BT-Drucksache 16/3813

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/508- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen 2. zu dem Antrag der Abgeordneten Michael Kauch, Horst Friedrich (Bayreuth), Birgit Homburger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/263- Das Fluglärmgesetz unverzüglich und sachgerecht modernisieren 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Winfried Hermann, Peter Hettlich, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/551- Den Schutz der Anwohner vor Fluglärm wirksam verbessern

Vom 13. Dezember 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3813
16. Wahlperiode 13. 12. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/508 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm
in der Umgebung von Flugplätzen

2. zu dem Antrag der Abgeordneten Michael Kauch, Horst Friedrich (Bayreuth),
Birgit Homburger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/263 –

Das Fluglärmgesetz unverzüglich und sachgerecht modernisieren

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Winfried Hermann, Peter Hettlich, Cornelia
Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/551 –

Den Schutz der Anwohner vor Fluglärm wirksam verbessern

A. Problem

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm stammt aus dem Jahr 1971 und wurde
seither kaum verändert. Es entspricht nicht mehr den aktuellen Erkenntnissen
der Lärmwirkungsforschung und bietet keinen zeitgemäßen Schutz gegen
Beeinträchtigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen, da die
Lärmschutzzonen vielfach nur wenig über das Flugplatzgelände hinaus reichen.
Das bislang geltende Gesetz vermittelt keine angemessenen, den heutigen Er-
kenntnissen über Fluglärmwirkungen Rechnung tragende Ansprüche auf pas-
siven Schallschutz für die von Fluglärm betroffenen Flugplatzanwohner. Es ist
ebensowenig in der Lage, die Siedlungsentwicklung im Umland größerer Flug-
plätze unter Lärmschutzgesichtspunkten wirksam zu steuern.

Vor diesem Hintergrund soll das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm im Rah-
men von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs einer grundlegenden No-

Drucksache 16/3813 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vellierung unterzogen werden, die sowohl den Schutz der Anwohner in der
Umgebung größerer ziviler und militärischer Flugplätze vor Fluglärm deutlich
verbessert als auch einen tragfähigen Interessenausgleich zwischen den Belan-
gen der Luftfahrt und den berechtigten Lärmschutzinteressen der betroffenen
Menschen durch Regelungen zur vorbeugenden Konfliktvermeidung ermög-
licht. Er sieht u. a. vor, die für die Festsetzung des Lärmschutzbereichs um die
größeren zivilen und militärischen Flugplätze maßgeblichen Grenzwerte abzu-
senken und das Verfahren für die Berechnung der Lärmbelastung zu moder-
nisieren, wobei bei den Grenzwerten zwischen bestehenden und neuen bzw.
wesentlich baulich erweiterten Flugplätzen sowie zwischen zivilen und militä-
rischen Flugplätzen differenziert wird. Darüber hinaus soll für Flugplätze mit
relevantem Nachtflugbetrieb erstmals innerhalb des Lärmschutzbereichs eine
Nacht-Schutzzone eingerichtet werden. Mit der Ausweitung des Lärmschutzes
ist die Verpflichtung der Flugplatzbetreiber verbunden, zusätzliche bauliche
Lärmschutzmaßnahmen an bereits bestehenden hochbelasteten Wohngebäuden
und schutzbedürftigen Einrichtungen im Umfeld von Flugplätzen zu finanzie-
ren, vor allem den Einbau von Schallschutzfenstern. Des Weiteren sieht der Ge-
setzentwurf in Artikel 1 vor, den Neubau von Wohngebäuden und sonstigen
schutzbedürftigen Einrichtungen im näheren Umfeld von Flugplätzen durch
Baubeschränkungen und Bauverbote einzuschränken, um möglichen Konflik-
ten zwischen den Lärmschutzinteressen betroffener Anwohner und den Belan-
gen des Flugverkehrs künftig besser vorbeugen zu können.

Da das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in einem engen Zusammenhang mit
den lärmschutzrelevanten Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes steht, erfor-
dert seine Novellierung eine entsprechende Anpassung dieser Vorschriften; sie
wird in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorgenommen und betrifft insbesondere
Regelungen zur besseren Information der Betroffenen und zur Berücksich-
tigung von Lärmschutzbelangen bei fluglärmrelevanten Entscheidungen. Die
Artikel 3 bis 6 des Gesetzentwurfs beinhalten erforderliche Schlussvorschrif-
ten.

Durch den Antrag auf Drucksache 16/263 soll die Bundesregierung aufgefor-
dert werden, einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Gesetzes zum Schutz
gegen Fluglärm aus dem Jahr 1971 vorzulegen; zu dessen inhaltlicher Ausge-
staltung werden in dem Antrag mehrere Leitlinien formuliert, die u. a. darauf
abzielen, sich zentral an wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen zum Ge-
sundheitsschutz zu orientieren, einen fairen und angemessenen Ausgleich zwi-
schen den Interessen und Eigentumsrechten der betroffenen Anwohner, der
Nutzer des Flugverkehrs, der Luftfahrtgesellschaften sowie der Flughafen-
betreiber herbeizuführen und hierbei die internationale Wettbewerbssituation
der deutschen Flughäfen zu berücksichtigen, auf aktuellen Erkenntnissen der
Lärmwirkungsforschung aufbauende, niedrigere und für alle Standorte einheit-
liche Schutzzonengrenzwerte festzulegen, den zivilen und militärischen Flug-
lärm gleichzubehandeln und Militärflugplätze im Geltungsbereich des Flug-
lärmgesetzes zu belassen.

Der Antrag auf Drucksache 16/551 formuliert aus der Sicht der Antragsteller
wichtige Anforderungen an einen den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnis-
sen entsprechenden Schutz gegen Fluglärm. Vor diesem Hintergrund soll die
Bundesregierung aufgefordert werden, im Rahmen der Novellierung des Geset-
zes zum Schutz gegen Fluglärm eine Reihe von spezifischen Eckpunkten zu be-
achten; diese zielen u. a. darauf ab, umgehend strengere Grenzwerte für den
Neu- und Ausbau von Flughäfen einzuführen, die Grenzwerte für alle Flughä-
fen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zehn Jahre, den aktuellen
Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung anzupassen, die Anwohner von mi-
litärischen Flughäfen nicht schlechter als diejenigen von zivilen Flughäfen zu
stellen, die gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie gültigen Indizes Lden und Lnight
zu verwenden, einer lärmschutzoptimierten Siedlungsentwicklung in Flugha-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3813

fennähe Rechnung zu tragen und eine Beteiligung des Deutschen Bundestages
an der Ausformulierung der Verordnungen über Art und Umfang der Auskünfte
über Lärmdaten, die Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Lärmbelastung
sowie die Kostenfolgen zu gewährleisten.

B. Lösung

1. Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 16/508 in
der vom Ausschuss beschlossenen Fassung.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/508 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung eines Mitglieds der Fraktion der CDU/CSU

2. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/263.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/263 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

3. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/551.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/551 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der von der Fraktion der FDP vor-
gelegten Änderungsanträge oder Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung
des von der Fraktion DIE LINKE. vorgelegten Änderungsantrags oder Annahme
des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung des von der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN vorgelegten Entschließungsantrags (siehe Bericht).

D. Kosten

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wird auf den
entsprechenden Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäfts-
ordnung des Deutschen Bundestages verwiesen.

Drucksache 16/3813 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

I. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/508 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird § 2 Abs. 2 Satz 4 wie folgt gefasst:

„Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich,
wenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Tag
an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten Dauerschall-
pegels LAeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens
2 dB(A) führt.“

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird § 4 Abs. 1 Nr. 1 wie folgt gefasst:

„1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreisever-
kehr,“.

bb) In Buchstabe b wird § 4 wie folgt geändert:

aaa) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Festsetzung soll vorgenommen werden, sobald die Ge-
nehmigung, die Planfeststellung oder die Plangenehmigung
für die Anlegung oder die Erweiterung des Flugplatzes erteilt
ist.“

bbb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Veränderung der Lärmbelastung ist insbesondere dann
als wesentlich anzusehen, wenn sich die Höhe des äquivalen-
ten Dauerschallpegels LAeq Tag an der Grenze der Tag-Schutz-
zone 1 oder des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Nacht an
der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A)
ändert.“

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

‚6. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5
Bauverbote

(1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Alten-
heime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutz-
bedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. In den Tag-
Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen,
Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige
Einrichtungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung
mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interes-
se dringend geboten ist.

(2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen
Wohnungen nicht errichtet werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3813

(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Errichtung von

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen von Be-
trieben oder öffentlichen Einrichtungen sowie für Betriebsinha-
ber und Betriebsleiter,

2. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs im Au-
ßenbereich zulässig sind,

3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für Angehörige
der Bundeswehr und der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,

4. Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung des
Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans,

5. Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-
teile nach § 34 des Baugesetzbuchs,

6. Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des
Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn
dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem
Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient.

Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen die Errichtung
von Wohnungen bauplanungsrechtlich mehr als sieben Jahre nach
einer nach dem … [einsetzen: Datum des Tages, an dem die Ver-
kündung dieses Gesetzes erfolgt] erfolgten Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs vorgesehen gewesen ist, sofern im Geltungsbereich
des Bebauungsplans noch nicht mit der Erschließung oder der Be-
bauung begonnen worden ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht für bauliche
Anlagen, für die vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine
Baugenehmigung erteilt worden ist, sowie für nichtgenehmigungs-
bedürftige bauliche Anlagen, mit deren Errichtung nach Maßgabe
des Bauordnungsrechts vor der Festsetzung des Lärmschutzbe-
reichs hätte begonnen werden dürfen.“‘

d) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

‚c) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„Soweit für einen bestehenden zivilen Flugplatz im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der durch Fluglärm hervorgerufene äqui-
valente Dauerschallpegel LAeq Tag bei einem Grundstück den
Wert von 70 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch mit der
Festsetzung des Lärmschutzbereichs; ansonsten entsteht der
Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des
Lärmschutzbereichs. Für einen bestehenden militärischen
Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 gilt Satz 2 mit
der Maßgabe, dass auf einen Wert von 73 dB(A) abzustellen ist.
Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten zivilen
Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt Satz 2 mit
der Maßgabe, dass auf einen Wert von 65 dB(A) abzustellen ist.
Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten militä-
rischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt
Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) ab-
zustellen ist.“‘

Drucksache 16/3813 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bb) Buchstabe d wird wie folgt geändert:

Die Absätze 2 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(2) Dem Eigentümer eines in der Nacht-Schutzzone gelegenen
Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Ein-
richtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Wohnungen errichtet sind
oder auf dem die Errichtung von solchen baulichen Anlagen gemäß
§ 5 Abs. 4 zulässig ist, werden für Räume, die in nicht nur unwe-
sentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, Aufwendungen
für bauliche Schallschutzmaßnahmen, bei einem zivilen Flugplatz
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 einschließlich des Ein-
baus von Belüftungseinrichtungen, nach Maßgabe der Absätze 3
und 4 und des § 10 erstattet. Soweit für einen bestehenden Flugplatz
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 der durch Fluglärm
hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht bei einem
Grundstück den Wert von 60 dB(A) übersteigt, entsteht der An-
spruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs; ansonsten ent-
steht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Fest-
setzung des Lärmschutzbereichs. Für einen neuen oder wesentlich
baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a gilt Satz 2 mit der Maßgabe,
dass auf einen Wert von 58 dB(A) abzustellen ist; für einen Flug-
platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3
Buchstabe b ist auf einen Wert von 55 dB(A) abzustellen.“

„(5) Der Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1 gelegenen
Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs für
einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne
des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 Einrichtungen nach § 5 Abs. 1
Satz 1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Er-
richtung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 4 zulässig
ist, kann eine angemessene Entschädigung für Beeinträchtigungen
des Außenwohnbereichs in Geld nach Maßgabe der nach Absatz 6
erlassenen Rechtsverordnung verlangen. Soweit für einen neuen
oder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flugplatz im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der durch Fluglärm hervorgerufene äquiva-
lente Dauerschallpegel LAeq Tag bei einem Grundstück den Wert von
65 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch auf Erstattung mit der
Inbetriebnahme des neuen oder wesentlich baulich erweiterten
Flugplatzes; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechs-
ten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs. Für einen
neuen oder wesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplatz
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Maßgabe,
dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist.“

e) Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa) § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13
Sonstige Vorschriften

(1) Dieses Gesetz regelt in der ab dem … [einsetzen: Datum des
Tages, der auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt] geltenden Fas-
sung für die Umgebung von Flugplätzen mit Wirkung auch für das
Genehmigungsverfahren nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes sowie
das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8
des Luftverkehrsgesetzes die Erstattung von Aufwendungen für
bauliche Schallschutzmaßnahmen, einschließlich der zugrunde lie-
genden Schallschutzanforderungen, nach § 9 Abs. 1 bis 4 und die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3813

Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereiches
in der Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter Flug-
plätze nach § 9 Abs. 5 und 6. Soweit in einer Genehmigung, Plan-
feststellung oder Plangenehmigung, die bis zum … [einsetzen:
Datum des Tages, an dem die Verkündung dieses Gesetzes erfolgt]
erteilt worden ist, weitergehende Regelungen getroffen worden
sind, bleiben diese unberührt. So lange die Genehmigung, Planfest-
stellung oder Plangenehmigung nicht bestandskräftig ist, ist die
Vollziehung der weitergehenden Regelungen ausgesetzt.

