BT-Drucksache 16/3368

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2712, 16/3036- Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007)

Vom 9. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3368

1. Verfahrensablauf

zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, dem Ausschuss für Arbeit und So-
ziales, dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und

schen Bundestages sowie rein redaktionelle Änderungen,

schaftsteuergesetzes (KStG) wird sichergestellt, dass Be-
züge des Anteilseigners, die auf Ebene der Kapitalgesell-
schaft als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen
Jugend, dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung und dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwie-
sen. Der Gesetzentwurf ist am 19. Oktober 2006 nachträg-
lich dem Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen
worden. Die mitberatenden Ausschüsse haben sich in ihren
Sitzungen am 8. November 2006 mit der Vorlage befasst.
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seinen
Sitzungen am 27. September 2006, 25. Oktober 2006 und
abschließend am 8. November 2006 beraten. Der Finanzaus-
schuss hat am 16. Oktober 2006 eine öffentliche Anhörung
zu der Thematik durchgeführt.

2. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Mit dem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung fachlich
zwingend erforderliche steuerrechtliche Änderungen um, die
auf Grund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode

hinzugerechnet wurden, bei diesem nach den Grundsätzen
des Halbeinkünfteverfahrens besteuert werden.

– Mit den Änderungen in § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer-
gesetzes (EStG) und § 8b KStG wird der Sachverhalt
geregelt, wonach die Vergünstigungen des Halbeinkünfte-
verfahrens beim Anteilseigner nur unter der Vorausset-
zung zu gewähren sind, dass die verdeckte Gewinnaus-
schüttung auf Ebene der leistenden Kapitalgesellschaft das
Einkommen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht gemin-
dert hat. Bei gebietsfremden Gesellschaften wird das Ein-
kommen nach entsprechendem ausländischen Recht nicht
gemindert worden sein. Bei Dividenden ausländischer
Kapitalgesellschaften sind zusätzlich die Vorschriften der
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten. Liegt
ein DBA vor, in dem für die Inanspruchnahme des Schach-
telprivilegs die o. g. Voraussetzung nicht erfüllt sein muss,
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung – Drucksachen 16/2712, 16/3036 – in seiner
54. Sitzung am 28. September 2006 dem Finanzausschuss

z. B. die Korrektur fehlerhafter Verweise. Der Gesetzentwurf
sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

– Durch eine Korrekturvorschrift in § 32a des Körper-
16. Wahlperiode

Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregieru
– Drucksachen 16/2712, 16/3036 –

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007

Bericht der Abgeordneten Olav Gutting, Gabriel
und Christine Scheel
im Jahr 2005 nicht mehr verwirklicht werden konnten. Dazu
gehören insbesondere steuerrechtliche Änderungen als
Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs,
Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht, Umsetzung von
Forderungen des Rechnungsprüfungsausschusses des Deut-

* Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 16/3325 verte
09. 11. 2006

ng

(JStG 2007)

e Frechen, Carl-Ludwig Thiele
sieht der Gesetzentwurf eine begrenzte Durchbrechung der
Regelungen des DBA zur Vermeidung sog. weißer Ein-
künfte vor. Erhebt der ausländische Staat eine Quellen-
steuer, wird die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch
Anrechnung der Quellensteuer gewährleistet.

ilt worden.

Drucksache 16/3368 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– In § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG wird der Anbieterkreis für die
Basisrente ergänzt. Er ist nun deckungsgleich mit demje-
nigen Anbieterkreis, der steuerlich geförderte Altersvor-
sorgeprodukte anbieten kann.

– Eine Änderung von § 10 Abs. 4a EStG soll bewirken, dass
bei bestimmten Personengruppen – anders als bisher – ab
dem Veranlagungszeitraum 2006 zusätzliche Beiträge für
eine private Basisrente die als Sonderausgaben zu be-
rücksichtigenden Beträge erhöhen. Dabei handelt es sich
beispielsweise um ledige Selbständige, die nicht in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversi-
chert sind. Die zusätzlichen Beiträge sollen immer mit
mindestens dem sich nach § 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG
ergebenden Prozentsatz als Vorsorgeaufwendungen be-
rücksichtigt werden. Dies erfolgt entweder durch den
Ansatz der entsprechenden Beträge im Rahmen des sich
nach altem Recht ergebenden Abzugsvolumens oder
durch den sog. Erhöhungsbetrag (Günstigerprüfung).

– Die Verjährung bei der Feststellung des Verlustvortrags
wird im Einkommensteuerrecht und im Gewerbesteuer-
recht begrenzt. Verlustfeststellungsbescheide können
grundsätzlich nur innerhalb der auch für Einkommen-
steuerbescheide geltenden allgemeinen Verjährungsfrist
ergehen (regelmäßig sieben Jahre), es sei denn, das Fi-
nanzamt hat keinen Verlustfeststellungsbescheid erlas-
sen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre (§ 10d Abs. 4
EStG). Gleiches gilt bei der Feststellung eines vortrags-
fähigen Gewerbeverlustes (§ 35b Abs. 2 des Gewerbe-
steuergesetzes – GewStG).

– Sonderzahlungen des Arbeitgebers einschließlich Ge-
genwertzahlungen und Sanierungsgeldern an ganz oder
teilweise im Wege des Umlageverfahrens finanzierte
Versorgungseinrichtungen sollen zukünftig vollständig
als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG er-
fasst werden. Sie sollen vom Arbeitgeber nach § 40b
EStG pauschal mit 15 Prozent besteuert werden.

– § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG soll zur Vermeidung von
Steuerausfällen geändert werden, die derzeit bei der Ab-
wicklung von Aktiengeschäften an der Börse in unmittel-
barer zeitlicher Nähe zum Gewinnverteilungsbeschluss
entstehen können (manufactured dividends). Meistens
handelt es sich um sog. Leerverkäufe, bei denen der Leer-
verkäufer sowie der Käufer einen Anspruch auf Anrech-
nung der Kapitalertragsteuer erhalten, weil beiden die
Aktien steuerlich zuzurechnen sind. Die Neuregelung
zielt darauf ab, dass die Bank den Leerverkäufer zusätz-
lich mit einem Ausgleichsanspruch in Höhe der Kapital-
ertragsteuer belastet.

– In § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG soll redaktionell klargestellt
werden, dass eine steuerliche Privilegierung die tatsäch-
liche Erbringung einer lebenslangen Rentenzahlung vor-
aussetzt. Darüber hinaus wird die Rentenversicherung
ohne Kapitalwahlrecht (einschließlich sog. Sofortrenten)
einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gleich-
gestellt und gewährleistet, dass auch die Fälle des Rück-
kaufs bei einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahl-
recht der Besteuerung unterworfen werden.

– In § 22 Nr. 5 EStG werden zukünftig ausdrücklich die

Leistungen, bei denen die Ansprüche aus steuerfreien Zu-
wendungen nach § 3 Nr. 56 EStG erworben worden sind.
Damit werden auch Leistungen aus umlagefinanzierten
Versorgungssystemen, soweit die Ansprüche durch steuer-
freie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG erworben wur-
den, nachgelagert besteuert. Die Neuformulierung be-
nennt drei Gruppen von Leistungen, deren Besteuerung,
soweit sie nicht auf geförderten Beiträgen beruhen, vom
Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung abweichen.

– Als Konsequenz aus den geänderten steuerlichen Rah-
menbedingungen im Bereich der betrieblichen Altersver-
sorgung werden die Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und
Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers in der Lohn-
steuer- und in der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung angepasst. Die Aufbewahrungsfristen nach § 5
Abs. 4 LStDV werden an § 147 der Abgabenordnung
(AO) geknüpft, das heißt, die Unterlagen sind über die
Frist von sechs Jahren hinaus so lange aufzubewahren, wie
dies zur Sicherstellung der Besteuerung notwendig ist.

– Der Gesetzentwurf sieht in § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG vor,
den Termin der vollautomatischen Datenübermittlung
der im Vorjahr an den Steuerpflichtigen ausgezahlten
Renten und entsprechender sonstiger Leistungen (Ren-
tenbezugsmitteilung) an die zentrale Stelle vom 31. Mai
eines Jahres auf den 1. März vorzuverlegen.

– Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer sowie an
eigene Arbeitnehmer aus betrieblicher Veranlassung kön-
nen mit einem Pauschalsteuersatz von 45 Prozent besteu-
ert werden. Bemessungsgrundlage sind die tatsächlichen
Kosten des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer.
Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet
den Zuwendungsempfänger darüber. Die Pauschalierung
ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfän-
ger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10 000 Euro
übersteigen. Ausgeschlossen sind auch Sondertatbe-
stände, für die bereits in der Praxis bewährte gesetzliche
Bewertungsregelungen bestehen (§ 37b EStG).

– Durch das Prüfungsrecht der Jahresbescheinigungen
nach § 24c EStG soll den Finanzbehörden die Möglich-
keit gegeben werden, bei den ausstellenden Kreditinstitu-
ten die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen
und der Systematik des Bescheinigungsverfahrens zu
überprüfen (§ 50b EStG).

– Freistellungen auf Grund eines Doppelbesteuerungsab-
kommens sollen zukünftig ausgeschlossen sein, wenn die
Einkünfte in dem anderen Staat nicht besteuert werden
(§ 50d Abs. 9 EStG). Die Nichtbesteuerung kann sich auf
Grund eines sog. Qualifikationskonflikts ergeben, weil die
Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkom-
mensbestimmungen zuordnen, indem sie von unterschied-
lichen Sachverhalten ausgehen, die Abkommensbestim-
mungen unterschiedlich auslegen oder zur Definition von
Ausdrücken auf ihr nationales Recht zurückgreifen. Die
Nichtbesteuerung kann außerdem darauf zurückzuführen
sein, dass der andere Vertragsstaat Einkünfte nach seinem
nationalen Recht nicht besteuert, wenn sie von nicht in
seinem Gebiet ansässigen Personen bezogen werden. Die
Vorschrift ist nur auf Einkünfte anzuwenden, die nach
einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds,
Pensionskassen und Direktversicherungen genannt und

Steuer auszunehmen sind. Handelt es sich dabei um
Dividenden, ist die Regelung nicht anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3368

– § 52 Abs. 37d EStG bestimmt, dass die in dem neuen
§ 20 Abs. 2b EStG vorgesehene entsprechende Anwen-
dung des § 15b EStG zur Bekämpfung von Steuerstun-
dungsmodellen für sämtliche Einkünfte aus Kapitalver-
mögen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2006
anzuwenden ist.

– In der Übergangszeit vom Anrechnungsverfahren zum
Halbeinkünfteverfahren kann jede Leistung einer Kör-
perschaft, einschließlich der Rückzahlung von Nennkapi-
tal und der Rückgewähr von Einlagen, eine Körperschaft-
steuererhöhung auslösen, wenn für die Leistung EK 02
als verwendet gilt. Die Rückzahlung von Geschäftsgut-
haben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaf-
ten wird von den Regelungen zur Nachversteuerung des
EK 02 ausgenommen, es sei denn, es wird Nennkapital
zurückgezahlt, das aus Rücklagen gebildet worden ist.
Die Ausnahmeregelung trägt der Besonderheit Rech-
nung, dass Genossenschaften anders als Kapitalgesell-
schaften über ein variables Kapital verfügen, das sich
durch den Beitritt und das Ausscheiden von Mitgliedern
verändert. Von der Nachversteuerung waren in besonde-
rem Maße Wohnungsgenossenschaften betroffen, die
systembedingt über hohe Bestände an EK 02 verfügen
(§§ 34, 38 KStG).

– Der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8
Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist auf
Leistungen der Körperschaften anzuwenden, die aus-
schließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke verfolgen. Das gilt auch für Leis-
tungen im Rahmen eines Zweckbetriebs. Es soll klar-
gestellt werden, dass die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes davon abhängig ist, dass entweder der
Zweckbetrieb nicht in erster Linie dazu bestimmt ist, der
Körperschaft zusätzliche Einnahmen durch solche Leis-
tungen zu verschaffen, die auch andere, nicht steuer-
begünstigte Unternehmer ausführen könnten oder die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Kör-
perschaft mit den Leistungen selbst verwirklicht werden.

– Als zielführende Maßnahme für die Umsatzsteuerbe-
trugsbekämpfung soll eine generelle Verpflichtung zur
monatlichen statt bisher quartalsweisen Abgabe der Zu-
sammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG einge-
führt werden. Die Lebensdauer der insbesondere in staa-
tenübergreifenden Betrugsfällen eingebundenen Missing
Trader sei grundsätzlich auf einen kurzen Zeitraum von
drei bis sechs Monaten begrenzt, sodass eine frühzeitige
Verfügbarkeit der entsprechenden innergemeinschaft-
lichen Kontrolldaten erforderlich sei.

– Im Hinblick auf die die Einführung einer steuerlichen
Identifikationsnummer wird u. a. in § 139b AO die Vor-
aussetzung für die Einführung eines Vorläufigen Bearbei-
tungsmerkmals geschaffen.

– Es wird eine Gebührenpflicht für die Erteilung verbindli-
cher Vorabzusagen der Finanzbehörden über Verrech-
nungspreise (Advanced Pricing Agreement – APA) auf
der Grundlage eines bilateralen oder multilateralen Vor-
abverständigungsverfahrens eingeführt (§ 178a AO). Die
Möglichkeit zur Durchführung eines Vorabverständi-
gungsverfahrens wurde erstmalig in einem BMF-Schrei-

– § 251 Abs. 4 AO wird dahingehend geändert, dass Ver-
bindlichkeiten des Schuldners aus dem Steuerschuldver-
hältnis, insbesondere Umsatzsteuer, die von einem vor-
läufigen Insolvenzverwalter (sog. schwacher Verwalter)
begründet werden, nach Insolvenzeröffnung als Masse-
verbindlichkeiten gelten. Damit soll die Benachteiligung
des Fiskus gegenüber anderen Gläubigern aufgehoben
werden.

– Je nach Anlagestrategie sind Hedgefonds gar nicht oder
nur in geringem Umfang in Anlagegütern investiert, die
zwischengewinnpflichtige Erträge abwerfen. Zudem sind
deutsche Dach-Hedgefonds beim Aufbau ihres Geschäfts
auf eine Investition in ausländische Single-Hedgefonds
angewiesen. Diese ausländischen Hedgefonds kennen
aber in ihrem Sitzstaat keinen Zwischengewinn und sind
meist auch nicht bereit, für deutsche Anleger den Zwi-
schengewinn zu ermitteln. Aus diesem Grund ist nach § 5
Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) eine Aus-
nahme bei Hedgefonds von der Zwischengewinnbesteu-
erung vorgesehen.

– In § 7 Abs. 1 InvStG soll sichergestellt werden, dass bei
ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen der
Zinsabschlag in Fällen der unentgeltlichen Einzel- und
Gesamtrechtsnachfolge nach der Summe der während
der Besitzzeit des Anlegers und des Rechtsvorgängers als
zugeflossen geltenden, aber noch keinem Steuerabzug
unterworfenen Erträge berechnet wird.

– Die Änderung der Vorschriften zur Grundbesitzbewer-
tung nach § 138 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist er-
forderlich, weil die bisherige Regelung bis zum
31. Dezember 2006 befristet ist.

● Bei Ermittlung der Grundbesitzwerte sollen zukünftig
auch die Wertverhältnisse vom Besteuerungszeit-
punkt zugrunde gelegt werden.

● Um Nachteile des Steuerpflichtigen bei der Grund-
stücksbewertung zu vermeiden, kann er gegenüber
dem Finanzamt nachweisen, dass der tatsächliche
Grundstückswert im Besteuerungszeitpunkt niedriger
ist als der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte
Grundbesitzwert. Der Wert wird von einem Grund-
stückssachverständigen oder Gutachterausschuss er-
mittelt. Der Nachweis des tatsächlichen Grundstücks-
werts soll künftig - unabhängig vom anzuwendenden
Bewertungsverfahren - einheitlich nur für die gesamte
zu bewertende wirtschaftliche Einheit möglich sein.

– Ausgangsgröße für die Ermittlung der Bodenwerte bei
unbebauten Grundstücken sind die aktuellen Bodenricht-
werte, die von den Gutachterausschüssen aus den von
ihnen zu führenden Kaufpreissammlungen abgeleitet
wurden (§ 145 Abs. 3 BewG).

– Zur Vereinfachung soll der Grundbesitzwert künftig nur
aus der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahres-
miete ermittelt werden (§ 146 Abs. 2 BewG).

– Bei der Bewertung von Erbbaurechten sollen dem Eigen-
tümer von Grund und Boden (Erbbauverpflichteter)
grundsätzlich dessen Wert und dem Erbbauberechtigten
grundsätzlich der Wert des Gebäudes, in Abhängigkeit
ben geregelt. Zuständig ist federführend das Bundes-
zentralamt für Steuern (BZSt).

von der Laufzeit ggf. anteilig, zugerechnet werden (§ 148
Abs. 3 BewG).

Drucksache 16/3368 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– §§ 151 bis 156 BewG enthalten die Regelungen über die
gesonderten Feststellungen. Bisher werden nur Grund-
besitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer und der
Grunderwerbsteuer gesondert festgestellt. Die übrigen Be-
steuerungsgrundlagen für die Erbschaftsteuer werden vom
Erbschaftsteuerfinanzamt ermittelt, das jedoch – z. B. für
die Ermittlung des Betriebsvermögens – auf die Amts-
hilfe des Betriebsfinanzamtes sowie – bei Grundstücken
im Eigentum von Kapitalgesellschaften – auf Amtshilfe
des Lagefinanzamtes angewiesen sein kann. Ein Erbfall
oder eine Schenkung kann eine komplizierte „mehrstu-
fige“ Wertermittlung auslösen. Zukünftig wird auf allen
Stufen der Wertermittlung eine gesonderte Feststellung
durchgeführt, um eine unverzügliche Steuerfestsetzung
zu gewährleisten.

– Die Steuerberatergebührenverordnung wird an entfallene
und neu hinzugekommene Gebührentatbestände ange-
passt.

3. Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 826. Sitzung am 13. Oktober
2006 beschlossen, insbesondere zu folgenden Punkten des
Gesetzentwurfs wie folgt Stellung zu nehmen:

– Nach Ansicht des Bundesrates soll in § 1 Abs. 1 EStG, in
§ 1 Abs. 3 KStG und in § 2 Abs. 7 GewStG eine Erwei-
terung des steuerlichen Inlandsbegriffs aufgenommen
werden, die sicherstellt, dass auch die Einkünfte aus der
Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien
im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zuste-
henden Anteils am Festlandsockel als inländische Ein-
künfte gelten.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren zu prüfen, ob die Regelung zur Steuerfreiheit von Ka-
pitalabfindungen nach § 3 Nr. 3 EStG aufgehoben wer-
den kann.

– Nach Ansicht des Bundesrates stellten die zu § 3 Nr. 40
EStG und § 8b Abs. 1 KStG vorgesehenen Änderungen
zu verdeckten Gewinnausschüttungen auf die Prüfung
ab, ob das Einkommen der leistenden Körperschaft ge-
mindert worden sei. Werde die verdeckte Gewinnaus-
schüttung zu Unrecht weder bei der Enkelgesellschaft
noch bei der Tochtergesellschaft korrigiert, so sei der
Muttergesellschaft nach dem Wortlaut des Gesetzent-
wurfs das Dividendenprivileg zu gewähren, weil die ver-
deckte Gewinnausschüttung das Einkommen der Tochter
nicht gemindert hat. Die in § 8 Abs. 3 KStG vorgesehene
Anfügung lasse die Grundaussage vermissen, dass ver-
deckte Einlagen das Einkommen der Körperschaft grund-
sätzlich nicht erhöhten. Der Bundesrat bittet deshalb um
präzisere Formulierungen.

– Die Auslagerung der auf Direktzusagen beruhenden Pen-
sionsverpflichtung auf eine (konzerneigene) Pensions-
gesellschaft führt nach Auffassung des Bundesrates zu
steuerpflichtigem Arbeitslohn. Wegen des zumeist engen
Zusammenhangs mit der zusätzlichen privatrechtlichen
Insolvenzsicherung sei es deshalb sachgerecht, die Aus-
lagerung bei verbundenen Unternehmen durch eine Er-
gänzung des vorgesehenen § 3 Nr. 65 EStG ebenfalls

– Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit abwei-
chendem Wirtschaftsjahr komme es bei einer Bilanzbe-
richtigung wegen der regelmäßig erforderlichen Gewinn-
verteilung auf zwei Veranlagungszeiträume dazu, dass
die Gewinnänderung, die auf den vorhergehenden be-
standskräftig veranlagten Veranlagungszeitraum entfällt,
bei der Besteuerung unberücksichtigt bleibt. Der Bundes-
rat schlägt vor, § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Verhinderung
unzutreffender Steuerfestsetzungen zu ändern.

