BT-Drucksache 16/4191

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 16/1937, 16/2210 - Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 31. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4191
16. Wahlperiode 31. 01. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/1937, 16/2210 –

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften

A. Problem

Mit der auf den Aktionsplan für Finanzdienstleistungen der Europäischen
Union aus dem Jahre 1999 zurückgehenden Richtlinie 2005/68/EG werden für
den Bereich der Rückversicherungstätigkeit und deren Beaufsichtigung einheit-
liche Rahmenbedingungen geschaffen. Durch das Gesetz zur Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3416) sind bereits eine Reihe von Regelungen der seinerzeit nicht
abschließend erörterten Rückversicherungsrichtlinie in das deutsche Aufsichts-
recht eingefügt worden. Der nach Verabschiedung der EU-Rückversicherungs-
richtlinie für Deutschland noch bestehende Änderungsbedarf bezieht sich auf
das Versicherungsaufsichtsgesetz, die Kapitalausstattungs-Verordnung der
Erstversicherer sowie die Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung.
Die Richtlinie ist bis zum 10. Dezember 2007 umzusetzen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf setzt die bisher nicht in das deutsche Recht eingefügten Teile
der Rückversicherungsrichtlinie um. Im Rahmen des Versicherungsaufsichts-
gesetzes werden erstmals Regelungen insbesondere zur Einführung der Sitzland-
aufsicht, die Beschränkung des Unternehmenszwecks auf die Rückversiche-
rungstätigkeit und damit verbundene Geschäfte, die Europäische Aktiengesell-
schaft als zulässige Unternehmensrechtsform, die Einführung des Instituts der
Bestandsübertragung und die zusätzliche Beaufsichtigung über Rückversicherer

im Rahmen einer Versicherungsgruppe sowie die Beaufsichtigung der Nieder-
lassungen von Rückversicherungsunternehmen aus Drittstaaten in das deutsche
Recht eingefügt. Ferner ist mit dem Gesetzentwurf die Einführung eines Rechts-
rahmens für die Finanzrückversicherung sowie für Versicherungs-Zweckgesell-
schaften in Deutschland vorgesehen. Weitere Änderungen betreffen das Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetz und die Verordnung über die Kapitalausstattung
von Pensionsfonds.

Drucksache 16/4191 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Finanzausschuss empfiehlt insbesondere folgende Änderungen des Gesetz-
entwurfs:

– Klarstellung zur aufsichtsrechtlichen Zugehörigkeit von Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittlung,

– Berücksichtigung der EU-Antidiskriminierungs-Richtlinie,

– Anpassung an die nach der Föderalismusreform veränderte Beteiligung des
Bundesrates,

– Veränderung bei der Kapitalausstattung der Versicherungs-Zweckgesell-
schaft,

– Aufhebung der Beschränkung von Tontinengeschäften auf Versicherungs-
unternehmen,

– Zulassung anteiliger Renten bei teilweisem Wegfall des Erwerbseinkom-
mens,

– Aufsichtsfreistellung von Versicherungs-Holdinggesellschaften bei nach-
weislich fehlender Leitungsfunktion.

Annahme in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte des Bundes und der Länder sind
nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4191

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/1937, 16/2210 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 31. Januar 2007

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Drucksache 16/4191 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichts-

c) Die Überschrift zu Kapitel Vb wird wie folgt gefasst:

„Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und

Rückversicherungsunternehmen in einer
Erst- oder Rückversicherungsgruppe“.

d) Die Überschrift zu Kapitel VIb wird wie folgt ge-
fasst:

„VIb. Meldungen an die Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften und die zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten“.

* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (ABl. EU Nr. L 235 S. 10), der Richtlinie 2005/1/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/ 675/EWG, 92/49/EWG
und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) sowie der Richt-

linie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16
linien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/7
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dienstleistungsaufsichtsgesetzes und

ses (7. Ausschuss)

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
zur Änderung des Finanzdienstleistungs-

aufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Versicherungsaufsichts-
gesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes
vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt
geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
E n t w u r f


gesetzes sowie zur Änderung des Finanz
anderer Vorschriften*
– Drucksachen 16/1937, 16/2210 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschus

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
zur Änderung des Finanzdienstleistungs-

aufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Versicherungsaufsichts-
gesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes
vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 81e wird folgende Angabe
eingefügt:

㤠81f Einschreiten gegen unerlaubte Versiche-
rungsgeschäfte“.

b) Nach der Angabe zu § 83a wird folgende Angabe
eingefügt:

㤠83b Verfolgung unerlaubter Versicherungsge-
schäfte“.
. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richt-
8/EG und 2002/83/ EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

e) Die Angabe zu § 121e wird wie folgt gefasst:

„§ 121e Finanzrückversicherung“.

f) Nach der Angabe zu § 121e werden folgende An-
gaben eingefügt:

„§ 121f Bestandsübertragung

§ 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften

§ 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung
oder im Dienstleistungsverkehr

§ 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

§ 121j Bestandsschutz“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen

1. Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungs-
geschäften zum Gegenstand haben und nicht Trä-
ger der Sozialversicherung sind (Versicherungs-
unternehmen),

2. Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 und

3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des
§ 121g.“

b) In Absatz 3 Nr. 4b wird die Angabe „Bahnversiche-
rungsanstalt – Abteilung B –“ durch die Wörter
„Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See“ ersetzt.

3. In § 1a Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter
„mit Ausnahme des § 156a“ gestrichen.

4. § 1b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beteiligungen
an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen“
durch die Wörter „unmittelbaren oder mittel-
baren Beteiligungen an Erst- oder Rückversiche-
rungsunternehmen oder Pensionsfonds“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „gelten“ die An-
gabe „neben Absatz 3“ eingefügt.

b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „verstoßen“ das
Wort „haben“ eingefügt.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne von § 1
Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „im Sinne von § 1
Abs. 1 und § 1a Abs. 1“ ersetzt.
6. § 5a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Erstversicherungsunter-
nehmens“ durch das Wort „Versicherungsunterneh-
mens“ ersetzt.
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2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 23 und
24“ durch die Angabe „Nr. 22 bis 24“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 1b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Unternehmen, die nachweislich keine Lei-
tungsfunktion ausüben, gelten nicht als Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne die-
ser Vorschrift.“

cc) In Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ die An-
gabe „neben Absatz 3“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
6. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/4191 – 6

E n t w u r f

b) In Nummer 2 wird das Wort „Erstversicherungs-
unternehmen“ durch das Wort „Versicherungsunter-
nehmen“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort „Aktiengesellschaf-
ten“ die Wörter „einschließlich der Europäischen Gesell-
schaft (SE)“ eingefügt.

8. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Der Verantwortliche Aktuar wird vom Auf-
sichtsrat oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist,
einem entsprechenden obersten Organ bestellt oder
entlassen.“

b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Der Verantwortliche Aktuar hat an der Sit-
zung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jah-
resabschlusses teilzunehmen und über die wesent-
lichen Ergebnisse seines Erläuterungsberichts zur ver-
sicherungsmathematischen Bestätigung zu berichten.
Der Aufsichtsrat hat in seinem Bericht an die Haupt-
versammlung zu dem Erläuterungsbericht des Verant-
wortlichen Aktuars Stellung zu nehmen.

9. § 12b Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass der in Aussicht genommene Treuhänder die An-
forderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, kann die
Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person

benannt wird.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichts-
behörde unverzüglich mitzuteilen.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Aktiengesell-
schaften“ die Wörter „einschließlich der Europäi-
schen Gesellschaft (SE)“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3) Die Vermittlungstätigkeiten, die nach Ar-
tikel 2 Nr. 3 und 4 der Richtlinie 2002/92/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Dezember 2002 über Versicherungsvermitt-
lung nicht als Versicherungs- und Rückversiche-
rungsvermittlung gelten, gehören zum Ge-
schäftsbetrieb eines Erst- oder Rückversiche-
rungsunternehmens.“

7a. In § 10a wird nach Absatz 2 folgender Absatz ein-
gefügt:

„(2a) Ein Versicherungsunternehmen, das unter-
schiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen
und Männer vorsieht, hat die versicherungsmathe-
matischen und statistischen Daten zu veröffent-
lichen, aus denen die Berücksichtigung des Ge-
schlechts als Faktor der Risikobewertung abgeleitet
wird; diese Daten sind regelmäßig zu aktualisieren.
Bei Daten, die bereits von anderen Stellen ver-
öffentlicht worden sind, genügt ein Hinweis auf
diese Veröffentlichung.“

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

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10. § 53c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter

„von Richtlinien des Rates“ durch die Wörter
„oder Umsetzung von Rechtsakten“ ersetzt.

bb) Der Nummer 2 werden folgende Wörter ange-
fügt:

„seine Berechnung sowie damit zusammenhän-
gende Genehmigungsbefugnisse einschließ-
lich des Verfahrens,“.

b) In Absatz 3b Satz 3 werden im einleitenden Satzteil
nach dem Wort „und“ die Wörter „sofern nicht“
eingefügt.

c) Absatz 3e Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „§ 104k Nr. 2 zweiter Halbsatz“
wird durch die Angabe 㤠104k Nr. 2 Buch-
stabe a“ ersetzt.

bb) Nach der Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3“ wer-
den die Wörter „, Rückversicherungsunterneh-
men eines Drittstaates im Sinne des § 104a
Abs. 2 Nr. 7“ eingefügt.

11. § 54 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bilanzwerte sind die Bruttobeträge für das gesamte
Versicherungsgeschäft abzüglich der darauf ent-
fallenden Teile für das in Rückdeckung gegebene
und für das an zum Geschäftsbetrieb zugelassene

Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der
Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. November 2005 über die
Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/
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9a. In § 12c Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe an-
gefügt:

„5. festzulegen, dass die Versicherungsunterneh-
men auch berechtigt sind, bis zum 1. Januar
2008 für bestehende Verträge die technischen
Berechnungsgrundlagen insoweit zu ändern,
dass die Leistungen für Schwangerschaft und
Mutterschaft geschlechtsunabhängig umgelegt
werden, und die Prämien daran anzupassen;
§ 12b Abs. 1 findet Anwendung.“

9b. In § 13d wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Angabe angefügt:

„10. die Verwendung von Tarifen, bei denen Prä-
mien oder Leistungen für Männer und
Frauen unterschiedlich sind; die gemäß § 10a
Abs. 2a zu veröffentlichenden Daten sind bei-
zufügen.“

10. u n v e r ä n d e r t

11. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe „, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf,“ gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bilanzwerte sind die Bruttobeträge für das
gesamte Versicherungsgeschäft abzüglich der
darauf entfallenden Teile für das in Rück-
deckung gegebene und für das an zum Ge-

schäftsbetrieb zugelassene Zweckgesellschaf-
ten im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie
2005/68/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. November 2005 über die
Rückversicherung und zur Änderung der

Drucksache 16/4191 – 8

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78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1)
abgegebene Versicherungsgeschäft.“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz neu eingefügt:

„Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaf-
ten mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann bei
den Bilanzwerten abgezogen werden, wenn die
Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum
Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beauf-
sichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des
§ 121g vergleichbare Mindesteigenkapitalausstat-
tung und über sichere und liquide Kapitalanlagen
verfügt.“

12. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3a Satz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 6a wird wie folgt gefasst:

„(6a) Die Anteile der Rückversicherer sowie die
Anteile der zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der
Richtlinie 2005/68/EG an den versicherungstechni-
schen Brutto-Rückstellungen des selbst abgeschlos-
senen Versicherungsgeschäftes gehören auch ohne
Eintragung in das Vermögensverzeichnis zum Si-
cherungsvermögen. Für Forderungen an Versiche-
rungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Dritt-
staat gilt dies nur dann, wenn die Versicherungs-
Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbe-
trieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird,
über eine mit den Anforderungen des § 121g ver-
gleichbare Mindesteigenkapitalausstattung und
über sichere und liquide Kapitalanlagen verfügt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für die Lebensversiche-
rung, die Unfallversicherung mit Prämienrückge-
währ nach § 11d, die Krankenversicherung der in
§ 12 genannten Art und die private Pflegepflicht-
versicherung nach § 12f nur für die Beitragsüber-
träge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetz-
buchs und die Rückstellung für noch nicht abgewi-
ckelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handels-
gesetzbuchs.“

13. § 67 wird wie folgt gefasst:

㤠67
Sicherungsvermögen bei Rückversicherung

In den in § 66 Abs. 6a Satz 3 genannten Versiche-
rungszweigen hat das Unternehmen mit Ausnahme der
Beitragsüberträge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Han-
delsgesetzbuchs und der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Han-
delsgesetzbuchs die anteiligen Werte des Sicherungs-

vermögens nach § 66 auch für den in Rückdeckung
gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu ver-
walten.“

14. § 81 Abs. 2 Satz 5 wird aufgehoben.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie
der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG
(ABl. EU Nr. L 323 S. 1) abgegebene Ver-
sicherungsgeschäft.“

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz neu eingefügt:

„Forderungen an Versicherungs-Zweckgesell-
schaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur
dann bei den Bilanzwerten abgezogen werden,
wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im
Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zuge-
lassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit
den Anforderungen des § 121g vergleichbare
Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.“

12. § 66 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 6a wird wie folgt gefasst:

„(6a) Die Anteile der Rückversicherer sowie die
Anteile der zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der
Richtlinie 2005/68/EG an den versicherungstechni-
schen Brutto-Rückstellungen des selbst abgeschlos-
senen Versicherungsgeschäftes gehören auch ohne
Eintragung in das Vermögensverzeichnis zum Si-
cherungsvermögen. Für Forderungen an Versiche-
rungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Dritt-
staat gilt dies nur dann, wenn die Versicherungs-
Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbe-
trieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird,
über eine mit den Anforderungen des § 121g ver-
gleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen ver-
fügt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Lebensver-
sicherung, die Unfallversicherung mit Prämien-
rückgewähr nach § 11d, die Krankenversicherung
der in § 12 genannten Art und die private Pflege-
pflichtversicherung nach § 12f nur für die Beitrags-
überträge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsge-
setzbuchs und die Rückstellung für noch nicht ab-
gewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des
Handelsgesetzbuchs.“

13. u n v e r ä n d e r t
14. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

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15. § 81b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Liegen die
Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor
und“ gestrichen und wird das Wort „rechtfertigen“
durch das Wort „Rechtfertigen“ ersetzt.

b) Absatz 2c wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Satz wird vorangestellt:

„Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückver-
sicherungsvertrag, den das Versicherungsunter-
nehmen mit einem gemäß Artikel 3 der Richt-
linie 2005/68/EG zugelassenen Rückversiche-
rungsunternehmen oder einem nach Artikel 6
der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der
Richtlinie 2002/83/EG zugelassenen Erstver-
sicherungsunternehmen geschlossen hat, nur
aus Gründen zurückweisen, die sich nicht un-
mittelbar auf die finanzielle Solidität des ande-
ren Unternehmens beziehen.“

bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „zu
keinem oder“ gestrichen und wird das Wort
„unwesentlichen“ durch das Wort „begrenzten“
ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 121e findet Anwendung.“

16. Nach § 81e wird folgender § 81f eingefügt:

㤠81f
Einschreiten gegen unerlaubte

Versicherungsgeschäfte

(1) Werden ohne die nach § 5 oder § 119 erforder-
liche Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrieben, die
Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2, § 110a
Abs. 2 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 aufgenommen oder
entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder § 121h
Abs. 3 Satz 2 oder 3 fortgeführt (unerlaubte Versiche-
rungsgeschäfte), kann die Aufsichtsbehörde die sofor-
tige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unver-
zügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem
Unternehmen anordnen. Sie kann für die Abwicklung
Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Ab-
wickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den
Sätzen 1 und 2 veröffentlichen, sofern diese unanfecht-
bar oder sofort vollziehbar sind; personenbezogene
Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies
zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend für Maßnahmen gegenüber den
Mitgliedern der Organe und den Gesellschaftern des
Unternehmens. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde
nach den Sätzen 1 bis 4 bestehen auch gegenüber dem
Unternehmen oder den in Satz 4 genannten Personen,
bei denen feststeht oder Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder

die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist; dies
gilt insbesondere gegenüber

1. Unternehmen, die für dieses Versicherungsunter-
nehmen Verträge abschließen oder vermitteln,
– Drucksache 16/4191

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Drucksache 16/4191 – 10

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2. Unternehmen, die für das Versicherungsunterneh-
men Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines
Vertrages über die Funktionsausgliederung (§ 5
Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können und

3. Unternehmen, die für das Versicherungsunterneh-
men Leistungen auf Grund von Verträgen nach
§ 53d erbringen.

(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Unternehmens berechtigt.“

17. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort „Versicherungsnehmern“
werden die Wörter „oder den Vorver-
sicherern“ eingefügt.

bbb) Nach der Angabe 㤠5 Abs. 3 Nr. 3 und
4“ wird die Angabe „§ 119 Abs. 2 Nr. 5
und 6“ eingefügt.

bb) In Nummer 1a und Nummer 1b wird das Wort
„Erstversicherungsunternehmen“ jeweils durch
das Wort „Versicherungsunternehmen“ ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 4 sowie Absatz 5 Satz 3 werden
aufgehoben.

c) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1, 2, 5, 5a
oder 5b“ durch die Angabe „Absatz 1, 5, 5a oder
5b“ ersetzt.