(2) Vorschriften, die weitergehende Planungsmaßnahmen zulas-
sen, bleiben unberührt.“

bb) § 14 wird wie folgt gefasst:

㤠14
Schutzziele für die Lärmaktionsplanung

Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die jeweils anwendbaren
Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu
beachten.“

f) In Nummer 14 wird in der Anlage zu § 3 der Satz 2 der Definition des
Summenzeichens wie folgt gefasst:

„Für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie für die Nacht-Schutzzone be-
trägt der Zuschlag dreimal die Streuung der Nutzungsanteile der jewei-
ligen Betriebsrichtung in den zurückliegenden 10 Jahren (3 Sigma).“

2. Artikel 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. In § 8 Abs. 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze angefügt:

„Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils
anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen
Fluglärm zu beachten. Satz 3 ist auf Genehmigungen nach § 6 Abs. 1
und § 6 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.“‘;

II. den Antrag auf Drucksache 16/263 abzulehnen;

III. den Antrag auf Drucksache 16/551 abzulehnen.

Berlin, den 29. November 2006

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Ulrich Petzold
Berichterstatter

Marko Mühlstein
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Drucksache 16/3813 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ulrich Petzold, Marko Mühlstein, Michael Kauch,
Eva Bulling-Schröter und Winfried Hermann

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
16/508 wurde in der 17. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 10. Februar 2006 zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie, den Verteidigungsausschuss, den Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie den
Ausschuss für Tourismus überwiesen.

Ferner wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 der Geschäfts-
ordnung des Deutschen Bundestages an den Haushaltsaus-
schuss überwiesen; der Haushaltsausschuss wird zu der Vor-
lage separat Stellung nehmen.

Der Antrag der Abgeordneten Michael Kauch, Horst Fried-
rich (Bayreuth), Birgit Homburger, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/263 wurde in
der 17. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. Februar
2006 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mit-
beratung an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, den Verteidigungsausschuss, den
Ausschuss für Gesundheit, den Ausschuss für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung, den Ausschuss für Tourismus sowie
den Haushaltsausschuss überwiesen.

Der Antrag der Abgeordneten Winfried Hermann, Peter
Hettlich, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache
16/551 wurde in der 17. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 10. Februar 2006 zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, den Verteidigungsausschuss sowie
den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
überwiesen. In der 22. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 9. März 2006 wurde der Antrag auf Drucksache 16/551
nachträglich zur Mitberatung an den Ausschuss für Touris-
mus überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm stammt aus dem Jahr
1971 und wurde seither kaum verändert. Es entspricht nicht
mehr den aktuellen Erkenntnissen der Lärmwirkungsfor-
schung und bietet keinen zeitgemäßen Schutz gegen Beein-
trächtigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Flug-
plätzen, da die Lärmschutzzonen vielfach nur wenig über das
Flugplatzgelände hinausreichen. Das bislang geltende Ge-
setz vermittelt keine angemessenen, den heutigen Erkennt-
nissen über Fluglärmwirkungen Rechnung tragenden An-
sprüche auf passiven Schallschutz für die von Fluglärm
betroffenen Flugplatzanwohner. Es ist ebensowenig in der
Lage, die Siedlungsentwicklung im Umland größerer Flug-
plätze unter Lärmschutzgesichtspunkten wirksam zu steuern.

Vor diesem Hintergrund soll das Gesetz zum Schutz gegen
Fluglärm im Rahmen von Artikel 1 des vorliegenden Ge-
setzentwurfs einer grundlegenden Novellierung unterzogen
werden, die sowohl den Schutz der Anwohner in der Umge-
bung größerer ziviler und militärischer Flugplätze vor Flug-
lärm deutlich verbessert als auch einen tragfähigen Interes-
senausgleich zwischen den Belangen der Luftfahrt und den
berechtigten Lärmschutzinteressen der betroffenen Men-
schen durch Regelungen zur vorbeugenden Konfliktvermei-
dung ermöglicht. Er sieht u. a. vor, die für die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs um die größeren zivilen und militä-
rischen Flugplätze maßgeblichen Grenzwerte abzusenken
und das Verfahren für die Berechnung der Lärmbelastung zu
modernisieren, wobei bei den Grenzwerten zwischen beste-
henden und neuen bzw. wesentlich baulich erweiterten
Flugplätzen sowie zwischen zivilen und militärischen Flug-
plätzen differenziert wird. Darüber hinaus soll für Flug-
plätze mit relevantem Nachtflugbetrieb erstmals innerhalb
des Lärmschutzbereichs eine Nacht-Schutzzone eingerichtet
werden. Mit der Ausweitung des Lärmschutzes ist die Ver-
pflichtung der Flugplatzbetreiber verbunden, zusätzliche
bauliche Lärmschutzmaßnahmen an bereits bestehenden
hochbelasteten Wohngebäuden und schutzbedürftigen Ein-
richtungen im Umfeld von Flugplätzen zu finanzieren, vor
allem den Einbau von Schallschutzfenstern. Des Weiteren
sieht der Gesetzentwurf in Artikel 1 vor, den Neubau von
Wohngebäuden und sonstigen schutzbedürftigen Einrich-
tungen im näheren Umfeld von Flugplätzen durch Bau-
beschränkungen und Bauverbote einzuschränken, um mög-
lichen Konflikten zwischen den Lärmschutzinteressen
betroffener Anwohner und den Belangen des Flugverkehrs
künftig besser vorbeugen zu können.

Da das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in einem engen
Zusammenhang mit den lärmschutzrelevanten Vorschriften
des Luftverkehrsgesetzes steht, erfordert seine Novellierung
eine entsprechende Anpassung dieser Vorschriften; sie wird
in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorgenommen und betrifft
insbesondere Regelungen zur besseren Information der Be-
troffenen und zur Berücksichtigung von Lärmschutzbelan-
gen bei fluglärmrelevanten Entscheidungen. Die Artikel 3
bis 6 des Gesetzentwurfs beinhalten erforderliche Schluss-
vorschriften.

Durch den Antrag auf Drucksache 16/263 soll die Bundes-
regierung aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf zur
Novellierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm aus
dem Jahr 1971 vorzulegen; zu dessen inhaltlicher Ausge-
staltung werden in dem Antrag mehrere Leitlinien formu-
liert, die u. a. darauf abzielen, sich zentral an wissenschaft-
lich fundierten Erkenntnissen zum Gesundheitsschutz zu
orientieren, einen fairen und angemessenen Ausgleich zwi-
schen den Interessen und Eigentumsrechten der betroffenen
Anwohner, der Nutzer des Flugverkehrs, der Luftfahrt-
gesellschaften sowie der Flughafenbetreiber herbeizuführen
und hierbei die internationale Wettbewerbssituation der
deutschen Flughäfen zu berücksichtigen, auf aktuellen Er-
kenntnissen der Lärmwirkungsforschung aufbauende nied-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3813

rigere und für alle Standorte einheitliche Schutzzonengrenz-
werte festzulegen, den zivilen und militärischen Fluglärm
gleichzubehandeln und Militärflugplätze im Geltungsbe-
reich des Fluglärmgesetzes zu belassen.

Der Antrag auf Drucksache 16/551 formuliert aus der Sicht
der Antragsteller wichtige Anforderungen an einen den
heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechenden
Schutz gegen Fluglärm. Vor diesem Hintergrund soll die
Bundesregierung aufgefordert werden, im Rahmen der No-
vellierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm eine
Reihe von spezifischen Eckpunkten zu beachten; diese zie-
len u. a. darauf ab, umgehend strengere Grenzwerte für den
Neu- und Ausbau von Flughäfen einzuführen, die Grenz-
werte für alle Flughäfen in regelmäßigen Abständen, min-
destens aber alle zehn Jahre, den aktuellen Erkenntnissen
der Lärmwirkungsforschung anzupassen, die Anwohner
von militärischen Flughäfen nicht schlechter als diejenigen
von zivilen Flughäfen zu stellen, die gemäß EU-Umge-
bungslärmrichtlinie gültigen Indizes Lden und Lnight zu ver-
wenden, einer lärmschutzoptimierten Siedlungsentwicklung
in Flughafennähe Rechnung zu tragen und eine Beteiligung
des Deutschen Bundestages an der Ausformulierung der
Verordnungen über Art und Umfang der Auskünfte über
Lärmdaten, die Berechnungsmethoden zur Ermittlung der
Lärmbelastung sowie die Kostenfolgen zu gewährleisten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

1. Gesetzentwurf auf Drucksache 16/508

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat

– mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen, den Änderungsantrag der
Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(16)200
(Anlage 2) abzulehnen,

– mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen, den Änderungsantrag der Fraktion der FDP
auf Ausschussdrucksache 16(16)201 (Anlage 3) abzu-
lehnen,

– mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der FDP und bei Abwesenheit
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen,
den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Aus-
schussdrucksache 16(16)199 (Anlage 4) abzulehnen,

– mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
und bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)198 (Anlage 1) anzunehmen,

– mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen, dem federführenden Ausschuss zu emp-

fehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/508 in der Fassung des angenommenen
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 16(16)198
(Anlage 1) anzunehmen,

– mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und DIE LINKE. bei Abwesenheitder Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen, den Entschließungs-
antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 16(16)202 (Anlage 5) abzulehnen.

Der Verteidigungsausschuss hat mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 16/508 in der Fassung des Änderungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Aus-
schussdrucksache 16(16)198 (Anlage 1) anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat

– dem federführenden Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/508 in der Fassung des Än-
derungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)198 (Anlage 1) anzu-
nehmen,

– den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)198 (Anlage 1) mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen,

– die Änderungsanträge der Fraktion der FDP auf den Aus-
schussdrucksachen 16(16)200 (Anlage 2) und 16(16)201
(Anlage 3) mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt,

– den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Aus-
schussdrucksache 16(16)199 (Anlage 4) mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt,

– den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(16)202 (An-
lage 5) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Ausschuss für Tourismus hat

– dem federführenden Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
16/508 in der Fassung des Änderungsantrags der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)198 (Anlage 1) anzunehmen,

– die Änderungsanträge der Fraktion der FDP auf den Aus-
schussdrucksachen 16(16)200 (Anlage 2) und 16(16)201

Drucksache 16/3813 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

(Anlage 3) mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und bei Abwesenheit der Fraktion DIE
LINKE. abgelehnt,

– den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Aus-
schussdrucksache 16(16)199 (Anlage 4) mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und bei Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE. abge-
lehnt,

– den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(16)202
(Anlage 5) mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Abwesenheit der
Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

2. Antrag auf Drucksache 16/263

Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag auf
Drucksache 16/263 abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 16/263 abzulehnen.

Der Verteidigungsausschuss hat mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Antrag auf Drucksache 16/263 abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Antrag auf Drucksache 16/263 abzulehnen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Antrag auf Drucksache 16/263 abzulehnen.

Der Ausschuss für Tourismus hat mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abwesenheit der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Antrag auf Druck-
sache 16/263 abzulehnen.

Der Haushaltsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Antrag auf Drucksache 16/263 abzulehnen.

3. Antrag auf Drucksache 16/551

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE
LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Antrag auf Drucksache 16/551
abzulehnen.

Der Verteidigungsausschuss hat mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 16/551 abzulehnen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. empfohlen, den Antrag auf Drucksache 16/551
abzulehnen.

Der Ausschuss für Tourismus hat mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Abwe-
senheit der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Antrag
auf Drucksache 16/551 abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

1. Öffentliche Anhörung

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat in seiner 11. Sitzung am 8. Mai 2006 eine öffent-
liche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 16/508 sowie zu den Anträgen auf den
Drucksachen 16/263 und 16/551 durchgeführt. Hierzu hat
der Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen:

● Dr. Volker Gronefeld, Fachanwalt für Verwaltungsrecht,
München,

● Prof. Dr. Rainer Guski, Ruhruniversität Bochum, Fakul-
tät für Psychologie, Arbeitseinheit für Kognitions- und
Umweltpsychologie, Bochum,

● Bürgermeister Thomas Jühe, Vorsitzender der Arbeitsge-
meinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen, Kommis-
sion zur Abwehr des Fluglärms Flughafen Frankfurt,
Frankfurt/Main,

● Wolfgang Klapdor, Geschäftsführer der Flughafen Köln/
Bonn GmbH, Köln,

● Dr. Stefan Paetow, Vorsitzender Richter am Bundesver-
waltungsgericht, Leipzig,

● Helmar Pless, Dipl.-Ing. Dipl.-Biologe, Essen,

● Dr. Werner Reh, Vorsitzender des Arbeitskreises Flug-
verkehr der deutschen Umweltverbände und Verkehrs-
referent des Bundesverbandes des Bundes für Umwelt
und Naturschutz Deutschland (BUND) e. V., Berlin,

● Dr. Alexander Samel, Institut für Luft- und Raumfahrt-
medizin im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt
(DLR), Köln,

● Walter Vill, Stellvertretender Vorsitzender der Ge-
schäftsführung der Flughafen München GmbH, Mün-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3813

chen, und Präsident der Arbeitsgemeinschaft Deutscher
Verkehrsflughäfen (ADV), Berlin.

Die Ergebnisse der Anhörung sind in die Beratungen des
Ausschusses eingeflossen. Der Fragenkatalog (Ausschuss-
drucksache 16(16)20), die hierzu eingegangenen schrift-
lichen Antworten der geladenen Sachverständigen (Aus-
schussdrucksache 16(16)22, Teile I, II und III) sowie das
korrigierte Wortprotokoll der Anhörung sind der Öffentlich-
keit über das Internet zugänglich (http://www.bundestag.de/
Ausschüsse).

2. Abschließende Beratung der Vorlagen im federfüh-
renden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 16/508 sowie die Anträge auf den Drucksachen
16/263 und 16/551 in seiner Sitzung am 29. November 2006
abschließend beraten.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/508 haben die
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(16)198 einen Änderungsantrag mit einer Begrün-
dung der neun im Einzelnen beantragten Änderungen des
Gesetzentwurfs vorgelegt (Anlage 1); diese erstrecken sich
auf Artikel 1 Nr. 3, 5, 6, 10 Buchstabe c und d, 13 und 14
sowie auf Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs.

Darüber hinaus hat die Fraktion der FDP auf den Aus-
schussdrucksachen 16(16)200 und 16(16)201 zwei Ände-
rungsanträge mit einer Begründung der im Einzelnen zu
Artikel 1 Nr. 3 und 6 beantragten Änderungen des Gesetz-
entwurfs in die Beratung des Ausschusses eingebracht (An-
lagen 2 und 3).

