BT-Drucksache 16/2654

zu der Verordnung der Bundesregierung -16/2209, 16/2548 Nr. 2.1- Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)

Vom 20. September 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2654
16. Wahlperiode 20. 09. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2209, 16/2548 Nr. 2.1 –

Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen
(Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV)

A. Problem

Die die Ozonschicht schädigenden Stoffe werden in Deutschland durch die Ver-
ordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogen-
kohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991
(BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), sowie die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die
zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), reguliert. Hier-
durch kommt es zu einer vollzugsunfreundlichen Überschneidung zwischen
nationalem Recht und unmittelbar geltendem EU-Recht.

Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung soll die FCKW-Halon-Verbots-Ver-
ordnung ablösen. Sie zielt darauf ab, die nationalen Vorschriften zum Schutz der
Ozonschicht auf diejenigen Regelungen zu beschränken, die über die Bestim-
mungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hinaus erforderlich sind, um das in
Deutschland bisher realisierte Schutzniveau aufrechtzuerhalten; ferner sollen
einzelne, die Rückgewinnung und Rücknahme geregelter Stoffe sowie die Dich-
tigkeitsprüfung bestimmter Einrichtungen und Produkte betreffende Rahmen-
vorschriften der vorgenannten EG-Verordnung konkretisiert werden.

Der Deutsche Bundestag hat der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in seiner
19. Sitzung am 16. Februar 2006 zugestimmt (Drucksachen 16/411, 16/480
Nr. 2.3, 16/619).

Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner 821. Sitzung am 7. April 2006 nach
Maßgabe der in seinem Beschluss zur Verordnung aufgeführten Änderungen zu-

gestimmt (s. Anlage 2 der Bundestagsdrucksache 16/2209).

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Änderungsmaßgaben des Bundes-
rates unverändert zu übernehmen.

Auf Grund des § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
hat die Bundesregierung die entsprechend neugefasste Chemikalien-Ozon-
schichtverordnung dem Deutschen Bundestag mit Schreiben vom 3. Juli 2006

Drucksache 16/2654 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zugeleitet; diese kann gemäß § 59 Satz 3 KrW-/AbfG durch Beschluss des
Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden.

B. Lösung

Zustimmung zu der Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2654

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung der Bundesregierung – Drucksache 16/2209 – zuzustimmen.

Berlin, den 20. September 2006

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

Heinz Schmitt (Landau)
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Die Ozonschicht schädigende Stoffe werden in Deutschland
durch die Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozon-
schicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-
Halon-Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I
S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), sowie die Verord-
nung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), reguliert.
Hierdurch kommt es zu einer vollzugsunfreundlichen Über-
schneidung zwischen nationalem Recht und unmittelbar gel-
tendem EU-Recht.

Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung soll die FCKW-
Halon-Verbots-Verordnung ablösen. Sie zielt darauf ab, die
nationalen Vorschriften zum Schutz der Ozonschicht auf die-
jenigen Regelungen zu beschränken, die über die Bestim-
mungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hinaus erfor-
derlich sind, um das in Deutschland bisher realisierte
Schutzniveau aufrechtzuerhalten; ferner sollen einzelne, die
Rückgewinnung und Rücknahme geregelter Stoffe sowie die
Dichtigkeitsprüfung bestimmter Einrichtungen und Produk-
te betreffende Rahmenvorschriften der vorgenannten EG-
Verordnung konkretisiert werden.

Die Verordnung beinhaltet chemikalien- und abfallrechtliche
Regelungen zur Minderung der Einträge einzelner ozon-
schichtschädigender Stoffe in die Erdatmosphäre; hierunter
fallen Verbote und Beschränkungen zu bestimmten Einsatz-
bereichen dieser Stoffe, Regelungen zur Rückgewinnung

7. April 2006 nach Maßgabe der in seinem Beschluss zur
Verordnung aufgeführten Änderungen zugestimmt (s. Anla-
ge 2 der Bundestagsdrucksache 16/2209); diese erstrecken
sich u. a. auf die Einfügung eines neuen Absatzes in § 2, die
Streichung von § 4 Abs. 3, die Neufassung von § 5 Abs. 2
Nr. 1 und 2 sowie eine inhaltliche Ergänzung in § 6 Abs. 1
der Verordnung.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Änderungsmaß-
gaben des Bundesrates unverändert zu übernehmen.

Auf Grund des § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
setzes (KrW-/AbfG) hat die Bundesregierung die entspre-
chend neugefasste Chemikalien-Ozonschichtverordnung
dem Deutschen Bundestag mit Schreiben vom 3. Juli 2006
zugeleitet; diese kann gemäß § 59 Satz 3 KrW-/AbfG durch
Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abge-
lehnt werden.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Verordnung der Bundesregierung – Druck-
sache 16/2209 – in seiner Sitzung am 20. September 2006 oh-
ne Aussprache beraten.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, der Verordnung der Bundesregie-
rung auf Drucksache 16/2209 zuzustimmen.

Berlin, den 20. September 2006

Andreas Jung (Konstanz)
Berichterstatter

Heinz Schmitt (Landau)
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin
Drucksache 16/2654 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Andreas Jung (Konstanz), Heinz Schmitt (Landau),
Michael Kauch, Eva Bulling-Schröter und Sylvia Kotting-Uhl

I.

Die Verordnung der Bundesregierung– Drucksache16/2209 –
wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages mit Drucksache 16/2548 Nr. 2.1 an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über-
wiesen.

II.

und Rücknahme der erfassten Stoffe sowie Vorschriften zur
Wartung, Außerbetriebnahme und Entsorgung von Einrich-
tungen und Produkten, die diese Stoffe enthalten, einschließ-
lich persönlicher Anforderungen an das damit befasste Per-
sonal.

Der Deutsche Bundestag hat der Chemikalien-Ozonschicht-
verordnung in seiner 19. Sitzung am 16. Februar 2006 zuge-
stimmt (Drucksachen 16/411, 16/480 Nr. 2.3, 16/619).

Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner 821. Sitzung am

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