BT-Drucksache 16/4148

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)

Vom 30. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4148
16. Wahlperiode 30. 01. 2007

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck (Köln), Kai Gehring und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gesetzes über die Änderung der Vornamen
und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
(Transsexuellengesetz – TSG)

A. Problem

Das Transsexuellengesetz ist seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1981 nicht
mehr reformiert worden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich seitdem in fünf
Entscheidungen mit dem Transsexuellengesetz befasst und mehrere Vorschrif-
ten für verfassungswidrig erklärt. In diesen Entscheidungen hat das Bundesver-
fassungsgericht Feststellungen getroffen und Grundsätze formuliert, die eine
Überarbeitung des Transsexuellengesetzes notwendig machen und dafür Maß-
stäbe vorgeben.

B. Lösung

Das Transsexuellengesetz wird entsprechend den Vorgaben des Bundesverfas-
sungsgerichts reformiert.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine

lichen Gesetzbuchs.“ Das Personenstandsgesetz (Artikel I des Personenstands-
b) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden gestrichen.

c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Vornamen sind in das im Anschluss an die
Eheschließung anzulegende Eheregister einzutra-

rechtsreformgesetzes vom …, BGBl. I S. …) wird wie folgt
geändert:

1. In die Inhaltsübersicht wird in Kapitel 7 folgender Punkt
eingefügt:

„§ 39a Änderung des Vornamens oder der Geschlechts-
Drucksache 16/4148 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gesetzes über die Änderung der Vornamen
und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
(Transsexuellengesetz – TSG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Transsexuellengesetzes

Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980
(BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Änderung der Vornamen und die Feststel-
lung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
(Transgendergesetz – TGG)“.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „seit mindestens drei Jah-
ren“ gestrichen.

b) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist
oder wenn sie sich als Ausländer seit einem
Jahr rechtmäßig in Deutschland aufhält, sofern
ihr Heimatland vergleichbare Regelungen nicht
kennt,“.

c) In der Nummer 2 werden die Wörter „mit hoher
Wahrscheinlichkeit“ sowie „, und“ gestrichen.

d) Die Nummer 3 wird gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Antragsteller ist Beteiligter des Verfahrens.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „mit hoher
Wahrscheinlichkeit“ gestrichen.

b) Abs. 4 wird gestrichen.

5. An § 5 Abs. 2 Satz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

„oder die nach Ablauf von dreihundert Tagen nach der
Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 geboren werden.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„wenn der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der Ab-
gabe der Erklärung nach § 1310 Abs. 1 des Bürger-

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) § 8 Abs. 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. Nr. 1 er-
füllt und wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzu-
nehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden
zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.“

b) Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden gestrichen.

8. § 9 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutach-
ten sind auch darauf zu erstrecken, ob sich nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das
Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird. In der Ent-
scheidung auf Grund von § 8 sind auch die Vornamen des
Antragstellers zu ändern, es sei denn, dass diese bereits
auf Grund von § 1 geändert worden sind.“

9. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „, bei angenommenen
Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Ent-
scheidung als Kind angenommen worden sind“ ge-
strichen.

Artikel 2

Änderung des Personenstandsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung

Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert …, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„Ist bei einem Ausländer auf Grund der Vorschriften des
Transgendergesetzes der Vorname geändert oder festge-
stellt worden, dass er als dem anderen Geschlecht zuge-
hörig anzusehen ist, so ist der Standesfall auf Anordnung
des zuständigen Gerichts von dem Standesbeamten des
Standesamt I in Berlin zu beurkunden.“

2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 3

Änderung des Personenstandsgesetzes
in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung
gen.“

d) Absatz 3 wird gestrichen.
zugehörigkeit aufgrund des Transgendergeset-
zes“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4148

2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

§ 39a
Änderung des Vornamens oder der Geschlechts-

zugehörigkeit auf Grund des Transgendergesetzes

Ist bei einem Ausländer auf Grund der Vorschriften des
Transgendergesetzes der Vorname geändert oder festge-
stellt worden, dass er als dem anderen Geschlecht zuge-
hörig anzusehen ist, so ist die Änderung auf Anordnung
des zuständigen Gerichts von dem Standesbeamten des
Standesamt I in Berlin zu beurkunden.

Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Der durch Artikel 2 neu eingefügte § 41
Abs. 4 des Personengestandesgesetzes tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2008 außer Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Berlin, den 30. Januar 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

(BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006, 1 BvL 1,12/04, Für die Reform des Transsexuellengesetzes hat das Bundes-

FamRZ 2006, 1818).

Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
dass eine Person bereits nach Änderung ihres Namens ent-

verfassungsgericht folgende Maßstäbe vorgegeben:

Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) schütze die Würde
des Menschen in der Individualität, in der er sich selbst be-
Drucksache 16/4148 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Das Transsexuellengesetz ist seit seinem Inkrafttreten am
1. Januar 1981 nicht mehr reformiert worden. Viele seiner
Regelungen entsprechen aber nicht mehr dem heutigen wis-
senschaftlichen Kenntnisstand. Die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN hat in einem Antrag „Selbstbestimmtes
Leben in Würde ermöglichen – Transsexuellenrecht umfas-
send reformieren“ (Bundestagsdrucksache 16/947) bereits
Eckpunkte für eine grundlegende Reform formuliert. Darauf
aufbauend und Anregungen von Verbänden, unter anderen
des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland
(LSVD), folgend wird nun ein Gesetzwurf zur umfassenden
Reform des Transsexuellenrechts vorgelegt.

Ziel der Reform ist es, die Grundrechte Transsexueller in
vollem Umfang zu verwirklichen, indem die tatsächliche
Vielfalt von Identitäten akzeptiert wird, anstatt transsexuelle
Menschen in vorgegebene Raster zu pressen und ihnen das
Leben damit zu erschweren.

Auch verschiedene Eingaben an den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages in den vergangenen Jahren zeigen,
dass ein großes Bedürfnis nach rascher Reform des Trans-
sexuellengesetzes besteht.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in fünf Entscheidun-
gen mit dem Transsexuellengesetz befasst und folgende Vor-
schriften für verfassungswidrig erklärt:

– § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3: Altersgrenze
von 25 Jahren für die Personenstandsänderung (große
Lösung, Beschluss vom 16. März 1982 – 1 BvR 938/81,
BVerfGE 60, 123),

– § 1 Abs. 1 Nr. 3: Altersgrenze von 25 Jahren für die Vor-
namensänderung (kleine Lösung, Beschluss vom 26. Ja-
nuar 1993 – 1 BvL 38,40,43/92, BVerfGE 88, 87),

– § 7 Abs. 1 Nr. 3: Nach dieser Vorschrift verlieren auch
gleichgeschlechtlich orientierte Transsexuelle den geän-
derten Vornamen, wenn sie eine Ehe eingehen, obwohl sie
keine Lebenspartnerschaft eingehen können. Die Norm ist
deshalb bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht an-
wendbar Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03,
FamRZ 2006, 182),

– § 1 Abs. 1 Nr. 1: Verbot der Vornamensänderung und

– § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1: Verbot der Per-
sonenstandsänderung für ausländische Transsexuelle, die
sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutsch-
land aufhalten, sofern deren Heimatrecht vergleichbare
Regelungen nicht kennt. Die Vorschrift ist weiter an-
wendbar, der Gesetzgeber muss aber bis zum 30. Juni
2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen

Beschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 1833/95; NJW
1997, 1632).