18. Nach § 83a wird folgender § 83b eingefügt:

㤠83b
Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte

(1) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte
Versicherungsgeschäfte (§ 81f Abs. 1 Satz 1) betreibt
oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die
Abwicklung unerlaubter Versicherungsgeschäfte ein-
bezogen ist oder war sowie die Mitglieder der Organe
und die Gesellschafter und Beschäftigten eines solchen
Unternehmens haben der Aufsichtsbehörde auf Verlan-
gen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu
erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines
Organs, ein Gesellschafter sowie ein Beschäftigter ha-
ben auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus
dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu ertei-
len und Unterlagen vorzulegen. § 83 Abs. 6 gilt ent-
sprechend.

(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des
Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich
ist, darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen in den Räu-
men des Unternehmens sowie in den Räumen der nach

Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Perso-
nen und Unternehmen vornehmen. Die Bediensteten
der Aufsichtsbehörde dürfen hierzu diese Räume in-
nerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten be-
treten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Ge-
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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17. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort „Versicherungsnehmern“
werden die Wörter „oder den abgeben-
den Versicherungsunternehmen (Vor-
versicherer)“ eingefügt.

bbb) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dür-
fen sie diese Räume auch außerhalb der üblichen Be-
triebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als
Wohnung dienen, betreten und besichtigen; das Grund-
recht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt.

(3) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde dürfen
die in Absatz 2 aufgeführten Räume durchsuchen. Das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird in-
soweit eingeschränkt. Durchsuchungen von

1. Geschäftsräumen außer bei Gefahr im Verzug,

2. von Räumen, die zugleich als Wohnung dienen,

sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befin-
den. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-
schwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die
Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und
Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis sowie, falls
keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die
Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Ver-
zuge begründet haben, enthalten.

(4) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde können
Gegenstände beschlagnahmen, die als Beweismittel für
die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein
können.

(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den
Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu dulden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, soweit

1. feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass Unternehmen oder Personen in die An-
bahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von
Versicherungsgeschäften einbezogen sind, die in
einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat oder in
einem Drittstaat entgegen einem entsprechenden
Verbot in diesem Staat erbracht werden und

2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein
entsprechendes Ersuchen an die Aufsichtsbehörde
stellt.

(7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass ein Unternehmen unerlaubte Ver-
sicherungsgeschäfte betreibt, kann die Aufsichts-
behörde die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens
oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht
informieren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unter-
nehmen unerlaubte Versicherungsgeschäfte zwar nicht
betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechen-
den Anschein setzt. Vor der Entscheidung über die Ver-
öffentlichung der Information ist das Unternehmen an-

zuhören. Stellen sich die von der Aufsichtsbehörde
veröffentlichten Informationen als falsch oder die zu-
grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergege-
ben heraus, so informiert die Aufsichtsbehörde die Öf-
fentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in
– Drucksache 16/4191

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Drucksache 16/4191 – 12

E n t w u r f

der sie die betreffende Information zuvor bekannt ge-
geben hat.

(8) Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus
der Datei nach § 24c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer auf-
sichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbeson-
dere im Hinblick auf unerlaubt betriebene Versiche-
rungsgeschäfte erforderlich ist und besondere Eilbe-
dürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Abs. 4 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.“

19. § 89a wird wie folgt gefasst:

㤠89a
Keine aufschiebende Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung
mit § 83 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1
und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Ver-
bindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und
4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2
Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, §§ 104t,
104u Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit §§ 58,
81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5,
Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1
und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 121a Abs. 5,
§ 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 haben keine
aufschiebende Wirkung.“

20. § 101 wird aufgehoben.

21. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 Nr. 2 und 3,
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
Satz 1 wird das Wort „Erstversicherungsunterneh-
men“ jeweils durch das Wort „Versicherungsunter-
nehmen“ ersetzt.

b) In Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Erstver-
sicherungsunternehmens“ durch das Wort „Ver-
sicherungsunternehmens“ ersetzt und nach dem
Wort „Versicherten“ die Angabe „oder die berech-
tigten Interessen der Vorversicherer“ eingefügt.

c) In Absatz 2a wird

aa) in den Nummern 1 und 3 sowie im abschlie-
ßenden Satzteil das Wort „Erstversicherungs-
unternehmen“ jeweils durch die Wörter „Erst-
oder Rückversicherungsunternehmen“ und

bb) in Nummer 2 das Wort „Erstversicherungs-
unternehmens“ durch die Wörter „Erst- oder
Rückversicherungsunternehmens“

ersetzt.
22. Die Überschrift zu Kapitel Vb wird wie folgt gefasst:

„Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und
Rückversicherungsunternehmen in einer Erst-
oder Rückversicherungsgruppe“.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t
22. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

23. § 104a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen
Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz
im Inland, die

1. beteiligte Unternehmen mindestens eines Erst-
versicherungsunternehmens, Rückversicherungs-
unternehmens, Versicherungsunternehmens eines
Drittstaates oder Rückversicherungsunterneh-
mens eines Drittstaates,

2. Tochterunternehmen einer Versicherungs-Hol-
dinggesellschaft, eines Versicherungsunterneh-
mens eines Drittstaates oder eines Rückversiche-
rungsunternehmens eines Drittstaates,

3. Tochterunternehmen einer gemischten Versiche-
rungs-Holdinggesellschaft sind.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Rückversicherungsunternehmen: Unterneh-
men, die eine Zulassung nach Artikel 3 der
Richtlinie 2005/68/EG besitzen;“.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Versicherungs-Holdinggesellschaften:
Mutterunternehmen, die keine gemischte
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des
§ 104k Nr. 3 sind, deren Haupttätigkeit der
Erwerb und das Halten von Beteiligungen
an Tochterunternehmen ist, wobei diese
Tochterunternehmen ausschließlich oder
hauptsächlich Erstversicherungsunterneh-
men, Rückversicherungsunternehmen oder
Versicherungsunternehmen eines Drittstaa-
tes im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3
sind und mindestens eines dieser Tochter-
unternehmen ein Erst- oder Rückversiche-
rungsunternehmen ist;“.

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Gemischte Versicherungs-Holdinggesell-
schaften: Mutterunternehmen, die weder
Erstversicherungsunternehmen noch Ver-
sicherungsunternehmen eines Drittlandes im
Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 noch
Rückversicherungsunternehmen noch Rück-
versicherungsunternehmen eines Drittstaa-
tes im Sinne des § 121i Abs. 1 noch Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaften noch ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaften im
Sinne des § 104k Nr. 3 sind, und zu
deren Tochterunternehmen mindestens ein
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen
zählt;“.

dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7

angefügt:

„7. Rückversicherungsunternehmen eines Dritt-
staates: Rückversicherungsunternehmen
nach § 121i Abs. 1.“
– Drucksache 16/4191

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

23. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/4191 – 14

E n t w u r f

24. § 104b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Erstversicherungsunter-

nehmen“ durch die Wörter „Erst- und Rückver-
sicherungsunternehmen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1Nr. 1 bis 3 wird das Wort „Erst-
versicherungsunternehmens“ jeweils durch die
Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunterneh-
mens“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen
Behörde eines Mitglied- und Vertragsstaates in den
Fällen des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beauf-
sichtigung von Versicherungs- und Rückversiche-
rungsunternehmen in einer Versicherungs- oder
Rückversicherungsgruppe(ABl. EG Nr. L 330 S. 1)
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Fi-
nanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Beaufsich-
tigung für ein Erst- oder Rückversicherungsunter-
nehmen von dieser Behörde durchgeführt wird.“

25. § 104e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Erstversicherungsun-
ternehmen“ durch „Erst- oder Rückversiche-
rungsunternehmen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Versicher-
ten“ die Wörter „oder der berechtigten Interes-
sen der Vorversicherer“ eingefügt.

b) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Rückversicherungs- und Retrozessionsge-

schäfte und“.
26. § 104g wird wie folgt gefasst:

㤠104g
Ermächtigungsgrundlage

(1) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen,
die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 einer zusätz-
lichen Aufsicht unterliegen, wird zusätzlich zur Be-
rechnung der Solvabilitätsspanne nach den gemäß
§ 53c Abs. 2 und § 121d erlassenen Verordnungen eine
bereinigte Solvabilität berechnet.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 98/78/EG durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, die Grundsätze und die in Anhang I und II
der Richtlinie genannten Methoden für die Berechnung
der bereinigten Solvabilität von Erst- und Rückver-
sicherungsunternehmen näher zu bestimmen, sowie der
Aufsichtsbehörde insbesondere die in Anhang I Nr. 1
und 2 der Richtlinie genannten Befugnisse ganz oder
teilweise zu übertragen und das jeweilige Verwaltungs-
verfahren zu regeln. Die Ermächtigung nach Satz 1
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht übertragen werden. Diese erlässt die
Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach
Anhörung des Versicherungsbeirates im Benehmen mit
den Aufsichtsbehörden der Länder.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. § 104g wird wie folgt gefasst:
㤠104g

Ermächtigungsgrundlage
(1) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen,

die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätz-
lichen Aufsicht unterliegen, wird zusätzlich zur Be-
rechnung der Solvabilitätsspanne nach den gemäß
§ 53c Abs. 2 und § 121d erlassenen Verordnungen eine
bereinigte Solvabilität berechnet.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 98/78/EG
durch Rechtsverordnung die Grundsätze und die in An-
hang I und II der Richtlinie genannten Methoden für
die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst-
und Rückversicherungsunternehmen näher zu bestim-
men, sowie der Aufsichtsbehörde insbesondere die in
Anhang I Nr. 1 und 2 der Richtlinie genannten Befug-
nisse ganz oder teilweise zu übertragen und das jewei-
lige Verwaltungsverfahren zu regeln. Die Ermächti-
gung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-

tragen werden. Diese erlässt die Verordnung nach An-
hörung des Versicherungsbeirates im Benehmen mit
den Aufsichtsbehörden der Länder.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

27. In § 104k Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „bezie-
hungsweise des § 119 Abs. 1“ gestrichen.

28. § 110a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt ge-
fasst:

„Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht erfor-
derlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunfts-
mitgliedstaates in Begleitung der mit der Aufsicht
beauftragten Bediensteten der Bundesanstalt be-
fugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung
durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prü-
fungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen;“.

b) Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, die §§ 81f, 83
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2, Abs. 4 und 5
Nr. 1 und 2, Abs. 6, die §§ 83b, 89a,“.

29. In § 111b Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „An-
ordnungen der Bundesanstalt nach § 81 Abs. 2“ die
Angabe „, §§ 81f oder 83b“ eingefügt.

30. In § 111c Abs. 2a wird die Angabe „§§ 81, 83, 84 und
93“ durch die Angabe „§§ 81, 83 und 84“ ersetzt.

31. § 111f Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kredit-
institut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) oder einer
Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienst-
leistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) in einem anderen
Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar
verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen
ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt die
Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des anderen
Mitglied- oder Vertragsstaates alle Informationen mit,
die ihm für diese Behörde wesentlich erscheinen.“

32. Die Überschrift zu Kapitel VIb wird wie folgt gefasst:

„VIb. Meldungen an die Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften und die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten“.

33. § 111g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe 㤠5
Abs. 1“ die Angabe „oder § 119 Abs. 1“ ein-
gefügt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „Versicherungs-

unternehmen“ jeweils durch die Wörter „Erst-
oder Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird das Wort „Versicherungs-
unternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder
– Drucksache 16/4191

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

27. u n v e r ä n d e r t

27a. In § 104q Abs. 1 Satz 2 und § 104r Abs. 2 Satz 1
wird die Angabe „, die der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,“ gestrichen.

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/4191 – 16

E n t w u r f

Rückversicherungsunternehmen“ und das Wort
„Versicherungsgeschäften“ durch die Wörter
„Erst- oder Rückversicherungsgeschäften“ er-
setzt.

dd) In Nummer 9 werden der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und die folgenden Num-
mern 10 bis 13 angefügt:

„10. die in § 84 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten
Personen und Stellen;

11. die nach §121e Abs. 2 erlassenen Vor-
schriften;

12. die für Versicherungs-Zweckgesellschaf-
ten im Sinne des § 121g geltenden Vor-
schriften;

13. eine Liste aller Rückversicherungsunter-
nehmen, die den Abschluss neuer Rück-
versicherungsverträge bis zum 10. De-
zember 2007 eingestellt haben und aus-
schließlich ihr Portfolio mit dem Ziel ver-
walten, ihre Tätigkeit einzustellen.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 1, 2
und 10 bestehen auch gegenüber den zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten.“

34. § 113 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 4b wird die Angabe „§ 11b Satz 4“
durch die Angabe „§ 11b Satz 3“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Wörter „aus den Grün-
den des § 8 Abs. 1 widerspricht oder“ gestrichen.

35. § 114 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch die
Wörter „seine Berechnung sowie damit zusammen-
hängende Genehmigungsbefugnisse einschließlich
des Verfahrens,“ ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. darüber, dass der Aufsichtsbehörde über die
Solvabilitätsspanne und die Eigenmittel zu be-
richten ist, sowie über Form und Inhalt dieses
Berichts.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

34. § 113 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aktien-
gesellschaften“ die Wörter „einschließlich der
Europäischen Gesellschaft (SE)“ eingefügt.

b) In Nummer 4b wird die Angabe „§ 11b Satz 4“
durch die Angabe „§ 11b Satz 3“ ersetzt.

c) In Nummer 5 werden die Wörter „aus den Gründen
des § 8 Abs. 1 widerspricht oder“ gestrichen.

