BT-Drucksache 16/3178

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2709, 16/3035- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG)

Vom 25. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3178
Bericht der Abgeordneten Norbert Schindler und Reinhard Schultz (Everswinkel)

1. Verfahrensablauf

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Bundestagsdrucksachen 16/2709, 16/3035
in seiner 54. Sitzung am 28. September 2006 dem Finanz-
ausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
Die mitberatenden Ausschüsse haben sich in ihren Sitzun-
gen am 25. Oktober 2006 mit der Vorlage befasst. Der
Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seinen Sitzungen
am 29. September 2006, 16. Oktober 2006 und abschlie-
ßend am 25. Oktober 2006 beraten. Der Finanzausschuss
hat am 18. Oktober 2006 eine öffentliche Anhörung zu der
Thematik durchgeführt.

rungskurs weiter fortsetzen, ohne dabei die erfreulich dyna-
mische Entwicklung der im Verkehr und zu Heizzwecken
eingesetzten Biokraft- und Bioheizstoffe zu bremsen. Der
Gesetzentwurf hat zum Ziel, den Ausbau der Biokraft- und
Bioheizstoffe auf eine dauerhaft tragfähige Basis zu stellen,
um die energie- und umweltpolitischen Ziele Versorgungs-
sicherheit und Klimaschutz zu sichern und durch den wei-
testgehenden Ersatz der Steuerbegünstigungen durch eine
unternehmensbezogene Quotenpflicht zum Subventions-
abbau und zur Haushaltskonsolidierung beizutragen.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Maß-
nahmen vor:

– Die Mineralölwirtschaft wird ab dem 1. Januar 2007
durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes (BIMSchG) verpflichtet, einen wachsenden
Mindestanteil von Biokraftstoffen, entweder als Beimi-
schung oder durch Inverkehrbringen reinen Biokraft-
stoffs zu vertreiben:
16. Wahlperiode 26. 10. 2006

Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2709, 16/3035 –

Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote
durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur
Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften
(Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG)
* Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Bundestagsdrucksache 16/3156 verteilt worden.

2. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit diesem Gesetzentwurf beabsichtigt die Bundesregie-
rung, Biokraftstoffe nicht länger durch Steuervergünsti-
gungen zu fördern, sondern durch eine Biokraftstoffquote.
Diese Umstellung ist nötig, um den Haushaltskonsolidie-

– Wird Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht, ist ein
Anteil von mindestens 4,4 Prozent Biokraftstoff
sicherzustellen, bezogen auf den Energiegehalt der
Gesamtmenge von Otto- oder Dieselkraftstoff zu-
züglich des Biokraftstoffanteils.

Drucksache 16/3178 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– Wird Ottokraftstoff in Verkehr gebracht, ist für die
Jahre 2007 bis 2009 jeweils ein Anteil von min-
destens 2 Prozent und ab dem Jahr 2010 von 3 Pro-
zent Biokraftstoff sicherzustellen, bezogen auf den
Energiegehalt der Gesamtmenge von Otto- oder Die-
selkraftstoff zuzüglich des Biokraftstoffanteils.

– Unbeschadet davon beträgt der Mindestanteil von
Biokraftstoff an der Gesamtmenge von Otto- und
Dieselkraftstoff im Jahr 2009 5,7 Prozent und ab dem
Jahr 2010 6 Prozent, bezogen auf den Energiegehalt
der Gesamtmenge von Otto- und Dieselkraftstoff zu-
züglich des Biokraftstoffanteils.

– Bei Nichterfüllung ist eine Sanktionsregelung vorgese-
hen. Sie beträgt 0,50 Euro pro Liter für Fettsäuremethyl-
ester und 0,80 Euro pro Liter für Bioethanol.

– Die Erfüllung der Quotenpflicht kann vertraglich auf
Dritte übertragen werden.

– Die Quote wird auch für diejenigen Lieferanten fingiert,
die ausschließlich reine Biokraftstoffe in Verkehr brin-
gen.

– Biokraftstoffe der ersten Generation und E 85, die in die
Quote fallen, werden nicht mehr steuerlich begünstigt.
Auch Lieferanten, die ausschließlich reine Biokraftstoffe
in Verkehr bringen, erhalten eine Steuerbegünstigung
nur für die Biokraftstoffmengen, die über die Quoten-
höhe hinaus abgesetzt werden. Die steuerliche Förde-
rung reiner Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise
aus tierischen Ölen oder Fetten hergestellt werden und
nicht zur Erfüllung der Quote eingesetzt werden, bleibt
nach den Regelungen des 2006 geänderten EnergieStG
befristet bis zum 31. Dezember 2011 bestehen. Derartige
Erzeugnisse werden aus Gründen des Vertrauensschut-
zes bis zum 31. Dezember 2011 auf die Erfüllung der
Quotenverpflichtungen angerechnet.

– Biokraftstoffmengen, die den vorgeschriebenen Min-
destanteil für ein bestimmtes Kalenderjahr übersteigen,
können auf Antrag auf den Mindestanteil des Folge-
jahres angerechnet werden, es sei denn, es ist für diese
Mengen bereits eine Steuerentlastung beantragt.

– Zur Quotenerfüllung müssen in Verkehr gebrachter
Biodiesel und Pflanzenöl bestimmten Mindestqualitäts-
anforderungen, festgelegt in DIN-Normen, entsprechen.

– Die bisherige Überkompensationsrechnung wird er-
gänzt. Maßstab für die Berechnung einer möglichen
Überkompensation besonders förderungswürdiger Bio-
kraftstoffe der zweiten Generation sind die Herstellungs-
kosten eines vergleichbaren, nicht besonders förderungs-
würdigen Biokraftstoffs.

– In der Landwirtschaft eingesetzte reine Biokraftstoffe
bleiben im Ergebnis steuerfrei.

