitragsbemessung 10 vom
Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entspre-
chend für Versicherte während einer Tätigkeit für eine
internationale Organisation im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes.“

e) Absatz 5 wird aufgehoben.

158. Im Ersten Abschnitt des Achten Kapitels wird die
Überschrift des Dritten Titels wie folgt gefasst:

„Dritter Titel
Beitragssätze, Zusatzbeitrag“.

159. § 241 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2, 3 und 4 werden angefügt:

„(2) Die Bundesregierung legt nach Auswertung
der Ergebnisse eines beim Bundesversicherungs-
amt zu bildenden Schätzerkreises durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
erstmalig bis zum 1. November 2008 mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2009 den allgemeinen Beitrags-
satz in Hundertsteln der beitragspflichtigen Ein-
nahmen fest.

(3) Über den beabsichtigten Erlass einer Rechts-
verordnung nach Absatz 2 unterrichtet die Bundes-
regierung den Deutschen Bundestag so rechtzeitig,
dass diesem die Möglichkeit zur Befassung mit der
beabsichtigten Festsetzung oder Anpassung gege-
ben wird.

(4) Die Frist nach Absatz 3 gilt als erfüllt, wenn
zwischen der Unterrichtung und der Beschlussfas-
sung über die Verordnung nach Absatz 2 mindes-
tens drei Wochen liegen.“

160. § 241a wird aufgehoben.

161. § 242 wird wie folgt gefasst:

㤠242
Kassenindividueller Zusatzbeitrag

(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse
durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt
ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von
ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Der
Zusatzbeitrag ist auf 1 vom Hundert der beitrags-
pflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt. Ab-
weichend von Satz 2 erhebt die Krankenkasse den
Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen
des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den
Betrag von 8 Euro nicht übersteigt. Von Mitgliedern,
die das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4

(4) § 241 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“

163. § 245 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen,
13 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Satz 5 wegen der erstmaligen Erhebung des Zu-
satzbeitrages fristgemäß ausgeübt haben, wird der
Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird das Sonderkün-
digungsrecht wegen einer Erhöhung des Zusatzbei-
trages ausgeübt, wird der erhöhte Zusatzbeitrag
nicht erhoben. Wird die Kündigung nicht wirksam,
wird der Zusatzbeitrag im vollen Umfang erhoben.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

162. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(2) Soweit die Zuweisungen aus dem Fonds den Fi-
nanzbedarf einer Krankenkasse übersteigen, kann sie
in ihrer Satzung bestimmen, dass Prämien an ihre Mit-
glieder ausgezahlt werden. Auszahlungen dürfen erst
vorgenommen werden, wenn die Krankenkasse ihrer
Verpflichtung nach § 261 nachgekommen ist. Auszah-
lungen an Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihrer
Beiträge in Rückstand befinden, sind ausgeschlossen.
Prämienauszahlungen nach Satz 1 sind getrennt von
den Auszahlungen nach § 53 zu buchen und auszuwei-
sen.

(3) Die Krankenkassen haben den Zusatzbeitrag
nach Absatz 1 so zu bemessen, dass er zusammen mit
den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den
sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraus-
sichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschrie-
bene Auffüllung der Rücklage deckt. Ergibt sich wäh-
rend des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der
Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der
Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausrei-
chen, ist der Zusatzbeitrag durch Änderung der Sat-
zung zu erhöhen. Muss eine Kasse kurzfristig ihre
Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu
beschließen, dass der Zusatzbeitrag bis zur satzungs-
mäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss be-
darf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt
kein Beschluss zu Stande, ordnet die Aufsichtsbe-
hörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitrages
an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 4 haben
keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Spitzenverband Bund legt dem Deutschen
Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit
spätestens bis zum 30. Juni 2011 einen Bericht vor, in
dem die Erfahrungen mit der Überforderungsklausel
nach Absatz 1 wiedergegeben werden. Die Bundes-
regierung überprüft anhand dieses Berichts, ob Ände-
rungen der Vorschrift vorgenommen werden sollen.“

162. Dem § 243 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Bundesregierung legt den ermäßigten Bei-
tragssatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates erstmalig zum 1. November 2008 mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2009 in Hundertsteln der
beitragspflichtigen Einnahmen fest. Bei der Berech-
nung ist der voraussichtliche Anteil der Ausgaben für
Krankengeld an den Gesamtausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung zugrunde zu legen.
163. u n v e r ä n d e r t

„(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge
aus

1. den Versorgungsbezügen,

2. dem Arbeitseinkommen,
14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

164. u n v e r ä n d e r t

165. u n v e r ä n d e r t

166. u n v e r ä n d e r t

167. § 249 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ wird die An-
gabe „und Nr. 13“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.“

168. u n v e r ä n d e r t

169. § 250 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

den das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung jeweils zum 1. Januar feststellt,
sowie der zusätzliche Beitragssatz“ durch die Wör-
ter „allgemeinen Beitragssatzes“ ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

164. § 246 wird wie folgt gefasst:

㤠246
Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt
als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach
§ 243.“

165. § 247 wird wie folgt gefasst:

㤠247
Beitragssatz aus der Rente

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemes-
sung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Renten-
versicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241
Anwendung.“

166. § 248 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 247 Abs. 1
geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Kranken-
kasse sowie der zusätzliche Beitragssatz“ durch die
Wörter „allgemeine Beitragssatz“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1 maßgeb-
lichen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse sowie der
zusätzliche Beitragssatz“ durch die Wörter „des
allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Bei-
tragssatzpunkte“ ersetzt.

c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

167. In § 249 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 1
Nr. 1“ die Angabe „und Nr. 13“ eingefügt.

168. § 249a wird wie folgt gefasst:

㤠249a
Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen

mit Rentenbezug

Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der
Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der
Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Bei-
tragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz;
im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge.“

169. § 250 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) u n v e r ä n d e r t

173. § 255 wird wie folgt geändert:
15 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1
Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus
Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.“

170. § 251 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Den Zusatzbeitrag nach § 242 hat das Mit-
glied zu tragen. Für Versicherte nach § 5 Abs. 1
Nr. 7 oder 8, deren tatsächliches Arbeitsentgelt
den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindest-
betrag nicht übersteigt, wird der Zusatzbeitrag
abweichend von Satz 1 vom Träger der Einrich-
tung getragen; für Versicherte nach § 5 Abs. 1
Nr. 7 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“

171. § 252 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) In dem neuen Absatz 1 Satz 2 werden nach dem
Wort „Beiträge“ die Wörter „mit Ausnahme
des Zusatzbeitrages nach § 242“ eingefügt.

aa) entfällt

bb) entfällt

c) u n v e r ä n d e r t

172. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236
Abs. 1,

sowie den Zusatzbeitrag nach § 242 allein.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1
Nr. 13, die nicht über Arbeitsentgelt verfügen, tra-
gen ihre Beiträge allein.“

170. § 251 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das Bun-
desversicherungsamt zur Prüfung der Beitragszah-
lung berechtigt.“

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Den Zusatzbeitrag nach § 242 hat das Mit-
glied zu tragen. Abweichend von Satz 1 trägt der
Bund den Zusatzbeitrag für die nach § 5 Abs. 1
Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Ar-
beitslosengeld II während der Dauer der Kündi-
gungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 5.“

171. § 252 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Der neue Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Beiträge“ werden die Wör-
ter „mit Ausnahme des Zusatzbeitrags nach
§ 242“ eingefügt.

bb) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:

„in den Fällen des § 251 Abs. 6 Satz 2 zahlen
die Bundesagentur für Arbeit oder die zugelas-
senen kommunalen Träger auch den Zusatz-
beitrag.“

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen
des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheits-
fonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an
die nach § 28i des Vierten Buches zuständige
Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach
Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen
auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich
an den Gesundheitsfonds weiter.“

172. In § 254 Satz 2 werden die Wörter „Die Satzung der
Krankenkasse“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
173. § 255 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„sind“ die Wörter „mit Ausnahme des Zusatz-
beitrages nach § 242“ eingefügt.

2. einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet,
16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes
bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absät-
zen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats
fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente ge-
zahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bank-
arbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat
vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des
Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den
Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letz-
ten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente
gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird
ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig;
die im selben Monat fälligen Beträge nach den
Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die
Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den
Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundes-
versicherungsamt bis zum 15. des Monats die vor-
aussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag
fälligen Beträge mit.“

c) Die Absätze 3a und 4 werden aufgehoben.

174. § 257 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 3 werden die Wörter „sind bei Be-
rechnung des Zuschusses neun Zehntel des
in Satz 2 genannten Beitragssatzes anzu-
wenden“ durch die Wörter „findet der Bei-
tragssatz nach § 243 Anwendung“ ersetzt.

c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Ja-
nuar 2009 für eine private Krankenversicherung
nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes
bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absät-
zen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats
fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente ge-
zahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bank-
arbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat
vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des
Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den
Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letz-
ten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente
gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird
ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig;
die im selben Monat fälligen Beträge nach Satz 1
und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deut-
sche Rentenversicherung Bund teilt dem Bundes-
versicherungsamt bis zum 15. des Monats die vor-
aussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag
fälligen Beträge mit.“

b) Die Absätze 3a und 4 werden aufgehoben.

174. § 257 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der für
einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der
Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht,
vom Arbeitgeber zu tragen wäre, höchstens jedoch
die Hälfte des Betrages den sie bei der Anwendung
des allgemeinen Beitragssatzes tatsächlich zu zah-
len haben“ durch die Wörter „der bei Anwendung
des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allge-
meinen Beitragssatzes der gesetzlichen Kranken-
versicherung zu zahlen wäre“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „ , der sich unter
Anwendung des durchschnittlichen allgemei-
nen Beitragssatzes der Krankenkassen vom
1. Januar des Vorjahres (§ 245)“ durch die
Wörter „der bei Anwendung des um 0,9 Bei-
tragssatzpunkte verminderten allgemeinen Bei-
tragssatzes“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Ja-
nuar 2008 für eine private Krankenversicherung
nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen

1. diese Krankenversicherung nach Art der Le-
bensversicherung betreibt,
2. u n v e r ä n d e r t

3. soweit es über versicherte Personen im bran-
cheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von

Wörter „oder des Achten Buches“ und

bb) in Satz 2 und 3 werden nach dem Wort „So-
zialhilfe“ die Wörter „oder der öffentlichen
Jugendhilfe“ eingefügt.
17 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung verfügt, sich ver-
pflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Be-
zug auf den Standardtarif genannten Pflich-
ten einzuhalten,

4. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der
Überschüsse, die sich aus dem selbst abge-
schlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zu-
gunsten der Versicherten zu verwenden,

5. vertraglich auf das ordentliche Kündigungs-
recht verzichtet,

6. die Krankenversicherung nicht zusammen mit
anderen Versicherungssparten betreibt, wenn
das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber
jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Beschei-
nigung des Versicherungsunternehmens darüber
vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Ver-
sicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die
Versicherung, die Grundlage des Versicherungs-
vertrags ist, nach den in Satz 1 genannten Voraus-
setzungen betreibt.“

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

174a. In § 258 Satz 3 wird die Angabe „bis 2c“ gestri-
chen.

175. u n v e r ä n d e r t

176. § 264 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Asyl-
bewerberleistungsgesetzes“ die Wörter „und von
Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach
dem Achten Buch“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

3. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der
Überschüsse, die sich aus dem selbst abge-
schlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zu-
gunsten der Versicherten zu verwenden,

4. vertraglich auf das ordentliche Kündigungs-
recht verzichtet,

5. die Krankenversicherung nicht zusammen mit
anderen Versicherungssparten betreibt, wenn
das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber
jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Beschei-
nigung des Versicherungsunternehmens darüber
vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Ver-
sicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die
Versicherung, die Grundlage des Versicherungs-
vertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraus-
setzungen betreibt.“

d) Die Absätze 2b und 2c werden aufgehoben.

e) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „durchschnitt-
lichen“ und die Wörter „der Krankenkassen“ ge-
strichen.

175. § 261 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Beitragssatz-
erhöhungen“ durch die Wörter „Erhöhungen des
Zusatzbeitrags nach § 242“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Beitragssatz-
erhöhung“ durch die Wörter „Erhöhung des Zu-
satzbeitrags nach § 242“ ersetzt.

176. § 264 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Asyl-
bewerberleistungsgesetzes“ die Wörter „und von
Empfängern von Leistungen nach § 40 Satz 1 des
Achten Buches“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozial-
hilfe“ die Wörter „oder der öffentlichen Jugend-
hilfe“ eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Buches“ die
bb) in den Sätzen 1 bis 3 werden nach dem Wort
„Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öffent-
lichen Jugendhilfe“ eingefügt.

sind,“ gestrichen.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „führt den Aus-
gleich durch“ durch die Wörter „ermittelt die
18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

177. u n v e r ä n d e r t

177a. § 265a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 222“ gestri-
chen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Eine Verschuldung liegt vor, wenn die Summe
von Betriebsmitteln, Rücklagen und Geldmit-
teln zur Anschaffung und Erneuerung von Ver-
waltungsvermögen einen negativen Vermögens-
stand ergibt.“

178. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

d) In Absatz 7 Satz 1 und in Satz 3 werden nach dem
Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „oder der öffent-
lichen Jugendhilfe“ eingefügt.

177. Die Überschrift des Vierten Abschnitts im Achten
Kapitel wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt
Finanzausgleiche und Zuweisungen

aus dem Gesundheitsfonds“.

178. § 266 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠266
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

(Risikostrukturausgleich)“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Krankenkassen erhalten als Zuweisun-
gen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271) zur Deckung
ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, alters-, ge-
schlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge
zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostruk-
turen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben
(§ 270); die Zuweisungen werden jeweils entspre-
chend § 272 angepasst. Mit den alters-, geschlechts-
und risikoadjustierten Zuweisungen wird jährlich
ein Risikostrukturausgleich durchgeführt, mit dem
die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden
in der Verteilung der Versicherten auf nach Alter und
Geschlecht getrennte Versichertengruppen (§ 267
Abs. 2) und Morbiditätsgruppen (§ 268) zwischen
den Krankenkassen ausgeglichen werden.

c) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgen-
den Satz ersetzt:

„Die Grundpauschale und die alters-, geschlechts-
und risikoadjustierten Zu- und Abschläge dienen
zur Deckung der standardisierten Leistungsausga-
ben der Krankenkassen.“

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sowie Aus-
gaben, die auf Grund der Entwicklung und Durch-
führung von Programmen nach 137g entstehen und
in der Rechtsverordnung nach Absatz 7, auch ab-
weichend von Absatz 2 Satz 3, näher zu bestimmen

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ermitt-
lung“ die Wörter „der Höhe der Grundpau-
schale nach Absatz 1 Satz 1 und ihre Bekannt-
gabe an die Versicherten,“ eingefügt.
19 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Höhe der Zuweisungen und weist die ent-
sprechenden Mittel den Krankenkassen zu“ er-
setzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „des Beitragsbedarfs und der
Finanzkraft jeder Krankenkasse“ wer-
den durch die Wörter „der Höhe der
Zuweisung nach Absatz 2 Satz 1 jähr-
lich“ ersetzt.

bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Höhe der standardisierten Leis-
tungsausgaben aller am Ausgleich
beteiligten Krankenkassen je Versi-
cherten, getrennt nach Versicherten-
gruppen (§ 267 Abs. 2) und Morbi-
ditätsgruppen (§ 268 Abs. 1), und“.

ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Höhe der alters-, geschlechts-
und risikoadjustierten Zu- und Ab-
schläge.“

ddd) Nummer 3 wird aufgehoben.

g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Bundesversicherungsamt stellt im Vo-
raus für ein Kalenderjahr die Werte nach Absatz 5
Satz 2 Nr. 1 und 2 vorläufig fest. Es legt bei der
Berechnung der Höhe der monatlichen Zuweisun-
gen die Werte nach Satz 1, die zuletzt erhobene
Zahl der Versicherten der Krankenkassen und die
zum 1. Oktober des Vorjahres erhobene Zahl der
Versicherten der Krankenkassen je Versicherten-
gruppe nach § 267 Abs. 2 und je Morbiditäts-
gruppe nach § 268 zugrunde. Nach Ablauf des Ka-
lenderjahres ist die Höhe der Zuweisung für jede
Krankenkasse vom Bundesversicherungsamt aus
den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- und Rech-
nungsergebnissen und den zum 1. Oktober dieses
Jahres erhobenen Versichertenzahlen der beteilig-
ten Krankenkassen zu ermitteln. Die nach Satz 2
erhaltenen Zuweisungen gelten als Abschlagszah-
lungen. Sie sind nach der Ermittlung der endgül-
tigen Höhe der Zuweisung für das Geschäftsjahr
nach Satz 3 auszugleichen. Werden nach Abschluss
der Ermittlung der Werte nach Satz 3 sachliche
oder rechnerische Fehler in den Berechnungs-
grundlagen festgestellt, hat das Bundesversiche-
rungsamt diese bei der nächsten Ermittlung der
Höhe der Zuweisungen nach den dafür geltenden
Vorschriften zu berücksichtigen. Klagen gegen die
Höhe der Zuweisungen im Risikostrukturausgleich
einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkos-
ten haben keine aufschiebende Wirkung.“

h) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

bb) Satz 4 wird aufgehoben.“

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 241
bis 243“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2“
ersetzt.
20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

179. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der zu be-
rücksichtigenden beitragspflichtigen Einnah-
men nach Absatz 3 und“ und die Wörter „oder
der beitragspflichtigen Einahmen“ gestrichen.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:

„2a. die Abgrenzung und die Verfahren der
Standardisierung der sonstigen Ausga-
ben nach § 270, sowie die Kriterien der
Zuweisung der Mittel zur Deckung die-
ser Ausgaben,“.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter „einschließ-
lich von Veränderungen des vorläufigen Aus-
gleichsbedarfssatzes zum Abbau von Über-
schüssen oder Fehlbeträgen“ durch die Wörter
„sowie die Durchführung des Zahlungsver-
kehrs einschließlich der Stelle, der die Berech-
nungen und die Durchführung des Zahlungs-
verkehrs übertragen werden können“ ersetzt.

ee) Die Nummern 9 und 10 werden aufgehoben.

ff) Nummer 11 wird Nummer 9.

i) Absatz 8 wird aufgehoben.

j) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Für die Durchführung des Jahresaus-
gleichs für das Berichtsjahr 2008 und für Korrek-
turen der Berichtsjahre bis einschließlich 2008 ist
§ 266 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung zugrunde zu legen.“

179. § 267 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Krankenkassen erheben für jedes Ge-
schäftsjahr nicht versichertenbezogen die Leis-
tungsausgaben in der Gliederung und nach den
Bestimmungen des Kontenrahmens.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Trennung der Mitgliedergruppen erfolgt
danach, ob

1. die Mitglieder bei Arbeitsunfähigkeit für
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsent-
gelts oder auf Zahlung einer die Versiche-
rungspflicht begründenden Sozialleistung
haben oder

2. die Mitglieder keinen Anspruch auf Kran-
kengeld haben oder ob die Krankenkasse
den Umfang der Leistungen auf Grund von
Vorschriften dieses Buches beschränkt
hat.“

bb) Nach dem Wort „bilden“ wird das Wort
„(Morbiditätsgruppen)“ eingefügt.

cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
fasst:
21 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

180. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

d) In Absatz 4 werden die Wörter „ihre Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihre Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „deren Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „den Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „ihre Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen bestimmt das Nähere über

1. den Erhebungsumfang, die Auswahl der Re-
gionen und der Stichprobenverfahren nach
Absatz 3 und

2. das Verfahren der Kennzeichnung nach Ab-
satz 5 Satz 1.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ver-
einbart

1. mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
in den Vereinbarungen nach § 295 Abs. 3 das
Nähere über das Verfahren nach Absatz 5 Satz 2
bis 4 und

2. mit der Deutschen Rentenversicherung Bund
das Nähere über das Verfahren der Meldung
nach Absatz 6.“

g) Absatz 8 wird aufgehoben.

h) In Absatz 9 Nr. 2 werden die Wörter „von den
Spitzenverbänden der jeweils betroffenen Kran-
kenkassen“ durch die Wörter „vom Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

i) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
fügt:

„(11) Für die Durchführung des Jahresaus-
gleichs für das Berichtsjahr 2008 und für Korrek-
turen der Berichtsjahre bis einschließlich 2008 ist
§ 267 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung zugrunde zu legen.“

180. § 268 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „§ 266 Abs. 2 Satz 3“ wird durch
die Angabe „§ 266 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

§ 266 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 und 9 gilt entspre-
chend.

(2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen
nach Absatz 1 erheben die Krankenkassen nicht versi-
22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

181. u n v e r ä n d e r t

182. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

„4. keine Anreize zu medizinisch nicht ge-
rechtfertigten Leistungsausweitungen set-
zen und

5. 50 bis 80 insbesondere kostenintensive
chronische Krankheiten und Krankheiten
mit schwerwiegendem Verlauf der Aus-
wahl der Morbiditätsgruppen zugrunde
legen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Spit-
zenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter
„des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen“
ersetzt.

181. § 269 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ihre Spit-
zenverbände“ durch die Wörter „den Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „vereinbaren
die Spitzenverbände der Krankenkassen im Einver-
nehmen mit dem Bundesversicherungsamt in der
Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2“ durch
die Wörter „legt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bun-
desversicherungsamt fest“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Risikopool wird letztmalig für das Ge-
schäftsjahr durchgeführt, das dem Jahr vorausgeht,
in dem die Weiterentwicklung des Risikostruktur-
ausgleichs nach § 268 Abs. 1 in Kraft tritt.“

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für die Durchführung des Risikopools für
das Berichtsjahr 2008 und für Korrekturen der
Berichtsjahre bis einschließlich 2008 ist § 269 in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
zugrunde zu legen.“

182. Nach § 269 werden folgende §§ 270 und 271 einge-
fügt:

㤠270
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

für sonstige Ausgaben

(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesund-
heitsfonds Zuweisungen zur Deckung

a) ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Leistungen
nach § 53 Abs. 5,

b) ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf
Grund der Entwicklung und Durchführung von
Programmen nach § 137g entstehen und die in der
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 näher zu
bestimmen sind sowie

c) ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben.

(1) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen
aus dem Gesundheitsfonds ist sicherzustellen, dass sich
die Be- und Entlastungen auf Grund der Einführungen
des Gesundheitsfonds für die in einem Land tätigen
23 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

183. Nach § 271 wird folgender § 272 eingefügt:

㤠272
Übergangsregelungen zur

Einführung des Gesundheitsfonds
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

chertenbezogen jährlich die Aufwendungen nach
§ 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und die Verwaltungsaus-
gaben. § 267 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 271
Gesundheitsfonds

(1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Son-
dervermögen (Gesundheitsfonds) die eingehenden Be-
träge aus:

1. den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1
Satz 1 des Vierten Buches und nach § 252 Abs. 2
Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche
Krankenversicherung,

2. den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255,

3. den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten Bu-
ches,

4. der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und

5. den Bundesmitteln nach § 221.

(2) Der Gesundheitsfonds hat eine Liquiditätsres-
erve aufzubauen, aus der unterjährige Schwankungen
in den Einnahmen und bei der Festsetzung des einheit-
lichen Betrages nach § 266 Abs. 2 nicht berücksich-
tigte Einnahmeausfälle zu decken sind. Das Nähere
über Höhe und Aufbau der Liquiditätsreserve wird in
der Rechtsverordnung nach § 241 Abs. 1 festgelegt.

(3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle
Zuweisungen nach § 266 Abs. 1 Satz 1 zu erfüllen,
leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht zu
verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlen-
den Mittel. Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurück-
zuzahlen. Die jahresendliche Rückzahlung ist durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Abweichend
von Satz 2 sind Darlehen, die vom 1. Januar bis
31. Dezember 2009 an den Gesundheitsfonds aus-
gezahlt wurden, spätestens zum 31. Dezember 2010
zurückzuzahlen.

(4) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapital-
erträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.

(5) Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzu-
legen, dass sie für den in den §§ 266, 269 und 270
genannten Zweck verfügbar sind.

(6) Die dem Bundesversicherungsamt bei der Ver-
waltung des Fonds entstehenden Ausgaben einschließ-
lich der Ausgaben für die Durchführung des Risi-
kostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des
Gesundheitsfonds gedeckt. Das Nähere regelt die
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7.“

183. Nach § 271 wird folgender § 272 eingefügt:

㤠272
Übergangsregelungen zur

Einführung des Gesundheitsfonds
(1) u n v e r ä n d e r t

schäftsstelle“ durch die Wörter „Prüfstelle und
des Beschwerdeausschusses“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Spitzenver-
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter
24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben des
Absatzes 1 sowie die Festlegung von Abschlagszah-
lungen wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates geregelt. Dies gilt auch für die Festle-
gung der Vorgaben für ein von der Bundesregierung in
Auftrag zu gebendes Gutachten. In diesem sind bereits
vor Inkrafttreten des Gesundheitsfonds die Auswir-
kungen nach Absatz 1 zu quantifizieren.“

184. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

Krankenkassen in jährlichen Schritten von jeweils
höchsten 100 Millionen Euro aufbauen. Hierfür stellt
das Bundesversicherungsamt für jedes Ausgleichsjahr
und für jedes Land die Höhe der fortgeschriebenen
Einnahmen der Krankenkassen für die in einem Land
wohnhaften Versicherten den Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds ohne Berücksichtigung des § 272
gegenüber. Dabei sind als Einnahmen die fiktiven Bei-
tragseinnahmen auf Grund der am 31. Dezember 2008
geltenden Beitragssätze, bereinigt um Ausgleichsan-
sprüche und -verpflichtungen auf Grund des Risiko-
strukturausgleichs und des Risikopools in der bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Fassung und fortge-
schrieben entsprechend der Veränderungsrate nach
§ 71 Abs. 3 zu berücksichtigen.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1,
dass die Belastungswirkungen in Bezug auf die in
einem Land tätigen Krankenkassen den nach Absatz 1
Satz 1 jeweils maßgeblichen Betrag übersteigen, sind
die Zuweisungen an die Krankenkassen für deren
Versicherte mit Wohnsitz in dem Land, bei dem die
höchste Überschreitung festgestellt worden ist, im
Jahresausgleich für das jeweilige Ausgleichsjahr so zu
verändern, dass dieser Betrag genau erreicht wird. Die
Zuweisungen an die Krankenkassen für deren Versi-
cherte in den übrigen Ländern sind in dem Verhältnis
zu verändern, in dem der Überschreitungsbetrag nach
Satz 1 zu dem nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeb-
lichen Betrag steht. In den Folgejahren nach 2009 ist
das Ergebnis der rechnerischen Durchführung des
Risikostrukturausgleichs und des Risikopools nach
Absatz 1 Sätze 2 und 3 länderbezogen um jährlich
jeweils 100 Millionen Euro zu erhöhen.

(3) Die Regelungen des Absatzes 1 finden letzt-
malig in dem Jahr Anwendung, in dem erstmalig in
keinem Bundesland eine Überschreitung des nach
Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen Betrages fest-
gestellt wurde.