– Entgegen dem Wortlaut des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG
könne ein Steuerpflichtiger nach einem BFH-Urteil eine
Sonderabschreibung für im Jahr der Betriebseröffnung
angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgü-
ter auch dann in Anspruch nehmen, wenn er kein Exis-
tenzgründer sei und wenn er keine Ansparrücklage bilden
konnte. Deshalb solle Nummer 3 gestrichen werden.

– Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG gelte die Entfernungspau-
schale nicht für Flugstrecken und für Strecken mit steuer-
freier Sammelbeförderung. Daraus folge, dass in derarti-
gen Fällen auch die Aufwendungen für Flüge zur
Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten und Zuzahlun-
gen bei steuerfreier Sammelbeförderung nicht steuermin-
dernd berücksichtigt werden können. Die Vorschrift sei
deshalb zu ergänzen.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren zu prüfen, ob die Erweiterung der Günstigerprüfung
im Sinne des § 10 Abs. 4a EStG nicht auf gesetzestech-
nisch einfacherem Weg erreicht werden kann.

– Bestimmte Sonderzahlungen an die Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) seien nach Feststel-
lungen des Bundesfinanzhofs nicht als Arbeitslohn zu
fingieren, da sich durch diese Zahlungen der Anspruch
des Arbeitnehmers gegen die VBL nicht verändern
würde. Gleiches müsse für Sanierungsgelder gelten. Die
Aufnahme dieser Zahlungen in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe d und § 52 Abs. 35 Satz 2 EStG sei zu strei-
chen.

– Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht sollen in
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Rentenversicherungen mit Kapital-
wahlrecht gleichgestellt werden.

– Im Vorgriff auf eine solche mögliche Entscheidung und
im Interesse der Beibehaltung einer reibungslosen Hand-
habung in der Praxis wird auch in § 22 Nr. 3 EStG für alle
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen
Feststellungsfristen ein gesondertes Feststellungsverfah-
ren ausdrücklich gesetzlich verankert.

– Eine Änderung von § 32b Abs. 1 und 2 EStG soll sicher-
stellen, dass die geänderte Rechtsprechung des Bundes-
finanzhofs zur Anwendung des Progressionsvorbehalts
nicht nur auf DBA-Fälle begrenzt bleibt, sondern auch
auf sonstige zwischenstaatliche Abkommen anwendbar
ist.

– Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewer-
bebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit werden durch
den Entlastungsbetrag gemäß § 32c EStG von dem Steu-
ersatz für Spitzenverdiener ausgenommen. Bei Anwen-
dung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG könne
steuerfrei zu stellen und erst die späteren Versorgungs-
leistungen als Arbeitslohn zu versteuern.

es zu unsystematischen Ergebnissen kommen. So würden
in entsprechenden Fällen Gewinneinkünfte lediglich auf

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3368

Grund hoher steuerfreier Einkünfte dem Spitzensteuer-
satz unterworfen, ohne dass der Entlastungsbetrag nach
§ 32c EStG Anwendung finde, weil das zu versteuernde
Einkommen den Betrag von 250 000 Euro nicht über-
schreite. Ebenso träten in den Fällen des Progressions-
vorbehalts Verwerfungen auf, wenn auf hohe Gewinnein-
künfte wegen Verlusten aus Staaten, mit denen ein
Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen sei, das
für Einkünfte aus diesen Staaten Steuerfreiheit mit Pro-
gressionsvorbehalt vorsieht, ein Steuersatz unterhalb des
Spitzensteuersatzes, gleichfalls aber auch der Entlas-
tungsbetrag nach § 32c EStG Anwendung finde. Diese
Wirkung trete ein, weil § 32c EStG hinsichtlich der
Gewährung des Entlastungsbetrages lediglich darauf ab-
stellt, ob das zu versteuernde Einkommen den Betrag von
250 000 Euro übersteigt, den tatsächlich anzuwendenden
Steuersatz jedoch außer Acht lässt. Der Bundesrat spricht
sich für entsprechende Änderungen der §§ 32b und 32c
EStG aus.

– Mit § 37b EStG werde eine Pauschalierungsmöglichkeit
für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeit-
nehmer eingeführt. Die vom Bundesrat vorgeschlagene
Ergänzung des § 37b Abs. 1 EStG soll gewährleisten,
dass z. B. auch Reisen, die als Belohnung zusätzlich zum
vereinbarten Entgelt gewährt würden und damit beim
zuwendenden Steuerpflichtigen in vollem Umfang als
Betriebsausgaben abzugsfähig seien, in die Pauschalie-
rung einbezogen werden. Darüber hinaus solle die Ergän-
zung des Satzes 3 sicherstellen, dass Luxusgeschenke in
keinem Fall unter die Pauschalierungsmöglichkeit fielen.

– Es solle klargestellt werden, dass eine Pflichtveranlagung
zur Einkommensteuer bei Bezug von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG
voraussetzt, dass der Arbeitnehmer in dem jewei-
ligen Veranlagungszeitraum Einkünfte aus anderen Ein-
kunftsarten bezieht, deren positive Summe 410 Euro
bzw. 800 DM übersteigt.

– Nach Ansicht des Bundesrates sei es nicht vertretbar,
dass in Fällen, in denen kraft eines Doppelbesteuerungs-
abkommens Einkünfte z. B. aus einer Vergütung für eine
stille Beteiligung im Ausland abzugsfähig seien, eine
Freistellung von der deutschen Steuer zu gewähren sei.
Für solche Finanzierungsmodelle, die bewusst Qualifi-
kationskonflikte bei Doppelbesteuerungsabkommen zu
nutzen versuchten, sei nach § 50d Abs. 9 EStG die inlän-
dische Steuerpflicht zu normieren.

– Steuerpflichtige haben bisher ein Wahlrecht, ein gezahl-
tes Damnum bzw. Disagio entweder im Jahr der Zahlung
in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskos-
ten abzuziehen oder gleichmäßig auf den Zinsbindungs-
zeitraum oder auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
Bei der im Gesetzentwurf enthaltenen rückwirkenden
Anwendungsregelung werde das Wahlrecht rückwirkend
versagt. Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Formu-
lierung der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 30 EStG
sei § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG erstmals für ein ab dem
Inkrafttreten des JStG 2007 gezahltes Damnum bzw. Dis-
agio anzuwenden.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-

● Vereinfachungen bei der Vorsorgepauschale (§ 10c
EStG);

● Bemessung des Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs. 2
EStG) und des steuerfreien Teils der Rente (§ 22 Nr. 1
Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG) nach
den jeweils aktuellen Bezügen ohne Aussonderung
von Anpassungsbeträgen;

● Vereinfachungen bei der Durchführung des Lohn-
steuerabzugs (§ 39b EStG);

● Abschaffung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch
den Arbeitgeber (§ 42b EStG) und des sog. permanen-
ten Lohnsteuer-Jahresausgleichs aufgenommen wer-
den sollten. Diese Maßnahmen dienten der Entbüro-
kratisierung und der Verwaltungsvereinfachung.

– Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob
die Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4
KStG (Mantelkauf) zielgenauer und für den Mittelstand
weniger einschneidend gestaltet werden kann.

– Auslösender Tatbestand für die Verrechnungsbeschrän-
kung nach § 8 Abs. 4 KStG sei der „wesentliche Gesell-
schafterwechsel“ von mehr als 50 Prozent der Anteile
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren. Berücksich-
tigt würden nur Anteilsübertragungen auf ein und die-
selbe Person oder auf eine Gruppe von einander nahe
stehenden Personen; Erwerbe durch einander fremde
Dritte würden nicht mehr zusammengezählt. Auf das
nach bisherigem Recht zusätzlich maßgebende Merkmal
der „Zuführung neuen Betriebsvermögens“ komme es
nicht mehr an. Der Bundesrat schlägt vor, für die Prüfung
der 50-Prozent-Grenze unmittelbare und mittelbare An-
teilsübertragungen zusammenzurechnen; dabei seien
mittelbare Anteilsübertragungen in Höhe der durch-
gerechneten Beteiligungsquote zu berücksichtigen. Un-
abhängig vom Umfang der Anteilsübertragung sollen
immer die vollen Werte der Körperschaften verglichen
werden. Außerdem solle verhindert werden, dass die
Regelung über mittelbare Anteilsübertragungen und die
„Deckelung“ des Verlustabzugs durch Vermögenszufüh-
rungen aus der Gesellschaftersphäre ausgehebelt werden.

– Nach dem bisherigen § 18 Abs. 4 des Umwandlungssteuer-
gesetzes (UmwStG) würden nicht diejenigen stillen
Reserven des Betriebsvermögens der Gewerbesteuer
unterworfen, welches bereits vor der Verschmelzung im
Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers (Einzelunter-
nehmen oder Personengesellschaft) vorhanden war (stati-
sches Betriebsvermögen). Nach Ansicht des Bundesrates
solle der gesamte vom Einzelunternehmer, von der Per-
sonengesellschaft oder vom Gesellschafter erzielte Ver-
äußerungs- oder Aufgabegewinn der Gewerbesteuer
unterworfen werden.

– Die Finanzverwaltung habe bisher stets die Auffassung
vertreten, dass im Fall einer notwendigen Zurechnung
des Verlustes der Mitunternehmerschaft auf die Mitunter-
nehmer im Rahmen des Gewerbesteuergesetzes der all-
gemeine Gewinnverteilungsschlüssel der Gesellschaft
Maßstab für die Zurechnung ist. Der Bundesfinanzhof
hingegen sehe eine strikt mitunternehmerbezogene Er-
ren zu prüfen, ob in Artikel 1 die auf Fachebene bereits
vorbereiteten Gesetzesänderungen betreffend die

mittlung unter Einbeziehung von Sonderbetriebseinnah-
men und -ausgaben als gebotene Methode zur Ermittlung

Drucksache 16/3368 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

des anteiligen Verlustbetrags an. Es sei daher geboten, die
bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich in § 10a
GewStG zu verankern.

– Der Bundesrat ist wie die Bundesregierung der Ansicht,
dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbe-
triebs ausgeführt werden, für Gestaltungsmodelle, die in
erster Linie der Erzielung von Steuervorteilen und weni-
ger der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks dienen,
ausgeschlossen werden sollte. Der Bundesrat bittet je-
doch um Prüfung einer exakteren Gesetzesformulierung,
sodass Rechtsunsicherheiten für Zweckbetriebe, bei
denen die Zweckbetriebseigenschaft auch nach § 65 AO
gegeben wäre, beseitigt werden können.

– Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die Kostenpflicht für
die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89
Abs. 2 AO gesetzlich normiert werden könne.

– Der Bundesrat schlägt zur Verwaltungsvereinfachung
und zum Bürokratieabbau folgende Änderungen der
§§ 172, 348 und 367 AO vor:

● Die Finanzverwaltung kann durch Allgemeinver-
fügung Einsprüche, die eine vom Europäischen
Gerichtshof (EuGH), vom Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) oder vom Bundesfinanzhof (BFH) entschie-
dene Rechtsfrage betreffen, zurückweisen. Damit
könne auf eine förmliche Entscheidung in Massen-
rechtsbehelfsfällen verzichtet werden.

● Auch unbegründete, außerhalb eines Rechtsbehelfs-
verfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Än-
derung einer Steuerfestsetzung können so nach einer
höchstrichterlichen Klärung der im Antrag aufgewor-
fenen Rechtsfrage rationell abgewickelt werden.

● Die Klagefrist wird insoweit auf ein Jahr verlängert.

● Die Finanzbehörden sollen in einer förmlichen Ein-
spruchsentscheidung zunächst nur über Teile des Ein-
spruchs befinden können.

– Durch eine Änderung solle gesetzlich festgeschrieben
werden, dass die Feststellung der bestrittenen Insolvenz-
forderung durch Verwaltungsakt gemäß § 185 Satz 1
letzter Halbsatz der Insolvenzordnung (InsO) im Anwen-
dungsbereich der Abgabenordnung durch Steuerbescheid
ohne Leistungsgebot erfolgt.

– Auch die einbehaltene Lohnsteuer solle im Falle eines
vorläufigen Insolvenzverfahrens in die Masseverbind-
lichkeiten aufgenommen werden, da das Insolvenzgeld
gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nur
für drei Monate vor Insolvenzeröffnung im Falle der
Nichtzahlung der Löhne gezahlt werde. Eine vorläufige
Insolvenz dauere in der Regel länger als drei Monate an,
sodass Lohnzahlungen erfolgten und Lohnsteuer einbe-
halten werde.

– Nach der Formulierung des Gesetzentwurfs dürften vom
Gutachterausschuss fakultativ ermittelte Bodenricht-
werte für Nicht-Baulandflächen zukünftig nicht mehr
verwendet werden. Mit der vom Bundesrat vorgeschlage-
nen Änderung solle klargestellt werden, dass es bei der

4. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 16. Oktober 2006 zu der Vor-
lage eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Dabei hatten
folgende Sachverständige und Institutionen Gelegenheit zur
Stellungnahme:

– Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.

– Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
e. V.

– Bund der Versicherten e. V.

– Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter

– Bundesrechnungshof

– Bundessteuerberaterkammer

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

– Bundesverband der Steuerberater e. V.

– Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels
e. V.

– Bundesverband deutscher Banken

– Bundesverband Deutscher Investment und Vermögens-
verwaltungs-Gesellschaften e. V.

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

– Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.

– Deutsche Steuer-Gewerkschaft

– Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG)

– Deutscher Caritasverband e. V.

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag

– Deutscher Steuerberaterverband e. V.

– Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung

– Deutsches Rotes Kreuz e. V.

– Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesge-
richtshof

– Edmund Pelikan Kompetenz GmbH & Co. KG

– Evangelische Kirche in Deutschland

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Hauptverband des Deutschen Einzelhandels

– Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

– Jürgen Brandt, Richter am Bundesfinanzhof, Präsident
des Deutschen Finanzgerichtstages

– Kommissariat der deutschen Bischöfe

– Malteser Hilfsdienst e. V.

– Präsidium des Bundes der Steuerzahler e. V.

– Prof. Dr. Bert Rürup

– Prof. Dr. Hanno Kube
bisher geltenden Rechtslage bleibe und die Ermittlung
der Bodenrichtwerte keinen Verwaltungsakt darstelle.

– Prof. Dr. Joachim Lang

– Prof. Dr. Johanna Hey

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3368

– Prof. Dr. Rupert Scholz

– Rechtsanwalt Dr. Bodo Hasse, LL. M., von Boetticher
Hasse Lohmann

– Rechtsanwalt Dr. Stefan Behrens, Perner, Clifford
Chance

– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

– Verband der Privaten Bausparkassen e. V.

– Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder AdöR

– Zentraler Kreditausschuss

– Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatung
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Anhörung ein-
schließlich der eingegangenen Stellungnahmen ist der
Öffentlichkeit zugänglich.

5. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der Fassung der Änderungsanträge der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE
LINKE.

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. die Änderungsanträge der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abzulehnen.

Der Rechtsausschuss empfiehlt die Stellungnahme des
Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung
– Drucksache 16/3036 – zur Kenntnis zu nehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschließt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung der Änderungsanträge der Frak-
tion der FDP.

Der Ausschuss beschließt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion FDP und DIE LINKE. die Ablehnung der Ände-
rungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss beschließt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Entschließungs-
antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss beschließt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-

Der Ausschuss beschließt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE., dem federführenden Aus-
schuss die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung in der Fassung der angenommenen Änderungsanträge
zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt die
Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der
Bundesregierung – Drucksache 16/3036 – zur Kenntnis zu
nehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfiehlt die An-
nahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE.

Die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der antragstellenden
Fraktion bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. ab-
gelehnt.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfiehlt die Stel-
lungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der
Bundesregierung – Drucksache 16/3036 – zur Kenntnis zu
nehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung
der angenommenen Änderungsanträge der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfiehlt die Stellungnahme des Bundesrates und die Ge-
genäußerung der Bundesregierung – Drucksache 16/3036 –
zur Kenntnis zu nehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Die Änderungsanträge der Fraktion der FDP wurden mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE. abgelehnt.
tung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme der Änderungs-
anträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD.

Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNS 90/DIE
GRÜNEN wurden mit den Stimmen der Fraktionen der

Drucksache 16/3368 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Zur Stellungnahme des Bundesrates und zur Gegenäußerung
der Bundesregierung (Drucksache16/3036) empfiehlt der
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Kenntnis-
nahme.

Der Haushaltsausschuss empfiehlt die Annahme des Ge-
setzentwurfs in der durch den Antrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD geänderten Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

6. Empfehlung des federführenden Ausschusses

I. Allgemeiner Teil

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben in ihren ab-
schließenden Stellungnahmen im Finanzausschuss zu dem
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 – Drucksachen
16/2712, 16/3036 – die Anzahl der Änderungen in allen zen-
tralen Bereichen des Steuerrechts hervorgehoben. Zahlrei-
che Änderungen seien rein redaktioneller Natur oder be-
inhalteten Klarstellungen. Über andere Vorschläge der
Bundesregierung, des Bundesrates und der Sachverständi-
gen in der öffentlichen Anhörung hätten die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD in mehreren Gesprächsrunden ausführ-
lich diskutiert. Die Ergebnisse der Diskussionen haben bei
einigen Vorschriften zu Änderungsanträgen geführt, die in
den Finanzausschuss eingebracht worden seien. Darüber hi-
naus würden die Fraktionen der CDU/CSU und SPD Prüf-
aufträge an die Bundesregierung richten bzw. die Veröffent-
lichungen von klarstellenden BMF-Schreiben erbitten.
Durch die Änderungsanträge und die Prüfaufträge erfahre
der Gesetzentwurf noch einmal eine erhebliche Verbesse-
rung. Die Kritik der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Änderungsanträge seien
ihnen erst sehr spät übermittelt worden, sei berechtigt, der
Zeitverzug sei aber durch die intensive Auseinandersetzung
und die Abstimmungsarbeiten innerhalb der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD und mit der Bundesregierung verur-
sacht.

Die Fraktion der FDP hat den Gesetzentwurf trotz der zum
Teil akzeptablen Änderungsanträge der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD abgelehnt. Er lasse eine grundsätzliche
Reform der Steuergesetze vermissen und setze das „Klein-
Klein“ der Vergangenheit fort. Eine grundlegende Verein-
fachung des Steuerrechts sei nicht erkennbar. Mit dem Ge-
setzentwurf werde in vielen Fällen die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs außer Kraft gesetzt. Die Steuerpflichtigen
hätten wieder einmal wegen der rückwirkenden Regelungen
keine Planungssicherheit, der Gesetzgeber begehe einen
Vertrauensbruch. Viele Verschlechterungen für den Steuer-
pflichtigen seien wegen des fehlenden Ausweises im Finanz-

Auch die Fraktion DIE LINKE. hat die mangelnde Trans-
parenz des Gesetzentwurfs bemängelt. Vereinfachungen des
Steuerrechts seien nicht in solchen Omnibusgesetzen mög-
lich. Viele der Regelungen seien rein fiskalisch begründet.
Die Fraktion DIE LINKE. hat angekündigt, dass sie einige
Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
annehmen werde, sich aber zu dem Gesetzentwurf insgesamt
enthalten werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat sich der
Kritik an der mangelnden Transparenz des Gesetzentwurfs
angeschlossen. Die Bedeutung und Konsequenz einzelner
Regelungen werde verschleiert, wenn in der Begründung nur
von redaktionellen Anpassungen die Rede sei. Auch die vor-
gelegten Änderungsanträge trügen nicht zur Verbesserung
bei. Die von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD ange-
kündigten Prüfbitten und angeforderten BMF-Schreiben
seien zwar positiv zu bewerten, weil sie auch Bedenken der
Opposition aufgriffen, eine gesetzliche Regelung sei aber
solchen Lösungen eindeutig vorzuziehen. Es stelle sich die
Frage, ob Omnibusgesetze in der Zukunft überhaupt sinnvoll
seien. Insbesondere für die mitberatenden Ausschüsse sei
eine qualifizierte Beratung solch umfangreicher Gesetzent-
würfe kaum möglich. Deshalb sollten Änderungen zukünftig
besser in Einzelgesetzen vorgenommen werden.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben den Vorwurf,
der Gesetzentwurf und die Änderungen benachteiligten die
Steuerpflichtigen, zurückgewiesen. Zahlreiche Vorschläge,
wie zum Beispiel bei der Basisrente seien vorteilhaft. In der
Praxis werde einem umfassenden Omnibusgesetz der Vor-
zug vor vielen kleinen Änderungen gegeben.

