BT-Drucksache 16/3005

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2711, 16/2753- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze b) zu dem Antrag der Abgeordneten Klaus Ernst, Katja Kipping, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -16/2743- Für ein menschenwürdiges Existenzminimum c) zu dem Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Irmingard Schewe-Gerigk, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/2750- Das Existenzminimum sichern - Sozialhilferegelsätze neu berechnen und Sofortmaßnahmen für Kinder und Jugendliche einleiten d) zu dem Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Volker Beck (Köln), Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/2751- Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen weiterentwickeln - das Bruttoprinzip in der Sozialhilfe beibehalten und Leistungen aus einer Hand für Menschen mit Behinderungen ermöglichen

Vom 18. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3005
16. Wahlperiode 18. 10. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2711, 16/2753 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
und andere Gesetze

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Klaus Ernst, Katja Kipping, Karin Binder,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/2743 –

Für ein menschenwürdiges Existenzminimum

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Irmingard Schewe-Gerigk,
Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/2750 –

Das Existenzminimum sichern – Sozialhilferegelsätze neu berechnen und
Sofortmaßnahmen für Kinder und Jugendliche einleiten

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Volker Beck (Köln),
Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/2751 –

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen weiterentwickeln –
das Bruttoprinzip in der Sozialhilfe beibehalten und Leistungen aus einer Hand
für Menschen mit Behinderungen ermöglichen
A. Problem

Zu Buchstabe a

Als Kernelement unseres Sozialstaates sichert die Sozialhilfe als unterstes Netz
bei Hilfebedürftigen die erforderlichen Mittel zur Führung eines menschen-
würdigen Lebens ab. In diesem Kontext kommt der Bemessung der Regelsätze

Drucksache 16/3005 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

daher besondere Bedeutung zu. Nach § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) die Regelsatzbemessung zu überprüfen und ge-
gebenenfalls weiterzuentwickeln.

Darüber hinaus hat sich seit Inkrafttreten des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch zu einigen Vorschriften ein Änderungsbedarf ergeben, welchem mit die-
sem Gesetz Rechnung getragen wird.

Zu Buchstabe b

Die einbringende Fraktion setzt sich in ihrem Antrag dafür ein, zeitnah den
Regelsatz in der Sozialhilfe sowie die Regelleistung nach dem SGB II auf
420 Euro pro Monat zu erhöhen. Zudem müsse das Bedarfsbemessungssystem
erneuert werden. Der Grundbedarf dürfe nicht allein am Verbrauchsverhalten
der unteren Einkommensgruppen orientiert werden, sondern müsse die
Bedarfsdeckung und die Sicherung gesellschaftlicher Teilhabe ins Zentrum
rücken. Zudem solle ein Verfahren entwickelt werden, das den spezifischen
Bedarfslagen von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen gerecht werde. Die
Fortschreibung der Regelsätze solle dabei künftig nach der Entwicklung der
Lebenshaltungskosten und nicht nach dem aktuellen Rentenwert vorgenommen
werden. Schließlich wird verlangt, eine Öffnungsklausel zu schaffen, die es
ermöglichen solle, notwendige zusätzliche Bedarfe zu decken und dem sozial-
rechtlichen Individualisierungsgebot Rechnung zu tragen.

Zu Buchstabe c

Die Initiatoren verlangen in ihrem Antrag, die Berechnungsgrundlage der
Regelsätze grundlegend zu überprüfen. Zudem müssten die Auswirkungen der
Mehrwertsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 berücksichtigt werden. Bislang
tauchten auch die Kostensteigerungen in den Bereichen Gesundheit und Ener-
gie nicht im Regelsatz auf. Für Kinder und Jugendliche müssen aus Sicht der
Antragsteller Sofortmaßnahmen beschlossen werden, die die aktuellen Hilfe-
bedarfe absichern. So seien etwa Lernmittel im Notfall als Sachleistung zur
Verfügung zu stellen. Auch Mahlzeiten im Rahmen der Ganztagsbetreuung in
Kindertagesstätten und Schulen sollen Empfängern von Sozialhilfe und
Arbeitslosengeld II bezahlt werden.

Zu Buchstabe d

Nach Auffassung der Antragsteller muss die Eingliederungshilfe für Menschen
mit Behinderungen weiterentwickelt werden. Es sei notwendig, das so ge-
nannte Bruttoprinzip beizubehalten. Dazu heißt es, die vorgesehene Einführung
des Nettoprinzips habe große Bedeutung für Menschen mit Behinderungen, die
auf stationäre Eingliederungshilfe angewiesen seien. Bislang gingen Sozial-
hilfeträger in Vorleistung. Die benötigten Leistungen würden in vollem Um-
fang finanziert und den Einrichtungen als Vergütung ausgezahlt. Die Kostenbe-
teiligung der Behinderten werde im Nachhinein ermittelt. Mit der Einführung
des Nettoprinzips entfalle, so die Antragsteller, diese Vorleistungspflicht des
Sozialhilfeträgers. Betroffene Behinderte müssten dann ihren Anteil an den
Kosten der Eingliederungshilfe selbst ermitteln und vorfinanzieren, indem sie
beispielsweise der Einrichtung, in der sie betreut werden, entsprechende Geld-
beträge überweisen. Dazu dürfe es nach Ansicht der Antragsteller nicht kom-
men.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/3005

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Weiterentwicklung der Regelsatzbemessung durch Änderung des § 28 in Ver-
bindung mit der Regelsatzverordnung. Darüber hinaus Übernahme einer Reihe
von Änderungsvorschlägen, die der Weiterentwicklung der Sozialhilfe im
Rahmen des bestehenden Sozialhilfesystems Rechnung tragen.

Im Zuge der Ausschussberatungen ist der ursprüngliche Gesetzentwurf in fol-
genden wesentlichen Punkten verändert worden:

– Verzicht auf die Einführung des Nettoprinzips, um dieses im Zusammen-
hang mit der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu behandeln,

– weitergehende Verfahrensvereinfachung für die Länder bei der Regelsatz-
festsetzung,

– Anhebung des Barbetrages um einen Prozentpunkt zur Gewährung der
Weihnachtsbeihilfe ab 2007 und einmaliger Betrag in Höhe von 36 Euro für
2006,

– Möglichkeit der Darlehensgewährung für Leistungsberechtigte, die über
nicht sofort verwertbares Vermögen verfügen.

Annahme des Gesetzentwurfs in der nachstehenden Fassung mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frak-
tionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu den Buchstaben b, c und d

Ablehnung der Anträge.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/2743 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/2750 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/2751 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Zu Buchstabe a

Durch die Änderungen des § 28 SGB XII und die konkrete Ausgestaltung in
der Regelsatzverordnung steigen die Aufwendungen für die neuen Regelsätze
jährlich um bis zu 50 Mio. Euro. Hierin einbezogen sind auch die Folgeanpas-
sungen bei den Regelleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch, den Mehrbedarfen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dem Barbetrag für Heimbewohner nach
§ 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und den Einkommensgrenzen nach

den §§ 82, 85 und 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Anhebung
des Barbetrages, um Weihnachtsbeihilfe zu gewähren, verursacht jährlich

Drucksache 16/3005 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Mehrausgaben von mindestens 14 Mio. Euro. Der Bund wird durch die Ände-
rungen nicht belastet.

Zu den Buchstaben b bis d

Kosten wurden nicht erörtert.