(4) Das Nähere über die Datenerhebung zur Um-
setzung der Vorgaben des Absatzes 1 sowie die Festle-
gung von Abschlagszahlungen wird durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
Dies gilt auch für die Festlegung der Vorgaben für ein
von der Bundesregierung in Auftrag zu gebendes Gut-
achten. In diesem sind bereits vor Inkrafttreten des
Gesundheitsfonds die Auswirkungen nach Absatz 1 zu
quantifizieren.“

184. § 274 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzenver-
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter
„des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen“ und die Wörter „Ausschüsse und der Ge-

schen Dienst oder einen anderen Gutachterdienst
nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können sie ihn mit Er-
laubnis der Aufsichtsbehörde beauftragen, Daten-
bestände leistungserbringer- oder fallbezogen für
zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Auf-
25 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

185. § 275 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 3 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und die folgenden Nummern angefügt:

„3. die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelver-
sorgungen,

4. ob Versicherten bei der Inanspruchnahme
von Versicherungsleistungen aus Behand-
lungsfehlern ein Schaden entstanden ist
(§ 66).“

d) u n v e r ä n d e r t

186. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

„des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Bundesrechnungshof prüft die Haus-
halts- und Wirtschaftsführung der gesetzlichen
Krankenkassen, ihrer Verbände und Arbeitsge-
meinschaften.“

185. § 275 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge-
fügt:

„(1c) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist
eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzu-
führen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens
sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei
der Krankenkasse einzuleiten und durch den Me-
dizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen.
Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des
Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse
dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in
Höhe von 100 Euro zu entrichten.“

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem ersten Halbsatz werden nach dem Wort
„Behandlungsplans“ die Wörter „in Stichpro-
ben“ und nach dem Wort „und“ das Wort „re-
gelmäßig“ eingefügt.

bb) In dem zweiten Halbsatz werden die Wörter
„die Spitzenverbände der Krankenkassen kön-
nen gemeinsam und einheitlich“ durch die
Wörter „der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen regelt in Richtlinien den Umfang
und die Auswahl der Stichprobe und kann“ er-
setzt.

c) In Absatz 3 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:

„3. die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelver-
sorgungen.“

d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Dienst“ die
Wörter „oder andere Gutachterdienste“ eingefügt.

186. § 276 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ziehen die Krankenkassen den Medizini-

sundheits-Reformgesetzes eine rechtsfähige Körper-
schaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen berät den Spitzenverband
26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

187. u n v e r ä n d e r t

188. u n v e r ä n d e r t

189. u n v e r ä n d e r t

190. § 282 wird wie folgt gefasst:

㤠282
Medizinischer Dienst

des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

(1) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

träge nach § 275 Abs. 4 auszuwerten; die versi-
chertenbezogenen Sozialdaten sind vor der Über-
mittlung an den Medizinischen Dienst oder den
anderen Gutachterdienst zu anonymisieren. Ab-
satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.

187. In § 278 Abs. 2 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

188. In § 280 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Emp-
fehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen
(§ 282)“ durch die Wörter „Richtlinien und Empfeh-
lungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
nach § 282 Abs. 2“ ersetzt.

189. § 281 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Die zur Finanzierung der Aufgaben des Medi-
zinischen Dienstes nach § 275 Abs. 1 bis 3a er-
forderlichen Mittel werden von den Kranken-
kassen nach § 278 Abs. 1 Satz 1 durch eine
Umlage aufgebracht. Die Mittel sind im Ver-
hältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen
Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbe-
reich des Medizinischen Dienstes aufzuteilen.“

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mit-
glieder der Krankenkasse ist nach dem Vor-
druck KM 6 der Statistik über die Versicherten
in der gesetzlichen Krankenversicherung je-
weils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen.“

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Leistungen der Medizinischen Dienste
oder anderer Gutachterdienste im Rahmen der
ihnen nach § 275 Abs. 4 übertragenen Aufgaben
sind von dem jeweiligen Auftraggeber durch auf-
wandsorientierte Nutzerentgelte zu vergüten. Eine
Verwendung von Umlagemitteln nach Absatz 1
Satz 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben ist aus-
zuschließen.“

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 70 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 70 Abs. 5“ ersetzt.

190. § 282 wird wie folgt gefasst:

㤠282
Medizinischer Dienst

des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bildet zum 1. Januar 2008 einen Medizinischen Dienst
auf Bundesebene (Medizinischer Dienst des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen). Dieser ist nach
Maßgabe des Artikels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Ge-
(2) u n v e r ä n d e r t

die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen hat“ ersetzt.

194. § 291 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
27 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(3) Der Medizinische Dienst des Spitzenverban-
des Bund der Krankenkassen untersteht der Auf-
sicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
§ 208 Abs. 2 und § 274 gelten entsprechend. § 275
Abs. 5 ist zu beachten.“

191. § 284 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird die Angabe „§§ 85a bis 85d“
durch die Angabe „§§ 85c und 87a bis 87c“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

192. § 285 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 5, 6
sowie § 106a und § 305“ durch die Angabe „Ab-
satz 1 Nr. 2, 5, 6 sowie den §§ 106a und 305“
ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie dürfen die nach den Absätzen 1 und 2
rechtmäßig erhobenen Sozialdaten der nach
§ 24 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverord-
nung für Vertragsärzte und § 24 Abs. 3
Satz 3 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragszahnärzte ermächtigten Vertragsärzte
und Vertragszahnärzte auf Anforderung
auch untereinander übermitteln, soweit dies
zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 genann-
ten Aufgaben erforderlich ist.“

bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „medi-
zinischen Versorgungszentren“ durch das
Wort „Leistungserbringer“ ersetzt.

193. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Bund der Krankenkassen in allen medizinischen Fra-
gen der diesem zugewiesenen Aufgaben. Der Medizi-
nische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen koordiniert und fördert die Durchführung
der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizini-
schen Dienste der Krankenversicherung in medizini-
schen und organisatorischen Fragen. Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen erlässt Richtlinien über
die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Me-
dizinischen Diensten, zur Sicherstellung einer einheit-
lichen Begutachtung sowie über Grundsätze zur Fort-
und Weiterbildung. Im Übrigen kann er Empfehlungen
abgeben. Die Medizinischen Dienste der Krankenver-
sicherung haben den Medizinischen Dienst des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen bei der Wahr-
nehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.“

191. § 284 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird die Angabe „85d“ durch die
Angabe „85c“ ersetzt.

b) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Modell-
vorhaben,“ die Wörter „die Durchführung des Ver-
sorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4,“ einge-
fügt.

192. In § 285 Abs. 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 5, 6
sowie § 106a“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2, 5, 6
sowie den §§ 106a und 305“ ersetzt.

193. In § 290 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände der Krankenkassen haben erstmalig bis
zum 30. Juni 2004 gemeinsam und einheitlich“ durch
194. § 291 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

der Rentenversicherungsnummer tragen die Unter-
nehmen der privaten Krankenversicherung.“
28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Über die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 hi-
naus kann die elektronische Gesundheitskarte
auch Angaben zum Nachweis von Wahltarifen
nach § 53 und von zusätzlichen Vertragsver-
hältnissen sowie in den Fällen des § 16
Abs. 3a Angaben zum Ruhen des An-
spruchs auf Leistungen enthalten.“

bb) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „können die Spit-
zenverbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „kann der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen“ sowie das Wort „vereinba-
ren“ durch das Wort „beschließen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Vereinba-
rung“ durch die Wörter „Der Beschluss“
ersetzt.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Daten-
schutz“ die Wörter „und die Informations-
freiheit“ eingefügt.

195. § 291a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a) Werden von Unternehmen der privaten
Krankenversicherung elektronische Gesundheits-
karten für die Verarbeitung und Nutzung von Da-
ten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1
an ihre Versicherten ausgegeben, gelten Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Absatz 3 bis 5, 6
und 8 entsprechend. Für den Einsatz elektronischer
Gesundheitskarten nach Satz 1 können Unterneh-
men der privaten Krankenversicherung als Ver-
sichertennummer den unveränderbaren Teil der
Krankenversichertennummer nach § 290 Abs. 1
Satz 2 nutzen. § 290 Abs. 1 Satz 4 bis 7 gilt ent-
sprechend. Die Vergabe der Versichertennummer
erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290
Abs. 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien
nach § 290 Abs. 2 Satz 1 für den unveränderbaren
Teil der Krankenversichertennummer zu entspre-
chen. Die Kosten zur Bildung der Versicherten-
nummer und, sofern die Vergabe einer Rentenver-
sicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Über die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 hi-
naus kann die elektronische Gesundheitskarte
auch Angaben zum Nachweis von Wahltarifen
nach § 53 und von zusätzlichen Vertragsver-
hältnissen enthalten.“

bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Sie“
durch die Wörter „Die elektronische Gesund-
heitskarte“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Nähere über die bundesweite Gestal-
tung der Krankenversichertenkarte vereinbaren die
Vertragspartner im Rahmen der Verträge nach § 87
Abs. 1.“

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „können die
Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „kann der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen“ sowie das Wort „vereinbaren“ durch
das Wort „bestimmen“ ersetzt.

195. § 291a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a) Werden von Unternehmen der privaten
Krankenversicherung elektronische Gesundheits-
karten für die Verarbeitung und Nutzung von Da-
ten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1
an ihre Versicherten ausgegeben, gelten Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Absatz 3 bis 5, 6
und 8 entsprechend. Für den Einsatz elektronischer
Gesundheitskarten nach Satz 1 können Unterneh-
men der privaten Krankenversicherung als Ver-
sichertennummer den unveränderbaren Teil der
Krankenversichertennummer nach § 290 Abs. 1
Satz 2 nutzen. § 290 Abs. 1 Satz 4 bis 7 gilt ent-
sprechend. Die Vergabe der Versichertennummer
erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290
Abs. 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien
nach § 290 Abs. 2 Satz 1 für den unveränderbaren
Teil der Krankenversichertennummer zu entspre-
chen. Die Kosten zur Bildung der Versicherten-
nummer und, sofern die Vergabe einer Rentenver-
sicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe
der Rentenversicherungsnummer tragen die Unter-
nehmen der privaten Krankenversicherung. Die
Regelungen dieses Absatzes gelten auch für die
Postbeamtenkrankenkasse und die Kranken-
versorgung der Bundesbahnbeamten.“

ordnung oder das Erlösbudget nach § 4 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes sowie nicht in die entspre-
chenden Erlösausgleiche ein. Das Nähere zur Höhe
und Erhebung des Zuschlags nach Satz 1 regelt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemein-
29 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort
„ihnen“ die Wörter „bis zum 30. Juni 2008“
eingefügt.

cc) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze 5
und 6 eingefügt:

„Zur Finanzierung der Gesellschaft für Tele-
matik zahlt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen für den Zeitraum vom 1. Juli
2008 bis zum 31. Dezember 2008 an die
Gesellschaft für Telematik einen Betrag in
Höhe von 0,50 Euro je Mitglied der gesetz-
lichen Krankenversicherung und ab dem
Jahr 2009 jährlich einen Betrag in Höhe von
1,00 Euro je Mitglied der gesetzlichen Kran-
kenversicherung; die Zahlungen sind quar-
talsweise, spätestens drei Wochen vor Be-
ginn des jeweiligen Quartals, zu leisten. Die
Höhe des Betrags kann das Bundesminis-
terium für Gesundheit entsprechend dem Mit-
telbedarf der Gesellschaft für Telematik und
unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaft-
lichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates anpassen.“

dd) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisatio-
nen treffen eine Vereinbarung zur Finanzie-
rung

1. der erforderlichen erstmaligen Ausstat-
tungskosten, die den Leistungserbringern
in der Festlegungs-, Erprobungs- und Ein-
führungsphase der Telematikinfrastruktur
sowie

2. der Kosten, die den Leistungserbringern im
laufenden Betrieb der Telematikinfrastruk-
tur, einschließlich der Aufteilung dieser
Kosten auf die in den Absätzen 7a und 7b
genannten Leistungssektoren, entstehen.“

cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6
eingefügt:

„Zur Finanzierung der Gesellschaft für Tele-
matik zahlt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen ab 1. Januar 2008 an die Ge-
sellschaft für Telematik jährlich einen Betrag
in Höhe von 1,00 Euro je Mitglied der gesetz-
lichen Krankenversicherung. Die Höhe des
Betrages kann das Bundesministerium für Ge-
sundheit entsprechend dem Mittelbedarf der
Gesellschaft für Telematik und unter Beach-
tung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates anpassen.“

dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7 und wird wie
folgt gefasst:

„Die Kosten der Sätze 4 und 5 zählen nicht zu
den Ausgaben nach § 4 Abs. 4 Satz 9.“

c) Absatz 7a wird wie folgt gefasst:

„(7a) Die bei den Krankenhäusern entstehenden
Investitions- und Betriebskosten nach Absatz 7
Satz 4 Nr. 1 und 2 werden durch einen Zuschlag
finanziert (Telematikzuschlag). Der Zuschlag nach
Satz 1 wird in der Rechnung des Krankenhauses
jeweils gesondert ausgewiesen; er geht nicht in den
Gesamtbetrag nach § 6 der Bundespflegesatzver-

Nr. 2“ und die Angabe „§ 7a Satz 6“ durch die
Angabe „§ 7a Satz 3“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Spitzenver-
bänden der Krankenkassen“ durch die Wörter
30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

e) Absatz 7c wird wie folgt gefasst:

„(7c) Kommt eine Vereinbarung zu den Kos-
ten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 für den Zeitraum
vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 nicht
bis zum 30. November 2007 zu Stande oder wird
sie gekündigt, zahlen die Spitzenverbände der
Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik
einen Betrag in Höhe von 0,50 Euro je Mitglied
der gesetzlichen Krankenversicherung; die Mit-
tel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der
einzelnen Krankenkassen am 1. Oktober 2007
aufzuteilen. Die Zahlungen sind quartalsweise,
spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen
Quartals, zu leisten. Die Höhe des Betrags kann
das Bundesministerium für Gesundheit ent-
sprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für
Telematik und unter Beachtung des Gebotes der
Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates anpassen.“

f) u n v e r ä n d e r t

g) Absatz 7e wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7 Satz 4
Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 4
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

sam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in
einer gesonderten Vereinbarung. Kommt eine Ver-
einbarung nicht innerhalb einer vom Bundesminis-
terium für Gesundheit gesetzten Frist oder, in den
folgenden Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu
Stande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a
Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf
Antrag einer Vertragspartei innerhalb einer Frist
von zwei Monaten.“

d) Absatz 7b wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „die Spitzenverbände der Krankenkassen“
durch die Wörter „der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.

bb) Satz 6 wird aufgehoben.

e) Absatz 7c wird aufgehoben.

f) Absatz 7d Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten nach
Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 nicht innerhalb einer vom
Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist
als Grundlage der Vereinbarungen nach Absatz 7a
Satz 3 sowie Absatz 7b Satz 2 und 3 zu Stande, trifft
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Ver-
einbarungen zur Finanzierung der den jeweiligen
Leistungserbringern entstehenden Kosten nach Ab-
satz 7 Satz 4 Nr. 1 jeweils mit der Deutschen Kran-
kenhausgesellschaft, den Kassenärztlichen Bundes-
vereinigungen und der für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgebli-
chen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bun-
desebene.“

g) Absatz 7e wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7 Satz 4
Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 4
Nr. 2“ und die Angabe „Absatz 7a Satz 6“
durch die Angabe „Absatz 7a Satz 3“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

Beauftragten in einem transparenten und diskrimi-
nierungsfreien Verfahren zuzulassen, wenn

1. die zu verwendenden Komponenten und Dienste
gemäß Absatz 1a zugelassen sind,
31 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

cc) u n v e r ä n d e r t

196. § 291b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
bis 1c eingefügt:

„(1a) u n v e r ä n d e r t

(1b) Betriebsleistungen sind auf der Grundlage
der von der Gesellschaft für Telematik zu beschlie-
ßenden Rahmenbedingungen zu erbringen. Zur
Durchführung des operativen Betriebs der Kompo-
nenten, Dienste und Schnittstellen der Telematik-
infrastruktur hat die Gesellschaft für Telematik
oder, soweit einzelne Gesellschafter oder Dritte
nach Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz beauftragt
worden sind, haben die Beauftragten Aufträge zu
vergeben. Bei der Vergabe dieser Aufträge sind
abhängig vom Auftragswert die Vorschriften über
die Vergabe öffentlicher Aufträge: der Vierte Teil
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
sowie die Vergabeverordnung und § 22 der Verord-
nung über das Haushaltswesen in der Sozialver-
sicherung sowie der Abschnitt 1 des Teils A der
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) an-
zuwenden. Für die freihändige Vergabe von Leis-
tungen gemäß § 3 Nr. 4 Buchstabe p der Verdin-
gungsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A)
werden die Ausführungsbestimmungen vom Bun-
desministerium für Gesundheit festgelegt und im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Ab-
weichend von den Sätzen 2 bis 4 sind spätestens
ab dem 1. Januar 2009 Anbieter zur Durchführung
des operativen Betriebs der Komponenten, Dienste
und Schnittstellen der Telematikinfrastruktur von
der Gesellschaft für Telematik oder, soweit ein-
zelne Gesellschafter oder Dritte nach Absatz 1
Satz 4 erster Halbsatz beauftragt worden sind, von
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

„dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.

cc) In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 7 Satz 4
Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 4
Nr. 2“ ersetzt.

196. § 291b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
bis 1c eingefügt:

„(1a) Die Komponenten und Dienste der Tele-
matikinfrastruktur werden von der Gesellschaft für
Telematik zugelassen. Die Zulassung wird erteilt,
wenn die Komponenten und Dienste funktionsfä-
hig, interoperabel und sicher sind. Die Gesellschaft
für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und In-
teroperabilität auf der Grundlage der von ihr ver-
öffentlichten Prüfkriterien. Die Prüfung der Sicher-
heit erfolgt nach den Vorgaben des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik. Das Nä-
here zum Zulassungsverfahren und zu den Prüf-
kriterien wird von der Gesellschaft für Telematik
beschlossen. Die Gesellschaft für Telematik ver-
öffentlicht eine Liste mit den zugelassenen Kom-
ponenten und Diensten.

(1b) Betriebsleistungen sind auf der Grundlage
der von der Gesellschaft für Telematik zu beschlie-
ßenden Rahmenbedingungen zu erbringen. Zur
Durchführung des operativen Betriebs der Kompo-
nenten, Dienste und Schnittstellen der Telematik-
infrastruktur hat die Gesellschaft für Telematik
oder, soweit einzelne Gesellschafter oder Dritte
nach Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz beauftragt
worden sind, haben die Beauftragten Aufträge zu
vergeben. Bei der Vergabe dieser Aufträge sind
abhängig vom Auftragswert die Vorschriften über
die Vergabe öffentlicher Aufträge, der Vierte Teil
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
sowie die Vergabeverordnung und § 22 der Verord-
nung über das Haushaltswesen in der Sozialver-
sicherung sowie der Abschnitt 1 des Teils A der
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) an-
zuwenden. Für die freihändige Vergabe von Leis-
tungen gemäß § 3 Nr. 4 Buchstabe p der Verdin-
gungsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A)
werden die Ausführungsbestimmungen vom Bun-
desministerium für Gesundheit festgelegt und im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Ab-
weichend von den Sätzen 2 bis 4 sind ab dem 1. Ja-
nuar 2009 Anbieter zur Durchführung des opera-
tiven Betriebs der Komponenten, Dienste und
Schnittstellen der Telematikinfrastruktur von der
Gesellschaft für Telematik oder, soweit einzelne
Gesellschafter oder Dritte nach Absatz 1 Satz 4
erster Halbsatz beauftragt worden sind, von den
den Beauftragten in einem transparenten und dis-
kriminierungsfreien Verfahren zuzulassen, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen, die Bundesagentur für Arbeit und die Ver-
sorgungsverwaltungen der Länder bilden für
32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Die Gesellschaft für Telematik beziehungsweise
die von ihr beauftragten Organisationen können die
Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies
zur Gewährleistung von Interoperabilität, Kompa-
tibilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus
erforderlich ist. Die Gesellschaft für Telematik be-
ziehungsweise die von ihr beauftragten Organisa-
tionen veröffentlichen

1. die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen,
die für den Nachweis nach Satz 5 Nr. 2 erfüllt
sein müssen, sowie

2. u n v e r ä n d e r t

(1c) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Finanzierung der Gesellschaft für Te-
lematik nach Satz 1 gilt § 291a Abs. 7 Satz 5
bis 7 entsprechend.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

d) u n v e r ä n d e r t

197. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

2. der Anbieter oder die Anbieterin den Nachweis
erbringt, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit
der Betriebsleistung gewährleistet ist und

3. der Anbieter oder die Anbieterin sich vertrag-
lich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für
Betriebsleistungen der Gesellschaft für Tele-
matik einzuhalten.

Die Gesellschaft für Telematik beziehungsweise
die von ihr beauftragten Organisationen können die
Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies
zur Gewährleistung von Interoperabilität, Kompa-
tibilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus
erforderlich ist. Die Gesellschaft für Telematik be-
ziehungsweise die von ihr beauftragten Organisa-
tionen veröffentlichen

1. die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen,
die für den Nachweis nach Satz 5 Nr. 2 erfüllt
sein müssen sowie

2. eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.

(1c) Die Gesellschaft für Telematik beziehungs-
weise die von ihr beauftragten Organisationen kön-
nen für die Zulassungen der Absätze 1a und 1b
Entgelte verlangen. Der Entgeltkatalog bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesund-
heit.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der Krankenkassen“ durch die Wör-
ter „den Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 Satz 3 werden nach dem Wort
„Datenschutz“ die Wörter „und die Informa-
tionsfreiheit“ eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Finanzierung der Gesellschaft für Telema-
tik nach Satz 1 gilt § 291a Abs. 7 Satz 5 bis 7 ent-
sprechend.“

d) Satz 3 wird aufgehoben.

e) In Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach
dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die In-
formationsfreiheit“ eingefügt.

197. § 293 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Sozialversicherung“ wird das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach
den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ wer-
den die Wörter „und den Versorgungsverwal-
tungen der Länder“ eingefügt.

ambulanten Behandlung teilnehmen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen.“
33 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

198. § 295 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

die Vergabe der Kennzeichen nach Satz 1 eine
Arbeitsgemeinschaft.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen und der anderen Träger
der Sozialversicherung sowie die Bundesagentur
für Arbeit“ durch die Wörter „Die Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 werden die Wörter „den Spitzenver-
bänden der Krankenkassen“ durch die Wörter
„dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen“ sowie die Wörter „den Spitzenverbän-
den“ durch die Wörter „dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

bb) In Satz 7 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände stellen ihren“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt
seinen“ sowie die Wörter „dürfen die Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „darf der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Spitzenver-
bänden der Krankenkassen bis zum 31. März
2000“ durch die Wörter „dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Spitzenver-
bänden der Krankenkassen“ durch die Wörter
„dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände stellen ihren“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt
seinen“ sowie die Wörter „dürfen die Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „darf der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

dd) In Satz 6 werden die Wörter „den Spitzenver-
bänden der Krankenkassen“ durch die Wörter
„dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.

198. § 295 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur hausarztzen-
trierten Versorgung (§ 73b Abs. 2)“ durch die
Wörter „zur Versorgung nach § 73b oder
§ 73c“ und die Wörter „die mit den Kran-
kenkassen oder ihren Verbänden Verträge zur
Erbringung hochspezialisierter Leistungen und
zur Behandlung spezieller Erkrankungen
(§ 116b Abs. 2) abgeschlossen haben“ durch
die Wörter „die gemäß § 116b Abs. 2 an der

34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenverbände
der Krankenkassen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen vereinbaren als Be-
standteil der Verträge nach § 82 Abs. 1 und
§ 87 Abs. 1“ durch die Wörter „Vertragspar-
teien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87
Abs. 1 vereinbaren als Bestandteil dieser Ver-
träge“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vertragsparteien nach Satz 1 verein-
baren erstmalig bis zum 30. Juni 2009
Richtlinien für die Vergabe und Dokumen-
tation der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5
für die Abrechnung und Vergütung der ver-
tragsärztlichen Leistungen (Kodierrichtli-
nien); § 87 Abs. 6 gilt entsprechend.“

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

199. § 296 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106
übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigun-
gen im Wege elektronischer Datenübertragung
oder maschinell verwertbar auf Datenträgern
den Prüfungsstellen nach § 106 Abs. 4a aus den
Abrechnungsunterlagen der Vertragsärzte für
jedes Quartal folgende Daten:

1. Arztnummer, einschließlich von Angaben
nach § 293 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 6, 7 und 9
bis 14 und Angaben zu Schwerpunkt- und
Zusatzbezeichnungen sowie zusätzlichen Ab-
rechnungsgenehmigungen,

2. Kassennummer,

3. die abgerechneten Behandlungsfälle sowie
deren Anzahl, getrennt nach Mitgliedern
und Rentnern sowie deren Angehörigen,

4. die Überweisungsfälle sowie die Notarzt- und
Vertreterfälle sowie deren Anzahl, jeweils in
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Diagno-
sen“ durch die Wörter „den Schlüsseln nach Ab-
satz 1 Satz 5“ ersetzt.

c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „zur haus-
arztzentrierten Versorgung (§ 73b Abs. 2)“ durch
die Wörter „zur Versorgung nach § 73b oder
§ 73c“ und die Wörter „die mit den Krankenkassen
oder ihren Verbänden Verträge zur Erbringung
hochspezialisierter Leistungen und zur Behandlung
spezieller Erkrankungen (§ 116b Abs. 2) abge-
schlossen haben“ durch die Wörter „die gemäß
§ 116b Abs. 2 an der ambulanten Behandlung teil-
nehmen“ ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Spitzenver-
bände der Krankenkassen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen vereinbaren als Bestandteil
der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1“
durch die Wörter „Vertragsparteien der Verträge
nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 vereinbaren als
Bestandteil dieser Verträge“ ersetzt.

199. § 296 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Geschäftsstellen“ durch das Wort „Prüfungsstel-
len“ ersetzt.
der Aufschlüsselung nach Nummer 3,

5. durchschnittliche Anzahl der Fälle der ver-
gleichbaren Fachgruppe in der Gliederung
nach den Nummern 3 und 4,

1. in der Regel die Datenerhebung auf eine Stich-
probe der betroffenen Patienten begrenzt wird und
die versichertenbezogenen Daten pseudonymisiert
werden,
35 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

6. Häufigkeit der abgerechneten Gebührenpo-
sition unter Angabe des entsprechenden
Fachgruppendurchschnitts,

7. in Überweisungsfällen die Arztnummer des
überweisenden Arztes.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die arztbezogenen Prüfungen nach
§ 106 übermitteln die Krankenkassen im Wege
elektronischer Datenübertragung oder maschi-
nell verwertbar auf Datenträgern den Prü-
fungsstellen nach § 106 Abs. 4a über die von al-
len Vertragsärzten verordneten Leistungen
(Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie
Krankenhausbehandlungen) für jedes Quartal
folgende Daten:

1. Arztnummer des verordnenden Arztes,

2. Kassennummer,

3. Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-,
Verband-, Heil- und Hilfsmittel, getrennt
nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren
Angehörigen, oder in der nach § 84 Abs. 6
Satz 2 bestimmten Gliederung, bei Arznei-
mitteln einschließlich des Kennzeichens nach
§ 300 Abs. 3 Nr. 1,

4. Häufigkeit von Krankenhauseinweisungen
sowie Dauer der Krankenhausbehandlung.

Werden die Aufgreifkriterien nach § 106
Abs. 5a von einem Arzt überschritten, sind der
Prüfungsstelle auch die Versichertennummern
arztbezogen zu übermitteln.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

200. u n v e r ä n d e r t

201. Nach § 298 wird folgender § 299 eingefügt:

㤠299
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

für Zwecke der Qualitätssicherung

(1) Werden für Zwecke der Qualitätssicherung nach
§ 135a Abs. 2 oder § 136 Abs. 2 Sozialdaten von Ver-
sicherten erhoben, verarbeitet und genutzt, so haben
die Richtlinien und Beschlüsse nach § 136 Abs. 2
Satz 2 und § 137 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 des Ge-
meinsamen Bundesausschusses sowie die Vereinba-
rungen nach § 137d sicherzustellen, dass
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der Krankenkassen“ durch die Wörter
„der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.

c) Im Absatz 4 wird das Wort „Geschäftsstelle“ durch
das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.