Des Weiteren hat die Fraktion DIE LINKE. auf Ausschuss-
drucksache 16(16)199 einen Änderungsantrag mit einer
Einzelbegründung der jeweils zu Artikel 1 Nr. 3, 4, 5, 10
Buchstabe c und d, 14 sowie zu Artikel 2 Nr. 1 des Gesetz-
entwurfs beantragten Änderungen vorgelegt (Anlage 4).

Ferner hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 16(16)202 einen Entschließungs-
antrag mit einer Einzelbegründung ihrer Forderungen zum
Gesetzentwurf in die Beratung des Ausschusses eingebracht
(Anlage 5).

Die beiden Anträge auf den Drucksachen 16/263 und 16/551
wurden gemeinsam mit dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 16/508 vom Ausschuss beraten.

Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde darauf ver-
wiesen, bereits in den achtziger Jahren habe es erste An-
sätze gegeben, das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 zu novellieren. Der Deutsche Bundestag
habe im Jahr 1997 zum Thema „Schutz vor Fluglärm“ eine
Anhörung durchgeführt, in der die Sachverständigen drin-
genden Handlungsbedarf festgestellt hätten. Erst am 10. Fe-
bruar 2006 sei ein Gesetzentwurf eingebracht worden, der
aus der 15. Legislaturperiode stamme.

Mit Sorge habe die Fraktion der CDU/CSU zur Kenntnis
nehmen müssen, dass mehrere Landesregierungen zu die-
sem Gesetzentwurf einige, nicht unbedeutende, Einwände
erhoben hätten. Leider hätten diese Landesregierungen bei
der Konzeption des Gesetzentwurfs den Eindruck gewon-
nen, nicht ausreichend eingebunden worden zu sein, so dass

die Mahnung, das Gesetz könne am Bundesrat scheitern,
sehr ernst gewesen sei. Es sei daher alles getan worden, um
die Bundesländer in die Beratungen mit einzubeziehen. Die-
ses habe sich ausgezahlt. Es sei ein Konsens nicht nur zwi-
schen den beiden Regierungsfraktionen und den unter-
schiedlichen Auffassungen der Ministerien, sondern auch
mit den Bundesländern und kommunalen Spitzenverbänden
erzielt worden. Ministerpräsidenten, die noch vor wenigen
Monaten Vorbehalte geäußert hätten, hätten sich nun mit
Vehemenz für die Verabschiedung des Kompromisses ein-
gesetzt.

Der Kompromiss gehe nicht zu Lasten des Lärmschutzes.
Das Gegenteil sei der Fall. Jeder der 9 Punkte des Ände-
rungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Aus-
schussdrucksache 16(16)198) beinhalte eine Ausweitung
des Lärmschutzes bzw. der Rechte der Lärmbetroffenen.

● In Ziffer 1 werde die zulässige Erhöhung der Lärmbelas-
tung an der Grenze der Schutzzonen infolge einer bau-
lichen Erweiterung von 3 auf 2 dB(A) herabgesetzt.

● In Ziffer 2 werde ein Schwellenwert gestrichen, so dass
zukünftig alle Flughäfen mit Linien- und Pauschalreise-
verkehr in den Geltungsbereich des Fluglärmgesetzes
fielen.

● In Ziffer 3 werde dem Nutzungskonflikt zwischen Schutz-
zonen und Wohnungsbau sowie lärmsensiblen Einrich-
tungen weit wirksamer als bisher vorgebeugt. Trotzdem
werde den Belangen der Innenentwicklung der Gemein-
den Rechnung getragen.

● In den Ziffern 4 und 5 würden die Fristen, nach denen
den Lärmbetroffenen eine Erstattung von Aufwendun-
gen für Schallschutzmaßnahmen zustehe, verkürzt und
das Erstattungsverfahren auch für die Lärmbetroffenen
vereinfacht.

● In Ziffer 6 werde durch die neue Formulierung Rechts-
sicherheit in Genehmigungsverfahren auch für die An-
wohner von Flugplätzen erreicht und zusätzlich gesi-
chert, dass freiwillige Vereinbarungen Bestand erhielten.

● In Ziffer 7 würden die im Gesetz vorgeschriebenen
Schallschutzwerte definitiv als Grenzwerte festgeschrie-
ben, deren Überschreitung in luftrechtlichen Zulassungs-
verfahren nicht mehr zulässig sei.

● In Ziffer 8 würden bei der Streuung der Nutzungsanteile
der jeweiligen Betriebsrichtung, durch die grundsätz-
liche Anwendung des 3-fachen Zuschlages statt der so
genannten 2-∑-Regelung, die Tag-Schutzzonen 1 und 2
deutlich vergrößert.

● In Ziffer 9 werde abgesichert, dass auch gerade für sen-
sible Bevölkerungsteile bei Genehmigungen in jedem
Fall auch aktive Maßnahmen des Schallschutzes mit ab-
gewogen werden müssten und nicht allein auf passiven
Schallschutz abgestellt werden dürfe.

Durch die in den Ziffern 6 und 7 vorgenommenen Änderun-
gen der §§ 13 und 14 des Fluglärmgesetzes in Verbindung
mit dem in Ziffer 9 veränderten § 8 des Luftverkehrsgeset-
zes werde neben der Verbesserung der Rechtssicherheit eine
Verfahrensbeschleunigung dadurch erreicht, dass lärmmedi-
zinische Gutachten, die sehr oft einen hohen Grad von All-
gemeingültigkeit aufwiesen, in Zukunft bei luftrechtlichen

Drucksache 16/3813 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zulassungsverfahren nicht mehr erforderlich seien, da die
Pegelwerte des Gesetzes als geltende Grenzwerte eingeführt
würden. Allenfalls lärmmedizinische Gutachten, die sich
speziellen Problemen im Rahmen von luftrechtlichen Zulas-
sungsverfahren widmeten, würden jedoch auch weiterhin
gesondert in diese Verfahren eingeführt werden können.

Angesichts der großen Vorbehalte, die es zu Verhandlungs-
beginn gegenüber den höheren Anforderungen des Gesetz-
entwurfs an die Flugplatzbetreiber gegeben habe, müsse
dieses Verhandlungsergebnis als Erfolg für den Lärmschutz
gewertet werden.

Die Umweltpolitiker der Fraktion der CDU/CSU sähen
gleichwohl Teile des Gesetzes kritisch. Fraglich sei, ob auf
Dauer die Unterscheidung zwischen Bestandsflughäfen,
neuen und ausgebauten Flughäfen bei der zugemuteten
Lärmbelastung haltbar sei. Rechtssystematisch gelte für alle
Verkehrsträger bei der zulässigen Lärmbelastung der An-
wohner die Unterscheidung zwischen Neu- und Ausbau auf
der einen Seite und Bestand auf der anderen Seite.

Die unterschiedliche Behandlung von zivilen und militäri-
schen Flugplätzen bei den zulässigen Schallpegelwerten
könne nur mit den sich wesentlich unterscheidenden Bewe-
gungszahlen in den einzelnen Tagesabschnitten gerecht-
fertigt werden. Auf militärischen Flugplätzen seien die
Flugbewegungen eng an Dienstzeiten gebunden, die eher
eine Abend-, Nacht- und Wochenendruhe gewährleisteten.
Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen – 20. Senat – vom 3. Januar 2006 gehe von
der gleichen Prämisse wie der Gesetzentwurf aus.

Im Gesetz sei eine Revisionsklausel verankert. Im Jahr 2015
werde sich der Deutsche Bundestag erneut mit dem Gesetz
befassen und es auf seine Wirksamkeit überprüfen, denn die
Grenzwerte dieses Gesetzes seien in Zukunft mit Blick auf
den Stand der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrt-
technik periodisch zu überprüfen. Zu diesem Zeitpunkt
werde auch die Rechtsvereinheitlichung eine Rolle spielen,
denn es sei davon auszugehen, dass auch in Zukunft Flug-
platzbetreiber im Sinne des nachbarschaftlichen Friedens
weiterhin freiwillige Leistungen des aktiven und passiven
Lärmschutzes erbrächten.

Die Fraktion der CDU/CSU erwarte dies insbesondere bei
der Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schall-
schutzmaßnahmen und der Entschädigung für Beeinträch-
tigungen des Außenwohnbereiches für die sogenannten
Bestandsflugplätze.

Mit dem Beginn der Erstattung innerhalb von Lärmschutz-
bereichen, deren Pegelwerte 70 dB(A) unterschritten, erst in
5 Jahren, sei ein Mittelungswert über alle Flugplätze fest-
gelegt worden. Einige Flugplätze hätten bis 2011 noch
umfangreiche Erstattungs- und Entschädigungsleistungen
vorzunehmen. Bei Flugplätzen mit hohen freiwilligen Vor-
leistungen im Schallschutzbereich seien jedoch in den
nächsten 5 Jahren nur geringe Aktivitäten im Bereich der
Schallschutzmaßnahmen zu erwarten.

Deshalb gelte die Aufforderung insbesondere an diese Flug-
plätze, um es dort nicht zu einem Stillstand bei den Lärm-
sanierungsarbeiten kommen zu lassen: Sofern aufgrund be-
sonderer örtlicher Verhältnisse bei einem zivilen Flugplatz
Ansprüche auf Erstattungen oder Entschädigungen gemäß

– § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1,

– § 9 Abs. 1 Satz 4,

– § 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 oder

– § 9 Abs. 2 Satz 3

nach der Festsetzung des Lärmschutzbereiches nur im ge-
ringfügigen Umfang entstünden, solle der Flugplatzhalter
im Interesse der betroffenen Anwohner ein Vorziehen der
Erstattungszahlungen in den verbleibenden Teilen der Tag-
schutzzone 1 und der Nachtschutzzone in Erwägung ziehen.
Genau so sollten die Betroffenen in geeigneter Weise über
die beschleunigte Abwicklung informiert werden. Ein
mehrjähriger Stillstand bei der Abwicklung sei dem Rechts-
frieden nicht zuträglich und entspreche nicht dem Willen
des Gesetzgebers.

Hervorzuheben sei, dass die Neuregelung gegenüber dem
bisher geltenden Gesetz aus dem Jahr 1971 zu einer deut-
lichen Reduzierung der zulässigen Schallpegelwerte führe.
Zusätzlich würden fluglärmbedingte Maximalpegel mit
einem Häufigkeitsfaktor gesetzlich eingeführt, mit denen
der Tatsache Rechnung getragen werde, dass insbesondere
die Maximalpegel als besonders belästigend empfunden
würden. Die Ausweitung von ursprünglich nur einer
Schutzzone auf jetzt 2 Tagschutz- und eine Nachtschutz-
zone trage der aktuellen Rechtsprechung Rechnung.

Deutlich festzustellen sei, dass die im Gesetz normierten
Schallschutzwerte, insbesondere für den Neu- und Aus-
baufall, die Anforderungen der jüngsten Rechtsprechung
erfüllten.

Sie lägen damit nicht unter den im Gesetz vorgegebenen
Pegelwerten für wesentlich baulich erweiterte zivile Flug-
plätze, wie sie ab 2011 gälten.

Bei der Außenwohnbereichsentscheidung gehe hingegen
der Gesetzentwurf deutlich über die bisherige Entschädi-
gungspraxis hinaus und entspreche den Werten des Planfest-
stellungsbeschlusses Halle/Leipzig.

Es werde zu oft übersehen, dass die Lärmwerte nach dem
alten Fluglärmschutzgesetz mit dem Leq(4) angegeben wor-
den seien. Nach der Forderung der Umweltverbände erfolge
jetzt die Berechnung nach dem Leq(3).

Das Petitum einiger Fluglärmschutzverbände, im Fluglärm-
gesetz auch den aktiven Schallschutz zu regeln, laufe rechts-
systematisch ins Leere. Das Fluglärmgesetz regele den Lärm-
schutz für Anrainer von Flugplätzen. Es beziehe sich dabei
ausdrücklich auf den so genannten passiven Schallschutz.
Der so genannte aktive Schallschutz, zu dem technische An-
flugregelungen aber auch Regelungen zum Flugverkehr zu
festgelegten Tageszeiten gehörten, werde im Luftverkehrs-
gesetz (LuftVG) erfasst. Änderungen im LuftVG würden im
Rahmen der vorliegenden Gesetzesnovelle nur in dem Maße
vorgenommen, wie sie der Regelungsinhalt des FlugLG
erfordere. Eine Änderung des LuftVG sei nicht Teil der
derzeitigen Gesetzesinitiative.

Es bleibe einer Genehmigungsbehörde auch nach der No-
vellierung des Fluglärmgesetzes z. B. in einem Planfeststel-
lungsverfahren unbenommen, in der Genehmigung begrün-
det höhere Anforderungen an den aktiven Schallschutz
festzuschreiben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/3813

Auch wenn mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht alle
Anliegen Berücksichtigung hätten finden können, sei er-
freulich, dass erstmalig nach 10 Jahren ein Konsens zwi-
schen den Koalitionspartnern und gleichzeitig mit den
Bundesländern erzielt worden sei. Dieser Kompromiss
dürfe im Interesse der Lärmbetroffenen nicht aufs Spiel
gesetzt werden.

Mit dem Gesetzentwurf zum Schutz vor Fluglärm habe sich
der Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 16/263) weit-
gehend erledigt. Es seien zahlreiche Regelungen getroffen
worden, auf deren Realisierung der Antrag abziele, wie zum
Beispiel die Errichtung einer gesonderten Nachtschutzzone.
Auch die Regelung der Bebauung in Schutzzonen sei unter
Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände deutlich
verschärft worden.

An einem Punkt lasse sich jedoch kein Konsens mit der
Fraktion der FDP finden. Einer Gleichbehandlung von zivi-
len und militärischen Flugplätzen erteile die Fraktion der
CDU/CSU eine Absage.

