BT-Drucksache 16/234

zu der Verordnung der Bundesregierung -16/66, 16/135 Nr. 2.2- Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Vom 14. Dezember 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 16/234
16. Wahlperiode 14. 12. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/66, 16/135 Nr. 2.2 –

Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

A. Problem

Die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und
Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) hat insbesondere die Zielvorgaben
für die Verwertung von Verpackungsabfällen sowie die stoffliche Verwertung
von bestimmten in Verpackungsabfällen enthaltenen Materialien verschärft und
die Definition des Begriffs „Verpackungen“ konkretisiert. Demnach sind spätes-
tens bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 60 Gewichtsprozent der Ver-
packungsabfälle zu verwerten oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energie-
rückgewinnung zu verbrennen und mindestens 55, höchstens aber 80 Gewichts-
prozent der Verpackungsabfälle stofflich zu verwerten. Ferner sind spätestens bis
zum 31. Dezember 2008 bestimmte materialspezifische Mindestquoten für die
stoffliche Verwertung von Glas, Papier und Karton, Metallen, Kunststoffen sowie
Holz einzuhalten.

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung sollen
die Vorgaben der Richtlinie 2004/12/EG in deutsches Recht umgesetzt werden.
Unter Beibehaltung der bisher bereits in Deutschland geltenden Mindestverwer-
tungsquote für Verpackungen insgesamt sollen allerdings in Übereinstimmung
mit Artikel 6 Abs. 10 der geänderten Verpackungsrichtlinie spätestens bis zum
31. Dezember 2008 von den gesamten Verpackungsabfällen jährlich mindestens
65 Masseprozent verwertet und – ohne prozentuale Höchstbegrenzung – jährlich
mindestens 55 Masseprozent stofflich verwertet werden.

Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 184. Sitzung am 30. Juni 2005 der
Vierten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung – Drucksachen

15/5540, 15/5634 Nr. 2.3, 15/5788 – zugestimmt.

Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 dieser Verord-
nung mit bestimmten, im Einzelnen in Drucksache 591/05 (Beschluss) auf-
geführten Änderungsmaßgaben zugestimmt; sie beziehen sich u. a. auf § 3
Abs. 6, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 2 sowie Anhang I Nr. 2 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 4 und An-
hang V Nr. 2 der Verpackungsverordnung und dienen im Wesentlichen der Kor-
rektur terminlich überholter Regelungen, der inhaltlichen Klarstellung einzelner

Drucksache 16/234 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Formulierungen sowie der Ergänzung bzw. Neufassung bestimmter Vorgaben
im Rahmen der Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Verkaufs-
verpackungen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Änderungsmaßgaben des Bundes-
rates unverändert zu übernehmen.

Auf Grund des § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
ist die neu gefasste Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverord-
nung dem Deutschen Bundestag zuzuleiten; sie kann gemäß § 59 Satz 3 KrW-/
AbfG durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt
werden.

B. Lösung

Zustimmung zu der Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/234

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung der Bundesregierung – Drucksache 16/66 – zuzustimmen.

Berlin, den 14. Dezember 2005

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Petra Bierwirth
Vorsitzende

Michael Brand
Berichterstatter

Gerd Bollmann
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

verwertet werden.
sichtigung der beteiligten Kreise durchführen zu wollen. Es
Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 184. Sitzung am
30. Juni 2005 der Vierten Verordnung zur Änderung der
Verpackungsverordnung – Drucksachen 15/5540, 15/5634
Nr. 2.3, 15/5788 – zugestimmt.

sei erfreulich, dass auch die Fraktion der SPD und die Bun-
desregierung im Hinblick auf das o. g. Problem kurzfristig
Handlungsbedarf sähen.

Die Fraktion der CDU/CSU unterstreiche unter Bezugnah-
Drucksache 16/234 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Michael Brand, Gerd Bollmann, Michael Kauch,
Eva Bulling-Schröter und Sylvia Kotting-Uhl

I.

Die Verordnung der Bundesregierung – Drucksache 16/66 –
wurde mit der Überweisungsdrucksache 16/135 Nr. 2.2 zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz überwiesen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, die Verordnung der Bundesregierung – Druck-
sache 16/66 – anzunehmen; er hat darüber hinaus mit dem-
selben Stimmenverhältnis eine gemeinsame Erklärung der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zu der Vorlage
abgegeben. Das Votum des Ausschusses für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist dem Bericht als
Anlage 1 angefügt.

