BT-Drucksache 16/3642

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2950, 16/3292- 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2921- 3. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/2624- 4. zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/2071- 5. zu dem Antrag der Fraktion der FDP -16/2671- 6. zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/2072- 7. zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/2081-

Vom 29. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3642
16. Wahlperiode 29. 11. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2950, 16/3292 –

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von
Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder
(Gemeinsame-Dateien-Gesetz)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/2921 –

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
(Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Jan Korte,
Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/2624 –

Erhaltung des Trennungsgebots – keine Errichtung gemeinsamer Dateien
von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln),
Silke Stokar von Neuforn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/2071 –

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Anti-Terror-Dateien unter
Beibehaltung der Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten

Drucksache 16/3642 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

5. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Gisela Piltz,
Ernst Burgbacher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/2671 –

Evaluierung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes präziser gestalten

6. zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln),
Silke Stokar von Neuforn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Ducksache 16/2072 –

Bessere Evaluierung der Anti-Terror-Gesetze

7. zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln),
Jerzy Montag, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/2081 –

Anti-Terror-Gesetze – Zeitliche Befristung beibehalten und Rechtsschutz
der Betroffenen verbessern

A. Problem

Zu Nummer 1

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, angesichts der Bedrohungen durch den interna-
tionalen Terrorismus den Informationsaustausch zwischen Polizeien und Nach-
richtendiensten weiter zu verbessern.

Zu Nummer 2

Das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142)
befristet bestimmte Regelungen, da über deren Fortgeltung oder Änderungen
erst auf Grund einer Evaluierung entschieden werden sollte (Artikel 22 Abs. 2
und 3 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes). Das vorliegende Gesetz zieht die
Konsequenzen aus der durchgeführten Evaluierung. Zudem erfolgen weitere
Verbesserungen der betreffenden Regelungen und sonstige Änderungen, für die
ein spezielles Gesetzesvorhaben nicht angemessen wäre.

Zu den Nummern 3 und 4

Die antragstellenden Fraktionen unterstreichen die Bedeutung der Trennung von
Polizei und Nachrichtendiensten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
betont in ihrem Antrag, dass die erforderliche Zusammenarbeit der Sicherheits-
behörden durch die Errichtung einer Indexdatei sichergestellt werden könne.
Eine Volltextdatei sei dagegen rechtsstaatlich unhaltbar. Vor diesem Hinter-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3642

grund wird in dem Antrag vor allem die zügige Schaffung einer gesetzlichen
Grundlage für die Errichtung einer gemeinsamen Index- und Projektdatei gefor-
dert. Die Fraktion DIE LINKE. sieht das Trennungsgebot durch eine gemeinsa-
me Anti-Terror-Datei, unabhängig von deren Ausgestaltung, verletzt. Die Er-
richtung einer solchen Datei sei daher abzulehnen.

Zu den Nummern 5 und 6

Das bisherige Evaluierungsverfahren und dessen Ergebnisse zum Terrorismus-
bekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 werden von den antragstellenden Frak-
tionen als unzureichend angesehen. Deshalb wird in den Anträgen die Vorlage
eines aktualisierten und methodisch überarbeiteten Evaluierungsberichts gefor-
dert.

In den Anträgen benennen die Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Kriterien für das Evaluierungsverfahren und zeigen Bereiche auf, um
die aus ihrer Sicht der bisherige Evaluierungsbericht ergänzt werden müsse. Nur
auf Grundlage dieser Maßgaben könne die Geeignetheit, Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit der Sicherheitsgesetze überprüft sowie über eine Verlänge-
rung der zum Jahresende auslaufenden Regelungen dieser Gesetze oder weiterer
gesetzlicher Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung parlamentarisch beraten
werden.

Zu Nummer 7

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hebt in ihrem Antrag hervor, dass es
Aufgabe des Staates sei, die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten und dabei
zugleich die Freiheitsrechte zu schützen. Daher solle die im Terrorismusbe-
kämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 vorgesehene Befristung der zusätzlichen
Befugnisse für die Sicherheitsbehörden auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist
beibehalten und der Rechtsschutz der Betroffenen verbessert werden.

B. Lösung

Zu Nummer 1

Es werden die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung einer gemeinsamen
standardisierten zentralen Antiterrordatei sowie von gemeinsamen Projektdatei-
en von Polizeien und Nachrichtendiensten geschaffen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/2950 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

Zu Nummer 2

Aufgreifen der Evaluierungsergebnisse und sonstiger Praxiserfahrung:

● Die befristeten Regelungen werden durch weitere Befristung um wiederum
fünf Jahre beibehalten.

● Die Auskunftsrechte werden entsprechend dem unterschiedlichen Eingriffs-
gewicht differenzierter gestaltet und in Voraussetzungen und Verfahren ent-
sprechend angepasst, um sie bei Wahrung datenschutzrechtlicher Belange
effektiver zu gestalten.

● Die bei den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes (BVerfSchG) bewährten Befugnisse werden auch für die Auf-
gaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG eingeräumt, insoweit allerdings auf
volksverhetzende und terroristische Bestrebungen beschränkt.

Drucksache 16/3642 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

● Die beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bewährten Auskunfts-
rechte erhalten ebenso der Militärische Abschirmdienst (MAD), der die Ver-
fassungsschutzaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung wahrnimmt, und der Bundesnachrichtendienst (BND), der zur
Auslandsaufklärung unter Umständen auch auslandsbezogene Sachverhalte
in Deutschland klären muss.

● Die Nachrichtendienste können Auskünfte zu Fahrzeug- und Halterdaten aus
dem Zentralen Fahrzeugregister auch automatisiert abrufen.

● Sie erhalten die Ausschreibungsmöglichkeit nach dem Schengener Durch-
führungsübereinkommen.

● Die Löschungsprüffristen des BND werden an seine speziellen Aufgaben an-
gepasst.

● Die bisherige Befugnis zur zollamtlichen Sicherstellung bei Geldwäschever-
dacht wird auf Fälle des Terrorismusfinanzierungsverdachts übertragen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/2921 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sowie Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Zu Nummer 3

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/2624 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Zu Nummer 4

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/2071 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP

Zu Nummer 5

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/2671 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 6

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/2072 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 7

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/2081 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung der Gesetzentwürfe oder Annahme der Änderungsanträge zu Druck-
sache 16/2950 der Fraktion der FDP auf den Ausschussdrucksachen 16(4)148

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3642

und 16(4)152 oder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 16(4)144.

D. Finanzielle Auswirkungen

Zu Nummer 1

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Die Einrichtung einer gemeinsamen standardisierten zentralen Antiterrordatei
führt zu einem einmaligen finanziellen Mehraufwand beim Bund und bei den
Ländern von schätzungsweise 15,3 Mio. Euro sowie laufenden Kosten von jähr-
lich etwa 6,4 Mio. Euro.

Zu Nummer 2

Die teilweise Vereinfachung der Auskunftsverfahren der Nachrichtendienste
führt zu einer dauerhaften, derzeit noch nicht quantifizierbaren Minderung des
Aufwands im Bundeskanzleramt und im Bundesministerium des Innern (BMI)
sowie beim BfV, dem MAD und dem BND sowie der G10-Kommission.

Zur Einrichtung der technischen Infrastruktur für Ausschreibungen nach § 17
Abs. 3 BVerfSchG entstehen Kosten in Höhe von ca. 60 000 Euro.

Die Einführung des automatisierten Abrufverfahrens für die Nachrichtendienste
wird im Kraftfahrtbundesamt (KBA) zu einem vorübergehenden, in der Höhe zu
vernachlässigenden Mehraufwand führen. Bei den Nachrichtendiensten entste-
hen für die Einrichtung von Kopfstellen mit Onlinezugriff Kosten in Höhe von
jeweils ca. 10 000 Euro und geringe laufende Kosten pro Jahr. Diesen Kosten
stehen nicht näher bezifferbare Entlastungen bei BfV, MAD, BND sowie KBA
durch den Wegfall des Bearbeitungsaufwandes konventioneller Anfragen – ein-
schließlich Nachfragen bei unklaren Abfrageergebnissen – gegenüber.

Die gesamten belastenden Wirkungen für die öffentlichen Haushalte werden zu
gering ausfallen, um mittelbar preisrelevante Effekte zu generieren.

Zu den Nummern 3 bis 7

Wurden nicht erörtert.

E. Sonstige Kosten

Zu Nummer 1

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zu Nummer 2

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Untenehmen, entstehen allen-
falls geringfügige zusätzliche Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu er-
warten.

Zu den Nummern 3 bis 7

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 16/3642 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2950 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Vor der Angabe „weitere Polizeivollzugsbehörden“ wird die Angabe
„im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern“ eingefügt.

b) § 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie
mit den in Nummer 1 Buchstabe a oder in Nummer 2 genannten
Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbin-
dung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Auf-
klärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu er-
warten sind (Kontaktpersonen), oder“.

c) In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe rr wird nach dem
Wort „Ermessen“ die Angabe „geboten und“ eingefügt.

d) § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „Geheimhaltungsinteressen“ wird das Wort „dies“
durch die Angabe „oder besonders schutzwürdige Interessen des Be-
troffenen dies ausnahmsweise“ ersetzt.

e) In § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „geboten ist,“ gestrichen.

f) In § 12 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „Daten“ die Angabe „nach
§ 3 Abs. 1“ eingefügt.

g) Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

㤠13
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Ge-
setzes eingeschränkt.“

2. Artikel 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des … [einsetzen: Tag des elften auf die
Verkündung folgenden Kalenderjahres, der dem Tag der Verkündung ent-
spricht] außer Kraft und ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Ein-
beziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einverneh-
men mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.“;

2.a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2921 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In § 8a Abs. 1 wird vor dem Wort „gespeichert“ die Angabe „(Be-
standsdaten)“ eingefügt.

b) In § 8a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „, die die in § 3 Abs. 1 genann-
ten Schutzgüter schwerwiegend gefährden“ durch die Angabe „und
tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in
§ 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3642

c) In § 8a Abs. 4 Satz 7 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2“ durch
die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.

2. Nach Artikel 7 werden die folgenden Artikel 7a und 7b eingefügt:

‚Artikel 7a
Änderung des Vereinsgesetzes

§ 17 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zu-
letzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungs-
gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠17
Wirtschaftsvereinigungen“.

2. Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern „Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung“ die Wörter „, konzessionierte Wirtschaftsvereine
nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaf-
ten“ und nach dem Wort „Genossenschaften“ die Wörter „, Europäische
Genossenschaften“ eingefügt.

3. In Nummer 1 werden die Wörter „oder ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit
Strafgesetzen zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlas-
sen sind,“ gestrichen.

4. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder
§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten
Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwider-
laufen oder“.

5. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

6. In den neuen Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Nummer 1“
durch die Angabe „den Nummern 1 oder 2“ ersetzt.‘

Artikel 7b
Änderung des Passgesetzes

Nach § 23 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),
zuletzt geändert durch …, wird folgender § 23a eingefügt:

㤠23a

(1) Zum Zwecke der Erprobung der zur Speicherung zweier Finger-
abdrücke im Pass erforderlichen Verfahren sind Testmaßnahmen
durchzuführen. Diese dienen der Überprüfung der Funktionalität, Inte-
roperabilität, Stabilität und Sicherheit der einzelnen Bestandteile der
Systeme sowie ihres funktionalen und technischen Zusammenwirkens.
Gleichfalls sind die Auswirkungen der Neuerungen auf die Abläufe des
Verfahrens festzustellen.

(2) Die Testmaßnahmen sind für die ausgewählten Passbehörden die
Tests zur Erfassung, Qualitätsprüfung und Übermittlung von Fingerab-
drücken an den Passproduzenten und für den Passproduzenten Tests
zur Produktion und zum Auslesen von Testpässen. Testpässe sind
Pässe, in denen neben den in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten Daten auch
Fingerabdrücke gemäß Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für
Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaa-
ten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385
S. 1) gespeichert werden. Die technischen Anforderungen und Verfah-

Drucksache 16/3642 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ren für die Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdrücke sowie
für das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von
den am Test teilnehmenden Passbehörden an den Passhersteller werden
vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in
einer Technischen Richtlinie festgelegt, die das BSI bis 1. Januar 2007
auf seiner Internetseite veröffentlicht.

(3) Die Testmaßnahmen werden unter Beteiligung von höchstens 50
von den Ländern zu bestimmenden Passbehörden und des Passprodu-
zenten durchgeführt. Die teilnehmenden Passbehörden sind verpflich-
tet, bei allen Passbewerbern, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und
in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2007 einen Reisepass beantragen,
zusätzlich zu den Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 auch Fingerabdrücke
in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers ab-
zunehmen, elektronisch zu erfassen und auf Qualität zu prüfen. Der
Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken.
Bei ungenügender Qualität oder Verletzungen an einem Zeigefinger
werden jeweils ersatzweise flache Abdrücke des Daumens, des Mittel-
fingers oder des Ringfingers erfasst. Bei Fehlen der genannten Finger
entfällt die Erfassung der Fingerabdrücke. Fingerabdrücke sind nicht
abzunehmen, wenn die Durchführung einer Abnahme aus medizini-
schen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
Die von der Passbehörde erhobenen Fingerabdrücke sind in einer ge-
sonderten Datei zu speichern.

(4) Die nach Absatz 3 gewonnenen Fingerabdrücke werden zusam-
men mit den übrigen Passantragsdaten von den Passbehörden an den
Passproduzenten im Wege der Datenübertragung übermittelt. Der Pass-
produzent hat die Qualität der übermittelten Fingerabdrücke zu über-
prüfen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und
Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden
Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ver-
schlüsselungsverfahren anzuwenden.

(5) Der Passproduzent kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern unter Verwendung der Passantragsdaten
einschließlich der Fingerabdrücke zusätzlich zu dem nach § 4 auszu-
stellenden Pass einen Testpass mit im Chip gespeicherten Fingerab-
drücken, die mit einem geeigneten Verfahren zu sichern sind, herstel-
len. Sämtliche Testpässe verbleiben beim Passproduzenten und sind
spätestens am 31. Juli 2007 zu vernichten. Die übrigen beim Pass-
produzenten vorliegenden Fingerabdrücke sind zu löschen, wenn sie
nicht mehr benötigt werden, spätestens am 31. Juli 2007. Die bei den
Passbehörden gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aus-
händigung des Passes an den Passbewerber zu löschen.

(6) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn und solange die zur Durch-
führung der Testmaßnahmen eingesetzten technischen Geräte oder die
Software ausfallen oder aufgrund von Anpassungen abgeschaltet sind.
Die Entscheidung über die Ab- und Anschaltung der Systeme zur
Erfassung und Prüfung der Fingerabdrücke trifft das Bundesministe-
rium des Innern. Die betroffene Passbehörde ist von einer solchen
Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Für alle Pässe, die an Personen ausgegeben werden, deren
Fingerabdrücke im Rahmen der Testmaßnahmen erfasst wurden, wird

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3642

die gemäß Passgebührenverordnung zu erhebende Passgebühr um
5,00 Euro ermäßigt.“‘

3. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt:

‚Artikel 9a
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78),
geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesbehörden“ durch die Angabe
„Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländer-
behörden“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesamt für Verfassungsschutz
darf“ durch die Wörter „Die Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder dürfen“ ersetzt.

2. In Absatz 11 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesbehörden“ durch das
Wort „Behörden“ ersetzt.

4. In Artikel 13 werden in der Überschrift nach dem Wort „Inkrafttreten“ ein
Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ und nach Absatz 2 folgender
Absatz 3 angefügt:

„(3) Artikel 7b tritt am 1. August 2007 außer Kraft.“‘;

2.b) die folgende Entschließung anzunehmen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, zeitnah einen Gesetzentwurf vor-
zulegen, um die Grundsätze des am 3. März 2004 verkündeten Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur technischen Wohnraumüberwachung zu
Zwecken der Strafverfolgung auch auf die entsprechenden Befugnisse des
Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes
und des Bundesnachrichtendienstes zu übertragen und durch gesetzliche Re-
gelungen sicherzustellen, dass auch in diesem Bereich der verfassungsrecht-
lich gebotene Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in ange-
messener Weise gewährleistet ist.“;

3. den Antrag auf Drucksache 16/2624 abzulehnen;

4. den Antrag auf Drucksache 16/2071 abzulehnen;

5. den Antrag auf Drucksache 16/2671 abzulehnen;

6. den Antrag auf Drucksache 16/2072 abzulehnen;

7. den Antrag auf Drucksache 16/2081 abzulehnen.

Berlin, den 29. November 2006

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Clemens Binninger
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 10 – Drucksache 16/3642

Bericht der Abgeordneten Clemens Binninger, Klaus Uwe Benneter, Gisela Piltz,
Dr. Max Stadler, Ulla Jelpke und Wolfgang Wieland

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Zu Nummer 1

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2950 wurde in der
57. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. Oktober
2006 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss, den Verteidigungsausschuss, den Aus-
schuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe und den
Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO-BT zur Mitberatung
überwiesen.

Zu Nummer 2

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2921 wurde in der
57. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. Oktober
2006 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss und den Verteidigungsausschuss zur Mit-
beratung überwiesen.

Zu den Nummern 3 und 4

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/
2624 und der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 16/2071 wurden in der 51. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 21. September 2006 an
den Innenausschuss federführend sowie an den Rechtsaus-
schuss, den Verteidigungsausschuss und den Ausschuss für
Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung
überwiesen.

Zu den Nummern 5 und 6

Der Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/2671
und der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 16/2072 wurden in der 54. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 28. September 2006 an den Innenaus-
schuss federführend sowie an den Rechtsausschuss, den Ver-
teidigungsausschuss und den Ausschuss für Menschenrechte
und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 7

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 16/2081 wurde in der 57. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 20. Oktober 2006 an den Innenausschuss
federführend sowie an den Rechtsausschuss und den Aus-
schuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mit-
beratung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Zu Nummer 1

Der Rechtsausschuss und der Verteidigungsausschuss
haben den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2950 in ihren
Sitzungen am 29. November 2006 beraten und jeweils mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-

wurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitions-
fraktionen anzunehmen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2950 in sei-
ner 23. Sitzung am 29. November 2006 abschließend beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs empfohlen.

Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96
GO-BT gesondert abgeben.

Zu Nummer 2

Der Rechtsausschuss und der Verteidigungsausschuss ha-
ben den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2921 in ihren Sit-
zungen am 29. November 2006 beraten und jeweils mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen anzu-
nehmen.

Zu Nummer 3

Der Rechtsausschuss und der Verteidigungsausschuss ha-
ben den Antrag auf Drucksache 16/2624 in ihren Sitzungen
am 29. November 2006 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die
Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat am 29. November 2006 in seiner 23. Sitzung den
Antrag auf Drucksache 16/2624 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den An-
trag abzulehnen.

Zu Nummer 4

Der Rechtsausschuss und der Verteidigungsausschuss ha-
ben den Antrag auf Drucksache 16/2071 in ihren Sitzungen
am 29. November 2006 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die Ablehnung des
Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat den Antrag auf Drucksache 16/2071 in seiner
23. Sitzung am 29. November 2006 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3642

Zu Nummer 5

Der Rechtsausschuss hat den Antrag auf Drucksache 16/2671
in seiner 40. Sitzung am 29. November 2006 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Verteidigungsausschuss hat den Antrag auf Druck-
sache 16/2671 in seiner 21. Sitzung am 18. Oktober 2006
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung
des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat den Antrag auf Drucksache 16/2671 in seiner 23.
Sitzung am 29. November 2006 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Antrags empfohlen.

Zu Nummer 6

Der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Menschen-
rechte und humanitäre Hilfe haben den Antrag auf Druck-
sache 16/2072 in ihren Sitzungen am 29. November 2006
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Verteidigungsausschuss hat den Antrag auf Druck-
sache 16/2072 in seiner 21. Sitzung am 18. Oktober 2006 be-
raten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Zu Nummer 7

Der Rechtsausschuss hat den Antrag auf Drucksache 16/
2081 in seiner 40. Sitzung am 29. November 2006 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags
empfohlen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat den Antrag auf Drucksache 16/2081 in seiner
23. Sitzung am 29. November 2006 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP emp-
fohlen, den Antrag abzulehnen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 22. Sitzung am 18. Okto-
ber 2006 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem
Thema „Anti-Terror-Datei und Terrorismusbekämpfungser-
gänzungsgesetz“ durchzuführen.

Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner
24. Sitzung am 6. November 2006 durchgeführt. Auf das
Protokoll der Anhörung, an der sich zwölf Sachverständige
beteiligt haben, wird hingewiesen.

Der Innenausschuss hat in seiner 26. Sitzung am 29. Novem-
ber 2006 die Gesetzentwürfe und Anträge auf den Druck-
sachen 16/2950, 16/2921, 16/2624, 16/2071, 16/2671, 16/2072
und 16/2081 abschließend beraten.

Der Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der
nach Artikel 22 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungsgeset-
zes befristeten Änderungen des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Arti-
kel 10-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und
des § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes auf Ausschussdrucksache
15(4)218 sowie die dazugehörige Stellungnahme des Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz und die Informations-
freiheit auf Ausschussdrucksache 16(4)71 lagen bei den
Beratungen im Ausschuss vor.

1. Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2950

Als Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 16/2950 in der Fassung
des Änderungsantrags der Koalitionsfaktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(4)155 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(4)155 wurde zuvor mit demselben
Stimmenergebnis angenommen.

Die Änderungsanträge der FDP-Fraktion auf den Ausschuss-
drucksachen 16(4)148 und 16(4)152 sowie die Änderungs-
anträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 16(4)144 wurden abgelehnt.

Der Änderungsantrag der FDP-Fraktion auf Ausschuss-
drucksache 16(4)148 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(4)148
hat einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
2. § 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vor-
liegen, dass sie mit den in Nummer 1 Buchstabe a
oder in Nummer 2 genannten Personen nicht nur
flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung
stehen und durch sie gewichtige weiterführende Hin-
weise für die Aufklärung oder Bekämpfung des inter-
nationalen Terrorismus zu erwarten sind, oder“.

3. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) wird ersatzlos gestrichen.
4. § 3 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „und“ ist zu streichen.
5. Der bisherige § 3 Absatz 1 Nr. 3 wird neu gefasst als § 3

Absatz 1 Nr. 4.

Drucksache 16/3642 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. § 3 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
„3. der Hinweis, dass bei der dateneinstellenden

Behörde zusammenfassende besondere Bemerkun-
gen, ergänzende Hinweise und Bewertungen zu
den Grunddaten geführt werden, die, sofern dies im
Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des
internationalen Terrorismus unerlässlich ist, nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ATDG weitergegeben
werden können, und“.

7. Die Überschrift zu § 4 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Beschränkte und“ sind in der Überschrift
zu § 4 zu streichen.

8. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte „entweder von einer Speicherung der in § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten erweiterten Grund-
daten ganz oder teilweise absehen (beschränkte Spei-
cherung) oder“ sind zu streichen.

9. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „beschränkte und“ sind zu streichen.

10. Der bisherige § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird neu gefasst
als § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und wird wie folgt gefasst:
„auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 4.“

11. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
„Auf die Daten nach Nummer 2 kann die abfragende
Behörde im Falle eines Treffers Zugriff erhalten, wenn
die Behörde, die die Daten eingegeben hat, dies im Ein-
zelfall auf Ersuchen gewährt.“

12. § 5 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
13. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
14. § 6 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
15. § 6 Absatz 3 wird neu gefasst als § 6 Absatz 2 und wie

folgt geändert:
Die Worte „Satz 2 oder Absatz 2“ sind zu streichen.

16. § 6 Absatz 4 wird neu gefasst als § 6 Absatz 3 und wie
folgt geändert:
Nach den Worten „Zwecke der Strafverfolgung“ wer-
den die Worte „im Rahmen der Bekämpfung des inter-
nationalen Terrorismus“ eingefügt.

17. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 11 Absatz 1 ist vor die Worte „zu berichtigen“ das
Wort „unverzüglich“ einzufügen.

18. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In § 11 Absatz 2 ist vor die Worte „zu löschen“ das Wort
„unverzüglich“ einzufügen.

19. § 12 Satz 1 Nr. 2 wird ersatzlos gestrichen.
Begründung
Zu Nummer 1
Die Regelung des § 1 Absatz 2 ATDG erweitert den Kreis der
teilnahmeberechtigten Behörden an der Anti-Terror-Datei
erheblich. Teilnahmeberechtigt nach dieser Vorschrift sind,
über den Behördenkreis in § 1 Absatz 1 ATDG hinaus, auch
die Polizeivollzugsbehörden, soweit die in § 1 Absatz 2 Nr. 1

und Nr. 2 ATDG geregelten besonderen Voraussetzungen
vorliegen.
Die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Voraussetzungen
sind weder sachgerecht noch geeignet, eine wirkliche Be-
schränkung der teilnehmenden Behörden zu erreichen.
Zu Nummer 2

Im Interesse eines möglichst weit gehenden Schutzes des
Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und zur
Verwirklichung des Ziels der Datensparsamkeit sollten nur
die Daten solcher Personen in der Anti-Terror-Datei gespei-
chert werden, die zur Aufklärung und Bekämpfung des inter-
nationalen Terrorismus unerlässlich sind. Dies wird aber in
der sehr weiten Formulierung des § 2 Satz 1 Nr. 3 ATDG-E
nicht hinreichend deutlich. Dass flüchtige oder zufällige
Kontakte nicht zu speichern sind, lässt sich erst aus der Ent-
wurfsbegründung entnehmen. Mit Blick auf das rechtsstaat-
liche Bestimmtheitsgebot sollte diese Begrenzung im Gesetz
selbst zum Ausdruck kommen. Der missverständliche Begriff
der „Kontaktperson“ sollte vermieden werden.
Zu Nummer 3

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen
erweiterten Grunddaten begegnen verfassungsmäßigen Be-
denken. Das Grundrecht der informationellen Selbstbestim-
mung wird durch diese erweiterten Grunddaten in beson-
derer und schwerwiegender Weise betroffen.
Um auch im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte der
Betroffenen eine ausgewogene Lösung zu erzielen, wird die-
ser Unterabsatz ersatzlos gestrichen.
Zu Nummer 4

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung, um dem ge-
änderten Wortlaut Rechnung zu tragen.
Zu Nummer 5

Um auch durch die Reihenfolge der Nummern des § 3 Ab-
satz 1 eine Wertigkeit der zu erlangenden Informationen
deutlich zu machen, wird die bisherige Nummer 3 als Num-
mer 4 neu gefasst.
Zu Nummer 6
Um den Polizeibehörden zu ermöglichen, auch allgemeine
oder nicht standardisierbare Bemerkungen aufzunehmen, ist
unter der Nummer 3 der Hinweis aufzunehmen, dass allge-
meine Hinweise, Anmerkungen und Bewertungen bei der
einstellenden Behörde geführt werden.
Den grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, de-
nen das bisherige „Freitextfeld“ ausgesetzt war, wird hier-
durch begegnet. Auch zukünftig ist es danach den Polizeibe-
hörden möglich, ergänzende Informationen aufzuführen,
allerdings nicht im Rahmen der allgemeinen erweiterten
Grunddaten, sondern nur in der Form, dass in der Datei der
Hinweis enthalten ist, dass weitere Informationen zur Auf-
klärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus
angefragt werden können.
Zu Nummer 7

Hierbei handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung,
die sich aus der Streichung des § 3 Absatz 1 Buchstabe b) er-
gibt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/3642

Zu Nummer 8
Folgeänderung, die sich aus der Streichung des § 3 Absatz 1
Buchstabe b) ergibt.
Zu Nummer 9
Folgeänderung, die sich aus der Streichung des § 3 Absatz 1
Buchstabe b) ergibt.
Zu Nummer 10
Folgeänderung, die sich aus der Ergänzung des § 3 Absatz 1
Nummer 4 ergibt.
Zu Nummer 11
Verfahrensrechtliche Folgeänderung, damit die Polizei-
behörden auch auf die Daten, die in § 3 Absatz 1 Nummer 3
gespeichert sind, Zugriff erhalten können.
Zu Nummer 12
Folgeänderung, die sich aus der Streichung des § 3 Absatz 1
Buchstabe b) ergibt.
Zu Nummer 13
Klarstellung, um den Anwendungsbereich des ATDG mit an-
deren strafrechtlichen Normen zu harmonisieren und den
Anwendungsbereich zu konkretisieren.
Zu Nummer 14
Folgeänderung, die durch die Streichung des § 5 Absatz 2
notwendig wird.
Zu Nummer 15
Folgeänderung durch die Streichung des § 6 Absatz 2.
Zu Nummer 16
Folgeänderung durch die Streichung des § 6 Absatz 2 und
Klarstellung der weiteren Verwendung der Daten durch die
Generalbundesanwaltschaft im Rahmen der Terrorismusbe-
kämpfung.
Zu Nummer 17
Klarstellung, um die Polizeibehörden anzuhalten, unrichtige
Daten ohne schuldhaftes Zögern zu berichtigen.
Zu Nummer 18
Klarstellung, um die Polizeibehörden anzuhalten, unzuläs-
sig gewordene Daten ohne schuldhaftes Zögern zu löschen.
Zu Nummer 19
Folgeänderung, die aufgrund der Streichung des § 1 Absatz 2
notwendig ist.
Der Änderungsantrag der FDP-Fraktion auf Ausschuss-
drucksache 16(4)152 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(4)152
hat einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:
„Informationen, bei denen Tatsachen die Annahme begrün-
den, dass sie unter offensichtlicher Verletzung der Men-

schenrechte erhoben wurden, dürfen nicht gespeichert wer-
den.“

Begründung
Der Rat der Europäischen Union hat in seinem Rechtsakt
vom 3. November 1998 über Bestimmungen über die Entge-
gennahme der von Dritten gelieferten Informationen durch
Europol (1999/c26/03) in Artikel 4 Absatz 4 folgende Be-
stimmung erlassen:
„Unbeschadet des Artikel 20 des Europol-Übereinkommens
werden Informationen, bei denen offenkundig ist, dass sie
von einem Drittstaat unter offensichtlicher Verletzung der
Menschenrechte erhoben werden, nicht in dem Informa-
tionssystem oder den Arbeitsdateien zu Analysezwecken von
Europol gespeichert.“
Eine Übernahme dieser Europol-Regelung in das Anti-Ter-
ror-Dateien-Gesetz stellt klar, dass die unter offensichtlicher
Verletzung der Menschenrechte erhobenen Informationen
nicht nur einem Verwertungsverbot vor Gericht unterliegen,
sondern die Menschenrechte nur dann wirksam verteidigt
werden, wenn die auf diese Weise gewonnenen Informa-
tionen nicht gespeichert werden.
Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 16(4)144 wurden mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
abgelehnt.

Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN haben einschließlich Begründung folgenden
Wortlaut:

Antrag I:

In Artikel 1 (ATDG) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das vor der Definition „(Anti-Terror-
Datei)“ stehende Wort „Anti-Terror-Datei“ durch das
Wort „Datei“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Weitergabe der Daten aus der Anti-Terror-Datei
an nicht in Absatz 1 genannte inländische oder aus-
ländische Stellen ist unzulässig.“

2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird gestrichen.

bb) Die Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 2
bis 6.