Militärmaschinen würden auch in Zukunft in anderen Be-
langen als der Lärmabstrahlung bei Start und Landung opti-
miert.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-West-
falen – 20. Senat – habe mit Urteil vom 3. Januar 2006 die
Auffassung der Bundesregierung gestützt, dass die militäri-
sche und zivile Nutzung eines Flugplatzes genehmigungs-
rechtlich nicht gleichzusetzen sei. Es sei ein Unterschied in
der Akzeptanz von Lärmereignissen für Verteidigungszwe-
cke gegenüber einer Lärmbeeinträchtigung durch allgemein
infrastrukturelle und wirtschaftliche Zielsetzungen gegeben.

Der Antrag der Fraktion der FDP sei daher abzulehnen.

Die gleiche Forderung nach Gleichstellung von zivilen und
militärischen Flugplätzen im Antrag der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN (Drucksache 16/551) werde ebenfalls
abgelehnt.

Einige von den über den Gesetzentwurf hinausgehenden
Forderungen, wie die Verkürzung der Kostenerstattung und
die restriktiveren Vorgaben für Bauverbote und Siedlungs-
beschränkungen seien nachverhandelt und im Gesetzent-
wurf verbessert worden.

Die Fraktion der SPD schloss sich den Ausführungen
der Fraktion der CDU/CSU zu dem Gesetzentwurf und
den Anträgen der Fraktion der FDP und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Ergänzend nahm sie zu
Beratungsgegenständen Stellung, zu denen keine Änderun-
gen bzw. Festlegungen im Gesetzentwurf getroffen wor-
den seien:

1. Festsetzung der Lärmschutzbereiche durch die Länder

Der Gesetzentwurf lege in § 4 Abs. 2 nunmehr fest, dass die
Festsetzung der Lärmschutzbereiche künftig kraft Rechts-
verordnung der Länder erfolge. Diese Aufgabe sei bislang
vom Umweltbundesamt wahrgenommen worden, das über
die erforderlichen kostenträchtigen Computerprogramme
bzw. die Hardware verfügt habe. Begründet werde die
Zuständigkeitsänderung zum einen mit Erleichterungen im
Vollzug. Künftig würden Abstimmungsprozesse zwischen
verschiedenen Ebenen und zuständigen Behörden wegfal-
len. Eine Festsetzung der Lärmschutzbereiche durch den

Bund dauere wesentlich länger, so dass Lärmschutzmaßnah-
men erst deutlich später umgesetzt werden könnten.

Zum anderen werde davon ausgegangen, dass diese Auf-
gabe zukünftig mit vergleichsweise geringem Aufwand
durch die Länder erfolgen könne, da die Länder ohnehin ab
2007 regelmäßig Lärmkarten für die Flughäfen ausarbeiten
müssten. Die dafür erforderliche Datenerhebung und Daten-
verarbeitung könne unmittelbar auch für die Festsetzung der
Lärmschutzbereiche genutzt werden; kommerzielle Berech-
nungsprogramme seien verfügbar.

Die Länder könnten sich bei der Berechnung der Lärm-
schutzbereiche fachlicher Unterstützung durch sachkundige
Stellen sowie durch das Umweltbundesamt bedienen. Das
Umweltbundesamt sei insbesondere eingestellt auf die fach-
liche Zuarbeit. Es prüfe z. B. die Berechnung von Daten des
vorgesehenen Flugbetriebes und unterstütze die Qualitäts-
sicherung von Berechnungsprogrammen und Berechnun-
gen. In diesem Zusammenhang appelliere die Fraktion der
SPD an den Haushaltsausschuss, das Umweltbundesamt
personell so auszustatten, dass es seine Aufgaben, insbeson-
dere auch die Forschungstätigkeit in diesem Bereich, fort-
führen könne.

Einem effektiven und einheitlichen Vollzug des novellierten
Fluglärmgesetzes solle auch die Ermächtigung der Bundes-
regierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3
Abs. 2 dienen. Danach seien unter anderem Festlegungen
über den Inhalt der für die Bestimmung der Lärmschutz-
bereiche erforderlichen Eingangsdaten (Art und Umfang
des Flugbetriebs) sowie Regelungen zur Festlegung der
Berechnungsmethode für die Ermittlung der Lärmbelastung
vorgesehen.

2. Bauliche Erweiterungen von Alten- und Pflegeheimen im
Lärmschutzbereich

Im Gesetzgebungsverfahren seien Bedenken geäußert wor-
den, dass bestimmte Einrichtungen wie die Alten- und Pfle-
geheime in Lärmschutzbereichen keine baulichen Erweite-
rungen vornehmen könnten, obwohl gesetzliche Vorgaben
sie dazu verpflichteten und sie daher von der Schließung be-
droht seien. Dem sei entgegen zu halten, dass der Gesetzent-
wurf festlege, dass die Errichtung und die der Errichtung
gleichstehende bauliche Erweiterung grundsätzlich für alle
schutzbedürftigen Einrichtungen unter der Voraussetzung
des § 5 Abs. 1 Satz 3 (neu) möglich sei, sofern dies im öf-
fentlichen Interesse dringend geboten sei. Im Übrigen fielen
Änderungen an den genannten Einrichtungen ohne Kapazi-
tätserweiterung nicht unter das Bauverbot.

3. Beschleunigung der Abwicklung der Erstattung von Auf-
wendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und
der Entschädigungen für Beeinträchtigungen des Außen-
wohnbereichs

Diese Regelungen dienten zugleich der Vereinfachung des
Vollzuges. Sofern aufgrund besonderer örtlicher Verhält-
nisse bei einem zivilen Flugplatz Ansprüche auf Erstattung
von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen
im inneren Teil der Schutzzonen (gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4, gemäß § 9 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 1 oder gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3) mit der
Festsetzung des Lärmschutzbereichs nur in geringfügigem

Drucksache 16/3813 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Umfang entstünden, sollte der Flugplatzhalter im Interesse
der betroffenen Anwohner ein Vorziehen der Erstattungs-
zahlungen für baulichen Schallschutz in den verbleibenden
Teilen der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone in
Erwägung ziehen. Die Betroffenen sollten in geeigneter
Weise über die beschleunigte Abwicklung der Erstattungs-
zahlungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen informiert
werden.

4. Ergänzung der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 Satz 3
des Gesetzentwurfs

In § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzentwurfs müsse die Be-
gründung klarer formuliert werden und solle wie folgt lau-
ten:

Mit der Soll-Formulierung kann vermieden werden, durch
die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs Lärmschutzmaß-
nahmen zu veranlassen, wenn im Einzelfall zu besorgen ist,
dass diese sich im Nachhinein als unnötig herausstellen,
weil die Genehmigung, die Planfeststellung oder die Plan-
genehmigung aufgehoben oder geändert werden könnte.
Damit bleibt der Landesregierung für die Festsetzung des
Lärmschutzbereiches ausreichend Flexibilität für ein sach-
gerechtes Vorgehen.

Die Fraktion der FDP hob hervor, die Oppositionsfrak-
tionen seien bei den Gesetzesberatungen bereits im Vorfeld
konstruktiv einbezogen worden. Dies bewerte sie positiv.
Im Grundsatz begrüße sie trotz Kritik im Einzelfall den Ge-
setzentwurf. In einer Gesamtabwägung träten die Bedenken
im Hinblick auf den akuten Handlungsbedarf zur Verbesse-
rung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flug-
plätzen zurück. Dies bedeute allerdings nicht, dass die Frak-
tion der FDP ihre Forderungen nicht mehr weiter verfolgen
werde. Vielmehr würden diese bei passender Gelegenheit
erneut eingebracht werden. Dies betreffe insbesondere die
Problematik der Militärflugplätze. Ziviler und militärischer
Fluglärm müssten gleichbehandelt werden. Ein sachlicher
Grund für eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
Offenbar seien die Lärmschutzanforderungen an Militär-
flughäfen deshalb niedriger, weil die Kosten für aktive und
passive Lärmminderungsmaßnahmen vom Bund zu tragen
seien. Damit werde das Gegenteil des stets von der Fraktion
der CDU/CSU eingeforderten Prinzips der Konnexität be-
wirkt. Positiv hervorzuheben sei die Gewährleistung der
Planungs- und Rechtssicherheit bei Planfeststellungsverfah-
ren und bei der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung wie
sie nunmehr unter Ziffer 6 des Änderungsantrages der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(16)198 vorgesehen sei. Dies erleichtere der Fraktion der
FDP die Zustimmung zu dem Gesetzentwurf. Gleiches gelte
für den erzielten Kompromiss in der Betriebsrichtungsfrage.
Kritikwürdig sei, dass nach der Heimmindestbauverord-
nung Altenheime in etwa 10 Jahren mindestens 40 Bewoh-
ner aufnehmen und auf eine bestimmte Mindestfläche pro
Bewohner ausgebaut werden müssten. In den Lärmschutz-
bereichen gelte jedoch ein Bauverbot für Krankenhäuser,
Altenheime und Erholungsheime. § 5 Abs. 1 des Fluglärm-
gesetzes in der Fassung der Ziffer 3 des Änderungsantrages
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-
drucksache 16(16)198 sehe nunmehr folgendes vor: Die
nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen
zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit

öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Inte-
resse dringend geboten ist. Es sei nicht akzeptabel, dass es
sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handele. Hier-
durch entschieden Behörden in eigener Regie über die Zu-
kunft von Arbeitsplätzen. Der Änderungsantrag der Frak-
tion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(16)200 ziele
daher darauf ab, dass § 5 des Fluglärmgesetzes wie folgt zu
fassen sei: Eine Ausnahme für bauliche Erweiterungen
bestehender Einrichtungen ist insbesondere zur Erfüllung
sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zuzulassen. Die
Fraktion der FDP lehne des Weiteren Ziffer 2 des Ände-
rungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(16)198 ab. Offenbar säßen die
Antragsteller einem Irrtum auf. Der Zusatz Verkehrsflughä-
fen „mit Fluglinien oder Pauschalflugreiseverkehr“ werde
mit dem Entfallen der Schwellenwerte begründet. Der
Anwendungsbereich des Gesetzes werde aber anders als es
die Begründung suggeriere nicht erweitert, sondern einge-
schränkt. Dies folge aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzent-
wurfs, der die Festsetzung von Lärmschutzbereichen für
Verkehrslandeplätze mit Fluglinien oder Pauschalflugreise-
verkehr und mit einem Verkehrsaufkommen von über
25 000 Bewegungen pro Jahr vorsehe.

Die Fraktion DIE LINKE. vertrat die Auffassung, der
Gesetzentwurf gewährleiste keinen wirksamen Schutz der
durch Fluglärm belästigten oder beeinträchtigten Bevölke-
rung. Diese Bewertung gelte auch für die mit den Ände-
rungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 16(16)198 intendierten Nachbesse-
rungen. In der Vielzahl der Fälle bleibe das Gesetz hinter
den Vorgaben zahlreicher Gerichte zurück. Hinsichtlich des
Münchner Flughafens befürchteten Bürgerinitiativen und
Umweltverbände sogar eine Verschlechterung des Ist-
Zustands. Hauptkritikpunkt der Fraktion DIE LINKE. sei
es, dass mit diesem Gesetz lediglich der passive Schall-
schutz, insbesondere der Einbau von Schallschutzfenstern
und Belüftungseinrichtungen, geregelt werde. Die Zunahme
des Flugverkehrs werde das Gesetz in keiner Weise verhin-
dern. Die Menschen hielten sich aber nicht nur in Räumen,
sondern auch im Freien auf und würden dort ungeschützt
dem Fluglärm ausgesetzt. In einer Studie zu dem alten
Münchner Flughafen sei explizit dargestellt worden, dass
insbesondere Kinder stark von Fluglärm tangiert würden.
Hieraus resultierten oftmals Konzentrationsschwächen. An-
liegen der Fraktion DIE LINKE. sei daher die Durchsetzung
eines aktiven Lärmschutzes, der auch Beschränkungen für
den Nachtflugverkehr umfassen müsse. Eine schriftliche
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. habe ergeben, dass es an
den meisten deutschen Verkehrsflughäfen Beschränkungen
des Nachtflugverkehrs gebe, ohne dass dies zu gravierenden
wirtschaftlichen Nachteilen führe. Weiterhin setze sich die
Fraktion DIE LINKE. für eine deutliche Verschärfung der
Grenzwerte, insbesondere bei Nachtflügen, ein. Die im Ge-
setzentwurf vorgenommene Festlegung der Grenzwerte für
die Lärmbelastung basiere nicht auf aktuellen Erkenntnis-
sen. Das Gesetz werde das Schicksal der aus dem Jahre
1971 stammenden Vorgängerregelung teilen. Die Gerichte
hätten das Gesetz bereits nach wenigen Jahren nicht mehr
berücksichtigen können, da die Grenzwerte offensichtlich
veraltet gewesen seien. Die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD hätten die Interessen der Luftverkehrslobby zu weit-
gehend berücksichtigt. Statt die Anwohner vor Fluglärm zu

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/3813

schützen, verschone das Gesetz die Luftfahrt vor den be-
rechtigten Ansprüchen der Anwohner auf Lärmschutzmaß-
nahmen. Die Kosten für einen anspruchsvollen Lärmschutz,
auf den die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. auf
Ausschussdrucksache 16(16)199 abzielten, beliefen sich
allenfalls auf eine Summe im dreistelligen Millionenbe-
reich. Diese Kosten könnten im Wege der Internalisierung
externer Kosten umgelegt werden. Die Streckung der Ent-
schädigungen für die Anwohner auf nunmehr 5 Jahre stelle
zwar eine Verbesserung im Vergleich zum ursprünglichen
Gesetzentwurf dar, sei aber noch immer nicht zufrieden-
stellend. Im Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. sei
eine Verteilung der Entschädigung auf nur 2 Jahre vorgese-
hen, da einige Anwohner bereits seit über 30 Jahren auf eine
Entschädigung warteten. Die Begünstigung von Militärflug-
häfen durch die generelle Erhöhung der Grenzwerte für mi-
litärischen Fluglärm um 3 dB(A) sei nicht zu rechtfertigen.
Eine Gleichstellung mit Verkehrsflughäfen sei daher drin-
gend geboten. Die Fraktion DIE LINKE. fordere des Weite-
ren die Anwendung der europäischen Lärmindizes Lden und
Lnight, da sie ohnehin wegen der Umgebungslärmrichtlinie
für Flughäfen ab Mitte 2007 errechnet werden müssten.
Außerdem werde dadurch der Fluglärm um etwa 3 dB(A)
höher berechnet. Durch den Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(16)198 unter-
fielen nunmehr alle Verkehrsflughäfen dem Gesetz. Dies sei
grundsätzlich positiv, wirke sich aber in der Praxis kaum
aus, da bei wenigen Flügen die viel zu schwachen Grenz-
werte wegen der angewandten Berechnungsmethode nicht
griffen. Die Fraktion DIE LINKE. fordere daher mit ihrem
Änderungsantrag, die Berechnungsmethode auf andere
Grundlagen zu stellen. Die Berechnung nach dem Sigma-
Modell gestatte im Vergleich zum Realverteilungs-Modell
keine gute Vorhersage von Belästigungen und Störungen.

Seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde
herausgestellt, dass die Verabschiedung eines Gesetzes zur
Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm auf zahlreiche
– zum Teil auch massive – Schwierigkeiten stoße. Anerken-
nenswert sei, dass das Parlament nunmehr seine Hand-
lungsfähigkeit auf dem Gebiet des Fluglärmschutzes unter
Beweis gestellt habe. In diesem Bereich habe die alte Geset-
zesregelung schon lange keine Wirkung mehr entfaltet.
Vielmehr sei sie von Richterrecht abgelöst worden. Die
Fraktionen der CDU/CSU und SPD hätten den Gesetzent-
wurf kooperativ mit den Oppositionsfraktionen beraten. Mit
dem Gesetz dürften aber keine falschen Hoffnungen ge-
weckt werden. Vielmehr handele es sich um ein sehr
begrenzt wirksames Gesetz. Es setze an der Wohnung der
Betroffenen an und leiste dort Hilfestellung, um das Leben
in Wohnräumen erträglicher zu gestalten. Das Gesetz sei auf
der Grundlage der Änderungsanträge der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)198
im Laufe des parlamentarischen Beratungsverfahrens erheb-
lich verbessert worden. Problematisch sei es gewesen, eine
Balance zwischen den einer wachsenden Belastung aus-
gesetzten Fluglärmbetroffenen und den massiven Interes-
sen der Flugwirtschaft sowie der Flughafenbetreiber zu
finden. Nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sei die Lösung des Interessengegensatzes zu Las-
ten der Anwohner gegangen. Die strengeren Grenzwerte für
den Neu- und Ausbau sollten mit Inkrafttreten des Gesetzes
und nicht erst ab 2011 gelten. Ferner sei erforderlich, dass

die Lärmgrenzwerte für neue oder wesentlich baulich er-
weiterte Flugplätze ab dem Jahr 2020 auch für bestehende
Flugplätze gälten. Für Nachtschutzzonen müssten wie mit
Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(16)202
gefordert, strengere Grenzwerte festgesetzt werden. Die
Belästigungen durch Militärflughäfen entsprächen denen
von Verkehrsflughäfen. Eine Ungleichbehandlung sei daher
nicht gerechtfertigt. Anwohner von militärischen Flug-
plätzen dürften daher nicht schlechter gestellt werden. An-
gesichts eines Militärhaushalts von über 25 Mrd. Euro
könne die Forderung, auch den Anwohnern von militäri-
schen Flughäfen in den Schutzzonen neben dem Einbau von
Schallschutzfenstern auch die Kosten für Belüftungseinrich-
tungen zu erstatten, jedenfalls nicht aufgrund mangelnder
Finanzierbarkeit scheitern. Weiterhin sei im Gesetz verbind-
lich festzulegen, dass die Grenzwerte in regelmäßigen Ab-
ständen von 5 Jahren überprüft und spätestens alle 10 Jahre
den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung und dem
Stand der Luftfahrttechnik anzupassen seien. Mit dem Ge-
setz habe man sich auf den passiven Schallschutz konzen-
triert. Dies sei nur eine Seite der Medaille. Beim aktiven
Lärmschutz müssten andere luftverkehrsrechtliche Bestim-
mungen wie z. B. das Luftverkehrsgesetz novelliert werden.
Der vorhergehenden Bundesregierung sei es nicht gelungen,
die Betriebsbeschränkungsrichtlinie ambitioniert umzuset-
zen. Im Bereich der Flugbeschränkung bestehe auch im
Hinblick auf Nachtflugverbote Handlungsbedarf.

Die Argumentation der Fraktion der FDP sei insoweit nicht
nachvollziehbar als die Ermöglichung von Ausnahmen für
Altenheime im Wege einer Kann-Bestimmung eine sinn-
volle Regelung sei. Die Gesetzgebung solle sich nicht an
Einzelfällen orientieren und dürfe keine Sonderregelungen
schaffen. Dies gelte umso mehr, wenn es sich um einen Ein-
zelfall im Wahlkreis eines Berichterstatters handele.

Auf Antrag der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN verständigte sich der Ausschuss einvernehmlich
darauf, über die im Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)198
(Anlage 1) beantragten neun Punkte zur Änderung des Ge-
setzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 16/508
einzeln abzustimmen.

Der Ausschuss beschloss einstimmig, die unter Nummer 1
des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)198 beantragten
Änderungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf
Drucksache 16/508 anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die unter Nummer 2 des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)198 beantragten Ände-
rungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Druck-
sache 16/508 anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., die
unter Nummer 3 des Änderungsantrags der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)198
beantragten Änderungen des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/508 anzunehmen.

Drucksache 16/3813 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., die
unter Nummer 4 des Änderungsantrags der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)198
beantragten Änderungen des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/508 anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE., die
unter Nummer 5 des Änderungsantrags der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)198
beantragten Änderungen des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung auf Drucksache 16/508 anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss einstimmig, die unter Nummer 6
des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)198 beantragten Än-
derungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf
Drucksache 16/508 anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss einstimmig, die unter Nummer 7
des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)198 beantragten Än-
derungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf
Drucksache 16/508 anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE., die unter Nummer 8 des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 16(16)198 beantragten Ände-
rungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Druck-
sache 16/508 anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., die unter
Nummer 9 des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)198 bean-
tragten Änderungen des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung auf Drucksache 16/508 anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(16)200 (An-
lage 2) abzulehnen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(16)201
(Anlage 3) abzulehnen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 16(16)199
(Anlage 4) abzulehnen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei einer Stimmenthaltung auf Seiten der Fraktion der CDU/
CSU, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/508 in der
Fassung der vom Ausschuss beschlossenen, in der Be-
schlussempfehlung wiedergegebenen Änderungen anzuneh-
men.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Entschließungsantrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 16(16)202 (Anlage 5) abzulehnen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 16/263 abzu-
lehnen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag zu emp-
fehlen, den Antrag auf Drucksache 16/551 abzulehnen.

Berlin, den Dezember 2006

Anlage 1: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(16)198
Anlage 2: Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(16)200
Anlage 3: Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 16(16)201
Anlage 4: Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 16(16)199
Anlage 5: Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(16)202

Ulrich Petzold
Berichterstatter

Marko Mühlstein
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/3813

Anlage 1

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm
in der Umgebung von Flugplätzen
– Drucksache 16/508 –

1. zu Artikel 1 Nr. 3

● In Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs wird der vor-
gesehene § 2 Abs. 2 Satz 4 Fluglärmgesetz wie folgt
gefasst:

„Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes
ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhöhung des äqui-
valenten Dauerschallpegels LAeq Tag an der Grenze der
Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten Dauerschall-
pegels LAeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone
um mindestens 2 dB(A) führt.“

Folgeänderung

● In Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfs wird der vorge-
sehene § 4 Abs. 5 Satz 2 Fluglärmgesetz wie folgt
gefasst:

„Eine Veränderung der Lärmbelastung ist insbeson-
dere dann als wesentlich anzusehen, wenn sich die
Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Tag an
der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalen-
ten Dauerschallpegels LAeq Nacht an der Grenze der
Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) ändert.“

B e g r ü n d u n g

Da eine Erhöhung um 3 dB(A) erst bei einer Verdopp-
lung der Verkehrsstärke (bei gleich bleibenden Einzel-
ereignispegeln) bzw. einer Halbierung der Einwirkzeit
eintritt, wurde die Definition dafür, ab welchem Pegel
die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes als
wesentlich gilt, von 3 dB(A) auf 2 dB(A) gesenkt. Damit
wird den Schutzbelangen der Fluglärmbetroffenen deut-
licher Rechnung getragen. Auf das flächenbezogene
Kriterium von 25 Prozent wurde im Hinblick auf die
Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von
Rechtsstreitigkeiten über Auslegung und Anwendung
dieses Kriteriums verzichtet.

2. zu Artikel 1 Nr. 5

● In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzentwurfs
wird die vorgesehene Nummer 1 in § 4 Abs. 1 Flug-
lärmgesetz wie folgt gefasst:

„1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pau-
schalflugreiseverkehr,“.

B e g r ü n d u n g

Die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 erfasst alle Verkehrs-
flughäfen mit regelmäßigem Fluglinien- oder Pauschal-
reiseverkehr. Diese Art des Flugbetriebs an Verkehrs-
flughäfen wird mit schweren und damit besonders
lärmrelevanten Flugzeugen im Allwetterbetrieb durch-
geführt. Die Angabe eines Schwellenwertes ist nicht
zielführend, weil dadurch Flughäfen aus dem Anwen-
dungsbereich der Novelle herausfallen würden, bei de-
nen regelmäßig relevante Fluglärmbelastungen auftre-
ten.

● in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzentwurfs
wird der vorgesehene Absatz 3 Satz 3 in § 4 wie folgt
gefasst:

„Die Festsetzung soll vorgenommen werden, sobald
die Genehmigung, die Planfeststellung oder die Plan-
genehmigung für die Anlegung oder die Erweiterung
des Flugplatzes erteilt ist.“

B e g r ü n d u n g

Mit der Soll-Formulierung kann vermieden werden,
Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, die sich im
Nachhinein als unnötig herausstellen, weil die Geneh-
migung, Planfeststellung oder die Plangenehmigung
aufgehoben oder geändert wurde. Damit bleibt der zu-
ständigen Behörde für die Festsetzung des Lärmschutz-
bereiches ausreichend Flexibilität für ein sachgerechtes
Vorgehen.

3. zu Artikel 1 Nr. 6

● In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a bis d des Gesetz-
entwurfs werden die vorgesehenen Änderungen der
Absätze 1 bis 4 des § 5 Fluglärmgesetz durch fol-
gende Neufassung des § 5 Fluglärmgesetz ersetzt:

„(1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Kranken-
häuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in
gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht
errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärm-
schutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergär-
ten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige
Einrichtungen. Die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Ver-
sorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrich-
tungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend
geboten ist.

(2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-
Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden.

(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Er-
richtung von

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-
sonen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtun-
gen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,

2. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetz-
buchs im Außenbereich zulässig sind,

3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für
Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund
völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Streitkräfte,

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)198**

Drucksache 16/3813 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der
Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt ge-
machten Bebauungsplans,

5. Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,

6. Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der
Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt ge-
machten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhal-
tung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem
Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbe-
bauung dient.

Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen die
Errichtung von Wohnungen bauplanungsrechtlich
mehr als sieben Jahre nach einer nach dem … [einset-
zen: Datum des Tages, an dem die Verkündung dieses
Gesetzes erfolgt] erfolgten Festsetzung des Lärm-
schutzbereichs vorgesehen gewesen ist, sofern im
Geltungsbereich des Bebauungsplans noch nicht mit
der Erschließung oder der Bebauung begonnen wor-
den ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht
für bauliche Anlagen, für die vor der Festsetzung des
Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt
worden ist, sowie für nichtgenehmigungsbedürftige
bauliche Anlagen, mit deren Errichtung nach Maß-
gabe des Bauordnungsrechts vor der Festsetzung des
Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen.“

B e g r ü n d u n g

Mit der Neuregelung ist der Bau von Wohnungen in der
am höchsten lärmbelasteten Tag-Schutzzone 1 und der
Nacht-Schutzzone wirksamer als bisher auszuschließen
und dem Entstehen künftiger Nutzungskonflikte besser
vorgebeugt. Zugleich wird den berechtigten Belangen
der Innenentwicklung von Gemeinden angemessen
Rechnung getragen.

4. zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c

● In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzentwurfs
werden die vorgesehenen Sätze in § 9 Abs. 1 Flug-
lärmgesetz wie folgt gefasst:

„Soweit für einen bestehenden zivilen Flugplatz im
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der durch Fluglärm
hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag
bei einem Grundstück den Wert von 70 dB(A) über-
steigt, entsteht der Anspruch mit der Festsetzung des
Lärmschutzbereichs; ansonsten entsteht der An-
spruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Fest-
setzung des Lärmschutzbereichs. Für einen beste-
henden militärischen Flugplatz im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass
auf einen Wert von 73 dB(A) abzustellen ist. Für
einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten
zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von
65 dB(A) abzustellen ist. Für einen neuen oder we-
sentlich baulich erweiterten militärischen Flugplatz
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit
der Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A)
abzustellen ist.“

5. zu Artikel 1 Nr 10 Buchstabe d

● In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe d des Gesetzentwurfs
werden die vorgesehenen Absätze 2 und 5 des § 9
Fluglärmgesetz wie folgt gefasst (die vorgesehenen
Absätze 3, 4, 6 und 7 bleiben unverändert):

„(2) Dem Eigentümer eines in der Nacht-Schutz-
zone gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festset-
zung des Lärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5
Abs. 1 Satz 1 oder Wohnungen errichtet sind oder auf
dem die Errichtung von solchen baulichen Anlagen
gemäß § 5 Abs. 4 zulässig ist, werden für Räume, die
in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen
benutzt werden, Aufwendungen für bauliche Schall-
schutzmaßnahmen, bei einem zivilen Flugplatz im
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 einschließlich
des Einbaus von Belüftungseinrichtungen, nach Maß-
gabe der Absätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. So-
weit für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 der durch Fluglärm her-
vorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht
bei einem Grundstück den Wert von 60 dB(A) über-
steigt, entsteht der Anspruch mit der Festsetzung des
Lärmschutzbereichs; ansonsten entsteht der An-
spruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festset-
zung des Lärmschutzbereichs. Für einen neuen oder
wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne
des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3
Buchstabe a gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf
einen Wert von 58 dB(A) abzustellen ist; für einen
Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buch-
stabe b und Nr. 3 Buchstabe b ist auf einen Wert von
55 dB(A) abzustellen.“

„(5) Der Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1
gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des
Lärmschutzbereichs für einen neuen oder wesentlich
baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 und 3 Einrichtungen nach § 5 Abs. 1
Satz 1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf
dem die Errichtung von solchen baulichen Anlagen
gemäß § 5 Abs. 4 zulässig ist, kann eine ange-
messene Entschädigung für Beeinträchtigungen des
Außenwohnbereichs in Geld nach Maßgabe der nach
Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung verlangen.
Soweit für einen neuen oder wesentlich baulich
erweiterten zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 der durch Fluglärm hervorgerufene äqui-
valente Dauerschallpegel LAeq Tag bei einem Grund-
stück den Wert von 65 dB(A) übersteigt, entsteht der
Anspruch auf Erstattung mit der Inbetriebnahme des
neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplat-
zes; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des
sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbe-
reichs. Für einen neuen oder wesentlich baulich er-
weiterten militärischen Flugplatz im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass
auf einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist.“

B e g r ü n d u n g f ü r d i e N u m m e r n 4 u n d 5

Mit der Neufestsetzung des Zeitraumes, in dem der An-
spruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche
Schallschutzmaßnahmen entsteht, erhalten viele Flug-
lärmbetroffene, auf deren Grundstück bestimmte Dauer-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/3813

schallpegel unterschritten werden die Zahlungen früher
als im Gesetzentwurf vorgesehen. Außerdem wird eine
deutliche Verfahrensvereinfachung erreicht.

6. zu Artikel 1 Nr. 13

● In Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzentwurfs wird der vor-
gesehene § 13 des Fluglärmgesetzes wie folgt ge-
fasst:

㤠13
Sonstige Vorschriften

(1) Dieses Gesetz regelt in der ab dem … [einset-
zen: Datum des Tages, der auf die Verkündung dieses
Gesetzes folgt] geltenden Fassung für die Umgebung
von Flugplätzen mit Wirkung auch für das Genehmi-
gungsverfahren nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes
sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmigungs-
verfahren nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes die
Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schall-
schutzmaßnahmen, einschließlich der zugrunde lie-
genden Schallschutzanforderungen, nach § 9 Abs. 1
bis 4 und die Entschädigung für Beeinträchtigungen
des Außenwohnbereiches in der Umgebung neuer
und wesentlich baulich erweiterter Flugplätze nach
§ 9 Abs. 5 und 6. Soweit in einer Genehmigung,
Planfeststellung oder Plangenehmigung, die bis zu …
[einsetzen: Datum des Tages, an dem die Verkündung
dieses Gesetzes erfolgt] erteilt worden ist, weiterge-
hende Regelungen getroffen worden sind, bleiben
diese unberührt. So lange die Genehmigung, Plan-
feststellung oder Plangenehmigung nicht bestands-
kräftig ist, ist die Vollziehung der weitergehenden
Regelungen ausgesetzt.

(2) Vorschriften, die weitergehende Planungsmaß-
nahmen zulassen, bleiben unberührt.“

B e g r ü n d u n g

Mit dieser Vorschrift werden Planungs- und Rechtssicher-
heit bei Planfeststellungsverfahren und bei der luftver-
kehrsrechtlichen Genehmigung gewährleistet, indem
klargestellt wird, dass die Regelungen des novellierten
Fluglärmschutzgesetzes zum passiven Schallschutz und
zur Entschädigung der Beeinträchtigungen des Außen-
wohnbereiches auch mit Wirkung für die luftverkehrs-
rechtlichen Zulassungsverfahren gelten. Darüber hinaus
wird klargestellt, dass bereits festgesetzte strengere Auf-
lagen ihre Gültigkeit behalten, soweit sich die zugrunde
liegenden Zulassungsbescheide als bestandskräftig er-
weisen.

Die Regelung in Absatz 2 greift hinsichtlich weiter-
gehender Planungsmaßnahmen den bisherigen § 16 des
Fluglärmschutzgesetzes auf. Soweit in Absatz 1 die Ent-
schädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbe-
reichs angesprochen wird, bedarf es keiner Erwähnung,
dass im Übrigen Vorschriften, die weitergehende Ent-
schädigungen gewähren, ebenfalls unberührt bleiben.

7. zu Artikel 1 Nr. 13

● In Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzentwurfs wird der vor-
gesehene § 14 Fluglärmgesetz wie folgt gefasst:

㤠14
Schutzziele für die Lärmaktionsplanung

Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die
jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Geset-
zes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.“

B e g r ü n d u n g

Mit der Formulierung wird klargestellt, dass auch für die
Lärmminderungsplanung auf der Grundlage des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes die im Fluglärmschutzgesetz
festgesetzten Lärmwerte verbindlich sind.

8. zu Artikel 1 Nr. 14

● In Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzentwurfs wird in der
vorgesehenen Anlage zu § 3 Fluglärmgesetz der
Satz 2 hinter dem angeführten Summenzeichen wie
folgt gefasst:

„Für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie für die Nacht-
Schutzzone beträgt der Zuschlag dreimal die Streuung
der Nutzungsanteile der jeweiligen Betriebsrichtung
in den zurückliegenden 10 Jahren (3 Sigma).“

B e g r ü n d u n g

Die Regelung dient der Vereinheitlichung. Sie stellt für
die von Fluglärm Betroffenen eine Verbesserung gegen-
über dem Gesetzentwurf dar, indem sich die Tag-Schutz-
zonen gegenüber der im Gesetzentwurf vorgesehenen
Anwendung der 2-Sigma-Regelung vergrößern.

9. zu Artikel 2 Nr. 1

● In Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs werden die vor-
gesehenen Sätze nach Satz 2 in § 8 Abs. 1 des Luft-
verkehrsgesetzes wie folgt gefasst:

„Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
zu beachten. Satz 3 ist auf Genehmigungen nach § 6
Abs. 1 und § 6 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzu-
wenden.“

B e g r ü n d u n g

Die Änderung passt die Vorschriften des Luftverkehrs-
gesetzes an die mit dem novellierten Fluglärmschutz-
gesetz verfolgten Ziele an und vermeidet Auslegungs-
und Abgrenzungsprobleme zwischen beiden Gesetzen.
Sie dient der Klarstellung, dass die Regelungen des
Fluglärmschutzgesetzes zum passiven Schallschutz al-
lein nicht ausreichen, um den vom Luftverkehrsgesetz
geforderten Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem
Fluglärm Rechnung zu tragen. Gerade weil den Anwoh-
nern von Flughäfen im öffentlichen Interesse durch
Fluglärm Lärmwirkungen zugemutet werden, muss ge-
prüft werden, ob Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes
notwendig sind oder besonders sensible Bevölkerungs-
teile besonders geschützt werden müssen.

Drucksache 16/3813 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage 2

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktion der FDP

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm
in der Umgebung von Flugplätzen
– Drucksache 16/508 –

In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzentwurfs wird die
Änderung des Absatzes 1 des § 5 Fluglärmgesetz durch
folgende Neufassung ersetzt:

„(1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser,
Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem
Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet wer-
den. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt
Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in glei-
chem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,
wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen
Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend
geboten ist. Eine Ausnahme für bauliche Erweiterungen
bestehender Einrichtungen ist insbesondere zur Erfüllung
sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zuzulassen.“

B e g r ü n d u n g

Neben der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot der Er-
richtung schutzbedürftiger Einrichtung im Lärmschutzbe-
reich wird konkretisiert, dass eine Ausnahmegenehmigung
dann zu erteilen ist, wenn Vorschriften des öffentlichen
Rechts insbesondere eine bauliche Erweiterung mit sich
bringen. Davon können beispielsweise Fälle betroffen sein,
in denen Anbauten von Altenheimen aufgrund von Vor-
gaben der Heimmindestbauverordnung errichtet werden
müssen.

Anlage 3

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Fraktion der FDP

zum

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm
in der Umgebung von Flugplätzen
– Drucksache 16/508 –

In Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs wird die Änderung
des Absatzes 2 Satz 2 des § 2 Fluglärmgesetz durch fol-
gende Neufassung ersetzt:

„Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der
durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschall-
pegel LAeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der flug-
lärmbedingte Maximalpegel LAmax die nachfolgend genann-
ten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem
Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des
Prognosejahres bestimmt wird (Anlage zu § 3):

1. Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile
und militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 60 dB(A),

Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 55 dB(A),

Nacht-Schutzzone:

a) bis zum
31. Dezember 2010: LAeq Nacht = 53 dB(A),

LAmax = 6 mal 57 dB(A),
b) ab dem

1. Januar 2011: LAeq Nacht = 50 dB(A),
LAmax = 6 mal 53 dB(A);

2. Werte für bestehende zivile und militärische Flugplätze
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 65 dB(A),

Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 60 dB(A),

Nacht-Schutzzone: LAeq Nacht = 55 dB(A),
LAmax = 6 mal 57 dB(A)“.

B e g r ü n d u n g

Der Schutz von Anwohnern an Militärflughäfen ist im Ge-
setzentwurf unzureichend geregelt. Sie sollen erst bei
Grenzwerten geschützt werden, die von der Lärmwirkungs-
forschung bereits als Gesundheitsgefährdung erkannt sind.
Eine Differenzierung zwischen zivil und militärisch verur-
sachten Lärm ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes
nicht sachgemäß. Für die Gesundheit der Anwohner ist es
gleich, von wem der Lärm verursacht wird. Sachverständige
haben in der Anhörung vor dem Deutschen Bundestag am
5. April 2006 diese Auffassung bestätigt.

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)200**

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)201**

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/3813

Anlage 4

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Änderungsantrag
der Abgeordneten Lutz Heilmann, Eva Bulling-Schröter,
Hans-Kurt Hill, Dorothée Menzner und der Fraktion
DIE LINKE.

zu der

zweiten Beratung des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung
– Drucksache 16/508 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes
vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) § 2 Abs. 2 FluLärmSchG wird wie folgt gefasst:

„Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach
dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen
für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht
gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Ge-
biete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene
Pegelwert Lden, und Lnight sowie bei der Nacht-
Schutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel
LAmax die nachfolgend genannten Werte übersteigt,
wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die
verkehrsreichsten sechs Monate des Prognosejahres
bestimmt wird (Anlage zu § 3):

1. Für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile
und militärische Flugplätze im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 bis 4:

Tag-Schutzzone 1: Lden = 55 dB(A),

Tag-Schutzzone 2: Lden = 50 dB(A),

Nacht-Schutzzone: Lnight = 45 dB(A),
LAmax = 6 mal 53 dB(A),

2. Für bestehende zivile und militärische Flugplätze
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:

Tag-Schutzzone 1: Lden = 60 dB(A),

Tag-Schutzzone 2: Lden = 55 dB(A),

Nacht-Schutzzone: Lnight = 45 dB(A),
LAmax = 6 mal 53 dB(A).

Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im
Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab dem
… [einsetzen: Datum des Tages, der auf die Verkün-
digung dieses Gesetzes folgt] eine Genehmigung, eine
Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach den
§§ 6 oder 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre An-
legung, den Bau einer neuen Start- oder Landebahn
oder eine sonstige bauliche Erweiterung erteilt wird.
Die sonstige bauliche Erweiterung ist wesentlich,

wenn sie zu einer Erhöhung des Pegelwertes Lden an
der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des Pegelwer-
tes Lnight an der Grenze der Nacht-Schutzzone um
mindestens 2 dB(A) führt. Bestehende Flugplätze im
Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, bei denen die
Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.“

b) § 2 Abs. 3 FluLärmSchG wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung wird spätestens im Jahre …
[einsetzen: Jahresangabe des 5. Jahres, das auf die Ver-
kündigung dieses Gesetzes folgt] und spätestens nach
Ablauf von jeweils weiteren 5 Jahren die in Absatz 2
genannten Werte unter Berücksichtigung des Standes
der Lärmwirkungsforschung überprüfen, darüber dem
Deutschen Bundestag Bericht erstatten und bei neuen
Erkenntnissen einen Gesetzentwurf zur Änderung der
in Absatz 2 genannten Grenzwerte vorlegen.“

2. Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In § 3 Abs. 1 (neu) Satz 1 FluLärmSchuG werden die
Worte „(1) Der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag
für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äqui-
valente Dauerschallpegel LAeq Nacht und“ durch die
Worte „(1) Die Pegelwerte Lden und Lnight sowie“ er-
setzt.

b) In § 3 Abs. 1 (neu) FluLärmSchuG werden nach
Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Hierbei wird die Fluglärmbelastung für die ver-
schiedenen Betriebsrichtungen durch Berechnung
bestimmt; maßgeblich ist der höhere Wert. Unbe-
rücksichtigt bleiben Betriebssituationen, die in weni-
ger als 5 Prozent der Betriebszeit auftreten.“

3. Artikel 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 5 werden die Sätze 2 bis 4 FluLärmSchuG
wie folgt gefasst:

„Eine Veränderung der Lärmbelastung ist insbesondere
dann als wesentlich anzusehen, wenn sich die Höhe des
Pegelwertes Lden an der Grenze der Tag-Schutzzone 1
oder des Pegelwertes Lnight an der Grenze der Nacht-
Schutzzone um mindestens 2 dB(A) ändert. Die Neu-
festsetzung ist für einen neuen oder wesentlich baulich
erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 auf der Grundlage der dort angegebenen Werte
vorzunehmen. Die Neufestsetzung ist für einen beste-
henden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
auf der Grundlage der dort angegebenen Werte vorzu-
nehmen, solange kein Fall des Absatzes 4 Satz 2 vor-
liegt.“

