BT-Drucksache 16/2181

Förderung der demokratischen Teilhabe und Stärkung des Petitionsrechts

Vom 29. Juni 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2181
16. Wahlperiode 29. 06. 2006

Große Anfrage
der Abgeordneten Kersten Naumann, Heidrun Bluhm, Petra Pau, Katrin Kunert,
Jan Korte, Ulla Jelpke, Sevim Dagdelen, Dr. Lothar Bisky, Dorothee Menzner,
Dr. Kirsten Tackmann, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Förderung der demokratischen Teilhabe und Stärkung des Petitionsrechts

Demokratie lebt von dem Engagement und der tatsächlichen Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger. Nur wo sich Bürgerinnen und Bürger einbringen, wo
sie mitreden und mitentscheiden können, kann eine Demokratie auf Dauer
funktionieren. In der Sprache des Grundgesetzes: „Alle Staatsgewalt geht vom
Volke aus.“ Demokratie ruht auf mehreren Säulen. Eine davon ist das Recht der
Bürgerinnen und Bürger, sich aktiv in die Gesetzgebung, in Gesetzesänderun-
gen und in gesprochenes Recht einzuschalten und selbst mitzugestalten. Den-
noch herrscht – bei 4-jährlicher Stimmabgabe – eine „Zuschauerdemokratie“,
denn für die Zeit nach der Wahl haben die Vertreterinnen und Vertreter der Par-
teien im Bundestag die Souveränität übernommen. Nicht nur die Bundesregie-
rung, die Fraktionen und der Bundesrat sollen Gesetzesinitiativen formulieren,
einbringen und ändern können, sondern jede Bürgerin und jeder Bürger oder – in
Gemeinschaft – Bürgerinitiativen. Auf der kommunalen und Länderebene ist
eine direkte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an politischen Entschei-
dungsprozessen mittels Volksentscheiden bereits verwirklicht. Da viele Gesetz-
gebungen, insbesondere der Umbau des Sozialstaates, aber vorwiegend auf der
Bundesebene erfolgen, müsste folglich auch die Bundespolitik durch direkt-
demokratische Elemente angereichert werden, um die Bevölkerung an der Poli-
tik direkter zu beteiligen und sie stärker in die Verantwortung zu nehmen. Eine
Säule direkter Demokratie ist die Stärkung des Petitionsrechts, das allerdings
zersplittert über mehrere rechtliche Grundlagen auf dem heutigen Stand an
seine Grenzen stößt.

Die Verbesserung und Einführung direktdemokratischer Elemente in das reprä-
sentativ-demokratische System – insbesondere auch auf der Grundlage von
themenspezifischen, politikinhaltlichen Massen-, Sammel- und öffentlichen
Petitionen – können zu mehr Bürgerpartizipation und einer lebendigeren Bür-
gergesellschaft führen. Gerade Petitionen gleichen Inhalts bzw. mit ähnlichen
politischen Anliegen oder Petitionen, die öffentlich diskutiert werden, zeigen
zunehmend, dass plebiszitäre Verfahren ihre Eignung auch in großräumlichen
Kontexten beweisen.
Das Petitionsrecht ist seit 1975 – fußend auf einem Gesetz von 1952 – unverän-
dert und bedarf dringend wichtiger Änderungen. Als Instrument parlamenta-
rischer Kontrolle wurde eine Reform im Umgang mit Petitionen bereits in
vorherigen Wahlperioden angemahnt. Im Zuge der Möglichkeiten von elektro-
nischen und öffentlichen Petitionen an den Deutschen Bundestag und auch im
Hinblick auf eine zunehmende Inanspruchnahme von Mehrfachpetitionen
(Massen- und Sammelpetitionen) sowie veränderten gesellschaftlichen Kon-

Drucksache 16/2181 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

stellationen, wie der Privatisierung staatlicher Bereiche der Daseinsvorsorge,
Kompetenzrangeleien zwischen Bund und Ländern, Petitionsinformationsrech-
ten, Datenschutz und Schutz der Petenten u. a., sind die Entwicklungen inzwi-
schen weiter vorangeschritten. Alle Fraktionen des Deutschen Bundestages be-
grüßten grundsätzlich Initiativen zur Reform des Petitionsrechts. Einhelliger
Vorschlag der damaligen Fraktionen (im Jahr 2002, 14. Legislaturperiode) war,
in der nächsten Legislaturperiode interfraktionell über mögliche Änderungen
zum Petitionsrecht und -verfahren zu beraten. SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hatten in ihrer Koalitionsvereinbarung in der 15. Wahlperiode unter
dem Stichwort „Demokratische Beteiligungsrechte“ angekündigt, die demokra-
tische Teilhabe fördern und das Petitionsrecht über die Lösung individueller
Anliegen hinaus zu einem politischen Mitwirkungsrecht der Bürgerinnen und
Bürger ausgestalten zu wollen. Dazu kam es aber nicht, außer der Einführung
elektronischer und öffentlicher Petitionen. Der Koalitionsvertrag von CDU,
CSU und SPD dieser Legislaturperiode enthält zur direkten Demokratie und
zum bürgerschaftlichen Engagement eine periphere Erwähnung.