Begründung
Zur Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Änderung erfolgt aus rechtsförmlichen Gründen. Es ist
überflüssig und redundant in der Legaldefinition bereits das
Wort zu verwenden, das definiert wird (Klammerzusatz).
Zu Buchstabe b
Die entscheidenden Länderbehörden sind mit den Landes-
kriminalämtern und den Landesämtern für Verfassungs-

Drucksache 16/3642 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schutz bereits durch den bisherigen Absatz 1 erfasst. Die
Anhörung hat ergeben, dass keine fachliche Notwendigkeit
besteht, weiteren Landesbehörden einen Zugriff auf die
Anti-Terror-Datei zu geben. Die Zulassung weiterer Lan-
desbehörden begegnet daher in Hinblick auf den Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatz – hier schon die Erforderlichkeit –
erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Ände-
rungsantrag beseitigt daher die im Koalitionsentwurf vor-
gesehene Möglichkeit, weiteren (Länder-) Behörden einen
Zugang zur Datei zu eröffnen. Dabei wird auch klargestellt,
dass auch eine Übermittlung an „ausländische“ Stellen
nicht in Frage kommt. Der Sachverständige Prof. Dr. Geiger
hat insoweit dargelegt, dass die Existenz einer Anti-Terror-
Datei im Ausland Begehrlichkeiten erwecken könnte. Auch
um die Verhandlungsposition der Bundesregierung in etwai-
gen Verhandlungen etwa im Rat zu stärken, macht der Deut-
sche Bundestag mit der Regelung klar, dass er derartigen
Begehren ablehnend gegenübersteht. Dies ist auch sinnvoll,
damit es nicht auch hier zu so problematischen Vorgängen
kommt, wie sie das Terrorismusbekämpfungsergänzungs-
gesetz dokumentiert (Artikel 1 Nr. 4: Zugriff der Dienste auf
das SDÜ). Darüber hinaus ist – für den Fall, dass die Koa-
litionsfraktionen dem vorliegenden Antrag nicht folgen –
darauf hinzuweisen, dass nach den Ergebnissen der Anhö-
rung aus rechtsstaatlichen Anforderungen zumindest folgt,
dass der Gesetzgeber den Kreis der zugelassenen Behörden
selbst bestimmen muss.

Zur Nummer 2
Folgeänderung.

Antrag II:

In Artikel 1 (ATDG) wird § 2 wie folgt gefasst:
㤠2

Inhalt der Anti-Terror-Datei und Speicherungspflicht
(1) Die beteiligten Behörden sind nach Maßgabe der fol-

genden Absätze verpflichtet, bereits erhobene und in § 3
Abs. 1 näher bestimmte Daten in der Anti-Terror-Datei zu
speichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden Rechts-
vorschriften über polizeiliche oder nachrichtendienstliche
Erkenntnisse (Erkenntnisse) verfügen, nach denen die
Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Bekämpfung des
internationalen Terrorismus, soweit er grenzüberschreitend
tätig ist oder Rechtsgüter innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet, erforderlich ist. Satz 1 gilt nur für
Daten, die die beteiligten Behörden nach den für sie gelten-
den Rechtsvorschriften bereits automatisiert verarbeitet
haben. Eine Speicherung ist unzulässig, wenn ihr über-
wiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegen-
stehen.

(2) Gespeichert werden dürfen Daten von Personen, bei
denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen,
dass sie
1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Straf-

gesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist,
oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in
Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetz-
buchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder

2. einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buch-
stabe a unterstützt,

angehören oder diese unterstützen.
(3) Gespeichert werden dürfen Daten von Personen, bei

denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen,
dass sie rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung in-
ternational ausgerichteter politischer oder religiöser Belan-
ge anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterstüt-
zen, vorbereiten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich
hervorrufen, wenn dies dazu bestimmt ist, die Bevölkerung
auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder ei-
ne internationale Organisation rechtswidrig zu nötigen oder
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen
oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer in-
ternationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu
beeinträchtigen und vom Handeln der Person die Gefahr
einer erheblichen Schädigung eines Staates oder einer inter-
nationalen Organisation ausgeht.

(4) Gespeichert werden dürfen Daten von Personen, bei
denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen,
dass sie mit den in Absätzen 2 und 3 genannten Personen in
Verbindung stehen und sie von der Planung oder Begehung
einer in Absatz 2 genannten Straftat oder der Ausübung, Un-
terstützung oder Vorbereitung von rechtswidriger Gewalt im
Sinne des Absatzes 3 Kenntnis haben (Kontaktpersonen).

(5) Gespeichert werden dürfen Daten über
1. Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen oder Unter-

nehmen,
2. Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommuni-

kationsanschlüsse, Telekommunikationsendgeräte, Inter-
netseiten oder Adressen für elektronische Post,

wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen,
dass sie im Zusammenhang mit einer Person nach Absatz 2
oder Absatz 3 stehen und durch sie Hinweise für die Aufklä-
rung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus ge-
wonnen werden können.“

Begründung
Die Anhörung des Ausschusses hat im Bereich des § 2 zahl-
reiche Probleme aufgeworfen, die der vorliegende Rege-
lungsvorschlag löst. Zu nennen sind folgende Problem-
punkte:
● Die Vertreter der Sicherheitsbehörden konnten in der An-

hörung in keiner Weise darlegen, wie und vor allem nach
welchem rechtlichen Kriterium im Regierungsentwurf
die Vielzahl der bei ihnen gespeicherten Daten (allein
über eine Millionen personenbezogene Einträge in
NADIS; vgl. Bundestagsdrucksache 16/2875) auf die in
der Anhörung abgegebene Größenordnung (kleiner als
fünfstellig) reduziert werden sollen, die in die Anti-Ter-
ror-Datei aufgenommen werden sollen. Darüber hinaus
erläuterte die Sachverständige Schmid, dass unklar sei,
ob von gespeicherten Personen Gefahren für die innere
Sicherheit der Bundesrepublik ausgehen müssten, oder
ob z. B. auch Angehörige von Organisationen erfasst
werden müssten, die sich in Deutschland friedlich ver-
hielten. Diese Frage klärt der Regelungsvorschlag – wie
rechtsstaatlich geboten – in Absatz 1 Satz 1 durch das
Einfügen der Wörter „soweit er grenzüberschreitend
tätig ist oder Rechtsgüter innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet“.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/3642

● Insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. Geiger hat
in der Anhörung überzeugend dargelegt, dass sich
rechtsstaatliche Probleme reduzieren lassen, wenn die
Datei – wie von der rot-grünen Koalition geplant – auf
eine reine Indexdatei reduziert wird. Dieses Ziel konter-
kariert der Regierungsvorschlag schon im bisherigen § 2
Satz 2, der es ermöglicht, auch Daten zu speichern, die
die Behörde nicht selbst gespeichert hat. Diese Regelung
ermöglicht mithin, dass die Anti-Terror-Datei keine reine
Indexdatei ist, sondern sie vielmehr sogar – zumindest
punktuell – an die Stelle bisheriger nachrichtendienst-
licher oder polizeilicher Dateien tritt. Da dies ein unver-
hältnismäßiger und nicht erforderlicher Eingriff ist, wird
nunmehr in § 2 Abs. 1 Satz 2 vorgesehen, dass die spei-
chernde Behörde das Datum bereits selbst rechtmäßig
gespeichert haben muss, bevor sie es in die Anti-Terror-
Datei einstellen darf.

● Die Regelungen des Entwurfes lassen eine Speicherung
schon dann zu, wenn (nur) tatsächliche Anhaltspunkte
dafür sprechen, dass der Betroffene eine terroristische
Gefahr darstellt. Aus rechtsstaatlichen Gründen (Ver-
hältnismäßigkeitsgrundsatz) muss daher – im Einklang
mit allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechtes – vorge-
sehen werden, dass eine Speicherung nicht vorgenommen
wird, wenn überwiegende Belange des Betroffenen entge-
genstehen. Dies sieht § 2 Abs. 1 Satz 3 des vorliegenden
Regelungsvorschlages vor.

● Der Entwurf der Regierungskoalition sieht vor, dass auch
Einzeltäter erfasst werden können (§ 2 Satz 1 Nr. 2). Dies
ist auch gerade in Hinblick auf aktuelle Gefahrenlagen
sinnvoll. Sichergestellt werden muss jedoch, dass vom
Einzeltäter tatsächlich Gefahren ausgehen, die ansons-
ten – bei einem Handeln in der Gruppe – in den Anwen-
dungsbereich der Regelung fielen. Deshalb werden im
vorliegenden Vorschlag (§ 2 Abs. 3) in Anlehnung an
§ 129a StGB Tatbestandsmerkmale ergänzt, die sicher-
stellen, dass eine Speicherung nur erfolgt, wenn vom
Einzeltäter einer terroristischen Gruppe vergleichbare
Gefahren ausgehen.

● Der Gutachter Prof. Dr. Poscher hat überzeugend dar-
gelegt, dass eine freie Gesellschaft im Bereich der Sank-
tionierung von Meinungsäußerungen besondere Zurück-
haltung üben muss, wenn sie ihre Freiheit nicht selbst
preisgeben will. Deshalb wird in § 2 Abs. 3 (entspricht
Satz 1 Nr. 2 des Regierungsentwurfes) das Wort „befür-
worten“ gestrichen.

● Schließlich hat die Anhörung deutlich gemacht, dass dem
bisherigen Regelungsvorschlag (§ 2 Satz 1 Nr. 3) zu den
Kontaktpersonen jede Kontur fehlte. Hier wäre die
Speicherung nach dem Regierungsentwurf – Umkehr-
schluss aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b – sogar möglich,
wenn der Betroffene keinerlei Kenntnis von den von dem
Betroffenen ausgehenden Gefahren hat. Eine solche In-
anspruchnahme von Unschuldigen/Nicht-Störern ist – so
das Ergebnis der Anhörung – auch mit der Rechtspre-
chung des BVerfG nicht vereinbar. Deshalb grenzt der
vorliegende Vorschlag (§ 2 Abs. 4) den Bereich der zu
speichernden Kontaktpersonen auf diejenigen ein, bei
denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass
sie zumindest Kenntnis von der Gefahr haben.

Über die vorstehend genannten inhaltlichen Änderungen
hinaus gliedert der Änderungsantrag den Regierungsent-
wurf in Absätze auf. Dies dient der Verständlichkeit und Nor-
menklarheit. Eine Regelung in einem einzigen Satz, die über
den Umfang einer Seite hinausgeht, läuft Gefahr, falsch an-
gewendet zu werden. Überdies kam es im Regierungsentwurf
zu nur schwer verständlichen Doppelungen von Tatbe-
standsmerkmalen. So tauchten die „tatsächlichen Anhalts-
punkte“ im Regierungsentwurf in Satz 1 Nr. 3 erneut auf, ob-
wohl sie bereits „vor die Klammer“ der Aufzählung in den
Nummern gezogen waren.

