BT-Drucksache 16/2899

Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der "Operation ENDURING FREEDOM"

Vom 10. Oktober 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2899
16. Wahlperiode 10. 10. 2006

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Norman Paech, Monika Knoche, Katrin Kunert, Paul Schäfer
(Köln), Wolfgang Gehrcke und der Fraktion DIE LINKE.

Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der „Operation ENDURING FREEDOM“

Am 16. November 2001 stimmte der Deutsche Bundestag dem Mandat für den
Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte an der US-geführten „Operation
ENDURING FREEDOM“ (OEF) zu. Erklärtes Ziel der Operation ist es, „Füh-
rungs- und Ausbildungseinrichtungen von Terroristen auszuschalten, Terroris-
ten zu bekämpfen, gefangen zu nehmen und vor Gericht zu stellen sowie Dritte
dauerhaft von der Unterstützung terroristischer Aktivitäten abzuhalten“ (Bun-
destagsdrucksache 14/7296). Das Mandat war zunächst auf die Dauer von zwölf
Monaten begrenzt. Es wurde seitdem vier Mal vom Deutschen Bundestag ver-
längert, zuletzt am 8. November 2005 (Bundestagsdrucksache 16/26).

Zu den im Bundestagsmandat explizit erwähnten Einheiten gehört auch das
Kommando Spezialkräfte (KSK) der Bundeswehr. Das potentielle Einsatzgebiet
der Bundeswehr im Rahmen der „Operation ENDURING FREEDOM“ er-
streckt sich auf die „arabische Halbinsel, Mittel- und Zentralasien und Nord-
Ost-Afrika sowie die angrenzenden Seegebiete“ und somit über ein größeres
geographisches Gebiet als unter jedem anderen Mandat des Bundestages. Dies
deckt sich mit dem Gebiet des „Central Command“ (CENTCOM) der US-Streit-
kräfte, bei dem die Federführung für die „Operation ENDURING FREEDOM“
liegt.

In einer Protokollerklärung des Auswärtigen Amts vom 14. November 2001 er-
klärte die Bundesregierung u. a., dass die „Operationsziele sich allein gegen das
terroristische Netzwerk Bin Ladens, Al Qai’da, und diejenigen, die es beherber-
gen oder unterstützen, richten“. Die „Aufgabe der Spezialkräfte“, erklärt darin
die Bundesregierung weiter, umfasse „polizeilich-militärische Aufgaben wie
z. B. Geiselbefreiung, Verhaftungen o. Ä.“ (Bundestagsdrucksache 14/7447).

Die Bundesregierung beruft sich in ihren jährlichen Anträgen für das OEF-Man-
dat auf Artikel 51 der UN-Charta, mit dem Staaten das Recht auf Selbstvertei-
digung gegen einen bewaffneten Angriff zugesichert wird, solange der UN-
Sicherheitsrat noch nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

Wir fragen die Bundesregierung:
I. Bilanz

1. Wie viele Personen wurden, wie im Mandat des Deutschen Bundestages als
Ziel des Einsatzes beschrieben (Bundestagsdrucksache 14/7296, Ab-
schnitt 3), aufgrund der Teilnahme der Bundeswehr an der OEF „gefangen“
genommen?

Drucksache 16/2899 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. a) Wie viele Personen wurden, wie im Mandat des Deutschen Bundestages
als Ziel des Einsatzes beschrieben, aufgrund der Teilnahme der Bundes-
wehr an OEF „vor Gericht“ gestellt?

b) Wo und unter welchen Bedingungen geschah dies?

c) Wurden Gefangene afghanischen Behörden übergeben, und wenn ja, wie
viele und welchen Stellen?

d) Wurden Gefangene verbündeten Streitkräften übergeben, und wenn ja,
wie viele und welchen Streitkräften?

e) Was unternimmt die Bundesregierung, um über den Verbleib der von
deutschen OEF-Streitkräften gefangen genommenen Personen infor-
miert zu bleiben?

f) Gab es seit Beginn der deutschen Teilnahme an der OEF jemals Interven-
tionen seitens der bzw. des Beauftragten der Bundesregierung für Men-
schenrechte bezüglich des Verbleibs der Gefangenen?

3. Gibt es Indizien für die Annahme, und wenn ja, welche, dass der Einsatz der
Bundeswehr im Rahmen der „Operation ENDURING FREEDOM“ dazu
beigetragen hat, wie im Mandat des Deutschen Bundestages als Ziel des
Einsatzes beschrieben, „Dritte dauerhaft von der Unterstützung terroristi-
scher Aktivitäten abzuhalten“?

