BT-Drucksache 16/4188

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 16/3654 - Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)

Vom 31. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4188
16. Wahlperiode 31. 01. 2007

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/3654 –

Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch-
und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG)

A. Problem

Die Vorschriften des derzeit geltenden Gesetzes über die Umweltverträglichkeit
von Wasch- und Reinigungsmitteln sind an die Vorgaben der am 8. Oktober
2005 in Kraft getretenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über Detergenzien anzupassen. Soweit das derzeitige Wasch- und Reini-
gungsmittelgesetz Regelungen außerhalb des von der EG-Verordnung harmoni-
sierten Berichts enthält, sollen diese unter Beibehaltung des erreichten Schutz-
niveaus aufrechterhalten werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wegen der Kosten für Bund, Länder und Gemeinden sowie durch Änderung der
Kennzeichnungsvorschriften auch für die Wirtschaft wird auf das Vorblatt des
Gesetzentwurfs verwiesen.

Drucksache 16/4188 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3654 mit folgender Maßgabe, im Übri-
gen unverändert zuzustimmen:

In § 16 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gebührensätze“ die Wörter „für Amts-
handlungen des Umweltbundesamtes nach Absatz 1“ eingefügt.

Berlin, den 31. Januar 2007

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Jens Koeppen
Berichterstatter

Heinz Schmitt (Landau)
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

stimmte, kosmetische Mittel (z. B. Seifen, Haarshampoos),
die unter Umweltschutzaspekten eine bedeutsame und um-

setzbar seien. Bedauerlich sei, dass die EG-Verordnung
satzstarke Produktgruppe der tensidhaltigen Kosmetika dar-
stellen. Um das bisherige Schutzniveau aufrechtzuerhalten,
übernimmt das neue Gesetz die Regelungsinhalte des bishe-
rigen WRMG vom 5. März 1987, die nicht dem durch die

hinter bestehendem deutschen Recht zurückbleibe und die
bisherige Arbeit des Umweltbundesamtes im Zusammen-
hang mit der Erstellung eines Produktregisters deutlich er-
schwere.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4188

Bericht der Abgeordneten Jens Koeppen, Heinz Schmitt (Landau), Michael Kauch,
Eva Bulling-Schröter und Sylvia Kotting-Uhl

I.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
16/3654 wurde in der 73. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 14. Dezember 2006 zur federführenden Beratung
an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie an den
Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 36. Sitzung am 31. Januar
2007 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/3654 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 40. Sitzung am
31. Januar 2007 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Ent-
haltung der Fraktion der FDP empfohlen, dem Gesetzent-
wurf in geänderter Fassung zuzustimmen.

II.

Ziel des Gesetzes ist es, das geltende Gesetz über die Um-
weltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln an
die Vorgaben der am 8. Oktober 2005 in Kraft getretenen
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates über Detergenzien im Wege eines Ab-
lösegesetzes anzupassen. Das neue Gesetz gilt ergänzend zur
EG-Verordnung. Soweit das derzeitige Wasch- und Reini-
gungsmittelgesetz Regelungen außerhalb des von der EG-
Verordnung harmonisierten Bereichs enthält, sollen diese
unter Beibehaltung des erreichten Schutzniveaus aufrechter-
halten werden. Die EG-Verordnung zielt darauf ab, den frei-
en Warenverkehr für Detergenzien und darin enthaltene Ten-
side im Europäischen Binnenmarkt zu verwirklichen und
gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die
menschliche Gesundheit sicherzustellen. In Abweichung
vom bisherigen Recht der Europäischen Gemeinschaften,
das nur an die primäre Bioabbaubarkeit der in Wasch- und
Reinigungsmitteln enthaltenen Tenside anknüpft, sind nach
der EG-Verordnung grundsätzlich nur noch solche Wasch-
und Reinigungsmittel verkehrsfähig, die vollständig bio-
logisch abbaubare Tenside enthalten. Dem Schutz der Ver-
braucher, auch vor Allergie auslösenden Stoffen, dienen
erweiterte Kennzeichnungsvorschriften. In diesem Zusam-
menhang wurde insbesondere eine neue Kennzeichnungs-
pflicht für Duftstoffe eingeführt. Nicht erfasst von der EG-
Verordnung sind jedoch tensidhaltige, zur Reinigung be-

gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WRMG n. F., die nicht unter die
Begriffsdefinition „Detergens“ nach Artikel 2 Nr. 1 der EG-
Verordnung fallen.

III.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 16/3654 in seiner 27. Sitzung am 31. Januar
2007 beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, Hintergrund des
Gesetzentwurfs sei, dass künftig nur noch solche Wasch-
und Reinigungsmittel in Verkehr gebracht werden dürften,
deren Tenside vollständig abbaubar seien. Der Verbrau-
cherschutz werde darüber hinaus durch erweiterte Kenn-
zeichnungsvorschriften verbessert. An die Stelle der bishe-
rigen Datenvorlagepflichten der Hersteller trete nunmehr
die Verpflichtung, das Datenblatt zu medizinischen Zwe-
cken dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu übermit-
teln.

Die Fraktion der SPD betonte ebenfalls, der Gesetzentwurf
trage entscheidend zur Verbesserung von Umwelt-, Verbrau-
cher- und Gesundheitsschutz bei. Hauptzweck des Gesetzes
sei die Steuerung der wirtschaftlichen Betätigung der Her-
steller von Wasch- und Reinigungsmitteln durch Statuierung
produktbezogener Vorschriften über das Inverkehrbringen
und die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln.
Als Folge dieser produktbezogenen Regelungen würden
auch die Gewässer als Bestandteile der Umwelt geschützt.
Mit der neuen Kennzeichnungspflicht für Duftstoffe werde
ein größeres Maß an Transparenz für die Verbraucher ge-
schaffen.

Die Fraktion der FDP erklärte, sie halte den Gesetzentwurf
für sachgerecht und ausgewogen.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstrich, sie bewerte das Ge-
setz, insbesondere die neue Kennzeichnungspflicht für Duft-
stoffe, positiv. Wünschenswert sei, dass die Bundesregie-
rung auch auf anderen Gebieten Kennzeichnungspflichten
durchsetze.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass
im Zuge der Anpassung des Wasch- und Reinigungsmittel-
gesetzes an die EG-Verordnung nicht mehr auf den Primär-,
sondern auf den Endabbau der Tenside abgestellt werde.
Dies sei gegenüber dem bisherigen Status eine deutliche
Verbesserung. Wünschenswert seien noch weitergehendere
Regelungen auf EU-Ebene, die aber derzeit nicht durch-
EG-Verordnung harmonisierten Bereich unterfallen. Hierbei
geht es insbesondere um Regelungen betreffend Produkte

Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen Bun-
destag zu empfehlen, dem Gesetzentwurf der Bundesregie-

Drucksache 16/4188 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

rung auf Drucksache 16/3654 mit der in der Beschlussemp-
fehlung wiedergegebenen Maßgabe, im Übrigen unverän-
dert zuzustimmen.

Berlin, den 31. Januar 2007

Jens Koeppen
Berichterstatter

Heinz Schmitt (Landau)
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

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