BT-Drucksache 16/3323

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2855- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes

Vom 8. November 2006


Bericht der Abgeordneten Bettina Hagedorn, Dr. Michael Luther, Jürgen Koppelin,
Roland Claus und Alexander Bonde

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, das bestehende
Versorgungsrücklagesystem weiterzuentwickeln.

Die Anlagemöglichkeiten für das bestehende Sonderver-
mögen „Versorgungsrücklage des Bundes“ soll zwecks
Renditeverbesserung erweitert und ein Versorgungsfonds
zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben errichtet
werden.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs stellen
sich wie folgt dar:

Der erforderliche finanzielle Bedarf aufgrund der Errich-
tung des Versorgungsfonds ist abhängig von der Höhe der
an den Versorgungsfonds zu leistenden Zuweisungen sowie
der Anzahl der ab 1. Januar 2007 neu eingestellten Beamtin-
nen, Beamten, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen,

Rheinland-Pfalz an seinen Versorgungsfonds leistet. Die
endgültige Höhe der Zuweisungssätze wird in der nach § 16
Abs. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt. Um für
den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis die vollständige
Deckung der Versorgungsausgaben gewährleisten zu kön-
nen, soll jeweils im Abstand von drei Jahren eine Überprü-
fung und ggf. Neufestsetzung der Zuweisungssätze nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgen.

Nach einer Modellrechnung ergibt sich bei einer durch-
schnittlichen Zuweisungshöhe von 25 Prozent der ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge und unter Zugrundelegung einer
durchschnittlichen (ruhegehaltfähigen) Jahresbesoldung von
36 000 Euro für jede neu besetzte Stelle ein jährlicher Zuwei-
sungsbetrag in Höhe von 9 000 Euro an den Versorgungs-
fonds.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3323
16. Wahlperiode 08. 11. 2006

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/2855 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes
Berufssoldaten und Beschäftigten, denen eine Anwartschaft
auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen gewährleistet wird.

Für eine Volldeckung der Versorgungsausgaben muss die
Höhe der Zuweisungen laufbahnabhängig voraussichtlich
zwischen 22 und 29 Prozent der jeweiligen ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge bzw. des jeweiligen Entgelts betra-
gen. Dies entspricht der Höhe der Zuweisungsbeträge, die

Die natürliche Personalfluktuation beträgt bei den Beamtin-
nen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern des
Bundes jährlich rund zwei Prozent, bei den Berufssoldatin-
nen und Berufssoldaten jährlich rund 4 Prozent (Quelle:
Statistisches Bundesamt). Wegen der Abhängigkeit von der
weiteren Entwicklung der laufenden jährlichen pauschalen
Stelleneinsparung von 1,5 Prozent über das Haushaltsjahr
2006 hinaus lässt sich die Anzahl der Stellenneubesetzun-

Drucksache 16/3323 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten
und Beschäftigten, denen eine Anwartschaft auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ge-
währleistet wird, werden ab dem Jahr 2020 vollständig aus
dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ ge-
tragen. Mit Beginn der Erstattungen aus dem Versorgungs-
fonds wird der Entlastungsgrad bei den Versorgungsausga-
ben jährlich ansteigen. Eine komplette Entlastung bei den

nehmlich für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass der fe-
derführende Innenausschuss keine Änderungen mit wesent-
lichen finanziellen Auswirkungen empfiehlt.

Berlin, den 26. Oktober 2006

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke
Vorsitzender

Bettina Hagedorn
Berichterstatterin

Dr. Michael Luther
Berichterstatter

Jürgen Koppelin
Berichterstatter

Roland Claus
Berichterstatter

Alexander Bonde
Berichterstatter
gen beim Bund in den kommenden Jahren, bei der auch die
künftige Aufgaben- und Arbeitszeitentwicklung zu berück-
sichtigen wäre, gegenwärtig nicht sicher voraussagen. Unter
Berücksichtigung einer pauschalen Stelleneinsparung in
Höhe von 1,6 Prozent im Haushaltsjahr 2006, 1 Prozent im
Haushaltsjahr 2007 und 0,75 Prozent ab dem Haushaltsjahr
2008 sowie der Einsparungen aufgrund der Erhöhung der
wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 40 Stunden sind
– bei einem Zuweisungsbetrag in Höhe von 9 000 Euro je
neu zu besetzender Stelle und ausgehend von dem Plan-
stellenbestand in 2005 – in den Jahren 2007 bis 2011 Zu-
weisungen an den Versorgungsfonds in Höhe von insgesamt
rund 194 Mio. Euro zu leisten. Dem stehen in den Jahren
2006 bis 2011 Einsparungen bei den Personalausgaben auf-
grund der jährlichen pauschalen Stelleneinsparung und in-
folge der Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von
38,5 auf 40 Stunden in Höhe von insgesamt rund 254 Mio.
Euro gegenüber. Bei einer Gesamtbetrachtung können somit
die für die Zuweisungen an den Versorgungsfonds benötig-
ten Mittel im vorgenannten Zeitraum aus Einsparungen bei
den Personalausgaben erwirtschaftet werden. Die Bereit-
stellung erforderlicher weiterer Mittel erfolgt im jeweiligen
Haushaltsverfahren.

Die Versorgungsausgaben für die beim Bund ab dem
1. Januar 2007 neu eingestellten Beamtinnen, Beamten,

Versorgungsausgaben tritt ein, wenn aus dem Kreis der vor
dem 1. Januar 2007 vorhandenen Beamtinnen, Beamten,
Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten
und Beschäftigten, denen eine Anwartschaft auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ge-
währleistet wird, keine Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger mehr vorhanden sind. Vor dem Hin-
tergrund der durchschnittlichen Lebenserwartung und der
Versorgung der Hinterbliebenen wird dies voraussichtlich
nicht vor 2080 der Fall sein.

Mit dem Gesetz werden kostenorientierte Entscheidungen
in der Personalwirtschaft des Bundes gefördert, die den
Bundeshaushalt auf Dauer entlasten. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirt-
schaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, entste-
hen keine Kosten.

Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen sowie
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbe-
sondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu er-
warten. Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere
für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Zur
Durchführung des Gesetzes wird zusätzliches Personal beim
Bund nicht benötigt.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf einver-

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