35. u n v e r ä n d e r t

35a. In § 116 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„In der Verordnung nach Satz 1 kann der Bundes-
anstalt die Befugnis übertragen werden, bei be-
stimmten, nicht auf Euro lautenden Versicherungs-
verträgen den Höchstzinssatz sowie Näheres hierzu
nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

36. Dem § 117 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf dieses Geschäft sind § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis
4, Satz 2, Abs. 1a und § 115 Abs. 2 Satz 3 nicht an-
zuwenden.“

37. In § 118a Nr. 3 werden die Wörter „die die Beerdi-
gungskosten zu tragen haben“ gestrichen.

38. § 118b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§13a Abs. 1
Satz 3,“ gestrichen.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für separate Abrechnungsverbände nach § 1a
Abs. 2 gilt Satz 1 entsprechend.“

39. § 118c wird wie folgt gefasst:

㤠118c
Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen

Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensions-
kassen gilt § 117 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2
entsprechend; die §§13a bis 13c sind nicht anzu-
wenden. Auf die Geschäfte im Ausland ist § 118a Nr. 2
und 3 nicht anzuwenden.“

40. § 119 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 5a gilt entsprechend.“

b) Dem Absatz 2 Nr. 2 werden folgende Wörter ange-
fügt:

„insbesondere eine Darstellung, in welchen Mit-
glied- oder Vertragsstaaten das Rückversicherungs-
geschäft über Niederlassungen betrieben werden
soll,“.

41. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aktienge-
sellschaften“ die Wörter „einschließlich der
Europäischen Gesellschaft (SE)“ eingefügt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Rückversicherungsunternehmen dürfen nur
Rückversicherungsgeschäfte und damit ver-
bundene Geschäfte und Dienstleistungen be-
treiben. Als verbundenes Geschäft gelten auch
die Funktion und die Tätigkeiten als Holding-
gesellschaft in Bezug auf Unternehmen der

Finanzbranche im Sinne des § 104k Nr. 2.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Umfang der Erlaubnis richtet sich im Übrigen
nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/68/EG.“
– Drucksache 16/4191

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

36. u n v e r ä n d e r t

36a. In § 118a wird in Nummer 2 das Komma durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:

„soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt,
können die allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen anteilige Leistungen vorsehen,“.

37. u n v e r ä n d e r t

38. u n v e r ä n d e r t

39. u n v e r ä n d e r t

40. u n v e r ä n d e r t

41. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/4191 – 18

E n t w u r f

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „können“ die
Wörter „in gegenständlicher Hinsicht“ eingefügt.

42. § 121a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Rückversicherungsunternehmen gelten
neben den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 2
bis 4, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, § 54d
Satz 1, die §§ 55 bis 59, § 81 Abs. 1 Satz 3, die
§§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die
§§ 89a, 103, 104 bis 104h, § 111f sowie § 111g
Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3, § 53c
Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend.
§ 81b gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 tritt an
die Stelle der Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 die
Bezugnahme auf § 121a Abs. 4.

2. In Absatz 2a Satz 5 und Absatz 2c tritt an die
Stelle der Verordnung nach § 53c Abs. 2 die
Verordnung nach § 121d.

3. In Absatz 2b treten an die Stelle der Belange
der Versicherten die berechtigten Interessen der
Vorversicherer.

4. In Absatz 3 treten an die Stelle des gebunde-
nen Vermögens die Vermögensbestände nach
§ 121b.

§ 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119
Abs. 1 genannten Unternehmen, soweit es sich bei
ihnen um Versicherungsaktiengesellschaften han-
delt. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben
unberührt.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für Unternehmen, die die Rechtsform eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben
und ausschließlich die Rückversicherung betreiben,
gelten ferner die §§ 15 bis 38, § 39 Abs. 1, 2 und 4,
§ 40 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3, die §§ 42,
43, 45 bis 52 und § 87 Abs. 5.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und
wie folgt geändert:

aa) Folgender Satz wird vorangestellt:

„Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Bun-
desanstalt für die gesamte Geschäftstätigkeit
insbesondere auf die Solvabilität des Rückver-
sicherungsunternehmens, die Bildung ausrei-
chender versicherungstechnischer Rückstellun-
gen, die Anlage in entsprechenden geeigneten
Vermögenswerten und die Einhaltung der kauf-

männischen Grundsätze einschließlich einer
ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung
und angemessener interner Kontrollverfahren
und die Einhaltung der übrigen finanziellen
Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

42. § 121a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Rückversicherungsunternehmen gelten
neben den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 2
bis 4, § 7 Abs. 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und
5, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, § 81 Abs. 1
Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2
bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, § 111f sowie
§ 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3,
§ 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten ent-
sprechend. § 81b gilt mit folgenden Maßgaben ent-
sprechend:

1. In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 tritt an
die Stelle der Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 die
Bezugnahme auf § 121a Abs. 4.

2. In Absatz 2a Satz 5 und Absatz 2c tritt an die
Stelle der Verordnung nach § 53c Abs. 2 die
Verordnung nach § 121d.

3. In Absatz 2b treten an die Stelle der Belange
der Versicherten die berechtigten Interessen der
Vorversicherer.

4. In Absatz 3 treten an die Stelle des gebunde-
nen Vermögens die Vermögensbestände nach
§ 121b.

§ 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119
Abs. 1 genannten Unternehmen, soweit es sich bei
ihnen um Versicherungsaktiengesellschaften han-
delt. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben
unberührt.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäfts-
führung und der Vermögenslage eines Unterneh-
mens, dass dieses für die Dauer nicht mehr im-
stande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die
Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber weiter-
hin geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbe-
hörde das hierzu Erforderliche anordnen. Insbeson-
dere kann sie Zahlungen des Unternehmens zeit-
weilig verbieten und die Vertreter des Unterneh-
mens auffordern, binnen einer bestimmten Frist
eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst
die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Die
Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-
nungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten
der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten fin-
den entsprechend Anwendung.

(6) Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland
hinaus auf die in anderen Mitglied- und Vertrags-
staaten über Niederlassungen oder im Dienstleis-
tungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei
hat die Aufsichtsbehörde bei der über die Finanz-
aufsicht hinausgehenden Aufsicht mit der Auf-
sichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertrags-
staates zusammenzuarbeiten. § 111c gilt mit der
Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Ver-
weisungen auf die §§ 81, 87 und 87 Abs. 4 die Ver-
weisung auf § 121a Abs. 4, § 121c und § 121c
Abs. 4 tritt. Hat die Aufsichtsbehörde nach § 121a
Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 2a
einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unter-
nehmen gefordert, steht dies einer Bescheinigung
darüber entgegen, dass das Unternehmen über
Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne oder
des erforderlichen Mindestbetrages des Garan-
tiefonds verfügt, falls dieser höher ist. Trifft die
Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 121a Abs. 1
Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, unterrichtet sie hierüber
die Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, in deren
Hoheitsgebiet das Rückversicherungsunternehmen
seine Tätigkeit ausübt. Sie ersucht erforderlichen-
falls die Behörden der anderen Mitgliedstaaten in
Bezug auf bestimmte genau zu bezeichnende Ver-
mögenswerte die gleichen Maßnahmen zu ergrei-
fen.“

43. § 121b wird wie folgt gefasst:

㤠121b
Anlagegrundsätze

(1) Für die Vermögensbestände, die der dauernden

Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Rückver-
sicherungsverhältnissen dienen, gilt § 54 Abs. 1 mit
der Maßgabe entsprechend, dass eine ausreichende
Währungskongruenz zu gewährleisten und die Ange-
messenheit der Mischung und Streuung unter Berück-
– Drucksache 16/4191

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

e) u n v e r ä n d e r t

43. § 121b wird wie folgt gefasst:

㤠121b
Anlagegrundsätze

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/4191 – 20

E n t w u r f

sichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückver-
sicherungsunternehmens zu bewerten ist; hierbei sind
auch die Kapitalausstattung sowie die gesamte Finanz-
situation des Unternehmens und dessen Konzernstruk-
tur zu beachten. Anlagen in derivativen Finanzinstru-
menten sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von
Anlagerisiken oder zur Erleichterung der Portfoliover-
waltung beitragen.

(2) Zu den Vermögensbeständen im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 gehören Vermögenswerte in Höhe der
versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der
aus Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Ver-
bindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten. Bei
der Ermittlung der sicherzustellenden Verpflichtungen
sind solche Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen,
bei denen die Sicherstellung durch beim Vorversiche-
rer gestellte Bardepots erfolgt. Die Anteile, die auf
Retrozessionare und auf zum Geschäftsbetrieb zuge-
lassene Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46
der Richtlinie 2005/68/EG entfallen, bleiben außer Be-
tracht. Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in
einem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Be-
tracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im
Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist
und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderun-
gen des § 121g vergleichbare Mindesteigenkapitalaus-
stattung und über sichere und liquide Kapitalanlagen
verfügt. Gehören Rückversicherungsverhältnisse zu ei-
nem selbstständigen Bestand eines Rückversicherungs-
unternehmens in einem Drittstaat, so gelten die Ab-
sätze 1 und 2 auch für die aus diesen Rückversiche-
rungsverhältnissen entstandenen Vermögensbestände,
soweit das ausländische Recht nichts Abweichendes
vorschreibt.“

44. § 121c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „entsprechend“
durch das Wort „nach“ ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des Widerrufs oder Erlöschens der Er-
laubnis unterrichtet die Aufsichtsbehörde die zu-
ständigen Behörden aller übrigen Mitglied- und
Vertragsstaaten.“

45. § 121d wird wie folgt gefasst:

㤠121d
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/68/EG durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, Vorschriften für Rückversicherungsunter-
nehmen zu erlassen über
1. die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne,

2. den für die Lebensrückversicherung und die Nicht-
lebensrückversicherung maßgebenden Mindestbe-
trag des Garantiefonds.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Zu den Vermögensbeständen im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 gehören Vermögenswerte in Höhe der
versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der
aus Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Ver-
bindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten. Bei
der Ermittlung der sicherzustellenden Verpflichtungen
sind solche Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen,
bei denen die Sicherstellung durch beim Vorversiche-
rer gestellte Bardepots erfolgt. Die Anteile, die auf
Retrozessionare und auf zum Geschäftsbetrieb zuge-
lassene Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46
der Richtlinie 2005/68/EG entfallen, bleiben außer Be-
tracht. Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in
einem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Be-
tracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im
Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist
und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderun-
gen des § 121g vergleichbare Ausstattung mit Kapi-
talanlagen verfügt. Gehören Rückversicherungsver-
hältnisse zu einem selbstständigen Bestand eines
Rückversicherungsunternehmens in einem Drittstaat,
so gelten die Absätze 1 und 2 auch für die aus diesen
Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Vermö-
gensbestände, soweit das ausländische Recht nichts
Abweichendes vorschreibt.“

44. u n v e r ä n d e r t

45. § 121d wird wie folgt gefasst:

㤠121d
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/68/EG durch
Rechtsverordnung Vorschriften für Rückversicherungs-
unternehmen zu erlassen über
1. die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne,

2. den für die Lebensrückversicherung und die Nicht-
lebensrückversicherung maßgebenden Mindestbe-
trag des Garantiefonds.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

46. § 121e wird wie folgt gefasst:

㤠121e
Finanzrückversicherung

(1) Finanzrückversicherung ist eine Rückversiche-
rung, bei der das übernommene wirtschaftliche Ge-
samtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines
erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch
des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt,
die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Ver-
sicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheb-
lichen Betrag übersteigt (hinreichender Risikotrans-
fer), und dabei zumindest

1. Verzinsungsfaktoren (Zeitwert des Geldes) berück-
sichtigt werden oder

2. durch vertragliche Bestimmungen sichergestellt ist,
dass die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den
Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Ver-
trags ausgeglichen werden, um einen gezielten
Risikotransfer zu ermöglichen.

Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die
an das Bestehen einer Rückversicherung anknüpfen,
finden nur auf Verträge mit hinreichendem Risiko-
transfer Anwendung; Verträge ohne hinreichenden
Risikotransfer gehören vorbehaltlich der Vorschriften
über versicherungsfremde Geschäfte zum Geschäftsbe-
trieb. Über Finanzrückversicherungsverträge und die
im Rahmen des Geschäftsbetriebes abgeschlossenen
Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer ist der
Bundesanstalt gesondert zu berichten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, für die Finanzrückver-
sicherung im Sinne des Absatzes 1 und Verträge ohne
hinreichenden Risikotransfer Vorschriften zu erlassen
darüber,

1. unter welchen Voraussetzungen ein Risikotransfer
als hinreichend anzusehen ist,

2. welche Mindestbestimmungen in jedem Finanz-
rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen,

3. wie Unternehmen durch geeignete interne Verfah-
ren den Risikotransfer unter einem Vertrag zu er-
mitteln haben,

4. wie interne Verwaltungs- und Rechnungslegungs-
verfahren auszugestalten sind, um eine zuverlässige
Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungs-
weise sowie Transparenz in der Berichterstattung
sicherzustellen, und

5. welchen Inhalt und Umfang die Berichtspflichten
nach Absatz 1 Satz 3 haben.

47. Nach § 121e werden folgende §§ 121f bis 121j einge-
fügt:
㤠121f
Bestandsübertragung

(1) Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungsbe-
stand eines inländischen Rückversicherungsunterneh-
– Drucksache 16/4191

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

46. § 121e wird wie folgt gefasst:

㤠121e
Finanzrückversicherung

(1) Finanzrückversicherung ist eine Rückversiche-
rung, bei der das übernommene wirtschaftliche Ge-
samtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines
erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch
des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt,
die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Ver-
sicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheb-
lichen Betrag übersteigt (hinreichender Risikotrans-
fer), und dabei zumindest

1. Verzinsungsfaktoren (Zeitwert des Geldes) berück-
sichtigt werden oder

2. durch vertragliche Bestimmungen sichergestellt ist,
dass die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den
Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Ver-
trags ausgeglichen werden, um einen gezielten
Risikotransfer zu ermöglichen.

Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die
an das Bestehen einer Rückversicherung anknüpfen,
finden nur auf Verträge mit hinreichendem Risiko-
transfer Anwendung; Verträge ohne hinreichenden
Risikotransfer gehören vorbehaltlich der Vorschriften
über versicherungsfremde Geschäfte zum Geschäftsbe-
trieb. Über Finanzrückversicherungsverträge und die
im Rahmen des Geschäftsbetriebes abgeschlossenen
Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer ist der
Bundesanstalt gesondert zu berichten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung für die Finanzrück-
versicherung im Sinne des Absatzes 1 und Verträge
ohne hinreichenden Risikotransfer Vorschriften zu er-
lassen darüber,

1. unter welchen Voraussetzungen ein Risikotransfer
als hinreichend anzusehen ist,

2. welche Mindestbestimmungen in jedem Finanz-
rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen,

3. wie Unternehmen durch geeignete interne Verfah-
ren den Risikotransfer unter einem Vertrag zu er-
mitteln haben,

4. wie interne Verwaltungs- und Rechnungslegungs-
verfahren auszugestalten sind, um eine zuverlässige
Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungs-
weise sowie Transparenz in der Berichterstattung
sicherzustellen, und

5. welchen Inhalt und Umfang die Berichtspflichten
nach Absatz 1 Satz 3 haben.“

47. Nach § 121e werden folgende §§ 121f bis 121j einge-
fügt:
㤠121f
Bestandsübertragung

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/4191 – 22

E n t w u r f

mens ganz oder teilweise auf ein anderes Versiche-
rungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder
Vertragsstaat übertragen werden soll, bedarf der Ge-
nehmigung der Bundesanstalt. Der Bestandsübertra-
gungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die
Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheini-
gung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Ver-
tragsstaates nachgewiesen ist, dass das übernehmende
Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung
über Eigenmittel in Höhe der geforderten Solvabilitäts-
spanne verfügt. Die Rechte und Pflichten des übertra-
genden Unternehmens aus den Rückversicherungsver-
trägen gehen mit der Bestandsübertragung auch im
Verhältnis zu den Vorversicherern auf das überneh-
mende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung der
Bestandsübertragung ist im elektronischen Bundesan-
zeiger zu veröffentlichen.