– Die in der Entwicklung befindlichen Biokraftstoffe der
2. Generation werden vorbehaltlich einer beihilferecht-
lichen Genehmigung durch die EU-Kommission unter
Berücksichtigung der Überkompensationsregelung bis
2015 – auch innerhalb der Quote – degressiv steuer-

– Mehrere Verordnungsermächtigungen tragen künftigen
vor allem technischen Entwicklungen insbesondere im
Bereich der sog. Biokraftstoffe der 2. Generation Rech-
nung. Hierüber soll auch die Möglichkeit geschaffen
werden, Nachhaltigkeits- und CO2-Kriterien in das Quo-
tensystem zu integrieren. Darüber hinaus sollen bei der
Erzeugung von Biomasse Mindestanforderungen an eine
nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flä-
chen oder Mindestanforderungen zum Schutz natürlicher
Lebensräume oder bestimmte CO2-Einsparanforderun-
gen erfüllt werden.

Darüber hinaus werden das Energiesteuergesetz und das
Stromsteuergesetz u. a. in folgenden Punkten geändert:

– Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unter-
nehmen der Land- und Forstwirtschaft erhalten zukünf-
tig bei Heizstoffen – analog zur Strombesteuerung – er-
mäßigte Steuersätze in Höhe von 60 Prozent des vollen
Energiesteuersatzes. Die Vorschrift tritt vorbehaltlich
einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-
Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

– Rückwirkend zum 1. August 2006 werden auch Prozesse
zur Herstellung von Zementplatten und mineralischen
Dämmstoffen im Wege einer Entlastung von der Strom-
steuer und der Energiesteuer von einer Besteuerung aus-
genommen.

– Die EU-Energiesteuerrichtlinie erlaubt die Gewährung
einer Steuerbegünstigung für Strom, wenn die Strom-
kosten mehr als 50 Prozent der Kosten eines Erzeugnis-
ses ausmachen. Die Vorschrift wird auf die Herstellung
von Industriegasen beschränkt und steht unter dem Vor-
behalt der beihilferechtlichen Genehmigung.

– Die Europäische Kommission hat den so genannten
Spitzenausgleich nach § 10 des Stromsteuergesetzes
(StromStG) und § 55 des Energiesteuergesetzes (Ener-
gieStG) (vormals: § 25a des Mineralölsteuergesetzes –
MinöStG –) mit Schreiben vom 1. April 2004 (Beihilfe
NN 61/2003) EU-beihilferechtlich genehmigt, allerdings
befristet bis zum 31. Dezember 2006. Jede Verlängerung
oder Wiedereinführung des Spitzenausgleichs bedarf
daher einer neuen beihilferechtlichen Genehmigung. Die
Kommission sah zwar unter beihilferechtlichen Gesichts-
punkten die Steuerbegünstigung „Spitzenausgleich“ als
mit dem EU-Beihilferecht vereinbar an (insbesondere un-
ter Anwendung des Umwelt-Beihilferahmens), hat aber
ausdrücklich auf das Erfordernis der Anpassung der
Steuerbegünstigung an die Vorgaben der EU-Energie-
steuerrichtlinie bis zum 31. Dezember 2006 hingewiesen.
Die Energiesteuerrichtlinie enthält in Artikel 17 Abs. 1
Buchstabe b eine Regelungsgrundlage für die Einführung
einer nationalen Steuerbegünstigung, die an das Bestehen
von Umweltschutzvereinbarungen mit dem Unterneh-
men oder Unternehmensverbänden anknüpft. Da die
Bundesregierung mit der deutschen Wirtschaft am 9. No-
vember 2000 eine solche Vereinbarung zur Klimavor-
sorge getroffen hat, stützt sie die Fortführung des Spit-
zenausgleichs auf Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b der EU-
Energiesteuerrichtlinie.

Die bisherige Systematik des Spitzenausgleichs bleibt im

begünstigt. Biogas und Bioethanol in Form von E 85
werden ebenfalls bis Ende 2015 steuerbegünstigt.

Grundsatz erhalten. Er wird jedoch so modifiziert, dass die
dynamische Bezugnahme auf den jeweils gültigen Beitrags-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3178

satz in der Rentenversicherung entfällt und der in 2006 gül-
tige Beitragssatz als höchster Beitragssatz festgeschrieben
wird. Darüber hinaus wird der Spitzenausgleich an die ge-
änderte allgemeine Steuerbegünstigung angepasst, in dem
als anrechenbare Steuerbelastung auf die beim Unterneh-
men nach Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ver-
bleibende „Ökosteuerbelastung“ abgestellt wird.

Wegen der mit der Anwendung und Auslegung unterschied-
licher Vorschriften der EU-Energiesteuerrichtlinie verbun-
denen Rechtsunsicherheiten steht das Inkrafttreten des Spit-
zenausgleiches unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen
Genehmigung.

3. Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 826. Sitzung am 13. Oktober
2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf insgesamt wie
folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat begrüßt die Einführung einer Quotenver-
pflichtung. Er spricht sich jedoch für eine entsprechende
Regelung im Energiesteuergesetz aus. Bei der angestrebten
Normierung im Bundes-Immissionsschutzgesetz drohe eine
schädliche Verwischung zwischen Stoffrecht und Steuer-
recht. Dies sei vor dem Hintergrund der eben abgeschlosse-
nen Verfassungsreform und der Entflechtung der Verant-
wortlichkeiten zwischen Bund und Ländern – und damit
auch zwischen Steuer- und Umweltverwaltung – nicht zu
verantworten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung
weiterhin u. a. auf, sicherzustellen, dass nur solche pflanz-
lichen Öle beigemischt werden, die in der EU erzeugt wer-
den. Ansonsten müsse nachgewiesen werden, dass diese Öle
nach einem in der EU oder international anerkannten Zer-
tifizierungssystem aus nachhaltigem und somit natürlichem
Anbau stammten.