II.

Die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie
94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Ver-
packungsrichtlinie) hat insbesondere die Zielvorgaben für die
Verwertung von Verpackungsabfällen sowie die stoffliche
Verwertung von bestimmten in Verpackungsabfällen enthal-
tenen Materialien verschärft und die Definition des Begriffs
„Verpackungen“ konkretisiert. Demnach sind spätestens bis
zum 31. Dezember 2008 mindestens 60 Gewichtsprozent der
Verpackungsabfälle zu verwerten oder in Abfallverbren-
nungsanlagen mit Energierückgewinnung zu verbrennen und
mindestens 55, höchstens aber 80 Gewichtsprozent der Ver-
packungsabfälle stofflich zu verwerten. Ferner sind spätes-
tens bis zum 31. Dezember 2008 bestimmte materialspezifi-
sche Mindestquoten für die stoffliche Verwertung von Glas,
Papier und Karton, Metallen, Kunststoffen sowie Holz ein-
zuhalten.

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verpackungs-
verordnung sollen die Vorgaben der Richtlinie 2004/12/EG
in deutsches Recht umgesetzt werden. Unter Beibehaltung
der bisher bereits in Deutschland geltenden Mindestverwer-
tungsquote für Verpackungen insgesamt sollen allerdings in
Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 10 der geänderten Ver-
packungsrichtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2008
von den gesamten Verpackungsabfällen jährlich mindestens
65 Masseprozent verwertet und – ohne prozentuale Höchst-
begrenzung – jährlich mindestens 55 Masseprozent stofflich

Drucksache 591/05 (Beschluss) aufgeführten Änderungs-
maßgaben zugestimmt; sie beziehen sich u. a. auf § 3 Abs. 6,
§ 6 Abs. 6, § 7 Abs. 2 sowie Anhang I Nr. 2 Abs. 1, Nr. 3
Abs. 4 und Anhang V Nr. 2 der Verpackungsverordnung und
dienen im Wesentlichen der Korrektur terminlich überholter
Regelungen, der inhaltlichen Klarstellung einzelner Formu-
lierungen sowie der Ergänzung bzw. Neufassung bestimmter
Vorgaben im Rahmen der Verpflichtungen zur Rücknahme
und Verwertung von Verkaufsverpackungen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Änderungsmaß-
gaben des Bundesrates unverändert zu übernehmen.

Auf Grund des § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes (KrW-/AbfG) ist die neu gefasste Vierte Verord-
nung zur Änderung der Verpackungsverordnung dem Deut-
schen Bundestag zuzuleiten; sie kann gemäß § 59 Satz 3
KrW-/AbfG durch Beschluss des Deutschen Bundestages
geändert oder abgelehnt werden.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Verordnung der Bundesregierung –
Drucksache 16/66 – in seiner Sitzung am 14. Dezember 2005
beraten.

Zu der Beratung der Verordnung hat die Fraktion der FDP
auf Ausschussdrucksache 16(16)02 einen Antrag vorgelegt
(siehe Anlage 2).

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, sie sei entschlossen,
die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie
94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle in
deutsches Recht umzusetzen. Allerdings habe der Bundesrat
in seiner Sitzung am 23. September 2005 auf Antrag des
Landes Rheinland-Pfalz weitreichende und mit dem Ziel der
Umsetzung der Richtlinie 2004/12/EG nicht im Zusammen-
hang stehende Einfügungen beschlossen, die geeignet seien,
das System der haushaltsnahen Erfassung nach § 6 Abs. 3
der Verpackungsverordnung massiv zu gefährden und damit
auch die derzeit etablierten kommunalen Erfassungsstruktu-
ren in Gefahr zu bringen. Diese einschneidenden Verände-
rungen habe das Land Rheinland-Pfalz kurzfristig vor der
Sitzung des Bundesrates eingebracht, so dass deren weitrei-
chende Folgen nicht beziehungsweise nicht ausreichend hät-
ten erörtert werden können.