Der Finanzausschuss hat sich mit der Frage befasst, ob der
Termin für die Übermittlung der Daten der Rentenbezugs-
mitteilungen vom Mitteilungspflichtigen an die zentrale
Stelle nach § 22a EStG zu dem im Gesetzentwurf vorge-
schlagenen Termin (1. März) bei den Mitteilungspflichtigen
zu Problemen in der Praxis führen könnte. Für den weitaus
überwiegenden Teil der Rentenbezugsmitteilungen bereite
die verwaltungspraktische Umsetzung des vorgesehenen
Meldetermins durch die Mitteilungspflichtigen keine
Schwierigkeiten. Die entsprechenden Daten lägen den Mit-
teilungspflichtigen in der Regel bereits elektronisch vor und
können automatisiert übermittelt werden. Im Übrigen
komme das Rentenbezugsmitteilungsverfahren voraussicht-
lich frühestens 2008 zum Einsatz. Es bestehe somit für alle
Verfahrensbeteiligten ausreichend Zeit, sich hierauf einzu-
stellen. Sollte jedoch in begründeten Fällen eine frist-
gerechte Übermittlung nicht möglich sein und sollte dies
darauf beruhen, dass der Arbeitgeber die steuerliche Be-
handlung der geleisteten Beiträge der Versorgungseinrich-
tung, die für ihn die betriebliche Altersversorgung durch-
führt, erst kurz vor dem Meldetermin übermittelt, so wird die
Bundesregierung gebeten, im Wege einer Verwaltungsan-
weisung dafür Sorge zu tragen, dass die zentrale Stelle diese
nicht fristgerechte Übermittlung nicht beanstandet.

Zur abschließenden Beratung sind zahlreiche Änderungs-
anträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sowie der
Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einge-
bracht worden. Insbesondere über folgende Änderungsvor-
schläge wurde intensiv beraten:
tableau nicht eindeutig ersichtlich. Die Fraktion der FDP
sage gerichtliche Anfechtungen des Gesetzes voraus.

– Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben in die ab-
schließenden Beratungen einen Änderungsantrag einge-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3368

bracht, der den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 3 EStG
präzisiert, aus Gleichbehandlungsgründen auf die berufs-
ständischen Versorgungseinrichtungen ausgedehnt sowie
klarstellt, auf welche Leistungen sich die Steuerfreiheit
bezieht. Dazu gehörten u. a. der Abfindungsbetrag einer
Witwen- oder Witwerrente oder auch Beitragsrückerstat-
tungen.

Die Fraktion der FDP hat sich nach dem Zustandekom-
men der im Änderungsantrag ausgewiesenen Mehrein-
nahmen in Höhe von 5 Mio. Euro erkundigt.

Die Bundesregierung hat erläutert, dass die Hereinnahme
der berufsständischen Versicherung zwar zu Steuermin-
dereinnahmen führe, aber die Versagung der Steuerfrei-
heit für Beiträge von Arbeitnehmern, die deutsch-
schweizerische Grenzgänger seien, in der Summe die
ausgewiesenen Mehreinnahmen zur Folge habe.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. angenommen worden.

– Mit einem weiteren Änderungsantrag stellen die Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD in § 3 Nr. 40 Satz 1 Buch-
stabe d EStG klar, dass bestimmte Dreieckskonstellatio-
nen vom Grundsatz ausgenommen werden, nach dem
verdeckte Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter
der vollen Besteuerung unterliegen, soweit sie bei der
leistenden Körperschaft das Einkommen gemindert ha-
ben. Eine solche Dreieckskonstellation liege beispiels-
weise vor, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung be-
reits bei einer nahe stehenden Person der Besteuerung
unterlegen habe, die jedoch im Ausland lebe und somit
die Veranlagung der nahe stehenden Person trotz § 32a
EStG nicht geändert werden könne. In § 8 Abs. 3 Satz 3
KStG werde nunmehr klargestellt, dass sich verdeckte
Einlagen nicht auf die Höhe des Einkommens der Kör-
perschaft auswirkten. Zur Verhinderung von Besteue-
rungslücken solle dies jedoch nicht gelten, wenn die ver-
deckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters
(Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug) gemin-
dert habe.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen worden.

– Ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD sieht eine Änderung in § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG und
dort insbesondere bei der Entfernungspauschale bei Flug-
strecken vor. Flugkosten könnten wie bisher in tatsäch-
licher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Da-
rüber hinaus werde sichergestellt, dass bei entgeltlicher
Sammelbeförderung die Kosten ab dem 21. Kilometer als
Werbungskosten angesetzt werden können.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat diesen
Änderungsantrag als Beispiel für einen Reparaturversuch
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD am geltenden
Recht bezeichnet, bei dem sich bei der damaligen Verab-
schiedung bereits gezeigt habe, dass eine Herausnahme
eines Teils der Wegekosten aus den abzugsfähigen Wer-

derungsmittel und sei kompliziert. Nun müsse bereits in
Bezug auf die Sammelbeförderungen und den Flugver-
kehr nachgebessert werden. Eine gute Lösung der Vor-
gängerregierung werde zunichte gemacht.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen worden.

– Zur Frage der Definition von bestimmten Leistungen des
Arbeitgebers an betriebliche Versorgungssysteme als
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit haben dem
Finanzausschuss Änderungsanträge der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor-
gelegen.

Die Fraktion der FDP hat in ihrem Änderungsantrag
gefordert, auf die Neuregelung von § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und § 52 Abs. 35 EStG gänzlich zu verzichten. Der
Bundesfinanzhof habe mehrfach entschieden, dass Son-
derzahlungen des Arbeitgebers, die er anlässlich der Sys-
temumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, der
Überführung einer Mitarbeiterversorgung auf eine an-
dere Zusatzversorgungskasse oder anlässlich seines Aus-
scheidens aus einer Zusatzversorgungskasse leiste, nicht
zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führten. Die Lohnsteu-
erpflicht sei sachlich nicht gerechtfertigt. Sie würde er-
hebliche Belastungen der Altersvorsorge mit sich bringen
und letztlich von den Arbeitnehmern zu tragen sein. An
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei festzuhal-
ten, die Regelung sei zu streichen.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt worden.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat vor-
geschlagen, auf die Änderungen von § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 Satz 2 und 3, § 40b Abs. 4 und 5 sowie § 52 Abs. 35
und 52a EStG zu verzichten. Sonderzahlungen der Ar-
beitgeber in Zusatzvorsorgesysteme sollen nach Auffas-
sung der Fraktion nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn
behandelt werden. Der Bundesfinanzhof habe zur gelten-
den Rechtslage bereits mehrfach entschieden, dass
Sonderzahlungen der Arbeitgeber anlässlich einer Syste-
mumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, der
Überführung einer Mitarbeiterversorgung auf eine andere
Zusatzversorgungskasse oder anlässlich des Ausschei-
dens aus einer Zusatzversorgungskasse nicht als Arbeits-
lohn zu werten seien, weil sich die Versorgungsanwart-
schaften der Arbeitnehmer dadurch nicht erhöhten. Mit
dem Gesetzentwurf sei jetzt vorgesehen, diese arbeitneh-
merfreundliche Rechtsprechung unwirksam zu machen.
Damit würde die Attraktivität der betrieblichen Alters-
vorsorge durch die Hintertür ausgehebelt. In der betrieb-
lichen Altersvorsorge werde prinzipiell nachgelagert
besteuert. Durch die hier geplante systemwidrige vorge-
lagerte Besteuerung der Sonderzahlungen als Arbeits-
lohn komme es zu einer weiteren Verkomplizierung der
steuerlichen Regelungen für die Altersvorsorge. Darüber
hinaus drohe eine Mehrfachbesteuerung. Da eine Über-
wälzung der Pauschalsteuer auf die Arbeitnehmer nicht
bungskosten nicht sinnvoll sei. Die Abzugsfähigkeit als
Werbungskosten richte sich nach dem gewählten Beför-

gänzlich ausgeschlossen sei und die Arbeitnehmer keine
geldwerten Vorteile aus den Sonderzahlungen hätten,

Drucksache 16/3368 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

widerspreche die geplante Besteuerung der Sonderzah-
lungen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt worden.

– Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Än-
derungsantrag vorgelegt, nachdem in § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 EStG bestimmte Arbeitgeberzahlungen an betrieb-
liche Versorgungssysteme für eine nicht kapitalgedeckte
Altersversorgung der Arbeitnehmer als Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit gesetzlich definiert werden.

Als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten nach
dem Änderungsantrag weiterhin Sonderzahlungen des
Arbeitgebers, allerdings mit Ausnahme der Zahlungen zur
Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c,
114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), der Zah-
lungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach
§ 112 Abs. 1a VAG sowie der Sanierungsgelder. Damit
werde auch den in der Anhörung vorgebrachten Einwen-
dungen verschiedener Verbände Rechnung getragen.

Nach Ansicht der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
könne es jedoch nicht hingenommen werden, dass ein
Arbeitgeber z. B. die Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder verlasse, sich dadurch der ansonsten weiter zu
entrichtenden steuerpflichtigen Umlagezahlung entziehe
und quasi als „Exit-Strategie“ eine nicht zu versteuernde
Gegenwertszahlung in Kauf nehme. Insoweit sei daher
eine Besteuerung dieser Sonderzahlungen weiterhin er-
forderlich. Die Sanierungsgelder, insbesondere die von
Bund, Ländern und Gemeinden sowie wie von kirchlichen
Arbeitgebern geleisteten, sollten hingegen von der Steuer-
pflicht ausgenommen werden. In dem Änderungsantrag
wurden deshalb neben der Streichung des § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe c und d EStG die steuer-
baren Sanierungsgelder zur Klarstellung zusätzlich in
Satz 4 definiert.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD ist mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen
worden.

– Ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD hat im Zusammenhang mit der Erhöhung des Steu-
ersatzes für ein zu versteuerndes Einkommen über
250 000 Euro und der Ausnahme von Gewinneinkünften
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selb-
ständiger Tätigkeit durch den Entlastungsbetrag in § 32c
EStG gestanden. Bei Anwendung des Progressionsvor-
behalts nach § 32b EStG könne es zur Anwendung des
Spitzensteuersatzes allein wegen hoher steuerfreier Ein-
künfte kommen, ohne dass der Entlastungsbetrag ange-
wendet werde, weil das zu versteuernde Einkommen un-
ter 250 000 Euro bleibe. Gleiches gelte bei der
Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen, wenn
für Einkünfte aus diesen Staaten Steuerfreiheit bei Be-
rücksichtigung des Progressionsvorbehalts gelte. Die Än-
derung vermeide unsystematische Ergebnisse.

hung des Spitzensteuersatzes und der Ausnahme be-
stimmter Einkünfte in Zusammenhang gestanden. Sie ha-
ben eine redaktionelle Folgeänderung von § 34c Abs. 1
Satz 2 EStG vorgenommen, damit eine ausländische
Steuer auf ausländische Gewinneinkünfte nicht in zu gro-
ßer Höhe auf die deutsche Einkommensteuer, die durch
den Entlastungsbetrag gemindert sei, angerechnet werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat auch
diese Änderung als Beispiel dafür bezeichnet, wie erst
kürzlich verabschiedete Regelungen bereits jetzt nach-
gebessert werden müssten und verkompliziert würden.
Darüber hinaus haben sie sich danach erkundigt, wieso es
ausweislich der beiden Änderungsanträge zu keinen
finanziellen Auswirkungen komme.

Die Bundesregierung hat erläutert, dass eine technisch
saubere Umsetzung der beschlossenen Regelungen zur
sog. Reichensteuer und dem Entlastungsbetrag u. a. für
Gewinneinkünfte erfolgen müsse. Dazu gehöre die Ver-
meidung unsystematischer Ergebnisse, die sich bei der
Vorbereitung der Umsetzung für 2007 ergeben hätten und
mit den beiden Änderungsanträgen erfolgen solle. Des-
halb gebe es zu diesem Zeitpunkt keine finanziellen Aus-
wirkungen.

Die Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD sind mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen
worden.

– Zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung von
§ 37b EStG haben dem Finanzausschuss zur abschließen-
den Beratung je ein Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und der Fraktion der FDP vorgelegen.

Die Fraktion der FDP hat in ihrem Änderungsantrag vor-
geschlagen, auf die Einfügung des § 37b EStG zu ver-
zichten. Eine pauschale Besteuerung von Sachzuwen-
dungen sei grundsätzlich zu begrüßen. In der jetzigen
Form sei die Regelung aber nicht praxistauglich und da-
her zu streichen. Sie müsse vollständig überarbeitet wer-
den. Der Begriff „Geschenke“ sei zu eng und sollte auf
Sachzuwendungen allgemein ausgedehnt werden. Die
nur einheitlich mögliche Ausübung des Wahlrechts zur
Pauschalierung werde von Praktikern für zu starr gehal-
ten. Der Steuersatz von 45 Prozent sei viel zu hoch und
lasse Zweifel daran aufkommen, ob die Regelung ernst-
haft gewollt werde. Es fehle die Abzugsfähigkeit der pau-
schalen Steuer als Betriebsausgabe, ohne die es zu einer
utopisch hohen Steuerbelastung für Geschenke käme.
Schließlich sei nicht sichergestellt, dass keine Sozialver-
sicherungsabgaben anfallen.

Der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD soll
bewirken, dass die Pauschalierung nach § 37b EStG auch
auf Sachzwendungen angewendet werden könne, die zu-
sätzlich zur ohnehin vereinbarten Vergütung gewährt
werden (z. B. Incentive-Reisen). Daneben werde die Be-
grenzung auf den Höchstbetrag von 10 000 Euro so ge-
staltet, dass eine Begrenzung nicht nur für alle insgesamt
im Wirtschaftsjahr gewährten Zuwendungen, sondern
auch für die Einzelzuwendung vorgenommen werde.
Auch ein weiterer Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD hat mit der Einführung der Erhö-

Übersteige eine Einzelzuwendung diesen Höchstbetrag,
so sei eine Pauschalierung in vollem Umfang ausge-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3368

schlossen. Gleichzeitig werde auf Grund der in der Anhö-
rung vorgebrachten Einwendungen der im Gesetzentwurf
vorgesehene anzuwendende Steuersatz von 45 auf nun-
mehr 30 Prozent gesenkt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben ergänzend
angemerkt, dass diese Regelung von den Aufwendenden
selbst gewünscht worden sei, um zu vermeiden, dass die
Beschenkten weiterhin die Steuer selbst tragen müssten.
Der Steuersatz sei auf 30 Prozent gesenkt worden, um
einen Anreiz zur zukünftigen Entrichtung durch die Auf-
wendenden zu setzen. Es müsse auch berücksichtigt wer-
den, dass ein Unternehmen die Geschenke wegen ihrer
Nichtabzugsfähigkeit aus dem Ertrag erwirtschaften
müsse und deshalb faktisch ein viel höherer Steuersatz
darauf laste. Auch deshalb sei der Steuersatz gesenkt
worden.

Die Bundesregierung hat erläutert, dass seit Mitte der
90er-Jahre ein gleiches Prinzip bei den gewährten Bonus-
meilen der Lufthansa angewendet werde. Die Lufthansa
übernehme eine Pauschalsteuer in Höhe von 2,25 Pro-
zent.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat die Höhe
des Steuersatzes kritisiert. Die Fraktionen der CDU/CSU
und SPD haben in ihrem Änderungsantrag erläutert, dass
der Pauschalsteuersatz einem Bruttosteuersatz von
23 Prozent entspreche und der durchschnittliche Steuer-
satz eines Lohnempfängers in 2006 ca. 27 Prozent be-
trage. Das hieße jedoch, dass Arbeitnehmer mit einem
niedrigeren Steuersatz als 23 Prozent durch die Neurege-
lung benachteiligt seien.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dem ent-
gegengehalten, dass es sich um eine Kannbestimmung
handele. Der Arbeitgeber könne bei Arbeitnehmern mit
einem niedrigeren Steuersatz auf die Pauschalbesteue-
rung verzichten, sodass der Beschenkte seinen individu-
ellen Steuersatz anwenden könne.

Den von der Fraktion der FDP in ihrem Änderungsantrag
und auch in der Beratung vorgetragenen Bedenken
wegen der Absetzbarkeit der Zuwendungen und der Pau-
schalsteuer als Betriebsausgaben sind die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD mit dem Hinweis begegnet, dass
sich an den Regelungen zum Betriebsausgabenabzug von
Geschenken grundsätzlich nichts ändere. Der Betriebs-
ausgabenabzug für die Zuwendungen einschließlich der
neuen Pauschalsteuer sei nur in den Fällen möglich, in
denen es sich bei den Beschenkten um eigene Arbeit-
nehmer handele oder die Zuwendung entgeltlich erfolgt
(z. B. Incentive-Reise). Die Bundesregierung hat zuge-
sagt, dem Finanzausschuss die geltenden Regelungen
zum Betriebsausgabenabzug umfassend schriftlich dazu-
legen und die Gründe für die Komplexität der Vorschrif-
ten zu erläutern.

Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP ist mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt worden.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und

der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen worden.

– In einem Änderungsantrag hat die Fraktion der FDP ver-
langt, § 50b Satz 1 EStG nicht zu ändern. Die Jahresbe-
scheinigung sei eine Hilfestellung der Bank für ihren
Kunden, der nicht einmal verpflichtet sei, sie dem Fi-
nanzamt zusammen mit seiner Steuererklärung einzurei-
chen. Eine Überprüfung der Bescheinigung bei der Bank
durch die Finanzbehörde sei sachfremd, höhle das Bank-
geheimnis weiter aus und baue unnötige Bürokratie auf.
Die Bundesregierung als Autorin des Gesetzentwurfs
würde mit einer solchen Regelung das ohnehin von Miss-
trauen und Ablehnung geprägte Verhältnis zwischen
Steuerbürger und Fiskus weiter verschlechtern. Schließ-
lich sei eine Prüfung der Bescheinigung nach Einführung
der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 schlicht überflüssig.
Die Regelung sei daher zu streichen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben diesen
Vorschlag abgelehnt. Sie waren der Auffassung, dass die-
ses Prüfungsrecht im Rahmen der Betriebsprüfung nur
die Systemprüfung erlaubt. Sie bitten die Bundesregie-
rung, dies durch ein entsprechendes BMF-Schreiben so-
wie durch Änderung der Betriebsprüfungsordnung klar-
zustellen.

Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP ist mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt worden.

– Mit einem weiteren Änderungsantrag hat die Fraktion der
FDP vorgesehen, in § 52 Abs. 37d EStG die Angabe
„2006“ durch die Angabe „2007“ zu ersetzen. Der Ge-
setzentwurf sehe die Einschränkung bestimmter Steuer-
stundungsmodelle bereits für den Veranlagungszeitraum
2006, also rückwirkend vor. Diese Rückwirkung werde
von vielen Sachverständigen für verfassungswidrig ge-
halten, da in die Disposition der betroffenen Steuerpflich-
tigen eingegriffen werde. Auch der Bundesfinanzhof
nehme in seiner neuesten Rechtsprechung eine „echte“
Rückwirkung dann an, wenn eine im Gesetz neu oder
verändert vorgesehene Rechtsfolge auch in Fällen gelten
solle, in denen ihre Tatbestandsvoraussetzungen aus-
schließlich vor Verkündung des Gesetzes erfüllt worden
seien. Das sei bei den betroffenen Gestaltungsmodellen
der Fall. Die Einschränkung solle daher erst für den Ver-
anlagungszeitraum 2007 erstmalig greifen. Es sei im
Übrigen nicht Aufgabe des Gesetzgebers, legale Gestal-
tungsmöglichkeiten als wirtschaftlich unsinnig einzustu-
fen.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Mehrheit
der Fraktion der CDU/CSU und den Stimmen der Fraktion
der SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. sowie zweier Abgeordneter der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN abgelehnt worden.

