BT-Drucksache 16/2941

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/1368- Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss

Vom 13. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2941
16. Wahlperiode 13. 10. 2006

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/1368 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern
wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss

Bericht der Abgeordneten Dr. Frank Schmidt, Dr. Ole Schröder, Otto Fricke, Roland Claus und
Anna Lührmann

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, unter Beibehaltung
des vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten
Grundsatzes, dass ausländische Staatsangehörige nur dann
Kindergeld bzw. Unterhaltsvorschuss oder Erziehungsgeld
erhalten sollen, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in
Deutschland aufhalten, die Anspruchsvoraussetzungen un-
ter Beachtung der differenzierten Vorgaben des Bundes-
verfassungsgerichts neu zu regeln.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs stellen
sich wie folgt dar:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die laufenden Mehrausgaben für das Bundeskindergeld-
gesetz lassen sich nicht exakt beziffern, dürften aber unter
100 000 Euro jährlich liegen, da in Deutschland lebende
ausländische Staatsangehörige regelmäßig Kindergeld nach
dem Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten.

Für das EStG ergeben sich geschätzte Steuermindereinnah-
men in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags.

Für das Bundeserziehungsgeldgesetz ergeben sich im ersten
Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes unter Berücksich-
tigung der Altfälle und der bei einer maximal zwei Jahre lang

gewährten Leistung vorhandenen Anlaufeffekte zusätzliche
Ausgaben von maximal 11 Mio. Euro. In den Folgejahren
dürften die jährlichen Mehrkosten 12 Mio. Euro nicht über-
steigen.

Für das Unterhaltsvorschussgesetz sind Mehrausgaben für
die Vergangenheit von höchstens 1 Mio. Euro zu erwarten,
da allenfalls in ganz geringem Umfang Fälle vorliegen, die
noch nicht bindend entschieden sind. Für die zukünftige
Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes ist mit
Mehrkosten in Höhe von 6 Mio. Euro pro Jahr zu rechnen,
von denen auf den Bund 2 Mio. Euro entfallen. Dies ergibt
sich nach Auskunft der Länder über die Zahl von Anträgen
und Beratungen in entsprechenden Fällen im Jahre 2004.

2. Vollzugsaufwand

Zusätzliche Verwaltungskosten ergeben sich durch die Um-
setzung dieses Gesetzentwurfs nicht, da eine Entscheidung
in den noch offenen Fällen ohnehin aussteht und der
Prüfaufwand in Neufällen nicht höher ist als bisher.

3. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unter-
nehmen, werden nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen

Drucksache 16/2941 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

auf Einzelpreise, Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf einver-
nehmlich für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass der
federführende Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend keine Änderungen mit erheblichen finanziellen Aus-
wirkungen empfiehlt.

Berlin, den 19. September 2006

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke
Vorsitzender und Berichterstatter

Dr. Frank Schmidt
Berichterstatter

Dr. Ole Schröder
Berichterstatter

Roland Claus
Berichterstatter

Anna Lührmann
Berichterstatterin

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