Der Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) gewährt ein Bitt- und Beschwerde-
recht, welches sich sowohl an die Volksvertretungen als auch an alle sonstigen
zuständigen Stellen richtet. Petitionen, die in die Zuständigkeit des Bundes fal-
len, können daher sowohl an den Deutschen Bundestag als auch an die Bun-
desregierung und sonstige zuständige Stellen gerichtet werden. Das Petitions-
recht weist eine lange Rechtstradition auf und hat neben Interessen- und
Rechtsschutzfunktionen, Integrations- und Partizipationsfunktionen auch Arti-
kulations- und Informationsfunktionen. Unter dem Aspekt, dass sich im Jahre
2005 ca. 500 000 Bürgerinnen und Bürger wie auch Bürgerinitiativen an den
Deutschen Bundestag gewandt haben, informieren Petitionen in ihrer Gesamt-
heit die Petitionsadressaten über die Wirklichkeit des politischen Lebens, üben
Kritik an Missständen und wirken damit zugleich auf die Verbesserung der
politisch-sozialen Ordnung hin. Um dieser Funktionsvielfalt und der Bedeu-
tung des Petitionsrechts gerecht zu werden, bedarf es gemeinsamer Anstren-
gungen von Bundesregierung und Deutschen Bundestag. Die diesbezüglichen
Rahmenbedingungen müssen durch ein umfassendes, das Petitionsrecht regeln-
des Gesetz verbessert werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Förderung der demokratischen Teilhabe als zentrales Anliegen der Bundes-
regierung

1. In welcher Weise gedenkt die Bundesregierung, Bezug nehmend auf die im
Koalitionsvertrag getroffene Aussage, durch veränderte rechtliche Rahmen-
bedingungen das bürgerschaftliche Engagement zu verbessern?

2. Welche Initiativen sind von der Bundesregierung in der laufenden Wahl-
periode vorgesehen, um demokratische Beteiligungsrechte zu stärken?

3. Wie gewährleistet die Bundesregierung in ihrem Wirken, dass bei jeder
Gesetzgebung die Auswirkungen auf das bürgerschaftliche Engagement,
wie es der Koalitionsvertrag vorsieht, Beachtung finden?

4. Inwieweit gewährleistet die Bundesregierung, dass die Bundesbehörden im
Zusammenhang mit der Behandlung von Anfragen, Bitten und Beschwerden
von Bürgerinnen und Bürgern offen arbeiten und eine Sprache verwenden,
die allgemein verständlich ist?

5. Auf welche Weise werden Beschwerden von Bürgerinnen, Bürgern und Bür-
gerinitiativen über ein Verwaltungshandeln von der Bundesregierung zum

Anlass genommen, die Arbeitsweise – bürgerfreundlicher und bürgernäher –
der entsprechenden Bundesbehörden zu verändern?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2181

6. Hält die Bundesregierung die Anforderungen an den Daten- und Persön-
lichkeitsschutz für Beschwerden vorbringende Bürgerinnen, Bürger und
Bürgerinitiativen für ausreichend?

Wenn ja, wie reagiert die Bundesregierung bei Verletzung des Datenschut-
zes, insbesondere wenn es sich um den Schutz von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, Zivildienstleistenden, Beamtinnen und Beamten und Per-
sönlichkeiten in Bürgerinitiativen handelt, und auf welcher rechtlichen
Grundlage handelt die Bundesregierung diesbezüglich?

Wenn nein, welche rechtlichen Maßnahmen hält die Bundesregierung für
erforderlich?

7. Welchen Stellenwert hat nach Auffassung der Bundesregierung das im
Artikel 17 GG festgelegte Grundrecht auf Beschwerden und Petitionen für
Staatbürgerinnen und Staatsbürger, die im öffentlichen Dienst beschäftigt
sind und von diesem Grundrecht Gebrauch machen, wenn sie beispiels-
weise Mehrfachpetitionen unterschreiben, die sich gegen regierungsamt-
liche Politik wenden?

8. Gilt nach Meinung der Bundesregierung, die sich aus Artikel 33 Abs. 4
und 5 GG ergebende Einschränkung des Petitionsrechts für Angehörige
der Streitkräfte und für Beamtinnen und Beamte aus ihrer besonderen
Rechtsbeziehung zu ihren Dienstherren auch bei Wahrnehmung ihres Peti-
tionsrechts in Form einer Beteiligung an Massen-, Sammel- und öffent-
lichen Petitionen?