E. Sonstige Kosten

Keine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3005

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/2711, 16/2753 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

I. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

,1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 92 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtun-
gen“.

b) Der Angabe zu § 124 werden die Wörter „und Berichts-
zeitpunkte“ angefügt.

c) Nach § 133a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 133b Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr
2006“.‘

II. Artikel 1 Nr. 3 wird aufgehoben.

III. Artikel 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

,6. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung
die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechts-
verordnung nach § 40 fest. Sie können die Ermächtigung auf die
zuständigen Landesministerien übertragen. Die Träger der Sozial-
hilfe können ermächtigt werden, auf der Grundlage von festgeleg-
ten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen. Die
Festsetzung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2007 und dann zum
1. Juli eines jeden Jahres, in dem eine Neubemessung der Regel-
sätze nach Absatz 3 Satz 5 erfolgt oder in dem sich der Renten-
wert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.“ ‘

IV. Artikel 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

,9. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Lebensunterhalt
in“ das Wort „stationären“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „26“ durch die Zahl „27“ er-
setzt.‘

V. Nach Artikel 1 Nr. 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

,9a. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 91 ist anzuwenden.“ ‘

VI. Artikel 1 Nr. 15 wird aufgehoben.

VII. Nach Artikel 1 Nr. 29 wird folgende Nummer 30 eingefügt:

,30. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt:

㤠133b
Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006
Personen, die am 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf
Leistungen nach § 35 Abs. 2 haben, erhalten eine einmalige

Drucksache 16/3005 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 in Höhe
von mindestens 36 Euro.“‘

VIII. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit
in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 20 tritt am 1. April 2007 in Kraft.“

b) den Antrag auf Drucksache 16/2743 abzulehnen,

c) den Antrag auf Drucksache 16/2750 abzulehnen,

d) den Antrag auf Drucksache 16/2751 abzulehnen.

Berlin, den 18. Oktober 2006

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau)
Vorsitzender

Markus Kurth
Berichterstatter

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Antrag in seiner maßnahmen beschlossen werden, die die aktuellen Hilfebe-

Sitzung am 18. Oktober 2006 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei

darfe absichern. So seien etwa Lernmittel im Notfall als
Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Auch Mahlzeiten im
Rahmen der Ganztagsbetreuung in Kindertagesstätten und
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3005

Bericht des Abgeordneten Markus Kurth

A. Allgemeiner Teil

I. Verfahren

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
16/2711 ist in der 54. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 28. September 2006 an den Ausschuss für Arbeit und
Soziales zur federführenden Beratung und an den Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie sowie den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen wor-
den.

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Druck-
sache 16/2743 sowie die beiden Anträge der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksachen 16/2750
und 16/2751 wurden in derselben Sitzung ebenfalls zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Arbeit und
Soziales und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie sowie den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. Die Drucksachen
16/2743 und 16/2750 wurden zudem an den Gesundheits-
ausschuss für eine mitberatende Stellungnahme überwiesen.

Mitberatende Voten zu den Anträgen

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2711

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und der
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
haben den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2711 in ihren
Sitzungen am 18. Oktober 2006 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-
sung der vorgelegten Änderungsanträge anzunehmen.

b) Antrag auf Drucksache 16/2743

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, der Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der
Ausschuss für Gesundheit haben den Antrag in ihren Sit-
zungen am 18. Oktober 2006 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
empfohlen, den Antrag abzulehnen.

c) Antrag auf Drucksache 16/2750

Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend haben den Antrag in ihren
Sitzungen am 18. Oktober 2006 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

d) Antrag auf Drucksache 16/2751

Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Familie
Senioren, Frauen und Jugend haben den Antrag in ihren
Sitzungen am 18. Oktober 2006 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Als Kernelement unseres Sozialstaates sichert die Sozial-
hilfe als unterstes Netz bei Hilfebedürftigen die erforder-
lichen Mittel zur Führung eines menschenwürdigen Lebens
ab. In diesem Kontext kommt der Bemessung der Regel-
sätze daher besondere Bedeutung zu. Nach § 28 Abs. 3
Satz 5 SGB XII ist bei Vorliegen einer neuen Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe (EVS) die Regelsatzbemessung
zu überprüfen und ggf. weiterzuentwickeln.

Darüber hinaus hat sich seit Inkrafttreten des SGB XII zu
einigen Vorschriften ein Änderungsbedarf ergeben, welchem
mit diesem Gesetz Rechnung getragen wird.

Zu Buchstabe b

Die einbringende Fraktion setzt sich in ihrem Antrag dafür
ein, zeitnah den Regelsatz für Sozialhilfe sowie für das
Arbeitslosengeld II auf 420 Euro pro Monat zu erhöhen. Zu-
dem müsse das Bedarfsbemessungssystem erneuert werden.
Der Grundbedarf dürfe nicht allein am Verbrauchsverhalten
der unteren Einkommensgruppen orientiert werden, sondern
müsse die Bedarfsdeckung und die Sicherung gesellschaft-
licher Teilhabe ins Zentrum rücken. Zudem solle ein Ver-
fahren entwickelt werden, das den spezifischen Bedarfs-
lagen von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen gerecht
werde. Die Fortschreibung der Regelsätze solle dabei künf-
tig nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten und
nicht nach dem aktuellen Rentenwert vorgenommen wer-
den. Schließlich wird verlangt, eine Öffnungsklausel zu
schaffen, die es ermöglichen solle, notwendige zusätzliche
Bedarfe zu decken und dem sozialrechtlichen Individuali-
sierungsgebot Rechnung zu tragen.

Zu Buchstabe c

Die Initiatoren verlangen in ihrem Antrag, die Berech-
nungsgrundlage der Regelsätze grundlegend zu überprüfen.
Zudem müssten die Auswirkungen der Mehrwertsteuer-
erhöhung zum 1. Januar 2007 berücksichtigt werden. Bis-
lang tauchten auch die Kostensteigerungen in den Bereichen
Gesundheit und Energie nicht im Regelsatz auf. Für Kinder
und Jugendliche müssen aus Sicht der Antragsteller Sofort-
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den
Antrag abzulehnen.

Schulen sollten Empfängern von Sozialhilfe und Arbeits-
losengeld II bezahlt werden.

Drucksache 16/3005 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe d

Nach Auffassung der Antragsteller muss die Eingliederungs-
hilfe für Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt
werden. Es sei notwendig, das so genannte Bruttoprinzip
beizubehalten. Dazu heißt es, die vorgesehene Einführung
des Nettoprinzips habe große Bedeutung für Menschen mit
Behinderungen, die auf stationäre Eingliederungshilfe an-
gewiesen seien. Bislang gingen Sozialhilfeträger in Vorleis-
tung. Die benötigten Leistungen würden in vollem Umfang
finanziert und den Einrichtungen als Vergütung ausgezahlt.
Die Kostenbeteiligung der Behinderten werde im Nachhin-
ein ermittelt. Mit der Einführung des Nettoprinzips entfalle,
so die Antragsteller, diese Vorleistungspflicht des Sozialhil-
feträgers. Betroffene Behinderte müssten dann ihren Anteil
an den Kosten der Eingliederungshilfe selbst ermitteln und
vorfinanzieren, indem sie beispielsweise dem Wohnheim, in
dem sie betreut werden, entsprechende Geldbeträge über-
weisen. Dazu dürfe es nach Ansicht der Antragsteller nicht
kommen.

III. Öffentliche Anhörung
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung der
Vorlagen in seiner 25. Sitzung am 29. September 2006 auf-
genommen und beschlossen, eine öffentliche Anhörung
durchzuführen. Sie erfolgte in der 27. Sitzung des Aus-
schusses am 16. Oktober 2006.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverstän-
dige haben an der Anhörung teilgenommen:

– Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA)

– Deutscher Behindertenrat

– Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge
e. V.

– Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege
e. V.

– Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe c/o Landschaftsverband Westfalen-Lippe

– Statistisches Bundesamt

– Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

– Dr. Ulrich Schneider, Berlin

– Klaus Lachwitz, Berlin

– Marie-Luise Schiffer-Werneburg.

Die Anhörungsteilnehmer haben schriftliche Stellung-
nahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
16(11)387 zusammengefasst wurden.

Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Ver-
bände, Institutionen und Einzelsachverständigen kompri-
miert dargestellt:

Nach Ansicht der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeit-
geberverbände (BDA) sind die vorgelegten Änderungsvor-
schläge für das SGB XII unzureichend und gehen zum Teil
in die falsche Richtung. Die Zusammenlegung von Arbeits-

fehlern belastet, die nun auf die Sozialhilfe übertragen wür-
den. Der Zuschlag eines „Arbeitslosengeld-II“-Empfängers
würde z. B. nicht mehr auf die Grundsicherung des in Haus-
haltsgemeinschaft zusammenlebenden Grundsicherungs-
empfängers angerechnet werden. Die arbeitsmarktpolitisch
richtige Lösung aus Sicht der BDA sei, den Zuschlag zum
„Arbeitslosengeld II“ ersatzlos zu streichen, um eine zügige
Beschäftigungssuche und Arbeitsaufnahme zu unterstützen.
Außerdem würde die derzeitige Berechnungsmethode für
den Regelsatz den Anforderungen an ein transparentes
System nicht gerecht. Ein transparentes System wäre aber
dringend erforderlich, weil eine steuerfinanzierte Fürsorge-
leistung Hilfebedürftige in einer Notsituation wirksam
unterstützen müsse, ohne dabei unnötige Lasten für die
Solidargemeinschaft entstehen zu lassen. Durch die unter-
schiedlichen Lebensverhältnisse in Deutschland könnten
einheitliche Regelsätze dieser Aufgabe nicht gerecht wer-
den. Die BDA befürwortet eine klare Differenzierung der
Regelsätze nach regionalen Gegebenheiten. Außerdem
müsse die mit dem Grundsicherungsgesetz eingeführte Kap-
pung des Rückgriffs innerhalb der Familie bei Fürsorgeleis-
tungen ab 65 Jahren und bei Erwerbsminderung, für die kein
überzeugender Grund ersichtlich ist, reformiert werden. Die
vorgesehene neue Freistellung für Einkünfte aus Tätigkeiten
von Grundsicherungsempfängern ab 65 Jahren und für Er-
werbsgeminderte im Rahmen ihrer Arbeitskraft von weniger
als drei Stunden täglich ist nach Ansicht der BDA ein Irrweg
und muss unterbleiben.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) stellt fest, dass an
die Festsetzung der Regelsätze ein hoher Anspruch an die
Transparenz zu stellen ist. Das gegenwärtig bestehende Ver-
fahren sei nicht ausreichend, um Armut zu vermeiden. Das
Parlament solle auf Basis einer Empfehlung durch eine unab-
hängige Wissenschaftlerkommission über die Festsetzung
des soziokulturellen Existenzminimums entscheiden. Auch
die Festsetzung der Bezugsgruppe zur Bestimmung des
Eckregelsatzes, die nur einen kleinen Teil der Bevölkerung
widerspiegele, werde bemängelt werden. Stattdessen solle
die gesamtwirtschaftliche Entwicklung der Einkommen, Ver-
mögen und des Verbrauchs die Grundlage der Bestimmung
des sozioökonomischen Existenzminimums bilden. Der
DGB befürwortet außerdem, die mit der Einführung von
SGB II und SGB XII verfügten Kürzungen der Sozialhilfe
für Kinder im Alter zwischen sieben und 17 Jahren rück-
gängig zu machen. In Bezug auf die vorgesehene Ausnahme-
regelung zum Bruttoprinzip des § 19 Abs. 5 bezweifelt der
DGB, ob durch diese Regelung bestimmten Einzelfällen
– insbesondere im Bereich der stationären Eingliederungs-
hilfe – gerecht werden kann. Begrüßt wird vom DGB die
Aufhebung der grundsätzlichen Regelsatztrennung in alte
und neue Bundesländer. Weiterhin würde begrüßt, dass der
befristete Zuschlag nach § 24 SGB II nicht mehr als Einkom-
men im SGB XII zähle. Die vorgesehene Deckelung von Zu-
verdiensten bereits bei 50 Prozent des Eckregelsatzes lehnt
der DGB allerdings ab. Des Weiteren werde keine Notwen-
digkeit darin gesehen, am Lohnabstandsgebot im SGB XII
festzuhalten.

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge
e. V. äußert Bedenken gegenüber der Änderung beim Be-
griff der stationären Einrichtung. Als Begründung werden
losenhilfe und Sozialhilfe zum „Arbeitslosengeld II“ sei
richtig gewesen, sei aber mit erheblichen Konstruktions-

mögliche Folgewirkungen im SGB II genannt. Begrüßt wird
dagegen die Widerherstellung einer Rechtsgrundlage für er-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3005

weiterte Hilfe und die Möglichkeit der Vorleistung. Der
Deutsche Verein hält es für sachgerecht, dass zum Bezug
von Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G kein Ausweis
ausgestellt sein muss (§ 30 Abs. 1). Anstelle der Darlehens-
regelung in § 35 Abs. 3 bis 5 SGB II wäre die Streichung
der Zuzahlung bei stationär untergebrachten Personen der
richtige Weg. Die Einführung der Möglichkeit, Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminde-
rung als Darlehen leisten zu können, ist für den Deutschen
Verein sachgerecht. Der Deutsche Verein sieht des Weiteren
eine Erleichterung für die Praxis, wenn mit Trägern von
Einrichtungen abgeschlossene Vergütungsvereinbarungen
alle Sozialhilfeträger binden. Weit reichende Änderungen
im Leistungserbringungsrecht wären zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht geboten. Begrüßt würde eine Regelung zum
Einkommenseinsatz in den Fällen „zu Hause verbleibender
Ehegatte bei Unterbringung des anderen im Heim“. Zu den
Vorschlägen zur Erhöhung des Barbetrages und der Einfüh-
rung des Nettoprinzips in der Eingliederungshilfe verweist
der Deutsche Verein auf die unterschiedliche Bewertung der
Säulen des Deutschen Vereins. Bisher fehle es an einem
schlüssigen Gesamtkonzept zur Weiterentwicklung der Ein-
gliederungshilfe.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-
pflege e. V. (BAGFW) bittet darum, den gesamten Komplex
der Eingliederungshilfe zurückzustellen. Ein Reformbedarf
könne nicht geleugnet werden. Es mache aber keinen Sinn,
punktuelle Änderungen vorzunehmen, ohne den gesamten
Themenbereich zu berücksichtigen. Abgelehnt wird außer-
dem die Forderung des Bundesrates, die Regelsätze nur
dann neu festzusetzen, wenn der aktuelle Rentenwert sich
geändert hat oder eine neue EVS-Auswertung vorliegt. Es
müssten außerdem andere bedarfsbestimmende Entwicklun-
gen wie z. B. Energiepreissteigerungen zeitnah zu einer
Überprüfung und Neufestsetzung der Regelsätze herangezo-
gen werden. Die pauschale Erhöhung des Barbetrages auf
28 Prozent des Eckregelsatzes sowie die vorgeschlagene
Streichung der Wörter „insbesondere“ in § 35 Abs. 2 Satz 1
und „mindestens“ in Absatz 2 Satz 1 wird von der BAGFW
abgelehnt. In Bezug auf die Streichung von § 92 Abs. 1
stellt die BAGFW fest, dass aus der Sicht behinderter Men-
schen der Zugang zu den notwendigen Leistungen er-
schwert werde und der Selbstbestimmungsgedanke des
SGB XII und des SGB IX unterlaufen werde. Für die Leis-
tungserbringer führe die Streichung zu einer erheblichen
Verlagerung von Kosten und Ausfallrisiken von den Sozial-
hilfeträgern auf die Träger der Einrichtungen; ohne hierfür
einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, sei diese Verlage-
rung nicht akzeptabel. Die Streichung des § 92 Abs. 1 wird
daher vom BAGFW abgelehnt. Die vorgeschlagene Neu-
fassung des § 19 Abs. 5 sei nicht ausreichend, um die Strei-
chung des § 92 Abs. 1 zu kompensieren.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe (BAGüS) sieht einen Handlungsbedarf in der
Anpassung und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe
an die heutigen Anforderungen und gesellschaftlichen Ver-
änderungen. Vor allem müsse eine gesicherte finanzielle
Grundlage geschaffen werden. Für die BAGüS ist wichtig
zu betonen, dass die Rahmenbedingungen für die Umsteue-
rung von stationären zu ambulanten Hilfen verbessert wer-

nären Eingliederungshilfe das sog. Nettoprinzip einzufüh-
ren, wodurch die Eigenverantwortung der Heimbewohner
gestärkt werde. Als sachgerecht bezeichnet die BAGüS die
Regelung, nach der die Auszahlung des Kindergeldes auf
Antrag an die Person oder Stelle erfolgen soll, die den über-
wiegenden Unterhalt sicherstellt. Außerdem werde der vom
Bundesrat unterbreitete Vorschlag, den Barbetrag auf
28 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes anzuheben, unter-
stützt. Da die Umstellung der stationären Eingliederungs-
hilfeleistungen auf das sog. Nettoprinzip die Selbstbestim-
mung behinderter Menschen stärke, würde diese Maßnahme
ebenfalls Unterstützung finden.