Zu der Thematik hat auch ein Entschließungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegen.
Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, ein verfas-
SPD ist mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion

sungsgemäßes Verfahren für die Schließung von Steuer-
sparmodellen einzuführen. Das Aufkommen neuer

Drucksache 16/3368 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Steuersparmodelle und die Verabschiedung neuer gesetz-
licher Regeln, diese zu verhindern, gleiche einem Wett-
lauf zwischen Hase und Igel. Kaum sei ein Steuerspar-
modell geschlossen, existiere wieder ein neues. Der
Gesetzgeber laufe der Entwicklung hinterher und treffe
oftmals rückwirkende Regelungen, um milliarden-
schwere Steuerausfälle zu verhindern, häufig verbunden
mit verfassungsrechtlichen Risiken und negativen Wir-
kungen auf das Vertrauen der Bürger in die geltenden
Steuergesetze. Deshalb sollten die in- und ausländischen
Vermarkter von Steuergestaltungsmodellen diese zukünf-
tig genehmigen lassen. Dabei solle Folgendes gelten:

● Die Genehmigungen sollen zentral von einer Bundes-
behörde, zum Beispiel durch das Bundeszentralamt
für Steuern (BZSt), erteilt werden. Den antragstellen-
den Anbietern von Steuergestaltungsmodellen solle
wie üblich ein Widerspruchs- und Klageverfahren
offen stehen.

● Die Genehmigung entfalte nur Bindungswirkung für
das von dem antragstellenden Vermarkter vertriebene
Steuergestaltungsmodell.

● Die Bürger könnten auf diese Genehmigung ver-
trauen. Für Schäden, die den Bürgern dadurch entste-
hen könnten, dass Steuergestaltungen nicht anerkannt
werden und sie davon nichts gewusst hätten, hafteten
die Anbieter.

Der Entschließungsantrag ist mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt worden.

Somit hat der Finanzausschuss der zeitlichen Anwen-
dungsregelung zur Erstreckung des § 15b EStG auf sämt-
liche Einkünfte aus Kapitalvermögen – wie im Gesetz-
entwurf vorgesehen – mehrheitlich zugestimmt. In
diesem Zusammenhang ist auch erörtert worden, ob und
inwieweit Erfahrungen anderer Staaten mit Anzeige-
verfahren für Steuerplanungsmodelle verwertet werden
können. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben
dargelegt, dass im Kampf gegen aggressive Steuerpla-
nungsmodelle in Form missbräuchlicher oder uner-
wünschter Steuergestaltungen, die von Steuerberatern,
Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Banken und ande-
ren Dienstleistern erarbeitet und gezielt vermarktet wer-
den, einige Staaten bereits gesetzgeberische Maßnahmen
ergriffen hätten, um gegen die Entwickler und Vermark-
ter solcher Gestaltungen vorzugehen. Zu nennen seien
insbesondere das Vereinigte Königreich von Großbritan-
nien, Kanada und die USA. Diese Staaten hätten bereits
Anzeigepflichten für Steuergestaltungsmodelle einge-
führt. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben es
für angezeigt gehalten, nach Auswertung der im Ausland
gemachten Erfahrungen zu prüfen, inwieweit eine ent-
sprechende Regelung für Deutschland geschaffen werden
könne. Durch eine Anzeigepflicht solle die Verwaltung
über missbräuchliche und unerwünschte Gestaltungen
unterrichtet werden, damit der Gesetzgeber und die Steu-
erverwaltung frühzeitig in die Lage versetzt würden, ge-
eignete gesetzgeberische oder verwaltungsmäßige Maß-
nahmen einzuleiten. Bei Einführung einer Anzeigepflicht

tung entsteht (vgl. BVerfGE 97, 67 [83 f.]). Verfassungs-
rechtlich sei es nämlich ausgeschlossen, dass die Verwal-
tung durch Genehmigungserteilung – aber auch durch
Untätigbleiben nach einer „Mitteilung“ eines Steuerum-
gehungsmodells – den Gesetzgeber binde (z. B. bei lang-
fristig angelegten Modellen wie Erbbauzinsfonds-Model-
len über 30 Jahre Vertragslaufzeit). Die Bundesregierung
ist gebeten worden, entsprechende Vorschläge zur Ein-
führung einer gesetzlichen Anzeigepflicht für Steuerge-
staltungsmodelle bis Mitte des Jahres 2007 zu prüfen und
dem Finanzausschuss hierüber zu berichten.

Die Bundesregierung hat zum Stand der Arbeiten er-
gänzt, dass bereits eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein-
berufen worden sei, die sich bisher jedoch ausschließlich
mit grenzüberschreitenden Steuerstundungsmodellen
befasse. Der Prüfauftrag werde gemäß der Bitte der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf inländische Steuer-
stundungsmodelle erweitert werden. Der Entschlie-
ßungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
sei somit nicht mehr notwendig. Dem Entschließungsan-
trag sei jedoch auch aus fachlichen Gründen nicht zu
folgen. Die Vermengung von IT-Aufgaben sei in diesem
Zusammenhang nicht zielführend, obwohl unbestritten in
diesem Bereich trotz Fortschritten noch viele Fragen
offen seien. Bei einer Anzeigepflicht müsse – in Abstim-
mung der Länder – geklärt werden, wer die Anzeige ent-
gegennehme. Der Abstimmungsbedarf zwischen Bund
und Ländern sei jedoch ohnehin bereits groß. Diese Frage
sei jedoch auch Gegenstand der zugesagten Prüfung.
Eine Zustimmung einer Verwaltungsstelle mit Bindungs-
wirkung für den Gesetzgeber könne es jedenfalls nicht
geben, weder durch eine Anzeige- noch durch eine Ge-
nehmigungspflicht, eine solche Regelung sei nach Auf-
fassung der Bundesregierung sogar verfassungswidrig.
In die Prüfaufgabe, die bis zur Mitte des nächsten Jahres
unter Einbeziehung der Länder abgeschlossen sein solle,
sei ein vielschichtigeres Problem als auf den ersten Blick
erkennbar eingeschlossen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat ihr Un-
verständnis über die verweigerte Zustimmung zu dem
Entschließungsantrag geäußert. Alle von den Fraktionen
der CDU/CSU und SPD und der Bundesregierung vorge-
tragenen Bedenken wie die Forderung nach Verfassungs-
konformität und der Meldung an eine zentrale Stelle
seien in dem Entschließungsantrag berücksichtigt. Durch
das vorgeschlagene Verfahren könnten Finanzierungs-
modelle wie Venture Capital, die vom Gesetzgeber ge-
wünscht seien, im Vorhinein auf ihre Steuerverträglich-
keit geprüft werden. Eine Erweiterung des Prüfauftrags
an die Bund-Länder-Arbeitsgruppe sei nicht eindeutig
genug.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben abschlie-
ßend noch einmal betont, oberstes Ziel müsse es sein,
Rückwirkungen in Zukunft zu vermeiden.

– Mit einem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD soll der Gesetzentwurf ergänzt werden,
um eine auf Anfrage des Gesamtverbands der deutschen
Versicherungswirtschaft (GDV) sowie der Arbeitsge-
meinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) von
für Steuergestaltungsmodelle müsse sichergestellt sein,
dass keine Bindung des Gesetzgebers durch die Verwal-

den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
zwischenzeitlich vorgenommene Ausweitung der steuer-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/3368

lichen Behandlung bei einer Übertragung nach dem „Ab-
kommen zur Übertragung von Direktversicherungen
oder Versicherungen in eine Pensionskasse bei Arbeit-
geberwechsel“ auch auf vergleichbare Regelungen zur
Übertragung von Versicherungen in Pensionskassen oder
Pensionsfonds (§ 5 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung – LStDV). Des Weiteren soll die im
Gesetzentwurf in § 5 LStDV vorgesehene Aufbewah-
rungspflicht des Arbeitgebers gestrichen werden; die
Fraktionen der CDU/CSU und SPD hielten die allgemei-
nen Regeln für ausreichend.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden.

– Eine ausführliche Diskussion ist auch über die geplante
Anwendung des vollen Umsatzsteuersatzes auf be-
stimmte Zweckbetriebe (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a
UStG) geführt worden. Dem Finanzausschuss haben
dazu je ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN vorgelegen.

In ihrem Änderungsantrag hat sich die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dafür eingesetzt, auf die
geplanten verschärften Anforderungen für die Anwen-
dung des ermäßigten Steuersatzes bei Zweckbetrieben zu
verzichten. Der ermäßigte Steuersatz sichere die Existenz
vieler gemeinnütziger Wohlfahrts- und Hilfsorganisa-
tionen, insbesondere mache er aber viele Integrations-
projekte erst möglich. Der Bundesrechnungshof habe in
seinem Bericht über Missbrauch des ermäßigten Steuer-
satzes bei einzelnen Integrationsprojekten berichtet. Aus
den Stellungnahmen der betroffenen gemeinnützigen
Organisationen, aber auch des Bundesrechnungshofes in
der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses gehe
hervor, dass es sich bei den Missbrauchsfällen um Einzel-
fälle handele. Die vorgesehene Verschärfung der Voraus-
setzungen für die Anwendung des ermäßigten Mehrwert-
steuersatzes treffe aber die gemeinnützigen Organisa-
tionen insgesamt in nicht gerechtfertigter Weise. Die
Regelung sei nicht zielgenau. Union und SPD hätten in
ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, in dieser Wahlperi-
ode das Gemeinnützigkeitsrecht zu reformieren. Eine
grundlegende Überarbeitung des Gemeinnützigkeits-
rechts biete die Chance, eine Lösung für die Anwendung
des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Zwecke
zu erarbeiten, die den Missbrauch eindämme, ohne den
gemeinnützigen Zwecken zu schaden.

Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD soll klargestellt werden, dass Zweckbetriebe,
die die Voraussetzungen des § 65 AO erfüllen, nicht von
der Änderung des Umsatzsteuergesetzes betroffen seien.
Nach Ansicht der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
verwirklichten insbesondere auch folgende abgaben-
rechtlich anerkannte Zweckbetriebe mit ihren Leistungen
gegenüber Dritten ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst
und seien daher von der Neuregelung nicht betroffen:

● Einrichtungen, die der Selbstversorgung von Körper-

● Zweckbetriebe, die in den Bereichen „Betreutes Woh-
nen“, „Hausnotrufleistungen“, „Betreute Kranken-
fahrten“ oder „Mahlzeitendienste“ (§ 68 Nr. 1 AO)
tätig sind,

● Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren
Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öf-
fentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögens-
verwaltung finanziert (§ 68 Nr. 9 AO).

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD bitten die Bun-
desregierung, dies gegenüber den Finanzämtern in einer
Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben) klarzustellen.
Diese Lösung sei zwar nicht vollständig befriedigend,
eine eindeutigere und einfacher verständliche Gesetzes-
formulierung sei jedoch nicht möglich, sodass ein BMF-
Schreiben hilfreich sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat sich ge-
gen ein BMF-Schreiben ausgesprochen. Erfahrungsge-
mäß verursachten solche Schreiben neue Unsicherheiten.
Das Gesetz müsse zielgenau formuliert werden.

Die Bundesregierung hat unter Bezugnahme auf den
Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN erklärt, dass sie im Rahmen der Reform des
Gemeinnützigkeitsrechts nicht beabsichtige, am Status
von Zweckbetrieben etwas zu ändern. Die Vorlage eines
Referentenentwurfs, der sich mit Systematisierungen des
Gemeinnützigkeitsrechts befasse, sei für Dezember 2006
oder Januar 2007 geplant. Die jetzt vorgeschlagene Än-
derung im Umsatzsteuergesetz und nicht, wie verschie-
dentlich vorgeschlagen, in der Abgabenordnung sei er-
folgt, weil bei einer Regelung in der Abgabenordnung die
betroffenen Integrationsbetriebe sofort auch die Steuer-
freiheit und den Status der Gemeinnützigkeit verloren
hätten. Eine Abgrenzung wäre nicht möglich gewesen.
Im Umsatzsteuergesetz werde ausschließlich die Ein-
schränkung der Inanspruchnahme des ermäßigten Mehr-
wertsteuersatzes vorgenommen. Nicht jeder denkbare
Fall könne ins Gesetz aufgenommen werden, deshalb
seien bindende Handlungsanweisungen für die Finanz-
verwaltung in Form von BMF-Schreiben unabdingbar.
Diese seien aber weder für den Steuerpflichtigen noch die
Gerichte bindend, sodass die bisherige Anweisung aus-
schließlich über BMF-Schreiben nicht ausreichend und
eine gesetzliche Klarstellung erforderlich seien.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist mit den Stimmen der Mehrheit der Fraktion
der CDU/CSU und den Stimmen der Fraktion der SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
eines Abgeordneten der Fraktion der CDU/CSU abge-
lehnt worden.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP
und DIE LINKE. angenommen worden.

– Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben in einem
Änderungsantrag vorgeschlagen, die vorgeschlagene mo-
natliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen
schaften dienen bzw. dazu erforderlich sind (§ 68
Nr. 2 AO),

nach § 18a UStG rückgängig zu machen. Dieser Antrag
ist mit den Stimmen aller Fraktionen angenommen wor-

Drucksache 16/3368 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

den. Die Fraktion der FDP hat ihren dazu vorbereiteten
Antrag zurückgezogen.

– In einem Änderungsantrag haben die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD eine Bitte des Bundesrates aufge-
griffen. Danach soll die verbindliche Auskunft nach § 89
Abs. 2 AO gebührenpflichtig werden. Das Gebührenauf-
kommen soll jeweils der Körperschaft zustehen, der die
Finanzbehörde angehört, die für die Erteilung der ver-
bindlichen Auskunft zuständig ist. Die Gebühren berech-
neten sich nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft
für den Antragsteller habe (Gegenstandswert entspricht
dem Streitwert des Gerichtskostengesetzes).

Die Fraktion DIE LINKE. hat die Gebührenpflicht für
verbindliche Auskünfte kritisiert. Hier werde der Ein-
druck erweckt, die Behörden arbeiteten nur schnell und
zuverlässig, wenn sie für die Leistung Gebühren einneh-
men könnten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben erwidert,
dass eine verbindliche Auskunft nach den Vorschriften
der Abgabenordnung nur bei erheblichen steuerlichen
Auswirkungen vorgesehen sei. Die Steuerberaterkammer
und die Steuerberaterverbände seien froh, dass es eine ge-
setzliche Regelung zu verbindlichen Auskünften gebe,
auch wenn diese zukünftig gebührenpflichtig seien. Die
Sicherheit, dass ein steuerliches Modell auch anerkannt
werde, sei den Steuerpflichtigen mit Sicherheit die Ge-
bühr wert.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden.

– Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben in einem
Änderungsantrag auf Hinweis des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorge-
schlagen, die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung
zu § 87a Abs. 6 AO zu ändern. Die Ermächtigungsgrund-
lage zur Zulassung eines anderen sicheren Verfahrens an-
stelle der qualifizierten elektronischen Signatur werde bis
zum 31. Dezember 2011 beschränkt, darüber hinaus sei
die Verwendung des anderen sicheren Verfahrens zu eva-
luieren. Auf die im Gesetzentwurf noch vorgesehene Be-
weislastumkehr werde verzichtet.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenom-
men worden.

– Drei Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD sollten die Abgabenordnung zur effizienteren
Erledigung der Masseneinsprüche ändern. Zum einen
soll es den Finanzbehörden ermöglicht werden, in einer
förmlichen Einspruchsentscheidung zunächst nur über
die entscheidungsreifen Teile eines Einspruchs zu be-
finden, während über einen anderen Teil des Einspruchs
zunächst nicht entschieden werden sollte, weil beispiels-
weise eine vom Einspruchsführer aufgeworfene Rechts-
frage Gegenstand eines beim Bundesfinanzhof anhängi-
gen Verfahrens ist und nach einer Entscheidung des

behörden sollen zukünftig durch eine Allgemeinverfü-
gung Einsprüche, die eine vom EuGH, vom BVerfG oder
vom BFH entschiedene Rechtsfrage betreffen, zurück-
weisen können. Damit würden förmliche Einspruchsent-
scheidungen überflüssig. Die Klagefrist des Steuerpflich-
tigen wird in diesen Fällen auf ein Jahr verlängert. Auch
anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klagever-
fahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung
einer Steuerfestsetzung können zukünftig durch Allge-
meinverfügung abgelehnt werden (§ 172 Abs. 3 AO,
§ 348 Nr. 6 und § 367 Abs. 2a und b AO sowie Artikel 97
§ 18 Abs. 12 EGAO).

Die Bundesregierung hat auf eine Frage der Fraktion der
FDP ausgeführt, dass das Verfahren rechtsstaatlich ein-
wandfrei sei. Zunächst sei auch geplant gewesen, dass
eine Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundes-
verfassungsgerichts einen Bescheid ersetze, davon habe
das Bundesministerium der Justiz jedoch abgeraten. Eine
Änderung der Bearbeitung von Masseneinsprüchen sei
dringend geboten, weil deren Anzahl rapide gestiegen
sei.

Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden.

– Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben die im Ge-
setzentwurf vorgeschlagene Einfügung von § 251 Abs. 4
AO mit einem Änderungsantrag rückgängig gemacht, da
hinsichtlich der Problematik der Steuerausfälle im vor-
läufigen Insolvenzverfahren noch intensiver Erörte-
rungsbedarf über Inhalt und Standort der Regelung be-
stehe, für den im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum
Jahressteuergesetz 2007 keine ausreichende Zeit zur Ver-
fügung stehe. Die Problematik solle daher in einem ande-
ren Gesetzgebungsverfahren spätestens im Laufe des
Jahres 2007 einer Lösung zugeführt werden. Die vom
Bundesrat vorgeschlagene Änderung des § 251 Abs. 3
AO (Feststellung der bestrittenen Insolvenzforderung
durch Steuerbescheid ohne Leistungsgebot) solle einer
weiteren Prüfung auf eventuelle Auswirkungen auf die
Insolvenzordnung unterzogen werden.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben in der Be-
ratung die grundsätzliche Frage gestellt, ob die Insolvenz-
ordnung die Erwartungen des Gesetzgebers angesichts
der Praxis erfüllt habe. Die Anfechtungsrechtsprechung
des Bundesgerichtshofs habe dazu geführt, dass es dem
Insolvenzverwalter leicht möglich sei, Sozialversiche-
rungsbeiträge inklusive der Arbeitnehmeranteile bis
maximal zehn Jahre im Wege der Anfechtung für die
Masse zurückzuverlangen. Die Ausfälle betrügen zur
Zeit ca. 880 Mio. Euro. Es sei zu fragen, ob sich die er-
klärte Absicht verwirklicht habe, durch die Stärkung der
Masse die Zahl der zu eröffnenden Verfahren zu erhöhen
und den Betrieben verbesserte Zukunftschancen einzu-
räumen. In diesem Kontext werde auch die Qualifizie-
rung der Forderung des Fiskus zu klären sein.

Die Fraktion der FDP hat das Vorhaben begrüßt und ihren
eigenen Änderungsantrag zurückgezogen.
Bundesfinanzhofs eine einvernehmliche Erledigung des
Rechtsstreits erwartet werden kann. Die obersten Finanz-

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat in
einem Änderungsantrag verlangt, die geplante Regelung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/3368

in § 251 Abs. 4 AO, dem Fiskus im vorläufigen
Insolvenzverfahren eine Vorrangstellung einzuräumen,
zu streichen. Die Vorrangstellung sei vor allem eine
insolvenzrechtliche Frage. Die Regelung mindere die
Sanierungschancen von Unternehmen in der Insolvenz
und gefährde damit den Fortbestand der Arbeitsplätze.
Kurzfristige fiskalische Interessen des Staates müssten
vor diesen längerfristigen wirtschafts- und sozialpoliti-
schen Zielen zurückstehen.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt worden.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD ist einstimmig im Finanzausschuss angenommen
worden.

– Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben des Wei-
teren zwei Änderungsanträge vorgelegt, die die zutref-
fende Zitierweise des § 196 des Baugesetzbuchs in § 145
Abs. 3 BewG und dem Einleitungssatz der Änderung des
Baugesetzbuches bewirken.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD zu § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG ist mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und DIE LINKE.
angenommen worden.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD zum Einleitungssatz des Baugesetzbuches ist mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden.

Die Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
haben bereits die im Gesetzentwurf vorgesehenen Rege-
lungen zur Entfristung des Bewertungsgesetzes kritisiert.

