BT-Drucksache 16/3319

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2855- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

Vom 8. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3319
16. Wahlperiode 08. 11. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/2855 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

A. Problem

1. Im Versorgungsrücklagegesetz ist die Anlage der Mittel des bestehenden Son-
dervermögens „Versorgungsrücklage des Bundes“ auf handelbare Schuldver-
schreibungen des Bundes beschränkt. Dies steht einer höheren Anlagerendite
entgegen, die ohne Beeinträchtigung der Anlagesicherheit erzielbar wäre.

2. Die zukünftigen Versorgungsausgaben sind wesentlicher Teil der gesamten
Personalkosten der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Berufssol-
datinnen, Berufssoldaten und Beschäftigten, denen eine Anwartschaft auf
Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewähr-
leistet wird. Sie werden bisher nicht ausgewiesen und periodengerecht zuge-
ordnet. Mit der bestehenden Versorgungsrücklage wird die Finanzierung der
Versorgungsaufwendungen des Bundes zwar für einen gewissen Zeitraum
unterstützt, aber nicht auf Dauer gesichert.

B. Lösung

1. Die Anlagemöglichkeiten für das bestehende Sondervermögen „Versor-
gungsrücklage des Bundes“ werden zwecks Renditeverbesserung erweitert.

2. Errichtung eines Versorgungsfonds zur Finanzierung künftiger Versorgungs-
ausgaben

Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssolda-
tinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis zum Bund oder einer bun-
desunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet wird, sind vom 1. Januar
2007 an und während der gesamten Dienstzeit regelmäßige Zuweisungen an
ein auf Dauer angelegtes Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“
zu leisten. Einbezogen sind ebenfalls Beschäftigte, denen eine Anwartschaft
auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ge-
währleistet wird. Für das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“
ist die Möglichkeit zu einer Anlage in Aktien (mit einer Obergrenze von
10 Prozent) vorgesehen.

Drucksache 16/3319 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Mit der Errichtung eines Versorgungsfonds wird die Beamten- und Soldaten-
versorgung nachhaltig und generationengerecht auf eine sichere Grundlage
gestellt.

Für die Verwaltung der beiden Sondervermögen durch die Deutsche Bundes-
bank erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen Anlagerichtlinien.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

– Die bestehende Versorgungsrücklage soll durch die zu erwartende Rendite-
steigerung stärker anwachsen und einen größeren Beitrag zur Finanzierung
der Versorgungsaufwendungen des Bundes leisten. Das Anwachsen der Ver-
sorgungsrücklage aufgrund höherer Rendite ist von der Entwicklung des
Kapital- und Anlagemarktes abhängig und lässt sich nicht abschließend
quantifizieren.

– Durch den Versorgungsfonds entstehen für die Ressorts – abhängig von der
Zahl der Neueinstellungen – zusätzliche gesetzliche Zahlungsverpflichtun-
gen, die überwiegend aus Einsparungen bei den Personalausgaben, insbeson-
dere aus der laufenden pauschalen Stelleneinsparung und der Verlängerung
der Wochenarbeitszeit von 38,5 auf 40 Stunden, erwirtschaftet werden kön-
nen. Die Bereitstellung erforderlicher weiterer Mittel erfolgt im jeweiligen
Haushaltsverfahren. Ab dem Jahr 2020 stehen den Ressorthaushalten aus
dem Versorgungsfonds Erstattungen in jährlich wachsender Höhe zu. Lang-
fristig sollen die Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Bei-
hilfen) vollständig aus dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bun-
des“ getragen werden.

2. Vollzugsaufwand

Der durch die Verwaltung der Sondervermögen und die Abwicklung der Zahlun-
gen und Zuweisungen entstehende zusätzliche Vollzugsaufwand für die betrof-
fenen Dienststellen ist gering. Die Bereitstellung zusätzlicher Mittel oder Stellen
ist nicht erforderlich.

E. Sonstige Kosten

Der Gesetzentwurf hat keine Kostenwirkungen auf die Wirtschaft und andere
soziale Sicherungssysteme und wirkt sich auch auf die Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht aus.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3319

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2855 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 8. November 2006

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Clemens Binninger
Berichterstatter

Siegmund Ehrmann
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Drucksache 16/3319 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Clemens Binninger, Siegmund Ehrmann,
Dr. Max Stadler, Petra Pau und Silke Stokar von Neuforn

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 16/2855
wurde in der 57. Sitzung des Deutschen Bundestages am
19. Oktober 2006 an den Innenausschuss federführend sowie
an den Finanzausschuss, den Ausschuss für Arbeit und So-
ziales, den Verteidigungsausschuss und den Haushaltsaus-
schuss gemäß § 96 GO zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat in seiner 37. Sitzung am 8. Novem-
ber 2006 einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 16/2855 empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 31. Sit-
zung am 8. November 2006 einstimmig die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/2855 empfohlen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 24. Sitzung am
8. November 2006 einstimmig die Annahme des Gesetz-
entwurfs auf Drucksache 16/2855 empfohlen. Darüber hi-
naus hat der Verteidigungsausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, folgenden Entschließungsantrag
anzunehmen:

„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
mit der gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzentwurfs zu erstellen-
den Rechtsverordnung langfristig sicherzustellen, dass die
Finanzierung der Zuführungen an den Versorgungsfonds
den Plafond des Einzelplans 14 nicht schädigt.“

Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96
GO gesondert abgeben.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/2855 in seiner 25. Sitzung am 8. November 2006
einstimmig angenommen.