4. Artikel 1 Nr. 14 wird wie folgt gefasst:

„Anlage zu § 3

Die Pegelwerte für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 werden
nach Gleichung (1) und für die Nacht-Schutzzone nach
Gleichung (2) ermittelt:

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)199**

(1)

1 n

Lday = 10 lg [ T ž t10,i
. 100,1 LAMax,i ]

i = 1
T t10,i∑
1 n

i=1

Drucksache 16/3813 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

mit

lg – Logarithmus zur Basis 10

T – Beurteilungszeit T in s;
die Beurteilungszeit umfasst die sechs
verkehrsreichsten Monate (180 Tage)
des Prognosejahres

– Summe über alle Flugbewegungen in
den Teilzeiten Tag (day) (6.00 bis
18.00 Uhr), Abend (evening) (18.00
bis 22.00 Uhr) bzw. Nacht (night)
(22.00 bis 6.00 Uhr) während der Beur-
teilungszeit T

i – laufender Index des einzelnen Flug-
lärmereignisses

t10, i – Dauer des Geräusches des i-ten Flug-
lärmereignisses am Immissionsort in s
(Zeitdauer des Fluglärmereignisses,
während der der Schallpegel höchstens
10 dB(A) unter dem höchsten Schall-
pegel liegt (10 dB-down-time))

LAmax, i – Maximalwert des Schalldruckpegels
des i-ten Fluglärmereignisses am Im-
missionsort in dB(A), ermittelt aus der
Geräuschemission des Luftfahrzeuges
unter Berücksichtigung des Abstandes
zur Flugbahn und der Schallausbrei-
tungsverhältnisse

Zusätzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2
erlassenen Rechtsverordnung für die Nachtzeit (22 bis
6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häu-
figkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung
eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen von
15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-Schutzzone bestimmt sich
als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur gleichen
äquivalenten Dauerschallpegels während der Beurtei-
lungszeit T nachts.“

5. Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 1 FluLärmSchG werden die Sätze 2 bis 4
(alt) durch die folgenden Sätze ergänzt:

„Soweit für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der durch Fluglärm hervorgerufene
äquivalente Dauerschallpegel den Wert von 65 dB(A)
übersteigt, entsteht Anspruch mit der Festsetzung des
Lärmschutzbereiches. Soweit er den Wert von 60 dB(A)
übersteigt und den Wert 65 dB(A) nicht übersteigt, ent-
steht der Anspruch mit Beginn des zweiten Jahres nach der
Festsetzung des Lärmschutzbereiches.“

6. Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

a) In § 9 Abs. 2 FluLärmSchG (neu) werden in Satz 1 die
Worte „bei einem zivilen Flugplatz im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2“ gestrichen; in Satz 2 die

Angabe „60 dB(A)“ durch die Angabe „50 dB(A)“
ersetzt; in Satz 3 die Angabe „59 dB(A)“ durch die
Angabe „45 dB(A)“, die Angabe „60 dB(A)“ durch die
Angabe „50 dB(A)“ und die Angabe „mit Beginn des
fünften Jahres“ durch die Angabe „mit Beginn des
zweiten Jahres“ ersetzt; die Sätze 4 und 6 (neu) werden
gestrichen.

b) In § 9 Abs. 5 FluLärmSchG (neu) werden in Satz 2 die
Angabe „65 dB(A)“ durch die Angabe „60 dB(A)“
ersetzt; in Satz 3 die Angabe „64 dB(A)“ durch die
Angabe „55 dB(A)“, die Angabe „65 dB(A)“ durch die
Angabe „60 dB(A)“ und die Angabe „mit Beginn des
fünften Jahres“ durch die Angabe „mit Beginn des
zweiten Jahres“ ersetzt; die Sätze 4 und 5 gestrichen.

7. Artikel 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 8 Abs. 1 LuftVG wird nach Satz 3 (neu) folgen-
der Satz 4 eingefügt:

„Bei Überschreitung der jeweils anwendbaren Werte
des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Flug-
lärm sind Maßnahmen festzulegen, die zur Minde-
rung des entstehenden Fluglärms, insbesondere des
nächtlichen Fluglärms, führen.“

b) In § 8 Abs. 1 LuftVG wird Satz 4 (neu) zu Satz 5 und
wie folgt gefasst:

„Die Sätze 3 und 4 sind auf Genehmigungen nach § 6
entsprechend anzuwenden.“

Berlin, den 13. Dezember 2006

Lutz Heilmann, Eva Bulling-Schröter, Hans-Kurt Hill,
Dorothée Menzner und Fraktion DIE LINKE.

B e g r ü n d u n g

Zu 1.a)

Es gibt keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass militä-
rischer Fluglärm weniger gravierende gesundheitliche Aus-
wirkung auf die Anwohner von Flugplätzen hat als ziviler
Fluglärm. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung
vorgesehene Bevorzugung militärischer Flugplätze durch
Grenzwerte und die Nicht-Erstattung für Belüftungseinrich-
tungen ist somit weder sachgerecht noch im Interesse des
Schutzes der Anwohner vor Fluglärm. Für die Anwohner
macht es keinen Unterschied, ob sie beispielsweise wegen
militärischen oder zivilen Fluglärms nicht schlafen können.

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlage-
nen Grenzwerte sind allesamt deutlich zu hoch angesetzt
und entsprechen nicht aktuellen Erkenntnissen der Lärm-
wirkungsforschung. In der Lärmwirkungsforschung ist es
entgegen den Aussagen in der so genannten Synopse von
Greifahn, Jansen et al anerkannt, dass oberhalb eines Mitte-
lungspegels von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts die
Grenze zur erheblichen Belästigung überschritten wird, da
mehr als 25 % der Betroffenen sich stark belästigt fühlen
(Ortscheid, J., Wende, H. [Umweltbundesamt, Hrsg.] =
Fluglärmwirkungen, Berlin, 2001). Auch der Sachverstän-
digenrat für Umweltfragen (Umweltgutachten 2002 – Für
eine neue Vorreiterrolle, Berlin 2002) legt die Grenze der
zumutbaren Belastung bei diesen Werten fest und die Welt-
gesundheitsorganisation WHO spricht sich dafür aus, dass
mittelfristig oberhalb dieser Werte keine Belastungen auf-
treten sollten. Zudem würden sich bei Inkrafttreten des Ge-

3 n

Levening = 10 lg [ T ž t10,i
. 100,1 LAMax,i ]

i = 1

T t10,i∑
3 n

i=1

1,5 n

Lnight = 10 lg [ T ž t10,i
. 100,1 LAMax,i ]

i = 1
(2) T t10,i∑

1,5 n

i=1

∑n
i=1

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/3813

setzentwurfs der Bundesregierung an den meisten Flugplät-
zen die Lärmschutzzonen nicht oder nur unwesentlich
vergrößern. So würde nach Aussage des Sachverständigen
Jühe in der Anhörung des Umweltausschusses vom 8. Mai
2006 die am stärksten von Fluglärm betroffene Kommune
Deutschlands, die Stadt Raunheim, wegen der gewählten
Grenzwerte und der vorgeschlagenen Grenzwerte nicht in
der Lärmschutzzone 1 liegen (s. Protokoll 16/11, S. 4 f.).

Anspruchsvollere Grenzwerte im Fluglärmschutzgesetz
haben keine direkten Auswirkungen auf den Flugverkehr,
da sie lediglich berechtigte Entschädigungs- und Erstat-
tungsansprüche für betroffene Anwohner und Bauverbote
nach sich ziehen.

Eine Differenzierung zwischen bestehenden Flugplätzen
einerseits sowie neuen und wesentlich baulich zu erweitern-
den Flugplätzen ist grundsätzlich sinnvoll, da bei letzteren
von vorneherein die höheren Anforderungen des Lärm-
schutzes besser berücksichtigt werden können.

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 26. Mai 2006 zu vier
Musterklagen zum Ausbau des Flughafens Berlin-Bran-
denburg-International (BBI) wegen der besonders schutz-
bedürftigen nächtlichen Kernzeit von 0:00 bis 5:00 Uhr in
dieser Zeit ein Nachtflugverbot angeordnet. Um dieser so-
mit höchstrichterlich anerkannten, besonderen Bedeutung
der Nachtruhe der Anwohner Rechnung zu tragen ist auch
bei bestehenden Flugplätzen der strengere Grenzwert beim
Pegelwert von 45 dB(A) für die Nacht-Schutzzone anzu-
wenden.

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene
Einführung eines zusätzlichen Einzelschallkriteriums für
die Berechnung der Nacht-Schutzzone ist ebenfalls sinn-
voll. Die darin vorgesehene Bestimmung von sechs zulässi-
gen Überschreitungen des Wertes von 53 dB(A) innen muss
allerdings auch für bestehende Flugplätze gelten. Die
Schwelle für Aufwachreaktionen liegt nach aktuellen For-
schungsergebnissen des Deutschen Zentrums für Luft- und
Raumfahrt DLR bereits bei 33 dB(A) innen. Beim Flug-
hafen Halle/Leipzig wurde die Nacht-Schutzzone auf der
Grundlage dieser Erkenntnisse so festgelegt, dass maximal
eine Aufwachreaktion durch nächtlichen Fluglärm erfolgen
soll. Durch die Kombination eines anspruchsvollen Grenz-
wertes für den Dauerschallpegel und sechs Überschreitun-
gen eines Maximalpegels ist insgesamt ein angemessener
Anspruch der Betroffenen auf Lärmschutzmaßnahmen ge-
währleistet.

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene
zeitlich verzögerte Anwendung eines um 3 dB(A) niedri-
geren Grenzwertes bei neuen und wesentlich baulich er-
weiterten Flugplätzen für die Nacht-Schutzzonen erst ab
dem 1. Januar 2011 ist weder im Interesse des Schutzes der
Anwohner vor Fluglärm noch gibt es lärmschutzfachliche
Gründe für diese Regelung. Die nach dem aktuellen Stand
der Lärmwirkungsforschung angemessenen Grenzwerte
müssen deshalb sofort angewendet werden, gerade um lang-
fristig wirkenden Lärmbelastungen wirksam entgegen zu
treten.

Bei der Definition einer wesentlichen Erweiterung eines
Flugplatzes sind die Kriterien strenger zu fassen. Die vorge-
sehene Vergrößerung eines Lärmschutzbereiches um 25 Pro-
zent oder die Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels

um 3 dB(A) würden jeweils erhebliche Verkehrszunahmen
bedeuten, die deutlich oberhalb der Signifikanzschwelle lie-
gen. So entspricht eine Zunahme um 3 dB(A) einer Verdopp-
lung des Verkehrs.

Die Pegelwerte Lden und Lnight besitzen gegenüber dem im
Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen äquivalen-
ten Dauerschallpegeln LAeq (Tag und Nacht) den Vorteil,
dass sie den europäischen Vorgaben in der EU-Umgebungs-
richtlinie entsprechen. Da diese die Verwendung des Lden
vorschreibt, werden Doppelberechnungen entfallen und da-
durch ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung erreicht.
Zudem bilden Lden und Lnight die realen Belastungen der Be-
völkerung durch die Aufschläge bei Lärmbelastungen
abends und nachts wesentlich besser ab. Beim LAeq hinge-
gen werden die Lärmbelastungen nicht entsprechend der
verschiedenen Tageszeiten gewichtet, eine Differenzierung
würde lediglich durch den strengeren Grenzwert nachts er-
folgen.

Zu 1.b)

Eine Frist von 10 Jahren bei der Überprüfung der Grenz-
werte ist angesichts des rasanten Fortschritts der wissen-
schaftlichen Lärmwirkungsforschung zu lang. Deswegen
sind 5 statt 10 Jahre angemessen. Zudem sollte die Bundes-
regierung nicht nur dem Bundestag Bericht erstatten, son-
dern es müssen vielmehr bei neuen Erkenntnissen auch um-
gehend die Grenzwerte entsprechend gesetzlich angepasst
werden.

Zu 2.

Folgeänderung zu 1.a), Änderung des Lärmindexes LAeq zu
Lden und Lnight.

Durch den neuen Satz 2 wird gewährleistet, dass die jeweils
höhere Belastung der verschiedenen Betriebsrichtungen be-
rücksichtigt wird. Die realen Lärmbelastungen können so
besser abgebildet werden als mit der im Gesetzentwurf der
Bundesregierung gewählten Sigma-Regelung zur Berech-
nung eines Zuschlags auf die über 6 Monate ermittelten rea-
len Lärmbelastungen.

Durch diese Änderung wird vermieden, dass bei seltener ge-
nutzten Betriebsrichtungen die Lärmschutzzonen durch die
Nivellierung über 6 Monate hinweg zu gering ausfallen.
Denn auch wenn Betriebsrichtungen nur an wenigen Tagen
im Monat genutzt werden, können die dann entstehenden
Lärmbelastungen erheblich sein, weswegen auch in diesen
Fällen Entschädigungs- und Erstattungsansprüche nötig sind.

Durch den neuen Satz 3 wird verhindert, dass diese Rege-
lung auch bei sehr selten genutzten Betriebsrichtungen, also
unverhältnismäßig, Anwendung findet.

Zu 3.

Folgeänderung zu 1.a), Anpassung der Definition einer we-
sentlichen baulichen Erweiterung und redaktionelle Korrek-
tur.

Zu 4.

Folgeänderung zu 1.a): Änderung des Lärmindexes LAeq zu
Lden und Lnight.

Folgeänderung zu 2.: Streichung der Sigma-Regelung,
wurde durch die Bestimmung unter 2. ersetzt.

Drucksache 16/3813 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu 5. und 6.

Beseitigung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Benachtei-
ligung der Anwohner militärischer Flugplätze, da diese kei-
nen Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für den
Einbau von Belüftungseinrichtungen haben sollen. Es gibt
keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass militäri-
scher Fluglärm bei gleichen Dauerschallpegeln weniger gra-
vierende gesundheitliche Auswirkung auf die Anwohnerin-
nen und Anwohner von Flugplätzen hat als ziviler Fluglärm.
Für die Anwohnerinnen und Anwohner von Flugplätzen ist
es vielmehr unerheblich, ob beispielsweise ihre Nachtruhe
durch militärischen oder zivilen Fluglärm gestört wird.