200. In § 297 Abs. 1 bis 3 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Geschäftsstellen“ durch das Wort „Prüfungsstellen“
ersetzt.

201. Nach § 298 wird folgender § 299 eingefügt:

㤠299
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

für Zwecke der Qualitätssicherung

(1) Werden für Zwecke der Qualitätssicherung nach
§ 135a Abs. 2 Sozialdaten von Versicherten erhoben,
verarbeitet und genutzt, so haben die Richtlinien und
Beschlüsse nach § 137 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 des
Gemeinsamen Bundesausschusses sowie die Verein-
barungen nach § 137d sicherzustellen, dass
1. u n v e r ä n d e r t

203. In § 301 Abs. 3 werden die Wörter „vereinbaren die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam“
durch die Wörter „vereinbart der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. die Auswertung der Daten, soweit sie nicht im
Rahmen der Qualitätsprüfungen durch die Kas-
senärztlichen Vereinigungen erfolgt, von einer
unabhängigen Stelle vorgenommen wird und

3. u n v e r ä n d e r t

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 können die Richtlinien,
Beschlüsse und Vereinbarungen auch eine Vollerhe-
bung der Daten aller betroffenen Patienten vorsehen,
sofern dieses aus gewichtigen medizinisch fachlichen
oder gewichtigen methodischen Gründen, die als Be-
standteil der Richtlinien, Beschlüsse und Vereinbarun-
gen dargelegt werden müssen, erforderlich ist. Die zu
erhebenden Daten sowie Auswahl, Umfang und Ver-
fahren der Stichprobe sind in den Richtlinien und
Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Satz 1
festzulegen und von den an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teilnehmenden Ärzten und den übrigen Leis-
tungserbringern zu erheben und zu übermitteln. Es ist
auszuschließen, dass die Krankenkassen, Kassenärzt-
lichen Vereinigungen oder deren jeweilige Verbände
Kenntnis von Daten erlangen, die über den Umfang
der ihnen nach den §§ 295, 300, 301, 301a und 302 zu
übermittelnden Daten hinaus geht.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Zur Auswertung der für Zwecke der Qualitäts-
sicherung nach § 135a Abs. 2 erhobenen Daten be-
stimmen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 1 und
Absatz 3 der Gemeinsame Bundesausschuss und im
Fall des § 137d die Vereinbarungspartner eine unab-
hängige Stelle. Diese darf Auswertungen nur für Qua-
litätssicherungsverfahren mit zuvor in den Richtlinien,
Beschlüssen oder Vereinbarungen festgelegten Aus-
wertungszielen durchführen. Daten, die für Zwecke
der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 für ein
Qualitätssicherungsverfahren verarbeitet werden, dür-
fen nicht mit für andere Zwecke als die Qualitätssiche-
rung erhobenen Datenbeständen zusammengeführt und
ausgewertet werden.“

202. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

2. die Auswertung der Daten durch eine unabhängige
Stelle erfolgt und

3. eine qualifizierte Information der betroffenen Pa-
tienten in geeigneter Weise stattfindet.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 können die Richtlinien
und Vereinbarungen auch eine Vollerhebung der Daten
aller betroffenen Patienten vorsehen, sofern dieses aus
gewichtigen medizinisch fachlichen oder gewichtigen
methodischen Gründen, die als Bestandteil der Richt-
linien und Vereinbarungen dargelegt werden müssen,
erforderlich ist. Die zu erhebenden Daten sowie der
Umfang und die Auswahl der Stichprobe sind in den
Richtlinien und Beschlüssen sowie den Vereinbarun-
gen nach Satz 1 festzulegen und von den an der ver-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und
den übrigen Leistungserbringern zu erheben und zu
übermitteln. Es ist auszuschließen, dass die Kranken-
kassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren
jeweilige Verbände Kenntnis von Daten erlangen, die
über den Umfang der ihnen nach den §§ 295, 300,
301, 301a und 302 zu übermittelnden Daten hinaus
geht.

(2) Das Verfahren zur Pseudonymisierung der Da-
ten wird durch die an der vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmenden Ärzte und übrigen Leistungs-
erbringer angewendet. Es ist in den Richtlinien und
Beschlüssen sowie den Vereinbarungen nach Absatz 1
Satz 1 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstech-
nik festzulegen. Abweichend von Satz 1 hat die Pseu-
donymisierung bei einer Vollerhebung nach Absatz 1
Satz 2 durch eine von den Krankenkassen, Kassenärzt-
lichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbän-
den räumlich organisatorisch und personell getrennten
Vertrauensstelle zu erfolgen.

(3) Zur Auswertung der für Zwecke der Qualitäts-
sicherung nach § 135a Abs. 2 erhobenen Daten be-
stimmen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 1 und
Absatz 3 der Gemeinsame Bundesausschuss und im
Fall des § 137d die Vereinbarungspartner eine unab-
hängige Stelle. Diese darf Auswertungen nur für Qua-
litätssicherungsverfahren mit zuvor in den Richtlinien
oder Vereinbarungen festgelegten Auswertungszielen
durchführen. Daten, die für Zwecke der Qualitätssi-
cherung nach § 135a Abs. 2 für ein Qualitätssiche-
rungsverfahren verarbeitet werden, dürfen nicht mit
für andere Zwecke als die Qualitätssicherung erhobe-
nen Datenbeständen zusammengeführt und ausgewer-
tet werden.“

202. In § 300 Abs. 3 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
203. u n v e r ä n d e r t

210. § 313 wird aufgehoben.
37 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

204. u n v e r ä n d e r t

205. u n v e r ä n d e r t

206. u n v e r ä n d e r t

207. u n v e r ä n d e r t

208. § 305 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Leistungen“ die Wörter „und Bezugsquellen“
eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Krankenkasse hat Versicherte vor de-
ren Entscheidung über die Teilnahme an
besonderen Versorgungsformen in Wahl-
tarifen nach § 53 Abs. 3 umfassend über da-
rin erbrachte Leistungen und die beteiligten
Leistungserbringer zu informieren.“

209. Dem § 305a werden die folgenden Sätze angefügt:

„Ist gesetzlich oder durch Vereinbarung nach
§ 130a Abs. 8 nichts anderes bestimmt, dürfen Ver-
tragsärzte Daten über von ihnen verordnete Arzneimit-
tel nur solchen Stellen übermitteln, die sich verpflich-
ten, die Daten ausschließlich als Nachweis für die in
einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Region
mit mindestens jeweils 300 000 Einwohnern oder
mit jeweils mindestens 1 300 Ärzten insgesamt in
Anspruch genommenen Leistungen zu verarbeiten;
eine Verarbeitung dieser Daten mit regionaler Diffe-
renzierung innerhalb einer Kassenärztlichen Vereini-
gung, für einzelne Vertragsärzte oder Einrichtungen
sowie für einzelne Apotheken ist unzulässig. Satz 4
gilt auch für die Übermittlung von Daten über die
nach diesem Buch verordnungsfähigen Arzneimittel
durch Apotheken, den Großhandel, Krankenkassen so-
wie deren Rechenzentren. Abweichend von Satz 4
dürfen Leistungserbringer und Krankenkassen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

204. In § 302 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bestimmen
die Spitzenverbände der Krankenkassen in gemeinsam
erstellten“ durch die Wörter „bestimmt der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen in“ ersetzt.

205. In § 303a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.

206. In § 303e Abs. 3 wird das Wort „Spitzenverbände“
durch das Wort „Bundesverbände“ ersetzt.

207. In § 303f Abs. 1 werden die Wörter „den Spitzenver-
bänden der Krankenkassen, den Landesverbänden der
Krankenkassen,“ durch die Wörter „dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen, den Bundes- und
Landesverbänden der Krankenkassen,“ ersetzt.

208. § 305 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „regeln die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
und einheitlich“ durch die Wörter „regelt der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Leis-
tungen“ die Wörter „und Bezugsquellen“ einge-
fügt.

209. Dem § 305a werden folgende Sätze angefügt:

„Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, dürfen Ver-
tragsärzte Daten über von ihnen verordnete Arzneimit-
tel nur solchen Stellen übermitteln, die sich verpflich-
ten, die Daten ausschließlich als Nachweis für die in
einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer größe-
ren Region insgesamt in Anspruch genommenen Leis-
tungen zu verarbeiten; eine Verarbeitung dieser Daten
mit regionaler Differenzierung innerhalb einer Kas-
senärztlichen Vereinigung, für einzelne Vertragsärzte
oder Einrichtungen sowie für einzelne Apotheken ist
unzulässig. Satz 4 gilt auch für die Übermittlung von
Daten über die nach diesem Buch verordnungsfähigen
Arzneimittel durch Apotheken, den Großhandel,
Krankenkassen sowie deren Rechenzentren.“
Daten über verordnete Arzneimittel in vertragli-
chen Versorgungsformen nach den §§ 63, 73b, 73c,
137f oder 140a nutzen.“

210. u n v e r ä n d e r t

38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

211. u n v e r ä n d e r t

212. Folgendes Kapitel wird angefügt:

„Dreizehntes Kapitel
Weitere Übergangsvorschriften

§ 314
Beitragszuschüsse für Beschäftigte

(1) Versicherungsverträge, die den Standardtarif
nach § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung zum Gegenstand haben, wer-
den auf Antrag der Versicherten auf Versicherungs-
verträge nach dem Basistarif gemäß § 12 Abs. 1a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.

(2) Zur Gewährleistung der in § 257 Abs. 2a
Satz 1 Nr. 2 und 2a bis 2c in der bis zum 31. Dezem-
ber 2008 geltenden Fassung genannten Begrenzung
bleiben im Hinblick auf die ab 1. Januar 2009 wei-
terhin im Standardtarif Versicherten alle Versiche-
rungsunternehmen, die die nach § 257 Abs. 2 zu-
schussberechtigte Krankenversicherung betreiben,
verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich
teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen mit
den Einzelheiten des Standardtarifs zwischen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
und dem Verband der privaten Krankenversiche-
rung mit Wirkung für die beteiligten Unternehmen
zu vereinbaren ist und der eine gleichmäßige Belas-
tung dieser Unternehmen bewirkt. Für in Absatz 2a
Satz 1 Nr. 2c in der bis 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung genannte Personen, bei denen eine Behin-
derung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Eingliede-
rung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Ge-
sellschaft festgestellt worden ist, wird ein fiktiver
Zuschlag von 100 vom Hundert auf die Bruttoprä-
mie angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1
einbezogen wird.“

213. Nach § 314 wird folgender § 315 angefügt:

㤠315
Standardtarif

für Personen ohne Versicherungsschutz

(1) Personen, die weder

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
chert oder versicherungspflichtig sind,

2. über eine private Krankheitsvollversicherung
verfügen,

3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben,
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

211. § 313a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „ab 2001“ die
Angabe „bis zum Ausgleichsjahr 2007“ eingefügt.

b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

212. Folgendes Kapitel wird angefügt:

„Dreizehntes Kapitel
Übergangsvorschriften

§ 314
Beitragszuschüsse für Beschäftigte

§ 257 Abs. 2a und Abs. 2b in der bis zum 31. De-
zember 2007 geltenden Fassung gilt für Verträge zum
Standardtarif fort, die vor diesem Zeitpunkt geschlos-
sen wurden. Versicherungsverträge, die den Standard-
tarif nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 in der vor dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung zum Gegenstand
haben, können auf Antrag der Versicherten auf Ver-
sicherungsverträge nach dem Basistarif umgestellt
werden.“
beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare An-
sprüche haben,

4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz haben, noch

01. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „dies gilt nicht
für Seeleute;“ gestrichen.
39 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten
und Siebten Kapitel des Zwölften Buches bezie-
hen,

können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungs-
schutz im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a ver-
langen; in den Fällen der Nummern 4 und 5
begründen Zeiten einer Unterbrechung des Leis-
tungsbezugs von weniger als einem Monat keinen
entsprechenden Anspruch. Der Antrag darf nicht
abgelehnt werden. Die in § 257 Abs. 2a Nr. 2b
genannten Voraussetzungen gelten für Personen
nach Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen für sie
nicht verlangt werden. Abweichend von Satz 1
Nr. 3 können auch Personen mit Anspruch auf
Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die
bisher nicht über eine auf Ergänzung der Beihilfe
beschränkte private Krankenversicherung verfü-
gen und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, eine die Bei-
hilfe ergänzende Absicherung im Standardtarif ge-
mäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b verlangen.

(2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Ab-
satz 1 versicherten Personen darf den durch-
schnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Kran-
kenversicherung gemäß § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2
nicht überschreiten; die dort für Ehegatten oder
Lebenspartner vorgesehene besondere Beitrags-
begrenzung gilt für nach Absatz 1 versicherte Per-
sonen nicht. § 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes in der ab 1. Januar 2009
geltenden Fassung gilt für nach Absatz 1 im Stan-
dardtarif versicherte Personen entsprechend.

(3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit
sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs
nach § 257 Abs. 2b oder für spätere Tarifwechsel
erforderlich ist. Abweichend von § 257 Abs. 2b
sind im finanziellen Spitzenausgleich des Standard-
tarifs für Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzun-
gen gemäß Absatz 2 sowie die durch das Verbot
von Risikozuschlägen gemäß Absatz 1 Satz 3 auf-
tretenden Mehraufwendungen zu berücksichtigen.

(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Ver-
sicherungsverträge im Standardtarif werden zum
1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach § 12
Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes umge-
stellt.“

Artikel 2

Weitere Änderungen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Ar-
tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 2

Weitere Änderungen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Ar-
tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
01. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „dies gilt nicht
für Seeleute;“ gestrichen.

40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Bezieher
von Arbeitslosengeld II und“ gestrichen.

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

6a. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben,

1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13
sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten,
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

1. In § 20c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen
beschließen gemeinsam und einheitlich“ durch die Wör-
ter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
schließt“ ersetzt.

2. In § 20d Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „schließen die
Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände
der Ersatzkassen des Landes gemeinsam“ durch die
Wörter „schließen die Landesverbände der Krankenkas-
sen und die Ersatzkassen gemeinsam“ ersetzt.

3. In § 31 Abs. 2a Satz 1 werden die Wörter „setzen die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam nach
§ 213 Abs. 2“ durch die Wörter „setzt der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

4. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam
und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen bestimmt“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen setzen gemeinsam
und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen setzt“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Spitzenver-
bänden“ durch die Wörter „dem Spitzenver-
band Bund“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

5. In § 37b Abs. 3 wird die Angabe „nach § 91 Abs. 4“ ge-
strichen.

6. § 39a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam und einheit-
lich vereinbaren“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen vereinbart“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam und einheit-
lich vereinbaren“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen vereinbart“ ersetzt.
wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben,
und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, so-
weit sie abhängig beschäftigt und nicht nach
den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfü-
gig beschäftigt sind,

der Krankenkassen“ die Wörter „und den Er-
satzkassen“ eingefügt.

12. In § 85b Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.
41 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige,

3. Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die bei Ar-
beitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs
Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Ar-
beitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versi-
cherungspflicht begründenden Sozialleistung
haben; dies gilt nicht für Versicherte, die
nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum
Arbeitsentgelt haben,

4. Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-
rechtlichen Versicherungseinrichtung oder
Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe
oder von anderen vergleichbaren Stellen be-
ziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1
genannten Leistungen entspricht. Für Ver-
sicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 ent-
sprechend, soweit sie eine Leistung beziehen,
die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift auf-
geführten Leistungen entspricht.

Für die nach den Nummern 2 und 3 aufgeführ-
ten Versicherten bleibt § 53 Abs. 5 unberührt.“

7. entfällt

8. u n v e r ä n d e r t

8a. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3a Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 315“ die Wörter „sowie dem brancheneinheit-
lichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt.

b) In Absatz 7a Satz 2 werden die Wörter „den
Spitzenverbänden“ durch die Wörter „dem Spit-
zenverband Bund“ ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. entfällt
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

7. In § 73b Abs. 2 wird die Angabe „und 1c“ gestrichen.

8. In § 73d Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Verbänden
der“ gestrichen.

9. In § 82 Abs. 3 werden die Wörter „den Verbänden der
Ersatzkassen für“ gestrichen, das Wort „bundesunmit-
telbare“ durch das Wort „bundesunmittelbaren“ und die
Wörter „dem Bundesverband der“ durch das Wort
„den“ ersetzt.

10. In § 85 Abs. 4 Satz 12 werden die Wörter „Verbänden
der“ gestrichen.

11. § 85a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Verbänden
der Krankenkassen“ die Wörter „und die Er-
satzkassen“ eingefügt.

bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Verbänden
12. entfällt

42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

13. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:

„(3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Institut
unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsaus-
schuss nach Absatz 3e zu vereinbarenden Ge-
schäftsordnung die Beschlüsse nach § 85 Abs. 4a,
§§ 87, 87a bis 87c und die Analysen und Berichte
nach Absatz 3a, 7 und 8 vorbereitet. Träger des Ins-
tituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Ist das Institut am 1. Juli 2008 nicht oder nicht in
einer seinen Aufgaben entsprechenden Weise er-
richtet, kann das Bundesministerium für Gesundheit
eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Organi-
sationen zur Errichtung des Instituts verpflichten
oder eine oder mehrere der in Satz 2 genannten
Organisationen oder einen Dritten mit den Aufga-
ben nach Satz 1 beauftragen. Satz 3 gilt entspre-
chend, wenn das Institut seine Aufgaben nicht in
dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend
den geltenden Vorgaben erfüllt oder wenn es aufge-
löst wird. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kön-
nen die in Satz 2 genannten Organisationen einen
Dritten mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen.
Sie haben im Zeitraum bis zur Herstellung der
vollständigen Arbeitsfähigkeit des Instituts oder
des von ihnen beauftragten Dritten sicherzustel-
len, dass der Bewertungsausschuss die in Satz 1
genannten Aufgaben in vollem Umfang und frist-
gerecht erfüllen kann. Hierzu hat der Bewer-
tungsausschuss festzustellen, ob und in welchem
Umfang das Institut oder der beauftragte Dritte
arbeitsfähig ist und ob abweichend von Satz 2 die
dort genannten Aufgaben in einer Übergangs-
phase bis zum 31. Oktober 2008 zwischen dem
Institut oder dem beauftragten Dritten und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufge-
teilt werden sollen; Absatz 6 gilt entsprechend.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

13a. § 87a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Verbände der Krankenkassen“ die Wörter
„und die Ersatzkassen“ eingefügt.

13b. In § 87b Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Ver-
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

13. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:

„(3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Institut
unterstützt, das die Beschlüsse gemäß § 85 Abs. 4a,
§ 85a Abs. 5, 6 und 7, § 85b Abs. 4 und 5 sowie § 87
und die Analysen und Berichte gemäß § 87 Abs. 3a,
7 und 8 vorbereitet. Träger des Instituts sind die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen. Ist das
Institut am 1. Januar 2008 nicht oder nicht in einer
seinen Aufgaben entsprechenden Weise errichtet,
kann das Bundesministerium für Gesundheit einen
der in Satz 2 genannten Verbände zur Errichtung
verpflichten oder einen Dritten mit den Aufgaben
nach Satz 1 beauftragen. Satz 3 gilt entsprechend,
wenn das Institut seine Aufgaben nicht in dem vor-
gesehenen Umfang oder nicht entsprechend den
geltenden Vorgaben erfüllt oder wenn es aufgelöst
wird. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen einen
Dritten mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen.“

b) In Absatz 3f Satz 2 werden die Wörter „ihren Spit-
zenverband“ durch die Wörter „den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „den Spitzen-
verbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband
Bund“ ersetzt.
bände der“ gestrichen.

13c. In § 87c Abs. 4 Satz 7 werden nach den Wörtern
„Verbänden der Krankenkassen“ die Wörter „und
den Ersatzkassen“ eingefügt.

gremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und
der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses. Vor Erlass der Rechtsverordnung erhalten die Trä-
ger nach Absatz 1 Satz 1 sowie die für die Wahrneh-
mung der Interessen der Patientinnen und Patienten
43 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

14. § 91 wird wie folgt gefasst:

㤠91
Gemeinsamer Bundesausschuss

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bun-
desausschusses besteht aus einem unparteiischen Vor-
sitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern,
einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-
gung, jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigung und der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft und fünf von dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen benannten Mitgliedern. Über den unpar-
teiischen Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen
Mitglieder sowie jeweils zwei Stellvertreter sollen sich
die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 einigen.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, erfolgt eine
Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit
im Benehmen mit den Organisationen nach Absatz 1
Satz 1. Die Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der
Regel hauptamtlich aus; eine ehrenamtliche Ausübung
ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren Ar-
beitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen
Umfang freigestellt werden. Die Stellvertreter der
Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. Hauptamt-
liche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in
einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundes-
ausschuss. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Be-
schlussgremium übernehmen die einzelnen Unpar-
teiischen den Vorsitz der Unterausschüsse des
Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Organisatio-
nen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstver-
einbarung mit dem unparteiischen Vorsitzenden. Die
von den Organisationen benannten sonstigen Mit-
glieder des Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im
Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. Die
Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benennen für
jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei Stell-
vertreter. Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt
vier Jahre; eine zweite Amtszeit ist zulässig.

(3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen
Bundesausschusses mit Ausnahme der Kosten der
von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 be-
nannten Mitglieder gilt § 139c Abs. 1 entsprechend.
Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 entsprechend mit der
Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außer-
dem die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören
ist.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

14. § 91 wird wie folgt gefasst:

㤠91
Gemeinsamer Bundesausschuss

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die
Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen bilden einen Gemein-
samen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesaus-
schuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden
des Beschlussgremiums gerichtlich und außergericht-
lich vertreten.

(2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bun-
desausschusses besteht aus einem unparteiischen Vorsit-
zenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, drei
gemeinsam von den Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
benannten und drei vom Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen benannten Mitgliedern. Über den unpartei-
ischen Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen
Mitglieder sollen sich die Träger nach Absatz 1 Satz 1
einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, erfolgt
eine Benennung durch das Bundesministerium für Ge-
sundheit im Benehmen mit den Trägern. Die von den
Verbänden benannten Mitglieder des Beschlussgremi-
ums mit Ausnahme der Unparteiischen üben ihre Tätig-
keit hauptamtlich aus. Sie stehen während ihrer Amtszeit
in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bun-
desausschuss und sind bei den Entscheidungen im Be-
schlussgremium an Weisungen nicht gebunden. Die
Amtszeit im Beschlussgremium beträgt vier Jahre; eine
zweite Amtszeit ist zulässig. Die Einsetzung der haupt-
amtlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorsitzenden.

(3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen
Bundesausschusses gilt § 139c Abs. 1 entsprechend.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Einzelheiten regeln insbesondere zu Stellung, Funktion
und Vergütung der hauptamtlichen Mitglieder im Be-
schlussgremium, zur Organisation und zum Verfahren
der Vorbereitung von Entscheidungen des Beschluss-

der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglie-
der einen Beschlussvorschlag einheitlich für nicht sach-
gerecht, können sie dem Beschlussgremium gemeinsam
einen eigenen Beschlussvorschlag vorlegen. Das Be-
schlussgremium hat diesen Vorschlag bei seiner Ent-
44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt

1. u n v e r ä n d e r t

2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur
Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Vorbe-
reitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung
von in der Regel sektorenübergreifend gestalteten
Unterausschüssen, zum Vorsitz der Unteraus-
schüsse durch die Unparteiischen des Beschluss-
gremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gre-
mien und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen
Bundesausschusses trifft; in der Geschäftsordnung
sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des
Mitberatungsrechts der von den Organisationen
nach § 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen Per-
sonen.

Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung be-
dürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter
Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisa-
tionen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Übrigen gilt
§ 90 Abs. 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass
vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem die Deut-
sche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt

1. eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere me-
thodische Anforderungen an die wissenschaftliche
sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, der
Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maß-
nahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die An-
forderungen an den Nachweis der fachlichen Unab-
hängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren
der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbe-
sondere die Feststellung der anzuhörenden Stellen,
die Art und Weise der Anhörung und deren Auswer-
tung, regelt,

2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur
Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Stellver-
tretung im Beschlussgremium und zur Vorbereitung
der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in
der Regel sektorenübergreifend gestalteten Unter-
ausschüssen, trifft. In der Geschäftsordnung sind
Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des Mit-
beratungsrechts der von den Organisationen nach
§ 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen.

Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung be-
dürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit.

(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufs-
ausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte
berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der
Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. § 137 Abs. 3 Satz 7 bleibt
unberührt.

(6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu Entschei-
dungen nach § 137b und zu Empfehlungen nach § 137f
sind für die Träger nach Absatz 1 Satz 1, deren Mitglie-
der und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und
die Leistungserbringer verbindlich.

(7) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bun-
desausschusses nach Absatz 2 Satz 1 fasst seine Be-
schlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse
zur Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung
sind in der Regel sektorenübergreifend zu fassen. Halten

Bund“ ersetzt.
45 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 be-
stellen den Vorsitzenden des Beschlussgremiums bis
zum 31. Juli 2008. Der Vorsitzende setzt danach umge-
hend die Mitglieder des Beschlussgremiums sowie die
weiteren unparteiischen Mitglieder ein. Die Bildung
des Beschlussgremiums ist bis zum 30. September
2008 abzuschließen. Bis zur Bestellung des Vorsit-
zenden nimmt der Vorsitzende des Gemeinsamen Bun-
desausschusses nach § 91 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum
30. Juni 2008 geltenden Fassung die Aufgaben des
Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses
weiter wahr. Beschlüsse fasst der Gemeinsame Bundes-
ausschuss bis zur Bestellung des Beschlussgremiums in
der Besetzung der bis zum 30. Juni 2008 geltenden
Regelungen.“

14a0. § 106 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

b) In Satz 6 werden die Wörter „und den Verbän-
den der Krankenkassen“ durch die Wörter
„ , den Landesverbänden der Krankenkassen so-
wie den Ersatzkassen“ ersetzt.

14a. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

scheidung zu berücksichtigen. Die Sitzungen des Be-
schlussgremiums sind in der Regel öffentlich.

(8) Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesaus-
schuss führt das Bundesministerium für Gesundheit.
Die §§ 67, 88 und 89 des Vierten Buches gelten ent-
sprechend.