(2) Die vollständige oder teilweise Übertragung
eines Versicherungsbestandes durch ein inländisches
Rückversicherungsunternehmen auf eine Niederlas-
sung eines Erstversicherungsunternehmens eines Dritt-
staates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines
Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 121i
Abs. 2 bedarf der Genehmigung durch die Bundesan-
stalt. Diese darf nur erteilt werden, wenn die überneh-
mende Drittstaatenniederlassung nachweist, dass sie
nach der Übertragung über Eigenmittel in Höhe der
Solvabilitätsspanne besitzt. Wird die Kapitalausstat-
tung der Drittstaatenniederlassung von der Aufsichts-
behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
überwacht, hat der Nachweis durch eine Bescheini-
gung der zuständigen Behörde des anderen Mitglied-
oder Vertragsstaates zu erfolgen. Absatz 1 Satz 2, 4
und 5 gilt entsprechend.

§ 121g
Versicherungs-Zweckgesellschaften

(1) Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist eine
Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft mit
Sitz oder Hauptverwaltung im Inland, das kein beste-
hendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist
und Risiken von Erst- oder Rückversicherungsunter-
nehmen übernimmt, wobei sie die Schadensrisiken
vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder
einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert,
bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensge-
ber oder des Finanzierungsmechanismus den Rückver-
sicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeord-
net sind. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne
des Satzes 1 bedürfen zur Aufnahme des Geschäftsbe-
triebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

(2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten
die §§ 2, 7a Abs. 1 und 2, § 13d Nr. 1 und 2, § 53c

Abs. 1 Satz 1, § 81b Abs. 1, die §§ 83, 83a, 84, 86, 89a,
119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9, § 120
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 121, 121a Abs. 4 und
§ 121c entsprechend. Die Vermögensbestände, die zur
Bedeckung versicherungstechnischer Risiken dienen,
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) Die vollständige oder teilweise Übertragung
eines Versicherungsbestandes durch ein inländisches
Rückversicherungsunternehmen auf eine Niederlas-
sung eines Erstversicherungsunternehmens eines Dritt-
staates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines
Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 121i
Abs. 2 bedarf der Genehmigung durch die Bundesan-
stalt. Diese darf nur erteilt werden, wenn die überneh-
mende Drittstaatenniederlassung nachweist, dass sie
nach der Übertragung über Eigenmittel in Höhe der
Solvabilitätsspanne besitzt. Wird die Kapitalausstat-
tung der Drittstaatenniederlassung von der Aufsichts-
behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
überwacht, hat der Nachweis durch eine Bescheini-
gung der zuständigen Behörde des anderen Mitglied-
oder Vertragsstaates zu erfolgen. Absatz 1 Satz 2, 4
und 5 gilt entsprechend.

§ 121g
Versicherungs-Zweckgesellschaften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten
die §§ 2, 7a Abs. 1 und 2, § 13d Nr. 1 und 2, die §§ 83,

83a, 84, 86, 89a, 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8
und 9, § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 121,
121a Abs. 4 und § 121c entsprechend. Die Vermögens-
bestände, die zur Bedeckung versicherungstechnischer
Risiken dienen, sind in ausreichend sichere und liquide

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

sind in ausreichend sichere und liquide Vermögens-
werte anzulegen. Als zulässige Eigenmittel sind bei
Kapitalgesellschaften das bilanzielle Eigenkapital
oder das sonstige Gründungskapital anzusehen. Perso-
nengesellschaften haben Garantien geeigneter Kredit-
institute auf erstes Anfordern oder vergleichbare
Sicherheiten mindestens in Höhe der Solvabilitäts-
spanne nachzuweisen. Die Vorschriften der Kapitel IX
bis XI bleiben unberührt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, für Versicherungs-
Zweckgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Vorschriften zu erlassen über

1. die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne
nach Maßgabe der Artikel 35 und 37 bis 39 der
Richtlinie 2005/68/EG,

2. die Mindestbestimmungen, die in jedem mit einem
Vorversicherer abgeschlossenen Rückversiche-
rungsvertrag enthalten sein müssen,

3. die Ausgestaltung von internen Verwaltungs- und
Rechnungslegungsverfahren, die eine zuverlässige
Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungs-
weise sowie Transparenz sicherstellen.

§ 121h
Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung

oder im Dienstleistungsverkehr

(1) Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in

einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Her-
kunftsmitgliedstaat), die eine behördliche Zulassung
nach den Rechtsvorschriften, die in dem Herkunftsmit-
gliedstaat zur Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie
2005/68/EG erlassen worden sind, besitzen, dürfen das
– Drucksache 16/4191

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Vermögenswerte anzulegen. Die Vorschriften der Ka-
pitel IX bis XI bleiben unberührt.

(3) Um die dauernde Erfüllbarkeit aus Rückver-
sicherungsverträgen mit dem Erst- oder Rückver-
sicherungsunternehmen stets sicherzustellen, muss
der Zeitwert der Kapitalanlagen der Versiche-
rungs-Zweckgesellschaft zu jeder Zeit die Scha-
densrisiken aus dem Rückversicherungsvertrag
übersteigen. Dies kann auch durch geeignete Siche-
rungsinstrumente gewährleistet sein. Die Aufsichts-
behörde entscheidet darüber, ob ein Sicherungs-
instrument als geeignet anzusehen ist. Davon unbe-
rührt müssen ausreichende finanzielle Mittel für
den laufenden Geschäftsbetrieb einschließlich der
Kosten für etwaige Sicherungsinstrumente zur Ver-
fügung stehen. Die Versicherungs-Zweckgesell-
schaft muss ferner jederzeit in der Lage sein, die
Verpflichtungen aus den Schuldtiteln oder dem an-
deren Finanzierungsmechanismus, soweit diese
nicht nachgeordnet sind, zu erfüllen; Satz 1 bleibt
unberührt. Sind die Mittel nicht ausreichend oder
drohen sie nicht ausreichend zu werden, hat die
Versicherungs-Zweckgesellschaft auf Verlangen der
Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederher-
stellung gesunder Finanzverhältnisse zur Genehmi-
gung vorzulegen. § 121c Abs. 2 Nr. 4 gilt insoweit
entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung für Versicherungs-
Zweckgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Vorschriften zu erlassen über

1. die Mindestbestimmungen, die in jedem mit einem
Vorversicherer abgeschlossenen Rückversiche-
rungsvertrag enthalten sein müssen,

2. die Ausgestaltung von internen Verwaltungs- und
Rechnungslegungsverfahren, die eine zuverlässige
Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungs-
weise sowie Transparenz sicherstellen.

§ 121h
Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung

oder im Dienstleistungsverkehr

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/4191 – 24

E n t w u r f

Rückversicherungsgeschäft im Inland durch eine Nie-
derlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.
Die Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht obliegt
der Bundesanstalt, die hierbei mit der zuständigen
Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates zusam-
menzuarbeiten hat. Soweit es zur Ausübung der
Finanzaufsicht erforderlich ist, ist die Aufsichtsbe-
hörde des Herkunftsmitgliedstaates in Begleitung der
mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Bun-
desanstalt befugt, in den Geschäftsräumen der Nieder-
lassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte
Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen. § 81
Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten entspre-
chend.

(2) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Rückver-
sicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 die
für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu beachtenden
Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert sie das Un-
ternehmen auf, diese Verstöße abzustellen, unterrichtet
hierüber die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitglied-
staates und ersucht diese um Zusammenarbeit. § 111a
Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt un-
terrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitglied-
staates auch, wenn sie Gründe für die Annahme hat,
dass die Tätigkeiten des Rückversicherungsunterneh-
mens zu einer Beeinträchtigung seiner finanziellen
Solidität führen könnten. Auf Antrag des Herkunfts-
mitgliedstaates des Rückversicherungsunternehmens
trifft die Bundesanstalt in den Fällen des § 81b Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 die dort vorgesehenen
Maßnahmen. Der Herkunftsmitgliedstaat hat die Ver-
mögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser
Maßnahme sein sollen.

(3) Verstößt das Rückversicherungsunternehmen
trotz der eingeleiteten Maßnahmen nach Absatz 2 auch
weiterhin gegen die zu beachtenden Rechtsvorschrif-
ten, so kann die Bundesanstalt nach erneuter Unter-
richtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaates selbst alle erforderlichen Maßnahmen zur
Beseitigung früherer und Verhütung künftiger Verstöße
ergreifen. Sind hierbei Versuche, Anordnungen mit
Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld
zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann die
Bundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht zum
Ziel führen oder untunlich sind, die weitere Geschäfts-
tätigkeit im Inland ganz oder teilweise untersagen.

(4) Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 1
gelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§ 2, 83 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1a bis 4, Satz 2, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6,
die §§ 89a, 106 Abs. 3 Satz 4 und § 17 des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. § 83
Abs. 1 Nr. 1 findet mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, dass an die Stelle der Versicherungsnehmer
die Vorversicherer treten. § 111b Abs. 2, 4 und 5 findet

mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

1. In Absatz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf
§ 110a Abs. 3 Satz 2 die Bezugnahme auf Absatz 1
Satz 3 dieser Vorschrift.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 1
gelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§ 2, 83 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1a bis 4, Satz 2, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6,
die §§ 89a, 106 Abs. 3 Satz 4 und § 17 des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. § 83
Abs. 1 Nr. 1 findet mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, dass an die Stelle der Versicherungsnehmer
die Vorversicherer treten. § 111b Abs. 2, 4 und 5 findet

mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

1. In Absatz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf
§ 110a Abs. 3 Satz 2 die Bezugnahme auf Absatz 1
Satz 3 dieser Vorschrift.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

2. In Absatz 4 tritt an die Stelle der Bezugnahmen auf
Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3
Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG und
Artikel 37 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3
Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG die Bezug-
nahme auf Artikel 42 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2
oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/68/EG.

3. In Absatz 5 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf
§ 110a Abs. 1 die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 1.

§ 121i
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

(1) Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaa-
tes sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Dritt-
staat haben und eine behördliche Zulassung gemäß
Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG benötigen würden,
wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Euro-
päischen Wirtschaftsraums hätten. § 105 Abs. 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend. Diese Unternehmen dürfen im
Inland sowohl Zweigniederlassungen errichten als
auch von ihrem Sitz aus im Inland die Rückversiche-
rung betreiben, wenn sie befugt sind, in ihrem Sitzland
Rückversicherungsgeschäfte zu betreiben, dort ihre
Hauptverwaltung haben, dort nach international aner-
kannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine
befriedigende Zusammenarbeit der zuständigen Behör-
den des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet
ist.

(2) Für die Errichtung und Erweiterung des Ge-
schäftsbetriebes einer Niederlassung ist eine Erlaubnis
erforderlich. Für die Errichtung und den Geschäfts-
betrieb der Niederlassung gelten neben den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Satz 3 die §§ 106 und 111e
entsprechend. § 106b mit Ausnahme von Absatz 1
Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 5 bis 7, Absatz 3, 4 Nr. 3,
Absatz 5 Nr. 3 und Absatz 7 Satz 2 gilt mit folgenden
Maßgaben entsprechend:

1. Die mit dem Antrag auf Erlaubnis bei der Auf-
sichtsbehörde einzureichenden Unterlagen ergeben
sich über § 106b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 hinaus aus der
entsprechenden Anwendung des § 119 Abs. 2.

2. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung rich-
ten sich über § 106b Abs. 2 Satz 2 und 3 hinaus
nach § 119. An die Stelle des in § 106b Abs. 2
Satz 4 genannten § 53c Abs. 2 tritt § 121d.

3. Die gutachtliche Äußerung der Bundesanstalt nach
§ 106b Abs. 4 Nr. 1 hat sich auf die Erlaubnisver-
sagungsgründe des § 121 Abs. 1 zu beziehen.

4. Die Erlaubnis kann auch dann versagt oder wider-
rufen werden, wenn die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 Satz 3 nicht vorliegen.

Im Übrigen finden die §§ 121, 121a Abs. 1 bis 5 sowie
die §§ 121c und 121e entsprechend Anwendung.

§ 121b gilt entsprechend für das durch die Niederlas-
sung abgeschlossene Rückversicherungsgeschäft.

(3) Für Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, die
bestehende Zweigniederlassungen fortführen und dies
– Drucksache 16/4191

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. In Absatz 4 tritt an die Stelle der Bezugnahmen auf
Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3
Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG und
Artikel 37 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3
Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG die Bezug-
nahme auf Artikel 42 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2
oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/68/EG.

3. In Absatz 5 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf
§ 110a Abs. 1 die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 1.

§ 121i
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Für die Errichtung und Erweiterung des Ge-
schäftsbetriebes einer Niederlassung ist eine Erlaubnis
erforderlich. Für die Errichtung und den Geschäfts-
betrieb der Niederlassung gelten neben den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Satz 3 die §§ 106 und 111e
entsprechend. § 106b mit Ausnahme von Absatz 1
Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 5 bis 7, Absatz 3, 4 Nr. 3,
Absatz 5 Nr. 3 und Absatz 7 Satz 2 gilt mit folgenden
Maßgaben entsprechend:

1. Die mit dem Antrag auf Erlaubnis bei der Auf-
sichtsbehörde einzureichenden Unterlagen ergeben
sich über § 106b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 hinaus aus der
entsprechenden Anwendung des § 119 Abs. 2.

2. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung rich-
ten sich über § 106b Abs. 2 Satz 2 und 3 hinaus
nach § 119. An die Stelle des in § 106b Abs. 2
Satz 4 genannten § 53c Abs. 2 tritt § 121d.

3. Die gutachtliche Äußerung der Bundesanstalt nach
§ 106b Abs. 4 Nr. 1 hat sich auf die Erlaubnisver-
sagungsgründe des § 121 Abs. 1 zu beziehen.

4. Die Erlaubnis kann auch dann versagt oder wider-
rufen werden, wenn die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 Satz 3 nicht vorliegen.

Im Übrigen finden die §§ 121, 121a Abs. 1 bis 5 sowie
die §§ 121c und 121e entsprechend Anwendung.

§ 121b gilt entsprechend für das durch die Niederlas-
sung abgeschlossene Rückversicherungsgeschäft.

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/4191 – 26

E n t w u r f

der Bundesanstalt unter Beifügung der Angaben nach
Absatz 2 Nr. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2007
anzeigen, gilt die Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 im
Umfang des angezeigten Geschäftsbetriebs als erteilt,
soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vor-
liegen. Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der
laufenden Aufsicht nach Absatz 2. Unterbleibt die An-
zeige nach Satz 1, ist eine Fortführung des bisherigen
Geschäftsbetriebs der Niederlassung nicht zulässig; die
§§ 81f und 83b finden Anwendung.