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene
Streckung der Entschädigungen und Erstattungen über
einen Zeitraum von bis zu 13 Jahren ist den betroffenen
Anwohnern nicht zuzumuten, da diese z. T. bereits seit Jahr-
zehnten auf diese Leistungen warten. Auch ist diese
Regelung nicht praktikabel. Dass die Zahlung dieser Leis-
tungen teilweise in jährlichen 1dB(A)-Schritten erfolgen
soll, zieht zudem einen erheblichen Aufwand bei der Erfas-
sung der tatsächlich Betroffenen nach sich. Um die Flugha-
fengesellschaften nicht sofort mit dem ganzen Aufwand und
den gesamten finanziellen Aufwendungen für die zu zahlen-
den Leistungen zu überfordern, ist ein zweistufiges Vorge-
hen mit einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren sowohl
sachgerecht als auch praktikabel. Eine finanzielle Belastung
der (zivilen) Flughäfen ist hierdurch nicht zu erwarten, da
die Flughäfen diese Kosten an die Passagiere und die ge-
werblichen Nutzer der Flugplätze weiterreichen können.

Folgeänderungen zu 1.a), die dort geänderten Grenzwerte
werden angeglichen.

Zu 7.

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm regelt lediglich die
Festsetzung von Lärmschutzbereichen, die zu Entschä-
digungs- und Erstattungsansprüchen führen können. Eine
Verminderung des tatsächlich entstehenden Fluglärms, also
der Lärmemissionen, wird durch das Fluglärmschutzgesetz
nicht erreicht. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung
vorgesehene Änderung von § 8.1 LuftVG wird nicht zu
einer Senkung des Fluglärms führen. Dieser kann vielmehr
weiter ansteigen, wodurch lediglich ein größerer Betroffe-
nenkreis Anspruch auf Entschädigungs- und Erstattungs-
zahlungen bekäme. Da sich die Anwohner aber nicht aus-
schließlich bei geschlossenen Fenstern im Inneren ihrer
Häuser aufhalten, führt eine Zunahme des entstehenden
Fluglärms unbeachtet möglicher Entschädigungszahlungen
zu höheren Belastungen der Anwohner. Selbst bei geschlos-
senen Fenstern sind bei erheblicher Lärmbelastung mehrere
nächtliche Aufwachreaktionen möglich.

Deshalb muss die Entstehung des Fluglärms an der Quelle
durch aktive Lärmschutzmaßnahmen wie Nachtflugverbote
oder -einschränkungen, Lärmkontingente oder lärmabhän-
gige Landeentgelte vermindert werden. Durch diesen Än-
derungsantrag sollen diesbezügliche Auflagen bei Ge-
nehmigungsentscheidungen nach dem Luftverkehrsgesetz
zukünftig auf eine klarere gesetzliche Grundlage gestellt
werden. Insbesondere dem Schutz der Nachtruhe der An-
wohner ist eindeutig Vorrang vor anderen Interessen einzu-
räumen. Dieser Antrag berücksichtigt dabei die aktuelle
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in sei-
nem Urteil vom 26. Mai 2006 zum geplanten Ausbau des

Flughafens Berlin-Brandenburg-International in der nächt-
lichen Kernzeit von 0:00 bis 5:00 Uhr ein absolutes Nacht-
flugverbot angeordnet und damit den Interessen der Anwoh-
ner vor wirtschaftlichen Interessen Vorrang eingeräumt hat.
Dieser Antrag dient dazu, den Genehmigungsbehörden für
solche Entscheidungen eine eindeutigere rechtliche Grund-
lage zu geben.

Angesichts einer Vielzahl von bestehenden völligen oder
teilweisen Nachtflugverboten (Antwort der Bundesregie-
rung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.,
Bundestagsdrucksache 16/2370) steht zudem außer Frage,
dass ein wirtschaftlicher Betrieb von Flughäfen durch teil-
weise oder völlige Nachtflugverbote nicht gefährdet ist.

Anlage 5

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Entschließung

zu der

zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksache 16/508 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor
Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen

Der Ausschuss wolle beschließen:

I. Der Ausschuss stellt fest:

Der Luftverkehr hat eine wachsende Bedeutung bei Ge-
schäfts- und Urlaubsreisen sowie im Bereich des Güter-
verkehrs. Mit prognostizierten Wachstumsraten von jährlich
5 Prozent in den kommenden 20 Jahren ist der Luftverkehr
auch ein bedeutsamer Wirtschaftsfaktor. Gleichwohl sind
die Schattenseiten dieser Entwicklung nicht aus den Augen
zu verlieren: Die zunehmende Belastung von Klima, Um-
welt und Anwohnerinnen sowie Anwohnern durch Immis-
sionen und vor allem Lärmbelastung. Umso dringlicher ist
eine ausgewogene Balance zwischen den Interessen der
Luftverkehrswirtschaft und denen der lärmgeplagten An-
wohner. Dies war Sinn und Ziel der Novellierung des
Fluglärmgesetzes aus dem Jahre 1971, dessen Vorgaben den
aktuellen Erfordernissen von Lärmschutz und Planungs-
sicherheit schon längst nicht mehr entsprechen.

Das noch unter der rot-grünen Bundesregierung ausgearbei-
tete Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm
sucht nach einem angemessenen Ausgleich der sehr unter-
schiedlichen Interessenlagen. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
haben in ihrem Antrag „Den Schutz der Anwohner vor
Fluglärm verbessern“ (Bundestagsdrucksache 16/551) den
vorgelegten Gesetzentwurf als einen Kompromiss begrüßt,
aber auf jene Punkte hingewiesen, an denen die Balance zu
Lasten der betroffenen Anwohner verschoben war. Wir for-
dern auch auf Grund der Erkenntnisse aus der öffentlichen

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)202**

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/3813

Anhörung zum Gesetzentwurf weitere Verbesserungen und
Änderungen im Sinne eines wirksameren Schutzes der Be-
troffenen und einer verbesserten Planungssicherheit für die
Kommunen in Flughafennähe sowie für die Flughafenbe-
treiber und Flugverkehrswirtschaft.

Wir begrüßen grundsätzlich, dass die Koalition Nachbesse-
rungen des Gesetzentwurfs vorgenommen hat. Dessen un-
geachtet halten wir den Gesetzentwurf noch nicht für einen
angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Flug-
verkehrswirtschaft und denen der Anwohnerinnen und An-
wohner an großen Verkehrsflughäfen. Deshalb halten wir
folgende Punkte für notwendig.

II. Der Ausschuss fordert:

1. Die strengeren Grenzwerte für den Neu- und Ausbau
gelten mit Inkrafttreten des Gesetzes und nicht erst ab
2011. Die zeitliche Verschiebung der Einführung stren-
gerer Lärmgrenzwerte für die Nachtschutzzone an neuen
oder wesentlich baulich erweiterten Flugplätzen soll auf-
gehoben werden.

2. Die Lärmgrenzwerte für neue oder wesentlich baulich
erweiterte Flugplätze gelten ab dem Jahr 2020 auch für
bestehende Flugplätze.

3. Für die Nachtschutzzonen an neuen oder wesentlich
baulich erweiterten Flugplätzen wird der Grenzwert mit
45 dB(A) sowie mit LAmax = 6 mal 53 dB(A) festgesetzt.

4. Die Anwohner von militärischen Flugplätzen sollen ge-
genüber denen von zivilen Flughäfen nicht schlechter
gestellt werden. Auch den Anwohnern von militärischen
Flughäfen in den Schutzzonen sollen neben dem Einbau
von Schallschutzfenstern auch die Kosten für Belüf-
tungseinrichtungen erstattet werden.

5. Im Gesetz ist verbindlich festzulegen, dass die Grenz-
werte in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren überprüft
und spätestens alle 10 Jahre den Erkenntnissen der
Lärmwirkungsforschung und dem Stand der Luftfahrt-
technik angepasst werden.

6. Zum Schutz von Anwohnern, die nicht in der Hauptflug-
richtung eines Flughafens wohnen, aber vorüberge-
henden Belastungen ausgesetzt sind, soll bei der Be-
rechnung des Lärmschutzbereiches der lauteste Monat
(Monat mit höchstem Betriebsrichtungsanteil) des Vor-
jahres berücksichtigt werden.

7. Für die Berechung der Lärmschutzzonen und die Fest-
setzung der Grenzwerte sollen die europaweit für die
Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung gemäß EU-
Umgebungslärmrichtlinie gültigen Indizes Lden und Lnight
verwendet werden.

8. Zur Lösung von Lärmkonflikten an besonders belasteten
Standorten sollen konkrete Vorgaben für den aktiven
Lärmschutz (etwa Flugbeschränkungen in der Nacht) im
Luftverkehrsrecht verankert und die existierenden
Rechtsinstrumente für aktive Lärmschutzmaßnahmen,
etwa die Vorgaben zur Lärmminderungsplanung aus der
Achten Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung, konsequent angewendet werden.

Der Ausschuss möge die Entschließung in die Beschluss-
empfehlung übernehmen.

Berlin, den 13. Dezember 2006

B e g r ü n d u n g

Zu 1.

Eine zeitliche Schiebung der Grenzwerte für den Neu- und
Ausbau ist nicht akzeptabel. Damit würden gerade den
Flughäfen mit geplanten Ausbauvorhaben Sonderregelun-
gen eingeräumt, zahlreiche Stellungnahmen sprechen des-
halb von einer „Lex Frankfurt“.

Zu 2.

Im Sinne eines vorsorgenden Schutzes der Lärmbetroffenen
ist es zwingend einem zentralen umweltpolitischen Leit-
prinzip zu folgen, jeweils der neueste und beste Stand der
Technik setzt den Standard, der nach einer angemessenen
Übergangszeit für alle gilt. Demnach sollen die strengeren
Grenzwerte für den Neu- und Ausbau ab 2020 für alle Flug-
plätze gelten.

Zu 3.

Die aktuellen Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom
16. März 2006 zum Planfeststellungsbeschluss für den
Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (Az. 4
A 1001/04, 1073/04, 1075/04 und 1078/04) sowie das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. November 2006
zum Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flug-
hafens Leipzig/Halle (Az. 4 A 2001.06) betonen, dass auf
die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rück-
sicht zu nehmen ist. Auch die neuesten Erkenntnisse der
Lärmwirkungsforschung stellen die besondere Schutzwür-
digkeit der Nachtruhe heraus. Aus Sicht der Lärmwirkungs-
forschung stellt ein Wert von 45 dB(A) in der Nacht die
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung dar. Deshalb hatte das
Bundesumweltministerium in seinem Gesetzentwurf aus
dem Jahr 2000 einen Wert von 45 dB(A) für die Festlegung
der Nachtschutzzone vorgesehen.

Zu 4.

Die Anwohner von militärischen Flugplätzen sind ebenfalls
erheblichen Lärmbelastungen ausgesetzt. Die Grenzwerte
für die Schutzzonen an militärischen Flugplätzen sind
bereits um 3 dB(A) höher als an zivilen Flugplätzen (so
genannter Militärbonus). Daher ist es nicht zumutbar, dass
den Betroffenen die Erstattung für Belüftungseinrichtungen
versagt bleibt.

Zu 5.

Schon jetzt werden in verschiedenen Stellungnahmen die im
Gesetz vorgeschlagenen Grenzwerte für um ca. 5 dB(A) zu
hoch erachtet. Daher es notwendig klare Vorgaben zur
regelmäßigen Überprüfung und vor allem zur gesetzlichen
Anpassung der Grenzwerte an den Stand der Lärmwir-
kungsforschung im Gesetz festzuschreiben. Mit dieser Re-
gelung wird zugleich vermieden, dass wie in der Vergangen-
heit geschehen ein Gesetz über 35 Jahre lang nicht den
neuen Forschungserkenntnissen angepasst wird.

Zu 6.

Die Anwendung der Sigma-Regelung anstelle der ursprüng-
lich vorgesehenen 100/100-Regelung führt zu einer Verklei-
nerung der Lärmschutzbereiche und damit zur Verringerung
der Anzahl von Betroffenen, die einen Rechtsanspruch auf
Lärmsanierung haben.

Drucksache 16/3813 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu 7.

Die Verwendung der Lärmindizes LAeq Tag bzw. LAeq Nacht ent-
spricht nicht den Vorgaben aus der europaweit in nationales
Recht umzusetzenden EU-Umgebungslärmrichtlinie. Für
die Umsetzung der Richtlinie nach dem Umgebungslärm-
gesetz sind die Länder und Kommunen ohnehin gezwungen
die hierfür gültigen Indizes Lden und Lnight zur Anwendung
zu bringen. Doppelte Berechungs- und Kartierungsverfah-
ren sind mit erheblichem Verwaltungs- und Kostenaufwand
verbunden und können vermieden werden. Überdies war die
Verwendung der europäischen Indizes im ursprünglichen
BMU-Entwurf durchaus vorgesehen. Sie hätte jedoch an
bestehenden Flughäfen im Durchschnitt zu einer um einige
dB(A) strengeren Bewertung der Lärmbelastung geführt, ist
also zu Gunsten der Flughafenbetreiber fallen gelassen wor-
den.

Zu 8.

Sowohl bei der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie
als auch bei der Umsetzung der Richtlinie über lärmbe-
dingte Betriebsbeschränkungen an Flughäfen ist es nicht ge-
lungen, die Handlungsspielräume für aktive Lärmschutz-
maßnahmen voll auszuschöpfen. Daher ist den Maßnahmen
für aktiven Lärmschutz in allen rechtlichen Vorgaben
(Lärmkontingente, lärmabhängige Landeentgelte, Nacht-
flugbeschränkungen), an allen Standorten und bei For-
schung und Entwicklung an Fluggerät und Flugroutenma-
nagement höchste Priorität einzuräumen.

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