BT-Drucksache 16/2108

Missbrauchsanfälligkeit vereinsrechtlicher Vorschriften

Vom 30. Juni 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/2108
16. Wahlperiode 30. 06. 2006

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt,
Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick
Döring, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter
Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan,
Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Heinrich L. Kolb,
Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link
(Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler,
Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph
Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr),
Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Missbrauchsanfälligkeit vereinsrechtlicher Vorschriften

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt nichtwirtschaftliche Vereine (§ 21
BGB) und wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB). Für die Unterscheidung zwi-
schen nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Vereinen kommt es darauf an,
ob der Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Diese
wenig klare Regelung führt in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsproble-
men. Grundsätzlich gilt, dass der Verein, der Leistungen am Markt anbietet und
wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt, nicht unter
§ 21 BGB fällt; er muss sich vielmehr der Rechtsformen des Handels- oder Ge-
nossenschaftsrechts bedienen oder bedarf einer ausdrücklichen Konzession. In
der Praxis soll es zudem immer wieder zu Fällen von Rechtsformmissbrauch
kommen, bei denen Gründer die Rechtsform des eingetragenen Vereins statt
z. B. der eingetragenen Genossenschaft wählen, auch um mit Ausgaben ver-
bundene Vorschriften (z. B. Bilanzierungspflicht, Mitgliedschaft in genossen-
schaftlichem Prüfungsverband) zu umgehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Rechtsformmissbrauchsanfälligkeit
der bestehenden vereinsrechtlichen Vorschriften?

2. Liegen der Bundesregierung hierzu rechtstatsächliche Erkenntnisse vor?
3. Sieht die Bundesregierung insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf, ins-
besondere unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes?

4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Abgrenzungskriterien zwi-
schen einem nichtwirtschaftlichen und einem wirtschaftlichen Verein hinrei-
chend klar geregelt sind?

Drucksache 16/2108 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass für die Rechtsform des wirt-
schaftlichen Vereins noch ein praktischer Bedarf besteht, wenn ja, in wel-
chen Fällen, wenn nein, warum nicht?

6. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, den Gläubigerschutz bei
wirtschaftlichen Vereinen zu stärken?

7. Wie viele Neuzulassungen wirtschaftlicher Vereine hat es in den letzten
zehn Jahren gegeben?

8. Welche Möglichkeiten bestehen nach geltendem Recht, um die für juristi-
sche Personen des Handelsrechts bestehenden Normativbestimmungen vor
einer Umgehung durch die Wahl der Rechtsform des eingetragenen Ver-
eins zu schützen?

9. Wie beurteilt die Bundesregierung deren Wirksamkeit?

10. Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, einen Rechts-
formmissbrauch und eine Flucht in das Vereinsrecht zu verhindern?

Berlin, den 29. Juni 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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