Die Fraktion der FDP hat in einem Änderungsantrag dar-
gelegt, dass das Bundeskabinett in seiner Sitzung am
25. Oktober 2006 eine Reform der Erbschaftsteuer be-
schlossen habe. In der Öffentlichkeit werde zudem disku-
tiert, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu
Bewertungsfragen abzuwarten und erst danach dieses
Gesetzgebungsverfahren abzuschließen. Aus diesem
Grund sei es nicht sinnvoll, im Jahressteuergesetz 2007
umfangreiche Änderungen des Bewertungsgesetzes zu
beschließen. Sämtliche diskutierten Änderungen sollten
in einem einzigen Gesetz zusammen vorgenommen wer-
den. Aus diesem Grund reiche es aus, die Befristung für
die derzeit geltenden Wertverhältnisse um ein Jahr zu
verlängern.

Nach der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
in einem Änderungsantrag vertretenen Auffassung werde
seitens der Regierungskoalition im Jahressteuergesetz
2007 in Artikel 18, § 138 Abs. 4 die Befristung der Wert-
verhältnisse zum 1. Januar 1996 für die Feststellung der
Grundbesitzwerte bis zum 31. Dezember 2006 aufgeho-

werte berücksichtigt werden. Allein damit würden jedoch
Immobilien nicht annähernd zu Marktwerten bewertet.
Es sei falsch, das Bewertungsgesetz ohne jegliche Befris-
tung zu verabschieden. Im Jahressteuergesetz 2007 fehle
zu den vorgeschlagenen Änderungen im Bewertungsge-
setz „eine grundsätzliche Neuausrichtung der Ermittlung
der Grundbesitzwerte“ (vgl. JStG 2007 auf Drucksache
16/2712, Seite 86), um zu einer gleichmäßigen Besteue-
rung von Immobilien, Betriebsvermögen und Geldver-
mögen zu gelangen. Das Bundesverfassungsgericht habe
zu dem Vorlagenbeschluss des Bundesgerichtshofs bis-
lang kein Urteil gefällt. Wann eine Entscheidung getrof-
fen werde, sei unbekannt. Mit der völligen Entfristung
des Bewertungsgesetzes würde ein rechtlicher Zustand
hergestellt, der von einer verfassungsgemäßen Bewer-
tung unterschiedlicher Vermögensarten im Rahmen der
Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeht. Dies sei nicht
der Fall. Mit der generellen Befristung des Bewertungs-
gesetzes bis zum 31. Dezember 2007 stelle sich der Deut-
sche Bundestag die Aufgabe, dass er spätestens nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für eine
gleichmäßige Besteuerung aller Vermögensarten Sorge
treffen wolle.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben ihre Ent-
scheidung verteidigt, die Anwendbarkeit des Bewer-
tungsgesetzes nicht, wie der Bundesrat vorgeschlagen
habe, nur bis zum Ende des Jahres 2007, sondern darüber
hinaus zu verlängern. Die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD haben bezweifelt, dass eine komplette Reform des
Bewertungsgesetzes bis Ende 2007 gelänge, wenn das
Bundesverfassungsgericht voraussichtlich im Februar
2007 entscheide. Deshalb würden zum jetzigen Zeitpunkt
Veränderungen vorgesehen, die in vielen Fällen die
Rechte der Steuerpflichtigen sogar verbesserten und Un-
gerechtigkeiten beseitigten. So werde beispielsweise die
Möglichkeit geschaffen, per Gutachten den tatsächlichen
Wert der Grundstücke mitzuteilen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat diese
Argumentation noch einmal zurückgewiesen. Die Zu-
stimmung des Bundesrates bei der Neuregelung der Erb-
schaftsteuer im Falle des Übergangs eines Betriebs sei an
eine Gegenfinanzierung durch Änderungen des Bewer-
tungsgesetzes unter Einbeziehung des Urteils des Bun-
desverfassungsgerichts gekoppelt. Die dringende Neu-
regelung könne nicht vorgenommen werden, wenn das
Bundesverfassungsgericht im nächsten Jahr doch nicht
entscheide und das Bewertungsgesetz unbefristet weiter-
gelte.

Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP ist mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
abgelehnt worden.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt worden.

Der Finanzausschuss hat abschließend die Annahme des Ge-

ben. Es sei nichts dagegen einzuwenden, dass durch die
vorgeschlagenen Änderungen die aktuellen Bodenricht-

setzentwurfs in der durch die angenommenen Änderungsan-
träge geänderten Fassung mit den Stimmen der Fraktionen

Drucksache 16/3368 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen.

II. Einzelbegründung

Die vom Finanzausschuss empfohlenen Veränderungen des
Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 3)

Zu Buchstabe a0 (Nummer 3)

Nach § 3 Nr. 3 EStG sind Kapitalabfindungen auf Grund der
gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beam-
ten-(Pensions-)Gesetze steuerfrei. Durch die Neufassung der
Vorschrift sollen ihr Anwendungsbereich präzisiert, aus
Gleichbehandlungsgründen auf die berufsständischen Ver-
sorgungseinrichtungen ausgedehnt sowie klargestellt wer-
den, auf welche Leistungen sich die Steuerfreiheit bezieht.

Unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen sind
steuerfrei

– der Abfindungsbetrag einer Witwen- oder Witwerrente
wegen Wiederheirat des Berechtigten (Buchstabe a),

– die Erstattung von Versichertenbeiträgen, in denen das
mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung ver-
folgte Ziel eines Rentenanspruchs nicht oder voraussicht-
lich nicht erreicht oder nicht vollständig erreicht werden
kann, die Erstattung von freiwilligen Beiträgen im Zu-
sammenhang mit Nachzahlungen von Beiträgen in beson-
deren Fällen (§§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch) sowie die Erstattung der vom Ver-
sicherten zu Unrecht geleisteten Beiträge (Buchstabe b),

– die den genannten Leistungen entsprechende Leistung
aus einem berufsständischen Versorgungswerk an den
Versicherten (Buchstabe c) sowie

– die Zahlung eines Nachteilsausgleichs an einen Beamten
oder Soldaten sowie die Zahlung einer Abfindung an ei-
nen Soldaten (Buchstabe d).

Nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für die
Versorgung der Landesbeamten auf die Länder ist nicht aus-
zuschließen, dass die Länder künftig eigene Regelungen
treffen, die insoweit an die Stelle des Beamtenversorgungs-
gesetzes treten könnten. Aus diesem Grund ist der Verweis
in Buchstabe a und d auf das dem Beamtenversorgungsge-
setz entsprechende Landesrecht erforderlich.

Die Regelung tritt nach der allgemeinen Inkrafttretensrege-
lung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Zu Buchstabe b (Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d)

Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen beim Gesell-
schafter nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Änderung
der vollen Besteuerung, soweit sie bei der leistenden Körper-
schaft das Einkommen gemindert haben. Mit der hier vorge-
schlagenen Formulierung werden bestimmte Dreieckskon-
stellationen von diesem Grundsatz ausgenommen, in denen

Veranlagung der nahe stehenden Person trotz § 32a EStG
nicht geändert werden kann (z. B. weil die nahe stehende
Person im Ausland ansässig ist).

Beispiel 1:

Der Anteilseigner B mit Wohnsitz im Inland ist alleiniger
Gesellschafter der Kapitalgesellschaften X 1 und X 2 mit
Sitz im Ausland. Das ausländische Steuerrecht kennt die
steuerrechtlichen Instrumentarien der verdeckten Einlage und
der verdeckten Gewinnausschüttung nicht. Die KapG X 2
überlässt der KapG X 1 ein Grundstück für eine Jahresmiete
von 150 000 Euro, angemessen ist eine jährliche Miete von
100 000 Euro. Bei X 1 ist die Miete von 150 000 Euro als
Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt worden,
bei X 2 wurde eine Betriebseinnahme von 150 000 Euro ge-
winnerhöhend erfasst.

Die verdeckte Gewinnausschüttung von 50 000 Euro an den
Gesellschafter B wäre grundsätzlich wegen der Einkom-
mensminderung der vGA bei X 1 voll zu versteuern. In Höhe
dieser 50 000 Euro läge eine verdeckte Einlage des Gesell-
schafters B an die X 2 vor, die bei Anwendung des § 8 Abs. 3
KStG das Einkommen nicht erhöht hätte. X 2 unterliegt
indessen nicht der deutschen Steuerhoheit. Mithin ist die ver-
deckte Gewinnausschüttung von 50 000 Euro an B bereits
bei X 2 voll als Einnahme versteuert worden. Zur Vermei-
dung einer Doppelbesteuerung wird gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchstabe d Satz 3 EStG für die verdeckte Gewinnausschüt-
tung auch weiterhin das Halbeinkünfteverfahren angewen-
det.

Zu Nummer 3 (§ 4)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 1)

Mit der Gesetzesänderung wird der bisher geltende Grund-
satz fixiert, dass eine Bilanzberichtigung nur dann zulässig
ist, wenn die darauf aufsetzende Steuerfestsetzung noch än-
derbar ist (so auch der BFH).

Bei Land- und Forstwirten besteht die Besonderheit, dass der
Gewinn eines Wirtschaftsjahres, das vom Kalenderjahr ab-
weicht, auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr be-
ginnt und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr
endet, zeitanteilig aufzuteilen ist (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Eine Bilanzberichtigung und eine damit einhergehende Ge-
winnänderung beeinflussen daher zwei Steuerfestsetzungen.
Die Auffassung des BFH, dass lediglich eine auf der Bilanz
beruhende Steuerfestsetzung änderbar sein muss, könnte
dazu führen, dass die Gewinnauswirkung der Bilanzberich-
tigung daher in einem Jahr verloren ginge und steuerlich
nicht mehr erfasst werden könnte. Dies würde zu einer unzu-
treffenden Besteuerung führen.

Für Gewerbetreibende mit abweichendem Wirtschaftsjahr
ändert sich hingegen nichts. Bei diesen ist – wie bisher – die
Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung davon abhängig, dass
die Steuerfestsetzung, in der die Gewinnänderung sich nach
§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG auswirkt, änderbar ist.

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsrege-
lung in § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Steueränderungsgeset-
die verdeckte Gewinnausschüttung bereits bei einer nahe
stehenden Person der Besteuerung unterlegen hat und die

zes 2007 erstmals für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2007
anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/3368

Zu Buchstabe b (Absatz 5 Satz 1)

Wegen der neu eingefügten Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 1
EStG wird die bislang in Artikel 1 Nr. 4 enthaltene Formu-
lierung in den neuen Buchstaben b aufgenommen.

Zu Nummer 6 (§ 9)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 3)

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates teil-
weise auf. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, in § 9 Abs. 2
Satz 3 EStG i. d. F. für 2007 („Die Entfernungspauschale gilt
nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sam-
melbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG.“) den Halbsatz anzu-
fügen: „in diesen Fällen sind Aufwendungen des Arbeitneh-
mers, die auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer
entfallen, wie Werbungskosten anzusetzen.“

Es bestehen keine Bedenken, die vom Bundesrat vorgeschla-
gene Ergänzung aufzugreifen. Bei Flugstrecken sollte jedoch
aus Vereinfachungsgründen eine Aufteilung der Aufwen-
dungen unterbleiben. Hier kann typisierend davon ausge-
gangen werden, dass zum Ausschluss von 20 Entfernungs-
kilometern bereits An- und Abfahrtsstrecke zum Flughafen
ausreichen.

Für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung und für
Flugstrecken durfte die Entfernungspauschale bereits ab
2004 nicht mehr angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, BGBl. I
S. 3076, S. 69). Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei steuer-
freier Sammelbeförderung sowie Aufwendungen für Flüge
von und zur Arbeitsstätte wurden jedoch nach bisherigem
Recht als allgemeine Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG zum Abzug zugelassen. Diese Lösung ist durch
das neue Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG fraglich
geworden.

Unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit wäre ein
derartiger Ausschluss des Werbungskostenabzugs zumindest
in den Fällen nicht sachgerecht, in denen die Zuzahlungen
bei steuerfreier Sammelbeförderung auf Strecken von mehr
als 20 km und auf Flugkosten entfallen.

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG
stellt sicher, dass die seit 2004 geltende Rechtslage und bei
entgeltlicher Sammelbeförderung unter Berücksichtigung
der ab 2007 neu eingeführten 20 km-Grenze unverändert
fortgeführt wird. Flugkosten können – wie bisher – in tat-
sächlicher Höhe wie Werbungskosten abgezogen werden.

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsrege-
lung in § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Steueränderungsgeset-
zes 2007 erstmals für den VZ 2007 anzuwenden.

Zu Buchstabe b (Absatz 5 Satz 1)

Wegen der neu eingefügten Änderung von § 9 Abs. 2 Satz 3
EStG wird die bislang in Artikel 1 Nr. 6 enthaltene Formu-
lierung in den neuen Buchstaben b aufgenommen.

Zu Nummer 9 (§ 10d Abs. 4 Satz 6 - neu -)

den Verlustvortrag maßgeblichen Beträge ändern und des-
wegen der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzu-
heben oder zu ändern ist. Nach § 10d Abs. 4 Satz 5 gilt dies
auch, wenn der Erlass, die Aufhebung oder Änderung man-
gels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. Mit diesen Rege-
lungen sollen Veränderungen der für den Verlustvortrag
maßgeblichen Bezugsgrößen konsequent in den Verlustfest-
stellungsbescheid übernommen werden. Durch den neu ein-
gefügten Satz 6 wird sichergestellt, dass sich diese Verände-
rungen im Verlustfeststellungsverfahren auswirken können.

Zu Nummer 12 (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2)

Mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 soll der BFH-Rechtspre-
chung vom 14. September 2005 (VI R 32/04 und VI R 148/
98, BStBl. 2006 II Seiten 500 und 532) sowie vom 15. Fe-
bruar 2006 (VI R 92/04 und VI R 64/05, BStBl. 2006 II
Seite 528 und BFH/NV 2006 Seite 1272) entgegengewirkt
werden, sodass große Teile der eingezahlten Beträge nicht
gänzlich unbesteuert bleiben.

Die Sonder- und Gegenwertzahlungen stellen wirtschaftlich
betrachtet eine Art Schlusszahlung in das sog. Umlagever-
fahren dar. Sie treten im Ergebnis wirtschaftlich an die Stelle
der bei regulärem Verlauf, also z. B. ohne die ganz oder teil-
weise Umstellung auf Kapitaldeckung, das Ausscheiden des
Arbeitgebers oder die Systemumstellung, weiter zu entrich-
tenden und dann steuerpflichtigen laufenden Zuwendungen
zur Finanzierung des nicht kapitalgedeckten Versorgungs-
systems. Wegen dieser reinen Ersatzfunktion der Sonderzah-
lungen für die laufenden Zuwendungen wurde die Steuerbar-
keit gesetzlich hergestellt.

Es war nicht beabsichtigt – wie schon in der bisherigen Ge-
setzesbegründung ausgeführt –, durch den neuen § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG Zahlungen des Arbeitgebers an eine
Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zur Erfüllung von
Solvabilitätsanforderungen nach den §§ 53c, 114 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie die in der Renten-
bezugszeit an einen Pensionsfonds zu leistenden Zahlungen
nach § 112 Abs. 1a VAG als Arbeitslohn zu erfassen. Die
Zahlungen zur Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen
stellen weiterhin keinen Arbeitslohn dar, da sie nicht an die
Stelle eines regulär zu entrichtenden Beitrags treten, sondern
auf der gesetzlichen Verpflichtung zur Bildung der Solva-
bilitätsspanne beruhen. Die vom Arbeitgeber in der Renten-
bezugszeit an einen Pensionsfonds zu leistenden Zahlungen
nach § 112 Abs. 1a VAG stellen ebenfalls keinen Arbeitslohn
dar, sondern werden regelmäßig nach § 22 Nr. 5 EStG bei
Auszahlung der Leistungen durch den Pensionsfonds der
Besteuerung unterworfen. Hierdurch wird einer Forderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie ver-
schiedener Verbände entsprochen.

Im Übrigen wird einer Empfehlung des Bundesrates gefolgt.
Der Bundesrat hatte zu Artikel 1 Nr. 12 vorgeschlagen, den
Buchstaben d in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und die Wör-
ter „und d“ in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 zu streichen.
Darüber hinaus wird auf Wunsch der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD auch der Buchstabe c in § 19 Abs. 1 Satz 1
Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 sind Verlustfeststellungsbescheide
zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn sich die für

Nr. 3 Satz 2 gestrichen und die entsprechend erforderlichen
Folgerungen in Satz 4 gezogen.

Drucksache 16/3368 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 14 (§ 22)

Zu Buchstabe a (Nummer 3 Satz 4 2. Halbsatz – neu –)

Mit Urteil vom 22. September 2005 – IX R 21/04 – hat der
BFH entschieden, dass über die Verrechenbarkeit von Ver-
lusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23
EStG, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden
können, im Jahr der Verrechnung zu entscheiden sei; ein ge-
sondertes Feststellungsverfahren sehe die Vorschrift nicht
vor.

Da § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG den gleichen Wortlaut aufweist
wie § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG, steht zu vermuten, dass der
BFH zu dieser Vorschrift ein gesondertes Feststellungsver-
fahren ebenfalls ablehnen würde.

Im Vorgriff auf eine solche mögliche Entscheidung und im
Interesse der Beibehaltung einer reibungslosen Handhabung
in der Praxis wird auch in § 22 Nr. 3 EStG ein gesondertes
Feststellungsverfahren ausdrücklich gesetzlich verankert.

Mit der Formulierung wird ein Anliegen des Bundesrates
umgesetzt.

Zu Buchstabe b (Nummer 5)

Wegen der neu eingefügten Änderung des § 22 Nr. 3 EStG
wird die im Gesetzentwurf in Artikel 1 Nr. 14 enthaltene Än-
derung des § 22 Nr. 5 EStG unverändert in den neuen Buch-
staben b übernommen.

Zu Nummer 15 (§ 22a)

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 4 – neu –)

Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen an das Bundeszen-
tralamt für Steuern zur Abfrage der Identifikationsnummer
nach § 139b AO erfolgt per Datenfernübertragung. Mit der
Änderung wird sichergestellt, dass bei der elektronischen
Übermittlung die Regelungen der Steuerdaten-Übermitt-
lungsverordnung gelten.

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsrege-
lung in § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Steueränderungsgeset-
zes 2007 erstmals für den VZ 2007 anzuwenden.

Zu Nummer 15a (§ 23 Abs. 3 Satz 9 2. Halbsatz – neu –)

Mit Urteil vom 22. September 2005 – IX R 21/04 – hat der
BFH entschieden, dass über die Verrechenbarkeit von Ver-
lusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23
EStG, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden
können, im Jahr der Verrechnung zu entscheiden sei; ein ge-
sondertes Feststellungsverfahren sehe die Vorschrift nicht
vor.

Dies widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung,
wonach ein gesondertes Feststellungsverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 – IV C 3
– S 2256 – 263/00, BStBl I 2000 S. 1383, Tz. 42).

Im Interesse einer reibungslosen Handhabung in der Praxis
und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es dringend gebo-
ten, an einem gesonderten Feststellungsverfahren weiterhin
festzuhalten.

Zu den Nummern 18 (§ 32b Abs. 2 Satz 2 und 3 – neu –)
und 18a (§ 32c Abs. 4 – neu –)

Durch § 32a EStG in der Fassung des Steueränderungsgeset-
zes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) wurde für
Spitzenverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen
von mehr als 250 000 Euro der Steuersatz um 3 Prozent-
punkte angehoben. Gewinneinkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit
werden durch den Entlastungsbetrag gemäß § 32c EStG von
der Erhöhung ausgenommen.

Es hat sich gezeigt, dass die Neuregelung zu unsystemati-
schen Ergebnissen führt, wenn der Progressionsvorbehalt
des § 32b EStG anzuwenden ist. So werden in entsprechen-
den Fällen Gewinneinkünfte lediglich auf Grund hoher steu-
erfreier Einkünfte dem Spitzensteuersatz unterworfen, ohne
dass der Entlastungsbetrag nach § 32c EStG Anwendung fin-
det, weil das zu versteuernde Einkommen den Betrag von
250 000 Euro nicht überschreitet. Um zu gewährleisten, dass
auch derartige Gewinneinkünfte von der Erhöhung des Steu-
ersatzes um 3 Prozentpunkte ausgenommen werden, regelt
§ 32b Abs. 2 Satz 2 und 3, dass der besondere Steuersatz für
den Anteil des zu versteuernden Einkommens, der auf die
Gewinneinkünfte entfällt, nicht nach dem Höchststeuersatz
gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG, sondern lediglich
nach dem bisherigen Höchststeuersatz gemäß § 32a Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 EStG berechnet wird.