Wenn ja, hält die Bundesregierung die Auslegung der grundgesetzlichen
Regelungen für zeitgemäß?

9. Werden von der Bundesregierung Fälle erfasst, in denen sich Angehörige
der Streitkräfte, Zivildienstleistende oder Staatsdienerinnen und Staats-
diener an Mehrfach- oder öffentlichen Petitionen beteiligen, die sich gegen
ihren Dienstherrn wenden?

Wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Betreffenden?

10. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Einführung eines
regelmäßig stattfindenden Bürgertages bei den Regierungsbeauftragten,
Beauftragten des Bundes und den von der Bundesregierung eingerichteten
Ombudsstellen, an dem Bürgerinnen und Bürger über ihre Anliegen vor-
sprechen können?

11. Wie stellt sich die Bundesregierung die in ihrem Regierungsprogramm
„Moderner Staat – Moderne Verwaltung“ vorgesehene Einrichtung eines
Diskussionsforums eDemocracy vor?

Wie weit ist dieses Vorhaben bereits realisiert?

Wann ist mit einer Inbetriebnahme zu rechnen?

12. Inwieweit wird die von der Europäischen Kommission im November 2005
gestartete „Europäische Transparenzinitiative“ (ETI) auch auf die Einbe-
ziehung von bürgerschaftlichen Interessengruppen durch die Bundesregie-
rung in den politischen Gestaltungsprozess Einfluss nehmen?

13. Welche Vorschläge der in der 14. Wahlperiode eingesetzten Enquete-Kom-
mission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“, die u. a. in ihrem
Abschlussbericht bürokratische Hemmnisse für das bürgerschaftliche En-
gagement abzubauen forderte, sind bisher oder werden derzeit umgesetzt
und welche nicht (bitte auflisten nach Verantwortung der Länder und des
Bundes sowie nach steuerrechtlicher und nichtsteuerrechtlicher Art)?
Wie bewertet die Bundesregierung den Stand der Umsetzung auf Landes-
und auf Bundesebene?

Drucksache 16/2181 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

14. Wurden Vorschläge der Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaft-
lichen Engagements“ bereits umgesetzt, und wenn nein, warum nicht (zeit-
liche oder finanzielle Gründe etc.)?

Mit welchen Initiativen beabsichtigt die Bundesregierung in der 16. Wahl-
periode die Vorschläge der Enquete-Kommission aufzugreifen?

15. Welche Rolle soll der von der Bundesregierung einzurichtende Normen-
kontrollrat bei dem Abbau bürokratischer Hemmnisse zur Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements spielen?

II. Behandlung von Bürgeranliegen im Bereich der Exekutive

16. Welche Beschwerdeinstanzen bzw. Anlaufstellen für Beschwerden und
Anliegen der Bürgerinnen und Bürger gibt es auf Bundesebene (bitte be-
nennen)?

17. Welche Regierungsbeauftragten, Beauftragten des Bundes und von der
Bundesregierung eingerichtete Ombudsstellen gibt es auf Bundesebene?

18. Welche Regierungsbeauftragten hat die Bundesregierung seit Beginn der
16. Legislaturperiode neu benannt bzw. abgeschafft oder in der Zuordnung,
Aufgabenstellung oder in ihren Befugnissen geändert (bitte mit nament-
licher Benennung, Ressortzugehörigkeit und Unterstellungsverhältnis)?

19. Ist in dieser Legislaturperiode die Benennung weiterer Bundesbeauftragter
vorgesehen?

Wenn ja, welcher?

20. Nach welchen Gesichtspunkten und Erfordernissen benennt die Bundes-
regierung die Regierungsbeauftragten und die Beauftragten des Bundes?

21. Für welchen Zeitraum wurden die o. g. Beauftragten jeweils in ihr Amt
berufen?

22. Findet vor Ernennung von Regierungsbeauftragten oder von Beauftragten
des Bundes eine Abstimmung mit den auf dem jeweiligen Gebiet tätigen
Verbänden und Vereinen statt?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, warum nicht?

23. Über welche Voraussetzungen bzw. Qualifikation müssen die jeweiligen
Beauftragten verfügen?

24. Welche Aufgaben, Rechte und Befugnisse haben die Regierungsbeauftrag-
ten, die Beauftragten des Bundes und von der Bundesregierung eingerich-
teten Ombudsstellen, und auf welcher rechtlichen Grundlage arbeiten diese?

Wie gestaltet sich deren demokratische Legitimation und von wem wurden
sie eingesetzt (bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Ressorts)?

25. Welche Gründe gibt es für die unterschiedlichen Rechte und Befugnisse
zwischen den o. g. Beauftragten?

26. Welche Unterschiede (Befugnisse, Kompetenzen etc.) gelten zwischen
Bundesbeauftragten und Beauftragten der Bundesregierung?