Das Statistische Bundesamt stellt mit den Daten aus der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) die Daten-
basis für die Berechnung der Regelsätze gemäß der Verord-
nung zur Durchführung des § 28 SGB XII bereit. Alle fünf
Jahre würden private Haushalte in Deutschland im Rahmen
der EVS zu ihren Einnahmen und Ausgaben, zur Ver-
mögensbildung und zur Ausstattung mit Gebrauchsgütern
befragt. Mit einem Erhebungsumfang von ca. 60 000 Haus-
halten wäre die EVS die größte freiwillige Erhebung bei
privaten Haushalten in Deutschland. Damit wären die Aus-
gaben des privaten Verbrauchs eine verlässliche Datenbasis
für die Neufestsetzung der Regelsätze nach dem SGB XII.
Als Basis für die Neubestimmung der Eckregelsätze würden
die Ergebnisse der EVS 2003 verwendet werden.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
wirft die Frage auf, ob angesichts der unterschiedlichen Le-
benshaltungs- und Arbeitskosten in den alten und neuen
Bundesländern es nicht sinnvoller wäre, zu landesspezifi-
schen Regelsätzen zurückzukehren und den Bundesländern
entsprechende Freiheiten zu geben. Außerdem wäre nicht
ersichtlich, warum das SGB XII ein Referenzsystem für das
SGB II sein solle. Den Sozialhilfeträgern solle bei der Beur-
teilung des „begründeten Falles“ für eine Leistungsgewäh-
rung im Wege der Vorleistung durch eine Kann-Regelung
ein Ermessensspielraum eingeräumt werden. Bezüglich des
befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, der den Übergang
vom Arbeitslosengeld I zu dem Arbeitslosengeld II finan-
ziell abfedern soll, stellen die kommunalen Spitzenverbände
fest, dass dieser Zuschlag systemfremd ist. Man solle sich
auf die wirklich Bedürftigen konzentrieren und daher z. B.
den Zuschlag nach § 24 SGB II abschaffen. Zum Übergang
vom Brutto- zum Nettoprinzip stellen die kommunalen Spit-
zenverbände fest, dass diese Regelung zur Selbstbestim-
mung der leistungsberechtigten behinderten Menschen bei-
trage und sich gleichzeitig leistungsrechtlich keine Verände-
rungen ergäben. Sachgerecht wäre weiter die Auszahlung
des Kindergeldes an diejenige Stelle, die den überwiegen-
den Unterhalt des Kindes sicherstelle.

Der Einzelsachverständige Dr. Ulrich Schneider bittet ein-
dringlich darum, den gesamten Komplex der Eingliede-
rungshilfe zurückzustellen, obwohl er den Reformbedarf
sieht. Es mache aus seiner Sicht aber keinen Sinn, im
Schnellverfahren punktuelle Änderungen vorzunehmen,
ohne den gesamten Themenbereich zu berücksichtigen. Er
erachte es für wünschenswert, wenn nach dem Vorbild des
SGB XI eine klare und innerhalb des SGB XII durchgehal-
tene Definition von stationären, teilstationären und vollsta-
den. Sie begrüße daher den Gesetzesentwurf der Bundes-
regierung zu diesem Thema, der vorsieht, auch in der statio-

tionären Einrichtungen erfolgen würde. Des Weiteren weist
er darauf hin, dass die beabsichtigte Änderung des § 28

Drucksache 16/3005 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Abs. 2 den Erfordernissen an eine transparente und bedarfs-
gerechte Fortschreibung der Regelsätze nicht gerecht wird.
Diese Änderung sei wie auch die Forderung des Bundes-
rates, die Regelsätze nur dann neu festzulegen, wenn der
aktuelle Rentenwert sich geändert hat oder eine neue EVS-
Auswertung vorliegt, abzulehnen. Andere bedarfsbestim-
mende Entwicklungen müssten zu einer Festlegung der
Regelsätze herangezogen werden. Er verweist an dieser
Stelle auf die Stellungnahme des Paritätischen Wohlfahrts-
verbandes zum Entwurf einer Änderung der Regelsatzver-
ordnung.

Nach Meinung des Einzelsachverständigen Klaus Lachwitz,
der auch den Deutschen Behindertenrat vertritt, tangiert der
mit der geplanten Aufhebung des § 92 Abs. 1 SGB XII ein-
hergehende Wegfall der finanziellen Vorleistungspflicht des
Trägers der Sozialhilfe die Finanzierung der Eingliede-
rungshilfe in ihrem Kernbestand. Die Streichung des § 92
Abs. 1 SGB XII solle daher zurückgestellt werden, bis die
Bundesregierung die Vereinbarung des Koalitionsvertrags
vom 11. November 2005 aufgreife, in der vereinbart worden
wäre, „die Leistungsstrukturen der Eingliederungshilfe ge-
meinsam mit den Ländern, Kommunen und den Verbänden
behinderter Menschen so weiterzuentwickeln, dass auch
künftig ein effizientes und leistungsfähiges System zur Ver-
fügung steht.“ Er betont, dass die Aufhebung des § 92
Abs. 1 SGB XII aus der Sicht der leistungsberechtigten be-
hinderten Menschen, der Träger von Diensten und Einrich-
tungen der Behindertenhilfe und der Träger der Sozialhilfe
abzulehnen ist. Behinderte Menschen müssten nach Wegfall
dieses Paragraphen ihre Bedürftigkeit nachweisen und zur
Ermittlung des von ihnen zu erbringenden Eigenanteils ihre
Einkünfte und Vermögenswerte angeben und Forderungen
geltend machen. Diese Forderung würde viele Menschen
mit geistiger Behinderung überfordern. Die Träger von
Diensten und Einrichtungen würden mit erheblichen zusätz-
lichen Verwaltungsaufgaben belastet werden. Die Aufhe-
bung des § 92 Abs. 1 SGB XII könne durch die beabsich-
tigte Neufassung des § 19 Abs. 5 SGB XII nicht adäquat
kompensiert werden, da der Terminus „in begründeten Fäl-
len“ ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, der den Leistungs-
berechtigten im Unklaren darüber lasse, wann er auf die
Vorleistungspflicht des Sozialhilfeträgers bestehen könne.
Die Änderungsvorschläge des Bundesrates zielten auf Ein-
sparungen im Bereich der Eingliederungshilfe. Diese seien
abzulehnen, da das von den Koalitionsparteien angekün-
digte Konzept zur Reform der Eingliederungshilfe noch
nicht vorläge.

Die beabsichtigten Neuregelungen führen nach Ansicht der
Einzelsachverständigen Marie-Luise Schiffer-Werneburg
teilweise zu Verbesserungen für die Leistungsberechtigten
und sprechen Fragestellungen an, die in der Praxis nicht
immer einheitlich gehandhabt werden. Sie begrüßt aus-
drücklich, dass sich der Gesetzgeber dieser wichtigen Fra-
gestellungen annimmt. Dennoch wären nicht alle Vor-
schläge geeignet, den in der Praxis bestehenden Regelungs-
bedarf abschließend zu klären. Gerade in den Bereichen, in
denen die Auswirkungen in ihrer Tragweite die Leistungs-
berechtigten belasten würden, erscheine es sinnvoller, eine
Neuregelung zurückzustellen, bis ein fachlich schlüssiges
Gesamtkonzept entwickelt worden wäre. Dabei würde auch

im Interesse der Finanzierbarkeit der Leistungen dringend
geboten wäre. Partielle Änderungen in dem bisherigen
Finanzierungskonzept führten jedoch zu negativen Konse-
quenzen für die Seite der Leistungsempfänger, die von ih-
nen ohne ein schlüssiges fachliches Gesamtkonzept nicht
nachvollzogen werden könnten. Es würde vom Diako-
nischen Werk der EKD ausdrücklich angeboten, sich an der
Neugestaltung der Sozial- und Eingliederungshilfe zu betei-
ligen, um langfristig die Finanzierung angemessener Leis-
tungen für die Betroffenen sicherzustellen.