Ebenso treten in den Fällen des Progressionsvorbehalts Ver-
werfungen auf, wenn auf hohe Gewinneinkünfte wegen Ver-
lusten aus Staaten, mit denen ein DBA abgeschlossen ist, das
für Einkünfte aus diesen Staaten Steuerfreiheit mit Progres-
sionsvorbehalt vorsieht, ein Steuersatz unterhalb des Spit-
zensteuersatzes, gleichfalls aber auch der Entlastungsbetrag
nach § 32c EStG Anwendung finden. Diese Wirkung tritt ein,
weil § 32c hinsichtlich der Gewährung des Entlastungsbetra-
ges lediglich darauf abstellt, ob das zu versteuernde Einkom-
men den Betrag von 250 000 Euro übersteigt, den tatsächlich
anzuwendenden Steuersatz jedoch außer Acht lässt. § 32c
Abs. 4 EStG-E vermeidet dieses Ergebnis nunmehr dadurch,
dass der Entlastungsbetrag immer dann ausgeschlossen
wird, wenn der Steuersatz in den Fällen des Progressionsvor-
behalts nach § 32b ermittelt wird. Damit wird eine vom Ent-
lastungsbetrag nicht bezweckte Günstigerstellung von Ge-
winneinkünften im Jahr 2007 vermieden.

Mit der Formulierung wird ein Anliegen des Bundesrates
umgesetzt.

Zu Nummer 23 (§ 34c)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Der neue Doppelbuchstabe aa enthält die im Regierungsent-
wurf in Buchstabe a vorgesehene Änderung.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)

Durch § 32a in der Fassung des Steueränderungsgesetzes
2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) wurde für Spitzen-
verdiener mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr
als 250 000 Euro der Spitzensteuersatz um 3 Prozentpunkte
Mit der Formulierung wird ein Anliegen des Bundesrates
umgesetzt.

angehoben. Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit werden

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/3368

durch den Entlastungsbetrag gemäß § 32c von der Erhöhung
ausgenommen. Die Änderung in § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG ist
eine redaktionelle Folgeänderung in Fällen, in denen auslän-
dische Gewinneinkünfte vorliegen und eine ausländische
Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird.
Der Anrechnungshöchstbetrag der ausländischen Steuer be-
zieht sich dabei aus steuersystematischen Gründen auf die
um den Entlastungsbetrag nach § 32c EStG geminderte
deutsche Steuer. Mit dieser Regelung wird eine vom Ent-
lastungsbetrag nicht bezweckte Günstigerstellung bei der
Anrechnung ausländischer Steuer auf ausländische Gewinn-
einkünfte im Jahr 2007 vermieden.

Die Änderung tritt nach Artikel 20 Abs. 5 des Gesetzent-
wurfs am 1. Januar 2007 in Kraft.

Zu Buchstabe c (Absatz 3 – neu –)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu
§ 34c Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. Begründung zur Änderung
von § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG).

Zu Buchstabe d (Absatz 6)

Wegen der Einfügung einer Änderung des § 34c Abs. 3 in
einen neuen Buchstaben c wird die bisher in Buchstabe c
enthaltene Änderung des § 34c Abs. 6 in den neuen Buch-
staben d übernommen.

Zu Nummer 26 (§ 37b)

Zu Absatz 1

Auf Grund der Vorschläge des Bundesrates, denen im Rah-
men der Gegenäußerung der Bundesregierung zugestimmt
wurde, wird Absatz 1 des Regierungsentwurfs geändert.

Die Änderung in Satz 1 bewirkt, dass die Pauschalierung
auch auf Zuwendungen angewendet werden kann, die zu-
sätzlich zur ohnehin vereinbarten Vergütung gewährt werden
(z. B. Incentive-Reisen). Diese sind keine Geschenke i. S. d.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und wären vom Anwendungs-
bereich der Regelung nicht erfasst.

Daneben wurde die Begrenzung auf den Höchstbetrag von
10 000 Euro so gestaltet, dass eine Begrenzung nicht nur für
alle insgesamt im Wirtschaftsjahr gewährten Zuwendungen,
sondern auch für die Einzelzuwendung vorgenommen wird.
Dies bewirkt, dass bei Einzelzuwendungen eine Pauschalie-
rung bis zum Erreichen des Höchstbetrages möglich ist.
Übersteigt dagegen eine Einzelzuwendung den Höchstbe-
trag, so ist eine Pauschalierung in vollem Umfang ausge-
schlossen.

Gleichzeitig wird auf Grund der in der Anhörung vorge-
brachten Einwendungen der anzuwendende Steuersatz von
45 auf 30 Prozent gesenkt.

Zu Nummer 36a (§ 46 Abs. 2 Nr. 1) – neu –

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates auf.
Dabei handelt es sich um eine Klarstellung des gesetzgeberi-
schen Willens, dass eine Pflichtveranlagung zur Einkom-
mensteuer bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger

Veranlagungszeitraum Einkünfte aus anderen Einkunftsarten
bezieht, deren positive Summe 410 Euro bzw. 800 DM über-
steigt. Entsprechendes gilt bei Einkünften und Leistungen,
die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Die Klarstellung ist geboten, weil in mehreren Revisionsver-
fahren beim Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten wor-
den ist, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der bisherigen Fassung sei
nicht zu entnehmen, dass bei der Prüfung der Einkünfte-
grenze (800 DM/410 EUR) allein positive Einkünfte ent-
scheidend und negative Einkünfte nicht zu berücksichtigen
seien.

Von der vorgeschlagenen gesetzlichen Klarstellung des § 46
Abs. 2 Nr. 1 EStG unberührt bleibt die Frage, ob die Zwei-
jahresfrist für eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8
Satz 2 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Insoweit
bleibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über
die Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. Mai
2006 – VI R 49/04 bzw. 46/05 abzuwarten.

Zu Nummer 38 (§ 50d)

Zu Buchstabe a (Absatz 3 Satz 4)

Der mit der Änderung neu aufgenommene Ausschluss aus-
ländischer Gesellschaften, für die das Investmentsteuerge-
setz gilt, ist lediglich klarstellender Art, denn üblicherweise
üben solche Fonds, wie z. B. eine luxemburgische SICAV,
mehr als nur reine Vermögensverwaltung aus.

Zu Buchstabe a1 (Absatz 6 – neu –)

Durch die Einbeziehung der Kapitalerträge von im Ausland
ansässigen Versicherungsnehmern in das Kontrollmeldever-
fahren kann nunmehr schon im Zeitpunkt der Auszahlung
von einer etwaigen Kapitalertragsteuer abgesehen werden.
Dadurch kann die Zahl der ansonsten zeitaufwendig zu bear-
beitenden Erstattungsanträge nach den Doppelbesteuerungs-
abkommen reduziert werden. Außerdem werden durch diese
verfahrenstechnische Besonderheit mögliche Wettbewerbs-
nachteile von deutschen Versicherungsunternehmen gegen-
über im Ausland ansässigen Versicherungsunternehmen bei
dem Verkauf deutscher Versicherungsprodukte an ausländi-
sche Versicherungsnehmer vermieden.

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsrege-
lung in § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Steueränderungsgeset-
zes 2007 erstmals für den VZ 2007 anzuwenden.

Zu Buchstabe b (Absatz 9)

Zu Satz 2

§ 50d Abs. 9 Satz 2 schließt die Anwendung des Satzes 1
Nr. 2 für Dividenden aus, die nach einem DBA von der Be-
steuerung freizustellen sind, denn Dividenden haben regel-
mäßig auf der Ebene der ausschüttenden Gesellschaft der
Körperschaftsteuer unterlegen. Die Ausnahme ist jedoch
nicht für Zahlungen gerechtfertigt, die das DBA zwar als
Dividenden qualifiziert, die aber bei der Gewinnermittlung
der zahlenden Gesellschaft abzugsfähig sind (z. B. Vergü-
tungen des stillen Gesellschafters).
Arbeit nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG voraussetzt, dass der
Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in dem jeweiligen

Mit dieser Ergänzung wird einem Antrag des Bundesrates
entsprochen.

Drucksache 16/3368 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu den Sätzen 2 Nr. 2 und 3 – neu –

Die Änderung der Nummer 2 stellt klar, dass Einkünfte ge-
meint sind, die im anderen Staat als solche nicht steuer-
pflichtig sind. Satz 3 stellt ergänzend klar, dass Bestimmun-
gen eines DBA, die die Freistellung von Einkünften in einem
weitergehenden Umfang ausschließen, z. B. auf Grund von
Rückfallklauseln, unberührt bleiben.

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Anwendungsregelun-
gen bleiben unberührt.

Zu Nummer 40 (§ 52)

Zu Buchstabe f (Absatz 32a)

Durch die Änderung der Jahreszahl in der Anwendungsrege-
lung zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wird sichergestellt, dass die
gesetzliche Klarstellung der langjährigen Verwaltungsauf-
fassung auch ununterbrochen für die Vergangenheit anzu-
wenden ist. Bei der bisherigen Formulierung wäre die Neu-
regelung der Abfärberegelung im Jahr 2005 nicht anwendbar
gewesen.

Zu Buchstabe h (Absatz 35)

Folgeänderung zur Streichung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Satz 2 Buchstabe c und d EStG- E.

Buchstabe k (Absatz 38)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2 – aufgehoben –)

Wegen der neu in Absatz 38 aufgenommen Anwendungs-
regelung der Änderung des § 22 Nr. 3 EStG (siehe zu
Doppelbuchstabe bb), wird die im Gesetzentwurf in
Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe k enthaltene Regelung in den
neuen Doppelbuchstaben aa übernommen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3 – neu –)

Nach dem neuen Satz 3 ist die Änderung des § 22 Nr. 3
Satz 4 zweiter Halbsatz EStG auch in den Fällen anzuwen-
den, in denen bei Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen
(1. Januar 2007) die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen
ist.

Zu Buchstabe l (Absatz 39)

Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 6 – neu–)

Nach dem neuen Satz 6 ist die Änderung des § 23 Abs. 3
Satz 9 zweiter Halbsatz EStG auch in den Fällen anzuwen-
den, in denen bei Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen
(1. Januar 2007) die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen
ist.

Zu den Buchstaben l1 und l2 (Absätze 43a und 44 – neu –)

Die Anwendung des Entlastungsbetrags gemäß § 32c EStG
einschließlich des dort neu angefügten Absatzes 4 wird nach
§ 52 Abs. 44 EStG-E im Hinblick auf die angestrebte Unter-
nehmenssteuerreform auf den Veranlagungszeitraum 2007
beschränkt. Dementsprechend wird auch die Anwendung
der in § 52 Abs. 43a Satz 1 EStG-E für den Progressionsvor-

Zu Buchstabe m (Absatz 49)

Da der Entlastungsbetrag gemäß § 32c EStG nach § 52
Abs. 44 EStG im Hinblick auf die angestrebte Unterneh-
menssteuerreform auf den Veranlagungszeitraum 2007 be-
schränkt ist, erfolgt eine entsprechende zeitliche Beschrän-
kung auch bei der Einbeziehung des § 32c EStG in die
Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages nach § 34c
Abs. 1 Satz 2 EStG im neu eingefügten Satz 1.

Der neue Satz 2 entspricht dem in dem Gesetzentwurf als
Satz 1 eingefügten Satz.

Die Änderung tritt nach Artikel 20 Abs. 5 des Gesetzent-
wurfs am 1. Januar 2007 in Kraft.

Zu Buchstabe t1 (Absatz 55j – neu –)

Der neue Absatz 55j regelt den zeitlichen Anwendungsbe-
reich der Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG und be-
stimmt, dass die Regelung auch für Veranlagungszeiträume
vor 2006 anzuwenden ist.

Zu Artikel 2 (Änderung der Lohnsteuer-Durch-
führungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 5)

Zu Absatz 1

Auf Anfrage des Gesamtverbands der deutschen Versiche-
rungswirtschaft (GDV) sowie der Arbeitsgemeinschaft für
betriebliche Altersversorgung (aba) haben die obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder die steuerlichen
Behandlungen bei einer Übertragung nach dem „Abkommen
zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versiche-
rungen in eine Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel“
zwischenzeitlich auch auf vergleichbare Regelungen zur
Übertragung von Versicherungen in Pensionskassen oder
Pensionsfonds ausgeweitet. § 5 Abs. 1 LStDV, in dem die für
die Anwendung von § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG sowie § 40b
Abs. 1 und 2 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung erforderlichen Aufzeichnungen geregelt sind,
wurde insoweit ergänzt und aktualisiert.

Zu Absatz 3

Redaktionelle Änderung infolge der Einführung des § 3
Nr. 56 EStG.

Zu Absatz 4

Der im Regierungsentwurf noch vorgesehene Absatz 4 wird
gestrichen; der Gesetzgeber hält die allgemeinen Regeln für
ausreichend.

Zu Artikel 4 (Änderung des Körperschaftsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)

Die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Woh-
nungs- und Städtebau, die Niedersächsische Landestreu-
handstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landes-
bank und die Landestreuhandstelle für Agrarförderung
Norddeutsche Landesbank sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG
behalt vorgesehenen Regelung entsprechend zeitlich be-
schränkt.

und § 3 Nr. 2 GewStG von der Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuer befreit. Mit dem Gesetz über die Übertragung

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/3368

von Förderaufgaben auf die Niedersächsische Landestreu-
handstelle vom 23. Juni 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Niedersachsen vom 30. Juni 2005, S. 213) sind
die Aufgaben der vorgenannten Institute mit Wirkung vom
1. Januar 2005 zusammengefasst und übertragen worden
und werden nun von der Niedersächsischen Landestreuhand-
stelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale – fortge-
führt. Hierzu wurde das Vermögen der Niedersächsischen
Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeut-
sche Landesbank und der Landestreuhandstelle für Agrar-
förderung Norddeutsche Landesbank mit Wirkung vom
1. Januar 2005 auf die Landestreuhandstelle für den
Wohnungs- und Städtebau übertragen, die mit Wirkung
vom 1. Januar 2005 in Niedersächsische Landestreuhand-
stelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale – umbe-
nannt worden ist. Die Änderungen des Körperschaftsteuer-
gesetzes und des Gewerbesteuergesetzes stellen sicher, dass
die Niedersächsischen Landestreuhandstelle – Norddeutsche
Landesbank Girozentrale – ab 2005 und die Niedersächsi-
sche Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städte-
bau, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirt-
schaftsförderung Norddeutsche Landesbank und die
Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche
Landesbank bis einschließlich 2004 von der Körperschaft-
steuer und der Gewerbesteuer befreit sind.

Zu Nummer 3 (§ 8 Abs. 3)

Verdeckte Einlagen wirken sich nicht auf die Höhe des Ein-
kommens aus (R 40 Abs. 2 KStR 2004). Dieser Rechts-
grundsatz wird nunmehr klarstellend in § 8 Abs. 3 Satz 3
KStG gesetzlich geregelt.

Die Nummerierung der nachfolgenden Sätze des § 8 Abs. 3
KStG wurde redaktionell angepasst.

Durch eine redaktionelle Änderung des § 8 Abs. 3 Satz 5
KStG wurde die Aussage, dass eine Einkommenskorrektur
nicht erfolgt, soweit die verdeckte Einlage auf einer verdeck-
ten Gewinnausschüttung einer nahe stehenden Person beruht
und das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat, kla-
rer gefasst.

Grundsätzlich wirken sich verdeckte Einlagen nicht auf die
Höhe des Einkommens der Körperschaft aus. Zur Verhinde-
rung von Besteuerungslücken soll dies jedoch nicht gelten,
wenn die verdeckte Einlage das Einkommen des Gesell-
schafters (Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug)
gemindert hat. Diese Grundsätze finden auch in typischen
Dreieckskonstellationen Anwendung, in denen eine ver-
deckte Einlage auf einer verdeckten Gewinnausschüttung
einer nahe stehenden Person beruht. Zur Vermeidung von
Doppelbesteuerungen in diesen Dreieckskonstellationen
führt die verdeckte Einlage deshalb ausnahmsweise zu kei-
ner Einkommenserhöhung, wenn sie zwar das Einkommen
des Gesellschafters gemindert hat, aber bei der die verdeckte
Gewinnausschüttung leistenden Körperschaft versteuert
wurde.

Beispiel 2:

Der Anteilseigner B mit Wohnsitz im Ausland ist alleiniger
Gesellschafter der Kapitalgesellschaften GmbH 1 und
GmbH 2 mit Sitz im Inland. Die GmbH 2 überlässt der

Die verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH 1 an den
Gesellschafter B von 50 000 Euro unterliegt nach ausländi-
schem Steuerrecht beim Gesellschafter B nicht der Besteue-
rung.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH 1 wird die
verdeckte Gewinnausschüttung an B festgestellt und das
Einkommen der GmbH 1 gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 korrigiert.

Bei der GmbH 2 liegt eine verdeckte Einlage von 50 000
Euro durch den Gesellschafter B vor. Diese verdeckte Ein-
lage erhöht das Einkommen nicht. Die verdeckte Einlage be-
ruht auf einer verdeckten Gewinnausschüttung an B, welche
zwar bei der Besteuerung des B unberücksichtigt geblieben
ist. Da die verdeckte Gewinnausschüttung aber das Einkom-
men der GmbH 1 nicht gemindert hat, wird durch § 8 Abs. 3
Satz 6 KStG eine Einkommenserhöhung bei der GmbH 2
und der damit verbundenen doppelten Besteuerung der über-
höhten Miete von 50 000 Euro vermieden.

Zu Nummer 4 (§ 8b Abs. 1 Satz 2 bis 4 – neu –)

vgl. Begründung zu § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d EStG.

Zu Nummer 8 (§ 34)

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Die Änderungen des Absatzes 3 stellen sicher, dass die Nie-
dersächsische Landestreuhandstelle – Norddeutsche Landes-
bank Girozentrale – ab 2005 und die Niedersächsische
Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die
Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsför-
derung Norddeutsche Landesbank und die Landestreuhand-
stelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank bis
einschließlich 2004 von der Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuer befreit sind.

Zu Buchstabe d1 (Absatz 6 Satz 3 – neu –)

Nach § 34 Abs. 6 Satz 3 sind die neuen Sätze 4 bis 6 in § 8
Abs. 3 KStG erstmals auf verdeckte Einlagen anzuwenden,
die nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes getätigt
wurden. Die Änderung des § 8 Abs. 3 KStG ist nach der An-
wendungsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 3 KStG erstmals auf
die verdeckten Einlagen anzuwenden, die nach dem Tag der
Verkündung dieses Gesetzes getätigt wurden.

Zu Buchstabe g (Absatz 13b)

Die beiden letzten Klammerzusätze wurden redaktionell
geändert („Tag der Verkündung“ statt „Tag nach der Verkün-
dung“).

Zu Artikel 5 (Änderung des Gewerbesteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 3 Nr. 2)

Die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Woh-
nungs- und Städtebau, die Niedersächsische Landestreu-
handstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landes-
bank und die Landestreuhandstelle für Agrarförderung
Norddeutsche Landesbank sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG
und § 3 Nr. 2 GewStG von der Körperschaftsteuer und der
GmbH 1 ein Grundstück für eine Jahresmiete von 150 000
Euro; angemessen ist eine jährliche Miete von 100 000 Euro.

Gewerbesteuer befreit. Mit dem Gesetz über die Übertragung
von Förderaufgaben auf die Niedersächsische Landestreu-

Drucksache 16/3368 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

handstelle vom 23. Juni 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Niedersachsen vom 30. Juni 2005, S. 213) sind
die Aufgaben der vorgenannten Institute mit Wirkung vom
1. Januar 2005 zusammengefasst und übertragen worden
und werden nun von der Niedersächsischen Landestreuhand-
stelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale – fortge-
führt. Hierzu wurde das Vermögen der Niedersächsischen
Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeut-
sche Landesbank und der Landestreuhandstelle für Agrar-
förderung Norddeutsche Landesbank mit Wirkung vom
1. Januar 2005 auf die Landestreuhandstelle für den Woh-
nungs- und Städtebau übertragen, die mit Wirkung vom
1. Januar 2005 in Niedersächsische Landestreuhandstelle
– Norddeutsche Landesbank Girozentrale – umbenannt wor-
den ist. Die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes und
des Gewerbesteuergesetzes stellen sicher, dass die Nieder-
sächsischen Landestreuhandstelle – Norddeutsche Landes-
bank Girozentrale – ab 2005 und die Niedersächsische Lan-
destreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die
Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsför-
derung Norddeutsche Landesbank und die Landestreuhand-
stelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank bis ein-
schließlich 2004 von der Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuer befreit sind.