In diesen fünf Entscheidungen hat das Bundesverfassungs-
gericht Feststellungen getroffen und Grundsätze formuliert,
die eine Überarbeitung des Transsexuellengesetzes notwenig
machen und dafür Maßstäbe vorgegeben.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts haben sich
die dem Transsexuellengesetz zugrunde liegenden Annah-
men über die Transsexualität inzwischen in wesentlichen
Punkten als wissenschaftlich nicht mehr haltbar erwiesen.
Dabei geht es um zwei Problembereiche:

Zum einen habe der Umstand, dass es gerade unter den
Mann-zu-Frau-Transsexuellen einen signifikanten Anteil
von homosexuell Veranlagten gibt, bei der Entstehung des
Transsexuellengesetzes noch keine Rolle gespielt. Da ein-
schlägige sexualwissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht
vorlagen, sei das Bundesverfassungsgericht in der Begrün-
dung seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1978 (BVerfG,
Beschluss vom 11. Oktober 1978 – 1 BvR 16/72; BVerfGE
49, 286, 287, 300) unter Bezugnahme auf den damaligen
Stand der Wissenschaft noch davon ausgegangen, der männ-
liche Transsexuelle wünsche keine homosexuellen Bezie-
hungen, sondern suche einen heterosexuellen Partner. Inzwi-
schen sei nicht nur bekannt, dass es Homosexualität auch bei
Transsexuellen gibt, sondern es sei inzwischen erwiesen,
dass es gerade bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen einen
hohen Anteil von Personen mit homosexueller Orientierung
gibt, und zwar unabhängig davon, ob sie sich geschlechts-
verändernden Operationen unterzogen haben. Mithin könne
man nicht mehr davon ausgehen, dass die Hinwendung eines
Transsexuellen zum gleichen Geschlecht seine Transsexuali-
tät in Frage stellt.

Zum anderen erachte es die Fachwelt auch bei einer weitge-
hend sicheren Diagnose „Transsexualität“ nicht mehr als
richtig, daraus stets die Indikation für geschlechtsumwan-
delnde Maßnahmen abzuleiten. Vielmehr müsse individuell
im Rahmen einer Verlaufsdiagnostik bei jedem einzelnen
Betroffen festgestellt werden, ob eine Geschlechtsumwand-
lung indiziert sei. Auch zeige der Anteil von 20 bis 30 Pro-
zent der dauerhaft Transsexuellen ohne Geschlechtsum-
wandlung an der Gesamtzahl der anerkannten Transsexuel-
len, dass die Annahme, ein Transsexueller strebe danach, mit
allen Mitteln seine Geschlechtsmerkmale zu verändern,
nicht der Wirklichkeit entspricht. Die These vom Durch-
gangsstadium, in dem sich der Transsexuelle mit „kleiner
Lösung“ hin zur „großen Lösung“ befinde, sei damit nicht
mehr tragfähig. Für eine unterschiedliche personenstands-
rechtliche Behandlung von Transsexuellen mit und ohne Ge-
schlechtsumwandlung sehe die Fachliteratur deshalb keine
haltbaren Gründe mehr.
sprechend ihrem neuen Rollenverständnis anzureden und an-
zuschreiben ist (BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats),

greift. Dieser Verfassungsgrundwert gewährleiste zugleich
in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 GG die Freiheit des

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4148

Individuums, sich seinen Fähigkeiten und Kräften entspre-
chend zu entfalten. Die Frage, welchem Geschlecht sich ein
Mensch zugehörig empfindet, betreffe dabei seinen Sexual-
bereich, den das Grundgesetz als Teil der Privatsphäre unter
den verfassungsrechtlichen Schutz der Artikel 2 Abs. 1
i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG gestellt habe. Jedermann könne
daher von den staatlichen Organen die Achtung dieses
Bereichs verlangen. Das schließe die Pflicht ein, die indivi-
duelle Entscheidung eines Menschen über seine Ge-
schlechtszugehörigkeit zu respektieren.

Die Entscheidung, die kleine Lösung neben der großen Lö-
sung vorzusehen, sei 1980 nach eingehender Diskussion ge-
troffen worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung
sich nicht bewährt oder zu Missbräuchen geführt habe, seien
nicht erkennbar.

Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG schütze den
Vornamen eines Menschen zum einen als Mittel zu seiner
Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Identität,
zum anderen als Ausdruck seiner erfahrenen oder gewonne-
nen geschlechtlichen Identität.

Die Regelung über die Vornamensänderung solle die rechtli-
chen Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass Transsexuel-
le den Rollenwechsel frühzeitig vornehmen können, damit
ihnen schon vor operativen Eingriffen geholfen und ihr Lei-
densdruck erheblich gemindert wird. Darüber hinaus solle
die rechtliche Absicherung des Rollenwechsels es ihnen er-
möglichen, das Leben in der anderen Geschlechtsrolle vor
der Entscheidung über weitgehend irreversible medizinische
Maßnahmen über längere Zeit zu erfahren und sich so zu
vergewissern, ob dieses Leben wirklich ihrem Empfinden
entspricht und sie auch nicht überfordert. Auf diese Weise
solle sowohl eine zusätzliche Absicherung der Diagnose er-
reicht als auch das Einleben in die neue Rolle schon vor er-
heblichen operativen Eingriffen erleichtert werden.

Die sich im so gewählten und geführten Vornamen wider-
spiegelnde eigene Geschlechtszuordnung gehöre zum in-
timsten Bereich der Persönlichkeit eines Menschen, der prin-
zipiell staatlichem Zugriff entzogen ist. Deshalb dürfe in das
Recht an dem Vornamen, der das Ergebnis der eigenen ge-
schlechtlichen Identitätsfindung des Namensträgers ist und
sie widerspiegelt, nur bei Vorliegen besonders gewichtiger
öffentlicher Belange eingegriffen werden. Der vom Persön-
lichkeitsrecht geschützte Wunsch nach Ausdruck der eige-
nen Geschlechtlichkeit im Vornamen umfasse damit auch
das Recht, in der empfundenen Geschlechtlichkeit mit Na-
men angesprochen und anerkannt zu werden und sich nicht
im Alltag Dritten oder Behörden gegenüber hinsichtlich der
eigenen Sexualität gesondert offenbaren zu müssen.

Aus der Achtung der Menschenwürde und dem Grundrecht
auf freie Entfaltung der Persönlichkeit folge das Gebot, den
Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen,
dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution
zugehört.

Mit der Verhinderung des falschen Anscheins, die Ehe könne
auch von gleichgeschlechtlichen Partnern geschlossen wer-
den, habe der Gesetzgeber ein legitimes Anliegen verfolgt.

Das von Artikel 6 Abs. 1 GG geschützte Rechtsinstitut der
Ehe ebenso wie das vom Gesetzgeber geschaffene Institut

auf das Geschlecht der Partner, nicht auf deren sexuelle
Orientierung. So sei die Ehe eine Verbindung von Mann und
Frau, während nach § 1 Abs. 1 LPartG eine Lebenspartner-
schaft durch Vertragsschluss zweier gleichgeschlechtlicher
Personen begründet werde. Eine solche ausschließlich am
Geschlecht ausgerichtete Unterscheidung der beiden vom
Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten für Paare, sich recht-
lich zu binden, sei grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden. Sie führe aber dann zu verfassungswidrigen
Ergebnissen, wenn bei der rechtlichen Bestimmung der Ge-
schlechtszugehörigkeit einer Person allein auf das nach ihren
Geschlechtsmerkmalen bestimmte und nicht auf das von ihr
empfundene, durch Gutachten bestätigte Geschlecht abge-
stellt werde mit der Folge, dass der Betroffene eine rechts-
verbindliche Partnerschaft nur bei Verlust seiner Identität im
Vornamen eingehen kann.