Zu den einzelnen Vorschriften des Gesetzentwurfs nimmt
der Bundesrat wie folgt Stellung:

– Für aufbereitetes Biogas solle keine Erdgasqualität, son-
dern Treibstoffqualität nach entsprechender Normung
als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nachge-
wiesen werden müssen.

– Auf die sog. fiktive Beimischungsquote für Lieferanten
von ausschließlich reinen Biokraftstoffen solle verzich-
tet werden.

– Biogas solle wie Erdgas nicht nur bis zum 31. Dezember
2015, sondern bis zum 31. Dezember 2018 steuerlich ge-
fördert werden.

– Die Steuerbegünstigung solle auf tierische Fette und
Öle aus Material aller Kategorien ausgeweitet werden.
Außerdem könne die DIN-Qualitätsanforderung für
Fettmethylester pflanzlichen Ursprungs nicht auf Fett-
methylester tierischen Ursprungs übertragen werden.
Die Erlaubnis der Anrechnung von Biokraftstoffen tieri-
scher Herkunft auf die Quote ausschließlich bis zum
31. Dezember 2011 sei fachlich nicht zu gerechtfertigen.

– Neben der Überkompensationsprüfung solle auch eine
Unterkompensationsprüfung eingeführt werden, um ggf.

Bundesregierung solle nur alle zwei Jahre vorgelegt wer-
den.

– Die Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung
landwirtschaftlicher Flächen müssten sich am landwirt-
schaftlichen Fachrecht orientieren und sollen nicht aus-
schließlich oder zusätzlich im Energiesteuergesetz und
Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt werden.

4. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 18. Oktober 2006 zu der Vor-
lage eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Dabei hatten
folgende Sachverständige und Institutionen Gelegenheit zur
Stellungnahme:

– Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V.

– Baerlocher GmbH

– Bundesverband Altöl e.V.

– Bundesverband Bioenergie e.V.

– Bundesverband der deutschen Gas- und
Wasserwirtschaft

– Bundesverband der Deutschen Industrie

– Bundesverband der Deutschen Zementindustrie

– Bundesverband Erneuerbare Energien

– Bundesverband Freier Tankstellen und
Unabhängiger Deutscher Mineralölhändler e.V.

– Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und
Entsorgung (BGL) e.V.

– Bundesverband mittelständischer Mineralöl-
unternehmen e.V.

– Bundesverband Pflanzenöle

– Choren Industries GmbH

– Deutscher Aero Club e.V.

– Deutscher Bauernverband e.V.

– Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung

– DIN Deutsches Institut für Normung e.V.

– Dr. Dieter Ewringmann, Universität zu Köln,
Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut

– European Fat Processors and Renderers Association

– FAM – Fachausschuss für Mineralöl- und
Brennstoff-Normung

– Hydro Aluminium Deutschland GmbH

– Interessengemeinschaft Mittelständischer Mineralöl-
verbände e.V.

– Manfred Glitz-Ehringhausen (Bioethanol)

– Mineralölwirtschaftsverband e.V.

– Petrotec GmbH

– Prof. Dr. Christof Wetter

– Prof. Dr. Dr. Reinhard Hüttl

– Prof. Dr. Martin Kaltschmitt, Institut für Energetik und
den Steuersatz für reine Biokraftstoffe zu senken. Der
umfassende technische und ökonomische Bericht der

Umwelt

– SARIA Bio-Industries AG & Co.

Drucksache 16/3178 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– UFOP Union zur Förderung von Oel- und
Proteinpflanzen e.V.

– Union Deutscher Agraralkoholerzeuger und -verarbeiter

– Verband der Automobilindustrie e.V.

– Verband der Chemischen Industrie e.V.

– Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V.

– Verein Landwirtschaftliche Biokraftstoffe (LAB)

– Vereinigte Werkstätten für Pflanzenöltechnologie

– Wirtschaftliche Vereinigung Zucker e.V.

– Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung

– WirtschaftsVereinigung Metalle

– Wirtschaftsvereinigung Stahl.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatung
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Anhörung ein-
schließlich der eingegangenen Stellungnahmen ist der Öf-
fentlichkeit zugänglich.

5. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie empfiehlt
die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.

Zur Stellungnahme des Bundesrates und zur Gegenäuße-
rung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/3035)
empfiehlt der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz empfiehlt die Annahme des Gesetzent-
wurfs unter Berücksichtigung der Änderungsanträge der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdruck-
sache 16(10)258 mit den Stimmen eines Teils der Fraktion
der CDU/CSU und den Stimmen der Fraktion der SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vier Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU bei einer Enthaltung aus den Reihen der
Fraktion der CDU/CSU.

Zur Stellungnahme des Bundesrates und zur Gegenäuße-
rung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/3035)
empfiehlt der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz einstimmig Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung
der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs unter
Berücksichtigung der Änderungsanträge der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

empfiehlt der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit Kenntnisnahme.

Der Haushaltsausschuss empfiehlt die Annahme des Ge-
setzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

6. Empfehlung des federführenden Ausschusses

I. Allgemeiner Teil

Der Finanzausschuss hat in seiner abschließenden Sitzung
empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung ener-
gie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoff-
quotengesetz – BioKraftQuG) auf Drucksachen 16/2709,
16/3035 in der Fassung der angenommenen Änderungs-
anträge anzunehmen. Die Zustimmung erfolgte mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.

