BT-Drucksache 16/3814

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/508- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen

Vom 13. Dezember 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3814
16. Wahlperiode 13. 12. 2006

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/508 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm
in der Umgebung von Flugplätzen

Bericht der Abgeordneten Roland Claus, Steffen Kampeter, Petra Hinz (Essen),
Dr. Claudia Winterstein und Anna Lührmann

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, das Gesetz zum
Schutz gegen Fluglärm grundlegend zu modernisieren. Da-
bei sollen insbesondere die heutigen Erkenntnisse der Lärm-
wirkungsforschung und die relevanten betrieblichen Rand-
bedingungen berücksichtigt werden.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs stellen
sich wie folgt dar:

Der Bund trägt als Halter der von der Bundeswehr und den
alliierten Streitkräften genutzten militärischen Flugplätze,
die unter den Geltungsbereich des Gesetzes zum Schutz
gegen Fluglärm fallen, die Kosten für die Erstattung von
Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen in
der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone. Die Kos-
tenfolgen der Gesetzesnovelle wurden auf der Grundlage
des Referentenentwurfs vom 22. Juni 2004 für die erfass-
ten militärischen Flugplätze auf insgesamt 75 Mio. Euro bis
95 Mio. Euro geschätzt. Der Gesetzentwurf enthält jedoch
gegenüber dem Referentenentwurf einige Änderungen, die
zu relevanten Verringerungen der Kosten führen. Die Kos-
tenfolgen verteilen sich für den Bundeshaushalt gemäß der
Regelungen des § 9 des Gesetzes.

Für den Bereich der zivilen Flugplätze wurden auf der
Grundlage des Referentenentwurfs vom 22. Juni 2004 die

Kostenfolgen der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen
Fluglärm auf 614 Mio. Euro bis 738 Mio. Euro geschätzt.
Der Gesetzentwurf enthält jedoch gegenüber dem Referen-
tenentwurf einige Änderungen, die auch für den zivilen
Bereich zu relevanten Verringerungen der Kosten führen.
Soweit Bund, Länder oder Gemeinden an Flughafengesell-
schaften beteiligt sind, könnten die sich aus der Gesetzes-
novelle ergebenden Kostenfolgen für bauliche Schallschutz-
maßnahmen zu Haushaltsauswirkungen für die öffentliche
Hand führen. Grundsätzlich ist in diesen Fällen nicht auszu-
schließen, dass

– es mittelbar zu Mindereinnahmen durch sinkende Priva-
tisierungserlöse,

– Mindereinnahmen durch Wegfall bzw. Minderung von
Gewinnen aus Beteiligungen sowie

– Mehrausgaben durch Zuweisungen an solche Flugplatz-
halter, die die erforderlichen Lärmschutzausgaben nicht
selbst erwirtschaften können,

kommt. Da die Flugplatzunternehmen bestrebt sein werden,
die auf einen Zeitraum von etwa 10 Jahren verteilten Auf-
wendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen in we-
sentlichen Teilen an die Luftfahrtgesellschaften weiter zu

Drucksache 16/3814 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

geben, werden substanzielle Einnahmeausfälle nicht erwar-
tet. Längerfristig dürften die Bauverbote und Baubeschrän-
kungen in der Flugplatzumgebung und die Maßnahmen des
baulichen Schallschutzes an Wohngebäuden und schutz-
bedürftigen Einrichtungen im Flugplatzumland allerdings
geeignet sein, in relevanter Weise zur Wahrung der Ent-
wicklungsperspektiven des Luftverkehrs in Deutschland
beizutragen. Damit dient die Gesetzesnovelle auch der Stär-
kung der strategischen Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirt-
schaftssektors, so dass zumindest längerfristig negative Be-
einflussungen nicht erwartet werden.

Die Mehrbelastungen des Bundes im zivilen und militä-
rischen Bereich werden in den jeweiligen Einzelplänen
durch Umschichtungen im Rahmen der Finanzplanung auf-
gefangen.