27. Wie hoch sind die mit den einzelnen derzeit amtierenden Beauftragten
jeweils verbundenen Kosten, und wie rechtfertigen sich die Unterschiede
in der Personal- und Sachkostenausstattung der o. g. Beauftragten (bitte
aufschlüsseln nach Personal- und Sachkosten sowie Personalstellen)?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2181

28. In welchem Verhältnis stehen die o. g. Beauftragten zu übergeordneten
Ressorts, nachgeordneten Bereichen und beschwerdeführenden Bürge-
rinnen und Bürgern sowie dem Deutschen Bundestag?

29. Sieht die Bundesregierung durch die Vielzahl der Bundesbeauftragten,
Beauftragten der Bundesregierung und von der Regierung eingerichteten
Ombudsstellen eine Schwächung der parlamentarischen Kontrolle, und
wenn nicht, wie ist die parlamentarische Kontrolle gegeben?

30. Befürwortet die Bundesregierung die Schaffung einer Möglichkeit zur
Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsmaßnahmen oder einer bean-
standeten Maßnahme während des Verfahrens bis zur Entscheidung über
Beschwerden an die Bundesbehörden (inkl. an die o. g. Beauftragten), so-
weit die Kompetenzen der Bundesländer nicht betroffen sind, und wenn
nicht, wie begründet sie ihre ablehnende Haltung?

31. Nach welchen Grundsätzen und auf welchen rechtlichen Grundlagen han-
deln Beamte und Bedienstete der deutschen Bundesministerien und -behör-
den bei der Behandlung von Anfragen, Bitten und Beschwerden von Bürge-
rinnen und Bürgern?

32. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu dem vom Europäi-
schen Parlament verabschiedeten „Kodex für gute Verwaltungspraxis“?

33. Handelt die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Behandlung von
Anfragen, Bitten und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern auf der
Grundlage dieses Kodexes?

Wenn ja, nach welchen Maßgaben?

Wenn nein, warum nicht?

34. Hat die Bundesregierung vor, einen eigenen Kodex für gutes Verwaltungs-
handeln, wie er auf der EU-Ebene existiert, einzuführen?

Wenn nein, warum nicht?

35. Welche Servicegarantien der Bundesbehörden gibt es hinsichtlich der
Bearbeitung von Anfragen, Bitten und Beschwerden von Bürgerinnen und
Bürgern?

36. Wie oft und in welcher Form

a) nimmt die Bundesregierung von sich aus persönlichen Kontakt mit den
betroffenen Bürgerinnen, Bürgern und Organisationen auf (durch Tele-
fonate, Briefe und E-Mails),

b) verschickt sie Eingangsbestätigungen auf denen der Bearbeiter oder die
Bearbeiterin einschließlich Telefonnummer angegeben sind,

c) lädt sie zu Gesprächen oder Anhörungen ein,

d) nimmt sie Ortsbesichtigungen vor und

e) nutzt sie Streitschlichtungsmethoden und/oder den Einsatz von Media-
toren, und wenn ja, bei welchen Institutionen

(bitte aufschlüsseln nach Jahren ab 2000 und nach den mit Bürgereinga-
ben befassten Regierungsbeauftragen und sonstigen mit der Behandlung
von Anfragen, Bitten und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern
beauftragten exekutiven Stellen sowie, wenn erforderlich, in Relation zu
den jährlichen Gesamteingängen von Bürgeranliegen)?

Drucksache 16/2181 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

37. Wie hoch ist die Zahl der Eingänge mit Anfragen und Anliegen von Bür-
gerinnen und Bürgern bei der Bundesregierung (bitte einzeln nach ent-
sprechenden Bundesministerien, Bundesbehörden, Regierungsbeauftragten,
Beauftragten des Bundes und von der Regierung eingerichteten Ombuds-
stellen und nach Jahren ab 2000 aufführen)?

38. Wie viele Anliegen an die Beauftragten wurden positiv, negativ oder nicht
entschieden (bitte aufgeteilt nach den einzelnen Ressorts. Falls keine sta-
tistische Übersicht dazu angefertigt wird, bitte begründen, warum nicht)?

39. Ist die Bundesregierung mit der Bearbeitung von an sie gerichteten Be-
schwerden und Bitten hinsichtlich

a) der Bearbeitungsdauer der einzelnen Bürgeranliegen,

b) der Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden,

c) der Zusammenarbeit mit Regierungsbeauftragten, Beauftragten des
Bundes bzw. von der Regierung eingerichteten Ombudsstellen,

d) der Zusammenarbeit mit den Beschwerde- und Ombudsstellen der ehe-
mals staatlichen, teilprivatisierten oder privatrechtlichen Unternehmen
und

e) der Zusammenarbeit mit den Bürgerinnen und Bürgern bzw. deren orga-
nisierten Initiativen

zufrieden?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, was hält sie für verbesserungswürdig?

40. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass Anfragen, Bitten und Be-
schwerden von Bürgerinnen und Bürgern so schnell und so einfach wie
möglich erledigt werden?

41. Wie lange benötigt die Bundesregierung durchschnittlich für die Beant-
wortung von Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern an die o. g. Beauf-
tragten, und welche Richtlinien gibt es hierfür?

42. Weisen die Antwortschreiben der Regierungsbeauftragten oder sonstiger
zuständiger exekutiver Stellen an die Bürgerinnen und Bürger darauf hin,
dass sie auch die Möglichkeit haben, sich an den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages zu wenden?

Wenn nein, warum nicht?

43. Welche Rolle spielt die Herstellung von Transparenz im Verwaltungshan-
deln der Bundesbehörden im Zusammenhang mit der Bearbeitung von
Anfragen, Bitten und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern?

Wie gewährleistet die Bundesregierung diese Transparenz und welche
Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Frage der eindeutigen Zuord-
nung von Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten der einzelnen
Bundesbehörden?

44. Wie kann sich die Bundesregierung eine bessere und transparentere Zusam-
menarbeit zwischen den Regierungsbeauftragten, einschließlich sonstiger
mit der Behandlung von Anfragen, Bitten und Beschwerden von Bürgerin-
nen und Bürgern befassten exekutiven Stellen, und dem Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages vorstellen?

45. Wird durch die o. g. Beauftragten gegenüber der Bundesregierung Rechen-
schaft abgelegt, wenn ja, wie oft und in welcher Form?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/2181

46. Erstellt die Bundesregierung über die Arbeit der o. g. Beauftragten jeweils
jährliche Tätigkeitsberichte?

Wenn ja, enthalten diese Tätigkeitsberichte eine Auswertung über die an
sie eingegangenen und behandelten Beschwerden von Bürgerinnen und
Bürgern?

Wenn nein, warum nicht?

47. Werden die Tätigkeitsberichte der Regierungsbeauftragten und Ombuds-
stellen dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages unaufgefordert
zur Verfügung gestellt?

Wenn nein, warum nicht?

48. Gegenüber welchen Bundesbehörden oder sonstigen Einrichtungen, die
öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen, hat die Bundesregierung

a) Rechts- und Fachaufsicht,

b) nur Rechtsaufsicht,

c) sonstige aufsichtsrechtliche Befugnisse oder Einwirkungsmöglichkeiten,

d) keine aufsichtsrechtlichen Befugnisse?

49. Welche Ombudsräte sind durch die Bundesregierung neu eingerichtet wor-
den und welche arbeiten noch aus alten Legislaturperioden?

Aus welchen Gründen wurden neue Ombudsräte eingerichtet?

50. Wie sind der damalige Zuschnitt und die Besetzung des Hartz-IV-Ombuds-
rates zustande gekommen und haben sich diese als zweckmäßig erwiesen?

51. Wie wird/wurde die Unabhängigkeit des Hartz-IV-Ombudsrates gewähr-
leistet?

52. Arbeiten/arbeiteten in dem Ombudsrat für die Hartz-IV-Reformen auch
Mitglieder aus Betroffenen- und Erwerbslosenverbänden oder -initiativen
mit?

Wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

53. Werden oder wurden Betroffenen- und Erwerbslosenverbände oder -initia-
tiven von diesem Ombudsrat angehört oder gibt/gab es eine Zusammen-
arbeit?

Wenn ja, in welcher Weise?

Wenn nein, warum nicht bzw. nicht mehr?

54. Wie viele Bürgeranliegen sind bisher an den Hartz-IV-Ombudsrat gegan-
gen, wer übernimmt die Bearbeitung und Beantwortung, und wie wurden
sie beschieden (wenn möglich, bitte mit statistischen Angaben)?

55. Welche Maßnahmen hat der Hartz-IV-Ombudsrat ergriffen z. B. zur Infor-
mierung der zuständigen Behörde, des BMAS etc.?

56. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen, die Einfüh-
rung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und ihre Auswirkungen auf
dem Arbeitsmarkt durch einen Ombudsrat zu begleiten?

57. Welche Empfehlungen für die Weiterentwicklung des Verwaltungshan-
delns und der Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurden
durch die Arbeit des Ombudsrates bisher gegeben bzw. welche Schlussfol-
gerungen wurden bisher gezogen?

Welche Maßnahmen, die der Ombudsrat vorgeschlagen hat, sind bisher aus

welchen Gründen noch nicht umgesetzt worden?

Drucksache 16/2181 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

58. Inwieweit wurden die von der Bundesregierung im Rahmen des Regie-
rungsprogramms „Moderner Staat – Moderne Verwaltung“ vorgesehene
Einrichtung von Bürgerbüros, Agenturen und Call-Centern bereits umge-
setzt?