(9) Die Träger bestellen den Vorsitzenden des Be-
schlussgremiums bis zum 31. Januar 2008. Der Vorsit-
zende setzt danach umgehend die Mitglieder des Be-
schlussgremiums sowie die weiteren unparteiischen
Mitglieder ein. Die Bildung des Beschlussgremiums ist
bis zum 31. März 2008 abzuschließen. Bis zur Bestel-
lung des Vorsitzenden nimmt der Vorsitzende des Ge-
meinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 2 Satz 1
in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
die Aufgaben des Vorsitzenden des Gemeinsamen Bun-
desausschusses weiter wahr. Beschlüsse fasst der Ge-
meinsame Bundesausschuss bis zur Bestellung des
Beschlussgremiums in der Besetzung der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Regelungen.“

14a. § 115b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 werden jeweils
die Wörter „Verbände der“ gestrichen.

15. In § 116b Abs. 5 Satz 6 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

16. In § 125 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Verbände“ durch
das Wort „Landesverbände“ ersetzt.

17. In § 126 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam geben“ durch
die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen gibt“ ersetzt.

18. § 127 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbände“ durch
das Wort „Landesverbände“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verbände“ durch
das Wort „Landesverbände“ ersetzt.

19. In § 130a Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „die Spit-
zenverbände“ durch die Wörter „den Spitzenverband
19a. In § 132a Abs. 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

kassen vergewissert“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „entscheiden
die Spitzenverbände“ durch die Wörter „entscheidet
der Spitzenverband Bund“ ersetzt.
46 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

20. In § 132d Abs. 2 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen legen“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt“ ersetzt.

21. In § 133 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verbände“ durch
das Wort „Landesverbände“ ersetzt.

22. § 134a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen schließen gemeinsam
und einheitlich“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen schließt“ ersetzt und
die Wörter „ , erstmalig bis zum 30. November 2006
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007,“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „regeln die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
und einheitlich“ durch die Wörter „regelt der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.

23. In § 135 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Spit-
zenverbandes der Krankenkassen“ durch die Wörter
„des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.

24. In § 137d Abs. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „ver-
einbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam und einheitlich“ durch die Wörter „vereinbart
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

25. § 137f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat
den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen zu beteiligen.“

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die Landes-
und Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die
Wörter „Die Verbände der Krankenkassen und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

26. § 139 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam erstellen“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen erstellt“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Über die Aufnahme entscheidet der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen; er kann vom Medi-
zinischen Dienst prüfen lassen, ob die Vorausset-
zungen nach Absatz 4 erfüllt sind.“

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen vergewissern“ durch
die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kranken-

47 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

27. u n v e r ä n d e r t

27a. In § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a werden nach den Wör-
tern „Knappschaft-Bahn-See“ die Wörter „und die
See-Krankenkasse“ eingefügt.

27b. § 174 Abs. 4 wird aufgehoben.

28. u n v e r ä n d e r t

29. § 221 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

29a0. In § 232a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 werden die
Wörter „der Krankenkassen“ durch die Wörter
„des Gesundheitsfonds“, die Wörter „haben die
Krankenkassen“ durch die Wörter „hat der Ge-
sundheitsfonds“ und die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen und das Bundes-
versicherungsamt regeln“ durch die Wörter „Das
Bundesversicherungsamt regelt“ ersetzt sowie die
Wörter „und dessen Verteilung an die Krankenkas-
sen“ gestrichen.

29a1. § 240 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch die Sat-
zung“ durch die Wörter „einheitlich durch den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Satzung der
Krankenkasse muss mindestens die Einnah-
men des freiwilligen Mitglieds berücksichti-
gen“ durch die Wörter „Bei der Bestimmung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind
mindestens die Einnahmen des freiwilligen
Mitglieds zu berücksichtigen“ ersetzt.

bb) Abstufungen nach dem Familienstand oder
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „regeln die Spit-
zenverbände“ durch die Wörter „regelt der Spit-
zenverband Bund“ ersetzt.

bb) In Satz 2 die Wörter „Sie können“ durch die
Wörter „Er kann“ ersetzt.

27. In § 140d Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „den Spit-
zenverbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

28. § 215 wird aufgehoben.

29. § 221 wird wie folgt gefasst:

㤠221
Beteiligung des Bundes an Aufwendungen

Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der
Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungs-
fremde Leistungen für das Jahr 2009 3 Milliarden Euro
in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisen-
den Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. Ab dem
Jahr 2010 erhöhen sich die Leistungen des Bundes.“
der Zahl der Angehörigen, für die eine Versi-
cherung nach § 10 besteht, sind unzulässig.

cc) In Satz 3 wird die Angabe „243 Abs. 2,“ ge-
strichen.

der Aufgaben nach Satz 2 auf die Deutsche Post AG
übertragen; die Krankenkassen übermitteln über den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Daten
nach Satz 1 in diesem Fall an die Deutsche Post AG.
§ 119 Abs. 6 Satz 1 des Sechsten Buches gilt. Die Trä-
48 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Die Sat-
zung der Krankenkasse“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

29a. u n v e r ä n d e r t

29b. u n v e r ä n d e r t

29c. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

29a. § 241 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Erforderliche Veränderungen des allgemei-
nen Beitragssatzes sollen jeweils bis zum 1. Novem-
ber eines Jahres mit Wirkung vom 1. Januar des
Folgejahres festgelegt werden. Der Beitragssatz ist
jeweils auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Wenn
der Beitragssatz durch Rechtsverordnung zum 1. ei-
nes Monats in Kraft treten soll, hat die Festlegung
spätestens zum 1. des vorvergangenen Monats zu
erfolgen. Die Anpassung des Beitragssatzes erfolgt
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne
Zustimmung des Bundesrates.“

29b. § 243 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

„(1) Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf
Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitrags-
satz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach
§ 240 Abs. 4a.“

c) Die Absätze 3 und 4 werden Absatz 2 und 3.

d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe 㤠241 Abs. 3
und 4“ durch die Angabe „§ 241 Abs. 2 bis 4“ er-
setzt.

29c. § 249 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeitgeber die Hälfte
der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach
dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allge-
meinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäf-
tigten die Beiträge. Bei geringfügig Beschäftigten gilt
§ 249b.“

30. In § 267 Abs. 6 werden die Sätze 2 bis 8 wie folgt ge-
fasst:

„Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mel-
den den zuständigen Krankenkassen über den Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen jährlich bis zum
31. Dezember auf der Grundlage der Kennzeichen nach
Satz 1 die Information, welche Versicherten eine Rente
wegen Erwerbsminderung oder eine Berufs- oder Er-
werbsunfähigkeitsrente erhalten. Die Träger der gesetz-
lichen Rentenversicherung können die Durchführung

49 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

30a. § 291a Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen
treffen eine Vereinbarung zur Finanzierung

1. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskos-
ten, die den Leistungserbringern in der Festle-
gungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der
Telematikinfrastruktur sowie

2. der Kosten, die den Leistungserbringern im lau-
fenden Betrieb der Telematikinfrastruktur, ein-
schließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die
in den Absätzen 7a und 7b genannten Leistungs-
sektoren, entstehen.“

31. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2a

Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes

In Artikel 8 Abs. 2 des GKV-Solidaritätsstärkungs-
gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das
zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Kranken-
kassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren“ durch
die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen vereinbart“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. De-
zember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert
durch … (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung nicht versicherungspflichtig und nicht
familienversichert sind und die für den Fall der
Krankheit

1. bei einem privaten Krankenversicherungsun-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

ger der gesetzlichen Rentenversicherung oder die nach
Satz 3 beauftragte Stelle löschen die Daten nach Satz 1,
sobald sie ihre Aufgaben nach diesem Absatz durchge-
führt haben. Die Krankenkassen dürfen die Daten nur
für die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3 ver-
wenden. Die Daten nach Satz 2 sind zu löschen, sobald
der Risikostrukturausgleich nach § 266 durchgeführt
und abgeschlossen ist.“

31. § 313a wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 45 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
ternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c
Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung versichert sind, wird für die Dauer des

1a. In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versi-
cherte und Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünf-
ten Buches für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit de-
50 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für
Personen, die allein durch den Beitrag zur frei-
willigen Versicherung hilfebedürftig würden,
wird der Beitrag im notwendigen Umfang
übernommen.

(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung
nicht versicherungspflichtig und nicht familien-
versichert sind, werden für die Dauer des Leis-
tungsbezugs die Aufwendungen für eine angemes-
sene private Pflegeversicherung im notwendigen
Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend,
soweit Personen allein durch diese Aufwendungen
hilfebedürftig würden.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Bundesagentur kann den Zusatzbei-
trag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 242 des Fünften Buches für Bezieher von Ar-
beitslosengeld II übernehmen, für die der Wechsel
der Krankenkasse nach § 175 des Fünften Buches
eine besondere Härte bedeuten würde.“

2. Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die gemeinsame Einigungsstelle kann in geeigneten
Fällen bei der Begutachtung der Erwerbsfähigkeit von
Arbeitsuchenden den Medizinischen Dienst der Kran-
kenversicherung (§ 275 des Fünften Buches) als Sach-
verständigen hinzuziehen.“

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86,
466), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

„Die gemeinsame Einigungsstelle kann in geeigneten
Fällen bei der Begutachtung der Erwerbsfähigkeit von
Arbeitsuchenden den Medizinischen Dienst der Kran-
kenversicherung (§ 275 des Fünften Buches) als Sach-
verständigen hinzuziehen.“

Artikel 4

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 207a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …), geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Kranken-
versicherung (§ 241 des Fünften Buches),“.

Artikel 5

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86,
466), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Kranken- und
Pflegekasse“ durch die Wörter „Krankenkasse und den
Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen“ ersetzt.
1a. In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versi-
cherte, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften
Buches und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Geset-

Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deut-
schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt und das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nach-
folgende Halbsatz gestrichen.
51 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

zes über die Krankenversicherung der Landwirte für
Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger
als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren ange-
fangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag
von fünf vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro
nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

nen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden
weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säum-
niszuschlag von fünf vom Hundert des rückständigen,
auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zah-
len.“

2. In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen“ ersetzt.

3. § 28f Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Krankenkassen stellen sicher, dass der Arbeitgeber
statt bei einer Einzugsstelle bei einer Weiterleitungs-
stelle (beauftragten Stelle)

1. die Meldungen nach § 28a erstatten,

2. die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d
zahlen,

3. die Betragsnachweise nach § 28f

einreichen kann. Weiterleitungsstelle können Kranken-
kassen sowie Verbünde, Arbeitsgemeinschaften oder
Verbände von Krankenkassen sein. Der Arbeitgeber hat
einen entsprechenden Antrag an die beauftragte Stelle zu
richten. Die beauftragte Stelle hat die zuständigen Ein-
zugsstellen davon zu unterrichten. Die beauftragte Stelle
hat die Gesamtsozialversicherungsbeiträge arbeitstäglich
unmittelbar an die in § 28k genannten Stellen zu über-
weisen. Die Beitragsnachweise und Meldungen sind an
die zuständige Einzugsstelle mit einer Übersicht der ge-
zahlten Beiträge unverzüglich weiterzuleiten. Die Träger
der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversi-
cherung, die Bundesagentur für Arbeit und das Bundes-
versicherungsamt, soweit es die Verwaltung des Gesund-
heitsfonds betrifft, können den Beitragnachweis sowie
den Eingang, die Verwaltung und die Weiterleitung der
Beiträge bei der beauftragten Stelle prüfen. § 28q Abs. 2
und 3 sowie § 28r Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.“

4. § 28k wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „weiter“
ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:

„dies gilt entsprechend für die Weiterleitung der Bei-
träge zur gesetzlichen Krankenversicherung an den
Gesundheitsfonds.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „zu Gunsten des Risi-
kostrukturausgleichs an die Deutsche Rentenversi-
cherung Bund“ durch die Wörter „an den Gesund-
heitsfonds“ ersetzt.

5. § 28l wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Spitzen-
verbänden der Krankenkassen, die gemeinsam und
einheitlich handeln müssen, dem Verband Deutscher

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Anwen-
dung des“ die Wörter „um 0,9 Beitragssatz-
punkte verminderten“ eingefügt und die Wörter
„ihrer Krankenkasse“ durch die Wörter „der
gesetzlichen Krankenversicherung“ ersetzt.
52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

7a. § 28r wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Renten-
versicherung“ ein Komma eingefügt und werden
die Wörter „und der Bundesagentur für Arbeit“
durch die Wörter „und der Bundesagentur für
Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„haftet der Träger der Rentenversicherung“ die
Wörter „dem Gesundheitsfonds,“ eingefügt.

7b. In § 35a Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „be-
trägt“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter
„den Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
ersetzt und nach dem Wort „einzelnen“ die
Wörter „Spitzenverbände der“ gestrichen.

bb) Satz 4 wird gestrichen.

6. In § 28n Nr. 3 werden nach dem Wort „Rentenversiche-
rung“ die Wörter „ , den Gesundheitsfonds“ eingefügt.

7. In § 28q Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

8. In § 44 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Versicher-
ten“ folgende Wörter eingefügt:

„ ; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Krankenkasse
einer anderen Kassenart oder bei der Gründung neuer
Institutionen.“

9. In § 69 Abs. 5 wird das Wort „Rentenversicherung“
durch die Wörter „Kranken- und Rentenversicherung“
ersetzt.

10. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach der Angabe „50 Prozent“ die Wör-
ter „und ab dem 1. April 2007 zu 100 Prozent“ ein-
gefügt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 6

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt ge-
ändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann
als geeignet anzusehen, wenn sie nach § 20 Abs. 2 Satz
2 zertifiziert sind.“
53 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 7

Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert
durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Spitzenverbände der Rehabilitations-
träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 vereinbaren
im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein
einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Ab-
satz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges
Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche
Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßi-
gen Abständen nachgewiesen wird. Den für die
Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabi-
litationseinrichtungen auf Bundesebene maßgebli-
chen Spitzenverbänden sowie den Verbänden behin-
derter Menschen einschließlich der Verbände der
Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und
der Interessenvertretungen behinderter Frauen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen“
durch die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte
verminderten allgemeinen Beitragssatzes der ge-
setzlichen Krankenversicherung“ ersetzt.

bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

2. In § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „um den
durchschnittlichen“ durch die Wörter „um den allgemei-
nen“ ersetzt.

3. § 163 Abs. 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbei-
tragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der
Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres gel-
tenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversi-
cherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie
zur Arbeitsförderung und des allgemeinen Beitrags-
satzes in der gesetzlichen Krankenversicherung.“

Artikel 7

Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert
durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich
an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 2a zu
beteiligen.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Spitzenverbände der Rehabilitations-
träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 vereinbaren
grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungs-
internes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1
sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizie-
rungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung
des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abstän-
den nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung
der Interessen der stationären Rehabilitationseinrich-
tungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenver-
bänden sowie den Verbänden behinderter Menschen
einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrts-
pflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenver-
tretungen behinderter Frauen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.“
2. u n v e r ä n d e r t

Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegeri-
sche Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrich-
tung nach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrich-
tung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang steht.“
54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 8

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Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

Artikel 8

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …),
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 33 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 33a Leistungsausschluss“.

b) Nach § 43a werden die Angaben

„Fünfter Titel
Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege

§ 43b Finanzierungszuständigkeit“

gestrichen.

c) Nach § 92a werden folgende Angaben eingefügt:

„Fünfter Abschnitt
Beteiligung der Pflegeversicherung

an der integrierten Versorgung

§ 92b Integrierte Versorgung“.

2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände
der Pflegekassen können einheitlich und gemeinsam“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen kann“ ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter „Die Spitzenverbände
der Pflegekassen vereinbaren einheitlich und gemein-
sam“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen bestimmt“ ersetzt und die Wörter
„ ; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt entspre-
chend“ gestrichen.

c) In Satz 9 werden die Wörter „die Spitzenverbände“
durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Pfle-
gekassen“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der gesetzlichen Krankenversicherung, der
Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Kranken-
kassen“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen, der Medizinische Dienst des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

4. Dem § 15 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitauf-
wand für erforderliche verrichtungsbezogene krankheits-
spezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies
gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen nach
dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene krank-
heitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der

band Bund der Pflegekassen“ und die Wörter „Medi-
zinischen Dienstes der Spitzenverbände der Kranken-
kassen“ durch die Wörter „Medizinischen Dienstes
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.
55 – Drucksache 16/4200

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5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt
mit dem Ziel eine einheitliche Rechtsanwendung zu
fördern, unter Beteiligung des Medizinischen Diens-
tes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Richtlinien zur näheren Abgrenzung der in § 14 ge-
nannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pfle-
gestufen nach § 15 und zum Verfahren der Feststel-
lung der Pflegebedürftigkeit.“

b) In Satz 2 werden die Wörter „Sie haben“ durch die
Wörter „Er hat“ ersetzt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt
unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Richt-
linien zur Anwendung der Härtefallregelungen des
§ 36 Abs. 4 und des § 43 Abs. 3.“

6. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird in Nummer 11 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 an-
gefügt:

„12. Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5
Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2
Abs. 1 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte der Krankenversi-
cherungspflicht unterliegen.“

7. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

㤠33a
Leistungsausschluss

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich
Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs be-
geben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2
Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Ver-
sicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in An-
spruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt
die Pflegekasse in ihrer Satzung.“

8. In § 36 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pfle-
gemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Rah-
men der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünf-
ten Buches zu leisten sind.“

9. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Pflegekassen“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Spitzenverbände
der Pflegekassen“ durch die Wörter „Der Spitzenver-

Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ ersetzt.

16. In § 45 Abs. 3 werden die Wörter „und die Verbände
der Ersatzkassen, soweit sie Aufgaben der Pflegeversi-
cherung auf Landesebene wahrnehmen,“ gestrichen.
56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

10. Dem § 40 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des
Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen
hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch
bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6
und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.“

11. In § 41 Abs. 2 werden die Wörter „in der Zeit vom
1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestrichen.

12. In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in der Zeit
vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestrichen.

13. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Pflegekasse übernimmt die pflege-
bedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der
medizinischen Behandlungspflege und der sozialen
Betreuung pauschal

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe
von 1 023 Euro je Kalendermonat,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe
von 1 279 Euro je Kalendermonat,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Höhe
von 1 432 Euro je Kalendermonat,

4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als Här-
tefall anerkannt sind, in Höhe von 1 688 Euro je
Kalendermonat.

Insgesamt darf der von der Pflegekasse zu überneh-
mende Betrag 75 vom Hundert des Gesamtbetrages
aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Ver-
pflegung und gesondert berechenbaren Investitions-
kosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht übersteigen. Die
jährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekasse für
die bei ihr versicherten Pflegebedürftigen in vollsta-
tionärer Pflege dürfen ohne Berücksichtigung der
Härtefälle im Durchschnitt 15 339 Euro je Pflegebe-
dürftigen nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
einer einzelnen Pflegekasse sind nur zulässig, wenn
innerhalb der Kassenart, der die Pflegekasse ange-
hört, ein Verfahren festgelegt ist, das die Einhaltung
der Durchschnittsvorgabe von 15 339 Euro je Pflege-
bedürftigen innerhalb der Kassenart auf Bundes-
ebene sicherstellt. Die Pflegekasse hat jeweils zum
1. Januar und zum 1. Juli zu überprüfen, ob dieser
Durchschnittsbetrag eingehalten ist.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Zeit
vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007“ gestrichen.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

14. Nach § 43a wird der Fünfte Titel aufgehoben.

15. In § 44 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Pflegekassen“ durch die Wörter „Der

die in Absatz 1 aufgeführten Stellen.“

24. § 53 wird wie folgt gefasst:

„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt
die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflege-
57 – Drucksache 16/4200

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17. In § 45a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich
beschließen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen beschließt“ und die Wörter
„Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der
Krankenkassen“ durch die Wörter „Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.

18. § 45c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „fördern die
Spitzenverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-
ter „fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Pflegekassen beschließen“ durch die
Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
beschließt“ ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der Pflegekassen“ durch die Wörter „der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ ersetzt.

19. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
bestimmt das Nähere über die Verteilung.“

bb) In Satz 4 wird vor dem Wort „Kosten“ das Wort
„umlagefinanzierten“ eingefügt.

20. In § 47 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben und die bis-
herigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.

21. In § 47a Satz 2 werden die Wörter „den Landesver-
bänden der Pflegekassen und den Spitzenverbänden der
Pflegekassen“ durch die Wörter „ihren Landesverbän-
den und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen“
ersetzt.

22. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versicherten
gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 des Fünften
Buches entsprechend.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

23. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Verbände
der Ersatzkassen“ durch die Wörter „die Ersatzkas-
sen“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit in diesem Buch die Landesverbände
der Pflegekassen Aufgaben wahrnehmen, handeln

Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und die Wör-
ter „Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der
Krankenkassen“ durch die Wörter „Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen“ ersetzt.
58 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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kassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften
Buches gelten entsprechend.“

25. In § 53a Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände der Pflegekassen beschließen“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt“
ersetzt und die Wörter „gemeinsam und einheitlich“ ge-
strichen.

26. In § 55 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Pflegekassen beschließen gemeinsam“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Pfle-
gekassen gibt“ ersetzt.

27. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤤 226 und 228 bis
238“ durch die Angabe „§§ 226 bis 238“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 245
des Fünften Buches festgestellten durchschnittli-
chen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen“
durch die Wörter „nach § 241 des Fünften Buches
festgelegten allgemeinen Beitragssatz“ ersetzt.

28. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
und 12“ ersetzt.

29. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 20 Abs. 1
Nr. 2 bis 11“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 bis 12“ und die Angabe „§ 250 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 250 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

30. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Die § 252
Satz 2, §§ 253 bis 256“ durch die Angabe „§ 252
Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen;
in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches
geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds
zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichs-
fonds weiterzuleiten hat.“

31. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma er-
setzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Bei-
trägen der Versicherten.“

32. In § 66 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „den Spitzen-
verbänden der Pflegekassen“ durch die Wörter „dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ ersetzt.

33. In § 75 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Pflegekassen“ durch die Wörter „Der

Wörter „erfolgt die Beschlussfassung durch die
Mehrheit der in § 52 Abs. 1 Satz 1 genannten Stel-
len mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse durch drei
Vertreter der Ortskrankenkassen einschließlich der
See-Krankenkasse und durch zwei Vertreter der Er-
59 – Drucksache 16/4200

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34. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen schlie-
ßen mit den Leistungserbringern oder deren Verbän-
den Verträge über die Versorgung der Versicherten
mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den
Vorschriften des Fünften Buches über die Hilfsmittel
zu vergüten sind. Abweichend von Satz 1 können die
Pflegekassen Verträge über die Versorgung der Ver-
sicherten mit Pflegehilfsmitteln schließen, um dem
Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tra-
gen. Die §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gel-
ten entsprechend.

(2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen regeln
mit Wirkung für ihre Mitglieder das Nähere zur Be-
messung der Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbes-
serung des individuellen Wohnumfeldes der Pflege-
bedürftigen nach § 40 Abs. 4 Satz 2. Sie erstellen als
Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139
des Fünften Buches ein systematisch strukturiertes
Pflegehilfsmittelverzeichnis. Darin sind die von der
Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten
Pflegehilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht be-
reits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. Pfle-
gehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an
die Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszu-
weisen. Im Übrigen gilt § 139 des Fünften Buches
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbände
der Pflegeberufe und der behinderten Menschen vor
Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittel-
verzeichnisses ebenfalls anzuhören sind.

(3) Die Landesverbände der Pflegekassen verein-
baren untereinander oder mit geeigneten Pflegeein-
richtungen das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach
Absatz 2 Satz 4 geeigneten Pflegehilfsmittel ein-
schließlich ihrer Beschaffung, Lagerung, Wartung
und Kontrolle. Die Pflegebedürftigen und die zuge-
lassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflege-
kassen oder deren Verbänden in geeigneter Form
über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 4.

35. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzen-
verbände der Pflegekassen“ durch die Wörter „Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und die Wörter
„Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen“ durch die Wörter „Medizinischen Dienstes
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.

36. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 213
Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend“ durch die

Beteiligung der Pflegeversicherung
an der integrierten Versorgung

§ 92b
Integrierte Versorgung
60 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

satzkassen sowie durch je einen Vertreter der weite-
ren Stellen gefasst werden“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in Verbindung
mit § 213 Abs. 2 des Fünften Buches“ durch die An-
gabe „Satz 2“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Entscheidungen nach dem Siebten Kapi-
tel, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
mit den Vertretern der Träger der Sozialhilfe gemein-
sam zu treffen hat, stehen dem Spitzenverband Bund
der Pflegekassen in entsprechender Anwendung von
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2
neun und den Vertretern der Träger der Sozialhilfe
zwei Stimmen zu. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt mit der
Maßgabe entsprechend, dass bei Nichteinigung ein
Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung von
den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen ist.“

37. § 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen
oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst bei sta-
tionärer Pflege auch die soziale Betreuung und, soweit
kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünf-
ten Buches besteht, die medizinische Behandlungs-
pflege.“

38. § 84 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewoh-
ner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstatio-
nären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die
soziale Betreuung und, soweit kein Anspruch auf Kran-
kenpflege nach § 37 des Fünften Buches besteht, für die
medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen
dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die
nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pfle-
geversicherung unterliegen.“

39. § 92a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „den Spitzen-
oder Landesverbänden der Pflegekassen“ durch die
Wörter „dem Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen oder den Landesverbänden der Pflegekassen“
ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der Pflegekassen“ durch die Wörter „der
Spitzenverbund Bund der Pflegekassen“ ersetzt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter „Die Spitzen- oder
Landesverbände der Pflegekassen“ durch die Wör-
ter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
oder die Landesverbände der Pflegekassen“ ersetzt.

40. Nach § 92a wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Fünfter Abschnitt

durch die Wörter „des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der Pflegekassen“ durch die Wörter „der
61 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen Pfle-
geeinrichtungen und den weiteren Vertragspartnern
nach § 140b Abs. 1 des Fünften Buches Verträge zur
integrierten Versorgung schließen oder derartigen Ver-
trägen mit Zustimmung der Vertragspartner beitreten.

(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nähere über
Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen
der integrierten Versorgung sowie deren Vergütung zu
regeln. Diese Verträge können von den Vorschriften der
§§ 75, 85 und 89 abweichende Regelungen treffen, wenn
sie dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versor-
gung entsprechen, die Qualität, die Wirksamkeit und die
Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die Pflegeein-
richtungen verbessern oder aus sonstigen Gründen zur
Durchführung der integrierten Versorgung erforderlich
sind. In den Pflegevergütungen dürfen keine Aufwen-
dungen berücksichtigt werden, die nicht der Finan-
zierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung
unterliegen. Soweit Pflegeeinrichtungen durch die inte-
grierte Versorgung Mehraufwendungen für Pflegeleis-
tungen entstehen, vereinbaren die Beteiligten leistungs-
gerechte Zuschläge zu den Pflegevergütungen (§§ 85
und 89). § 140b Abs. 3 des Fünften Buches gilt für Leis-
tungsansprüche der Pflegeversicherten gegenüber ihrer
Pflegekasse entsprechend.

(3) § 140a Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gelten für
die Informationsrechte der Pflegeversicherten gegen-
über ihrer Pflegekasse und für die Teilnahme der Pflege-
versicherten an den integrierten Versorgungsformen ent-
sprechend.“

41. In § 94 Abs. 1 Nr. 6a werden nach der Angabe „(§ 89)“
das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach
der Angabe „(§ 80a)“ die Wörter „sowie Verträgen zur
integrierten Versorgung (§ 92b)“ eingefügt.