(4) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand
einer inländischen Niederlassung im Sinne des Absat-
zes 2 ganz oder teilweise auf die inländische Niederlas-
sung eines Erstversicherungsunternehmens eines Dritt-
staates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines
Rückversicherungsunternehmens im Sinne des Absat-
zes 2 oder auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mit-
glied- oder Vertragsstaat übertragen wird, bedarf der
Genehmigung der Bundesanstalt. Sie darf nur erteilt
werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlas-
sung oder das übernehmende Unternehmen mit Sitz in
einem Mitglied- oder Vertragsstaat nachweist, dass es
nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solva-
bilitätsspanne besitzt. Der Nachweis hat durch eine Be-
scheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaates zu erfolgen, wenn

1. die Kapitalausstattung der Drittstaatenniederlas-
sung von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaates überwacht wird, oder

2. das übernehmende Unternehmen seinen Sitz in
einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat hat.

Die Bestandsübertragung bedarf der Schriftform;
§ 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden. Die Rechte und Pflichten des übertragen-
den Unternehmens aus den Rückversicherungsverträ-
gen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Ver-
hältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende
Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung der Be-
standsübertragung ist im elektronischen Bundesanzei-
ger zu veröffentlichen.

§ 121j
Bestandsschutz

(1) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rück-
versicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor
dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rück-
versicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde
registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 119 Abs. 1 im
Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt.
Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufen-
den Aufsicht.

(2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1
Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, 121c, 121d und

121f.“

48. In § 125 Abs. 2 wird das Wort „Vermögensgegen-
stände“ durch das Wort „Vermögensgegenständen“ er-
setzt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

(4) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand
einer inländischen Niederlassung im Sinne des Absat-
zes 2 ganz oder teilweise auf die inländische Niederlas-
sung eines Erstversicherungsunternehmens eines Dritt-
staates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines
Rückversicherungsunternehmens im Sinne des Absat-
zes 2 oder auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mit-
glied- oder Vertragsstaat übertragen wird, bedarf der
Genehmigung der Bundesanstalt. Sie darf nur erteilt
werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlas-
sung oder das übernehmende Unternehmen mit Sitz in
einem Mitglied- oder Vertragsstaat nachweist, dass es
nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solva-
bilitätsspanne besitzt. Der Nachweis hat durch eine Be-
scheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaates zu erfolgen, wenn

1. die Kapitalausstattung der Drittstaatenniederlas-
sung von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mit-
glied- oder Vertragsstaates überwacht wird, oder

2. das übernehmende Unternehmen seinen Sitz in
einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat hat.

Die Bestandsübertragung bedarf der Schriftform;
§ 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden. Die Rechte und Pflichten des übertragen-
den Unternehmens aus den Rückversicherungsverträ-
gen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Ver-
hältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende
Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung der Be-
standsübertragung ist im elektronischen Bundesanzei-
ger zu veröffentlichen.

§ 121j
Bestandsschutz

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
48. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

49. In § 127 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Wörter „Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
ersetzt.

50. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „Erlaubnis zum Geschäftsbe-
trieb“ werden ein Komma und die Wörter „die Er-
laubnis zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs
(§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 121i Abs. 2 Satz 1)“ einge-
fügt.

b) Die Angabe „(§§ 14, 108)“ wird durch die Angabe
„(§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, § 108
Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
§ 121i Abs. 4 Satz 1)“ ersetzt.

51. In § 140 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 110d
Abs. 1 Satz 1“ ein Komma gesetzt, das nachfolgende
Wort „oder“ gestrichen, nach der Angabe „§ 119
Abs. 1“ die Angabe „Satz 1 oder § 121i Abs. 2 Satz 1“
und nach dem Wort „betreibt“ die Wörter „oder den
Geschäftsbetrieb einer Niederlassung errichtet oder er-
weitert“ eingefügt.

52. In § 141 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 113 Abs. 1“
die Angabe „oder § 121a Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.

53. § 144 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird nach der Angabe
„§ 106 Abs. 2 Satz 4“ die Angabe „oder § 121a
Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.

b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 121a Abs. 2“
durch die Angabe 㤠121a Abs. 3, auch in Ver-
bindung mit § 121i Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
mer 2a eingefügt:

„2a. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 55b Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 121a Abs. 1 Satz 1, zuwiderhandelt,“.

cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe 㤠83
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a“ die Angabe „oder Abs. 2
Satz 1“ gestrichen.

dd) In Nummer 8 wird nach der Angabe 㤠110a
Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a,“ die Angabe „oder
§ 83b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 121a Abs. 1 Satz 1,“ eingefügt.

ee) Nach Nummer 8 wird folgende neue Num-
mer 8a eingefügt:

„8a. entgegen § 83b Abs. 1, auch in Verbin-
dung mit § 121a Abs. 1 Satz 1, oder § 131

Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
teilt oder eine Unterlage nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig vorlegt, “.
– Drucksache 16/4191

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

49. u n v e r ä n d e r t

50. u n v e r ä n d e r t

51. u n v e r ä n d e r t

52. u n v e r ä n d e r t

53. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/4191 – 28

E n t w u r f

ff) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder“
durch einen Punkt ersetzt.

gg) Nummer 11 wird aufgehoben.

54. In § 144a Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 81 Abs. 2
Satz 3, 4 oder 5, jeweils“ durch die Angabe „§ 81
Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs. 1 Satz 5 Buch-
stabe a,“ ersetzt.

55. In § 146 Abs. 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 1b“
die Wörter „die Versicherungs-Zweckgesellschaften
im Sinne des § 121g“ eingefügt.

56. In § 157a Abs. 3 erster Halbsatz wird die Angabe „der
§§ 89a und 93“ durch die Angabe „des § 89a“ ersetzt.

57. In § 159 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2
Satz 1 Buchstabe a und Satz 2,“ gestrichen.

Artikel 2

Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4b
des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),
wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „durch eine auf
Grund“ durch die Wörter „durch die Bestellung eines
Abwicklers nach § 81f Abs. 1 Satz 2, durch eine auf
Grund des § 83b Abs. 2 auch in Verbindung mit Maß-
nahmen nach § 83b Abs. 3 oder“ ersetzt.

2. Dem § 16 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Einnahmen aus rechtskräftig festgesetzten Zwangs-

geldern, aus Erstattungen für Aufwendungen in Zusam-
menhang mit Geldstrafen, Geldbußen und Gerichtskos-
ten, aus Veröffentlichungen, vermischte Einnahmen so-
wie Zinsen aus der Anlage überschüssiger Liquidität, die
bei der Umlageerhebung für die Jahre 2002 und 2003
nicht berücksichtigt wurden, sind von den Kosten des
Umlagejahres 2007 abzuziehen.“
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

54. In § 144a Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 81 Abs. 2
Satz 3, 4 oder 5, jeweils“ durch die Angabe „§ 81
Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs. 1 Satz 5 Nr. 1,“
ersetzt.

55. u n v e r ä n d e r t

56. u n v e r ä n d e r t

57. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4b
des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),
wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „durch eine auf Grund“ werden durch
die Wörter „durch die Bestellung eines Abwicklers
nach § 81f Abs. 1 Satz 2, durch eine auf Grund des
§ 83b Abs. 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen
nach § 83b Abs. 3 oder“ ersetzt.

b) Die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 1a Abs. 1 Satz 2“
wird durch die Angabe „§ 1a Abs. 1“ ersetzt.

c) Nach der Angabe „§ 113 Abs. 1“ wird ein Komma
gesetzt und die Angabe 㤠121a Abs. 1 Satz 1,
§ 128 Satz 3“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2a

Änderung des Investmentsteuergesetzes

§ 2 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes vom 15. De-
zember 2003, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Jah-
ressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Anlegers“ folgende
Angabe eingefügt:

„, Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

Artikel 3

Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung

Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember
1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Versiche-
rungsfälle für eigene Rechnung dürfen auf Antrag
des Versicherungsunternehmens und mit Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde auch Beträge als Rück-
versicherungsanteil berücksichtigt werden, die von
zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassenen Ver-
sicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Arti-
kels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. November 2005
über die Rückversicherung und zur Änderung der
Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der
Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU
Nr. L 323 S. 1) eingefordert werden können. Forde-
rungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit
Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksich-
tigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesell-
schaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zu-
gelassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit den
Anforderungen des § 121g des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes vergleichbare Mindesteigenkapitalaus-
stattung und über sichere und liquide Kapitalanlagen
verfügt.“

b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 Satz 6 bis 9 ist anzuwenden.“

2. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
„(2a) Betreibt das Versicherungsunternehmen auch
das in Rückdeckung übernommene Versicherungs-
– Drucksache 16/4191

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des
Einkommensteuergesetzes“.

b) In Satz 2 wird hinter dem Wort „Fällen“ folgende
Angabe eingefügt:

„des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa des Einkommensteuergesetzes in Verbin-
dung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkom-
mensteuergesetzes oder“.

Artikel 3

Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung

Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember
1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „50 Millionen“
durch die Angabe „53,1 Millionen“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Versiche-
rungsfälle für eigene Rechnung dürfen auf Antrag
des Versicherungsunternehmens und mit Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde auch Beträge als Rück-
versicherungsanteil berücksichtigt werden, die von
zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassenen Ver-
sicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Arti-
kels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. November 2005
über die Rückversicherung und zur Änderung der
Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der
Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU
Nr. L 323 S. 1) eingefordert werden können. Forde-
rungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit
Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksich-
tigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesell-
schaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zu-
gelassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit den
Anforderungen des § 121g des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes vergleichbare Ausstattung mit Kapi-
talanlagen verfügt.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „35 Millionen“ wird durch die
Angabe „37,2 Millionen“ ersetzt.

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 Satz 6 bis 9 ist anzuwenden.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 Millionen“ durch
die Angabe „2,2 Millionen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „3 Millionen“ durch

die Angabe „3,2 Millionen“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a) Betreibt das Versicherungsunternehmen auch

das in Rückdeckung übernommene Versicherungs-

Drucksache 16/4191 – 30

E n t w u r f

geschäft, beträgt der Garantiefonds für das gesamte
Versicherungsgeschäft mindestens 3 Millionen Euro,
wenn

1. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernom-
menen Versicherungsgeschäft zehn vom Hundert
der Gesamtbeiträge des Unternehmens überstei-
gen,

2. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernom-
menen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro
übersteigen oder

3. die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen
Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungs-
technischen Rückstellungen zehn vom Hundert
der gesamten versicherungstechnischen Rückstel-
lungen des Unternehmens übersteigen.“

3. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Rahmen der Berechnungen nach Satz 1 Buchstabe a
und b dürfen auf Antrag des Versicherungsunterneh-
mens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch
solche Beträge als Rückversicherungsanteil berücksich-
tigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb zugelasse-
nen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der
Richtlinie 2005/68/EG eingefordert werden können.
Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit
Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt
werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im
Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist
und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderun-
gen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes ver-
gleichbare Mindesteigenkapitalausstattung und über
sichere und liquide Kapitalanlagen verfügt.“

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a

Für das in Rückdeckung übernommene Lebensversi-
cherungsgeschäft gilt der erste Abschnitt, soweit

1. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernomme-
nen Versicherungsgeschäft zehn vom Hundert der
Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen,

2. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernomme-
nen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro über-
steigen oder

3. die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen
Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungs-
technischen Rückstellungen zehn vom Hundert der
gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen
des Unternehmens übersteigen.“

5. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 156a Abs. 1 Buchstabe
b des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 156a Abs. 1 Nr. 2

des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

geschäft, beträgt der Garantiefonds für das gesamte
Versicherungsgeschäft mindestens 3,2 Millionen Euro,
wenn

1. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernom-
menen Versicherungsgeschäft zehn vom Hundert
der Gesamtbeiträge des Unternehmens überstei-
gen,

2. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernom-
menen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro
übersteigen oder

3. die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen
Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungs-
technischen Rückstellungen zehn vom Hundert
der gesamten versicherungstechnischen Rückstel-
lungen des Unternehmens übersteigen.“

3. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Rahmen der Berechnungen nach Satz 1 Buchstabe a
und b dürfen auf Antrag des Versicherungsunterneh-
mens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch
solche Beträge als Rückversicherungsanteil berücksich-
tigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb zugelasse-
nen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der
Richtlinie 2005/68/EG eingefordert werden können.
Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit
Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt
werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im
Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist
und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderun-
gen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes ver-
gleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.“

4. u n v e r ä n d e r t

4a. In § 5 wird die Angabe „3 Millionen“ durch die An-
gabe „3,2 Millionen“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t
6. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Pensions- und“ ge-
strichen.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für Pensionskassen, deren jährliche Beiträge
in den letzten drei Geschäftsjahren 500 000 Euro
nicht überschritten haben und die am 23. September
2005 die Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1
Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 noch nicht er-
füllt haben, gilt Absatz 2 bis die Vomhundertsätze er-
füllt sind, längstens jedoch bis zum 23. September
2010 entsprechend. Sofern Pensionskassen grenz-
überschreitende Tätigkeiten im Sinne von § 118c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, gilt Satz 1
nicht.“

Artikel 4

Änderung der Rückversicherungs-
Kapitalausstattungs-Verordnung

Die Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018) wird wie folgt
geändert:

§ 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne
findet § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung
von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983
(BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden Fassung ent-
sprechende Anwendung.“

Artikel 5

Änderung der Pensionsfonds-
Kapitalausstattungsverordnung

Die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Berechnung und Höhe der geforderten

Solvabilitätsspanne“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Pensionsfonds beträgt die geforderte Sol-
vabilitätsspanne, bezogen auf die jeweiligen Pen-
sionspläne

1. vier Prozent der Deckungsrückstellung und der
um die Kostenanteile verminderten Beitragsüber-
träge, soweit der Pensionsfonds ein Kapitalanla-
gerisiko im Sinne des Absatzes 3 selbst trägt,
2. zuzüglich 1 Prozent der Deckungsrückstellung
und der um die Kostenanteile verminderten Bei-
tragsüberträge, soweit der Pensionsfonds kein
Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Bei-
– Drucksache 16/4191

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/4191 – 32

E n t w u r f

trag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag
für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren fest-
gelegt wird,

3. zuzüglich 25 Prozent der Nettoverwaltungsauf-
wendungen im letzten Geschäftsjahr, die solchen
Verträgen zurechenbar sind, bei denen der Pen-
sionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt
und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungs-
kostenzuschlag für einen Zeitraum von höchstens
fünf Jahren festgelegt wird,

4. zuzüglich 0,3 Prozent des Risikokapitals im Sinne
der Kapitalausstattungs-Verordnung, soweit das
Risiko im Sinne des Absatzes 3 selbst getragen
wird; für die Berechnung gilt § 4 Abs. 1 Buch-
stabe b Satz 4 bis 12 sowie Abs. 2 Satz 4 der Ka-
pitalausstattungs-Verordnung in der jeweils gel-
tenden Fassung entsprechend.

Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert,
kann das den Barwert dieser Garantie übersteigende
Kapital auf drei Viertel der auf den Barwert bezoge-
nen, geforderten Solvabilitätsspanne gemäß Satz 1
Nr. 1 angerechnet werden, unter der Voraussetzung,
dass der Pensionsplan eine Heranziehung in dieser
Höhe erlaubt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die sich durch Zukauf von Versicherungsschutz
ergebende Verminderung der Solvabilitätsspanne ist
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auf 15 Pro-
zent und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auf 50 Prozent
der ohne Berücksichtigung des Zukaufs von Ver-
sicherungsschutz geforderten Solvabilitätsspanne,
bezogen auf das gesamte übernommene Risiko, be-
grenzt.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „der“ das Wort „gefor-
derten“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „, sofern satzungsgemäß
Nachschüsse im Sinne von § 24 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes in Höhe des Ermäßigungsbetrages
vorbehalten sind“ gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(verfüg-
bare Solvabilitätsspanne)“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
„insbesondere“ gestrichen.

bbb) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie

folgt gefasst:

„a) bei Aktiengesellschaften das einge-
zahlte Grundkapital abzüglich des Be-
trages der eigenen Aktien;
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

b) bei Pensionsfondsvereinen auf Gegen-
seitigkeit der eingezahlte Gründungs-
stock;“.

ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „der“
die Wörter „sich nach Abzug der auszu-
schüttenden Dividenden ergebende“ einge-
fügt.

ddd) Nummer 6 wird aufgehoben.

eee) Der Punkt am Ende von Nummer 7 wird
durch ein Semikolon ersetzt.

fff) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. auf Antrag und mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde

a) die Hälfte des nicht eingezahlten
Teils des Grundkapitals oder des
Gründungsstocks, wenn der einge-
zahlte Teil 25 Prozent des Grundka-
pitals oder des Gründungsstocks er-
reicht;

b) die stillen Nettoreserven, die sich
aus der Bewertung der Aktiva erge-
ben, soweit diese Reserven nicht
Ausnahmecharakter haben.“

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Mittel nach Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a können
den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze
von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrages
der Eigenmittel und der geforderten Solvabili-
tätsspanne zugerechnet werden.“

cc) In dem neuen Satz 3 wird

aaa) im einleitenden Satzteil das Wort „Bei-
träge“ durch das Wort „Beträge“ ersetzt
und

bbb) werden dem Wort „Verlustvortrag“ die
Wörter „um die auszuschüttende Divi-
dende erhöhte“ vorangestellt.

c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensionsfonds
ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarun-
gen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital
durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwerti-
ger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichts-
behörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; der
Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht
vertraglich vorbehalten.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht

in weniger als einem Jahr fällig wird oder
auf Grund des Vertrages fällig werden kann;
sobald der Rückerstattungsanspruch in we-
niger als zwei Jahren fällig wird oder auf
Grund des Vertrages fällig werden kann, er-
– Drucksache 16/4191

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Drucksache 16/4191 – 34

E n t w u r f

folgt die Zurechnung nur noch zu zwei
Fünfteln.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pen-
sionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit der
Pensionsfonds nicht aufgelöst wurde, und sofern
nicht

1. das Kapital durch die Einzahlung anderer,
zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt
worden ist oder

2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rück-
erstattung zustimmt; der Pensionsfonds kann
sich ein entsprechendes Recht vertraglich
vorbehalten.“

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals
nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkei-
ten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nach § 114
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzu-
rechnen, soweit er 50 Prozent der Eigenmittel und
50 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne nicht
übersteigt; davon können höchstens 25 Prozent auf
nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen.“

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4
Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde

(1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit
dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschrie-
benen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Be-
rechnung der geforderten Solvabilitätsspanne vorzule-
gen und die Eigenmittel nachzuweisen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die Form
der Einreichung bestimmen.“
Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

Übergangsregelung

Sofern eine Pensionskasse gemäß § 118b Absatz 3
Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes reguliert ist, kann die Pensionskasse bei der
Bundesanstalt die Genehmigung der vor der Regulie-
rung verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen nebst den dazugehörigen fachlichen Geschäftsunter-
lagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes), denen keine Genehmigung zugrunde liegt, mit
Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse be-
antragen. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember
2008 gestellt werden.
Artikel 7

Inkrafttreten

u n v e r ä n d e r t

sicherungsmärkte mit Regelungen auf diesem Gebiet auszu-
statten und der internationalen Entwicklung dieses bisher im

Wesentlichen nicht geregelten Bereichs Rechnung zu tra-
gen. Ferner erklärt der Gesetzentwurf grundlegende Bestim-
mungen des VAG auf Versicherungs-Zweckgesellschaften
für entsprechend anwendbar und führt hinsichtlich weiterer

– Robert Bosch GmbH

– Telekom-Pensionsfonds a. G.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ein-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/4191

Bericht der Abgeordneten Klaus-Peter Flosbach, Dr. Hans-Ulrich Krüger und
Dr. Gerhard Schick

I. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksachen 16/1937 und 16/2210 in sei-
ner 43. Sitzung am 29. Juni 2006 dem Finanzausschuss
federführend sowie dem Rechtsausschuss und dem Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung
überwiesen.

Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der 26. Sit-
zung am 20. September 2006 aufgenommen und nach wei-
terer Beratung am 13. Dezember 2006 in seiner 44. Sitzung
am 31. Januar 2007 abgeschlossen. Ferner hat der Aus-
schuss am 29. November 2006 zu dem Gesetzentwurf eine
öffentliche Anhörung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die bisher nicht in
das deutsche Recht eingefügten Teile der EU-Rückversiche-
rungsrichtlinie umzusetzen. Änderungsbedarf besteht für
das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), die Kapitalaus-
stattungs-Verordnung der Erstversicherer sowie die Rück-
versicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung. Bei den be-
reits durch die VAG-Novelle 2004 eingeführten Rückver-
sicherungsregelungen sind vereinzelte Anpassungen erfor-
derlich. So werden die Anforderung einer ausreichenden
Währungskongruenz eingefügt und der Tätigkeitsplan um
eine Darstellung erweitert, in welchen Mitglied- und Ver-
tragsstaaten ein Unternehmen das Rückversicherungsge-
schäft über Niederlassungen zu betreiben beabsichtigt, um
ein ausreichendes Informationsniveau der Aufsichtsbehörde
sicherzustellen. Unverändert sind auf das gesamte Rückver-
sicherungsgeschäft einschließlich der Lebensrückversiche-
rung einheitlich die für die Schaden- und Unfallerstversi-
cherung geltenden Solvabilitätsvorschriften anzuwenden.
Darüber hinaus werden als nach der endgültigen Richtlinie
erstmals für Rückversicherungsunternehmen geltenden Re-
gelungen in das deutsche Recht insbesondere die Einfüh-
rung der Sitzlandaufsicht, die Beschränkung des Unterneh-
menszwecks auf die Rückversicherungstätigkeit und damit
verbundene Geschäfte, die Europäische Aktiengesellschaft
als zulässige Unternehmensrechtsform, die Einführung des
Instituts der Bestandsübertragung und die zusätzliche Be-
aufsichtigung über Rückversicherer im Rahmen einer Versi-
cherungsgruppe sowie die Einführung der Beaufsichtigung
der Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen
aus Drittstaaten eingefügt. Des Weiteren ist die Einführung
der Finanzrückversicherung mit dem Gesetzentwurf vor-
gesehen, um Deutschland als einen der führenden Rückver-

ermöglichen und den Finanzplatz Deutschland zu beför-
dern.

Weitere Änderungen beziehen sich auf das Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz. Es handelt sich dabei zum einen um
eine Folgeänderung zu den Änderungen des VAG und zum
anderen um eine Regelung im Rahmen der Umlagefinanzie-
rung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
die bestimmte Einnahmen der Jahre 2002 und 2003 zuguns-
ten der Umlagepflichtigen berücksichtigt. Schließlich wird
die Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensions-
fonds an die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Tätigkeiten
und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betriebli-
chen Altersvorsorge (Pensionsfondsrichtlinie) angepasst.

III. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in der 823. Sitzung am 16. Juni 2006 zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundge-
setzes Stellung genommen und bittet, § 120 Abs. 1 VAG
dahingehend zu ergänzen, dass auch die Versicherungsver-
mittlung als verbundenes Geschäft von Rückversicherungs-
unternehmen angesehen werde.

IV. Anhörung
Der Finanzausschuss hat am 29. November 2006 zu dem
Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutio-
nen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
e. V.

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

– Deutsche Aktuarvereinigung e. V.

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Hannover Rückversicherungs-AG

– Prof. Dr. Rudolf Hickel

– Prof. Stefan Materne

– Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG

– PENSOR Pensionsfonds AG

– Prof. Dr. Heinrich R. Schradin

– Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski
Einzelheiten eine Verordnungsermächtigung ein, um die
Ansiedlung dieser Gesellschaften auch in Deutschland zu

schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
sind der Öffentlichkeit zugänglich.

Drucksache 16/4191 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf am 31. Januar
2007 in seiner 45. Sitzung beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen (der CDU/CSU und
SPD), FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in
der Fassung der fraktionsübergreifend getragenen Ände-
rungsanträge anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 16/1937)
am 31. Januar 2007 beraten und empfiehlt mit der Mehrheit
der Koalitionsfraktionen (der CDU/CSU und SPD), FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der Fassung
der fraktionsübergreifend getragenen Änderungsanträge an-
zunehmen. Die Gegenäußerung der Bundesregierung
(Drucksache 16/2210) empfiehlt der Ausschuss zur Kennt-
nisnahme.

VI. Empfehlung des federführenden Ausschusses

A. Allgemeiner Teil
Der Finanzausschuss empfiehlt mit der Mehrheit der
Koalitionsfraktionen (der CDU/CSU und SPD), und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der vom Aus-
schuss geänderten Fassung anzunehmen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD betonten im Ver-
lauf der Ausschusserörterungen, die Umsetzung der EU-
rechtlichen Vorgaben in nationales Recht schaffe für die
Rückversicherungsaufsicht und die betroffenen, internatio-
nal führenden Unternehmen auf der Ebene der Euro-
päischen Gemeinschaft harmonisierte Regeln und führe für
Deutschland international gültige Standards ein, deren Feh-
len in der Vergangenheit verschiedentlich aus dem Ausland
beanstandet worden sei. Leitlinie für den Gesetzentwurf sei
die Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinienbestimmungen.
Darüber hinaus würden mit der Umsetzung der Gleichklang
des deutschen Versicherungsaufsichtssystems mit interna-
tionalen Standards und die Flexibilität des deutschen Auf-
sichtssystems gewahrt, um auf globale Entwicklungen ant-
worten zu können. Die Koalitionsfraktionen hoben insbe-
sondere die Einführung des Prinzips der Sitzlandaufsicht,
die zusätzliche Beaufsichtigung über Rückversicherer im
Rahmen einer Versicherungsgruppe, die Einführung des In-
stituts der Bestandsübertragung im Bereich der Rückversi-
cherung, die Einführung von Vorschriften über die Finanz-
rückversicherung sowie die Einführung der Beaufsichtigung
von Rückversicherungsunternehmen aus Drittstaaten her-
vor. Die Koalitionsfraktionen wiesen im Verlauf der Aus-
schussberatungen darauf hin, dass die vom Ausschuss
durchgeführte öffentliche Anhörung Anlass gebe, einige
Vorschriften des Gesetzentwurfs anzupassen. Änderungsbe-
darf sei bei der Definition des Rückversicherungsgeschäfts,
bei den Eigenmittelanforderungen an die neuen Versiche-
rungs-Zweckgesellschaften sowie bei der Definition der
Pensionskasse (§ 118a VAG) erkennbar geworden. Ferner
seien weitere Änderungen zu Anpassungen an seit der Ein-
bringung des Regierungsentwurfs vorgenommene nationale

Entscheidung der EU-Kommission über die Anpassung der
Mindestbeiträge des Garantiefonds an die Preisentwicklung
erforderlich. Die Koalitionsfraktionen sprachen sich auch
für eine Klarstellung zur aufsichtsrechtlichen Zugehörigkeit
von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung aus
und führten die Frage der Aufsichtsfreistellung von Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaften bei nachweislich fehlen-
der Leitungsfunktion in die Ausschusserörterungen ein.

Die Fraktion der FDP befürwortete ebenfalls die mit dem
Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen. Es müsse das
vorrangige Ziel sein, den Standort Deutschland für Rück-
versicherungsunternehmen wie auch für die betriebliche
Altersversorgung zu stärken. Vor diesem Hintergrund be-
grüße die Fraktion der FDP auch die in den Ausschuss ein-
gebrachten Änderungsanträge und trage diese mit. Darüber
hinaus wies die Fraktion der FDP frühzeitig in den Aus-
schussberatungen auf die Frage der Holdingaufsicht hin und
merkte an, dass nunmehr diejenigen insbesondere für Fami-
lienunternehmen wichtigen Fälle gelöst würden, in denen
Zwischenholdings ohne jeglichen Einfluss auf die Unter-
nehmenspolitik eingebunden seien. Die Fraktion der FDP
betonte ferner, dass im Ausschuss die Bereitschaft der
Koalitionsfraktionen erklärt worden sei, bei der noch im
Jahre 2007 anstehenden erneuten Novellierung des VAG
auch die Frage der Unterdeckung bei Pensionsfonds anzu-
gehen. Die flexiblere Bandbreite in diesem Bereich sei
erforderlich, um den für die betriebliche Altersvorsorge
wichtigen Pensionsfonds den angemessenen Stellenwert
einzuräumen.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstützte wesentliche Teile
des Gesetzentwurfs und stimmte auch den in die Ausschuss-
beratungen eingebrachten Änderungsanträgen zur Holding-
aufsicht und zur aufsichtsrechtlichen Zuordnung von Ver-
sicherungs- und Rückversicherungsvermittlung zu. Ferner
sprach sie sich für die im Ausschuss von den Koalitions-
fraktionen beantragte Zulassung anteiliger Renten bei teil-
weisem Wegfall des Erwerbseinkommens aus.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte dar, dass
eine weitgehende Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Gesetzentwurfs bestehe. Insbesondere die aufgrund des
Ergebnisses der vom Ausschuss durchgeführten öffent-
lichen Anhörung vorgenommenen Änderungen in Bezug
auf die aufsichtsrechtlichen Fragen von Versicherungs-Hol-
dinggesellschaften und Versicherungs-Zweckgesellschaften
fänden die Zustimmung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und würden von ihr mitgetragen. Bedenken be-
ständen indes hinsichtlich der in dem Gesetzentwurf vorge-
sehenen Anpassung an die Vorgaben der EU-Richtlinie zur
Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang
zu Dienstleistungen (Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom
13. Dezember 2004). Insoweit seien das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für das Versicherungs-
wesen weiterzuentwickeln und weitergehende Transparenz
der Tarifermittlung der Versicherungsunternehmen anzu-
streben.