Der Paritätische Wohlfahrtsverband möchte darum bitten,
den gesamten Komplex der Eingliederungshilfe zurück-
zustellen, da es keinen Sinn machen würde, punktuelle
Änderungen vorzunehmen, ohne den gesamten Themen-
bereich im Blick zu haben. Er spricht sich in einem anderen
Themenkomplex dafür aus, eine nach dem Vorbild des
SGB XI klare und innerhalb des SGB XII durchgehaltene
Definition der verschiedenen Arten von stationären Einrich-
tungen zu schaffen. Des Weiteren stellt der Paritätische
Wohlfahrtsverband fest, dass die beabsichtigte Änderung
des § 28 Abs. 2 den Erfordernissen an eine transparente und
bedarfsgerechte Fortschreibung der Regelsätze nicht ge-
recht wird. Diese Änderung sei zusammen mit der Forde-
rung des Bundesrates, die Regelsätze nur dann neu festzu-
setzen, wenn der aktuelle Rentenwert sich geändert hat oder
eine neue EVS-Auswertung vorliegt, abzulehnen. Auch an-
dere bedarfsbestimmende Entwicklungen wie Zuzahlungs-
regelungen müssten berücksichtigt werden. An dieser Stelle
wird auf die wissenschaftlichen Expertisen des Paritätischen
Wohlfahrtsverbands zu den methodischen und materiellen
Defiziten im Verfahren der Regelsatzbestimmung hingewie-
sen. Insbesondere würde die geplante Änderung des § 28
SGB XII den Erfordernissen an eine bedarfsgerechte, das
soziokulturelle Existenzminimum sichernde Fortschrei-
bung der Regelsätze nicht gerecht. Das Niveau der Regel-
sätze sei bereits heute nicht bedarfsdeckend. Die Regelsätze
seien bei einer sachgerechten Fortschreibung um mindes-
tens 20 Prozent zu niedrig bemessen. Außerdem kritisiert
der Paritätische Wohlfahrtsverband die Auswahl der Be-
zugsgruppe als Grundlage für die Bemessung des Eckregel-
satzes. Der Paritätische Wohlfahrtsverband schlägt vor, 415
Euro als Eckregelsatz zu übernehmen. Nicht übersehen wer-
den darf aus der Sicht des Paritätischen Wohlfahrtsverban-
des, dass die beabsichtigte Fortschreibung der Regelsätze
den besonderen Bedarf von Kindern vernachlässige. Er for-
dert deshalb, kindgerechte Bedarfe künftig nach einem an-
deren Verfahren zu bestimmen. Außerdem könne der Ren-
tenwert kein Maßstab für eine bedarfsgerechte Fortschrei-
bung des Regelsatzes sein. Zusammenfassend schlägt der
Paritätische Wohlfahrtsverband vor, die Regelsätze künftig
regelmäßig entsprechend der Entwicklung der Verbrau-
cherpreise zu erhöhen. Es werde auch gefordert, Öffnungs-
klauseln zu schaffen, die zur Abdeckung notwendiger Be-
darfe notwendig sind. Der Paritätische Wohlfahrtsverband
lehnt die vom Bundesrat vorgeschlagene Streichung der
Wörter „insbesondere“ in § 35 Abs. 2 Satz 1 und „mindes-
tens“ in Absatz 2 Satz 1 sowie die pauschale Erhöhung des
Barbetrages auf 28 Prozent des Eckregelsatzes ab. Diese
Streichung lasse keinen Spielraum für notwendige Leis-
tungsergänzungen. Es werde bei der Erhöhung des Bar-
betrages auch außer Acht gelassen, dass durch vorangegan-
vom Diakonischen Werk der EKD nicht verkannt, dass die
Weiterentwicklung der Eingliederungs- wie der Sozialhilfe

gene Gesetzesänderungen von den Beziehern des Barbetra-
ges bereits erhebliche finanzielle Mehrbelastungen zu tra-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3005

gen seien. Aus der Sicht behinderter Menschen stellt der Pa-
ritätische Wohlfahrtsverband zusammenfassend fest, dass
durch die Streichung des § 92 Abs. 1 der Zugang zu den
notwendigen Leistungen erschwert wird und der Selbstbe-
stimmungsgedanke des SGB XII und des SGB IX konterka-
riert wird. Für die Leistungserbringer sei diese Streichung
mit einer Verlagerung von Kosten und Ausfallrisiken von
den Sozialhilfeträgern hin zu den Trägern der Einrichtungen
verbunden. Ohne einen finanziellen Ausgleich wäre diese
Verlagerung nicht akzeptabel. Insgesamt lehnt der Paritäti-
sche Wohlfahrtsverband daher die Streichung des § 92
Abs. 1 ab. Die vorgeschlagene Neufassung des § 19 Abs. 5
reiche nicht aus, um die Aufhebung des § 92 Abs. 1 zu
kompensieren. Des Weiteren spricht sich der Paritätische
Wohlfahrtsverband entschieden gegen die Erweiterung des
§ 74 Abs. 1 EStG aus, in der der Auszahlungsanspruch des
Sozialhilfeträgers auf das Kindergeld sichergestellt wird,
wenn er den überwiegenden Unterhalt des volljährigen Kin-
des sicherstellt.

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V.
(bpa) hält es für wünschenswert, wenn nach dem Vorbild
des SGB XI eine klare und innerhalb des SGB XII durchge-
haltene Definition der unterschiedlichen stationären Ein-
richtungsformen erfolgen würde. Die vom Bundesrat vorge-
schlagene Streichung der Wörter „insbesondere“ in § 35
Abs. 2 Satz 1 und „mindestens“ in Absatz 2 Satz 2 SGB XII
lehnt der bpa ab. Der Praxis würde der Handlungsspielraum
für notwendige Leistungsergänzungen entzogen werden.
Aus der Sicht des bpa ist es notwendig, den Barbetrag signi-
fikant zu erhöhen, da die Erhöhung des Eckregelsatzes auf
28 Prozent nicht berücksichtige, dass die Betroffenen be-
reits erhebliche Mehrbelastungen zu tragen haben. Vom bpa
abgelehnt wird die Streichung des § 92 Abs. 1 SGB XII, da
den Leistungsberechtigten der Zugang zu den erforderlichen
Leistungen massiv erschwert werde und der Selbstbestim-
mungsgedanke konterkariert werden würde. Zusätzlich sei
diese Maßnahme mit einem erhöhten Kosten- und Verwal-
tungsaufwand bei den verschiedenen Einrichtungen verbun-
den.

IV. Beratungen und Abstimmungsergebnis
im federführenden Ausschuss

Nach der öffentlichen Anhörung am 16. Oktober 2006
wurde die Beratung der Vorlagen in der 28. Sitzung am
18. Oktober 2006 fortgesetzt und abgeschlossen.

In seiner 28. Sitzung am 18. Oktober 2006 hat der Aus-
schuss für Arbeit und Soziales Änderungen des Gesetzent-
wurfs beschlossen, die in der vorstehenden Beschlussemp-
fehlung abgedruckt sind. Bei Zustimmung aller Fraktionen
wurde der Änderungsantrag zu Artikel 1 Nr. 6 von der Frak-
tion DIE LINKE. abgelehnt. Die weiteren Änderungs-
anträge der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD
wurden mit den Stimmen aller Fraktionen bei Enthaltung
der Fraktion der FDP angenommen.

Im Übrigen hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, dem Deut-

Keine Mehrheit in den Ausschussberatungen fanden die
nachfolgend abgedruckten Änderungsanträge der Fraktion
der FDP.