Der vorgelegte Gesetzentwurf, so die Fraktionen der CDU/
CSU und SPD, erfülle den Koalitionsvertrag in Bezug auf
die Verpflichtung Deutschlands, einen umweltpolitischen
Beitrag zu leisten. Die Regelungen zur Einführung einer
Biokraftstoffbeimischungsquote bedeuteten aktiven Klima-
und Umweltschutz, womit die Koalitionsfraktionen ihrer
Verpflichtung gegenüber den kommenden Generationen ge-
recht würden. Durch die in einem Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgenommene Defini-
tion der Qualitätsanforderungen an Biokraftstoffe wie E 85
würden ein Abholzen der Regenwälder und der Import von
Kraftstoffen aus dieser umweltschädlichen Produktion ver-
hindert. Diese Qualitätsanforderungen trügen auch dazu bei,
die Wertschöpfungsmöglichkeiten der deutschen Land- und
Forstwirtschaft zu steigern.

Zu den einzelnen Vorschriften sowie den von ihnen in den
Finanzausschuss eingebrachten Änderungsanträge haben
die Fraktionen der CDU/CSU und SPD erläutert, dass der
Gesetzentwurf nunmehr aus drei Teilen bestehe: der Ein-
führung eines Beimischungsgebots, der Umsetzung der
Überprüfungen der Ökosteuer-Sonderregelungen für das
Produzierende Gewerbe und – in Abstimmung mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit und der Mineralölindustrie – der Einführung der
steuerlichen Begünstigung von schwefelarmem Heizöl zur
Förderung von modernen Heizungsanlagen mit einem ho-
hen Brennwert. Zur Einführung dieser Regelungen haben
die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen entsprechen-
den Änderungsantrag im Finanzausschuss vorgelegt.

Zur Ausgestaltung des Beimischungsgebots hätten sich, so
die Fraktionen der CDU/CSU und SPD, im Verlauf des Ge-
setzgebungsverfahrens Fragen zur praktischen Umsetzung
ergeben. Bei der Festlegung der Quotenhöhe habe man sich
auf die höchstmöglichen Werte festgelegt. Die Fraktionen
der CDU/CSU und SPD haben in einem Änderungsantrag
aufgenommen, dass die im ursprünglichen Gesetzentwurf
Zur Stellungnahme des Bundesrates und zur Gegenäuße-
rung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/3035)

bestimmte Quote für Ottokraftstoff im Jahr 2007 aufgrund
von technischen Schwierigkeiten nicht erfüllt werden könne

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3178

und vorgeschlagen, die Quotenverpflichtung für 2007 zu
senken. Ab 2009 seien die Quoten technisch erreichbar, so-
dass die Quoten ansteigen könnten. Bis zum Jahr 2015 sei
ein linearer Anstieg auf dann 8 Prozent, bezogen auf den
Energiegehalt, vorgesehen, das entspricht 10 Prozent bezo-
gen auf das Volumen. Die Koalitionsfraktionen gehen da-
von aus, dass bei Beibehaltung der getrennten Quoten für
Diesel und Ottokraftstoff die Beimischung von Bioethanol
deutlich schneller ansteigt als die Bemischung von Pflan-
zenöl. Durch diese Vorschrift werde ein langfristiger Pla-
nungszeitraum für die Anforderungen an die Quotenerfül-
lung und für die Besteuerungshöhe für Biokraftstoffe
außerhalb der Quote geschaffen. Für die Produzenten von
Rapsöl und diejenigen, die in die Technologie investiert hät-
ten, werde ein deutliches Zeichen gesetzt. Für Biokraftstoffe
der zweiten Generation würden Anreize geschaffen. Ein
weiterer von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD einge-
brachter und im Finanzausschuss angenommener Ände-
rungsantrag stellt durch eine Korrektur der Steuerentlas-
tungsbeträge sicher, dass reine Biokraftstoffe durch die
Einführung der fiktiven Quote nicht höher besteuert wer-
den. Das entspricht der Verabredung der Koalitionsfraktio-
nen im Sommer 2006.

In diesem Zusammenhang wird die Bundesregierung auf-
gefordert, die jährliche Überkompensationsberichterstat-
tung gegenüber der Europäischen Kommission zu einem
Biokraftstoffbericht weiterzuentwickeln. Dieser Bericht soll
Auskunft geben über

– die Entwicklung der in Verkehr gebrachten Biokraft-
stoffmengen nach Volumen und Energieinhalt in und
außerhalb der Quote,

– die Kostenentwicklung auf der Rohstoffseite und die
Vergleichspreise von Biokraftstoffen zu konventionel-
len Kraftstoffen, sowie die allgemeine Kraftstoff-Preis-
entwicklung,

– die Entwicklung der Angebots- und Nachfragestruktur,

– die Herkunft der Biokraftstoffe bzw. deren Rohstoffe aus
deutscher, europäischer und außereuropäischer Produk-
tion,

– die Herkunft der gebrauchsfertigen Kraftstoffe (her-
kömmliche, Biokraftstoffe, Mischungen) nach deut-
scher, europäischer und außereuropäischer Herkunft,

– die Entwicklung der Biokraftstoffe der 2. Generation
einschließlich E 85 und

– die technische Entwicklung auf dem Kraftfahrzeug-
sektor hinsichtlich Verträglichkeit für Biokraftstoffe und
Beimischungen.

Außerdem soll über die Praktikabilität der Normung ein-
schließlich der Nachhaltigkeitsnormen und die Entwicklung
europäischer und weltweiter Standards berichtet werden.
Der erste Bericht soll im Herbst 2007 erscheinen.

Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, von
der Ermächtigung einer Nachhaltigkeits-Verordnung über
Herkunft und Zusammensetzung von Biokraftstoffen zeit-
nah Gebrauch zu machen. Darin soll sich eine positive CO2-
Bilanz genauso finden wie die EU-Cross-Compliance-

soll auf europäischer Ebene zur Diskussion gestellt und spä-
ter durch eine europäische Norm ersetzt werden.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben die mehrfach
kritisierte Normung von Pflanzenöl verteidigt. Ein hoher
Qualitätsanspruch sei unabdingbar für die Funktionstüch-
tigkeit der Fahrzeugmotoren. Ansonsten wendeten sich die
Verbraucher von Pflanzenölen als Kraftstoff ab und griffen
auf herkömmlichen Kraftstoff zurück.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben in den Bera-
tungen darauf verwiesen, dass die Energiesteuersätze aus
wirtschafts- und wettbewerbspolitischen Gründen für das
Produzierende Gewerbe zwar wieder auf das Niveau von
1998 herabgesetzt worden seien, gleichzeitig werde jedoch
der Spitzenausgleich eingefroren. Auf die Steuerbegünsti-
gung für Strom in den Fällen, in denen die Stromkosten
mehr als 50 Prozent der Kosten eines Erzeugnisses aus-
machten, werde verzichtet. Der dazu von den Koalitions-
fraktionen eingebrachte Änderungsantrag ist angenommen
worden. Die Bundesregierung wird aufgefordert, bis zum
1. Juli 2007 einen Vorschlag zur Einführung eines verbind-
lichen Energiemanagements für mittlere und große Betriebe
vorzulegen. Die Verpflichtung zur Durchführung des Ener-
giemanagement sei ein Beitrag im Rahmen der Energie-
Effizienz-Offensive der Bundesregierung und ein ordnungs-
politisches Instrument zur Förderung von Energieeffizienz.

Bereits im Energiesteuergesetz hätten die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD die Steuerfreiheit von Inputenergie
festgeschrieben. Die Verfahren, in denen die Steuerfreiheit
gelte, sollen nach einem Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD ausgeweitet werden. Ein im Fi-
nanzausschuss ebenfalls angenommener Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bestimmt die Steu-
erfreifreiheit von Kohle, die als Heizstoff in bestimmten, im
Energiesteuergesetz definierten Verfahren verwandt wird.
Die Steuerpflichtigen sollen zukünftig zwischen einer Frei-
stellung oder einer Steuererstattung wählen können. Die
Steuerbefreiung solle in der Zukunft auch für die Stoffum-
wandlung in chemischen Prozessen gelten. Um in der öf-
fentlichen Anhörung aufgetauchten Fragen und Irritationen
bei der zolltechnischen Handhabung zu begegnen, werde
klargestellt, dass die Steuerfreiheit für Energien, die zur
Stoffumwandlung in chemischen Prozessen eingesetzt wer-
den, auch für jede Form von Ersatzbrennstoffen gilt.

Die Fraktion der FDP hat sich bei den Ausschussberatun-
gen grundsätzlich positiv zum Einsatz biogener Stoffe aus-
gesprochen. Dies sei aus umwelt- und energiepolitischen
Gründen und aus Gründen der Unterstützung der deutschen
Land- und Forstwirtschaft notwendig. Es hätten sich neue
Produktionszweige gebildet, biogenen Kraftstoffen müsse
eine Marktchance gegeben werden. Die Fraktion der FDP
könne dem Gesetzentwurf und den von den Koalitionsfrak-
tionen eingebrachten Änderungsanträgen dennoch nicht zu-
stimmen, weil sie rein fiskalisch motiviert seien. Die Ein-
führung der Quotenverpflichtung hätte mit einer Absenkung
der Mineralölsteuersätze einhergehen müssen. So verur-
sachten die Maßnahmen jedoch eine zusätzliche Preiserhö-
hung. Die Marktchancen insbesondere des Mittelstandes bei
der Herstellung biogener Kraftstoffe verschlechterten sich,
wie auch in der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetz-
Regelung für Landschaftspflege und Bewirtschaftung. Sie
soll zum 1. Juli 2007 in Kraft treten. Diese deutsche Norm

entwurf deutlich geworden sei. Zur Vermeidung des Öko-
dumpings hätten sich die Fraktionen der CDU/CSU und

Drucksache 16/3178 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

SPD für die Erhöhung der Qualitätsnormen entschieden.
Die Fraktion der FDP halte die Definition von Qualitäts-
normen für notwendig. Die Grenze zur Errichtung nicht-
tarifärer Handelshemmnisse sei jedoch fließend. Entwick-
lungsländern werde der freie Marktzutritt verwehrt, wenn
sie die Qualitätsnorm nicht einhalten könnten. Ein solcher
Protektionismus könne nicht gewollt sein und sei auf keinen
Fall akzeptabel. Bereits bei Verabschiedung des Energie-
steuergesetzes habe sich die Fraktion der FDP gegen feste
Steuersätze beim Biokraftstoff ausgesprochen. Der Rohöl-
preis sei in den letzten Monaten um 20 Prozent gesunken.
Die Investoren müssten zu dem Schluss kommen, dass sich
spätestens bei der 3. oder 4. Stufe der Reduzierung der
Steuerbegünstigung von Biokraftstoff eine Investition in die
Produktion nicht mehr lohne und stellten diese zurück. Die
Fraktion der FDP habe sich bereits seinerzeit für eine pro-
portionale Steuer ausgesprochen, was von der Bundesregie-
rung mit dem Hinweis auf die Preisschwankungen beim
Rohölpreis abgelehnt worden sei. Darüber hinaus sei es be-
denklich, dass bereits in diesem Gesetzentwurf zahlreiche
Änderungen des erst vor kurzem in Kraft getretenen Ener-
giesteuergesetzes vorgenommen würden. Diese Gründe
führten zur Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Auch für die Fraktion DIE LINKE. stehen der Schutz der
Umwelt und der Erhalt der Arbeitsplätze an erster Stelle.
Beides werde durch den Gesetzentwurf insgesamt nicht ge-
währleistet. Er diene ausschließlich fiskalischen Zwecken.
Insbesondere in Ostdeutschland hätten sich viele, vor allem
landwirtschaftliche Betriebe in der Biokraftstoffproduktion
etabliert, die durch die Quotenverpflichtung zu Bütteln der
Mineralölkonzerne würden. Um die Quoten zu erfüllen,
würden umweltschädliche Monokulturen insbesondere in
Entwicklungsländern gefördert. Die positiven Effekte der
Verbesserung der Umweltbilanz bei Verwendung biogener
Treibstoffe würden durch den notwendigen Transport der
Treibstoffe aus den Entwicklungsländern wieder zunichte
gemacht. Die Fraktion DIE LINKE. hält darüber hinaus
die von der Bundesregierung ausgewiesenen Steuermehr-
einnahmen für unrealistisch. Dafür würden zu viele und zu
große steuerliche Ausnahmetatbestände gewährt. Auch
wenn sich die Fraktion DIE LINKE. einigen der von den
Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungsanträgen an-
schließen oder sich zumindest der Stimme enthalten werde,
sei der Gesetzentwurf insgesamt abzulehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat sich ne-
gativ zu den energiesteuerlichen Sonderregelungen für das
Produzierende Gewerbe geäußert. Die im Subventions-
bericht der Bundesregierung ausgewiesenen Hilfen beliefen
sich auf rund 5 Mrd. Euro. Die EU-Kommission habe immer
deutlich gemacht, dass solche Hilfen einer konkreten um-
weltpolitischen Gegenleistung bedürften. Die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD weiteten die Sondertatbestände sogar
noch auf neue Branchen aus. Darüber hinaus sei es nicht ak-
zeptabel, wenn der Industrie ermäßigte Steuersätze in Höhe
von 60 Prozent des vollen Energiesteuersatzes gewährt wür-
den. Sie habe mit Interesse die Ausführungen der Koali-
tionsfraktionen zum geplanten Energiemanagement verfolgt,
frage jedoch nach konkreten Handlungsschritten. So entstehe
jetzt der Eindruck, dass mit der Ankündigung lediglich Be-
denken der EU-Kommission gegen diese Subventionen zer-