Antrag III:

Artikel 1 (ATDG) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „a)“ wird gestrichen.
b) Der Buchstabe b wird gestrichen.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „entweder von einer

Speicherung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ge-
nannten erweiterten Grunddaten ganz oder teilweise
absehen (beschränkte Speicherung)“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „beschränkte und“ ge-
strichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort
„Grunddaten“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.

bb) Satz 2 und 3 werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu Absatz 2

und 3.
4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Nach einer Übermittlung ist die Kennzeich-
nung von Daten nach § 3 Abs. 2 aufrecht zu erhal-
ten.“

Begründung
Den zentralen Regelungspunkt des Änderungsantrages ent-
hält Nummer 1 Buchstabe b. Mit dieser Streichung wird die
Anti-Terror-Datei wieder – wie von der rot-grünen Koalition
geplant – zu einer reinen Indexdatei. Die Anhörung hat
ergeben, dass die Erweiterung des Datenbestandes verfas-
sungsrechtlich nicht haltbar ist, weil sie nicht erforderlich
ist, um die Ziele des Entwurfes zu erreichen. Denn eine
schnelle Information der beteiligten Behörden im Trefferfall
lässt sich zielgenauer auch durch eine Anfrage im konven-
tionellen Verfahren und unter Beachtung der bestehenden
Übermittlungsregelungen erreichen, wenn alle beteiligten
Behörden einen Bereitschaftsdienst unterhalten. Dies wäre
aber – ausweislich der Stellungnahme des Experten Weber
(S. 2) – auch bei der von den Koalitionsfraktionen vorge-
schlagenen Lösung erforderlich.

Drucksache 16/3642 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bei den weiteren Änderungen handelt es sich im Wesent-
lichen um Folgeänderungen. Eine weitere wichtige inhalt-
liche Änderung findet sich nur in Nummer 4 Buchstabe a
(Streichung des § 6 Abs. 1 Satz 2). Aus verfassungsrechtli-
chen Gründen ist der Anwendungsbereich der Anti-Terror-
Datei strikt auf den Bereich der Terrorismusbekämpfung zu
beschränken. Zur Strafverfolgung enthalten die spezialge-
setzlichen Regelungen ausreichende Übermittlungsregelun-
gen. Im Übrigen wäre jedenfalls der Begriff der „besonders
schweren Straftat“ von der Koalition näher zu bestimmen,
wenn sie bei ihrem bedenklichen Vorschlag bleiben wollte.

Antrag IV:

1. In Artikel 2 wird § 22 a wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „und“ vor den Wörtern „dem Zoll-
kriminalamt“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb) Nach dem Wort „errichten“ wird Folgendes an-
gefügt:
„soweit dies zur Aufgabenerfüllung der genann-
ten Behörde jeweils erforderlich und angemessen
ist“.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch die
Angabe „Nr. 2 bis 4“ ersetzt.

2. Artikel 3 wird gestrichen.
3. Artikel 4 wird Artikel 3 und in diesem Artikel wird § 9a

Abs. 1 Satz 1 wie folgt geändert:
a) Das Wort „und“ vor den Wörtern „dem Zollkriminal-

amt“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „errichten“ wird Folgendes ange-

fügt:
„soweit dies zur Aufgabenerfüllung der genannten
Behörde jeweils erforderlich und angemessen ist“.

4. Artikel 5 wird Artikel 4 und Absatz 2 dieses Artikels wird
wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Artikel 1 tritt“ werden durch die Wörter

„Artikel 1 bis 4 treten“ ersetzt.
b) Die Wörter „eines wissenschaftlichen Sachverstän-

digen, der“ werden durch die Wörter „wissenschaft-
licher Sacherverständiger, die“ ersetzt und das Wort
„wird“ nach dem Wort „bestellt“ wird durch das Wort
„werden“ ersetzt.

Begründung

Allgemeines
Die Änderungsvorschläge des Antrages liegen im Bereich
der Projektdateien. Folgende zentralen Punkte sind zu nen-
nen:

● Errichtung von Projektdateien nur durch BKA und Bun-
desamt für Verfassungsschutz; nicht aber durch den
BND.

● Zusätzliche rechtsstaatliche Sicherungen, damit Projekt-
dateien nur dort eingesetzt werden, wo dies erforderlich
und angemessen ist.

● Evaluierung auch der Projektdateien.

Zu den einzelnen Änderungen
Zu Nummer 1 und 3
Mit der Zahl der an der Datei beteiligten Behörden wächst
die Gefahr für das Recht auf informationelle Selbstbestim-
mung. Deshalb ist die Beteiligung an Projektdateien auf die
wirklich notwendigen Fallkonstellationen zu beschränken.
Insoweit muss es auch möglich sein, dass eine der in § 9a
Abs. 1 Satz 1 genannten Behörden nicht teilnimmt, wenn dies
nicht erforderlich ist. Dies wird durch das Einfügen des
Worts „oder“ in den jeweiligen Absatz 1 Satz 1 erreicht.
Zusätzlich wird vorgesehen, dass vor der Errichtung einer
Projektdatei geprüft werden muss, ob diese erforderlich und
angemessen ist.
Schließlich können Projektdateien von vorneherein nur in
Gebieten sinnvoll sein, in denen alle beteiligten Behörden
tätig sind. Dies ist nicht der Bereich des Extremismus. Des-
halb wird in § 22a BVerfSchG die Bezugnahme auf § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG gestrichen (siehe Änderung zu
Nummer 1 Buchstabe b).
Zu Nummer 2
Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass Projektdateien von
allen in den Artikeln 2 bis 4 hierzu ermächtigten Behörden
geführt werden können müssen. Vielmehr hat der BND für
die Bekämpfung des Terrorismus in Deutschland nur eine
dienende Funktion (Zulieferung von Informationen über das
Geschehen in Ausland). Deshalb benötigt er die Kompetenz
zur Errichtung von Projektdateien nicht.
Zu Nummer 4
Es ist sinnvoll, auch das Konzept der Projektdateien umfas-
send zu evaluieren. Deshalb werden auch die Regelungen
über die Projektdateien befristet. Dabei wird auch vorgese-
hen, dass mehrere Wissenschaftler mit der Evaluierung be-
traut werden können. Damit besteht die Möglichkeit, einen
Gutachter durch die parlamentarische Minderheit bestim-
men zu lassen, was im Hinblick auf die demokratische Kon-
trollfunktion der Minderheit geboten ist.
2. Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2921

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 16/
2921 in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschuss-
drucksache 16(4)150 wurde mit den Stimmen der Koaliti-
onsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(4)150 wurde zuvor mit demselben
Stimmenergebnis angenommen.

Der Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 16(4)151 wurde mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

3. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 16/
2624 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

4. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 16/2071 wurde mit den Stimmen der

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/3642

Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.

5. Der Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/
2671 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

6. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 16/2072 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN abgelehnt.

7. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 16/2081 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.

II. Zur Begründung
1. Zur Begründung der Gesetzentwürfe allgemein wird auf

die Drucksachen 16/2950 und 16/2921 hingewiesen.

2. Den mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
zum Gemeinsame-Dateien-Gesetz auf Ausschussdruck-
sache 16(4)155 vorgenommenen Änderungen liegt im
Wesentlichen folgende Begründung zugrunde:

Zu Nummer 1.1

a) Es handelt sich um eine Klarstellung. Die Zustim-
mung der zuständigen Bundes- und Landesministeri-
en bzw. Senatsverwaltungen der Länder zur Teilnah-
me weiterer Polizeivollzugsbehörden ergibt sich indi-
rekt bereits aus § 12 Satz 1 Nr. 2. Mit der Änderung in
§ 1 Abs. 2, die das vorherige Benehmen des Bundes-
ministeriums des Innern regelt, wird der Bedeutung,
die die Erweiterung des Kreises der beteiligten Behör-
den hat, nochmals Rechnung getragen. Über die wei-
teren beteiligten Behörden nach § 1 Abs. 2 führt das
Bundesministerium des Innern eine Liste, die im Ge-
meinsamen Ministerialblatt (GMBl.) veröffentlicht
wird.

b) Die Änderung dient der Klarstellung. Die Speiche-
rung von so genannten Kontaktpersonen in der Anti-
terrordatei ist für die Aufklärung und Bekämpfung
des internationalen Terrorismus unverzichtbar. Der
Kreis der zu speichernden Personen soll jedoch auf
das erforderliche Maß beschränkt werden. Der Ge-
setzentwurf hatte dementsprechend in der Begrün-
dung ausgeführt, dass flüchtige oder zufällige Kon-
takte nicht zu speichern sind. Diese Begrenzung soll
im Gesetz selbst zum Ausdruck kommen.

c) Durch die Regelung wird die Speicherung in das Er-
messen der jeweiligen beteiligten Behörde gestellt.
Die Verhältnismäßigkeit, die durch das Wort „uner-
lässlich“ zum Ausdruck gebracht wird, unterliegt je-
doch nicht dem Ermessen der Behörden. Durch die
Änderung wird dies redaktionell klargestellt. Das Er-
messen der Behörden wird auch dadurch begrenzt,
dass es sich bei den Bemerkungen, Hinweisen und

Bewertungen nur um ergänzende Angaben zu den
enumerativ nach Absatz 1 Nr. 1 aufgelisteten Grund-
daten und erweiterten Grunddaten handeln darf.

d) Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung trifft
das Gesetz bereits die Abwägung zwischen den
Betroffenenrechten und den mit der Antiterrordatei
verfolgten Sicherheitsinteressen bzw. den dahinter
stehenden verfassungsrechtlichen Schutzgütern. Der
Änderungsantrag soll an dem Grundsatz der gesetz-
lichen Abwägung nichts ändern. Es sind jedoch Aus-
nahmefälle denkbar, in denen besonders schutzwür-
dige Interessen der zu speichernden Personen einem
Zugriff der beteiligten Behörden auf die Daten dieser
Person entgegenstehen. Diesen Ausnahmefällen wird
durch die Ergänzung Rechnung getragen.

e) Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktions-
versehens.

f) § 3 Abs. 1 Nr. 1 regelt bereits detailliert die Art der zu
den in § 2 genannten Personen zu speichernden
Daten. Es ist daher nicht erforderlich, diese Daten-
arten in der Errichtungsanordnung festzulegen. Das
Gleiche gilt im Hinblick auf die Angabe der Behörde,
die über die entsprechenden Erkenntnisse verfügt, so-
wie das zugehörige Aktenzeichen oder sonstige Ge-
schäftszeichen und die etwaige Einstufung als Ver-
schlusssache nach § 3 Abs. 1 Nr. 3. Einer näheren
Festlegung in der Errichtungsanordnung bedürfen
jedoch die Angaben zur Identifizierung der in § 2
Satz 1 Nr. 4 genannten Vereinigungen, Gruppierun-
gen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankver-
bindungen, Anschriften, Telekommunikationsan-
schlüsse, Telekommunikationsendgeräte, Internet-
seiten oder Adressen für elektronische Post nach § 3
Abs. 1 Nr. 2. Zudem können nähere Einzelheiten zu
den zu den Personen nach § 3 Abs. 1 zu speichernden
Daten festgelegt werden. Durch die Änderung wird
dies in § 12 Satz 1 Nr. 3 klargestellt.

g) In der Antiterrordatei sind auch Daten zu speichern,
bei deren Erhebung in die Grundrechte aus den
Artikeln 10 und 13 GG eingegriffen wurde. Es ist
nicht auszuschließen, dass durch die Speicherung in
der Antiterrordatei zum Zwecke der Bekämpfung
oder Aufklärung des internationalen Terrorismus und
den Zugriff auf diese Daten Zweckänderungen gegen-
über der ursprünglichen Erhebung der Daten vorge-
nommen werden, die sich als vertiefender Grund-
rechtseingriff in Artikel 10 bzw. Artikel 13 GG dar-
stellen. Durch den neuen Artikel 4a werden zur Ver-
meidung jeglichen verfassungsrechtlichen Risikos die
Anforderungen an das Zitiergebot nach Artikel 19
Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt.