Trotz erheblicher Bedenken werde man der jetzt vorliegen-
den Novelle zustimmen. Man kündige jedoch bereits jetzt
an, im ersten Quartal 2006 eine Anhörung zur grundsätzli-
chen Erörterung der genannten Problematik unter Berück-
Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September
2005 dieser Verordnung mit bestimmten, im Einzelnen in

me auf den Beschluss der Umweltministerkonferenz vom
4. November 2005 nachdrücklich ihr Bekenntnis zu einer

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/234

haushaltsnahen getrennten Wertstofferfassung, wie sie – bei
großer Akzeptanz und Unterstützung durch die Bevölke-
rung – bei den privaten Haushalten durch duale Systeme
nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung erfolge. Man
habe die Befürchtung, dass es im Hinblick auf das System
der haushaltsnahen getrennten Abfallerfassung infolge der
jetzigen Novellierung der Verpackungsverordnung zu er-
heblichen Problemen kommen werde. Daher sehe man hier
kurzfristig einen erneuten politischen Handlungsbedarf.

Die Fraktion der SPD betonte nach einer kurzen Erläute-
rung der Zielsetzungen und verfahrensrechtlichen Hinter-
gründe der Vorlage (siehe Abschnitt II des Berichts) die Not-
wendigkeit, sich zu Beginn des Jahres 2006 im Sinne der
Ausführungen der Fraktion der CDU/CSU erneut mit einer
Novellierung der Verpackungsverordnung zu befassen. Das
europäische Recht eröffne hier genügend Spielräume für
Lösungsansätze auf nationaler Ebene; allerdings halte man
es für sinnvoll, in diesem Zusammenhang auch die in ande-
ren EU-Mitgliedstaaten getroffenen Regelungen, beispiels-
weise die in Frankreich geltenden Bestimmungen, in die
Überlegungen einzubeziehen. Inhaltlich sehe man die Pro-
blematik ähnlich wie die Fraktion der CDU/CSU. Der Ver-
ordnung der Bundesregierung auf Drucksache 16/66 werde
zugestimmt.

Die Fraktion der FDP vertrat die Auffassung, dass die
Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverord-
nung das ökologische Niveau in Deutschland nicht verbes-
sere. Zu Recht sei darauf hingewiesen worden, dass die Ver-
wertungsquoten, die auf europäischer Ebene heraufgesetzt
worden seien, in Deutschland bereits erfüllt würden. Mit der
Änderung der Verordnung werde nunmehr zumindest zum
Teil unnötiger bürokratischer Aufwand verursacht. Es sei
fraglich, ob die Regelung für Blumentöpfe zur Erreichung
ökologischer Ziele zentral sei. Die auf den Bundesrat zu-
rückgehende Regelung, dass Blumentöpfe, die ja eine lange
Zeit an der Pflanze blieben, von der Verpackungsdefinition
ausgenommen würden, sei ein fragwürdiger Erfolg. Im Üb-
rigen sei es verwunderlich, dass die Fraktion der CDU/CSU,
die die Verordnung ursprünglich abgelehnt und nunmehr le-
diglich bei den Blumentöpfen eine Änderung erreicht habe,
dem Verordnungsvorschlag jetzt zustimme. In ihrem Wahl-
programm habe sie noch angekündigt, EU-Richtlinien nur
noch 1:1 umsetzen zu wollen. Dies hätte bedeutet, dass es
gerade keinen Vorrang der stofflichen vor der energetischen
Verwertung von Kunststoffverpackungen geben dürfe. Die
EU-Mitgliedstaaten hätten die EU-Kommission aufgefor-
dert, bestimmte als Verpackungen zu behandelnde Gegen-
stände daraufhin zu prüfen, ob sie tatsächlich als Verpa-
ckung zu gelten hätten. Dazu zählten CD- und Videohüllen,
Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult
werde, Schutzstreifen von Klebeetiketten sowie Einpack-
und Geschenkpapier. Die Fraktion der Liberalen im Europa-
parlament habe eine Anfrage an die EU-Kommission hin-
sichtlich der Definitionsfragen gerichtet. Die EU-Kommis-
sion habe hierauf klargestellt, dass z. B. Geschenkpapier
dann als Verpackung gelte, wenn im Geschäft ein Geschenk
verpackt werde. Zu Hause gelte dies dagegen nicht. Der
ökologische Sinn dieser Differenzierung erschließe sich
nicht. Die Fraktion der FDP fordere daher mit ihrem Antrag

kleinteiligen Materialien hinzuwirken. Die anderen Fraktio-
nen sollten den Antrag der Fraktion der FDP (Anlage 2) mit
Blick auf eine Änderung der europäischen Politik unterstüt-
zen. Die Verordnung werde von der Fraktion der FDP je-
denfalls abgelehnt.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärt, sie stimme der Verord-
nung der Bundesregierung zu, weil in der Verordnung darauf
verzichtet werde, neben einer Verwertung auch die Verbren-
nung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewin-
nung auf die Erreichung der Quoten anzurechnen. Dies halte
sie für sehr sinnvoll.