4. Gibt es Indizien für die Annahme, und wenn ja, welche, dass der Einsatz der
Bundeswehr im Rahmen der „Operation ENDURING FREEDOM“ Terror-
anschläge verhindert hat?

5. Welche Definition des Begriffs „Terrorismus“ wendet die Bundesregierung
im Rahmen der deutschen Beteiligung an der „Operation ENDURING
FREEDOM“ an?

6. a) Anhand welcher Kriterien identifizieren die deutschen Streitkräfte im
OEF-Einsatz „Terroristen“?

b) Anhand welcher Kriterien und Informationen unterscheiden die deut-
schen Streitkräfte zwischen Zivilisten, „Terroristen“ und Angehörigen
sonstiger bewaffneten Gruppen?

7. Haben sich Organisationsstruktur, Kommunikationswege und Rekrutie-
rungsmuster potentieller Attentäter seit Beginn der OEF nach Auffassung
der Bundesregierung verändert und welche Konsequenzen wurden daraus
gegebenenfalls gezogen?

8. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich in Europa eine „drit-
te Generation“ potentieller Attentäter herausgebildet hat, die Anschläge
innerhalb Europas vorbereiten?

b) Wenn ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Bundeswehr
im Rahmen der OEF dazu beitragen kann, Anschläge durch solche At-
tentäter zu verhindern?

9. Leisten die Aktivitäten der unter dem OEF-Mandat in Afghanistan einge-
setzten Truppen nach Auffassung der Bundesregierung dort einen Beitrag
zur Förderung von Demokratie und Frieden?

10. Wie viele Angehörige der Bundeswehr sind zum Zeitpunkt dieser Anfrage
insgesamt unter dem OEF-Mandat im Einsatz?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2899

II. Einsatz im Hauptquartier der CENTCOM

11. Wie viele Angehörige der Bundeswehr sind zum Zeitpunkt dieser Anfrage
im CENTCOM-Hauptquartier in Tampa (Florida) tätig?

12. Wie viele Angehörige der Bundeswehr waren seit Beginn des Mandats in
Kommandostützpunkten der CENTCOM außerhalb der Vereinigten Staaten
tätig?

13. Welche Kosten sind durch die dortige Präsenz entstanden?

14. Welche Staaten beteiligen sich in welchem Umfang an der OEF?

15. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung unter diesen Staaten einen
Konsens bezüglich der Ziele, der Vorgehensweise und des Aktionsgebiets
der im Rahmen der OEF eingesetzten Streitkräfte?

16. Rechnet das CENTCOM den Irak zum Einsatzgebiet der OEF?

17. Nach welchem Verfahren werden Entscheidungen innerhalb der OEF-Koa-
lition getroffen?

18. Wie stellt die Bundesregierung ihre Einflussnahme auf die Einsatzpläne der
OEF durch die im CENTCOM-Hauptquartier eingesetzten Angehörigen der
Bundeswehr sicher?

19. Wie stellt die Bundesregierung insbesondere sicher, dass die im
CENTCOM-Hauptquartier eingesetzten Angehörigen der Bundeswehr kei-
ne Handlungen unterstützen, die im Widerspruch zum Auftrag des Deut-
schen Bundestages stehen, gefangene genommene Personen „vor Gericht“
zu stellen?

20. Inwieweit haben die im Rahmen der OEF eingesetzten Angehörigen der
Bundeswehr Zugang zu Informationen bezüglich des Verbleibs der von
OEF- Truppen gefangen genommenen Personen?

21. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die im CENTCOM-Haupt-
quartier eingesetzten Bundeswehrangehörigen mittelbar an der Verschlep-
pung von Gefangenen beteiligt waren bzw. sind oder dort Kenntnis von Ver-
schleppungen erhalten haben?

22. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die im CENTCOM-Haupt-
quartier eingesetzten Bundeswehrangehörigen mittelbar an der Organisa-
tion von US-Einsätzen im Irak beteiligt waren oder sind?

III. Einsatz in Afghanistan

23. a) Sind zum Zeitpunkt dieser Anfrage Angehörige der Bundeswehr im
Rahmen des OEF-Mandats in Afghanistan im Einsatz, und wenn ja, wie
viele?

b) Wie viele Angehörige der Bundeswehr sind bei OEF-Einsätzen verletzt
oder getötet worden?