die Konzerne übergehe, die eine starke Nachfragerposition
entwickeln könnten. Mittelständische Strukturen hingegen
würden zerstört. Die Definition von Qualitätsstandards auch
beim Anbau sei absolut notwendig, dürfe aber auch nicht
knebelartig sein. Die Aufforderung an die Bundesregierung,
die Nachhaltigkeits-Verordnung zum 1. Juli 2007 in Kraft zu
setzen, werde unterstützt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN unterstütze jedoch nicht das Ansinnen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD, Kohle als Prozessenergie
zukünftig steuerlich zu befreien. Dieses Vorhaben sei aus
Klimaschutzerwägungen kontraproduktiv. Abzulehnen sei
die Ausweitung der Prozesse, bei denen der Energieeinsatz
unbesteuert bliebe. Ein zusätzliches Geschenk an die ohne-
hin über die Maßen berücksichtigte Industrie sei die Steuer-
befreiung der chemischen Reduktionsprozesse. Die ent-
sprechenden Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zu
diesen Vorhaben lehne die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ab. Sie werde hingegen jenen Änderungsanträgen
zustimmen, die die Planbarkeit der einzuführenden Biokraft-
stoffquote bis zum Jahr 2015 ermöglichten, die Erhöhung der
Sanktionen gegen diejenigen, die die Quote nicht einhielten
und den Verzicht auf die steuerliche Förderung der Herstel-
lung von Industriegasen. Sie hat zu bedenken gegeben, dass
eine solche Förderung aus beihilferechtlichen Gründen von
der EU ohnehin nicht genehmigt worden wäre. Insgesamt sei
der Gesetzentwurf abzulehnen.

Die Bundesregierung hat abschließend den Einwand zu-
rückgewiesen, der von den Koalitionsfraktionen zum 1. Juli
2007 erwartete Vorschlag zur Einführung eines verbind-
lichen Energiemanagements diene lediglich dazu, die EU-
Kommission zu weiteren Subventionsgenehmigungen zu
bewegen. Die Verhandlungen mit der Kommission über die
Unterstützung des Produzierenden Gewerbes würden der-
zeit geführt. Die Kommission beziehe jedoch nur konkrete
Gesetzentwürfe oder mindestens Kabinettbeschlüsse in ihre
Erwägungen ein, nicht hingegen Absichtserklärungen. Im
Übrigen sei die beihilferechtliche Genehmigung von Beihil-
fen an das Produzierende Gewerbe nicht allein an Umwelt-
vereinbarungen gekoppelt, sondern könne auch durch die
Energiekostenbelastung von Unternehmen nach betriebs-
wirtschaftlichen Kennziffern gerechtfertigt sein.

II. Einzelbegründung

Die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen des Ge-
setzentwurfs auf Bundestagsdrucksachen 16/2709, 16/3035
werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes)

Zu Nummer 01 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Die Änderung soll den Anreiz schaffen, schwefelarmes
Heizöl zu verwenden.

Zu Nummer 02 – neu – (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)

Kohle darf künftig auch im Rahmen des Erlaubnisverfah-
rens steuerfrei als Heizstoff für Prozesse nach § 51 ver-
wendet werden. Damit wird für die Unternehmen die Mög-
lichkeit geschaffen, entweder die für die Prozesse und
streut werden sollten. Sie schließe sich der Auffassung der
Fraktion DIE LINKE. an, dass das Biokraftstoffgeschäft auf

Verfahren des § 51 eingesetzte Kohle steuerfrei zu erwerben
oder eine Steuerentlastung zu beantragen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3178

Zu Nummer 1

Zu § 50 Abs. 1 Nr. 4

Die Ergänzung von § 50 Abs. 1 Nr. 4 dient der Konkretisie-
rung des unbestimmten Rechtsbegriffs „auf Erdgasqualität
aufbereitetes Biogas (Biomethan)“. Der Verweis auf § 5 der
10. BImSchV stellt sicher, dass eine Steuerentlastung nur
für solches Biogas gewährt wird, welches die dort konkreti-
sierten Qualitätsanforderungen an Erdgas erfüllt.