Noch nicht geäußert hat sich das Bundesverfassungsgericht
zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG. Danach ist eine Personenstands-
änderung nur möglich, wenn der Antragsteller nicht (mehr)
verheiratet ist. Das Amtsgericht Schöneberg hält die Vor-
schrift im Fall einer 1929 geborenen lesbischen Mann-zu-
Frau-Transsexuellen für verfassungswidrig, die seit 1952
Jahren verheiratet ist, sich nicht scheiden lassen möchte,
aber sonst alle Voraussetzungen für eine Personenstands-
änderung erfüllt. Das Amtsgericht hat deshalb die Sache
durch Beschluss vom 8. August 2005 dem Bundesverfas-
sungsgericht vorgelegt.

Die Ausführungen und Feststellungen des Bundesverfas-
sungsgerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Für die rechtliche Bestimmung des Geschlechts der Men-
schen sind nicht ihre äußeren Geschlechtsmerkmale aus-
schlaggebend, sondern ihr subjektives Empfinden.

2. Bei Menschen, bei denen das subjektive Geschlechts-
empfinden nicht mit ihren äußeren Geschlechtsmerkma-
len übereinstimmt (Transsexuelle) kommen dieselben
unterschiedlichen sexuellen Orientierungen vor wie bei
den Menschen, bei denen Beides übereinstimmt.

3. Jeder hat das Recht auf Eingehung einer rechtlich gesi-
cherten Partnerschaft (Ehe oder Lebenspartnerschaft)
entsprechend seinem subjektiven Geschlechtsempfinden
und seiner sexuellen Ausrichtung.

4. Der Staat muss aufgrund von Artikel 1 Abs. 1 und
Artikel 2 Abs. 1 GG das subjektive Geschlechtsempfin-
den und die sexuelle Ausrichtung der Menschen achten
und respektieren und es ihnen ermöglichen, entweder
eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft einzugehen.

Aufgrund dieser vom Bundesverfassungsgericht vorgegebe-
nen Maßstäbe muss das Transsexuellengesetz grundlegend
überarbeitet werden.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Die Bezeichnung „Transsexuelle“ wird von vielen Betroffe-
nen abgelehnt, da sie zu sehr medizinisch besetzt ist und an-
der Lebenspartnerschaft nehme für die Begrenzung derjeni-
gen, die sich rechtlich miteinander verbinden wollen, Bezug

stelle der Geschlechtsidentität fälschlicherweise das Sexuelle
betont. International wie auch in Deutschland hat sich in den

Drucksache 16/4148 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vergangenen Jahren zunehmend der Begriff „Transgender“
etabliert, der breitere Akzeptanz findet und auch in der deut-
schen Gesetzgebung den Begriff Transsexuelle ersetzen
sollte.

Zu Nummer 2 (§ 1 TSG)

Zu Buchstabe a (§ 1 Abs. 1 Satz 1 TSG – Diagnose „Trans-
sexualität“ für die Vornamensänderung)

Die Vornamensänderung soll der besonderen Situation
Transsexueller Rechnung tragen und es ihnen ermöglichen,
in der ihrem Empfinden entsprechenden Geschlechtsrolle zu
leben, ohne sich im Alltag Dritten und Behörden gegenüber
offenbaren zu müssen. Sie erleichtert den sogenannten All-
tagstest, d. h. die Erprobung des Lebens im Wunschge-
schlecht in allen sozialen Bereichen, und fördert dadurch die
soziale Integration der Antragsteller. Die kleine Lösung wird
deshalb nicht mehr davon abhängig gemacht, dass der An-
tragsteller „seit mindestens drei Jahren“ unter dem Zwang
steht, entsprechend seinen Geschlechtsempfinden zu leben.
Es genügt, dass sich eine Person aufgrund ihrer transsexuel-
len Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag ange-
gebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig
empfindet.