24. a) Wird die Bundeswehr in Afghanistan, wie im Mandat des Deutschen
Bundestages vorgesehen, dazu eingesetzt, „Führungs- und Ausbildungs-
einrichtungen von Terroristen auszuschalten, Terroristen zu bekämpfen,
gefangen zu nehmen und vor Gericht zu stellen“ (Bundestagsdrucksache
14/7296)?

b) Wenn ja, vor welches Gericht wurden die von Angehörigen der Bundes-
wehr festgenommenen Personen gestellt?

c) Wenn ja, was versteht die Bundesregierung unter der Vorgabe des Man-
dats, Einrichtungen „auszuschalten“?
d) Wenn ja, was versteht die Bundesregierung unter der Vorgabe des Man-
dats, Terroristen zu „bekämpfen“?

Drucksache 16/2899 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

25. a) Haben die Spezialkräfte, wie in der Protokollerklärung des Auswärtigen
Amts vom 14. November 2001 beschrieben, seitdem „polizeilich-militä-
rische Aufgaben wie z. B. Geiselbefreiung, Verhaftungen“ vorgenom-
men?

b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung andere Aufgaben auf der
Basis des Bundestagsmandats?

c) Wenn ja, was geschah mit den durch die deutschen Spezialkräfte festge-
nommenen Personen?

d) Waren deutsche Spezialkräfte in Afghanistan an Verhören von Gefange-
nen beteiligt oder bei Verhören anwesend?

26. Gibt es Indizien für die Annahme, dass der Einsatz in Afghanistan zur Ver-
hinderung von Terroranschlägen beigetragen hat, und wenn ja, welche?

IV. Einsatz am Horn von Afrika

27. Wie viele Angehörige der Bundeswehr sind in welcher Funktion zum Zeit-
punkt dieser Anfrage am Horn von Afrika im Einsatz?

28. Wird die Bundeswehr am Horn von Afrika, wie im Mandat des Deutschen
Bundestages vorgesehen, dazu eingesetzt, „Führungs- und Ausbildungs-
einrichtungen von Terroristen auszuschalten, Terroristen zu bekämpfen,
gefangen zu nehmen und vor Gericht zu stellen“ (Bundestagsdrucksache
14/7296)?

29. a) Gibt es Indizien für die Annahme, dass der Einsatz am Horn von Afrika
zur Verhinderung von Terroranschlägen beigetragen hat, und wenn ja,
welche Indizien sind dies?

b) Wie viele Terroristen wurden am Horn von Afrika durch die OEF-Ein-
heiten festgenommen?

c) An wie vielen dieser Festnahmen waren deutsche Marineeinheiten betei-
ligt?

30. Gibt es Anzeichen für die Annahme, dass durch den Einsatz der Bundesma-
rine am Horn von Afrika „Terroristen der Zugang zu Rückzugsgebieten ver-
wehrt“ (Bundestagsdrucksache 14/7296) wurde, und wenn ja, welche?

31. Wird die Bundeswehr am Horn von Afrika für andere als die im OEF-Man-
dat des Deutschen Bundestages vorgesehenen Zwecke eingesetzt, und wenn
ja, für welche?

32. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Bundesmarine auch nach
Ablauf des OEF-Mandats in die Lage versetzt werden sollte, am Horn von
Afrika präsent zu sein, wie dies unter anderem in der Plenardebatte anläss-
lich der letzten Verlängerung des Mandats am 18. November 2005 angeregt
wurde?

33. Hat die Bundesmarine nach Auffassung der Bundesregierung das Recht,
Schiffe ohne die Zustimmung des Schiffsführers zu betreten?

34. Hält die Bundesregierung das Betreten von Schiffen in internationalen Ge-
wässern ohne die Zustimmung des Schiffsführers für rechtmäßig?

35. a) Welchen Einsatzrichtlinien unterliegen die am Horn von Afrika einge-
setzten Angehörigen der Bundesmarine in Situationen in denen ein
Schiffsführer den Zugang zu seinem Schiff verweigert?

b) Trifft es zu, dass in solchen Fällen die Streitkräfte verbündeter Staaten
darum gebeten werden, diese für die eigenen Einheiten für unrechtmäßig

erachteten Schritte zu unternehmen?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2899

36. Welchen Einsatzrichtlinien unterliegen die am Horn von Afrika eingesetz-
ten Angehörigen der Bundesmarine mit Bezug auf den Umgang mit Gefan-
genen?