Zu Nummer 3a (§ 10a Satz 4 und 5 – neu –)

Der Verlustvortrag nach § 10a GewStG setzt Unternehmens-
identität und Unternehmeridentität voraus. Unternehmens-
identität setzt voraus, dass der im Anrechnungsjahr
bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbe-
betrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden
hat. Unternehmeridentität setzt bei Mitunternehmerschaften
voraus, dass der Mitunternehmer, der den Verlustabzug vor-
nehmen will, den Verlust zuvor in eigener Person erlitten hat.
Bei Mitunternehmerschaften sind die einzelnen Mitunter-
nehmer Träger des Rechts auf den Verlustabzug (vgl. BFH-
Beschluss vom 3. Mai 1993, BStBl II S. 616).

Die Finanzverwaltung hat bisher stets die Auffassung vertre-
ten, dass im Fall einer Zurechnung des Verlustes der Mitun-
ternehmerschaft auf die Mitunternehmer der allgemeine Ge-
winnverteilungsschlüssel der Gesellschaft Maßstab für die
Zurechnung ist. Dies ist in den für die einzelnen Erhebungs-
zeiträume geltenden Gewerbesteuer-Richtlinien verankert
worden. Diese Vorgabe hat der BFH erstmals mit seinem
Urteil vom 16. Februar 1994, BStBl II S. 364, in Zweifel ge-
zogen. Er hält eine strikt personenbezogene Ermittlung des
auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Verlustan-
teils für geboten. Die obersten Finanzbehörden der Länder
haben mit koordiniertem Ländererlass vom 16. Dezember
1996 entschieden, die Grundsätze des Urteils vom 16. Fe-
bruar 1994 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht
allgemein anzuwenden. Die Grundsätze dieses Erlasses
haben auch Eingang in die aktuellen Gewerbesteuer-Richt-
linien gefunden (vgl. Abschnitt 68 Abs. 3 Satz 4 GewStR).
Damit sind auch die betroffenen Mitunternehmen, Mitunter-
nehmer und deren Berater unterrichtet.

Nunmehr liegt mit der Entscheidung des BFH – VIII R 96/

sondern eine strikt mitunternehmerbezogene Ermittlung als
gebotene Methode zur Ermittlung des anteiligen Verlustbe-
trags ansieht.

Diese Methode ist aber insbesondere bei Mitunternehmer-
schaften mit einer Vielzahl von Gesellschaftern und/oder
häufigem Gesellschafterwechsel für die Praxis nicht hand-
habbar. Eine Ermittlung des anteiligen Verlustbetrags würde
umfangreichste Nebenrechnungen, die sich regelmäßig über
mehrere Erhebungszeiträume erstrecken würden, zur Folge
haben. Die Streitanfälligkeit derartiger Feststellungen liegt
auf der Hand.

Es ist daher geboten, die bisherige Verwaltungsauffassung
gesetzlich zu verankern. Mit der Änderung des § 10a
GewStG wird festgelegt, dass der allgemeine Gewinnvertei-
lungsschlüssel Maßstab für die Ermittlung des dem einzel-
nen Mitunternehmer zuzurechnenden Verlustanteils ist.
Kommt es in Gewinnjahren zu einer Minderung der Fehlbe-
träge bei der Mitunternehmerschaft, so vermindern sich die
den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnenden Anteile
entsprechend ihrem nach dem allgemeinen Gewinnvertei-
lungsschlüssel im Abzugsjahr zu bemessenden Anteil am
Gewerbeertrag. Dabei ist der Höchstbetrag nach § 10a Satz 1
GewStG entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel im
Abzugsjahr anteilig bei den einzelnen Gesellschaftern zu be-
rücksichtigen.

Die Änderung des § 10a GewStG ist auch für Erhebungszeit-
räume vor 2007 anzuwenden.

Zu Nummer 4 (§ 35b Abs. 2 Satz 4 – neu –)

Nach § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG sind Verlustfeststellungs-
bescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn sich
die für den Verlustvortrag maßgeblichen Beträge ändern und
deswegen der entsprechende Gewerbesteuermessbescheid
zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Nach § 35b
Abs. 2 Satz 3 GewStG gilt dies auch, wenn der Erlass, die
Aufhebung oder Änderung mangels steuerlicher Auswir-
kung unterbleibt. Mit diesen Regelungen sollen Veränderun-
gen der für den Verlustvortrag maßgeblichen Bezugsgrößen
konsequent in den Verlustfeststellungsbescheid übernom-
men werden. Durch den neu eingefügten Satz 4 wird sicher-
gestellt, dass sich diese Veränderungen im Verlustfeststel-
lungsverfahren auswirken können. Die Änderung entspricht
der Änderung des § 10d Abs. 4 EStG.

Die Änderung gilt für alle Fälle, in denen die Feststellungs-
frist noch nicht abgelaufen ist.

Zu Nummer 5 (§ 36)

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Die Änderungen des Absatzes 3 stellen sicher, dass die Nie-
dersächsische Landestreuhandstelle – Norddeutsche Landes-
bank Girozentrale – ab 2005 und die Niedersächsische
Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die
Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsför-
derung Norddeutsche Landesbank und die Landestreuhand-
stelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank bis
04 – vom 17. Januar 2006 ein weiteres Urteil vor, in dem das
Gericht nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel,

einschließlich 2004 von der Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuer befreit sind.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/3368

Zu Buchstabe g (Absätze 8 bis 10 – neu –)

Zu Absatz 9 – neu –

Mit dem neuen Absatz 9 wird festgelegt, dass die Änderung
des § 10a GewStG auch für Erhebungszeiträume vor 2007
anzuwenden ist. Hierbei handelt es sich unter Berücksich-
tigung der Grundsätze der Entscheidung des BVerfG vom
23. Januar 1990, BVerfGE 81, 228, 239, um eine zulässige
rückwirkende Anwendung einer Gesetzesänderung. Mit der
Maßnahme wird lediglich eine in der Vergangenheit herr-
schende Rechtspraxis kodifiziert (vgl. Begründung zur Än-
derung des § 10a GewStG).

Zu Absatz 10 – neu –

Wegen der Einfügung des neuen Absatzes 9 wird die im
Regierungsentwurf in Absatz 9 vorgesehene Regelung in
den neuen Absatz 10 übernommen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Umsatzsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 5 (§ 12 Abs. 2)

Zu Buchstabe a (Nummer 8 Buchstabe a)

Die geänderte Formulierung stellt klar, dass Zweckbetriebe,
die die Voraussetzungen des § 65 AO erfüllen, von der
Änderung nicht betroffen sind. Damit wird einer Prüfbitte
des Bundesrates (Stellungnahme des Bundesrates Ziffer 24)
Rechnung getragen.

Im Übrigen orientiert sich die Formulierung an dem im
Rahmen der Stellungnahme des Malteser Hilfsdienst e. V.,
des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V. und der
Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. eingebrachten Formulierungs-
vorschlag, der gemeinsam mit dem Malteser Hilfsdienst e. V.
weiterentwickelt wurde und mit der der Anwendungsbereich
der Änderung deutlicher abgegrenzt wird als mit der
ursprünglichen Formulierung.

Die Änderung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.

Zu Nummer 9 (§ 18a Abs. 1)

Zu Buchstabe a (Satz 1)

Die im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagene Anglei-
chung des Abgabezeitraums der Zusammenfassenden Mel-
dungen an den der Umsatzsteuer-Voranmeldung würde dazu
führen, dass ein Teil der Unternehmer die Zusammenfassen-
den Meldungen wie bisher vierteljährlich abgeben müsste
und ein Teil monatlich.

Die mit den Zusammenfassenden Meldungen erhobenen Da-
ten werden den anderen EU-Mitgliedstaaten zur Sicherstel-
lung der Erwerbsbesteuerung übermittelt. Der Meldezeit-
raum für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen
ist gemäß Artikel 22 Abs. 6 Buchstabe b der 6. EG-Richt-
linie grundsätzlich das Kalenderquartal. Gemäß Artikel 22
Abs. 6 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie können die Mit-
gliedstaaten verlangen, dass die Zusammenfassenden Mel-
dungen monatlich abgegeben werden. Das bedeutet nach
deutschem Rechtsverständnis, dass die entsprechende Fest-
legung für die Gesamtheit der zur Abgabe einer Zusammen-

schrift wäre danach nicht mit der 6. EG-Richtlinie vereinbar.
Nur ein einheitlicher Abgabezeitraum für alle Unternehmer
wäre zulässig.

Eine auf Grund unterschiedlicher Meldezeiträume auch
unterschiedliche Übermittlung der Daten an die anderen EU-
Mitgliedstaaten wäre diesen voraussichtlich nur schwer ver-
mittelbar. Sie würde dort zu einer Behinderung der Verfah-
rensabläufe führen, da die zu verschiedenen Terminen über-
mittelten Daten zunächst wieder zusammengeführt werden
müssten, um sie mit den vom Leistungsempfänger gemelde-
ten innergemeinschaftlichen Erwerben abgleichen zu kön-
nen. Die beabsichtigte zeitliche Beschleunigung von Kon-
trollmöglichkeiten würde dadurch konterkariert.

Die Überwachung der Abgabe der Zusammenfassenden
Meldungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten würde darüber
hinaus sowohl beim Bundeszentralamt für Steuern als auch
in der Finanzverwaltung der Länder zusätzlichen Verwal-
tungsaufwand verursachen.

Aus den vorgenannten Gründen ist die geltende gesetzliche
Regelung beizubehalten.

Die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung zur elektro-
nischen Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen wird
in den neuen Artikel 7 Nr. 9 Buchstabe a übernommen und
redaktionell an die in § 18 Abs. 1 UStG verwendete Formu-
lierung angepasst.

Zu Buchstabe b (Sätze 4 und 5 – neu –)

Wegen des Entfalls der Änderung von § 18a Abs. 7 UStG
wird die bislang in Artikel 7 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb enthaltene Regelung in den neuen Buchstaben b
übernommen.

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung von § 18a
Abs. 7 UStG entfällt als Folgeänderung.

Zu Buchstabe c (Satz 4 – alt –)

Redaktionelle Anpassung der Formulierung wegen der Än-
derung des Satzes 1.

Zu Nummer 11 (§ 27 Abs. 13)

Redaktionelle Anpassung der Anwendungsregelung an die
nunmehr vorgesehene Änderung des § 18a UStG.

Zu Artikel 10 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 3 (§ 3)

Zu Buchstabe a (Absatz 4)

Die Änderung ist redaktionelle Folgeänderung zur Einfüh-
rung von Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89
Abs. 2 AO.

Zu Buchstabe b (Absatz 5)

Die Änderung regelt, dass das Aufkommen der Gebühren für
verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO jeweils der
Körperschaft zusteht, der die Finanzbehörde angehört, die
für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist.
fassenden Meldung verpflichteten Unternehmer erfolgen
muss. Die angestrebte Änderung der vorgeschlagenen Vor-

Ist für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Lan-
desfinanzbehörde zuständig, steht das Aufkommen dem je-

Drucksache 16/3368 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

weiligen Land zu. Im Fall des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO steht
das Gebührenaufkommen dem Bund zu.

Zugleich wird klargestellt, dass das Aufkommen der Gebüh-
ren nach § 178a AO dem Bund und der jeweils verwaltenden
Körperschaft je zur Hälfte zusteht.

Zu Nummer 8 (§ 87a Abs. 6)

Nach dem Vorbild der durch das Justizkommunikationsge-
setz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) in die Gerichtsver-
fahrensordnungen aufgenommenen Regelungen (siehe z. B.
§ 52a Abs. 1 FGO) soll das Bundesministerium der Finanzen
ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung neben der qua-
lifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signa-
turgesetzes auch ein anderes sicheres Verfahren als Ersatz
für die durch Gesetz angeordnete Schriftform zuzulassen.
Hierdurch soll die elektronische Übermittlung von steuerlich
relevanten Daten weiter gefördert und insbesondere eine
Ermächtigungsgrundlage dafür geschaffen werden, dass
auch das in einer Änderungsverordnung zur Steuerdaten-
Übermittlungsverordnung vorgesehene Authentifizierungs-
verfahren die in den Steuergesetzen angeordnete Unter-
zeichnung von Steuererklärungen ersetzen kann, wenn die
Integrität der elektronisch übermittelten Daten gewährleistet
ist. Die bis zum 31. Dezember 2011 befristete Ermächti-
gungsgrundlage beschränkt sich nicht auf die Fälle des § 87a
Abs. 3 AO (Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die
Finanzbehörden). Sie erfasst auch die Fälle des § 87a Abs. 4
AO (Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanz-
behörden). Insbesondere bei maschinell erstellten „Massen-
verwaltungsakten“, für die durch Gesetz die Schriftform vor-
geschrieben ist (wie z. B. für Steuerbescheide; vgl. § 157
Abs. 1 Satz 1 AO), ist das technisch aufwändige Anbringen
von qualifizierten elektronischen Signaturen, die an natür-
liche Personen gebunden sind, kein geeignetes Mittel, die
gesetzlich angeordnete Schriftform zu ersetzen. Die Zuord-
nung von „Massenverwaltungsakten“ zu Behörden soll da-
her durch Nutzung von elektronischen Siegeln (Organisa-
tionszertifikaten) erfolgen, welche die Herkunft eines
Dokuments aus dem Bereich einer bestimmten Behörde be-
stätigen.

Wie vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit vorgeschlagen, wird Satz 3 in Artikel 10
Nr. 8 § 87a Abs. 6 aufgehoben und damit auf die „Beweis-
lastumkehr“ verzichtet.

Die nunmehr vorgesehene Evaluierung entspricht ebenfalls
einer Anregung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit.

Der bisherige Regelungsinhalt des § 87a Abs. 6 AO ist durch
Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Zu Nummer 8a (§ 89)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 1)

Die Änderung stellt klar, dass die durch das Föderalismus-
reform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 eingeführte
Regelung des § 89 Abs. 2 AO – wie auch die bisherige
Regelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Dezember
2003 – nur solche Steuern betrifft, die von den Landes-
finanzbehörden entweder im Auftrag des Bundes oder als

Auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern sollte durch die Er-
gänzung des § 89 AO keine Änderung der Verwaltungspra-
xis herbeigeführt werden. Diese Absicht des Gesetzgebers
kam bereits dadurch zum Ausdruck, dass die Verordnungser-
mächtigung in § 89 Abs. 2 Satz 4 AO keine Sonderregelung
für Verbrauchsteuern enthielt und generell die Zustimmung
des Bundesrates vorsieht, die aber für Verbrauchsteuern
nicht erforderlich ist.

Zu Buchstabe b (Absätze 3 bis 5 – neu –)

Nach § 89 Abs. 2 AO können die Finanzbehörden auf Antrag
des Steuerpflichtigen verbindliche Auskünfte über die
steuerliche Beurteilung von bestimmten, noch nicht verwirk-
lichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf
die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes
Interesse des Antragstellers besteht.

Der Bundesrat hatte gebeten zu prüfen, ob für die Erteilung
einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO eine
Kostenpflicht gesetzlich normiert werden kann. Diesem
Anliegen wird durch die neuen Absätze 3 bis 5 Rechnung ge-
tragen.

Nach der gesetzlichen Normierung der Erteilung verbind-
licher Auskünfte ist damit zu rechnen, dass die Anzahl ent-
sprechender Anträge erheblich ansteigen wird. Dies gilt
insbesondere bei größeren Investitionen, da insoweit die
steuerlichen Auswirkungen für den Antragsteller von erheb-
lichem Interesse sind.

Die vermehrte Erteilung verbindlicher Auskünfte, die nicht
Hauptaufgabe der Finanzverwaltung ist (vgl. § 85 AO), wird
bei den zuständigen Finanzbehörden zu einem erheblichen
zusätzlichen Arbeitsaufwand führen. Da es sich um eine
Aufgabe handelt, die nicht mehr im Bereich der Steuerfest-
setzung und -erhebung liegt, sondern eine individuelle Leis-
tung gegenüber dem Antragsteller darstellt, ist es sachge-
recht, für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach
§ 89 Abs. 2 AO eine Gebühr zu erheben. Eine zusätzliche Er-
hebung von Auslagen ist nicht vorgesehen. Um Aufkom-
mensausfälle zu vermeiden, kann die Erteilung der verbind-
lichen Auskunft nach Absatz 3 Satz 3 von der vorherigen
Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.

Wird der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
vor Bekanntgabe der verbindlichen Auskunft zurückgenom-
men, kann die Gebühr ermäßigt werden (Absatz 3 Satz 4).

Im Regelfall richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Ge-
genstandswert (Absatz 4). Gegenstandswert ist der Wert, den
die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Dies
entspricht im Grundsatz der Regelung in § 52 Abs. 1 des Ge-
richtskostengesetzes.

Der Antragsteller soll den Gegenstandswert selbst bestim-
men und zusammen mit den hierfür maßgebenden Umstän-
den angeben. Die Finanzbehörde soll diese Berechnung der
Gebührenfestsetzung zugrunde legen, sofern dies nicht zu
einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

Kann der Antragsteller ausnahmsweise keinen Gegenstands-
wert ermitteln oder führen seine Angaben zu offensichtlich
unzutreffenden Werten, hat die Finanzbehörde den Gegen-
standswert durch Schätzung zu ermitteln. Gibt es keine
eigene Angelegenheit verwaltet werden. Die Regelungen
des Zollkodexes gehen der AO vor.

objektiven Anhaltspunkte für eine derartige Schätzung, soll
eine angemessene Zeitgebühr erhoben werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/3368

Die Gebühren nach Absatz 5 richten sich nach § 34 des Ge-
richtskostengesetzes.

Insgesamt ist die Gebührenregelung damit sehr moderat und
dürfte kein Hindernis für die Beantragung einer verbindli-
chen Auskunft darstellen.

Die o. g. Änderungen treten nach Artikel 20 Abs. 1 am Tag
nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Zu Nummer 10a (§ 172 Abs. 3 – neu –)

Einem Vorschlag des Bundesrates folgend sollen analog
§ 367 Abs. 2b – neu – AO auch unbegründete, außerhalb
eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellte Anträge auf Auf-
hebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nach einer
höchstrichterlichen Klärung der im Antrag aufgeworfenen
Rechtsfrage rationell abgewickelt werden können.

Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung des
Jahressteuergesetzes 2007 in Kraft. Zur Anwendung siehe
Änderung des Artikels 97 § 18a Abs. 12 – neu – EGAO.

Zu Nummer 11 (§ 178a)

Zu Absatz 2 Satz 2

Redaktionelle Klarstellung, dass der Antrag auf Verlänge-
rung der Geltungsdauer bereits vor deren Ablauf gestellt
werden kann und dann die Verlängerungsgebühr auslöst.

Zu Absatz 5

Redaktionelle Klarstellung, dass in allen Fällen, in denen der
Antrag scheitert, unabhängig von den konkreten Gründen,
eine Erstattung der Gebühr nicht erfolgt; dadurch wird nach-
träglicher Streit über die Gebühr vermieden.

Zu Nummer 13 (§ 251 Abs. 4) – aufgehoben –

Die im Gesetzentwurf in Artikel 10 Nr. 13 enthaltene Rege-
lung zu § 251 Abs. 4 AO wird aus dem Jahressteuergesetz
2007 herausgenommen, da hinsichtlich der Problematik der
Steuerausfälle im vorläufigen Insolvenzverfahren noch
intensiver Erörterungsbedarf über Inhalt und Standort der
Regelung besteht, für den im laufenden Gesetzgebungsver-
fahren keine ausreichende Zeit zur Verfügung steht. Die Pro-
blematik soll daher in einem anderen Gesetzgebungsverfah-
ren spätestens im Laufe des Jahres 2007 einer Lösung
zugeführt werden.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des § 251
Abs. 3 AO soll einer weiteren Prüfung auf eventuelle Aus-
wirkungen auf die Insolvenzordnung unterzogen werden.