Zu Buchstabe b (Änderung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG –
Staatsangehörigkeit)

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (Beschluss
vom 18. Juli 2006 – 1 BvL 1 und 12/04), dass § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Transsexuellengesetzes gegen das Gleichbehand-
lungsgebot (Artikel 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem
Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1
i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG) verstößt, soweit er auslän-
dische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur
vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antrags-
berechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststel-
lung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1
TSG ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Re-
gelungen nicht kennt. Das Gericht hat dem Gesetzgeber auf-
gegeben, bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungsgemäße
Neuregelung zu treffen.

Das ist auch deswegen notwendig, weil das Bundesverfas-
sungsgericht für die Übergangszeit keine vorläufige Rege-
lung getroffen hat. Der verfassungswidrige § 1 Abs. 1 Nr. 1
TSG bleibt daher bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung
weiter in Kraft. Deshalb können selbst die beiden Beschwer-
deführer, die den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
erstritten haben, die Vornamens- und Personenstandsände-
rung erst erreichen, nachdem der Deutsche Bundestag § 1
Abs. 1 Nr. 1 TSG geändert hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Lösung des Problems
zwei Wege aufgezeigt. Der Gesetzgeber könnte § 1 Abs. 1
Nr. 1 TSG zu einer Kollisionsnorm umgestalten oder eine
solche in die Vorschriften des internationalen Privatrechts
integrieren. Die zweite Möglichkeit ist die Erstreckung des
Transsexuellenrechts auf Ausländer.

Der Entwurf wählt den zweiten Weg. Durch eine Änderung
von § 1 Abs. 1 Nr. TSG wird die Antragsberechtigung zur
Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Ge-

eine Personenstandsänderung beantragen können, wenn sie
sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland
aufhalten, sofern ihr Heimatrecht vergleichbare Regelungen
nicht kennt.

Zu Buchstabe c (Streichung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 TSG –
Diagnose „Transsexualität“ für die
Vornamensänderung)

Entsprechend den Ausführungen unter Buchstabe a kann auf
das Erfordernis, dass sich das Empfinden der Zugehörigkeit
zum anderen Geschlecht „mit hoher Wahrscheinlichkeit“
nicht mehr ändern wird, ebenfalls verzichtet werden.

Zu Buchstabe d (Streichung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 TSG –
Altersgrenze für die Vornamens- und
Personenstandsänderung)

Für die Zulässigkeit der operativen Veränderung der äußeren
Geschlechtsmerkmale hat es noch nie eine Altersgrenze ge-
geben. Die Altersgrenze von 25 Jahren für die Personen-
standsänderung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3
TSG) und für die Vornamensänderung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3
TSG) ist vom Bundesverfassungsgericht 1982 bzw. 1993 für
verfassungswidrig erklärt worden. Es gibt keine Anhalts-
punkte dafür, dass ihre Aufhebung zu Missbräuchen oder
leichtfertigen Vornamens- oder Personenstandsänderungen
geführt hat. Es werden deshalb keine neuen Altersgrenzen
eingeführt.

Zu Nummer 3 (§ 3 TSG – Vertreter des öffentlichen
Interesses)

Die Beteiligung eines Vertreters des öffentlichen Interesses
ist nicht erforderlich. Es hat sich gezeigt, dass eine miss-
bräuchliche oder leichtfertige Inanspruchnahme der Vorna-
mens- oder Personenstandsänderung nicht zu befürchten ist.

Zu Nummer 4 (§ 4 TSG – Gerichtliches Verfahren)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe c.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 5 (§ 5 TSG – Offenbarungsverbot)

Folgeänderung zu Nummer 7 Buchstabe b – Verzicht auf das
Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsfähigkeit für die
Personenstandsänderung, § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG.