37. a) Welchen Schiffen hat die Marine in ihrem Einsatzgebiet am Horn von
Afrika Geleitschutz gegeben (bitte aufgeschlüsselt nach zivil und militä-
risch genutzten Schiffen sowie den jeweiligen Ursprungsstaaten)?

b) Hat die Marine in ihrem Einsatzgebiet am Horn von Afrika Geleitschutz
für Marine- und Transportschiffe von Staaten gegeben, die sich an der
militärischen Invasion des Iraks 2003 beteiligt haben, und wenn ja, für
welche Staaten (für die Jahre 2002 und 2003 bitte aufgeschlüsselt nach
Monaten)?

V. Perspektive

38. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass derzeit ein bewaffneter An-
griff auf die Vereinigten Staaten stattfindet?

39. In welcher Form und in welchen Abständen wird die Bundesregierung von
der US-Regierung darüber unterrichtet, ob ein Angriff von Außen gegen die
Vereinigten Staaten geführt wird?

40. a) Kann nach Auffassung der Bundesregierung Artikel 5 des Nato-Vertra-
ges auch dann von einem Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden,
wenn Einzelpersonen einem Nato-Staat mit einem Angriff drohen?

b) Kann nach Auffassung der Bundesregierung Artikel 5 des Nato-Vertra-
ges auch dann von einem Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden,
wenn Anschläge nur innerhalb eines Nato-Staates vorbereitet werden?

41. a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Vereinigten Staaten
aufgrund der Anschläge vom 11. September 2001 weiterhin Artikel 51
der Charta der Vereinten Nationen in Anspruch nehmen können?

b) Wenn ja, mit welcher Begründung vertritt die Bundesregierung diese
Auffassung?

c) Wenn ja, wie lange können die Vereinigten Staaten nach Auffassung der
Bundesregierung aus den Anschlägen vom 11. September 2001 ein
Recht auf Selbstverteidigung ableiten?

42. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Artikel 51 weiterhin von den
Vereinigten Staaten in Anspruch genommen werden kann, weil der Sicher-
heitsrat noch nicht die „zur Wahrung des Weltfriedens und der internationa-
len Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“ (Artikel 51 UN-
Charta)?

43. Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung überein, dass die unter Ar-
tikel 5 des Nato-Vertrages ergriffenen Maßnahmen „einzustellen“ sind, „so-
bald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig
sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wie-
derherzustellen und zu erhalten“ (Artikel 5 des Nato-Vertrages)?

44. a) Welche Maßnahmen müsste der Sicherheitsrat nach Auffassung der Bun-
desregierung ergreifen, um der Inanspruchnahme von Artikel 51 der UN-
Charta durch die USA die Grundlage zu entziehen?

b) Welche Konsequenzen hätte dies für die Anwendung von Artikel 5 des
Nato-Vertrages?

45. Nach welchem Verfahren wird der so genannte Bündnisfall (nach Artikel 5
des Nato-Vertrages) für beendet erklärt?

Drucksache 16/2899 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

46. Hat die Bundesregierung seit der Erklärung des Bündnisfalls durch die Nato
jemals die Frage nach dessen Fortdauer zum Thema von Gesprächen in
Nato-Gremien gemacht?

47. Haben sich die Mitgliedstaaten im Nato-Rat oder einem anderen Nato-Gre-
mium auf Kriterien geeinigt, nach denen beurteilt werden kann, ob die Vor-
aussetzungen für die Inanspruchnahme von Artikel 5 des Nato-Vertrages
noch gegeben sind?

48. In welchen Abständen und aufgrund welcher Kriterien überprüft die Bun-
desregierung, ob die Grundlagen für ihre Unterstützungszusagen basierend
auf Artikel 5 des Nato-Vertrages noch gegeben sind?

49. Kann die Bundesregierung Kriterien benennen, an denen sie den Erfolg oder
Misserfolg der deutschen Beteiligung an der OEF misst?

50. Kann die Bundesregierung Kriterien benennen, mit Hilfe derer sie zu der
Entscheidung kommen könnte, dem Deutschen Bundestag keinen weiteren
Antrag auf Verlängerung des OEF-Mandats vorzulegen?

Berlin, den 9. Oktober 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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