Zu Nummer 1.2

Durch die Änderung wird die Befristung der Geltungs-
dauer des Antiterrordateigesetzes verlängert.

3. Die von den Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-
sache 16(4)150 initiierten Änderungen zum Terrorismus-
bekämpfungsergänzungsgesetz sind im Wesentlichen
wie nachfolgend begründet:

Drucksache 16/3642 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 2.a Nr. 1 (§ 8a BVerfSchG)

a) Mit der Einfügung wird – vor allem mit Blick auf
Teledienste und in Anlehnung an § 5 des Teledienste-
datenschutzgesetzes – ausdrücklich klargestellt, dass
Absatz 1 nur so genannte Bestandsdaten erfasst.

b) Mit der Änderung wird klargestellt, dass für die Aus-
kunftsbefugnisse „tatsächliche Anhaltspunkte“ für
eine schwerwiegende Gefahr für die in § 3 Abs. 1 ge-
nannten Schutzgüter erforderlich sind.

c) Auch über Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
(Einholung von Auskünften bei Luftfahrtunterneh-
men) hat das Bundesamt für Verfassungsschutz den
Betroffenen zu unterrichten, sobald eine Gefährdung
des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen ist.

Zu Nummer 2.a Nr. 2

Zu Artikel 7a (§ 17 VereinsG)

§ 17 des Vereinsgesetzes, der das Verbot von Kapitalge-
sellschaften, Genossenschaften und Versicherungsverei-
nen auf Gegenseitigkeit regelt, entspricht nicht mehr un-
eingeschränkt den Bedürfnissen der Praxis. Der Entwurf
hat daher in erster Linie zum Ziel, durch eine Präzisie-
rung des bisherigen § 17 Nr. 1 Alternative 3 VereinsG
sicherzustellen, dass alle Wirtschaftsvereinigungen, die
eine Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundord-
nung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes darstellen, künftig nach dem Vereinsgesetz
aufgelöst werden können. Ihnen wird damit die Möglich-
keit genommen, die Folgen eines Vereinsverbots nach
dem Vereinsgesetz, insbesondere die vollständige Zer-
schlagung der Organisation und den Verlust von Vereins-
vermögen, durch Ausweichen auf Rechtsformen des Ge-
sellschaftsrechts zu umgehen. Ferner ist eine Ergänzung
der von der Vorschrift erfassten Gesellschaftsformen vor-
gesehen.

1. Für die in § 17 genannten Vereinigungen wird die Be-
zeichnung „Wirtschaftsvereinigungen“ in der Über-
schrift als Oberbegriff eingeführt.

2. Die bisherige Regelung wird um die seit Inkrafttreten
des geltenden Vereinsgesetzes geschaffenen Gesell-
schaftsformen des konzessionierten Wirtschafts-
vereins nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der
Europäischen Gesellschaft und der Europäischen
Genossenschaft erweitert, die den bislang von der Vor-
schrift erfassten Vereinigungen zu wirtschaftlichen
Zwecken gleichzustellen sind. Die Europäische Ge-
sellschaft wurde durch das Gesetz zur Einführung der
Europäischen Gesellschaft (SEGG) vom 22. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3675) und die Europäische Ge-
nossenschaft durch das Gesetz zur Einführung der Eu-
ropäischen Genossenschaft und zur Änderung des
Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1911) im deutschen Recht eingeführt.

3. Die gestrichene Textpassage erübrigt sich durch die
Einfügung der neuen Nummer 2.

4. Die Vorschrift präzisiert den Verbotsgrund des bishe-
rigen § 17 Nr. 1 Alternative 3 VereinsG.

Die für Wirtschaftsvereinigungen geltenden Verbots-
gründe sind nach dem bisherigen Recht gegenüber

den allgemeinen Verbotsgründen dahingehend einge-
schränkt, dass ein Verstoß gegen Strafgesetze nur zum
Verbot führt, wenn es sich um eine Strafvorschrift han-
delt, die „aus Gründen des Staatsschutzes erlassen“
wurde. Dieser Verbotstatbestand hat sich in der Aus-
legung, die er durch die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts erfahren hat, als für die Bedürfnisse der
Praxis zu eng erwiesen. Danach erfasst die bisherige
Regelung des § 17 Nr. 1 Alternative 3 VereinsG nur die
Wirtschaftsvereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit
Strafgesetzen zuwiderlaufen, die allein aus Gründen des
Staatsschutzes erlassen sind. Werden neben dem Staat
andere Rechtsgüter geschützt, liegt kein Staatsschutz-
delikt vor (BVerwG 6 VR 6.05 [6 A 5.05]).

Damit können nach geltendem Recht Vereine, die verfas-
sungswidrige Bestrebungen verfolgen und dabei gegen
Strafgesetze verstoßen, die nicht ausschließlich aus
Gründen des Staatsschutzes erlassen wurden, das Ver-
einsverbot durch Ausweichen auf die Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft umgehen. So ist nach der bisherigen
Rechtslage beispielsweise kein vereinsrechtliches Verbot
einer Kapitalgesellschaft möglich, die als Nachfolgeor-
ganisation eines mit einem Betätigungsverbot belegten
Vereins gegen den vereinsrechtlichen Straftatbestand des
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG verstößt oder deren
Tätigkeit oder Zweck den Tatbestand der Volksverhet-
zung nach § 130 des Strafgesetzbuches erfüllt.

Für diese Fallgestaltungen ist die im Gesellschaftsrecht
vorgesehene privatrechtliche Liquidation wegen geset-
zeswidrigen Handelns nicht sachgerecht, weil damit
weder eine Vermögenseinziehung noch ein Verbot der
Bildung von Ersatzorganisationen verbunden ist. Hier-
durch wird den Wirtschaftsvereinigungen die Möglich-
keit eröffnet, das verbleibende Vermögen erneut unter
anderweitiger Tarnung zu gesetzeswidrigen Zwecken zu
missbrauchen.

Die in § 17 VereinsG neu eingefügte Nummer 2 trägt
diesem gesetzgeberischen Handlungsbedarf Rechnung.
Sie legt nunmehr im Interesse der Rechtsklarheit aus-
drücklich die Straftatbestände fest, deren Verletzung ein
Verbot der Wirtschaftsvereinigung oder ihrer Betätigung
nach Vereinsrecht zur Folge hat.

Zu diesen Strafgesetzen gehören zunächst folgende straf-
rechtliche Tatbestände, für deren Verfolgung nach § 74a
Abs. 1 sowie § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in erster Instanz die Staatsschutzkammern
der Landgerichte oder das Oberlandesgericht zuständig
sind:

● Friedensverrat in den Fällen des § 80a des Straf-
gesetzbuches,

● Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den
Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des
§ 90b des Strafgesetzbuches,

● Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der
§§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,

● Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches),

● politische Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetz-
buches),

● Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/3642

● Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
(§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie Straf-
taten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung
mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4
Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung
mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52
Abs. 2 des Patentgesetzes,

● Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer
Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),

● Straftaten gegen Verfassungsorgane in den Fällen der
§§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,

● Zuwiderhandlungen gegen das Vereinigungsverbot
des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des
Strafgesetzbuches,

● Zuwiderhandlungen gegen das Vereinigungsverbot in
den Fällen des § 129, auch in Verbindung mit § 129b
Abs. 1 des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes, sofern nicht
dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäu-
bungsmittelgesetz darstellt,

● Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Straf-
gesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat
betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
gehört,

● Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

Ferner zählen zu den von der Änderung des § 17 Ver-
einsG erfassten Verhaltensweisen auch die weiteren in
§ 120 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeich-
neten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen
der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung
übernimmt und damit die erstinstanzliche Zuständigkeit
des Oberlandesgerichts begründet.

Darüber hinaus werden die Gründe, aus denen ein ver-
einsrechtliches Verbotsverfahren eingeleitet werden
kann, auf den Straftatbestand der Volksverhetzung nach
§ 130 des Strafgesetzbuches erweitert. Da der Unrechts-
gehalt volksverhetzender Verhaltensweisen über die Ver-
letzung von Individualrechtsgütern hinaus in der Gefähr-
dung des öffentlichen Friedens liegt, ist es ebenso wie bei
Verstößen gegen die im Gerichtsverfassungsgesetz auf-
geführten Staatsschutzdelikte zum Schutz der Rechtsord-
nung insgesamt und ihrer Legitimität erforderlich, mög-
lichen Umgehungen des Vereinsverbotes durch die
Benutzung der Rechtsform der Kapitalgesellschaft zu
begegnen.

5. Infolge der Einfügung der neuen Nummer 2 wird die
Nummerierung der bisherigen Nummern 2 und 3 an-
gepasst.

6. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung
der neuen Nummer 2.

Zu Artikel 7b (§ 23a PassG)

Allgemeines

Mit dieser Regelung werden die Voraussetzungen für die
Durchführung von Testmaßnahmen zur Vorbereitung der
Einführung von Fingerabdrücken in Umsetzung der
zweiten Stufe der E-Pass-Einführung geschaffen.

In der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom
13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerk-
male und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Pässen und Reisedokumenten ist die Spei-
cherung des Gesichtsbildes (innerhalb von 18 Monaten)
und von Fingerabdrücken (innerhalb von 36 Monaten)
verbindlich festgeschrieben. Die genannten Fristen be-
ginnen mit der Verabschiedung der jeweiligen tech-
nischen Spezifikationen. Diese technischen Spezifika-
tionen sind mittlerweile verabschiedet. In Umsetzung der
EG-Verordnung hat Deutschland in einer ersten Stufe
zum 1. November 2005 den biometriegestützten Reise-
pass eingeführt, in dem in einem Chip das Gesichtsbild
elektronisch gespeichert wird. Ab dem 1. November
2007 sollen zusätzlich auch die Fingerabdrücke im Chip
des Passes gespeichert werden.