Zu den Nummern 13a und 13b (§ 348 Nr. 6 – neu –,
§ 367 Abs. 2a und 2b
– neu –)

Mit den Ergänzungen der Abgabenordnung wird Vorschlä-
gen des Bundesrates entsprochen. Die neuen Vorschriften er-
möglichen es insbesondere, in Massenverfahren nach einer
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften, des Bundesverfassungsgerichts bzw. eines obers-
ten Bundesgerichts auf eine förmliche Einspruchsentschei-
dung zu verzichten. Hierdurch wird Verwaltungsaufwand in

Zu Nummer 13a (§ 348 Nr. 6 – neu –)

Der Ausschluss des Einspruchs in Fällen, in denen außerhalb
eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge
auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung durch
Allgemeinverfügung nach § 172 Abs. 3 – neu – AO erledigt
wurden, soll ebenfalls der rationelleren Abwicklung von
Massenrechtsbehelfsverfahren dienen. Es würde dem Sinn
und Zweck der vorgenannten Regelung entgegenstehen,
wenn über die höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage erneut
im Rahmen eines Einspruchsverfahrens entschieden werden
müsste. Der Rechtsweggarantie wird durch die Klagemög-
lichkeit mit einer auf ein Jahr verlängerten Klagefrist hinrei-
chend Rechnung getragen.

Zu Nummer 13b (§ 367 Abs. 2a und 2b – neu –)

Zu Absatz 2a – neu –

Der neue Absatz 2a soll es den Finanzbehörden ermöglichen,
in einer förmlichen Einspruchsentscheidung zunächst nur
über Teile des Einspruchs zu befinden. Dies ist insbesondere
dann sinnvoll, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungs-
reif ist, während über einen anderen Teil des Einspruchs zu-
nächst nicht entschieden werden sollte, weil beispielsweise
eine vom Einspruchsführer aufgeworfene Rechtsfrage Ge-
genstand eines beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfah-
rens ist und nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits erwartet
werden kann. Die Regelung ermöglicht es, dass der Steuer-
pflichtige hinsichtlich des entscheidungsreifen Teils seines
Einspruchsbegehrens ggf. schnelleren gerichtlichen Rechts-
schutz erlangen kann. Es liegt sowohl im Interesse der Steu-
erpflichtigen als auch im Interesse der Finanzverwaltung,
wenn über entscheidungsreife Teile zeitnah entschieden wird
und nicht ggf. erst nach Ablauf mehrerer Jahre, wenn mög-
licherweise längst überholte rechtliche Vorschriften anzu-
wenden wären und erforderliche Nachweise ggf. nicht mehr
beigebracht werden können. Durch die Verpflichtung der
Finanzbehörde, in der Teil-Einspruchsentscheidung aus-
drücklich zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestands-
kraft nicht eintreten soll, wird Klarheit darüber geschaffen,
inwieweit der Steuerfall „offen“ bleibt.

Ob die Finanzbehörde von der Möglichkeit einer Teil-Ein-
spruchsentscheidung Gebrauch macht, steht in ihrem Ermes-
sen. Der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung muss aber
sachdienlich sein.

Der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung hat nicht zur
Folge, dass stets noch eine förmliche End-Einspruchsent-
scheidung ergehen muss. Das Einspruchsverfahren kann bei-
spielsweise auch dadurch abgeschlossen werden, dass die
Finanzbehörde dem Einspruch hinsichtlich der zunächst
„offen“ gebliebenen Frage abhilft, der Steuerpflichtige sei-
nen Einspruch zurücknimmt oder eine Allgemeinverfügung
nach dem neuen Absatz 2b ergeht.

Wird die wirksam ergangene Teil-Einspruchsentscheidung
bestandskräftig, kann im weiteren Verfahren über den noch
„offenen“ Teil der angefochtenen Steuerfestsetzung nicht
mit Erfolg geltend gemacht werden, die in der Teil-Ein-
spruchsentscheidung vertretene Rechtsauffassung entspre-
che nicht dem Gesetz. Dies ist auch in einem eventuellen
erheblichem Umfang vermieden und somit auch zum Büro-
kratieabbau beigetragen.

Klageverfahren gegen eine End-Einspruchsentscheidung zu
beachten.

Drucksache 16/3368 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 2b – neu –

Der neue Absatz 2b soll es den obersten Finanzbehörden er-
möglichen, durch eine Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2
AO) Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder vom
Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen, inso-
weit zurückzuweisen. Der Einspruchsführer wird in diesen
Fällen wegen der höchstrichterlichen Klärung in der Regel
kein Interesse mehr daran haben, dass über seinen Rechtsbe-
helf förmlich entschieden wird. Für die Finanzbehörde be-
deutet der Erlass einer förmlichen Einspruchsentscheidung
(§§ 366, 367 AO) bei dieser Sachlage eine unnötige und
überflüssige Belastung. Die Finanzämter sind nicht in der
Lage, Masseneinsprüche auf diesem Wege zu bewältigen. Im
Gegensatz zu § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ist es für eine Zurück-
weisung der Einsprüche durch Allgemeinverfügung nicht
erforderlich, dass die Steuerpflichtigen sich in ihren Einsprü-
chen auf das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder
dem Bundesfinanzhof gestützt haben.

Ob die oberste Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung er-
lässt, steht in ihrem Ermessen. Sie wird von der Möglichkeit
einer Allgemeinverfügung nur in den vorgenannten Massen-
fällen Gebrauch machen. Neben der Veröffentlichung im
Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundes-
ministeriums der Finanzen kann es angezeigt sein, die Allge-
meinverfügung auch durch Pressemitteilungen und durch
Aushänge in den Finanzbehörden der Öffentlichkeit zugäng-
lich zu machen.

Der Rechtsweggarantie wird durch die Klagemöglichkeit
mit einer auf ein Jahr verlängerten Klagefrist hinreichend
Rechnung getragen. Satz 6 stellt klar, dass eine Klage auch
dann gegen die Finanzbehörde, die den mit dem Einspruch
angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, und nicht gegen
die oberste Finanzbehörde zu richten ist, wenn der Steuer-
pflichtige die durch Allgemeinverfügung angeordnete Zu-
rückweisung seines Einspruchs angreift.

Wurde der Einspruch auch wegen anderer Fragen eingelegt,
wird er insoweit von der Zurückweisung durch Allgemein-
verfügung nicht erfasst. Das Einspruchsverfahren bleibt so-
mit weiterhin anhängig. Über die Rechtsfrage, die Gegen-
stand der Allgemeinverfügung war, kann in einer eventuell
notwendig werdenden Einspruchsentscheidung nicht erneut
entschieden werden. Zu berücksichtigen ist dann, dass für
eine Klage nach einer Zurückweisung durch Allgemeinver-
fügung und für eine Klage nach Erlass einer Einspruchsent-
scheidung durch die örtlich zuständige Finanzbehörde unter-
schiedliche Fristen gelten.

Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes in Kraft. Zur Anwendung
vgl. Änderung in Artikel 97 § 18a Abs. 12 – neu – EGAO.

Zu Artikel 11 (Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung)

Zu Nummer 2 (Artikel 97)

Zu Buchstabe e (§ 18a Abs. 12 – neu –)

kel 10 Nr. 10a) sowie zu § 367 Abs. 2b AO (Artikel 10
Nr. 13b). Danach gelten die Änderungen auch, soweit Auf-
hebungs- oder Änderungsanträge oder Einsprüche vor dem
Inkrafttreten der Änderungen gestellt oder eingelegt wurden
und die Allgemeinverfügung nach dem Inkrafttreten der
Änderungen im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.

Zu Artikel 13 (Änderung des Investmentsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 4 (§ 18)

Zu Buchstabe c (Absatz 4 – neu –)

Der neue Absatz 4 enthält eine differenzierte Anwendungs-
regelung für die in Artikel 13 Nr. 3 enthaltene begünstigende
Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 InvStG (Ein-
führung einer besitzzeitanteiligen Bemessungsgrundlage für
den Kapitalertragsteuerabzug bei Depotübertragungen in-
nerhalb desselben Kreditinstituts).

Satz 1 bestimmt, dass die Neuregelung erstmals auf die
Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen anzu-
wenden ist, die nach dem 31. Dezember 2006 innerhalb des
gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen
worden sind.

Satz 2 ermöglicht den Kreditinstituten eine Anwendung der
Neuregelung auf Fälle, in denen die Übertragung innerhalb
des gleichen Instituts vor dem 1. Januar 2007 erfolgt ist,
wenn sich die Anschaffungsdaten aus den Unterlagen des
Instituts ergeben.

Zu Artikel 15 (Änderung der Steuerberater-
gebührenverordnung)

Zu Nummer 0 (§ 3 Abs. 3) – neu –

Redaktionelle Anpassung. Es handelt sich um eine Folgeän-
derung aus der Änderung des § 17. In § 17 wurde das Wort
„Schreibauslagen“ durch das Wort „Dokumentenpauschale“
ersetzt. Diese begriffliche Änderung muss auch in § 3 Abs. 3
nachvollzogen werden.

Zu Nummer 5a (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 – neu –)

Redaktionelle Anpassung. Durch den Wegfall der §§ 41
bis 43 muss der Klammerzusatz in § 14 Abs. 2 Nr. 5 ange-
passt werden.

Zu Nummer 10 (§ 23)

Redaktionelle Änderung. Die neuen Gebührentatbestände
fügen sich systematisch besser in § 24 Abs. 4 ein. Daher
kann ein neuer Absatz 2 in § 23 entfallen. Die Gebührentat-
bestände werden in § 24 Abs. 4 übernommen.

Zu Nummer 11 (§ 24)

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1)

Redaktionelle Änderung. Die in dem Gesetzentwurf vorge-

Einem Vorschlag des Bundesrates folgend enthält die Vor-
schrift Anwendungsregelungen zu § 172 Abs. 3 AO (Arti-

sehene Änderung des Bewertungsgesetzes erfordert eine An-
passung in § 24 Abs. 4 Nr. 1.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/3368

Zu Doppelbuchstabe aa1 (Nummer 4) – neu –

Die Änderung dient der Anpassung an den geänderten § 50
EStG.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummern 6 bis 12)

Redaktionelle Änderung. Die neuen Gebührentatbestände,
die in einem neuen Absatz 2 des § 23 aufgenommen werden
sollten, werden aus systematischen Gründen in § 24 Abs. 4
übernommen.

Zu Nummer 13 (§ 26 Abs. 1 Satz 2)

Redaktionelle Änderung. Die Positionen zur Ermittlung des
Gegenstandswerts bei der Ermittlung des Gewinns aus
Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen waren
nicht vollzählig. Der Verweis auf § 13a Abs. 3 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes umfasst nunmehr alle Positionen
zur Ermittlung des Gegenstandswerts.

Zu Nummer 15 (§ 30)

Auf die beabsichtigte Regelung des Gegenstandswerts bei
einer Selbstanzeige in § 30 wird verzichtet.

Nach der überwiegenden Kommentarliteratur kann der
Steuerberater für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstan-
zeige 10/10 bis

30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A erhal-
ten. Die Tabelle A setzt dabei den konkreten Gegenstands-
wert voraus und definiert ihn nicht. Auch § 30 definiert den
Gegenstandswert nicht. In der Literatur wird überwiegend
die Auffassung vertreten, dass gemäß § 10 der Wert des
Mandanteninteresses maßgeblich ist (Eggesiecker „Honorar
für Steuerberatung“; Meyer/Goez „Steuerberatergebühren-
verordnung – Handkommentar für die tägliche Praxis –“;
Heinrich „StB-Handbuch Stollfuß“; Mittelsteiner-Scholz;
Bonner Handbuch). Bei einer Selbstanzeige ist dies der Wert
der nachzuentrichtenden Steuern und steuerlichen Neben-
leistungen. Diese Auffassung liegt dem Regierungsentwurf
zugrunde.

Nach Ansicht der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am
Main – 24 U 41/02 vom 6. Juni 2003 – und des LG Berlin
– 19 O 440/02 vom 28. Februar 2003 – und des Kommentars
von Eckert orientiere sich der Gegenstandswert nach § 2 an
der „korrekten Handhabung für eine ordnungsgemäße
steuerliche Erfassung“ und sei nach den Bruttowerten der
hinterzogenen „Teil“-Gegenstandswerte, wie sie sich aus
§ 24 ergeben, zu ermitteln.

Diese Auffassung lässt außer Acht, dass der Gebührenrah-
men bei einer Selbstanzeige um ein Vielfaches höher ist als
bei der Berechnung der Gebühren bei Erklärung der Ein-
künfte im Veranlagungsverfahren. Bei der Anfertigung einer
Körperschaftsteuererklärung beträgt der Gebührenrahmen 2/10
bis 8/10, bei der Selbstanzeige dagegen

10/10 bis
30/10 einer vol-

len Gebühr nach Tabelle A.

Lediglich in den Fällen, in denen es durch die Selbstanzeige
zu keiner Mehrsteuer kommt, weil Verlustvorträge gemin-
dert werden, käme es bei der geplanten Regelung zu einer
sog. Nullgebühr.

Um aber auch in diesen Fällen angemessene Gebührenrege-
lungen in der Praxis zu ermöglichen, soll auf die geplante

Gebührenvereinbarungen zu treffen. Damit ist es auch in
dem Fall der Selbstanzeige ohne Steuernachzahlung weiter-
hin möglich, durch eine Gebührenvereinbarung eine Nullge-
bühr zu verhindern. In allen anderen Fällen lässt die geltende
Regelung die Möglichkeit offen, in der Praxis eine angemes-
sene Gebührenvereinbarung zu treffen.

Zu Nummer 19 (§ 40)

Zu den Absätzen 2 bis 4

Mit der im Gesetzentwurf enthaltenen Regelung sollen die
Gebühren für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden in-
haltlich an die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes angepasst werden.

Die ergänzenden Gebühren (Besprechungs- und Beweisauf-
nahmegebühr) werden ersatzlos gestrichen. Als Ausgleich
für diese entfallenden Gebühren sieht der Entwurf einen
breiten Gebührenrahmen (bis zu 25/10 einer vollen Gebühr)
für die neu gefasste Geschäftsgebühr in § 40 Abs. 1
StBGebV-E vor. Gleichzeitig sollen die Ermäßigungsvor-
schriften des § 41 Abs. 3 bis 5 StBGebV zur Ermäßigung der
Geschäftsgebühr in § 40 Abs. 2 bis 4 StBGebV-E übernom-
men werden.

Im Regierungsentwurf wurde der Gebührenrahmen für die
Ermäßigungstatbestände nicht an die Neuregelung ange-
passt.

Mit der Änderung erfolgt die Anpassung des Gebührenrah-
mens der Ermäßigungstatbestände in § 40 Abs. 2 bis 4
StBGebV-E.

Zu Absatz 7

Redaktionelle Änderung.

Zu Absatz 8 – neu –

Mit der im Gesetzentwurf enthaltenen Regelung sollen die
ergänzenden Gebühren (Besprechungs- und Beweisaufnah-
megebühr) ersatzlos gestrichen und in der neu gefassten
Geschäftsgebühr zusammengefasst werden.

Im Regierungsentwurf wurde dabei auch die Erledigungsge-
bühr gestrichen. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
kann der Rechtsanwalt, der in einem Rechtsbehelfsverfahren
vor einer Verwaltungsbehörde tätig wird, neben der
Geschäftsgebühr noch die Erledigungsgebühr verlangen
(Nr. 1002 VV RVG).

Durch die Änderung wird die Erledigungsgebühr wieder
aufgenommen und der Gleichklang zu den Rechtsanwälten
hergestellt. Für den Steuerberater soll damit ein Anreiz ge-
schaffen werden, Rechtsbehelfsverfahren kurz und Aufwand
und Kosten, die in einem solchen Verfahren entstehen, ge-
ring zu halten.

Zu Artikel 18 (Änderung des Bewertungsgesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 145)

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Mit der Änderung wird die Formulierung in § 145 Abs. 3
Satz 3 BewG redaktionell an § 196 des Baugesetzbuchs, in
Änderung des § 30 im Jahressteuergesetz 2007 verzichtet
werden. Die geltende Regelung ermöglicht es, abweichende

dem ein Feststellungsverfahren nicht vorgesehen ist, ange-
passt.

Drucksache 16/3368 destag – 16. Wahlperiode

Berlin, den 8. November 2

Olav Gutting
Berichterstatter

hristine Scheel
erichterstatterin
– 28 – Deutscher Bun

Zu Artikel 19 (Änderung des Baugesetzbuchs)

Mit der redaktionellen Anpassung der Fundstelle der Be-
kanntmachung des Baugesetzbuchs wird sichergestellt, dass
die aktuelle Fassung des Baugesetzbuchs geändert wird.

Zu Artikel 20 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 4a – neu –

Die Änderung stellt sicher, dass die Änderung in § 20 Abs. 1
Nr. 10 Buchstabe a und b EStG vor dem Inkrafttreten der Än-
derung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG durch das
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung
der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (Bundestagsdruck-
sachen 16/2710; 16/2934) in Kraft tritt. Dies ist deshalb not-
wendig, da die Regelung im SEStEG an die geänderte Glie-
derung des UmwStG anzupassen ist, d. h. auf eine Regelung
aufbauen muss, die zuvor in Kraft getreten ist.

Zu Absatz 5

Durch die Änderungen des Absatzes 5 wird sichergestellt,
dass die neu in den Gesetzentwurf aufgenommenen Maß-
nahmen, die zum 1. Januar 2007 in Kraft treten sollen, zu
diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

006

Gabriele Frechen
Berichterstatterin

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

C
B

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/3368

2007 2008 2009 2010 2011

1 § 3 Nr. 3 EStG Insg. + 5 - + 5 + 5 + 5 + 5
ESt + 5 - + 5 + 5 + 5 + 5
SolZ . - . . . .

Bund + 2 - + 2 + 2 + 2 + 2
ESt + 2 - + 2 + 2 + 2 + 2
SolZ . - . . . .

Länder + 2 - + 2 + 2 + 2 + 2
LSt + 2 - + 2 + 2 + 2 + 2

Gem. + 1 - + 1 + 1 + 1 + 1
Est + 1 - + 1 + 1 + 1 + 1

2 § 3 Nr. 56 EStG Insg. - 520 - - 460 - 520 - 520 - 520
LSt - 490 - - 440 - 490 - 490 - 490
SolZ - 30 - - 20 - 30 - 30 - 30

Bund - 238 - - 207 - 238 - 238 - 238
LSt - 208 - - 187 - 208 - 208 - 208
SolZ - 30 - - 20 - 30 - 30 - 30

Länder - 208 - - 187 - 208 - 208 - 208
LSt - 208 - - 187 - 208 - 208 - 208

Gem. - 74 - - 66 - 74 - 74 - 74
LSt - 74 - - 66 - 74 - 74 - 74

3 § 40b EStG Insg. . . . . . .
LSt . . . . . .
SolZ . . . . . .

Bund . . . . . .
LSt . . . . . .
SolZ . . . . . .

Länder . . . . . .
LSt . . . . . .

Gem. . . . . . .
LSt . . . . . .

4 Insg. - 515 . - 455 - 515 - 515 - 515
LSt - 490 . - 440 - 490 - 490 - 490
ESt + 5 - + 5 + 5 + 5 + 5
SolZ - 30 . - 20 - 30 - 30 - 30

Bund - 236 . - 205 - 236 - 236 - 236
LSt - 208 . - 187 - 208 - 208 - 208
ESt + 2 - + 2 + 2 + 2 + 2
SolZ - 30 . - 20 - 30 - 30 - 30

Länder - 206 . - 185 - 206 - 206 - 206
LSt - 208 . - 187 - 208 - 208 - 208
ESt + 2 - + 2 + 2 + 2 + 2

Gem. - 73 . - 65 - 73 - 73 - 73
LSt - 74 . - 66 - 74 - 74 - 74
ESt + 1 - + 1 + 1 + 1 + 1

1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

zunehmende Steuerfreistellung von
Arbeitgeberbeiträgen an eine nicht
kapitalgedeckte Pensionskasse ab 1.1.2008

Präzisierung der Steuerfreiheit von
Kapitalabfindungen aus gesetzlichen
Rentenversicherungen u.a. Systemen

Finanzielle Auswirkungen der o.g.
Massnahmen insgesamt

Einführung einer Pauschalbesteuerung für
bestimmte Sonderzahlungen des Arbeitgebers mit
15 v.H.

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)

Lfd.
Nr.

Jahressteuergesetz 2007 - Finanzielle Auswirkungen nach Beschluß des BT-FA vom 08.11.2006

KassenjahrVolle
Jahres-

wirkung 1)
Maßnahme

Gebiets-
körper-
schaft

x

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