BT-Drucksache 16/2994

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/2706- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 18. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2994
16. Wahlperiode 18. 10. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/2706 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2005
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerhinterziehungen
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein
erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das vorliegende
Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertie-
fung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Kirgisischen Republik besser abgebaut werden, als es nach dem Verhält-
nis zur Kirgisischen Republik noch weiter geltenden deutsch-sowjetischen Dop-
pelbesteuerungsabkommen vom 24. November 1981 (BGBl. 1983 II S. 2) mög-
lich ist.

B. Lösung

Das Abkommen vom 1. Dezember 2005 enthält die dafür notwendigen Regelun-
gen. Es entspricht im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen. Mit dem
vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifizierung erfor-
derliche Zustimmung der Gesetzgebungskörperschaften erlangen.

Einstimmige Annahme

C. Alternativen

Keine

Drucksache 16/2994 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

D. Kosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkun-
gen. Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen dürften sich durch Steuer-
mehreinnahmen in anderen Bereichen weitgehend ausgleichen.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Keine

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2994

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2706 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 18. Oktober 2006

Der Finanzausschuss

Eduard Oswald
Vorsitzender

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Drucksache 16/2994 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Manfred Kolbe und Lothar Binding (Heidelberg)

1. Verfahrensablauf

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
16/2706 wurde in der 53. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 28. September 2006 dem Finanzausschuss zur
alleinigen Beratung überwiesen. Der Finanzausschuss hat
den Gesetzentwurf in seinen Sitzungen am 16. Oktober 2006
und am 18. Oktober 2006 beraten.

2. Inhalt der Vorlage

Das in Bischkek am 1. Dezember 2005 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Kirgisischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
löst das alte, noch mit der ehemaligen Sowjetunion abge-
schlossene und im Verhältnis zur Kirgisischen Republik wei-
ter geltende Abkommen vom 24. November 1981 (BGBl.
1983 I S. 2) ab. Dieses Abkommen ist durch die wirtschaft-
liche Entwicklung der Kirgisischen Republik überholt und
muss deshalb durch einen modernen und den Anforderungen
der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag
ersetzt werden. Das Abkommen entspricht weitgehend dem
OECD-Musterabkommen. Hierdurch trägt es zur Vereinheit-
lichung auf diesem Gebiet bei.

Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Re-
gelungen ist Bestandteil des Abkommens.

Dem OECD-Musterabkommen von 1992 weitgehend fol-
gend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Ver-
trages sowie die für die Anwendung des Abkommens not-
wendigen allgemeinen Bestimmungen. Die Artikel 6 bis 22
weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungs-
rechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermö-
gen zu. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die
Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen- bzw. Bele-
genheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 29 regeln den
Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Ab-
kommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten,
das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens
sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen
um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klau-
seln zum Schutz personenbezogener Daten.

3. Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September
2006 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlos-
sen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erhe-
ben.

4. Empfehlung des federführenden Ausschusses

Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 16/2706. Diese Empfehlung erfolgt
einstimmig.

Berlin, den 18. Oktober 2006

Manfred Kolbe Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.