Zuvor wurden der Änderungsantrag der Fraktion der FDP
auf Ausschussdrucksache 16(4)127 sowie der Entschlie-
ßungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache
16(4)140 abgelehnt.

Der Änderungsantrag der FDP-Fraktion auf Ausschuss-
drucksache 16(4)127 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag hat einschließlich Begründung folgen-
den Wortlaut:

Art. 1 Nr. 11 wird wie folgt geändert:

In § 15 Satz 3 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „drei-
ßig“ ersetzt.

Begründung
Für das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“
ist die Möglichkeit zu einer Anlage in Aktien mit einer Ober-
grenze von zehn Prozent vorgesehen. Die Versorgungsrück-
lagegesetze der meisten Länder lassen demgegenüber die
Anlage in Aktien bis zu einer deutlich höheren Obergrenze
zu. In Bayern, Berlin und Baden-Württemberg ist bis zur
Obergrenze von dreißig Prozent (Bayern, Berlin) bzw. fünf-
zig Prozent (Baden-Württemberg) die Anlage in Aktien zu-
lässig. Es ist kein Grund ersichtlich, bei dem Versorgungs-
fonds des Bundes deutlich unter diesen Obergrenzen zu
bleiben. So regte z. B. auch der DBB in seiner Stellungnahme
einen geringfügig höheren Anteil an Aktien an, ohne dass
dem die Bundesregierung in der Begründung ihres Gesetz-
entwurfs entgegen getreten wäre (vgl. Bundestagsdruck-
sache 16/2855, Seiten 12 und 13). In einem ersten Schritt
scheint es vertretbar, sich an der in Bayern und Berlin gel-
tenden Obergrenze von dreißig Prozent zu orientieren.

Der Entschließungsantrag der FDP-Fraktion auf Ausschuss-
drucksache 16(4)140 wurde mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Entschließungsantrag hat folgenden Wortlaut:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Deutsche Bundestag begrüßt die Errichtung eines Ver-
sorgungsfonds zur Finanzierung künftiger Versorgungsaus-
gaben. Mit der Errichtung des Versorgungsfonds wird die
Beamten- und Soldaten-Versorgung nachhaltig und genera-
tionengerecht auf eine sichere Grundlage gestellt. Die Ver-
sorgungsausgaben werden transparent gemacht und lassen
sich der Periode zuordnen, in der sie tatsächlich verursacht
und begründet worden sind. Die Kosten des beamteten Per-
sonals werden mit denen des Tarifpersonals des öffentlichen
Dienstes vergleichbar, für die Arbeitgeberbeiträge zur So-
zialversicherung und zur Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes zu leisten sind. Der Deutsche Bundestag begrüßt,
dass mit der Errichtung eines Versorgungsfonds des Bundes
die Beamtenversorgung für die Zukunft auf das System der
Kapitaldeckung umgestellt wird, und dass Mittel an das Son-
dervermögen nicht pauschal, sondern auf der Grundlage
von versicherungsmathematischen Berechnungen zugewie-
sen werden sollen, um eine Volldeckung der Versorgungs-
ausgaben zu erreichen.

Der Deutsche Bundestag begrüßt die Erweiterung der Anla-
gemöglichkeiten für das bestehende Sondervermögen „Ver-
sorgungsrücklage des Bundes“ als Schritt in die richtige
Richtung. Er ist der Auffassung, dass unter Wahrung der im
Gesetzentwurf vorgesehenen Anlagegrundsätze Sicherheit,
Liquidität und Rendite in Zukunft eine Erweiterung des An-
lagespektrums darüber hinaus in Betracht kommen kann.
Das gilt erst recht für den Versorgungsfonds des Bundes, der
im Unterschied zur Versorgungsrücklage auf Dauer ange-
legt ist. Auch ohne große Erhöhung des Risikos für das Ge-
samtportfolio ist dort schon heute ein höherer Anteil an Ak-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3319

tien anzustreben. Die vorgesehene Obergrenze von zehn
Prozent bleibt hinter der in den Ländern Bayern, Berlin und
Baden-Württemberg zurück. Dort ist bis zur Obergrenze von
30 Prozent (Bayern, Berlin) bzw. 50 Prozent (Baden-
Württemberg) die Anlage in Aktien zulässig. Bei der Verwal-
tung der Mittel, die nach dem Gesetzentwurf wie bisher
durch die Deutsche Bundesbank erfolgen soll, ist zu prüfen,
ob eine Ausschreibung und ggf. eine Übertragung auf pri-
vate Dritte in Betracht kommt.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

1. im Zusammenhang mit der alle drei Jahre fälligen Über-
prüfung der Höhe der Zuweisungssätze Vorschläge für
eine Erweiterung des Anlagespektrums bei der Versor-
gungsrücklage und bei dem Versorgungsfonds zu erar-
beiten;

2. dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2007
einen Bericht vorzulegen, ob und zu welchen Bedingun-
gen eine Verwaltung der Mittel ggf. durch private Dritte
in Betracht kommt.

Berlin, den 8. November 2006

Clemens Binninger
Berichterstatter

Siegmund Ehrmann
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

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