42. In § 104 Abs. 1 Nr. 2a werden nach der Angabe
„(§ 89)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
nach der Angabe „(§ 80a)“ die Wörter „sowie Verträ-
gen zur integrierten Versorgung (§ 92b)“ eingefügt.

43. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter „von den Spitzen-
verbänden der Pflegekassen“ durch die Wörter „vom
Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ ersetzt.

44. In § 113 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von den
Landes- oder Bundesverbänden der Pflegekassen“
durch die Wörter „von den Landesverbänden der Pfle-
gekassen oder dem Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen“ ersetzt.

45. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „durch
die Landes- oder Bundesverbände der Pflegekas-
sen“ durch die Wörter „durch die Landesverbände
der Pflegekassen oder den Spitzenverband Bund der
Pflegekassen“ und die Wörter „des Medizinischen
Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen“

Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozial-
hilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
62 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

Artikel 10
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

Spitzenverband Bund der Pflegekassen“ und die
Wörter „der Medizinische Dienst der Spitzenver-
bände der Krankenkassen“ durch die Wörter „der
Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zum 31. Dezember 2009, danach in Abstän-
den von drei Jahren, berichten die Medizini-
schen Dienste der Krankenversicherung dem
Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen in Fortführung ihrer
bisherigen Berichtspflicht gegenüber dem Me-
dizinischen Dienst der Spitzenverbände der
Krankenkassen über ihre Erfahrungen mit der
Anwendung der Beratungs- und Prüfvorschrif-
ten nach Absatz 1, über die Ergebnisse ihrer
Qualitätsprüfungen sowie über ihre Erkennt-
nisse zum Stand und zur Entwicklung der Pfle-
gequalität und der Qualitätssicherung.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Medizinische
Dienst der Spitzenverbände der Krankenkas-
sen“ durch die Wörter „Der Medizinische
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen“ und die Wörter „den Spitzenver-
bänden der Pflegekassen“ durch die Wörter
„dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen“
ersetzt.

Artikel 9

Weitere Änderungen
des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 78 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt
durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände
der Pflegekassen schließen“ durch die Wörter „Der Spit-
zenverband Bund der Pflegekassen schließt“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände
der Pflegekassen regeln mit Wirkung für ihre Mit-
glieder“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen regelt mit Wirkung für seine
Mitglieder“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie erstellen“ durch
die Wörter „Er erstellt“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozial-
hilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,

63 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) ge-
ändert wurde, wird wie folgt geändert:

㤠32
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13
des Fünften Buches, des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Ge-
setzes über die Krankenversicherung der Landwirte, für
Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften
Buches und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte sowie für Ren-
tenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches als
Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden die Kranken-
versicherungsbeiträge übernommen, soweit die genannten
Personen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen.
§ 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei
Pflichtversicherten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünf-
ten Buches und des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte, die die
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 nur wegen der Zahlung
der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf Anforderung der
zuständigen Krankenkasse unmittelbar und in voller Höhe
an diese zu zahlen; die Leistungsberechtigten sind hiervon
sowie von einer Verpflichtung nach § 19 Abs. 5 schriftlich
zu unterrichten. Die Anforderung der Krankenkasse nach
Satz 4 hat einen Nachweis darüber zu enthalten, dass eine
zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Bei-
träge durch den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.

(2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge übernom-
men werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1
erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Kran-
kenversicherung werden solche Beiträge übernommen,
wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für
kurze Dauer zu leisten ist. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist inso-
weit nicht anzuwenden.

(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für die
Krankenversicherung übernommen werden, werden auch
die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversi-
cherung übernommen.

(4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1
und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch
auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches in
der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.

(5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Ver-
sicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen
übernommen, soweit sie angemessen und die Vorausset-
zungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Besteht die Leis-
tungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer,
können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversiche-
rung bei einem Versicherungsunternehmen auch höhere
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) ge-
ändert wurde, wird wie folgt gefasst:

㤠32
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13
des Fünften Buches, für Weiterversicherte im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches und des § 6 Abs. 1 Nr. 1
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des
Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,
werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen,
soweit die genannten Personen die Voraussetzungen des
§ 19 Abs. 1 erfüllen. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit
nicht anzuwenden. Bei Pflichtversicherten im Sinne des § 5
Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches, die die Voraussetzungen
des § 19 Abs. 1 nur wegen der Zahlung der Beiträge erfül-
len, sind die Beiträge auf Anforderung der zuständigen
Krankenkasse unmittelbar und in voller Höhe an diese zu
zahlen; die Leistungsberechtigten sind hiervon sowie von
einer Verpflichtung nach § 19 Abs. 5 schriftlich zu unter-
richten. Die Anforderung der Krankenkasse nach Satz 4 hat
einen Nachweis darüber zu enthalten, dass eine zweckent-
sprechende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch
den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.

(2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 des Fünf-
ten Buches können Krankenversicherungsbeiträge über-
nommen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19
Abs. 1 erfüllt werden. Zur Aufrechterhaltung einer freiwilli-
gen Krankenversicherung werden solche Beiträge übernom-
men, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur
für kurze Dauer zu leisten ist. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist in-
soweit nicht anzuwenden.

(3) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1
und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch
auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches.

(4) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenver-
sicherungsbeiträge oder Aufwendungen für die Kranken-
versicherung übernommen werden, werden auch die damit
zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung über-
nommen.“
Aufwendungen übernommen werden. § 82 Abs. 2 Nr. 2
und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach den
Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenversiche-
rung übernommen werden, werden auch die Aufwen-
dungen für eine Pflegeversicherung übernommen.“

64 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 11

Änderung der Reichsversicherungsordnung

Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert
worden ist, wird wie folgt neu geändert:

1. In § 196 Abs. 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 3, § 32
Abs. 2 und § 33 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 31
Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 und
§ 127 Abs. 4“ ersetzt.

2. In § 197 Satz 1 werden nach dem Wort „Verpfle-
gung“ das Komma und die Wörter „für die Zeit
nach der Entbindung jedoch für längstens sechs
Tage“ gestrichen.

Artikel 12

Änderung des Gesetzes
über die Sozialversicherung

der selbstständigen Künstler und Publizisten

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei der Kran-
kenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht“
durch „bei Anwendung des um 0,9 Beitrags-
satzpunkte verminderten allgemeinen Bei-
tragssatzes der gesetzlichen Krankenversiche-
rung“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Künstler und Publizisten, die im Falle
einer Versicherungspflicht keinen Anspruch
auf Krankengeld hätten, ist bei der Berech-
nung des Zuschusses nach Satz 1 anstelle des
allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Bei-
tragssatz der gesetzlichen Krankenversiche-
rung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch) zugrunde zu legen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „durchschnitt-
lichen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-
kenkassen vom 1. Januar des Vorjahres
(§ 245 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“
durch die Angabe „um 0,9 Beitragssatz-
punkte verminderten allgemeinen Beitrags-
satzes der gesetzlichen Krankenversiche-
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

Artikel 11

Änderung der Reichsversicherungsordnung

In § 196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I
S. 2190) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 31
Abs. 3, § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8
und § 127 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Gesetzes
über die Sozialversicherung

der selbstständigen Künstler und Publizisten

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „durchschnitt-
lichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen
vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)“ durch die Angabe „um 0,9 Beitrags-
satzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der
gesetzlichen Krankenversicherung“ ersetzt.
rung“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „sind bei der Be-
rechnung des Zuschusses neun Zehntel des in
Satz 2 genannten Beitragssatzes“ durch die

tragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar
festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom
1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni
des folgenden Kalenderjahres,“.
65 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Angabe „ist bei der Berechnung des Zuschus-
ses anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der
ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Kran-
kenversicherung (§ 243 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.

cc) In Satz 6 wird die Angabe „bis 2c“ gestrichen.

2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse
als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversi-
cherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem all-
gemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Kranken-
versicherung zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte
zu zahlen; §§ 223, 234 Abs. 1 und § 241 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung.“

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Kran-
kengeld, ist bei der Berechnung des Zuschusses
anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermä-
ßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversi-
cherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch) zugrunde zu legen.“

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so hat er da-
raus resultierende Prämienzahlungen an die Kran-
kenkasse zu leisten.“

Artikel 13

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz an-
gefügt:

„Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so hat er den
sich daraus ergebenden Betrag an die Krankenkasse
zu zahlen.“

Artikel 13

Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

§ 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch … vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Er-
werbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Ge-
setz über die Alterssicherung der Landwirte um den
Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemes-
sung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung
(§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um
die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Bei-

pflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 versiche-
rungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7
versichert ist oder dessen Krankenbehandlung nach
§ 51a übernommen wird.“
66 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 14

Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Krankenversicherung für Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 3, § 32
Abs. 2 und § 33 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 3,
§ 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 und § 127
Abs. 4 ersetzt.

2. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflegung“
das Komma und die Wörter „für die Zeit nach der
Entbindung jedoch für längstens sechs Tage“ gestri-
chen.

Artikel 15

Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte

(KVLG 1989)

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versicherungs-
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

Artikel 14

Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte

In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversiche-
rung für Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I
S. 1433), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird die Angabe „§§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2
und § 33 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 3, § 32
Abs. 2 und § 33 Abs. 8“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte

(KVLG 1989)

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidarge-
meinschaften haben die Aufgabe, die Gesundheit der
Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren
Gesundheitszustand zu bessern. Sie erbringen nach den
folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von
Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung
und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förde-
rung der Selbsthilfe, zur Früherkennung von Krankhei-
ten sowie bei Krankheit.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und werden folgende Nummern 6
und 7 angefügt:

„6. Personen, die die Voraussetzungen für eine Ver-
sicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,

7. Personen, die die Voraussetzungen für eine Ver-
sicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.“

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versicherungs-

pflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 versiche-
rungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7
oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für
Empfänger von Leistungen nach dem Dritten,

67 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch und für Empfänger
laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerber-
leistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Leis-
tungsbezug für weniger als einen Monat unter-
brochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach
§ 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im
Sinne von Absatz 1 Nr. 7, sofern im Anschluss da-
ran kein anderweitiger Anspruch auf Absiche-
rung im Krankheitsfall besteht.“

c) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union, Angehörige ei-
nes Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der
Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht
nach Absatz 1 Nr. 7 erfasst, wenn sie eine Niederlas-
sungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit
einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach
dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung
dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Siche-
rung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines ande-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Union, Ange-
hörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staats-
angehörige der Schweiz werden von der Versiche-
rungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 nicht erfasst, wenn
die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutsch-
land die Existenz eines Krankenversicherungsschut-
zes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei
Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall
bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen
bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4
des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach
besteht.“

3. In § 3 Abs. 2 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und werden folgende Nummern 6 und 7
angefügt:

„6. die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Personen, wenn sie im
Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder vor dem Be-
ginn des Bezugs von Unterhaltsgeld einer landwirt-
schaftlichen Krankenkasse angehören oder angehört
haben,

7. die in § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch genannten Personen, wenn sie zuletzt
bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse versi-
chert waren.“

4. In § 3a Nr. 1 wird im zweiten Halbsatz die Angabe „§ 6
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 9“ ersetzt.
4a. In § 4 Abs. 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

„§ 257 Abs. 2a und § 314 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch gelten entsprechend.“

„Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4,
Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc
Satz 2 und 3“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.
68 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Der Anspruch auf Leistungen ruht für
Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von
Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand
sind und trotz Mahnung nicht zahlen; ausgenom-
men sind Leistungen, die zur Behandlung akuter
Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei
Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich
sind;

das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die
auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitrags-
anteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfe-
bedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften
Buches werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Absatz 8
Satz 2 und 3 nicht anzuwenden sind.“

6a. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

„Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten erhalten
Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.“

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f Doppelbuch-
stabe aa Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „Buchstabe f
Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4, Doppelbuchstabe
bb und Doppelbuchstabe cc Satz 2 und 3“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Ent-
geltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden
Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch beträgt das zulässige Gesamteinkommen
400 Euro.“

b) Satz 2 wird aufgehoben.

6. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Absatz 5, 6 und 7
Satz 2 und 3 nicht anzuwenden sind.“

7. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 44 Abs. 1“ ersetzt.

8. In § 15 werden die Wörter „und Fünften“ gestrichen.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 171b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f Doppel-
buchstabe aa Satz 2 bis 4“ durch die Angabe

§ 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ent-
sprechend anzuwenden.“

17. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
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10. u n v e r ä n d e r t

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13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. In § 24 Abs. 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und werden die folgenden Num-
mern 8 und 9 angefügt:

„8. mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied, dessen
Versicherungspflicht erlischt, seinen Austritt er-
klärt; wird der Austritt innerhalb von zwei
Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse
über die Austrittsmöglichkeit nicht erklärt,
setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mit-
gliedschaft fort;

9. mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall be-
gründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, bei
Versicherungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7;
dies gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von
Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten
und Siebten Kapitel des Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch sind.“

16. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

10. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben.

11. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

㤠20
Versicherung besonderer Personengruppen

Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6
und 7 sind die Vorschriften des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft,
die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des
§ 173 entsprechend anzuwenden.“

12. In § 21 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch ein
Semikolon ersetzt und die Angabe 㤠254 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maß-
gabe, dass die Satzung der Krankenkasse andere Zah-
lungsweisen vorsehen kann.“ angefügt.

13. In § 22 Abs. 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Versiche-
rungspflichtigen mit dem Tag, der sich aus entspre-
chender Anwendung von § 186 Abs. 11 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch ergibt.“

14. § 23 Abs. 2 wird aufgehoben.

15. In § 24 Abs. 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 8
und 9 angefügt:

„8. mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied, dessen
Versicherungspflicht erlischt, seinen Austritt er-
klärt; § 190 Abs. 3 des Fünften Buches ist entspre-
chend anzuwenden,

9. mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall be-
gründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, bei
Versicherungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7.“

16. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Satzung, Organe, Aufgabenerledigung“.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten
über die Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Bei-
träge.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist
17. u n v e r ä n d e r t

(3) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse
die Ausgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel-
und Rücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch
Änderung der Satzung zu ermäßigen.
70 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

„(1a) § 4 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Ausgaben des Verbandes der
durch Umlage zu finanzierende Nettoaufwand des
Verbandes tritt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Neben den im Siebten Kapitel des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und in den §§ 58a und 58b
des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirte genannten Aufgaben hat der Bundesverband
der landwirtschaftlichen Krankenkassen die Zu-
schüsse des Bundes und den Solidarzuschlag nach
§ 38 Abs. 4 auf die Mitgliedskassen zu verteilen.“

18. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2
Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund
zu tragen, soweit sie nicht durch

1. Beiträge nach den §§ 44 und 45,

2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen
nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gezahlte Beiträge und

3. den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthaltenen
Solidarzuschlag

gedeckt sind.“

19. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Familien-
angehörigen“ ein Komma und die Wörter „den
Solidarzuschlag nach Absatz 4“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend.“

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 an-
gefügt:

„(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass
die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich
der Zuführung aus der Rücklage und der Inanspruch-
nahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage zur
Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die
Beiträge zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse, um
ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen,
dringend Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu
beschließen, dass die Beiträge bis zur satzungsmä-
ßigen Neuregelung erhöht werden; der Beschluss
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Kommt kein Beschluss zu Stande, ordnet die Auf-
sichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge
an.

fügt:

„Der Beitrag einer höheren Beitragsklasse muss den
Beitrag einer darunter liegenden Beitragsklasse
übersteigen; ein einheitlicher Grundbeitrag oder ein
71 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

20. § 39 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Bemessung dieser Beiträge ist § 248 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend
anzuwenden. Für die Bemessung der Beiträge aus
Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt die Hälfte
des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Beitragssatz-
punkte.“

b1) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versiche-
rungspflichtigen und Versicherungsberechtigten be-
teiligen sich an den Leistungsaufwendungen für die
in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen (Soli-
darzuschlag). Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr
2007 87 Millionen Euro. Der Betrag nach Satz 2
ändert sich ab dem Jahr 2008 in dem Verhältnis, in
dem sich die Beitragseinnahmen ohne den Solidar-
zuschlag nach Satz 1 im vorvergangenen Kalender-
jahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr
verändert haben. Das Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht
die Veränderungsrate und den sich daraus ergeben-
den Betrag des Solidarzuschlages bis zum 31. Au-
gust eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr
bekannt. Der Bundesverband der landwirtschaft-
lichen Krankenkassen legt die Anteile seiner Mit-
glieder an dem Solidarzuschlag nach dem Verhältnis
der bei ihnen Versicherten zur Gesamtzahl der Ver-
sicherten aller landwirtschaftlichen Krankenkassen
fest; das Nähere zum Verfahren regelt der Bundes-
verband der landwirtschaftlichen Krankenkassen in
der Satzung.“

20. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie § 23a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Bemessung der Beiträge aus dem in Ab-
satz 1 Nr. 4 genannten Arbeitseinkommen ist § 248
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ent-
sprechend anzuwenden. Für die Bemessung der
Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch gilt die Hälfte des allgemeinen Beitrags-
satzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüg-
lich 0,45 Beitragssatzpunkte.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Bemessung der Beiträge aus der in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rente ist § 247 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend an-
zuwenden.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Satzteil nach dem Semikolon
durch die Wörter „für die Bemessung der Bei-
träge gilt die Hälfte des allgemeinen Beitrags-
satzes der gesetzlichen Krankenversicherung
abzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

21. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz einge-

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1
Nr. 7, die nicht über Arbeitsentgelt verfügen, tragen
ihre Beiträge allein.“
72 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. § 47 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

für alle oder mehrere Beitragsklassen einheitlicher
Beitragsteil ist nicht zulässig.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißig-
fachen des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Betrages und dem all-
gemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Kranken-
versicherung zu ermitteln.“

22. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „vom Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum
1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemei-
nen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie
dem zusätzlichen Beitragssatz“ durch die Wörter
„allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Kran-
kenversicherung abzüglich 0,9 Beitragssatzpunkte“
ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

23. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für die Beitragsberechnung versicherungs-
pflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversi-
cherung oder bisher nicht Versicherter gilt § 46 entspre-
chend.“

24. § 43a wird aufgehoben.

25. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzah-
lung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in
dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der
Rente unanfechtbar geworden ist. § 46 gilt entspre-
chend.“

26. § 46 wird wie folgt gefasst:

㤠46
Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbe-
messung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der
Satzung treten. Für das außerland- und außerforstwirt-
schaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. Für die Bei-
tragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutter-
schaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld gilt § 224
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorse-
hen.“

27. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1
Nr. 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus
Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen

über die Krankenversicherung der Landwirte
(KVLG 1989)

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
73 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Rentenversicherung zu tragenden Beiträge al-
lein.“

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

30a. § 51a wird wie folgt gefasst:

㤠51a
Übernahme der Krankenbehandlung

gegen Kostenerstattung

Für die Übernahme der Krankenbehandlung für
nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstat-
tung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.“

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

Artikel 16

Weitere Änderungen des Zweiten Gesetzes
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

28. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,
trägt der Träger der Rentenversicherung nach dem
um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemei-
nen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversiche-
rung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden
Beiträge.“

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der
Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen des Absat-
zes 4 ist das Bundesversicherungsamt zur Prüfung
der Beitragszahlung berechtigt.“

29. § 50 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

㤠255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.“

30. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:

„(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Rücklage
den Betriebsmitteln zuführen, wenn dadurch Beitrags-
erhöhungen während des Haushaltsjahres vermieden
werden. § 261 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch ist nicht anzuwenden, wenn allein we-
gen der Auffüllung der Rücklage eine Beitragserhö-
hung erforderlich wäre.“

31. In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch
ein Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter an-
gefügt:

„bei Anwendung des § 257 Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des allgemeinen
Beitragssatzes der Krankenkasse der durchschnittliche
allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen.“

32. § 66 wird aufgehoben.

Artikel 16

Weitere Änderungen des Zweiten Gesetzes

über die Krankenversicherung der Landwirte

(KVLG 1989)

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,

über die Alterssicherung der Landwirte

§ 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
74 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2557), zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Gesetzes,
wird wie folgt geändert:

01. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass die Absätze 6
und 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden sind.“

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 34 wird wie folgt gefasst:

㤠34
Verbandsaufgaben

in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Al-
terskassen nimmt in der landwirtschaftlichen Kranken-
versicherung Verbandsaufgaben wahr; er tritt insoweit in
die Rechte und Pflichten des früheren Bundesverbandes
der landwirtschaftlichen Krankenkassen (§ 212 Abs. 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis 31. De-
zember 2008 geltenden Fassung) ein. § 217f des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Artikel 17

Änderung des Gesetzes
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

2557), zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Gesetzes,
wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
verband der landwirtschaftlichen Krankenkassen,“ ge-
strichen.

2. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt
gefasst:

„Fünfter Abschnitt
Wahrnehmung von Verbandsaufgaben“.

3. § 34 wird wie folgt gefasst:

㤠34
Besondere Verbandsaufgaben

in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Al-
terskassen nimmt in der landwirtschaftlichen Kranken-
versicherung besondere Verbandsaufgaben wahr; er tritt
insoweit in die Rechte und Pflichten des früheren Bun-
desverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen
(§ 212 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in
der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) ein.
§ 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt un-
berührt.

(2) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden
Aufgaben und den in den §§ 58a und 58b des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte genannten Auf-
gaben hat der Verband die Zuschüsse des Bundes und
den Solidarzuschlag nach § 38 Abs. 4 auf die landwirt-
schaftlichen Krankenkassen zu verteilen.

(3) Die Verwaltungskosten des Verbandes sind nach
den Grundsätzen des § 52 zu erstatten.

(4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ist § 208
Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit
der Maßgabe anzuwenden, dass auch § 71d des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt.“

4. § 35 wird aufgehoben.

5. § 38 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

6. In § 58 werden die Wörter „deren Bundesverband“
durch die Angabe „den Verband nach § 34“ ersetzt.

7. In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „anzuwen-
den sind“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
der nachfolgende Satzteil gestrichen.

Artikel 17

Änderung des Gesetzes

über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

75 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesministe-
rium für Gesundheit jeweils zum 1. März festgestell-
ten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes
der Krankenkassen“ durch die Angabe „um 0,9 Bei-
tragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitrags-
satzes der gesetzlichen Krankenversicherung“ er-
setzt.

b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

2. § 58b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 1 werden vor dem Schlusspunkt die
Wörter „und nimmt Verbandsaufgaben in der
Krankenversicherung der Landwirte wahr“ ange-
fügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Weiterer Spitzenverband der landwirtschaftli-
chen Sozialversicherung ist der Bundesverband
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.“

Artikel 18

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

3a. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit dem Ziel, eine sachgerechte Finanzie-
rung sicherzustellen, schließen

1. die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1
auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung
insbesondere über die zu finanzierenden Tat-
bestände, die zusätzlichen Kosten auf Grund
der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in
der Krankenpflege und zur Änderung anderer
Gesetze und über ein Kalkulationsschema für
die Verhandlung des Ausbildungsbudgets nach
Absatz 3;

2. die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

1. In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesministerium
für Gesundheit und soziale Sicherung jeweils zum
1. März festgestellten durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes der Krankenkassen“ durch die Angabe
„um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen
Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung“
ersetzt.

2. Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

Artikel 18

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt
geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „den Lan-
desverbänden der Krankenkassen, den“ die Wörter „Ver-
bänden der“ gestrichen.

2. In § 9 Abs. 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „den
Landesverbänden der Krankenkassen und den“ die Wör-
ter „Verbänden der“ gestrichen.

3. In § 17 Abs. 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „die
Landesverbände der Krankenkassen und die“ die Wörter
„Verbände der“ gestrichen.
auf Landesebene ergänzende Vereinbarungen
insbesondere zur Berücksichtigung der landes-
rechtlichen Vorgaben für die Ausbildungsstät-
ten und zum Abzug des vom Land finanzierten
Teils der Ausbildungskosten, bei einer fehlen-

76 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

den Vereinbarung nach Nummer 1 auch zu
den dort möglichen Vereinbarungsinhalten.

Die Vereinbarungen nach Satz 1 sind bei der Ver-
einbarung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3
zu beachten. Kommt eine Vereinbarung nach
Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag
einer Vertragspartei bei Satz 1 Nr. 1 die Schieds-
stelle nach § 18a Abs. 6 und bei Satz 1 Nr. 2 die
Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1.“

b) In Absatz 3 werden die Sätze 5 bis 9 durch die fol-
genden Sätze ersetzt:

„Ab dem Jahr 2010 sind bei der Vereinbarung des
Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte nach
Absatz 4b zu berücksichtigen. Soweit Richtwerte
nicht vereinbart oder nicht durch Rechtsver-
ordnung vorgegeben sind, vereinbaren die Ver-
tragsparteien nach § 18 Abs. 2 entsprechende
Finanzierungsbeträge im Rahmen des Ausbil-
dungsbudgets. Es ist eine Angleichung der kran-
kenhausindividuellen Finanzierungsbeträge an
die Richtwerte oder im Falle des Satzes 6 eine
Angleichung der Finanzierungsbeträge im Land
untereinander anzustreben; dabei sind kranken-
hausindividuelle Abweichungen des vom Land
finanzierten Teils der Ausbildungskosten zu be-
rücksichtigen. Soweit erforderlich schließen die
Vertragsparteien Strukturverträge, die den Aus-
bau, die Schließung oder die Zusammenlegung
von Ausbildungsstätten finanziell unterstützen
und zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen
führen; dabei ist Einvernehmen mit der zuständi-
gen Landesbehörde anzustreben.“

c) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz eingefügt:

„(4b) Als Zielwert für die Angleichung der
krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge
nach Absatz 3 Satz 6 ermitteln die Vertrags-
parteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 jährlich für die
einzelnen Berufe nach § 2 Nr. 1a die durchschnitt-
lichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Aus-
bildungsstätten und die Mehrkosten der Aus-
bildungsvergütungen und vereinbaren für das
folgende Kalenderjahr entsprechende Richtwerte
unter Berücksichtigung zu erwartender Kosten-
entwicklungen; die Beträge können nach Regio-
nen differenziert festgelegt werden. Zur Umset-
zung der Vorgaben nach Satz 1 entwickeln die
Vertragsparteien insbesondere unter Nutzung der
Daten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des
Krankenhausentgeltgesetzes und von Daten aus
einer Auswahl von Krankenhäusern und Ausbil-
dungsstätten, die an einer gesonderten Kalkula-
tion teilnehmen, jährlich schrittweise das Verfah-
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f
ren zur Erhebung der erforderlichen Daten und
zur Kalkulation und Vereinbarung von Richtwer-
ten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht
zu Stande, kann das Bundesministerium für Ge-
sundheit das Verfahren oder die Richtwerte durch

5. § 17c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Krankenkassen“ wird das Wort
„gemeinsam“ gestrichen.
77 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 vorge-
ben.“

4. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „vorliegt,
sind“ die Wörter „Richtwerte nach § 17a Abs. 4b
sowie“ eingefügt.

bb) In Satz 7 werden die Wörter „Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landes-
behörde kann“ durch die Wörter „Die Lan-
desregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung“ ersetzt und nach der An-
gabe „6“ das Wort „zu“ eingefügt, der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Satzteil angefügt: „die Landesregierungen
können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf oberste Landesbehörden über-
tragen.“

cc) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Abschläge“ ein Komma und die Wörter „der
Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Abs. 4b“
sowie nach dem Wort „Krankenhäusern“ die
Wörter „oder Ausbildungsstätten“ eingefügt.

bb) u n v e r ä n d e r t

d) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder
Pauschalbeträge nach § 17a Abs. 2“ durch die An-
gabe „nach § 17a Abs. 4b“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

4. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „vorliegt,
sind“ die Wörter „Richtwerte oder Pauschal-
beträge nach § 17a Abs. 2 sowie“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Entstehen bei Patienten mit außerordentlichen
Untersuchungs- und Behandlungsabläufen ex-
trem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem
pauschalierten Vergütungssystem nicht sachge-
recht finanziert werden (Kostenausreißer), sind
entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter
Vergütungsformen vertieft zu prüfen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Für die gemeinsame Beschlussfassung des Spit-
zenverbandes Bund der Krankenkassen und des
Verbandes der privaten Krankenversicherung ha-
ben der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen zwei Stimmen und der Verband der privaten
Krankenversicherung eine Stimme.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Abschläge“ ein Komma und die Wörter „der
Ermittlung der Richtwerte oder Pauschalbeträge
nach § 17a Abs. 2“ sowie nach dem Wort „Kran-
kenhäusern“ die Wörter „oder Ausbildungsstät-
ten“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenhäu-
sern“ die Wörter „oder Ausbildungsstätten“ ein-
gefügt.
5. u n v e r ä n d e r t

diagnosen, Beatmungsstunden, vor- und nachsta-
tionäre Behandlung, Art der Operationen und Pro-
zeduren sowie Angabe der Leistungserbringung
durch Belegoperateur, -anästhesist oder -heb-
amme,
78 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

bb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Satzteil angefügt:

„über die Einleitung der Prüfung entscheiden die
Krankenkassen mehrheitlich.“

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in den Jahren
2003 bis 2004“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „den Landes-
verbänden der Krankenkassen und den“ die
Wörter „Verbänden der“ gestrichen.

bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Die Landes-
verbände der Krankenkassen und die“ die Wör-
ter „Verbände der“ gestrichen.

cc) In Satz 9 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

dd) In Satz 11 werden die Wörter „der Spitzenver-
bände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die
Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen“ ersetzt.

6. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die
Landesverbände der Krankenkassen, die“ die Wörter
„Verbände der“ gestrichen.

7. § 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzenverbände“
durch die Wörter „des Spitzenverbandes Bund“ er-
setzt.

c) In Satz 8 werden die Wörter „Die Spitzenverbände“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund“ ersetzt.

8. In § 27 werden die Wörter „gebildeten Verbände“ durch
die Wörter „benannten Bevollmächtigten“ ersetzt.

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundes-
statistik“ die Wörter „auf Grundlage dieser Erhebun-
gen“ eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Statistische Bundesamt führt unter Ver-
wendung der von der DRG-Datenstelle nach § 21
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes
übermittelten Daten jährlich eine Auswertung zu fol-
genden Sachverhalten durch:

1. Identifikationsmerkmale der Einrichtung,

2. Patienten nach Anlass und Grund der Aufnahme,
Weiterbehandlung, Verlegung und Entlassung
sowie Gewicht der unter 1-Jährigen bei der
Aufnahme, Diagnosen einschließlich der Neben-

Entgelte nach § 6 Abs. 2a und § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3
und 5 einschließlich der Abschläge bei Verlegungen. Bei
der Ermittlung des Erlösausgleichs nach § 4 Abs. 9 und
§ 6 Abs. 3 Satz 6 wird die Erlösminderung infolge des
Abschlags nicht berücksichtigt.“
79 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 19

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundes-Ange-
stelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarif-
vertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“
ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kodier-
richtlinien“ die Wörter „oder auf eine bereits
eingetretene, veränderte Kodierung von Dia-
gnosen und Prozeduren“ eingefügt.

b) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „grundsätz-
lich zu 40 vom Hundert“ durch die Angabe „ab
dem Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 vom Hundert“
ersetzt.

2. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten, die
nach dem 31. Dezember 2006 entlassen werden, ist ein
Abschlag in Höhe von 0,5 vom Hundert des Rechnungs-
betrags vorzunehmen und auf der Rechnung des Kran-
kenhauses auszuweisen; der Abschlag gilt bis zum
Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung zur
Finanzierung der Krankenhäuser für den Zeitraum nach
dem Jahr 2008. Haben Krankenkassen Rechnungen nach
Satz 1 ohne Abschlag bezahlt, ist der Krankenhausträger
verpflichtet, jeweils einen Betrag in Höhe von 0,5 vom
Hundert des Rechnungsbetrags an die jeweilige Kran-
kenkasse zu erstatten. Bemessungsgrundlage für den
Abschlag nach Satz 1 und 2 ist die Höhe der abgerechne-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

3. in Anspruch genommene Fachabteilungen,

4. Abrechnung der Leistungen je Behandlungsfall
nach Höhe der Entgelte insgesamt, der DRG-Fall-
pauschalen, Zusatzentgelte, Zu- und Abschläge
und sonstigen Entgelte,

5. Zahl der DRG-Fälle, Summe der Bewertungsrela-
tionen sowie Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 9
des Krankenhausentgeltgesetzes,

6. Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden,
jeweils gegliedert nach Berufsbezeichnung nach
§ 2 Nr. 1a sowie die Anzahl der Auszubildenden
nach Berufsbezeichnungen zusätzlich gegliedert
nach jeweiligem Ausbildungsjahr.“

Artikel 19

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 9 Satz 2 wird die Angabe „grundsätzlich zu
40 vom Hundert“ durch die Angabe „ab dem Jahr 2007
grundsätzlich zu 20 vom Hundert“ ersetzt.

2. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten, die
nach dem 31. Dezember 2006 entlassen werden, ist ein
Abschlag in Höhe von 0,7 vom Hundert des Rechnungs-
betrags vorzunehmen und auf der Rechnung des Kran-
kenhauses auszuweisen; der Abschlag gilt bis zum
Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung zur
Finanzierung der Krankenhäuser für den Zeitraum nach
dem Jahr 2008. Haben Krankenkassen Rechnungen nach
Satz 1 ohne Abschlag bezahlt, ist der Krankenhausträger
verpflichtet, jeweils einen Betrag in Höhe von 0,7 Pro-
zent des Rechnungsbetrags an die jeweilige Kranken-
kasse zu erstatten. Bemessungsgrundlage für den Ab-
schlag nach Satz 1 und 2 ist die Höhe der abgerechneten
ten Entgelte nach § 6 Abs. 2a und § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3
und 5 einschließlich der Abschläge bei Verlegungen. Bei
der Ermittlung des Erlösausgleichs nach § 4 Abs. 9 und
§ 6 Abs. 3 Satz 6 wird die Erlösminderung infolge des
Abschlags nicht berücksichtigt.“

tion auf Bundesebene glaubhaft dargelegt wurde. Ab-
satz 3 Satz 9 und 10 gilt entsprechend.“
80 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wird aus anderen als den in Satz 2 genannten
Tatbeständen eine niedrigere Summe der effek-
tiven Bewertungsrelationen vereinbart, kann ab-
weichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert
vereinbart werden, wenn dies nicht zu einer Erhö-
hung der Gesamtausgaben für Krankenhausleis-
tungen führt.“

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Bundes-Ange-
stelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarifver-
trag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „unver-
züglich Auswertungen“ die Wörter „für seine
Belange und für empfohlene Auswertungen
nach Satz 6“ eingefügt.

cc) In Satz 9 werden nach dem Wort „Absatz“
die Wörter „und in § 17b Abs. 8 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund“ er-
setzt.

4. In § 10 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Abrech-
nungsregeln“ die Wörter „oder infolge einer Verminde-
rung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen“
eingefügt.

5. In § 20 werden die Wörter „gebildeten Verbände“ durch
die Wörter „benannten Bevollmächtigten“ ersetzt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1
Buchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b und d
bis g“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 Buch-
stabe a, c und d und Nr. 2 Buchstabe b und d
bis h“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Eine unzulässige Verarbeitung und Nutzung
der Daten gilt als Ordnungswidrigkeit im Sinne
des § 85 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die nach § 137a Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch mit der Durchführung von Maßnah-
men der einrichtungsübergreifenden Qualitätssiche-
rung beauftragte Institution auf Bundesebene kann
ausgewählte Leistungsdaten aus den Buchstaben a
bis f des Absatzes 2 Nr. 2 anfordern, soweit diese nach
Art und Umfang notwendig und geeignet sind, um
Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137a
Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch durchführen zu können. Die Institution auf
Bundesebene kann entsprechende Daten auch für
Zwecke der einrichtungsübergreifenden Qualitäts-
sicherung auf Landesebene anfordern und diese an die
jeweils zuständige Institution auf Landesebene weiter-
geben. Die DRG-Datenstelle übermittelt die Daten,
soweit die Notwendigkeit nach Satz 1 von der Institu-
7. In Anlage 1 „Aufstellung der Entgelte und Budget-
ermittlung (AEB)“ wird in Abschnitt B2 laufende

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
81 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Nummer 13 das Wort „BAT-Ost-West-Angleichung“
durch das Wort „TVöD-Ost-West-Angleichung“ er-
setzt.

Artikel 20

Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

1a. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 5 wird das Wort „Bundes-
Angestelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Ta-
rifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ er-
setzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundes-Ange-
stelltentarifvertrag“ durch die Wörter „Tarifver-
trag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. entfällt

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 21

Änderung der Zulassungsverordnung
für Vertragsärzte
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 20

Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die Wörter
„der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe
„zu 40 vom Hundert“ durch die Angabe „ab dem Jahr
2007 zu 20 vom Hundert“ ersetzt.

3. Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten,
die nach dem 31. Dezember 2006 entlassen werden, ist
ein Abschlag in Höhe von 0,7 vom Hundert des Rech-
nungsbetrags vorzunehmen und auf der Rechnung des
Krankenhauses auszuweisen; der Abschlag gilt bis zum
Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung für den
Zeitraum nach dem Jahr 2008 für die nach dem Kran-
kenhausentgeltgesetz finanzierten Krankenhäuser. Ha-
ben Krankenkassen Rechnungen nach Satz 1 ohne Ab-
schlag bezahlt, ist der Krankenhausträger verpflichtet,
jeweils einen Betrag in Höhe von 0,7 Prozent des Rech-
nungsbetrags an die jeweilige Krankenkasse zu erstat-
ten. Bemessungsgrundlage für den Abschlag nach den
Sätzen 1 und 2 ist die Höhe der abgerechneten tagesglei-
chen Pflegesätze. Bei der Ermittlung des Erlösaus-
gleichs nach § 12 Abs. 2 wird die Erlösminderung in-
folge des Abschlags nicht berücksichtigt.“

4. In § 15 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Die
Spitzenverbände“ durch die Wörter „Der Spitzenver-
band Bund“ ersetzt.

5. In § 25 werden die Wörter „gebildeten Verbände“ durch
die Wörter „benannten Bevollmächtigten“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung der Zulassungsverordnung
für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

11. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.
82 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

6a. In § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
Satz 1 wird jeweils das Wort „unmittelbar“ durch
die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer
Krankenkasse“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
setzt und werden die Wörter „oder der Verbände der
Ersatzkassen“ gestrichen.

2. In § 9 Abs. 1 wird nach den Wörtern „die Krankenkas-
sen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und
werden die Wörter „und die Verbände der Ersatzkas-
sen“ gestrichen.

3. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“ ge-
strichen.

4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“ ge-
strichen.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund“ ersetzt, nach dem Wort „Vereinigungen“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
vor dem Wort „unterstützen“ die Wörter „und
die Ersatzkassen“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundesvereini-
gung“ das Komma gestrichen und werden die
Wörter „die Bundesverbände der Krankenkas-
sen und die Verbände der Ersatzkassen“ durch
die Wörter „und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen“ ersetzt.

6. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“ ge-
strichen.

7. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der Versi-
cherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er
neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen
eines Vertrages nach den §§ 73b, 73c oder 140b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird.“

8. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „sowie die Verbände
der Ersatzkassen“ gestrichen.

9. In § 27 Satz 2 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

10. In § 28 Abs. 2 wird nach den Wörtern „die Kranken-
kassen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und
werden die Wörter „und die Verbände der Ersatzkas-
sen“ gestrichen.
11. u n v e r ä n d e r t

7. § 16 Abs. 3 bis 7 wird aufgehoben.
83 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

Artikel 22

Änderung der Zulassungsverordnung
für Vertragszahnärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

b) In Absatz 5 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

12. In § 33 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

13. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Absatz 8 werden
jeweils die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.

14. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

Artikel 22

Änderung der Zulassungsverordnung
für Vertragszahnärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer
Krankenkasse“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
setzt und werden die Wörter „oder der Verbände der
Ersatzkassen“ gestrichen.

2. In § 9 Abs. 1 wird nach den Wörtern „die Kranken-
kassen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und
werden die Wörter „und die Verbände der Ersatzkassen“
gestrichen.

3. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“ ge-
strichen.

4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“ ge-
strichen.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund“ ersetzt, nach dem Wort „Vereinigungen“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
vor dem Wort „unterstützen“ die Wörter „und
die Ersatzkassen“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundesvereini-
gung“ das Komma gestrichen und werden die
Wörter „die Bundesverbände der Krankenkassen
und die Verbände der Ersatzkassen“ durch die
Wörter „und der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen“ ersetzt.

6. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „Verbänden der“ ge-
strichen.
7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unmittelbar“
durch die Wörter „in absehbarer Zeit“ ersetzt.

b) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.

schüsse“ eingefügt.

2. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellvertreter“ die
Wörter „mit Ausnahme der hauptamtlichen Mitglieder
des Gemeinsamen Bundesausschusses“ eingefügt.
84 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

9a. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Zahnarzt steht auch dann für die Versorgung
der Versicherten im erforderlichen Maße zur Verfü-
gung, wenn er neben seiner vertragszahnärztlichen
Tätigkeit im Rahmen eines Vertrags nach § 73c oder
§ 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig
wird.“

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

Artikel 23

Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Die Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2004 (BGBl. I
S. 2325), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsamen
Bundesausschusses bestimmt sich nach § 91 Abs. 2
Satz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“

c) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

8. Abschnitt IVa wird aufgehoben.

9. § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird aufgehoben.

10. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „sowie die Verbände
der Ersatzkassen“ gestrichen.

11. In § 27 Satz 2 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

12. In § 28 Abs. 2 wird nach den Wörtern „die Kranken-
kassen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und
werden die Wörter „und die Verbände der Ersatzkas-
sen“ gestrichen.

13. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „die Spitzenver-
bände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

14. In § 33 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

15. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Absatz 8 werden
jeweils die Wörter „Verbänden der“ gestrichen.

16. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Verbände
der“ gestrichen.

Artikel 23

Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Die Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2004 (BGBl. I
S. 2325), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „des Gemeinsamen Bun-
desausschusses und“ gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsamen
Bundesausschusses bestimmt sich nach § 91 Abs. 2
Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“

c) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „neu
hinzugetretene Mitglieder“ die Wörter „der Aus-
2. entfällt

das Wort „vier“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Bundesverbän-
den der Krankenkassen, der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See und den
85 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

4a. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten“ ein
Komma und die Wörter „soweit sie nicht hauptamt-
lich tätig sind,“ eingefügt.

4b. In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten“ ein
Komma und die Wörter „soweit sie nicht hauptamt-
lich tätig sind,“ eingefügt.

5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „(Zahnärzte)“
das Wort „einerseits“ und nach dem Wort „Kran-
kenkassen“ die Wörter „und die Ersatzkassen an-
dererseits“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-
sen“ die Wörter „und die Ersatzkassen“ einge-
fügt.

aa) entfällt

bb) entfällt

Artikel 24
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mit-
glieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten
Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bun-
desreisekostengesetzes.“

4. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „über Reisekostenver-
gütung der Beamten des Landes nach der Reisekosten-
stufe C.“ durch die Wörter „des Landes über Reisekos-
tenvergütung.“ ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „für die von
ihnen bestellten Vertreter“ die Wörter „mit Aus-
nahme der hauptamtlichen Mitglieder des Gemein-
samen Bundesausschusses“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „(Zahnärzte)“
das Wort „einerseits“ und nach dem Wort
„Krankenkassen“ die Wörter „und die Ersatz-
kassen andererseits“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-
sen“ die Wörter „und die Ersatzkassen“ einge-
fügt.

Artikel 24

Änderung der Schiedsamtsverordnung

Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 59 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „sieben“ durch
das Wort „vier“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Verbände der“ ge-
strichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbände der“
gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „sieben“ durch

d) In Absatz 3 werden die Wörter „Prüfungs- und des“
und das Wort „jeweilige“ gestrichen.

e) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Ausschüsse
sind“ durch die Wörter „Der Ausschuss ist“ ersetzt.
86 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 25

Änderung der
Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom 5. Ja-
nuar 2004 (BGBl. I S. 29) wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Ausschüsse“
durch die Wörter „den Ausschuss“ ersetzt.

dd) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

Verbänden der Ersatzkassen“ durch die Wörter
„dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesverband der
Ortskrankenkassen“ durch die Wörter „Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesverband, Ver-
band der Ersatzkassen“ durch die Wörter „den Er-
satzkassen“ ersetzt.

Artikel 25

Änderung der
Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom 5. Ja-
nuar 2004 (BGBl. I S. 29) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen
und der Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4a

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung – WiPrüfVO)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungs-“ durch
das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungs-“
durch die Wörter „Die Prüfungsstelle nach Ab-
satz 4“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Ausschüsse
bestehen“ durch die Wörter „Der Beschwer-
deausschuss besteht“ und die Wörter „sechs,
mindestens jeweils drei“ durch die Wörter „vier,
mindestens jeweils zwei“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Verbände“ ge-
strichen und die Wörter „die Ausschüsse“ durch
die Wörter „den Ausschuss“ ersetzt.

dd) In Satz 5 werden die Wörter „der Ausschüsse“
durch die Wörter „des Ausschusses“ ersetzt und
wird nach dem Wort „weisungsgebunden“ das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
nachfolgende Satzteil gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 1werden die Wörter „Die Aus-
schüsse können für die Prüfungen“ durch die Wörter
„Der Ausschuss kann für die Beschwerdeverfahren“
ersetzt.
d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

6. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „der Vorsitzenden der
Prüfungs- und der Beschwerdeausschüsse und ihrer“
durch die Wörter „des Vorsitzenden des Beschwerdeaus-
schusses und seiner“ und wird das Wort „Geschäfts-
stelle“ durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.
87 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

f) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsaus-
schuss“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle“
ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Geschäftsstelle“ durch
das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.

bb) In Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „in Zu-
sammenarbeit mit der Geschäftsstelle“ gestri-
chen.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Verbände der“
gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Geschäftsstelle“ durch
das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.

b) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„der Ausschüsse“ durch die Wörter „des Ausschus-
ses“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftsstelle“
durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Geschäftsstelle“
durch das Wort „Prüfungsstelle“ ersetzt, nach dem
Wort „hat“ die Wörter „neben ihren sich aus dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Aufga-
ben“ eingefügt und in Nummer 1 das Komma nach
dem Wort „laden“, die Wörter „die Entscheidungen
vorzubereiten“ und die Wörter „nach § 106 Abs. 4a
Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ gestri-
chen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In dem bisherigen Satz 2 wird jeweils das Wort
„Geschäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungs-
stelle“ und werden die Wörter „den Ausschüs-
sen“ durch die Wörter „dem Ausschuss“ er-
setzt.

cc) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Ge-
schäftsstelle“ durch das Wort „Prüfungsstelle“
ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Aus-
schüsse“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle und
der Beschwerdeausschuss“ ersetzt.
6. u n v e r ä n d e r t

einigungsbedingter Leistungen an die Träger
der allgemeinen Rentenversicherung

In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung
einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemei-
88 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 25a

Weitere Änderung
der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

In § 1 Abs. 1 Satz 3 der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-
Verordnung, die zuletzt durch Artikel 25 dieses Geset-
zes geändert worden ist, werden die Wörter „der Ver-
bände“ gestrichen.

Artikel 26
u n v e r ä n d e r t

Artikel 27
u n v e r ä n d e r t

Artikel 28
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

Artikel 26

Änderung der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006
(BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel vom …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer
der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten.“

2. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den Spitzen-
verbänden“ durch die Wörter „dem Spitzenverband
Bund“ ersetzt und das Wort „gemeinsam“ gestrichen.

3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „von einem Spitzen-
verband“ durch die Wörter „vom Spitzenverband Bund“
ersetzt.

4. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenverbände
der Krankenkassen“ durch die Wörter „der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

5. In § 32 Abs. 1 werden die Wörter „den Krankenkassen“
durch die Wörter „den Einzugsstellen, dem Bundesver-
sicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den
Kranken- und Pflegekassen“ ersetzt.

Artikel 27

Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch vom … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „und“ durch die
Wörter „ , den Gesundheitsfonds und die“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Krankenkassen“ durch die
Wörter „Pflegekassen, dem Bundesversicherungsamt als
Träger des Gesundheitsfonds, dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.

Artikel 28

Änderung der Verordnung über die Erstattung

„(11) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teil-
mengen, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, dürfen nur mit einer Kennzeichnung abgegeben
werden, die mindestens den Anforderungen nach Ab-
89 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 29

u n v e r ä n d e r t

Artikel 30

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

nen Rentenversicherung vom 17. März 2000 (BGBl. I
S. 233), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden
die Wörter „der halbe vom Bundesministerium für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung festgestellte jahresdurch-
schnittliche allgemeine Beitragssatz in der Krankenver-
sicherung“ ersetzt durch die Wörter „die Hälfte des von
der Bundesregierung festgelegten um 0,9 Beitragssatz-
punkte verminderten jahresdurchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatzes in der Krankenversicherung“ ersetzt.

Artikel 29

Änderung der
KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März
1998 (BGBl. I S. 392), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 1 wird das Wort „durchschnittlichem“ gestri-
chen.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „durchschnitt-
liche allgemeine Beitragssatz ist der nach § 245 Abs. 1
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
zum 1. Januar des Kalenderjahres der Dienstleistung
festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz
der Krankenkassen“ durch die Wörter „allgemeine Bei-
tragssatz ergibt sich auf Grund § 241 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „von den Spitzen-
verbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter „vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „den
Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversiche-
rung“ ersetzt.

Artikel 30

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie
folgt gefasst:

„§ 10 Kennzeichnung“.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Kennzeichnung“.

b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren
Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arz-
neimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Ab-
gabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ver-
einbaren. Apotheken können mit der Vereinbarung
90 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Dem § 78 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-
gefügt:

„(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die
durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und
Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeu-
tischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis
sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Kran-
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

satz 8 Satz 1 entspricht. Absatz 1b findet keine An-
wendung.“

3. In § 11 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmen-
gen, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
dürfen nur zusammen mit einer Ausfertigung der für das
Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Packungsbeilage
abgegeben werden. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
Abweichend von Satz 1 müssen bei der im Rahmen ei-
ner Dauermedikation erfolgenden regelmäßigen Abgabe
von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen
in neuen, patientenindividuell zusammengestellten Blis-
tern Ausfertigungen der für die jeweiligen Fertigarznei-
mittel vorgeschriebenen Packungsbeilagen erst dann er-
neut beigefügt werden, wenn sich diese gegenüber den
zuletzt beigefügten geändert haben.“

4. § 67 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „den Spitzenverbänden“
durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund“ er-
setzt.

b) Es werden folgende Sätze angefügt:

„Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung
an Untersuchungen nach Satz 1 geleistet werden,
sind nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen, dass
kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder
Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. So-
fern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetz-
lichen Krankenversicherung erbringen, sind bei An-
zeigen nach Satz 1 auch die Art und die Höhe der an
sie geleisteten Entschädigungen anzugeben sowie je-
weils eine Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen
Verträge zu übermitteln; hiervon sind Anzeigen ge-
genüber den zuständigen Bundesoberbehörden aus-
genommen.“

5. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Festzuschlag“
durch das Wort „Höchstzuschlag“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein einheitlicher, höchstzulässiger Apothekenabga-
bepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb
der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewähr-
leisten.“

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 an-
gefügt:

„(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2 haben
die pharmazeutischen Unternehmer als Grundlage
zur Berechnung der höchstzulässigen Preise und
Preisspannen einen einheitlichen Abgabepreis sicher-
zustellen. Sozialleistungsträger, private Krankenver-
sicherungen sowie deren jeweilige Verbände können
kenversicherung abgegeben werden, haben die phar-
mazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Ab-
rechnung der Apotheken mit den Krankenkassen
ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem
bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden

(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 1 wird folgende Nummer 7 angefügt:
91 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversiche-
rungen sowie deren jeweilige Verbände können mit
pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten
abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel
Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des
pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen
übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofor-
tige und das übliche Maß erheblich überschreitende Be-
reitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich
macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu
diesem Zweck nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet
wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 fest-
zusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabe-
preis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für
diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in
Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben
werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länder-
ebene.“

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 31

u n v e r ä n d e r t

Artikel 32

Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch …
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

von Preisnachlässen sowie mit deren Einzug beauf-
tragt werden; dabei kann vereinbart werden, dass die
Apotheke auf Verlangen einen Nachweis über die ver-
einbarten Preisnachlässe erbringt. Satz 1 bleibt un-
berührt.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen
übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofor-
tige und das übliche Maß erheblich überschreitende Be-
reitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich
macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu
diesem Zweck nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet
wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 1 festzu-
setzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabe-
preis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für
diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in
Apotheken hergestellt und in diesen Fällen durch Apo-
theken abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2
Satz 2 auf Länderebene.“

6. In § 97 Abs. 2 wird nach Nummer 5 folgende Num-
mer 5a eingefügt:

„5a. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Teilmenge ab-
gibt,“.

Artikel 31

Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung

§ 2 Abs. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung
vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt
durch die Verordnung vom 27. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirk-
stoffes einschließlich der Stärke,“.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke herge-
stellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art
und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarznei-
mittels, von dem Teilmengen abgegeben werden
sollen,“.

c) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Nummer 4“ die
Angabe „oder Nummer 4a“ eingefügt.