Wie stellt sich die Bundesregierung deren effektive und fachlich hochwer-
tige Arbeitsweise vor?

59. Ist vorgesehen, dass von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Call-
Center auch Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern bearbeitet wer-
den?

Inwiefern ist dies mit den Grundsätzen von gutem Verwaltungshandeln,
wie sie zum Beispiel im Kodex für gutes Verwaltungshandeln des Europäi-
schen Parlaments oder der Europäischen Kommission verankert sind, ver-
einbar?

60. Wie stellt sich die Bundesregierung den in ihrem Regierungsprogramm
„Moderner Staat – Moderne Verwaltung“ vorgesehenen Aufbau eines
Beschwerdemanagements vor?

Wie weit wurde dieses Vorhaben bereits realisiert?

61. Welcher Mitteleinsatz ist für den Aufbau eines Beschwerdemanagements
vorgesehen (bitte nach finanziellen und personellen Maßgaben auf-
schlüsseln)?

62. Bei welchen Institutionen ist die Einrichtung eines Beschwerdemanage-
ments vorgesehen?

63. Ist eine weitere Überarbeitung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Ministerien (GGO) geplant?

Wenn ja, wann und mit welchen Veränderungszielen?

Wenn nein, hält die Bundesregierung die GGO vom 26. Juli 2000 noch für
zeitgemäß?

64. In welchem Verhältnis sieht die Bundesregierung die im Gesetzentwurf zur
Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) zu
schaffende Antidiskriminierungsstelle des Bundes gegenüber dem Peti-
tionsausschuss des Deutschen Bundestages?

65. Sieht die Bundesregierung in Ansehnung der Schaffung einer solchen
Stelle die parlamentarische Kontrolle über das Allgemeine Gleichbehand-
lungsgesetz für ausreichend gewährleistet?

Wenn ja, wodurch?

Wenn nein, wieso?

66. Welche Fälle hat die Bundesregierung (§ 27 Abs. 2 letzter Satz des Gesetz-
entwurfs), die nicht in die Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle
fallen und daher an den Deutschen Bundestag oder die Bundesregierung zu
überweisen sind, im Auge?

III. Ombudswesen auf nationaler Ebene

67. Welche Schlichtungsstellen zu und Ombudsverfahren in ehemals staat-
lichen, privatisierten und teilprivatisierten Unternehmen, wie z. B. die Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen, gibt es, und wie ist die Arbeit der Schlichtungsstellen organisiert?

68. Wie werden diese Ombudsverfahren durchgeführt und auf welcher recht-

lichen Regelung funktionieren sie?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/2181

Inwiefern sind diese für Beschwerden zuständig?

69. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung bei der Zusammenarbeit,
insbesondere hinsichtlich Auskunftsersuchen in Stellungnahmeverfahren,
mit privatrechtsförmigen Trägern öffentlicher Verwaltung gemacht?

70. Wie viele Stellungnahmeersuchen hat die Bundesregierung an privat-
rechtsförmige Träger öffentlicher Verwaltung gestellt, und wie viele wur-
den von diesen wegen Eingriffen in die Autonomie der Träger oder Unzu-
ständigkeit der Bundesregierung vollständig oder zum Teil abgelehnt, und
welche Träger betraf dies?

Was waren die Ablehnungsgründe?

71. Wie viele Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern hat die Bundesregie-
rung wegen Unzuständigkeit der Bundesregierung ablehnen oder weiterlei-
ten müssen, obwohl die Beschwerde eine öffentliche Aufgabe des Bundes
zur Gewährleistung öffentlicher Daseinsvorsorge im Sinne des Artikels 20
Abs. 1 GG betraf?

72. Hält die Bundesregierung eine fortschreitende Privatisierung öffentlicher
Aufgaben (z. B. durch outsourcing) im Rahmen eigener Beschwerde-
verfahren für problematisch?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

IV. Zusammenarbeit der Bundesregierung mit dem Europäischen Bürgerbeauf-
tragten

73. Welche Formen der Zusammenarbeit gibt es zwischen der Bundesregie-
rung und dem Europäischen Bürgerbeauftragten?

74. In welcher Weise wird der jährlich erscheinende Bericht des Europäischen
Bürgerbeauftragten von der Bundesregierung zur Kenntnis genommen,
ausgewertet und in die zukünftige Arbeit einbezogen?

75. Welche konkreten Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus dem
Jahresbericht 2005 des Europäischen Bürgerbeauftragten gezogen?

76. Welche Konsequenzen für die eigene Arbeit zieht die Bundesregierung aus
der Tatsache, dass in den letzten Jahren die Anfragen an den Europäischen
Bürgerbeauftragten zu Machtmissbrauch, Missständen und Ungerechtig-
keiten in Institutionen der EU stetig zugenommen haben?