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Zu Art. 01 (§ 7 Abs. 1 Satz 3 – neu – SGB II)

Art. 1 Nr. 5 (§ 23 Abs. 3 Satz 1a – neu – SGB XII)

Dem § 7 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend für Ausländer in den ersten
drei Monaten ihres Aufenthaltes, soweit sie nicht als
Arbeitnehmer oder Selbständige, als Personen, denen
dieser Status erhalten bleibt oder als Familienangehö-
rige solcher Personen freizügigkeitsberechtigt nach dem
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unions-
bürgern sind.“

Begründung:

§ 7 Abs. 1 Satz 3 – neu – SGB II setzt die in Artikel 24 Abs. 2
der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 (EU-Freizügigkeits-Richt-
linie) eingeräumte Möglichkeit in deutsches Recht um, den
Bezug von Leistungen nach dem SGB II während der ersten
drei Monate des Aufenthalts eines EU-Bürgers generell aus-
zuschließen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass EU-Bürger in den ersten drei Monaten ihres Inland-
saufenthalts ein voraussetzungsfreies Aufenthaltsrecht ge-
nießen. Ausgenommen werden, entsprechend den Vorgaben
der Richtlinie, als Arbeitnehmer oder Selbständige freizü-
gigkeitsberechtigte Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2
Nrn. 1 bis 3 FreizügG/EU, Personen, denen dieser Status
nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU erhalten bleibt, sowie
Familienangehörige solcher Personen im Sinne des § 3
FreizügG/EU.

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 28 Abs. 2 SGB XII)

In Artikel 1 Nr. 6 § 28 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:

„(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen be-
stimmten Stellen setzen erstmals zum 1. Januar 2007 die
Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der
Rechtsverordnung nach § 40 fest und überprüfen diese
jeweils zum 1. Juli eines Jahres. Eine entsprechende
Festsetzung erfolgt jeweils nur in den Jahren, in denen
eine Neubemessung der Regelsätze nach Absatz 3 Satz 5
notwendig ist oder in denen sich der aktuelle Rentenwert
in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Hier-
bei können die Träger der Sozialhilfe ermächtigt werden,
auf der Grundlage von festgelegten Mindestregelsätzen
regionale Regelsätze zu bestimmen.“

Begründung:

Die bisherige Regelung, dass die Landesregierungen die
Regelsätze jährlich in Form einer Rechtsverordnung fest-
zusetzen haben, ist aufwändig und kompliziert. Es liegt in
der Kompetenz der Länder zu bestimmen, auf welche Weise
und durch welche Stelle die Regelsätze festzusetzen sind.
schen Bundestag die Annahme des so geänderten Gesetz-
entwurfs zu empfehlen.

Eine Neubemessung der Regelsätze auf Basis der Ergeb-
nisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstatistik ist

Drucksache 16/3005 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

in der Regel nur alle fünf Jahre notwendig. In den da-
zwischen liegenden Jahren ist eine neue Festsetzung der
Regelsätze nur dann erforderlich, wenn sich der aktuelle
Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsäch-
lich ändert. Da dies nicht in jedem Jahr der Fall ist, führt
eine Festschreibung jährlicher Regelsatzfestsetzungen zu
vermeidbarem Verwaltungsaufwand.

3. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 29 Abs. 1 Satz 7a – neu –, Satz 8
SGB XII)

In Artikel 1 ist Nummer 7 wie folgt zu fassen:

,7. In § 29 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

a) In Satz 7 wird … <weiter wie Vorlage> … ein-
gefügt.

b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskos-
ten können bei vorheriger Zusicherung durch
den bis zum Umzug örtlich zuständigen Sozial-
hilfeträger übernommen werden; eine Miet-
kaution kann bei vorheriger Zusicherung durch
den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen
Sozialhilfeträger übernommen werden.“

c) In Satz 8 werden nach den Wörtern „aus ande-
ren Gründen notwendig ist“ die Wörter „, an-
gemessener Wohnraum bezogen wird“ eingefügt.

Begründung:

Die Mietkaution ist grundsätzlich darauf angelegt, dass der
Mieter sie zurückerlangt. Es wird sichergestellt, dass die
Kaution dem Leistungsberechtigten nicht endgültig ver-
bleibt. Anpassung an die Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II
in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe d des Ge-
setzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeit-
suchende vom 26. Juli 2006. Damit wird die Zuständigkeit
für Wohnungsbeschaffungskosten, für Umzugskosten sowie
für Kautionen ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben. Eine
solche Regelung ist bereits in das SGB II aufgenommen
worden. Durch die Ergänzung werden die Verfahrensrege-
lungen für diese kommunalen Leistungen im SGB XII und
SGB II gleich gestellt. Es wird ferner klargestellt, dass eine
Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit einem vom
Träger der Sozialhilfe nicht veranlassten Wohnungswechsel
nur bei Bezug von angemessenem Wohnraum in Betracht
kommt.

4. In Artikel 1 ist nach Nr. 9 folgende Nummer einzufügen:

Artikel 1 Nr. 9b (§ 35 Abs. 2 – 5 SGB XII)

§ 35 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl

„26“ durch die Zahl „28“ ersetzt.

Begründung:

Die Anhebung des Barbetrages von 26% auf 28% des Eck-
regelsatzes ist angemessen und wird den Mehrbelastungen
der Heimbewohner z. B. durch die Mehrwertsteuererhöhung
gerecht.

Folgeänderung:

„9a. In § 37 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.“

5. Zu Artikel 1 Nr. 9a – neu – (§ 41 Abs. 2 Satz 1a – neu –
SGB XII)

In Artikel 1 ist nach Nummer 9 folgende Nummer ein-
zufügen:

,9a. In § 41 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:

„§ 91 ist anzuwenden.“

Begründung:

Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung kann Leistungs-
berechtigten, die über Vermögen verfügen, dessen Einsatz
nicht sofort möglich oder zumutbar ist, kein Darlehen ge-
währt werden, da § 41 Abs. 2 SGB XII ausdrücklich nur auf
§ 90 SGB XII, nicht aber auf § 91 SGB XII verweist. Damit
können diesen Leistungsberechtigten keine Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, son-
dern allenfalls die Leistungen der Hilfe zum Lebensunter-
halt gewährt werden, was wegen der deutlich ungünstigeren
Regelungen u. a. hinsichtlich der Heranziehung von Unter-
haltspflichtigen eine nicht vertretbare Härte bedeutet. Diese
Härte wird durch die vorgesehen Änderung ausgeräumt.

6. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 80 Abs. 1 SGB XII)

§ 80 Abs. 1 alte Fassung SGB XII bleibt unangetastet.

Begründung:

Die Aufhebung der Verortung der Schiedsstellen bei den
Landesbehörden könnte im Zuge der zunehmenden Kommu-
nalisierung von den Bundesländern dazu genutzt werden,
dass die Schiedsstellen bei den Landkreisen verortet wer-
den. Damit könnte der öffentliche Rechtsträger zum einen
potentielle Partei eines Schiedsstellenverfahrens und zum
anderen zuständig für den Aufbau und die Organisation der
Schiedsstelle sein. Selbst wenn die Schiedsstellen bei den in
einigen Bundesländern bestehenden Landeswohlfahrtsver-
bänden angesiedelt werden sollten, entstünden ähnliche
Verwerfungen, wenn die Landeswohlfahrtsverbände von
den Landkreisen getragen werden. Darüber hinaus könnte
die gesamte Vorschrift auf Grund der noch nicht absehba-
ren Auswirkungen der Föderalismusreform damit zur Dis-
position durch die Bundesländer gestellt werden.

7. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 92 Abs. 1 SGB XII)

§ 92 Abs. 1 bleibt unangetastet.

Begründung:

Das Bruttoprinzip gewährleistet – unabhängig von z. B.
eventuellen strittigen Einkommens- und Vermögensanrech-
nungen – die rechtzeitige und vollständige Leistungsgewäh-
rung für den Leistungsnehmer. Mit dem Bruttoprinzip wer-
den die Kontinuität der Pflege- und Betreuungsleistungen
sowie die Rechtssicherheit der Menschen mit Behinderung
in stationären und teilstationären Einrichtungen gewähr-
leistet.