Die Koalitionsfraktionen brachten gemeinsam mit der Frak-
tion der FDP einen Änderungsantrag in die Beratungen ein,
der sich auf den nach Inkrafttreten des AGG entstandenen
Rechtszustand bezog. Sie wiesen darauf hin, § 20 Abs. 2
Gesetzesänderungen, die sich auf die Föderalismusreform
sowie das Jahressteuergesetz 2007 bezögen, sowie an die

AGG sehe vor, dass eine unterschiedliche Behandlung we-
gen des Geschlechts bei den Prämien oder Leistungen einer

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/4191

privatrechtlichen Versicherung nur zulässig sei, wenn sie
ein bestimmender Faktor bei einer auf versicherungsmathe-
matische und statistische Daten beruhendenden Risikobe-
wertung sei. Insoweit setze die Vorschrift die Vorgaben der
EU-Richtlinie 2004/113/EG um, die teilweise dahingehend
ausgelegt werde, dass die Veröffentlichung der Daten eine
zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung des Ge-
schlechts bei Versicherungstarifen sei. Mit dem Änderungs-
antrag werde sichergestellt, dass die Versicherer von der
Möglichkeit des § 20 Abs. 2 AGG Gebrauch machen kön-
nen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertrat dage-
gen die Auffassung, dass weitergehender Änderungsbedarf
bestehe. Sie sprach sich dafür aus, die Regelungen des
AGG für das Versicherungswesen dahingehend weiterzu-
entwickeln, dass geschlechtsspezifische Unterschiede bei
Prämien und Leistungen vollständig abgebaut werden
(„Unisex“-Tarife), und nicht risikoadäquate Kriterien auszu-
scheiden. In einem dem Ausschuss vorgelegten Antrag trat
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dafür ein, dass
bei unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen
und Männer sowie bei unterschiedlicher Behandlung wegen
der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuel-
len Identität diejenigen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten in verständlicher Form zu veröffent-
lichen seien, aus denen die Berücksichtigung dieser Merk-
male als Faktor der Risikobewertung abgeleitet werde, und
auf Verlangen schriftlich zu übermitteln. Auf diesem Wege
werde die Berechnungsweise der Versicherungsunterneh-
men transparent gemacht und einer politischen Bewertung
zugeführt. Ferner seien die Vorgaben des AGG für beste-
hende Krankenversicherungsverträge verpflichtend zu ma-
chen und Altverträge umzustellen, sofern das Versiche-
rungsunternehmen grundsätzlich weiter geschlechtsabhän-
gig kalkuliere und nur die Kosten im Zusammenhang mit
Mutterschaft und Schwangerschaft auf alle Verträge ver-
teile. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN befürwor-
tete in diesem Zusammenhang eine Prämienanpassungs-
pflicht. Die von den Koalitionsfraktionen lediglich vorgese-
hene Anpassungsberechtigung sei nicht hinreichend, da es
nicht im Ermessen der Unternehmen stehen könne, ob durch
die Tarifgestaltung der bewährte Grundsatz des § 12 Abs. 4
Satz 2 VAG gewahrt bleibt.

Die Bundesregierung hatte dem Ausschuss gegenüber
hierzu ausgeführt, dass hinsichtlich geschlechtsbezogener
Differenzierungen an den Wortlaut der für den deutschen
Gesetzgeber verbindlichen EU-Vorgabe (Richtlinie 2004/
113/EG) angeknüpft werde. Für Fälle nichtgeschlechtsbezo-
gener Differenzierungen sei in § 20 Abs. 2 Satz 2 AGG eine
eigene Regelung geschaffen, um dem Umstand Rechnung
zu tragen, dass es insoweit bisher keine europarechtliche
Entsprechung gebe und sich die für eine risikoadäquate ver-
sicherungstechnische Bewertung erforderlichen Unterlagen
und Daten in den Fällen nichtgeschlechtsbezogener Diffe-
renzierungen für eine Veröffentlichung zumeist nicht eigne-
ten. Die hinsichtlich geschlechtsbezogener Differenzierun-
gen bestehende europarechtliche Verpflichtung der Mit-
gliedstaaten, für die Veröffentlichung und Aktualisierung
der gegebenenfalls verwendeten statistischen Daten (z. B.

zielleren Gesetz vorgenommen. Da das Europarecht künftig
Abweichungen von „Unisex“-Tarifen nur noch auf Basis
„veröffentlichter“ Daten erlaube, werde die Regelung im
VAG sicherstellen, dass deutsche Versicherungsunterneh-
men von den in § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG verankerten risiko-
technischen Differenzierungen überhaupt Gebrauch machen
könnten. Das AGG gelte unmittelbar und sei auch Gegen-
stand der Finanzmarktbeaufsichtigung. Die Koalitionsfrak-
tionen schlossen sich der Argumentation an und ergänzten,
es beständen Bedenken, dass bei einer zu weit gefassten
Veröffentlichungspflicht unternehmensinterne Daten allge-
mein bekannt zu machen seien. Insoweit bestätigte die Bun-
desregierung, dass es lediglich um die Hinzuziehung allge-
mein zugänglicher Daten gehe.

Der Ausschuss hat den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
und der Fraktionen FDP und DIE LINKE. gegen die Stim-
men der antragstellenden Fraktion abgelehnt. Der Antrag
der Koalitionsfraktionen wurde mit der Mehrheit der Koa-
litionsfraktionen und den Stimmen der Fraktion der FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Im Verlauf der Ausschusserörterungen ist die Frage der Be-
aufsichtigung von Zwischenholdings mehrfach aufgeworfen
worden. Die Koalitionsfraktionen beanstandeten, der Ge-
setzentwurf halte an der bisherigen Aufsichtsregelung fest,
obwohl die betreffenden Gesellschaften ausschließlich aus
betriebswirtschaftlichen Gründen ohne unmittelbaren
Kontakt zum Versicherungsnehmer eingerichtet würden.
Die Regelung führe zu kostenträchtigen und zeitintensiven
Berichtspflichten der Holdinggesellschaften. Vor diesem
Hintergrund brachten die Koalitionsfraktionen, die Frak-
tionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Antrag
in die Beratungen ein, Unternehmen, die nachweislich keine
Leitungsfunktion ausübten, von der Beaufsichtigung durch
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
auszunehmen. Die Bundesregierung verwies im Ausschuss
darauf, dass bis zur VAG-Novelle 2004 die BaFin gegen-
über diesen Gesellschaften, sofern sie selbst keine Versiche-
rungsgeschäfte betrieben, nur punktuelle Aufsichtsbefug-
nisse, die sich als unzureichend erwiesen hätten, innegehabt
habe. Zudem könne die Bildung von Zwischenholdings bei
Rückversicherungsunternehmen dazu dienen, finanzielle
Risiken operativer Unternehmenseinheiten einer Rückversi-
cherung zu verbergen. Um die Risikopositionen insgesamt
überblicken zu können, sei die Aufsicht auch über Zwi-
schenholdings erforderlich. Die antragstellenden Fraktionen
hielten dagegen die vorgesehene Erleichterung für vertret-
bar. Von einer Versicherungs-Holdinggesellschaft ohne Lei-
tungsfunktion könnte nach ihrer Auffassung eine negative
Auswirkung auf die betreffenden Versicherer nicht ausge-
hen. Sie sahen die Freistellung von der Aufsicht dann als
angemessen an, wenn eine Versicherungs-Holdinggesel-
lschaft nachweislich keine Leitungsfunktion ausübe und es
ausreiche, die übergeordnete Holding nach § 1b VAG zu be-
aufsichtigen. Der entsprechende Antrag wurde im Aus-
schuss einstimmig angenommen.

Des Weiteren spielte im Ausschuss auch die Frage der Un-

Sterbetafeln) zu sorgen, werde nunmehr vollständig durch
die Anpassung des VAG als dem gegenüber dem AGG spe-

terdeckung bei Pensionsfonds eine Rolle. Seitens der Frak-
tion der CDU/CSU wurde darauf hingewiesen, dass mit der

Drucksache 16/4191 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Siebten VAG-Novelle die Stellung von Pensionsfonds ge-
stärkt worden sei. Zudem biete die Pensionsfonds-Richtlinie
der EU den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für einen be-
grenzten Zeitraum Unterdeckungen bei den Fonds zuzulas-
sen. Die Leistungen der Pensionsfonds an die Versicherten
seien einerseits durch den Pensionssicherungsverein sowie
andererseits durch die Nachschusspflicht abgesichert. Die
Fraktion der FDP erinnerte an die vom Ausschuss durchge-
führte Anhörung, in der eine 10-prozentige Unterdeckung
für hinnehmbar gehalten worden sei. Die Bundesregierung
hat zu der Problematik eine Stellungnahme abgegeben, in
der sie eine abwartende Haltung einnimmt und die Auffas-
sung vertritt, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Änderung
verfrüht erscheine. Die an den bestehenden Regelungen ge-
übte Kritik werde jedenfalls durch Erfahrung mit den beste-
henden Pensionsfonds nicht bestätigt und die europäische
Entwicklung sei im Fluss. Ferner könne eine Erweiterung
der Unterdeckung zu einer vereinfachten Ausgliederung der
betrieblichen Altersversorgung aus der Steuerbilanz und auf
diesem Wege zu Steuermindereinnahmen in einem beträcht-
lichen Ausmaß führen. Im Ausschuss bestand Übereinstim-
mung, dass die Frage der Unterdeckung von Pensionskassen
nicht Bestandteil der vorliegenden Richtlinienumsetzung sei
und in Vorbereitung der im Laufe des Jahres 2007 geplanten
Neunten VAG-Novelle die Thematik erneut aufgegriffen
werden solle.

Der Ausschuss hat unter Bezug auf die Stellungnahme des
Bundesrates, der sich dafür ausgesprochen hat, auch die Ver-
sicherungsvermittlung als verbundenes Geschäft im Rah-
men der Rückversicherung zu betrachten, entsprechende Er-
wägungen angestellt. Die Bundesregierung wies ergänzend
darauf hin, dass ein Konflikt zwischen einem deutschen
Rückversicherungsunternehmen und der britischen Finanz-
marktaufsicht bestehe. Die Financial Services Authority
(FSA) strebe offenbar eigene Aufsichtsrechte an und über-
dehne die bestehenden Aufsichtsregelungen über Rückver-
sicherungsunternehmen. Die BaFin befinde sich in Ge-
sprächen mit der FSA. Der Ausschuss verständigte sich ein-
stimmig auf die Einfügung von § 7 Abs. 3 VAG, wonach
klargestellt wird, dass die Versicherungs- und die Rückver-
sicherungsvermittlung aufsichtsrechtlich zum Geschäftsbe-
trieb eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ge-
höre, was auch für die so genannte Überkreuzvermittlung
gelte, bei der Rückversicherungsverträge durch einen Erst-
versicherer und Erstversicherungsverträge durch einen
Rückversicherer vermittelt werden.

Von den Koalitionsfraktionen wurde im Ausschuss ferner
die Legaldefinition der Pensionskasse in § 118a VAG ange-
sprochen. Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass
Zweifel aufgetaucht seien, ob Pensionskassen bei einem
teilweisen Wegfallen des Erwerbseinkommens bereits antei-
lige Renten auszahlen dürften. Es sei als sinnvoll anzuse-
hen, wenn Versicherten in der Zeit des Übergangs vom Er-
werbsleben in den Ruhestand die Möglichkeit gegeben
werde, Teilrenten aus der betrieblichen Altersversorgung zu
beziehen. Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der
FDP brachten einen Änderungsantrag in den Ausschuss ein,
nach dem die Definition des § 118a VAG dahingehend
erweitert wird, das die Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen anteilige Leistungen vorsehen können, soweit das

B. Einzelbegründung

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Versicherungsaufsichtsgesetz)

Zu Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Abs. 4)

In Artikel 1 Nr. 7 des Jahressteuergesetzes 2007 ist vorgese-
hen, dass zukünftig auch Investmentfonds als Anbieter von
sog. Basisrenten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zugelassen werden sol-
len. Welche Produktgestaltungen in Frage kommen, um die
Anforderungen des EStG zu erfüllen, ist noch unklar. Es
zeichnet sich jedoch ab, dass Vertragsgestaltungen, die dazu
dienen sollen, Einlagen bei Investmentfonds „nicht vererb-
bar“ zu machen, dazu führen können, dass derartige Ver-
träge als sog. Tontinengeschäfte anzusehen sind.

Tontinengeschäfte sind nach Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a der
Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen dadurch
gekennzeichnet, dass mehrere Teilhaber eine Gemeinschaft
bilden, in denen sie ihre Beiträge gemeinsam kapitalisieren
und das so gebildete Vermögen entweder auf die Überleben-
den oder auf die Rechtsnachfolger der Verstorbenen vertei-
len.

Tontinengeschäfte dürfen nach § 1 VAG in Deutschland
ausschließlich von Versicherungsunternehmen betrieben
werden, obwohl EU-Recht diese Einschränkung nicht ver-
langt. Die Regelung könnte daher die Realisierung der im
EStG neu zugelassenen Basisrenten-Produkte nach § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG verhindern. Da die bisherige
Erfahrung zeigt, dass die Beschränkung von Tontinenge-
schäften auf Versicherungsunternehmen zum Schutze der
Verbraucher nicht erforderlich ist, wird vorgeschlagen, sie
aufzuheben.

Zu Nummer 4 Buchstabe a (§ 1b Abs. 1)

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)

Eine Freistellung von der Aufsicht ist nach dem Zweck des
§ 1b VAG nur vertretbar, wenn eine Versicherungs-Holding-
gesellschaft nachweislich keine Leitungsfunktion ausübt, so
dass keine (negativen) Auswirkungen auf die betreffenden
Versicherer entstehen können. Wenn diese Voraussetzung
z. B. bei einer Zwischenholding erfüllt ist, reicht es aus, die
„Oberholding“ nach § 1b VAG zu beaufsichtigen. Der
Begriff der Leitungsfunktion ist nicht identisch mit dem
Begriff der Leitungsmacht im Sinne des § 308 (Beherr-
schungsverträge) und des § 323 des Aktiengesetzes (Ein-
gliederungen). Denn ein nach dem Zweck des § 1b VAG
maßgeblicher Einfluss kann auch auf andere Weise ausge-
übt werden. Die Freistellung bezieht sich nur auf die Auf-
sicht nach § 1b VAG. Andere Vorschriften (etwa § 104
VAG) bleiben unberührt.

In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichtsbehörde nach § 2
i. V. m. § 1b Abs. 2 Halbsatz 1 VAG.

Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 3)
Erwerbseinkommen teilweise wegfalle. Der Antrag wurde
einstimmig angenommen.

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des
§ 1b Abs. 1 Satz 2.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/4191

Zu Nummer 7 Buchstabe b (§ 7 Abs. 3)

Die Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermitt-
lung definiert die Versicherungsvermittlung bzw. die Rück-
versicherungsvermittlung als Anbieten, Vorschlagen oder
Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschlie-
ßen von Versicherungsverträgen/Rückversicherungsverträ-
gen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen/
Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren
Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall.
Diese Tätigkeiten gelten allerdings dann nicht als Versiche-
rungsvermittlung bzw. Rückversicherungsvermittlung im
Sinne der Richtlinie, wenn sie von einem Versicherungs-
unternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen oder
einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens bzw.
Rückversicherungsunternehmens, der unter der Verantwor-
tung des Versicherungsunternehmens bzw. Rückversiche-
rungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.

Die Änderung stellt klar, dass die Versicherungs- und die
Rückversicherungsvermittlung aufsichtsrechtlich zum Ge-
schäftsbetrieb eines Erst- oder Rückversicherungsunterneh-
mens gehören. Dies gilt mithin auch für die so genannte
Überkreuzvermittlung, d. h. für die Vermittlung von Rück-
versicherungsverträgen durch einen Erstversicherer und die
Vermittlung von Erstversicherungsverträgen durch einen
Rückversicherer.