Zu Nummer 6 (§ 7 TSG)

Zu Buchstabe a (§ 7 Abs. 1 Halbsatz 2 TSG – Verlust
des geänderten Vornamens durch Ehe-
schließung)

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. De-
zember 2005 darf die Vorschrift beibehalten werden, wenn
gleichgeschlechtlich orientierten Transsexuellen mit geän-
dertem Vornamen die Möglichkeit eröffnet wird, eine Le-
benspartnerschaft mit einem Partner einzugehen, der dem
Geschlecht angehört, dem sich die Transsexuellen zugehörig
schlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG so erwei-
tert, dass ausländische Transsexuelle eine Vornamens- und

empfindet. Das ist möglich, wenn die Personenstandsände-
rung nicht mehr von einer operativen Geschlechtsumwand-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4148

lung abhängig gemacht wird. Da das unter Nummer 6
Buchstabe b vorgeschlagen wird, kann die Vorschrift beibe-
halten werden.

Zu den Buchstaben b und d (Streichung von § 7 Abs. 1
Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3
TSG – Verlust des geänder-
ten Vornamens, wenn ein
Kind des oder der Trans-
sexuellen geboren wird)

Siehe die Ausführungen zu Nummer 6 Buchstabe b – Ver-
zicht auf das Erfordernis der dauernden Fortpflanzungs-
fähigkeit für die Personenstandsänderung, § 8 Abs. 1 Nr. 3
TSG.

Zu Buchstabe b (Streichung von § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG)

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe c (§ 7 Abs. 2 Satz 2 TSG)

Folgeänderung aus der Streichung von § 7 Abs. 1 Nr. 1
und 2 TSG und der Neuordnung des Personenstandsrechts.

Zu Nummer 7 (§ 8 TSG – Voraussetzungen der Personen-
standsänderung)

Zu Buchstabe a (§ 8 Abs. 1 Halbsatz 2 TSG – Sichere
Diagnose „Transsexualität“ für die
Personenstandsänderung)

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG verweist für die Personenstandsände-
rung auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG geregelten Voraus-
setzungen für die Vornamensänderung. Davon betrifft die
Nummer 1 die Frage der Staatsgehörigkeit, die Nummer 2
die Diagnose „Transsexualität“ und die Nummer 3 die
Altersgrenze.

Sinnvoll ist weiterhin die Verweisung auf die Nummer 1,
Staatsangehörigkeit. Auf die Nummer 2 kann dagegen nicht
mehr verwiesen werden, weil die Anforderungen an die
Diagnose „Transsexualität“ bei der Vornamensänderung ab-
geschwächt werden. Die Verweisung auf die Nummer 3,
Altersgrenze, ist gegenstandslos. Deshalb muss die bisherige
Nummer 1 durch die vorgeschlagene Formulierung ersetzt
werden.

Zu Buchstabe b (Streichung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG)

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe b (Streichung von § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG –
Personenstandsänderung nur, wenn der
Antragsteller nicht [mehr] verheiratet ist)

Diese Regelung zwingt verheiratete gleichgeschlechtlich
orientierte Transsexuelle, die ihren Personenstand ändern
lassen wollen, sich auch dann scheiden zu lassen, wenn die
Partner zusammenbleiben wollen. Das ist eine unbillige
Härte. Transsexuellen, die mit ihrem Ehegatten zusammen-
bleiben wollen, muss entweder die Möglichkeit eingeräumt

Personenstandsänderung in eine Lebenspartnerschaft umge-
wandelt wird, oder die Erfordernis der Ehelosigkeit muss ge-
strichen werden.

Inzwischen sind die zivilrechtlichen Unterschiede zwischen
der Ehe und der Lebenspartnerschaft durch das Gesetz zur
Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. De-
zember 2004 beseitigt worden (BGBl. I S. 3396). Es gibt
aber noch gravierende Unterschiede z. B. bei der Beamten-
besoldung (Familienzuschlag und Beihilfe) und der Hinter-
bliebenenpension sowie bei der steuerlichen Behandlung
von Lebenspartnerschaften.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat einen Gesetz-
entwurf zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsrechts in
den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundestagsdruck-
sache 16/3423), der die Gleichstellung in diesen Bereichen
vorsieht. Da diese bislang aber nicht erfolgt ist, wählt der Ent-
wurf die Lösung § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ersatzlos zu streichen.