Zum Antrag der Fraktion der FDP (Anlage 2) stelle sich die
Frage, ob der Bürokratieaufwand nicht größer sei als der
ökologische Nutzen. Deshalb enthalte sich die Fraktion DIE
LINKE. hinsichtlich des Antrags.

Im Übrigen stimme sie der Verordnung zu.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßt, dass
die Verwertungsquoten in der Verpackungsverordnung über
die in der Richtlinie genannten Quoten hinausgehe. Zum
einen würden die Quoten in Deutschland schon heute er-
füllt. Zum anderen könnten nur ehrgeizige stoffliche Ver-
wertungsquoten einen Anreiz für die Hersteller schaffen,
schon bei der Entwicklung der Produkte die spätere Verwer-
tung mit zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Verbren-
nung in Abfallverbrennungsanlagen als Verwertung, wie
vom Bundesrat gefordert, lehne die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN ab. Dies bedeute einen Rückschritt hinsicht-
lich des Status quo Deutschlands bei der Verwertung von
Stoffen. Sie befürchte, dass bereits der Anreiz für Hersteller
entfalle, bei der Entwicklung auf die Verwertbarkeit der
Stoffe zu achten. Die ehrgeizigen Quoten würden einen
hohen Ressourcenschutz bedeuten. Sie gewährleisteten
auch eine Investitionssicherheit für Unternehmen auf dem
Gebiet der Abfallverwertungsanlagen. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor, dass sie Stoff-
kreisläufe schließen und zurückgewinnen wolle, um wert-
volle und endliche Ressourcen zu schonen. Deshalb solle
man alle Wertstoffe unabhängig von ihrem Verwendungs-
zweck als Verpackung haushaltsnah erfassen. Die Unter-
scheidung zwischen CD-Hüllen und Blumentöpfen usw.
einerseits und z. B. Joghurtbechern andererseits sei für die
Bürger nicht nachvollziehbar. Seit Bestehen der Verordnung
werde über die Definition der Verpackung gestritten. Die in
der europäischen Richtlinie gefundene Formulierung stelle
einen Kompromiss dar, der hoffentlich zur Beendigung des
Konfliktes führen werde.

Die dritte Novelle vom Mai 2005 biete auch die Möglichkeit,
biologisch abbaubare Rohstoffe als Material für Verpackun-
gen zu verwenden, ohne dass eine Lizenzgebühr an ein dua-
les System entrichtet werden müsse. Solche ökologischen
Innovationen seien vorrangig zu fördern.

Die Fraktion lehne den Antrag der Fraktion der FDP (An-
lage 2) ab und stimme der Verordnung zu.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
(Anlage 2) die Bundesregierung auf, auf eine sachgerechte
Änderung auf dem Gebiet der Kleinverpackungen und

die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE., den Antrag der Fraktion der

Drucksache 16/234 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

FDP – Ausschussdrucksache 16(16)02 (Anlage 2) – abzu-
lehnen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, der Verordnung der
Bundesregierung – Drucksache 16/66 – zuzustimmen.

Berlin, den 14. Dezember 2005

Anlage 1: Votum des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz

Anlage 2: Ausschussdrucksache 16(16)02

Michael Brand
Berichterstatter

Gerd Bollmann
Berichterstatter

Michael Kauch
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/234

Anlage 1

Drucksache 16/234 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/234

Anlage 2

Antrag der Arbeitsgruppe Umwelt der FDP-Bundestagsfraktion

zur Vierten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

BT-Drucksache: 16/66

Der Ausschuß wolle beschließen:

Die EG-Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpa-
ckungsabfälle) wurde durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Februar 2004 geändert. Die Verpackungsrichtlinie beinhaltet
u. a. bis zum 31. Dezember 2008 zu erfüllende Mindestzielvorgaben für die stoffliche
Verwertung von Verpackungsabfällen insgesamt und für die stoffliche Verwertung der
Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind. Die vorgesehen Quoten wer-
den in Deutschland bereits heute deutlich übererfüllt.