Zu § 50 Abs. 3 Satz 3

Mit der im Gesetzentwurf in Artikel 1 Nr. 1 § 50 Abs. 1
Satz 5 vorgesehenen „fiktiven Quote“ ist eine höhere Steu-
erbelastung für reine Biokraftstoffe verbunden. Um dies zu
kompensieren, werden die Steuerentlastungsbeträge für die-
jenigen reinen Biokraftstoffe, die ohnehin der Besteuerung
unterliegen, um den Betrag korrigiert, der sich durch die
Einführung der „fiktiven Quote“ als zusätzliche Steuerbe-
lastung ergibt.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 51 Abs. 1)

Durch die Änderung werden Produkte, die in der Baustoff-
wirtschaft in unmittelbarem Wettbewerb stehen, gleich be-
handelt.

Zu den Nummern 2a und 2b (§ 51 Abs. 1a und
(§ 53 Abs. 1a)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einführung einer
Steuerpräferenz für schwefelarmes Heizöl, um die steuer-
liche Abwicklung des Entlastungsverfahrens zu vereinfa-
chen.

Zu Nummer 6 (§ 57 Abs. 5 Nr. 2)

Als Folgeänderung zu Nummer 1 sind die Entlastungs-
beträge für in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten
reinen Biodiesel und verwendetes Pflanzenöl entsprechend
anzupassen. Die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetz-
ten reinen Biokraftstoffe bleiben weiterhin im Ergebnis
steuerfrei.

Zu Nummer 8 – neu – (§ 66 Abs. 1 Nr. 11b)

Die Vorschrift beinhaltet notwendige Ermächtigungen, die
zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zu diesem
Gesetz erforderlich sind. Danach können in einer Rechts-
verordnung die zur Anerkennung der Biokraftstoffeigen-
schaft erforderlichen Nachweise (z. B. Nachweise zur
Einhaltung der DIN nach § 50 Abs. 4 des Energiesteuer-
gesetzes, Nachweise zur Einhaltung bestimmter Anforde-
rungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaft-
licher Flächen oder bestimmter Anforderungen zum Schutz
natürlicher Lebensräume) bestimmt und die Einzelheiten zu
deren Überprüfung festgelegt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes)

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Durch die Änderung werden Produkte, die in der Baustoff-

Zu Buchstabe b (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Die bisherige Formulierung war zu eng, weil sie nicht alle
Verwendungszwecke von so genanntem Wärmestrom um-
fasste.

Zu Buchstabe c – neu – (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Mit dieser Vorschrift wird von Artikel 2 Abs. 4 3. Spiegel-
strich Gebrauch gemacht, wonach eine Steuerbegünstigung
für Strom gewährt werden kann, wenn er für Zwecke der
chemischen Reduktion verwendet wird.

Zu den Nummern 3 und 6 (§ 9b)

Die Stromsteuerbefreiung für die Herstellung von Industrie-
gasen ist wegen ihrer Selektivität beihilferechtlich proble-
matisch und erscheint aus wirtschaftspolitischen Gründen
nicht erforderlich.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes)

Zu Nummer 4

Zu § 37a Abs. 1 Satz 2

Die Quotenverpflichtung soll nicht bei Entnahme von Kraft-
stoff aus dem Hauptbehälter (Entstehung der Energiesteuer
gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG) begründet werden, da
die durch Entnahme aus dem Hauptbehälter in Verkehr
gebrachten Mengen im Einzelfall so gering sind (maximal
ca. 800 bis 1 000 Liter), dass sie den administrativen
Aufwand der Quotenüberwachung nicht rechtfertigen. Die
Steuerentstehung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG stellt
einen Ausnahmefall dar, bei dem in der Regel eine Steuer-
hinterziehung nach § 370 AO bzw. eine leichtfertige Steuer-
verkürzung nach § 378 AO vorliegt. Diese Verstöße werden
bereits ausreichend sanktioniert.

Zu § 37a Abs. 1 Satz 2

In den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergeset-
zes ist der jeweilige kaufmännische Einlagerer grundsätz-
lich Eigentümer der Ware und bestimmt Art und Menge der
in Verkehr zu bringenden Kraftstoffe. Der Steuerlagerinha-
ber, der nach dem Energiesteuergesetz Steuerschuldner für
die bei ihm eingelagerten Kraftstoffe wird, hat keine Mög-
lichkeit, auf Art und Qualität der Kraftstoffe Einfluss zu
nehmen und dadurch auf die Einhaltung der Quote hinzu-
wirken. Es ist daher in den Fällen, bei denen eine Einlage-
rung durch Dritte in einem Lager für Energieerzeugnisse
stattfindet, sachgerecht, den Einlagerer als Quotenverpflich-
teten zu bestimmen. Der neu einzufügende § 37a Abs. 1
Satz 2 sieht diese Änderung vor.

Zu § 37a Abs. 2 Satz 4

Die Änderung ist als Folgeänderung zu Nummer 1 notwen-
dig geworden.

Zu § 37a Abs. 3 Satz 2 und 3

Da es im ersten Jahr der Quotenpflicht für Ottokraftstoff aus
technischen Gründen zu Schwierigkeiten kommen kann, die
wirtschaft in unmittelbarem Wettbewerb stehen, gleich be-
handelt.

im Gesetzentwurf vorgesehene Quotenhöhe zu erfüllen,
wird für das Jahr 2007 die Quotenhöhe auf 1,2 Prozent her-

bleibt es damit bei einer Höhe der Quotenverpflichtung von
durchschnittlich 2 Prozent.