Zu Buchstabe b (Streichung von § 8 Abs. 2 Nr. 3 TSG –
Personenstandsänderung nur, wenn der
Antragsteller dauernd fortpflanzungs-
unfähig ist)

Die Gefahr, dass Frau-zu-Mann-Transsexuelle nach der Per-
sonenstandsänderung Mütter werden, ist höchst gering, da
Mutterschaft mit ihrem Selbsterleben als Mann unvereinbar
ist. Dasselbe gilt umgekehrt für Mann-zu-Frau-Transsexuelle
hinsichtlich der Zeugung eines Kindes.

Außerdem hat der Gesetzgeber inzwischen durch die Zulas-
sung der Stiefkindadoption bei Lebenspartnern (§ 9 LPartG
in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebens-
partnerschaftsrechts) die Möglichkeit akzeptiert, dass zwei
Männer oder zwei Frauen rechtlich gemeinschaftliche Eltern
von Kindern sind. Es besteht deshalb kein Grund mehr, dies
bei Transsexuellen verhindern zu wollen.

Dementsprechend wird bei der großen Lösung auf das Erfor-
dernis der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit verzichtet.
Bei der kleinen Lösung wird die Regelung gestrichen, dass
die Vornamensänderung unwirksam wird, wenn danach ein
Kind des Antragstellers geboren wird (Streichung von § 7
Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 TSG).

Zu Buchstabe b (Streichung von § 8 Abs. 2 Nr. 4 TSG –
Deutliche operative Annäherung an das
Erscheinungsbild des anderen Geschlechts)

Aus der sicheren Diagnose „Transsexualität“ lässt sich nicht
mehr stets die Indikation für geschlechtsumwandelnde Maß-
nahmen ableiten. Vielmehr muss bei jedem einzelnen Be-
troffen individuell im Rahmen einer Verlaufsdiagnostik fest-
gestellt werden, ob eine Geschlechtsumwandlung indiziert
ist oder nicht. Deshalb wird die Personenstandsänderung
nicht mehr von der deutlichen operativen Annäherung an das
Erscheinungsbild des anderen Geschlechts abhängig ge-
macht.

Zu Nummer 8 (§ 9 TSG – Gerichtliches Verfahren)

Die Streichung von den Absätzen 1 und 2 und die Neufas-

werden, dass die Ehe auf übereinstimmenden Antrag beider
Ehegatten mit der Rechtskraft der Entscheidung über die

sung der restlichen Vorschrift sind eine Folge der Streichung
von § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 TSG.

Drucksache 16/4148 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 9 (§ 11 TSG – Eltern-Kind-Verhältnis)

Folgeänderung aufgrund der Zulassung der Stiefkindadop-
tion durch Lebenspartner (§ 9 LPartG).

Zu Artikel 2

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 4 in § 41 PStG
wird klargestellt, welcher Standesbeamte für die Beurkun-
dung der Änderung des Vornamens oder der Geschlechts-
zugehörigkeit bei einem Ausländer zuständig ist.

Die Regelung soll kurzfristig in Kraft treten. Daher wird sie
bereits in das derzeit noch geltende Personenstandsgesetz
eingefügt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Personenstands-
gesetzes am 1. Januar 2009 tritt sie außer Kraft.

Zu Artikel 3

Durch die Einfügung des neuen § 39a in das am 1. Januar
2009 in Kraft tretende neue Personenstandsgesetz wird dort
ebenfalls klargestellt, welcher Standesbeamte für die Beur-
kundung der Änderung des Vornamens oder der Ge-
schlechtszugehörigkeit bei einem Ausländer zuständig ist.
Die Form der Beurkundung kann durch Rechtsverordnung
nach § 43 Nr. 1 PStG geregelt werden.

Zu Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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