Artikel 32

Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

steuer zu erheben“ durch die Wörter „darf höchstens
ein Zuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent)
auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer
für Stoffe und erforderliche Verpackung sowie die
Umsatzsteuer erhoben werden.“ ersetzt.
92 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträ-
ger, private Krankenversicherungen oder deren Ver-
bände das Verfahren für die Berechnung der Apothe-
kenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen
Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden
vereinbaren.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) entfällt

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „Herstellerabgabe-
preises“ durch die Wörter „Abgabepreises des
pharmazeutischen Unternehmers“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden das Wort „Hersteller“
durch die Wörter „pharmazeutischen Unterneh-
mer“ und das Wort „Herstellerabgabepreis“
durch die Wörter „Abgabepreis des pharmazeuti-
schen Unternehmers“ ersetzt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke
zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertig-
arzneimitteln durch die Apotheke beträgt der Fest-
zuschlag 5,80 Euro.“

4. entfällt
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

„7. von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teil-
mengen, soweit deren Darreichungsform, Zu-
sammensetzung und Stärke unverändert bleibt.“

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträ-
ger, private Krankenversicherungen oder deren Ver-
bände das Verfahren für die Berechnung der höchs-
tens zulässigen Apothekenabgabepreise für die zu
ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apothe-
ken oder deren Verbänden vereinbaren.“

2. In § 2 Abs. 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Herstellerab-
gabepreis“ durch die Wörter „Abgabepreis des pharma-
zeutischen Unternehmers“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen
Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung beim
Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken
dürfen zur Berechung des Apothekenabgabeprei-
ses höchstens ein Zuschlag von drei Prozent zu-
züglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erho-
ben werden.“

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Fest-
zuschlag“ durch das Wort „Höchstzuschlag“ er-
setzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort „Herstellerabgabe-
preises“ durch die Wörter „Abgabepreises des
pharmazeutischen Unternehmers“ ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden das Wort „Hersteller“
durch die Wörter „pharmazeutischen Unterneh-
mer“ und das Wort „Herstellerabgabepreis“
durch die Wörter „Abgabepreis des pharmazeuti-
schen Unternehmers“ ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke
zurück gegebenen verschreibungspflichtigen Fertig-
arzneimitteln durch die Apotheke beträgt der Höchst-
zuschlag 6,10 Euro.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „sind ein Festzu-
schlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die
Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff
und erforderliche Verpackung sowie die Umsatz-

Abs. 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände der Apo-
theker mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Ver-
einbarungen über die Apothekeneinkaufspreise und Zu-
schläge treffen.“
93 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. entfällt

4. In § 6 werden die Wörter „während der allgemeinen La-
denschlusszeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über
den Ladenschluss“ durch die Wörter „in der Zeit von
20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. De-
zember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis
6 Uhr und ab 14 Uhr“ ersetzt.

5. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Festzuschlag“
durch das Wort „Höchstzuschlag“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem
Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken ange-
fertigt wird, dürfen

1. höchstens ein Zuschlag von 90 Prozent auf die
Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für
Stoffe und erforderliche Verpackung, sowie

2. ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3 sowie die
Umsatzsteuer erhoben werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil nach dem
Wort „beträgt“ das Wort „höchstens“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „um“ das Wort
„höchstens“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Festzuschlag“
durch das Wort „Zuschlag“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Fest-
oder Rezepturzuschlags“ durch die Wörter „der Zu-
schläge“ und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt: „vereinbarte Zu-
schläge sind Höchstzuschläge.“

6. In § 6 werden die Wörter „während der allgemeinen La-
denschlusszeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über
den Ladenschluss“ durch die Wörter „in der Zeit von
20.00 bis 6.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am
24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt,
bis 6.00 Uhr und ab 14.00 Uhr“ ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz“
die Angabe „und 3“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

8. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

㤠11
Preise in besonderen Fällen

„Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fällen
des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird bei An-
wendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharma-
zeutischen Unternehmers durch den Länderabgabepreis
ersetzt. Bei Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist
zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei
Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise nach § 4
Abs. 3 und § 5 Abs. 4 ebenfalls der Länderabgabepreis
zugrunde zu legen. Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5

In § 14 Abs. 7 des Apothekengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I
S. 1993), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:
94 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 33

u n v e r ä n d e r t

Artikel 34

u n v e r ä n d e r t

Artikel 35

u n v e r ä n d e r t

Artikel 36

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

Artikel 33

Weitere Änderung
der Arzneimittelpreisverordnung

Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 31
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den Spitzenver-
bänden der Krankenkassen“ durch die Wörter „dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Spitzen-
verbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter
„dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Spitzen-
verbänden der Krankenkassen“ durch die Wörter
„dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ er-
setzt.

Artikel 34

Änderung der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Nach § 5b Abs. 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungs-
verordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die
zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert wur-
den und nicht mehr benötigt werden, können von dem Arzt
für einen anderen Patienten dieses Alten- und Pflegeheims
oder Hospizes erneut verschrieben werden oder an eine ver-
sorgende Apotheke zum Zweck der Weiterverwendung in
einem Alten- und Pflegeheim oder einem Hospiz zurück-
gegeben werden.“

Artikel 35

Änderung der Apothekenbetriebsordnung

§ 14 Abs. 1 Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995
(BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch … (BGBl. I S. …) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Soweit es sich bei den Arzneimitteln um aus Fertigarznei-
mitteln entnommene Teilmengen handelt, sind neben der
vom Arzneimittelgesetz geforderten Kennzeichnung Name
und Anschrift der Apotheke anzugeben.“

Artikel 36

Änderung des Apothekengesetzes

oder 12b“ ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Teilnahme eines Versicherten am Programm
endet, wenn
95 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 37
u n v e r ä n d e r t

Artikel 38
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

„Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die
Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7
Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt,
die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens
drei Tage abgegeben werden.“

Artikel 37

Änderung der Schiedsstellenverordnung

Die Schiedsstellenverordnung vom 29. September 1994
(BGBl. I S. 2784), zuletzt geändert durch … (BGBl. I
S. …) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen gemeinsam“ durch die
Wörter „vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
ersetzt.

2. In § 5 werden die Wörter „Bundesverband der Betriebs-
krankenkassen“ durch die Wörter „Spitzenverband Bund
der Krankenkassen“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesver-
band der Betriebskrankenkassen“ durch die Wörter
„Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzen-
verbände“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund“ ersetzt.

Artikel 38

Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 werden nach den Wörtern „landwirtschaft-
lichen Krankenkassen“ die Wörter „ , ab dem Jahr 2008
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ angefügt.

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 7 werden nach dem Wort „sind“ ein Komma
und die Wörter „im Fall des § 28d Abs. 3 frühestens
mit dem Tag der erneuten Zugehörigkeit des Versi-
cherten zur Krankenkasse“ eingefügt.

b) In Satz 8 Nr. 3 wird die Angabe „2a, 2b, 4a, 4b, 6a,
6b, 8a, 8b, 10a, 10b, 12a oder 12b“ durch die Angabe
„2b, 4b, 6b, 8b, 10b oder 12b“ ersetzt.

3. § 28d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „2a und 2b, 4a
und 4b, 6a und 6b, 8a und 8b, 10a und 10b oder 12a
und 12b“ durch die Angabe „2b, 4b, 6b, 8b, 10b

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Programme, die am … (einfügen: Tag des Inkrafttre-
tens nach Artikel 46 Abs. 1) zugelassen sind, gelten für
die Dauer von höchstens fünf Jahren als zugelassen.“
96 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

a) er die Voraussetzungen für eine Einschrei-
bung nicht mehr erfüllt,

b) er innerhalb von zwölf Monaten zwei der in
§ 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 genannten Anlagen
veranlassten Schulungen ohne plausible Be-
gründung nicht wahrgenommen hat oder

c) zwei aufeinander folgende der quartalsbezo-
gen zu erstellenden Dokumentationen nach
den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anlagen, die
zu ihrer Gültigkeit nicht der Unterschrift der
Ärztin/des Arztes bedürfen, nicht innerhalb
von sechs Wochen nach Ablauf der in § 28f
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist übermit-
telt worden sind und“.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm
kann auch zugelassen werden, wenn es vorsieht, dass
bei einer Unterbrechung der Zugehörigkeit des Versi-
cherten zur Krankenkasse, die sich über nicht mehr
als sechs Monate erstreckt, seine Teilnahme am Pro-
gramm auf Grund einer Folgedokumentation fortge-
setzt werden kann. Während der Unterbrechungszeit
gilt Absatz 2 Nr. 2 entsprechend.“

4. § 28f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Pro-
gramm“ die Wörter „auf elektronischem Weg zu
übermittelnde“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
„§ 219 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
die Wörter „bis zum letzten Tag des übernächs-
ten auf den Behandlungstag folgenden Quartals“
eingefügt.

bb) In Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Erst-
und Folgedokumentationen“ durch das Wort
„Erstdokumentation“ ersetzt und die Wörter
„spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Ab-
lauf des Dokumentationszeitraums“ gestrichen.

c) In Absatz 2a Satz 1 und 2 wird jeweils nach der
Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 7“ die Angabe „in der
vor dem … (einfügen: Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 46 Abs. 1) geltenden Fassung“ eingefügt.

d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anforderungen nach § 28d Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 Nr. 2 gelten nur für den Teil der in Absatz 1
genannten Anlagen, der den in § 28d Abs. 1 Nr. 1
genannten Anlagen entspricht.“

5. § 28g Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“
ersetzt.

(4) Das Bundesversicherungsamt legt auf der Grund-
lage der Empfehlung nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 die nach
Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigenden Krankheiten, die
auf Grundlage dieser Krankheiten zugrunde zu legenden
Morbiditätsgruppen, den Algorithmus für die Zuordnung
97 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

6. Nach § 30 werden folgende §§ 31 bis 34 eingefügt:

㤠31
Auswahl und Anpassung des Klassifikationsmodells

(1) Die Auswahl des Versichertenklassifikationsmo-
dells nach § 29 Satz 1 Nr. 1 und seine Anpassung an die
Gegebenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung
haben so zu erfolgen, dass keine Anreize für medizinisch
nicht gerechtfertigte Leistungsausweitungen geschaffen
und Anreize zur Risikoselektion vermieden werden. Das
nach Satz 1 an die gesetzliche Krankenversicherung an-
gepasste Versichertenklassifikationsmodell ist an Hand
von 50 bis 80 Krankheiten zu filtern und prospektiv aus-
zugestalten. Bei der Auswahl der in Satz 2 genannten
Krankheiten sollen insbesondere Krankheiten mit
schwerwiegendem Verlauf und kostenintensive chroni-
sche Krankheiten, bei denen die durchschnittlichen Leis-
tungsausgaben je Versicherten die durchschnittlichen
Leistungsausgaben aller Versicherten um mindestens
50 vom Hundert übersteigen, berücksichtigt werden. Die
Krankheiten sollen eng abgrenzbar sein.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestellt
auf Vorschlag des Bundesversicherungsamts und nach
Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen einen
wissenschaftlichen Beirat beim Bundesversicherungs-
amt, der

1. einen Vorschlag für die Anpassung des Klassifika-
tionsmodells an die gesetzliche Krankenversicherung
zu unterbreiten und ein Verfahren zu seiner laufenden
Pflege vorzuschlagen hat,

2. bis zum 31. Oktober 2007 ein Gutachten zu erstatten
hat, in dem die in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten
Krankheiten ausgewählt werden und

3. die Auswahl der in Nummer 2 genannten Krankhei-
ten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen hat.

Bei der Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben hat
der wissenschaftliche Beirat die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Kriterien zu beachten. In dem Gutachten nach
Satz 1 Nr. 2 sind für alle ausgewählten Krankheiten auch
die zur Identifikation dieser Krankheiten erforderlichen
ICD-Codes und Arzneimittelwirkstoffe zur Ermittlung
der entsprechenden Morbiditätsgruppen des gewählten
Klassifikationsmodells anzugeben.

(3) In den wissenschaftlichen Beirat nach Absatz 2
werden Personen berufen, die über einen besonderen
Sachverstand in Bezug auf die mit der Klassifikation von
Versicherten zusammenhängenden medizinischen, phar-
mazeutischen, pharmakologischen, klinischen oder sta-
tistischen Fragen sowie in Bezug auf die Entwicklung
und Pflege von Versichertenklassifikationsmodellen ver-
fügen. Das Bundesversicherungsamt richtet zur Unter-
stützung der Arbeit des wissenschaftlichen Beirats eine
Geschäftsstelle ein.

Hebt das Bundesversicherungsamt auf Grund der Eva-
luationsberichte nach § 28g die Zulassung eines Pro-
gramms auf oder lehnt es die Verlängerung der Zulas-
sung ab, ist die Zuweisung nach Satz 1 zurückzuzahlen.
98 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 16/4200 – 1

E n t w u r f

der Versicherten zu den Morbiditätsgruppen, das Regres-
sionsverfahren zur Ermittlung der Gewichtungsfaktoren
und das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Risi-
kozuschläge nach Anhörung der Spitzenverbände der
Krankenkassen bis zum 31. März des dem Berichtsjahr
folgenden Jahres, erstmals bis zum 1. Juli 2008 fest und
gibt diese in geeigneter Weise bekannt. Für die Ermitt-
lung der Risikozuschläge für die in § 29 Satz 1 Nr. 1 ge-
nannten Risikomerkmale sind nur die nach Satz 1 festge-
legten Morbiditätsgruppen zu berücksichtigen. Absatz 1
Satz 1 gilt entsprechend. Morbiditätsgruppen für Er-
werbsminderungsrentner werden für Versicherte gebil-
det, die während des überwiegenden Teils des dem Be-
richtsjahr vorangegangenen Jahres eine Rente wegen
Erwerbsminderung erhalten haben. Bei der Bildung von
Altersgruppen kann das Bundesversicherungsamt im
Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen von § 2 Abs. 3 Satz 1 abweichende Alters-
abstände bestimmen.

(5) Die auf Grund der Regelungen in den Absätzen 1
bis 4 entstehenden Kosten werden von den Krankenkas-
sen durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfssatzes, vom
1. Januar 2009 an aus den Einnahmen des Gesundheits-
fonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
getragen.

§ 32
Monatliches Ausgleichsverfahren ab 2009

Abweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Krankenkas-
sen für den monatlichen Ausgleich nach § 17 für Leis-
tungsausgaben ohne Krankengeld versichertenbezogen
die Versicherungszeiten der Versicherten für die Zeit-
räume

1. Januar bis Juni und

2. Januar bis Dezember

(Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres. Die Kranken-
kassen legen die Versicherungszeiten nach Satz 1 für den
Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1 bis zum 15. August
des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach
Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr
folgenden Jahres dem Bundesversicherungsamt über den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinell
verwertbar vor.

§ 33
Zuweisung für strukturierte Behandlungsprogramme

ab 2009

(1) Zur Förderung der Durchführung strukturierter
Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkassen aus
dem Gesundheitsfonds Zuweisungen für jeden nach § 2
Abs. 1 Satz 3 eingeschriebenen Versicherten zur De-
ckung der Programmkosten für medizinisch notwendige
Aufwendungen wie Dokumentations- oder Koordina-
tionsleistungen.

und Organisation der Krankenkassen

In § 7 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Neu-
organisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und
Organisation der Krankenkassen vom 14. November 2003
99 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 39

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen be-
stimmt die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 und das
Nähere über das Meldeverfahren für die eingeschriebe-
nen Versicherten. Kommt die Bestimmung nach Satz 1
nicht zu Stande, bestimmt das Bundesversicherungsamt
die Höhe der Zuweisung und das Meldeverfahren.

§ 34
Übergangsregelungen zur Einführung

des Gesundheitsfonds

(1) Für die Schätzung der Belastungen auf Grund der
Einführung der Verteilungskriterien des Gesundheits-
fonds für die in einem Land tätigen Krankenkassen
(§ 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) erheben
die Krankenkassen ab dem Berichtsjahr 2008 zusätzlich
zur Datenerhebung nach § 30 folgende Angaben versi-
chertenbezogen als Stichprobe:

1. die Postleitzahl des Wohnortes des Versicherten,

2. die Anzahl der Versichertentage mit einer Einschrei-
bung in ein strukturiertes Behandlungsprogramm
nach § 2 Abs. 1 Satz 3,

3. die Anzahl der Versichertentage mit einer Zuordnung
zu jeweils einer Versichertengruppe nach § 2 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1, 2 oder 4 differenziert nach der Ein-
schreibung in ein strukturiertes Behandlungspro-
gramm nach § 2 Abs. 1 Satz 3,

4. das Jahresarbeitsentgelt gemäß der Jahresarbeitsent-
geltmeldung nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch und

5. die für die Bezieher von Arbeitslosengeld gezahlten
Beiträge.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren im
Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in der
Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über die zeitliche
Zuordnung der Angabe nach Satz 1 Nr. 1 und das Stich-
probenverfahren der Angaben nach Satz 1. Versicherte
mit Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepu-
blik Deutschland sind bei der Erhebung nach Satz 1
nicht zu erfassen. § 30 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Zur Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks kann das
Bundesversicherungsamt von den Krankenkassen wei-
tere Auskünfte und Nachweise verlangen.

(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 erfolgt letztmalig
in dem Jahr, in dem die Voraussetzung nach § 272 Abs. 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt wurde.“

Artikel 39

Änderung des Gesetzes
zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation

der vertragsärztlichen Selbstverwaltung

über den Versicherungsvertrag

Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
00 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 40
u n v e r ä n d e r t

Artikel 41

Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3686), geändert durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „beschrän-
ken“ die Wörter „und verschiedene Erstattungs-
sätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten,
vorsehen“ angefügt.

b) Nummer 4 wird gestrichen.

Artikel 42
u n v e r ä n d e r t

Artikel 43

Änderung des Gesetzes
Drucksache 16/4200 – 2

E n t w u r f

(BGBl. I S. 2190, 2256) wird die Angabe „1. Januar 2007“
durch die Angabe „31. Dezember 2008“ ersetzt.

Artikel 40

Aufhebung des Gesetzes zur Stabilisierung
des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft

und See-Krankenkasse

Das Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von
Bundesknappschaft und See-Krankenkasse vom 19. April
2000 (BGBl. I S. 571), geändert durch Artikel 68 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird aufgehoben.

Artikel 41

Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3686), geändert durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) wird wie folgt
geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „Die Spitzenverbände
der Krankenkassen vereinbaren gemeinsam und einheit-
lich Näheres“ durch die Wörter „Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen regelt das Nähere“ ersetzt.

Artikel 42

Änderung des Transplantationsgesetzes

Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997
(BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch …, wird wie
folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 werden je-
weils die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkas-
sen gemeinsam“ durch die Wörter „der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4
Satz 1 und § 12 Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter
„Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam“
durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen“ ersetzt.

Artikel 43

Änderung des Gesetzes

über den Versicherungsvertrag

Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

01 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3102), wird wie folgt geändert:

01. Dem § 178a werden folgende Absätze angefügt:

„(5) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist ver-
pflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäfts-
betrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für
sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen
Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschlie-
ßen können, eine Krankheitskostenversicherung, die
mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und
stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die
für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten
absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambu-
lante und stationäre Heilbehandlung für jede zu ver-
sichernde Person auf eine betragsmäßige Auswir-
kung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist,
abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfe-
berechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte
durch eine sinngemäße Anwendung des durch den
Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils
auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro. Die Pflicht
nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
chert oder versicherungspflichtig sind oder

2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfe-
berechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche ha-
ben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder

3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewer-
berleistungsgesetzes haben oder

4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Drit-
ten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die
Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zei-
ten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von
weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbe-
zug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.

Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheits-
kostenversicherungsvertrag genügt den Anforderun-
gen des Satzes 1.

(6) Wird der Vertragsabschluss später als einen
Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 5
Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrich-
ten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden
weiteren angefangenen Monat der Nichtversiche-
rung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung
für jeden weiteren angefangenen Monat der Nicht-
versicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags.
Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermit-
telt werden, ist davon auszugehen, dass der Versi-
cherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war.
Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur lau-
fenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungs-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3102), wird wie folgt geändert:
nehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prä-
mienzuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige
Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den
Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung
einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getra-

02 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

gen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu ver-
zinsen.

(7) Der Versicherer ist verpflichtet,

1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung Versicherten

a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung
des Basistarifes,

b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der
im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehe-
nen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres frei-
willigen Versicherungsverhältnisses,

2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig sind, nicht zum Perso-
nenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2
Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine pri-
vate Krankheitskostenversicherung mit einem in
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die
der Pflicht nach Absatz 1 genügt,

3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder ver-
gleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfül-
lung der Pflicht nach Absatz 5 Satz 1 ergänzenden
Versicherungsschutz benötigen,

4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die
eine private Krankheitskostenversicherung im
Sinne des Absatzes 5 mit einem in Deutschland
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-
unternehmen vereinbart haben und deren Vertrag
nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,

Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Ver-
sicherungsaufsichtgesetzes zu gewähren. Ist der pri-
vate Krankheitskostenversicherungsvertrag im Sinne
des Absatzes 5 vor dem 1. Januar 2009 abgeschlos-
sen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags
der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim
eigenen oder einem anderen Versicherungsunterneh-
men unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen
gemäß § 178f Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 ver-
langt werden. Der Antrag muss bereits dann ange-
nommen werden, wenn bei einer Kündigung eines
Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündi-
gung nach § 178h Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam
geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden,
wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer
versichert war und der Versicherer

1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder
arglistiger Täuschung angefochten hat oder

2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätz-
lichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeige-
pflicht zurückgetreten ist (§ 16 in Verbindung mit
§ 178k dieses Gesetzes).
Drucksache 16/4200 – 2

E n t w u r f
(8) Ist der Versicherungsnehmer in einer der
Pflicht nach Absatz 5 genügenden Versicherung mit
einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei
Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu

schieden sind“ eingefügt.

3. § 178e wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
03 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zu-
gang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil
für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der
Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zu-
gang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer
ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsneh-
mer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hin-
gewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle
rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfal-
lenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person
hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit
ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Trä-
ger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch So-
zialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ru-
henszeit haftet der Versicherer ausschließlich für
Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkran-
kungen und Schmerzzustände sowie bei Schwanger-
schaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angaben
zum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf
einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a
Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-
merken. Darüber hinaus hat der Versicherungsneh-
mer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes
anstelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag
von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu ent-
richten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile,
Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht in-
nerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens voll-
ständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basis-
tarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.

(9) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12
des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versi-
cherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversi-
cherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter
auf die Halbierung des Beitrages nach § 12 Abs. 1c
des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.“

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

1. In § 178b wird nach Absatz 1 folgender Absatz einge-
fügt:

„(1a) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basis-
tarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann
der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungs-
erstattung auch gegen den Versicherer geltend machen,
soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis
zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungs-
pflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis
haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamt-
schuldnerisch.“

2. In § 178c Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „aus-
scheiden“ die Wörter „oder die aus einem anderen Ver-
trag über eine Krankheitskostenversicherung ausge-
3. u n v e r ä n d e r t

04 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

4. § 178f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis
kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer ver-
langen, dass dieser

1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleich-
artigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der
aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte-
rungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen
in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer
wechseln will, höher oder umfassender sind als in
dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die
Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen
angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch
eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsneh-
mer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages
und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hin-
sichtlich der Mehrleistung einen Leistungsaus-
schluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem
Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versiche-
rer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risiko-
zuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif
des Versicherers unter Anrechnung der aus dem
Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs-
rückstellung ist nur möglich, wenn

a) die bestehende Krankheitskostenversiche-
rung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlos-
sen wurde oder

b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebens-
jahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, aber die Voraus-
setzungen für den Anspruch auf eine Rente
der gesetzlichen Rentenversicherung er-
füllt und diese Rente beantragt hat oder ein
Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder
vergleichbaren Vorschriften bezieht oder
hilfebedürftig nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder
Drucksache 16/4200 – 2

E n t w u r f

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 1 gilt nicht bei Gewährung von Versi-
cherung im Basistarif.“

4. § 178f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis
kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer ver-
langen, dass dieser

1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleich-
artigem Versicherungsschutz unter Anrechnung
der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der
Alterungsrückstellung oder Anträge auf Wechsel
in den Basistarif annimmt, wobei

a) soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der
Versicherungsnehmer wechseln will, höher
oder umfassender sind als in dem bisherigen Ta-
rif, der Versicherer für die Mehrleistung einen
Leistungsausschluss oder einen angemessenen
Risikozuschlag und insoweit auch eine Warte-
zeit verlangen kann; der Versicherungsnehmer
kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages
und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er
hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungs-
ausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus
dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der
Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermit-
telten Risikozuschlag verlangen;

b) bei einem Wechsel in den Basistarif des Versi-
cherers die Alterungsrückstellung nur insoweit
anzurechnen ist, wie sie sich auf die Leistun-
gen dieses Tarifs bezieht;
c) die bestehende Krankheitskostenversiche-
rung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen
wurde und der Wechsel in den Basistarif
vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;

05 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzei-
tigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder
teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungs-
system vorgesehenen Krankenversicherungsschutz
ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer

a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils
der Versicherung, dessen Leistungen dem Basis-
tarif entsprechen, an den neuen Versicherer über-
trägt, sofern die gekündigte Krankheitskos-
tenversicherung nach dem 1. Januar 2009
abgeschlossen wurde;

b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basis-
tarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des
Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem
Basistarif entsprechen, an den neuen Versiche-
rer überträgt, sofern die gekündigte Krank-
heitskostenvollversicherung vor dem 1. Januar
2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung
vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.

Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Ver-
sicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfas-
sender sind als im Basistarif, kann der Versicherungs-
nehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung
eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den
Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung an-
zurechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1
und 2 kann nicht verzichtet werden.“

b) u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. Dem § 178h wird folgender Absatz angefügt:

„(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann
der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine
Pflicht aus § 178a Abs. 5 Satz 1 erfüllt, nur dann kün-
digen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

2. bei einer Kündigung des Vertrages und dem
gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrages,
der ganz oder teilweise den im gesetzlichen So-
zialversicherungssystem vorgesehenen Kranken-
versicherungsschutz ersetzen kann, bei einem
anderen Krankenversicherer, die kalkulierte Al-
terungsrückstellung des Teils der Versicherung,
deren Leistungen dem Basistarif entsprechen, an
den neuen Versicherer überträgt.

Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Ver-
sicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfas-
sender sind als im Basistarif, kann der Versicherungs-
nehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung
eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den
Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung an-
zurechnen ist. Auf die Ansprüche nach Satz 1 und 2
kann nicht verzichtet werden.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Soweit die Krankenversicherung nach Art der
Lebensversicherung betrieben wird, haben der Versi-
cherungsnehmer und die versicherte Person das
Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in
Form einer Anwartschaftsversicherung fortzufüh-
ren.“

5. § 178g Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit
Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen
Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verein-
baren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig,
soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 12g
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Ta-
rifwechsel erforderlich ist.“
versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt,
der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst
wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die versicherte Person bei einem neuen Versiche-
rer ohne Unterbrechung versichert ist.“

ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 ange-
fügt:

„5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des
Übertragungswerts des Teils der Versicherung,
06 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

7. § 178i Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenver-
sicherung, die eine Pflicht nach § 178a Abs. 5 Satz 1
erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen. Da-
rüber hinaus ist die ordentliche Kündigung einer
Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einer
Kranken- und Pflegeversicherung durch den Ver-
sicherer ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz
oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversiche-
rungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflege-
versicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin
ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversi-
cherung, die neben einer Krankheitskostenvollversi-
cherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung,
für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitrags-
zuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der Versiche-
rer abweichend von Satz 1 in den ersten drei Jahren
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.“

Artikel 44

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 187 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 werden der abschließende Punkt
Drucksache 16/4200 – 2

E n t w u r f

Artikel 44

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 187 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Überschrift
eingefügt:

„IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit“.

b) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Überschrift
eingefügt:

„1. Lebensversicherung“.

c) Nach der Angabe zu § 11e wird folgende Überschrift
eingefügt:

„2. Krankenversicherung“.

d) Nach der Angabe zu § 12f wird folgende Überschrift
eingefügt:

„§ 12g Risikoausgleich“.

2. Nach § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

„IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit“.

3. Nach § 10a wird folgende Überschrift eingefügt:

„1. Lebensversicherung“.