Zur Speicherung der Fingerabdrücke bedarf es u. a. der
Änderung des Passgesetzes insbesondere zur Schaffung
von Rechtsgrundlagen für die Abnahme der Fingerabdrü-
cke durch die Passbehörden und die spätere Kontrolle
von Personen mittels der im Reisepass gespeicherten
biometrischen Merkmale. Ein entsprechender Gesetzent-
wurf soll in Kürze in das Gesetzgebungsverfahren ein-
gebracht werden. Mit der Verkündung der Passgesetz-
novelle ist nicht vor März 2007 zu rechnen.

Weiterhin sind die erforderlichen organisatorischen und
technischen Maßnahmen zum Aufbau der Infrastruktur
sowie die produktionstechnischen Voraussetzungen zur
Erfassung und Qualitätsprüfung der Fingerabdrücke in
den Passbehörden sowie deren Übermittlung an den Pass-
produzenten und Speicherung der Fingerabdrücke im
Chip des Passes zu ergreifen. Die insoweit erforderlichen
generellen technischen Vorgaben sollen in einer Verord-
nung rechtlich verankert und damit für alle Beteiligten
verbindlich gemacht werden.

Die Einführung der Fingerabdrücke wird mit einer
kompletten Umstellung des – bislang auch papiergebun-
denen – Antragsverfahrens auf eine vollständig elektro-
nische Erfassung, Prüfung und Übermittlung sämtlicher
Passantragsdaten an den Passproduzenten einhergehen,
um die erforderliche Qualität der Daten zu gewährleisten.
Damit sind organisatorische und technische Änderungen
in den Passbehörden verbunden, die umso erheblicher
sein werden, je geringer der Umfang der bereits heute
vorhandenen technischen Infrastruktur ist. Neu und für
alle Beteiligten besonders herausfordernd ist die Integra-
tion der Komponenten für die Erfassung und Qualitäts-
sicherung der Fingerabdrücke.

Um insbesondere diese neuen Komponenten zu optimie-
ren und etwaige Fehler bereits im Vorfeld der Einführung
zu erkennen und zu beheben, soll das vollständige Ver-
fahren vor der flächendeckenden Einführung unter den
realen Bedingungen in den Passbehörden getestet wer-
den.

Ziel der Testmaßnahmen ist es auch, die bereits im Vor-
feld untersuchten Abläufe bei der praktischen Erfassung
von Fingerabdrücken weiter zu verbessern. Um aussage-
kräftige Ergebnisse zu erzielen, bedarf es eines größeren,
möglichst repräsentativen Teilnehmerkreises. Die Durch-
führung entsprechender Maßnahmen allein unter Ver-
wendung fiktiver Passanträge scheidet aus, da dieses Pro-

Drucksache 16/3642 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

jekt nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu
realisieren wäre.

Voraussetzung ist daher auch die verbindliche Mitwir-
kung von Passbehörden und Passantragstellern in aus-
reichend großer Zahl, die über die mit diesem Gesetz vor-
gesehene Regelung sichergestellt wird.

Für die Vorbereitung, Begleitung und Auswertung des
Pilotprojektes werden Kosten in Höhe von voraussicht-
lich 150 000 Euro entstehen, die vom Haushalt des Bun-
desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
getragen werden.

Zu § 23a

In Absatz 1 werden im Wesentlichen Zweck und Ziel der
Testmaßnahmen beschrieben. Die dabei zu überprüfen-
den technischen Aspekte sind:

● Funktionalität – erfüllen die Systeme die fachlichen
Anforderungen,

● Interoperabilität – funktioniert das Zusammenspiel
der einzelnen Komponenten reibungslos und entspre-
chen diese nationalen und internationalen Standards,

● Stabilität – wie belastbar ist das System im Echtbe-
trieb und

● Sicherheit – ist eine authentische, integre und vertrau-
liche Übermittlung der Passantragsdaten gewährleis-
tet?

Zusätzlich soll auch der Umgang der Passbehörden und
der Passbewerber mit der neuen Technik und den neuen
Abläufen getestet werden. Schließlich werden die Test-
maßnahmen auch Rückschlüsse auf die Akzeptanz der
Erhebung des biometrischen Merkmals „Fingerabdruck“
bei den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeitern in den Passbehörden zulassen.

Absatz 2 regelt den konkreten Umfang der Testmaßnah-
men und stellt sicher, dass der gesamte Ablauf von der
Passantragstellung in der Passbehörde bis zur Produktion
von Testpässen durch den Passproduzenten erfasst wer-
den soll. Zudem wird klargestellt, dass sich die Anforde-
rungen an die Erfassung, Qualitätsprüfung und Übermitt-
lung der Passantragsdaten nach der vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und dem
Bundeskriminalamt (BKA) in Zusammenarbeit mit Ver-
fahrensherstellern eigens hierfür entwickelten Tech-
nischen Richtlinie richten. Die Anwendbarkeit dieser
Richtlinie, der bislang Empfehlungscharakter zukommt,
soll zum Zeitpunkt der Einführung der Fingerabdrücke
über eine Verordnung für alle Beteiligten verbindlich
sein. Die Richtlinie wird im Hinblick auf die Testmaß-
nahmen vor deren Beginn zunächst durch ihre Veröffent-
lichung durch das BSI zur Anwendung kommen.

Absatz 3 regelt im Wesentlichen den Vorgang der Erfas-
sung und Qualitätsprüfung der Fingerabdrücke durch die
an den Testmaßnahmen beteiligten Passbehörden unter
Mitwirkung der Passbewerber. Nach Satz 1 wird die Ent-
scheidung, in welchen Passbehörden Testmaßnahmen
durchzuführen sind, von den jeweiligen Ländern getrof-
fen. Die Auswahl sollte dabei in Abstimmung mit dem
BMI im Hinblick auf die Repräsentativität der örtlichen

und technischen Gegebenheiten getroffen werden. Bei
der Auswahl sind die unterschiedliche IT-Ausstattung
und lokalen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, um
möglichst alle unterschiedlichen Verfahren und Systeme
in die Testmaßnahmen einzubeziehen. Die Anforderun-
gen an Verfahren und Systeme zur Erfassung, Qualitäts-
sicherung und Übertragung sind in der vom BSI zu
veröffentlichenden Technischen Richtlinie festgelegt. Im
Rahmen der Testmaßnahmen sollen alle Bürger, die in
der Zeit von März bis Juni 2007 in den ausgewählten
Passbehörden einen Reisepass (E-Pass) beantragen und
das 6. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet werden,
sich Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Die Einbezie-
hung von Kindern in die Testmaßnahmen ist erforderlich,
da es auch in Zukunft Fälle geben wird, in denen kein
Kinderreisepass, sondern ein biometriegestützter Reise-
pass für ein Kind beantragt wird. Nur in Fällen, in denen
eine Abnahme von Fingerabdrücken aus medizinischen
Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, ausge-
schlossen ist, hat die Passbehörde von der Erfassung der
Fingerabdrücke abzusehen. Die Vorschrift regelt zwar die
Verpflichtung des Passbewerbers zur Mitwirkung an der
Erfassung von Fingerabdrücken. Für den Fall der Weige-
rung sieht sie jedoch keine Sanktionen vor; insbesondere
ist dem Passbewerber auch in diesem Fall ein Pass auszu-
stellen. Parallel zur Erfassung wird zugleich auch die
Qualität der Fingerabdrücke durch eine Software geprüft.
Die Regelung in Satz 7 stellt sicher, dass die Fingerabdrü-
cke in den Passbehörden weder im Passregister noch zu-
sammen mit den übrigen Passantragsdaten gespeichert
werden.

Absatz 4 regelt die Übermittlung der Fingerabdrücke
zusammen mit den übrigen Passantragsdaten an den Pass-
produzenten bis hin zur Produktion von einzelnen Test-
pässen. Die Verarbeitung der Daten beim Passproduzen-
ten würde dem künftigen Produktionsverfahren nach
flächendeckender Einführung der Abnahme von Finger-
abdrücken entsprechen. Das schließt auch eine noch-
malige Überprüfung der Qualität der Fingerabdrücke
durch den Passproduzenten ein, da im Rahmen der Über-
mittlung eine Verschlechterung der Qualität aus tech-
nischen Gründen nicht vollständig auszuschließen ist.
Datenschutz und Datensicherheit sind zu gewährleisten.

Absatz 5 gestattet dem Passproduzenten, der den bean-
tragten Pass, in dem selbstverständlich noch kein Finger-
abdruck gespeichert ist, produziert und an die Passbehör-
de ausliefert, unter Verwendung der Fingerabdrücke sog.
Testpässe zu produzieren. Diese werden nicht an Passbe-
hörden oder Bürger ausgeteilt und damit nicht in Verkehr
gebracht. Da es nicht erforderlich sein wird, in allen Fäl-
len, in denen Fingerabdrücke erfasst werden, später auch
tatsächlich Testpässe herzustellen, wird der Umfang der
Testpässe vom Verlauf der Testmaßnahmen abhängen
und daher vom Passproduzenten in Absprache mit dem
BMI kurzfristig festgelegt werden. Satz 5 bestimmt, dass
die Testpässe spätestens am 31. Juli 2007 zu vernichten
sind. Die Frist endet einen Monat nach dem vorgesehe-
nen Abschluss der Testmaßnahmen, damit auch genü-
gend Zeit für die Produktion und Prüfung von Testpässen
bleibt, deren Antragsdaten aus den letzten Tagen der
Testmaßnahmen stammen. Gleiches gilt für die Lö-
schung der in den Systemen der Passbehörden sowie des

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/3642

Passproduzenten vorhandenen Fingerabdrücke. Die übri-
gen Fingerabdrücke sind vom Passproduzenten zu
löschen, sobald feststeht, dass diese für die Herstellung
von Testpässen nicht mehr benötigt werden, spätestens
jedoch am 31. Juli 2007. Schließlich ist vorgesehen, dass
die in den EDV-Systemen der Passbehörden (zwischen-)
gespeicherten Fingerabdrücke nach Aushändigung des
beantragten Passes an den Passbewerber zu löschen sind.
Es handelt sich hierbei um einen für alle Beteiligten ein-
deutigen Zeitpunkt, der darüber hinaus dem für den spä-
teren Echtbetrieb vorgesehenen Verfahren entspricht.

Die Regelung in Absatz 6 trägt dem Umstand Rechung,
dass während der Testphase die Systeme zur Erfassung,
Prüfung und Übermittlung der Fingerabdrücke abge-
schaltet werden müssen, um Anpassungen vorzunehmen
oder Fehler zu beheben. In diesem Zeitraum bedarf es
keiner Erfassung der Fingerabdrücke durch die Passbe-
hörden. Die Entscheidung über die Ab- und Anschaltung
von Systemen muss dem BMI vorbehalten sein, um eine
ausreichende Erprobung in allen Passbehörden und eine
weitgehend einheitliche Praxis bei diesen Entscheidun-
gen sicherzustellen.