Da davon ausgegangen wird, dass entsprechende Produk-
tionskapazitäten in Deutschland zur Verfügung stehen wer-
den, wird die Quotenpflicht für Ottokraftstoff ab dem Jahr
2010 von 3 Prozent auf 3,6 Prozent und die Gesamtquote
auf 6,25 Prozent in 2009 und 6,75 Prozent in 2010 erhöht.
Um auch für den Zeitraum ab 2011 hinreichende Planungs-
sicherheit im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Bio-
kraftstoffkapazitäten in Deutschland zu schaffen, wird für
die Jahre 2011 bis 2015 eine linear auf 8 Prozent anstei-
gende Quotenpflicht (Gesamtquote) vorgesehen. Zu einem
späteren Zeitpunkt soll geprüft werden, ob bzw. inwieweit
sichergestellt werden kann, dass die Gesamtquoten für den
Zeitraum 2011 bis 2015 auch durch das Inverkehrbringen
von Biokraftstoffen der zweiten Generation erfüllt wird. Es
bleibt dabei, dass nach 2010 auch die getrennten Quoten für
Otto- und Dieselkraftstoff weiterhin gelten.

Zu § 37a Abs. 3 Satz 6

Durch die Korrektur der der Quotenberechnung zugrunde
liegenden Gesamtmenge an Kraftstoff wird den Sachver-
halten der Dämpferückgewinnung und Rücknahme in das
Steuerlager Rechnung getragen und die Quotenberechnung
auf die tatsächlich in Verkehr gebrachte Gesamtmenge an
Kraftstoff beschränkt. Ansonsten würden diese Mengen
doppelt erfasst werden.

Zu § 37b Satz 8

Die Änderung ist notwendig, um die Möglichkeit zur
Umgehung der geltenden Definition von Bioethanol (unver-
gällt, Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent)
durch Verwendung alkoholhaltiger Mischprodukte auszu-
schließen. Insbesondere soll verhindert werden, dass die
Erfüllung der vorgeschriebenen Biokraftstoffquote für
Ottokraftstoffe durch das Heruntermischen von Waren der
Unterposition 3824 9099 der Kombinierten Nomenklatur
(z. B. E 85) erfüllt werden kann.

Zu § 37c Abs. 2 Satz 2 und 3

Zur Sicherstellung der Quotenerfüllung wird die Sank-
tionshöhe beim Diesel und bei der Gesamtquote auf rund
60 Cent/l und beim Ottokraftstoff auf rund 90 Cent/l fest-
gelegt. Dem entspricht bei einer energetischen Berechnung
eine Abgabe in Höhe von 19 Euro je Gigajoule für Fett-
säuremethylester und in Höhe von 43 Euro je Gigajoule für
Bioethanol.

und 7 entbehrlich; sie wird daher gestrichen.

Zu § 37c Abs. 3

Die Vorschrift beinhaltet notwendige Ermächtigungen, die
zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zu diesem
Gesetz erforderlich sind und das Verfahren zur Über-
wachung der Einhaltung der Quote näher regeln. Danach
können beispielsweise in einer Rechtsverordnung die zur
Anerkennung der Biokraftstoffeigenschaft erforderlichen
Nachweise (z. B. Nachweise zur Einhaltung der DIN nach
§ 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Nachweise
zur Einhaltung bestimmter Anforderungen an eine nach-
haltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder
bestimmter Anforderungen zum Schutz natürlicher Lebens-
räume) bestimmt und die Einzelheiten zu deren Überprü-
fung festgelegt werden.

Zu § 37c Abs. 4

Diese Änderung stellt eine Folgeänderung zu Nummer 1
dar. Um die Erfüllung der Quote durch den Verpflichteten in
diesem Fall überwachen zu können, ist es erforderlich, dass
der Steuerlagerinhaber als Steuerschuldner eine Aufteilung
der monatlich in den Verkehr gebrachten Mengen auf die
einzelnen kaufmännischen Einlagerer vornimmt.

Zu § 37c Abs. 5

Die Abgabenordnung wird für anwendbar erklärt, um zu
verhindern, dass zwei unterschiedliche Verwaltungsverfah-
rensvorschriften (Verwaltungsverfahrensgesetz für die Vor-
schriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der
Abgabenordnung für die Vorschriften des Energiesteuerge-
setzes) im Bereich der Biokraftstoffquote zur Anwendung
kommen. Die Definition der Mitteilungen nach § 37c Abs. 1
und 4 BImSchG als Steueranmeldungen im Sinne der Abga-
benordnung dient der Vereinheitlichung steuer- und quoten-
rechtlicher Erklärungs- und Anmeldepflichten.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu Absatz 4 – neu –

Die Aufnahme dieser Regelung ist aus beihilferechtlichen
Gründen obligatorisch, da die ab dem 1. Januar 2012 dauer-
haft zu gewährende Steuerentlastung in Höhe von 21,40
Euro je 1 000 Liter aus Sicht der Europäischen Kommission
auch weiterhin eine Beihilfe darstellt.

Zu Absatz 5 – neu –

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall der
Stromsteuerbefreiung für die Herstellung von Industrie-
gasen.

Berlin, den 25. Oktober 2006

Norbert Schindler Reinhard Schultz (Everswinkel)
Drucksache 16/3178 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

abgesetzt. Die Differenz zu der ursprünglich für das Jahr
2007 vorgesehenen Quotenhöhe von 2 Prozent soll im Jahr
2009 erbracht werden, für das daher eine Quotenhöhe von
2,8 Prozent vorgesehen wird. Für die Jahre 2007 bis 2009

Zu § 37c Abs. 2 Satz 6 und 7

Durch die in Nummer 1 beschriebene Änderung wird die
bisherige Ausnahmeregelung gemäß § 37c Abs. 2 Satz 6
Berichterstatter Berichterstatter

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