4. Nach § 11e wird folgende Überschrift eingefügt:

„2. Krankenversicherung“.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der abschließende Punkt durch

durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:

„5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des
Übertragungswerts des Teils der Versicherung,

ter Nummer 1 fallen, und die nicht bereits eine
private Krankenvollversicherung bei einem in
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmen besitzen,
07 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

dessen Leistungen dem Basistarif im Sinn des
Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Ver-
sicherungsnehmers zu einem anderen privaten
Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen
ist. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009
abgeschlossene Verträge.“

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze einge-
fügt:

„(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im In-
land, welche die substitutive Krankenversicherung
betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen
Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in
Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem
3. Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf
die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind.
Der Basistarif muss Varianten vorsehen für

1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante
werden bis zum 21. Lebensjahr keine Alte-
rungsrückstellungen gebildet;

2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf
Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungs-
fähige Angehörige; bei dieser Variante sind die
Vertragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe
beschränkt.

Den Versicherten muss die Möglichkeit einge-
räumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder
1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der
Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich verein-
barten Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Min-
destbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im
Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberech-
tigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus
der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht
gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300,
600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzen-
der Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.

(1b) Der Versicherer ist verpflichtet,

1. u n v e r ä n d e r t

2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig sind, nicht zum Perso-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

dessen Leistungen dem Basistarif im Sinn des
Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Ver-
sicherungsnehmers zu einem anderen privaten
Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen
ist.“

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:

„(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im In-
land, welche die substitutive Krankenversicherung
betreiben, haben einen Basistarif anzubieten, dessen
Vertragsleistungen in Art und Höhe den Leistungen
nach dem 3. Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleich-
bar sind. Der Basistarif muss Varianten für Personen,
die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
sätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben
sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige,
vorsehen, bei denen die Vertragsleistungen auf die
Ergänzung der Beihilfe beschränkt sind. Den Ver-
sicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden,
Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu
vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe
zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums un-
ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu ver-
langen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Ver-
träge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre.
Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen
Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Bei-
hilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf
die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Ab-
schluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen
ist zulässig.

(1b) Die Versicherungsunternehmen sind ver-
pflichtet,

1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung Versicherten

a) innerhalb von 6 Monaten nach Einführung des
Basistarifes,

b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der
im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgese-
henen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres
freiwilligen Versicherungsverhältnisses,

2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig sind und auch nicht un-
nenkreis nach Nummer 1 oder § 178a Abs. 5
Satz 2 Nr. 3 und 4 des Versicherungsvertrags-
gesetzes gehören, und die nicht bereits eine pri-
vate Krankheitskostenversicherung mit einem in
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich
der Beitrag um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist
vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Ver-
sicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht
08 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die
der Pflicht nach § 178a Abs. 5 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes genügt,

3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder ver-
gleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Er-
füllung der Pflicht nach § 178a Abs. 5 Satz 1
des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzen-
den Versicherungsschutz benötigen,

4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die
eine private Krankheitskostenversicherung mit
einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zuge-
lassenen Versicherungsunternehmen vereinbart
haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezem-
ber 2008 abgeschlossen wird,

Versicherung im Basistarif zu gewähren. Ist der pri-
vate Krankheitskostenversicherungsvertrag vor
dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei
Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Ab-
schluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen
oder einem anderen Versicherungsunternehmen
unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen ge-
mäß § 178f Abs. 1 des Versicherungsvertrags-
gesetzes nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt wer-
den. Der Antrag muss bereits dann angenommen
werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertra-
ges bei einem anderen Versicherer die Kündigung
nach § 178h Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsver-
tragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist.
Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der An-
tragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war
und der Versicherer

1. u n v e r ä n d e r t

2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätz-
lichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeige-
pflicht zurückgetreten ist (§ 16 in Verbindung mit
§ 178k des Versicherungsvertragsgesetzes).

(1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbe-
halt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchst-
beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
übersteigen; dieser Höchstbeitrag errechnet sich
aus dem allgemeinen Beitragssatz der Kranken-
kassen vom 1. Januar des Vorjahres und der Bei-
tragsbemessungsgrenze; abweichend davon wird
im Jahr 2009 zur Berechnung des Höchstbeitrages
der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen
vom 1. Januar 2009 zugrunde gelegt. Der Höchst-
beitrag wird zum Stichtag 1. Juli jeden Jahres auf
Basis der vorläufigen Rechnungsergebnisse des
Vorjahres der gesetzlichen Krankenversicherung
um den Vom-Hundert-Wert angepasst, um den
die Einnahmen des Gesundheitsfonds von einer
Drucksache 16/4200 – 2

E n t w u r f

3. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die
bereits eine private Krankenvollversicherung bei
einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zuge-
lassenen Versicherungsunternehmen besitzen,

Versicherung im Basistarif zu gewähren. Der Antrag
darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller
bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert
war und das Versicherungsunternehmen

1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder
arglistiger Täuschung angefochten hat oder

2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätz-
lichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeige-
pflicht zurückgetreten ist (§ 16 in Verbindung mit
§ 178k des Gesetzes über den Versicherungsver-
trag).

(1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbe-
halt und in allen Selbstbehaltsstufen darf für Einzel-
personen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der
gesetzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten
oder Lebenspartner insgesamt 150 vom Hundert des
durchschnittlichen Höchstbeitrags der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht übersteigen. Für Perso-
nen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrecht-
lichen Grundsätzen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen
Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem
prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden
Leistungsanspruchs entspricht. Entsteht allein durch
die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 2
Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des
vollständigen Deckung der Ausgaben des Vorjah-
res abweichen. Für Personen mit Anspruch auf Bei-
hilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten
die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen Kran-

Risikoausgleich

(1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Basis-
tarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüllbarkeit
der Verpflichtungen aus den Versicherungen am Aus-
09 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

kenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem pro-
zentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leis-
tungsanspruchs entspricht. Entsteht allein durch die
Zahlung des Beitrages nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfe-
bedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der
Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um
die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen
Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prü-
fen und zu bescheinigen. Besteht auch bei einem
nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit
im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Trä-
ger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforder-
lichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit
vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe
des zu zahlenden Beitrages Hilfebedürftigkeit nach
dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger
zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von
Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung zu tragen ist.

c) Nach dem neuen Absatz 1c wird folgender Ab-
satz 1d angefügt:

„(1d) Der Verband der privaten Krankenversiche-
rung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe
der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe der
Regelungen in § 12 Abs. 1a dieses Gesetzes fest-
zulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministe-
rium der Finanzen aus.“

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4b eingefügt:

(4b) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

auch bei einem nach Satz 3 verminderten Beitrag
Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der
zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten
im erforderlichen Umfang gemäß § 26 Abs. 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, sofern dadurch
Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhän-
gig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfe-
bedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch, zahlt der zuständige Träger den
Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeits-
losengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung
zu tragen ist.

(1d) Der Verband der privaten Krankenversiche-
rung legt auf der Grundlage der Regelungen im § 12
dieses Gesetzes das Nähere zur Umsetzung des
Basistarifs mit Genehmigung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht fest. Unternehmen der
privaten Krankenversicherung, die nicht dem Ver-
band der privaten Krankenversicherung angehören,
können diese Regelung übernehmen.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die
Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der
Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheit-
lich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt.“

d) In Absatz 5 wird die Angabe „die Absätze 1 bis 4“
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und die Ab-
sätze 2 bis 4“ ersetzt.

6. § 12c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „für die Be-
messung“ die Wörter „und Begrenzung“ eingefügt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
fügt:

„2a. nähere Bestimmungen zur Berechnung des
Übertragungswerts nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 zu
erlassen,“.

7. Nach § 12f wird folgender § 12g eingefügt:

㤠12g

Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996
(BGBl. I S. 1783), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird der abschließende Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

8. entfällt

8. u n v e r ä n d e r t

Artikel 45

Änderung der Kalkulationsverordnung
Drucksache 16/4200 – 2

E n t w u r f

gleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen
und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten,
dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muss einen
dauerhaften und wirksamen Ausgleich der unterschied-
lichen Belastungen gewährleisten. Mehraufwendungen,
die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen entste-
hen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig
zu verteilen; Mehraufwendungen, die zur Gewährleis-
tung der in § 12 Abs. 1c genannten Begrenzungen ent-
stehen, sind auf alle beteiligten Versicherungsunterneh-
men so zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastung
dieser Unternehmen bewirkt wird.

(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung
und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht.“

8. Folgender § 161 wird angefügt:

㤠161
Übergangsvorschriften

Bis zum 31. Dezember 2012 gelten für Versicherun-
gen, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden,
§ 12 Abs. 1 Nr. 5 dieses Gesetzes und § 178f Abs. 1 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag mit der Maß-
gabe, dass bei Wechseln zu einem anderen privaten
Krankenversicherer vor dem 1. Januar 2013 der Über-
tragungswert nur anteilig übertragen wird. Der Anteil
wird bestimmt, indem für die Zwecke der Berechnung
des Übertragungswerts der Versicherte nicht mit seinem
tatsächlichen Einrittsalter eingestuft wird, sondern mit
dem Alter von 40 Jahren. Soweit das Eintrittsalter des
Versicherten höher als 40 war, gilt das tatsächliche
Eintrittsalter. Satz 2 und 3 gelten nicht für den Beitrags-
zuschlag gemäß § 12 Abs. 4 und die Direktgutschrift
nach § 12 Abs. 2. Im Übrigen ist die Rechtsverordnung
nach § 12c entsprechend anzuwenden.“

9. Anlage Teil D Abschnitt II Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 wird das Wort „Standardtarif“ durch das
Wort „Basistarif“ ersetzt.

b) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Es sind die Voraussetzungen des Wechsels und die
Prämie, die im Basistarif zu zahlen wäre, sowie die
Möglichkeiten der Prämienminderung nach § 12
Abs. 1c mitzuteilen. Auf Anfrage ist dem Versiche-
rungsnehmer der Übertragungswert gemäß § 12
Abs. 1 Nr. 5 anzugeben. Ab dem 1. Januar 2013 sind
die Übertragungswerte jährlich mitzuteilen.“

Artikel 45

Änderung der Kalkulationsverordnung
Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996
(BGBl. I S. 1783) wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

als Summe aus der Alterungsrückstellung, die aus dem
Beitragszuschlag nach § 12e Abs. 4 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes entstanden ist, und der Alterungsrück-
stellung für die gekündigten Tarife, höchstens jedoch der
Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der
11 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Schließt der Versicherte unter Kündigung des bis-
herigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über einen
Basistarif bei einem anderen Krankenversicherer ab, sind
Zusatzversicherungen, welche Leistungen abdecken, die
im bisherigen Versicherungsschutz, nicht jedoch im
Basistarif enthalten sind, und für die der Versicherte
versicherungsfähig ist, als Tarife mit gleichartigem Ver-
sicherungsschutz anzusehen.“

6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für Versicherte, die gemäß § 178f Abs. 1 Nr. 2
des Versicherungsvertragsgesetzes von einem ande-
ren Unternehmen unter Mitgabe des Übertragungs-
wertes gemäß § 13a gewechselt sind, dürfen erneute
Abschlusskosten durch Zillmerung nur auf den Teil
der Prämie bezogen werden, der über die Prämie
hinausgeht, die sich ergeben würde, wenn der Versi-
cherte in den Basistarif des anderen Unternehmens
wechseln würde.“

7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a
Übertragungswert

(1) Der Übertragungswert im Sinne des § 12 Abs. 1
Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnet sich
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

„6. die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung
des Übertragungswertes nach § 13a.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei Gewährung von Versicherung im Basis-
tarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsge-
setzes dürfen außer den Sterbewahrscheinlichkeiten
und dem Abgang zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung keine weiteren Abgangswahrscheinlichkeiten
berücksichtigt werden.“

3. § 8 Abs. 1 Nr. 6 wird durch folgende Nummern ersetzt:

„6. bei substitutiven Krankenversicherungen den Zu-
schlag zur Umlage der Begrenzung der Beitrags-
höhe im Basistarif gemäß § 12g des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes,

7. für den Basistarif zusätzlich den Zuschlag zur Um-
lage der Mehraufwendungen durch Vorerkrankun-
gen.“

4. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Teil der Prämie, die zur Finanzierung des
Übertragungswerts nach § 13a erforderlich ist, ist für
den Vollversicherungsschutz jeder versicherten Person
einheitlich zu kalkulieren.“

5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Wechselt der Versicherte in den Basistarif des Un-
ternehmens oder schließt er unter Kündigung des bis-
herigen Vertrags einen Vertrag über einen Basistarif bei
einem anderen Krankenversicherer ab, sind Zusatz-
versicherungen, welche Leistungen abdecken, die im bis-
herigen Versicherungsschutz, nicht jedoch im Basistarif
enthalten sind, und für die der Versicherte versicherungs-
fähig ist, als Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz
anzusehen.“

6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Wechselt der Versicherte aus Tarifen, in denen
die Leistungsbereiche gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis
3 versichert sind, in den Basistarif des Unternehmens,
ist die Anrechnung der vorhandenen Alterungsrückstel-
lung auf den Übertragungswert nach § 13a begrenzt.
Schließt er gleichzeitig Tarife mit Ergänzungsschutz in
diesen Leistungsbereichen ab, gelten für die Anrechnung
des übersteigenden Teils der Alterungsrückstellung in
diesen Tarifen die Regelungen des Absatzes 1.“

7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a
Übertragungswert

(1) Der Übertragungswert im Sinne des § 12 Abs. 1
Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnet sich
als Summe aus der Alterungsrückstellung, die aus dem
Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes entstanden ist, und der Alterungsrück-
stellung für die gekündigten Tarife, höchstens jedoch der
Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der

Lesung) in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 121 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,
Artikel 19 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Artikel 20 Nr. 2, Nr. 3 und
Artikel 39 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewe-
sen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).

(2) Bei der Berechnung der fiktiven Alterungsrück-
stellung sind die Rechnungsgrundlagen des branchenein-
heitlichen Basistarifs nach § 12 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes zu verwenden. Für Versicherungszeiten
vor dem 1. Januar 2009 sind die Rechnungsgrundlagen
der Erstkalkulation des Basistarifs mit folgenden Maß-
gaben zu verwenden:

1. Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation ist die
Sterbetafel zu verwenden, welche das Unternehmen
bei der Neu- und Nachkalkulation im betreffenden
Jahr verwendet hat.

2. Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr um 5 vom
Hundert zu vermindern.“

(3) entfällt

Artikel 45a

Änderung des Einkommensteuergesetzes

In § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch […]
geändert worden ist, werden nach dem Wort „wird“ das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender
Satz angefügt:

„Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbe-
dürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen
und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetz-
lichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch
genommene Beihilfeleistungen;“.

Artikel 46

Inkrafttreten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Artikel 15 Nr. 17 Buchstabe a tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Drucksache 16/4200 – 2

E n t w u r f

Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewe-
sen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).

(2) Bei der Berechnung der fiktiven Alterungsrück-
stellung sind die Rechnungsgrundlagen des branchenein-
heitlichen Basistarifs nach § 12g des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes zu verwenden. Für Versicherungszeiten
vor dem 1. Januar 2008 sind die Rechnungsgrundlagen
der Erstkalkulation des Basistarifs mit folgenden Maß-
gaben zu verwenden:

1. Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation ist die
Sterbetafel zu verwenden, welche das Unternehmen
bei der Neu- und Nachkalkulation im betreffenden
Jahr verwendet hat,

2. die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr um 5 vom
Hundert zu vermindern.

(3) Bis zum 31. Dezember 2012 wird für Versicherun-
gen für die Berechnung der fiktiven Alterungsrückstel-
lung bei Versicherten, welche bei Beginn der Versiche-
rung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ein
Beginn der Versicherung im Basistarif mit Vollendung
des 40. Lebensjahres unterstellt; hat der Versicherte zum
Zeitpunkt des Wechsels das 40. Lebensjahr noch nicht
vollendet, wird der Zeitpunkt des Wechsels als Beginn
der Versicherung im Basistarif unterstellt. Das gilt nicht
für den Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes und die Direktgutschrift nach
§ 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“

Artikel 46

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft, so-
weit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
stimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, Buchstabe c und e, in
Nr. 57 Buchstabe i der § 87 Abs. 3b bis 3e und Artikel 15
Nr. 4 treten mit Wirkung vom … (einfügen: Tag der ersten
(3) In Artikel 1 Nr. 57 Buchstabe i tritt der § 87
Abs. 3b bis 3e mit Wirkung vom … (einfügen: Tag der
ersten Lesung) in Kraft.

Nr. 174 Buchstabe a, b und e, Nr. 175, Nr. 177, Nr. 178,
Nr. 179 Buchstabe a bis c, Nr. 180 Buchstabe a, Nr. 181
Buchstabe d, Nr. 182, Artikel 2 Nr. 28 bis 30, Artikel 4, Ar-
tikel 5 Nr. 4, Nr. 6, Artikel 6 Nr. 1 und 2, Artikel 8 Nr. 19
Buchstabe a, Nr. 20, Nr. 27 Buchstabe b, Nr. 30, Nr. 31, Ar-
13 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(4) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, c Doppelbuchstabe aa
bis cc, Buchstabe e, Nr. 88a, 135 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe ee, Nr. 177a, Artikel 15 Nr. 4 treten mit Wirkung
vom … (einfügen: Tag der dritten Lesung) in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 48a, 71 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb und cc, Nr. 121 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb, Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 4 Buch-
stabe a, Artikel 20 Nr. 2, Artikel 39 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(6) In Artikel 1 Nr. 149 tritt § 217c Abs. 7 am Tag
nach der Verkündung in Kraft.

(7) Artikel 1 Nr. 48 Buchstabe b, Nr. 213 tritt am
1. Juli 2007 in Kraft.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

(4) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft

a) In Artikel 1 Nr. 149 in § 217c der Absatz 7 und in Arti-
kel 15 die Nummer 9 Buchstabe a

b) Artikel 44 Nr. 5, soweit dadurch § 12 Abs. 1d eingefügt
wird und Nr. 6.

(5) Artikel 1 Nr. 6, Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 13, Nr. 14
Buchstabe a, Nr. 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,
Nr. 18, Nr. 19, Nr. 26 Buchstaben c und d, Nr. 29, Nr. 36,
Nr. 38, Nr. 40, Nr. 42, Nr. 43 Buchstabe a, Nr. 44, Nr. 48,
Nr. 51 Buchstabe a und b, Nr. 52, Nr. 53 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe aa und cc, Buchstaben c und d, Buchstabe e
Doppelbuchstabe aa, Buchstabe f, Nr. 54 Buchstabe b und
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nr. 56, Nr. 57 Buchsta-
ben b, c, h, j, Nr. 58, Nr. 59 Buchstabe a bis c, e, f, Nr. 60,
Nr. 62 Buchstabe c, Nr. 64 bis 66, Nr. 71 Buchstabe a,
Nr. 72, Nr. 73 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buch-
stabe b und c, Nr. 74 bis 83, Nr. 85 Buchstabe a, Nr. 86
bis 88, Nr. 90, Nr. 91 Buchstabe a, Nr. 95 Buchstabe b, f
und g, Nr. 97 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nr. 98
bis 101, Nr. 112, Nr. 122 Buchstabe a, Nr. 124, Nr. 125,
Nr. 128, Nr. 129, Nr. 131, Nr. 135 Buchstabe a und c,
Nr. 142, Nr. 143, Nr. 150, Nr. 151, Nr. 153, Nr. 159,
Nr. 162, Nr. 174 Buchstabe c und d, Nr. 179 Buchstabe d
bis h, Nr. 180 Buchstabe b, Nr. 181 Buchstabe a und b,
Nr. 184 Buchstabe a und b, Nr. 185 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb, Nr. 188, Nr. 190, Nr. 193, Nr. 194 Buch-
stabe b und c, Nr. 195 Buchstabe b bis g, Nr. 196 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c und d, Nr. 197
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b bis d,
Nr. 198 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buch-
stabe d, Nr. 199, Nr. 200, Nr. 202 bis 207, Nr. 208 Buch-
stabe a, Artikel 2 Nr. 1 bis 27, Nr. 31, Artikel 5 Nr. 1 und 2,
Nr. 5, Nr. 7 und 8, Artikel 8 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 15
bis 18, Nr. 19 Buchstabe b, Nr. 21, Nr. 23 bis 26, Nr. 32,
Nr. 33, Nr. 35, Nr. 36, Nr. 39, Nr. 43 bis 45, Artikel 9, Arti-
kel 18 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe c,
Nr. 6 bis 8, Artikel 19 Nr. 3, Nr. 5, Artikel 20 Nr. 1, Nr. 4,
Nr. 5, Artikel 21 Nr. 1 bis 6, Nr. 8 bis 14, Artikel 22 Nr. 1
bis 6, Nr. 10 bis 16, Artikel 23 Nr. 1 bis 3, Nr. 5, Artikel 24,
25, Artikel 30 Nr. 4 Buchstabe a, Artikel 33, 37, Artikel 38
Nr. 1, Artikel 41 Nr. 2, Artikel 42 bis 45 treten am 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft.

(6) Artikel 6 Nr. 3 tritt am 1. November 2008 in Kraft.

(7) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 30, 30a, in Nr. 33
der § 53 Abs. 5 und 6, Nr. 41, Nr. 71 Buchstabe b, Nr. 135
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Nr. 140, Nr. 144
bis 146, Nr. 148, Nr. 152, Nr. 153a, Nr. 155, Nr. 156,
Nr. 157 Buchstabe a bis c und e, Nr. 160, Nr. 161, Nr. 163
bis 166, Nr. 168, Nr. 169 Buchstabe a, Nr. 170 bis 173,

14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(8) In Artikel 1 Nr. 12 tritt der § 20c, Artikel 1 Nr. 53
Buchstabe f, Nr. 72 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb
und cc, Buchstabe d bis n, Nr. 159, 162, 199 Buch-
stabe a, b und d, Nr. 200, Artikel 2 Nr. 31, Artikel 15
Nr. 21 Buchstabe b, Nr. 22, Artikel 25 Nr. 1, 2, 3 Buch-
stabe a, Nr. 5 und 6 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

(9) Artikel 1 Nr. 6, 11 Buchstabe a, Nr. 13, 14 Buch-
stabe b, Nr. 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,
Nr. 18, 19, 24, 26 Buchstabe c und d, Nr. 29, 36, 38, 40,
42, 43 Buchstabe a, soweit Absatz 1c aufgehoben wird,
Nr. 44, 51 Buchstabe a und b, Nr. 52, 53 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe c und d, e Dop-
pelbuchstabe aa, Nr. 54 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa, Buchstabe b, d Doppelbuchstabe aa, Nr. 56,
57 Buchstabe b, c, h und j, Nr. 58, 59 Buchstabe a bis c,
e und f, Nr. 60, 62 Buchstabe c, Nr. 64 bis 66, 71 Buch-
stabe a, Nr. 72 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buch-
stabe c, Nr. 73 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buch-
stabe b und c, Nr. 74 bis 83, 85 Buchstabe a, Nr. 86
bis 88, 90, 91 Buchstabe a, Nr. 95 Buchstabe b, d und e,
Nr. 97 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nr. 98, 100,
101, 106, 108 bis 110, 112, 122 Buchstabe a und b
Doppelbuchstabe bb, Nr. 124, 125, 128, 129, 135 Buch-
stabe a und c, Nr. 141, 143, 143a, 144 Buchstabe e,
Nr. 150, 151, 153 Buchstabe d, Nr. 155, 179 Buchstabe d
bis h, Nr. 180 Buchstabe b, Nr. 181 Buchstabe a und b,
Nr. 184 Buchstabe a und b, Nr. 185 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe bb, Nr. 187, 188, 190, 193, 194 Buch-
stabe b, c Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 195 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa, cc und dd, Buchstabe c, d,
f und g, Nr. 196 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,
Buchstabe c, Nr. 197 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,
Buchstabe b, c Doppelbuchstabe aa und bb, Buch-
stabe d Doppelbuchstabe aa bis dd, Nr. 198 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d Doppelbuch-
stabe aa, Nr. 199 Buchstabe c, Nr. 202 bis 207, 208
Buchstabe a, Artikel 2 Nr. 1 bis 6, 8, 8a Buchstabe b,
Nr. 9, 10, 13 bis 27, 30a, Artikel 2a, 5 Nr. 2, 5, 7, Arti-
kel 8 Nr. 2, 3, 5, 9, 15 bis 18, 19 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa, Nr. 21, 23 bis 26, 32, 33, 35, 36, 39, 43,
44, 45, Artikel 9, 18 Nr. 1 bis 3, 4 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa und bb, Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe aa bis dd, Nr. 6 bis 8, Artikel 19 Nr. 3, 5,
Artikel 20 Nr. 1, 4, 5, Artikel 21 Nr. 1 bis 6, 8 bis 14,
Artikel 22 Nr. 1 bis 6, 10 bis 16, Artikel 23 Nr. 1, 4a
bis 5, Artikel 24, 25 Nr. 3 Buchstabe b, Artikel 25a, 26
bis 29, 30 Nr. 4 Buchstabe a, Artikel 33, 37, 38 Nr. 1,
Artikel 41 Nr. 2, Artikel 42 treten am 1. Juli 2008 in
Kraft.

(10) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b,
Drucksache 16/4200 – 2

E n t w u r f

tikel 12, Artikel 14, Artikel 15 Nr. 7, Nr. 12, Nr. 16 Buch-
stabe b, Nr. 20 Buchstabe b bis d, Nr. 21 Buchstabe b,
Nr. 22, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 28 bis 30, Artikel 16, 17, 26
bis 29 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

(8) Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Nr. 4, 30a, in Nummer 33 der § 53 Abs. 6 und 7, Nr. 41
Buchstabe a, Nr. 126 Buchstabe a bis c, Nr. 132, 135
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Nr. 136a, 140,
144 Buchstabe a bis d, in Nummer 145 der § 213 Abs. 1
bis 5, Nr. 146, 148, 152, 153a, 156, 158, 160, 161, 163

15 – Drucksache 16/4200

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

bis 166, 169 Buchstabe a, Nr. 170 bis 173, 174 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 174a, 175, 177,
178, 179 Buchstabe a bis c und i, Nr. 180 Buchstabe a,
Nr. 181 Buchstabe d, Nr. 182, 212, Artikel 2 Nr. 01, 6a,
8a Buchstabe a, Nr. 27a, 27b, 28, 29, 29a0, 29a1, 29a
bis 29c, 30, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4, 5 Nr. 1, 4, 6, 7a,
Artikel 6 Nr. 1 bis 3, Artikel 8 Nr. 20, 27 Buchstabe b,
Nr. 30, 31, Artikel 10, 12 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b,
Artikel 15 Nr. 4a, 12, 16 Buchstabe b, Nr. 20, 25, 28
Buchstabe b, Nr. 29, 30, Artikel 16 Nr. 01 bis 7,
Artikel 17, 40, 43, 44 Nr. 1 bis 4, 5 Buchstabe a, b, d
und c, Nr. 6, 7 und 8 sowie Artikel 45 treten am 1. Ja-
nuar 2009 in Kraft.

(11) Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe c tritt am 1. Januar
2010 in Kraft.

(12) Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Artikel 47

Außerkrafttreten

Artikel 1 Nr. 195 Buchstabe e tritt am 1. Juli 2008
außer Kraft.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

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