Absatz 7 sieht eine Ermäßigung der Passgebühr in Höhe
von 5 Euro für den Fall der Abgabe der Fingerabdrücke
von Passbewerbern im Rahmen der Testmaßnahme vor.
Auf diese Weise wird anerkannt, dass dem Passbewerber
durch die Abgabe der Fingerabdrücke ein Mehraufwand
ohne Gegenleistung entsteht. Die Kosten hierfür trägt der
Passproduzent.

Zu Nummer 3 (Artikel 9a LuftSiG)

Bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 LuftSiG sol-
len künftig auch die betroffenen Landesbehörden (Poli-
zeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden, Auslän-
derbehörden) der Nachberichtspflicht unterliegen, um
das Nachberichtssystem effektiver zu gestalten.

Eine solche Regelung war im Entwurf eines Gesetzes zur
Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben (Bundestags-
drucksache 15/2361) bereits enthalten und ist im damali-
gen Gesetzgebungsverfahren lediglich gestrichen wor-
den, um das Gesetz zustimmungsfrei zu machen. Nach
der Föderalismusreform bleibt das Terrorismusbekämp-
fungsergänzungsgesetz auch bei Ergänzung dieser Nach-
berichtsregelung zustimmungsfrei. Im Übrigen wird eine
solche Regelung im Rahmen der Innenministerkonferenz
auch von den Ländern gefordert.

Die Nachberichtspflicht selbst wird in § 7 Abs. 9 LuftSiG
ergänzt. Als Folgeänderung wird zudem die Löschungs-
regelung in § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG entspre-
chend angepasst.

Zu Nummer 4 (Artikel 13, Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Artikel 13 wird um eine Regelung zum Außerkrafttreten
von Artikel 7b ergänzt. Das Datum des Außerkrafttretens
entspricht der vorgesehenen Frist für die Vernichtung der
Fingerabdrücke und Testpässe.

4. Dem Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
16(4)151 liegt folgende Begründung zugrunde:

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit
seinem am 3. März 2004 verkündeten Urteil zur akusti-
schen Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Straf-
verfolgung entschieden, dass ein erheblicher Teil der
diesbezüglichen Vorschriften der Strafprozessordnung
(StPO) verfassungswidrig ist. In den Gründen führte das
Bundesverfassungsgericht unter anderem aus, dass die
vertrauliche Kommunikation einen räumlichen Schutz
benötige, auf den die Bürger vertrauen können. Dem Ein-
zelnen solle das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, ge-
rade in seinen privaten Wohnräumen gesichert sein, und
zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen die Entfaltung
seiner Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensge-
staltung überwachen. In diesen Kernbereich dürfe die
akustische Überwachung von Wohnraum nicht eingrei-
fen, und zwar auch nicht im Interesse der Effektivität der
Strafrechtspflege und der Erforschung der Wahrheit. Eine
Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeits-
grundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Woh-
nung und dem Strafverfolgungsinteresse finde insoweit
nicht statt. Selbst überwiegende Interessen der Allge-
meinheit könnten einen Eingriff in diese Freiheit zur Ent-
faltung in den höchstpersönlichen Angelegenheiten nicht
rechtfertigen.

Zugleich führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass
nicht jede akustische Überwachung die Menschenwürde
verletze. So gehörten Gespräche über begangene Straf-
taten ihrem Inhalt nach nicht zum absolut geschützten
Kernbereich privater Lebensgestaltung. Eine auf die
Überwachung von Wohnraum in solchen Fällen gerichte-
te gesetzliche Ermächtigung müsse aber unter Beachtung
des Grundsatzes der Normenklarheit nähere Sicherungen
der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten: Das
Risiko ihrer Verletzung sei auszuschließen.

Für den Bereich der Strafverfolgung wurden zwischen-
zeitlich die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen
vorgenommen. Die entsprechenden gesetzlichen Befug-
nisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz waren
nicht Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungs-
gerichts. Auch dienen die Befugnisse im Bundesver-
fassungsschutzgesetz anderen Zwecken als denen der
Strafverfolgung. Gleichwohl sollte die Bundesregierung
die angemessenen Schritte unternehmen, die vom Bun-
desverfassungsgericht dargelegten Grundsätze auch auf
diesen Regelungsbereich zu übertragen, um den Schutz
des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sicherzustel-
len.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD heben hervor,
dass gerade im Kampf gegen den Terrorismus ein Informa-
tionsaustausch der Sicherheitsbehörden unabdingbar sei.
Das Gemeinsame-Dateien-Gesetz gebe den Sicherheitsbe-
hörden dafür die notwendigen Instrumente an die Hand.
Gleichzeitig werde den Bedürfnissen des Datenschutzes hin-
reichend Rechnung getragen. Den Sicherheitsbehörden wür-
den durch dieses Gesetz keine neuen Befugnisse zur Daten-
erhebung gegeben, da nur solche Daten in die Antiterror-
datei eingestellt würden, die die Behörden nach den bereits
bestehenden Vorschriften erheben dürften. Auch alle bisher
geltenden Übermittlungsvorschriften blieben unverändert.
Neu sei lediglich das automatisierte Übermittlungsverfah-
ren. Um den Anforderungen des Datenschutzes gerecht zu

Drucksache 16/3642 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

werden, könne auf die eingestellten erweiterten Grunddaten
grundsätzlich nicht direkt zugegriffen werden. Dies sei
lediglich im sehr eng definierten Eilfall möglich. Mit dem
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Gemein-
same-Dateien-Gesetz würden etliche Anregungen der Sach-
verständigen aus der öffentlichen Anhörung des Innenaus-
schusses aufgegriffen. Mit dem Terrorismusbekämpfungs-
ergänzungsgesetz werde der sich seit dem 11. September
2001 veränderten Situation Rechnung getragen. Im Übrigen
habe die Evaluierung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
gezeigt, dass sich die mit dem Gesetz verbundene Befürch-
tung, die erweiterten Befugnisse der Sicherheitsbehörden
würden zu einer umfassenden Datensammlung durch die
Nachrichtendienste führen, nicht bewahrheitet hätte. Die Be-
fugnisse seien sehr maßvoll genutzt worden.

Die Fraktion der FDP hebt hervor, dass sie einer Anti-
terrordatei als Indexdatei stets positiv gegenüber gestanden
habe. An dem jetzigen Gesetzentwurf gebe es aber etliche
Kritikpunkte. Die Sachverständigen hätten sich in der Anhö-
rung sehr kritisch zum Gemeinsame-Dateien-Gesetz geäu-
ßert. Mit ihrem Änderungsantrag hätten die Koalitionsfrak-
tionen keine wesentlichen Verbesserungen vorgenommen.
Zudem sei zu befürchten, dass der Informationsaustausch
mit ausländischen Nachrichtendiensten, der gerade im
Kampf gegen den internationalen Terrorismus von Bedeu-
tung sei, durch eine umfassende Antiterrordatei gestört wer-
den könnte. Abzulehnen sei auch das Freitextfeld, weil damit
der Weg zu einer Volltextdatei eröffnet werde. Die Eilfall-
regelung sei überflüssig, da die Behörden über einen Notfall-
dienst verfügen müssten. Zudem hätte in den Gesetzentwurf
ein Verbot der Speicherung von aus Folter gewonnenen Da-
ten aufgenommen werden müssen. Das Gemeinsame-Datei-
en-Gesetz sei daher abzulehnen. Abzulehnen sei auch das
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz. Den Nachrich-
tendiensten würden damit umfängliche Befugnisse einge-
räumt, ohne eine Verbesserung der parlamentarischen Kon-
trolle der Nachrichtendienste vorzusehen. Eine Befugniser-
weiterung müsse aber zwingend mit einer Erweiterung der
Kontrolle einhergehen.

Die Fraktion DIE LINKE. lehnt ebenfalls beide Gesetzent-
würfe ab. Mit dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz werde das

Trennungsgebot verletzt. Damit werde ein Schritt in die
Überwachungsgesellschaft gemacht und eine neue Sicher-
heitsstruktur in Deutschland geschaffen. Zudem würden
Grundrechte verletzt. Der Kreis derer, deren Daten in der
Datei gespeichert würden, sei viel zu groß und nicht ledig-
lich auf den Bereich des Terrorismus beschränkt. Somit
könnten auch Unschuldige in der Datei erfasst werden. Die
Fraktion DIE LINKE. stimmt auch gegen das Terrorismus-
bekämpfungsergänzungsgesetz. Das Terrorismusbekämp-
fungsgesetz sei bisher lediglich durch das BMI evaluiert
worden. Dies sei nicht ausreichend. Es sei abzulehnen, ohne
eine umfassende Evaluierung den Nachrichtendiensten neue
Befugnisse zu übertragen. Ferner müssten Kontrollinstru-
mentarien in ein solches Gesetz aufgenommen werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN befürwortet
eine Antiterrordatei als Indexdatei. Da aber das Gemein-
same-Dateien-Gesetz zu viele Elemente einer Volltextdatei
enthalte, sei der Gesetzentwurf abzulehnen. Insbesondere
die Eilfallregelung sei zu kritisieren. Die Missbrauchsgefahr
sei sehr groß, und es sei zu befürchten, dass aus dem Ausnah-
mefall der Regelfall werde. Ferner müsse der Kreis der Kon-
taktpersonen eingeschränkt werden, um beispielsweise die
Aufnahme der Daten von Berufsgeheimnisträgern und ande-
re undolosen Personen zu vermeiden. Zudem sei der Nutzer-
kreis der Antiterrordatei klein zu halten. In das Gesetz sei
eine Klarstellung aufzunehmen, dass eine Weitergabe von
Daten an andere als die im Gesetz genannten Stellen unzu-
lässig ist. Das Gemeinsame-Dateien-Gesetz sei daher ebenso
abzulehnen wie das Terrorismusbekämpfungsergänzungsge-
setz. Mit diesem würden neue Befugnisse geschaffen, bevor
das Terrorismusbekämpfungsgesetz hinreichend evaluiert
sei. Zudem würden auf Vorrat Befugnisse beibehalten, die
nach der Evaluierung des BMI bislang durch die Sicherheits-
behörden gar nicht genutzt worden seien.

Die Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN kritisieren übereinstimmend, dass sie in die Bera-
tungen zu den Gesetzentwürfen nicht hinreichend einbezo-
gen worden seien. Auch sei der Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen zum Gemeinsame-Dateien-Gesetz erst so
spät vorgelegt worden, dass eine seriöse Befassung damit
nicht möglich gewesen sei.

Berlin, den 29. November 2006

Clemens Binninger
Berichterstatter

Klaus Uwe Benneter
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

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