BT-Drucksache 16/4058

Übersicht 5 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht

Vom 17. Januar 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/4058
16. Wahlperiode 17. 01. 2007

Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Übersicht 5

über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten
Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht

Der Bundestag wolle beschließen,

von einer Äußerung oder einem Verfahrensbeitritt zu den in der anliegenden
Übersicht aufgeführten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht abzu-
sehen.

Berlin, den 17. Januar 2007

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Drucksache 16/4058 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
16/59 1 BvR 1956/06 Verfassungs-

beschwerde
des Herrn F.
gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs

vom 13. Juni 2006 - VII B 13/06 -,
a) das Urteil des Hessischen Finanzgerichts

vom 15. Dezember 2005 - 13 K 1908/05 -,
b) den Widerrufsbescheid der Steuerberaterkam-

mer Hessen vom 16. Juni 2005
- Wid/f .../2005 P/ro. -

betr.: Verletzung des Beschwerdeführers in seinem
Grundrecht aus Art. 12 GG und in seinem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-
zip aus Art. 20 Abs. 3 GG wegen Widerrufs der Bestellung
als Steuerberater durch die Steuerberaterkammer Hessen
mit der Begründung, er übe eine Tätigkeit als Arbeitneh-
mer aus, die mit seinem Beruf gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 2
Steuerberatungsgesetz nicht vereinbar sei

16/60 1 BvR 1620/04 Verfassungs-
beschwerde

des Herrn B.
gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlan-
desgerichts vom 21. Januar 2004 - 15 UF 233/00 -

betr.: Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allge-
meinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 1 Abs. 1GG und in seinem Grundrecht aus
Art. 6 GG wegen der Androhung eines Zwangsgeldes in
Höhe von 25.000 Euro für den Fall, dass er der ihm aufer-
legten Verpflichtung zum – vom Beschwerdeführer nicht
gewünschten – Umgang mit seinem nichtehelichen min-
derjährigen Kind nicht nachkomme

16/61 1 BvR 2186/06 Verfassungs-
beschwerde

des Herrn Dr. A. W. und weiteren 20 Beschwerdeführern
gegen Art. 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlags-
rechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrecht-
licher Vorschriften vom 19. April 2006 (BGBl I S. 900)

betr.: Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Grund-
recht aus Art. 12 GG und in ihrem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GG wegen Neuordnung
der Berufe der Hufbeschlagschmiede, Huftechniker, Huf-
pfleger und entsprechender Ausbildungsstätten durch das
Gesetz über die Reform hufbeschlagsrechtlicher Rege-
lungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschrif-
ten vom 19. April 2006, das bei 15 Beschwerdeführern zur
Vernichtung ihrer beruflichen Existenz als Huftechniker
und als Betreiber von Ausbildungsstätten für Huftechniker,
Hufpfleger und als Berufstätige verwandter Berufe führe
und bei 6 Beschwerdeführern dazu, dass sie als Schüler
der genannten Ausbildungsrichtungen ihren gewählten
Ausbildungsberuf nicht mehr wahrnehmen könnten

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4058

Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand

(Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. Dezem-
ber 2006 auf Antrag der Beschwerdeführer im Wege der
einstweiligen Anordnung das Inkrafttreten von Art. 1 des
o. g. Gesetzes bis zur Entscheidung über die Verfas-
sungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs
Monaten, insoweit ausgesetzt, als Personen, die Verrich-
tungen an Hufen zum Zweck des Schutzes, der Gesund-
erhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen,
ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Per-
sonen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen
ausbilden, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterwor-
fen werden.)

16/62 2 BvL 57/06 Aussetzungs-
und Vorlage-
beschluss

Verfassungsrechtliche Prüfung der Frage,

ob die zu § 34 Abs. 1 i.d.F. des Steuerentlastungsgeset-
zes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402)
ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 47 des
Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungs-
gesetzes 1999/2000/2002 mit Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2
Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist., als Ent-
schädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes, die vor dem Beschluss
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 durch
den Bundestag am 4. März 1999 vereinbart und ausge-
zahlt worden sind, mit einer höheren Steuer belegt werden
als es das im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Gesetz
vorgesehen hat.

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanz-
hofs vom 2. August 2006 - XI R 30/03 -

16/63 2 BvL 58/06 Aussetzungs-
und Vorlage-
beschluss

Verfassungsrechtliche Prüfung der Frage,

ob die zu § 34 Abs. 1 i.d.F. des Steuerentlastungsgeset-
zes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402)
ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 47 des
Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungs-
gesetzes 1999/2000/2002 mit Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2
Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist., als Ent-
schädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes, die vor der Verkündung
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.
März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind, mit
einer höheren Steuer belegt werden als es das im Zeit-
punkt der Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen hat.

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanz-
hofs vom 2. August 2006 - XI R 34/02 -

Drucksache 16/4058 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Lfd. Nr. Az. BVerfG Art Gegenstand
16/64 1 BvR 2310/06 Verfassungs-

beschwerde
der Frau A. K.
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Neukölln
vom 31. Juli 2006 - 70a II 4667/06 -

betr.: Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grund-
recht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen der Nichtausstellung
eines Berechtigungsscheins nach dem Beratungshilfege-
setz für die Beratung zu einem Bescheid der Familienkas-
se Berlin Süd in einer Kindergeldangelegenheit mit der
Begründung, es handele sich um eine nicht unter das Be-
ratungshilfegesetz fallende Angelegenheit der Finanzge-
richtsbarkeit und die Familienkasse sei dem Finanzamt
zuzuordnen

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