Ferner wurde die Definition des Begriffs "Verpackungen" erweitert und ein Kriterien-
katalog aufgenommen (Art. 3 Nr. 1 EG-Verpackungsrichtlinie), der bei der Einstufung
eines Gegenstandes als Verpackung Anwendung findet. In Anhang I der Richtlinie
werden Beispiele für die Anwendung der entsprechenden Kriterien aufgeführt. Da-
nach gelten als Verpackung u. a. Klarsichtfolie um CD-Hüllen, Frischhaltefolie und
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind. Nicht als Verpa-
ckung gelten beispielsweise Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Le-
benszeit verbleibt, sowie Einwegteller und –tassen.

Nach Art. 3 Nr. 1 Unterabsatz 2 der EG-Verpackungsrichtlinie prüft die Kommission
mit Unterstützung eines Ausschusses ggf. diese Beispiele im Hinblick darauf, ob sie
als Verpackungen bzw. nicht als Verpackungen im Sinne der Verpackungsrichtlinie
gelten sollen und ändert sie gegebenenfalls. Dabei gilt der Vorrang folgenden Arti-
keln: CD- und Videohüllen, Blumentöpfe, Röhren und Rollen, um die flexibles Materi-
al aufgespult ist, Schutzstreifen von Klebeetiketten und Einpack- und Geschenkpa-
pier. Dies ist bislang nicht geschehen. Der Ausschuß hat bislang (Stand: 26. Sep-
tember 2005) keinerlei Beschluß bezüglich der Einstufung der Gegenstände als
(Nicht-)Verpackung gefaßt.

Die Änderungsrichtlinie war bis zum 18. August 2005 in nationales Recht umzuset-
zen. Derzeit läuft zur Umsetzung das deutsche Verordnungsgebungsverfahren (vgl.
BT-Drs. 16/66). Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Richtlinie nicht 1:1
umgesetzt werden. Die Bundesregierung verzichtet bei der Umsetzung der Ände-
rungsrichtlinie ausdrücklich darauf, neben einer Verwertung auch die Verbrennung in
Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung auf die Erreichung der Quo-

DEUTSCHER BUNDESTAG

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit

16. WP

Ausschussdrucksache 16(16)02**

Drucksache 16/234 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ten anzurechnen. Deutschland geht hier in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 10 der
Verpackungsrichtlinie über die Zielvorgaben der Richtlinie in Artikel 6 Abs.1 hinaus.

Die Einstufung von Gegenständen als Verpackungen hat zur Folge, daß dafür Rück-
nahme- und Verwertungspflichten gelten. Im Hinblick auf den zusätzlichen Erfas-
sungs- und Verwertungsaufwand für kleinteiliges Material ist dies fragwürdig.

Der Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Deut-
schen Bundestag die Bundesregierung aufzufordern

� darauf hinzuwirken, daß die EU-Kommission entsprechend der Vorgabe der
Verpackungsrichtlinie die Prüfung der im Anhang I der Richtlinie genannten
Beispiele für die Definition von Gegenständen, die als Verpackung gelten,
vornimmt,

� auf europäischer Ebene darauf Einfluß zu nehmen,

� daß diejenigen aufgezählten Gegenstände aus dem Prüfauftrag an die
Kommission, die derzeit nach Anhang I der EG-Verpackungsrichtlinie
als Verpackung gelten, nicht weiter als Verpackung eingestuft werden
und

� daß diejenigen aufgezählten Gegenstände, die bislang nicht als Verpa-
ckung gelten, auch weiterhin nicht als solche eingestuft werden, damit
diese nicht dem Regime der EG-Verpackungsrichtlinie und der deut-
schen Verpackungsverordnung unterworfen werden,

� zu überprüfen, inwieweit eine stoffliche Verwertung von kleinteiligem Material
bzw. Kleinst-Verpackungen ökologisch und ökonomisch sinnvoll ist, insbeson-
dere im Hinblick auf eine –nach Art. 6 der EG-Verpackungsrichtlinie mögliche-
energetische Verwertung und dem deutschen Bundestag über die Ergebnisse
dieser Prüfung zu berichten und die deutsche Verpackungsverordnung ent-
sprechend anzupassen sowie

� sich auf europäischer Ebene z. B. im Rahmen der Debatte über die Strategie
für Abfallvermeidung und -recycling für eine entsprechende Überarbeitung des
europäischen Verpackungsrechts einzusetzen.

Berlin, den 13. Dezember 2005

Birgit Homburger,
Michael Kauch
Angelika Brunkhorst
Horst Meierhofer
Dr. Christel Happach-Kasan
Christian Ahrendt

Beschlussempfehlung und Bericht

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