Zu den Nummern 7a, 9a und 9b (§§ 10a, 12c und 13d)

Die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember
2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbe-
handlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei
der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EU
Nr. L 373 S. 37) enthält unter anderem Vorgaben für die
privaten Versicherungen. Diese Vorgaben werden inhaltlich
durch das AGG vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897)
umgesetzt. § 20 Abs. 2 AGG sieht vor, dass eine unter-
schiedliche Behandlung wegen des Geschlechts bei den Prä-
mien oder Leistungen einer privatrechtlichen Versicherung
nur zulässig ist, wenn deren Berücksichtigung bei einer auf
relevanten und genauen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein be-
stimmender Faktor ist.

Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG verpflichtet die
Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass diese Daten veröffent-
licht und regelmäßig aktualisiert werden. Es wird die Mei-
nung vertreten, dass die Veröffentlichung der Daten eine
zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung des Ge-
schlechts bei Versicherungstarifen ist. Wenn das zutrifft,
müssten ohne die von der Richtlinie verlangte Sicherstel-
lung der Veröffentlichung ab dem 21. Dezember 2007 alle
Versicherungstarife automatisch auf „Unisex“ umgestellt
werden. Eine zusätzliche gesetzliche Regelung ist daher
notwendig, um sicherzustellen, dass die Versicherer von der
Möglichkeit des o. g. § 20 Abs. 2 AGG überhaupt Gebrauch
machen können.

Zu Nummer 7a (§ 10a)

Die Verpflichtung durch Artikel 5 Abs. 2 der EU-Richtlinie
wird durch die Änderung des § 10a VAG umgesetzt. Die

nötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, soll die Veröf-
fentlichung daher durch die Versicherungsunternehmen
selbst erfolgen. Soweit die Unternehmen ihre Prämiendiffe-
renzierung auf allgemein zugängliche Daten stützen, z. B.
auf Veröffentlichungen eines Branchenverbandes, genügt
ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Das hinweisende
Unternehmen trägt nach wie vor die Verantwortung dafür,
dass die Daten aktuell sind. Es trägt auch nach wie vor die
Darlegungslast über eine darüber hinaus gehende unterneh-
mensindividuelle Risikobewertung.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung wurde über
die BaFin zu dieser Änderung angehört. Ein Teil der Bran-
che würde eine Veröffentlichung der Daten durch die BaFin
bevorzugen mit dem Argument, dies würde Klagen gegen
geschlechtsabhängige Tarife unter Berufung auf das AGG
erschweren. Dieses Argument trifft jedoch nicht zu. Für
eine Klage aufgrund des AGG wäre die Art der Veröffent-
lichung belanglos. Die Beteiligung staatlicher Stellen ist nur
aus europarechtlichen Gründen notwendig. Um das Klage-
risiko der Versicherer zu vermindern, müsste das AGG
materiell geändert werden, und dies wird nicht beabsichtigt.

Zu Nummer 9a (§ 12c)

Die Vorgaben des AGG gelten an sich nur für Versiche-
rungsverträge, die ab dem 22. Dezember 2007 geschlossen
werden. Bestehende Verträge müssen nicht umgestellt wer-
den. Die vorliegende Regelung soll dies dennoch für Kran-
kenversicherungsverträge möglich machen, sofern das Ver-
sicherungsunternehmen grundsätzlich weiter geschlechtsab-
hängig kalkuliert und deswegen nur die Kosten im Zusam-
menhang mit Mutterschaft und Schwangerschaft auf alle
Verträge verteilt. Zum einen würde ohne ein solches Anpas-
sungsrecht der in § 12 Abs. 4 Satz 2 VAG festgelegte
Grundsatz verletzt werden, dass die Prämien für das Neuge-
schäft nicht niedriger sein dürfen als die Prämien, die sich
im Bestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichti-
gung ihrer Alterungsrückstellung ergäben. Zum anderen
würde die Trennung der Bestände innerhalb jedes Tarifs den
Verwaltungsaufwand verdoppeln. Die Änderung ist daher
auch im Interesse der Versicherer. Unter Berücksichtigung
des Einspareffekts dürfte es auch für männliche Bestands-
versicherte durch die Vereinheitlichung zu keiner messbaren
zusätzlichen Prämienerhöhung kommen.

Die Vereinheitlichung der Rechnungsgrundlagen macht ein
einmaliges außerordentliches Prämienanpassungsrecht not-
wendig, für das die vorgesehene Änderung die Ermächti-
gung gibt. Es ist auf die Prämienanpassung beschränkt, die
sich aus der geschlechtsabhängigen Umlage der Leistungen
für Mutterschaft und Schwangerschaft ergibt. Die Änderung
muss zeitgleich mit derjenigen für das Neugeschäft in Kraft
treten. Den konkreten Zeitpunkt der Änderung kann das
Versicherungsunternehmen – bis zum Ablauf der durch das
AGG vorgegeben Frist – selbst bestimmen. Das Datum
1. Januar 2008 wurde gewählt, weil es das erste Datum nach
dem 22. Dezember 2007 ist, zu dem üblicherweise Prä-
mienanpassungen erfolgen.

Zu Nummer 9b (§ 13d)
Richtlinie verlangt nicht, dass die Veröffentlichung durch
die Behörden eines Mitgliedstaates erfolgen muss. Um un-

Die Anzeigepflicht ist wegen Artikel 14 der Richtlinie
2004/113/EG notwendig, um wirksame Sanktionen der Auf-

Drucksache 16/4191 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sichtsbehörde möglich zu machen. Eine selbstständige Re-
gelung ist erforderlich, da alle Sparten betroffen sind.

Zu Nummer 11 (§ 54)

Durch die Änderung des Grundgesetzes für die Bundes-
republik Deutschland durch das Gesetz vom 28. August
2006 (BGBl. I S. 2034) bedürfen Änderungen des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes zukünftig nicht mehr der Zustim-
mung des Bundesrates. Dadurch entfällt auch die Beteili-
gung des Bundesrates beim Erlass von Durchführungsver-
ordnungen. Die entgegenstehende Formulierung des § 54
Abs. 3 wird daher gestrichen (Buchstabe a). Da der Regie-
rungsentwurf vor Inkrafttreten der Grundgesetzänderung
verabschiedet wurde, konnte die Änderung dabei noch nicht
berücksichtigt werden. Die Änderung in § 54 Abs. 5 Satz 3
(Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) ist eine Folgeänderung
aufgrund der Änderung des § 121g (Nr. 47).

Zu Nummer 12 (§ 66)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ände-
rung des § 121g.

Zu Nummer 17 (§ 83)

Durch die Änderung wird eine Legaldefinition des Begriffs
„Vorversicherer“ eingefügt. Dies erscheint notwendig, da
der Begriff in der Versicherungswirtschaft auch in anderer
Bedeutung verwendet wird.

Zu Nummer 26 (§ 104g)

Es handelt sich um eine Anpassung der Verordnungs-
ermächtigung in Absatz 2 an die Änderung des Grund-
gesetzes vom 28. August 2006 (vgl. die Begründung zu
Nummer 11).

Zu Nummer 27a (§§ 104q, 104r)

Es handelt sich um eine Anpassung der Verordnungs-
ermächtigung an die Änderung des Grundgesetzes vom
28. August 2006 (vgl. die Begründung zu Nummer 11).

Zu Nummer 34 (§ 113)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 7 Abs. 1.

Zu Nummer 35a (§ 116 Abs. 1)

Die Änderung entspricht einer Forderung des Bundesminis-
teriums der Justiz (BMJ). Das BMJ ist aufgrund neuerer
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der An-
sicht, die bestehende Formulierung sei zu allgemein formu-
liert. Sie lasse nicht deutlich genug erkennen, dass die
BaFin die genannten Festsetzungen vornehmen kann.

Zu Nummer 36a (§ 118a Nr. 2)

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass bei einem teil-
weisen Wegfallen des Erwerbseinkommens schon anteilige
Renten gezahlt werden können. Dies entspricht auch der be-
reits gängigen Praxis. Im Rahmen einer sinnvollen Flexibi-

sicherten in dieser Zeit bereits Teilrenten aus der betrieb-
lichen Altersversorgung beziehen können.

Zu Nummer 42 Buchstabe a (§ 121a Abs. 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des
§ 7 Abs. 3.

Zu Nummer 43 (§ 121b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ände-
rung des § 121g.

Zu Nummer 45 (§ 121d)

Es handelt sich um eine Anpassung der Verordnungs-
ermächtigung an die Änderung des Grundgesetzes vom
28. August 2006 (vgl. die Begründung zu Nummer 11).

Zu Nummer 46 (§ 121e)

Es handelt sich um eine Anpassung der Verordnungs-
ermächtigung an die Änderung des Grundgesetzes vom
28. August 2006 (vgl. die Begründung zu Nummer 11).

Zu Nummer 47 (§§ 121f bis 121j)

In § 121g Abs. 1 Satz 1 wurde ein Redaktionsfehler besei-
tigt (Streichung des Wortes „bestehendes“). Aufgrund des
Ergebnisses der Anhörung vom 29. November 2006 wurden
die Vorschriften über die Kapitalausstattung in § 121g
Abs. 2 und 3 wesentlich verändert. Die Verweisung auf die
entsprechenden Regelungen bei Versicherungsunternehmen
im VAG und der EU-Rückversicherungsrichtlinie wurden
gestrichen. Stattdessen wird nur allgemein festgelegt, für
welche Zwecke die Gesellschaften eigene Mittel vorhalten
müssen. Die Aufsichtsbehörde erhält die Möglichkeit nach-
träglich im Einzelfall einzugreifen, wenn sie Anhaltspunkte
dafür hat, dass die Mittel der Zweckgesellschaft nicht aus-
reichend sind. Durch diese Regelung haben einerseits die
Zweckgesellschaften genügend Freiraum, entsprechend in-
ternational üblichen Praktiken zu agieren, andererseits
bleibt gewährleistet, dass dem abgebenden Versicherungs-
unternehmen keine Risiken durch die Abgabe von Geschäft
an eine Zweckgesellschaft entstehen. Schließlich wird die
Verordnungsermächtigung – jetzt § 121g Abs. 4 – an die
Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (vgl.
die Begründung zu Nummer 11) angepasst.

Zu Nummer 54 (§ 144a Abs. 1 Nr. 3)

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsfehlers.
Die Gliederung in § 81f, auf den hier verwiesen wird, wurde
von Buchstaben zu Ziffern geändert, ohne die Verweisung
entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 2 (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)

Zu Nummer 1 (§ 15)

Es handelt sich zum einen um redaktionelle Anpassungen
an die aktuelle Gesetzesfassung. Mit der Verweisung auf
§ 128 Satz 3 wird zum anderen klargestellt, dass auch die
lisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in die Lebens-
phase des Ruhestandes kann es sinnvoll sein, dass die Ver-

Kosten für Prüfungen der Sicherungsfonds erstattungs-
pflichtig sind.

Bei Buchstabe a handelt es sich um die Anpassung der Be-
träge der für die Berechnung der Solvabilitätsspanne in der
Schadenversicherung erforderlichen Schwellenwerte an die
Preisentwicklung, die die Europäische Kommission gemäß
Artikel 17a der Richtlinie 73/239/EWG (in der Fassung der
Richtlinie 2002/13/EG) im EG-Amtsblatt Nr. C 194 S. 38
vom 18. August 2006 bekannt gemacht hat. Die Änderung
in Buchstabe b ist eine Folgeänderung aufgrund der Ände-
rung des § 121g VAG (Nr. 46).

Zu Nummer 2 (§ 2)

Es handelt sich um die Anpassung der Mindestbeträge des
Garantiefonds in der Schaden- und Unfallversicherung an
die Preisentwicklung, die die Europäische Kommission ge-
mäß Artikel 17a der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung
der Richtlinie 2002/13/EG im EG-Amtsblatt Nr. C 194
S. 38 vom 18. August 2006 bekannt gemacht hat.

Zu Nummer 3 (§ 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Ände-
rung des § 121g VAG (Nr. 46).

Zu Nummer 4a (§ 5)

Es handelt sich um die Anpassung des Betrages der
Mindestbeträge des Garantiefonds in der Lebensversiche-
rung an die Preisentwicklung, die die Europäische Kommis-
sion gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2002/83/EG im EG-

ebenfalls kraft Gesetz reguliert sind.

Pensionskassen, die nach der seit 2006 geltenden neuen
Rechtslage (§ 118b Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 2 VAG) regu-
liert sind, können diese ungenehmigten Tarife nachträglich
nicht wieder in genehmigte Tarife überführen, selbst wenn
sie inhaltsgleich sind. Für die Pensionskassen entsteht hier-
durch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Da diese Tarife
aufgrund der erfolgten Regulierung für den Neuzugang ge-
schlossen sind und es sich zudem oft um Kleinstkollektive
handelt, ist vielfach aufgrund der geringen Zahl der Ver-
sicherten ein Risikoausgleich auf Dauer nicht gewährleistet.

Durch die Übergangsregelung wird es ermöglicht, diesen
zumeist kleineren Beständen einen genehmigten Geschäfts-
plan zugrunde zu legen. Diese Regelung soll jedoch nur An-
wendung finden für vor Inkrafttreten des Siebten Gesetzes
zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes deregu-
lierte Pensionskassen, da insoweit die Deregulierung von
Amts wegen erfolgte, sowie für die freiwilligen Versiche-
rungen öffentlich-rechtlicher Versorgungseinrichtungen, die
erst durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004
der Versicherungsaufsicht unterstellt worden sind und nun-
mehr durch Artikel 1 Nr. 38b dieses Gesetzes als reguliert
gelten. In künftigen Fällen ist diese Ausnahmeregelung
nicht mehr gerechtfertigt, da der Wechsel von einer deregu-
lierten zu einer regulierten Pensionskasse eine freiwillige
unternehmenspolitische Entscheidung ist (§ 118b Abs. 3
VAG).

Berlin, den 31. Januar 2007

Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/4191

Zu Artikel 2a – neu – (§ 2 Abs. 1 des Investment-
steuergesetzes)

Da die Leistungen aus Basisrentenverträgen (§ 10 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b EStG) im Auszahlungszeitraum nach-
gelagert nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa EStG (Kohortenbesteuerung) besteuert werden, ist
es sachgerecht, wie bei zertifizierten Altersvorsorgeverträ-
gen eine Besteuerung der Erträge in der Ansparphase nicht
durchzuführen. Aus diesen Gründen wird eine weitere Aus-
nahme von der Zuflussfiktion für ausschüttungsgleiche Er-
träge vorgesehen.

Zu Artikel 3 (Kapitalausstattungs-Verordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Amtsblatt Nr. C 194 S. 38 vom 18. August 2006 bekannt
gemacht hat.

Zu Artikel 6 – neu – (Übergangsregelung)

In den Kalenderjahren 2004 und 2005 sind einige betrieb-
liche Pensionskassen nach der damaligen Rechtslage von
Amts wegen dereguliert worden. Soweit diese Pensions-
kassen vor dem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes neue Tarife
(einschließlich Allgemeiner Versicherungsbedingungen)
eingeführt haben, handelt es sich hierbei zwangsläufig um
ungenehmigte Tarife. Dies gilt auch für die freiwilligen Ver-
sicherungen öffentlich-rechtlicher Versicherungseinrichtun-
gen nach § 1a VAG, die nunmehr nach § 118 Abs. 4 Satz 2

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