77. Wird sich die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag festgelegt, für
eine stärkere Demokratisierung der Europäischen Union und die Sicherung
der Handlungsfähigkeit der europäischen Institutionen einsetzen, und wenn
ja, auf welche Weise?

V. Stärkung des Petitionsrechts und Entwicklung des Petitionsgesetzes auf
Bundesebene

V.1. Allgemeines

78. Wie bewertet die Bundesregierung Vorschläge aus vorangegangenen Legis-
laturperioden, die darauf abzielten, das Petitionsrecht zu einem politischen
Mitwirkungsrecht auszugestalten?

79. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit eines einheitlichen Petitions-
gesetzes auf Bundesebene?

Wenn ja, was sollte nach Auffassung der Bundesregierung darin geregelt

werden, und wenn nein, warum nicht?

Drucksache 16/2181 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

80. Welche Initiativen sind von der Bundesregierung in der laufenden Wahl-
periode vorgesehen, um das Petitionsrecht auf Bundesebene zu stärken?

81. Welche Rolle spielen Petitionen im Gesetzgebungsprozess, und wie werden
diese zum Anlass genommen, um sowohl den Gesetzgebungsprozess im
Allgemeinen als auch bestehende Gesetze im Besonderen zu qualifizieren
oder neue Gesetzesinitiativen zu initiieren?

82. Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit zwischen ihr und
dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sowie zwischen den
einzelnen Bundesbehörden und dem Petitionsausschuss?

Was hält die Bundesregierung für verbesserungswürdig?

83. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen den Regierungsbeauftrag-
ten, Beauftragten des Bundes und den von der Bundesregierung eingerich-
teten Ombudsstellen und dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundes-
tages?

84. In welchen Bereichen der Bundesregierung, deren Behörden und Beauf-
tragten sieht die Bundesregierung Überschneidungen von Tätigkeiten im
Vergleich zu den Aufgaben des Petitionsausschusses im Deutschen Bun-
destag?

85. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, wenn in Bericht-
erstattergesprächen des Petitionsausschusses eingeladene Regierungsver-
treterinnen und -vertreter fachlich schlecht vorbereitet sind oder unvoll-
ständig gegenüber den Abgeordneten des Deutschen Bundestages
Auskunft geben, und somit Berichterstattergespräche nicht aufschlussrei-
cher als die vorgelegten schriftlichen Berichte bzw. Stellungnahmen sind,
wie manchmal zu beobachten war?

86. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zur Änderung der
„Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und
Beschwerden“ (6.1 Informationsrecht) dahingehend, dass der Petitionsaus-
schuss des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der Bundesverwal-
tung auch mit den der Bundesregierung untergeordneten Behörden direkt
Kontakt aufnehmen kann?

87. Befürwortet die Bundesregierung die Schaffung einer Möglichkeit zur
Aussetzung der Vollziehung einer beanstandeten Maßnahme während des
Petitionsverfahrens bis zur Entscheidung im Petitionsausschuss, und wenn
nicht, wie begründet sie ihre ablehnende Haltung?

88. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu einem Selbstbefas-
sungsrecht des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, ähnlich
des in mehreren Bundesländern vorhandenen Selbstaufsetzungs- und
Selbstbefassungsrechts?

89. Welche Bedeutung haben die vom Parlament an die Bundesregierung ge-
richteten Überweisungsbeschlüsse, insbesondere Erwägungs- und Berück-
sichtigungsbeschlüsse, für die Bundesregierung, und wie geht sie damit
um?

90. Befürwortet die Bundesregierung, dass sich der Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages bei Bundesbehörden, gegenüber denen die Bun-
desregierung nur die Rechtsaufsicht hat, unmittelbar Stellungnahmen zu
fachlichen Fragen einholt?

Wenn nein, warum nicht?

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/2181

91. Welche Position nimmt die Bundesregierung zu einer vielfachen Beteili-
gung von Bürgerinnen und Bürgern bzw. von Bürgerinitiativen an Mehr-
fachpetitionen (Massen- und Sammelpetitionen) sowie öffentlichen Peti-
tionen ein, insbesondere wenn die Bundesgesetzgebung kritisiert wird?

92. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung, öffentliche Anhörungen
zu politisch relevanten, aus Mehrfach- und öffentlichen Petitionen resul-
tierenden, Fachfragen gemeinsam mit ihr, den Petentinnen und Petenten
bzw. den Initiatorinnen und Initiatoren und betreffenden Organisationen
durchzuführen?

93. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirkung von Petitionen auf das
Verwaltungshandeln der Bundesbehörden, und inwieweit nimmt die Bun-
desregierung Petitionen zum Anlass, um Veränderungen im Verwaltungs-
handeln der Bundesbehörden herbeizuführen?

94. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass im
Bereich privatisierter Einrichtungen vormaliger Verwaltungsteile des
Bundes der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages grundsätzlich
Petitionsinformationsrechte gegenüber Regierung und Verwaltung hat,
wodurch sie verpflichtet werden kann, Informationen einzuholen und an
den Petitionsausschuss weiterzuleiten?

Welche Schlussfolgerungen wird die Bundesregierung in diesem Zu-
sammenhang aus der Entscheidung des Bremer Staatsgerichtshof vom
22. Januar 1996 (BremStGHE 1/94) hinsichtlich der Auslegung des Arti-
kels 17 GG und der Definition von „Träger öffentlicher Verwaltung“ zie-
hen?

95. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auch der privatrechtlich
organisierte Bereich öffentlicher Verwaltung sich in der Kontrollgewalt
der Bundesregierung befindet, und wenn nein, warum nicht?

96. Inwiefern nimmt die Bundesregierung ihre Einwirkungsmöglichkeiten,
die sie gegenüber privatrechtlichen Trägern öffentlicher Verwaltung auf-
grund ihrer Einflussfaktoren – wie finanzielle und/oder personelle Durch-
setzungsmacht – hat, wahr?

Wie beurteilt sie ihre Einflussmöglichkeiten?

97. Fühlt sich die Bundesregierung an die „Gemeinsame Erklärung der An-
tragsteller und Antragsgegner in dem Verfahren 2 BvE 2/97“, die sie im
Rahmen eines Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht
mit der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie drei Ab-
geordneten geschlossen hat, noch gebunden?

98. Wie steht die Bundesregierung zur Unterzeichnung einer gemeinsamen
Erklärung dieser Art zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bun-
desregierung für alle privatrechtlichen Unternehmen öffentlicher Verwal-
tung?

V.2. Behandlung von Asylpetitionen

99. Ist es der Bundesregierung möglich, bei Stellungnahmen in Asylpeti-
tionen gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
detaillierter zu antworten?

Was wäre hierfür Voraussetzung?

100. Ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass der Petitionsaus-
schuss des Deutschen Bundestages bei der Bearbeitung von Petitionen zu

Asylverfahren direkten Kontakt mit den Einzelentscheidern oder den Be-
amten im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufnehmen kann?

Drucksache 16/2181 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Wenn nein, warum nicht?

101. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung hinsichtlich einer ver-
besserten Zusammenarbeit zwischen Landes- (Ausländerbehörden) und
Bundesbehörden insbesondere im Rahmen von Petitionen im Asyl-, Aus-
länderinnen- und Ausländerbereich angesichts der häufiger auseinander
fallenden Zuständigkeiten zwischen Bundes- und Landesbehörden, die
maßgeblich auf der rechtlichen Trennung zwischen inlands- und aus-
landsbezogenen Aspekten einer asyl- bzw. ausländerrechtlichen Beurtei-
lung beruhen?

102. Hält die Bundesregierung, unabhängig von derzeitigen rechtlichen Rege-
lungen und ohne dass in den Kompetenzbereich der Länder eingegriffen
wird, eine aufschiebende Wirkung bzw. Duldung für die Zeit des Peti-
tionsverfahrens bei Petitionen zu asyl- und ausländerrechtlichen Fragen,
wie es in vielen Bundesländern der Fall ist, für sinnvoll?

Wenn nein, warum nicht?

103. Wie kann die fehlende aufschiebende Wirkung rechtlich erreicht werden?

104. Kann sich die Bundesregierung vorstellen, dass das Aufenthaltsgesetz in-
sofern geändert wird, dass auf Empfehlung des Petitionsausschusses eine
Duldung für die Dauer des Petitionsverfahrens erteilt werden kann?

105. Wie kann die petitionsrechtliche und institutionelle Aufspaltung einheit-
licher Lebensschicksale in Fällen, in denen sowohl auslands- als auch in-
landsbezogene Abschiebungshindernisse relevant sind, vermieden werden
(Anrufung sowohl des Bundes- als auch des Landespetitionsausschusses)?

Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, dass der zuerst angerufene
Ausschuss (auf Bundes- oder Landesebene) den jeweils anderen Aus-
schuss intern beteiligt, wenn keine klare und ausschließliche Zuständig-
keit nur eines Ausschusses vorliegt?

106. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die oftmals langwieri-
gen Petitionsverfahren im Asylbereich zeitlich zu verkürzen?

107. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der regelmäßigen
Übersendung der aktuellen Lageberichte des Auswärtigen Amtes über
andere Staaten an den Petitionsausschuss zur besseren Einschätzung von
Petitionen im Asylbereich?

108. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zum Einsatz einer Här-
tefallkommission beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
bezüglich asyl- und ausländerrechtlicher Verfahren?

Berlin, den 28. Juni 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.