Beim Nettoprinzip entfällt die Vorleistungspflicht des So-
zialhilfeträgers. Der Leistungsnehmer muss den von ihm zu
entrichteten Eigenanteil aus z. B. Erwerbsunfähigkeitsrente,
Altersrente, Waisenrente, Kindergeld, Wohngeld, Grund-
sicherungsleistungen, Pflegeversicherungsleistungen und
In Artikel 1 ist nach Nummer 9 folgende Nummer ein-
zufügen:

sonstigen Einkommensarten selbst ermitteln und an die Ein-
richtung entrichten. In vielen Fällen sind weder die Men-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/3005

schen mit Behinderung noch ihre Angehörigen in der Lage,
die komplizierte Ermittlung und Abführung des Eigenanteils
selbständig durchzuführen. Bei Ausbleiben des Eigenanteils
oder in strittigen Fällen müsste im Zweifelsfall der Betrei-
ber der Einrichtung gerichtlich gegen den Bewohner vorge-
hen.

8. Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 92a Abs. 1 SGB XII),
Nr. 16a – neu – (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) In Nummer 16 § 92a sind in Absatz 1 nach dem Wort
„Lebenspartner“ die Wörter „sowie bei minderjähri-
gen unverheirateten Kindern auch von deren Eltern
oder Elternteilen“ einzufügen.

b) Nach Nummer 16 ist folgende Nummer einzufügen:

,16a. In § 93 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „und
des § 92 Abs. 1“ gestrichen.

Begründung:

Zu a:

Um eine Regelungslücke in den Fällen zu vermeiden, die
nicht durch § 92 Abs. 1 SGB XII erfasst werden, wird die
Regelung ausdrücklich für die Fälle des Leistungsbezuges
der minderjährigen unverheirateten Kinder ergänzt.

Zu b:

Folgeänderung zur Streichung des § 92 Abs. 1 SGB XII.

9. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a (§ 122 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a und c SGB XII)

In Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a § 122 Abs. 1 Nr. 1 sind in
Buchstabe a nach dem Wort „Mehrbedarfszuschläge,“
die Wörter „Bezug von Leistungen nach dem Vierten
Kapitel in und außerhalb von Einrichtungen,“ einzu-
fügen.

Begründung:

Der Zusatz ist erforderlich, da nur auf diesem Weg eine
Mehrfachzählung von Empfängern ausgeschlossen ist.

In derselben Sitzung hat der Ausschuss für Arbeit und
Soziales mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE die Ablehnung des Antrags auf
Drucksache 16/2743 beschlossen.

Der Antrag auf Drucksache 16/2750 wurde mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und der Antrag auf Drucksache 16/2751
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten die nun-
mehr gefundene Neuregelung der Bemessung der Regel-
sätze in der Sozialhilfe auf der Basis der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe. Es sei 16 Jahre nach Herstellung der
Deutschen Einheit sachgerecht, auch in der Sozialhilfe
grundsätzlich zu einem einheitlichen Regelsatz zu kommen
und die bisherige Ost-West-Differenzierung aufzugeben.

„Bruttoprinzips“ in der Eingliederungshilfe sowie die Erhö-
hung des Barbetrages in Einrichtungen („Weihnachtsbei-
hilfe“). Für Heimbewohner sei es erfreulich, dass sich die
Koalitionspartner auf eine Weihnachtsbeihilfe von bundes-
weit einheitlich einmalig 36 Euro für 2006 geeinigt hätten.
Ab 2007 werde der monatliche Barbetrag für erwachsene
Heimbewohner um einen Prozentpunkt des Regelsatzes er-
höht. Ebenfalls positiv hervorzuheben sei die geschaffene
Möglichkeit, Leistungsberechtigten der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung, die über nicht sofort ver-
wertbares Vermögen verfügen, Darlehen zu gewähren.

Zum Brutto-/Nettoprinzip erklärten die Koalitionsfrak-
tionen, dass es bei den Leistungen der Eingliederungshilfe
zunächst beim bestehenden Bruttoprinzip bleiben solle. Für
die behinderten Menschen, die auf ambulante bzw. statio-
näre Eingliederungshilfe angewiesen seien, und für die Ein-
richtungen und Dienste der Behindertenhilfe werde es keine
Änderungen geben. Die Sozialhilfeträger blieben dem
Grundsatz nach in vollem Umfang vorleistungspflichtig. In
einem entsprechenden Änderungsantrag habe man damit die
vom überwiegenden Teil der Sachverständigen in der
öffentlichen Anhörung geäußerten Bedenken aufgegriffen.

Man wolle ein effizientes und leistungsfähiges System der
Eingliederungshilfe, um den behinderten Menschen eine
umfassende Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Dazu habe man im Koalitionsvertrag verabredet, zusammen
mit den Ländern, den Kommunen und den Verbänden be-
hinderter Menschen die Leistungsstrukturen der Eingliede-
rungshilfe weiterzuentwickeln. Diese Überprüfungen wolle
man abwarten, um den Regelungskomplex der Eingliede-
rungshilfe ganzheitlich anzugehen. Im Lichte der Ergeb-
nisse werde man dann auch über die Frage der Zahlungs-
weise der Leistungen der Eingliederungshilfe neu entschei-
den.

Den Antrag der Fraktion die LINKE. lehnten die Fraktionen
der CDU/CSU und SPD nachdrücklich ab, da er unter ande-
rem zu nicht finanzierbaren Mehrbelastungen in Höhe von
10 Mrd. Euro führe. Die Anträge der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN werteten sie als nicht sachgerecht, da die
gefundene Regelung zur Berechnung des Regelsatzes das
Existenzminimum abdecke. Inkonsistent sei auch die Forde-
rung nach Anerkennung von Mehrbedarfen, da diese durch
die eingeführte Pauschalierung abgedeckt seien. Die Lö-
sung von Problemen im Bildungsbereich sei nicht originäre
Aufgabe der Sozialhilfe.

Die Fraktion der FDP lehnte die von der Bundesregierung
vorgeschlagene Änderung des SGB XII ab. Mit dem Netto-
prinzip werde keineswegs die Selbstbestimmung behinder-
ter Menschen in Heimen und Wohngemeinschaften gestärkt.
Es werde nicht die Ausgabenkompetenz der Menschen mit
Behinderung gestärkt, sondern Bürokratie auf sie und die
Einrichtungen abgewälzt. Mit dem gleichen Gesetz wolle
der Bundesrat auch Eltern zwingen, das Kindergeld für er-
wachsene Kinder in Einrichtungen der Behindertenhilfe
vollständig an den Sozialhilfeträger abzutreten. Auch dieses
Ansinnen lehne die Fraktion der FDP ab: Selbst wenn das
Kind überwiegend außerhalb des Elternhauses wohne und
versorgt werde, entstünden den Eltern oftmals hohe Kosten
für gemeinsame Aktivitäten mit ihren Kindern.
In den Beratungen begrüßten die Fraktionen der CDU/CSU
und SPD die gefundene Lösung zur Beibehaltung des

Man fordere die Bundesregierung auf, endlich die im Koali-
tionsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu einer grund-

Drucksache 16/3005 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

legenden, umfassenden und nachhaltigen Weiterentwick-
lung der Eingliederungshilfe umzusetzen, anstatt mit wir-
kungslosen sozialpolitischen Schnellschüssen Menschen
mit Behinderungen, ihre Angehörigen und die Betreiber von
Einrichtungen der Behindertenhilfe zu verunsichern.

Ausdrücklich begrüßt wurde, dass die Koalitionsfraktionen
nunmehr von der Einführung des Nettoprinzips Abstand
nähmen. Unterstützt wurde zudem die Regelung hinsicht-
lich der Weihnachtsbeihilfe für Personen in Einrichtungen.

Die Fraktion DIE LINKE. vertraten die Auffassung, dass
bundesweit einheitliche Regelsätze zu gelten hätten und
diese in einem ersten Schritt auf 420 Euro zu erhöhen seien.
In einem zweiten Schritt solle eine repressionsfreie und ar-
mutsfeste soziale Grundsicherung eingeführt werden.

Nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE. habe die große
Koalition mit der Neuregelung der Sozialhilfesätze die
Chance gehabt, endlich mit der Bekämpfung der Armut zu
beginnen. Statt aber die Sozialhilfe, das Arbeitslosengeld II
sowie die Grundsicherung im Alter und die Zahlungen bei
Erwerbsminderung zumindest auf 420 Euro zu erhöhen,
bleibe die Koalition beim Regelsatz von 345 Euro. Armut
werde für 7,5 Millionen Bürgerinnen und Bürger in diesem
Land zementiert. Die parlamentarischen und politischen Ini-
tiativen der Fraktion DIE LINKE. sowie zahlreicher Betrof-
fenen- und Wohlfahrtsverbände würden ignoriert.

Mit der Gesetzesänderung seien darüber hinaus zahlreiche
Verschlechterungen verbunden: Menschen mit Behinderun-
gen müssten nun selbst ihre Kostenfragen mit stationären
und ärztlichen Einrichtungen abwickeln. Bisher habe gegol-
ten, dass dies über das Sozialamt lief. Die Betroffenen- und
Wohlfahrtsverbände hätten in ihren zahlreichen Protest-
schreiben darauf hingewiesen, dass damit viele Bürger über-
fordert wären. Zukünftig gelte auch, dass Ausländerinnen
und Ausländer, die hier eine Arbeit suchten, nicht nur aus
dem Arbeitslosengeld II, sondern auch aus der Sozialhilfe
ausgeschlossen würden. Die große Koalition lieferte mit
den Gesetzesvorhaben erneut einen Beweis für ihre soziale
Kälte.

Formulierungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung lie-
ßen zudem die Interpretation zu, dass zukünftig die Landes-
regierungen eigenwillig die Grundsätze der Regelsatzfest-
legungen verändern können. Beispielsweise könne dann
Niedersachsen eine niedrigere Sozialhilfe bestimmen als
Bremen, Sachsen oder Nordrhein-Westfalen. Damit seien
gleichwertige Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik
Deutschland nicht mehr gewährleistet. Dies sei auf das
Schärfste zu verurteilen. Ebenso seien Interpretationen
möglich, dass die jeweiligen Landesregierungen die Regel-
satzhöhe per Regierungserlass an den Parlamenten vorbei
bestimmen, also parlamentarische Demokratie und Transpa-
renz aushebeln.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte
die Beibehaltung des Nettoprinzips, zumal man nicht er-
kenne, worin hier ein Spielraum für mehr Selbstbestimmung
von Behinderten bestehe. Auch die Neuregelungen zur
Weihnachtsbeihilfe wurden unterstützt. Hervorgehoben
wurde ferner, dass die Rechtsunsicherheit bei der Gewäh-
rung von Darlehen beseitigt werde. Dagegen wurde die Re-

Zudem habe man diesbezüglich verfassungsrechtliche Be-
denken. Als zu restriktiv wurden ferner die Einschränkungen
beim Hinzuverdienst angesehen. Man sei zwar nicht grund-
sätzlich gegen eine Pauschalierung, die Anwendung dieses
Prinzips führe aber zu nicht vertretbaren Lücken und Män-
geln. Auch bei der Systematik des Regelsatzes stelle man
nach wie vor Schwächen fest. Nach Auffassung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN benötige man dringend Öff-
nungsklauseln; beispielsweise müsse es die Möglichkeit ge-
ben, Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern zu versor-
gen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert
oder ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 16/2711 verwiesen. Hinsichtlich des vom Ausschuss
für Arbeit und Soziales geänderten Gesetzentwurfs ist Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsverzeichnis)

Die Buchstaben a und b entsprechen der bisherigen Rege-
lung in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs.

Die Ergänzung in Buchstabe c ist notwendig aufgrund des
neu eingefügten § 133b.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 19 Abs. 5 SGB XII)

Folgeänderung zur Aufhebung der Nummer 15.

Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 28 Abs. 2 SGB XII)

Mit der Änderung wird einem Anliegen der Länder zur Ver-
fahrensvereinfachung Rechnung getragen. Die bisherige Re-
gelung, wonach die Landesregierungen die Regelsätze jähr-
lich in Form einer Rechtsverordnung festzusetzen haben, ist
aufwändig und kompliziert. Künftig sollen die Länder nur
noch dann eine Festsetzung der Regelsätze durch Rechtsver-
ordnung vornehmen, wenn eine Neubemessung der Regel-
sätze auf der Basis der Ergebnisse einer neuen Einkommens-
und Verbrauchsstatistik erfolgt ist oder wenn sich der aktu-
elle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
ändert. Zudem sollen die Landesregierungen die Ermächti-
gung zum Erlass der Rechtsverordnung auf die für die So-
zialhilfe zuständigen Landesministerien übertragen können.
Nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes bedarf es
hierfür einer Rechtsverordnung.

Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 35 SGB XII)

Zu Buchstabe a

Siehe Drucksache 16/2711, Begründung zu Artikel 1 Nr. 9.

Zu Buchstabe b

Mit Einführung des SGB XII sind die bis dahin nach dem
Bundessozialhilfegesetz den Leistungsberechtigten außer-
halb stationärer Einrichtungen zustehenden einmaligen
Leistungen (z. B. die sog. Weihnachtsbeihilfe) pauschal
durch eine Erhöhung der Regelsätze abgegolten worden.
gelung hinsichtlich von Ausländern kritisiert. Die Möglich-
keiten der Nothilfe würden hier unzulässig eingeschränkt.

Demgegenüber ist der Barbetrag unverändert geblieben bei
weiter bestehender Möglichkeit der Gewährung der sog.

Berlin, den 18. Oktober 20

Markus Kurth
Berichterstatter
henen Anhebung des Barbetrages um einen Prozentpunkt
Rechnung getragen.

Zu Artikel 1 Nr. 9a – neu – (§ 41 Abs. 2 SGB XII)

Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung kann Leistungs-
berechtigten, die über Vermögen verfügen, dessen Einsatz
nicht sofort möglich oder zumutbar ist, kein Darlehen ge-
währt werden, da § 41 Abs. 2 SGB XII ausdrücklich nur auf
§ 90 SGB XII, nicht aber auf § 91 SGB XII verweist. Damit
können diesen Leistungsberechtigten keine Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, son-
dern allenfalls die Leistungen der Hilfe zum Lebensunter-
halt gewährt werden, was wegen der deutlich ungünstigeren
Regelungen u. a. hinsichtlich der Heranziehung von Unter-
haltspflichtigen eine nicht vertretbare Härte bedeutet. Diese
Härte wird durch die vorgesehene Änderung ausgeräumt.

Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 92 Abs. 1 SGB XII)

Aufgrund der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf
am 16. Oktober 2006 soll die Thematik des Übergangs vom
Brutto- zum Nettoprinzip im Zusammenhang mit der
Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe behandelt wer-
den.

Zu Artikel 1 Nr. 30 – neu – (§ 133b SGB XII)

Mit der Änderung in § 35 Abs. 2 wird die Weihnachts-
beihilfe in den Barbetrag einbezogen. Da diese Änderung
jedoch nicht so zeitig in Kraft tritt, dass Heimbewohner die
Leistungen für das Jahr 2006 im vollständigen Umfang er-
halten, wird eine einmalige Leistung gewährt.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Absatz 1 sowie die Inkrafttretensregelung zu Artikel 1
Nr. 20 entsprechen der bisherigen Regelung in Artikel 3 des
Gesetzentwurfs.

Das Inkrafttreten von § 35 Abs. 2 korrespondiert mit der
neuen Regelung des § 133b, der für das Jahr 2006 die Ge-
währung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe vorsieht.

Mit dem Wegfall der Änderung von Artikel 1 Nr. 15 entfällt
auch eine Regelung über das Inkrafttreten.

06
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/3005

Weihnachtsbeihilfe. Dies hat ein Teil der Länder getan,
während ein anderer Teil der Länder diese Leistung nicht er-
bracht hat. Dem nun von den Ländern verfolgten Anliegen,
die Weihnachtsbeihilfe zu gewähren, wird mit der vorgese-

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