Für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
sind die Länder zuständig. Im Rahmen des Vollzugs fallen
bei den Ländern insbesondere Kosten für die Aufbereitung
der vom Flugplatzhalter vorzulegenden Daten zu Art und
Umfang des künftigen Flugbetriebs, für die Berechnung der
Konturen der Lärmschutzbereiche und für deren kartenmä-
ßige Darstellung an. Für die Ermittlung eines Lärmschutz-
bereichs auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutz gegen
Fluglärm von 1971 entstehen derzeit nach Schätzung des
bislang mit Vollzugsaufgaben betrauten Umweltbundesam-
tes externe Kosten von rund 20 000 Euro pro Flugplatz. Die
Durchführung der Berechnungen erfolgt gegenwärtig über-
wiegend durch private Anbieter. Durch die Modernisierung
und Erweiterung des Berechnungsverfahrens können sich
die Durchführungskosten geringfügig erhöhen. Diesen Er-
höhungen stehen Kosteneinsparungen durch leistungsfähi-
gere Datenverarbeitungsprogramme und bei Computern so-
wie durch die Festlegung vollzugsgerechter Anforderungen
an die vorzulegenden Daten gegenüber, die zu Kostenabsen-
kungen beim Vollzug führen, so dass von einer annähernd
gleichbleibenden Höhe der Durchführungskosten auszuge-
hen ist.

Für den Bereich der zivilen Flugplätze wurden auf der
Grundlage des Referentenentwurfs vom 22. Juni 2004 die
Kostenfolgen der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen
Fluglärm auf 614 Mio. Euro bis 738 Euro Mio. geschätzt.
Der Gesetzentwurf enthält jedoch gegenüber dem Referen-
tenentwurf einige Änderungen, die zu relevanten Verringe-
rungen der Kosten führen. Die Kostenfolgen für die Flug-

platzunternehmen werden aufgrund des zeitlich gestuften
Entstehens von Erstattungsansprüchen und darüber hinaus
in Abhängigkeit von der Geltendmachung durch die An-
spruchsberechtigten auf einen Zeitraum von rund 10 Jahren
nach der Festsetzung des jeweiligen Lärmschutzbereichs
verteilt.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz gegen Flug-
lärm im Jahr 1971 haben die deutschen Flughäfen nach
Auskunft der Arbeitsgemeinschaft deutscher Verkehrsflug-
häfen (ADV) einen Betrag von rund 400 Mio. Euro für auf-
grund dieses Gesetzes vorgeschriebene Schallschutzmaß-
nahmen, für Schallschutz aufgrund behördlicher Auflagen
und für darüber hinausgehende freiwillige Maßnahmen des
Fluglärmschutzes aufgewandt.

Aufgrund der Kosten für die Erstattungen von Aufwendun-
gen, insbesondere für baulichen Schallschutz in der neu ein-
geführten Nacht-Schutzzone, könnten Flughäfen, an denen
in beträchtlichem Umfang Nachtflugbetrieb stattfindet, die
Entgelte für nächtliche Starts und Landungen erhöhen. Dies
könnte geringfügig erhöhte Preise für nächtliche Passagier-
flüge und für nächtliche Frachttransporte zur Folge haben.
Die Preise im Luftverkehr könnten sich unter Berücksichti-
gung des Verhältnisses der dargelegten Kostenfolgen der
Gesetzesnovelle zu den bisherigen Aufwendungen der Flug-
häfen für Schallschutzmaßnahmen für die Übergangszeit bis
zum Abschluss der Erstattungszahlungen geringfügig erhö-
hen, da die Flughafengesellschaften bestrebt sein dürften,
die Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen verursa-
chergerecht weiter zu geben.

Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbeson-
dere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass der
federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit keine Änderungen mit erheblichen finan-
ziellen Auswirkungen empfiehlt.

Berlin, den 29. November 2006

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke
Vorsitzender

Roland Claus
Berichterstatter

Steffen Kampeter
Berichterstatter

Petra Hinz (Essen)
Berichterstatterin

Dr. Claudia Winterstein
Berichterstatterin

Anna Lührmann
Berichterstatterin

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